Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 anerkannte das SEM den Sohn des Beschwerdeführers, B._______ (N […]), als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Januar 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. Am 6. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme und am
16. März 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seinem zwölften Lebensjahr bis zur Aus- reise in C._______ gelebt. Er habe sich seit seinem 19. Lebensjahr für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) engagiert, der er 2019 oder 2020 offizi- ell beigetreten sei. Von 2020 bis 2021 sei er Bezirksvorstand gewesen und habe in dieser Funktion Wahlkampagnen für die HDP geführt. Vor ungefähr fünfeinhalb oder sechs Jahren sei er erstmals von Polizisten belästigt und beleidigt worden. Sein Sohn B._______ (Sachverhalt Bst. A) habe eine Freundin mit der Identitätskarte einer anderen Person zur Behandlung ins Spital gebracht, da diese nicht krankenversichert gewesen sei. B._______ sei erwischt worden und es sei ihm Urkundenfälschung, Unterstützung und Unterschlupfgewährung vorgeworfen worden. Nach (…) Tagen sei B._______ aus der Haft entlassen worden. Aufgrund dieses Strafverfah- rens habe der Staat die gesamte Familie als Verräter betrachtet. So sei er (der Beschwerdeführer) in Sachen seines Sohnes zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden; erstmals kurz nachdem B._______ ins Ausland geflüchtet sei und das zweite Mal ungefähr (…) Monate später. Die Behörden hätten wissen wollen, wo sich B._______ aufhalte, und er sei aufgefordert worden, seinen Sohn den Behörden zu übergeben. Da- nach sei sein Zuhause durchschnittlich zweimal monatlich durchsucht wor- den, wobei manchmal elektronische Gegenstände mitgenommen und je- weils wieder zurückgegeben worden seien. Der Druck habe stets zuge- nommen und er sei immer wieder von Polizisten belästigt und beleidigt worden, weshalb er schliesslich Ende 2021 die Türkei verlassen habe. Er befürchte auch, inhaftiert zu werden, falls die HDP verboten werde. C. Am 18. März 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zuge- teilt.
E-2462/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 (zugestellt am 3. Mai 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver- zeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsberichts (Bürgerkrieg in Syrien: Aktivisten melden türkische Angriffe auf kurdisch kontrollierte Gebiete, Neue Zürcher Zeitung vom
1. Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean- tragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigen- schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungs- weise unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sub- eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu- aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadres- sat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-2462/2022 Seite 4
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite- rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst- hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi- schen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers – gegen den weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet worden sei – würden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei den Belästigungen und Beleidigungen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, woran auch die Tätigkeit für die legale Partei HDP nichts ändere. Die beiden Mitnahmen durch die Polizei wegen des Sohnes wür- den Jahre zurückliegen und die Hausdurchsuchungen aufgrund der politi- schen Aktivitäten würden keine asylrelevante Intensität erreichen. Bei Letz- teren sei auch kein belastendendes Material gegen den Beschwerdeführer gefunden und seien die konfiszierten Gegenstände stets zurückgegeben worden. Hätten die türkischen Behörden im Übrigen tatsächliches Inte- resse an der Verhaftung des Beschwerdeführers gehabt, hätten diese dazu ausreichend Gelegenheit gehabt.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, sowohl aufgrund seiner langjährigen politischen Tätigkeit als auch aufgrund anderer Familienmit- glieder – wie namentlich seines Sohnes – werde er in der Türkei verfolgt.
E-2462/2022 Seite 5 Zudem könne er nicht in die Türkei zurück, da er das Pensionsalter erreicht habe und nur wenig Rente erhalte. Er sei langjähriges Mitglied der kurdi- schen HDP, bei der er auch Kommissionschef gewesen sei. Seit (…) sei er durch die türkischen Behörden verfolgt und bedroht worden. Er sei auch durch die Polizei befragt worden, wobei ihm gesagt worden sei, er solle nicht mehr für die HDP arbeiten. In Kobane hätten Kämpfer vom IS (Isla- mischer Staat) gegen kurdische Einheiten gekämpft. Er und andere Kurden seien (…) und (…) an die Grenze gegangen und hätten die kurdischen Einheiten mit Essen versorgt. Ende (…) hätten die Prozesse gegen Perso- nen begonnen, die mit ihm (…) und (…) an der Grenze gewesen seien. Daraufhin habe die HDP an einer Sitzung – an der er anwesend gewesen sei – entschieden, dass sich alle, die (…) und (…) an der Grenze gewesen seien, zu verstecken hätten. Ende (…) seien nun (…) Kollegen in C._______ festgenommen worden. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er diese Neuigkeiten dem SEM nicht habe mitteilen können. Auch aktuell greife die Türkei wieder Gebiete in Syrien an, wie dem eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen sei. Zudem sei die Polizei am (…), (…) und (…) bei seiner Familie vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt.
E. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
E. 5.2 Vorab ist eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge festzustel- len, dass in der Türkei nie ein Ermittlungs- beziehungsweise ein Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet und dieser auch nicht gesucht wurde (vgl. SEM-eAkten 18/10 F37 und F60 f.). Es trifft zwar zu, dass er Mitglied der HDP mit entsprechenden Aufgaben war. Jedoch vermögen die geschilder- ten Belästigungen, Drohungen und Beleidigungen aufgrund seiner politi- schen Aktivität keine asylrelevante Intensität zu entfalten (vgl. SEM-eAkten 18/10 F43 ff.). Dass die angeblichen Belästigungen und Beleidigungen den Verbleib des Beschwerdeführers in C._______ über die Jahre hinweg nicht verunmöglicht haben, zeigt sich namentlich bereits daran, dass seit deren Beginn und bis zur Ausreise des Beschwerdeführers über fünf Jahre ver- strichen sind (vgl. SEM-eAkten 18/10 F45). Dasselbe trifft für die Haus- durchsuchungen zu, die angesichts ihrer geringen Intensität ebenfalls nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden
E-2462/2022 Seite 6 können. Abgesehen hiervon war der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Angesichts seiner niederschwelli- gen politischen Aktivitäten und der Tatsache, dass gegen ihn – ungeachtet der Hausdurchsuchungen – bisher kein Verfahren eingeleitet wurde, ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Zudem leben die Ehefrau und zwei Söhne des Beschwerde- führers weiterhin unbehelligt in jenem Haus, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung (fehlende Intensität) zusätzlich untermauert. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seines politi- schen Engagements in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden, ist da- her unbegründet. Zwar wurde einer der Söhne des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (vgl. hierzu Sachver- halt Bst. A). Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von zwei schikanösen polizeilichen Befragungen – keine Ver- folgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Sohn geltend ge- macht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vor- bringt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtli- chen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen verliess dieser Sohn die Türkei bereits im (…). Die beiden polizeilichen Anhörungen des Be- schwerdeführers liegen somit über drei Jahre vor seiner Ausreise, womit es auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise fehlt (vgl. insb. SEM-eAkten 18/10 F53 und F56). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätte. Die in der Beschwerde aufgeführten (…) polizeilichen Hausbesuche im (…) und (…) ändern hieran nichts. Die Rechtsmittelein- gabe und der Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage vor Ort sind auch nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sich der Be- schwerdeführer einerseits in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft. Insoweit er andererseits neu vorbringt, er habe (…) und (…) die kurdische Einheit an der Front unterstützt und die Partei habe an einer Sitzung beschlossen, es müssten sich alle damals Beteiligten ver- stecken, da sie behördlich gesucht und festgenommen würden, gilt dies als nachgeschoben, wurden diese Vorbringen in der Anhörung doch nicht an-
E-2462/2022 Seite 7 satzweise erwähnt; zudem sind sie mit den übrigen Angaben in der Anhö- rung unvereinbar (vgl. z. B. SEM-eAkten 18/10 F37 und F60 f.). Die Erklä- rungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb er diesen Sachverhalts- komplex in der Anhörung nicht erwähnt hat, vermögen nicht zu überzeu- gen. Selbst wenn die (…) behaupteten Festnahmen erst (…) stattfanden, wusste er offenbar vor seiner Flucht, dass jene, die in den Jahren (…) und (…) an der Grenze waren, sich verstecken mussten. Diese Gefährdung – wäre er denn betroffen gewesen – hätte er also bereits anlässlich der An- hörung anbringen können.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände- rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK
E-2462/2022 Seite 8 SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es ergeben sich jedoch weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts- staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der jüngeren Lageentwicklun- gen – insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven in Nordsyrien anfangs 2018 und im Okto- ber 2019 – ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei – auch nicht für An- gehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen. Der Beschwerdeführer – der aus der Provinz D._______ stammt – hatte seinen letzten offiziellen Wohnsitz in C._______ in der (…) Provinz, mithin nicht in einer Region bei
E-2462/2022 Seite 9 der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 9.3.2). Darüber hinaus sind – zusammen mit der Vorinstanz – auch keine indivi- duellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug des ge- sunden Beschwerdeführers sprechen, der vor Ort über ein tragfähiges fa- miliäres Beziehungsnetz (z. B. Ehefrau, zwei erwachsene Söhne, Eltern, Geschwister) und eine Rente verfügt. Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde einzig entgegen, er habe das Pensionsalter erreicht und erhalte wenig Rente, was vorliegend jedoch nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag, verfügt er in der Türkei doch über eine grosse Familie, die ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zudem kann er an seine letzte Adresse zurückkehren, an der seine Ehefrau und zwei Söhne leben. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar.
E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer, der über eine noch gültige türkische Iden- titätskarte verfügt, obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reise- dokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 8 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das entsprechende Even- tualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen.
E-2462/2022 Seite 10
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demsel- ben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung nicht stattgegeben werden.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An- trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-2462/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2462/2022 Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 anerkannte das SEM den Sohn des Beschwerdeführers, B._______ (N [...]), als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 6. Januar 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 6. Januar 2022 fand die Personalienaufnahme und am 16. März 2022 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seinem zwölften Lebensjahr bis zur Ausreise in C._______ gelebt. Er habe sich seit seinem 19. Lebensjahr für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) engagiert, der er 2019 oder 2020 offiziell beigetreten sei. Von 2020 bis 2021 sei er Bezirksvorstand gewesen und habe in dieser Funktion Wahlkampagnen für die HDP geführt. Vor ungefähr fünfeinhalb oder sechs Jahren sei er erstmals von Polizisten belästigt und beleidigt worden. Sein Sohn B._______ (Sachverhalt Bst. A) habe eine Freundin mit der Identitätskarte einer anderen Person zur Behandlung ins Spital gebracht, da diese nicht krankenversichert gewesen sei. B._______ sei erwischt worden und es sei ihm Urkundenfälschung, Unterstützung und Unterschlupfgewährung vorgeworfen worden. Nach (...) Tagen sei B._______ aus der Haft entlassen worden. Aufgrund dieses Strafverfahrens habe der Staat die gesamte Familie als Verräter betrachtet. So sei er (der Beschwerdeführer) in Sachen seines Sohnes zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden; erstmals kurz nachdem B._______ ins Ausland geflüchtet sei und das zweite Mal ungefähr (...) Monate später. Die Behörden hätten wissen wollen, wo sich B._______ aufhalte, und er sei aufgefordert worden, seinen Sohn den Behörden zu übergeben. Danach sei sein Zuhause durchschnittlich zweimal monatlich durchsucht worden, wobei manchmal elektronische Gegenstände mitgenommen und jeweils wieder zurückgegeben worden seien. Der Druck habe stets zugenommen und er sei immer wieder von Polizisten belästigt und beleidigt worden, weshalb er schliesslich Ende 2021 die Türkei verlassen habe. Er befürchte auch, inhaftiert zu werden, falls die HDP verboten werde. C. Am 18. März 2022 wurde das Verfahren dem erweiterten Verfahren zugeteilt. D. Mit Verfügung vom 2. Mai 2022 (zugestellt am 3. Mai 2022) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Zeitungsberichts (Bürgerkrieg in Syrien: Aktivisten melden türkische Angriffe auf kurdisch kontrollierte Gebiete, Neue Zürcher Zeitung vom 1. Juni 2022) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. F. Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers - gegen den weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eingeleitet worden sei - würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Bei den Belästigungen und Beleidigungen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, woran auch die Tätigkeit für die legale Partei HDP nichts ändere. Die beiden Mitnahmen durch die Polizei wegen des Sohnes würden Jahre zurückliegen und die Hausdurchsuchungen aufgrund der politischen Aktivitäten würden keine asylrelevante Intensität erreichen. Bei Letzteren sei auch kein belastendendes Material gegen den Beschwerdeführer gefunden und seien die konfiszierten Gegenstände stets zurückgegeben worden. Hätten die türkischen Behörden im Übrigen tatsächliches Interesse an der Verhaftung des Beschwerdeführers gehabt, hätten diese dazu ausreichend Gelegenheit gehabt. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, sowohl aufgrund seiner langjährigen politischen Tätigkeit als auch aufgrund anderer Familienmitglieder - wie namentlich seines Sohnes - werde er in der Türkei verfolgt. Zudem könne er nicht in die Türkei zurück, da er das Pensionsalter erreicht habe und nur wenig Rente erhalte. Er sei langjähriges Mitglied der kurdischen HDP, bei der er auch Kommissionschef gewesen sei. Seit (...) sei er durch die türkischen Behörden verfolgt und bedroht worden. Er sei auch durch die Polizei befragt worden, wobei ihm gesagt worden sei, er solle nicht mehr für die HDP arbeiten. In Kobane hätten Kämpfer vom IS (Islamischer Staat) gegen kurdische Einheiten gekämpft. Er und andere Kurden seien (...) und (...) an die Grenze gegangen und hätten die kurdischen Einheiten mit Essen versorgt. Ende (...) hätten die Prozesse gegen Personen begonnen, die mit ihm (...) und (...) an der Grenze gewesen seien. Daraufhin habe die HDP an einer Sitzung - an der er anwesend gewesen sei - entschieden, dass sich alle, die (...) und (...) an der Grenze gewesen seien, zu verstecken hätten. Ende (...) seien nun (...) Kollegen in C._______ festgenommen worden. Es sei alles sehr schnell gegangen, weshalb er diese Neuigkeiten dem SEM nicht habe mitteilen können. Auch aktuell greife die Türkei wieder Gebiete in Syrien an, wie dem eingereichten Zeitungsartikel zu entnehmen sei. Zudem sei die Polizei am (...), (...) und (...) bei seiner Familie vorbeigekommen und habe nach ihm gefragt. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 5.2 Vorab ist eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge festzustellen, dass in der Türkei nie ein Ermittlungs- beziehungsweise ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet und dieser auch nicht gesucht wurde (vgl. SEM-eAkten 18/10 F37 und F60 f.). Es trifft zwar zu, dass er Mitglied der HDP mit entsprechenden Aufgaben war. Jedoch vermögen die geschilderten Belästigungen, Drohungen und Beleidigungen aufgrund seiner politischen Aktivität keine asylrelevante Intensität zu entfalten (vgl. SEM-eAkten 18/10 F43 ff.). Dass die angeblichen Belästigungen und Beleidigungen den Verbleib des Beschwerdeführers in C._______ über die Jahre hinweg nicht verunmöglicht haben, zeigt sich namentlich bereits daran, dass seit deren Beginn und bis zur Ausreise des Beschwerdeführers über fünf Jahre verstrichen sind (vgl. SEM-eAkten 18/10 F45). Dasselbe trifft für die Hausdurchsuchungen zu, die angesichts ihrer geringen Intensität ebenfalls nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Abgesehen hiervon war der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Angesichts seiner niederschwelligen politischen Aktivitäten und der Tatsache, dass gegen ihn - ungeachtet der Hausdurchsuchungen - bisher kein Verfahren eingeleitet wurde, ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Zudem leben die Ehefrau und zwei Söhne des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in jenem Haus, was die vorinstanzliche Schlussfolgerung (fehlende Intensität) zusätzlich untermauert. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen seines politischen Engagements in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden, ist daher unbegründet. Zwar wurde einer der Söhne des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt (vgl. hierzu Sachverhalt Bst. A). Es ist indessen festzustellen, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von zwei schikanösen polizeilichen Befragungen - keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit seinem Sohn geltend gemacht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vorbringt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Im Übrigen verliess dieser Sohn die Türkei bereits im (...). Die beiden polizeilichen Anhörungen des Beschwerdeführers liegen somit über drei Jahre vor seiner Ausreise, womit es auch an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen und der Ausreise fehlt (vgl. insb. SEM-eAkten 18/10 F53 und F56). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch die Behörden ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätte. Die in der Beschwerde aufgeführten (...) polizeilichen Hausbesuche im (...) und (...) ändern hieran nichts. Die Rechtsmitteleingabe und der Zeitungsartikel zur allgemeinen Lage vor Ort sind auch nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sich der Beschwerdeführer einerseits in der Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts erschöpft. Insoweit er andererseits neu vorbringt, er habe (...) und (...) die kurdische Einheit an der Front unterstützt und die Partei habe an einer Sitzung beschlossen, es müssten sich alle damals Beteiligten verstecken, da sie behördlich gesucht und festgenommen würden, gilt dies als nachgeschoben, wurden diese Vorbringen in der Anhörung doch nicht ansatzweise erwähnt; zudem sind sie mit den übrigen Angaben in der Anhörung unvereinbar (vgl. z. B. SEM-eAkten 18/10 F37 und F60 f.). Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, weshalb er diesen Sachverhaltskomplex in der Anhörung nicht erwähnt hat, vermögen nicht zu überzeugen. Selbst wenn die (...) behaupteten Festnahmen erst (...) stattfanden, wusste er offenbar vor seiner Flucht, dass jene, die in den Jahren (...) und (...) an der Grenze waren, sich verstecken mussten. Diese Gefährdung - wäre er denn betroffen gewesen - hätte er also bereits anlässlich der Anhörung anbringen können. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Es ergeben sich jedoch weder aus der Beschwerde noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der jüngeren Lageentwicklungen - insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven in Nordsyrien anfangs 2018 und im Oktober 2019 - ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen. Der Beschwerdeführer - der aus der Provinz D._______ stammt - hatte seinen letzten offiziellen Wohnsitz in C._______ in der (...) Provinz, mithin nicht in einer Region bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6, Urteile des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1 [als Referenzurteil publiziert] und D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 9.3.2). Darüber hinaus sind - zusammen mit der Vorinstanz - auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug des gesunden Beschwerdeführers sprechen, der vor Ort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (z. B. Ehefrau, zwei erwachsene Söhne, Eltern, Geschwister) und eine Rente verfügt. Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde einzig entgegen, er habe das Pensionsalter erreicht und erhalte wenig Rente, was vorliegend jedoch nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu ändern vermag, verfügt er in der Türkei doch über eine grosse Familie, die ihn bei Bedarf unterstützen kann. Zudem kann er an seine letzte Adresse zurückkehren, an der seine Ehefrau und zwei Söhne leben. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer, der über eine noch gültige türkische Identitätskarte verfügt, obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
8. Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist ebenfalls abzuweisen. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: