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D-740/2020

D-740/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei türki- scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alevite. Aufgrund seiner Ethnie und seiner Religion sei er von den Dorfschützern diskriminiert wor- den. Er sei ausserdem Mitglied der Hakların Demokratik Partisi (HDP) und als solches auch von der Polizei diskriminiert worden. Seine Familie habe Land besessen und Landwirtschaft betrieben, die Dorfbewohner hätten ihnen aber das Leben schwergemacht; sie seien geschlagen und ihre Fel- der teilweise zerstört worden. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit betreffend die vorge- brachten Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Parteizugehörigkeit so- wie fehlender Asylrelevanz betreffend die weiteren Vorbringen ab und ord- nete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2545/2019 vom 13. Juni 2019 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Diese überwies das Verfahren glei- chentags an das Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, es wür- den Revisionsgründe geltend gemacht. Am 30. August 2019 schickte der damals zuständige Instruktionsrichter das Verfahren ans SEM zurück, da die Eingabe vom 14. August 2019 keine Revisionsgründe enthalte, dort je- doch Asylgründe geltend gemacht würden, welche nicht im Zusammen- hang mit dem vorangegangenen Asylgesuch stehen würden. D. Im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuchs vom 14. August 2019 durch die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 2., am 20., am

30. September sowie am 5. November 2019 ergänzende Eingaben und weitere Beweismittel zu den Akten. Am 24. Dezember 2019 lud die Vo- rinstanz den Beschwerdeführer zur Anhörung zu seinen Asylgründen am

14. Januar 2020 vor. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt der Anhörung (8.45 Uhr) mache es ihm unmöglich teilzunehmen, da er nicht von Bern anreisen könne. Um die Teilnahme des Rechtsvertreters zu ermöglichen, habe die

D-740/2020 Seite 3 Anhörung frühestens um 12.15 Uhr und in deutscher Sprache stattzufin- den. E. Mit Antwort vom 3. Januar 2020 erklärte das SEM, der Beschwerdeführer falle unter die Verantwortung des Bundesasylzentrums Chiasso, weshalb das Verfahren von Anfang bis Ende in italienischer Sprache durchgeführt werde. Ferner sei es aus organisatorischen Gründen auch nicht möglich, den Zeitpunkt der Anhörung zu verschieben. Dem wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2020 entgegnet, die Ansetzung der Zeit sei schikanös und es werde erneut ersucht, diese auf 12.15 zu legen. Ausserdem weise das bisherige Verfahren, namentlich die fälschlicherweise erfolgte Überwei- sung des Verfahrens ans Bundesverwaltungsgericht, darauf hin, dass die in deutscher Sprache verfasste Eingabe nicht verstanden worden sei. Es sei deshalb von der zuständigen Person ein Nachweis zu erbringen, dass diese über ein Sprachniveau von mindestens C1 in Deutsch verfüge. Am

9. Januar 2020 hielt die Vorinstanz erneut fest, der Zeitpunkt der Anhörung könne nicht verschoben werden. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 wurde schliesslich ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Angestellte der Vorinstanz gestellt, aufgrund deren schikanösen Verhaltens sowie man- gelnder Sprachkenntnisse. Die Anhörung vom 14. Januar 2020 könne so- mit nicht durchgeführt werden beziehungsweise würde, sollte sie durchge- führt werden, unter erheblichen formellen Mängeln leiden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sei. F. Anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerde- führer im Wesentlichen geltend, er leide an Epilepsie und sei deshalb in Behandlung, auch medikamentös. Ausserdem fühle er sich psychisch schlecht und leide an Kopfschmerzen. Seit seiner Ausreise sei die Polizei dreimal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er wisse nicht warum er gesucht werde. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm dies berichtet. Er poste ab und zu etwas in den sozialen Medien be- treffend den Präsidenten, sei aber nicht besonders aktiv. Sein Anwalt habe die Posts bereits eingereicht. Er erhalte darauf jeweils sowohl positive als auch negative Reaktionen, teilweise auch von Personen, die mit den offizi- ellen Regierungsseiten verlinkt seien. Ferner seien drei seiner Brüder vor ungefähr eineinhalb Monaten auf ihrem Land, welches sie bewirtschafte- ten, von Dorfschützern geschlagen und aufgefordert worden, das Dorf zu

D-740/2020 Seite 4 verlassen. Dies obwohl das Land ihnen gehöre. Weiter machte der Be- schwerdeführer geltend, er sei anlässlich seines Militärdienstes ohne er- sichtlichen Grund festgenommen, während 20 Tagen inhaftiert, gefoltert und in der Folge zum Einsatz an die Grenze kommandiert worden. Dies sei zu der Zeit gewesen, als sein Bruder B._______ festgenommen worden sei und stehe möglicherweise damit in Zusammenhang. G. Am 16. Januar 2020 avisierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass der Entscheidentwurf zugestellt werde, mit der Anmerkung, es handle sich um ein beschleunigtes Verfahren weshalb ihm der Entwurf zugestellt werde, wobei er bis zum 20. Januar 2020 um 12 Uhr seine Stellungnahme einrei- chen könne. Darauf reagierte der Rechtsvertreter am 20. Januar 2020 und erklärte, die Aufforderung zur Stellungnahme sei unsinnig, da es sich vor- liegend um ein Mehrfachgesuch handle, welches gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln sei. Es handle sich nicht um ein beschleunigtes Verfahren. Mit diesem schweren formellen Fehler zeige die zuständige Person erneut ihre Inkompetenz, dies stelle einen weiteren Grund dar, diese Person ab- zulehnen. Dass sie weder einen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse erbracht noch verstanden habe, dass die Anhörung am 14. Januar 2020 nicht habe stattfinden dürfen, zeige, dass sie sowohl sprachlich als auch sachlich inkompetent sei. Weiter werde ihre Befangenheit durch die schi- kanöse Terminierung der Anhörung dokumentiert. Ferner habe die Person zum wiederholten Mal die klare Anordnung des Bundesverwaltungsge- richts missachtet, dass der Name der handelnden Person klar ersichtlich sein müsse und es nicht zulässig sei, nur mit Kurzzeichen zu operieren. Das Verfahren sei sofort einer Person zu übertragen, welche über ausrei- chende Deutschkenntnisse verfüge. Ein allfälliger Entscheid sei aus meh- reren Gründen nichtig und ungültig. H. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 – eröffnet am 29. Januar 2020 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin be- antragte er, es sei deren Nichtigkeit, respektive Ungültigkeit festzustellen, das SEM sei zu verpflichten, ihm bekannt zu geben, wer sich hinter dem

D-740/2020 Seite 5 Kürzel «Gela» verberge sowie für diese Person sei ein Nachweis über de- ren Deutschkenntnisse zu erbringen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen, wobei bei der Neubeurteilung die Person mit dem Kürzel «Gela» wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

10. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichte- rin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und lud die Vo- rinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, die eine Ände- rung der Einschätzung rechtfertigen würden und ersuchte um Abweisung der Beschwerde. M. Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht am 26. Februar 2020 beim Gericht ein. N. Mit Eingabe vom 13. März 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Am 26. März 2020 ergänzte er seine Replik und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es unrecht- mässig sei, den Namen des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz nicht offenzulegen. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Kürzel «Gela» mit und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Die- ser ersuchte in der Folge am 17. April 2020 um Offenlegung der entspre- chenden Korrespondenz mit dem SEM. Am 22. April 2020 teilte ihm die

D-740/2020 Seite 6 Instruktionsrichterin mit, dass keine entsprechende Korrespondenz statt- gefunden habe und diesbezüglich keine Akten existieren. P. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er halte voll- umfänglich an seiner Beschwerde fest. Weiter reichte er einen im Internet publizierten Lebenslauf der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz zu den Akten und stellte fest, dass daraus ersichtlich sei, dass diese in der deutschen Sprache nicht verhandlungssicher sei. Durch ihr allgemeines Verhalten werde nun auch deren Befangenheit deutlich. Q. Mit Eingabe vom 7. November 2022 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass gegen ihn in der Türkei ein neues politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden sei. Es liege somit ein neuer rechtserhebli- cher Sachverhalt vor, welcher zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte, wobei das Verfahren zur Prüfung des neuen rechtserhebli- chen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen sei. Er reichte zusammen mit seiner Eingabe folgende Dokumente in Kopie zu den Akten (alles mit Über- setzung): eine Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2022; eine undatierte Zeugenaussage bei der Generalstaatsanwaltschaft E._______ mit der Nummer (…); einen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft über die Trennung von zwei Verfahren vom 2. April 2022; eine Bitte der General- staatsanwaltschaft um Information über das Schicksal der Vorladung zur Anhörung vom 13. Oktober 2022; eine Antwort auf dieses Ersuchen vom

14. Oktober 2022; einen Auftrag zur Vornahme von Untersuchungen vom

2. April 2022 sowie ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers. R. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 setzte sich das SEM mit den neuen Beweismitteln auseinander und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-740/2020 Seite 7 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die vorinstanzliche Verfügung sei auf- grund massiver Fehlerhaftigkeit und falscher Rechtsmittelbelehrung nich- tig, respektive ungültig. So könne vorliegend nicht das beschleunigte Ver- fahren zur Anwendung kommen, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle. Für Mehrfachgesuche gelte nach Art. 108 AsylG eine Beschwerde- frist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zu- geteilt und befinde sich im erweiterten Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt, in welchem keine Vorbereitungsphase

D-740/2020 Seite 8 stattfindet. Dies schliesst jedoch die Zuteilung in das beschleunigte Verfah- ren nicht aus. Gemäss den Art. 26c und 26d AsylG folgt nach der Vorberei- tungsphase (welche vorliegend wegfällt) das beschleunigte Verfahren um- gehend mit der Anhörung zu den Asylgründen. Steht nach der Anhörung fest, dass weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone. Im Vorlie- genden Verfahren erfolgte der Entscheid der Vorinstanz sieben Tage nach der Anhörung und es fanden keine weiteren Abklärungen statt, es erfolgte somit auch keine Zuteilung zum erweiterten Verfahren. Dass der Be- schwerdeführer bereits vor Durchführung der Anhörung (mit Entscheid vom

22. August 2019) einem Kanton zugeteilt worden war, steht diesem Vorge- hen nicht entgegen. Die Rüge ist somit nicht begründet.

E. 3.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei mangelhaft eröff- net worden, da sie nicht mit dem Namen der zuständigen Person, sondern lediglich mit deren Kürzel unterschrieben gewesen sei. Dies obwohl er da- vor bereits mehrmals um Mitteilung des Namens der Person mit dem Kür- zel «Gela» ersucht habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenver- fügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2020 der Name der Person mit dem Kürzel «Gela» mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der geltend gemachte Mangel ist damit als geheilt zu betrach- ten.

E. 3.3 Weiter sei ohne jede Not die Anhörung am 14. Januar 2020 in schika- nöser Absicht auf 8.30 Uhr in Chiasso angesetzt und trotz entsprechenden Antrags des Rechtsvertreters nicht verschoben worden. Diese Anhörung sei deshalb nicht gültig beziehungsweise nichtig, da eine schwere Verlet- zung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Vorinstanz teilte dem Rechts- vertreter auf dessen Anfrage hin jedoch rechtzeitig mit, dass der Termin nicht verschoben werden könne und aus welchen Gründen. Der Rechts- vertreter hatte folglich die Möglichkeit, eine persönliche Teilnahme zu or- ganisieren oder jemanden zu finden, der stellvertretend für ihn hätte teil- nehmen können. Die Anhörung weist somit keine Mängel auf. Die entspre- chende Rüge ist abzuweisen.

E. 3.4 In der Beschwerde wird argumentiert, die zuständige Person des SEM verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Zwar werde das Ver- fahren auf Italienisch geführt, die Eingaben des Rechtsvertreters würden aber alle auf Deutsch erfolgen, weshalb genügende Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C1) unerlässlich seien. Seine Anfragen betref- fend Nachweis der Deutschkenntnisse seien nicht gehört worden, weshalb

D-740/2020 Seite 9 dieser Antrag erneut gestellt werde. Entgegen der Ansicht des Rechtsver- treters sind die Fachreferenten des SEM nicht verpflichtet, Anwälten oder Beschwerdeführenden gegenüber ihre Sprachkenntnisse auszuweisen. Deutsch ist eine offizielle Amtssprache und es ist Sache des SEM dafür zu sorgen, dass die Verfahren von Personen geführt werden, die alle Einga- ben verstehen oder diese übersetzen zu lassen. Dem Verfahren vor der Vorinstanz lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass Eingaben des Rechtsvertreters sprachlich nicht verstanden worden wären. Die ent- sprechende Rüge ist abzuweisen.

E. 3.5 Ferner wird gerügt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Vorfeld und anlässlich der Anhörung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen Problemen; die ihm attestierte Epilepsie sei in mehreren ärztlichen Berichten bestätigt worden. Er erhalte deshalb Medikamente, welche Nebenwirkungen wie Schwächegefühl und Schläfrigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten hätten. Dies führe zu einer Beeinträchtigung des Aussageverhaltens. Die- ser Situation hätte durch eine angepasste Anhörungssituation und Befra- gungsmethode Rechnung getragen werden müssen. Der Beschwerdefüh- rer wurde anlässlich der Anhörung zu seiner gesundheitlichen Situation be- fragt und konnte darüber Auskunft geben. Auch wurde er mehrmals ge- fragt, ob die Anhörung durch- beziehungsweise weitergeführt werden könne oder ob er eine Pause benötige sowie darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden könne, sollte dies der Fall sein. Seine gesundheitli- che Situation wurde somit sehr wohl berücksichtigt. Ein spezieller Ablauf oder sonstige spezielle Anforderungen sind bei Anhörung von Personen mit Epilepsie nicht grundsätzlich notwendig. Der Befragung sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in ir- gendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch diese Rüge ist abzuweisen.

E. 3.6 Schliesslich wurde moniert, die Person mit dem Kürzel «Gela» sei be- fangen und deshalb bereits für die Durchführung der Anhörung abgelehnt worden. Dies zeige sich durch die schikanöse Terminierung der Anhörung und daraus, dass das entsprechende Ablehnungsbegehren völlig ignoriert worden sei. Wie bereits oben festgehalten (E. 3.1-3.4), erachtet das Ge- richt die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens als korrekt und sieht im Verhalten der zuständigen Person keinen Grund, dies in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich einzig die Nichtmitteilung des Namens der zuständigen Personen vorzuhalten. Dies wurde jedoch vom Gericht nach- geholt und der entsprechende Mangel gilt als geheilt. Somit vermag dies

D-740/2020 Seite 10 nicht zu einer Nichtigkeit der Verfügung zu führen und stellt auch keinen Kassationsgrund dar. Weder aus der Anhörung noch aus der Verfügung lassen sich sodann Gründe für eine Befangenheit der zuständigen Person gegenüber dem Beschwerdeführer finden. Die entsprechende Rüge ist ab- zulehnen.

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen für nichtig zu erklären oder sie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus- druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be- stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei- matland bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich began- gen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird. Eine solche Er- schwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen,

D-740/2020 Seite 11 wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen An- sprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchen- den Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach die Polizei drei Mal bei ihm zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht habe nach seiner Ausreise, sei nicht glaubhaft. Seinen diesbezüglichen Ausführungen würde es an Substanz und Detail- reichtum fehlen. Er wisse praktisch nichts über diese Episoden zu berich- ten. Ebenfalls unglaubhaft sei sein Vorbringen, über die sozialen Medien reale Bedrohungen von Personen, welche mit der Regierung verbunden seien, erhalten zu haben. Auch diesbezüglich habe er zu wenig detailliert Auskunft geben können und es sei erstaunlich, dass solch ein Vorbringen habe erfragt werden müssen und nicht spontan erwähnt worden sei. Eben- falls erstaune, dass keine entsprechenden Beweismittel eingereicht wor- den seien und er auch keine einzige solche Seite oder Person habe nen- nen können. Seinen weiteren Vorbringen würde es sodann an der Asylre- levanz mangeln. So sei aufgrund seiner Aussagen und der Akten nur von einer leichten Aktivität in den sozialen Medien auszugehen. Auch sei er nur ein einfaches Mitglied der HDP und die diesbezüglichen Vorbringen seien bereits anlässlich des vorangehenden Verfahrens als unglaubhaft bewertet worden. Es sei somit mangels Hinweisen nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen. Ferner habe er geltend gemacht, die sozialen Medien bereits seit langer Zeit zu nutzen und von Zeit zu Zeit regierungskritische Kommentare zu posten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebracht habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er aufgrund dieser Posts keine begründete Furcht habe. Seine Kommentare auf den sozialen Medien seien somit als nicht asylrelevant zu werten. In Bezug auf die Vorbringen

D-740/2020 Seite 12 im Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie beim Bestellen der Felder führte die Vorinstanz an, darüber sei bereits anlässlich des letzten Verfahrens entschieden worden. Diese Vorbringen seien nicht asylrele- vant. Ferner mache er anlässlich seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei im Rahmen seines Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und Reli- gion Opfer von Belästigungen und Ungerechtigkeiten geworden. Dies sei zwar im türkischen Kontext nicht auszuschliessen, jedoch mangle es die- sen Vorbringen an der notwendigen Intensität. Die Tatsache, dass er im Osten der Türkei stationiert gewesen sei, stelle keine asylrelevante Verfol- gung dar. Schliesslich mache er eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders B._______ geltend, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, in welcher Art und Weise er Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, sondern habe lediglich die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Ländereien wiederholt. Es sei aufgrund des Sachverhalts somit keine Reflexverfolgung ersichtlich. Die Behauptung seines Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufgrund seines Gesundheitszustandes einge- schränkt gewesen sei, lasse sich sodann weder dem Anhörungsprotokoll entnehmen noch gebe es anderweitige konkrete Hinweise hierfür. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuwei- sen sei.

E. 5.2 Dem wurde mit der Beschwerdeeingabe entgegnet, beim Beschwerde- führer handle es sich um einen äusserst schwer traumatisierten (…)-jähri- gen Mann, welcher aufgrund dieser Traumatisierung nicht in der Lage sei, seine gesamte Verfolgungsgeschichte korrekt darzulegen. Er sei zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder B._______ inhaftiert worden sei, im Militärdienst gewesen. Aufgrund der Inhaftierung des Bruders und dessen PKK-Mit- gliedschaft sei er in den Osten verlegt worden und habe dort aktiv gegen PKK-Rebellen kämpfen müssen. Da er sich geweigert habe, sei er im Mili- tärdienst grausam misshandelt worden und seither massiv traumatisiert. Nach dem Militärdienst sei er auf Anraten seiner Familie der HDP beigetre- ten und dort aktiv gewesen. In der Folge sei er immer wieder von türkischen Soldaten mitgenommen, misshandelt und gefoltert worden. Diese Ele- mente habe er jedoch bis anhin nicht ausführlich darlegen können. Neben seinem Bruder B._______ hätten sich weitere Familienmitglieder für die PKK und den kurdischen Separatismus eingesetzt. Die Familie des Be- schwerdeführers sei deswegen mannigfaltigen Schikanen und Druckver- suchen ausgesetzt gewesen und habe ihre Ländereien nicht bewirtschaf- ten können. Nach der Flucht seines Bruders sei speziell der Beschwerde- führer unter Druck geraten. Jedoch sei er aufgrund seiner Traumatisierung

D-740/2020 Seite 13 sowie des stressigen Klimas des Verfahrens im BAZ Chiasso nicht in der Lage gewesen, sich zu seinen persönlichen Verfolgungserlebnissen zu äussern. Der relevante Sachverhalt ergebe sich jedoch klar aus dem Asyl- gesuch vom 14. August 2019 und den weiteren Eingaben des Rechtsver- treters.

E. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde habe sie die gesund- heitliche Situation des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt. So sei dieser anlässlich der Anhörung diesbezüglich befragt worden und auch dazu, ob er in der Lage sei die Anhörung durchzuführen. Die gesundheitli- che Situation des Beschwerdeführers sei während der gesamten Anhörung berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Verfügung.

E. 5.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht eingegangen sei. An allen Begehren der Be- schwerde werde festgehalten. Anlässlich seiner Stellungnahme vom

4. Mai 2020 wurde zusätzlich angeführt, eine Recherche habe ergeben, dass die beim SEM zuständige Person in der deutschen Sprache nicht ver- handlungssicher sei. Dies sei aber für die Bearbeitung von Asylgesuchen unabdingbar, weshalb diese nicht qualifiziert sei für die Durchführung des Verfahrens und an allen entsprechenden Anträgen festgehalten werde. Auch müssten dieser gegenüber Disziplinarmassnahmen geprüft werden.

E. 5.5 Mit seiner Eingabe vom 7. November 2022 informierte der Beschwer- deführer darüber, dass gegen ihn in der Türkei ein neues politisch motivier- tes Strafverfahren eröffnet worden sei. Dies wurde mit entsprechenden Be- weismitteln belegt. Es liege somit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte. Die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vo- rinstanz zurückzuweisen.

E. 5.6 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eingeleitet worden seien, diese aber noch nicht sehr fortgeschritten seien. Ob die Ermittlungen zu einer Anklage oder Verurteilung führen werden und ob letztere als rechtsstaatlich unzulässig angesehen werden könnte, sei noch nicht abzu- sehen. Das eine Verfahren betreffe Art. 125 Abs. 1 des türkischen Strafge- setzbuches (TCK) – Beleidigung – und beziehe sich wahrscheinlich auf

D-740/2020 Seite 14 Posts betreffend einen türkischen Minister. Die Einleitung dieses Verfah- rens erscheine aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers, wel- cher den Minister als Drogenminister und Terrorismusminister bezeichnet habe, als rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei noch nie wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden. Bei Ersttä- tern würden die türkischen Gerichte bei Strafen bis zu zwei Jahren in der Regel bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder das Urteil aufschieben. Da das Strafmass für Beleidigung nicht mehr als zwei Jahre betrage, sei es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine unbedingte Frei- heitsstrafe drohe. Eine bedingte Freiheitsstrafe oder Strafe auf Bewährung oder Aufschub der Urteilsverkündung werde asylrechtlich als irrelevant ein- gestuft. Selbst bei einer unbedingten Verurteilung sei aufgrund des Straf- masses davon auszugehen, dass er diese nicht im Gefängnis verbüssen müsste, sondern im offenen Vollzug. Damit mangle es an der notwendigen Intensität der Verfolgung. Über das zweite gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei wenig bekannt, es liege lediglich die Entschei- dung über die Trennung der Verfahren vor. Es sei demnach nicht klar, ob weitere Ermittlungen auf der Grundlage von Art. 299 oder Art. 301 TCK durchgeführt worden seien und in welchem Umfang. Aufgrund der Verfüg- baren Dokumente könne nicht der Schluss gezogen werden, der Be- schwerdeführer werde in asylrelevanter Weise verfolgt.

E. 5.7 Darauf erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik, der Inhalt der Vernehmlassung zeige erneut auf, dass die zuständige Sachbearbeiterin des SEM offensichtlich Mühe mit der deutschen Sprache habe und denn Sinn deutscher Texte nicht verstehe. So habe sie in der Vernehmlassung ein Urteil zitiert um ihren Entscheid zu stützen, dieses enthalte aber eine Argumentation, die jener der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlas- sungen komplett entgegenstehe. Ferner werde allen Ernstes die dem Be- schwerdeführer drohende Verfolgung als rechtsstaatlich angesehen und von einem als rechtsstaatlich korrekten Verfahren in der Türkei bei solchen Untersuchungen ausgegangen. Die Anklagen, die gegen ihn erhoben wor- den seien, würden exakt dem Muster folgen, wie es in dem vom SEM sel- ber zitierten Urteil E-4893/2020 in E. 5.2 skizziert werde. Gerne hätte er weitere Unterlagen beschafft beziehungsweise Abklärungen bezüglich Vor- liegens solcher getätigt, diese Bemühungen hätten aber ihr Ende darin ge- funden, dass sich am 6. Februar 2023 ein folgenschweres Erdbeben in der Türkei ereignet habe. Ferner werde auf die schwerwiegenden gesundheit- lichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen.

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E. 6.1 Vorab sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen.

E. 6.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst- hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol- che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver- folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer be- reits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

E. 6.1.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis an und gelangt zur Feststellung, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zu- treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den, welchen in der Beschwerdebegründung keine wesentlichen Argu- mente entgegengehalten werden.

E. 6.1.3 Die Vorinstanz hält das Vorbringen, die Polizei habe dreimal nach dem Beschwerdeführer gesucht nach seiner Ausreise, für unglaubhaft, da er diesbezüglich zu wenig detailliert ausgeführt habe. Hierzu ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer bei diesen Vorfällen nicht anwesend war, weshalb keine detaillierte Beschreibung der Vorfälle erwartet werden kann. Allerdings kann der Beschwerdeführer nicht sagen, weshalb er gesucht worden sei und was ihm allenfalls drohen könnte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine solche Suche erfolgt sein sollte, zu- mal keine Hinweise bestehen, dass gegen ihn in der Türkei zu jenem Zeit- punkt ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gelaufen wäre. Die allfälligen Nachfragen durch die Polizei erweisen sich deshalb ohnehin als zu wenig

D-740/2020 Seite 16 intensiv, um eine Asylrelevanz zu begründen. Die Glaubhaftigkeit dersel- ben kann somit offengelassen werden. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, über die sozialen Medien reale Bedrohungen von Personen, welche mit der Regierung verbunden seien, erhalten zu haben. Vereinzelte Nachrich- ten von Personen, selbst wenn diese tatsächlich irgendwelchen Regie- rungsorganisationen nahestehen würden, vermögen nicht zur Annahme ei- ner asylrelevanten Verfolgung zu führen.

E. 6.1.4 Betreffend die weiteren Vorbringen geht das Gericht in Übereinstim- mung mit dem SEM von keiner Asylrelevanz aus. So ist beim Beschwerde- führer lediglich von einer leichten Aktivität in den sozialen Medien auszu- gehen und von einer einfachen Mitgliedschaft bei der HDP. In Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie im Rahmen derer Ländereien ist ebenfalls der Vorinstanz zuzustimmen, dass darüber bereits im letzten Verfahren entschieden worden ist und sich auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Ferner machte er anläss- lich seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei im Rahmen seines Mili- tärdienstes aufgrund seiner Ethnie und Religion Opfer von Belästigungen und Ungerechtigkeiten geworden. Diese Vorfälle liegen jedoch bereits über zehn Jahre zurück. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Re- flexverfolgung aufgrund seines Bruders geltend. Eine solche ist allerdings anhand des Sachverhalts nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht zwar fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und Teile der kurdi- schen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Praxis führen jedoch allge- mein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Das politische Engagement seiner Familienangehörigen vermag womög- lich sein Risikoprofil zu schärfen. Die dargelegten Schwierigkeiten mit den Behörden gehen allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2 und E-3917/2021 vom

E. 6.1.5 In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, beim Beschwer- deführer handle es sich um einen äusserst schwer traumatisierten Mann,

D-740/2020 Seite 17 welcher aufgrund dieser Traumatisierung nicht in der Lage sei, seine ge- samte Verfolgungsgeschichte korrekt darzulegen. Die Traumatisierung sei eine Folge der Misshandlungen im Militärdienst. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Behauptungen in keiner Weise belegt wurden. Zwar ist im ärzt- lichen Bericht betreffend Epilepsie von einem Schädeltrauma die Rede. Betreffend Traumatisierung oder allgemeinen psychischen Zustand des Beschwerdeführers findet sich jedoch, abgesehen von seiner Aussage an- lässlich der Anhörung, er fühle sich psychisch schlecht und leide an Kopf- schmerzen, nichts in den Akten. Es liegt an dem seit Beginn des Verfahrens von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer, dies- bezügliche Belege einzureichen.

E. 6.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war.

E. 6.2 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers (Facebook Posts) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nach- fluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachflucht- gründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asyl- suchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2.1 Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, an deren Authentizität seitens des SEM keine Vorbehalte angebracht wur- den, steht fest, dass eine Privatperson namens D._______ bei der türki- schen Staatsanwaltschaft von E._______ im Verfahren mit der Nummer (…) ausgesagt hat, er kenne den Beschwerdeführer und folge ihm auf Twit- ter. Dort habe der Beschwerdeführer am 21. und 22. März 2022 verschie- dene Fotografien und Texte publiziert, welche den türkischen Präsidenten und weitere türkische Regierungsmitglieder kritisieren. Am 2. April 2022 wurde das Verfahren mit der Nummer (…) betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten, öffentliche Beleidigung des türkischen Volkes, des Staates der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Tür- kei, der Regierung der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates

D-740/2020 Seite 18 von jenem betreffend Beleidigung gegen einen Beamten in Ausübung sei- nes Amtes getrennt und diesbezüglich ein neues Verfahren mit der Num- mer (…) eröffnet. Der 1. Strafgerichtshof des Friedens von E._______ er- liess deshalb am 3. Juni 2022 einen Festnahmebefehl gegen den Be- schwerdeführer, damit dieser zwecks Befragung der Generalstaatsanwalt- schaft zugeführt werden könne.

E. 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchge- führt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingelei- teten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach die- sen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mit- glieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben ge- fährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam miss- handelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistin- nen dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das Anti-Terror-Gesetz. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom

E. 6.4 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den türkischen Staatsprä- sidenten und die Türkei sowie weitere Regierungsangehörige beleidigt zu haben, diesbezüglich zwei Strafverfahren eingeleitet wurden und ein Fest- nahmebefehl gegen ihn besteht, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flug- hafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu- geführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu be- fürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens miss- handelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Fa- milie, vor allem seines sich in der Schweiz befindlichen Bruders, ein ver- schärftes Risikoprofil aufweist (vgl. oben E. 7.1.4). Die vom SEM vertretene Auffassung, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei rechtsstaatlich legitim und er könne mit der fairen Durchführung des Ermittlungsverfahrens rech- nen, widerspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich. Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türki- schen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessfüh- rung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer kann demnach eine objek- tiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrecht- lich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

D-740/2020 Seite 20 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde- führer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzu- lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsie- gen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm sind nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2020 einbezahlte Kos- tenvorschuss kann zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet wer- den. Der Restbetrag von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner jüngsten Eingabe einen Aufwand von 27 Stunden geltend (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.– zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie

D-740/2020 Seite 21 Auslagen in der Höhe von 50 Franken. Der geltend gemachte zeitliche Auf- wand erscheint jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als über- höht und ist entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) ist der Aufwand auf Fr. 3’600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu erstattende Parteientschädi- gung (zwei Drittel der entstandenen Kosten) ist somit auf Fr. 2'400.– fest- zusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-740/2020 Seite 22

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm sind nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss kann zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet werden. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner jüngsten Eingabe einen Aufwand von 27 Stunden geltend (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Auslagen in der Höhe von 50 Franken. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Aufwand auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu erstattende Parteientschädigung (zwei Drittel der entstandenen Kosten) ist somit auf Fr. 2'400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 11 Januar 2022 E. 6.3 f.).

E. 16 Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Par- lamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Men- schenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säu- berungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom

E. 17 Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (wel- cher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fin- gierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaf- tierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Straf- untersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist eben-

D-740/2020 Seite 19 falls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Pro- zessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D- 3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen.
  3. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– auferlegt. Diese sind mit dem am 26. Februar 2020 einbezahlten Kostenvorschuss begli- chen. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-740/2020 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. April 2019 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und Alevite. Aufgrund seiner Ethnie und seiner Religion sei er von den Dorfschützern diskriminiert worden. Er sei ausserdem Mitglied der Haklarin Demokratik Partisi (HDP) und als solches auch von der Polizei diskriminiert worden. Seine Familie habe Land besessen und Landwirtschaft betrieben, die Dorfbewohner hätten ihnen aber das Leben schwergemacht; sie seien geschlagen und ihre Felder teilweise zerstört worden. B. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wies die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zufolge fehlender Glaubhaftigkeit betreffend die vorgebrachten Probleme mit der Polizei aufgrund seiner Parteizugehörigkeit sowie fehlender Asylrelevanz betreffend die weiteren Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2545/2019 vom 13. Juni 2019 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. August 2019 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch ein. Diese überwies das Verfahren gleichentags an das Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, es würden Revisionsgründe geltend gemacht. Am 30. August 2019 schickte der damals zuständige Instruktionsrichter das Verfahren ans SEM zurück, da die Eingabe vom 14. August 2019 keine Revisionsgründe enthalte, dort jedoch Asylgründe geltend gemacht würden, welche nicht im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Asylgesuch stehen würden. D. Im Rahmen der Behandlung des Mehrfachgesuchs vom 14. August 2019 durch die Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer am 2., am 20., am 30. September sowie am 5. November 2019 ergänzende Eingaben und weitere Beweismittel zu den Akten. Am 24. Dezember 2019 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Anhörung zu seinen Asylgründen am 14. Januar 2020 vor. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erklärte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, der Zeitpunkt der Anhörung (8.45 Uhr) mache es ihm unmöglich teilzunehmen, da er nicht von Bern anreisen könne. Um die Teilnahme des Rechtsvertreters zu ermöglichen, habe die Anhörung frühestens um 12.15 Uhr und in deutscher Sprache stattzufinden. E. Mit Antwort vom 3. Januar 2020 erklärte das SEM, der Beschwerdeführer falle unter die Verantwortung des Bundesasylzentrums Chiasso, weshalb das Verfahren von Anfang bis Ende in italienischer Sprache durchgeführt werde. Ferner sei es aus organisatorischen Gründen auch nicht möglich, den Zeitpunkt der Anhörung zu verschieben. Dem wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2020 entgegnet, die Ansetzung der Zeit sei schikanös und es werde erneut ersucht, diese auf 12.15 zu legen. Ausserdem weise das bisherige Verfahren, namentlich die fälschlicherweise erfolgte Überweisung des Verfahrens ans Bundesverwaltungsgericht, darauf hin, dass die in deutscher Sprache verfasste Eingabe nicht verstanden worden sei. Es sei deshalb von der zuständigen Person ein Nachweis zu erbringen, dass diese über ein Sprachniveau von mindestens C1 in Deutsch verfüge. Am 9. Januar 2020 hielt die Vorinstanz erneut fest, der Zeitpunkt der Anhörung könne nicht verschoben werden. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 wurde schliesslich ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Angestellte der Vorinstanz gestellt, aufgrund deren schikanösen Verhaltens sowie mangelnder Sprachkenntnisse. Die Anhörung vom 14. Januar 2020 könne somit nicht durchgeführt werden beziehungsweise würde, sollte sie durchgeführt werden, unter erheblichen formellen Mängeln leiden. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer psychisch beeinträchtigt sei. F. Anlässlich der Anhörung vom 14. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide an Epilepsie und sei deshalb in Behandlung, auch medikamentös. Ausserdem fühle er sich psychisch schlecht und leide an Kopfschmerzen. Seit seiner Ausreise sei die Polizei dreimal zu ihm nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Er wisse nicht warum er gesucht werde. Seine Mutter und sein Bruder hätten ihm dies berichtet. Er poste ab und zu etwas in den sozialen Medien betreffend den Präsidenten, sei aber nicht besonders aktiv. Sein Anwalt habe die Posts bereits eingereicht. Er erhalte darauf jeweils sowohl positive als auch negative Reaktionen, teilweise auch von Personen, die mit den offiziellen Regierungsseiten verlinkt seien. Ferner seien drei seiner Brüder vor ungefähr eineinhalb Monaten auf ihrem Land, welches sie bewirtschafteten, von Dorfschützern geschlagen und aufgefordert worden, das Dorf zu verlassen. Dies obwohl das Land ihnen gehöre. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er sei anlässlich seines Militärdienstes ohne ersichtlichen Grund festgenommen, während 20 Tagen inhaftiert, gefoltert und in der Folge zum Einsatz an die Grenze kommandiert worden. Dies sei zu der Zeit gewesen, als sein Bruder B._______ festgenommen worden sei und stehe möglicherweise damit in Zusammenhang. G. Am 16. Januar 2020 avisierte die Vorinstanz den Rechtsvertreter, dass der Entscheidentwurf zugestellt werde, mit der Anmerkung, es handle sich um ein beschleunigtes Verfahren weshalb ihm der Entwurf zugestellt werde, wobei er bis zum 20. Januar 2020 um 12 Uhr seine Stellungnahme einreichen könne. Darauf reagierte der Rechtsvertreter am 20. Januar 2020 und erklärte, die Aufforderung zur Stellungnahme sei unsinnig, da es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch handle, welches gemäss Art. 111c AsylG zu behandeln sei. Es handle sich nicht um ein beschleunigtes Verfahren. Mit diesem schweren formellen Fehler zeige die zuständige Person erneut ihre Inkompetenz, dies stelle einen weiteren Grund dar, diese Person abzulehnen. Dass sie weder einen Nachweis über ihre Deutschkenntnisse erbracht noch verstanden habe, dass die Anhörung am 14. Januar 2020 nicht habe stattfinden dürfen, zeige, dass sie sowohl sprachlich als auch sachlich inkompetent sei. Weiter werde ihre Befangenheit durch die schikanöse Terminierung der Anhörung dokumentiert. Ferner habe die Person zum wiederholten Mal die klare Anordnung des Bundesverwaltungsgerichts missachtet, dass der Name der handelnden Person klar ersichtlich sein müsse und es nicht zulässig sei, nur mit Kurzzeichen zu operieren. Das Verfahren sei sofort einer Person zu übertragen, welche über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge. Ein allfälliger Entscheid sei aus mehreren Gründen nichtig und ungültig. H. Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 - eröffnet am 29. Januar 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er, es sei deren Nichtigkeit, respektive Ungültigkeit festzustellen, das SEM sei zu verpflichten, ihm bekannt zu geben, wer sich hinter dem Kürzel «Gela» verberge sowie für diese Person sei ein Nachweis über deren Deutschkenntnisse zu erbringen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur korrekten Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, wobei bei der Neubeurteilung die Person mit dem Kürzel «Gela» wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten habe, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). K. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2020 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. L. Mit Vernehmlassung vom 21. Februar 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerde enthalte keine Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung der Einschätzung rechtfertigen würden und ersuchte um Abweisung der Beschwerde. M. Der einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht am 26. Februar 2020 beim Gericht ein. N. Mit Eingabe vom 13. März 2020 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Am 26. März 2020 ergänzte er seine Replik und verwies auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es unrechtmässig sei, den Namen des zuständigen Sachbearbeiters der Vorinstanz nicht offenzulegen. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2020 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Namen der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Kürzel «Gela» mit und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Dieser ersuchte in der Folge am 17. April 2020 um Offenlegung der entsprechenden Korrespondenz mit dem SEM. Am 22. April 2020 teilte ihm die Instruktionsrichterin mit, dass keine entsprechende Korrespondenz stattgefunden habe und diesbezüglich keine Akten existieren. P. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. Weiter reichte er einen im Internet publizierten Lebenslauf der zuständigen Mitarbeiterin der Vorinstanz zu den Akten und stellte fest, dass daraus ersichtlich sei, dass diese in der deutschen Sprache nicht verhandlungssicher sei. Durch ihr allgemeines Verhalten werde nun auch deren Befangenheit deutlich. Q. Mit Eingabe vom 7. November 2022 machte der Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass gegen ihn in der Türkei ein neues politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden sei. Es liege somit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte, wobei das Verfahren zur Prüfung des neuen rechtserheblichen Sachverhalts ans SEM zurückzuweisen sei. Er reichte zusammen mit seiner Eingabe folgende Dokumente in Kopie zu den Akten (alles mit Übersetzung): eine Vorladung zur Anhörung vom 3. Juni 2022; eine undatierte Zeugenaussage bei der Generalstaatsanwaltschaft E._______ mit der Nummer (...); einen Entscheid der Generalstaatsanwaltschaft über die Trennung von zwei Verfahren vom 2. April 2022; eine Bitte der Generalstaatsanwaltschaft um Information über das Schicksal der Vorladung zur Anhörung vom 13. Oktober 2022; eine Antwort auf dieses Ersuchen vom 14. Oktober 2022; einen Auftrag zur Vornahme von Untersuchungen vom 2. April 2022 sowie ein undatiertes Schreiben des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers. R. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 setzte sich das SEM mit den neuen Beweismitteln auseinander und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Darauf replizierte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.1 Der Beschwerdeführer moniert, die vorinstanzliche Verfügung sei aufgrund massiver Fehlerhaftigkeit und falscher Rechtsmittelbelehrung nichtig, respektive ungültig. So könne vorliegend nicht das beschleunigte Verfahren zur Anwendung kommen, da es sich um ein Mehrfachgesuch handle. Für Mehrfachgesuche gelte nach Art. 108 AsylG eine Beschwerdefrist von 30 Tagen. Der Beschwerdeführer sei dem Kanton C._______ zugeteilt und befinde sich im erweiterten Verfahren. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass es sich vorliegend um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt, in welchem keine Vorbereitungsphase stattfindet. Dies schliesst jedoch die Zuteilung in das beschleunigte Verfahren nicht aus. Gemäss den Art. 26c und 26d AsylG folgt nach der Vorbereitungsphase (welche vorliegend wegfällt) das beschleunigte Verfahren umgehend mit der Anhörung zu den Asylgründen. Steht nach der Anhörung fest, dass weitere Abklärungen erforderlich sind, erfolgen die Zuteilung in das erweiterte Verfahren und eine Zuweisung auf die Kantone. Im Vorliegenden Verfahren erfolgte der Entscheid der Vorinstanz sieben Tage nach der Anhörung und es fanden keine weiteren Abklärungen statt, es erfolgte somit auch keine Zuteilung zum erweiterten Verfahren. Dass der Beschwerdeführer bereits vor Durchführung der Anhörung (mit Entscheid vom 22. August 2019) einem Kanton zugeteilt worden war, steht diesem Vorgehen nicht entgegen. Die Rüge ist somit nicht begründet. 3.2 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei mangelhaft eröffnet worden, da sie nicht mit dem Namen der zuständigen Person, sondern lediglich mit deren Kürzel unterschrieben gewesen sei. Dies obwohl er davor bereits mehrmals um Mitteilung des Namens der Person mit dem Kürzel «Gela» ersucht habe. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2020 der Name der Person mit dem Kürzel «Gela» mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der geltend gemachte Mangel ist damit als geheilt zu betrachten. 3.3 Weiter sei ohne jede Not die Anhörung am 14. Januar 2020 in schikanöser Absicht auf 8.30 Uhr in Chiasso angesetzt und trotz entsprechenden Antrags des Rechtsvertreters nicht verschoben worden. Diese Anhörung sei deshalb nicht gültig beziehungsweise nichtig, da eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Vorinstanz teilte dem Rechtsvertreter auf dessen Anfrage hin jedoch rechtzeitig mit, dass der Termin nicht verschoben werden könne und aus welchen Gründen. Der Rechtsvertreter hatte folglich die Möglichkeit, eine persönliche Teilnahme zu organisieren oder jemanden zu finden, der stellvertretend für ihn hätte teilnehmen können. Die Anhörung weist somit keine Mängel auf. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen. 3.4 In der Beschwerde wird argumentiert, die zuständige Person des SEM verfüge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse. Zwar werde das Verfahren auf Italienisch geführt, die Eingaben des Rechtsvertreters würden aber alle auf Deutsch erfolgen, weshalb genügende Deutschkenntnisse (mindestens Sprachniveau C1) unerlässlich seien. Seine Anfragen betreffend Nachweis der Deutschkenntnisse seien nicht gehört worden, weshalb dieser Antrag erneut gestellt werde. Entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters sind die Fachreferenten des SEM nicht verpflichtet, Anwälten oder Beschwerdeführenden gegenüber ihre Sprachkenntnisse auszuweisen. Deutsch ist eine offizielle Amtssprache und es ist Sache des SEM dafür zu sorgen, dass die Verfahren von Personen geführt werden, die alle Eingaben verstehen oder diese übersetzen zu lassen. Dem Verfahren vor der Vorinstanz lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass Eingaben des Rechtsvertreters sprachlich nicht verstanden worden wären. Die entsprechende Rüge ist abzuweisen. 3.5 Ferner wird gerügt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im Vorfeld und anlässlich der Anhörung nicht berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer leide unter massiven gesundheitlichen Problemen; die ihm attestierte Epilepsie sei in mehreren ärztlichen Berichten bestätigt worden. Er erhalte deshalb Medikamente, welche Nebenwirkungen wie Schwächegefühl und Schläfrigkeit sowie Konzentrationsschwierigkeiten hätten. Dies führe zu einer Beeinträchtigung des Aussageverhaltens. Dieser Situation hätte durch eine angepasste Anhörungssituation und Befragungsmethode Rechnung getragen werden müssen. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung zu seiner gesundheitlichen Situation befragt und konnte darüber Auskunft geben. Auch wurde er mehrmals gefragt, ob die Anhörung durch- beziehungsweise weitergeführt werden könne oder ob er eine Pause benötige sowie darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden könne, sollte dies der Fall sein. Seine gesundheitliche Situation wurde somit sehr wohl berücksichtigt. Ein spezieller Ablauf oder sonstige spezielle Anforderungen sind bei Anhörung von Personen mit Epilepsie nicht grundsätzlich notwendig. Der Befragung sind denn auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch diese Rüge ist abzuweisen. 3.6 Schliesslich wurde moniert, die Person mit dem Kürzel «Gela» sei befangen und deshalb bereits für die Durchführung der Anhörung abgelehnt worden. Dies zeige sich durch die schikanöse Terminierung der Anhörung und daraus, dass das entsprechende Ablehnungsbegehren völlig ignoriert worden sei. Wie bereits oben festgehalten (E. 3.1-3.4), erachtet das Gericht die Durchführung des vorinstanzlichen Verfahrens als korrekt und sieht im Verhalten der zuständigen Person keinen Grund, dies in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hat sich einzig die Nichtmitteilung des Namens der zuständigen Personen vorzuhalten. Dies wurde jedoch vom Gericht nachgeholt und der entsprechende Mangel gilt als geheilt. Somit vermag dies nicht zu einer Nichtigkeit der Verfügung zu führen und stellt auch keinen Kassationsgrund dar. Weder aus der Anhörung noch aus der Verfügung lassen sich sodann Gründe für eine Befangenheit der zuständigen Person gegenüber dem Beschwerdeführer finden. Die entsprechende Rüge ist abzulehnen. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen für nichtig zu erklären oder sie aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Rechtsbegehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.3 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Heimatland bildet keinen Grund für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Gegebenenfalls kann die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen Delikts aber eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv deutlich erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1; BVGE 2011/10 E. 4.3 m.w.H.). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Verfügung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Vorbringen, wonach die Polizei drei Mal bei ihm zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht habe nach seiner Ausreise, sei nicht glaubhaft. Seinen diesbezüglichen Ausführungen würde es an Substanz und Detailreichtum fehlen. Er wisse praktisch nichts über diese Episoden zu berichten. Ebenfalls unglaubhaft sei sein Vorbringen, über die sozialen Medien reale Bedrohungen von Personen, welche mit der Regierung verbunden seien, erhalten zu haben. Auch diesbezüglich habe er zu wenig detailliert Auskunft geben können und es sei erstaunlich, dass solch ein Vorbringen habe erfragt werden müssen und nicht spontan erwähnt worden sei. Ebenfalls erstaune, dass keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden seien und er auch keine einzige solche Seite oder Person habe nennen können. Seinen weiteren Vorbringen würde es sodann an der Asylrelevanz mangeln. So sei aufgrund seiner Aussagen und der Akten nur von einer leichten Aktivität in den sozialen Medien auszugehen. Auch sei er nur ein einfaches Mitglied der HDP und die diesbezüglichen Vorbringen seien bereits anlässlich des vorangehenden Verfahrens als unglaubhaft bewertet worden. Es sei somit mangels Hinweisen nicht von einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auszugehen. Ferner habe er geltend gemacht, die sozialen Medien bereits seit langer Zeit zu nutzen und von Zeit zu Zeit regierungskritische Kommentare zu posten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er dies nicht bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebracht habe. Dies lasse darauf schliessen, dass er aufgrund dieser Posts keine begründete Furcht habe. Seine Kommentare auf den sozialen Medien seien somit als nicht asylrelevant zu werten. In Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie beim Bestellen der Felder führte die Vorinstanz an, darüber sei bereits anlässlich des letzten Verfahrens entschieden worden. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant. Ferner mache er anlässlich seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei im Rahmen seines Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und Religion Opfer von Belästigungen und Ungerechtigkeiten geworden. Dies sei zwar im türkischen Kontext nicht auszuschliessen, jedoch mangle es diesen Vorbringen an der notwendigen Intensität. Die Tatsache, dass er im Osten der Türkei stationiert gewesen sei, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Schliesslich mache er eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders B._______ geltend, welchem in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Jedoch sei er nicht in der Lage gewesen zu erklären, in welcher Art und Weise er Opfer von Reflexverfolgung geworden sei, sondern habe lediglich die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Ländereien wiederholt. Es sei aufgrund des Sachverhalts somit keine Reflexverfolgung ersichtlich. Die Behauptung seines Rechtsvertreters, wonach der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung aufgrund seines Gesundheitszustandes eingeschränkt gewesen sei, lasse sich sodann weder dem Anhörungsprotokoll entnehmen noch gebe es anderweitige konkrete Hinweise hierfür. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2 Dem wurde mit der Beschwerdeeingabe entgegnet, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen äusserst schwer traumatisierten (...)-jährigen Mann, welcher aufgrund dieser Traumatisierung nicht in der Lage sei, seine gesamte Verfolgungsgeschichte korrekt darzulegen. Er sei zu dem Zeitpunkt, als sein Bruder B._______ inhaftiert worden sei, im Militärdienst gewesen. Aufgrund der Inhaftierung des Bruders und dessen PKK-Mitgliedschaft sei er in den Osten verlegt worden und habe dort aktiv gegen PKK-Rebellen kämpfen müssen. Da er sich geweigert habe, sei er im Militärdienst grausam misshandelt worden und seither massiv traumatisiert. Nach dem Militärdienst sei er auf Anraten seiner Familie der HDP beigetreten und dort aktiv gewesen. In der Folge sei er immer wieder von türkischen Soldaten mitgenommen, misshandelt und gefoltert worden. Diese Elemente habe er jedoch bis anhin nicht ausführlich darlegen können. Neben seinem Bruder B._______ hätten sich weitere Familienmitglieder für die PKK und den kurdischen Separatismus eingesetzt. Die Familie des Beschwerdeführers sei deswegen mannigfaltigen Schikanen und Druckversuchen ausgesetzt gewesen und habe ihre Ländereien nicht bewirtschaften können. Nach der Flucht seines Bruders sei speziell der Beschwerdeführer unter Druck geraten. Jedoch sei er aufgrund seiner Traumatisierung sowie des stressigen Klimas des Verfahrens im BAZ Chiasso nicht in der Lage gewesen, sich zu seinen persönlichen Verfolgungserlebnissen zu äussern. Der relevante Sachverhalt ergebe sich jedoch klar aus dem Asylgesuch vom 14. August 2019 und den weiteren Eingaben des Rechtsvertreters. 5.3 Anlässlich der Vernehmlassung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde habe sie die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sehr wohl berücksichtigt. So sei dieser anlässlich der Anhörung diesbezüglich befragt worden und auch dazu, ob er in der Lage sei die Anhörung durchzuführen. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers sei während der gesamten Anhörung berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Verfügung. 5.4 In seiner Replik wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Ausführungen in der Beschwerde, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht eingegangen sei. An allen Begehren der Beschwerde werde festgehalten. Anlässlich seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2020 wurde zusätzlich angeführt, eine Recherche habe ergeben, dass die beim SEM zuständige Person in der deutschen Sprache nicht verhandlungssicher sei. Dies sei aber für die Bearbeitung von Asylgesuchen unabdingbar, weshalb diese nicht qualifiziert sei für die Durchführung des Verfahrens und an allen entsprechenden Anträgen festgehalten werde. Auch müssten dieser gegenüber Disziplinarmassnahmen geprüft werden. 5.5 Mit seiner Eingabe vom 7. November 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass gegen ihn in der Türkei ein neues politisch motiviertes Strafverfahren eröffnet worden sei. Dies wurde mit entsprechenden Beweismitteln belegt. Es liege somit ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, welcher zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen dürfte. Die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.6 In ihrer zweiten Vernehmlassung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, dass gegen den Beschwerdeführer zwei Verfahren eingeleitet worden seien, diese aber noch nicht sehr fortgeschritten seien. Ob die Ermittlungen zu einer Anklage oder Verurteilung führen werden und ob letztere als rechtsstaatlich unzulässig angesehen werden könnte, sei noch nicht abzusehen. Das eine Verfahren betreffe Art. 125 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches (TCK) - Beleidigung - und beziehe sich wahrscheinlich auf Posts betreffend einen türkischen Minister. Die Einleitung dieses Verfahrens erscheine aufgrund der Äusserungen des Beschwerdeführers, welcher den Minister als Drogenminister und Terrorismusminister bezeichnet habe, als rechtsstaatlich legitim. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei noch nie wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden. Bei Ersttätern würden die türkischen Gerichte bei Strafen bis zu zwei Jahren in der Regel bedingte Freiheitsstrafen aussprechen oder das Urteil aufschieben. Da das Strafmass für Beleidigung nicht mehr als zwei Jahre betrage, sei es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe. Eine bedingte Freiheitsstrafe oder Strafe auf Bewährung oder Aufschub der Urteilsverkündung werde asylrechtlich als irrelevant eingestuft. Selbst bei einer unbedingten Verurteilung sei aufgrund des Strafmasses davon auszugehen, dass er diese nicht im Gefängnis verbüssen müsste, sondern im offenen Vollzug. Damit mangle es an der notwendigen Intensität der Verfolgung. Über das zweite gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren sei wenig bekannt, es liege lediglich die Entscheidung über die Trennung der Verfahren vor. Es sei demnach nicht klar, ob weitere Ermittlungen auf der Grundlage von Art. 299 oder Art. 301 TCK durchgeführt worden seien und in welchem Umfang. Aufgrund der Verfügbaren Dokumente könne nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer werde in asylrelevanter Weise verfolgt. 5.7 Darauf erwiderte der Beschwerdeführer in seiner Replik, der Inhalt der Vernehmlassung zeige erneut auf, dass die zuständige Sachbearbeiterin des SEM offensichtlich Mühe mit der deutschen Sprache habe und denn Sinn deutscher Texte nicht verstehe. So habe sie in der Vernehmlassung ein Urteil zitiert um ihren Entscheid zu stützen, dieses enthalte aber eine Argumentation, die jener der vorinstanzlichen Verfügung und Vernehmlassungen komplett entgegenstehe. Ferner werde allen Ernstes die dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung als rechtsstaatlich angesehen und von einem als rechtsstaatlich korrekten Verfahren in der Türkei bei solchen Untersuchungen ausgegangen. Die Anklagen, die gegen ihn erhoben worden seien, würden exakt dem Muster folgen, wie es in dem vom SEM selber zitierten Urteil E-4893/2020 in E. 5.2 skizziert werde. Gerne hätte er weitere Unterlagen beschafft beziehungsweise Abklärungen bezüglich Vorliegens solcher getätigt, diese Bemühungen hätten aber ihr Ende darin gefunden, dass sich am 6. Februar 2023 ein folgenschweres Erdbeben in der Türkei ereignet habe. Ferner werde auf die schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hingewiesen. 6. 6.1 Vorab sind die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zu prüfen. 6.1.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.1.2 Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Einschätzung der Vorinstanz im Ergebnis an und gelangt zur Feststellung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Vorfluchtgründe nicht asylrelevant sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welchen in der Beschwerdebegründung keine wesentlichen Argumente entgegengehalten werden. 6.1.3 Die Vorinstanz hält das Vorbringen, die Polizei habe dreimal nach dem Beschwerdeführer gesucht nach seiner Ausreise, für unglaubhaft, da er diesbezüglich zu wenig detailliert ausgeführt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei diesen Vorfällen nicht anwesend war, weshalb keine detaillierte Beschreibung der Vorfälle erwartet werden kann. Allerdings kann der Beschwerdeführer nicht sagen, weshalb er gesucht worden sei und was ihm allenfalls drohen könnte. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine solche Suche erfolgt sein sollte, zumal keine Hinweise bestehen, dass gegen ihn in der Türkei zu jenem Zeitpunkt ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gelaufen wäre. Die allfälligen Nachfragen durch die Polizei erweisen sich deshalb ohnehin als zu wenig intensiv, um eine Asylrelevanz zu begründen. Die Glaubhaftigkeit derselben kann somit offengelassen werden. Dasselbe gilt für sein Vorbringen, über die sozialen Medien reale Bedrohungen von Personen, welche mit der Regierung verbunden seien, erhalten zu haben. Vereinzelte Nachrichten von Personen, selbst wenn diese tatsächlich irgendwelchen Regierungsorganisationen nahestehen würden, vermögen nicht zur Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu führen. 6.1.4 Betreffend die weiteren Vorbringen geht das Gericht in Übereinstimmung mit dem SEM von keiner Asylrelevanz aus. So ist beim Beschwerdeführer lediglich von einer leichten Aktivität in den sozialen Medien auszugehen und von einer einfachen Mitgliedschaft bei der HDP. In Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Problemen seiner Familie im Rahmen derer Ländereien ist ebenfalls der Vorinstanz zuzustimmen, dass darüber bereits im letzten Verfahren entschieden worden ist und sich auch diese Vorbringen als nicht asylrelevant erweisen. Ferner machte er anlässlich seines zweiten Asylverfahrens geltend, er sei im Rahmen seines Militärdienstes aufgrund seiner Ethnie und Religion Opfer von Belästigungen und Ungerechtigkeiten geworden. Diese Vorfälle liegen jedoch bereits über zehn Jahre zurück. Schliesslich macht der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders geltend. Eine solche ist allerdings anhand des Sachverhalts nicht ersichtlich. In Übereinstimmung mit dem SEM stellt das Gericht zwar fest, dass sich die Menschenrechtslage in der Türkei in den vergangenen Jahren verschlechtert hat und Teile der kurdischen Bevölkerung Schikanen und Belästigungen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt sind. Gemäss gefestigter Praxis führen jedoch allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Das politische Engagement seiner Familienangehörigen vermag womöglich sein Risikoprofil zu schärfen. Die dargelegten Schwierigkeiten mit den Behörden gehen allerdings entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen können und mangels Intensität nicht asylrelevant sind (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-2462/2022 vom 13. Juni 2022 E. 5.2 und E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 f.). 6.1.5 In der Beschwerde wird zusätzlich geltend gemacht, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen äusserst schwer traumatisierten Mann, welcher aufgrund dieser Traumatisierung nicht in der Lage sei, seine gesamte Verfolgungsgeschichte korrekt darzulegen. Die Traumatisierung sei eine Folge der Misshandlungen im Militärdienst. Hierzu ist festzuhalten, dass diese Behauptungen in keiner Weise belegt wurden. Zwar ist im ärztlichen Bericht betreffend Epilepsie von einem Schädeltrauma die Rede. Betreffend Traumatisierung oder allgemeinen psychischen Zustand des Beschwerdeführers findet sich jedoch, abgesehen von seiner Aussage anlässlich der Anhörung, er fühle sich psychisch schlecht und leide an Kopfschmerzen, nichts in den Akten. Es liegt an dem seit Beginn des Verfahrens von einem erfahrenen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführer, diesbezügliche Belege einzureichen. 6.1.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. 6.2 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Facebook Posts) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2.1 Gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel, an deren Authentizität seitens des SEM keine Vorbehalte angebracht wurden, steht fest, dass eine Privatperson namens D._______ bei der türkischen Staatsanwaltschaft von E._______ im Verfahren mit der Nummer (...) ausgesagt hat, er kenne den Beschwerdeführer und folge ihm auf Twitter. Dort habe der Beschwerdeführer am 21. und 22. März 2022 verschiedene Fotografien und Texte publiziert, welche den türkischen Präsidenten und weitere türkische Regierungsmitglieder kritisieren. Am 2. April 2022 wurde das Verfahren mit der Nummer (...) betreffend Beleidigung des Staatspräsidenten, öffentliche Beleidigung des türkischen Volkes, des Staates der Republik Türkei, der Grossen Nationalversammlung der Türkei, der Regierung der Republik Türkei und der Justizorgane des Staates von jenem betreffend Beleidigung gegen einen Beamten in Ausübung seines Amtes getrennt und diesbezüglich ein neues Verfahren mit der Nummer (...) eröffnet. Der 1. Strafgerichtshof des Friedens von E._______ erliess deshalb am 3. Juni 2022 einen Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer, damit dieser zwecks Befragung der Generalstaatsanwaltschaft zugeführt werden könne. 6.3 Die Türkei hatte seit 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellten die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistinnen dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das TCK oder das Anti-Terror-Gesetz. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristisch eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 6.4 Da der Beschwerdeführer beschuldigt wird, den türkischen Staatspräsidenten und die Türkei sowie weitere Regierungsangehörige beleidigt zu haben, diesbezüglich zwei Strafverfahren eingeleitet wurden und ein Festnahmebefehl gegen ihn besteht, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt würde und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familie, vor allem seines sich in der Schweiz befindlichen Bruders, ein verschärftes Risikoprofil aufweist (vgl. oben E. 7.1.4). Die vom SEM vertretene Auffassung, das gegen ihn eingeleitete Verfahren sei rechtsstaatlich legitim und er könne mit der fairen Durchführung des Ermittlungsverfahrens rechnen, widerspricht der konstanten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich. Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer kann demnach eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.5 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch damit zu Recht abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 8.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm sind nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 26. Februar 2020 einbezahlte Kostenvorschuss kann zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet werden. Der Restbetrag von Fr. 500.- ist dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückzuerstatten. Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter macht in seiner jüngsten Eingabe einen Aufwand von 27 Stunden geltend (bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie Auslagen in der Höhe von 50 Franken. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint jedoch anhand der vorliegenden Verfahrensakten als überhöht und ist entsprechend zu kürzen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist der Aufwand auf Fr. 3'600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuern) festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu erstattende Parteientschädigung (zwei Drittel der entstandenen Kosten) ist somit auf Fr. 2'400.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 21. Januar 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- auferlegt. Diese sind mit dem am 26. Februar 2020 einbezahlten Kostenvorschuss beglichen. Der Restbetrag von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel