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E-3824/2021

E-3824/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-13 · Deutsch CH

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 8. Juni 2020 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juni 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 29. Juni 2020 die Erstbefragung statt. Anlässlich dieser reichte die Beschwerdeführerin ein Universitätsdiplom (BM 6), ein Schreiben ihres türkischen Anwalts (mit Übersetzung, BM 5) und ein Sitzungsprotokoll eines Strafverfahrens in B._______ vom (...) 2019 mit Nr. (...) (mit Teilübersetzung, BM 4) zu den Akten. Sie machte geltend, dass sie 2019 in einem Massenprozess wegen Organisationsmitgliedschaft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Das SEM forderte sie auf, einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP (türkisches E-Justiz-Informationssystem) mit Übersicht des Gerichtsverfahrens und weitere wesentliche Gerichtsdokumente einzureichen. B. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen, weil ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Gleichzeitig forderte das SEM sie auf, bis zum 22. Juli 2020 den Auszug aus dem e-Devlet/UYAP, sämtliche relevanten Gerichtsdokumente (Anklageschrift, Urteil[e], Beschwerdeschrift[en] etc.) und gegebenenfalls weitere Dokumente/Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beweismittel bis zum 5. August 2020. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 gewährte das SEM die Fristerstreckung. D. Am 4. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug des e-Devlet (BM 2) und eine Anklageschrift aus C._______ mit Nr. (...) (mit Teilübersetzung, BM 3) zu den Akten. E. Am 3. November 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Anlässlich dieser machte die Beschwerdeführerin geltend, in B._______ sei 2019 ein Urteil gegen sie wegen Mitgliedschaft bei der PKK ergangen. Sie sei zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei in C._______ ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Organisation hängig. Das SEM forderte sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung auf, bis zum 24. November 2020 Beweismittel zum Verfahren in B._______ (aktueller und vollständiger Auszug aus dem e-Devlet, begründetes Strafurteil) und zum Verfahren in C._______ (Auszug aus dem e-Devlet mit Übersicht über hängige Verfahren und Verhandlungstage, vollständige Anklageschrift) einzureichen. F. Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin kommentarlos und ohne Übersetzungen mehrere türkische Beweismittel beim SEM ein, namentlich Ausschnitte der Anklageschrift betreffend das Verfahren Nr. (...) in C._______ (BM 11 und BM 12), zwei Auszüge aus dem e-Devlet (BM 7 und BM 8), ein Verhandlungsprotokoll eines Verfahrens in B._______ mit Nr. (...) (BM 10) und (abermals) das türkische Anwaltsschreiben vom 16. April 2020 (BM 9). G. Am 17. November 2020 leitete die Rechtsvertretung dem SEM eine Mail der Beschwerdeführerin weiter, in welcher diese sich über den Eingang der Beweismittel beim SEM informierte. Mit Mail vom 17. November 2020 bestätigte das SEM den Eingang der Beweismittel und teilte mit, es werde die Beweismittel schnellstmöglich übersetzen lassen und über allfällige weitere Schritte informieren. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 erkundigte sich die Rechtsvertretung über den Stand des Verfahrens und teilte gleichzeitig mit, seit dem Einreichen der Beweismittel habe sie seitens SEM nichts mehr gehört. I. Am 26. Februar 2021 bestätigte das SEM den Eingang der Beweismittel schriftlich und teilte mit, dass diese zwischenzeitlich übersetzt worden seien. Es seien weitere Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hängig und es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Asylgesuch werde schnellstmöglich behandelt und die Beschwerdeführerin werde den Asylentscheid sobald als möglich erhalten. J. Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein türkisches Referenzschreiben eines Freundes und ehemaligen Abgeordneten ihres Geburtsorts ein (mit summarischer Übersetzung, BM 13). Im Schreiben erwähnte die Rechtsvertretung, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das SEM so viel Zeit für weitere Abklärungen benötige und sie behalte sich vor, demnächst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. K. Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Mail vom 3. September 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, eine amtsinterne Dokumentenanalyse in Auftrag zu geben und informierte vorab darüber, dass Dokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren fehlen würden und es deshalb in den nächsten Tagen mit einem Instruktionsschreiben an die Rechtsvertreterin gelangen werde. N. Am 9. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. O. Mit Replik vom 23. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung. P. Mit Schreiben vom 25. November 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ein bei ihr eingegangenes Instruktionsschreiben des SEM vom 11. November 2021. Dieses stellte darin fest, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln drei Verfahren ergäben. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 25. November 2021 zum aktuellen Verfahrensstand aller drei Verfahren zu äussern und aktuelle Beweismittel einzureichen. Im Weiteren wurde sie ersucht, falls sie in der Türkei strafrechtlich verurteilt worden sei, gleichzeitig ein entsprechendes Urteil ins Recht zu legen. Dem Schreiben ans Gericht war das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an das SEM beigelegt. Die Beschwerdeführerin weist darin auf das hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hin und bekräftigt, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht habe und anlässlich der Befragung alles habe erwähnen können, was für ihr Asylgesuch relevant sei. Gehe das SEM weiterhin davon aus, nicht alle entscheidrelevanten Informationen zu haben, ersuche sie um eine Vorladung zu einer ergänzenden Befragung.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.

E. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

E. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beuschi/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

E. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten.

E. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und allenfalls Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).

E. 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Es gelangt hier die erstinstanzliche Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG zur Anwendung, wonach Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d AsylG) innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind.

E. 4.1 In ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei unklar, ob und was die Vorinstanz seit dem 4. November 2020 beziehungsweise dem 24. November 2020 unternommen habe. Die Vorinstanz habe wiederholt erklärt, dass Abklärungen im Gange seien, wobei nicht nachvollziehbar begründet werde, welcher Art diese seien. Seit der letzten Beweismitteleingabe am 24. November 2020 (recte: 12. November 2020) seien seitens der Vorinstanz keine Verfahrenshandlungen aus den Akten ersichtlich. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Dokumentenanalyse innerhalb von sechs Monaten hätte abgeschlossen werden können, zumal die meisten Beweismittel bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 29. Juni 2020 eingereicht und im Beisein eines Dolmetschers besprochen worden seien. Die Dauer der Abklärungen sei nicht angemessen. Die Beschwerdeführerin leide unter der unsicheren Aufenthaltssituation. Sie könne nicht arbeiten, ihr Integrationsprozess stocke und sie bekomme aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus keine medizinische Behandlung ihrer psychischen Beschwerden. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidfällung werde schliesslich nicht vorausgesetzt.

E. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2020 aufgefordert worden, die für das Verfahren wesentlichen Beweismittel einzureichen. Mit Zuweisungsentscheid vom 8. Juli 2020 in das erweiterte Verfahren sei sie erneut aufgefordert worden, weitere Gerichtsdokumente und relevante Beweismittel einzureichen. Die Rechtsvertretung habe daraufhin einen e-Devlet/UYAP-Auszug und eine Anklageschrift mit einer Aneinanderreihung von Nummern zu den Akten gereicht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 3. November 2020 sei die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert worden, das begründete Urteil betreffend das geltend gemachte Verfahren in B._______ einzureichen. Daraufhin habe sie erneut Ausschnitte der Anklageschrift vom Verfahren in C._______, einen e-Devlet-Auszug und abermals das türkische Anwaltsschreiben kommentarlos und ohne Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben auf die Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertreterin habe die Vorinstanz den Eingang der bisherigen Rechtsmittel und deren Übersetzung bestätigt und mitgeteilt, dass weitere Abklärungen im Gange seien. In der Folge habe sie eine interne Dokumentenprüfung der bis anhin eingereichten Beweismittel vorgenommen und die Dokumente am 30. Juli 2021 an die interne Dokumentenanalyse zur eingehenderen Analyse weitergeleitet. Eine im August 2021 erfolgte telefonische Rückmeldung der Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Aktenlage unvollständig sei und weitere Verfahrensdokumente zwingend erforderlich seien. Am 10. August 2021 habe die Rechtsvertretung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt und gleichzeitig ein weiteres Beweismittel in türkischer Sprache mit einer summarischen Zusammenfassung des Inhalts zu den Akten gereicht. 17 Tage später habe sie ihre Beschwerde beim Gericht eingereicht. Nach Erhalt des Schreibens vom 10. August 2021 habe die Vorinstanz einige Male versucht, die Rechtsvertretung telefonisch zu erreichen, ehe sie diese am 3. September 2021 per E-Mail - in Unkenntnis der Beschwerde - über den erfolgten internen Zuständigkeitswechsel informiert und ein Instruktionsschreiben in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerde führende Partei sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht genügend nachgekommen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin das angeblich gegen sie ausgesprochene Urteil und andere wesentliche Beweismittel nicht eingereicht. Die Rechtsvertretung habe sich in ihren Schreiben weder zum besagten Urteil geäussert noch habe sie dessen Einreichung in Aussicht gestellt. Es seien türkische Dokumente ohne Übersetzung oder korrekte Bezeichnung eingereicht worden. Der Vorwurf, wonach nicht klar sei, welche Verfahrenshandlungen seit November 2020 vorgenommen worden seien, sei absolut unberechtigt. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich mit der Beweismittellage eingehend auseinanderzusetzen und durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen. Die Dauer des Verfahrens sei - nebst der hohen Arbeitslast und den Konsequenzen der Covid-Pandemie - der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin und den erforderlichen Abklärungs- und Instruktionsmassnahmen und nicht der Untätigkeit der Vorinstanz geschuldet, womit sie klar mit den gesamten Umständen zusammenhänge.

E. 4.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe der Vorinstanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht. Weil sie keine Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle erhalten habe, sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, detailliert und nachvollziehbar auf die einzelnen Themen, die mit Bezug auf vorhandene respektive fehlende Beweismittel in den Befragungen besprochen worden seien, einzugehen. Die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren werde in Art. 13 VwVG geregelt. Das Ausmass der erforderlichen Mitwirkung richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verfahrensleitung spiele dabei eine wesentliche Rolle. Ihr werde die Pflicht auferlegt, genau darzulegen, inwiefern und in welchem Ausmass erwartet werde, an der Erhebung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Diese instruierende Massnahme habe klar und verständlich zu erfolgen. Aus dem Schreiben vom 26. Februar 2021 gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz noch auf ein weiteres Beweismittel warte und in der Mail vom 3. September 2021 sei nicht erwähnt, betreffend welches Verfahren Beweismittel fehlen würden. Die Argumentation der Vorinstanz, die Rechtsvertretung sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, erstaune. Sie hätten sich bereits im Beschwerdeverfahren befunden und es habe die Möglichkeit der internen Post, einer Telefonnotiz über die Hauptnummer des Rechtsschutzes sowie des Mailverkehrs bestanden. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht.

E. 5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind aus den Akten auch Verfahrenshandlungen nach der Eingabe der Beweismittel am 24. November 2020 (recte: 12. November 2020) ersichtlich. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertretung im Mail vom 17. November 2020 mit, sie würde die neulich eingereichten Beweismittel übersetzen und sie über allenfalls weitere Schritte informieren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2021 informierte sie sodann darüber, dass die Beweismittel zwischenzeitlich übersetzt worden seien und derzeit weitere Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hängig seien. Den Akten ist sodann zu entnehmen - wie von der Vorinstanz auch in der Vernehmlassung erwähnt - dass sie die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprüfung unterzog und die Dokumente am 30. Juli 2021 an die interne Dokumentenanalyse zur eingehenden Analyse weitergeleitet hat. Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein weiteres türkisches Dokument mit summarischer Übersetzung ins Recht. Die Vorinstanz ist somit nicht untätig geblieben.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde schon bei ihrer Erstbefragung am 29. Juni 2020 aufgefordert, eine Übersicht über die verschiedenen Gerichtsverfahren inklusive Stand der Verfahren aus dem e-Devlet/UYAP einzureichen (SEM-Akte 1066380-19/15 F77). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 und dem Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren (SEM-Akte 1066380-22/2) wurde sie schriftlich aufgefordert, einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP, sämtliche relevanten Gerichtsdokumente (Anklageschrift, Urteil[e], Beschwerdeschrift[en] etc.) sowie gegebenenfalls weitere Dokumente oder Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen Auszug aus dem e-Devlet sowie ein Gerichtsdokument aus dem Verfahren in C._______ ein. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung konkret aufgefordert, bis zum 24. November 2020 nachfolgende Dokumente einzureichen: einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP zum Verfahren in B._______ (SEM-Akte 1066380-39/24 F154 f.) und das begründete Urteil zu diesem Verfahren (F163 ff.) sowie einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP (Übersicht über Verhandlungstage und alle hängigen Verfahren, F170) und die vollständige Anklageschrift zum Verfahren in C._______ (F172 ff.). Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin kommentarlos und ohne Übersetzung diverse türkische Dokumente zu den Akten (BM 7-12). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung wussten, welche Beweismittel sie hätten einreichen müssen. Dieser Aufforderung sind sie nur unvollständig nachgekommen. Auch wurden die Beweismittel nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - mehrheitlich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 29. Juni 2020 eingereicht, sondern eine Vielzahl davon im späteren Verlauf des Verfahrens. Letztmals erreichte die Vorinstanz ein Dokument am 10. August 2021.

E. 5.3 Zudem ist für die beschleunigte Behandlung des Asylverfahrens nicht förderlich, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 diverse Beweismittel in türkischer Sprache kommentarlos einreichte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist. Es muss ihr somit bekannt sein, dass Asylsuchende verpflichtet sind, Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie zudem in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz ist auf Bitten der Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Übersetzung abgewichen und forderte diese hingegen auf, die sie betreffenden Stellen in den Dokumenten zu markieren. Dieser Aufforderung ist sie nur teilweise nachgekommen.

E. 5.4 Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Rechtsvertretung hätte bewusst sein müssen, dass die Aktenlage für eine Entscheidung nicht vollständig ist, dass mithin insbesondere das begründete Strafurteil zum Verfahren in B._______ noch nicht eingereicht wurde. Dessen Einreichung wäre ihr jedoch zumutbar gewesen. So sind Akten zu einem abgeschlossenen Verfahren in der Türkei grundsätzlich im UYAP zugänglich, sofern die Person ein e-Devlet-Konto mit Passwort besitzt und die Person Partei im entsprechenden Verfahren war (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, Auskunft vom 1. Februar 2019, S. 9 f.). Die beiden Bedingungen sind vorliegend gegeben. So war es der Beschwerdeführerin doch möglich, während des Verfahrens mehrere Auszüge aus dem e-Devlet einzureichen. Sie machte zudem geltend, das Strafverfahren gegen sie in B._______ sei abgeschlossen und erwähnte anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. November 2020, im Besitz des rechtskräftigen Urteils zu sein (SEM-Akte 1066380-39/24 F 161 f.). Dies widerspricht wiederum ihren Ausführungen in der Replik, wonach sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht habe. Eine Begründung, weshalb sie nun doch keinen Zugriff auf das begründete Strafurteil habe, blieb sie schuldig. Indem die Beschwerdeführerin das Dokument bis anhin weder zu den Akten gereicht noch begründet hat, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, hat sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt und damit ihr Asylverfahren selber in die Länge gezogen.

E. 5.5 Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG, wonach Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind, nicht eingehalten. Es erweist sich jedoch, dass die Verzögerungen zum Teil auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Ihr wäre es möglich gewesen, durch ein entsprechendes eigenes Prozessverhalten das ihre zu einer Beschleunigung des Verfahrens beizutragen und die explizit von der Vorinstanz geforderten Dokumente vollständig einzureichen. Die teilweise umfangreichen Dokumente in türkischer Sprache sind ohne Übersetzung und oft ohne Bezeichnung bei der Vorinstanz eingegangen. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Mitwirkungshandlungen einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des Gesuchs wären.

E. 5.6 Aufgrund der Aktenlage vermag die Beschwerdeführerin daher nicht darzulegen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. August 2021 den Erlass eines Entscheids über ihr Asylgesuch unrechtmässig verzögert hat.

E. 6 Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 27. August 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3824/2021 Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Joana Mösch, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Rechtsverzögerung / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 29. Mai 2020 in der Schweiz um Asyl. Am 8. Juni 2020 fand die Personalienaufnahme, am 12. Juni 2020 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und am 29. Juni 2020 die Erstbefragung statt. Anlässlich dieser reichte die Beschwerdeführerin ein Universitätsdiplom (BM 6), ein Schreiben ihres türkischen Anwalts (mit Übersetzung, BM 5) und ein Sitzungsprotokoll eines Strafverfahrens in B._______ vom (...) 2019 mit Nr. (...) (mit Teilübersetzung, BM 4) zu den Akten. Sie machte geltend, dass sie 2019 in einem Massenprozess wegen Organisationsmitgliedschaft zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Das SEM forderte sie auf, einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP (türkisches E-Justiz-Informationssystem) mit Übersicht des Gerichtsverfahrens und weitere wesentliche Gerichtsdokumente einzureichen. B. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen, weil ihr Asylgesuch weiterer Abklärungen bedürfe. Gleichzeitig forderte das SEM sie auf, bis zum 22. Juli 2020 den Auszug aus dem e-Devlet/UYAP, sämtliche relevanten Gerichtsdokumente (Anklageschrift, Urteil[e], Beschwerdeschrift[en] etc.) und gegebenenfalls weitere Dokumente/Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beweismittel bis zum 5. August 2020. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 gewährte das SEM die Fristerstreckung. D. Am 4. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin einen Auszug des e-Devlet (BM 2) und eine Anklageschrift aus C._______ mit Nr. (...) (mit Teilübersetzung, BM 3) zu den Akten. E. Am 3. November 2020 fand die ergänzende Anhörung statt. Anlässlich dieser machte die Beschwerdeführerin geltend, in B._______ sei 2019 ein Urteil gegen sie wegen Mitgliedschaft bei der PKK ergangen. Sie sei zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Zudem sei in C._______ ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Organisation hängig. Das SEM forderte sie in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung auf, bis zum 24. November 2020 Beweismittel zum Verfahren in B._______ (aktueller und vollständiger Auszug aus dem e-Devlet, begründetes Strafurteil) und zum Verfahren in C._______ (Auszug aus dem e-Devlet mit Übersicht über hängige Verfahren und Verhandlungstage, vollständige Anklageschrift) einzureichen. F. Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin kommentarlos und ohne Übersetzungen mehrere türkische Beweismittel beim SEM ein, namentlich Ausschnitte der Anklageschrift betreffend das Verfahren Nr. (...) in C._______ (BM 11 und BM 12), zwei Auszüge aus dem e-Devlet (BM 7 und BM 8), ein Verhandlungsprotokoll eines Verfahrens in B._______ mit Nr. (...) (BM 10) und (abermals) das türkische Anwaltsschreiben vom 16. April 2020 (BM 9). G. Am 17. November 2020 leitete die Rechtsvertretung dem SEM eine Mail der Beschwerdeführerin weiter, in welcher diese sich über den Eingang der Beweismittel beim SEM informierte. Mit Mail vom 17. November 2020 bestätigte das SEM den Eingang der Beweismittel und teilte mit, es werde die Beweismittel schnellstmöglich übersetzen lassen und über allfällige weitere Schritte informieren. H. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 erkundigte sich die Rechtsvertretung über den Stand des Verfahrens und teilte gleichzeitig mit, seit dem Einreichen der Beweismittel habe sie seitens SEM nichts mehr gehört. I. Am 26. Februar 2021 bestätigte das SEM den Eingang der Beweismittel schriftlich und teilte mit, dass diese zwischenzeitlich übersetzt worden seien. Es seien weitere Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hängig und es könne keine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des Verfahrens machen. Das Asylgesuch werde schnellstmöglich behandelt und die Beschwerdeführerin werde den Asylentscheid sobald als möglich erhalten. J. Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein türkisches Referenzschreiben eines Freundes und ehemaligen Abgeordneten ihres Geburtsorts ein (mit summarischer Übersetzung, BM 13). Im Schreiben erwähnte die Rechtsvertretung, sie könne nicht nachvollziehen, weshalb das SEM so viel Zeit für weitere Abklärungen benötige und sie behalte sich vor, demnächst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen. K. Mit Eingabe vom 27. August 2021 reichte die Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Entscheid im Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. L. Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. M. Mit Mail vom 3. September 2021 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, eine amtsinterne Dokumentenanalyse in Auftrag zu geben und informierte vorab darüber, dass Dokumente betreffend die geltend gemachten Strafverfahren fehlen würden und es deshalb in den nächsten Tagen mit einem Instruktionsschreiben an die Rechtsvertreterin gelangen werde. N. Am 9. September 2021 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. O. Mit Replik vom 23. September 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung. P. Mit Schreiben vom 25. November 2021 informierte die Beschwerdeführerin das Gericht über ein bei ihr eingegangenes Instruktionsschreiben des SEM vom 11. November 2021. Dieses stellte darin fest, dass sich aus den eingereichten Beweismitteln drei Verfahren ergäben. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, sich bis zum 25. November 2021 zum aktuellen Verfahrensstand aller drei Verfahren zu äussern und aktuelle Beweismittel einzureichen. Im Weiteren wurde sie ersucht, falls sie in der Türkei strafrechtlich verurteilt worden sei, gleichzeitig ein entsprechendes Urteil ins Recht zu legen. Dem Schreiben ans Gericht war das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin an das SEM beigelegt. Die Beschwerdeführerin weist darin auf das hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hin und bekräftigt, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht habe und anlässlich der Befragung alles habe erwähnen können, was für ihr Asylgesuch relevant sei. Gehe das SEM weiterhin davon aus, nicht alle entscheidrelevanten Informationen zu haben, ersuche sie um eine Vorladung zu einer ergänzenden Befragung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch Markus Müller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend ersucht die Beschwerdeführerin um Asyl. Über das Gesuch hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden. Die Beschwerdeführerin hat daher Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet hier eine Grenze. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. André Moser/Michael Beuschi/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend einerseits in den bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen sie um Auskunft über den Verfahrensstand ersuchte. Andererseits ergibt es sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat. 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es - Spezialkonstellationen vorbehalten - nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und allenfalls Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Es gelangt hier die erstinstanzliche Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG zur Anwendung, wonach Entscheide im erweiterten Verfahren (Art. 26d AsylG) innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind. 4. 4.1 In ihrer Rechtsverzögerungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei unklar, ob und was die Vorinstanz seit dem 4. November 2020 beziehungsweise dem 24. November 2020 unternommen habe. Die Vorinstanz habe wiederholt erklärt, dass Abklärungen im Gange seien, wobei nicht nachvollziehbar begründet werde, welcher Art diese seien. Seit der letzten Beweismitteleingabe am 24. November 2020 (recte: 12. November 2020) seien seitens der Vorinstanz keine Verfahrenshandlungen aus den Akten ersichtlich. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die Dokumentenanalyse innerhalb von sechs Monaten hätte abgeschlossen werden können, zumal die meisten Beweismittel bereits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 29. Juni 2020 eingereicht und im Beisein eines Dolmetschers besprochen worden seien. Die Dauer der Abklärungen sei nicht angemessen. Die Beschwerdeführerin leide unter der unsicheren Aufenthaltssituation. Sie könne nicht arbeiten, ihr Integrationsprozess stocke und sie bekomme aufgrund des unsicheren Aufenthaltsstatus keine medizinische Behandlung ihrer psychischen Beschwerden. Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung der Entscheidfällung werde schliesslich nicht vorausgesetzt. 4.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2020 aufgefordert worden, die für das Verfahren wesentlichen Beweismittel einzureichen. Mit Zuweisungsentscheid vom 8. Juli 2020 in das erweiterte Verfahren sei sie erneut aufgefordert worden, weitere Gerichtsdokumente und relevante Beweismittel einzureichen. Die Rechtsvertretung habe daraufhin einen e-Devlet/UYAP-Auszug und eine Anklageschrift mit einer Aneinanderreihung von Nummern zu den Akten gereicht. Anlässlich der ergänzenden Anhörung am 3. November 2020 sei die Beschwerdeführerin explizit aufgefordert worden, das begründete Urteil betreffend das geltend gemachte Verfahren in B._______ einzureichen. Daraufhin habe sie erneut Ausschnitte der Anklageschrift vom Verfahren in C._______, einen e-Devlet-Auszug und abermals das türkische Anwaltsschreiben kommentarlos und ohne Übersetzung zu den Akten gereicht. Mit Schreiben auf die Verfahrensstandanfrage der Rechtsvertreterin habe die Vorinstanz den Eingang der bisherigen Rechtsmittel und deren Übersetzung bestätigt und mitgeteilt, dass weitere Abklärungen im Gange seien. In der Folge habe sie eine interne Dokumentenprüfung der bis anhin eingereichten Beweismittel vorgenommen und die Dokumente am 30. Juli 2021 an die interne Dokumentenanalyse zur eingehenderen Analyse weitergeleitet. Eine im August 2021 erfolgte telefonische Rückmeldung der Dokumentenanalyse habe ergeben, dass die Aktenlage unvollständig sei und weitere Verfahrensdokumente zwingend erforderlich seien. Am 10. August 2021 habe die Rechtsvertretung eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht gestellt und gleichzeitig ein weiteres Beweismittel in türkischer Sprache mit einer summarischen Zusammenfassung des Inhalts zu den Akten gereicht. 17 Tage später habe sie ihre Beschwerde beim Gericht eingereicht. Nach Erhalt des Schreibens vom 10. August 2021 habe die Vorinstanz einige Male versucht, die Rechtsvertretung telefonisch zu erreichen, ehe sie diese am 3. September 2021 per E-Mail - in Unkenntnis der Beschwerde - über den erfolgten internen Zuständigkeitswechsel informiert und ein Instruktionsschreiben in Aussicht gestellt habe. Die Beschwerde führende Partei sei ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht genügend nachgekommen. Bis heute habe die Beschwerdeführerin das angeblich gegen sie ausgesprochene Urteil und andere wesentliche Beweismittel nicht eingereicht. Die Rechtsvertretung habe sich in ihren Schreiben weder zum besagten Urteil geäussert noch habe sie dessen Einreichung in Aussicht gestellt. Es seien türkische Dokumente ohne Übersetzung oder korrekte Bezeichnung eingereicht worden. Der Vorwurf, wonach nicht klar sei, welche Verfahrenshandlungen seit November 2020 vorgenommen worden seien, sei absolut unberechtigt. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich mit der Beweismittellage eingehend auseinanderzusetzen und durch eigenes Prozessverhalten zur Beschleunigung des Verfahrens beizutragen. Die Dauer des Verfahrens sei - nebst der hohen Arbeitslast und den Konsequenzen der Covid-Pandemie - der mangelhaften Mitwirkung der Beschwerdeführerin und den erforderlichen Abklärungs- und Instruktionsmassnahmen und nicht der Untätigkeit der Vorinstanz geschuldet, womit sie klar mit den gesamten Umständen zusammenhänge. 4.3 In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe der Vorinstanz alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht. Weil sie keine Akteneinsicht in die Befragungsprotokolle erhalten habe, sei es der Rechtsvertretung nicht möglich gewesen, detailliert und nachvollziehbar auf die einzelnen Themen, die mit Bezug auf vorhandene respektive fehlende Beweismittel in den Befragungen besprochen worden seien, einzugehen. Die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren werde in Art. 13 VwVG geregelt. Das Ausmass der erforderlichen Mitwirkung richte sich nach dem jeweiligen Einzelfall und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Verfahrensleitung spiele dabei eine wesentliche Rolle. Ihr werde die Pflicht auferlegt, genau darzulegen, inwiefern und in welchem Ausmass erwartet werde, an der Erhebung des Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Diese instruierende Massnahme habe klar und verständlich zu erfolgen. Aus dem Schreiben vom 26. Februar 2021 gehe nicht hervor, dass die Vorinstanz noch auf ein weiteres Beweismittel warte und in der Mail vom 3. September 2021 sei nicht erwähnt, betreffend welches Verfahren Beweismittel fehlen würden. Die Argumentation der Vorinstanz, die Rechtsvertretung sei telefonisch nicht erreichbar gewesen, erstaune. Sie hätten sich bereits im Beschwerdeverfahren befunden und es habe die Möglichkeit der internen Post, einer Telefonnotiz über die Hauptnummer des Rechtsschutzes sowie des Mailverkehrs bestanden. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht. 5. 5.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind aus den Akten auch Verfahrenshandlungen nach der Eingabe der Beweismittel am 24. November 2020 (recte: 12. November 2020) ersichtlich. Die Vorinstanz teilte der Rechtsvertretung im Mail vom 17. November 2020 mit, sie würde die neulich eingereichten Beweismittel übersetzen und sie über allenfalls weitere Schritte informieren. Mit Schreiben vom 21. Februar 2021 informierte sie sodann darüber, dass die Beweismittel zwischenzeitlich übersetzt worden seien und derzeit weitere Abklärungen in Bezug auf das Asylverfahren der Beschwerdeführerin hängig seien. Den Akten ist sodann zu entnehmen - wie von der Vorinstanz auch in der Vernehmlassung erwähnt - dass sie die eingereichten Beweismittel einer internen Dokumentenprüfung unterzog und die Dokumente am 30. Juli 2021 an die interne Dokumentenanalyse zur eingehenden Analyse weitergeleitet hat. Am 10. August 2021 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein weiteres türkisches Dokument mit summarischer Übersetzung ins Recht. Die Vorinstanz ist somit nicht untätig geblieben. 5.2 Die Beschwerdeführerin wurde schon bei ihrer Erstbefragung am 29. Juni 2020 aufgefordert, eine Übersicht über die verschiedenen Gerichtsverfahren inklusive Stand der Verfahren aus dem e-Devlet/UYAP einzureichen (SEM-Akte 1066380-19/15 F77). Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2020 und dem Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren (SEM-Akte 1066380-22/2) wurde sie schriftlich aufgefordert, einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP, sämtliche relevanten Gerichtsdokumente (Anklageschrift, Urteil[e], Beschwerdeschrift[en] etc.) sowie gegebenenfalls weitere Dokumente oder Beweismittel einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin einen Auszug aus dem e-Devlet sowie ein Gerichtsdokument aus dem Verfahren in C._______ ein. Anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung konkret aufgefordert, bis zum 24. November 2020 nachfolgende Dokumente einzureichen: einen aktuellen und vollständigen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP zum Verfahren in B._______ (SEM-Akte 1066380-39/24 F154 f.) und das begründete Urteil zu diesem Verfahren (F163 ff.) sowie einen Auszug aus dem e-Devlet/UYAP (Übersicht über Verhandlungstage und alle hängigen Verfahren, F170) und die vollständige Anklageschrift zum Verfahren in C._______ (F172 ff.). Am 12. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin kommentarlos und ohne Übersetzung diverse türkische Dokumente zu den Akten (BM 7-12). Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung wussten, welche Beweismittel sie hätten einreichen müssen. Dieser Aufforderung sind sie nur unvollständig nachgekommen. Auch wurden die Beweismittel nicht - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - mehrheitlich anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen am 29. Juni 2020 eingereicht, sondern eine Vielzahl davon im späteren Verlauf des Verfahrens. Letztmals erreichte die Vorinstanz ein Dokument am 10. August 2021. 5.3 Zudem ist für die beschleunigte Behandlung des Asylverfahrens nicht förderlich, dass die Beschwerdeführerin am 12. November 2020 diverse Beweismittel in türkischer Sprache kommentarlos einreichte. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin rechtlich vertreten ist. Es muss ihr somit bekannt sein, dass Asylsuchende verpflichtet sind, Beweismittel vollständig zu bezeichnen und sie zudem in der Regel für die Übersetzung der fremdsprachigen Dokumente besorgt sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d und Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz ist auf Bitten der Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Übersetzung abgewichen und forderte diese hingegen auf, die sie betreffenden Stellen in den Dokumenten zu markieren. Dieser Aufforderung ist sie nur teilweise nachgekommen. 5.4 Sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihrer Rechtsvertretung hätte bewusst sein müssen, dass die Aktenlage für eine Entscheidung nicht vollständig ist, dass mithin insbesondere das begründete Strafurteil zum Verfahren in B._______ noch nicht eingereicht wurde. Dessen Einreichung wäre ihr jedoch zumutbar gewesen. So sind Akten zu einem abgeschlossenen Verfahren in der Türkei grundsätzlich im UYAP zugänglich, sofern die Person ein e-Devlet-Konto mit Passwort besitzt und die Person Partei im entsprechenden Verfahren war (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, Auskunft vom 1. Februar 2019, S. 9 f.). Die beiden Bedingungen sind vorliegend gegeben. So war es der Beschwerdeführerin doch möglich, während des Verfahrens mehrere Auszüge aus dem e-Devlet einzureichen. Sie machte zudem geltend, das Strafverfahren gegen sie in B._______ sei abgeschlossen und erwähnte anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 3. November 2020, im Besitz des rechtskräftigen Urteils zu sein (SEM-Akte 1066380-39/24 F 161 f.). Dies widerspricht wiederum ihren Ausführungen in der Replik, wonach sie alle ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel eingereicht habe. Eine Begründung, weshalb sie nun doch keinen Zugriff auf das begründete Strafurteil habe, blieb sie schuldig. Indem die Beschwerdeführerin das Dokument bis anhin weder zu den Akten gereicht noch begründet hat, weshalb ihr dies nicht möglich gewesen sein soll, hat sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletzt und damit ihr Asylverfahren selber in die Länge gezogen. 5.5 Vorliegend hat die Vorinstanz die Verfahrensfrist gemäss Art. 37 Abs. 4 AsylG, wonach Entscheide im erweiterten Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Vorbereitungsphase zu treffen sind, nicht eingehalten. Es erweist sich jedoch, dass die Verzögerungen zum Teil auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind. Ihr wäre es möglich gewesen, durch ein entsprechendes eigenes Prozessverhalten das ihre zu einer Beschleunigung des Verfahrens beizutragen und die explizit von der Vorinstanz geforderten Dokumente vollständig einzureichen. Die teilweise umfangreichen Dokumente in türkischer Sprache sind ohne Übersetzung und oft ohne Bezeichnung bei der Vorinstanz eingegangen. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass die von der Vorinstanz eingeforderten Mitwirkungshandlungen einer Verzögerung dienten oder nicht notwendig für die Beurteilung des Gesuchs wären. 5.6 Aufgrund der Aktenlage vermag die Beschwerdeführerin daher nicht darzulegen, dass die Vorinstanz im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. August 2021 den Erlass eines Entscheids über ihr Asylgesuch unrechtmässig verzögert hat.

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 27. August 2021 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr indes mit Zwischenverfügung vom 2. September 2021 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler