Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am
26. Februar 2022 und gelangte am 2. März 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 7. März 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdefüh- rers auf, am 8. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechts- vertretung. A.c Mit Schreiben vom 8. April 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Beweismittel einreichen (Einvernahmeprotokoll bei der Anti-Ter- rorabteilung in C._______ vom 4. Januar 2022, undatiertes Anwaltsschrei- ben, Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft in D._______ vom
14. Oktober 2021, Bestätigung der (…) vom 5. Januar 2022, Abschluss- zeugnis vom 15. März 2022, Auszug aus dem Sozialversicherungskonto vom 15. März 2022). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. April 2022 in Anwesen- heit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, in seiner Heimatstadt E._______ (tür- kisch: F._______) habe es seit seiner Kindheit immer Krieg gegeben. Wäh- rend seiner Zeit (…) habe er die kurdische politische Bewegung und die spätere HDP (Halklarin Demokratik Partisi) kennengelernt. Die Menschen, mit denen er verkehrt habe, seien Mitglieder des (…) ([…]) gewesen. Im Jahr 2009 habe es Lokalwahlen gegeben, bei denen er unter anderem Flyer verteilt habe. Im gleichen Jahr habe sich eine seiner Tanten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) angeschlossen, 2012 sei sie im Krieg gefallen und zur Märtyrerin geworden. Im September 2013 habe er die (…) erfolg- reich abgelegt und sei, (…), nach G._______ gegangen ([…] habe er 2017 mit […] abgeschlossen). Zwei Wochen später habe sich seine Schwester H._______ der PKK angeschlossen. Wenn jemand diese Wahl treffe, übe der Staat Druck auf Familienmitglieder aus, die zurückgeblieben seien. 2014 sei noch der Friedensprozess im Gang gewesen, sie hätten sich sehr gefreut und grosse Hoffnung gehabt. Zum ersten Mal habe es ein Studium in kurdischer Sprache gegeben und in vielen Städten seien kurdische Schulen gegründet worden. Im Sommer 2014 habe er zusammen mit an- deren Angehörigen seine Schwester zum letzten Mal gesehen. Im Jahr 2016 sei auch der briefliche Kontakt zu ihr abgebrochen. Weil seine Schwester bei der PKK gewesen sei, habe er bei Kontrollen des Busses,
D-1945/2024 Seite 3 mit dem er unterwegs gewesen sei, aussteigen müssen. Man habe ihn zu seiner Schwester befragt und ihn gewarnt. Dies habe ihn psychisch belas- tet. Als er 2015 vier (…) mit dem Auto abgeholt habe, seien sie eingangs von E._______ bei einem Kontrollpunkt von 10 bis 15 Polizisten umkreist wor- den. Sie hätten aussteigen müssen, die Polizisten hätten seine Hände ge- fesselt und alle mitgenommen. Auf dem Polizeiposten habe man sie be- fragt. Sie hätten ihre Gesichter gegen eine Wand richten müssen und seien von verschiedenen Menschen, die von hinten gekommen seien, mehrmals das Gleiche gefragt worden. Als er seinen Kopf kurz umgedreht habe, habe jemand seinen Kopf an die Wand geschlagen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er für die PKK arbeite und seine Kolleginnen zur PKK bringe. Dann habe man ihn in ein Zimmer genommen und ihm dasselbe vorgehalten, wobei er geschlagen worden sei. Er habe die Vorwürfe wahrheitsgemäss abgestritten. Nach einigen Stunden haben man sie freigelassen. Ende 2015/Anfang 2016 habe man (…) Presseerklärungen vorgelesen, in denen der Kriegszustand kritisiert worden sei. Man habe missbilligt, dass in I._______ kurdische Kinder in den Kellern verbrannt seien. Sie hätten eine Presseerklärung vorbereitet und diese (…) vorlesen wollen. Die Poli- zei habe die meisten von ihnen zum Polizeiposten in J._______ gebracht. Am folgenden Tag seien sie freigelassen worden. Im Frühling 2017 – er sei damals in Mardin gewesen – sei in seinem El- ternhaus in C._______ eine Razzia durchgeführt worden. Beamte hätten frühmorgens die Türe eingeschlagen und seien ins Haus eingedrungen. Sie hätten seine Schwester K._______ mitgenommen und seien gegan- gen. Man habe sie beschuldigt, sie sei von den Bergen gekommen und werde in der Stadt ein Selbstmordattentat durchführen. Nach zwei Tagen habe seine Familie seine Schwester mit Hilfe eines Anwalts freibekommen. Im Jahr 2019 habe er in C._______ das (…) begonnen. Durch Vermittlung von Freunden sei ein Unternehmen namens (…) an ihn herangetreten, das ihm vorgeschlagen habe, er solle in L._______ für dieses arbeiten. Als er in L._______ gewesen sei, habe er Anrufe erhalten. Die Anrufer hätten ge- sagt, sie seien vom MIT (türkischer Nachrichtendienst; Anmerkung des Ge- richts) und wüssten, dass seine Schwester bei der PKK sei. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefor-dert, was er abgelehnt habe. Er habe die Anrufe in der Folge nicht mehr angenommen und seine Wohnung gewech- selt. Einige Zeit später habe ihn jemand angerufen und ihm gesagt, er habe
D-1945/2024 Seite 4 ein Paket für ihn. Er sei rausgegangen und habe zwei Menschen in ziviler Kleidung gesehen, die ihm gesagt hätten, sie seien vom MIT. Sie hätten einen Briefumschlag dabeigehabt und gesagt, dass in diesem alle Informa- tionen über ihn und seine Familie enthalten seien. Sie hätten ihn erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert und ihm gedroht, seiner Familie könnte etwas zustossen, wenn er es nicht tue. Er habe trotzdem abgelehnt. Nach zehn- monatiger Arbeitstätigkeit habe er die Stelle gekündigt und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 20. September 2021 hätten türkische Soldaten seine Familie angeru- fen und gesagt, seine Schwester H._______ sei nach einem Luftangriff in ein Spital gebracht worden. Zusammen mit seinem Vater und zwei Onkeln sei er nach D._______ gegangen, wo sie seine Schwester in einer Lei- chenhalle identifiziert hätten. Am 14. Oktober 2021 hätten sie den Leich- nam abgeholt. In der Zwischenzeit habe man ihnen sehr schlimme Dinge angetan. Ende November/Anfang Dezember 2021 hätten ihn die Soldaten von E._______ angerufen und gesagt, er müsse zur Aussage kommen. Er habe ihnen geantwortet, er halte sich in C._______ auf, und sie gebeten, die Akten dorthin zu senden. Zirka einen Monat später habe die Polizei von C._______ angerufen und ihn vorgeladen. Am 4. Januar 2022 sei er zu- sammen mit seinem Anwalt zur Polizei gegangen. Es sei ihm gesagt wor- den, dass die Staatsanwaltschaft von M._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Auf Waffen, die nach einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Kräften und der PKK beschlagnahmt worden seien, sei sein Fin- gerabdruck festgestellt worden. Er habe eine Aussage gemacht und wieder gehen können. Sein Anwalt habe ihm gesagt, er glaube nicht, dass er «von so einem Dossier wegkommen werde». Angesicht der Anschuldigungen werde er eine hohe Strafe erhalten. Die im Anti-Terrorgesetz vorgesehene Mindeststrafe für die erhobenen Anschuldigungen betrage sechs Jahre und drei Monate Freiheitsentzug. Er habe sich mit seiner Familie beraten und sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 mit, sein Asylgesuch könne aus Kapazitätsgründen derzeit nicht entschieden wer- den. Es werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Am 21. April 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu.
D-1945/2024 Seite 5 A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 21. April 2022 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren beendet sei. Am 4. Mai 2022 teilte die neu bestellte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. A.g Am 15. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM ein Anwalts- schreiben vom 28. April 2022 (mit Übersetzung), eine Übersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 4. Januar 2022 und ein Schreiben des natio- nalen Verteidigungsministeriums vom 15. März 2022, wonach er den Wehrdienst verweigert habe, übermitteln. A.h Mit Schreiben des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerde- führer aufgefordert, innert angesetzter Frist sämtliche gerichtlichen, poli- zeilichen und amtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren nachzureichen. Am 7. März 2023 forderte das SEM ihn nochmals dazu auf. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 4. April 2023 weitere Be- weismittel zukommen (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft O._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22. Oktober 2022, Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022, Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022). A.j Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 davon in Kenntnis, dass eine Analyse, die auf dem Abgleich der eingereichten Do- kumente mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderana- lyse des SEM beruhe, ergeben habe, dass die zur Untermauerung des Asylgesuchs neu eingereichten gerichtlichen Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Zur Einreichung einer Stellung- nahme wurde ihm Frist angesetzt. A.k Am 6. Juli 2023 informierte die neu bestellte Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023. Die vormalige Rechtsvertretung teilte am 10. Juli 2023 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. A.l Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung bereits bei den Akten befindliche und zahlreiche weitere Beweismittel ein (vgl. Beila- gen 1 bis 23) und führte aus, der türkische Rechtsanwalt habe die Doku- mente bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens nicht einsehen können.
D-1945/2024 Seite 6 Da es um einen schweren Tatvorwurf gehe, handle die Justizbehörde von O._______ willkürlich. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente mit Hilfe eines Mitarbeiters beziehungsweise einer Mitarbeiterin der Justizbe- hörde erhalten. Im Weiteren wurde in der Eingabe zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023 Stellung genommen und der vom SEM erhobene Fäl- schungsvorwurf bestritten. Hinsichtlich seines politischen Engagements in der Türkei wurde ergän- zend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seiner Schulzeit die Zeitung (…) verteilt. Im (…) 2013 habe er als Delegierter am (…) teilge- nommen, der von der «(…)» einberufen worden sei. 2014 habe er während (…) an der (…) teilgenommen und sei aktives Mitglied dieses Vereins ge- wesen. In dieser Zeit habe er in den Jugendabteilungen der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) gearbeitet. Weil seine Verwandten bei der PKK gewe- sen seien, habe er im Jahr 2014 der Guerillatruppe im Dorf geholfen, indem er ihr Lebensmittel, Schuhe und Medikamente geliefert habe. In den ersten Monaten des Jahres 2016 habe er in P._______ beim «Grabenbau» ge- holfen. Im (…) 2016 sei es zum letzten Kontakt mit der PKK und zu einer militärischen Operation im Dorf gekommen, bei dem fünf seiner Freunde ums Leben gekommen seien. 2017 sei er von der Polizei bedroht und schi- kaniert worden, weil er bei der (…) traditionelle kurdische Kleidung getra- gen habe. Im Jahr 2021 sei er ständig von der Polizei verfolgt und bedroht worden. Immer wieder hätten sie ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie seine Schwester in den Bergen gefunden hätten und sie erschiessen wür- den. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine poli- tischen Aktivitäten in der Schweiz weitergeführt habe. Er sei in (…) gewählt worden und gebe (…) in verschiedenen (…). B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegwei- sung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenom- men werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es
D-1945/2024 Seite 7 beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Ak- tenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 27. März 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, dieselbe sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der Beschwerde lag ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, Q._______, vom 28. März 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht gezahlt werde. E. Am 2. Mai 2024 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kos- tenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-1945/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erho- bene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we- gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die FK (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
D-1945/2024 Seite 9 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aus den Ausführun- gen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass seine Probleme mit den türkischen Behörden eine derartige Intensität aufwiesen, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzu- mutbarer Weise erschwerten. Die erwähnten Vorfälle bezögen sich auf Schikanen anlässlich von Kontrollen, zwei kurzzeitige Festnahmen, die ohne Folgen geblieben seien, und die Aufforderung des MIT, Spitzeldienste zu leisten. Die erwähnten Schikanen, Festnahmen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit könnten nicht als Gefährdung des Leibes und Lebens an- gesehen werden. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass drei der vom Beschwer- deführer eingereichten Dokumente zum Ermittlungsverfahren Nr. 2022/(…) (Dossier-Nr. 2022/[…]), namentlich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festnahme und Durchsuchungsbefehl, die Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Vorführbefehl ein oder mehrere objektive Fäl- schungsmerkmale aufwiesen. Die Form des Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines vom Friedensrichter ausgestellten Dokuments, die im Vorführbefehl aufgeführten Gesetzesartikel entsprächen nicht der Straf- tat, die ihm vorgeworfen werde, die Referenznummern der Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die drei Dokumente stammten, sei unzutreffend. Das SEM erachte die erwähnten Dokumente als offensichtlich gefälscht. Die weiteren einge- reichten Dokumente änderten nichts an dieser Einschätzung. Es handle sich grösstenteils um Polizeidokumente und Korrespondenz zwischen Be- hörden, die keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Dokumente seien in Form von Kopien und Scans eingereicht worden, de- ren Beweiswert gering sei. Alle seien vor den drei gefälschten Dokumenten ausgestellt worden und könnten die Authentizität der als gefälscht einge- stuften Dokumente nicht belegen. Die offensichtlichen Fälschungsmerk- male der eingereichten Beweismittel entzögen dem Vorbringen, im Rah- men des Strafverfahrens sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden, die Grundlage.
D-1945/2024 Seite 10 Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren einge- leitet und ein Vorführbefehl zwecks Befragung ausgestellt worden wären, wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu befürchten hätte. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, die häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund wäre derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer Verurteilung aus ei- nem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei, so das SEM weiter, habe sich insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Fälle von Re- flexverfolgung durch türkische Behörden bekannt geworden. Diese stün- den insbesondere im Zusammenhang mit der Suche nach untergetauchten oder ausgereisten Personen, denen ausgeprägte oppositionelle bezie- hungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. Die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger erreich- ten im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Eine begrün- dete Furcht vor relevanter Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen beson- derer Umstände gegeben (wenn die betreffende Person bereits schwer- wiegende Nachteile erlitten habe, die Behörden vermuteten, sie stehe mit dem Gesuchten in Kontakt, sie habe eigene politische Aktivitäten oder un- terstütze eine illegale politische Organisation). Die türkischen Behörden müssten aufgrund des spezifischen Profils und des Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme haben. Bei Ange- hörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in aller Regel keine Gefahr, dass sie in der Türkei von Reflexverfolgungs- massnahmen betroffen würden. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Schikanen zu kämpfen haben werde, für weitergehende Benachteiligun- gen fänden sich in den Akten jedoch keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer habe Kopien von Fotos, die ihn bei der Teilnahme am (…), an einem Protest in (…) sowie von seiner Teilnahme an der Ge- neralversammlung (…) zeigten, eingereicht. Seine exilpolitischen Tätigkei- ten seien nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Ver- folgung zu begründen. Für die Annahme, dass er sich aus der Masse der Unzufriedenen heraushebe und als ernsthafter und gefährlicher Regime- gegner erscheine respektive als regimefeindliche Person identifiziert und registriert worden sei, gebe es keine Hinweise. Allein der Umstand,
D-1945/2024 Seite 11 exilpolitisch aktiv zu sein, begründe gemäss ständiger Praxis keine tat- sächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion stelle grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ein Staat habe ein legitimes Recht, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in ei- ner Zeitspanne von neun Jahren zwei enge Familienangehörige verloren. Auch wenn zwischen den Ereignissen ein grösserer zeitlicher Abstand liege, sei seiner zunehmenden Furcht, das nächste Opfer zu werden, mehr Gewicht beizumessen. Da er das älteste Kind einer kurdischen Familie sei, sei die «nagende» Ungewissheit, er könnte als Nächster umgebracht wer- den, nachvollziehbar. Die seit dem Putschversuch vom Juli 2016 ver- schlechterte Sicherheitslage in der Türkei habe einen nicht zu unterschät- zenden Einfluss auf das unmittelbare Umfeld des Beschwerdeführers. Hin- sichtlich der drei vom SEM analysierten Dokumente werde eingestanden, dass sie nicht den wahren Tatsachen entsprochen hätten. Die restlichen Dokumente seien als authentisch, aber mit «entkräftender Wirkung» ein- gestuft worden. Die Einschätzung des SEM beruhe mehrheitlich auf einer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse, welche den Beschwerde- führer fast ununterbrochen negativ beeinflusst hätten. Hinsichtlich der vom SEM nicht ausgeschlossenen Möglichkeit weiterer Benachteiligungen sei auf ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, Q._______, vom
28. März 2024 hinzuweisen. Die behördlichen Schikanen seien in Abwe- senheit des Beschwerdeführers fortgesetzt worden, er werde immer noch dringend gesucht. Er sei somit persönlich gefährdet und bedürfe des Schutzes der Schweiz.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen, dass er und einige seiner Geschwister von den türkischen Sicherheitsbehörden schikaniert worden seien, und führte dies auf ihre
D-1945/2024 Seite 12 kurdische Herkunft und das familiäre Umfeld zurück. Die türkischen Behör- den hätten ihr Augenmerk insbesondere auf seine Kernfamilie gerichtet, nachdem eine seiner Schwestern sich im Herbst 2013 der PKK ange- schlossen habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Einklang mit dem SEM als plausibel, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer anlässlich von Kontrollen überprüften, ihn zweimal kurz- zeitig festnahmen und sich bei Befragungen oder Telefonanrufen nach Kontakten mit seiner Schwester H._______ erkundigten. Dass die türki- schen Sicherheitsbehörden versuchten, ihn als Informanten zu gewinnen, erscheint angesichts der geltend gemachten Kontakte des Beschwerde- führers zu kurdischen (…)organisationen und Parteien nachvollziehbar.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 4. April 2023 drei Beweis- mittel ein (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft O._______ auf Ausstel- lung eines Vorführbefehls vom 22. Oktober 2022, Vorführbefehl des Frie- densstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022, Beschluss in sonsti- ger Sache des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022), die vom SEM einer einlässlichen Prüfung unterzogen wurden. Dem Be- schwerdeführer wurde im Rahmen des schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs vom 8. Juni 2023 mitgeteilt, dass die eingereichten Dokumente ob- jektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und vom SEM als gefälscht erach- tet würden. In der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 wurde die Schlussfol- gerung des SEM, bei den drei erwähnten Dokumenten handle es sich um Fälschungen, noch bestritten. In der Beschwerde vom 27. März 2024 wird nunmehr eingeräumt, dass die drei vom SEM analysierten Dokumente nicht authentisch sind. Der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 wurden zahl- reiche weitere Beweismittel (interne Behördenschreiben, Anweisungen, Protokolle, Rapporte, Zustellungen; vgl. Abschn. I Ziff. 6 der angefochte- nen Verfügung) eingereicht, die gemäss Einschätzung des SEM keine of- fensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Die internen Behörden- schreiben und -beschlüsse wurden in Form von Kopien und Scans einge- reicht, deren Beweiswert grundsätzlich gering ist, weil vorgenommene Ma- nipulationen kaum erkennbar wären. Mit diesen Dokumenten, die im Falle ihrer Authentizität vor den drei Dokumenten, mit denen die Ausstellung ei- nes Vorführbefehls nachgewiesen werden sollte, verfasst worden wären, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorbringen, es sei gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen worden und er werde behördlich gesucht, glaub- haft zu machen.
D-1945/2024 Seite 13
E. 5.4.1 Der Bruder des Beschwerdeführers, Q._______, schildert in seinem Schreiben vom 28. März 2024, dass die Polizei regelmässig zu seinem Ge- schäft in C._______ komme und Fragen über den Beschwerdeführer stelle. Die Polizisten sagten, sie wüssten, dass er an politischen Aktivitäten der PKK im Ausland teilnehme und sich an diesen beteilige. Die Polizei schicke in F._______ die Dorfwache zum Vater des Beschwerdeführers. Er werde schikaniert und es würden ihm Fragen gestellt. Der Beschwerdefüh- rer sei in der Türkei bespitzelt worden und habe unter ständiger Beobach- tung gestanden.
E. 5.4.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung kann nicht entnommen werden, dass er unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehörden stand und bespitzelt wurde. Im Laufe mehrerer Jahre kam es zu Behördenkontakten, bei denen er kontrolliert oder befragt wurde. Zudem wurde er von der Polizei angerufen, die sich nach Kontakten mit seiner Schwester H._______ erkundigte. Die Polizei begnügte sich je- doch offenbar damit, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit ver- weigerte (vgl. SEM-act. […]-14/11 F37 S. 8). Während seines mehrmona- tigen Aufenthalts in L._______ versuchte der MIT, ihn als Spitzel anzuwer- ben. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er nach seiner Rückkehr von L._______ Anfang 2020 von den türkischen Behörden be- helligt oder schikaniert wurde. Aufgrund der bisherigen Behördenkontakte des Beschwerdeführers, seiner Verweigerung der Leistung des Militär- dienstes und der PKK-Vergangenheit seiner Schwester H._______ zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich daran, dass die Sicher- heitsbehörden sich bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigten, das im Schreiben vom 28. März 2024 geschilderte Ausmass der Vorspra- chen von Polizei beziehungsweise Dorfwache vermag indessen nicht zu überzeugen.
E. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der nachfolgenden Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu- sammenfassend von folgendem Sachverhalt aus: die Aussagen des Be- schwerdeführers zu seinem persönlichen und seinem familiären Umfeld er- scheinen als glaubhaft. Er wurde von den türkischen Behörden bei ver- schiedenen Vorkommnissen schikaniert und unter Druck gesetzt, zweimal kurzzeitig festgenommen, einmal zu möglichen Verbindungen zur PKK be- fragt und aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Schwester H._______ nach allfälligen Kontakten mit ihr gefragt. Agenten des MIT versuchten, ihn für eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden als Informanten zu
D-1945/2024 Seite 14 gewinnen. Aufgrund einer eingereichten Bestätigung ist davon auszuge- hen, dass er die Leistung von Militärdienst verweigerte. Dem Beschwerde- führer ist es indessen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen vom Friedensstrafgericht von O._______ ein Vorführbefehl erlassen wurde und er dementsprechend behördlich gesucht wird.
E. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch- ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge- fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz- tere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder würden sich
– aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Standpunkt vertreten, dass die Schikanen, kurzzeitigen Festnahmen und Anwerbungsversuche durch den MIT dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimat- staat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten.
E. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Vorkommnisse, die teil- weise ihn und teilweise andere Mitglieder seiner Kernfamilie betrafen, ihn und seine Eltern sowie seine Geschwister psychisch belasteten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, veranlassten ihn die vorgebrachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehör- den aber nicht dazu, sein Heimatland zu verlassen. In Anbetracht seiner Schilderungen erachtet das Gericht die Einschätzung des SEM, die erlitte- nen Benachteiligungen hätten ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht, als zutreffend. Die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachten Benachteiligungen (schikanöse Kontrollen, kurzzeitige Festnahmen mit Befragungen, verbale Drohungen und Anwerbungsversu- che für Spitzeltätigkeiten) genügen den Anforderungen an die Intensität,
D-1945/2024 Seite 15 die flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungsmassnahmen erreichen müs- sen, um als ernsthaft eingestuft zu werden, auch in Anbetracht der erwähn- ten physischen Übergriffe, die während der Festnahme im Jahre 2015 ge- gen ihn verübt wurden, nicht. Nach den von ihm als schikanös empfunde- nen Kontrollen und den zwei kurzzeitigen Festnahmen liess man ihn je- weils bedingungslos weiterreisen beziehungsweise wurde er ohne weitere Aufnahmen auf freien Fuss gesetzt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei Anfang 2020 von L._______ in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt, weil Agenten des MIT ihn während den zehn Monaten, die er in L._______ ge- arbeitet habe, mehrmals telefonisch belästigt und bei einer persönlichen Begegnung zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Nach seiner Rück- kehr zu seiner Familie beziehungsweise nach C._______ erfolgten offen- bar keine weiteren Kontaktnahmen durch den MIT, sodass auch diesen Druckversuchen keine asylrechtliche Relevanz zuerkannt werden kann.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe vom 15. Juni 2022 ein Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums ein, wonach er die Leistung des Militärdienstes verweigert habe. Da den diesbezügli- chen Ausführungen des SEM in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. Abschn. II Ziff. 4), gemäss denen die Einbe- rufung in den Militärdienst und eine allfällige Ahndung einer Dienstverwei- gerung flüchtlingsrechtlich in der Regel und auch vorliegend nicht relevant sind.
E. 6.4.1 In der Beschwerde wird auf die Befürchtung des Beschwerdeführers hingewiesen, er könnte, nachdem er zwei enge Familienmitglieder verloren habe, als ältestes «Kind» der Familie als nächster getötet werden. Hinsicht- lich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kontext der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. II Ziff. 3a) und die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts zu verweisen (vgl. Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom
17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.).
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E. 6.4.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss schloss sich seine Tante im Jahre 2009 der PKK an und fiel im Jahr 2012 in deren Reihen (vgl. SEM-act. […]-14/11 F37). Da er während der Anhörung nicht geltend machte, von den türkischen Behörden aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Tante behelligt worden zu sein, ist nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Kampfes gegen den Staat ernst- haften Nachteilen ausgesetzt wird. Er machte des Weiteren geltend, dass seine Schwester H._______ sich im September/Oktober 2013 der PKK an- schloss. Nachdem sie nach einem Telefonat seitens der türkischen Behör- den vom 20. September 2021 nach D._______ gegangen seien, hätten sie die Gewissheit gehabt, dass seine Schwester bei einem Luftangriff getötet worden sei (vgl. SEM-act. […]-14/11 F37 S. 5 und S. 8 f.). Den Schilderun- gen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er aufgrund der PKK- Mitgliedschaft seiner Schwester vor deren Tod von den türkischen Sicher- heitsbehörden befragt, kontrolliert und unter Druck gesetzt worden sei, In- formant der Behörden zu werden. Wie vorstehend festgehalten, erreichten die von ihm erwähnten Massnahmen, die ihm zweifelsohne psychisch zu- setzten, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Er machte denn auch nicht geltend, dass er wegen den behördlichen Schikanen, den kurz- zeitigen Festnahmen, den Anwerbungsversuchen und den während der Festhaltung im Jahr 2015 erlitten Übergriffen von Sicherheitsbeamten die Türkei verliess. Da die türkischen Behörden nach einem Vergleich der Blut- proben seiner Schwester und seines Vaters Gewissheit haben, dass sie im September 2021 ums Leben kam, ist nicht davon auszugehen, dass er auf- grund ihrer PKK-Vergangenheit zukünftig ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird (vgl. SEM-act. […]-14/11 F37 S. 9).
E. 6.5 Unbesehen der Frage der Authentizität der mit der Stellungnahme vom
18. Juli 2023 eingereichten internen behördlichen Dokumente ist der vom SEM vertretenen Auffassung, dass in der Türkei zahlreiche Ermittlungsver- fahren eingeleitet und wieder eingestellt würden, beizupflichten. Aufgrund der zu den Akten gereichten Dokumente wäre der weitere Verfahrensgang derzeit offen. Weder stünde fest, ob gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben würde, noch, ob eine Anklage vom Gericht angenommen, ein Ge- richtsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer verurteilt würde.
E. 6.6 Im Rahmen eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Be- schwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und eine solche in objektiver Hinsicht auch nicht in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
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E. 6.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 6.7.2 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten seit seiner Einreise in die Schweiz weitergeführt. Er sei (…) gewählt worden und gebe in verschiedenen (…) (vgl. SEM-act. […]- 42/8 S. 8). Im Jahr 2022 habe er in R._______ am (…), in S._______ an einem Protest gegen (…) und in N._______ an der (…) teilgenommen (vgl. SEM-act. […]-43/11 S. 9 – S. 11).
E. 6.7.3 Für die Beurteilung, ob aus objektivierter Sicht subjektive Nachflucht- gründe vorliegen oder nicht, ist wesentlich, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland aufhält, als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung befürchten muss. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, wes- halb für die Beurteilung derselben auf die der Stellungnahme beigelegten Fotografien abzustellen ist. Auf der Fotografie, die ihn bei seiner Teilnahme am (…) zeige, ist er aufgrund der Perspektive, aus der fotografiert wurde, kaum erkennbar. Bei der Fotografie von einer Kundgebung, die in S._______ stattgefunden habe, ist er beim Halten einer Fahne mit dem Bild von «Abdullah Öcalan» abgebildet. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erlang- ten. Das Gleiche gilt für seine Teilnahme an (…), die in N._______ abge- halten worden sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der kurdischen Sache genügen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um ihn als re- gimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Be- stand des türkischen Regimes darstellt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E- 2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.6 und E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 6.2). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit
D-1945/2024 Seite 18 auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG teil- weise nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ebenso wenig muss er aufgrund seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hegen. Dementsprechend ist nicht davon aus- zugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlings- eigenschaft (vgl. E. 6), gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in ver- schiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mar- din, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei
– auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 8.3.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).
E. 8.3.3 Hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten im vorliegenden Einzelfall ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführenden um einen jungen und gesunden Mann handelt (vgl. SEM-act. […]-14/11 F29). Er genoss eine gute schulische Ausbildung und hat das (…) bestanden. Im Zeitpunkt sei- ner Ausreise aus der Türkei war er am (…). Zudem hat er (…) gelernt (vgl. SEM-act. […]-14/11 F9–F13 und F37 S. 8). Arbeitserfahrung erwarb er im Verkauf (…), bei der Produktion und im Verkauf (…), bei der (…) und als (…). Bei Letzteren arbeitete er auch (…). Zudem war er bei einem (…) angestellt, das mit (…) zusammenarbeitete. Letztere erstellten (…), die er jeweils (…) (vgl. SEM-act. […]-14/11 F14). Seinen Angaben gemäss sei es seiner Familie trotz der sich in der Türkei verschlechternden Wirtschafts- lage in finanzieller Hinsicht besser als anderen Menschen gegangen (vgl.
D-1945/2024 Seite 21 SEM-Act. […]-14/11 F16). Seine Eltern und seine (…) Geschwister leben in C._______, zahlreiche andere Angehörige (Tanten, Onkel und Cousins) leben in E._______ und in C._______ (vgl. SEM-act. […]-14/11 F6 ff., F18– F25), womit er in der Türkei über ein breites soziales Beziehungsnetz ver- fügt. Dem Beschwerdeführer wird es aufgrund seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung in mehreren Bereichen und seines sozialen Beziehungs- netzes trotz seiner mittlerweile gut zweijährigen Abwesenheit von seinem Heimatland gelingen, sich eine Lebensgrundlage zu erarbeiten. Seinen Aussagen bei der Anhörung ist zu entnehmen, dass er auch in der Lage wäre, sich weit entfernt von seiner Herkunftsprovinz (C._______) einer be- ruflichen Herausforderung zu stellen (vgl. SEM-act. […]-14/11 F37 S. 7 f.).
E. 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
D-1945/2024 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1945/2024 law/bah Urteil vom 28. Mai 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Lukas Siegfried, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______ (Provinz C._______), verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 26. Februar 2022 und gelangte am 2. März 2022 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 7. März 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf, am 8. März 2022 bevollmächtigte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.c Mit Schreiben vom 8. April 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Beweismittel einreichen (Einvernahmeprotokoll bei der Anti-Terrorabteilung in C._______ vom 4. Januar 2022, undatiertes Anwaltsschreiben, Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 14. Oktober 2021, Bestätigung der (...) vom 5. Januar 2022, Abschlusszeugnis vom 15. März 2022, Auszug aus dem Sozialversicherungskonto vom 15. März 2022). A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 12. April 2022 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, in seiner Heimatstadt E._______ (türkisch: F._______) habe es seit seiner Kindheit immer Krieg gegeben. Während seiner Zeit (...) habe er die kurdische politische Bewegung und die spätere HDP (Halklarin Demokratik Partisi) kennengelernt. Die Menschen, mit denen er verkehrt habe, seien Mitglieder des (...) ([...]) gewesen. Im Jahr 2009 habe es Lokalwahlen gegeben, bei denen er unter anderem Flyer verteilt habe. Im gleichen Jahr habe sich eine seiner Tanten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) angeschlossen, 2012 sei sie im Krieg gefallen und zur Märtyrerin geworden. Im September 2013 habe er die (...) erfolgreich abgelegt und sei, (...), nach G._______ gegangen ([...] habe er 2017 mit [...] abgeschlossen). Zwei Wochen später habe sich seine Schwester H._______ der PKK angeschlossen. Wenn jemand diese Wahl treffe, übe der Staat Druck auf Familienmitglieder aus, die zurückgeblieben seien. 2014 sei noch der Friedensprozess im Gang gewesen, sie hätten sich sehr gefreut und grosse Hoffnung gehabt. Zum ersten Mal habe es ein Studium in kurdischer Sprache gegeben und in vielen Städten seien kurdische Schulen gegründet worden. Im Sommer 2014 habe er zusammen mit anderen Angehörigen seine Schwester zum letzten Mal gesehen. Im Jahr 2016 sei auch der briefliche Kontakt zu ihr abgebrochen. Weil seine Schwester bei der PKK gewesen sei, habe er bei Kontrollen des Busses, mit dem er unterwegs gewesen sei, aussteigen müssen. Man habe ihn zu seiner Schwester befragt und ihn gewarnt. Dies habe ihn psychisch belastet. Als er 2015 vier (...) mit dem Auto abgeholt habe, seien sie eingangs von E._______ bei einem Kontrollpunkt von 10 bis 15 Polizisten umkreist worden. Sie hätten aussteigen müssen, die Polizisten hätten seine Hände gefesselt und alle mitgenommen. Auf dem Polizeiposten habe man sie befragt. Sie hätten ihre Gesichter gegen eine Wand richten müssen und seien von verschiedenen Menschen, die von hinten gekommen seien, mehrmals das Gleiche gefragt worden. Als er seinen Kopf kurz umgedreht habe, habe jemand seinen Kopf an die Wand geschlagen. Man habe ihm vorgeworfen, dass er für die PKK arbeite und seine Kolleginnen zur PKK bringe. Dann habe man ihn in ein Zimmer genommen und ihm dasselbe vorgehalten, wobei er geschlagen worden sei. Er habe die Vorwürfe wahrheitsgemäss abgestritten. Nach einigen Stunden haben man sie freigelassen. Ende 2015/Anfang 2016 habe man (...) Presseerklärungen vorgelesen, in denen der Kriegszustand kritisiert worden sei. Man habe missbilligt, dass in I._______ kurdische Kinder in den Kellern verbrannt seien. Sie hätten eine Presseerklärung vorbereitet und diese (...) vorlesen wollen. Die Polizei habe die meisten von ihnen zum Polizeiposten in J._______ gebracht. Am folgenden Tag seien sie freigelassen worden. Im Frühling 2017 - er sei damals in Mardin gewesen - sei in seinem Elternhaus in C._______ eine Razzia durchgeführt worden. Beamte hätten frühmorgens die Türe eingeschlagen und seien ins Haus eingedrungen. Sie hätten seine Schwester K._______ mitgenommen und seien gegangen. Man habe sie beschuldigt, sie sei von den Bergen gekommen und werde in der Stadt ein Selbstmordattentat durchführen. Nach zwei Tagen habe seine Familie seine Schwester mit Hilfe eines Anwalts freibekommen. Im Jahr 2019 habe er in C._______ das (...) begonnen. Durch Vermittlung von Freunden sei ein Unternehmen namens (...) an ihn herangetreten, das ihm vorgeschlagen habe, er solle in L._______ für dieses arbeiten. Als er in L._______ gewesen sei, habe er Anrufe erhalten. Die Anrufer hätten gesagt, sie seien vom MIT (türkischer Nachrichtendienst; Anmerkung des Gerichts) und wüssten, dass seine Schwester bei der PKK sei. Sie hätten ihn zur Zusammenarbeit aufgefor-dert, was er abgelehnt habe. Er habe die Anrufe in der Folge nicht mehr angenommen und seine Wohnung gewechselt. Einige Zeit später habe ihn jemand angerufen und ihm gesagt, er habe ein Paket für ihn. Er sei rausgegangen und habe zwei Menschen in ziviler Kleidung gesehen, die ihm gesagt hätten, sie seien vom MIT. Sie hätten einen Briefumschlag dabeigehabt und gesagt, dass in diesem alle Informationen über ihn und seine Familie enthalten seien. Sie hätten ihn erneut zur Spitzeltätigkeit aufgefordert und ihm gedroht, seiner Familie könnte etwas zustossen, wenn er es nicht tue. Er habe trotzdem abgelehnt. Nach zehnmonatiger Arbeitstätigkeit habe er die Stelle gekündigt und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Am 20. September 2021 hätten türkische Soldaten seine Familie angerufen und gesagt, seine Schwester H._______ sei nach einem Luftangriff in ein Spital gebracht worden. Zusammen mit seinem Vater und zwei Onkeln sei er nach D._______ gegangen, wo sie seine Schwester in einer Leichenhalle identifiziert hätten. Am 14. Oktober 2021 hätten sie den Leichnam abgeholt. In der Zwischenzeit habe man ihnen sehr schlimme Dinge angetan. Ende November/Anfang Dezember 2021 hätten ihn die Soldaten von E._______ angerufen und gesagt, er müsse zur Aussage kommen. Er habe ihnen geantwortet, er halte sich in C._______ auf, und sie gebeten, die Akten dorthin zu senden. Zirka einen Monat später habe die Polizei von C._______ angerufen und ihn vorgeladen. Am 4. Januar 2022 sei er zusammen mit seinem Anwalt zur Polizei gegangen. Es sei ihm gesagt worden, dass die Staatsanwaltschaft von M._______ ein Verfahren gegen ihn eröffnet habe. Auf Waffen, die nach einer Auseinandersetzung zwischen türkischen Kräften und der PKK beschlagnahmt worden seien, sei sein Fingerabdruck festgestellt worden. Er habe eine Aussage gemacht und wieder gehen können. Sein Anwalt habe ihm gesagt, er glaube nicht, dass er «von so einem Dossier wegkommen werde». Angesicht der Anschuldigungen werde er eine hohe Strafe erhalten. Die im Anti-Terrorgesetz vorgesehene Mindeststrafe für die erhobenen Anschuldigungen betrage sechs Jahre und drei Monate Freiheitsentzug. Er habe sich mit seiner Familie beraten und sich zur Ausreise aus der Türkei entschlossen. A.e Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 19. April 2022 mit, sein Asylgesuch könne aus Kapazitätsgründen derzeit nicht entschieden werden. Es werde fortan im erweiterten Verfahren behandelt. Am 21. April 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton N._______ zu. A.f Die zugewiesene Rechtsvertretung setzte das SEM am 21. April 2022 davon in Kenntnis, dass das Mandatsverhältnis in Sachen Asylverfahren beendet sei. Am 4. Mai 2022 teilte die neu bestellte Rechtsvertretung die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Gewährung von Akteneinsicht. A.g Am 15. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer dem SEM ein Anwaltsschreiben vom 28. April 2022 (mit Übersetzung), eine Übersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 4. Januar 2022 und ein Schreiben des nationalen Verteidigungsministeriums vom 15. März 2022, wonach er den Wehrdienst verweigert habe, übermitteln. A.h Mit Schreiben des SEM vom 29. August 2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert angesetzter Frist sämtliche gerichtlichen, polizeilichen und amtlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren nachzureichen. Am 7. März 2023 forderte das SEM ihn nochmals dazu auf. A.i Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 4. April 2023 weitere Beweismittel zukommen (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft O._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22. Oktober 2022, Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022, Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022). A.j Das SEM setzte den Beschwerdeführer am 8. Juni 2023 davon in Kenntnis, dass eine Analyse, die auf dem Abgleich der eingereichten Dokumente mit Vergleichsmaterial sowie auf Informationen der Länderanalyse des SEM beruhe, ergeben habe, dass die zur Untermauerung des Asylgesuchs neu eingereichten gerichtlichen Dokumente ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Zur Einreichung einer Stellungnahme wurde ihm Frist angesetzt. A.k Am 6. Juli 2023 informierte die neu bestellte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die Mandatsübernahme und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023. Die vormalige Rechtsvertretung teilte am 10. Juli 2023 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. A.l Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 reichte die Rechtsvertretung bereits bei den Akten befindliche und zahlreiche weitere Beweismittel ein (vgl. Beilagen 1 bis 23) und führte aus, der türkische Rechtsanwalt habe die Dokumente bezüglich des eingeleiteten Strafverfahrens nicht einsehen können. Da es um einen schweren Tatvorwurf gehe, handle die Justizbehörde von O._______ willkürlich. Der Beschwerdeführer habe die Dokumente mit Hilfe eines Mitarbeiters beziehungsweise einer Mitarbeiterin der Justizbehörde erhalten. Im Weiteren wurde in der Eingabe zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023 Stellung genommen und der vom SEM erhobene Fälschungsvorwurf bestritten. Hinsichtlich seines politischen Engagements in der Türkei wurde ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seiner Schulzeit die Zeitung (...) verteilt. Im (...) 2013 habe er als Delegierter am (...) teilgenommen, der von der «(...)» einberufen worden sei. 2014 habe er während (...) an der (...) teilgenommen und sei aktives Mitglied dieses Vereins gewesen. In dieser Zeit habe er in den Jugendabteilungen der BDP (Baris ve Demokrasi Partisi) gearbeitet. Weil seine Verwandten bei der PKK gewesen seien, habe er im Jahr 2014 der Guerillatruppe im Dorf geholfen, indem er ihr Lebensmittel, Schuhe und Medikamente geliefert habe. In den ersten Monaten des Jahres 2016 habe er in P._______ beim «Grabenbau» geholfen. Im (...) 2016 sei es zum letzten Kontakt mit der PKK und zu einer militärischen Operation im Dorf gekommen, bei dem fünf seiner Freunde ums Leben gekommen seien. 2017 sei er von der Polizei bedroht und schikaniert worden, weil er bei der (...) traditionelle kurdische Kleidung getragen habe. Im Jahr 2021 sei er ständig von der Polizei verfolgt und bedroht worden. Immer wieder hätten sie ihn angerufen und ihm gesagt, dass sie seine Schwester in den Bergen gefunden hätten und sie erschiessen würden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten in der Schweiz weitergeführt habe. Er sei in (...) gewählt worden und gebe (...) in verschiedenen (...). B. Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Es verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 27. März 2024 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und beantragen, dieselbe sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Der Beschwerde lag ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, Q._______, vom 28. März 2024 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 2. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss innert Frist nicht gezahlt werde. E. Am 2. Mai 2024 wurde zugunsten des Bundesverwaltungsgerichts ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30; Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die FK (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervorgehe, dass seine Probleme mit den türkischen Behörden eine derartige Intensität aufwiesen, die ihm ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichten oder in unzumutbarer Weise erschwerten. Die erwähnten Vorfälle bezögen sich auf Schikanen anlässlich von Kontrollen, zwei kurzzeitige Festnahmen, die ohne Folgen geblieben seien, und die Aufforderung des MIT, Spitzeldienste zu leisten. Die erwähnten Schikanen, Festnahmen und Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit könnten nicht als Gefährdung des Leibes und Lebens angesehen werden. Die Abklärungen des SEM hätten ergeben, dass drei der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zum Ermittlungsverfahren Nr. 2022/(...) (Dossier-Nr. 2022/[...]), namentlich der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festnahme und Durchsuchungsbefehl, die Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Vorführbefehl ein oder mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Form des Vorführbefehls entspreche nicht derjenigen eines vom Friedensrichter ausgestellten Dokuments, die im Vorführbefehl aufgeführten Gesetzesartikel entsprächen nicht der Straftat, die ihm vorgeworfen werde, die Referenznummern der Gutheissung des Antrags der Staatsanwaltschaft entsprächen nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane und der Verweis auf die digitale Umgebung, aus der die drei Dokumente stammten, sei unzutreffend. Das SEM erachte die erwähnten Dokumente als offensichtlich gefälscht. Die weiteren eingereichten Dokumente änderten nichts an dieser Einschätzung. Es handle sich grösstenteils um Polizeidokumente und Korrespondenz zwischen Behörden, die keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufwiesen. Die Dokumente seien in Form von Kopien und Scans eingereicht worden, deren Beweiswert gering sei. Alle seien vor den drei gefälschten Dokumenten ausgestellt worden und könnten die Authentizität der als gefälscht eingestuften Dokumente nicht belegen. Die offensichtlichen Fälschungsmerkmale der eingereichten Beweismittel entzögen dem Vorbringen, im Rahmen des Strafverfahrens sei ein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer ausgestellt worden, die Grundlage. Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein Vorführbefehl zwecks Befragung ausgestellt worden wären, wäre nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätte. In der Türkei würden Ermittlungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, die häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund wäre derzeit offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Türkei, so das SEM weiter, habe sich insbesondere seit dem Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 verschlechtert. In spezifisch gelagerten Einzelfällen seien Fälle von Reflexverfolgung durch türkische Behörden bekannt geworden. Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der Suche nach untergetauchten oder ausgereisten Personen, denen ausgeprägte oppositionelle beziehungsweise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen würden. Die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile naher Angehöriger erreichten im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität. Eine begründete Furcht vor relevanter Reflexverfolgung sei nur beim Vorliegen besonderer Umstände gegeben (wenn die betreffende Person bereits schwerwiegende Nachteile erlitten habe, die Behörden vermuteten, sie stehe mit dem Gesuchten in Kontakt, sie habe eigene politische Aktivitäten oder unterstütze eine illegale politische Organisation). Die türkischen Behörden müssten aufgrund des spezifischen Profils und des Umfelds der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Festnahme haben. Bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen bestehe in aller Regel keine Gefahr, dass sie in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Vorliegend sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit Schikanen zu kämpfen haben werde, für weitergehende Benachteiligungen fänden sich in den Akten jedoch keine Anzeichen. Der Beschwerdeführer habe Kopien von Fotos, die ihn bei der Teilnahme am (...), an einem Protest in (...) sowie von seiner Teilnahme an der Generalversammlung (...) zeigten, eingereicht. Seine exilpolitischen Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit künftiger Verfolgung zu begründen. Für die Annahme, dass er sich aus der Masse der Unzufriedenen heraushebe und als ernsthafter und gefährlicher Regimegegner erscheine respektive als regimefeindliche Person identifiziert und registriert worden sei, gebe es keine Hinweise. Allein der Umstand, exilpolitisch aktiv zu sein, begründe gemäss ständiger Praxis keine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in die Türkei. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Refraktion stelle grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Ein Staat habe ein legitimes Recht, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen zu verhängen. 4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in einer Zeitspanne von neun Jahren zwei enge Familienangehörige verloren. Auch wenn zwischen den Ereignissen ein grösserer zeitlicher Abstand liege, sei seiner zunehmenden Furcht, das nächste Opfer zu werden, mehr Gewicht beizumessen. Da er das älteste Kind einer kurdischen Familie sei, sei die «nagende» Ungewissheit, er könnte als Nächster umgebracht werden, nachvollziehbar. Die seit dem Putschversuch vom Juli 2016 verschlechterte Sicherheitslage in der Türkei habe einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf das unmittelbare Umfeld des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der drei vom SEM analysierten Dokumente werde eingestanden, dass sie nicht den wahren Tatsachen entsprochen hätten. Die restlichen Dokumente seien als authentisch, aber mit «entkräftender Wirkung» eingestuft worden. Die Einschätzung des SEM beruhe mehrheitlich auf einer subjektiven Wahrnehmung der Geschehnisse, welche den Beschwerdeführer fast ununterbrochen negativ beeinflusst hätten. Hinsichtlich der vom SEM nicht ausgeschlossenen Möglichkeit weiterer Benachteiligungen sei auf ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers, Q._______, vom 28. März 2024 hinzuweisen. Die behördlichen Schikanen seien in Abwesenheit des Beschwerdeführers fortgesetzt worden, er werde immer noch dringend gesucht. Er sei somit persönlich gefährdet und bedürfe des Schutzes der Schweiz. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5.2 Der Beschwerdeführer schilderte im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen, dass er und einige seiner Geschwister von den türkischen Sicherheitsbehörden schikaniert worden seien, und führte dies auf ihre kurdische Herkunft und das familiäre Umfeld zurück. Die türkischen Behörden hätten ihr Augenmerk insbesondere auf seine Kernfamilie gerichtet, nachdem eine seiner Schwestern sich im Herbst 2013 der PKK angeschlossen habe. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es in Einklang mit dem SEM als plausibel, dass die türkischen Sicherheitsbehörden den Beschwerdeführer anlässlich von Kontrollen überprüften, ihn zweimal kurzzeitig festnahmen und sich bei Befragungen oder Telefonanrufen nach Kontakten mit seiner Schwester H._______ erkundigten. Dass die türkischen Sicherheitsbehörden versuchten, ihn als Informanten zu gewinnen, erscheint angesichts der geltend gemachten Kontakte des Beschwerdeführers zu kurdischen (...)organisationen und Parteien nachvollziehbar. 5.3 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM am 4. April 2023 drei Beweismittel ein (Antrag der Generalstaatsanwaltschaft O._______ auf Ausstellung eines Vorführbefehls vom 22. Oktober 2022, Vorführbefehl des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022, Beschluss in sonstiger Sache des Friedensstrafgerichts O._______ vom 23. Oktober 2022), die vom SEM einer einlässlichen Prüfung unterzogen wurden. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des schriftlich gewährten rechtlichen Gehörs vom 8. Juni 2023 mitgeteilt, dass die eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufwiesen und vom SEM als gefälscht erachtet würden. In der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 wurde die Schlussfolgerung des SEM, bei den drei erwähnten Dokumenten handle es sich um Fälschungen, noch bestritten. In der Beschwerde vom 27. März 2024 wird nunmehr eingeräumt, dass die drei vom SEM analysierten Dokumente nicht authentisch sind. Der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 wurden zahlreiche weitere Beweismittel (interne Behördenschreiben, Anweisungen, Protokolle, Rapporte, Zustellungen; vgl. Abschn. I Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung) eingereicht, die gemäss Einschätzung des SEM keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen. Die internen Behördenschreiben und -beschlüsse wurden in Form von Kopien und Scans eingereicht, deren Beweiswert grundsätzlich gering ist, weil vorgenommene Manipulationen kaum erkennbar wären. Mit diesen Dokumenten, die im Falle ihrer Authentizität vor den drei Dokumenten, mit denen die Ausstellung eines Vorführbefehls nachgewiesen werden sollte, verfasst worden wären, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorbringen, es sei gegen ihn ein Vorführbefehl erlassen worden und er werde behördlich gesucht, glaubhaft zu machen. 5.4 5.4.1 Der Bruder des Beschwerdeführers, Q._______, schildert in seinem Schreiben vom 28. März 2024, dass die Polizei regelmässig zu seinem Geschäft in C._______ komme und Fragen über den Beschwerdeführer stelle. Die Polizisten sagten, sie wüssten, dass er an politischen Aktivitäten der PKK im Ausland teilnehme und sich an diesen beteilige. Die Polizei schicke in F._______ die Dorfwache zum Vater des Beschwerdeführers. Er werde schikaniert und es würden ihm Fragen gestellt. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei bespitzelt worden und habe unter ständiger Beobachtung gestanden. 5.4.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung kann nicht entnommen werden, dass er unter ständiger Beobachtung der türkischen Sicherheitsbehörden stand und bespitzelt wurde. Im Laufe mehrerer Jahre kam es zu Behördenkontakten, bei denen er kontrolliert oder befragt wurde. Zudem wurde er von der Polizei angerufen, die sich nach Kontakten mit seiner Schwester H._______ erkundigte. Die Polizei begnügte sich jedoch offenbar damit, dass der Beschwerdeführer die Zusammenarbeit verweigerte (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F37 S. 8). Während seines mehrmonatigen Aufenthalts in L._______ versuchte der MIT, ihn als Spitzel anzuwerben. Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er nach seiner Rückkehr von L._______ Anfang 2020 von den türkischen Behörden behelligt oder schikaniert wurde. Aufgrund der bisherigen Behördenkontakte des Beschwerdeführers, seiner Verweigerung der Leistung des Militärdienstes und der PKK-Vergangenheit seiner Schwester H._______ zweifelt das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich daran, dass die Sicherheitsbehörden sich bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigten, das im Schreiben vom 28. März 2024 geschilderte Ausmass der Vorsprachen von Polizei beziehungsweise Dorfwache vermag indessen nicht zu überzeugen. 5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei der nachfolgenden Prüfung der asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend von folgendem Sachverhalt aus: die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem persönlichen und seinem familiären Umfeld erscheinen als glaubhaft. Er wurde von den türkischen Behörden bei verschiedenen Vorkommnissen schikaniert und unter Druck gesetzt, zweimal kurzzeitig festgenommen, einmal zu möglichen Verbindungen zur PKK befragt und aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Schwester H._______ nach allfälligen Kontakten mit ihr gefragt. Agenten des MIT versuchten, ihn für eine Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbehörden als Informanten zu gewinnen. Aufgrund einer eingereichten Bestätigung ist davon auszugehen, dass er die Leistung von Militärdienst verweigerte. Dem Beschwerdeführer ist es indessen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass gegen ihn im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen vom Friedensstrafgericht von O._______ ein Vorführbefehl erlassen wurde und er dementsprechend behördlich gesucht wird. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder würden sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.2 6.2.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Standpunkt vertreten, dass die Schikanen, kurzzeitigen Festnahmen und Anwerbungsversuche durch den MIT dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätten. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt zwar nicht, dass die vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschilderten Vorkommnisse, die teilweise ihn und teilweise andere Mitglieder seiner Kernfamilie betrafen, ihn und seine Eltern sowie seine Geschwister psychisch belasteten. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, veranlassten ihn die vorgebrachten Schwierigkeiten mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden aber nicht dazu, sein Heimatland zu verlassen. In Anbetracht seiner Schilderungen erachtet das Gericht die Einschätzung des SEM, die erlittenen Benachteiligungen hätten ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei nicht verunmöglicht, als zutreffend. Die vom Beschwerdeführer gel-tend gemachten Benachteiligungen (schikanöse Kontrollen, kurzzeitige Festnahmen mit Befragungen, verbale Drohungen und Anwerbungsversuche für Spitzeltätigkeiten) genügen den Anforderungen an die Intensität, die flüchtlingsrechtlich motivierte Verfolgungsmassnahmen erreichen müssen, um als ernsthaft eingestuft zu werden, auch in Anbetracht der erwähnten physischen Übergriffe, die während der Festnahme im Jahre 2015 gegen ihn verübt wurden, nicht. Nach den von ihm als schikanös empfundenen Kontrollen und den zwei kurzzeitigen Festnahmen liess man ihn jeweils bedingungslos weiterreisen beziehungsweise wurde er ohne weitere Aufnahmen auf freien Fuss gesetzt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei Anfang 2020 von L._______ in seine Herkunftsprovinz zurückgekehrt, weil Agenten des MIT ihn während den zehn Monaten, die er in L._______ gearbeitet habe, mehrmals telefonisch belästigt und bei einer persönlichen Begegnung zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Nach seiner Rückkehr zu seiner Familie beziehungsweise nach C._______ erfolgten offenbar keine weiteren Kontaktnahmen durch den MIT, sodass auch diesen Druckversuchen keine asylrechtliche Relevanz zuerkannt werden kann. 6.3 Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Eingabe vom 15. Juni 2022 ein Schreiben des türkischen Verteidigungsministeriums ein, wonach er die Leistung des Militärdienstes verweigert habe. Da den diesbezüglichen Ausführungen des SEM in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird, kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Abschn. II Ziff. 4), gemäss denen die Einberufung in den Militärdienst und eine allfällige Ahndung einer Dienstverweigerung flüchtlingsrechtlich in der Regel und auch vorliegend nicht relevant sind. 6.4 6.4.1 In der Beschwerde wird auf die Befürchtung des Beschwerdeführers hingewiesen, er könnte, nachdem er zwei enge Familienmitglieder verloren habe, als ältestes «Kind» der Familie als nächster getötet werden. Hinsichtlich der Voraussetzungen, wann Familienangehörige im Kontext der Türkei gefährdet sein können, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Abschn. II Ziff. 3a) und die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. Urteile BVGer E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.5.1, E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 5.5.1, E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.1, D-5089/2015 vom 30. Mai 2018 E. 8.2, D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.5.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1, je m.w.H.). 6.4.2 Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss schloss sich seine Tante im Jahre 2009 der PKK an und fiel im Jahr 2012 in deren Reihen (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F37). Da er während der Anhörung nicht geltend machte, von den türkischen Behörden aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Tante behelligt worden zu sein, ist nicht zu befürchten, dass er nach einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres Kampfes gegen den Staat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wird. Er machte des Weiteren geltend, dass seine Schwester H._______ sich im September/Oktober 2013 der PKK anschloss. Nachdem sie nach einem Telefonat seitens der türkischen Behörden vom 20. September 2021 nach D._______ gegangen seien, hätten sie die Gewissheit gehabt, dass seine Schwester bei einem Luftangriff getötet worden sei (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F37 S. 5 und S. 8 f.). Den Schilderungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er aufgrund der PKK-Mitgliedschaft seiner Schwester vor deren Tod von den türkischen Sicherheitsbehörden befragt, kontrolliert und unter Druck gesetzt worden sei, Informant der Behörden zu werden. Wie vorstehend festgehalten, erreichten die von ihm erwähnten Massnahmen, die ihm zweifelsohne psychisch zusetzten, kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass. Er machte denn auch nicht geltend, dass er wegen den behördlichen Schikanen, den kurzzeitigen Festnahmen, den Anwerbungsversuchen und den während der Festhaltung im Jahr 2015 erlitten Übergriffen von Sicherheitsbeamten die Türkei verliess. Da die türkischen Behörden nach einem Vergleich der Blutproben seiner Schwester und seines Vaters Gewissheit haben, dass sie im September 2021 ums Leben kam, ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund ihrer PKK-Vergangenheit zukünftig ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F37 S. 9). 6.5 Unbesehen der Frage der Authentizität der mit der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 eingereichten internen behördlichen Dokumente ist der vom SEM vertretenen Auffassung, dass in der Türkei zahlreiche Ermittlungsverfahren eingeleitet und wieder eingestellt würden, beizupflichten. Aufgrund der zu den Akten gereichten Dokumente wäre der weitere Verfahrensgang derzeit offen. Weder stünde fest, ob gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben würde, noch, ob eine Anklage vom Gericht angenommen, ein Gerichtsverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer verurteilt würde. 6.6 Im Rahmen eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus der Türkei keiner flüchtlingsrecht-lich relevanten Verfolgung ausgesetzt war und eine solche in objektiver Hinsicht auch nicht in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. 6.7 6.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.7.2 In der Stellungnahme vom 18. Juli 2023 zum Schreiben des SEM vom 8. Juni 2023 wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine politischen Aktivitäten seit seiner Einreise in die Schweiz weitergeführt. Er sei (...) gewählt worden und gebe in verschiedenen (...) (vgl. SEM-act. [...]-42/8 S. 8). Im Jahr 2022 habe er in R._______ am (...), in S._______ an einem Protest gegen (...) und in N._______ an der (...) teilgenommen (vgl. SEM-act. [...]-43/11 S. 9 - S. 11). 6.7.3 Für die Beurteilung, ob aus objektivierter Sicht subjektive Nachfluchtgründe vorliegen oder nicht, ist wesentlich, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten einer asylsuchenden Person, die sich im Ausland aufhält, als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung befürchten muss. Der Beschwerdeführer macht keine weiteren Angaben zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten, weshalb für die Beurteilung derselben auf die der Stellungnahme beigelegten Fotografien abzustellen ist. Auf der Fotografie, die ihn bei seiner Teilnahme am (...) zeige, ist er aufgrund der Perspektive, aus der fotografiert wurde, kaum erkennbar. Bei der Fotografie von einer Kundgebung, die in S._______ stattgefunden habe, ist er beim Halten einer Fahne mit dem Bild von «Abdullah Öcalan» abgebildet. Den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die türkischen Behörden davon Kenntnis erlangten. Das Gleiche gilt für seine Teilnahme an (...), die in N._______ abgehalten worden sei. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zugunsten der kurdischen Sache genügen gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht, um ihn als regimefeindliche Person erscheinen zu lassen, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellt (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-2377/2023 vom 2. Juni 2023 E. 7.6 und E-4893/2020 vom 18. Oktober 2022 E. 6.2). Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 6.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG teilweise nicht zu genügen vermag. Es sind in Bezug auf seine Person auch kein Risikoprofil oder Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen, zumal keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Ebenso wenig muss er aufgrund seines niederschwelligen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hegen. Dementsprechend ist nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung respektive eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 6), gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer D-994/2024 vom 10. April 2024 E. 8.3.2, E-7253/2023 vom 19. Februar 2024 E. 8.4.1, E-6998/2023 vom 15. Februar 2024 E. 8.4, D-2850/2020 vom 23. Januar 2024 E. 7.3.1, D-4333/2023 vom 19. Januar 2024 E. 9.3.1 und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.2 je m.w.H.). Aufgrund des Gesagten ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 8.3.3 Hinsichtlich der konkreten Gegebenheiten im vorliegenden Einzelfall ist festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführenden um einen jungen und gesunden Mann handelt (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F29). Er genoss eine gute schulische Ausbildung und hat das (...) bestanden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei war er am (...). Zudem hat er (...) gelernt (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F9-F13 und F37 S. 8). Arbeitserfahrung erwarb er im Verkauf (...), bei der Produktion und im Verkauf (...), bei der (...) und als (...). Bei Letzteren arbeitete er auch (...). Zudem war er bei einem (...) angestellt, das mit (...) zusammenarbeitete. Letztere erstellten (...), die er jeweils (...) (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F14). Seinen Angaben gemäss sei es seiner Familie trotz der sich in der Türkei verschlechternden Wirtschaftslage in finanzieller Hinsicht besser als anderen Menschen gegangen (vgl. SEM-Act. [...]-14/11 F16). Seine Eltern und seine (...) Geschwister leben in C._______, zahlreiche andere Angehörige (Tanten, Onkel und Cousins) leben in E._______ und in C._______ (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F6 ff., F18-F25), womit er in der Türkei über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügt. Dem Beschwerdeführer wird es aufgrund seiner Ausbildung, seiner Berufserfahrung in mehreren Bereichen und seines sozialen Beziehungsnetzes trotz seiner mittlerweile gut zweijährigen Abwesenheit von seinem Heimatland gelingen, sich eine Lebensgrundlage zu erarbeiten. Seinen Aussagen bei der Anhörung ist zu entnehmen, dass er auch in der Lage wäre, sich weit entfernt von seiner Herkunftsprovinz (C._______) einer beruflichen Herausforderung zu stellen (vgl. SEM-act. [...]-14/11 F37 S. 7 f.). 8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor diesem Hintergrund nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: