Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 2. Au- gust 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie. Im Alter von (…) Jahren sei er nach C._______ gereist, um dort zu arbeiten; er habe sieben oder acht Jahre lang dort gelebt. Danach habe er immer wieder von der Türkei ins Ausland und zurück gependelt, zuletzt sei er im Jahr (…) nach D._______ gelangt, wo er bis (…) gelebt und ein Res- taurant sowie zwei lmbisse geführt habe. Seine Ehefrau und seine Kinder, welche alle im Besitz der (…) Staatsbürgerschaft seien, hielten sich nach wie vor in D._______ auf. Da er sich mit ihnen nicht gut verstehe und er seinen beruflichen Wirkungskreis mit einer Firma in der Türkei habe erwei- tern wollen, sei er im Jahr (…) nach E._______ gezogen. Dort habe er zusammen mit F._______, den er anlässlich eines Urlaubs in E._______ im Jahr (…) kennengelernt habe, eine Firma gegründet, mit welcher er hauptsächlich im (…) tätig gewesen sei. Auf Wunsch von F._______ habe er die Firma lediglich auf seinen Namen eintragen lassen. Ausserdem habe er mit ihm in einer gemieteten Wohnung gelebt. lm Jahr (…) habe er wegen eines Gerichtstermins nach D._______ reisen müssen, da er einen seiner Mieter angeklagt habe. Dort habe er über einen Telefonanruf von F._______ erfahren, dass dieser sich aus dem Geschäft zurückziehe, dies wegen behördlicher Ermittlungen infolge Verbindungen zur (…). Er habe nicht gewusst, dass F._______ solche Kontakte gepflegt habe und habe selber mit dieser Bewegung auch nichts zu tun gehabt. Aufgrund dieser Neuigkeiten habe er entschieden, nicht in die Türkei zurückzugehen. F._______ sei mittlerweile von einem Gericht verurteilt worden, halte sich jedoch zurzeit in G._______ auf. In der Folge habe er durch H._______, einen damals in I._______ lebenden, jedoch inzwischen verstorbenen Ver- wandten, erfahren, dass auch nach ihm gesucht werde und die Polizei seine Wohnung und sein Büro durchsucht habe. Er habe seinen Bruder zum Polizeirevier geschickt, der nichts über einen allenfalls gegen ihn exis- tierenden Haftbefehl habe in Erfahrung bringen können, jedoch die Mög- lichkeit in Betracht gezogen habe, dass ein Verfahren im Geheimen gegen ihn geführt werde. Gemäss seiner Kenntnis bestehe kein Eintrag im e-Dev- let, er sei aber nicht sicher, da er über keinen Zugang und kein Passwort
D-1302/2022 Seite 3 für seinen Account verfüge. Weder habe er einen Anwalt in der Türkei be- auftragt noch einen Antrag gestellt, um zu erfahren, ob ein geheimes Ver- fahren gegen ihn laufe. Es würden auch keine Protokolle von den Haus- durchsuchungen existieren. Seine Firma in der Türkei bestehe noch, das Geschäft stehe jedoch still und werfe keine Einkünfte mehr ab. Mit F._______ stehe er nur unregelmässig in Kontakt, da dieser die Ursache für seine Probleme sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu wer- den. Da ihm die (…) Behörden keine neue Aufenthaltsbewilligung ausge- stellt hätten, sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, mehrere Unterlagen und Fotos zu seiner in E._______ gegründeten Firma, ein Foto mit seiner dor- tigen Wohnadresse und Bilder, welche ihn mit F._______ zeigen, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 18. März 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte (sinngemäss), es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– auf. Dieser wurde am 8. April 2022 fristgerecht bezahlt. F. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 14. April 2022 Kopien eines Schreibens seiner türkischen Anwältin vom (…), dem zufolge gegen ihn
D-1302/2022 Seite 4 wegen "Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation" er- mittelt werde, und eines ebenfalls vom (…) datierenden Auszugs aus dem "Ulusal Yargi Ağı Bilişim Sistemi" (UYAP) – dem elektronischen Justiz-In- formationssystem des türkischen Justiz-Ministeriums – betreffend eine Un- zuständigkeitsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft in J._______ und Überweisung der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft in E._______ vom (…) mit entsprechenden deutschen Übersetzungen ins Recht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2022 forderte die Instruktionsrich- terin den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 14. April 2022 in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 15. Juni 2022 Kopien weiterer Beweismittel (Anweisung der Staatsanwaltschaft J._______ an die Abteilungsdirektion für Terrorismus- bekämpfung vom […] zur Erstellung eines Untersuchungsberichts, Begleit- brief sowie Untersuchungsbericht der Abteilungsdirektion für Terrorismus- bekämpfung an die Staatsanwaltschaft vom […], Facebook-Auszüge, Ak- teneinsichtsgesuch der türkischen Anwältin an die Generalstaatsanwalt- schaft K._______ vom […]) ein. I. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Verfügung vom 23. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzu- reichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Ak- tenlage fortgesetzt. L. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Beweismittel bei.
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Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le- gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrund- satzes und – sinngemäss – der Begründungspflicht, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Vorliegend ist weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhalts- feststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG) gegeben. Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Um- stand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt. Was die Begründungspflicht anbelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich das SEM stützte. So nahm es in seinen Feststellungen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hin- sichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu F._______ und der polizeilichen Durchsuchung des Büros und der Wohnung Bezug und stellte diese in ei- nen Gesamtzusammenhang zu seiner Situation. Dem Beschwerdeführer
D-1302/2022 Seite 6 war es denn auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefoch- tenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, damit eine begründete Furcht vor Verfolgung bejaht werden könne, brauche es auch ein objektives Element, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Der Be- schwerdeführer erkläre, selber nicht Teil der (…) Bewegung zu sein und eine gegenteilige Einstellung zu dieser Bewegung zu haben. Seinen Anga- ben zufolge existiere weder ein Haftbefehl gegen ihn noch sei ein Verfah- ren gegen ihn eröffnet worden. Allein der Umstand, dass seine Wohnung und sein Büro von den Behörden durchsucht worden seien – was eine un- belegte Behauptung seinerseits darstelle – sei zur Bejahung einer begrün- deten Furcht nicht ausreichend. Eine reine Spekulation stelle auch die Aus- sage seines Bruders dar, wonach es auch möglich sei, dass ein geheimes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein könnte. Ein begründeter An- lass für eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung sei daher aus seinen Vor- bringen nicht zu erkennen. Sie hielten den Anforderungen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sodann erübrige es sich,
D-1302/2022 Seite 7 bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz auf allfällige Un- glaubhaftigkeitselemente in den Äusserungen einzugehen.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, das SEM habe sein Asylgesuch abgelehnt, obwohl er in der Türkei aus politischen Grün- den verfolgt werde und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Die Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit sei mittels der eingereichten Beweismittel nachgewiesen und glaubhaft. Am (…) ([…]) sei an seiner letzten Adresse in der Türkei eine Razzia durch Antiterroreinhei- ten durchgeführt worden. Gemäss den Informationen, die er erhalten habe, suche die Polizei ihn wegen Verbindung zu einer Terrororganisation. Mehr wisse er derzeit nicht. Er werde jedoch einen Anwalt beauftragen, um den Fall abzuklären und ihm gegebenenfalls die Akten zu schicken und ihn zu verteidigen. Er sei ein kurdischer Patriot und habe ideologisch oder prak- tisch keine Verbindung zur (…), sei aber wegen seines Geschäftspartners ebenfalls in Gefahr geraten.
E. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Zusammenhang mit der erwähnten Razzia vom (…) ([…]) aus, eine Hausdurchsuchung sei nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu bejahen. Zudem könne der Beschwerdeführer eine solche Hausdurchsuchung nicht belegen, weshalb es sich hierbei lediglich um eine Behauptung seinerseits handle.
E. 5.4 Replikweise brachte der Beschwerdeführer vor, es seien zurzeit zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, eines wegen Propaganda für eine Terror- organisation (PKK) und das andere wegen Beleidigung des Staatspräsi- denten. Er habe seine Anwältin nochmals kontaktiert. Sie sei dabei, weitere Beweise zu besorgen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts be- stehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Ver- bindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haft- strafen (mit Verweis auf Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2, D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Seine Anwältin meine, dass er zu einer Haftstrafe von 1 bis 5 Jahren verurteilt werden könnte.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Verbindungen zur (…) und sei persönlich auch gegen diese eingestellt. Zudem haben die türki- schen Behörden in diesem Zusammenhang offenbar weder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet noch besteht ein Haftbefehl gegen ihn (vgl. Anhö-
D-1302/2022 Seite 8 rungsprotokoll in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 28] F90, F91, F98). Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Behauptung, wonach in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, kann zu keiner anderen Ein- schätzung führen. So substanziiert der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ansatzweise, wie und wann ein solcher Haftbefehl gegen ihn ausge- stellt worden sein soll und wie er von dessen Existenz erfahren haben will. Solch konkrete Ausführungen hätten von ihm jedoch erwartet werden dür- fen, nachdem er bei der Vorinstanz das Vorhandensein eines Haftbefehls noch verneint hat. Allein der Umstand, dass seine Wohnung und sein Büro von der Polizei im Zusammenhang mit den gegen seinen ehemaligen Ge- schäftspartner F._______ geführten Ermittlungen und dessen Verurteilung durchsucht worden seien, spricht nicht für eine objektive Bedrohungslage des Beschwerdeführers. Aus seinen Äusserungen ergeben sich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine behördliche Suche nach seiner Person, zumal sich diese entweder auf Auskünfte eines (mittlerweile verstorbenen) Verwandten oder auf seine persönliche Einschätzung – so zum allfälligen Bestehen eines Geheimverfahrens – stützen (vgl. SEM-act. 28, F59 S. 7 und F91). Sodann stellt das pauschale und nicht weiter konkretisierte Vor- bringen des Beschwerdeführers, es sei gemäss Informationen am (…) an seiner letzten Adresse in der Türkei – notabene über drei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus diesem Land (vgl. Protokoll der PA [SEM-act.13] Ziff. 5.01) – eine Razzia durch Antiterroreinheiten durchgeführt worden und er werde wegen Verbindung zu einer Terrororganisation von der Polizei ge- sucht, kein objektivierbarer Hinweis für das tatsächliche Bestehen einer solchen Suche dar. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen der Ver- urteilung seines damaligen Geschäftspartners F._______ als Teil der (…) einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung ausgesetzt wäre.
E. 6.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es seien zwei Straf- verfahren gegen ihn eingeleitet worden.
E. 6.2.1 Den aktenkundigen Dokumenten lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom (…) hat die Staatsanwaltschaft J._______ die Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung angewiesen, den Be- schwerdeführer wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation zu identifizieren und einen Untersuchungsbericht zu erstel- len. Aus dem entsprechenden Untersuchungsbericht vom (…) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Facebook Propaganda für die Terroror- ganisation PKK verbreitet und den türkischen Staatspräsidenten beleidigt habe. Die türkische Anwältin führt in ihrem Schreiben vom (…) unter
D-1302/2022 Seite 9 Bezugnahme auf den UYAP-Auszug gleichen Datums aus, die General- staatsanwaltschaft J._______ habe die Akte (Ermittlungs-Nr. […]) infolge Unzuständigkeit am (…) der Generalstaatsanwaltschaft E._______ über- wiesen, wo das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation" unter der Nummer (…) laufe. Zuletzt wurden die Akten betreffend Propaganda für eine Terrororganisation an die Staatsanwaltschaft K._______ gesendet, wo unter der Nummer (…) ermittelt werde (vgl. Eingabe des Beschwerde- führers vom 15. Juni 2022, Akteneinsichtsgesuch der türkischen Anwältin vom […]).
E. 6.2.2 In Bezug auf das angebliche Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten wurden – abgesehen vom Untersuchungsbericht vom (…), dem zufolge der Beschwerdeführer über Facebook unter anderem den türkischen Staatspräsidenten beleidigt hat – bis heute keinerlei weitere Dokumente eingereicht, welche nähere Informationen zu diesem Verfahren enthalten beziehungsweise über den aktuellen Verfahrensstand Auf- schluss geben würden. Es ist daher völlig offen, ob das Verfahren über- haupt noch hängig oder allenfalls eingestellt worden ist. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich ein strafrechtliches Gerichtsverfahren er- öffnet worden ist, darf doch davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdeführer diesfalls das Bundesverwaltungsgericht orientiert hätte (vgl. zur Mitwirkungspflicht im Asylverfahren: Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auch was das Verfahren wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten der PKK betrifft, ist angesichts der beigebrachten Dokumente im heutigen Zeitpunkt nicht klar, ob die ermittelnde Staatsanwaltschaft überhaupt An- klage erheben und ein Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzep- tieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerde- führer eröffnen wird. Ebenso ist gänzlich offen, ob er in der Folge mit be- achtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafge- richt verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatli- chen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media-Ermittlungsverfahren mit ei- ner Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschwer- deführer kein exponiertes politisches Profil aufweist (vgl. SEM-act. 28, F99), lässt sich aus dem zuletzt bei der Staatsanwaltschaft K._______ un- ter der Ermittlungs-Nummer (…) laufenden Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation noch keine begründete Furcht vor mit beacht-
D-1302/2022 Seite 10 licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungs- massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ableiten (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.).
E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt hat.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
D-1302/2022 Seite 11 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Weg- weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine lan- desweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre – auch nicht für Angehörige der kurdischen
D-1302/2022 Seite 12 Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspoliti- sche Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2.).
E. 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer besitzt in D._______ Immobilien, durch die er regelmässige Mieteinnahmen erzielt (vgl. SEM-act. 28, F46-48) und hat – als selbstständiger Geschäftsinhaber
– in der Türkei eine Firma, mit welcher er potenziell weitere Einkünfte ge- nerieren kann, auch wenn deren Büros derzeit geschlossen sind (vgl. a.a.O., F57 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Er bezeichnete seine finanzielle Lage denn auch als gut und gab an, er habe keine Prob- leme (vgl. a.a.O., F56). Seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister [vgl. a.a.O., F41]) dürften ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Sodann stehen die seit Jahren beste- hende Colitis ulcerosa (chronische Entzündung des Dickdarms) und die Hyperplasie (Vergrösserung) der Prostata (vgl. im vorinstanzlichen Verfah- ren eingereichte medizinische Unterlagen) einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal die Türkei über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4), die der Beschwerde- führer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Gesundheitliche Beeinträch- tigungen, welche für sein Asylverfahren massgeblich wären, verneinte er (vgl. SEM-act. 28, F9/10). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon aus- zugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-1302/2022 Seite 13
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1302/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1302/2022 Urteil vom 31. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 8. Juni 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 14. Juni 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt und am 2. August 2021 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______ und sei kurdischer Ethnie. Im Alter von (...) Jahren sei er nach C._______ gereist, um dort zu arbeiten; er habe sieben oder acht Jahre lang dort gelebt. Danach habe er immer wieder von der Türkei ins Ausland und zurück gependelt, zuletzt sei er im Jahr (...) nach D._______ gelangt, wo er bis (...) gelebt und ein Restaurant sowie zwei lmbisse geführt habe. Seine Ehefrau und seine Kinder, welche alle im Besitz der (...) Staatsbürgerschaft seien, hielten sich nach wie vor in D._______ auf. Da er sich mit ihnen nicht gut verstehe und er seinen beruflichen Wirkungskreis mit einer Firma in der Türkei habe erweitern wollen, sei er im Jahr (...) nach E._______ gezogen. Dort habe er zusammen mit F._______, den er anlässlich eines Urlaubs in E._______ im Jahr (...) kennengelernt habe, eine Firma gegründet, mit welcher er hauptsächlich im (...) tätig gewesen sei. Auf Wunsch von F._______ habe er die Firma lediglich auf seinen Namen eintragen lassen. Ausserdem habe er mit ihm in einer gemieteten Wohnung gelebt. lm Jahr (...) habe er wegen eines Gerichtstermins nach D._______ reisen müssen, da er einen seiner Mieter angeklagt habe. Dort habe er über einen Telefonanruf von F._______ erfahren, dass dieser sich aus dem Geschäft zurückziehe, dies wegen behördlicher Ermittlungen infolge Verbindungen zur (...). Er habe nicht gewusst, dass F._______ solche Kontakte gepflegt habe und habe selber mit dieser Bewegung auch nichts zu tun gehabt. Aufgrund dieser Neuigkeiten habe er entschieden, nicht in die Türkei zurückzugehen. F._______ sei mittlerweile von einem Gericht verurteilt worden, halte sich jedoch zurzeit in G._______ auf. In der Folge habe er durch H._______, einen damals in I._______ lebenden, jedoch inzwischen verstorbenen Verwandten, erfahren, dass auch nach ihm gesucht werde und die Polizei seine Wohnung und sein Büro durchsucht habe. Er habe seinen Bruder zum Polizeirevier geschickt, der nichts über einen allenfalls gegen ihn existierenden Haftbefehl habe in Erfahrung bringen können, jedoch die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass ein Verfahren im Geheimen gegen ihn geführt werde. Gemäss seiner Kenntnis bestehe kein Eintrag im e-Dev-let, er sei aber nicht sicher, da er über keinen Zugang und kein Passwort für seinen Account verfüge. Weder habe er einen Anwalt in der Türkei beauftragt noch einen Antrag gestellt, um zu erfahren, ob ein geheimes Verfahren gegen ihn laufe. Es würden auch keine Protokolle von den Hausdurchsuchungen existieren. Seine Firma in der Türkei bestehe noch, das Geschäft stehe jedoch still und werfe keine Einkünfte mehr ab. Mit F._______ stehe er nur unregelmässig in Kontakt, da dieser die Ursache für seine Probleme sei. Er befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Da ihm die (...) Behörden keine neue Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hätten, sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, mehrere Unterlagen und Fotos zu seiner in E._______ gegründeten Firma, ein Foto mit seiner dortigen Wohnadresse und Bilder, welche ihn mit F._______ zeigen, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte (sinngemäss), es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben, ihm Asyl zu gewähren und auf eine Wegweisung zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2022 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- auf. Dieser wurde am 8. April 2022 fristgerecht bezahlt. F. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 14. April 2022 Kopien eines Schreibens seiner türkischen Anwältin vom (...), dem zufolge gegen ihn wegen "Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation" ermittelt werde, und eines ebenfalls vom (...) datierenden Auszugs aus dem "Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi" (UYAP) - dem elektronischen Justiz-Informationssystem des türkischen Justiz-Ministeriums - betreffend eine Unzuständigkeitsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft in J._______ und Überweisung der Sache an die Generalstaatsanwaltschaft in E._______ vom (...) mit entsprechenden deutschen Übersetzungen ins Recht. G. Mit Instruktionsverfügung vom 22. April 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Eingabe vom 14. April 2022 in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen. H. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2022 Kopien weiterer Beweismittel (Anweisung der Staatsanwaltschaft J._______ an die Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung vom [...] zur Erstellung eines Untersuchungsberichts, Begleitbrief sowie Untersuchungsbericht der Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung an die Staatsanwaltschaft vom [...], Facebook-Auszüge, Akteneinsichtsgesuch der türkischen Anwältin an die Generalstaatsanwaltschaft K._______ vom [...]) ein. I. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2022 vollumfänglich an ihrer Verfügung fest. J. Mit Eingabe vom 29. Juli 2022 replizierte der Beschwerdeführer. K. Mit Verfügung vom 23. August 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in der Replik in Aussicht gestellten Beweismittel innert gesetzter Frist im Original und in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, andernfalls werde das Verfahren gestützt auf die bestehende Aktenlage fortgesetzt. L. Der Beschwerdeführer brachte keine weiteren Beweismittel bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und - sinngemäss - der Begründungspflicht, da die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen. 3.2 Vorliegend ist weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) noch eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und 35 Abs. 1 VwVG) gegeben. Das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, keine mangelhafte Sachverhaltsabklärung darstellt, sondern vielmehr die Frage der materiellen Würdigung beschlägt. Was die Begründungspflicht anbelangt, geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, auf welche Grundlagen und Überlegungen sich das SEM stützte. So nahm es in seinen Feststellungen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen zu F._______ und der polizeilichen Durchsuchung des Büros und der Wohnung Bezug und stellte diese in einen Gesamtzusammenhang zu seiner Situation. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, sich ein Bild über die Tragweite der angefochtenen Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. 3.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids an, damit eine begründete Furcht vor Verfolgung bejaht werden könne, brauche es auch ein objektives Element, was vorliegend nicht ersichtlich sei. Der Beschwerdeführer erkläre, selber nicht Teil der (...) Bewegung zu sein und eine gegenteilige Einstellung zu dieser Bewegung zu haben. Seinen Angaben zufolge existiere weder ein Haftbefehl gegen ihn noch sei ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Allein der Umstand, dass seine Wohnung und sein Büro von den Behörden durchsucht worden seien - was eine unbelegte Behauptung seinerseits darstelle - sei zur Bejahung einer begründeten Furcht nicht ausreichend. Eine reine Spekulation stelle auch die Aussage seines Bruders dar, wonach es auch möglich sei, dass ein geheimes Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sein könnte. Ein begründeter Anlass für eine aktuelle oder zukünftige Verfolgung sei daher aus seinen Vorbringen nicht zu erkennen. Sie hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Sodann erübrige es sich, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Äusserungen einzugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, das SEM habe sein Asylgesuch abgelehnt, obwohl er in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt werde und ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Die Furcht vor ernsthaften Nachteilen an Leib und Leben und der Freiheit sei mittels der eingereichten Beweismittel nachgewiesen und glaubhaft. Am (...) ([...]) sei an seiner letzten Adresse in der Türkei eine Razzia durch Antiterroreinheiten durchgeführt worden. Gemäss den Informationen, die er erhalten habe, suche die Polizei ihn wegen Verbindung zu einer Terrororganisation. Mehr wisse er derzeit nicht. Er werde jedoch einen Anwalt beauftragen, um den Fall abzuklären und ihm gegebenenfalls die Akten zu schicken und ihn zu verteidigen. Er sei ein kurdischer Patriot und habe ideologisch oder praktisch keine Verbindung zur (...), sei aber wegen seines Geschäftspartners ebenfalls in Gefahr geraten. 5.3 Das SEM führte in seiner Vernehmlassung im Zusammenhang mit der erwähnten Razzia vom (...) ([...]) aus, eine Hausdurchsuchung sei nicht ausreichend, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu bejahen. Zudem könne der Beschwerdeführer eine solche Hausdurchsuchung nicht belegen, weshalb es sich hierbei lediglich um eine Behauptung seinerseits handle. 5.4 Replikweise brachte der Beschwerdeführer vor, es seien zurzeit zwei Strafverfahren gegen ihn hängig, eines wegen Propaganda für eine Terrororganisation (PKK) und das andere wegen Beleidigung des Staatspräsidenten. Er habe seine Anwältin nochmals kontaktiert. Sie sei dabei, weitere Beweise zu besorgen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bestehe vor allem für Personen, die wegen tatsächlicher oder vermuteter Verbindungen zur PKK strafrechtlich verfolgt würden, ein erhebliches Risiko von Misshandlungen und Folter bei Festnahmen oder ausstehenden Haftstrafen (mit Verweis auf Urteile D-5305/2014 vom 5. März 2018 E. 4.3.2,D-1041/2015 vom 25. Januar 2018 E. 5.5.1). Seine Anwältin meine, dass er zu einer Haftstrafe von 1 bis 5 Jahren verurteilt werden könnte. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Verbindungen zur (...) und sei persönlich auch gegen diese eingestellt. Zudem haben die türkischen Behörden in diesem Zusammenhang offenbar weder ein Verfahren gegen ihn eingeleitet noch besteht ein Haftbefehl gegen ihn (vgl. Anhö-rungsprotokoll in den Akten der Vorinstanz [SEM-act. 28] F90, F91, F98). Die in der Beschwerde geäusserte gegenteilige Behauptung, wonach in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden sei, kann zu keiner anderen Einschätzung führen. So substanziiert der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht ansatzweise, wie und wann ein solcher Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sein soll und wie er von dessen Existenz erfahren haben will. Solch konkrete Ausführungen hätten von ihm jedoch erwartet werden dürfen, nachdem er bei der Vorinstanz das Vorhandensein eines Haftbefehls noch verneint hat. Allein der Umstand, dass seine Wohnung und sein Büro von der Polizei im Zusammenhang mit den gegen seinen ehemaligen Geschäftspartner F._______ geführten Ermittlungen und dessen Verurteilung durchsucht worden seien, spricht nicht für eine objektive Bedrohungslage des Beschwerdeführers. Aus seinen Äusserungen ergeben sich auch keine objektiven Anhaltspunkte für eine behördliche Suche nach seiner Person, zumal sich diese entweder auf Auskünfte eines (mittlerweile verstorbenen) Verwandten oder auf seine persönliche Einschätzung - so zum allfälligen Bestehen eines Geheimverfahrens - stützen (vgl. SEM-act. 28, F59 S. 7 und F91). Sodann stellt das pauschale und nicht weiter konkretisierte Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei gemäss Informationen am (...) an seiner letzten Adresse in der Türkei - notabene über drei Jahre nach seiner letzten Ausreise aus diesem Land (vgl. Protokoll der PA [SEM-act.13] Ziff. 5.01) - eine Razzia durch Antiterroreinheiten durchgeführt worden und er werde wegen Verbindung zu einer Terrororganisation von der Polizei gesucht, kein objektivierbarer Hinweis für das tatsächliche Bestehen einer solchen Suche dar. Nach dem Gesagten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer wegen der Verurteilung seines damaligen Geschäftspartners F._______ als Teil der (...) einer aktuellen oder zukünftigen Verfolgung ausgesetzt wäre. 6.2 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es seien zwei Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. 6.2.1 Den aktenkundigen Dokumenten lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Mit Schreiben vom (...) hat die Staatsanwaltschaft J._______ die Abteilungsdirektion für Terrorismusbekämpfung angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation zu identifizieren und einen Untersuchungsbericht zu erstellen. Aus dem entsprechenden Untersuchungsbericht vom (...) geht hervor, dass der Beschwerdeführer über Facebook Propaganda für die Terrororganisation PKK verbreitet und den türkischen Staatspräsidenten beleidigt habe. Die türkische Anwältin führt in ihrem Schreiben vom (...) unter Bezugnahme auf den UYAP-Auszug gleichen Datums aus, die Generalstaatsanwaltschaft J._______ habe die Akte (Ermittlungs-Nr. [...]) infolge Unzuständigkeit am (...) der Generalstaatsanwaltschaft E._______ überwiesen, wo das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen "Verbreitung der Propaganda einer terroristischen Organisation" unter der Nummer (...) laufe. Zuletzt wurden die Akten betreffend Propaganda für eine Terrororganisation an die Staatsanwaltschaft K._______ gesendet, wo unter der Nummer (...) ermittelt werde (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2022, Akteneinsichtsgesuch der türkischen Anwältin vom [...]). 6.2.2 In Bezug auf das angebliche Strafverfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten wurden - abgesehen vom Untersuchungsbericht vom (...), dem zufolge der Beschwerdeführer über Facebook unter anderem den türkischen Staatspräsidenten beleidigt hat - bis heute keinerlei weitere Dokumente eingereicht, welche nähere Informationen zu diesem Verfahren enthalten beziehungsweise über den aktuellen Verfahrensstand Aufschluss geben würden. Es ist daher völlig offen, ob das Verfahren überhaupt noch hängig oder allenfalls eingestellt worden ist. Jedenfalls ist nicht anzunehmen, dass diesbezüglich ein strafrechtliches Gerichtsverfahren eröffnet worden ist, darf doch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diesfalls das Bundesverwaltungsgericht orientiert hätte (vgl. zur Mitwirkungspflicht im Asylverfahren: Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Auch was das Verfahren wegen Verbreitung von Propaganda zugunsten der PKK betrifft, ist angesichts der beigebrachten Dokumente im heutigen Zeitpunkt nicht klar, ob die ermittelnde Staatsanwaltschaft überhaupt Anklage erheben und ein Strafgericht die Anklageschrift als begründet akzeptieren und ein strafrechtliches Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnen wird. Ebenso ist gänzlich offen, ob er in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft durch dieses Strafgericht verurteilt würde und dieser Strafentscheid auch vor den innerstaatlichen Rechtsmittelinstanzen Bestand hätte, zumal lediglich ein Bruchteil der in der Türkei angestrengten Social-Media-Ermittlungsverfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden. Sodann gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, hätten generell einen Politmalus zu befürchten. Vor diesem Hintergrund und weil der Beschwerdeführer kein exponiertes politisches Profil aufweist (vgl. SEM-act. 28, F99), lässt sich aus dem zuletzt bei der Staatsanwaltschaft K._______ unter der Ermittlungs-Nummer (...) laufenden Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation noch keine begründete Furcht vor mit beacht-licher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ableiten (vgl. zum Ganzen Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung hier keine Anwendung finden könne, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat oder die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In der Türkei herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher eine Rückkehr generell unzumutbar wäre - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie. An dieser Einschätzung vermögen weder das Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts seit Juli 2015 noch die sicherheitspolitische Entwicklung nach dem Putschversuch im Juli 2016 etwas zu ändern (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2.). 8.3.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer besitzt in D._______ Immobilien, durch die er regelmässige Mieteinnahmen erzielt (vgl. SEM-act. 28, F46-48) und hat - als selbstständiger Geschäftsinhaber - in der Türkei eine Firma, mit welcher er potenziell weitere Einkünfte generieren kann, auch wenn deren Büros derzeit geschlossen sind (vgl. a.a.O., F57 f.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es ihm gelingen wird, in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. Er bezeichnete seine finanzielle Lage denn auch als gut und gab an, er habe keine Probleme (vgl. a.a.O., F56). Seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen (Eltern und Geschwister [vgl. a.a.O., F41]) dürften ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration behilflich sein. Sodann stehen die seit Jahren bestehende Colitis ulcerosa (chronische Entzündung des Dickdarms) und die Hyperplasie (Vergrösserung) der Prostata (vgl. im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte medizinische Unterlagen) einem Wegweisungsvollzug ins Heimatland nicht entgegen, zumal die Türkei über eine hinreichende und gut funktionierende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2752/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 6.3.4), die der Beschwerdeführer bei Bedarf in Anspruch nehmen kann. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche für sein Asylverfahren massgeblich wären, verneinte er (vgl. SEM-act. 28, F9/10). Insgesamt betrachtet ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig