Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertre- tung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. Juni 2023 und der Anhörung vom 14. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol- gendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in der Schweiz geboren. Im Jahr 20(…) sei seine Familie von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im April 2023 habe er in B._______, Provinz Mardin, gelebt, wo er im Jahr (…) das Gymnasium abgeschlossen und seither – nebst der Vorbereitung für die Universitäts- prüfungen – in einem (…) gearbeitet habe. Sein Vater sei zwei Mal festgenommen worden, die Frau eines Onkels sei als Parlamentarierin politisch aktiv. Er selber habe im Jahr 2015 oder 2016 miterleben müssen, wie ein Freund durch einen Schuss getötet worden sei. Im Rahmen der Militäroffensive im Jahr 2019 sei ein Freund respektive eine Schulfreundin und seine/ihre Familie ebenfalls getötet worden. In der (…) seien er und ein Freund – in kurdischer Kleidung – von Polizisten an- gehalten, geschlagen und bedroht worden. Diese hätten nur von ihnen ab- gelassen, weil Drittpersonen dazugekommen seien beziehungsweise aus den Fenstern geschaut hätten. Er habe im Anschluss Anzeige gegen die involvierten Polizisten erstattet, diese seien jedoch nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe durch seinen Anwalt in der Türkei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen. Über den Übergriff sei auch in den Medien berichtet worden. Als Folge der Anzeigeerstattung sei er von den Behörden belästigt worden, indem die Polizei beispielsweise in der Strasse vor dem Haus patrouilliert sei, die Sirenen laufen gelassen und ihn bedroht habe. C. Am 21. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertre- tung diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten und beantragte,
D-5874/2023 Seite 3 das SEM habe diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Gleichen- tags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E. Mit Verfügung vom 21. September 2023 – eröffnet am 4. Oktober 2023 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen die Verfügung vom 21. September 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Weg- weisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge da- von die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts (samt Übersetzung) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 wies die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines solchen innert Frist auf. H. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wies die Instruktionsrich- terin auch das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschus- ses bis am 6. Dezember 2023 an. J. Der Kostenvorschuss wurde am 24. November 2023 geleistet.
D-5874/2023 Seite 4
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 D-5874/2023 Seite 5
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides zunächst an, dem Vorfall im Jahr 2016 fehle es, so bedauerlich dieser sei, an einem Kausal- zusammenhang mit dem Vorfall vom (…) Dezember 2022 und der an- schliessenden Ausreise im April 2023. Gleiches gelte für die beiden Fest- nahmen des Vaters sowie den Tod einer Schulfreundin im Jahr 2019. Was den Übergriff vom (…) Dezember 2022 anbelange, hätten die türki- schen Behörden die Anzeige entgegengenommen, Ermittlungen aufge- nommen und ein Strafverfahren durchgeführt, das in eine Verurteilung der Polizisten zu einer Geldstrafe gemündet habe. Dass sich der Beschwerde- führer eine höhere oder andere Bestrafung gewünscht hätte, sei nicht aus- schlaggebend. Vielmehr zeige dies das Funktionieren von staatlichem Schutz bei Übergriffen seitens Polizeibeamter. Gegen die behaupteten wei- teren Belästigungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr vorgegangen, ohne dass er dafür eine plausible Erklärung habe zu Protokoll geben kön- nen. Angesichts des eingereichten Fotos anlässlich einer Newroz-Feier am
21. März 2023 habe er sich zwei Monate nach der Strafanzeige frei bewe- gen können. So habe er dann auch ausgesagt, er habe sich zu Beginn seiner Ausreise zu Fuss zum Busbahnhof begeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer legal aus seinem Heimatland ausreisen können, was gegen die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen
D-5874/2023 Seite 6 an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die einge- reichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu än- dern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbrin- gen, seine Aussagen zeigten auf, dass er einem unerträglichen psychi- schen Druck ausgesetzt gewesen sei, was die Vorinstanz unbeachtet ge- lassen habe. Es sei aktenkundig, dass er mehrfachen Eingriffen in seine persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Der Druck auf ihn habe an Intensität dermassen zugenommen, dass er den unerträglichen psychi- schen Druck nicht mehr habe aushalten können. Ab dem Zeitpunkt der An- zeigeerstattung habe er in Angst gelebt und das Haus kaum beziehungs- weise nur noch in Begleitung ihm vertrauter Personen verlassen. Er habe eine Entführung, eine Tötung oder das Unterschieben einer konstruierten Straftat befürchtet. Er stamme sodann aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Wer aus ethnischen oder politischen Gründen in ein gerichtliches Verfahren ver- wickelt sei, werde fichiert. Der Beschwerdeführer sei in ein solches Verfah- ren verwickelt. Allein aufgrund dieser Tatsache würde für ihn im Fall einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr bestehen. Sodann enthält die Be- schwerdeschrift Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Türkei.
E. 6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Vor- instanz die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erleb- nisse nicht angezweifelt hat. Insofern erübrigt es sich, zu den Ausführun- gen in der Beschwerde zu Art. 7 AsylG Stellung zu nehmen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene (vgl. E. 5.2) im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei wegen eines unerträglichen psy- chischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzu- nehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die be- troffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob
D-5874/2023 Seite 7 aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvoll- ziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. CONSTANTIN HRUSCHKA in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migra- tionsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die Vorinstanz hat zutref- fend darauf hingewiesen, dass die Vorkommnisse in den Jahren 2016 und 2019 keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Zwar ist der erlebte Übergriff in der (…) nicht zu verharmlosen; er erfüllt aber weder für sich betrachtet noch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ereignisse die Voraussetzungen zur Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung. Ebenso wenig lässt sich daraus – bei objektivierter Betrachtung – ein un- erträglicher psychischer Druck ableiten. Der Beschwerdeführer ist weiter- hin seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch wenn er vorbringt, sein Vorgesetzter habe ihn jeweils mit dem Fahrzeug abgeholt. Sodann verblieb seine Familie am ursprünglichen Wohnort. Gegen den polizeilichen Über- griff hat er sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich zur Wehr setzen können. Dass und weshalb er dies gegen die nachfolgenden Belästigungen nicht mehr hätte tun können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm ini- tiierten Strafverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts beziehungsweise der früheren Schweizerischen Asylrekurskommis- sion (ARK) verweist, verkennt er, dass diese Rechtsprechung auf Perso- nen abzielt, welche einer Straftat verdächtigt werden oder verurteilt worden sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich hingegen um den Anzeige- erstatter.
E. 6.4 Schliesslich genügen die Hinweise des Beschwerdeführers, sein Vater sei zwei Mal festgenommen worden und die Frau eines Onkels sei politisch aktiv, nicht, um eine Reflexverfolgungsgefahr zu begründen. Weder in Be- zug auf den Übergriff in der Silvesternacht noch auf die nachfolgenden Be- helligungen wird ein Zusammenhang mit der politischen Betätigung eines Familienmitglieds dargetan. Hinzu kommt, dass die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienmitglieder offenbar unbehelligt sind.
D-5874/2023 Seite 8
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs- gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
D-5874/2023 Seite 9 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung – entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift – zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg- weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim- mungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman,
D-5874/2023 Seite 10 Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklun- gen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Ver- hältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie
– auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3625/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 9.4.1 und D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.1 m.w.H.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Mardin, war zudem nicht unmit- telbar von den Auswirkungen der schweren Erdbeben anfangs Februar 2023 betroffen. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts auch keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von belastenden Erlebnissen, welche indessen offenbar weder in der Türkei noch in der Schweiz eine Behand- lung erforderten – gesund, hat eine gute Schulbildung genossen und ver- fügt über (wenn auch kurze) Berufserfahrungen in der Gastronomie (SEM act. 1252678-16 F23 f.). Er wohnte vor der Ausreise bei seiner Familie und diese lebt weiterhin am gleichen Ort. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er nicht dorthin zurückkehren könnte. Schliesslich werden den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auch keine Einwendungen entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-5874/2023 Seite 11 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5874/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5874/2023 Urteil vom 2. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. September 2023. . Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Am 17. Mai 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. B. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 9. Juni 2023 und der Anhörung vom 14. August 2023 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in der Schweiz geboren. Im Jahr 20(...) sei seine Familie von der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im April 2023 habe er in B._______, Provinz Mardin, gelebt, wo er im Jahr (...) das Gymnasium abgeschlossen und seither - nebst der Vorbereitung für die Universitätsprüfungen - in einem (...) gearbeitet habe. Sein Vater sei zwei Mal festgenommen worden, die Frau eines Onkels sei als Parlamentarierin politisch aktiv. Er selber habe im Jahr 2015 oder 2016 miterleben müssen, wie ein Freund durch einen Schuss getötet worden sei. Im Rahmen der Militäroffensive im Jahr 2019 sei ein Freund respektive eine Schulfreundin und seine/ihre Familie ebenfalls getötet worden. In der (...) seien er und ein Freund - in kurdischer Kleidung - von Polizisten angehalten, geschlagen und bedroht worden. Diese hätten nur von ihnen abgelassen, weil Drittpersonen dazugekommen seien beziehungsweise aus den Fenstern geschaut hätten. Er habe im Anschluss Anzeige gegen die involvierten Polizisten erstattet, diese seien jedoch nur zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er habe durch seinen Anwalt in der Türkei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergriffen. Über den Übergriff sei auch in den Medien berichtet worden. Als Folge der Anzeigeerstattung sei er von den Behörden belästigt worden, indem die Polizei beispielsweise in der Strasse vor dem Haus patrouilliert sei, die Sirenen laufen gelassen und ihn bedroht habe. C. Am 21. August 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugewiesen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2023 reichte die zugewiesene Rechtsvertretung diverse fremdsprachige Beweismittel zu den Akten und beantragte, das SEM habe diese von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Gleichentags erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat als beendet. E. Mit Verfügung vom 21. September 2023 - eröffnet am 4. Oktober 2023 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. F. Gegen die Verfügung vom 21. September 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Anwalts (samt Übersetzung) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2023 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines solchen innert Frist auf. H. Mit Eingabe vom 13. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2023 wies die Instruktionsrichterin auch das (sinngemässe) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 6. Dezember 2023 an. J. Der Kostenvorschuss wurde am 24. November 2023 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides zunächst an, dem Vorfall im Jahr 2016 fehle es, so bedauerlich dieser sei, an einem Kausalzusammenhang mit dem Vorfall vom (...) Dezember 2022 und der anschliessenden Ausreise im April 2023. Gleiches gelte für die beiden Festnahmen des Vaters sowie den Tod einer Schulfreundin im Jahr 2019. Was den Übergriff vom (...) Dezember 2022 anbelange, hätten die türkischen Behörden die Anzeige entgegengenommen, Ermittlungen aufgenommen und ein Strafverfahren durchgeführt, das in eine Verurteilung der Polizisten zu einer Geldstrafe gemündet habe. Dass sich der Beschwerdeführer eine höhere oder andere Bestrafung gewünscht hätte, sei nicht ausschlaggebend. Vielmehr zeige dies das Funktionieren von staatlichem Schutz bei Übergriffen seitens Polizeibeamter. Gegen die behaupteten weiteren Belästigungen sei der Beschwerdeführer nicht mehr vorgegangen, ohne dass er dafür eine plausible Erklärung habe zu Protokoll geben können. Angesichts des eingereichten Fotos anlässlich einer Newroz-Feier am 21. März 2023 habe er sich zwei Monate nach der Strafanzeige frei bewegen können. So habe er dann auch ausgesagt, er habe sich zu Beginn seiner Ausreise zu Fuss zum Busbahnhof begeben. Schliesslich habe der Beschwerdeführer legal aus seinem Heimatland ausreisen können, was gegen die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht spreche. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten damit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen in der Beschwerdeschrift vorbringen, seine Aussagen zeigten auf, dass er einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, was die Vorinstanz unbeachtet gelassen habe. Es sei aktenkundig, dass er mehrfachen Eingriffen in seine persönliche Freiheit ausgesetzt gewesen sei. Der Druck auf ihn habe an Intensität dermassen zugenommen, dass er den unerträglichen psychischen Druck nicht mehr habe aushalten können. Ab dem Zeitpunkt der Anzeigeerstattung habe er in Angst gelebt und das Haus kaum beziehungsweise nur noch in Begleitung ihm vertrauter Personen verlassen. Er habe eine Entführung, eine Tötung oder das Unterschieben einer konstruierten Straftat befürchtet. Er stamme sodann aus einer politisch engagierten kurdischen Familie. Wer aus ethnischen oder politischen Gründen in ein gerichtliches Verfahren verwickelt sei, werde fichiert. Der Beschwerdeführer sei in ein solches Verfahren verwickelt. Allein aufgrund dieser Tatsache würde für ihn im Fall einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr bestehen. Sodann enthält die Beschwerdeschrift Ausführungen zur allgemeinen Situation in der Türkei. 6. 6.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Vor-instanz die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Erlebnisse nicht angezweifelt hat. Insofern erübrigt es sich, zu den Ausführungen in der Beschwerde zu Art. 7 AsylG Stellung zu nehmen. 6.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene (vgl. E. 5.2) im Wesentlichen geltend, er habe die Türkei wegen eines unerträglichen psychischen Druckes verlassen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Eingriffe in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter, die für sich allein betrachtet keine ernsthaften Nachteile darstellen, weil sie zu wenig intensiv sind, in ihrer Gesamtheit asylrechtlich dennoch erheblich sein können. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund ihrer Art, Dauer oder Wiederholung für die betroffene Person ein unerträglicher psychischer Druck entsteht, der ihr einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unter menschenwürdigen Umständen objektiv betrachtet verunmöglicht. Ausschlaggebend ist dabei nicht allein, wie die betroffene Person die Situation subjektiv erlebt, sondern ob aufgrund der tatsächlichen Situation auch für Aussenstehende nachvollziehbar ist, dass der psychische Druck unerträglich geworden ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 3 AsylG N. 9, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH (Hrsg.), Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015; S. 176 f., BVGE 2014/29 E. 4.3 f.). Eine solche Situation lässt sich im Falle des Beschwerdeführers nicht bejahen. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Vorkommnisse in den Jahren 2016 und 2019 keinen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Zwar ist der erlebte Übergriff in der (...) nicht zu verharmlosen; er erfüllt aber weder für sich betrachtet noch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ereignisse die Voraussetzungen zur Annahme einer asylrelevanten Vorverfolgung. Ebenso wenig lässt sich daraus - bei objektivierter Betrachtung - ein unerträglicher psychischer Druck ableiten. Der Beschwerdeführer ist weiterhin seiner Erwerbstätigkeit nachgegangen, auch wenn er vorbringt, sein Vorgesetzter habe ihn jeweils mit dem Fahrzeug abgeholt. Sodann verblieb seine Familie am ursprünglichen Wohnort. Gegen den polizeilichen Übergriff hat er sich mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich zur Wehr setzen können. Dass und weshalb er dies gegen die nachfolgenden Belästigungen nicht mehr hätte tun können, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerdeführer kann kein unerträglicher psychischer Druck, der zu einem menschenunwürdigen Leben in der Türkei geführt hätte, attestiert werden. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Strafverfahren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise der früheren Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) verweist, verkennt er, dass diese Rechtsprechung auf Personen abzielt, welche einer Straftat verdächtigt werden oder verurteilt worden sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich hingegen um den Anzeigeerstatter. 6.4 Schliesslich genügen die Hinweise des Beschwerdeführers, sein Vater sei zwei Mal festgenommen worden und die Frau eines Onkels sei politisch aktiv, nicht, um eine Reflexverfolgungsgefahr zu begründen. Weder in Bezug auf den Übergriff in der Silvesternacht noch auf die nachfolgenden Behelligungen wird ein Zusammenhang mit der politischen Betätigung eines Familienmitglieds dargetan. Hinzu kommt, dass die übrigen in der Türkei wohnhaften Familienmitglieder offenbar unbehelligt sind. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers oder heute asylrechtlich relevanten Verfolgungs-gründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer E-3625/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 9.4.1 und D-3550/2021 vom 22. September 2023 E. 10.4.1 m.w.H.). Die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Mardin, war zudem nicht unmittelbar von den Auswirkungen der schweren Erdbeben anfangs Februar 2023 betroffen. Den Akten lassen sich aus der Sicht des Gerichts auch keine individuellen Gründe entnehmen, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer ist - abgesehen von belastenden Erlebnissen, welche indessen offenbar weder in der Türkei noch in der Schweiz eine Behandlung erforderten - gesund, hat eine gute Schulbildung genossen und verfügt über (wenn auch kurze) Berufserfahrungen in der Gastronomie (SEM act. 1252678-16 F23 f.). Er wohnte vor der Ausreise bei seiner Familie und diese lebt weiterhin am gleichen Ort. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass er nicht dorthin zurückkehren könnte. Schliesslich werden den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich auch keine Einwendungen entgegengehalten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey