Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 16. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Mai 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerde- führers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten. Die Anhörung durch das SEM zu den Asylgründen ge- mäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgte am 1. Juni 2022. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ geboren und habe dort bis zu seinem zehnten oder zwölften Lebensjahr gelebt. Anschliessend habe er sich bis er neunzehn Jahre alt gewesen sei in der Provinz C._______ aufgehalten und sei dann wieder nach B._______ zurückgekehrt. Zwischen 20(…) und 20(…) habe er den Militärdienst absolviert und sei danach nach D._______ zur Arbeit gegangen. Ab dem Jahr 20(…) habe er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern wieder in B._______ in einem Einfamili- enhaus gelebt. Das Gymnasium und die Hochschule habe er in E._______, Provinz C._______, besucht und im Fach (...) abgeschlossen. Danach habe er bis zum (…) Oktober 20(…) in B._______ als (...) gearbeitet und sei anschliessend nach F._______ gegangen, um dort eine Stelle als (...) zu finden. Während seiner dortigen Jobsuche sei er als (...) tätig gewesen, sei aber nach kurzer Zeit wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Weiter führte er aus, er habe vor etwa vier Jahren damit angefangen, auf Facebook po- litische Dinge zu posten. Im Dezember 20(…) sei sein Account aufgrund der Beschwerden von anderen Usern durch Facebook blockiert worden. Mit den Behörden habe er aufgrund dieses Accounts nie Probleme gehabt. Im Januar 20(…) habe er einen neuen Facebook-Account eröffnet und auf diesem regimefeindliche Inhalte gepostet. Nachdem er einem ihm unbe- kannten kurdischen Mann auf Facebook eine Freundschaftsanfrage zuge- stellt habe, habe dieser Mann ihm angekündigt, ihn aufgrund seiner Posts anzuzeigen. Am (…) Februar 20(…) habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe sich die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Mitgenommen habe die Polizei an- lässlich der Razzia nichts. Seine Ehefrau sei danach einmal auf den Poli- zeiposten vorgeladen und nach ihm befragt worden. Die Behörden hätten
E-3625/2023 Seite 3 sich zudem auch bei seinem Vater telefonisch nach ihm erkundigt. Sein Vater habe daraufhin den Familienanwalt konsultiert und durch diesen er- fahren, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) mehrere Dossiers eröffnet worden seien und ein Festnahmebefehl bestehe. Namentlich seien Ermitt- lungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des türkischen Präsidenten, Beleidigung der türkischen Armee und Beleidigung des türkischen Volkes aufgenommen worden. Zudem habe er seit dem Jahr 20(…) die Halkların Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Er sei zwar kein Mitglied gewesen, habe aber für die HDP Plakate vorbereitet, Bro- schüren verteilt und bei (...) Installationen geholfen. Allerdings habe er den Behörden keinen Grund dazu geliefert, ihm deswegen Probleme zu berei- ten, da er sich bemüht habe, nie auf Fotos zu sein. Entsprechend habe er diesbezüglich auch keinerlei Probleme gehabt. Allerdings sei er eine Wo- che nach seiner Teilnahme an den (...) im Oktober 20(…) auf dem Nach- hauseweg von der Arbeit von zwei Personen in einen Keller gebracht und dort drei Stunden lang gefoltert worden. Abschliessend hätten die beiden Personen ihm damit gedroht, falls er nochmals an einer solchen Veranstal- tung teilnehme, werde seiner Ehefrau und den Kindern etwas angetan. Da- nach sei er freigelassen und nie wieder festgenommen worden. Hinzu kä- men die Probleme, die er aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seines alevitischen Glaubens habe. Er sei deswegen bei seiner letzten Arbeits- stelle gemobbt worden; weil er der einzige Alevit gewesen sei, habe man immer seine Schichten gewechselt und ihn die «schlechten» Arbeiten erle- digen lassen. Die Türkei habe er – nachdem er sich zuvor bei Verwandten im Dorf und anschliessend in F._______ versteckt gehalten habe – am (…) März 20(…) illegal versteckt in einem Lastkraftwagen (LKW) in Rich- tung Schweiz verlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er ein einziges Mal an einer regimefeindlichen Demonstration teilgenommen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und sei aktuell weder in medizinischer Behandlung noch benötige er Medikamente. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sei- nen Eheschein, mehrere polizeiliche Schreiben sowie Gerichtsdokumente im Stadium des Ermittlungsverfahrens, einen Vorführbefehl, ein Schreiben seines türkischen Anwalts und mehrere Fotos zu den Akten. Sämtliche Be- weismittel wurden in Kopie eingereicht.
E-3625/2023 Seite 4 C. Am 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer ins erweitere Verfahren überführt und dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 – eröffnet am 25. Mai 2023 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollstän- digen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Ent- scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei- ständin beantragt. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – im Rah- men der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 forderte das Bundesverwal- tungsgericht die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Einreichung einer schrift- lichen Vollmacht auf und drohte im Unterlassungsfall an, auf die Be- schwerde nicht einzutreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin auf- zuerlegen.
E-3625/2023 Seite 5 G. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 liess die Rechtsvertreterin dem Bundes- verwaltungsgericht die Vollmacht innert Frist zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin – nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit – ab und forderte den Be- schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Be- schwerdeführer rügte eine Verletzung seines allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 4.2 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der Un- tersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweis- mittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung an- gemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe nicht sämtliche von ihm eingereichten Strafakten übersetzt, weshalb sie – ohne Kenntnis des konkreten Inhaltes der Strafakten – nicht festhalten könne, es seien aus den Akten keine Hinweise für ein erhöhtes Gefährdungsprofil seiner- seits ersichtlich, womit eine Gehörsverletzung vorliege. Sodann habe die Vorinstanz seine individuelle Situation – insbesondere seine familiären Ver- hältnisse – nicht gebührend geprüft, wodurch der rechtserhebliche
E-3625/2023 Seite 7 Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei beziehungsweise sei dieser fehlerhaft gewürdigt worden.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschät- zung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rü- gen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Um- stand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer ande- ren Würdigung der Vorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Das SEM genügt viel- mehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Be- gründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Ent- scheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 – 33 VwVG). Im Übri- gen lässt sich – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen – den Ak- ten eindeutig entnehmen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten intern übersetzen liess, entsprechend würdigte und in ihre Beurteilung miteinbezog (SEM-Akte […]-6/56 und […]). Zudem ist fest- zuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Re- flexverfolgung darzulegen vermochte (nachfolgend E. 7.3). Das SEM war dementsprechend nicht gehalten diesbezüglich weitere Abklärungen vor- zunehmen. Es besteht folglich kein Anlass für einen Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinrei- chend erstellt.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuwei- sen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Es bestehe – trotz der getrennten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation bezie- hungsweise Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzung sowie Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Organe sowie des gegen ihn bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls – keine beachtliche Wahr- scheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Ver- folgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Per- sonen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Ein- reise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, welche wie er wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Präsidenten- beleidigung, Ehrverletzung sowie Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Organe strafrechtlich verfolgt würden, gemäss derzeit gültiger gesetz- licher Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrunds gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bejaht werden könne. Da er an- sonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und auch kein hervorzuheben- des politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum jetzigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder be- dingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkün- dung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da gemäss eigenen Kenntnissen des SEM das Strafmass für die von ihm angeführten Straftat- bestände in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte
E-3625/2023 Seite 9 Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer be- dingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils ange- ordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansons- ten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Ferner sei davon auszugehen, dass er eine allfällig trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türki- schen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis nicht in Haft verbüssen müsste. Mit erwähntem Strafmass verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Zudem befinde sich sein in der Tür- kei hängiges Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Die damit einhergehenden von ihm geltend gemachten behördlichen Massnah- men (Hausrazzien, Einvernahme seiner Ehefrau/seines Vaters und die Nachfrage nach ihm bei seinem Vater) müssten in einem Ermittlungsver- fahren als routinemässig eingestuft werden, womit diesen kein Einfluss auf die vorliegende Einschätzung zur Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zukomme. Im Weiteren könne er weder aus seinen angeblichen Hilfeleistungen für die HDP noch der damit angeblich in Zusammenhang stehenden Verschlep- pung im Jahre 20(…) etwas zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei um reine Behauptungen seinerseits handle und den türkischen Ermitt- lungsakten diesbezüglich nichts zu entnehmen sei. Hinzu komme, dass der Vorfall im Jahr 20(…) – selbst wenn dieser tatsächlich stattgefunden hätte
– keine Asylrelevanz aufweise. Es sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und ale- vitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, wo- mit diese nicht als ernsthaft zu qualifizieren und dementsprechend flücht- lingsrechtlich nicht relevant seien. Des Weiteren müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (einer einzigen Teilnahme an einer regierungskritischen De- monstration) bei einer Rückkehr in die Türkei keine Furcht vor einer flücht- lingsrechtlichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden haben, da er
E-3625/2023 Seite 10 bei diesen keine herausragende Rolle gespielt habe, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Zudem dürften diese in- zwischen erkannt haben, dass derartige Aktionen dazu dienten, die Chan- cen für ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe sich ab dem Jahr 20(…) aktiv für die kurdischen Anliegen einge- setzt und die HDP unterstützt. Deshalb sei er anlässlich der (…) von den heimatlichen Sicherheitsbehörden verschleppt und während drei Stunden massiv gefoltert worden. Ab dem Jahr 20(…) sei er dann durch regierungs- kritische und den kurdischen Widerstand unterstützende Aktivitäten auf Fa- cebook in Erscheinung getreten. Deswegen sei er von den heimatlichen Strafbehörden als Verbreiter von «staatsfeindlicher» beziehungsweise «terroristischer» Propaganda auf den sozialen Medien und zugleich als po- litisch missliebige Person identifiziert worden. Zudem seien deshalb Straf- ermittlungsverfahren nach Massgabe der Antiterrorbestimmungen gegen ihn anhängig gemacht worden, wodurch seine politische Gesinnung krimi- nalisiert werde. Weiter seien gegen ihn zwei Festnahmebefehle erlassen worden, weshalb er bei einer Einreise in die Türkei identifiziert, festgenom- men und den Strafbehörden vorgeführt werde. Auf dem Transport zwi- schen Festnahm- und Vorführungsort sei er aufgrund des «Hassklimas ge- genüber regimekritischen Personen» einer ernstlichen Gefahr von Folter ausgesetzt. In der Türkei bestehe angesichts der aktuellen Situation für Regimekritiker und Oppositionelle – wie ihn – eine erhebliche Misshand- lungsgefahr und es sei diesbezüglich kaum mit fairen und unabhängigen Gerichtsverfahren zu rechnen (unter Verweis auf das Urteil D-3595/2020 E. 6.3 f. vom 30. April 2021). Er habe sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz eigene Beiträge in den sozialen Medien verfasst. Risikoerhöhend kämen seine politischen Aktivitäten für die HDP, die Teil- nahme an Kundgebungen und seine familiäre Vorgeschichte (ein Cousin habe sich der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] angeschlossen und sein sich in der Schweiz befindender Onkel sei wegen eines politischen Verfahrens in der Türkei zur Festnahme ausgeschrieben) hinzu. Seine Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei unter Berücksichtigung seines Gefährdungspro- fils, der derzeitigen Situation in der Türkei sowie seines familiären Hinter- grundes somit als objektiv begründet zu qualifizieren, womit er die Flücht- lingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der
E-3625/2023 Seite 11 angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte- nen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 Ziff. II), mit folgenden Ergänzungen:
E. 7.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, reichen die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (angebliche Unterstützung der HDP, Teilnahme an den (…), Facebook-Posts) nicht aus, um ein flücht- lingsrechtlich relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers zu be- gründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit dem SEM davon aus, dass es zwischen der behaupteten Festhaltung und Misshandlung im Jahr 20(…) und der Ausreise an einem sachlichen und zeitlichen Kausal- zusammenhang mangelt. Damit erübrigt es sich auch, die in der Be- schwerde (S. 6) in Aussicht gestellte Ergänzung des Sachverhalts abzu- warten. Insofern kann er auch aus dem von ihm angeführten Urteil D-3595/2020 vom 30. April 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieses Urteil mit der Situation eines über zwei Jahrzehnte in der Türkei politisch sehr aktiven Beschwerdeführers auseinandersetzte, der sich nachweislich auch für die HDP engagierte. Sodann vermag er auch aus dem auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Urteil aus der Türkei aus dem Jahr 2018 mangels eines persönlichen Bezugs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
E. 7.3 Betreffend die familiären Verhältnisse beziehungsweis Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er zwar zu Protokoll gab, ei- ner seiner Cousins sei bei den Guerillas gewesen beziehungsweise noch dort und sein in der Schweiz lebender Onkel (N […]) sei «politisch», er machte deswegen aber keinerlei eigene Probleme in der Türkei geltend (SEM-Akte […]-17/21 F64 – F70, F178 f.). Ausschlaggebend für seine Aus- reise waren gemäss seinen Angaben seine jüngsten Facebook-Posts (SEM-Akte […]-17/21 F83 f., F134). Auch den von ihm eingereichten Be- weismitteln lässt sich entnehmen, dass die gegen ihn eingeleiteten Verfah- ren einzig mit seinen Tätigkeiten in den sozialen Medien zusammenhängen (SEM-Akte […]-6/56). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Sicherheitsbehörden im Falle seiner Rückkehr davon ausgehen
E-3625/2023 Seite 12 würden, er habe sich mit seinem Onkel, der gesucht werde, in Verbindung gesetzt, was dazu führe, dass ihm aufgrund der willkürlichen Vorgehens- weise der türkischen Behörden Untersuchungshaft, Anklageerhebung und eine langjährige Freiheitsstrafe drohe, handelt es sich um blosse Mutmas- sungen beziehungsweise unbelegte Parteibehauptungen. Eine objektiv be- gründete Furcht vor einer (Reflex)Verfolgung des Beschwerdeführers auf- grund seiner familiären Verhältnisse erschliesst sich daraus nicht.
E. 7.4.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten exilpoliti- schen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (weitere Facebook-Posts) ist festzuhalten, dass diese nicht ausreichen, um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Das Posting-Verhalten des Beschwerdeführers auf seinem Facebook-Account ist seit seiner Ausreise aus der Türkei merklich zurückgegangen (besucht am 04.09.2023). Es finden sich nur noch wenige Posts, die zudem nicht weitergeteilt und kaum gelikt werden. Derartige niederschwellige Äusse- rungen zugunsten der kurdischen Sache oder auch niederschwellige Kritik am türkischen Regime genügen gemäss den Erkenntnissen des Bundes- verwaltungsgerichts für sich genommen nicht, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2377/2023 E. 7.6 vom 2. Juni 2023 und E-4893/2020 E. 6.2 vom 18. Ok- tober 2022).
E. 7.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der geltend gemachten exilpoliti- schen Aktivitäten auf Facebook nicht von einer begründeten Furcht vor zu- künftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorlie- gend bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt.
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend hat die Vorinstanz korrekterweise auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen verzichtet und sein Asylge- suche zu Recht abgelehnt.
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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich – entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat- staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allge- meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll- zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen
E-3625/2023 Seite 15 Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Eth- nie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenz- urteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provin- zen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der vom Erdbeben be- troffenen Provinz B._______. Die Vorinstanz prüfte daher in korrekter Weise eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Sie hielt diesbezüg- lich fest, er habe das Gymnasium und die Berufshochschule im Fach (…) abgeschlossen, sich zum (...) weitergebildet und weise mehrere Jahre Be- rufserfahrung auf. Sodann verfüge er über Verwandte in der Schweiz, die ihn finanziell unterstützen könnten. Zudem sei er jung und gesund. Ange- sichts dessen sei es ihm zuzumuten, ausserhalb der vom Erdbeben zer- störten Gebiete eine Anstellung zu finden und sich dort mit seiner Familie niederzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vor- instanz an. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts keine indivi- duellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug spre- chen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt neben seiner Berufserfahrung als (...) auch über solche als (...) und (...) (SEM-Akte […]- 17/21 F37f., F45). Er selbst hat sodann bereits an unterschiedlichen Orten in der Türkei gelebt (SEM-Akte […]-17/21 F19 f., F45). Des Weiteren leben seine Frau und die Kinder sowie zahlreiche seiner Verwandten (Eltern, Ge- schwister, Onkel und Tanten) nach wie vor in der Türkei (SEM-Akte […]- 17/21 F51, F55 - F63, F76 - F78). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und – nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz – allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten.
E-3625/2023 Seite 16
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei- chung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3625/2023 Urteil vom 5. Oktober 2023 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mejreme Omuri, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, suchte am 16. März 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 27. Mai 2022 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers aufgrund der im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) vorhanden Akten. Die Anhörung durch das SEM zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erfolgte am 1. Juni 2022. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei in der Provinz B._______ geboren und habe dort bis zu seinem zehnten oder zwölften Lebensjahr gelebt. Anschliessend habe er sich bis er neunzehn Jahre alt gewesen sei in der Provinz C._______ aufgehalten und sei dann wieder nach B._______ zurückgekehrt. Zwischen 20(...) und 20(...) habe er den Militärdienst absolviert und sei danach nach D._______ zur Arbeit gegangen. Ab dem Jahr 20(...) habe er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Frau und den Kindern wieder in B._______ in einem Einfamilienhaus gelebt. Das Gymnasium und die Hochschule habe er in E._______, Provinz C._______, besucht und im Fach (...) abgeschlossen. Danach habe er bis zum (...) Oktober 20(...) in B._______ als (...) gearbeitet und sei anschliessend nach F._______ gegangen, um dort eine Stelle als (...) zu finden. Während seiner dortigen Jobsuche sei er als (...) tätig gewesen, sei aber nach kurzer Zeit wieder nach B._______ zurückgekehrt, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Weiter führte er aus, er habe vor etwa vier Jahren damit angefangen, auf Facebook politische Dinge zu posten. Im Dezember 20(...) sei sein Account aufgrund der Beschwerden von anderen Usern durch Facebook blockiert worden. Mit den Behörden habe er aufgrund dieses Accounts nie Probleme gehabt. Im Januar 20(...) habe er einen neuen Facebook-Account eröffnet und auf diesem regimefeindliche Inhalte gepostet. Nachdem er einem ihm unbekannten kurdischen Mann auf Facebook eine Freundschaftsanfrage zugestellt habe, habe dieser Mann ihm angekündigt, ihn aufgrund seiner Posts anzuzeigen. Am (...) Februar 20(...) habe bei ihm zu Hause eine Razzia stattgefunden. Da er nicht anwesend gewesen sei, habe sich die Polizei bei seiner Ehefrau nach ihm erkundigt. Mitgenommen habe die Polizei anlässlich der Razzia nichts. Seine Ehefrau sei danach einmal auf den Polizeiposten vorgeladen und nach ihm befragt worden. Die Behörden hätten sich zudem auch bei seinem Vater telefonisch nach ihm erkundigt. Sein Vater habe daraufhin den Familienanwalt konsultiert und durch diesen erfahren, dass gegen ihn (den Beschwerdeführer) mehrere Dossiers eröffnet worden seien und ein Festnahmebefehl bestehe. Namentlich seien Ermittlungen wegen Propaganda für eine Terrororganisation, Beleidigung des türkischen Präsidenten, Beleidigung der türkischen Armee und Beleidigung des türkischen Volkes aufgenommen worden. Zudem habe er seit dem Jahr 20(...) die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) unterstützt. Er sei zwar kein Mitglied gewesen, habe aber für die HDP Plakate vorbereitet, Broschüren verteilt und bei (...) Installationen geholfen. Allerdings habe er den Behörden keinen Grund dazu geliefert, ihm deswegen Probleme zu bereiten, da er sich bemüht habe, nie auf Fotos zu sein. Entsprechend habe er diesbezüglich auch keinerlei Probleme gehabt. Allerdings sei er eine Woche nach seiner Teilnahme an den (...) im Oktober 20(...) auf dem Nachhauseweg von der Arbeit von zwei Personen in einen Keller gebracht und dort drei Stunden lang gefoltert worden. Abschliessend hätten die beiden Personen ihm damit gedroht, falls er nochmals an einer solchen Veranstaltung teilnehme, werde seiner Ehefrau und den Kindern etwas angetan. Danach sei er freigelassen und nie wieder festgenommen worden. Hinzu kämen die Probleme, die er aufgrund seiner kurdischen Ethnie sowie seines alevitischen Glaubens habe. Er sei deswegen bei seiner letzten Arbeitsstelle gemobbt worden; weil er der einzige Alevit gewesen sei, habe man immer seine Schichten gewechselt und ihn die «schlechten» Arbeiten erledigen lassen. Die Türkei habe er - nachdem er sich zuvor bei Verwandten im Dorf und anschliessend in F._______ versteckt gehalten habe - am (...) März 20(...) illegal versteckt in einem Lastkraftwagen (LKW) in Richtung Schweiz verlassen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er ein einziges Mal an einer regimefeindlichen Demonstration teilgenommen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen führte er aus, es gehe ihm gut, er habe keine gesundheitlichen Beschwerden und sei aktuell weder in medizinischer Behandlung noch benötige er Medikamente. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Eheschein, mehrere polizeiliche Schreiben sowie Gerichtsdokumente im Stadium des Ermittlungsverfahrens, einen Vorführbefehl, ein Schreiben seines türkischen Anwalts und mehrere Fotos zu den Akten. Sämtliche Beweismittel wurden in Kopie eingereicht. C. Am 8. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer ins erweitere Verfahren überführt und dem Kanton G._______ zugewiesen. D. Mit Verfügung vom 23. Mai 2023 - eröffnet am 25. Mai 2023 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug und verfügte die Aushändigung der editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 26. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit, eventuell Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Auf die neu eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die rubrizierte Rechtsvertreterin zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf und drohte im Unterlassungsfall an, auf die Beschwerde nicht einzutreten und die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten der das Verfahren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreterin aufzuerlegen. G. Mit Schreiben vom 14. Juli 2023 liess die Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmacht innert Frist zukommen. H. Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2023 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der Unterzeichnenden als amtliche Rechtsbeiständin - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser wurde innert Frist bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines allgemeinen Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welches alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe nicht sämtliche von ihm eingereichten Strafakten übersetzt, weshalb sie - ohne Kenntnis des konkreten Inhaltes der Strafakten - nicht festhalten könne, es seien aus den Akten keine Hinweise für ein erhöhtes Gefährdungsprofil seinerseits ersichtlich, womit eine Gehörsverletzung vorliege. Sodann habe die Vorinstanz seine individuelle Situation - insbesondere seine familiären Verhältnisse - nicht gebührend geprüft, wodurch der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sei beziehungsweise sei dieser fehlerhaft gewürdigt worden. 4.3.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rügen beziehen sich massgeblich auf die Beweiswürdigung. Alleine der Umstand, dass das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als von ihm geltend gemacht, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Das SEM genügt vielmehr dem Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegungen nennt, welche es seinem Entscheid zugrunde legt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 - 33 VwVG). Im Übrigen lässt sich - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - den Akten eindeutig entnehmen, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten intern übersetzen liess, entsprechend würdigte und in ihre Beurteilung miteinbezog (SEM-Akte [...]-6/56 und [...]). Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung darzulegen vermochte (nachfolgend E. 7.3). Das SEM war dementsprechend nicht gehalten diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Es besteht folglich kein Anlass für einen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend erstellt. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bisher keiner Straftat schuldig gemacht und gelte daher strafrechtlich als unbescholten. Es bestehe - trotz der getrennten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation beziehungsweise Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzung sowie Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Organe sowie des gegen ihn bestehenden Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls - keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass er in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen in der Türkei zu befürchten habe. Zwar würden Personen mit einem Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder Gericht zwecks Befragung zugeführt werden. Danach würden Personen, welche wie er wegen Propaganda für eine Terrororganisation sowie Präsidentenbeleidigung, Ehrverletzung sowie Herabsetzung der türkischen Nation und ihrer Organe strafrechtlich verfolgt würden, gemäss derzeit gültiger gesetzlicher Grundlagen in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft gesetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrunds gemäss Art. 100 Abs. 3 tStPO bejaht werden könne. Da er ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und auch kein hervorzuhebendes politisches Profil aufweise, sei die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum jetzigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Türkische Gerichte würden bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da gemäss eigenen Kenntnissen des SEM das Strafmass für die von ihm angeführten Straftatbestände in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Haftstrafe gegen ihn ausgesprochen werden würde. Allfällige mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht zu genügen vermöchten. Ferner sei davon auszugehen, dass er eine allfällig trotzdem unbedingt ausgesprochene Haftstrafe aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis nicht in Haft verbüssen müsste. Mit erwähntem Strafmass verurteilte Personen würden direkt in den offenen Strafvollzug eingewiesen. Zudem befinde sich sein in der Türkei hängiges Strafverfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium. Die damit einhergehenden von ihm geltend gemachten behördlichen Massnahmen (Hausrazzien, Einvernahme seiner Ehefrau/seines Vaters und die Nachfrage nach ihm bei seinem Vater) müssten in einem Ermittlungsverfahren als routinemässig eingestuft werden, womit diesen kein Einfluss auf die vorliegende Einschätzung zur Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zukomme. Im Weiteren könne er weder aus seinen angeblichen Hilfeleistungen für die HDP noch der damit angeblich in Zusammenhang stehenden Verschleppung im Jahre 20(...) etwas zu seinen Gunsten ableiten, da es sich dabei um reine Behauptungen seinerseits handle und den türkischen Ermittlungsakten diesbezüglich nichts zu entnehmen sei. Hinzu komme, dass der Vorfall im Jahr 20(...) - selbst wenn dieser tatsächlich stattgefunden hätte - keine Asylrelevanz aufweise. Es sei sodann allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich aber nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, welche einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die von ihm geltend gemachten Nachteile gingen in ihrer Intensität sodann nicht über die Nachteile hinaus, welche weite Teile der kurdischen und alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten, womit diese nicht als ernsthaft zu qualifizieren und dementsprechend flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien. Des Weiteren müsse der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten (einer einzigen Teilnahme an einer regierungskritischen Demonstration) bei einer Rückkehr in die Türkei keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgung durch die heimatlichen Behörden haben, da er bei diesen keine herausragende Rolle gespielt habe, welche das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen habe. Zudem dürften diese inzwischen erkannt haben, dass derartige Aktionen dazu dienten, die Chancen für ein Bleiberecht in der Schweiz zu erhöhen. 6.2 Der Beschwerdeführer entgegnete darauf in seiner Beschwerdeschrift, er habe sich ab dem Jahr 20(...) aktiv für die kurdischen Anliegen eingesetzt und die HDP unterstützt. Deshalb sei er anlässlich der (...) von den heimatlichen Sicherheitsbehörden verschleppt und während drei Stunden massiv gefoltert worden. Ab dem Jahr 20(...) sei er dann durch regierungskritische und den kurdischen Widerstand unterstützende Aktivitäten auf Facebook in Erscheinung getreten. Deswegen sei er von den heimatlichen Strafbehörden als Verbreiter von «staatsfeindlicher» beziehungsweise «terroristischer» Propaganda auf den sozialen Medien und zugleich als politisch missliebige Person identifiziert worden. Zudem seien deshalb Strafermittlungsverfahren nach Massgabe der Antiterrorbestimmungen gegen ihn anhängig gemacht worden, wodurch seine politische Gesinnung kriminalisiert werde. Weiter seien gegen ihn zwei Festnahmebefehle erlassen worden, weshalb er bei einer Einreise in die Türkei identifiziert, festgenommen und den Strafbehörden vorgeführt werde. Auf dem Transport zwischen Festnahm- und Vorführungsort sei er aufgrund des «Hassklimas gegenüber regimekritischen Personen» einer ernstlichen Gefahr von Folter ausgesetzt. In der Türkei bestehe angesichts der aktuellen Situation für Regimekritiker und Oppositionelle - wie ihn - eine erhebliche Misshandlungsgefahr und es sei diesbezüglich kaum mit fairen und unabhängigen Gerichtsverfahren zu rechnen (unter Verweis auf das Urteil D-3595/2020 E. 6.3 f. vom 30. April 2021). Er habe sowohl in der Türkei als auch in der Schweiz eigene Beiträge in den sozialen Medien verfasst. Risikoerhöhend kämen seine politischen Aktivitäten für die HDP, die Teilnahme an Kundgebungen und seine familiäre Vorgeschichte (ein Cousin habe sich der Arbeiterpartei Kurdistans [PKK] angeschlossen und sein sich in der Schweiz befindender Onkel sei wegen eines politischen Verfahrens in der Türkei zur Festnahme ausgeschrieben) hinzu. Seine Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei unter Berücksichtigung seines Gefährdungsprofils, der derzeitigen Situation in der Türkei sowie seines familiären Hintergrundes somit als objektiv begründet zu qualifizieren, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. In der Beschwerdeschrift werden den überzeugenden Argumenten des SEM keine substanziellen Einwände entgegengehalten, zumal sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen kaum auseinandersetzt und mehrheitlich das bereits Gesagte wiederholt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung des SEM vom 23. Mai 2023 Ziff. II), mit folgenden Ergänzungen: 7.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, reichen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (angebliche Unterstützung der HDP, Teilnahme an den (...), Facebook-Posts) nicht aus, um ein flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit dem SEM davon aus, dass es zwischen der behaupteten Festhaltung und Misshandlung im Jahr 20(...) und der Ausreise an einem sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mangelt. Damit erübrigt es sich auch, die in der Beschwerde (S. 6) in Aussicht gestellte Ergänzung des Sachverhalts abzuwarten. Insofern kann er auch aus dem von ihm angeführten Urteil D-3595/2020 vom 30. April 2021 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sich dieses Urteil mit der Situation eines über zwei Jahrzehnte in der Türkei politisch sehr aktiven Beschwerdeführers auseinandersetzte, der sich nachweislich auch für die HDP engagierte. Sodann vermag er auch aus dem auf Beschwerdeebene neu zu den Akten gereichten Urteil aus der Türkei aus dem Jahr 2018 mangels eines persönlichen Bezugs nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3 Betreffend die familiären Verhältnisse beziehungsweis Vorgeschichte des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass er zwar zu Protokoll gab, einer seiner Cousins sei bei den Guerillas gewesen beziehungsweise noch dort und sein in der Schweiz lebender Onkel (N [...]) sei «politisch», er machte deswegen aber keinerlei eigene Probleme in der Türkei geltend (SEM-Akte [...]-17/21 F64 - F70, F178 f.). Ausschlaggebend für seine Ausreise waren gemäss seinen Angaben seine jüngsten Facebook-Posts (SEM-Akte [...]-17/21 F83 f., F134). Auch den von ihm eingereichten Beweismitteln lässt sich entnehmen, dass die gegen ihn eingeleiteten Verfahren einzig mit seinen Tätigkeiten in den sozialen Medien zusammenhängen (SEM-Akte [...]-6/56). Bei den beschwerdeweisen Ausführungen, wonach die Sicherheitsbehörden im Falle seiner Rückkehr davon ausgehen würden, er habe sich mit seinem Onkel, der gesucht werde, in Verbindung gesetzt, was dazu führe, dass ihm aufgrund der willkürlichen Vorgehensweise der türkischen Behörden Untersuchungshaft, Anklageerhebung und eine langjährige Freiheitsstrafe drohe, handelt es sich um blosse Mutmassungen beziehungsweise unbelegte Parteibehauptungen. Eine objektiv begründete Furcht vor einer (Reflex)Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Verhältnisse erschliesst sich daraus nicht. 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers (weitere Facebook-Posts) ist festzuhalten, dass diese nicht ausreichen, um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Das Posting-Verhalten des Beschwerdeführers auf seinem Facebook-Account ist seit seiner Ausreise aus der Türkei merklich zurückgegangen (besucht am 04.09.2023). Es finden sich nur noch wenige Posts, die zudem nicht weitergeteilt und kaum gelikt werden. Derartige niederschwellige Äusserungen zugunsten der kurdischen Sache oder auch niederschwellige Kritik am türkischen Regime genügen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts für sich genommen nicht, um den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2377/2023 E. 7.6 vom 2. Juni 2023 und E-4893/2020 E. 6.2 vom 18. Oktober 2022). 7.4.2 Nach dem Gesagten ist aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten auf Facebook nicht von einer begründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung auszugehen. Vorliegend bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe und somit ist die Flüchtlingseigenschaft auch aus diesem Grund nicht erfüllt. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt demnach in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Dementsprechend hat die Vorinstanz korrekterweise auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen verzichtet und sein Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und das Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Daher erachtet die Vorinstanz aktuell den Wegweisungsvollzug in diese Provinzen im Allgemeinen als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus der vom Erdbeben betroffenen Provinz B._______. Die Vorinstanz prüfte daher in korrekter Weise eine individuell zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb der vom Erdbeben betroffenen Provinzen. Sie hielt diesbezüglich fest, er habe das Gymnasium und die Berufshochschule im Fach (...) abgeschlossen, sich zum (...) weitergebildet und weise mehrere Jahre Berufserfahrung auf. Sodann verfüge er über Verwandte in der Schweiz, die ihn finanziell unterstützen könnten. Zudem sei er jung und gesund. Angesichts dessen sei es ihm zuzumuten, ausserhalb der vom Erdbeben zerstörten Gebiete eine Anstellung zu finden und sich dort mit seiner Familie niederzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen der Vor-instanz an. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt neben seiner Berufserfahrung als (...) auch über solche als (...) und (...) (SEM-Akte [...]-17/21 F37f., F45). Er selbst hat sodann bereits an unterschiedlichen Orten in der Türkei gelebt (SEM-Akte [...]-17/21 F19 f., F45). Des Weiteren leben seine Frau und die Kinder sowie zahlreiche seiner Verwandten (Eltern, Geschwister, Onkel und Tanten) nach wie vor in der Türkei (SEM-Akte [...]-17/21 F51, F55 - F63, F76 - F78). Demnach kann er im Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und - nebst der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten aus der Schweiz - allenfalls auch direkt vor Ort finanzielle Unterstützung erhalten. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: