Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth- nie, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 22. April 2021 und reiste per LKW in die Schweiz. Am 15. Mai 2021 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, woraufhin er am 27. Mai 2021 im Rahmen der Personali- enaufnahme zu seinen persönlichen Umständen und dem Reiseweg be- fragt wurde. Am 17. Juni 2021 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asyl- gründen statt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wies das SEM das Asylge- such dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______) aufgewachsen. Seine Familie sei aufgrund von prokurdischen politischen Aktivitäten ständig un- ter grossen Druck vonseiten der türkischen Behörden gestanden. Auch er sei ein Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Par- tei der Völker) und habe in der Vergangenheit für die Partei als (…) gear- beitet sowie regelmässig an Veranstaltungen teilgenommen. Andere Fami- lienmitglieder seien mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpar- tei Kurdistans) bzw. den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidungs- einheiten) in den Krieg gezogen. 2009 sei er zusammen mit (…) zu einer Freiheitsstrafe von (…) wegen Propaganda für eine Terrororganisation ver- urteilt worden, da die Polizei sie beim (…) erwischt habe. Die Haftbedin- gungen seien äusserst hart gewesen. Im Jahr 2011 sei er erneut wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt worden, weil er auf einer politischen Kundgebung Slogans gerufen habe. Von diesem Vorwurf sei er freigesprochen worden. Im Jahr 2012 sei er wiederum wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt wor- den, da er nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden an einer Propagan- daveranstaltung der PKK teilgenommen habe und dabei eine Fahne der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) hochgehalten und politische Slogans gerufen habe. Die Urteilsverkündung sei unter Ansetzung einer dreijährigen Bewährungsfrist aufgeschoben wor- den. Mit Urteil vom (…) sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisa- tion zu einer Haftstrafe (…) verurteilt worden, weil er auf Facebook prokur- dische Beiträge veröffentlicht habe. Nach (…) Tagen sei er unter Auflagen bedingt aus der Haft entlassen worden. Bis im Sommer 2019 habe er mehr- mals pro Woche zur Unterschrift gehen und weitere Bewährungsauflagen
D-1169/2022 Seite 3 erfüllen müssen. Aktuell seien keine Verfahren und keine gerichtlichen Auf- lagen mehr hängig. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise sei er als (…) tätig gewesen, weshalb er nicht mehr für die HDP habe aktiv sein können. Seine Familie und er seien oft schikaniert worden. Beispielsweise sei er manchmal grundlos stundenlang kontrolliert worden und es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Am 20. März 2021 habe er an der Newroz- Feier in der Stadt C._______ teilnehmen wollen. Dabei habe ein Grossauf- gebot der Polizei die Feiernden kontrolliert, provoziert und schikaniert. Da- nach sei ihm bewusst geworden, dass er als vorbestrafter Kurde mit seiner offenkundigen politischen Haltung in der Türkei immer wieder Schwierig- keiten mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden erhalten würde. Dies habe er mit allen Mitteln verhindern wollen, weshalb er sich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Nach der Ausreise hätten türkische Behör- den ihn einmal anzurufen versucht und seien zweimal beim Unternehmen seiner Familie aufgetaucht, um nach ihm zu suchen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten: – seinen Führerschein – begründetes Urteil (…) vom (…) 2009 – Anklageschrift (…) vom (…) 2010 und begründetes Urteil (…) vom (…) 2012 – Anklageschrift (…) vom (…) 2011 und begründetes Urteil (…) vom (…) 2011 – Anklageschrift (…) vom (…), begründetes Urteil (…) vom (…) und Be- rufungsurteil (…) vom (…) 2017 C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 – eröffnet am 9. Februar 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnt sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ord- nete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2022 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
D-1169/2022 Seite 4 von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhe- bung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze die rubri- zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerde- führers ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 11. Mai 2022 zur Beschwerde ver- nehmen. Am 13. Mai 2022 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerde- führer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, dass es zwar nach Überprüfung der eingereichten Strafakten von der Glaubhaf- tigkeit der geltend gemachten Verurteilungen ausgehe, aber diese nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdefüh- rers stünden. Alle Verfahren seien abgeschlossen und er würde seit 2019 unter keinen gerichtlich angeordneten Auflagen mehr stehen. Er habe bis zu seiner Ausreise auch keine weiteren ernsthaften Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt. Dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligun- gen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, sei allgemein bekannt. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylge- setzes. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur An- erkennung der Flüchtlingseigenschaft. So würden die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Belästigungen in ihrer Intensität nicht
D-1169/2022 Seite 6 über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevöl- kerung in ähnlicher Weise treffen könnten. In den rund drei Jahren nach der bedingten Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe der Beschwer- deführer demgemäss keine asylrelevanten Nachteile erlitten. Aufgrund der HDP-Mitgliedschaft und den mehreren Strafverfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu verschiedenen Schi- kanen und Belästigungen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer sich für die HDP als (…), als gelegentlicher Unterstützer von hilfsbedürftigen Personen oder Teilnehmer an politischen Kundgebungen engagiert habe, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen sei nicht hervorgegangen, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig ge- wesen sei. Ausserdem sei er in den letzten drei Jahren keinem politischen Engagement mehr nachgegangen. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Rückkehr inhaftiert oder getötet würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund seiner po- litisch aktiven Familie in seinem Heimatort bekannt zu sein. Verschiedene Verwandte seien politisch tätig und bereits im Gefängnis gewesen. Dies- bezüglich sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen sei es seitdem zu Fällen von Reflexver- folgungshandlungen durch türkische Behörden gekommen. Zwar sei es aufgrund der politischen Tätigkeiten von Familienangehörigen in der Ver- gangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten in Form von Hausdurchsu- chungen, Kontrollen, Schikanen und Gewaltanwendung gekommen. Der- artige Probleme würden jedoch weite Teile der kurdischen Bevölkerung er- leiden. So habe er in seinen Ausführungen diesbezüglich auch immer wie- der auf die allgemeine Lage der Kurden verwiesen. Obschon die Schwie- rigkeiten seiner Angehörigen mit den Behörden subjektiv gesehen unange- nehm gewesen seien, seien diese Übergriffe offensichtlich und objektiv be- trachtet nicht derart intensiv gewesen, als dass er sich diesen mit einer Flucht aus dem Land hätten entziehen müssen. Seine Familie sei sogar überrascht gewesen, als er sich entschieden habe, die Türkei zu verlassen.
E. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, bei den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren handle es sich je- weils um eine politisch motivierte, illegitime Strafverfolgung. Abgesehen des als Sachbeschädigung zu wertenden (…) würden sich die politischen
D-1169/2022 Seite 7 Aktivitäten des Beschwerdeführers stets auf die gemeinrechtlich legale Ausübung seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschränken. Dies begründe eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung. Deren Intensität sei in Anbetracht der menschenunwürdigen Haftbedingung auch als hinrei- chend zu qualifizieren. Obschon seit mehreren Jahren kein neues Strafver- fahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch heute begründete Furcht vor Verfolgung. So würden die türkischen Behörden gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle rigoros vorgehen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis hätten Personen, denen – wie dem Beschwerdeführer – in der Türkei Unterstüt- zung von Terrororganisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Strafverfah- ren mit grosser Wahrscheinlichkeit ein politisches Datenblatt über den Be- schwerdeführer angelegt worden sei. Bereits aufgrund dessen sei in der Regel von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Ausser- dem würden die politische Exponiertheit der Familie und die Verwandt- schaft zu PKK-/YPG-Mitgliedern sein Gefährdungsprofil weiter verschär- fen. Die Familie sei auch in den Jahren vor seiner Ausreise gezielten Be- lästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Durch den permanenten Druck seitens der türkischen Behörden sei die psychi- sche Belastung vor der Ausreise immens gewesen. Aufgrund seiner Erleb- nisse am Newroz-Fest 2021 sei ihm klar geworden, dass er in der Türkei als mehrfach vorbestrafter Kurde mit seiner offenkundigen politischen Hal- tung kein menschenwürdiges Leben führen könne und mit Sicherheit wie- der ins Gefängnis müsse. Um letzteres zu verhindern, habe er sich ge- zwungen gesehen zu flüchten. Weiter habe sein türkischer Anwalt bestä- tigt, dass aufgrund der bereits gegen ihn durchgeführten Strafverfahren die Gefahr bestehe, dass er in Zukunft erneut wegen eines politischen Delikts verurteilt werde und dabei eine langjährige Freiheitsstrafe riskiere. Als wei- teres Indiz für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor staatlicher Ver- folgung sei der Umstand zu werten, dass die türkischen Behörden seit sei- ner Ausreise versucht hätten, ihn einmal telefonisch zu erreichen, und zweimal das Familienunternehmen aufgesucht und nach ihm gefragt hät- ten.
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Glaubhaftigkeit der Verurteilungen zweifelt. Auch erscheinen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage vor Ort die vorgebrachten Schika- nen, Belästigungen und Kontrollen glaubhaft. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sind.
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E. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs- motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrach- tungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der glei- chen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Be- trachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 5.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asyl- relevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den, welchen in der Beschwerdebegründung keine wesentlichen Argu- mente entgegengehalten werden.
E. 5.3.1 Die eingereichten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer dreimal – zuletzt im Jahr 2017 – wegen Propaganda für eine Terrororgani- sation zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Verurteilungen teilweise politisch motiviert und damit illegitim gewesen sein könnten. Sie weisen allerdings keinen zeitlichen Kausalzu- sammenhang zur Ausreise auf, da der Beschwerdeführer die Türkei erst im April 2021 verliess und keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine um mehrere Jahre verzögerte Abreise erklären könnten. Vielmehr kommt das Gericht zum Schluss, dass er trotz dieser Verurteilungen in der Türkei leben konnte und wollte. Zu prüfen ist somit, ob er unter Berücksichtigung der vorangehenden Verurteilungen objektiv begründete Furcht vor erneuter Inhaftierung oder anderweitiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes hatte.
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E. 5.3.2 In der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe sich erst wegen der starken Kontrollen und Provokationen bei der Newroz-Feier im März 2021 für die Ausreise entschieden. Dieses Erlebnis habe ihm gezeigt, dass er in der Türkei irgendwann entweder umgebracht oder für sein rest- liches Leben inhaftiert werden würde (vgl. SEM-Akten […] [nachfolgend Akte 20], F61 S. 11 und F63). Diese Sorge erscheint allerdings unbegrün- det, zumal er seit seiner letzten Verurteilung gemäss eigenen Schilderun- gen in Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften gestanden habe, dabei aber weder in irgendeiner Weise verletzt noch erneut inhaftiert wurde (vgl. Akte 20, F96 f.). Wegen seines politischen Engagements für die HDP ist er auch nicht in erhöhter Weise exponiert, da seine Aktivitäten nicht über die- jenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Zudem ist zu beachten, dass er seit längerer Zeit nicht mehr an politischen Veranstaltungen teilge- nommen hat (vgl. Akte 20, F92). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner politi- schen Aktivitäten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Ver- folgung hatte. Weiter wurde in der Beschwerdeschrift erstmals geltend ge- macht, dass die türkischen Behörden nach der Ausreise nach ihm gesucht hätten. Einerseits handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, für die es keinerlei Belege gibt. Andererseits ist nicht ersichtlich, aus wel- chen Gründen eine solche Suche erfolgt sein soll, zumal keine Hinweise bestehen, dass gegen ihn in der Türkei aktuell ein Straf- oder Ermittlungs- verfahren läuft. Vielmehr wird im Schreiben seines türkischen Anwalts vom
28. Januar 2022 ausdrücklich festgehalten, dass zurzeit kein Strafverfah- ren hängig sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Für die im selben Schreiben geäusserte Vermutung, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wegen Mit- gliedschaft bei einer illegalen Organisation verurteilt werden könnte, gibt es keine Anhaltspunkte, da ihm aktuell kein Verfahren droht und er bislang nie deswegen angeklagt respektive verurteilt worden ist. Auch die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, es sei bestimmt ein Datenblatt über ihn erstellt worden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. So erlitt er in den letzten Jahren keine ernsthaften Nachteile und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er – wegen eines allfälligen Datenblatts – in absehbarer Zukunft mit solchen hätte rechnen müssen. Allein die früheren Verurteilungen lassen nicht auf eine Fichierung schliessen, die automa- tisch eine asylrelevante Verfolgung nach sich zieht. Dies bestätigt auch der Umstand, dass er nach der letzten Verurteilung vorzeitig bedingt entlassen wurde. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren weitgehend unbehelligt in der Türkei leben und arbeiten, was zeigt, dass er trotz mehrerer Verur- teilungen nicht im Fokus der Behörden stand.
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E. 5.3.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er und seine Familie von den Behörden verschiedentlich behelligt wurden (vgl. Akte 20, F61). Auch in der Beschwerdeschrift argumentierte er, seine Familie stehe im Fokus der Behörden. So sei es unter anderem zu stun- denlangen Kontrollen und einer Hausdurchsuchung gekommen. In Über- einstimmung mit dem SEM stellt das Gericht zwar fest, dass sich die Men- schenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Pra- xis führen jedoch allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nach- teile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfol- gung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom
14. April 2022 E. 5.4). Das politische Engagement seiner Familienangehö- rigen vermag womöglich sein Risikoprofil zu verschärfen. Die dargelegten Schwierigkeiten mit den Behörden gehen allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2 und E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 f.). Obschon der Entschluss zur Ausreise mit Blick auf seine Erlebnisse subjektiv betrachtet nachvollzieh- bar ist, spricht aus objektiver Sicht aktuell daher nichts dafür, dass die tür- kischen Behörden ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat ver- unmöglichen würden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Schikanen und Belästigungen ausgesetzt gewesen wäre respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss; über derartige Schwierigkeiten hinausgehende Verfol- gungsmassnahmen im Sinne von ersthaften Nachteilen erscheinen jedoch nach dem Gesagten im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Dem- nach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihm – unter Verweis auf die vorstehenden Erwägun- gen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl – nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdi- schen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom
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E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Even- tualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung
D-1169/2022 Seite 14 vom 18. März 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Infolge Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit gleicher Instruktionsverfügung ist der einge- setzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festset- zung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. In der Kostennote wird ein Aufwand von 10.75 Stunden so- wie Auslagen von Fr. 20.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.– bewegt sich jedoch nicht im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
18. März 2022). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist somit auf Fr. 150.– zu reduzieren. Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Hono- rar von insgesamt rund Fr. 1'759.– (inklusive Auslagen und Mehrwert- steuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Infolge Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit gleicher Instruktionsverfügung ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. In der Kostennote wird ein Aufwand von 10.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 20.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich jedoch nicht im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. März 2022). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt rund Fr. 1'759.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Pro- vinzen Hakkâri und Şırnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr in die Türkei ist demnach generell als zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Be- schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei ihm um einen jun- gen, gesunden Mann mit solider Schulbildung und vielfältiger sowie lang- jähriger Berufserfahrung. Seine Familie lebt nach wie vor in seiner Heimat- region. Daher verfügt er dort über ein intaktes Beziehungsnetz, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiederintegration unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individu- eller Hinsicht als zumutbar.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1’759.– ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1169/2022 Urteil vom 3. August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Stefanie Obrecht, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am 22. April 2021 und reiste per LKW in die Schweiz. Am 15. Mai 2021 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch, woraufhin er am 27. Mai 2021 im Rahmen der Personalienaufnahme zu seinen persönlichen Umständen und dem Reiseweg befragt wurde. Am 17. Juni 2021 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 wies das SEM das Asylgesuch dem erweiterten Verfahren zu. B. Anlässlich der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ (Provinz C._______) aufgewachsen. Seine Familie sei aufgrund von prokurdischen politischen Aktivitäten ständig unter grossen Druck vonseiten der türkischen Behörden gestanden. Auch er sei ein Mitglied der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) und habe in der Vergangenheit für die Partei als (...) gearbeitet sowie regelmässig an Veranstaltungen teilgenommen. Andere Familienmitglieder seien mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) bzw. den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidungseinheiten) in den Krieg gezogen. 2009 sei er zusammen mit (...) zu einer Freiheitsstrafe von (...) wegen Propaganda für eine Terrororganisation verurteilt worden, da die Polizei sie beim (...) erwischt habe. Die Haftbedingungen seien äusserst hart gewesen. Im Jahr 2011 sei er erneut wegen Propaganda für eine Terrororganisation angeklagt worden, weil er auf einer politischen Kundgebung Slogans gerufen habe. Von diesem Vorwurf sei er freigesprochen worden. Im Jahr 2012 sei er wiederum wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden, da er nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden an einer Propagandaveranstaltung der PKK teilgenommen habe und dabei eine Fahne der KCK (Koma Civakên Kurdistan; Union der Gemeinschaften Kurdistans) hochgehalten und politische Slogans gerufen habe. Die Urteilsverkündung sei unter Ansetzung einer dreijährigen Bewährungsfrist aufgeschoben worden. Mit Urteil vom (...) sei er wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Haftstrafe (...) verurteilt worden, weil er auf Facebook prokurdische Beiträge veröffentlicht habe. Nach (...) Tagen sei er unter Auflagen bedingt aus der Haft entlassen worden. Bis im Sommer 2019 habe er mehrmals pro Woche zur Unterschrift gehen und weitere Bewährungsauflagen erfüllen müssen. Aktuell seien keine Verfahren und keine gerichtlichen Auflagen mehr hängig. In den letzten Jahren vor seiner Ausreise sei er als (...) tätig gewesen, weshalb er nicht mehr für die HDP habe aktiv sein können. Seine Familie und er seien oft schikaniert worden. Beispielsweise sei er manchmal grundlos stundenlang kontrolliert worden und es sei zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Am 20. März 2021 habe er an der Newroz-Feier in der Stadt C._______ teilnehmen wollen. Dabei habe ein Grossaufgebot der Polizei die Feiernden kontrolliert, provoziert und schikaniert. Danach sei ihm bewusst geworden, dass er als vorbestrafter Kurde mit seiner offenkundigen politischen Haltung in der Türkei immer wieder Schwierigkeiten mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden erhalten würde. Dies habe er mit allen Mitteln verhindern wollen, weshalb er sich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. Nach der Ausreise hätten türkische Behörden ihn einmal anzurufen versucht und seien zweimal beim Unternehmen seiner Familie aufgetaucht, um nach ihm zu suchen. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen die folgenden Beweismittel zu den Akten:
- seinen Führerschein
- begründetes Urteil (...) vom (...) 2009
- Anklageschrift (...) vom (...) 2010 und begründetes Urteil (...) vom (...) 2012
- Anklageschrift (...) vom (...) 2011 und begründetes Urteil (...) vom (...) 2011
- Anklageschrift (...) vom (...), begründetes Urteil (...) vom (...) und Berufungsurteil (...) vom (...) 2017 C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 - eröffnet am 9. Februar 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnt sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. März 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setze die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 11. Mai 2022 zur Beschwerde vernehmen. Am 13. Mai 2022 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM zunächst aus, dass es zwar nach Überprüfung der eingereichten Strafakten von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verurteilungen ausgehe, aber diese nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise des Beschwerdeführers stünden. Alle Verfahren seien abgeschlossen und er würde seit 2019 unter keinen gerichtlich angeordneten Auflagen mehr stehen. Er habe bis zu seiner Ausreise auch keine weiteren ernsthaften Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt. Dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten, sei allgemein bekannt. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Deshalb führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. So würden die im vorliegenden Fall geltend gemachten Schikanen und Belästigungen in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. In den rund drei Jahren nach der bedingten Haftentlassung bis zu seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer demgemäss keine asylrelevanten Nachteile erlitten. Aufgrund der HDP-Mitgliedschaft und den mehreren Strafverfahren könne nicht ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu verschiedenen Schikanen und Belästigungen gekommen sei. Dass der Beschwerdeführer sich für die HDP als (...), als gelegentlicher Unterstützer von hilfsbedürftigen Personen oder Teilnehmer an politischen Kundgebungen engagiert habe, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer künftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Aus seinen Aussagen sei nicht hervorgegangen, dass er in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen sei. Ausserdem sei er in den letzten drei Jahren keinem politischen Engagement mehr nachgegangen. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer allfälligen Rückkehr inhaftiert oder getötet würde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer vorgebracht, aufgrund seiner politisch aktiven Familie in seinem Heimatort bekannt zu sein. Verschiedene Verwandte seien politisch tätig und bereits im Gefängnis gewesen. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei in den letzten Jahren wahrnehmbar verschlechtert habe. In spezifisch gelagerten Einzelfällen sei es seitdem zu Fällen von Reflexverfolgungshandlungen durch türkische Behörden gekommen. Zwar sei es aufgrund der politischen Tätigkeiten von Familienangehörigen in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten in Form von Hausdurchsuchungen, Kontrollen, Schikanen und Gewaltanwendung gekommen. Derartige Probleme würden jedoch weite Teile der kurdischen Bevölkerung erleiden. So habe er in seinen Ausführungen diesbezüglich auch immer wieder auf die allgemeine Lage der Kurden verwiesen. Obschon die Schwierigkeiten seiner Angehörigen mit den Behörden subjektiv gesehen unangenehm gewesen seien, seien diese Übergriffe offensichtlich und objektiv betrachtet nicht derart intensiv gewesen, als dass er sich diesen mit einer Flucht aus dem Land hätten entziehen müssen. Seine Familie sei sogar überrascht gewesen, als er sich entschieden habe, die Türkei zu verlassen. 4.2 In der Beschwerde wurde zunächst geltend gemacht, bei den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Strafverfahren handle es sich jeweils um eine politisch motivierte, illegitime Strafverfolgung. Abgesehen des als Sachbeschädigung zu wertenden (...) würden sich die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers stets auf die gemeinrechtlich legale Ausübung seiner Meinungs- und Versammlungsfreiheit beschränken. Dies begründe eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung. Deren Intensität sei in Anbetracht der menschenunwürdigen Haftbedingung auch als hinreichend zu qualifizieren. Obschon seit mehreren Jahren kein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, habe er sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch heute begründete Furcht vor Verfolgung. So würden die türkischen Behörden gegen tatsächliche und vermeintliche Oppositionelle rigoros vorgehen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Praxis hätten Personen, denen - wie dem Beschwerdeführer - in der Türkei Unterstützung von Terrororganisationen vorgeworfen werde, begründete Furcht vor Verfolgung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass aufgrund der Strafverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit ein politisches Datenblatt über den Beschwerdeführer angelegt worden sei. Bereits aufgrund dessen sei in der Regel von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Ausserdem würden die politische Exponiertheit der Familie und die Verwandtschaft zu PKK-/YPG-Mitgliedern sein Gefährdungsprofil weiter verschärfen. Die Familie sei auch in den Jahren vor seiner Ausreise gezielten Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Durch den permanenten Druck seitens der türkischen Behörden sei die psychische Belastung vor der Ausreise immens gewesen. Aufgrund seiner Erlebnisse am Newroz-Fest 2021 sei ihm klar geworden, dass er in der Türkei als mehrfach vorbestrafter Kurde mit seiner offenkundigen politischen Haltung kein menschenwürdiges Leben führen könne und mit Sicherheit wieder ins Gefängnis müsse. Um letzteres zu verhindern, habe er sich gezwungen gesehen zu flüchten. Weiter habe sein türkischer Anwalt bestätigt, dass aufgrund der bereits gegen ihn durchgeführten Strafverfahren die Gefahr bestehe, dass er in Zukunft erneut wegen eines politischen Delikts verurteilt werde und dabei eine langjährige Freiheitsstrafe riskiere. Als weiteres Indiz für das Vorliegen einer begründeten Furcht vor staatlicher Verfolgung sei der Umstand zu werten, dass die türkischen Behörden seit seiner Ausreise versucht hätten, ihn einmal telefonisch zu erreichen, und zweimal das Familienunternehmen aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an der Glaubhaftigkeit der Verurteilungen zweifelt. Auch erscheinen mit Blick auf die allgemeine Menschenrechtslage vor Ort die vorgebrachten Schikanen, Belästigungen und Kontrollen glaubhaft. Daher ist im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant sind. 5.2 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 5.3 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerdebegründung keine wesentlichen Argumente entgegengehalten werden. 5.3.1 Die eingereichten Beweismittel belegen, dass der Beschwerdeführer dreimal - zuletzt im Jahr 2017 - wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer Haftstrafe verurteilt wurde. Es ist nicht auszuschliessen, dass diese Verurteilungen teilweise politisch motiviert und damit illegitim gewesen sein könnten. Sie weisen allerdings keinen zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise auf, da der Beschwerdeführer die Türkei erst im April 2021 verliess und keine zwingenden Gründe vorliegen, die eine um mehrere Jahre verzögerte Abreise erklären könnten. Vielmehr kommt das Gericht zum Schluss, dass er trotz dieser Verurteilungen in der Türkei leben konnte und wollte. Zu prüfen ist somit, ob er unter Berücksichtigung der vorangehenden Verurteilungen objektiv begründete Furcht vor erneuter Inhaftierung oder anderweitiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes hatte. 5.3.2 In der Anhörung schilderte der Beschwerdeführer, er habe sich erst wegen der starken Kontrollen und Provokationen bei der Newroz-Feier im März 2021 für die Ausreise entschieden. Dieses Erlebnis habe ihm gezeigt, dass er in der Türkei irgendwann entweder umgebracht oder für sein restliches Leben inhaftiert werden würde (vgl. SEM-Akten [...] [nachfolgend Akte 20], F61 S. 11 und F63). Diese Sorge erscheint allerdings unbegründet, zumal er seit seiner letzten Verurteilung gemäss eigenen Schilderungen in Kontakt mit türkischen Sicherheitskräften gestanden habe, dabei aber weder in irgendeiner Weise verletzt noch erneut inhaftiert wurde (vgl. Akte 20, F96 f.). Wegen seines politischen Engagements für die HDP ist er auch nicht in erhöhter Weise exponiert, da seine Aktivitäten nicht über diejenigen eines einfachen Mitglieds hinausgehen. Zudem ist zu beachten, dass er seit längerer Zeit nicht mehr an politischen Veranstaltungen teilgenommen hat (vgl. Akte 20, F92). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund seiner politischen Aktivitäten eine objektiv begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Weiter wurde in der Beschwerdeschrift erstmals geltend gemacht, dass die türkischen Behörden nach der Ausreise nach ihm gesucht hätten. Einerseits handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, für die es keinerlei Belege gibt. Andererseits ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine solche Suche erfolgt sein soll, zumal keine Hinweise bestehen, dass gegen ihn in der Türkei aktuell ein Straf- oder Ermittlungsverfahren läuft. Vielmehr wird im Schreiben seines türkischen Anwalts vom 28. Januar 2022 ausdrücklich festgehalten, dass zurzeit kein Strafverfahren hängig sei (vgl. Beschwerdeschrift, S. 6). Für die im selben Schreiben geäusserte Vermutung, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation verurteilt werden könnte, gibt es keine Anhaltspunkte, da ihm aktuell kein Verfahren droht und er bislang nie deswegen angeklagt respektive verurteilt worden ist. Auch die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, es sei bestimmt ein Datenblatt über ihn erstellt worden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. So erlitt er in den letzten Jahren keine ernsthaften Nachteile und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er - wegen eines allfälligen Datenblatts - in absehbarer Zukunft mit solchen hätte rechnen müssen. Allein die früheren Verurteilungen lassen nicht auf eine Fichierung schliessen, die automatisch eine asylrelevante Verfolgung nach sich zieht. Dies bestätigt auch der Umstand, dass er nach der letzten Verurteilung vorzeitig bedingt entlassen wurde. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren weitgehend unbehelligt in der Türkei leben und arbeiten, was zeigt, dass er trotz mehrerer Verurteilungen nicht im Fokus der Behörden stand. 5.3.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer als Ausreisegrund vor, dass er und seine Familie von den Behörden verschiedentlich behelligt wurden (vgl. Akte 20, F61). Auch in der Beschwerdeschrift argumentierte er, seine Familie stehe im Fokus der Behörden. So sei es unter anderem zu stundenlangen Kontrollen und einer Hausdurchsuchung gekommen. In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht zwar fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Praxis führen jedoch allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Das politische Engagement seiner Familienangehörigen vermag womöglich sein Risikoprofil zu verschärfen. Die dargelegten Schwierigkeiten mit den Behörden gehen allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2 und E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 f.). Obschon der Entschluss zur Ausreise mit Blick auf seine Erlebnisse subjektiv betrachtet nachvollziehbar ist, spricht aus objektiver Sicht aktuell daher nichts dafür, dass die türkischen Behörden ihm ein menschenwürdiges Leben in seiner Heimat verunmöglichen würden. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er bei einem Verbleib im Heimatland weiteren Schikanen und Belästigungen ausgesetzt gewesen wäre respektive bei einer Rückkehr in die Türkei mit solchen rechnen muss; über derartige Schwierigkeiten hinausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ersthaften Nachteilen erscheinen jedoch nach dem Gesagten im vorliegenden Einzelfall als unwahrscheinlich. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm - unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum Asyl - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.H.; anders ausschliesslich betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak das Referenzurteil BVGE 2013/2 E. 9.6). Die Rückkehr in die Türkei ist demnach generell als zumutbar zu erachten. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit solider Schulbildung und vielfältiger sowie langjähriger Berufserfahrung. Seine Familie lebt nach wie vor in seiner Heimatregion. Daher verfügt er dort über ein intaktes Beziehungsnetz, welches ihn bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiederintegration unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Gutheissung des nicht weiter begründeten Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind ihm vorliegend trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Infolge Gewährung der amtlichen Verbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG mit gleicher Instruktionsverfügung ist der eingesetzten Rechtsvertretung ein amtliches Honorar zu entrichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE. In der Kostennote wird ein Aufwand von 10.75 Stunden sowie Auslagen von Fr. 20.50 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- bewegt sich jedoch nicht im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. März 2022). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 100.- bis 150.- entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist somit auf Fr. 150.- zu reduzieren. Demnach ist der amtlichen Vertreterin zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt rund Fr. 1'759.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 1'759.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: