Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 14. Januar 2020 im Rahmen der ersten Anhörung und am 20. August 2020 im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei türkischer Kurde alevitischer Glaubensrichtung und in B._______ (…) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am (…) Oktober 2018 gelebt habe. Nach der Matura im Juni 2017 habe er sich zwar an einer Universität eingeschrieben, aber nie vorgehabt, das Studium dort aufzunehmen. Die Fachrichtung habe ihn nicht interessiert und er habe wegen generell und insbesondere im Sport besserer Ausbildungsmöglichkeiten ins Ausland gehen wollen. Er habe, anstatt zu studieren, von 2017 bis Anfang 2018 bei seinem Onkel als (…) gearbeitet. In den Jahren 2014/2015 habe er unter seinem bürgerlichen Namen auf dem sozialen Netzwerk Facebook (nachfolgend: Facebook) politische In- halte gepostet. Dieses Konto sei von Facebook jedoch gelöscht worden, da er es einige Zeit nicht benutzt habe. Auch sein zweites Facebook-Konto sei aus diesem Grund gelöscht worden. Auf dem sozialen Netzwerk Insta- gram (nachfolgend: Instagram) äussere er sich seit dem Jahr 2017 eben- falls politisch. In der Türkei habe er zudem Versammlungen der HDP (Halkların Demo- kratik Partisi) besucht, er sei jedoch nicht Mitglied der Partei gewesen. Ins- gesamt habe er zwischen den Jahren 2014 und 2016 als einfacher Teilneh- mer sechs bis sieben Mal an Demonstrationen teilgenommen. Es sei dabei um Übergriffe auf «Guerillas» und um 1. Mai-Kundgebungen gegangen. Abgesehen von den allgemeinen Eingriffen der Polizei mit Tränengas und Gummigeschossen habe er weder Probleme bekommen, noch sei er ver- haftet worden. Am (…) Oktober 2018 sei er zusammen mit seiner Mutter legal nach Deutschland gereist, um einen Cousin zu besuchen. Während seine Mut- ter, welche Chefsekretärin bei einer staatlichen Sozialversicherungsanstalt sei, wieder zurück in die Heimat gereist sei, sei er spontan einer Einladung eines «nicht leiblichen Onkels/Verwandten» gefolgt und illegal in die Schweiz eingereist, um mit diesem Ausflüge zu machen.
E-4893/2020 Seite 3 Im (…) 2018 habe er ein drittes Mal bei Facebook ein auf seinen Namen lautendes Konto eröffnet, auf welchem er seither vermehrt politische In- halte veröffentliche. Kurz vor der geplanten Abreise aus der Schweiz habe er am (…) 2019 über einen Anwalt in der Türkei erfahren, dass wegen die- ser Aktivitäten gegen ihn ermittelt werde. Dies, weil der ihm unbekannte (…) ihn angezeigt habe. Sein Anwalt habe herausgefunden, dass man ihm Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Propaganda für und Mitglied- schaft in einer Terrororganisation vorwerfe. Sein «Verwandter» habe ihm dann geraten, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Im (…) 2019 habe er erfahren, dass ein Vorführbefehl bei seiner Familie in B._______ eingetroffen sei, gemäss welchem er sich innert zwei bis drei Tagen bei der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ zu melden habe. Im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten auf Facebook habe man ihn zudem mehrmals bei seiner Familie in B._______ gesucht; seine Familie werde wegen seines Verweilens im Ausland unter Druck gesetzt. In der Schweiz besuche er einen kurdischen Verein, habe dort aber keine spezielle Funktion. Auch habe er in der Schweiz bisher vier bis fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen. Zwei bis drei Tage vor der ergänzenden Anhörung im August 2020 habe er über einen neuen Anwalt in der Türkei erfahren, dass ein weiteres Verfah- ren gegen ihn eröffnet oder dem bestehenden Verfahren eine weitere Akte hinzugefügt worden sei. Über den Inhalt habe der Anwalt keine Details er- fahren. A.b Der Beschwerdeführer gab seinen türkischen Reisepass und seine tür- kische Identitätskarte, beide im Original, einen Bericht eines türkischen An- walts im Original mit beigefügten Beweismitteln in Kopie sowie einen Vor- führbefehl in Kopie zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylge- such ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in
E-4893/2020 Seite 4 der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allen- falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge da- von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt: – eine gültige Vollmacht vom 28. September 2020 – die angefochtene Verfügung vom 31. August 2020 – ein Schreiben der türkischen Oberstaatsanwaltschaft an einen türki- schen Anwalt vom (…) 2020 inklusive Übersetzung – ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom (…) 2020 inklusive Über- setzung – zwei türkische Festnahmebefehle vom (…) 2019 inklusive Übersetzun- gen – eine türkische Vorladung vom (…) 2019 inklusive Übersetzung – einen türkischsprachigen Internetausdruck vom 18. September 2020 D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver- nehmlassung ein. E. Die Vorinstanz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Das Schreiben wurde am 21. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem mit, dass die Polizei bei seinen Eltern mehrere Male vor- stellig geworden sei.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-4893/2020 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus den Vorbringen des Be- schwerdeführers, er habe in der Türkei bis 2016 beziehungsweise bis Herbst 2017 gelegentlich Veranstaltungen der HDP besucht, gehe nicht hervor, dass er für die HDP in exponierter Stellung tätig gewesen sei, zumal er kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der HDP gewesen sei. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die staatlichen Behörden Kenntnis von einer Verbindung des Beschwerdeführers mit der HDP erlangt hätten. Sein letzter Besuch liege zudem nunmehr (…) Jahre zurück, weshalb eine künftige Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit unwahrscheinlich sei. Dies gelte auch für die geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebun- gen. Einerseits bestünden keine Hinweise, dass er von den Behörden als Teilnehmer identifiziert worden sei, andererseits habe er auch auf Nach- frage angegeben, er sei niemals von den türkischen Behörden festgenom- men worden. Auch bei den geltend gemachten polizeilichen Nachfragen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien seine zwei früheren Fa- cebook-Konten, auf welchen er sich bereits in seiner Heimat politisch ge- äussert habe, von Facebook aufgrund Inaktivität gelöscht worden und er verfüge somit zu diesen keinen Zugang mehr, seien unglaubhaft. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Instagram politische In- halte veröffentlicht, seien unglaubhaft, da das entsprechende Konto (unter Verweis auf einen Abruf vom 20. August 2020) keine Beiträge enthalte. Sämtliche politischen Äusserungen auf den sozialen Medien seien vom Beschwerdeführer ab (…) 2018 getätigt worden, mithin in einem Zeitraum, in welchem er sich in der Schweiz befunden habe. Auch das aktuelle Fa-
E-4893/2020 Seite 7 cebook-Konto habe er gemäss seinen eigenen Angaben im (…) 2018 er- öffnet. Seine Behauptungen, bereits in der Türkei auf sozialen Medien po- litisch aktiv gewesen zu sein, seien daher nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich im (…) 2018 problemlos einen Pass ausstellen lassen können und habe mit diesem ebenso problemlos legal aus der Türkei ausreisen können; die Probleme seien erst aufge- taucht, als er sich im Ausland befunden habe. Es dürfe daher als gesichert gelten, dass er den Behörden bis zu seiner Ausreise nicht als politisch missliebige Person wegen illegaler politischer Aktivitäten bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten auf den sozialen Medien erst im Ausland auf- genommen. Auch habe er sich auf Facebook darauf beschränkt, vorgefer- tigte Posts zu teilen. Eigene Kommentare oder Einträge seien kaum er- sichtlich. Es ergebe sich der starke Eindruck, dass er mit wenig Aufwand eine Flüchtlingseigenschaft zu schaffen versuche, die schon vor seiner Ausreise aus der Türkei bestanden haben solle. Die eingereichten Beweis- mittel würden diesen Eindruck verstärken. Ein Schreiben eines türkischen Anwalts (unter Verweis auf das Beweismittel 3) stütze sich auf reine Be- hauptungen des angeblichen Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdefüh- rer sei diesbezüglich nicht in der Lage gewesen zu erklären, woher sein Anwalt diese Informationen erhalten habe, zumal die angeblich vorhan- dene Vollmacht im Anhang des Anwaltsschreibens nicht aufgeführt sei. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel würden den Eindruck erwe- cken, gefälscht oder manipuliert worden zu sein, da in ihnen wesentliche Angaben fehlten. Auch lägen weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche vor. So habe er an der BzP erklärt, am (…) 2019 sei das Haus seiner Fa- milie von Angehörigen einer Antiterroreinheit gestürmt worden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb ihm ein «Verwandter» geraten habe, einen An- walt zu kontaktierten. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Be- schwerdeführer allerdings ausgeführt, dieser «Verwandte» habe ihm auf- grund seiner Facebook-Tätigkeit geraten, einen Anwalt beizuziehen, um herauszufinden, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Diesen Wider- spruch habe er nicht zu klären vermocht. Anlässlich der Anhörung im Ja- nuar 2020 habe er von einer Hausstürmung im (…) 2019 nichts erwähnt, sondern habe ausgeführt, erst nachdem er dem Vorführbefehl nicht nach- gekommen sei, also im (…) 2019, habe die Polizei ihn zuhause gesucht. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob gegen ihn lediglich ein Vorführbefehl oder aber ein Haftbefehl
E-4893/2020 Seite 8 vorliege. Auch die Tatsache, dass er in der Schweiz einen kurdischen Ver- ein besuche und hin und wieder an Demonstrationen teilgenommen habe, ändere nichts an dieser Sachlage. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt sei.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe klar zu Protokoll gegeben, dass er seit 2012/2013 zugunsten der HDP politisch aktiv sei. Er habe an Parteiversammlungen und Demonstrationen teilgenommen, welche von der HDP organisiert worden seien. Die HDP werde von den türkischen Be- hörden als politischer Arm der PKK angesehen, weshalb bereits genüge, Sympathisant oder Unterstützer zu sein, um festgenommen zu werden. Er habe des Weiteren bei der Passbeschaffung keinerlei Probleme gehabt, da seine Mutter als Beamtin angestellt sei. Ohne den Status seiner Mutter hätte er den Pass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erhalten. Die Face- book- und Instagram-Konten würden heute nicht mehr existieren. Er habe diesbezüglich mehrmals versucht, die von ihm benutzten Accounts zu fin- den, was ihm aber nicht gelungen sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine diesbezüglichen Angaben als unglaubhaft bezeichne. Zu den eingereichten Beweismitteln führt er aus, aus seinen Vorbringen anlässlich der Anhörungen gehe deutlich hervor, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und deswegen ein Ermitt- lungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Gegen ihn seien bereits zwei Festnahmebefehle erlassen worden; einmal wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und einmal wegen Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation. Dies zeige, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen festgenommen werden würde. Zudem müsse auch davon ausgegangen werde, dass vorliegend ein Datenblatt bestehe und nicht gelöscht werde. Dies mache deutlich, dass vorliegend gemäss Art. 54 AsylG Nachfluchtgründe vorlägen, weshalb ihm im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Im Schreiben vom 7. April 2021 führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er aufgrund der gegen ihn erlassenen zwei Festnahmebefehle in der ganzen Türkei gesucht werde. Die Polizei sei vor zirka (…) Wochen noch- mals bei deinen Eltern vorstellig geworden und hätte nach ihm gefragt. Seine Eltern hätten den Beamten mitgeteilt, er befinde sich im Ausland. Nach Beschimpfungen und Drohungen gegen die Eltern sei die Polizei wie- der weggefahren.
E-4893/2020 Seite 9
E. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfluchtgründe in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Verfolgung einerseits und aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidri- ger Aussagen andererseits als nicht asylrelevant.
E. 5.2 In der Beschwerde wird grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die HDP unter staatlichem Druck steht. Die türkischen Behörden ge- hen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Op- positionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermäs- sig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türki- sche Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hin- tergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis da- von aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.2; D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers dem oben erwähnten Einzelfall nicht entsprechen. Gemäss seinen eigenen An- gaben habe er zwar Veranstaltungen der HDP in der Türkei besucht, sei aber kein Mitglied gewesen. Ferner habe er in den Jahren 2014 bis 2016 sechs bis sieben Mal an Demonstrationen für die HDP teilgenommen, wo- bei er lediglich ein einfacher Teilnehmer ohne eine bestimmte Funktion und auch kein offizielles Mitglied gewesen sei. Die Polizei habe während der Demonstrationen zwar eingegriffen, er sei dabei aber nie festgenommen worden (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A21 F90 bis F100, A22 F62). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen war. So wurde er nie, auch nicht im Nachgang seiner Besuche von HDP-Veranstaltungen oder seiner Teilnahmen an De- monstrationen, durch die türkischen Behörden behelligt. Darüber hinaus lassen die Umstände seiner Ausreise auch für das Bundesverwaltungsge- richt darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um eine Ferienreise ge- handelt hat, sondern er bewusst in die Schweiz reisen wollte. Darauf lassen auch seine Äusserungen anlässlich der ersten Anhörung schliessen, bei
E-4893/2020 Seite 10 welcher er ausführte, er habe das Gymnasium abgeschlossen, die Univer- sitätsaufnahmeprüfung bestanden und sich an der Uni immatrikuliert. Das Studium habe er aber nicht begonnen, da ihm die Fachrichtung nicht ge- fallen habe. Er habe ins Ausland gewollt. So habe er gearbeitet und Sport getrieben (SEM-act. A21 F65 ff.). Nach dem Gesagten kann auf eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht geschlossen werden. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen, welche lediglich mit Verweisen auf Protokollstellen untermauert werden, vermögen an die- ser Schlussfolgerung nichts zu ändern.
E. 6.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers (auf den sozialen Medien Facebook und Instagram) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Facebook habe seine beiden früheren Konten, auf welchen er sich vor seiner Ausreise regimekritisch geäussert habe, aufgrund Inaktivität gelöscht, begründet er lediglich mit Behauptungen, welche unbelegt und mehrheitlich unlogisch erscheinen. So entspricht es nicht dem Vorgehen von Facebook, Konten aufgrund von Inaktivität zu schliessen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Ziffer II/2). Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen, er habe sich auch nach seiner Ausreise auf den sozialen Medien gegen das türki- sche Regime ausgesprochen, ist festzustellen, dass sein Facebook-Konto (besucht am 8. September 2022) zwar eine Vielzahl von Posts aufweist, die nach seiner Ausreise entstanden sind, diese aber mehrheitlich vom Be- schwerdeführer geteilt und nicht selber verfasst worden sind. Weiter ist er- sichtlich, dass teilweise eigene Posts verfasst wurden, bei diesen aber vom Beschwerdeführer die Einstellung in Facebook so gewählt wurde, dass sie für die Öffentlichkeit nicht einsehbar sind. Zudem vermögen derartige nie- derschwellige Äusserungen zugunsten der kurdischen Sache oder auch
E-4893/2020 Seite 11 niederschwellige Kritik am türkischen Regime auch gemäss den Erkennt- nissen des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen nicht zu genü- gen, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein. Auch die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, es sei bestimmt ein Datenblatt über ihn erstellt worden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. So erlitt er in den letzten Jahren keine Nachteile seitens der türkischen Behörden und es bestehen auch keine Hinweise da- rauf, dass er – wegen eines allfälligen Datenblatts – in absehbarer Zukunft mit solchen würde rechnen müssen. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren unbehelligt in der Türkei leben, arbeiten und mit seinem Reisepass ausreisen, was zeigt, dass er nicht im Fokus der Behörden stand.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl. Sachver- halt Bst. C) eingehend auseinandergesetzt und ausführlich sowie nachvoll- ziehbar dargelegt, weshalb diese nicht tauglich sind, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. So konnte der Beschwerde- führer beispielsweise nicht erklären, wie sein türkischer Anwalt die Infor- mationen in seinem Schreiben vom (…) 2019 beschaffen konnte oder er verstrickte sich in Widersprüche hinsichtlich eines Haftbefehls (vgl. zum Ganzen E. 4.1 des vorliegenden Urteils sowie Ziffer II/2 der angefochtenen Verfügung). Zu den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln ist vollum- fänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Mit dem diesbezüglichen reinen Verweisen in der Be- schwerde auf Protokollstellen der Anhörungen kann offensichtlich nicht dargelegt werden, inwiefern den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu fol- gen wäre.
E. 6.4 Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Festnahmebefehle vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hierzu ist auszufüh- ren, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vorbrachte, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, welchen er aber nicht erhältlich machen könne (SEM-act. A21 F138 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte er aber aus, es liege nicht ein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl gegen ihn vor (SEM-act. A22 F82). Schliesslich legt er der Beschwerde – unkom- mentiert – zwei Festnahmebefehle bei, welche beide vom (…) 2019 datie- ren. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen im vorinstanzlichen Ver- fahren wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zum
E-4893/2020 Seite 12 Erhalt dieser Festnahmebefehle detaillierte Aussagen macht. Insbeson- dere wäre darzulegen gewesen, weshalb es ihm im vorinstanzlichen Ver- fahren nicht gelungen ist, diese Dokumente, welche vor über einem Jahr vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung erstellt worden seien sollen, erhältlich zu machen und weshalb und wie er diese nun in seinen Besitz bringen konnte. Die Festnahmebefehle entfalten aufgrund des unklaren, nicht glaubhaft gemachten Erlangens keine Beweiskraft. Im Übrigen ver- stärkt dieses Vorgehen nunmehr die von der Vorinstanz gemachte Fest- stellung, der Beschwerdeführer versuche, die Flüchtlingseigenschaft zu konstruieren. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer durch den von ihm nur partiell übersetzten Internetauszug mangels persönlichen Bezugs nichts abzuleiten vermag. Überdies ist das nur in Kopie vorliegende und auf Deutsch übersetzte Schreiben seines tür- kischen Anwalts vom (…) 2020 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren.
E. 6.5 Nach dem Gesagten ist wegen den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlings- rechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorliegend bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylge- such demzufolge zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-4893/2020 Seite 13
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch lässt die all- gemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen ei- nes "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen. Nach
E-4893/2020 Seite 14 dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der lan- des- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent- wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.).
E. 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen auf dem Tiefbau, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (SEM-act. A21 F68 f.). Zudem leben zahlreiche Verwandte, unter anderem seine Brü- der, Eltern, Onkel und Tanten in der Türkei (SEM-act. A21 F40 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Be- ziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht vorgebracht hat, er sei ge- sund, steht auch diesbezüglich einem Wegweisungsvollzug nichts entge- gen.
E. 9.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussa- gen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerde- vorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei- ner Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten
E-4893/2020 Seite 15 würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reise- pass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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E-4893/2020 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4893/2020 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 7. Januar 2019 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 14. Januar 2020 im Rahmen der ersten Anhörung und am 20. August 2020 im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Asylgründen sowie zum Reiseweg befragt. Zu seinem persönlichen Hintergrund führte er aus, er sei türkischer Kurde alevitischer Glaubensrichtung und in B._______ (...) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am (...) Oktober 2018 gelebt habe. Nach der Matura im Juni 2017 habe er sich zwar an einer Universität eingeschrieben, aber nie vorgehabt, das Studium dort aufzunehmen. Die Fachrichtung habe ihn nicht interessiert und er habe wegen generell und insbesondere im Sport besserer Ausbildungsmöglichkeiten ins Ausland gehen wollen. Er habe, anstatt zu studieren, von 2017 bis Anfang 2018 bei seinem Onkel als (...) gearbeitet. In den Jahren 2014/2015 habe er unter seinem bürgerlichen Namen auf dem sozialen Netzwerk Facebook (nachfolgend: Facebook) politische Inhalte gepostet. Dieses Konto sei von Facebook jedoch gelöscht worden, da er es einige Zeit nicht benutzt habe. Auch sein zweites Facebook-Konto sei aus diesem Grund gelöscht worden. Auf dem sozialen Netzwerk Instagram (nachfolgend: Instagram) äussere er sich seit dem Jahr 2017 ebenfalls politisch. In der Türkei habe er zudem Versammlungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) besucht, er sei jedoch nicht Mitglied der Partei gewesen. Insgesamt habe er zwischen den Jahren 2014 und 2016 als einfacher Teilnehmer sechs bis sieben Mal an Demonstrationen teilgenommen. Es sei dabei um Übergriffe auf «Guerillas» und um 1. Mai-Kundgebungen gegangen. Abgesehen von den allgemeinen Eingriffen der Polizei mit Tränengas und Gummigeschossen habe er weder Probleme bekommen, noch sei er verhaftet worden. Am (...) Oktober 2018 sei er zusammen mit seiner Mutter legal nach Deutschland gereist, um einen Cousin zu besuchen. Während seine Mutter, welche Chefsekretärin bei einer staatlichen Sozialversicherungsanstalt sei, wieder zurück in die Heimat gereist sei, sei er spontan einer Einladung eines «nicht leiblichen Onkels/Verwandten» gefolgt und illegal in die Schweiz eingereist, um mit diesem Ausflüge zu machen. Im (...) 2018 habe er ein drittes Mal bei Facebook ein auf seinen Namen lautendes Konto eröffnet, auf welchem er seither vermehrt politische Inhalte veröffentliche. Kurz vor der geplanten Abreise aus der Schweiz habe er am (...) 2019 über einen Anwalt in der Türkei erfahren, dass wegen dieser Aktivitäten gegen ihn ermittelt werde. Dies, weil der ihm unbekannte (...) ihn angezeigt habe. Sein Anwalt habe herausgefunden, dass man ihm Beleidigung des Staatspräsidenten sowie Propaganda für und Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vorwerfe. Sein «Verwandter» habe ihm dann geraten, ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Im (...) 2019 habe er erfahren, dass ein Vorführbefehl bei seiner Familie in B._______ eingetroffen sei, gemäss welchem er sich innert zwei bis drei Tagen bei der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ zu melden habe. Im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten auf Facebook habe man ihn zudem mehrmals bei seiner Familie in B._______ gesucht; seine Familie werde wegen seines Verweilens im Ausland unter Druck gesetzt. In der Schweiz besuche er einen kurdischen Verein, habe dort aber keine spezielle Funktion. Auch habe er in der Schweiz bisher vier bis fünf Mal an Demonstrationen teilgenommen. Zwei bis drei Tage vor der ergänzenden Anhörung im August 2020 habe er über einen neuen Anwalt in der Türkei erfahren, dass ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet oder dem bestehenden Verfahren eine weitere Akte hinzugefügt worden sei. Über den Inhalt habe der Anwalt keine Details erfahren. A.b Der Beschwerdeführer gab seinen türkischen Reisepass und seine türkische Identitätskarte, beide im Original, einen Bericht eines türkischen Anwalts im Original mit beigefügten Beweismitteln in Kopie sowie einen Vorführbefehl in Kopie zu den vorinstanzlichen Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurden folgende Dokumente beigelegt:
- eine gültige Vollmacht vom 28. September 2020
- die angefochtene Verfügung vom 31. August 2020
- ein Schreiben der türkischen Oberstaatsanwaltschaft an einen türkischen Anwalt vom (...) 2020 inklusive Übersetzung
- ein Schreiben eines türkischen Anwalts vom (...) 2020 inklusive Übersetzung
- zwei türkische Festnahmebefehle vom (...) 2019 inklusive Übersetzungen
- eine türkische Vorladung vom (...) 2019 inklusive Übersetzung
- einen türkischsprachigen Internetausdruck vom 18. September 2020 D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. E. Die Vorinstanz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 20. Oktober 2020 mit, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könne. Das Schreiben wurde am 21. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 7. April 2021 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht unter anderem mit, dass die Polizei bei seinen Eltern mehrere Male vorstellig geworden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei bis 2016 beziehungsweise bis Herbst 2017 gelegentlich Veranstaltungen der HDP besucht, gehe nicht hervor, dass er für die HDP in exponierter Stellung tätig gewesen sei, zumal er kein Mitglied, sondern lediglich Sympathisant der HDP gewesen sei. Es lägen auch keine Hinweise vor, dass die staatlichen Behörden Kenntnis von einer Verbindung des Beschwerdeführers mit der HDP erlangt hätten. Sein letzter Besuch liege zudem nunmehr (...) Jahre zurück, weshalb eine künftige Verfolgung aufgrund seiner politischen Tätigkeit unwahrscheinlich sei. Dies gelte auch für die geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen. Einerseits bestünden keine Hinweise, dass er von den Behörden als Teilnehmer identifiziert worden sei, andererseits habe er auch auf Nachfrage angegeben, er sei niemals von den türkischen Behörden festgenommen worden. Auch bei den geltend gemachten polizeilichen Nachfragen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien seine zwei früheren Facebook-Konten, auf welchen er sich bereits in seiner Heimat politisch geäussert habe, von Facebook aufgrund Inaktivität gelöscht worden und er verfüge somit zu diesen keinen Zugang mehr, seien unglaubhaft. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf Instagram politische Inhalte veröffentlicht, seien unglaubhaft, da das entsprechende Konto (unter Verweis auf einen Abruf vom 20. August 2020) keine Beiträge enthalte. Sämtliche politischen Äusserungen auf den sozialen Medien seien vom Beschwerdeführer ab (...) 2018 getätigt worden, mithin in einem Zeitraum, in welchem er sich in der Schweiz befunden habe. Auch das aktuelle Facebook-Konto habe er gemäss seinen eigenen Angaben im (...) 2018 eröffnet. Seine Behauptungen, bereits in der Türkei auf sozialen Medien politisch aktiv gewesen zu sein, seien daher nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe sich im (...) 2018 problemlos einen Pass ausstellen lassen können und habe mit diesem ebenso problemlos legal aus der Türkei ausreisen können; die Probleme seien erst aufgetaucht, als er sich im Ausland befunden habe. Es dürfe daher als gesichert gelten, dass er den Behörden bis zu seiner Ausreise nicht als politisch missliebige Person wegen illegaler politischer Aktivitäten bekannt gewesen sei. Hinsichtlich der subjektiven Nachfluchtgründe führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten auf den sozialen Medien erst im Ausland aufgenommen. Auch habe er sich auf Facebook darauf beschränkt, vorgefertigte Posts zu teilen. Eigene Kommentare oder Einträge seien kaum ersichtlich. Es ergebe sich der starke Eindruck, dass er mit wenig Aufwand eine Flüchtlingseigenschaft zu schaffen versuche, die schon vor seiner Ausreise aus der Türkei bestanden haben solle. Die eingereichten Beweismittel würden diesen Eindruck verstärken. Ein Schreiben eines türkischen Anwalts (unter Verweis auf das Beweismittel 3) stütze sich auf reine Behauptungen des angeblichen Ermittlungsverfahrens. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nicht in der Lage gewesen zu erklären, woher sein Anwalt diese Informationen erhalten habe, zumal die angeblich vorhandene Vollmacht im Anhang des Anwaltsschreibens nicht aufgeführt sei. Auch die weiteren eingereichten Beweismittel würden den Eindruck erwecken, gefälscht oder manipuliert worden zu sein, da in ihnen wesentliche Angaben fehlten. Auch lägen weitere Unstimmigkeiten und Widersprüche vor. So habe er an der BzP erklärt, am (...) 2019 sei das Haus seiner Familie von Angehörigen einer Antiterroreinheit gestürmt worden. Dies sei der Grund gewesen, weshalb ihm ein «Verwandter» geraten habe, einen Anwalt zu kontaktierten. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer allerdings ausgeführt, dieser «Verwandte» habe ihm aufgrund seiner Facebook-Tätigkeit geraten, einen Anwalt beizuziehen, um herauszufinden, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Diesen Widerspruch habe er nicht zu klären vermocht. Anlässlich der Anhörung im Januar 2020 habe er von einer Hausstürmung im (...) 2019 nichts erwähnt, sondern habe ausgeführt, erst nachdem er dem Vorführbefehl nicht nachgekommen sei, also im (...) 2019, habe die Polizei ihn zuhause gesucht. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht wisse, ob gegen ihn lediglich ein Vorführbefehl oder aber ein Haftbefehl vorliege. Auch die Tatsache, dass er in der Schweiz einen kurdischen Verein besuche und hin und wieder an Demonstrationen teilgenommen habe, ändere nichts an dieser Sachlage. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung ausgesetzt sei. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet, er habe klar zu Protokoll gegeben, dass er seit 2012/2013 zugunsten der HDP politisch aktiv sei. Er habe an Parteiversammlungen und Demonstrationen teilgenommen, welche von der HDP organisiert worden seien. Die HDP werde von den türkischen Behörden als politischer Arm der PKK angesehen, weshalb bereits genüge, Sympathisant oder Unterstützer zu sein, um festgenommen zu werden. Er habe des Weiteren bei der Passbeschaffung keinerlei Probleme gehabt, da seine Mutter als Beamtin angestellt sei. Ohne den Status seiner Mutter hätte er den Pass mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht erhalten. Die Facebook- und Instagram-Konten würden heute nicht mehr existieren. Er habe diesbezüglich mehrmals versucht, die von ihm benutzten Accounts zu finden, was ihm aber nicht gelungen sei. Vor diesem Hintergrund sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz seine diesbezüglichen Angaben als unglaubhaft bezeichne. Zu den eingereichten Beweismitteln führt er aus, aus seinen Vorbringen anlässlich der Anhörungen gehe deutlich hervor, dass er bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und deswegen ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Gegen ihn seien bereits zwei Festnahmebefehle erlassen worden; einmal wegen Beleidigung des Staatspräsidenten und einmal wegen Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation. Dies zeige, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen festgenommen werden würde. Zudem müsse auch davon ausgegangen werde, dass vorliegend ein Datenblatt bestehe und nicht gelöscht werde. Dies mache deutlich, dass vorliegend gemäss Art. 54 AsylG Nachfluchtgründe vorlägen, weshalb ihm im Sinne von Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren sei. Im Schreiben vom 7. April 2021 führte der Beschwerdeführer zudem aus, dass er aufgrund der gegen ihn erlassenen zwei Festnahmebefehle in der ganzen Türkei gesucht werde. Die Polizei sei vor zirka (...) Wochen nochmals bei deinen Eltern vorstellig geworden und hätte nach ihm gefragt. Seine Eltern hätten den Beamten mitgeteilt, er befinde sich im Ausland. Nach Beschimpfungen und Drohungen gegen die Eltern sei die Polizei wieder weggefahren. 5. 5.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Vorfluchtgründe in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Verfolgung einerseits und aufgrund widersprüchlicher und tatsachenwidriger Aussagen andererseits als nicht asylrelevant. 5.2 In der Beschwerde wird grundsätzlich zutreffend darauf hingewiesen, dass die HDP unter staatlichem Druck steht. Die türkischen Behörden gehen rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismus-Anklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Die türkische Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht. Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass im Einzelfall Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor Verfolgung haben (vgl. Urteile des BVGer D-2408/2022 vom 16. Juni 2022 E. 7.2; D-602/2022 vom 22. März 2022 E. 6.3; D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers dem oben erwähnten Einzelfall nicht entsprechen. Gemäss seinen eigenen Angaben habe er zwar Veranstaltungen der HDP in der Türkei besucht, sei aber kein Mitglied gewesen. Ferner habe er in den Jahren 2014 bis 2016 sechs bis sieben Mal an Demonstrationen für die HDP teilgenommen, wobei er lediglich ein einfacher Teilnehmer ohne eine bestimmte Funktion und auch kein offizielles Mitglied gewesen sei. Die Polizei habe während der Demonstrationen zwar eingegriffen, er sei dabei aber nie festgenommen worden (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-act.] A21 F90 bis F100, A22 F62). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, dass er in einer exponierten Stellung für die HDP tätig gewesen war. So wurde er nie, auch nicht im Nachgang seiner Besuche von HDP-Veranstaltungen oder seiner Teilnahmen an Demonstrationen, durch die türkischen Behörden behelligt. Darüber hinaus lassen die Umstände seiner Ausreise auch für das Bundesverwaltungsgericht darauf schliessen, dass es sich dabei nicht um eine Ferienreise gehandelt hat, sondern er bewusst in die Schweiz reisen wollte. Darauf lassen auch seine Äusserungen anlässlich der ersten Anhörung schliessen, bei welcher er ausführte, er habe das Gymnasium abgeschlossen, die Universitätsaufnahmeprüfung bestanden und sich an der Uni immatrikuliert. Das Studium habe er aber nicht begonnen, da ihm die Fachrichtung nicht gefallen habe. Er habe ins Ausland gewollt. So habe er gearbeitet und Sport getrieben (SEM-act. A21 F65 ff.). Nach dem Gesagten kann auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht geschlossen werden. Die in der Beschwerde vorgebrachten Vorbringen, welche lediglich mit Verweisen auf Protokollstellen untermauert werden, vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 6. 6.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (auf den sozialen Medien Facebook und Instagram) sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Facebook habe seine beiden früheren Konten, auf welchen er sich vor seiner Ausreise regimekritisch geäussert habe, aufgrund Inaktivität gelöscht, begründet er lediglich mit Behauptungen, welche unbelegt und mehrheitlich unlogisch erscheinen. So entspricht es nicht dem Vorgehen von Facebook, Konten aufgrund von Inaktivität zu schliessen. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (Ziffer II/2). Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in den beiden Anhörungen, er habe sich auch nach seiner Ausreise auf den sozialen Medien gegen das türkische Regime ausgesprochen, ist festzustellen, dass sein Facebook-Konto (besucht am 8. September 2022) zwar eine Vielzahl von Posts aufweist, die nach seiner Ausreise entstanden sind, diese aber mehrheitlich vom Beschwerdeführer geteilt und nicht selber verfasst worden sind. Weiter ist ersichtlich, dass teilweise eigene Posts verfasst wurden, bei diesen aber vom Beschwerdeführer die Einstellung in Facebook so gewählt wurde, dass sie für die Öffentlichkeit nicht einsehbar sind. Zudem vermögen derartige niederschwellige Äusserungen zugunsten der kurdischen Sache oder auch niederschwellige Kritik am türkischen Regime auch gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen nicht zu genügen, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, bereits vor seiner Ausreise in den Fokus der türkischen Behörden gelangt zu sein. Auch die in der Beschwerde geäusserte Vermutung, es sei bestimmt ein Datenblatt über ihn erstellt worden, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. So erlitt er in den letzten Jahren keine Nachteile seitens der türkischen Behörden und es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass er - wegen eines allfälligen Datenblatts - in absehbarer Zukunft mit solchen würde rechnen müssen. Ausserdem konnte er in den letzten Jahren unbehelligt in der Türkei leben, arbeiten und mit seinem Reisepass ausreisen, was zeigt, dass er nicht im Fokus der Behörden stand. 6.3 Die Vorinstanz hat sich mit den verschiedenen auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. C) eingehend auseinandergesetzt und ausführlich sowie nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese nicht tauglich sind, ein flüchtlingsrechtlich relevantes Vorbringen glaubhaft zu machen. So konnte der Beschwerdeführer beispielsweise nicht erklären, wie sein türkischer Anwalt die Informationen in seinem Schreiben vom (...) 2019 beschaffen konnte oder er verstrickte sich in Widersprüche hinsichtlich eines Haftbefehls (vgl. zum Ganzen E. 4.1 des vorliegenden Urteils sowie Ziffer II/2 der angefochtenen Verfügung). Zu den vorinstanzlich eingereichten Beweismitteln ist vollumfänglich auf die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Mit dem diesbezüglichen reinen Verweisen in der Beschwerde auf Protokollstellen der Anhörungen kann offensichtlich nicht dargelegt werden, inwiefern den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu folgen wäre. 6.4 Die beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Festnahmebefehle vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Hierzu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer in der ersten Anhörung vorbrachte, es liege ein Haftbefehl gegen ihn vor, welchen er aber nicht erhältlich machen könne (SEM-act. A21 F138 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung führte er aber aus, es liege nicht ein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl gegen ihn vor (SEM-act. A22 F82). Schliesslich legt er der Beschwerde - unkommentiert - zwei Festnahmebefehle bei, welche beide vom (...) 2019 datieren. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er zum Erhalt dieser Festnahmebefehle detaillierte Aussagen macht. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, weshalb es ihm im vorinstanzlichen Verfahren nicht gelungen ist, diese Dokumente, welche vor über einem Jahr vor Eröffnung der angefochtenen Verfügung erstellt worden seien sollen, erhältlich zu machen und weshalb und wie er diese nun in seinen Besitz bringen konnte. Die Festnahmebefehle entfalten aufgrund des unklaren, nicht glaubhaft gemachten Erlangens keine Beweiskraft. Im Übrigen verstärkt dieses Vorgehen nunmehr die von der Vorinstanz gemachte Feststellung, der Beschwerdeführer versuche, die Flüchtlingseigenschaft zu konstruieren. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch den von ihm nur partiell übersetzten Internetauszug mangels persönlichen Bezugs nichts abzuleiten vermag. Überdies ist das nur in Kopie vorliegende und auf Deutsch übersetzte Schreiben seines türkischen Anwalts vom (...) 2020 als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. 6.5 Nach dem Gesagten ist wegen den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorliegend bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei nicht auf das Bestehen eines "real risk" einer völkerrechtswidrigen Behandlung schliessen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Ent-wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteil des BVGer E-4607/2021 vom 12. Januar 2022 E. 9.3.1 m.w.H.). 9.4.3 Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der relativ junge Beschwerdeführer verfügt über Arbeitserfahrungen auf dem Tiefbau, was ihm beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird (SEM-act. A21 F68 f.). Zudem leben zahlreiche Verwandte, unter anderem seine Brüder, Eltern, Onkel und Tanten in der Türkei (SEM-act. A21 F40 ff.). Sofern notwendig steht ihm wohl auch die Möglichkeit offen, im Haushalt seiner Eltern, mit welchen er bereits vor seiner Ausreise zusammenlebte, erneut unterzukommen. Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz und allenfalls finanzielle Unterstützung zurückgreifen. Da der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht vorgebracht hat, er sei gesund, steht auch diesbezüglich einem Wegweisungsvollzug nichts entgegen. 9.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder seinen Aussagen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch den Beschwerdevorbringen konkrete Gründe entnommen werden können, welche es als wahrscheinlich erscheinen liessen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: