Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 12. Mai 2023 statt. Am
27. September 2023 hörte das SEM ihn ein erstes Mal zu seinen Asylgrün- den an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 17. Februar 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______. Als Jugendlicher habe er rund vier Monate lang die (der […] nahestehende) (…) unterstützt, indem er bei Lebensmittelverteilungen mitgeholfen habe. Im Februar (…) sei er verhaftet, angeklagt und für sechs Monate in Untersuchungshaft versetzt worden. Im Juli (…) sei er unter Auferlegung einer einjährigen Meldepflicht und einer Ausreisesperre, welche letztlich im Jahr (…) aufgehoben worden sei, freigelassen worden. Das Verfahren sei abgeschlossen (vgl. das ein- gereichte Urteil vom […]). Später habe er – ohne Mitglied zu sein – die (…) und die (…) unterstützt, indem er an Kundgebungen teilgenommen und Lebensmittel an die Familien von Gefallenen und Häftlingen verteilt habe. Seit ungefähr dem Jahr (…) poste er ausserdem Beiträge zu Parteiaktivi- täten zugunsten dieser Personen. Er habe deswegen mehrmals Drohun- gen und negative Kommentare in den sozialen Medien erhalten. Am (…) habe er in C._______, wo er damals gewohnt und gearbeitet habe, zusam- men mit Freunden Newroz feiern wollen. Als sie auf dem Festplatz getanzt und Slogans gerufen hätten, sei die Polizei gekommen und habe ihn zu- sammen mit vielen anderen Menschen geschlagen und abgeführt. Danach sei er von Personen in Zivilkleidung an einen unbekannten Ort gebracht, über Nacht festgehalten, geschlagen, beschimpft und befragt worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, jemand habe ihn als (…)-Anhänger denunziert und gesagt, er plane Aktionen, was er alles bestritten habe. Er sei ausserdem zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Danach seien andere Personen gekommen, hätten ihn um Entschuldigung gebeten und gesagt, er solle niemandem von diesem Vorfall erzählen, sonst würde seine Familie Schaden nehmen. Anschliessend sei er freigelassen worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er am (…) legal aus der Türkei ausgereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass gegen ihn im Zusammenhang mit Social-Media-Posts ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Da er zu einer Einvernahme erscheinen müsste, hätten die Behörden mehrmals seine Eltern
D-8188/2025 Seite 3 aufgesucht. In der Schweiz sei er im «Verein» und in den sozialen Medien aktiv. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine mehrjährige Haft- strafe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes ver- merkt): seinen türkischen Führerausweis (Original), ein Foto der UYAP- Plattform sowie ein Screenshot einer UYAP-Seite, mehrere Unterlagen zu einem im Jahr (…) eingeleiteten Verfahren, mehrere Unterlagen zu einem im Juni (…) eingeleiteten Verfahren sowie Screenshots von Facebook-Bei- trägen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2025 – tags darauf eröffnet – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom
24. Oktober 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur ver- tieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde.
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Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- sowie der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung bringt er vor, die eingereichten Be- weismittel, der politische Kontext, die Verfolgung von kurdischen Aktivisten und seine psychische Belastung seien vom SEM nicht ausreichend berück- sichtigt und die Verfolgungsgefahr nicht vertieft abgeklärt worden. Es müssten ergänzende Beweismittel beschafft werden, namentlich aktuelle Berichte über die politische Lage in der Türkei und Gutachten von Men- schenrechtsorganisationen. Es könnte auch eine Zeugenbefragung hilf- reich sein.
E. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich entgegen der Auffas- sung des Beschwerdeführers, dass das SEM bei seinem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfall- spezifische Prüfung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfol- gungsgefahr vorgenommen hat. Insbesondere hat es die eingereichten
D-8188/2025 Seite 5 Beweismittel im Sachverhalt erwähnt und darauf in den Erwägungen, so- weit erheblich, Bezug genommen (vgl. beispielsweise S. 5 der vorinstanz- lichen Verfügung). Ferner hat das SEM festgestellt, die vorgebrachten Nachteile liessen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei; damit hat es der von ihm pauschal geltend gemachten psychischen Belastung ausrei- chend Rechnung getragen. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem festzu- stellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass es keine weiter- gehenden Abklärungen getroffen hat. Der Beschwerdeführer legt den auch nicht dar, inwiefern die von ihm genannten weiteren Beweismittel (Berichte über die politische Lage in der Türkei, Gutachten von Menschenrechtsor- ganisationen, Befragung von nicht näher spezifizierten Zeugen) für die Be- urteilung seines Asylgesuchs rechtserheblich sein könnten.
E. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachflucht- gründen – das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG).
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E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, das Verfahren aus dem Jahr (…) sei den Akten zufolge offenbar abgeschlossen, und der Beschwerdeführer habe seine Strafe verbüsst. Im Zusammenhang mit die- sem Verfahren bestehe keine aktuelle Bedrohungslage, und es sei auch nicht ausreisebegründend gewesen, weshalb dieses Vorbringen nicht asyl- relevant sei. Sodann sei zweifelhaft, ob das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation überhaupt noch aktuell sei, da das letzte Dokument (Vereinigungsbeschluss) vom (…) stamme und aus den eingereichten UYAP-Auszügen nicht ersichtlich sei, dass dieses Verfahren aktuell noch hängig sei. Ungeachtet der Frage der Aktualität dieses Ver- fahrens sei festzuhalten, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn ein Gerichtsverfahren eröffnet werde und in der Folge mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verurteilung ergehe, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge und zu einer Be- strafung führe, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität auf- weise (Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024). Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Doku- mente bloss einen geringen Beweiswert hätten, da sie bekanntlich prob- lemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Zudem sei das geltend gemachte politische Engagement als niederschwellig einzustufen, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Aus- reise aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ins Visier der türki- schen Behörden geraten sei. Das Urteil im Verfahren aus dem Jahr (…) sei vergleichsweise mild ausgefallen, und der Beschwerdeführer habe danach ohne ernsthafte Probleme in der Türkei leben und arbeiten können, was gegen ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an seiner Per- son spreche. Aufgrund der Aktenlage sei ferner davon auszugehen, dass er die Einleitung des aktuellen Ermittlungsverfahrens rechtsmissbräuchlich provoziert habe, um sich so ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu be- schaffen. Schliesslich sei anzufügen, dass angesichts der vom Beschwer- deführer auf Social Media veröffentlichen Inhalte die Eröffnung eines Straf- verfahrens rechtsstaatlich legitim erscheine. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die geltend ge- machte mehrstündige Festhaltung im März (…) sei sodann nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Insgesamt sei die Flücht- lingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen.
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E. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich viele Jahre lang für die (…) und die (…) engagiert. Er habe regelmässig an Kundgebungen teilgenommen und politische Inhalte in den sozialen Me- dien geteilt, dies in einem hochpolitisierten Umfeld, in welchem bereits ge- ringfügige Unterstützungsbekundungen für kurdische Anliegen und die (…) als Bedrohung des türkischen Regimes angesehen würden. Offensichtlich hätten seine Aktivitäten zu strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne von poli- tischer Verfolgung geführt, ungeachtet der Tatsache, dass er nicht Partei- mitglied sei. Seine Aktivitäten könnten nicht als niederschwellig bezeichnet werden, da sie ihn in den Fokus der türkischen Behörden gerückt hätten. Betreffend die Frage der Aktualität des Ermittlungsverfahrens wegen Pro- paganda für eine terroristische Organisation sei festzuhalten, dass der Be- schwerdeführer keinen Zugang zu aktuellen Dokumenten habe. Jedoch spreche bereits die Tatsache, dass dieses Verfahren initiiert worden sei, für eine andauernde Verfolgungsgefahr. Selbst wenn das Verfahren eingestellt worden wäre, müsse er bei einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchten, da er weiterhin mit den türkischen Behörden in Konflikt stehe und sich zu- dem nach seiner Ausreise verstärkt politisch engagiert habe. Die am (…) erlebte Gewalt habe ferner zwar nicht zu schwerwiegenden physischen Schäden geführt, aber der Vorfall sei für den Beschwerdeführer psychisch sehr belastend gewesen und daher eine relevante Grundlage für die Beja- hung der Flüchtlingseigenschaft. Es bestünden verschiedene Risikofakto- ren, welche sich gegenseitig verstärken würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei laufe der Beschwerdeführer Gefahr, erneut Opfer von flüchtlings- rechtlich relevanten Nachteilen zu werden.
E. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung der (…), der (…) und der (…) zu Recht als niederschwellige politische Tätigkeit bezeichnet hat, da er sich nicht in exponierter Funktion für diese Parteien engagiert hatte und auch kein Par- teimitglied war. Seine Unterstützungsleistungen beschränkten sich eige- nen Angaben zufolge auf die bloss viermonatige Mithilfe an von der (…) organisierten Lebensmittelverteilungen im Jahr (…), die Teilnahme an Kundgebungen der (…) und (…) und die Mithilfe bei den von diesen Par- teien organisierten Lebensmittelabgaben. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch diese Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten ist. Insbesondere wurde er nie ernsthaften behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Zu- sammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten ausgesetzt. Im Jahr (…) wurde er zwar strafrechtlich verurteilt, aber diese Verurteilung erfolgte
D-8188/2025 Seite 8 offensichtlich aus anderen Gründen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Ferner ist auch kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall im März (…) und dem politischen Engagement des Beschwerdeführers er- sichtlich, zumal er damals nicht gezielt festgenommen wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Nach dem Gesagten ist daher auch nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei auf- grund der erwähnten politischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfol- gung ausgesetzt würde. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant.
E. 7.2 Den Akten zufolge wurden dem damals noch minderjährigen Be- schwerdeführer im Februar (…) von Demonstranten, welche eine Kundge- bung zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan abhielten, Molo- towcocktails in die Hände gedrückt, und er wurde damit von der Polizei erwischt. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft wurde er angeklagt und schliesslich mit Urteil vom (…) wegen (…) verurteilt. Die dabei ver- hängten Strafen wurden bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (vgl. die zu diesem Verfahren eingereichten Be- weismittel). Dieses Strafverfahren ist seit über (…) Jahren abgeschlossen, und es besteht offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zu- sammenhang zwischen diesem Verfahren und der Ausreise des Beschwer- deführers im Frühjahr (…). Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Mitnahme im März (…) einen Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren aufweist. Dieses Asylvorbringen ist daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
E. 7.3 Nach Abschluss des vorstehend erwähnten Strafverfahrens hatte der Beschwerdeführer den Akten zufolge während über acht Jahren – nämlich bis zum (…) – keinen nennenswerten negativen Kontakt mit den türkischen Behörden oder diesen nahestehenden Gruppierungen. Am (…) wurde er eigenen Angaben zufolge zusammen mit vielen anderen Personen anläss- lich einer Newroz-Feier in C._______ aufgegriffen (vgl. A47 F21). Daraus ist zu schliessen, dass es sich nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. Im Weiteren ist aufgrund der Schil- derungen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass ihm dabei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt oder angedroht worden sind, zumal er offenbar nur vergleichsweise kurz (über Nacht) festgehalten und zwar wohl beschimpft und geschlagen, dabei je- doch den Akten zufolge nicht schwerwiegend verletzt wurde (vgl. dazu auch Rz. 16 der Beschwerde). Dieser Vorfall ist daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten. Im Übrigen haben die Angreifer offenbar ohne offiziellen Auftrag gehandelt und sich überdies am Ende entschuldigt, dem
D-8188/2025 Seite 9 Beschwerdeführer sinngemäss attestiert, er stelle keine Bedrohung für den türkischen Staat dar, und ihn ohne weiteres freigelassen (vgl. A47 F18 und F37 f.). Angesichts dessen erscheint es nicht plausibel, dass der Be- schwerdeführer nach diesem einmaligen Vorfall keine andere Option gese- hen haben will als die überstürzte Flucht ins Ausland. Entgegen der Dar- stellung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten vielmehr zu schliessen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats an seiner Person bestand. Dies wird nicht zuletzt durch die problemlose, legale Ausreise via den Flughafen C._______ bestätigt (vgl. A14 F60 ff. und A47 F97).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf ein Verfahren wegen Pro- paganda für eine Terrororganisation, welches im April (…) aufgrund von Facebook-Posts gegen ihn eingeleitet worden sei.
E. 7.4.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social- Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zu- mal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom
21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. De- zember 2024 E. 6.5).
E. 7.4.2 Den eingereichten Dokumenten zufolge wird gegen den Beschwer- deführer angeblich aufgrund einer Anzeige vom (…) im Zusammenhang mit Facebook-Posts, welche zwischen Ende März (…) und Ende April (…) veröffentlicht wurden, wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terroror- ganisation ermittelt. Im Forschungsbericht vom (…) wird dazu festgestellt, «(…)» habe mit seinen Posts (namentlich eine Karikatur von türkischen Sicherheitskräften sowie mehrere Beiträge zu (…)-Märtyrern) zum Aus- druck gebracht, dass er die Ideologie und Ziele der (…) teile und Propa- ganda für diese Organisation betreiben wolle. Da die Behörden ihn nicht ausfindig machen konnten, wurde am (…) ein Vorführbefehl zwecks Ein- vernahme und anschliessender Freilassung erlassen. Das letzte aktenkun- dige Dokument ist eine Vereinigungsverfügung vom (…). Ein Bezug zum
D-8188/2025 Seite 10 politischen Engagement des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorstehend E. 7.1) oder zu früheren Beiträgen in den sozialen Medien ist nicht ersicht- lich, und es bestehen auch keine anderweitigen Anzeichen dafür, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf den Beschwerdeführer angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Da seine strafrechtliche Verurteilung (unter anderem wegen Begehung einer Straftat im Namen der […]) über acht Jahre zurückliegt, die Probezeit längst abgelaufen ist und er damals noch minderjährig war, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dies im aktuellen Verfahren – sollte es tatsächlich weiterhin hängig sein – im Sinne eines risikoerhöhenden Faktors negativ auswirken wird.
E. 7.4.3 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigun- gen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook-Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durch- aus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provo- ziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass sowohl die fraglichen Facebook-Posts als auch die Anzeige eine ver- dächtige Nähe zum Ausreisezeitpunkt aufweisen. Es ist daher nicht auszu- schliessen, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Be- schwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu provozieren, auf welches er im Asyl- verfahren verweisen kann. Mit dem Verweis auf Aktivitäten von Drittperso- nen stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine valable Exkulpations- möglichkeit zur Verfügung.
E. 7.4.4 Aufgrund des Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbe- gründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er- scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.
E. 7.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei in der Schweiz im «Verein» aktiv und poste weiterhin Beiträge in den sozialen Medien (vgl. A47 F68). Er reichte dazu indessen keinerlei Beweismittel ein. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen angeblichen exilpolitischen
D-8188/2025 Seite 11 Aktivitäten in einer Art und Weise exponiert, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispiels- weise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die An- nahme, dass die türkischen Behörden von der angeblichen Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers oder seinen angeblich in der Schweiz fortgesetz- ten politischen Äusserungen in den sozialen Medien erfahren haben. Dem- nach kann ihm auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfol- gungsfurcht zuerkannt werden.
E. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entspre- chende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8188/2025 Seite 12 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-8188/2025 Seite 13
E. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).
E. 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise als (…) sowie in weiteren Funktio- nen auf Baustellen gearbeitet und damit eigenen Angaben zufolge ein re- lativ gutes Einkommen erzielt. Es ist davon auszugehen, dass er diese Tä- tigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei wieder aufnehmen könnte, zumal er eigenen Angaben zufolge gesund ist. Seine Angehörigen (Eltern, Ehefrau, Geschwister) leben zudem nach wie vor am Herkunftsort respektive in D._______ und E._______ (je ein Bruder) und könnten ihn bei Bedarf un- terstützen. Insgesamt ist somit entgegen dem Vorbringen in der Be- schwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der An- trag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
D-8188/2025 Seite 14
E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde- einreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt nicht als aus- sichtslos erscheinen und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürf- tigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-8188/2025 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8188/2025 Urteil vom 4. Dezember 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 12. Mai 2023 statt. Am 27. September 2023 hörte das SEM ihn ein erstes Mal zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am 17. Februar 2025 erfolgte eine ergänzende Anhörung. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde und stamme aus B._______. Als Jugendlicher habe er rund vier Monate lang die (der [...] nahestehende) (...) unterstützt, indem er bei Lebensmittelverteilungen mitgeholfen habe. Im Februar (...) sei er verhaftet, angeklagt und für sechs Monate in Untersuchungshaft versetzt worden. Im Juli (...) sei er unter Auferlegung einer einjährigen Meldepflicht und einer Ausreisesperre, welche letztlich im Jahr (...) aufgehoben worden sei, freigelassen worden. Das Verfahren sei abgeschlossen (vgl. das eingereichte Urteil vom [...]). Später habe er - ohne Mitglied zu sein - die (...) und die (...) unterstützt, indem er an Kundgebungen teilgenommen und Lebensmittel an die Familien von Gefallenen und Häftlingen verteilt habe. Seit ungefähr dem Jahr (...) poste er ausserdem Beiträge zu Parteiaktivitäten zugunsten dieser Personen. Er habe deswegen mehrmals Drohungen und negative Kommentare in den sozialen Medien erhalten. Am (...) habe er in C._______, wo er damals gewohnt und gearbeitet habe, zusammen mit Freunden Newroz feiern wollen. Als sie auf dem Festplatz getanzt und Slogans gerufen hätten, sei die Polizei gekommen und habe ihn zusammen mit vielen anderen Menschen geschlagen und abgeführt. Danach sei er von Personen in Zivilkleidung an einen unbekannten Ort gebracht, über Nacht festgehalten, geschlagen, beschimpft und befragt worden. Sie hätten ihm mitgeteilt, jemand habe ihn als (...)-Anhänger denunziert und gesagt, er plane Aktionen, was er alles bestritten habe. Er sei ausserdem zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden, was er abgelehnt habe. Danach seien andere Personen gekommen, hätten ihn um Entschuldigung gebeten und gesagt, er solle niemandem von diesem Vorfall erzählen, sonst würde seine Familie Schaden nehmen. Anschliessend sei er freigelassen worden. Aufgrund dieses Vorfalls sei er am (...) legal aus der Türkei ausgereist. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass gegen ihn im Zusammenhang mit Social-Media-Posts ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation eingeleitet worden sei. Da er zu einer Einvernahme erscheinen müsste, hätten die Behörden mehrmals seine Eltern aufgesucht. In der Schweiz sei er im «Verein» und in den sozialen Medien aktiv. Er befürchte bei einer Rückkehr in die Türkei eine mehrjährige Haftstrafe. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten (Kopien, soweit nichts anderes vermerkt): seinen türkischen Führerausweis (Original), ein Foto der UYAP-Plattform sowie ein Screenshot einer UYAP-Seite, mehrere Unterlagen zu einem im Jahr (...) eingeleiteten Verfahren, mehrere Unterlagen zu einem im Juni (...) eingeleiteten Verfahren sowie Screenshots von Facebook-Beiträgen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2025 - tags darauf eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 24. Oktober 2025 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung der Prüfungs- sowie der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG). Zur Begründung bringt er vor, die eingereichten Beweismittel, der politische Kontext, die Verfolgung von kurdischen Aktivisten und seine psychische Belastung seien vom SEM nicht ausreichend berücksichtigt und die Verfolgungsgefahr nicht vertieft abgeklärt worden. Es müssten ergänzende Beweismittel beschafft werden, namentlich aktuelle Berichte über die politische Lage in der Türkei und Gutachten von Menschenrechtsorganisationen. Es könnte auch eine Zeugenbefragung hilfreich sein. 4.2 Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, dass das SEM bei seinem Entscheid alle wesentlichen Sachverhaltsvorbringen berücksichtigt und eine einzelfallspezifische Prüfung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr vorgenommen hat. Insbesondere hat es die eingereichten Beweismittel im Sachverhalt erwähnt und darauf in den Erwägungen, soweit erheblich, Bezug genommen (vgl. beispielsweise S. 5 der vorinstanzlichen Verfügung). Ferner hat das SEM festgestellt, die vorgebrachten Nachteile liessen nicht den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei; damit hat es der von ihm pauschal geltend gemachten psychischen Belastung ausreichend Rechnung getragen. Aufgrund der Aktenlage ist ausserdem festzustellen, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat. Es ist nicht zu beanstanden, dass es keine weitergehenden Abklärungen getroffen hat. Der Beschwerdeführer legt den auch nicht dar, inwiefern die von ihm genannten weiteren Beweismittel (Berichte über die politische Lage in der Türkei, Gutachten von Menschenrechtsorganisationen, Befragung von nicht näher spezifizierten Zeugen) für die Beurteilung seines Asylgesuchs rechtserheblich sein könnten. 4.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen - das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, das Verfahren aus dem Jahr (...) sei den Akten zufolge offenbar abgeschlossen, und der Beschwerdeführer habe seine Strafe verbüsst. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren bestehe keine aktuelle Bedrohungslage, und es sei auch nicht ausreisebegründend gewesen, weshalb dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei. Sodann sei zweifelhaft, ob das Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation überhaupt noch aktuell sei, da das letzte Dokument (Vereinigungsbeschluss) vom (...) stamme und aus den eingereichten UYAP-Auszügen nicht ersichtlich sei, dass dieses Verfahren aktuell noch hängig sei. Ungeachtet der Frage der Aktualität dieses Verfahrens sei festzuhalten, dass ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation nur dann flüchtlingsrechtlich relevant sei, wenn ein Gerichtsverfahren eröffnet werde und in der Folge mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine Verurteilung ergehe, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge und zu einer Bestrafung führe, welche eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität aufweise (Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024). Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die eingereichten Dokumente bloss einen geringen Beweiswert hätten, da sie bekanntlich problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten. Zudem sei das geltend gemachte politische Engagement als niederschwellig einzustufen, und es sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ins Visier der türkischen Behörden geraten sei. Das Urteil im Verfahren aus dem Jahr (...) sei vergleichsweise mild ausgefallen, und der Beschwerdeführer habe danach ohne ernsthafte Probleme in der Türkei leben und arbeiten können, was gegen ein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person spreche. Aufgrund der Aktenlage sei ferner davon auszugehen, dass er die Einleitung des aktuellen Ermittlungsverfahrens rechtsmissbräuchlich provoziert habe, um sich so ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu beschaffen. Schliesslich sei anzufügen, dass angesichts der vom Beschwerdeführer auf Social Media veröffentlichen Inhalte die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtsstaatlich legitim erscheine. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund des geltend gemachten Strafverfahrens mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. Die geltend gemachte mehrstündige Festhaltung im März (...) sei sodann nicht intensiv genug, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe sich viele Jahre lang für die (...) und die (...) engagiert. Er habe regelmässig an Kundgebungen teilgenommen und politische Inhalte in den sozialen Medien geteilt, dies in einem hochpolitisierten Umfeld, in welchem bereits geringfügige Unterstützungsbekundungen für kurdische Anliegen und die (...) als Bedrohung des türkischen Regimes angesehen würden. Offensichtlich hätten seine Aktivitäten zu strafrechtlichen Ermittlungen im Sinne von politischer Verfolgung geführt, ungeachtet der Tatsache, dass er nicht Parteimitglied sei. Seine Aktivitäten könnten nicht als niederschwellig bezeichnet werden, da sie ihn in den Fokus der türkischen Behörden gerückt hätten. Betreffend die Frage der Aktualität des Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang zu aktuellen Dokumenten habe. Jedoch spreche bereits die Tatsache, dass dieses Verfahren initiiert worden sei, für eine andauernde Verfolgungsgefahr. Selbst wenn das Verfahren eingestellt worden wäre, müsse er bei einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchten, da er weiterhin mit den türkischen Behörden in Konflikt stehe und sich zudem nach seiner Ausreise verstärkt politisch engagiert habe. Die am (...) erlebte Gewalt habe ferner zwar nicht zu schwerwiegenden physischen Schäden geführt, aber der Vorfall sei für den Beschwerdeführer psychisch sehr belastend gewesen und daher eine relevante Grundlage für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. Es bestünden verschiedene Risikofaktoren, welche sich gegenseitig verstärken würden. Bei einer Rückkehr in die Türkei laufe der Beschwerdeführer Gefahr, erneut Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu werden. 7. 7.1 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterstützung der (...), der (...) und der (...) zu Recht als niederschwellige politische Tätigkeit bezeichnet hat, da er sich nicht in exponierter Funktion für diese Parteien engagiert hatte und auch kein Parteimitglied war. Seine Unterstützungsleistungen beschränkten sich eigenen Angaben zufolge auf die bloss viermonatige Mithilfe an von der (...) organisierten Lebensmittelverteilungen im Jahr (...), die Teilnahme an Kundgebungen der (...) und (...) und die Mithilfe bei den von diesen Parteien organisierten Lebensmittelabgaben. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer durch diese Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten ist. Insbesondere wurde er nie ernsthaften behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit den erwähnten Tätigkeiten ausgesetzt. Im Jahr (...) wurde er zwar strafrechtlich verurteilt, aber diese Verurteilung erfolgte offensichtlich aus anderen Gründen (vgl. dazu nachfolgend E. 7.2). Ferner ist auch kein Zusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall im März (...) und dem politischen Engagement des Beschwerdeführers ersichtlich, zumal er damals nicht gezielt festgenommen wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 7.3). Nach dem Gesagten ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der erwähnten politischen Aktivitäten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt würde. Diese Vorbringen sind daher nicht asylrelevant. 7.2 Den Akten zufolge wurden dem damals noch minderjährigen Beschwerdeführer im Februar (...) von Demonstranten, welche eine Kundgebung zum Jahrestag der Verhaftung von Abdullah Öcalan abhielten, Molotowcocktails in die Hände gedrückt, und er wurde damit von der Polizei erwischt. Nach sechsmonatiger Untersuchungshaft wurde er angeklagt und schliesslich mit Urteil vom (...) wegen (...) verurteilt. Die dabei verhängten Strafen wurden bedingt ausgesprochen, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren (vgl. die zu diesem Verfahren eingereichten Beweismittel). Dieses Strafverfahren ist seit über (...) Jahren abgeschlossen, und es besteht offensichtlich weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesem Verfahren und der Ausreise des Beschwerdeführers im Frühjahr (...). Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die geltend gemachte Mitnahme im März (...) einen Zusammenhang mit dem erwähnten Strafverfahren aufweist. Dieses Asylvorbringen ist daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 7.3 Nach Abschluss des vorstehend erwähnten Strafverfahrens hatte der Beschwerdeführer den Akten zufolge während über acht Jahren - nämlich bis zum (...) - keinen nennenswerten negativen Kontakt mit den türkischen Behörden oder diesen nahestehenden Gruppierungen. Am (...) wurde er eigenen Angaben zufolge zusammen mit vielen anderen Personen anlässlich einer Newroz-Feier in C._______ aufgegriffen (vgl. A47 F21). Daraus ist zu schliessen, dass es sich nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt hat. Im Weiteren ist aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers auch nicht davon auszugehen, dass ihm dabei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zugefügt oder angedroht worden sind, zumal er offenbar nur vergleichsweise kurz (über Nacht) festgehalten und zwar wohl beschimpft und geschlagen, dabei jedoch den Akten zufolge nicht schwerwiegend verletzt wurde (vgl. dazu auch Rz. 16 der Beschwerde). Dieser Vorfall ist daher ebenfalls als nicht asylrelevant zu erachten. Im Übrigen haben die Angreifer offenbar ohne offiziellen Auftrag gehandelt und sich überdies am Ende entschuldigt, dem Beschwerdeführer sinngemäss attestiert, er stelle keine Bedrohung für den türkischen Staat dar, und ihn ohne weiteres freigelassen (vgl. A47 F18 und F37 f.). Angesichts dessen erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nach diesem einmaligen Vorfall keine andere Option gesehen haben will als die überstürzte Flucht ins Ausland. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten vielmehr zu schliessen, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse des türkischen Staats an seiner Person bestand. Dies wird nicht zuletzt durch die problemlose, legale Ausreise via den Flughafen C._______ bestätigt (vgl. A14 F60 ff. und A47 F97). 7.4 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf ein Verfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation, welches im April (...) aufgrund von Facebook-Posts gegen ihn eingeleitet worden sei. 7.4.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht davon auszugehen ist, dass Personen, gegen die in der Türkei wegen ihrer Beiträge auf Social-Media-Plattformen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell eine mit einem Politmalus behaftete, unbedingte Haftstrafe zu befürchten haben, die sie überdies tatsächlich verbüssen müssen, zumal lediglich ein Bruchteil dieser Verfahren mit einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe enden (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie statt vieler die Urteile des BVGer D-1302/2022 vom 31. März 2025 E. 6.2.2, D-6080/2022 vom 21. März 2022 E. 6.2.1, D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.4, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 und E-1561/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 6.5). 7.4.2 Den eingereichten Dokumenten zufolge wird gegen den Beschwerdeführer angeblich aufgrund einer Anzeige vom (...) im Zusammenhang mit Facebook-Posts, welche zwischen Ende März (...) und Ende April (...) veröffentlicht wurden, wegen Verdachts auf Propaganda für eine Terrororganisation ermittelt. Im Forschungsbericht vom (...) wird dazu festgestellt, «(...)» habe mit seinen Posts (namentlich eine Karikatur von türkischen Sicherheitskräften sowie mehrere Beiträge zu (...)-Märtyrern) zum Ausdruck gebracht, dass er die Ideologie und Ziele der (...) teile und Propaganda für diese Organisation betreiben wolle. Da die Behörden ihn nicht ausfindig machen konnten, wurde am (...) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung erlassen. Das letzte aktenkundige Dokument ist eine Vereinigungsverfügung vom (...). Ein Bezug zum politischen Engagement des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorstehend E. 7.1) oder zu früheren Beiträgen in den sozialen Medien ist nicht ersichtlich, und es bestehen auch keine anderweitigen Anzeichen dafür, dass die einschlägigen Strafverfolgungsnormen in einer unverhältnismässigen oder diskriminierenden Weise auf den Beschwerdeführer angewendet wurden oder zukünftig angewendet werden. Da seine strafrechtliche Verurteilung (unter anderem wegen Begehung einer Straftat im Namen der [...]) über acht Jahre zurückliegt, die Probezeit längst abgelaufen ist und er damals noch minderjährig war, ist auch nicht davon auszugehen, dass sich dies im aktuellen Verfahren - sollte es tatsächlich weiterhin hängig sein - im Sinne eines risikoerhöhenden Faktors negativ auswirken wird. 7.4.3 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen zukünftigen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Hintergrund der Facebook-Posts zu äussern. Wie das SEM nämlich zu Recht bemerkt hat, bestehen durchaus gute Gründe für die Annahme, dass es sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz handelt. Für diese Vermutung spricht insbesondere die Tatsache, dass sowohl die fraglichen Facebook-Posts als auch die Anzeige eine verdächtige Nähe zum Ausreisezeitpunkt aufweisen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu provozieren, auf welches er im Asylverfahren verweisen kann. Mit dem Verweis auf Aktivitäten von Drittpersonen stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine valable Exkulpationsmöglichkeit zur Verfügung. 7.4.4 Aufgrund des Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich erscheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 7.5 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei in der Schweiz im «Verein» aktiv und poste weiterhin Beiträge in den sozialen Medien (vgl. A47 F68). Er reichte dazu indessen keinerlei Beweismittel ein. Mangels anderweitiger konkreter Hinweise ist daher nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen angeblichen exilpolitischen Aktivitäten in einer Art und Weise exponiert, dass er damit das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-3149/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5.2.1 m.w.H.). Es bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass die türkischen Behörden von der angeblichen Vereinstätigkeit des Beschwerdeführers oder seinen angeblich in der Schweiz fortgesetzten politischen Äusserungen in den sozialen Medien erfahren haben. Demnach kann ihm auch in diesem Zusammenhang keine begründete Verfolgungsfurcht zuerkannt werden. 7.6 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 9.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise als (...) sowie in weiteren Funktionen auf Baustellen gearbeitet und damit eigenen Angaben zufolge ein relativ gutes Einkommen erzielt. Es ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei einer Rückkehr in die Türkei wieder aufnehmen könnte, zumal er eigenen Angaben zufolge gesund ist. Seine Angehörigen (Eltern, Ehefrau, Geschwister) leben zudem nach wie vor am Herkunftsort respektive in D._______ und E._______ (je ein Bruder) und könnten ihn bei Bedarf unterstützen. Insgesamt ist somit entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. 11.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist jedoch gutzuheissen, da die Begehren insgesamt nicht als aussichtslos erscheinen und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: