opencaselaw.ch

E-3284/2024

E-3284/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 21 April 2020 E. 6.5.3), und dies den Schluss zulässt, dass sie aus objek- tiver Sicht nicht begründeterweise befürchten muss, nach einer Wiederein- reise in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlich- keit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen gewärtigen zu müssen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei- genschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwer- deführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffende vorinstanzliche Würdi- gung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III), dass die Vorinstanz zwar zu Recht von einer innerstaatlichen Aufenthalts- alternative in H._______ ausgeht (vgl. zutreffende Würdigung in der ange- fochtenen Verfügung auf Seite 11), dass im Übrigen das BVGer in langjähriger Praxis den Wegweisungsvoll- zug in die Provinz Sirnak sowie in deren Nachbarprovinz Hakkari als unzu- mutbar betrachtete, nach einer eingehenden Beurteilung der aktuellen Si- cherheitslage aber die Aufhebung dieser Wegweisungspraxis beschlossen hat, dass der Vollzug von Wegweisungen dorthin damit nicht mehr generell aus- geschlossen ist, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein solcher für die betroffene Person individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.1-13.4.8),

E-3284/2024 Seite 13 dass der Beschwerdeführer jung und guter Gesundheit ist sowie über ei- nen Gymnasialabschluss und Arbeitserfahrung verfügt, dass die Beschwerdeführerin die Mittelschule und danach das Gymnasium im Fernstudium absolviert hat und in einem Restaurant berufliche Erfah- rungen sammeln konnte, dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auch in der Provinz G._______ beruflich wieder Fuss fassen könnten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene Arztberichte vom

17. Oktober 2023 und 18. Oktober 2023 einreicht, in welchen insbeson- dere (…) diagnostiziert wurden, dass diese Beschwerden rechtsprechungsgemäss einem Wegweisungs- vollzug nicht entgegenstehen respektive derartige psychische Probleme bei Bedarf im Heimatland der Beschwerdeführenden behandelbar sind (vgl. insbesondere zur Diagnose «(…)»: Urteil des BVGer E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 E. 7.3.6), dass auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführen- den am (…) nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, zumal weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern dieser das Kindeswohl beeinträchtigen würde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-3284/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3284/2024 Urteil vom 3. April 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Patrick Burger, Rechtsanwalt, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - am 16. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten und am 29. September 2023 nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört wurden (vgl. Akten der Vorinstanz 1272514-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2, 2/2, 18/14 und 19/8), dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführte, sie sei in D._______ und E._______ aufgewachsen, sei als sie (...) Jahre alt gewesen sei von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdistans) angeworben worden, sei mit den sie anwerbenden Personen nach F._______, Irak, gegangen und habe fortan bei einer älteren Dame, die für sie verantwortlich gewesen und mit der sie oft unterwegs gewesen sei, innerhalb der PKK-Organisation gelebt, dass sie regelmässig an Veranstaltungen und Kundgebungen Slogans gerufen habe und oft von den türkischen Streitkräften beziehungsweise der KDP (Partiya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistans) angegriffen und anlässlich einer Kundgebung im Jahr 20(...) an beiden Beinen angeschossen worden sei, sie aber nach zwei Monaten Spitalbehandlung nach F._______ zurückgekehrt sei und dort ihre Tätigkeiten wieder aufgenommen habe, mithin in der Gesellschaft politisiert und mit den Leuten gesprochen habe, dass sie im Jahr 20(...) erneut von Mitgliedern der KDP anlässlich einer Kundgebung angegriffen und mit drei oder vier weiteren Personen festgenommen worden sei, dass sie drei bis vier Monate festgehalten und immer wieder zu ihren Aufgaben in F._______, zu Anzahl, Namen und Adressen ihrer Familienmitglieder befragt sowie zur Rückkehr in die Türkei angehalten worden sei, dass sie von Mitgliedern der KDP an türkische Soldaten beziehungsweise Mitglieder des Militärsicherheitsdienstes übergeben, von letzteren einen Tag verhört, bedroht, beleidigt, sowie anschliessend der Polizei übergeben worden sei, dass sie während einer Woche fast täglich befragt worden sei, nur wenig Essen bekommen habe und nicht gut behandelt worden sei, dass sie noch sehr jung gewesen sei, Angst gehabt und geweint habe, dass sie danach zu einem Gericht gebracht worden sei, sie den Richter aber nicht verstanden habe, dass sie in der Folge in Handschellen ins Gefängnis nach G._______ gebracht worden, fünf Monate in Haft geblieben und danach mit einer Probezeit von einem Jahr aus der Haft entlassen worden sei, dass sie sich wöchentlich bei den Behörden habe melden und ihre Unterschrift habe abgeben müssen, die Behörden ihr aber mitgeteilt hätten, sie müsse sich aufgrund ihres jungen Alters nicht mehr vor Ort melden, sie daher nicht mehr vorbeigegangen sei und dies zur Folge gehabt habe, dass die Behörden zu ihr nach Hause gekommen seien und eine Kontrolle durchgeführt hätten, dass solche Kontrollen im Jahr 2020 etwa zwei bis drei Mal vorgekommen seien, dass sie Ende 2020 zu Hause von den Behörden aufgesucht, das Haus durchsucht und sie mitgenommen sowie drei bis vier Stunden auf dem Posten befragt und beleidigt worden sei, dass sie sich in der Folge für zwei, drei Monate zu Hause aufgehalten habe und nicht mehr arbeiten gegangen sei, bis es ihr langweilig geworden sei und sie angefangen habe, in einem Restaurant eines Verwandten zu arbeiten, was sie vier Monate getan habe, ohne von den Behörden behelligt zu werden, dass sie mit dieser Arbeit wieder aufgehört habe, nachdem vier Zivilpolizisten ins Restaurant gekommen seien, sie beleidigt und ihren Verwandten gefragt hätten, weshalb er eine Terroristin beschäftige, dass sie vier, fünf Monate die HDP (Halklarin Demokratik Partisi, Demokratische Partei der Völker) besucht und in dieser Zeit an Kundgebungen, Veranstaltungen sowie Meetings teilgenommen habe, dass sie eines Tages von drei Zivilpolizisten angehalten, auf den Posten mitgenommen und aufgefordert worden sei, die HDP weiterhin zu besuchen, die Behörden aber über bevorstehende Anlässe zu informieren, dass sie ansonsten ins Gefängnis gesteckt würde oder auch getötet werden könnte, dass sie danach den Posten habe verlassen können, dass es ihr danach nicht gut gegangen und sie bis 2022 zu Hause geblieben sei, bevor sie im Mai 2022 wieder angefangen habe, im Restaurant ihres Verwandten zu arbeiten, dass sie in der Folge ihren zukünftigen Mann kennengelernt habe, dass sie ihn in H._______ habe besuchen wollen, als sie auf dem Weg dorthin bei einer Buskontrolle festgehalten und auf den Posten gebracht worden sei, wo sie drei, vier Stunden festgehalten und einvernommen worden sei, dass sie danach wieder zu Hause geblieben sei, nicht mehr gearbeitet habe und nicht mehr zur HDP gegangen sei, dass sie im Jahr 20(...) religiös geheiratet habe und zu ihrem Mann nach H._______ gezogen sei und sie sich am 1. August 20(...) offiziell hätten trauen lassen, dass am (...) 2023 die Türen zur Wohnung aufgebrochen und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf den Polizeiposten gebracht und einzeln befragt worden seien, dass ihr von den Beamten gesagt worden sei, sie könnten sie und ihren Mann ins Gefängnis stecken oder auch töten, ohne dass überhaupt jemand davon etwas erfahren würde, dass sie aufgefordert worden sei, ein- oder zweimal an bewaffneten Operationen des Militärs teilzunehmen, dann würde man sie in Ruhe lassen, dass sie dies abgelehnt habe und gemeinsam mit ihrem Ehemann habe nach Hause gehen können, dass sie am (...) 2023 erneut von den Behörden aufgesucht worden sei, dass die Wohnung wiederum durchsucht worden sei und sie gemeinsam mit ihrem Ehemann auf den Polizeiposten gebracht, beleidigt, beschimpft sowie unter anderem aufgefordert worden seien, für die türkischen Behörden zu arbeiten, was sie aber wiederum abgelehnt hätten, dass sie anschliessend legal via Bosnien aus der Türkei ausgereist seien, dass sie zuvor aber am Flughafen Antalya zu ihrer Ausreise befragt worden seien, und dabei angegeben hätten, in die Flitterwochen zu fahren, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei in H._______ geboren und aufgewachsen, habe einen Gymnasialabschluss und im Jahr 20(...) während zirka zwei Monaten die Universität in I._______, J._______ besucht, das Studium jedoch aufgrund von Rassismus abgebrochen, dass er wegen seiner Ehefrau ausgereist sei, dass er anlässlich der Behelligungen von der Polizei ebenfalls beschimpft und angeschrien worden sei und die Behörden ihn gefragt hätten, weshalb er eine Terroristin geheiratet habe, dass er weiter geltend machte, er sei bereits zuvor zweimal kurzzeitig von den türkischen Behörden in Gewahrsam genommen worden, sei politisch nicht aktiv und habe lediglich an Veranstaltungen der HDP teilgenommen, dass am 9. Oktober 2023 eine Zuteilung der Asylgesuche in das erweiterte Verfahren erfolgte (vgl. SEM-act. 21/3), dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. April 2024 (am Folgetag eröffnet) feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM-act. 33/14 f.), dass das SEM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführerin sei zwar im Jahr 20(...) verurteilt worden, sei aber nicht mehr auf Bewährung und habe ihre Strafe somit verbüsst, dass es sich bei der geltend gemachten inadäquaten Behandlung um vergangenes Unrecht handle, welches im Zeitpunkt ihrer Ausreise fünf Jahre danach nicht mehr aktuell sei, dass betreffend die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei solchen ausgesetzt sein könnten, dass es sich dabei aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes handle, dass durch die Hausdurchsuchungen, die Mitnahmen auf den Polizeiposten, das Anschreien, Beschimpfen und Bedrohen durch die Behörden und die Aufforderung, als Spitzel zu arbeiten, sowie die Todesdrohung die Anforderungen an die Intensität hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer im Übrigen strafrechtlich unbescholten und derzeit kein Verfahren gegen ihn hängig sei, dass auch die legale Ausreise gegen ein Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden spreche, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Mai 2024 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben und darin beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Sache sei zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und der Beschwerdeführer in diese einzubeziehen sowie beiden Asyl zu gewähren, subsubeventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass ihnen ferner die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Unterzeichnete als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass sie der Beschwerde Kopien von Vertretungsvollmachten vom 15. November 2023, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie des Zustellcouverts, einen Auszug betreffend Sendungsverlauf, einen ambulanten Notfallbericht (...) vom 17. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, einen Arztbericht des Kantonsspitals K._______ vom 15. Februar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin, einen Arztbericht der (...) vom 17. Oktober 2023 betreffend die Beschwerdeführerin, einen Arztbericht der (...) vom 23. Oktober 2023 und eine Kopie eines Berichts der «Menschenrechtsstiftung der Türkei» wohl vom 27. September 2023 mit Übersetzung beilegten, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und den Beschwerdeführenden Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ansetzte, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss fristgerecht leisteten, dass die Beschwerdeführerin am (...) einen Sohn gebar, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der am (...) geborene gemeinsame Sohn C._______ ins vorliegende Verfahren einbezogen wird, dass die Beschwerdeführenden zu ihrem Hauptbegehren, dem Kassationsbegehren, in ihrer Beschwerde ausführen, die Vorinstanz habe anlässlich der Anhörung der Beschwerdeführerin lediglich sehr wenige ergänzende Fragen zu den Vorfällen nach ihrer Rückkehr aus L._______ in die Türkei gestellt, da «die Zeit schon fortgeschritten» gewesen sei, und dies die an der Anhörung anwesende Rechtsvertreterin bemängelt und festgehalten habe, es würden noch Detailfragen erforderlich sein, dass aufgrund dieser Umstände eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin zwingend angezeigt gewesen wäre, dass die Vorinstanz die erforderlichen Abklärungen nicht gemacht und somit ihre Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt habe, dass zwar anlässlich der Anhörung von der befragenden Person erwähnt wurde, «Ich habe noch zwei kleine Rückfragen, weil die Zeit schon fortgeschritten ist.» (vgl. SEM-act. 18/14 F38), und die Rechtsvertretung am Schluss des Protokolls bemerkte, sie habe im Moment keine Fragen, erachte es aber sicher als notwendig, dass bezüglich der mehreren Razzien, Schikanen und Festnahmen noch Detailfragen gestellt würden (vgl. SEM-act. 18/14 F49), dass aber die befragende Person der Beschwerdeführerin nach Frage 38 immerhin noch neun Fragen stellte und die Beschwerdeführerin somit ausführlich genug über ihre Fluchtgründe berichten konnte (vgl. SEM-act. 18/14 insbesondere F26, F27, F29 und F35), dass die Beschwerdeführerin ferner bestätigte, sie habe alles sagen können, was sie für das Asylgesuch als wesentlich erachtet habe, und die Rechtsvertretung auch keine Fragen mehr stellen wollte (vgl. SEM-act. 18/14 F47), dass insbesondere die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertreterin das Protokoll nach dessen Rückübersetzung unter dem Hinweis, dieses sei vollständig und entspreche der freien Äusserungen der Beschwerdeführerin, unterzeichneten, dass das Protokoll vom 29. September 2023 datiert und es bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zwar Schriftenwechsel gegeben hat, die Beschwerdeführerin darin aber keine Ausführungen betreffend die Razzien, Schikanen und Festnahmen machte, dass somit der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig erstellt worden ist und nicht auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geschlossen wird, zumal die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sachverhaltlich diesbezüglich auch nichts Zusätzliches vorbringen, dass die Beschwerdeführenden weiter vorbringen, die Vorinstanz hätte weitere medizinische Abklärungen machen müssen, aufgrund der finanziellen Verhältnisse hätten sie solche nicht selbst veranlassen können, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung zu ihrem Gesundheitszustand befragt wurde und dabei ausführte, sie habe Migräne und sei schwanger (vgl. SEM-act. 18/14 F10), dass sie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens keine Arztberichte zu den Akten gab, obwohl sie solche vom 17. Oktober 2023, 23. Oktober 2023 und vom 15. Februar 2024 mit der Beschwerde einreichte, dass, unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführenden obliegenden Mitwirkungspflichten, die Vorinstanz auch bei der Sachverhaltserstellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Verfahrensvorschriften verletzt hat, dass nach dem Gesagten das Kassationsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nach Lehre und Rechtsprechung dann erfüllt, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.), dass es dabei nicht genügt, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird, und hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein müssen, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden, dass diese objektivierte Betrachtungsweise zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen ist und wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1), dass die vorinstanzliche Verfügung in ihren Erwägungen zu bestätigen ist und diesbezüglich auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass die Beschwerdeführenden zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz lediglich den - aus ihrer Sicht vorliegenden - Sachverhalt wiedergeben (vgl. Beschwerde Ziff. 31 bis 42) und schlussfolgern, die Erlebnisse seien in ihrer Gesamtheit als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren (vgl. Beschwerde Ziff. 43), dass der Beschwerdeführer als ihr Ehemann gleichfalls ins Visier der Behörden geraten sei und ebenfalls ernsthafte Nachteile zu befürchten habe (vgl. Beschwerde Ziff. 43), dass die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen, welche sich mit keinem Wort mit der Begründung der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts Rechtswesentliches entgegenzusetzen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht zwar mit BVGE 2010/9 feststellte, ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts habe üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss, das Anlegen eines Datenblatts zur Folge (vgl. ebenda E. 5.3.2), dass darin ferner die in EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis bestätigt wurde, wonach in der Regel bereits aus dem Vorliegen eines politischen Datenblatts von begründeter Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.3.5), dass aufgrund der verbüssten Untersuchungshaft der Beschwerdeführerin von fünf Monaten zwar grundsätzlich die Annahme berechtigt ist, es werde in der Türkei im Genel Bilgi Toplama Sistemi ([GBTS] = Datenbank der türkischen Polizei) ein Datenblatt zu ihrer Person geführt (vgl. BVGE 2010/9 E. 5 und GBT Nedir? GBT'de Neler Çikar?, https://kadimhukuk.com.tr/makale/gbt-nedir-gbtde-neler-cikar/, abgerufen am 18. November 2024), dass in casu die Beschwerdeführerin wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneter Terrororganisation am (...) verurteilt wurde und aufgrund der Anwendung des Reuegesetzes nach (...) Haft mit einer Probezeit von (...) aus dieser entlassen wurde (vgl. SEM-act. 18/14 F27, 30/2), dass dabei zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin sich als (...)jähriges Kind der PKK anschloss, nur im zivilen Bereich tätig war und auch erst (...) Jahre alt war, als sie sich den türkischen Behörden stellte, weshalb ihr politisches Profil nicht als ausserordentlich zu qualifizieren ist, dass sie nach der Freilassung während fast (...) Jahren in der Heimat verblieben ist und zeitweise einer Arbeitstätigkeit nachging, dass sie in dieser Zeit zwar vereinzelt aufgegriffen oder befragt worden sei, diese Ereignisse jedoch überwiegend zeitlich weit auseinanderlagen und insbesondere ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetztes ausblieben, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass sie zur Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden aufgefordert worden sei, zumal ihre entsprechende Weigerung offenbar zu keinen weiteren Übergriffen geführt hat, dass auch die beiden Hausdurchsuchungen kurz vor der Ausreise zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, zumal diese ebenfalls nicht als besonders intensiv zu qualifizieren sind und offensichtlich mit ihrer kurz davor erfolgten Heirat und dem Umzug nach H._______ im Zusammenhang standen, dass sich die Beschwerdeführenden schliesslich zum Zweck ihrer Ausreise aus der Türkei bei den türkischen Behörden einen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem legal aus der Türkei ausgereist ist (vgl. SEM-act. 18/14 F36), was nicht von einer besonders ausgeprägten Verfolgungsfurcht der Beschwerdeführerin zeugt, dass dies zudem darauf hindeutet, dass die Behörden zu diesem Zeitpunkt nicht aktiv nach der Beschwerdeführerin suchten oder sie nicht unter besonderer Beobachtung stand (vgl. Urteil des BVGer E-6993/2017 vom 21. April 2020 E. 6.5.3), und dies den Schluss zulässt, dass sie aus objektiver Sicht nicht begründeterweise befürchten muss, nach einer Wiedereinreise in die Türkei in absehbarer Zukunft und mit grosser Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlungen gewärtigen zu müssen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen, weshalb die Vorinstanz ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass diesbezüglich ebenfalls auf die zutreffende vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziffer III), dass die Vorinstanz zwar zu Recht von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in H._______ ausgeht (vgl. zutreffende Würdigung in der angefochtenen Verfügung auf Seite 11), dass im Übrigen das BVGer in langjähriger Praxis den Wegweisungsvollzug in die Provinz Sirnak sowie in deren Nachbarprovinz Hakkari als unzumutbar betrachtete, nach einer eingehenden Beurteilung der aktuellen Sicherheitslage aber die Aufhebung dieser Wegweisungspraxis beschlossen hat, dass der Vollzug von Wegweisungen dorthin damit nicht mehr generell ausgeschlossen ist, sondern im Einzelfall zu prüfen ist, ob ein solcher für die betroffene Person individuell zumutbar ist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.1-13.4.8), dass der Beschwerdeführer jung und guter Gesundheit ist sowie über einen Gymnasialabschluss und Arbeitserfahrung verfügt, dass die Beschwerdeführerin die Mittelschule und danach das Gymnasium im Fernstudium absolviert hat und in einem Restaurant berufliche Erfahrungen sammeln konnte, dass somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auch in der Provinz G._______ beruflich wieder Fuss fassen könnten, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene Arztberichte vom 17. Oktober 2023 und 18. Oktober 2023 einreicht, in welchen insbesondere (...) diagnostiziert wurden, dass diese Beschwerden rechtsprechungsgemäss einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen respektive derartige psychische Probleme bei Bedarf im Heimatland der Beschwerdeführenden behandelbar sind (vgl. insbesondere zur Diagnose «(...)»: Urteil des BVGer E-2860/2022 vom 12. Juni 2024 E. 7.3.6), dass auch die Geburt des gemeinsamen Sohnes der Beschwerdeführenden am (...) nicht gegen den Wegweisungsvollzug spricht, zumal weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ersichtlich ist, inwiefern dieser das Kindeswohl beeinträchtigen würde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: