Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, aus B._______ stammend – verliess die Türkei gemäss eigenen An- gaben am 28. August 2021 und gelangte auf dem Luftweg mit seinem ei- genen Pass über Serbien am 23. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2021 wurden seine Personalien erhoben, am 1. Dezember 2021 wurde er eingehend zu sei- nen Asylgründen angehört und am 20. Dezember 2021 fand die ergän- zende Anhörung (EA) statt. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We- sentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 1985 während 19 Tagen inhaftiert und gefoltert worden und an den Folgen der Folter gestorben. Kurze Zeit später sei auch seine Mutter im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters erkrankt und gestorben – der Beschwerdeführer sei noch ein Kind gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 in seiner Freizeit für die tür- kische Partei Halkların Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen, sei aber kein offizielles Parteimitglied. Aufgrund sei- ner HDP-Aktivitäten – die Vorbereitung und Organisation von Demonstra- tionen und Versammlungen (unter anderem Bühnenaufbau, Aufhängen der Fahnen) – hätten die türkischen Behörden ihn andauernd behelligt. In den Jahren 2015, 2016 und 2019 sei er von Polizisten jeweils unter anderem anlässlich von Demonstrationsteilnahmen bei Aufenthalten im HDP-Haupt- gebäude unzählige Male mitgenommen und bezüglich seiner HDP-Tätig- keit befragt worden. Im Jahr 2016 habe er sein Geschäft schliessen müs- sen und danach bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Die Be- hörden hätten in den Jahren 2017 - 2020 aufgrund seiner kurdischen Eth- nie und der HDP-Tätigkeiten bei ihm sechs bis sieben Hausdurchsuchun- gen durchgeführt. Zuletzt sei er am (…) 2020 beziehungsweise im Juli 2021 im Zusammenhang mit einem friedlichen HDP-Anlass befragt und drei bis vier Stunden inhaftiert worden. Es existiere kein eigenes Dossier bezüglich seiner HDP-Tätigkeit. Aus Furcht vor den Behelligungen habe er alle zwei Jahre den Wohnsitz gewechselt; seine neue Adresse habe er je- weils gemeldet.
D-707/2022 Seite 3 Am (…) seien 13 seiner Kollegen und Freunde der HDP-Partei inhaftiert worden. Es seien Gerüchte kursiert, dass auch ihm etwas zustossen würde. Aus Furcht vor einer Inhaftierung – aufgrund seiner Ethnie und sei- ner politischen Haltung werde er als Terrorist bezeichnet – sei er ausge- reist. Am (…) habe er in Serbien einen pro-kurdischen Facebook-Beitrag geteilt. Bereits seit dem Jahr 2014 habe er auf Facebook politische Inhalte geteilt. Sein Facebook-Konto sei von den Behörden im Jahr 2019 – als sie sein Mobiltelefon konfisziert hätten – blockiert worden. Er habe Hunderte wei- tere Facebook-Beiträge geteilt, die sich allesamt auf die verhafteten HDP- Parlamentarier beziehen würden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie gesucht und psychologischen Druck ausgeübt. Aufgrund dieser Behelligungen seien seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kin- der von B._______ nach C._______ gezogen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine Identitäts- karte im Original zu den Akten. Bezüglich der eingereichten Beweismittel betreffend den Facebook-Beitrag vom (…) und das diesbezügliche Verfah- ren kann auf die Akten verwiesen werden. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 – eröffnet am 17. Januar 2022 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erwei- terten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, anerkannte den Be- schwerdeführer jedoch als Flüchtling und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhalts- abklärung sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechts- pflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht.
D-707/2022 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob jedoch den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechts- verbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwer- deführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen sowie eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden könne. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehm- lassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor- gebestätigung zu den Akten und erklärte, er verzichte auf amtliche Rechts- verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und brachte die Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 dem Be- schwerdeführer zur Kenntnis.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-707/2022 Seite 5
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Fragen des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Insofern der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz fordert, weil das SEM sein politisches Profil nicht richtig gewürdigt habe, vermischt er die inhaltliche Würdigung der Sache mit der Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM mehrere Elemente zu seinen Gunsten gewürdigt (etwa bezüglich der Glaubhaftigkeit der politischen und exilpolitischen Tätigkeiten). Er verkennt ebenso, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-707/2022 Seite 6
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen fest, trotz gewisser Zweifel bezüglich des polizeilichen Vorgehens und der Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen (unter anderem betreffend den Zeitpunkt der Untersuchungs- haft/Befragungen) sei festzustellen, dass ihm anlässlich der Befragungen nie etwas zugestossen sei. Angesichts seines Verhaltens, er habe seine Adressänderungen jeweils den Behörden mitgeteilt, erscheine eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. Die allgemeine Situation, die Schikanen und Ungerechtigkeiten von Angehörigen der kurdischen Bevölkerung, stelle noch keinen Asylgrund dar. Daran ändere auch die Verschlechterung der Menschenrechtslage nach dem Staatsstreich vom Juli 2016 nichts. Weiter verfüge er über kein Profil, das die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen vermöge. Er sei kein HDP-Mitglied und habe keine wichtige Po- sition innerhalb der HDP besetzt. Nebst dem nach seiner Ausreise einge- leiteten Verfahren bezüglich Facebook-Beiträgen sei auch kein weiteres Gerichtsverfahren hängig. Es sei nicht auszuschliessen, dass er tatsäch- lich für die HDP aktiv gewesen sei; dies alleine und der Umstand, dass sich die Behörden für seine Aktivitäten interessiert hätten, vermöge die Flücht- lingseigenschaft nicht zu begründen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der HDP, einer legalen Partei, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Bezüglich einer mögli- chen Inhaftierung würden keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens eines ernsthaften Risikos bestehen, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, alle Namen der 13 verhafteten Personen, die angeblich seine Freunde gewesen seien, zu nennen. Er habe auch den Grund der Verhaftung nur vage genannt.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, mittels der eingereichten Beweismittel sei seine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Seine
D-707/2022 Seite 7 Asylgründe seien in der Türkei entstanden und er sei aufgrund eines uner- träglichen Druckes geflohen, weshalb er Anspruch auf Asyl habe. Es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, welches Mass an Details bezüglich der Razzia, von der ihm seine Mutter erzählt habe, zu erwarten gewesen wäre. Es sei nicht verständlich, was er habe anders machen sol- len und was die Vorinstanz von ihm erwartet hätte, damit es die geltend gemachten Erlebnisse glaube. Das SEM anerkenne, dass es seit dem Mi- litärputsch zu Reflexverfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung kom- men würde. In der Türkei habe sich vieles grundlegend verändert, wobei die kurdische Bevölkerung Ziel von Repressalien sei. Aufgrund seines psy- chischen Zustands – eine Flucht stelle ein traumatisches Erlebnis dar – sei nachvollziehbar, dass er teilweise auf beharrliche Fragen des Fachspezia- listen keine ausführlichen Angaben gemacht habe.
E. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Glaubhaftigkeit der (nie- derschwelligen) HDP-Unterstützung des Beschwerdeführers – wie bereits das SEM – grundsätzlich nicht in Frage stellt. Auch erscheinen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage vor Ort die vorgebrachten Schika- nen, Belästigungen und Verhöre glaubhaft. Daher ist im Folgenden zu prü- fen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sind.
E. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach- teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus- reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk- licht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensol- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon- krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57
D-707/2022 Seite 8 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Ver- gangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2).
E. 7.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht flüchtlings- rechtlich relevant erweist. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Intensi- tät sowie einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Die diesbezüg- liche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E. 7.4 Zunächst ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die kurzzeitigen Be- fragungen und Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Behörden aufgrund seiner HDP-Tätigkeiten für ihn belastend gewesen sein müssen. Die Befragungen dauerten jedoch lediglich 30 Minuten bis zu einer Stunde (vgl. Anhörung D50) und einmal bis zu vier Stunden (vgl. EA D16) und wa- ren offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden. Aufgrund dieser Behel- ligungen kann nicht auf Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Frei- heit geschlossen werden. Dies wird letztlich dadurch bestätig, dass er die Behörden jedes Mal über seinen Wohnsitzwechsel und seine neue Ad- resse informiert hat (vgl. Anhörung D72-73). Auch ist vorliegend nicht von einer derart unerträglichen psychischen Belastung auszugehen, die ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, und der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entzie- hen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2010 Nr. 17 E. 11).
E. 7.5 Die Verhaftungen von 13 Parteikollegen und Freunden vermögen keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Obschon der Entschluss zur Ausreise des Beschwer- deführers mit Blick auf seine Erlebnisse, insbesondere den Umstand, dass sein Vater bereits des kurdischen Widerstands bezichtigt und an den Fol- gen von staatlicher Folter gestorben ist, subjektiv betrachtet nachvollzieh- bar ist, spricht aus objektiver Sicht aktuell nichts dafür, dass die türkischen Behörden ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmögli- chen würden. Aufgrund seines politischen Engagements als einfacher HDP-Unterstützer ist er auch nicht in erhöhter Weise exponiert, sodass in diesem Zusammenhang nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor
D-707/2022 Seite 9 asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise auszugehen ist (vgl. ähnlich gelagertes Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). Gemäss seinen eigenen Angaben besteht auch kein eigenes Dos- sier bezüglich seiner HDP-Tätigkeit (vgl. EA D5). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei – insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbots- verfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, <https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom- world/2022>, abgerufen am 12.10.2022) – zu bestätigen. Zur Suche der Behörden bei seiner Familie ist zu bemerken, dass diese wohl im Zusam- menhang mit dem eröffneten Verfahren betreffend Facebook-Beitrag vom (…) in Verbindung steht. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren unbe- helligt seinem Beruf als Taxifahrer nachgehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einer behördlichen Registrierung auszugehen, zumal er mit seinem eigenen Pass legal ausgereist ist.
E. 7.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehö- riger der kurdischen Ethnie Schikanen durch die Polizeibehörden ausge- setzt. In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren zwar verschlechtert hat und Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Praxis führen jedoch allgemein die kurdische Bevölkerung be- treffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zu- mal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme ei- ner Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-1169/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3.3). Die dargelegten Schwierigkei- ten mit den Behörden gehen somit in ihrer Intensität nicht über die Nach- teile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und sind somit nicht asylrelevant (vgl. Ur- teil des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2).
E. 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Aus- reise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfol- gungsgefahr ausgesetzt war. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
D-707/2022 Seite 10 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä- gungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen wurde der Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten durch die Vorinstanz mit der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-707/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-707/2022 Urteil vom 19. Oktober 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus B._______ stammend - verliess die Türkei gemäss eigenen Angaben am 28. August 2021 und gelangte auf dem Luftweg mit seinem eigenen Pass über Serbien am 23. September 2021 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. September 2021 wurden seine Personalien erhoben, am 1. Dezember 2021 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört und am 20. Dezember 2021 fand die ergänzende Anhörung (EA) statt. B. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im We-sentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 1985 während 19 Tagen inhaftiert und gefoltert worden und an den Folgen der Folter gestorben. Kurze Zeit später sei auch seine Mutter im Zusammenhang mit den Problemen seines Vaters erkrankt und gestorben - der Beschwerdeführer sei noch ein Kind gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2007 in seiner Freizeit für die türkische Partei Halklarin Demokratik Partisi (HDP; Demokratische Partei der Völker) aktiv gewesen, sei aber kein offizielles Parteimitglied. Aufgrund seiner HDP-Aktivitäten - die Vorbereitung und Organisation von Demonstrationen und Versammlungen (unter anderem Bühnenaufbau, Aufhängen der Fahnen) - hätten die türkischen Behörden ihn andauernd behelligt. In den Jahren 2015, 2016 und 2019 sei er von Polizisten jeweils unter anderem anlässlich von Demonstrationsteilnahmen bei Aufenthalten im HDP-Hauptgebäude unzählige Male mitgenommen und bezüglich seiner HDP-Tätigkeit befragt worden. Im Jahr 2016 habe er sein Geschäft schliessen müssen und danach bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer gearbeitet. Die Behörden hätten in den Jahren 2017 - 2020 aufgrund seiner kurdischen Ethnie und der HDP-Tätigkeiten bei ihm sechs bis sieben Hausdurchsuchungen durchgeführt. Zuletzt sei er am (...) 2020 beziehungsweise im Juli 2021 im Zusammenhang mit einem friedlichen HDP-Anlass befragt und drei bis vier Stunden inhaftiert worden. Es existiere kein eigenes Dossier bezüglich seiner HDP-Tätigkeit. Aus Furcht vor den Behelligungen habe er alle zwei Jahre den Wohnsitz gewechselt; seine neue Adresse habe er jeweils gemeldet. Am (...) seien 13 seiner Kollegen und Freunde der HDP-Partei inhaftiert worden. Es seien Gerüchte kursiert, dass auch ihm etwas zustossen würde. Aus Furcht vor einer Inhaftierung - aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen Haltung werde er als Terrorist bezeichnet - sei er ausgereist. Am (...) habe er in Serbien einen pro-kurdischen Facebook-Beitrag geteilt. Bereits seit dem Jahr 2014 habe er auf Facebook politische Inhalte geteilt. Sein Facebook-Konto sei von den Behörden im Jahr 2019 - als sie sein Mobiltelefon konfisziert hätten - blockiert worden. Er habe Hunderte weitere Facebook-Beiträge geteilt, die sich allesamt auf die verhafteten HDP-Parlamentarier beziehen würden. Die Polizei habe den Beschwerdeführer nach seiner Ausreise mehrmals bei seiner Familie gesucht und psychologischen Druck ausgeübt. Aufgrund dieser Behelligungen seien seine Ehefrau und die fünf gemeinsamen Kinder von B._______ nach C._______ gezogen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er unter anderem seine Identitätskarte im Original zu den Akten. Bezüglich der eingereichten Beweismittel betreffend den Facebook-Beitrag vom (...) und das diesbezügliche Verfahren kann auf die Akten verwiesen werden. C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 - eröffnet am 17. Januar 2022 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung an, anerkannte den Be-schwerdeführer jedoch als Flüchtling und nahm ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe vom 14. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer mittels Rechtsvertretung gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht wurde um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege sowie um Verzicht auf Kostenvorschuss ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob jedoch den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwerdeführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen sowie eine Person zu bezeichnen, die ihm als amtliche Rechtsvertretung beigeordnet werden könne. Ferner wurde die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzureichen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 1. März 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten und erklärte, er verzichte auf amtliche Rechtsverbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und brachte die Vernehmlassung vom 24. Februar 2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden ist, bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Fragen des Asyls und der verfügten Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Insofern der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrags die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fordert, weil das SEM sein politisches Profil nicht richtig gewürdigt habe, vermischt er die inhaltliche Würdigung der Sache mit der Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat das SEM mehrere Elemente zu seinen Gunsten gewürdigt (etwa bezüglich der Glaubhaftigkeit der politischen und exilpolitischen Tätigkeiten). Er verkennt ebenso, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtvorbringen nicht grundsätzlich in Frage stellt. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. zur Glaubhaftmachung BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung bezüglich der geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen fest, trotz gewisser Zweifel bezüglich des polizeilichen Vorgehens und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen (unter anderem betreffend den Zeitpunkt der Untersuchungshaft/Befragungen) sei festzustellen, dass ihm anlässlich der Befragungen nie etwas zugestossen sei. Angesichts seines Verhaltens, er habe seine Adressänderungen jeweils den Behörden mitgeteilt, erscheine eine Furcht vor Verfolgung unbegründet. Die allgemeine Situation, die Schikanen und Ungerechtigkeiten von Angehörigen der kurdischen Bevölkerung, stelle noch keinen Asylgrund dar. Daran ändere auch die Verschlechterung der Menschenrechtslage nach dem Staatsstreich vom Juli 2016 nichts. Weiter verfüge er über kein Profil, das die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen vermöge. Er sei kein HDP-Mitglied und habe keine wichtige Position innerhalb der HDP besetzt. Nebst dem nach seiner Ausreise eingeleiteten Verfahren bezüglich Facebook-Beiträgen sei auch kein weiteres Gerichtsverfahren hängig. Es sei nicht auszuschliessen, dass er tatsächlich für die HDP aktiv gewesen sei; dies alleine und der Umstand, dass sich die Behörden für seine Aktivitäten interessiert hätten, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Es sei daher unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner Unterstützungstätigkeit der HDP, einer legalen Partei, bei einer Rückkehr in die Türkei verhaftet würde. Bezüglich einer möglichen Inhaftierung würden keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte hinsichtlich des Vorliegens eines ernsthaften Risikos bestehen, wobei er nicht in der Lage gewesen sei, alle Namen der 13 verhafteten Personen, die angeblich seine Freunde gewesen seien, zu nennen. Er habe auch den Grund der Verhaftung nur vage genannt. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe fest, mittels der eingereichten Beweismittel sei seine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen nachgewiesen beziehungsweise glaubhaft gemacht. Seine Asylgründe seien in der Türkei entstanden und er sei aufgrund eines unerträglichen Druckes geflohen, weshalb er Anspruch auf Asyl habe. Es gehe aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor, welches Mass an Details bezüglich der Razzia, von der ihm seine Mutter erzählt habe, zu erwarten gewesen wäre. Es sei nicht verständlich, was er habe anders machen sollen und was die Vorinstanz von ihm erwartet hätte, damit es die geltend gemachten Erlebnisse glaube. Das SEM anerkenne, dass es seit dem Militärputsch zu Reflexverfolgung von Anhängern der Gülen-Bewegung kommen würde. In der Türkei habe sich vieles grundlegend verändert, wobei die kurdische Bevölkerung Ziel von Repressalien sei. Aufgrund seines psychischen Zustands - eine Flucht stelle ein traumatisches Erlebnis dar - sei nachvollziehbar, dass er teilweise auf beharrliche Fragen des Fachspezialisten keine ausführlichen Angaben gemacht habe. 7. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Glaubhaftigkeit der (niederschwelligen) HDP-Unterstützung des Beschwerdeführers - wie bereits das SEM - grundsätzlich nicht in Frage stellt. Auch erscheinen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage vor Ort die vorgebrachten Schikanen, Belästigungen und Verhöre glaubhaft. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sind. 7.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.5 und 2010/44 E. 3). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). 7.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass sich die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erweist. Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Intensität sowie einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung. Die diesbezügliche Einschätzung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist zu bestätigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 7.4 Zunächst ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die kurzzeitigen Befragungen und Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Behörden aufgrund seiner HDP-Tätigkeiten für ihn belastend gewesen sein müssen. Die Befragungen dauerten jedoch lediglich 30 Minuten bis zu einer Stunde (vgl. Anhörung D50) und einmal bis zu vier Stunden (vgl. EA D16) und waren offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden. Aufgrund dieser Behelligungen kann nicht auf Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit geschlossen werden. Dies wird letztlich dadurch bestätig, dass er die Behörden jedes Mal über seinen Wohnsitzwechsel und seine neue Adresse informiert hat (vgl. Anhörung D72-73). Auch ist vorliegend nicht von einer derart unerträglichen psychischen Belastung auszugehen, die ihm ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte, und der er sich nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2010 Nr. 17 E. 11). 7.5 Die Verhaftungen von 13 Parteikollegen und Freunden vermögen keine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Obschon der Entschluss zur Ausreise des Beschwerdeführers mit Blick auf seine Erlebnisse, insbesondere den Umstand, dass sein Vater bereits des kurdischen Widerstands bezichtigt und an den Folgen von staatlicher Folter gestorben ist, subjektiv betrachtet nachvollziehbar ist, spricht aus objektiver Sicht aktuell nichts dafür, dass die türkischen Behörden ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden. Aufgrund seines politischen Engagements als einfacher HDP-Unterstützer ist er auch nicht in erhöhter Weise exponiert, sodass in diesem Zusammenhang nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise auszugehen ist (vgl. ähnlich gelagertes Urteil des BVGer D-1554/2022 vom 29. Juli 2022 E. 7.1). Gemäss seinen eigenen Angaben besteht auch kein eigenes Dossier bezüglich seiner HDP-Tätigkeit (vgl. EA D5). Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in der Türkei - insbesondere dem derzeit vor dem Verfassungsgericht hängigen Verbotsverfahren gegen die HDP (vgl. dazu Freedom House, Freedom in the World 2022: Turkey, https://freedomhouse.org/country/turkey/freedom-world/2022 , abgerufen am 12.10.2022) - zu bestätigen. Zur Suche der Behörden bei seiner Familie ist zu bemerken, dass diese wohl im Zusammenhang mit dem eröffneten Verfahren betreffend Facebook-Beitrag vom (...) in Verbindung steht. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren unbehelligt seinem Beruf als Taxifahrer nachgehen. Zum Zeitpunkt der Ausreise ist auch nicht von einer behördlichen Registrierung auszugehen, zumal er mit seinem eigenen Pass legal ausgereist ist. 7.6 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er sei als Angehöriger der kurdischen Ethnie Schikanen durch die Polizeibehörden ausgesetzt. In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren zwar verschlechtert hat und Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Praxis führen jedoch allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des BVGer D-1169/2022 vom 3. August 2022 E. 5.3.3). Die dargelegten Schwierigkeiten mit den Behörden gehen somit in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und sind somit nicht asylrelevant (vgl. Urteil des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2). 7.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen wurde der Gefährdung aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten durch die Vorinstanz mit der Anerkennung als Flüchtling und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 15. März 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: