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E-5324/2025

E-5324/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. April 2023 im Bundesasylzentrum Region B._______ ein Asylgesuch. Am 14. Juni 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Entscheid des SEM vom 21. Juni 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 10. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der kurdische Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asyl- gesuchs vor, er stamme aus einer politisierten Familie, habe selber aber keiner Partei angehört. Er habe an friedlichen Aktionen teilgenommen und sei mehrmals kurzzeitig in Behördengewahrsam genommen worden. Im (…) 2023 habe er zwei Artikel auf dem Internetportal "C._______" respek- tive in der Zeitschrift "D._______" publiziert. Mitte Februar 2023 habe er von einem Kollegen, der für diese Publikationsorgane gearbeitet habe, er- fahren, dass aufgrund verschiedener Artikel Ermittlungen gegen "C._______" und "D._______" eingeleitet und die Namen der betroffenen Redaktoren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden seien. Die Po- lizei habe an seinem Wohnort Informationen über ihn gesammelt und es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Es seien auch zwei Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, respektive Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn hängig, aufgrund von Beiträgen, die er auf verschiedenen Social-Media-Plattformen gepostet habe. Überdies sei er als Kurde diskriminiert worden, namentlich während seines Militärdiensts. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: ‒ Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 13. Juni 2023, 9. Ok- tober 2023, 22. November 2023 und 28. Juni 2024; ‒ Verfügung des (…) vom (…) 2023 betreffend Vorladung des Beschwer- deführers als Zeuge; ‒ Anordnung und Vorführbefehl des (…) vom (…) 2023; ‒ Verhandlungsprotokoll des (…) vom (…) 2023; ‒ Ermittlungsakten, Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Verfah- rensvereinigung, Haftantrag der Staatsanwaltschaft E._______, Fest- nahmebefehl (Yakalama Emri) des (…) vom (…);

E-5324/2025 Seite 3 ‒ Anklageschrift der (…) an das (…) vom (…) 2024; ‒ Verfügung des (…) betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (…) 2024, Verhandlungsprotokolle des (….) vom (…) 2024 und (…) 2025; ‒ Informationsschreiben der Generaldirektion für Recht und Gesetzge- bung an das (…); ‒ Antrag der Staatsanwaltschaft vom (…) 2023 auf Erlass eines Festnah- mebefehls, Urteil betreffend Erlass des Festnahmebefehls (Yakalama Emri) und gerichtlicher Festnahmebefehl des (…) vom (…) 2023, Entscheid des (…) vom (…) 2023 betreffend Abweisung Be- schwerde gegen Haftbefehl; ‒ mehrere vom Beschwerdeführer publizierte Medienartikel; ‒ Anordnung psychologische Psychotherapie vom 10. Juli 2024 sowie Rezept für ein Antidepressivum, (…). C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 19. Juni

2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl- gesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, respektive eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um den Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvor-

E-5324/2025 Seite 4 schusses bis zum 7. August 2025 auf. Ein Begehren um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ebenfalls abgewiesen. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 7. August 2025 geleistet.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvor- schuss fristgerecht geleistet worden ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes fest:

E. 4.1.1 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) respektive Beleidi- gung des Staatspräsidenten (Art. 299 tStGB) eröffnet worden seien, dass in beiden Verfahren Vorführbefehle erlassen worden seien, und im zweit- genannten Verfahren Anklage erhoben worden sei. Die vom Bundesver- waltungsgericht formulierten Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Rele- vanz eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen der ge- nannten Straftatbestände seien nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil auf- weise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer un- bedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hin- weise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft erkenn- bar. Das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei fest- genommen und inhaftiert zu werden, sei als gering einzustufen. Dies gelte auch für das Verfahren, in welchem er als Zeuge vorgeladen sei. Eine allfällige Freiheitsstrafe wegen der ihm zur Last gelegten Straftatbestände müsste der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Zudem seien die ihm zur Last gelegten Vorwürfe angesichts des Inhalts der von ihm geposteten Beiträge nicht offensichtlich haltlos. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Schliesslich stünden die vom Beschwerdeführer geposteten Beiträge in en- gem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Einleitung der Strafverfahren. Er vermittle nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und sein Engagement sei nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände würden darauf schliessen lassen, dass er die gegen ihn hängi- gen Strafverfahren bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was als Rechtsmissbrauch

E-5324/2025 Seite 6 zu bewerten wäre, der keinen Rechtsschutz verdienen würde. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrschein- lichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der vorge- brachten Strafverfahren zu befürchten.

E. 4.1.2 Im Übrigen würden die von ihm vorgebrachten Benachteiligungen und Schikanen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kur- dischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.1.3 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich

E. 4.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen daran fest- gehalten, dass sich aus den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die politisch motiviert seien, eine be- gründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ergebe. Dies werde durch die polizeilichen Fahndungsmassnahmen und Nachforschungen in seinem familiären Umfeld belegt. Die von ihm vorgelegten Social-Media- Posts seien sehr wohl ein Ausdruck einer oppositionellen politischen Hal- tung. Ob er eine exponierte politische Rolle eingenommen habe und ob er in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, sei nicht entscheidend. Das Risiko einer Verurteilung sei durchaus real. Dies ergebe sich namentlich aus dem gegen ihn ausgestellten, bisher nicht voll- streckten gerichtlichen Vorführbefehl. Die Einschätzung des SEM ver- kenne die tatsächliche Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden so- wie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europä- ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit seien nicht gerechtfertigt. Sein Verfolgungsrisiko werde erhöht durch die Herkunft aus einer kurdisch- alevitischen Familie, die bereits früher ins Visier staatlicher Stellen geraten sei. Er habe den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weil diese durch Nachforschungen der Sicherheitskräfte unter Druck geraten sei. Da die ge- gen ihn eingeleiteten Strafverfahren zentral erfasst seien, stehe ihm ferner keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM widerspreche der einschlägigen natio- nalen und internationalen Rechtsprechung erweist sich als nicht zutreffend.

E. 6.2 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich alleine aus der Hängig- keit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Prä- sidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine ter- roristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) – auch kombiniert – keine be- gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ablei- ten. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil vorausset- zen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren ge- gen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeit-

E-5324/2025 Seite 8 punkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der straf- rechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Per- sonen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3).

E. 6.3 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebe- nenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingelei- tet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

E. 6.4 Im Übrigen sind die für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxis- gemäss strengen Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch- versuch von 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1).

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Daran ver- mögen weder das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Gerichtsproto- koll noch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. In Letzteren wird ‒ unter Verweis auf Berichte von Nichtregierungsorganisa- tionen sowie Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte (EGMR), die allerdings offenbar im Wesentlichen aus der Zeit vor dem Referenzurteil vom 8. November 2024 datieren ‒ im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorgehens der türkischen Justizbehörden und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers be- stritten. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver- neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.6 Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen und wurden in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Dieses Begehren ist somit abzuweisen.

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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

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E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putsch- versuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts – auch für Angehörige der kurdischen Ethnie – nicht von ei- ner Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.).

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E. 8.3.3 Ferner sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenz- bedrohende Situation geraten wird.

E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5324/2025 Urteil vom 9. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. April 2023 im Bundesasylzentrum Region B._______ ein Asylgesuch. Am 14. Juni 2023 fand eine Anhörung zu den Asylgründen statt. Mit Entscheid des SEM vom 21. Juni 2023 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren zugeteilt. Am 10. Juli 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. B.a Der kurdische Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er stamme aus einer politisierten Familie, habe selber aber keiner Partei angehört. Er habe an friedlichen Aktionen teilgenommen und sei mehrmals kurzzeitig in Behördengewahrsam genommen worden. Im (...) 2023 habe er zwei Artikel auf dem Internetportal "C._______" respektive in der Zeitschrift "D._______" publiziert. Mitte Februar 2023 habe er von einem Kollegen, der für diese Publikationsorgane gearbeitet habe, erfahren, dass aufgrund verschiedener Artikel Ermittlungen gegen "C._______" und "D._______" eingeleitet und die Namen der betroffenen Redaktoren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden seien. Die Polizei habe an seinem Wohnort Informationen über ihn gesammelt und es liege ein Festnahmebefehl gegen ihn vor. Es seien auch zwei Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten, respektive Propaganda für eine Terrororganisation gegen ihn hängig, aufgrund von Beiträgen, die er auf verschiedenen Social-Media-Plattformen gepostet habe. Überdies sei er als Kurde diskriminiert worden, namentlich während seines Militärdiensts. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 13. Juni 2023, 9. Oktober 2023, 22. November 2023 und 28. Juni 2024; Verfügung des (...) vom (...) 2023 betreffend Vorladung des Beschwerdeführers als Zeuge; Anordnung und Vorführbefehl des (...) vom (...) 2023; Verhandlungsprotokoll des (...) vom (...) 2023; Ermittlungsakten, Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend Verfahrensvereinigung, Haftantrag der Staatsanwaltschaft E._______, Festnahmebefehl (Yakalama Emri) des (...) vom (...); Anklageschrift der (...) an das (...) vom (...) 2024; Verfügung des (...) betreffend Ausstellung eines Vorführbefehls vom (...) 2024, Verhandlungsprotokolle des (....) vom (...) 2024 und (...) 2025; Informationsschreiben der Generaldirektion für Recht und Gesetzgebung an das (...); Antrag der Staatsanwaltschaft vom (...) 2023 auf Erlass eines Festnahmebefehls, Urteil betreffend Erlass des Festnahmebefehls (Yakalama Emri) und gerichtlicher Festnahmebefehl des (...) vom (...) 2023, Entscheid des (...) vom (...) 2023 betreffend Abweisung Beschwerde gegen Haftbefehl; mehrere vom Beschwerdeführer publizierte Medienartikel; Anordnung psychologische Psychotherapie vom 10. Juli 2024 sowie Rezept für ein Antidepressivum, (...). C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (eröffnet am 19. Juni 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 18. Juli 2025 erhob der Be-schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In weiteren Begehren wurde die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, respektive eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. August 2025 auf. Ein Begehren um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wurde - unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG - ebenfalls abgewiesen. E.b Der Kostenvorschuss wurde am 7. August 2025 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes fest: 4.1.1 Aus den eingereichten Dokumenten gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Art. 7 Abs. 2 Antiterrorgesetz, ATG) respektive Beleidigung des Staatspräsidenten (Art. 299 tStGB) eröffnet worden seien, dass in beiden Verfahren Vorführbefehle erlassen worden seien, und im zweitgenannten Verfahren Anklage erhoben worden sei. Die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Kriterien für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen der genannten Straftatbestände seien nicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein relevantes politisches Profil aufweise, bestehe für ihn keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt zu werden. Ausserdem seien keine Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft drohende Untersuchungshaft erkennbar. Das Risiko des Beschwerdeführers, bei der Einreise in die Türkei festgenommen und inhaftiert zu werden, sei als gering einzustufen. Dies gelte auch für das Verfahren, in welchem er als Zeuge vorgeladen sei. Eine allfällige Freiheitsstrafe wegen der ihm zur Last gelegten Straftatbestände müsste der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Zudem seien die ihm zur Last gelegten Vorwürfe angesichts des Inhalts der von ihm geposteten Beiträge nicht offensichtlich haltlos. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei als rechtsstaatlich legitim zu qualifizieren. Schliesslich stünden die vom Beschwerdeführer geposteten Beiträge in engem zeitlichem Zusammenhang mit seiner Ausreise und der Einleitung der Strafverfahren. Er vermittle nicht den Eindruck eines politischen Aktivisten und sein Engagement sei nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände würden darauf schliessen lassen, dass er die gegen ihn hängigen Strafverfahren bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen, was als Rechtsmissbrauch zu bewerten wäre, der keinen Rechtsschutz verdienen würde. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Strafverfahren zu befürchten. 4.1.2 Im Übrigen würden die von ihm vorgebrachten Benachteiligungen und Schikanen wegen seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, denen weite Teile der kurdischen Bevölkerung ausgesetzt sein könnten. Es handle sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei führe gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 4.1.3 Schliesslich erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich 4.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen daran festgehalten, dass sich aus den gegen den Beschwerdeführer in der Türkei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die politisch motiviert seien, eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung ergebe. Dies werde durch die polizeilichen Fahndungsmassnahmen und Nachforschungen in seinem familiären Umfeld belegt. Die von ihm vorgelegten Social-Media-Posts seien sehr wohl ein Ausdruck einer oppositionellen politischen Haltung. Ob er eine exponierte politische Rolle eingenommen habe und ob er in der Vergangenheit bereits Verfolgungsmassnahmen erlitten habe, sei nicht entscheidend. Das Risiko einer Verurteilung sei durchaus real. Dies ergebe sich namentlich aus dem gegen ihn ausgestellten, bisher nicht vollstreckten gerichtlichen Vorführbefehl. Die Einschätzung des SEM verkenne die tatsächliche Praxis der türkischen Strafverfolgungsbehörden sowie die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an seiner Glaubhaftigkeit seien nicht gerechtfertigt. Sein Verfolgungsrisiko werde erhöht durch die Herkunft aus einer kurdisch-alevitischen Familie, die bereits früher ins Visier staatlicher Stellen geraten sei. Er habe den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen, weil diese durch Nachforschungen der Sicherheitskräfte unter Druck geraten sei. Da die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zentral erfasst seien, stehe ihm ferner keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, die Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers durch das SEM widerspreche der einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsprechung erweist sich als nicht zutreffend. 6.2 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen oder ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeit-punkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich nicht vorbelastet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Schliesslich gibt es keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Social-Media-Ermittlungsverfahren betroffen sind, generell einen Politmalus zu befürchten haben (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile des BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5, E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3). 6.3 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 6.4 Im Übrigen sind die für die Annahme einer Kollektivverfolgung praxisgemäss strengen Anforderungen (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6) im Falle der Kurden und Personen alevitischen Glaubens in der Türkei nicht erfüllt. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putsch-versuch von 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1). 6.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Daran vermögen weder das mit der Beschwerdeschrift eingereichte Gerichtsprotokoll noch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift etwas zu ändern. In Letzteren wird unter Verweis auf Berichte von Nichtregierungsorganisationen sowie Entscheide des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die allerdings offenbar im Wesentlichen aus der Zeit vor dem Referenzurteil vom 8. November 2024 datieren im Wesentlichen die Einschätzung der Vorinstanz hinsichtlich des Vorgehens der türkischen Justizbehörden und des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers bestritten. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6.6 Gründe für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen und wurden in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. Dieses Begehren ist somit abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen nach dem Putschversuch vom Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - auch für Angehörige der kurdischen Ethnie - nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). 8.3.3 Ferner sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Aus den Akten ergeben sich keine Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: