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D-302/2024

D-302/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 13. September 2023 statt. Am 2. Oktober 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______). Im Jahr (…) habe er an Kundgebungen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane teilgenommen und sei dabei von der Polizei in ein Fahrzeug gesperrt und geschlagen worden. Die Polizei habe auch bei Newroz-Festivitäten regelmässig mit Gewalt interveniert. Diese Erleb- nisse hätten schon früh seine Psyche belastet. Ein Cousin seines Vaters sei Mitglied der (…) und deswegen im Gefängnis gewesen, später sei er gefallen. Seine Schwester D._______ sei Wahlurnenbeauftragte der (…) gewesen. Er selber sei bloss (…)-Sympathisant und habe die Partei unter- stützt, indem er Broschüren verteilt, an Anlässen teilgenommen und bei Wahlen Freiwilligenarbeit geleistet habe. Zudem habe er auf Facebook po- litische Inhalte gepostet. Als er im Jahr (…) in E._______ studiert habe, sei ein Programm zur Verwendung der kurdischen Sprache initiiert worden. Die Polizei habe jedoch die Durchführung einer Veranstaltung zu diesem Thema gewaltsam verhindert; auch er sei dabei geschlagen worden. Aus- serdem sei er gegen Ende (…) von einem Polizisten kontrolliert und aufge- fordert worden, entweder Nachrichtendienstmitarbeiter oder Spitzel zu werden. Er habe abgelehnt, aber kurz darauf hätten Mitglieder der Jugend- fraktion der (…) dasselbe von ihm verlangt und gedroht, sonst würden sie ihn nicht mehr studieren beziehungsweise leben lassen. Daraufhin habe er das Studium abgebrochen und sei nach B._______ zurückgekehrt. In der Folge habe die Polizei im Juli/August (…) bei ihm zuhause drei Razzien durchgeführt. Er sei nicht anwesend gewesen, weil er damals bei seinem Bruder F._______ gewohnt habe. Sein anderer, in Istanbul wohnhafter Bru- der G._______ habe daraufhin einen Anwalt konsultiert. Dieser habe er- klärt, es bestehe möglicherweise ein Durchsuchungsbeschluss. Aus Angst um sein Leben sei er am (…) aus der Türkei ausgereist. Sein Anwalt ver- suche, weitere Beweismittel zu beschaffen. A.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. November 2023 folgende Beweismittel zu den Akten (alles in Kopie): seine Identitätskarte, eine Bescheinigung der Universität E._______ vom 26. September 2023,

D-302/2024 Seite 3 mehrere Social-Media-Ausdrucke, eine Wohnsitzbestätigung, einen Nach- weis über die Ein- und Ausreisen, einen Auszug betreffend Sozialversiche- rungsbeiträge sowie einen Strafregisterauszug vom 7. Oktober 2023. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Ja- nuar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh- men, und subsubeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über die Be- schwerde jegliche Überstellungshandlungen zu untersagen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 10. Januar 2023, die angefoch- tene Verfügung, das Anhörungsprotokoll vom 2. Oktober 2023, ein Twitter- Screenshot sowie mehrere türkische Verfahrensakten bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 trat die Instruktionsrichterin auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein und stellte gleichzeitig fest, der Be- schwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens (von Gesetzes we- gen) in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, bis zum 1. Feb- ruar 2024 eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Doku- mente nachzureichen und entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.

D-302/2024 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Asylsozialhilfe-Bestätigung vom 22. Januar 2024 sowie ein aktualisiertes Beilagenverzeichnis zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für die Einreichung der verlangten Übersetzungen. F. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 12. Februar 2024 die übersetzten Dokumente nach (teilweise auf einem USB-Stick). G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichte- rin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerde- führer seinen Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2024 vollumfäng- lich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. April 2024 und bestätigte dabei seine Rechtsbegehren. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertretung eine Kostennote zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 3. Januar 2025 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin be- antwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 6. Januar 2025.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Beschwerdeführer begründet den Rückweisungsantrag (vgl. Be- schwerde Ziff. 1 der Rechtsbegehren) damit, dass er nach dem vorinstanz- lichen Entscheid neue Beweismittel von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, welche geeignet seien, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, und deren Einreichung er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht ge- stellt habe (vgl. Ziff. 8.2 und 9 der Beschwerdebegründung). Er rügt damit implizit eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten ergibt sich indes, dass das SEM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist, indem es den Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. Oktober 2023 zu den in Aussicht gestellten Beweismitteln befragt und ihn aufgefordert hat, sich möglichst rasch bei seinem türkischen Anwalt zu den fraglichen Dokumenten zu erkundigen (vgl. A13 F11 ff. und F131). Ausserdem hat es ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 eine dreiwöchige Frist zur Einrei- chung dieser – vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten – Doku- mente (sowie weiterer Beweismittel) eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte jedoch bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung weder ent- sprechende Dokumente noch anderweitige damit zusammenhängende Unterlagen (wie beispielsweise eine Erklärung seines türkischen Anwalts) zu den Akten. Bei dieser Sachlage war das SEM nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen respektive für unbestimmte Zeit mit dem Entscheid zuzuwarten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist zu verneinen. Der Rückweisungsantrag ist als unbegründet zu erachten und abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im

D-302/2024 Seite 6 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi- schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1).

E. 4.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachflucht- gründen – das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise – Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Asylvor- bringen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz. Insbesondere habe er auch Vorfälle, welche sich angeblich wenige Wochen vor der Aus- reise ereignet hätten, unsubstanziiert geschildert. Zudem habe er wieder- holt versucht, den Fragen auszuweichen. Er habe weder den Familienna- men noch die Anschrift seines türkischen Anwalts nennen und keine nähe- ren Angaben zu den Beweismitteln machen können, welche dieser angeb- lich zu beschaffen versuche. Bis anhin habe er keine Beweismittel betref- fend angebliche behördliche Verfolgungsmassnahmen eingereicht. Trotz seiner ausgezeichneten Schulbildung habe er die angeblichen Razzien nicht präzise datieren können. Zudem stünden seine diesbezüglichen Aus- sagen im Widerspruch zur geltend gemachten Ausreise am (…). Seine An- gaben betreffend die Ausstellung seiner Identitätspapiere und frühere Aus- und Einreisen seien vage und unstimmig ausgefallen, und es sei unglaub- haft, dass er seine Identitätsdokumente auf der Fahrt im TIR verloren habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass er ein unbescholtener Mann mit wenig

D-302/2024 Seite 7 ausgeprägtem politischen Profil sei. Es sei nicht erwiesen, dass ein Ver- fahren gegen ihn eröffnet oder ein Durchsuchungs-, Vorführ- oder Haftbe- fehl erlassen worden sei. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass er die Türkei im (…) aufgrund von Todesdrohungen sowie eines befürchteten Durchsuchungsbeschlusses fluchtartig verlassen habe. Es bestehe so- dann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rück- kehr im Zusammenhang mit den Social-Media-Posts inhaftiert würde, zu- mal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein nennenswertes politisches Profil aufweise und nicht habe nachweisen können, dass ein Verfahren ge- gen ihn eingeleitet worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die (…) eine flüchtlingsrechtlich rele- vante Verfolgung drohe. Die Furcht vor einer asylbeachtlichen Reflexver- folgung im Zusammenhang mit seinen Verwandten sei ebenfalls als unbe- gründet zu erachten, und die geltend gemachten Diskriminierungen auf- grund seiner kurdischen Ethnie könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.

E. 5.2 In der Beschwerde wird vorab betont, der Beschwerdeführer sei das jüngste Kind einer klassischen kurdischen Familie. Alle Entscheidungen würden von seinem Vater oder den älteren Brüdern getroffen. Daher habe er keine genaueren Angaben zum Anwalt in der Türkei machen können. Zum Thema Social-Media-Konten sei anzufügen, dass das Twitter-Konto des Beschwerdeführers kürzlich ebenfalls gesperrt worden sei; vermutlich, weil er «kurdische Sachen» gepostet habe. Zur Frage der Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Kurden keinen ausgeprägten Bezug zu Zeit und Datum hätten, und Razzien sowie Zusammenstösse mit Sicherheits- kräften in kurdischen Städten an der Tagesordnung seien. Daher wüssten die meisten Leute nicht mehr, wann und wo sie derartige Ereignisse erlebt hätten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer während der Anhörung ge- stresst gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb seine Anga- ben zu früheren Ein- und Ausreisen vom SEM als vage bezeichnet würden und der geltend gemachte Verlust seiner Identitätsdokumente nicht glaub- haft sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie das SEM zur Auffassung gelangt sei, er verfüge über eine «ausgezeichnete» Schulbildung. Hinsicht- lich der Strafakten sei zunächst zu bemerken, dass es nicht möglich gewe- sen sei, diese innert der vom SEM gewährten Frist einzureichen. Viele Anti- Terrorverfahren würden geheim geführt, und die Akten würden den Be- schuldigten erst relativ spät gezeigt. Durch Bestechung könne man nur er- fahren, ob ein Verfahren hängig sei. Am 8. Januar 2024 habe er die fragli- chen Akten nun von seinem türkischen Anwalt erhalten (Verweis auf die Beschwerdebeilagen). Damit könne er beweisen, dass gegen ihn ein

D-302/2024 Seite 8 Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. In der Eingabe vom 12. Februar 2024 fügt der Beschwerdefüh- rer unter Verweis auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) vom 29. Oktober 2020 (Türkei: Teilen und «Liken» von kriti- schen Inhalten auf Facebook) an, bei einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm als Konsequenz des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG.

E. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, die vom Beschwerdefüh- rer auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen keinen Rückschluss auf die ihm konkret vorgeworfenen Vergehen zu. Zudem würden derartige Dokumente aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen. Bekanntlich könnten solche Dokumente in der Türkei problem- los käuflich erworben werden, teils sogar via korrupte Justizangestellte und mit funktionierenden UYAP-Codes. Die Frage, ob es sich bei den einge- reichten Unterlagen um echte Dokumente handle, könne allerdings offen- bleiben; denn gegen den Beschwerdeführer sei offenbar erst ein Ermitt- lungsverfahren eröffnet worden. Ein Gerichtsverfahren liege damit noch nicht vor. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden zwar in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im heutigen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurtei- lung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde (Ver- weis auf mehrere Urteile des BVGers). Ferner liege kein Haft-, sondern lediglich ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einver- nahme wieder freizulassen sei. Eine Inhaftierung sei wenig wahrscheinlich, da beim Delikt, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Straf- prozessordnung (TR StPO) nicht generell bejaht werden könne. Im Weite- ren sei festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung bewusst provoziert habe, um in der Schweiz Schutz zu erhalten, was als rechts- missbräuchlich zu erachten sei. Er habe damit gewisse, ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, namentlich eine Festnahme zwecks Einvernahme. Gleichzeitig sei bei die- ser Sachlage davon auszugehen, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällige weitere Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden. Schliesslich sei mit Blick auf die in Frage stehenden Social-Media-Aktivitä- ten davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung legitim sei. Nach dem Gesagten müsse der Beschwerdeführer nicht befürchten, bei

D-302/2024 Seite 9 einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden.

E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, es gebe betreffend Korruption und käufli- che Justizdokumente keine gesicherten Informationen, und es sei bemer- kenswert, dass das SEM seine Praxis ziemlich unkritisch auf einige wenige Medienberichte abstütze. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festge- halten habe, genüge es jedoch nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es handle sich bei den fraglichen Dokumenten um Fälschungen. Sodann treffe es zwar zu, dass gegen den Beschwerdeführer noch kein Gerichts- verfahren eröffnet worden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beträfen indes allesamt den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung, während es vorliegend um Propaganda gehe. Diesbezüglich komme es jährlich zu Abertausenden von Gerichtsverfah- ren. Eine Freilassung nach der Einvernahme komme ferner nur in Frage, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Haftantrag stelle. Dies könne sie auch tun, wenn kein Katalogdelikt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 TR StPO vor- liege. Im Übrigen habe das SEM übersehen, dass Art. 100 Abs. 3 Ziff. 10 TR StPO auf Art. 220 (des türkischen Strafgesetzbuches) verweise, worin in Ziff. 8 die Propaganda für eine Terrororganisation sinngemäss erwähnt werde. Um ins Visier der Polizei zu geraten, müsse man kein politischer Aktivist sein, es reiche, Inhalte aus fremden Quellen zu teilen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Strafverfolgung selbst einleiten lassen, entbehre jeglicher Grundlage. Im Gegensatz zu den vom SEM erwähnten Fällen habe er weder seine Adresse publiziert, noch sei er von einer ein- schlägig bekannten Person angezeigt worden. Es sei sodann nicht nach- vollziehbar, wie das SEM zur Auffassung gelange, die Handlungen der tür- kischen Behörden seien rechtmässig. Zudem widerspreche sich das SEM, wenn es einerseits sage, der Beschwerdeführer werde zu Recht gestützt auf das Antiterrorgesetz belangt, andererseits erklärte, er habe in der Tür- kei nichts zu befürchten.

E. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (…) ist Folgendes festzustellen: Weder die in den Jahren (…) und (…) erlittenen Schikanen und Schläge durch Polizisten noch die an- gebliche Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten durch einen Polizisten sowie die angeblichen Drohungen seitens der (…)-Jugendfraktion Ende (…), wel- che keine weiteren Folgen hatten, können als asylbeachtliche Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden, da es ihnen ei- nerseits an der geforderten Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) mangelt und

D-302/2024 Seite 10 andererseits kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang zur erst Mitte August (…) erfolgten Ausreise erkennbar ist. Wie so- dann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, sind die Aussagen des Be- schwerdeführers zu den geltend gemachten Razzien im Juli/August (…) unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A13 F19 ff., F25, F46). Die Einwände in der Beschwerde, «die meisten Menschen» in den kurdischen Gebieten hätten schon derart viele solche Ereignisse erlebt, dass sie nicht mehr wüssten, wann und wo diese passiert seien, und der Bezug zu Datum und Zeit sei nicht so ausgeprägt wie in der Schweiz, ver- mögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er selber sei schon früher Opfer von Razzien geworden, die Raz- zien angeblich ganz kurz vor der Ausreise am (…) stattgefunden haben und der Beschwerdeführer diese Ereignisse als ausreisebegründende Fak- toren genannt hat (A13 F120). Die geltend gemachten Razzien im Juli/Au- gust (…) sind daher als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass auch die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine beziehungsweise mehrere im Juli/August (…) durchgeführte Hausdurchsuchung(en) am Wohnsitz des Beschwerdefüh- rers enthalten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer wohl kaum mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Istan- bul ausgereist wäre, hätte er tatsächlich – wie von ihm geltend gemacht – aufgrund der Razzien befürchtet, im Visier der Sicherheitsbehörden zu ste- hen und an Leib und Leben gefährdet zu sein. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu erachten.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er müsse aufgrund des gegen ihn nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mit zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen.

E. 6.2.1 Den diesbezüglichen Beweismitteln ist zu entnehmen, dass gegen ihn seit dem (…) strafrechtlich ermittelt wird, und zwar aufgrund mehrerer Facebook-Posts. Es handelt sich dabei um ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation. Das laufende Verfah- ren dient insbesondere dem Zweck abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Inhaber des fraglichen Facebook-Kontos und Urheber der als potentiell strafwürdig erachteten Posts ist (vgl. dazu das Schreiben der Po- lizei-Provinzdirektion C._______ an die Polizei-Bezirksdirektion B._______ vom […] bzw. die angehängten Open-Source-Nachforschungsberichts [Be- schwerdebeilage 6j S. 9]). Da die Behörden den Beschwerdeführer am ge- meldeten Wohnsitz nicht erreichen konnten, erging den Akten zufolge am

D-302/2024 Seite 11 (…) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilas- sung. Spätere Dokumente betreffend dieses Verfahren sind nicht akten- kundig. Damit ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht über das Er- mittlungsstadium hinausgekommen ist. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren (und zwar nicht nur der Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung, sondern auch derjenigen betreffend Propaganda für eine terroristische Organisa- tion) mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 8.4).

E. 6.2.2 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu ver- teidigen und sich zum wahren Motiv seiner Facebook-Aktivitäten zu äus- sern. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der vom SEM in der Ver- nehmlassung geäusserte Verdacht, es handle sich um ein absichtlich pro- voziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, keineswegs – wie in der Replik kritisiert wird – jeglicher Grund- lage entbehrt. Vielmehr sprechen mehrere Hinweise für diese Vermutung, so insbesondere die Tatsache, dass alle von den türkischen Behörden als potentiell strafrechtlich relevant eingestuften Posts um den Ausreisezeit- punkt ([…]) herum geteilt wurden, konkret (…). Ferner fällt auf, dass die Familie des Beschwerdeführers den Angaben des türkischen Anwalts zu- folge (vgl. dessen Schreiben vom 15. Januar 2024 [Beschwerdebeilage 8]) angeblich erst vom Ermittlungsverfahren erfahren hat, als Beamte den Be- schwerdeführer zwecks Befragung zuhause gesucht hätten; dies geschah den eingereichten Verfahrensdokumenten zufolge am (…) (vgl. den Nach- forschungsbericht vom […], Beschwerdebeilage 6o). Nichtsdestotrotz wusste der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 2. Oktober 2023, dass er von einem türkischen Anwalt – dessen vollen Namen er nicht kennt, dessen Vornamen er falsch angibt («[…]» anstatt «[…]», vgl. A13 F8), welchen er offenbar nicht selber bevollmächtigt hat und zu welchem er keinen persönlichen Kontakt hatte – Verfahrensdokumente betreffend «politische Sachen» in seinem Facebook-Account erhalten würde (vgl. A13 F6 ff.). Angesichts dieser Unstimmigkeiten liegt der Verdacht nahe, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungs- verfahren gegen ihn zu provozieren, auf welches er im Asylverfahren

D-302/2024 Seite 12 verweisen kann. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erklärte, das fragliche Facebook-Konto laute auf den Namen «(…)» (vgl. A13 F30), während es in Tat und Wahrheit auf den Namen «(…)» lautet. Der Verweis auf Aktivitäten von Drittpersonen wäre jedenfalls sicherlich hilfreich, um sich vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation zu exkulpieren.

E. 6.2.3 Es gibt ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Per- sonen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Koodinationsur- teil vom 8. November 2024, a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Verfahren ergeben sich aufgrund der Akten- lage auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, können die fraglichen Facebook-Beiträge grund- sätzlich durchaus als Gutheissung des gewaltsamen, bewaffneten Kamp- fes der (…) respektive der der (…) nahestehenden (syrisch-kurdischen) (…) gegen die türkischen Sicherheitskräfte interpretiert werden, weshalb die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht von vornherein als rechts- staatlich illegitim zu erachten ist. Der bisherige Verfahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es in die- sem Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller Merkmale des Be- schwerdeführers massgeblich erhöht wird; denn der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (vgl. dazu auch den eingereichten Strafregis- terauszug sowie die entsprechende Bemerkung im Nachforschungsbericht vom […] [Beschwerdebeilage 6o]) und hat sich politisch nicht exponiert, entsprechend ist den Behörden offenbar – ungeachtet seiner nieder- schwelligen Unterstützung der (…) – nichts Nachteiliges über ihn bekannt (vgl. dazu ebenfalls den Nachforschungsbericht vom […]).

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Er- mittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbe- gründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er- scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde.

D-302/2024 Seite 13

E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb da- rauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylge- such abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be- weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25

D-302/2024 Seite 14 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heuti- gen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe- renzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2).

E. 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund, verfügt über eine solide Ausbildung und hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Damit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass er bei Bedarf erneut bei seinen nach wie vor am Herkunftsort im Eigenheim lebenden Angehörigen einziehen

D-302/2024 Seite 15 könnte und von diesen bei Bedarf unterstützt würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirt- schaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischen- verfügung vom 14. Februar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 22. Mai 2024 wird ein Aufwand von total 20 Stunden sowie Auslagen von Fr. 27.20 geltend gemacht, was an- gemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– be- wegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024). Demnach ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten

D-302/2024 Seite 16 des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 4'477.20 zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-302/2024 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Miran Sari, wird zulasten der Gerichts- kasse ein Honorar von Fr. 4'477.20 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-302/2024 Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Miran Sari, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 23. August 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Personalienaufnahme (PA) fand am 13. September 2023 statt. Am 2. Oktober 2023 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuweisung ins erweiterte Verfahren. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz C._______). Im Jahr (...) habe er an Kundgebungen im Zusammenhang mit den Ereignissen in Kobane teilgenommen und sei dabei von der Polizei in ein Fahrzeug gesperrt und geschlagen worden. Die Polizei habe auch bei Newroz-Festivitäten regelmässig mit Gewalt interveniert. Diese Erlebnisse hätten schon früh seine Psyche belastet. Ein Cousin seines Vaters sei Mitglied der (...) und deswegen im Gefängnis gewesen, später sei er gefallen. Seine Schwester D._______ sei Wahlurnenbeauftragte der (...) gewesen. Er selber sei bloss (...)-Sympathisant und habe die Partei unterstützt, indem er Broschüren verteilt, an Anlässen teilgenommen und bei Wahlen Freiwilligenarbeit geleistet habe. Zudem habe er auf Facebook politische Inhalte gepostet. Als er im Jahr (...) in E._______ studiert habe, sei ein Programm zur Verwendung der kurdischen Sprache initiiert worden. Die Polizei habe jedoch die Durchführung einer Veranstaltung zu diesem Thema gewaltsam verhindert; auch er sei dabei geschlagen worden. Ausserdem sei er gegen Ende (...) von einem Polizisten kontrolliert und aufgefordert worden, entweder Nachrichtendienstmitarbeiter oder Spitzel zu werden. Er habe abgelehnt, aber kurz darauf hätten Mitglieder der Jugendfraktion der (...) dasselbe von ihm verlangt und gedroht, sonst würden sie ihn nicht mehr studieren beziehungsweise leben lassen. Daraufhin habe er das Studium abgebrochen und sei nach B._______ zurückgekehrt. In der Folge habe die Polizei im Juli/August (...) bei ihm zuhause drei Razzien durchgeführt. Er sei nicht anwesend gewesen, weil er damals bei seinem Bruder F._______ gewohnt habe. Sein anderer, in Istanbul wohnhafter Bruder G._______ habe daraufhin einen Anwalt konsultiert. Dieser habe erklärt, es bestehe möglicherweise ein Durchsuchungsbeschluss. Aus Angst um sein Leben sei er am (...) aus der Türkei ausgereist. Sein Anwalt versuche, weitere Beweismittel zu beschaffen. A.c Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. November 2023 folgende Beweismittel zu den Akten (alles in Kopie): seine Identitätskarte, eine Bescheinigung der Universität E._______ vom 26. September 2023, mehrere Social-Media-Ausdrucke, eine Wohnsitzbestätigung, einen Nachweis über die Ein- und Ausreisen, einen Auszug betreffend Sozialversicherungsbeiträge sowie einen Strafregisterauszug vom 7. Oktober 2023. B. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 11. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur vollständigen und richtigen Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventuell sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, und subsubeventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive den Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über die Beschwerde jegliche Überstellungshandlungen zu untersagen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 10. Januar 2023, die angefochtene Verfügung, das Anhörungsprotokoll vom 2. Oktober 2023, ein Twitter-Screenshot sowie mehrere türkische Verfahrensakten bei (alles in Kopie). D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2024 trat die Instruktionsrichterin auf die Anträge, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein und stellte gleichzeitig fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens (von Gesetzes wegen) in der Schweiz abwarten. Ferner forderte sie ihn auf, bis zum 1. Februar 2024 eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Dokumente nachzureichen und entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. E. Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer eine Asylsozialhilfe-Bestätigung vom 22. Januar 2024 sowie ein aktualisiertes Beilagenverzeichnis zu den Akten und ersuchte um Fristverlängerung für die Einreichung der verlangten Übersetzungen. F. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Februar 2024 die übersetzten Dokumente nach (teilweise auf einem USB-Stick). G. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um amtliche Verbeiständung ebenfalls gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bei. Ausserdem lud sie das SEM ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. März 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. April 2024 und bestätigte dabei seine Rechtsbegehren. I. Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte die rubrizierte Rechtsvertretung eine Kostennote zu den Akten. J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 3. Januar 2025 nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens. Die Instruktionsrichterin beantwortete diese Anfrage mit Schreiben vom 6. Januar 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der Beschwerdeführer begründet den Rückweisungsantrag (vgl. Beschwerde Ziff. 1 der Rechtsbegehren) damit, dass er nach dem vorinstanzlichen Entscheid neue Beweismittel von seinem türkischen Anwalt erhalten habe, welche geeignet seien, seine Vorbringen glaubhaft zu machen, und deren Einreichung er bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Aussicht gestellt habe (vgl. Ziff. 8.2 und 9 der Beschwerdebegründung). Er rügt damit implizit eine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus den Akten ergibt sich indes, dass das SEM der ihm obliegenden Abklärungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist, indem es den Beschwerdeführer in der Anhörung vom 2. Oktober 2023 zu den in Aussicht gestellten Beweismitteln befragt und ihn aufgefordert hat, sich möglichst rasch bei seinem türkischen Anwalt zu den fraglichen Dokumenten zu erkundigen (vgl. A13 F11 ff. und F131). Ausserdem hat es ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2023 eine dreiwöchige Frist zur Einreichung dieser - vom Beschwerdeführer nicht näher bezeichneten - Dokumente (sowie weiterer Beweismittel) eingeräumt. Der Beschwerdeführer reichte jedoch bis zum Erlass der vorinstanzlichen Verfügung weder entsprechende Dokumente noch anderweitige damit zusammenhängende Unterlagen (wie beispielsweise eine Erklärung seines türkischen Anwalts) zu den Akten. Bei dieser Sachlage war das SEM nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen respektive für unbestimmte Zeit mit dem Entscheid zuzuwarten. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist zu verneinen. Der Rückweisungsantrag ist als unbegründet zu erachten und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 4.3 Personen, die erst aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen - das heisst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise - Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden, wird kein Asyl gewährt (vgl. Art. 54 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mangle es an Substanz. Insbesondere habe er auch Vorfälle, welche sich angeblich wenige Wochen vor der Ausreise ereignet hätten, unsubstanziiert geschildert. Zudem habe er wiederholt versucht, den Fragen auszuweichen. Er habe weder den Familiennamen noch die Anschrift seines türkischen Anwalts nennen und keine näheren Angaben zu den Beweismitteln machen können, welche dieser angeblich zu beschaffen versuche. Bis anhin habe er keine Beweismittel betreffend angebliche behördliche Verfolgungsmassnahmen eingereicht. Trotz seiner ausgezeichneten Schulbildung habe er die angeblichen Razzien nicht präzise datieren können. Zudem stünden seine diesbezüglichen Aussagen im Widerspruch zur geltend gemachten Ausreise am (...). Seine Angaben betreffend die Ausstellung seiner Identitätspapiere und frühere Aus- und Einreisen seien vage und unstimmig ausgefallen, und es sei unglaubhaft, dass er seine Identitätsdokumente auf der Fahrt im TIR verloren habe. Im Übrigen sei festzustellen, dass er ein unbescholtener Mann mit wenig ausgeprägtem politischen Profil sei. Es sei nicht erwiesen, dass ein Verfahren gegen ihn eröffnet oder ein Durchsuchungs-, Vorführ- oder Haftbefehl erlassen worden sei. Insgesamt könne nicht geglaubt werden, dass er die Türkei im (...) aufgrund von Todesdrohungen sowie eines befürchteten Durchsuchungsbeschlusses fluchtartig verlassen habe. Es bestehe sodann keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass er bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit den Social-Media-Posts inhaftiert würde, zumal er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein nennenswertes politisches Profil aufweise und nicht habe nachweisen können, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund seiner Tätigkeiten für die (...) eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Die Furcht vor einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung im Zusammenhang mit seinen Verwandten sei ebenfalls als unbegründet zu erachten, und die geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie könnten nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. 5.2 In der Beschwerde wird vorab betont, der Beschwerdeführer sei das jüngste Kind einer klassischen kurdischen Familie. Alle Entscheidungen würden von seinem Vater oder den älteren Brüdern getroffen. Daher habe er keine genaueren Angaben zum Anwalt in der Türkei machen können. Zum Thema Social-Media-Konten sei anzufügen, dass das Twitter-Konto des Beschwerdeführers kürzlich ebenfalls gesperrt worden sei; vermutlich, weil er «kurdische Sachen» gepostet habe. Zur Frage der Glaubhaftigkeit sei darauf hinzuweisen, dass Kurden keinen ausgeprägten Bezug zu Zeit und Datum hätten, und Razzien sowie Zusammenstösse mit Sicherheitskräften in kurdischen Städten an der Tagesordnung seien. Daher wüssten die meisten Leute nicht mehr, wann und wo sie derartige Ereignisse erlebt hätten. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer während der Anhörung gestresst gewesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, weshalb seine Angaben zu früheren Ein- und Ausreisen vom SEM als vage bezeichnet würden und der geltend gemachte Verlust seiner Identitätsdokumente nicht glaubhaft sei. Ebenso wenig nachvollziehbar sei, wie das SEM zur Auffassung gelangt sei, er verfüge über eine «ausgezeichnete» Schulbildung. Hinsichtlich der Strafakten sei zunächst zu bemerken, dass es nicht möglich gewesen sei, diese innert der vom SEM gewährten Frist einzureichen. Viele Anti-Terrorverfahren würden geheim geführt, und die Akten würden den Beschuldigten erst relativ spät gezeigt. Durch Bestechung könne man nur erfahren, ob ein Verfahren hängig sei. Am 8. Januar 2024 habe er die fraglichen Akten nun von seinem türkischen Anwalt erhalten (Verweis auf die Beschwerdebeilagen). Damit könne er beweisen, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet und ein Haftbefehl erlassen worden sei. In der Eingabe vom 12. Februar 2024 fügt der Beschwerdeführer unter Verweis auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 29. Oktober 2020 (Türkei: Teilen und «Liken» von kritischen Inhalten auf Facebook) an, bei einer Rückkehr in die Türkei drohten ihm als Konsequenz des gegen ihn eröffneten Strafverfahrens ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG. 5.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung fest, die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente bestünden aus standardisierten Bausteinen und liessen keinen Rückschluss auf die ihm konkret vorgeworfenen Vergehen zu. Zudem würden derartige Dokumente aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit lediglich einen geringen Beweiswert aufweisen. Bekanntlich könnten solche Dokumente in der Türkei problemlos käuflich erworben werden, teils sogar via korrupte Justizangestellte und mit funktionierenden UYAP-Codes. Die Frage, ob es sich bei den eingereichten Unterlagen um echte Dokumente handle, könne allerdings offenbleiben; denn gegen den Beschwerdeführer sei offenbar erst ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Ein Gerichtsverfahren liege damit noch nicht vor. Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren würden zwar in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Im heutigen Zeitpunkt sei daher offen, ob es je zu einem Gerichtsverfahren oder einer Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen werde (Verweis auf mehrere Urteile des BVGers). Ferner liege kein Haft-, sondern lediglich ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vor. Aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Einvernahme wieder freizulassen sei. Eine Inhaftierung sei wenig wahrscheinlich, da beim Delikt, welches dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der türkischen Strafprozessordnung (TR StPO) nicht generell bejaht werden könne. Im Weiteren sei festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten sei, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn eingeleitete Strafverfolgung bewusst provoziert habe, um in der Schweiz Schutz zu erhalten, was als rechtsmissbräuchlich zu erachten sei. Er habe damit gewisse, ihm bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, namentlich eine Festnahme zwecks Einvernahme. Gleichzeitig sei bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er gegebenenfalls in der Lage wäre, allfällige weitere Nachteile auf geeignete Weise abzuwenden. Schliesslich sei mit Blick auf die in Frage stehenden Social-Media-Aktivitäten davon auszugehen, dass die strafrechtliche Verfolgung legitim sei. Nach dem Gesagten müsse der Beschwerdeführer nicht befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in absehbarer Zeit und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden. 5.4 In der Replik wird entgegnet, es gebe betreffend Korruption und käufliche Justizdokumente keine gesicherten Informationen, und es sei bemerkenswert, dass das SEM seine Praxis ziemlich unkritisch auf einige wenige Medienberichte abstütze. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten habe, genüge es jedoch nicht, lediglich pauschal zu behaupten, es handle sich bei den fraglichen Dokumenten um Fälschungen. Sodann treffe es zwar zu, dass gegen den Beschwerdeführer noch kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Die von der Vorinstanz zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beträfen indes allesamt den Tatbestand der Präsidentenbeleidigung, während es vorliegend um Propaganda gehe. Diesbezüglich komme es jährlich zu Abertausenden von Gerichtsverfahren. Eine Freilassung nach der Einvernahme komme ferner nur in Frage, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Haftantrag stelle. Dies könne sie auch tun, wenn kein Katalogdelikt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 TR StPO vorliege. Im Übrigen habe das SEM übersehen, dass Art. 100 Abs. 3 Ziff. 10 TR StPO auf Art. 220 (des türkischen Strafgesetzbuches) verweise, worin in Ziff. 8 die Propaganda für eine Terrororganisation sinngemäss erwähnt werde. Um ins Visier der Polizei zu geraten, müsse man kein politischer Aktivist sein, es reiche, Inhalte aus fremden Quellen zu teilen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die Strafverfolgung selbst einleiten lassen, entbehre jeglicher Grundlage. Im Gegensatz zu den vom SEM erwähnten Fällen habe er weder seine Adresse publiziert, noch sei er von einer einschlägig bekannten Person angezeigt worden. Es sei sodann nicht nachvollziehbar, wie das SEM zur Auffassung gelange, die Handlungen der türkischen Behörden seien rechtmässig. Zudem widerspreche sich das SEM, wenn es einerseits sage, der Beschwerdeführer werde zu Recht gestützt auf das Antiterrorgesetz belangt, andererseits erklärte, er habe in der Türkei nichts zu befürchten. 6. 6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Vorfälle vor der Ausreise aus der Türkei am (...) ist Folgendes festzustellen: Weder die in den Jahren (...) und (...) erlittenen Schikanen und Schläge durch Polizisten noch die angebliche Aufforderung zu Spitzeltätigkeiten durch einen Polizisten sowie die angeblichen Drohungen seitens der (...)-Jugendfraktion Ende (...), welche keine weiteren Folgen hatten, können als asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG erachtet werden, da es ihnen einerseits an der geforderten Intensität (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG) mangelt und andererseits kein genügend enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zur erst Mitte August (...) erfolgten Ausreise erkennbar ist. Wie sodann bereits das SEM zutreffend bemerkt hat, sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Razzien im Juli/August (...) unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A13 F19 ff., F25, F46). Die Einwände in der Beschwerde, «die meisten Menschen» in den kurdischen Gebieten hätten schon derart viele solche Ereignisse erlebt, dass sie nicht mehr wüssten, wann und wo diese passiert seien, und der Bezug zu Datum und Zeit sei nicht so ausgeprägt wie in der Schweiz, vermögen nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er selber sei schon früher Opfer von Razzien geworden, die Razzien angeblich ganz kurz vor der Ausreise am (...) stattgefunden haben und der Beschwerdeführer diese Ereignisse als ausreisebegründende Faktoren genannt hat (A13 F120). Die geltend gemachten Razzien im Juli/August (...) sind daher als unglaubhaft zu erachten. Diese Einschätzung wird gestützt durch die Tatsache, dass auch die eingereichten Beweismittel keine Hinweise auf eine beziehungsweise mehrere im Juli/August (...) durchgeführte Hausdurchsuchung(en) am Wohnsitz des Beschwerdeführers enthalten. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wohl kaum mit seinem eigenen Reisepass via den Flughafen Istanbul ausgereist wäre, hätte er tatsächlich - wie von ihm geltend gemacht - aufgrund der Razzien befürchtet, im Visier der Sicherheitsbehörden zu stehen und an Leib und Leben gefährdet zu sein. Nach dem Gesagten sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe als nicht asylrelevant respektive unglaubhaft zu erachten. 6.2 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er müsse aufgrund des gegen ihn nach der Ausreise eingeleiteten Ermittlungsverfahrens mit zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen. 6.2.1 Den diesbezüglichen Beweismitteln ist zu entnehmen, dass gegen ihn seit dem (...) strafrechtlich ermittelt wird, und zwar aufgrund mehrerer Facebook-Posts. Es handelt sich dabei um ein Verfahren wegen Verdachts auf Propaganda für eine terroristische Organisation. Das laufende Verfahren dient insbesondere dem Zweck abzuklären, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Inhaber des fraglichen Facebook-Kontos und Urheber der als potentiell strafwürdig erachteten Posts ist (vgl. dazu das Schreiben der Polizei-Provinzdirektion C._______ an die Polizei-Bezirksdirektion B._______ vom [...] bzw. die angehängten Open-Source-Nachforschungsberichts [Beschwerdebeilage 6j S. 9]). Da die Behörden den Beschwerdeführer am gemeldeten Wohnsitz nicht erreichen konnten, erging den Akten zufolge am (...) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme und anschliessender Freilassung. Spätere Dokumente betreffend dieses Verfahren sind nicht aktenkundig. Damit ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht über das Ermittlungsstadium hinausgekommen ist. Im heutigen Zeitpunkt ist somit gänzlich offen, ob es überhaupt je zu einer Anklage, zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens und einer rechtskräftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung respektive Bestrafung des Beschwerdeführers kommen wird, zumal nur ein Bruchteil der eingeleiteten Social Media-Verfahren (und zwar nicht nur der Verfahren betreffend Präsidentenbeleidigung, sondern auch derjenigen betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation) mit einer Verurteilung oder gar einer (unbedingten) Haftstrafe enden (vgl. dazu das Koordinationsurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). 6.2.2 Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer im Rahmen eines allfälligen Gerichtsverfahrens Gelegenheit, sich gegen die Anschuldigungen zu verteidigen und sich zum wahren Motiv seiner Facebook-Aktivitäten zu äussern. Es ist an dieser Stelle anzumerken, dass der vom SEM in der Vernehmlassung geäusserte Verdacht, es handle sich um ein absichtlich provoziertes Verfahren zwecks Erlangung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz, keineswegs - wie in der Replik kritisiert wird - jeglicher Grundlage entbehrt. Vielmehr sprechen mehrere Hinweise für diese Vermutung, so insbesondere die Tatsache, dass alle von den türkischen Behörden als potentiell strafrechtlich relevant eingestuften Posts um den Ausreisezeitpunkt ([...]) herum geteilt wurden, konkret (...). Ferner fällt auf, dass die Familie des Beschwerdeführers den Angaben des türkischen Anwalts zufolge (vgl. dessen Schreiben vom 15. Januar 2024 [Beschwerdebeilage 8]) angeblich erst vom Ermittlungsverfahren erfahren hat, als Beamte den Beschwerdeführer zwecks Befragung zuhause gesucht hätten; dies geschah den eingereichten Verfahrensdokumenten zufolge am (...) (vgl. den Nachforschungsbericht vom [...], Beschwerdebeilage 6o). Nichtsdestotrotz wusste der Beschwerdeführer bereits in der Anhörung vom 2. Oktober 2023, dass er von einem türkischen Anwalt - dessen vollen Namen er nicht kennt, dessen Vornamen er falsch angibt («[...]» anstatt «[...]», vgl. A13 F8), welchen er offenbar nicht selber bevollmächtigt hat und zu welchem er keinen persönlichen Kontakt hatte - Verfahrensdokumente betreffend «politische Sachen» in seinem Facebook-Account erhalten würde (vgl. A13 F6 ff.). Angesichts dieser Unstimmigkeiten liegt der Verdacht nahe, dass die inkriminierenden Facebook-Posts gar nicht vom Beschwerdeführer selbst, sondern von Drittpersonen generiert wurden, um ein Ermittlungsverfahren gegen ihn zu provozieren, auf welches er im Asylverfahren verweisen kann. Für diese Annahme spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer erklärte, das fragliche Facebook-Konto laute auf den Namen «(...)» (vgl. A13 F30), während es in Tat und Wahrheit auf den Namen «(...)» lautet. Der Verweis auf Aktivitäten von Drittpersonen wäre jedenfalls sicherlich hilfreich, um sich vom Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation zu exkulpieren. 6.2.3 Es gibt ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Koodinationsurteil vom 8. November 2024, a.a.O. E. 8.7.3 m.w.H.). Im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Verfahren ergeben sich aufgrund der Aktenlage auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, können die fraglichen Facebook-Beiträge grundsätzlich durchaus als Gutheissung des gewaltsamen, bewaffneten Kampfes der (...) respektive der der (...) nahestehenden (syrisch-kurdischen) (...) gegen die türkischen Sicherheitskräfte interpretiert werden, weshalb die Einleitung des Verfahrens jedenfalls nicht von vornherein als rechtsstaatlich illegitim zu erachten ist. Der bisherige Verfahrensablauf lässt ebenfalls nicht darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer ein unfaires Strafverfahren droht. Ausserdem ist die Wahrscheinlichkeit, dass es in diesem Verfahren zu einer Verurteilung mit unbedingter Haftstrafe kommt, wie erwähnt generell äusserst gering. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass diese Wahrscheinlichkeit aufgrund individueller Merkmale des Beschwerdeführers massgeblich erhöht wird; denn der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (vgl. dazu auch den eingereichten Strafregisterauszug sowie die entsprechende Bemerkung im Nachforschungsbericht vom [...] [Beschwerdebeilage 6o]) und hat sich politisch nicht exponiert, entsprechend ist den Behörden offenbar - ungeachtet seiner niederschwelligen Unterstützung der (...) - nichts Nachteiliges über ihn bekannt (vgl. dazu ebenfalls den Nachforschungsbericht vom [...]). 6.2.4 Nach dem Gesagten ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr in die Türkei im Zusammenhang mit dem erwähnten Ermittlungsverfahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu werden, als unbegründet zu erachten, zumal es auch nicht hinreichend wahrscheinlich er-scheint, dass er bei einer allfälligen Einvernahme zwecks Feststellung des Sachverhalts ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen auch die bisher nicht ausdrücklich erwähnten Beweismittel nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr 2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). 8.3.2 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge gesund, verfügt über eine solide Ausbildung und hat Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen. Damit ist ihm die wirtschaftliche Reintegration ohne weiteres zuzumuten. Es ist ferner davon auszugehen, dass er bei Bedarf erneut bei seinen nach wie vor am Herkunftsort im Eigenheim lebenden Angehörigen einziehen könnte und von diesen bei Bedarf unterstützt würde. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des Honorars für den beigeordneten amtlichen Rechtsbeistand erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 22. Mai 2024 wird ein Aufwand von total 20 Stunden sowie Auslagen von Fr. 27.20 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.- bewegt sich im Rahmen der vom Gericht festgelegten Praxis bei amtlicher Vertretung (vgl. dazu bereits die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024). Demnach ist dem amtlichen Vertreter zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 4'477.20 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Miran Sari, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 4'477.20 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: