Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Mai 2022 für sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm am 23. Mai 2022 die Personalien auf und führte mit der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 ein persönli- ches Gespräch im Hinblick auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens, welches am 9. Juni 2022 beendet wurde. Am 8. September 2022 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation und ihren Asylgründen, im Wesentlichen, sie sei in C._______ geboren, habe später in D._______ bei ihrer Familie und ab dem Jahr 2008 in E.______ gelebt, wo sie verheiratet gewesen sei. Im Jahr 2020 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt, jedoch ihren Wohnsitz in E.______ behalten. Sie habe am F._______ beim (…) am (…) und später ebenfalls beim (…) für die G._______ gearbeitet. Während ihrer Arbeit beim (…) am F._______ sei sie im Jahr 2021 benachteiligt und gemobbt worden. Es seien ihr die ihr zustehenden sozialen Rechte nicht zugespro- chen worden, weil sie Kurdin und Alevitin sei und sie die Forderungen ihres Vorgesetzten respektive zweier Herren der Sicherheitsbehörde nicht erfüllt habe. Diese hätten sie im Mai 2021 aufgefordert, Polizistin zu werden, um über sie an Informationen zu gelangen. Ein weiterer Grund für die Benach- teiligungen sei ihre ehemals in der Türkei politisch aktive Schwester gewe- sen. Im September 2021 habe man sie aufgefordert, als Spionin in Par- teien, Vereinen und Institutionen tätig zu werden. Im Dezember 2021 hät- ten dieselben beiden Herren der Sicherheitsbehörde sie erneut aufgefor- dert, für sie tätig zu werden, ansonsten sie mit Konsequenzen rechnen müsse. Wegen haltloser Anschuldigungen habe die Staatsanwaltschaft im Jahr 2021 ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Von diesem Verfahren habe sie während eines Streits mit ihrem Vorgesetzten erfahren, der ihr auch die Ermittlungsnummer des Strafverfahrens mitgeteilt habe. Wäre sie in der Türkei geblieben hätte sie sicherlich dreieinhalb Jahre wegen des in der Anklageschrift geäusserten Vorwurfs der angeblich von ihr via Facebook verbreiteten Propaganda für eine Terrororganisation einsitzen müssen. Sie habe jedoch lediglich einmal einen Facebook-Account gehabt, nämlich da- mals als sie geheiratet und deshalb auf dieser Plattform Hochzeitsfotos ge- postet habe. Ihr Account sei jedoch nach einem Hacker-Angriff verloren gegangen; seither besitze sie keinen mehr. Eines Tages im Januar 2022 habe sie in ihrem Garderobenschrank einen Umschlag mit der Aufschrift "deine Zeit läuft ab" gefunden; darin habe sich die erwähnte Anklageschrift
E-2752/2024 Seite 3 befunden. Ihr Anwalt in der Türkei habe dann aufgrund der gegen sie kon- struierten Anschuldigungen das Mandat niedergelegt, da er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr schliesslich vorgeschla- gen, erneut zu heiraten, um auf diese Weise ein Auslandvisum zu erhalten. Am 1. Februar 2022 habe die standesamtliche Hochzeit stattgefunden. Kurz darauf seien die beiden Herren erneut aufgetaucht und hätten ihr klar- gemacht, dass ihr Angebot weiterhin bestünde. Sie habe geantwortet, sie würde es sich nochmals überlegen. Am 15. April 2022 habe sie mit ihrem Sohn zusammen die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen und sei via Griechenland in die Schweiz gereist; hier lebe ihre Schwester und habe politisches Asyl erhalten. Eine weitere Schwester habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab sie an, sie habe physische Probleme ([…]) und es gehe ihr aufgrund des Erlebten in der Türkei auch psychisch nicht gut, weswegen sie schon in ihrem Heimatland in Behandlung gewesen sei. Ihr Sohn sei (…) und (…), was für sie psychisch ebenfalls sehr belastend sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene türkischsprachige Be- weismittel (Arbeitsausweise, erwähnte Anklageschrift der türkischen Staatsanwaltschaft, Schreiben eines türkischen Anwalts, Schreiben einer Schwester und einer Freundin) sowie ärztliche Zeugnisse ein. B. Das SEM ordnete am 15. September 2022 die Zuteilung ins erweiterte Ver- fahren an. Die vormals zugewiesene Rechtsvertretung legte am gleichen Tag ihr Mandat nieder. C. Am 31. Oktober 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung. Dieser gewährte das SEM am 25. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung, dass die von der Beschwerde- führerin eingereichte türkische Anklageschrift als gefälscht zu erachten sei. Am 30. Mai 2023 wurde – nach zweimaliger Fristerstreckung – eine ent- sprechende Stellungnahme eingereicht und eine erneute Analyse der An- klageschrift beantragt. D. Mit Verfügung vom 9. April 2024 – eröffnet am 10. April 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die
E-2752/2024 Seite 4 Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord- nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 10. April 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ih- rem Sohn sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift legte sie verschiedene türkischsprachige Doku- mente (teils mit französischer Übersetzung) bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 13. Mai und 27. Mai 2024 reichte die Beschwerdefüh- rerin diverse weitere Beweismittel (zwei türkischsprachige Schreiben ihres Rechtsanwalts sowie vier türkische Justizdokumente mit teilweise franzö- sischen Übersetzungen) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 verzichtete die zuständige In- struktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 5. Juli 2024 eine Vernehmlassung zur Be- schwerde, namentlich auch den eingereichten Beweismitteln einzureichen. J. Das SEM liess sich – nach gewährter Fristerstreckung – am 16. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 2. August 2024 erteilt. K. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom
31. Juli 2024 kommentarlos ein türkischsprachiges Schreiben inklusive französischer Übersetzung eines in der Türkei tätigen Anwalts, datierend
E-2752/2024 Seite 5 vom 29. Juli 2024, zwei nicht übersetzte – jedoch im Laufe des Beschwer- deverfahrens bereits eingereichte – türkische Justizdokumente, datierend vom 29. Januar 2024, einen – ebenfalls zuvor bereits übermittelten – tür- kischsprachigen Vorführbefehl ("Yakalama Emri") vom 29. Januar 2024, ein türkischsprachiges, handschriftliches Schreiben inklusive französischer Übersetzung betreffend eine mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2024 so- wie ein türkischsprachiges Schreiben inklusive französischsprachiger Übersetzung des Direktors der Agentur zur Bekämpfung des Terrorismus der Gemeinde H._______ vom 25. Juli 2024.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus- reise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
E. 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Analyse der von der Beschwerdeführerin einge- reichten Anklageschrift, datierend vom 12. Januar 2022, habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Die darauf aufgeführte Zu- ständigkeit der Staatsanwaltschaft I._______ sowie der Zeitabstand zwi- schen Untersuchungsbeginn und Anklage seien nicht nachvollziehbar; die darin enthaltenen Laufnummern würden sodann nicht den Gegebenheiten der Provinz I._______ entsprechen. In der Türkei sei zudem kein Anwalt mit dem Namen J._______ registriert und ausserdem würden in der
E-2752/2024 Seite 7 Anklageschrift juristisch unzutreffende Ausdrücke verwendet. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte zweite und fast identische Version der Anklageschrift, welche der von ihr in der Türkei neu mandatierte Anwalt bei den türkischen Behörden angeblich erhältlich gemacht habe, weise die gleichen Fälschungsmerkmale auf (SEM-Akte 44/8 S. 5-6). Es bestehe daher kein Grund für die von der Be- schwerdeführerin beantragten Analyse dieser Anklageschrift. Zu ihrem Vor- bringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass dem vormaligen türki- schen Anwalt die Berufserlaubnis entzogen worden sei, sei festzuhalten, dass sich im Internet keine Hinweise zu diesem Anwalt finden liessen. Der von ihr neu mandatierte türkische Anwalt erkläre sodann in seinem Schrei- ben vom 24. Mai 2023, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ermitt- lungsverfahren mit der Nummer (…) wegen Propaganda für eine terroristi- sche Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) er- öffnet und Anklage erhoben worden sei, die Anklageschrift vom Gericht je- doch abgelehnt, an den zuständigen Staatsanwalt zurückgewiesen worden und eine Überarbeitung der Anklageschrift im Gange sei (SEM-Akte 44/8, S. 3-4 und 26/28 BM7, BM8). Dem erwähnten anwaltlichen Schreiben habe aber lediglich die zweite Version der Anklageschrift beigelegen, nicht aber die Nichtannahme der Anklageschrift durch das Gericht. Bezeichnender- weise habe die Beschwerdeführerin denn auch keine (weiteren) Justizdo- kumente zu den Akten gereicht, die das Bestehen von Ermittlungen gegen sie wegen Terrorpropaganda belegen würden. Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätten, lägen somit nicht vor. Selbst von der Glaubhaftigkeit eines Ermittlungsver- fahrens ausgehend, seien den von ihr eingereichten türkischen Justizdo- kumenten zudem keinerlei Anhaltspunkte für einen Fest-, Vorführ- oder Haftbefehl zu entnehmen. Ein Risiko, bei einer Wiedereinreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei daher zu verneinen. Das SEM stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass der Umstand, dass einer Schwester (Asylverfahrensnummer SEM: N […]) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts an der Einschätzung ändere, da aufgrund der Aktenlage nicht von Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin auszuge- hen sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der politische Hintergrund der Schwester mit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Spionageauf- forderung in Verbindung stehen solle.
E. 3.2 In ihrer Rechtsmittelschrift wiederholte die Beschwerdeführerin im We- sentlichen die von ihr bereits beim SEM dargelegten Sachverhaltsele- mente und betonte dabei, dass sie wegen Propaganda für eine
E-2752/2024 Seite 8 terroristische Organisation angeklagt sei. Unter Zitierung verschiedener Berichte zur Türkei machte sie geltend, dass sie als Kurdin, Alevitin und wegen ihrer Schwester mit Asylstatus in der Schweiz ein ausgeprägtes po- litisches Profil aufweise und daher im Fokus der türkischen Behörden stehe. Die Mängel in der Anklageschrift könne sie sich nicht erklären, ihr neu mandatierter Anwalt in der Türkei habe aber bestätigen können, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Der Beschwerde lag ein Schreiben vom 1. Mai 2024 ihres türkischen An- walts bei, der erklärte, gegen die Beschwerdeführerin und andere werde unter der Nummer (…) wegen finanzieller Unterstützung und Propaganda auf sozialen Medien zu Gunsten der terroristischen Organisation PKK/KCK (Partia Karkeren Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans] / Koma Civaken Kur- distan [Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans]) ermittelt. Ihr Anwalt werde so bald wie möglich die entsprechenden Beweismittel einreichen. Gegen sie sei zudem ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb sie bei einer Rückkehr festgenommen werde. Ausserdem waren der Beschwerde Aus- züge aus sozialen Medien-Konten lautend auf den Namen der Beschwer- deführerin sowie ihrer Schwester sowie ein türkischsprachiges Schreiben (das die Beschwerdeführerin unter einem Pseudonym verfasst habe) bei- gelegt. Im weiteren Lauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin sechs an- geblich neue Beweismittel (zwei türkischsprachige Schreiben ihres Rechts- anwalts sowie vier türkische Justizdokumente mit teilweise französischen Übersetzungen) nach und erklärte dazu, sie und ihre Schwester K._______ hätten gelegentlich Geld an aus politischen Gründen Inhaftierte in türkischen Gefängnissen gesandt, was damals legal gewesen, heute in- des verboten sei. Dies sei der Grund für die nun gegen sie eröffnete Straf- untersuchung.
E. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zu den auf Beschwerde- ebene eingereichten vier türkischen Justizdokumenten aus, der darin ent- haltene Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Beschluss in sonstiger Sache, der Vorführbefehl und der Geheimhaltebeschluss ent- spreche nicht jenen türkischen Dokumenten, die üblicherweise von der Staatsanwaltschaft respektive der Friedensstrafrichterschaft ausgestellt würden. Die vier genannten Dokumente würden zudem inhaltliche Mängel und Widersprüchlichkeiten aufweisen. Ausserdem seien wesentliche An- gaben zum Unterzeichner des Antrags auf Ausstellung eines Vorführbe- fehls nicht korrekt. Die inhaltliche Analyse der von der Beschwerdeführerin
E-2752/2024 Seite 9 auf Beschwerdeebene eingereichten Anwaltsschreiben hätten ebenfalls Mängel und Widersprüchlichkeiten ergeben. Die erwähnten Dokumente seien demnach – wie die bereits zuvor beim SEM eingereichte Anklage- schrift – aufgrund objektiver Fälschungsmerkmale als gefälscht zu erach- ten. Nebst dem von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren, welches sich als ein Konstrukt heraus- gestellt habe, habe die Beschwerdeführerin keine aufgrund ihrer ethni- schen und religiösen Zugehörigkeit gegen sie gerichtete, gezielte Verfol- gung geltend gemacht, die ihre Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Es sei zudem nicht von einer Kollektivverfolgung alevitischer Kurden und Kurdinnen in der Türkei auszugehen, weshalb ihrem diesbezüglichen Vor- bringen auf Beschwerdeebene keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu- komme. Aus ihren und den Beiträgen ihrer Schwester in den sozialen Me- dien könnten ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine ihr allenfalls künftig drohende Verfolgung gezogen werden. Sie begründeten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die gesamte Aktenlage spreche zudem dafür, dass sie mit unrechtmässi- gen Mitteln versuche, in der Schweiz einen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Auch liege die Vermutung nahe, dass sie mit Bildern von sich bei Demonst- rationen, die die PKK verherrlichen würden, versuche, subjektive Nach- fluchtgründe zu schaffen, um einen Schutzstatus zu erlangen.
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin selber liess sich zur Vernehmlassung des SEM inhaltlich nicht vernehmen, sondern übermittelte dem Gericht mit Ein- gabe vom 31. Juli 2024 kommentarlos erneut verschiedene Justizdoku- mente und ein Schreiben ihres angeblich in der Türkei tätigen Anwalts vom
29. Juli 2024. Dieser erklärte bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM, er habe der Vorinstanz den Haftbefehl sowie weitere Dokumente übermittelt, an denen nicht zu zweifeln sei. Das SEM habe schwere Vor- würfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben, die nicht der Realität ent- sprechen würden. Bei einer Rückkehr würde sie in Gefahr geraten. Sollte das SEM bei seinem Standpunkt bleiben, würde er sich an die Öffentlich- keit und an die internationalen Gerichte wenden.
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen des SEM in dessen Verfügung an, wonach die Beschwerdeführerin insbeson- dere zufolge der von ihr eingereichten gefälschten Anklageschrift nicht
E-2752/2024 Seite 10 glaubhaft machen kann, dass sie in der Türkei einer flüchtlingsrechtlichen Vorverfolgung ausgesetzt gewesen ist und deswegen auch bei einer Rück- kehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätte. Zwecks Vermei- dung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. zusammenfassende E. 4.1 hiervor sowie an- gefochtene Verfügung Ziffer II).
E. 4.2.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. So lässt sich einerseits feststellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend machte, sie habe die PKK oder aber Gefängnisinsassen mittels Geldspenden oder an- deren Leistungen unterstützt. Vielmehr gab sie an, sie sei kein politischer Mensch respektive politisch nicht aktiv gewesen (vgl. SEM Akte 30/19 F69 S. 12). Dies bestätigte auch ihre Schwester K._______ in ihrem Schreiben an das SEM vom 2. August 2022. Ausserdem führte diese aus, die Be- schwerdeführerin sei nie Mitglied eines Vereins, einer Gewerkschaft oder einer Partei gewesen und habe sich nie an politischen Aktionen beteiligt (vgl. SEM Akte 26/28 BM 5 und 31/2 S. 1). Die erstmals in der Beschwerde erwähnten Unterstützungsleistungen an die PKK und das von der Be- schwerdeführerin angegebene politische Profil scheinen bereits vor die- sem Hintergrund nicht glaubhaft.
E. 4.2.2 Die auf Beschwerdeebene nachgereichten vier Justizdokumente, welche sich mithin auf die erwähnten Unterstützungsleistungen für die PKK beziehen sollen, wurden sodann durch das SEM auf Vernehmlassungs- stufe mittels nachvollziehbarer Begründung als Fälschungen erachtet; das Gericht teilt diese Qualifizierung, zumal die Beschwerdeführerin den Er- kenntnissen nichts Konkretes entgegenzusetzen vermochte. Es ist dem- nach nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Er- mittlungsverfahren oder – wie geltend gemacht – ein Haftbefehl erlassen oder aber gar Anklage erhoben worden wäre. Wie vom SEM in der Ver- nehmlassung erwähnt, liegt aufgrund der gefälschten Dokumente vielmehr die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn mit unrechtmässigen Mitteln in der Schweiz einen Asylstatus erreichen will. Der entsprechende Vorwurf der Vorinstanz erscheint daher – entgegen der Ansicht des im vorliegenden Verfahren an sich gar nicht mandatierten tür- kischen Anwalts in dessen Schreiben vom 29. Juli 2024 (vgl. Eingabe vom
31. Juli 2024) – berechtigt.
E-2752/2024 Seite 11
E. 4.2.3 An dieser Einschätzung ändern auch die mit Eingabe vom 31. Juli 2024 dem Gericht kommentarlos übermittelten weiteren Beweismittel nichts, zumal es sich dabei einerseits um drei Justizdokumente datierend vom 29. Januar 2024 handelt, die die Beschwerdeführerin bereits mit Ein- gabe vom 13. Mai respektive 27. Mai 2024 dem Gericht übermittelt hatte und die – wie erwähnt – durch das SEM zutreffend als Fälschungen erach- tet worden waren. Andererseits kommt auch den zusätzlich eingereichten beiden türkischsprachigen Dokumenten kein Beweiswert zu. So wurde das in der französischen Übersetzung als "Procès-Verbal" bezeichnete Doku- ment vom 25. Juli 2024 lediglich handschriftlich ausgestellt. Insbesondere bezieht es sich aber auf die Verfahrensnummer (…). Da sich indes sämtli- che von der Beschwerdeführerin zuvor eingereichten Dokumente, die sich auf dieselbe Nummer bezogen, als Fälschungen herausgestellt haben, kann diesem Dokument ebenfalls kein Beweiswert zukommen. Gleiches gilt deshalb auch mit Bezug auf das weitere Dokument, unterschrieben an- geblich durch den Direktor der Agentur der Terrorismusbekämpfung der Gemeinde H._______, da sich auch dieses ebenfalls auf erwähnte Verfah- rensnummer bezieht.
E. 4.3 Aus der Tatsache, dass einer der Schwestern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, lässt sich nicht – wie dahingehend in der Beschwerde erklärt wird – schliessen, dass auch die Beschwerdefüh- rerin über ein besonderes politisches Profil verfügen würde und sie deshalb im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte oder nunmehr stünde. Wie zuvor erwähnt, haben sich die von ihr eingereichte Anklageschrift so- wie auch sämtliche weitere Justizdokumente als Fälschungen erwiesen. Ihrer Schilderung, die Straf- respektive Ermittlungsverfahren seien mithin wegen ihrer ehemals in der Türkei politisch tätigen Schwester eingeleitet worden, ist damit von Vornherein die Grundlage entzogen.
E. 4.4 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass allein aufgrund der eth- nischen und religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine gegen sie gerichtete, gezielte Verfolgung geschlossen werden kann. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen allge- mein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4906/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.7 m.w.H.). Gleiches gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwal- tungsgerichts auch für die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben
E-2752/2024 Seite 12 (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin weist kein individuelles und konkre- tes Profil auf, welches zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
E. 4.5 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung kann schliesslich auch nicht aus den verschiedenen von der Beschwerdeführerin initiierten Posts in den sozialen Medien abgeleitet werden. Gemäss den eingereichten Un- terlagen erfolgten diese wohl auf einem Account der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer Schwester. In diesen wird – soweit ersichtlich – der türki- sche Präsident beleidigt und die Beschwerdeführerin ist zudem an Kund- gebungen, darunter einmal mit einer Fahne mit dem Konterfei von Abdullah Öcalan, zu sehen. Die Posts werden von ihr indes weder übersetzt, noch kommentiert, noch zeitlich oder örtlich eingeordnet. Es ist sodann nicht er- stellt, dass die türkischen Behörden davon Notiz genommen hätten. Da sodann – wie zuvor festgestellt – nicht davon auszugehen ist, dass die Be- schwerdeführerin in ihrem Heimatland je politisch aktiv oder Behelligungen wegen ihrer Schwester K._______ ausgesetzt war, genügen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache nicht für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als regimefeindliche Person erachtet wird, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Re- gimes darstellen könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1945/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6.7.3 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Sie weist auch kein Risikoprofil auf und es sind mit Bezug auf ihre Schwester K._______ keine Gründe für eine Reflexverfol- gung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Ebenso wenig muss sie aufgrund ihres niederschwelligen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung hegen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-2752/2024 Seite 13 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
E-2752/2024 Seite 14 Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kinds in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.2.5 Sodann ergeben sich – wie vom SEM zu Recht erwogen – weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Pra- xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5), gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegwei- sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Lan- des sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom
E-2752/2024 Seite 15
30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).
E. 6.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Tür- kei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahraman- maras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarba- kir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Be- schwerdeführerin stammt indes aus keiner dieser Provinzen und hatte zu- sammen mit ihrem Sohn ihren letzten Wohnsitz in E._______ (vgl. SEM Akte 30/19 F9 f.). Sie macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend.
E. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin bereits beim SEM dargelegten ge- sundheitlichen Probleme (psychischer Natur und in physischer Hinsicht im Wesentlichen aufgrund von […]) sowie der Umstand, dass ihr Sohn (…) und (…) ist (vgl. SEM Akten 13/2 S. 1 f., 19/3 S. 2 f., 26/8 BM 1 und 6, 29/1 und 30/19 F7 f., F40 ff.) stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. So lässt sich feststellen, dass sie ihren Angaben zufolge bereits in der Tür- kei in psychologischer Behandlung gewesen ist (vgl. SEM Akte 30/19 F8). Die Türkei verfügt denn auch über eine hinreichende und gut funktionie- rende medizinische Infrastruktur, so dass sie nicht nur die in der Schweiz angefangene Psychotherapie (inklusive Medikation) fortsetzen, sondern sich bei Bedarf dort auch wegen ihrer physischen Leiden in Behandlung geben kann. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4) ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Sohn keinerlei schulische Betreuung gewährt werden könnte, zumal er ihren Aussagen gemäss dort bereits die Schule besuchte, ihm eine eigene Lehrperson zur Verfügung gestellt und zudem zusätzlich Lehrer engagiert worden waren, die ihn auch zu Hause unterrichteten. Medizinisch erhielt er ebenfalls die nötige Versor- gung. In finanzieller Hinsicht wurde der Sohn ausserdem durch seinen Va- ter unterstützt (vgl. SEM Akte 30/19 F12, F40 ff.).
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E. 6.3.5 Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur, die auf eine konkrete Ge- fährdung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Sie stammt ursprünglich zwar aus C._______ und ihre El- tern und ein Teil ihrer Geschwister leben in D._______, ihr gut ausgebilde- ter Ehemann befindet sich aber nach wie vor in E._______ und ist finanziell gut situiert. Mit diesem pflegt sie, trotz der angeblich faktischen Trennung, ein freundschaftliches Verhältnis. Sie selber ist ebenfalls gut ausgebildet, hat jahrelang in E._______ gearbeitet und dort – wie erwähnt – zuletzt ge- wohnt (vgl. SEM Akte 30/19 F9, F11 f., F15 ff. F21, F27 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für ihre und die Rückkehr ihres Soh- nes allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2752/2024 Urteil vom 2. Oktober 2024 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Giulia Marelli, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 12. Mai 2022 für sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz. Das SEM nahm am 23. Mai 2022 die Personalien auf und führte mit der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2022 ein persönliches Gespräch im Hinblick auf die Durchführung eines Dublin-Verfahrens, welches am 9. Juni 2022 beendet wurde. Am 8. September 2022 hörte das SEM sie einlässlich zu ihren Asylgründen an. Im Rahmen dieser Anhörungen erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrer persönlichen Situation und ihren Asylgründen, im Wesentlichen, sie sei in C._______ geboren, habe später in D._______ bei ihrer Familie und ab dem Jahr 2008 in E.______ gelebt, wo sie verheiratet gewesen sei. Im Jahr 2020 habe sie sich von ihrem Ehemann getrennt, jedoch ihren Wohnsitz in E.______ behalten. Sie habe am F._______ beim (...) am (...) und später ebenfalls beim (...) für die G._______ gearbeitet. Während ihrer Arbeit beim (...) am F._______ sei sie im Jahr 2021 benachteiligt und gemobbt worden. Es seien ihr die ihr zustehenden sozialen Rechte nicht zugesprochen worden, weil sie Kurdin und Alevitin sei und sie die Forderungen ihres Vorgesetzten respektive zweier Herren der Sicherheitsbehörde nicht erfüllt habe. Diese hätten sie im Mai 2021 aufgefordert, Polizistin zu werden, um über sie an Informationen zu gelangen. Ein weiterer Grund für die Benachteiligungen sei ihre ehemals in der Türkei politisch aktive Schwester gewesen. Im September 2021 habe man sie aufgefordert, als Spionin in Parteien, Vereinen und Institutionen tätig zu werden. Im Dezember 2021 hätten dieselben beiden Herren der Sicherheitsbehörde sie erneut aufgefordert, für sie tätig zu werden, ansonsten sie mit Konsequenzen rechnen müsse. Wegen haltloser Anschuldigungen habe die Staatsanwaltschaft im Jahr 2021 ein Verfahren gegen sie eingeleitet. Von diesem Verfahren habe sie während eines Streits mit ihrem Vorgesetzten erfahren, der ihr auch die Ermittlungsnummer des Strafverfahrens mitgeteilt habe. Wäre sie in der Türkei geblieben hätte sie sicherlich dreieinhalb Jahre wegen des in der Anklageschrift geäusserten Vorwurfs der angeblich von ihr via Facebook verbreiteten Propaganda für eine Terrororganisation einsitzen müssen. Sie habe jedoch lediglich einmal einen Facebook-Account gehabt, nämlich damals als sie geheiratet und deshalb auf dieser Plattform Hochzeitsfotos gepostet habe. Ihr Account sei jedoch nach einem Hacker-Angriff verloren gegangen; seither besitze sie keinen mehr. Eines Tages im Januar 2022 habe sie in ihrem Garderobenschrank einen Umschlag mit der Aufschrift "deine Zeit läuft ab" gefunden; darin habe sich die erwähnte Anklageschrift befunden. Ihr Anwalt in der Türkei habe dann aufgrund der gegen sie konstruierten Anschuldigungen das Mandat niedergelegt, da er Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Ihr Ex-Ehemann habe ihr schliesslich vorgeschlagen, erneut zu heiraten, um auf diese Weise ein Auslandvisum zu erhalten. Am 1. Februar 2022 habe die standesamtliche Hochzeit stattgefunden. Kurz darauf seien die beiden Herren erneut aufgetaucht und hätten ihr klargemacht, dass ihr Angebot weiterhin bestünde. Sie habe geantwortet, sie würde es sich nochmals überlegen. Am 15. April 2022 habe sie mit ihrem Sohn zusammen die Türkei auf dem Luftweg legal verlassen und sei via Griechenland in die Schweiz gereist; hier lebe ihre Schwester und habe politisches Asyl erhalten. Eine weitere Schwester habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht. Zu ihrer gesundheitlichen Situation befragt, gab sie an, sie habe physische Probleme ([...]) und es gehe ihr aufgrund des Erlebten in der Türkei auch psychisch nicht gut, weswegen sie schon in ihrem Heimatland in Behandlung gewesen sei. Ihr Sohn sei (...) und (...), was für sie psychisch ebenfalls sehr belastend sei. Zur Untermauerung ihres Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens verschiedene türkischsprachige Beweismittel (Arbeitsausweise, erwähnte Anklageschrift der türkischen Staatsanwaltschaft, Schreiben eines türkischen Anwalts, Schreiben einer Schwester und einer Freundin) sowie ärztliche Zeugnisse ein. B. Das SEM ordnete am 15. September 2022 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren an. Die vormals zugewiesene Rechtsvertretung legte am gleichen Tag ihr Mandat nieder. C. Am 31. Oktober 2022 mandatierte die Beschwerdeführerin eine neue Rechtsvertretung. Dieser gewährte das SEM am 25. Januar 2023 das rechtliche Gehör zu seiner Einschätzung, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte türkische Anklageschrift als gefälscht zu erachten sei. Am 30. Mai 2023 wurde - nach zweimaliger Fristerstreckung - eine entsprechende Stellungnahme eingereicht und eine erneute Analyse der Anklageschrift beantragt. D. Mit Verfügung vom 9. April 2024 - eröffnet am 10. April 2024 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Am 10. April 2024 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 erhob die Beschwerdeführerin für sich und ihr Kind gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sinngemäss beantragte sie, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr und ihrem Sohn sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug ihrer Wegweisung nicht zumutbar sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeschrift legte sie verschiedene türkischsprachige Dokumente (teils mit französischer Übersetzung) bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. Mai 2024 den Eingang der Beschwerde. H. Mit Schreiben vom 13. Mai und 27. Mai 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse weitere Beweismittel (zwei türkischsprachige Schreiben ihres Rechtsanwalts sowie vier türkische Justizdokumente mit teilweise französischen Übersetzungen) ein. I. Mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2024 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, bis zum 5. Juli 2024 eine Vernehmlassung zur Beschwerde, namentlich auch den eingereichten Beweismitteln einzureichen. J. Das SEM liess sich - nach gewährter Fristerstreckung - am 16. Juli 2024 zur Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführerin wurde hierzu die Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 2. August 2024 erteilt. K. Die Beschwerdeführerin übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 31. Juli 2024 kommentarlos ein türkischsprachiges Schreiben inklusive französischer Übersetzung eines in der Türkei tätigen Anwalts, datierend vom 29. Juli 2024, zwei nicht übersetzte - jedoch im Laufe des Beschwerdeverfahrens bereits eingereichte - türkische Justizdokumente, datierend vom 29. Januar 2024, einen - ebenfalls zuvor bereits übermittelten - türkischsprachigen Vorführbefehl ("Yakalama Emri") vom 29. Januar 2024, ein türkischsprachiges, handschriftliches Schreiben inklusive französischer Übersetzung betreffend eine mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2024 sowie ein türkischsprachiges Schreiben inklusive französischsprachiger Übersetzung des Direktors der Agentur zur Bekämpfung des Terrorismus der Gemeinde H._______ vom 25. Juli 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird einer Person kein Asyl gewährt, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise erfüllt. Personen mit solchen subjektiven Nachfluchtgründen werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Ausschlaggebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Analyse der von der Beschwerdeführerin eingereichten Anklageschrift, datierend vom 12. Januar 2022, habe ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Die darauf aufgeführte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft I._______ sowie der Zeitabstand zwischen Untersuchungsbeginn und Anklage seien nicht nachvollziehbar; die darin enthaltenen Laufnummern würden sodann nicht den Gegebenheiten der Provinz I._______ entsprechen. In der Türkei sei zudem kein Anwalt mit dem Namen J._______ registriert und ausserdem würden in der Anklageschrift juristisch unzutreffende Ausdrücke verwendet. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte zweite und fast identische Version der Anklageschrift, welche der von ihr in der Türkei neu mandatierte Anwalt bei den türkischen Behörden angeblich erhältlich gemacht habe, weise die gleichen Fälschungsmerkmale auf (SEM-Akte 44/8 S. 5-6). Es bestehe daher kein Grund für die von der Beschwerdeführerin beantragten Analyse dieser Anklageschrift. Zu ihrem Vorbringen im Rahmen des rechtlichen Gehörs, dass dem vormaligen türkischen Anwalt die Berufserlaubnis entzogen worden sei, sei festzuhalten, dass sich im Internet keine Hinweise zu diesem Anwalt finden liessen. Der von ihr neu mandatierte türkische Anwalt erkläre sodann in seinem Schreiben vom 24. Mai 2023, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren mit der Nummer (...) wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terrorgesetzes (ATG) eröffnet und Anklage erhoben worden sei, die Anklageschrift vom Gericht jedoch abgelehnt, an den zuständigen Staatsanwalt zurückgewiesen worden und eine Überarbeitung der Anklageschrift im Gange sei (SEM-Akte 44/8, S. 3-4 und 26/28 BM7, BM8). Dem erwähnten anwaltlichen Schreiben habe aber lediglich die zweite Version der Anklageschrift beigelegen, nicht aber die Nichtannahme der Anklageschrift durch das Gericht. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin denn auch keine (weiteren) Justizdokumente zu den Akten gereicht, die das Bestehen von Ermittlungen gegen sie wegen Terrorpropaganda belegen würden. Hinweise darauf, dass die türkischen Behörden gegen sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hätten, lägen somit nicht vor. Selbst von der Glaubhaftigkeit eines Ermittlungsverfahrens ausgehend, seien den von ihr eingereichten türkischen Justizdokumenten zudem keinerlei Anhaltspunkte für einen Fest-, Vorführ- oder Haftbefehl zu entnehmen. Ein Risiko, bei einer Wiedereinreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei daher zu verneinen. Das SEM stellte sich zudem auf den Standpunkt, dass der Umstand, dass einer Schwester (Asylverfahrensnummer SEM: N [...]) in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, nichts an der Einschätzung ändere, da aufgrund der Aktenlage nicht von Ermittlungen gegen die Beschwerdeführerin auszugehen sei. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern der politische Hintergrund der Schwester mit der von der Beschwerdeführerin dargelegten Spionageaufforderung in Verbindung stehen solle. 3.2 In ihrer Rechtsmittelschrift wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die von ihr bereits beim SEM dargelegten Sachverhaltselemente und betonte dabei, dass sie wegen Propaganda für eine terroristische Organisation angeklagt sei. Unter Zitierung verschiedener Berichte zur Türkei machte sie geltend, dass sie als Kurdin, Alevitin und wegen ihrer Schwester mit Asylstatus in der Schweiz ein ausgeprägtes politisches Profil aufweise und daher im Fokus der türkischen Behörden stehe. Die Mängel in der Anklageschrift könne sie sich nicht erklären, ihr neu mandatierter Anwalt in der Türkei habe aber bestätigen können, dass ein Verfahren gegen sie eröffnet worden sei. Der Beschwerde lag ein Schreiben vom 1. Mai 2024 ihres türkischen Anwalts bei, der erklärte, gegen die Beschwerdeführerin und andere werde unter der Nummer (...) wegen finanzieller Unterstützung und Propaganda auf sozialen Medien zu Gunsten der terroristischen Organisation PKK/KCK (Partia Karkeren Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans] / Koma Civaken Kurdistan [Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans]) ermittelt. Ihr Anwalt werde so bald wie möglich die entsprechenden Beweismittel einreichen. Gegen sie sei zudem ein Haftbefehl erlassen worden, weshalb sie bei einer Rückkehr festgenommen werde. Ausserdem waren der Beschwerde Auszüge aus sozialen Medien-Konten lautend auf den Namen der Beschwerdeführerin sowie ihrer Schwester sowie ein türkischsprachiges Schreiben (das die Beschwerdeführerin unter einem Pseudonym verfasst habe) beigelegt. Im weiteren Lauf des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin sechs angeblich neue Beweismittel (zwei türkischsprachige Schreiben ihres Rechtsanwalts sowie vier türkische Justizdokumente mit teilweise französischen Übersetzungen) nach und erklärte dazu, sie und ihre Schwester K._______ hätten gelegentlich Geld an aus politischen Gründen Inhaftierte in türkischen Gefängnissen gesandt, was damals legal gewesen, heute indes verboten sei. Dies sei der Grund für die nun gegen sie eröffnete Strafuntersuchung. 3.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM zu den auf Beschwerdeebene eingereichten vier türkischen Justizdokumenten aus, der darin enthaltene Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls, der Beschluss in sonstiger Sache, der Vorführbefehl und der Geheimhaltebeschluss entspreche nicht jenen türkischen Dokumenten, die üblicherweise von der Staatsanwaltschaft respektive der Friedensstrafrichterschaft ausgestellt würden. Die vier genannten Dokumente würden zudem inhaltliche Mängel und Widersprüchlichkeiten aufweisen. Ausserdem seien wesentliche Angaben zum Unterzeichner des Antrags auf Ausstellung eines Vorführbefehls nicht korrekt. Die inhaltliche Analyse der von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Anwaltsschreiben hätten ebenfalls Mängel und Widersprüchlichkeiten ergeben. Die erwähnten Dokumente seien demnach - wie die bereits zuvor beim SEM eingereichte Anklageschrift - aufgrund objektiver Fälschungsmerkmale als gefälscht zu erachten. Nebst dem von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahren, welches sich als ein Konstrukt herausgestellt habe, habe die Beschwerdeführerin keine aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit gegen sie gerichtete, gezielte Verfolgung geltend gemacht, die ihre Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Es sei zudem nicht von einer Kollektivverfolgung alevitischer Kurden und Kurdinnen in der Türkei auszugehen, weshalb ihrem diesbezüglichen Vorbringen auf Beschwerdeebene keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukomme. Aus ihren und den Beiträgen ihrer Schwester in den sozialen Medien könnten ebenfalls keine Rückschlüsse auf eine ihr allenfalls künftig drohende Verfolgung gezogen werden. Sie begründeten ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die gesamte Aktenlage spreche zudem dafür, dass sie mit unrechtmässigen Mitteln versuche, in der Schweiz einen Aufenthaltsstatus zu erwirken. Auch liege die Vermutung nahe, dass sie mit Bildern von sich bei Demonstrationen, die die PKK verherrlichen würden, versuche, subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen, um einen Schutzstatus zu erlangen. 3.4 Die Beschwerdeführerin selber liess sich zur Vernehmlassung des SEM inhaltlich nicht vernehmen, sondern übermittelte dem Gericht mit Eingabe vom 31. Juli 2024 kommentarlos erneut verschiedene Justizdokumente und ein Schreiben ihres angeblich in der Türkei tätigen Anwalts vom 29. Juli 2024. Dieser erklärte bezugnehmend auf die Vernehmlassung des SEM, er habe der Vorinstanz den Haftbefehl sowie weitere Dokumente übermittelt, an denen nicht zu zweifeln sei. Das SEM habe schwere Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin erhoben, die nicht der Realität entsprechen würden. Bei einer Rückkehr würde sie in Gefahr geraten. Sollte das SEM bei seinem Standpunkt bleiben, würde er sich an die Öffentlichkeit und an die internationalen Gerichte wenden. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den Erwägungen des SEM in dessen Verfügung an, wonach die Beschwerdeführerin insbesondere zufolge der von ihr eingereichten gefälschten Anklageschrift nicht glaubhaft machen kann, dass sie in der Türkei einer flüchtlingsrechtlichen Vorverfolgung ausgesetzt gewesen ist und deswegen auch bei einer Rückkehr begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hätte. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. zusammenfassende E. 4.1 hiervor sowie angefochtene Verfügung Ziffer II). 4.2 4.2.1 Die Vorbringen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. So lässt sich einerseits feststellen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nie geltend machte, sie habe die PKK oder aber Gefängnisinsassen mittels Geldspenden oder anderen Leistungen unterstützt. Vielmehr gab sie an, sie sei kein politischer Mensch respektive politisch nicht aktiv gewesen (vgl. SEM Akte 30/19 F69 S. 12). Dies bestätigte auch ihre Schwester K._______ in ihrem Schreiben an das SEM vom 2. August 2022. Ausserdem führte diese aus, die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied eines Vereins, einer Gewerkschaft oder einer Partei gewesen und habe sich nie an politischen Aktionen beteiligt (vgl. SEM Akte 26/28 BM 5 und 31/2 S. 1). Die erstmals in der Beschwerde erwähnten Unterstützungsleistungen an die PKK und das von der Beschwerdeführerin angegebene politische Profil scheinen bereits vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. 4.2.2 Die auf Beschwerdeebene nachgereichten vier Justizdokumente, welche sich mithin auf die erwähnten Unterstützungsleistungen für die PKK beziehen sollen, wurden sodann durch das SEM auf Vernehmlassungsstufe mittels nachvollziehbarer Begründung als Fälschungen erachtet; das Gericht teilt diese Qualifizierung, zumal die Beschwerdeführerin den Erkenntnissen nichts Konkretes entgegenzusetzen vermochte. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Ermittlungsverfahren oder - wie geltend gemacht - ein Haftbefehl erlassen oder aber gar Anklage erhoben worden wäre. Wie vom SEM in der Vernehmlassung erwähnt, liegt aufgrund der gefälschten Dokumente vielmehr die Vermutung nahe, dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn mit unrechtmässigen Mitteln in der Schweiz einen Asylstatus erreichen will. Der entsprechende Vorwurf der Vorinstanz erscheint daher - entgegen der Ansicht des im vorliegenden Verfahren an sich gar nicht mandatierten türkischen Anwalts in dessen Schreiben vom 29. Juli 2024 (vgl. Eingabe vom 31. Juli 2024) - berechtigt. 4.2.3 An dieser Einschätzung ändern auch die mit Eingabe vom 31. Juli 2024 dem Gericht kommentarlos übermittelten weiteren Beweismittel nichts, zumal es sich dabei einerseits um drei Justizdokumente datierend vom 29. Januar 2024 handelt, die die Beschwerdeführerin bereits mit Eingabe vom 13. Mai respektive 27. Mai 2024 dem Gericht übermittelt hatte und die - wie erwähnt - durch das SEM zutreffend als Fälschungen erachtet worden waren. Andererseits kommt auch den zusätzlich eingereichten beiden türkischsprachigen Dokumenten kein Beweiswert zu. So wurde das in der französischen Übersetzung als "Procès-Verbal" bezeichnete Dokument vom 25. Juli 2024 lediglich handschriftlich ausgestellt. Insbesondere bezieht es sich aber auf die Verfahrensnummer (...). Da sich indes sämtliche von der Beschwerdeführerin zuvor eingereichten Dokumente, die sich auf dieselbe Nummer bezogen, als Fälschungen herausgestellt haben, kann diesem Dokument ebenfalls kein Beweiswert zukommen. Gleiches gilt deshalb auch mit Bezug auf das weitere Dokument, unterschrieben angeblich durch den Direktor der Agentur der Terrorismusbekämpfung der Gemeinde H._______, da sich auch dieses ebenfalls auf erwähnte Verfahrensnummer bezieht. 4.3 Aus der Tatsache, dass einer der Schwestern der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl gewährt wurde, lässt sich nicht - wie dahingehend in der Beschwerde erklärt wird - schliessen, dass auch die Beschwerdeführerin über ein besonderes politisches Profil verfügen würde und sie deshalb im Fokus der türkischen Behörden gestanden hätte oder nunmehr stünde. Wie zuvor erwähnt, haben sich die von ihr eingereichte Anklageschrift sowie auch sämtliche weitere Justizdokumente als Fälschungen erwiesen. Ihrer Schilderung, die Straf- respektive Ermittlungsverfahren seien mithin wegen ihrer ehemals in der Türkei politisch tätigen Schwester eingeleitet worden, ist damit von Vornherein die Grundlage entzogen. 4.4 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass allein aufgrund der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine gegen sie gerichtete, gezielte Verfolgung geschlossen werden kann. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4906/2023 vom 11. Juli 2024 E. 7.7 m.w.H.). Gleiches gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin weist kein individuelles und konkretes Profil auf, welches zu einer anderen Beurteilung führen könnte. 4.5 Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung kann schliesslich auch nicht aus den verschiedenen von der Beschwerdeführerin initiierten Posts in den sozialen Medien abgeleitet werden. Gemäss den eingereichten Unterlagen erfolgten diese wohl auf einem Account der Beschwerdeführerin sowie auch ihrer Schwester. In diesen wird - soweit ersichtlich - der türkische Präsident beleidigt und die Beschwerdeführerin ist zudem an Kundgebungen, darunter einmal mit einer Fahne mit dem Konterfei von Abdullah Öcalan, zu sehen. Die Posts werden von ihr indes weder übersetzt, noch kommentiert, noch zeitlich oder örtlich eingeordnet. Es ist sodann nicht erstellt, dass die türkischen Behörden davon Notiz genommen hätten. Da sodann - wie zuvor festgestellt - nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland je politisch aktiv oder Behelligungen wegen ihrer Schwester K._______ ausgesetzt war, genügen die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten zugunsten der kurdischen Sache nicht für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin als regimefeindliche Person erachtet wird, die eine Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes darstellen könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1945/2024 vom 28. Mai 2024 E. 6.7.3 m.w.H.). Die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist somit auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohungssituation durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Sie weist auch kein Risikoprofil auf und es sind mit Bezug auf ihre Schwester K._______ keine Gründe für eine Reflexverfolgung ersichtlich, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG führen. Ebenso wenig muss sie aufgrund ihres niederschwelligen exilpolitischen Engagements begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hegen. Das SEM hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen oder nachzuweisen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin und ihres Kinds in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.5 Sodann ergeben sich - wie vom SEM zu Recht erwogen - weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihr Kind für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl. E. 5), gelingt ihnen dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkâri und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 6.3.3 Im Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Grossteile der Infrastruktur. Der Vollzug der Wegweisung in eine der elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig) ist gemäss aktueller Rechtsprechung nicht generell unzumutbar, wobei die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen und dabei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). Die Beschwerdeführerin stammt indes aus keiner dieser Provinzen und hatte zusammen mit ihrem Sohn ihren letzten Wohnsitz in E._______ (vgl. SEM Akte 30/19 F9 f.). Sie macht in diesem Kontext auch keine Einwände gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat geltend. 6.3.4 Die von der Beschwerdeführerin bereits beim SEM dargelegten gesundheitlichen Probleme (psychischer Natur und in physischer Hinsicht im Wesentlichen aufgrund von [...]) sowie der Umstand, dass ihr Sohn (...) und (...) ist (vgl. SEM Akten 13/2 S. 1 f., 19/3 S. 2 f., 26/8 BM 1 und 6, 29/1 und 30/19 F7 f., F40 ff.) stehen einem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. So lässt sich feststellen, dass sie ihren Angaben zufolge bereits in der Türkei in psychologischer Behandlung gewesen ist (vgl. SEM Akte 30/19 F8). Die Türkei verfügt denn auch über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur, so dass sie nicht nur die in der Schweiz angefangene Psychotherapie (inklusive Medikation) fortsetzen, sondern sich bei Bedarf dort auch wegen ihrer physischen Leiden in Behandlung geben kann. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 4) ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Sohn keinerlei schulische Betreuung gewährt werden könnte, zumal er ihren Aussagen gemäss dort bereits die Schule besuchte, ihm eine eigene Lehrperson zur Verfügung gestellt und zudem zusätzlich Lehrer engagiert worden waren, die ihn auch zu Hause unterrichteten. Medizinisch erhielt er ebenfalls die nötige Versorgung. In finanzieller Hinsicht wurde der Sohn ausserdem durch seinen Vater unterstützt (vgl. SEM Akte 30/19 F12, F40 ff.). 6.3.5 Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur, die auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes hinweisen würden, sind nicht ersichtlich. Sie stammt ursprünglich zwar aus C._______ und ihre Eltern und ein Teil ihrer Geschwister leben in D._______, ihr gut ausgebildeter Ehemann befindet sich aber nach wie vor in E._______ und ist finanziell gut situiert. Mit diesem pflegt sie, trotz der angeblich faktischen Trennung, ein freundschaftliches Verhältnis. Sie selber ist ebenfalls gut ausgebildet, hat jahrelang in E._______ gearbeitet und dort - wie erwähnt - zuletzt gewohnt (vgl. SEM Akte 30/19 F9, F11 f., F15 ff. F21, F27 ff.). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 6.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für ihre und die Rückkehr ihres Sohnes allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: