opencaselaw.ch

E-2113/2021

E-2113/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2026-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 illegal die Türkei und gelangten am 4. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre Personalausweise (Nüfus) und ein Familienbüchlein (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 1 bis Bm. 3) beim SEM ein, welches am 16. Juli 2019 ihre Personendaten aufnahm und am 22. Juli 2019 mit ihnen ein Dublin-Gespräch führte, wobei sie vorbrachten, ihre Reisepässe und Identitätskarten seien von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden. Am 6. September 2019 wurden sie dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton D._______ zugeteilt. B. B.a Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden - jeweils getrennt und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - am 5. August 2019 eine Erstbefragung und am 30. August 2019 eine Anhörung durch. In persönlicher Hinsicht erzählten sie, sie seien in E._______ (Provinz irnak) respektive in F._______ (Provinz Kocaeli) aufgewachsen. Das Dorf des Vaters des Beschwerdeführers bei E._______ sei 1989 von der türkischen Armee niedergebrannt worden, weshalb viele seiner Verwandten damals in den Nordirak geflüchtet seien. Seit Abbruch des Gymnasiums im Jahr 1999 habe der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten in Städten wie Istanbul und Ankara ausgeführt, wobei er im Jahr 2009 die Beschwerdeführerin kennengelernt (Heirat im Jahr 2015) und in den letzten eineinhalb Jahren vor der gemeinsamen Ausreise im Juni 2019 mit einem Bruder ein (...)geschäft in G._______ (Provinz Hakkâri) aufgebaut habe. Die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre die Schule besucht und sei später (zwischen den Jahen 2010 und 2018) als Kinderbetreuerin bei verschiedenen Familien tätig gewesen. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Eheleute vor, der Beschwerdeführer habe mit (...) Jahren sein Dorf verlassen und sei zwischen 1999 und 2003 als gewöhnlicher Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in den H._______ (Irak) und in I._______(Iran) sowie in der Region von M._______ gewesen, wo er nach Erhalt einer Ausbildung beispielsweise (...) und (...) habe. Nachdem er die PKK verlassen habe, habe er sich nach einem langen Fussmarsch den türkischen Soldaten - unter Benutzung einer falschen Identität zum Schutz seiner Verwandten - gestellt. Nach seiner Festnahme sei er unter dem (falschen) Namen J._______ auf einen Posten in K._______ (kurd. L._______, Provinz Hakkâri) gebracht worden, wo man ihn über die PKK befragt und immer wieder geschlagen habe. Der (falsche) Familienname J._______ sei auch nach einer Nachfrage beim Personenregisteramt von E._______ nicht aufgefallen, weil dieser Name im Dorf des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Brand im Jahre 1989 sehr geläufig gewesen sei, wobei viele Bewohner von damals nicht registriert gewesen seien. Nach ungefähr (...) Tagen sei er nach (...) Stunden Fahrt in eine grössere Ortschaft gekommen, wo höherrangige Soldaten ihn vernommen hätten. Danach sei er für mehr als (...) Monate ins Gefängnis von M._______ gebracht und wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt worden, wobei die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt habe. Weitere Monate habe er im Gefängnis von N._______ verbracht. Jegliche Angebote, die PKK auszuspionieren, habe er stets abgelehnt. Im Jahre 2004, sein Verfahren sei noch hängig gewesen, habe er von einem Reuegesetz («Rückkehr-nach-Hause-Gesetz») profitieren können, da er wegen eines einseitigen Waffenstillstandes zwischen den Jahren 2000 und 2003 an keiner bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (nachdem Abdullah Öcalan verhaftet wurde, rief die PKK im Jahr 1999 einen einseitigen Waffenstillstand aus, welcher offiziell am 1. Juni 2004 beendet wurde [Anmerkung des Gerichts]). Als er aus dem Gefängnis von N._______ entlassen worden sei, habe er ein lokal gültiges Papier mit dem (falschen) Namen J._______ von den Behörden erhalten. Anschliessend sei er, weil er stets observiert worden sei, zuerst nach O._______ (Provinz Adana) respektive P._______ (Provin Mersin) gezogen. Zurück in E._______ habe er - unter seinem richtigen Namen - seinen Militärdienst absolvieren wollen, sei jedoch für untauglich erklärt worden. Im Laufe der Zeit habe er sich für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) - er sei seit 2011/12 Mitglied der Partei gewesen - verschiedentlich engagiert. So habe er beispielsweise an Versammlungen oder Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, bei deren Organisation geholfen oder Flugblätter verteilt. Ferner habe er mehrere Male für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) Wahlen beobachtet. Auch während dem Roboski-Massaker (Luftschlag der türkischen Streitkräfte in Uludere im Dezember 2011, wobei viele kurdische Zivilisten umkamen [Anmerkung des Gerichts]) und den Kobanê-Ereignissen (zwischen September 2014 und Januar 2015 fand im syrischen Kobanê ein entscheidender Kampf zwischen dem Islamischen Staat [IS] und den kurdischen Einheiten statt [Anmerkung des Gerichts]) sei er zweimal - unter seinem eigenen Namen - festgenommen und nach wenigen Stunden respektive am folgenden Morgen freigelassen worden. Am (...) 2019 seien Familienangehörige zu Besuch gekommen. Gestützt auf eine Anzeige hätten am späten Abend türkische Sicherheitskräfte ihre Wohnung (der Beschwerdeführenden) und insbesondere die Schränke durchsucht, wobei er (der Beschwerdeführer) zwei Tage zuvor in Q._______ (Nordirak) seinen Bruder besucht habe. Sie hätten ihre Ausweispapiere (aber nicht diejenigen von den anderen Familienangehörigen) beschlagnahmt, ihn für wenige Stunden auf einen Polizeiposten mitgenommen und zu seinem Aufenthalt im Nordirak und zu seinen Verwandten im Flüchtlingslager Makhmour befragt; gleichzeitig hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen. Das Angebot, als Dorfschütze tätig zu sein, habe er abgelehnt. Bei der Entlassung hätten sie ihm gesagt, nach zwei bis drei Tagen könne er die beschlagnahmten Ausweise abholen. Obwohl kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich zwei Tage nach der Entlassung entschieden, das Land zu verlassen, da er (der Beschwerdeführer) zuvor während seines Aufenthalts im Irak auf einer offiziellen Website der PKK ein Bild von sich in Guerilla-Kleidung aus dem Jahr 2003 entdeckt habe (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7). Sie seien zunächst mit einem Lastwagen nach Istanbul gefahren, wo sie während der Organisation ihrer Weiterreise etwa (...) Monat bei einem Onkel der Beschwerdeführerin gewohnt hätten. In dieser Zeit - etwa vier bis fünf Tage nach ihrem Aufbruch - habe das Militär einen Bruder von ihm im Stadtzentrum von E._______ angehalten und ihn informiert, sie (die Beschwerdeführenden) könnten ihre Ausweise abholen. Der Beschwerdeführer befürchte, weil er seit dem Jahr 2003, als er die PKK verlassen habe, erstmals wieder seine Fingerabrücke auf Papier abgegeben habe, dass die Organisation «Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie» JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele) nach dieser jüngsten Festnahme herausfinden werde, dass er damals unter falschem Namen J._______ amnestiert worden sei. Dies würde umfangreiche Untersuchungen und eine erneute Verurteilung (inkl. Falschaussage) respektive eine erzwungene Zusammenarbeit mit JITEM nach sich ziehen. B.c Aus gesundheitlicher Sicht habe der Beschwerdeführer nach seiner Amnestierung lange Zeit unter psychischen Problemen (Angstzustände etc.) gelitten und er sei deswegen in Kliniken behandelt worden, wobei er verschiedene Medikamente habe einnehmen müssen. Auch heute leide er noch an Albträumen und Schlaflosigkeit. Wegen eines Hungerstreiks, an welchem er während eines Gefängnisaufenthalts mitgemacht habe, leide er heute an Darmproblemen (vgl. auch ärztliche Kurzberichte vom Bundesasylzentrum [BAZ] R._______ vom 19. Juli und 7. August 2019 mit der Diagnose Gastritis und Obstipation). Die Beschwerdeführerin brachte keine gesundheitlichen Beschwerden vor. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie einen Auszug aus dem Zivilstandsregister (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 5); mehrere Fotos einer zerstörten Wohnung, als türkische Sicherheitskräfte in der Region im Jahr 2015 verschiedene Operationen ([...]) durchgeführt hätten (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 6); ein Foto des Beschwerdeführers als kurdischer Kämpfer (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7); vier Fotos seiner Festnahme (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 8); ein Schreiben eines Vorsitzenden der DBP vom 1. August 2019 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 9) und ein Bericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4, mit Übersetzung) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Im September 2019 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme betreffend die Festnahme vom (...) 2019 und einen Link der Vorinstanz ein (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 11 und Bm. 12). D. Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. Gemäss den Akten leidet das Kind an einem angeborenen Herzfehler ([...]), der korrigiert worden sei, jedoch seien regelmässige klinische Kontrolluntersuchungen bei Spezialisten vonnöten (vgl. ärztliche Berichte des [...]spitals vom 16. April und 8. Juni 2020). E. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde von Dr. med. S._______ (Psy-chiatrie/Psychotherapie) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwergradig mit psychotischen Symptomen), eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie (...) diagnostiziert (vgl. Arztberichte vom 2. Juni 2020 und vom 4. Januar 2021). F. Mit Verfügung vom 6. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. G.a Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung. G.b Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Unterlagen bei:

- Vorführbeschluss (Yakalama Karari) und richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...) Gerichts für schwere Straftaten M._______ jeweils vom (...) 2020 (B.6 und B.7);

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.8);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) und Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft U._______ vom (...) 2019 (B.9 und B.10);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.11);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft U._______ vom (...) 2019 (B.12);

- Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses (Arama El Koyma Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.13). H. Mit Instruktionsverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. I. I.a Am 16. Juni 2021 liess sich das SEM vernehmen. Dabei unterzog es die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einer amtsinternen Dokumentenanalyse und fasste deren wesentlichen Inhalt zusammen. I.b Am 6. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführenden unter Beigabe von weiteren Unterlagen (inkl. Screenshots vom UYAP-Portal eines Bruders des Beschwerdeführers) ihr Replikrecht wahr, wobei sie ergänzend eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund eines Vollzugshindernisses beantragten. J. J.a Am 13. Mai 2022 ersuchte der eingesetzte Rechtsvertreter um seine Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker als neuen amtlichen Rechtsbeistand. J.b Diesen Anträgen wurde am 6. Juli und 16. August 2022 entsprochen und MLaw Bülent Zengin wurde von seinem Amt entbunden, während MLaw Thierry Büttiker als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt wurde. K. Mit Eingabe vom 23. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel ins Recht:

- Protokoll eines Gesprächs mit der Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Savcisi Görü me ve Talimat Alma Tutana i) vom (...) 2022 (B.15);

- handschriftliches Untersuchungsprotokoll (Ara tirma Tutana i) vom (...) 2022 und ein weiteres Protokoll (Tutanak, ohne Datum; B.16 und B.17);

- Begleitschreiben vom (...) 2022 zu einem Open-Source-Untersuchungsbericht (Acik Kaynak Ara tirma Raporu; B.18)

- Protokoll eines Telefongesprächs der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (B.19);

- Protokoll zur Anzeige ( hbar Tutana i) vom (...) 2022 (B.20);

- Protokoll eines Gesprächs der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (B.21);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.23). L. Am 16. September 2022 wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung X._______ vom (...) 2022 eingereicht (B.24). M. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. N. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte das SEM eine ergänzende Vernehmlassung dem Gericht ein, woraufhin die Rechtsvertretung am 27. Mai 2025 unter Beilage einer Vollmacht für einen türkischen Anwalt vom 14. Mai 2025 und Beiträgen auf Social Media (B.25 bis B.27) replizierte. O. Am 19. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein:

- Schreiben des Anwalts Y._______ vom 10. Juni 2025 (B.29);

- Überweisungsberichte (Fezleke) der Staatsanwaltschaft W._______ vom (...) 2023 und vom (...) 2024 (B.30 und B.31);

- Vereinigungsbeschluss (Birle tirme karari) der Staatsanwaltschaft X._______ vom (...) 2024 (B.32);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft W._______ (ohne Datum; B.33);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.34);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.35);

- Schreiben des (...). Gerichts für schwere Straftaten M._______ vom (...) 2020 (B.36);

- Antrag auf Ausstellung eines Geheimhaltungsbeschlusses (Kisitlama Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom 4. Januar 2020 (B.37);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft M._______ vom (...) 2020 (B.38);

- Protokoll zur Anzeige ( hbar Tutana i) vom (...) 2022 (inkl. Open-Source-Untersuchungsbericht [Acik Kaynak Ara tirma Raporu] vom [...] 2022) und weitere Unterlagen (B39).

Erwägungen (62 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Sämtliche Anträge sind in der Beschwerdeschrift zu stellen, wobei auf nachträglich gestellte Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1 und Urteil BVGer E-4274/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 11, je m.w.H.) Die Beschwerdeführenden haben zwar erst mit der Replik einen Antrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund eines Vollzugshindernisses gestellt und ausgehend vom Wortlaut ihrer in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge begehren sie nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich in den Dispositivziffern 1 (Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs). Allerdings erwiese sich bei einer Gutheissung ihres Asylgesuchs die Anordnung der Wegweisung und der Vollzug als hinfällig, sodass folgerichtig Dispositivziffern 3-5 bereits mit der Beschwerdeschrift implizit als mitangefochten gilt und somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Urteil BVGer E-4069/2022 vom 20. Juni 2025 E. 2 m.w.H.).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und teilweise asylirrelevant seien:

E. 4.1.1 Die Beschreibung der vorgebrachten Razzia im (...) 2019, anlässlich welcher der Beschwerdeführer nach Ingewahrsnahme zu seinem vorgängigen Aufenthalt im Irak und seinen dort wohnhaften Verwandten befragt worden sei, weise erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, seine Wohnung sei wegen einer Anzeige, welche er anfänglich nur vermutet habe, und seiner PKK-Vergangenheit durchsucht worden. Erst an der zweiten Anhörung habe er - wie auch die Beschwerdeführerin - die Durchsuchung mit einem Bild seinerseits (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) auf einer Homepage der PKK begründet, was angesichts dessen, dass das Bild im Zentrum der Furcht des Beschwerdeführers vor der Enthüllung seiner Identität stehe, nicht nachvollziehbar sei. Es entbehre zudem jeder Logik, dass die türkischen Behörden aufgrund dieses Bildes, der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers oder der Aussage eines Denunzianten von der falschen Identität des Beschwerdeführers (J._______) erfahren habe, zumal er nach (...) Stunden aus dem Gewahrsam wieder entlassen worden sei und ihm alsdann keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden unklare Angaben dazu gemacht, welche der an der Hausdurchsuchung anwesenden Personen welchen Ausweis den Sicherheitskräften ausgehändigt hätten und wie viele Sicherheitskräfte dort zugegen gewesen seien. Sodann seien die Schilderungen der Hausdurchsuchung und deren Folgen mehrheitlich detailarm, vage, schematisch und auch emotionslos geblieben, was bedeute, dass sich die Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stützen würden. In diesem Sinne sei beispielsweise die Aussage, der Beschwerdeführer habe, als die Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, sofort an das auf der PKK-Homepage publizierte Bild (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) gedacht, zu wenig konkretisierend. Ferner fehle der Schilderung zum Ablauf der Durchsuchung der zu erwartende Substantiierungsgrad. Auch sei nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - angesichts seiner früheren Aussagen und der Bedeutung des Vorfalls - den Inhalt des Gesprächs zwischen den Familienangehörigen und den Sicherheitskräften nur vermuten könne, wobei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Gespräche zu vage respektive unpräzise ausgefallen seien. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhör, nachdem er von den Sicherheitskräften auf den Posten abgeführt worden sei, als spärlich und inkonsistent zu werten, wobei auch hier keine Gedankengänge zu verzeichnen seien. Aber auch das nach seiner Entlassung erfolgte Gespräch zwischen den Eheleuten sei als vage und ausweichend ausgefallen. Nebst weiteren Unstimmigkeiten wie die mögliche Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Vorfall im (...) 2019 hätten die Beschwerdeführerenden keine diesbezüglich tauglichen Beweismittel eingereicht, zumal der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Video über seine Festnahme (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 12) nicht zu sehen und das Erstellungsdatum des Videos und der Fotos (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 12 und Bm. 8) der (...) 2019 sei. Auch das Foto des Beschwerdeführers in einer PKK-Uniform (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) zeige lediglich, dass er tatsächlich Mitglied der PKK gewesen sei, und aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4) lasse sich einzig ableiten, dass ein PKK-Kämpfer namens J._______ sich damals den türkischen Behörden gestellt habe. Folglich seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab (...) 2019 durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliege.

E. 4.1.2 Nebst der Unglaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung und deren Folgen seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er damals unter einem falschen Namen amnestiert worden sei, ein Verfahren eingeleitet hätten, zumal er seit diesem Zeitpunkt wegen der vorgebrachten Identitätstäuschung während vielen Jahren von den türkischen Behörden nicht behelligt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für seine Identifikation in absehbarer Zeit und eine damit einhergehende Bestrafung seien nicht ersichtlich, zumal er auf dem Bild der PKK-Homepage (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) nur von der Seite zu sehen sei. Daher vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten (Art. 3 AsylG).

E. 4.1.3 Ferner könne trotz der Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, der ihm ein Leben in der Türkei verunmöglichen würde.

E. 4.1.4 Aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die DBP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich tatsächlich zu Beobachtungen seitens der türkischen Behörden gekommen sei. Ein solches Interesse an seiner Person genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen (Art. 3 AsylG).

E. 4.1.5 Auch die als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlebten Schikanen und Behelligung der türkischen Behörden - wie beispielsweise die Festnahmen anlässlich der Kobanê-Ereignisse und des Roboski-Massakers sowie die Bombardierung des Wohnblocks der Beschwerdeführenden im (...) 2016 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 6) nach der Evakuierung der Bevölkerung - seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten.

E. 4.1.6 Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzuweisen seien.

E. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten sich anlässlich der Anhörungen ganz allgemein äusserst substanziiert, erlebnisorientiert und widerspruchsfrei geäussert - dies insbesondere auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung im (...) 2019. In seiner Verfügung habe sich das SEM lediglich auf Ungereimtheiten in nebensächlichen Punkten abgestellt und diese den Beschwerdeführenden zum Nachteil gereicht. So habe das SEM beispielsweise verkannt, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Bildes, auf welchem er in Guerilla-Kleidung zu sehen sei (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) und welches kurz vor der Razzia auf der Website der PKK ([...]) veröffentlich worden sei, habe belegen können, weshalb er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G.b) ergäben sodann mit ihren Aussagen ein stimmiges Gesamtbild. So gehe beispielsweise aus der Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hervor, dass der Mitangeklagte T._______, der im (...) 2019 die PKK verlassen habe und bei der anschliessenden Grenzüberschreitung vom türkischen Militär festgenommen worden sei, vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, er habe vor seiner Einreise in die Türkei den Beschwerdeführer im Irak unter einem Pseudonym kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, wie er sich im Jahr 2003 gestellt habe und am Ende amnestiert worden sei. An dieser Einvernahme habe der Mitangeklagte den Beschwerdeführer auf Fotos identifizieren können. Diese Aussage belege, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Razzia im (...) 2019 im Nordirak und sein Bild in PKK-Uniform den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden insbesondere mit den neu eingereichten Beweismitteln glaubhaft dargetan worden. Damit seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb sie als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen seien.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 hielt das SEM fest, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel amtsintern überprüft worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich bei diesen Unterlagen grossmehrheitlich um Totalfälschungen handle. Auch die Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) enthalte Unregelmässigkeiten, jedoch weise diese keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Da sie jedoch betreffend Inhalt und Laufnummern an die restlichen Dokumente anknüpfe, sei auch hier von einer Totalfälschung auszugehen. Somit sei die Behauptung in der Beschwerde widerlegt, dass die neu eingereichten Dokumente sowohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen als auch die komplette Fehleinschätzung des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit belegen würden.

E. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 6. Juli 2021 im Wesentlichen aus, weshalb die vom SEM in seiner Vernehmlassung festgestellten Fälschungsmerkmale erklärbar seien. Daraus folge die Echtheit der Dokumente, welche insbesondere zur Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen beitragen würden.

E. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 9. April 2025 kam das SEM nach einer Überprüfung der Ausführungen der Rechtsvertretung zu den Fälschungsmerkmalen im Wesentlichen zum Schluss, dass diese nicht geeignet seien, seine Einschätzung umzustossen. In Bezug auf die weiteren Beweismittel (vgl. Bst. K und L) - dabei handle es sich um ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]), welches gestützt auf Einträge auf Facebook eingeleitet worden sei - hielt das SEM fest, dass der Vorführbefehl vom (...) 2022 (B.23) zwecks Einvernahme ausgestellt worden sei, weshalb nicht von einer Verhaftung auszugehen sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, hätten die Beschwerdeführenden bis anhin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen können. Die eingereichten Strafverfahrensakten seien leicht zu fälschen, weshalb das SEM darauf verzichte, diese Akten auf objektive Fälschungsmerkmale zu prüfen. Nichtsdestotrotz belege das vorgebrachte Strafverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise und er keine weiteren Strafverfahren habe glaubhaft machen können, weshalb nicht wahrscheinlich sei, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde.

E. 4.6 Hiergegen wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 27. Mai 2025 im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz ihre Begründung, weshalb es sich bei den Beweismitteln nicht um Totalfälschungen handle, in ihrer ergänzenden Vernehmlassung pauschal verworfen habe. Inzwischen seien die Beweismittel von einem türkischen Anwalt überprüft und für echt befunden worden. Ausserdem seien die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten nicht überzeugend, wobei auf die äusserst unübersichtliche Situation innerhalb der türkischen Justiz verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei einen Anwalt mandatiert, um die Originaldokumente von allen laufenden Verfahren beschaffen zu können, welche alsbald eingereicht würden. Hinsichtlich der eingereichten Strafverfahrensakten wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG; vgl. Bst. K und L) sei darauf hinzuweisen, dass diese sich nicht nur auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook, sondern auch auf das Foto seiner Person in Guerilla-Kleidung (B.20 [vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7]) stützen würden. Ferner sei die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, schlicht tatsachenwidrig, zumal er sich schon immer für kurdische Parteien politisch engagiert habe. In jungen Jahren habe er sich ferner der PKK angeschlossen, wofür er bis zu seiner Amnestierung (...) Monate im Gefängnis verbracht habe. Weil er damals einen falschen Namen angegeben und dadurch zu Unrecht vom Reuegesetz profitiert habe, befürchte er ausserdem ein neues Verfahren wegen Irreführung der Justiz (Art. 268 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Ausserdem liege ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor (Art. 314 Abs. 2 tStGB; vgl. Anklageschrift vom (...) 2019 [B.8]). Angesichts dieser schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe sei von einer realen und konkreten Gefährdung seiner Person auszugehen, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 5.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.).

E. 5.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt ferner, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f. m.w.H.).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihren Repliken vom 6. Juli 2021 und vom 27. Mai 2025, das SEM habe die Dokumentenanalyse vom 8. Juni 2021, welche es zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G.b) vorgenommen hat, in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 nicht vollständig offengelegt. Eine alleinige Mitteilung des Abklärungsergebnisses, wobei sich dieses in sehr pauschaler Weise nur auf das äussere Erscheinungsbild der Dokumente beschränke, sei nicht ausreichend, da es aufgrund der fehlenden Substantiierung nicht möglich sei, hierzu eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, weshalb auch die Begründungspflicht verletzt sei. Das SEM wäre gehalten gewesen, im Zweifel weitere Abklärungen zu tätigen, zumal wesentliche Dokumente (wie die Anklageschrift vom (...) 2019 [B.8]) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beweismittel manipuliert seien, seien weitere Abklärungen durch einen juristischen Sachverständigen durchzuführen.

E. 5.2.1 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4 m.w.H.). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse verweigert, indes hat es den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht und begründet, aufgrund welcher Umstände es auf Fälschungen geschlossen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) ist daher zu verneinen.

E. 5.2.2 Im Übrigen ist der Sachverhalt durch die Analyse der Dokumente als ausreichend erstellt zu erachten; es ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen - insbesondere eine Botschaftsabklärung - erforderlich gewesen wären. Des Weiteren lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen.

E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung (inkl. Vernehmlassungen) mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörungen, dass, als er sich als PKK-Kämpfer den türkischen Soldaten im Jahr 2003 gestellt habe, seine Fingerabdrücke unter seinem falschen Namen (J._______) registriert worden seien; seine eigentliche Identität sei damals nie zum Vorschein gekommen (A28 F68). In der Nacht vom (...) 2019 sei ihm bei der Befragung die Fingerabdrücke ebenfalls auf Papier abgenommen worden (A28 F51 und 77; A34 F55 und 59). Aufgrund dieser erneuten Abnahme seiner Fingerabdrücke und des Umstandes, dass er zuvor im Irak ein Foto seiner Person als damaliger kurdischer Kämpfer (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) im Internet entdeckt habe, befürchte er nun, dass in Bezug auf seine wahre Identität insbesondere ein neuerliches Verfahren aufgrund seiner PKK-Vergangenheit eröffnet würde (A28 F107 ff. und 127; A34 F37 f., 52, 55, 60, 71 ff. und 81).

E. 7.2.1 Hierzu ist festzuhalten, dass der vorgebrachte Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Jahr 2003 und der Hausdurchsuchung am (...) 2019 nur auf Vermutungen basiert (A34 F71 ff. und 112 ff.). Diese Annahme erhärtet sich dadurch, dass die mutmassliche Razzia aufgrund einer Anzeige hin stattgefunden habe, der Beschwerdeführer an der Befragung auf dem Gendarmerie-Posten in der Nacht vom (...) 2019, die nur ungefähr zehn Minuten gedauert habe (A34 F56 f.), nicht auf das Foto angesprochen worden sei (sondern nur auf seinen Aufenthalt im Nordirak; A28 F51 und 77; A34 F55), er nach wenigen Stunden wieder entlassen und anschliessend kein Verfahren eingeleitet worden sei (A28 F86; A34 F74 f.). Hätte ihn tatsächlich jemand aus G._______ wegen seiner PKK-Vergangenheit angezeigt, wäre er anlässlich einer polizeilichen Überprüfung nicht nach wenigen Stunden ohne Einleitung eines Verfahrens entlassen worden. Ausserdem hätte er nach zwei bis drei Tagen die beschlagnahmten Ausweispapiere bei der Gendarmerie wieder abholen können, woran auf der Strasse auch sein Bruder erinnert worden sei (A28 F104; A34 F76 ff.), was nicht als Vorwand erscheint, um den Beschwerdeführer erneut festnehmen zu können, da bei einer solchen Absicht den Sicherheitskräften andere Massnahmen zur Verfügung stünden.

E. 7.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer, ihm wäre kein solcher Verdacht einer Verfolgung gekommen, wenn sie ihm (im [...] 2019) die Fingerabdrücke elektronisch abgenommen hätten. Aber da sie ihm die Fingerabdrücke trotz der heutigen Technologie auf Papier abgenommen hätten, habe ihn dieser Verdacht respektive diese Furcht verfolgt (A34 F73). Hätte die Polizei seine Fingerabdrücke in jener Nacht mittels neuester Technologie (z.B. ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) sichergestellt, wären diese jedoch viel einfacher zu überprüfen gewesen, als wenn man die Fingerabdrücke auf Papier vergleichen müsste. Ferner ist es möglich, auch Fingerabdrücke auf Papier hochaufgelöst einzuscannen, wobei die charakteristischen Punkte anschliessend in einer Datenbank gespeichert und verglichen werden können. Daher ist die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er eine Verfolgung befürchte, nicht nachvollziehbar.

E. 7.2.3 Daher ist selbst bei Wahrannahme der Hausdurchsuchung aus objektiver Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte heute von der PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers wissen und ihn deswegen strafrechtlich verfolgen.

E. 7.3 In der Beschwerde wurde diesbezüglich ferner festgehalten, dass seit dem (...) 2019 gegen den Beschwerdeführer ein Vorführbefehl der Friedensrichterschaft U._______ (B.9 und B.10) bestehe und inzwischen gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) Anklage erhoben worden sei (B.8). Gemäss der Eingabe vom 19. September 2025 sei diese Anklage wegen Verfahrensfehlern inzwischen zurückgewiesen worden (B.36). Weil einem Antrag der Staatsanwaltschaft T._______ auf Geheimhaltung am (...) 2020 stattgegeben worden sei (B.37 und B.38), sei die Akteneinsicht in das gesamte Verfahren (Soru turma [...]) seither jedoch eingeschränkt.

E. 7.3.1 Nach einer amtsinternen Analyse der Beweismittel konnte die Vorin-stanz In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten des erwähnten Verfahrens (Soru turma [...]) um Totalfälschungen handelt (B.6, B.7, B.9, B.10, B.11, B.12 und B.13), weshalb auch bezüglich der Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) und weiteren diesem Verfahren zugehörigen Unterlagen (B.4 und B.5) von gefälschten Dokumenten auszugehen ist. Auch die später eingereichten Unterlagen mit derselben Ermittlungsnummer (B.36, B.37 und B.38) sind daher als gefälscht zu qualifizieren.

E. 7.3.2 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorhaltes wird in der Beschwerde und den Replikschriften nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnte. So überzeugt das Argument nicht, die Beweismittel seien durch das UYAP-Portal des Bruders verifiziert worden (vgl. Screenshots in der Beilage der Replik vom 6. Juli 2021). Zunächst handelt es sich bei den besagten Screenshots lediglich um eine Fotografie eines Mobiltelefonbildschirms, deren Entstehungsumstände nicht überprüfbar sind. Dieses Vorgehen wurde in der Replik denn auch nicht erklärt. Zudem wurde ein Dokumentencode im UYAP-System zwar bestätigt wurde, sich der diesbezügliche Zusammenhang mit den Dokumenten des Ermittlungsverfahrens (...) dem Gericht jedoch nicht erschliesst. Die weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführenden in derselben Replik vermögen die vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale konkret nicht zu entkräften, zumal sie sich grösstenteils pauschalen Erklärungen - wie beispielsweise die Knappheit an türkischen Richtern und Richterinnen oder die Möglichkeit einer elektronischen Signatur, welche keine physische Anwesenheit des Gerichtspersonal mehr erfordere - bedienen und nicht auf jedes Merkmal eingehen (vgl. hierzu die überzeugende Vernehmlassung des SEM vom 9. April 2025).

E. 7.3.3 In der Beschwerde wie auch in der Replik vom 27. Mai 2025 wurde in Bezug auf die (mutmasslich gefälschte) Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) auf die Person T._______ hingewiesen, die bei der PKK gewesen sei und den Beschwerdeführer im (...) 2019 im Nordirak vor deren Grenzüberschreitung in die Türkei getroffen habe. Anlässlich dieses Treffens - vor der Hausdurchsuchung vom (...) 2019 in G._______ - habe der Beschwerdeführer T._______ erzählt, wie er sich im Jahr 2003 unter einer falschen Identität den türkischen Sicherheitsbehörden gestellt habe und amnestiert worden sei. Sie hätten vereinbart, dass T._______ am (...) 2019 die Grenze überschreiten solle, wobei er von türkischen Soldaten festgenommen worden sei. Anschliessend habe T._______ den Beschwerdeführer auf Fotos identifiziert, weshalb es zur Anklage gekommen sei. Dieser angebliche (in der Anklageschrift vom (...) 2019 verfasste [B.8]) Vorfall scheint zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer an seinen Anhörungen das Treffen im (...) 2019 im Nordirak zum einen nie erwähnte und zum anderen sagte er mehrmals aus, er habe erstmals an der vorin-stanzlichen Anhörung von der falschen Identität erzählt (A28 F73; A34 F73). Angesichts der Angst vor einer Enthüllung seiner PKK-Vergangenheit, die ihn seit dem Jahr 2003 begleitet, scheint es ausserdem äusserst unverständlich, dass er sich diesbezüglich unverblümt einer fremden Person anvertraut habe.

E. 7.3.4 Auch aus dem eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2025 (B.29) können die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses als Parteibehauptung zu qualifizieren ist, welche die Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht zu entkräften vermag.

E. 7.3.5 Hinsichtlich des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (Art. 314 Abs. 2 tStGB, Soru turma [...]) ist zusammenfassend festzustellten, dass sich diese strafrechtliche Verfolgung massgeblich auf gefälschte Dokumente stützt und sich das Vorbringen daher als unglaubhaft erweist.

E. 7.4 Ferner seien gegen den Beschwerdeführer weitere Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden (Soru turma [...] und [...]), welche von der Staatsanwaltschaft X._______ am (...) 2024 vereinigt und mit der Ermittlungsnummer (...) weitergeführt worden seien (B.32).

E. 7.4.1 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich bei Wahrunterstellung alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4 m.w.H.). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich mit seiner eigenen Identität nicht vorbelastet. Anzufügen bleibt, dass sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4) einzig ableiten lässt, dass ein PKK-Kämpfer namens J._______ sich damals den türkischen Behörden gestellt habe. Folglich ist kein hinreichender Bezug zum Beschwerdeführer nachgewiesen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab (...) 2019 durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft sind und diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu befürchten hat (vgl. E. 4.1.1 oben). Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 und E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.).

E. 7.4.2 Bei dieser Sachlage kann ferner offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

E. 7.5 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, die eingereichten Unterlagen durch eine sachverständige Person weiter abklären zu lassen.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Die kurdischen Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus den Provinzen irnak respektive Kocaeli, haben aber die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in der Provinz Hakkâri gelebt. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van; betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2 sowie Urteile BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen.

E. 9.3.3 Die noch jungen Beschwerdeführenden verfügen über viel Arbeits- und Lebenserfahrung, zumal sie schon in verschiedenen Städten wie Ankara oder Istanbul gelebt haben. Die Beschwerdeführerin hat über viele Jahre hinweg als Kinderbetreuerin gearbeitet (A29 F17 f.). Zuletzt führte der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in G._______ ein (...)geschäft (mit Angestellten) und sie hätten in einer Mietwohnung gelebt (A28 F18 ff.). Die Geschwister der Beschwerdeführenden würden beispielsweise in P._______, Istanbul, G._______ oder Aa._______ (Provinz Kocaeli) südlich von Istanbul leben (A28 F42; A29 F41). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihnen problemlos möglich sein, sich mithilfe ihrer Familienangehörigen in der Türkei in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Wohnung sowie eine Arbeit zu finden. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass sie bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden.

E. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau, während der Herzfehler des Sohnes ([...]) nach seiner Geburt korrigiert wurde und nur noch regelmässige Kontrolluntersuchungen bei einer spezialisierten Person benötigt (Echokardiographie, vgl. ärztlicher Bericht vom 8. Juni 2020). Der Beschwerdeführer leidet an Gastritis und an Obstipation, welche sich jedoch verbessert hat (vgl. ärztliche Kurzberichte vom BAZ R._______ vom 19. Juli und 7. August 2019), sowie an psychische Krankheiten (rezidivierende depressive Störung, PTBS und (...); vgl. ärztlicher Bericht vom 4. Januar 2020). Neuere Berichte liegen nicht vor. Solche psychischen Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar, wie der Beschwerdeführer dies mittels Therapie oder eines Klinikaufenthalts auch schon selber erfahren hat (A28 F130 ff.). Dies gilt auch für die regelmässigen Kontrollbesuche des Sohnes bei einer spezialisierten Person. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6, je m.w.H.). Es steht den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.3.5 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - vermag die KRK indessen nicht zu ermöglichen (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Der heute (...)jährige Sohn der Beschwerdeführenden hat zwar sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Dennoch ist angesichts seines Alters und dem Umstand, dass er noch stark auf seine Eltern bezogen ist, noch nicht von einer derartigen Assimilierung auszugehen, dass die Durchführung der Wegweisung für ihn eine eigentliche Entwurzelung zur Folge hätte, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal er mit seinen Eltern zurückkehren wird.

E. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem am 12. Mai 2021 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 11.2 Mit gleicher Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Bülent Zengin wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Aufgrund eines Stellenwechsels ersuchte dieser mit Schreiben vom 13. Mai 2022 um Entlassung aus der Rechtsverbeiständung und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker an seiner Stelle. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde MLaw Bülent Zengin aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und mit Verfügung vom 16. August 2022 wurde MLaw Thierry Büttiker neu als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der vormalige Rechtsvertreter hat in seinem Schreiben keine Erklärung zur Verwendung des ihm zustehenden amtlichen Honorars abgeben, jedoch ist angesichts des Umstandes, dass beide Rechtsvertreter ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben, davon auszugehen, dass der frühere Rechtsvertreter seinen Anspruch auf das amtliche Honorar an seinen Nachfolger beziehungsweise an die Rechtsberatungsstelle übertragen wollte.

E. 11.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der aktualisierten Honorarnote vom 23. August 2021 wurden 24.5 Arbeitsstunden à Fr. 150.- (zusätzlich Spesen von Fr. 61.80) berechnet. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben überhöht und die Kostennoten sind entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik vom 6. Juli 2021 und der Eingabe vom 23. August 2022 werden 12 Stunden (zuzüglich 5 Stunden für Besprechungen) als angemessen erachtet. Die weiteren Eingaben bis zum Urteil sind mit insgesamt 8 Stunden zu verrechnen, so dass für das gesamte Verfahren einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden als angebracht erachtet wird. Das gesamte Honorar ist demnach auf Fr. 3'850.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Thierry Büttiker, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'850.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2113/2021 Urteil vom 26. März 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Sohn C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. April 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen gemäss eigenen Angaben am (...) 2019 illegal die Türkei und gelangten am 4. Juli 2019 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie ihre Personalausweise (Nüfus) und ein Familienbüchlein (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 1 bis Bm. 3) beim SEM ein, welches am 16. Juli 2019 ihre Personendaten aufnahm und am 22. Juli 2019 mit ihnen ein Dublin-Gespräch führte, wobei sie vorbrachten, ihre Reisepässe und Identitätskarten seien von der türkischen Polizei beschlagnahmt worden. Am 6. September 2019 wurden sie dem erweiterten Verfahren und gleichzeitig dem Kanton D._______ zugeteilt. B. B.a Das SEM führte mit den Beschwerdeführenden - jeweils getrennt und im Beisein ihrer Rechtsvertretung - am 5. August 2019 eine Erstbefragung und am 30. August 2019 eine Anhörung durch. In persönlicher Hinsicht erzählten sie, sie seien in E._______ (Provinz irnak) respektive in F._______ (Provinz Kocaeli) aufgewachsen. Das Dorf des Vaters des Beschwerdeführers bei E._______ sei 1989 von der türkischen Armee niedergebrannt worden, weshalb viele seiner Verwandten damals in den Nordirak geflüchtet seien. Seit Abbruch des Gymnasiums im Jahr 1999 habe der Beschwerdeführer verschiedene Tätigkeiten in Städten wie Istanbul und Ankara ausgeführt, wobei er im Jahr 2009 die Beschwerdeführerin kennengelernt (Heirat im Jahr 2015) und in den letzten eineinhalb Jahren vor der gemeinsamen Ausreise im Juni 2019 mit einem Bruder ein (...)geschäft in G._______ (Provinz Hakkâri) aufgebaut habe. Die Beschwerdeführerin habe fünf Jahre die Schule besucht und sei später (zwischen den Jahen 2010 und 2018) als Kinderbetreuerin bei verschiedenen Familien tätig gewesen. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche brachten die Eheleute vor, der Beschwerdeführer habe mit (...) Jahren sein Dorf verlassen und sei zwischen 1999 und 2003 als gewöhnlicher Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) in den H._______ (Irak) und in I._______(Iran) sowie in der Region von M._______ gewesen, wo er nach Erhalt einer Ausbildung beispielsweise (...) und (...) habe. Nachdem er die PKK verlassen habe, habe er sich nach einem langen Fussmarsch den türkischen Soldaten - unter Benutzung einer falschen Identität zum Schutz seiner Verwandten - gestellt. Nach seiner Festnahme sei er unter dem (falschen) Namen J._______ auf einen Posten in K._______ (kurd. L._______, Provinz Hakkâri) gebracht worden, wo man ihn über die PKK befragt und immer wieder geschlagen habe. Der (falsche) Familienname J._______ sei auch nach einer Nachfrage beim Personenregisteramt von E._______ nicht aufgefallen, weil dieser Name im Dorf des Vaters des Beschwerdeführers vor dem Brand im Jahre 1989 sehr geläufig gewesen sei, wobei viele Bewohner von damals nicht registriert gewesen seien. Nach ungefähr (...) Tagen sei er nach (...) Stunden Fahrt in eine grössere Ortschaft gekommen, wo höherrangige Soldaten ihn vernommen hätten. Danach sei er für mehr als (...) Monate ins Gefängnis von M._______ gebracht und wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeklagt worden, wobei die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von zwölf Jahren beantragt habe. Weitere Monate habe er im Gefängnis von N._______ verbracht. Jegliche Angebote, die PKK auszuspionieren, habe er stets abgelehnt. Im Jahre 2004, sein Verfahren sei noch hängig gewesen, habe er von einem Reuegesetz («Rückkehr-nach-Hause-Gesetz») profitieren können, da er wegen eines einseitigen Waffenstillstandes zwischen den Jahren 2000 und 2003 an keiner bewaffneten Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei (nachdem Abdullah Öcalan verhaftet wurde, rief die PKK im Jahr 1999 einen einseitigen Waffenstillstand aus, welcher offiziell am 1. Juni 2004 beendet wurde [Anmerkung des Gerichts]). Als er aus dem Gefängnis von N._______ entlassen worden sei, habe er ein lokal gültiges Papier mit dem (falschen) Namen J._______ von den Behörden erhalten. Anschliessend sei er, weil er stets observiert worden sei, zuerst nach O._______ (Provinz Adana) respektive P._______ (Provin Mersin) gezogen. Zurück in E._______ habe er - unter seinem richtigen Namen - seinen Militärdienst absolvieren wollen, sei jedoch für untauglich erklärt worden. Im Laufe der Zeit habe er sich für die DBP (Demokratik Bölgeler Partisi) - er sei seit 2011/12 Mitglied der Partei gewesen - verschiedentlich engagiert. So habe er beispielsweise an Versammlungen oder Newroz-Feierlichkeiten teilgenommen, bei deren Organisation geholfen oder Flugblätter verteilt. Ferner habe er mehrere Male für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) Wahlen beobachtet. Auch während dem Roboski-Massaker (Luftschlag der türkischen Streitkräfte in Uludere im Dezember 2011, wobei viele kurdische Zivilisten umkamen [Anmerkung des Gerichts]) und den Kobanê-Ereignissen (zwischen September 2014 und Januar 2015 fand im syrischen Kobanê ein entscheidender Kampf zwischen dem Islamischen Staat [IS] und den kurdischen Einheiten statt [Anmerkung des Gerichts]) sei er zweimal - unter seinem eigenen Namen - festgenommen und nach wenigen Stunden respektive am folgenden Morgen freigelassen worden. Am (...) 2019 seien Familienangehörige zu Besuch gekommen. Gestützt auf eine Anzeige hätten am späten Abend türkische Sicherheitskräfte ihre Wohnung (der Beschwerdeführenden) und insbesondere die Schränke durchsucht, wobei er (der Beschwerdeführer) zwei Tage zuvor in Q._______ (Nordirak) seinen Bruder besucht habe. Sie hätten ihre Ausweispapiere (aber nicht diejenigen von den anderen Familienangehörigen) beschlagnahmt, ihn für wenige Stunden auf einen Polizeiposten mitgenommen und zu seinem Aufenthalt im Nordirak und zu seinen Verwandten im Flüchtlingslager Makhmour befragt; gleichzeitig hätten sie seine Fingerabdrücke abgenommen. Das Angebot, als Dorfschütze tätig zu sein, habe er abgelehnt. Bei der Entlassung hätten sie ihm gesagt, nach zwei bis drei Tagen könne er die beschlagnahmten Ausweise abholen. Obwohl kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hätten sie (die Beschwerdeführenden) sich zwei Tage nach der Entlassung entschieden, das Land zu verlassen, da er (der Beschwerdeführer) zuvor während seines Aufenthalts im Irak auf einer offiziellen Website der PKK ein Bild von sich in Guerilla-Kleidung aus dem Jahr 2003 entdeckt habe (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7). Sie seien zunächst mit einem Lastwagen nach Istanbul gefahren, wo sie während der Organisation ihrer Weiterreise etwa (...) Monat bei einem Onkel der Beschwerdeführerin gewohnt hätten. In dieser Zeit - etwa vier bis fünf Tage nach ihrem Aufbruch - habe das Militär einen Bruder von ihm im Stadtzentrum von E._______ angehalten und ihn informiert, sie (die Beschwerdeführenden) könnten ihre Ausweise abholen. Der Beschwerdeführer befürchte, weil er seit dem Jahr 2003, als er die PKK verlassen habe, erstmals wieder seine Fingerabrücke auf Papier abgegeben habe, dass die Organisation «Geheimdienst und Terrorabwehr der Gendarmerie» JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele) nach dieser jüngsten Festnahme herausfinden werde, dass er damals unter falschem Namen J._______ amnestiert worden sei. Dies würde umfangreiche Untersuchungen und eine erneute Verurteilung (inkl. Falschaussage) respektive eine erzwungene Zusammenarbeit mit JITEM nach sich ziehen. B.c Aus gesundheitlicher Sicht habe der Beschwerdeführer nach seiner Amnestierung lange Zeit unter psychischen Problemen (Angstzustände etc.) gelitten und er sei deswegen in Kliniken behandelt worden, wobei er verschiedene Medikamente habe einnehmen müssen. Auch heute leide er noch an Albträumen und Schlaflosigkeit. Wegen eines Hungerstreiks, an welchem er während eines Gefängnisaufenthalts mitgemacht habe, leide er heute an Darmproblemen (vgl. auch ärztliche Kurzberichte vom Bundesasylzentrum [BAZ] R._______ vom 19. Juli und 7. August 2019 mit der Diagnose Gastritis und Obstipation). Die Beschwerdeführerin brachte keine gesundheitlichen Beschwerden vor. B.d Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie einen Auszug aus dem Zivilstandsregister (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 5); mehrere Fotos einer zerstörten Wohnung, als türkische Sicherheitskräfte in der Region im Jahr 2015 verschiedene Operationen ([...]) durchgeführt hätten (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 6); ein Foto des Beschwerdeführers als kurdischer Kämpfer (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7); vier Fotos seiner Festnahme (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 8); ein Schreiben eines Vorsitzenden der DBP vom 1. August 2019 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 9) und ein Bericht (Fezleke) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4, mit Übersetzung) zu den vorinstanzlichen Akten. C. Im September 2019 reichte die Rechtsvertretung einen USB-Stick mit einer Videoaufnahme betreffend die Festnahme vom (...) 2019 und einen Link der Vorinstanz ein (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 11 und Bm. 12). D. Am (...) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden auf die Welt. Gemäss den Akten leidet das Kind an einem angeborenen Herzfehler ([...]), der korrigiert worden sei, jedoch seien regelmässige klinische Kontrolluntersuchungen bei Spezialisten vonnöten (vgl. ärztliche Berichte des [...]spitals vom 16. April und 8. Juni 2020). E. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde von Dr. med. S._______ (Psy-chiatrie/Psychotherapie) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwergradig mit psychotischen Symptomen), eine Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] sowie (...) diagnostiziert (vgl. Arztberichte vom 2. Juni 2020 und vom 4. Januar 2021). F. Mit Verfügung vom 6. April 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. G. G.a Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 5. Mai 2021 liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragten, nach Aufhebung der Verfügung seien sie als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorin-stanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung. G.b Der Beschwerde lagen unter anderem folgende Unterlagen bei:

- Vorführbeschluss (Yakalama Karari) und richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) des (...) Gerichts für schwere Straftaten M._______ jeweils vom (...) 2020 (B.6 und B.7);

- Anklageschrift ( ddianame) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.8);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) und Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft U._______ vom (...) 2019 (B.9 und B.10);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.11);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft U._______ vom (...) 2019 (B.12);

- Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses (Arama El Koyma Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2019 (B.13). H. Mit Instruktionsverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. I. I.a Am 16. Juni 2021 liess sich das SEM vernehmen. Dabei unterzog es die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einer amtsinternen Dokumentenanalyse und fasste deren wesentlichen Inhalt zusammen. I.b Am 6. Juli 2021 nahmen die Beschwerdeführenden unter Beigabe von weiteren Unterlagen (inkl. Screenshots vom UYAP-Portal eines Bruders des Beschwerdeführers) ihr Replikrecht wahr, wobei sie ergänzend eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden aufgrund eines Vollzugshindernisses beantragten. J. J.a Am 13. Mai 2022 ersuchte der eingesetzte Rechtsvertreter um seine Entlassung aus der amtlichen Verbeiständung und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker als neuen amtlichen Rechtsbeistand. J.b Diesen Anträgen wurde am 6. Juli und 16. August 2022 entsprochen und MLaw Bülent Zengin wurde von seinem Amt entbunden, während MLaw Thierry Büttiker als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt wurde. K. Mit Eingabe vom 23. August 2022 reichten die Beschwerdeführenden unter anderem folgende Beweismittel ins Recht:

- Protokoll eines Gesprächs mit der Staatsanwaltschaft (Cumhuriyet Savcisi Görü me ve Talimat Alma Tutana i) vom (...) 2022 (B.15);

- handschriftliches Untersuchungsprotokoll (Ara tirma Tutana i) vom (...) 2022 und ein weiteres Protokoll (Tutanak, ohne Datum; B.16 und B.17);

- Begleitschreiben vom (...) 2022 zu einem Open-Source-Untersuchungsbericht (Acik Kaynak Ara tirma Raporu; B.18)

- Protokoll eines Telefongesprächs der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (B.19);

- Protokoll zur Anzeige ( hbar Tutana i) vom (...) 2022 (B.20);

- Protokoll eines Gesprächs der Staatsanwaltschaft vom (...) 2022 (B.21);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama Emri) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.23). L. Am 16. September 2022 wurde ein Schreiben der Staatsanwaltschaft W._______ an die Abteilung zur Terrorbekämpfung X._______ vom (...) 2022 eingereicht (B.24). M. Per Januar 2025 hat der vorsitzende Richter das Verfahren aus organisatorischen Gründen von der vormaligen Instruktionsrichterin übernommen. N. Mit Eingabe vom 9. April 2025 reichte das SEM eine ergänzende Vernehmlassung dem Gericht ein, woraufhin die Rechtsvertretung am 27. Mai 2025 unter Beilage einer Vollmacht für einen türkischen Anwalt vom 14. Mai 2025 und Beiträgen auf Social Media (B.25 bis B.27) replizierte. O. Am 19. September 2025 reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ein:

- Schreiben des Anwalts Y._______ vom 10. Juni 2025 (B.29);

- Überweisungsberichte (Fezleke) der Staatsanwaltschaft W._______ vom (...) 2023 und vom (...) 2024 (B.30 und B.31);

- Vereinigungsbeschluss (Birle tirme karari) der Staatsanwaltschaft X._______ vom (...) 2024 (B.32);

- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls (Yakalama Talebi) der Staatsanwaltschaft W._______ (ohne Datum; B.33);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.34);

- richterlicher Vorführbefehl (Yakalama emri) der Friedensrichterschaft V._______ vom (...) 2022 (B.35);

- Schreiben des (...). Gerichts für schwere Straftaten M._______ vom (...) 2020 (B.36);

- Antrag auf Ausstellung eines Geheimhaltungsbeschlusses (Kisitlama Talebi) der Staatsanwaltschaft T._______ vom 4. Januar 2020 (B.37);

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) der Friedensrichterschaft M._______ vom (...) 2020 (B.38);

- Protokoll zur Anzeige ( hbar Tutana i) vom (...) 2022 (inkl. Open-Source-Untersuchungsbericht [Acik Kaynak Ara tirma Raporu] vom [...] 2022) und weitere Unterlagen (B39). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Sämtliche Anträge sind in der Beschwerdeschrift zu stellen, wobei auf nachträglich gestellte Rechtsbegehren nicht einzutreten ist (vgl. BVGE 2011/54 E. 2.1.1 und Urteil BVGer E-4274/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 11, je m.w.H.) Die Beschwerdeführenden haben zwar erst mit der Replik einen Antrag auf vorläufige Aufnahme aufgrund eines Vollzugshindernisses gestellt und ausgehend vom Wortlaut ihrer in der Beschwerdeschrift gestellten Anträge begehren sie nur die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich in den Dispositivziffern 1 (Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs). Allerdings erwiese sich bei einer Gutheissung ihres Asylgesuchs die Anordnung der Wegweisung und der Vollzug als hinfällig, sodass folgerichtig Dispositivziffern 3-5 bereits mit der Beschwerdeschrift implizit als mitangefochten gilt und somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden (vgl. Urteil BVGer E-4069/2022 vom 20. Juni 2025 E. 2 m.w.H.).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen dahingehend, dass die Vorbringen teilweise unglaubhaft und teilweise asylirrelevant seien: 4.1.1 Die Beschreibung der vorgebrachten Razzia im (...) 2019, anlässlich welcher der Beschwerdeführer nach Ingewahrsnahme zu seinem vorgängigen Aufenthalt im Irak und seinen dort wohnhaften Verwandten befragt worden sei, weise erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten auf. So habe der Beschwerdeführer zunächst erklärt, seine Wohnung sei wegen einer Anzeige, welche er anfänglich nur vermutet habe, und seiner PKK-Vergangenheit durchsucht worden. Erst an der zweiten Anhörung habe er - wie auch die Beschwerdeführerin - die Durchsuchung mit einem Bild seinerseits (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) auf einer Homepage der PKK begründet, was angesichts dessen, dass das Bild im Zentrum der Furcht des Beschwerdeführers vor der Enthüllung seiner Identität stehe, nicht nachvollziehbar sei. Es entbehre zudem jeder Logik, dass die türkischen Behörden aufgrund dieses Bildes, der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers oder der Aussage eines Denunzianten von der falschen Identität des Beschwerdeführers (J._______) erfahren habe, zumal er nach (...) Stunden aus dem Gewahrsam wieder entlassen worden sei und ihm alsdann keine weiteren Fragen gestellt worden seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden unklare Angaben dazu gemacht, welche der an der Hausdurchsuchung anwesenden Personen welchen Ausweis den Sicherheitskräften ausgehändigt hätten und wie viele Sicherheitskräfte dort zugegen gewesen seien. Sodann seien die Schilderungen der Hausdurchsuchung und deren Folgen mehrheitlich detailarm, vage, schematisch und auch emotionslos geblieben, was bedeute, dass sich die Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt stützen würden. In diesem Sinne sei beispielsweise die Aussage, der Beschwerdeführer habe, als die Sicherheitskräfte aufgetaucht seien, sofort an das auf der PKK-Homepage publizierte Bild (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) gedacht, zu wenig konkretisierend. Ferner fehle der Schilderung zum Ablauf der Durchsuchung der zu erwartende Substantiierungsgrad. Auch sei nur schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - angesichts seiner früheren Aussagen und der Bedeutung des Vorfalls - den Inhalt des Gesprächs zwischen den Familienangehörigen und den Sicherheitskräften nur vermuten könne, wobei auch die Aussagen der Beschwerdeführerin in Bezug auf diese Gespräche zu vage respektive unpräzise ausgefallen seien. Sodann seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhör, nachdem er von den Sicherheitskräften auf den Posten abgeführt worden sei, als spärlich und inkonsistent zu werten, wobei auch hier keine Gedankengänge zu verzeichnen seien. Aber auch das nach seiner Entlassung erfolgte Gespräch zwischen den Eheleuten sei als vage und ausweichend ausgefallen. Nebst weiteren Unstimmigkeiten wie die mögliche Eröffnung eines Verfahrens nach diesem Vorfall im (...) 2019 hätten die Beschwerdeführerenden keine diesbezüglich tauglichen Beweismittel eingereicht, zumal der Beschwerdeführer auf dem eingereichten Video über seine Festnahme (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 12) nicht zu sehen und das Erstellungsdatum des Videos und der Fotos (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 12 und Bm. 8) der (...) 2019 sei. Auch das Foto des Beschwerdeführers in einer PKK-Uniform (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) zeige lediglich, dass er tatsächlich Mitglied der PKK gewesen sei, und aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4) lasse sich einzig ableiten, dass ein PKK-Kämpfer namens J._______ sich damals den türkischen Behörden gestellt habe. Folglich seien die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab (...) 2019 durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft (Art. 7 AsylG), weshalb diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung vorliege. 4.1.2 Nebst der Unglaubhaftigkeit der Hausdurchsuchung und deren Folgen seien keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer aufgrund dessen, dass er damals unter einem falschen Namen amnestiert worden sei, ein Verfahren eingeleitet hätten, zumal er seit diesem Zeitpunkt wegen der vorgebrachten Identitätstäuschung während vielen Jahren von den türkischen Behörden nicht behelligt worden sei. Konkrete Anhaltspunkte für seine Identifikation in absehbarer Zeit und eine damit einhergehende Bestrafung seien nicht ersichtlich, zumal er auf dem Bild der PKK-Homepage (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) nur von der Seite zu sehen sei. Daher vermöge dieses Vorbringen keine Asylrelevanz zu entfalten (Art. 3 AsylG). 4.1.3 Ferner könne trotz der Vergangenheit des Beschwerdeführers nicht von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden, der ihm ein Leben in der Türkei verunmöglichen würde. 4.1.4 Aufgrund des politischen Engagements des Beschwerdeführers für die DBP könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es diesbezüglich tatsächlich zu Beobachtungen seitens der türkischen Behörden gekommen sei. Ein solches Interesse an seiner Person genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen (Art. 3 AsylG). 4.1.5 Auch die als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung erlebten Schikanen und Behelligung der türkischen Behörden - wie beispielsweise die Festnahmen anlässlich der Kobanê-Ereignisse und des Roboski-Massakers sowie die Bombardierung des Wohnblocks der Beschwerdeführenden im (...) 2016 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 6) nach der Evakuierung der Bevölkerung - seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. 4.1.6 Zusammenfassend würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb ihre Asylgesuche abzuweisen seien. 4.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Beschwerdeführenden hätten sich anlässlich der Anhörungen ganz allgemein äusserst substanziiert, erlebnisorientiert und widerspruchsfrei geäussert - dies insbesondere auch hinsichtlich der Hausdurchsuchung im (...) 2019. In seiner Verfügung habe sich das SEM lediglich auf Ungereimtheiten in nebensächlichen Punkten abgestellt und diese den Beschwerdeführenden zum Nachteil gereicht. So habe das SEM beispielsweise verkannt, dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung des Bildes, auf welchem er in Guerilla-Kleidung zu sehen sei (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) und welches kurz vor der Razzia auf der Website der PKK ([...]) veröffentlich worden sei, habe belegen können, weshalb er in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G.b) ergäben sodann mit ihren Aussagen ein stimmiges Gesamtbild. So gehe beispielsweise aus der Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation hervor, dass der Mitangeklagte T._______, der im (...) 2019 die PKK verlassen habe und bei der anschliessenden Grenzüberschreitung vom türkischen Militär festgenommen worden sei, vor der Staatsanwaltschaft ausgesagt habe, er habe vor seiner Einreise in die Türkei den Beschwerdeführer im Irak unter einem Pseudonym kennengelernt. Dieser habe ihm erzählt, wie er sich im Jahr 2003 gestellt habe und am Ende amnestiert worden sei. An dieser Einvernahme habe der Mitangeklagte den Beschwerdeführer auf Fotos identifizieren können. Diese Aussage belege, dass der Beschwerdeführer kurz vor der Razzia im (...) 2019 im Nordirak und sein Bild in PKK-Uniform den türkischen Behörden bekannt gewesen sei. Zusammenfassend seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden insbesondere mit den neu eingereichten Beweismitteln glaubhaft dargetan worden. Damit seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung nach Art. 3 AsylG erfüllt, weshalb sie als Flüchtlinge unter Asylgewährung anzuerkennen seien. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 hielt das SEM fest, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel amtsintern überprüft worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass es sich bei diesen Unterlagen grossmehrheitlich um Totalfälschungen handle. Auch die Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) enthalte Unregelmässigkeiten, jedoch weise diese keine objektiven Fälschungsmerkmale auf. Da sie jedoch betreffend Inhalt und Laufnummern an die restlichen Dokumente anknüpfe, sei auch hier von einer Totalfälschung auszugehen. Somit sei die Behauptung in der Beschwerde widerlegt, dass die neu eingereichten Dokumente sowohl die Glaubhaftigkeit der Vorbringen als auch die komplette Fehleinschätzung des SEM bezüglich der Glaubhaftigkeit belegen würden. 4.4 Die Beschwerdeführenden führten in ihrer Replik vom 6. Juli 2021 im Wesentlichen aus, weshalb die vom SEM in seiner Vernehmlassung festgestellten Fälschungsmerkmale erklärbar seien. Daraus folge die Echtheit der Dokumente, welche insbesondere zur Glaubhaftigkeit der asylrelevanten Vorbringen beitragen würden. 4.5 In der ergänzenden Vernehmlassung vom 9. April 2025 kam das SEM nach einer Überprüfung der Ausführungen der Rechtsvertretung zu den Fälschungsmerkmalen im Wesentlichen zum Schluss, dass diese nicht geeignet seien, seine Einschätzung umzustossen. In Bezug auf die weiteren Beweismittel (vgl. Bst. K und L) - dabei handle es sich um ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes [ATG]), welches gestützt auf Einträge auf Facebook eingeleitet worden sei - hielt das SEM fest, dass der Vorführbefehl vom (...) 2022 (B.23) zwecks Einvernahme ausgestellt worden sei, weshalb nicht von einer Verhaftung auszugehen sei. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, hätten die Beschwerdeführenden bis anhin keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung in der Türkei glaubhaft machen können. Die eingereichten Strafverfahrensakten seien leicht zu fälschen, weshalb das SEM darauf verzichte, diese Akten auf objektive Fälschungsmerkmale zu prüfen. Nichtsdestotrotz belege das vorgebrachte Strafverfahren wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) gestützt auf die Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024) keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise und er keine weiteren Strafverfahren habe glaubhaft machen können, weshalb nicht wahrscheinlich sei, dass er zu einer Freiheitsstrafe verurteilt würde. 4.6 Hiergegen wandten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom 27. Mai 2025 im Wesentlichen ein, dass die Vorinstanz ihre Begründung, weshalb es sich bei den Beweismitteln nicht um Totalfälschungen handle, in ihrer ergänzenden Vernehmlassung pauschal verworfen habe. Inzwischen seien die Beweismittel von einem türkischen Anwalt überprüft und für echt befunden worden. Ausserdem seien die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten nicht überzeugend, wobei auf die äusserst unübersichtliche Situation innerhalb der türkischen Justiz verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei einen Anwalt mandatiert, um die Originaldokumente von allen laufenden Verfahren beschaffen zu können, welche alsbald eingereicht würden. Hinsichtlich der eingereichten Strafverfahrensakten wegen Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG; vgl. Bst. K und L) sei darauf hinzuweisen, dass diese sich nicht nur auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf Facebook, sondern auch auf das Foto seiner Person in Guerilla-Kleidung (B.20 [vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7]) stützen würden. Ferner sei die Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge über kein politisches Profil, schlicht tatsachenwidrig, zumal er sich schon immer für kurdische Parteien politisch engagiert habe. In jungen Jahren habe er sich ferner der PKK angeschlossen, wofür er bis zu seiner Amnestierung (...) Monate im Gefängnis verbracht habe. Weil er damals einen falschen Namen angegeben und dadurch zu Unrecht vom Reuegesetz profitiert habe, befürchte er ausserdem ein neues Verfahren wegen Irreführung der Justiz (Art. 268 des türkischen Strafgesetzbuches [tStGB]). Ausserdem liege ein weiteres Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation vor (Art. 314 Abs. 2 tStGB; vgl. Anklageschrift vom (...) 2019 [B.8]). Angesichts dieser schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe sei von einer realen und konkreten Gefährdung seiner Person auszugehen, weshalb den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren sei. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Untersuchungsgrundsatzes. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.1.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1.m.w.H.). 5.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je m.w.H.). Aus dem Akteinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt ferner, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (Art. 26 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f. m.w.H.). 5.2 Die Beschwerdeführenden rügten in ihren Repliken vom 6. Juli 2021 und vom 27. Mai 2025, das SEM habe die Dokumentenanalyse vom 8. Juni 2021, welche es zu den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. G.b) vorgenommen hat, in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 nicht vollständig offengelegt. Eine alleinige Mitteilung des Abklärungsergebnisses, wobei sich dieses in sehr pauschaler Weise nur auf das äussere Erscheinungsbild der Dokumente beschränke, sei nicht ausreichend, da es aufgrund der fehlenden Substantiierung nicht möglich sei, hierzu eine inhaltliche Stellungnahme abzugeben, weshalb auch die Begründungspflicht verletzt sei. Das SEM wäre gehalten gewesen, im Zweifel weitere Abklärungen zu tätigen, zumal wesentliche Dokumente (wie die Anklageschrift vom (...) 2019 [B.8]) keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass die Beweismittel manipuliert seien, seien weitere Abklärungen durch einen juristischen Sachverständigen durchzuführen. 5.2.1 Das Gericht stellt fest, dass die Dokumentenanalyse Angaben enthält, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse im Sinne von Art. 27 VwVG besteht. Insbesondere soll eine missbräuchliche Verwendung des Dokumentes durch die Beschwerdeführenden oder eine missbräuchliche Weiterverwendung der besagten Informationen im Sinne eines Lerneffekts durch Drittpersonen in zukünftigen Asylverfahren vermieden werden (vgl. dazu BVGE 2011/37 E. 5.4.4 m.w.H.). Das SEM hat in seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 demnach zu Recht die Einsicht in die interne Analyse verweigert, indes hat es den Beschwerdeführenden den wesentlichen Inhalt der Dokumentenanalyse in rechtsgenüglicher Weise zur Kenntnis gebracht und begründet, aufgrund welcher Umstände es auf Fälschungen geschlossen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (inkl. Begründungspflicht) ist daher zu verneinen. 5.2.2 Im Übrigen ist der Sachverhalt durch die Analyse der Dokumente als ausreichend erstellt zu erachten; es ist nicht ersichtlich, dass weitere Abklärungen - insbesondere eine Botschaftsabklärung - erforderlich gewesen wären. Des Weiteren lässt der Umstand, dass das SEM nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einer anderen Einschätzung gelangt, als von den Beschwerdeführenden gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung (inkl. Vernehmlassungen) mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher mit den nachfolgenden Erwägungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Anhörungen, dass, als er sich als PKK-Kämpfer den türkischen Soldaten im Jahr 2003 gestellt habe, seine Fingerabdrücke unter seinem falschen Namen (J._______) registriert worden seien; seine eigentliche Identität sei damals nie zum Vorschein gekommen (A28 F68). In der Nacht vom (...) 2019 sei ihm bei der Befragung die Fingerabdrücke ebenfalls auf Papier abgenommen worden (A28 F51 und 77; A34 F55 und 59). Aufgrund dieser erneuten Abnahme seiner Fingerabdrücke und des Umstandes, dass er zuvor im Irak ein Foto seiner Person als damaliger kurdischer Kämpfer (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 7) im Internet entdeckt habe, befürchte er nun, dass in Bezug auf seine wahre Identität insbesondere ein neuerliches Verfahren aufgrund seiner PKK-Vergangenheit eröffnet würde (A28 F107 ff. und 127; A34 F37 f., 52, 55, 60, 71 ff. und 81). 7.2.1 Hierzu ist festzuhalten, dass der vorgebrachte Zusammenhang zwischen den Geschehnissen im Jahr 2003 und der Hausdurchsuchung am (...) 2019 nur auf Vermutungen basiert (A34 F71 ff. und 112 ff.). Diese Annahme erhärtet sich dadurch, dass die mutmassliche Razzia aufgrund einer Anzeige hin stattgefunden habe, der Beschwerdeführer an der Befragung auf dem Gendarmerie-Posten in der Nacht vom (...) 2019, die nur ungefähr zehn Minuten gedauert habe (A34 F56 f.), nicht auf das Foto angesprochen worden sei (sondern nur auf seinen Aufenthalt im Nordirak; A28 F51 und 77; A34 F55), er nach wenigen Stunden wieder entlassen und anschliessend kein Verfahren eingeleitet worden sei (A28 F86; A34 F74 f.). Hätte ihn tatsächlich jemand aus G._______ wegen seiner PKK-Vergangenheit angezeigt, wäre er anlässlich einer polizeilichen Überprüfung nicht nach wenigen Stunden ohne Einleitung eines Verfahrens entlassen worden. Ausserdem hätte er nach zwei bis drei Tagen die beschlagnahmten Ausweispapiere bei der Gendarmerie wieder abholen können, woran auf der Strasse auch sein Bruder erinnert worden sei (A28 F104; A34 F76 ff.), was nicht als Vorwand erscheint, um den Beschwerdeführer erneut festnehmen zu können, da bei einer solchen Absicht den Sicherheitskräften andere Massnahmen zur Verfügung stünden. 7.2.2 Sodann erklärte der Beschwerdeführer, ihm wäre kein solcher Verdacht einer Verfolgung gekommen, wenn sie ihm (im [...] 2019) die Fingerabdrücke elektronisch abgenommen hätten. Aber da sie ihm die Fingerabdrücke trotz der heutigen Technologie auf Papier abgenommen hätten, habe ihn dieser Verdacht respektive diese Furcht verfolgt (A34 F73). Hätte die Polizei seine Fingerabdrücke in jener Nacht mittels neuester Technologie (z.B. ein automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem) sichergestellt, wären diese jedoch viel einfacher zu überprüfen gewesen, als wenn man die Fingerabdrücke auf Papier vergleichen müsste. Ferner ist es möglich, auch Fingerabdrücke auf Papier hochaufgelöst einzuscannen, wobei die charakteristischen Punkte anschliessend in einer Datenbank gespeichert und verglichen werden können. Daher ist die Begründung des Beschwerdeführers, weshalb er eine Verfolgung befürchte, nicht nachvollziehbar. 7.2.3 Daher ist selbst bei Wahrannahme der Hausdurchsuchung aus objektiver Sicht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die türkischen Sicherheitskräfte heute von der PKK-Vergangenheit des Beschwerdeführers wissen und ihn deswegen strafrechtlich verfolgen. 7.3 In der Beschwerde wurde diesbezüglich ferner festgehalten, dass seit dem (...) 2019 gegen den Beschwerdeführer ein Vorführbefehl der Friedensrichterschaft U._______ (B.9 und B.10) bestehe und inzwischen gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation (Art. 314 Abs. 2 tStGB) Anklage erhoben worden sei (B.8). Gemäss der Eingabe vom 19. September 2025 sei diese Anklage wegen Verfahrensfehlern inzwischen zurückgewiesen worden (B.36). Weil einem Antrag der Staatsanwaltschaft T._______ auf Geheimhaltung am (...) 2020 stattgegeben worden sei (B.37 und B.38), sei die Akteneinsicht in das gesamte Verfahren (Soru turma [...]) seither jedoch eingeschränkt. 7.3.1 Nach einer amtsinternen Analyse der Beweismittel konnte die Vorin-stanz In der Vernehmlassung vom 16. Juni 2021 nachvollziehbar darlegen, dass es sich bei den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten des erwähnten Verfahrens (Soru turma [...]) um Totalfälschungen handelt (B.6, B.7, B.9, B.10, B.11, B.12 und B.13), weshalb auch bezüglich der Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) und weiteren diesem Verfahren zugehörigen Unterlagen (B.4 und B.5) von gefälschten Dokumenten auszugehen ist. Auch die später eingereichten Unterlagen mit derselben Ermittlungsnummer (B.36, B.37 und B.38) sind daher als gefälscht zu qualifizieren. 7.3.2 Hinsichtlich des aus Sicht der Beschwerdeführenden ungerechtfertigt erhobenen Fälschungsvorhaltes wird in der Beschwerde und den Replikschriften nichts Stichhaltiges vorgebracht, was das Ergebnis der Dokumentenanalyse und die Schlussfolgerung des SEM erschüttern könnte. So überzeugt das Argument nicht, die Beweismittel seien durch das UYAP-Portal des Bruders verifiziert worden (vgl. Screenshots in der Beilage der Replik vom 6. Juli 2021). Zunächst handelt es sich bei den besagten Screenshots lediglich um eine Fotografie eines Mobiltelefonbildschirms, deren Entstehungsumstände nicht überprüfbar sind. Dieses Vorgehen wurde in der Replik denn auch nicht erklärt. Zudem wurde ein Dokumentencode im UYAP-System zwar bestätigt wurde, sich der diesbezügliche Zusammenhang mit den Dokumenten des Ermittlungsverfahrens (...) dem Gericht jedoch nicht erschliesst. Die weiteren Ausführungen seitens der Beschwerdeführenden in derselben Replik vermögen die vom SEM festgestellten Fälschungsmerkmale konkret nicht zu entkräften, zumal sie sich grösstenteils pauschalen Erklärungen - wie beispielsweise die Knappheit an türkischen Richtern und Richterinnen oder die Möglichkeit einer elektronischen Signatur, welche keine physische Anwesenheit des Gerichtspersonal mehr erfordere - bedienen und nicht auf jedes Merkmal eingehen (vgl. hierzu die überzeugende Vernehmlassung des SEM vom 9. April 2025). 7.3.3 In der Beschwerde wie auch in der Replik vom 27. Mai 2025 wurde in Bezug auf die (mutmasslich gefälschte) Anklageschrift vom (...) 2019 (B.8) auf die Person T._______ hingewiesen, die bei der PKK gewesen sei und den Beschwerdeführer im (...) 2019 im Nordirak vor deren Grenzüberschreitung in die Türkei getroffen habe. Anlässlich dieses Treffens - vor der Hausdurchsuchung vom (...) 2019 in G._______ - habe der Beschwerdeführer T._______ erzählt, wie er sich im Jahr 2003 unter einer falschen Identität den türkischen Sicherheitsbehörden gestellt habe und amnestiert worden sei. Sie hätten vereinbart, dass T._______ am (...) 2019 die Grenze überschreiten solle, wobei er von türkischen Soldaten festgenommen worden sei. Anschliessend habe T._______ den Beschwerdeführer auf Fotos identifiziert, weshalb es zur Anklage gekommen sei. Dieser angebliche (in der Anklageschrift vom (...) 2019 verfasste [B.8]) Vorfall scheint zweifelhaft, zumal der Beschwerdeführer an seinen Anhörungen das Treffen im (...) 2019 im Nordirak zum einen nie erwähnte und zum anderen sagte er mehrmals aus, er habe erstmals an der vorin-stanzlichen Anhörung von der falschen Identität erzählt (A28 F73; A34 F73). Angesichts der Angst vor einer Enthüllung seiner PKK-Vergangenheit, die ihn seit dem Jahr 2003 begleitet, scheint es ausserdem äusserst unverständlich, dass er sich diesbezüglich unverblümt einer fremden Person anvertraut habe. 7.3.4 Auch aus dem eingereichten anwaltlichen Schreiben vom 10. Juni 2025 (B.29) können die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dieses als Parteibehauptung zu qualifizieren ist, welche die Fälschungsmerkmale offensichtlich nicht zu entkräften vermag. 7.3.5 Hinsichtlich des Verfahrens wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (Art. 314 Abs. 2 tStGB, Soru turma [...]) ist zusammenfassend festzustellten, dass sich diese strafrechtliche Verfolgung massgeblich auf gefälschte Dokumente stützt und sich das Vorbringen daher als unglaubhaft erweist. 7.4 Ferner seien gegen den Beschwerdeführer weitere Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet worden (Soru turma [...] und [...]), welche von der Staatsanwaltschaft X._______ am (...) 2024 vereinigt und mit der Ermittlungsnummer (...) weitergeführt worden seien (B.32). 7.4.1 Gemäss Einschätzung des Gerichts lässt sich bei Wahrunterstellung alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren in der Türkei wegen Präsidentenbeleidigung (Art. 299 tStGB) oder wegen Propaganda für eine terroristische Organisation (Art. 7 Abs. 2 ATG) - auch kombiniert - keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 AsylG ableiten. Vielmehr würde dies zusätzliche Risikofaktoren wie etwa ein exponiertes politisches Profil voraussetzen (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.4 m.w.H.). Derzeit ist völlig offen, ob das zuständige Gericht die Anklage gegen den Beschwerdeführer als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnen wird, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. Besondere Risikofaktoren im obengenannten Sinne sind beim Beschwerdeführer nicht erkennbar. Er wurde bis zum heutigen Zeitpunkt noch nie verurteilt und ist damit strafrechtlich mit seiner eigenen Identität nicht vorbelastet. Anzufügen bleibt, dass sich - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - aus dem Schreiben der Staatsanwaltschaft T._______ vom (...) 2003 (vgl. SEM-Verzeichnis Bm. 4) einzig ableiten lässt, dass ein PKK-Kämpfer namens J._______ sich damals den türkischen Behörden gestellt habe. Folglich ist kein hinreichender Bezug zum Beschwerdeführer nachgewiesen, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen ab (...) 2019 durch die türkischen Behörden nicht glaubhaft sind und diesbezüglich keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung zu befürchten hat (vgl. E. 4.1.1 oben). Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 8.7.3; statt vieler Urteile BVGer D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.5 und E-7003/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3 m.w.H.). 7.4.2 Bei dieser Sachlage kann ferner offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen betreffend Propaganda für eine terroristische Organisation authentisch sind und ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren bewusst eingeleitet hat, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 7.5 Betreffend die geltend gemachten Diskriminierungen und Benachteiligungen aufgrund der kurdischen Ethnie der Beschwerdeführenden kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden asylrechtlichen Relevanz in diesem Zusammenhang verwiesen werden (vgl. hierzu auch das Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 7.1 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich nach dem Gesagten, die eingereichten Unterlagen durch eine sachverständige Person weiter abklären zu lassen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die kurdischen Beschwerdeführenden stammen ursprünglich aus den Provinzen irnak respektive Kocaeli, haben aber die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in der Provinz Hakkâri gelebt. Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkischkurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van; betreffend die Provinzen Hakkâri und irnak vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 a.a.O. E. 13.4 m.w.H.) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.2 sowie Urteile BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E. 9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 E. 8.3.2, je m.w.H.). Eine generelle Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist demnach nicht anzunehmen. 9.3.3 Die noch jungen Beschwerdeführenden verfügen über viel Arbeits- und Lebenserfahrung, zumal sie schon in verschiedenen Städten wie Ankara oder Istanbul gelebt haben. Die Beschwerdeführerin hat über viele Jahre hinweg als Kinderbetreuerin gearbeitet (A29 F17 f.). Zuletzt führte der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in G._______ ein (...)geschäft (mit Angestellten) und sie hätten in einer Mietwohnung gelebt (A28 F18 ff.). Die Geschwister der Beschwerdeführenden würden beispielsweise in P._______, Istanbul, G._______ oder Aa._______ (Provinz Kocaeli) südlich von Istanbul leben (A28 F42; A29 F41). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihnen problemlos möglich sein, sich mithilfe ihrer Familienangehörigen in der Türkei in finanzieller und sozialer Hinsicht zu reintegrieren und eine Wohnung sowie eine Arbeit zu finden. Insgesamt erscheint es unwahrscheinlich, dass sie bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würden. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin ist eine gesunde Frau, während der Herzfehler des Sohnes ([...]) nach seiner Geburt korrigiert wurde und nur noch regelmässige Kontrolluntersuchungen bei einer spezialisierten Person benötigt (Echokardiographie, vgl. ärztlicher Bericht vom 8. Juni 2020). Der Beschwerdeführer leidet an Gastritis und an Obstipation, welche sich jedoch verbessert hat (vgl. ärztliche Kurzberichte vom BAZ R._______ vom 19. Juli und 7. August 2019), sowie an psychische Krankheiten (rezidivierende depressive Störung, PTBS und (...); vgl. ärztlicher Bericht vom 4. Januar 2020). Neuere Berichte liegen nicht vor. Solche psychischen Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar, wie der Beschwerdeführer dies mittels Therapie oder eines Klinikaufenthalts auch schon selber erfahren hat (A28 F130 ff.). Dies gilt auch für die regelmässigen Kontrollbesuche des Sohnes bei einer spezialisierten Person. Insbesondere in den westlichen Grossstädten entspricht das türkische Gesundheitssystem europäischem Standard (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-7122/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 5.2 und D-2059/2024 vom 15. Mai 2024 E. 6, je m.w.H.). Es steht den Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit offen, die Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 9.3.5 Sind Minderjährige vom Wegweisungsvollzug betroffen, bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung gemäss konstanter Praxis das Kindeswohl einen gewichtigen zusätzlichen Gesichtspunkt; dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (sog. Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Einen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung - demnach auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen - vermag die KRK indessen nicht zu ermöglichen (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Der heute (...)jährige Sohn der Beschwerdeführenden hat zwar sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht. Dennoch ist angesichts seines Alters und dem Umstand, dass er noch stark auf seine Eltern bezogen ist, noch nicht von einer derartigen Assimilierung auszugehen, dass die Durchführung der Wegweisung für ihn eine eigentliche Entwurzelung zur Folge hätte, welche eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen könnte, zumal er mit seinen Eltern zurückkehren wird. 9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem am 12. Mai 2021 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 11.2 Mit gleicher Verfügung vom 12. Mai 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Bülent Zengin wurde als amtlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden eingesetzt. Aufgrund eines Stellenwechsels ersuchte dieser mit Schreiben vom 13. Mai 2022 um Entlassung aus der Rechtsverbeiständung und um Einsetzung von MLaw Thierry Büttiker an seiner Stelle. Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde MLaw Bülent Zengin aus seinen Verpflichtungen als amtlicher Rechtsbeistand entlassen und mit Verfügung vom 16. August 2022 wurde MLaw Thierry Büttiker neu als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Der vormalige Rechtsvertreter hat in seinem Schreiben keine Erklärung zur Verwendung des ihm zustehenden amtlichen Honorars abgeben, jedoch ist angesichts des Umstandes, dass beide Rechtsvertreter ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechtsberatungsstelle ausüben, davon auszugehen, dass der frühere Rechtsvertreter seinen Anspruch auf das amtliche Honorar an seinen Nachfolger beziehungsweise an die Rechtsberatungsstelle übertragen wollte. 11.3 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE, wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der aktualisierten Honorarnote vom 23. August 2021 wurden 24.5 Arbeitsstunden à Fr. 150.- (zusätzlich Spesen von Fr. 61.80) berechnet. Die ausgewiesenen Stunden erscheinen aufgrund des Umfangs und der Komplexität im Quervergleich mit anderen Beschwerdeverfahren und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben überhöht und die Kostennoten sind entsprechend zu kürzen. Für das Verfassen der Beschwerdeschrift, der Replik vom 6. Juli 2021 und der Eingabe vom 23. August 2022 werden 12 Stunden (zuzüglich 5 Stunden für Besprechungen) als angemessen erachtet. Die weiteren Eingaben bis zum Urteil sind mit insgesamt 8 Stunden zu verrechnen, so dass für das gesamte Verfahren einen Arbeitsaufwand von 25 Stunden als angebracht erachtet wird. Das gesamte Honorar ist demnach auf Fr. 3'850.- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Thierry Büttiker, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'850.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Patricia Petermann Loewe Versand: