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E-4069/2022

E-4069/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-06-20 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt (BzP, SEM Akte [nachfolgend A] 4). Am 12. Mai 2020 wurde er zu sei- nen Asylgründen angehört (Anhörung, A29). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel- tend, er sei Kurde und in der Stadt B._______ aufgewachsen. Bei einem Streit im Juni 2012 sei sein Cousin mutmasslich vom Jugendflügel der fa- schistischen Gruppierung (…) getötet worden. Er habe dies als Verletzung der Familienehre betrachtet und habe auch einen gesellschaftlichen Druck verspürt, sich am vermeintlichen Täter zu rächen. Deshalb habe er etwa vier bis fünf Monate nach der Tat einen Mann namens C._______ ange- schossen. Dies in der Annahme, dass C._______ Filmaufnahmen der Tat vernichtet habe. Zwei Tage danach habe er sich der Polizei gestellt. Er sei angeklagt und schliesslich vom Kassationshof wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von (…) Jahren und sechs Monaten verurteilt wor- den. Er erachte das Verfahren als unfair und die Strafe als zu hoch. Nach etwa sechs Jahren in Haft sei er in eine halboffene Anstalt verlegt worden. Kurz darauf sei er aus der Anstalt geflohen; er hätte seine Strafe noch wei- tere zwei bis drei Jahre verbüssen müssen. Er sei geflohen, weil er gehört habe, dass Angehörige der (…) ihn töten wollten. Er habe die Türkei an- schliessend illegal verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung sowohl seitens der türkischen Polizei respektive der türkischen Strafverfol- gungsbehörden als auch seitens C._______ und dessen Umfeld. A.c Der Beschwerdeführer reichte einen Führerschein und verschiedene Gerichtsdokumente betreffend sein Gerichtsverfahren zu den Akten. Da- runter befinden sich insbesondere die Anklageschrift der Staatsanwalt- schaft, mehrere Gerichtsverhandlungsprotokolle, mehrere begründete Ur- teile verschiedener gerichtlicher Instanzen, ein Rechtskraftvermerk sowie ein Plan des Strafvollzuges. Des Weiteren reichte er ein Urteil des Ge- richtsverfahrens betreffend die Tötung seines Cousins ein. Für eine detail- lierte Auflistung der eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelum- schläge 1,2 und 3 in den SEM Akten A62 und A63 zu verweisen.

E-4069/2022 Seite 3 B. B.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie deren Vollzug an. B.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, es sei in der Türkei ein neues Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» eröffnet worden. Er reichte unter anderem zahlreiche Gerichtsdokumente zu den Akten. Für eine detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel ist auf die Be- weismittelumschläge 1, 2 und 3 in den SEM Akten A62 und A63 zu verwei- sen. B.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom

17. November 2021 die Verfügung vom 31. Juli 2020 wiedererwägungs- weise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder an die Hand. B.e Mit Entscheid E-4388/2020 vom 22. November 2021 schrieb das Bun- desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslo- sigkeit ab. C. Mit Verfügung vom 12. August 2022 (eröffnet am 18. August 2022) schloss das SEM den Beschwerdeführer aus der Flüchtlingseigenschaft aus (Dis- positivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 2. Dezember 2018 ab (Dispo- sitivziffer 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), den Voll- zug der Wegweisung schob es aufgrund der Unzulässigkeit auf, und es ordnete eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). D. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. August 2022 erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde an das Bun- desverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 und 2 der an- gefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bei- ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.

E-4069/2022 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichte- rin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bei- gabe eines amtlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich angesichts des anhän- gigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbe- sondere zur angeordneten Wegweisung zu äussern. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 hält das SEM mit ergän- zenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest und verweist auf die ableh- nende Verfügung des Amts für Migration D._______ vom 5. August 2022 betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau sowie einen Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) vom 13. Sep- tember 2022. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. November 2022 unter Beilage ei- nes Schreibens seiner Ehefrau, datierend vom 4. November 2022. H. Am 10. Juli 2024 teilten die kantonalen Behörden dem Bundesverwal- tungsgericht auf Nachfrage hin mit, dass die Beschwerde vom 18. August 2022 betreffend Ablehnung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthalts- bewilligung am 10. Januar 2023 abgewiesen und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Ausgehend vom Wortlaut seiner Anträge begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich in den Dispo- sitivziffern 1 (Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs). Indessen erwiese sich bei einer Gutheissung seines Asylgesuchs die Anordnung der Wegweisung als hinfällig, sodass folge- richtig Dispositivziffer 3 implizit als mitangefochten gilt und somit Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.213).

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts.

E. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le- bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy- chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 4.4.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmun- gen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Ver- brechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen ha- ben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E 5.2). Diese Ausschlussbestimmung ist – ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwi- derlaufende Handlungen) – restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kri- terien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flücht- linge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR, Handbuch]).

E. 4.4.2 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapi- talverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispiels- weise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR,

E-4069/2022 Seite 7 Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR, Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR, Back- ground Notes]).

E. 4.4.3 Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwen- dungsbereich von Art. 1 F Bst b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Ge- samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR, Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solche relativ politi- schen Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307; 110 1b 285; BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1).

E. 4.4.4 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlich- keit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Im Allgemeinen liegt sie vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Be- wusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleich- tern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei kann es genügen, wenn sie einem gemeinsamen verbrecherischen Unterneh- men Vorschub geleistet hat (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18; BVGE 2011/29 E. 8.1.5).

E. 4.4.5 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegen- überzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Ergibt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung, dass das Schutzinteresse des

E-4069/2022 Seite 8 Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als ge- ringer erscheint, so ist er vom Anwendungsbereich der Konvention auszu- schliessen (vgl. BVGE 2011/29 E 8.1.4 m.w.H.).

E. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es zum Zeit- punkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung gegeben habe. Den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm oder seiner Familie durch die Familie des Opfers C._______ etwas angetan worden sei oder sie dies beabsichtigt habe. Es handle sich um reine Spekulation, dass C._______ den (…) angehört habe und dem Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch eine faschistische und staats- nahe Gruppierung drohe. Er habe dies lediglich von Drittpersonen gehört und weder konkrete Vorfälle noch eine reelle Bedrohungslage geltend ge- macht. Sollten strafrechtliche Ermittlungen seitens der türkischen Behör- den aufgrund des Verstosses gegen die Haftauflagen eingeleitet werden, wären diese rechtsstaatlich legitim, ebenso wie ein allfälliger Vollzug der restlichen Haftstrafe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal auch kein politisches Motiv hinter der Verurteilung wegen versuchten Mordes ersichtlich sei. Seine Vorbrin- gen, weshalb er ein unfaires Gerichtsverfahren durchlaufen habe, seien nicht überzeugend. Ein behördliches Interesse bei einer Rückkehr in die Türkei wäre legitim, zumal er sich der verbleibenden Strafe entzogen habe. Es seien insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe ersichtlich. Während des (ersten) Beschwerdeverfahrens habe er nunmehr vorge- bracht, es seien aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien Ermittlun- gen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Angesichts des Inhalts der Beiträge sowie des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung scheine wahrscheinlich, dass er diese aufgrund des (ers- ten) negativen Asylentscheids bewusst vorgenommen und eine Bedro- hungslage in seinem Heimatstaat provoziert habe. Er erfülle zwar infolge des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens grundsätzlich die Flücht- lingseigenschaft, sei jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewäh- rung auszuschliessen. Schliesslich sei zu prüfen, ob Gründe für den Ausschluss von der Flücht- lingseigenschaft vorlägen. Ein versuchter Mord sei als schweres

E-4069/2022 Seite 9 Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK zu qualifizieren. Es liege ein Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers vor und auch gestützt auf die türkischen Gerichtsakten sei belegt, dass er sich des versuchten Mordes beziehungsweise der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Straftat ein politisches Motiv zugrunde gelegen habe. Viel eher sei es darum gegangen, an der Tötung des Cous- ins beteiligten Personen Rache zu nehmen. Als Haupttäter habe er zudem einen individuellen Tatbeitrag geleistet. Weder die Tatumstände noch das Alter von (…) Jahren im Tatzeitpunkt seien schuldmindernd zu berücksich- tigen, ebensowenig gebe es Hinweise auf eine allfällige Unzurechnungsfä- higkeit. Zwar habe er sich damals den Behörden gestellt und an der Anhö- rung angegeben, das Unrecht der Tat einzusehen. Indes sei nicht der Ein- druck entstanden, dass ihn die Tat schwer belasten oder das Schicksal sei- nes Opfers beschäftigen würde. Stattdessen habe er sich selbst bemitlei- det und nicht nachvollziehbar angegeben, weshalb er seiner Ansicht nach kein faires Gerichtsverfahren durchlaufen habe. Ausserdem vermöge allein die Behauptung, die Tat zu bereuen, den Ausschluss von der Flüchtlings- eigenschaft nicht zu verhindern. Auch der Umstand, dass die Tat längere Zeit zurückliege, wiege nicht auf, dass ein Mensch beinahe sein Leben ver- loren habe. Seine Flucht aus dem halboffenen Vollzug ohne triftige Gründe werfe sodann kein gutes Licht auf die angebliche Reue. Die Verfolgungs- verjährung im Sinne von Art. 97 StGB (insbesondere in Verbindung mit Art. 112 StGB) greife nicht, da das Schweizer Recht für solche Verbrechen zwischen fünfzehn bis dreissig Jahre Freiheitsstrafe vorsehe. Zwar könne der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft – und damit die Nichtan- wendung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbotes – weitreichende Folgen haben, jedoch habe die Schweiz auch das menschenrechtliche Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK zu beachten, das absoluter Natur sei. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft ziehe somit keine Rückschaffung in die Türkei nach sich. Die konkreten Folgen seien somit verhältnismässig und wenig einschneidend, da er dadurch nicht an Leib oder Leben gefährdet werde.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er sei nicht aus der Türkei geflohen, um dem Vollzug der restlichen Haftstrafe zu ent- gehen, sondern weil er gefürchtet habe, die Familie von C._______ werde ihm etwas antun. Er hätte keinen staatlichen Schutz erwarten können und erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesen Gründen. Der Aus- schluss sei ungerechtfertigt und das SEM habe die relevanten Faktoren nicht angemessen berücksichtigt. So sei er bei der Tatbegehung noch sehr

E-4069/2022 Seite 10 jung und lebensunerfahren gewesen. Er habe die Tat sofort bereut, sich der Polizei gestellt und die Straftat gestanden. Auch habe er sich keine anderen Straftaten zu Schulden kommen lassen und den grössten Teil der Haftstrafe verbüsst. Durch die Änderung des türkischen Vollstreckungsge- setzes müsse er bei einer Rückkehr ohnehin nicht mehr ins Gefängnis. Ziel und Zweck der Ausschlussklausel sei es, die Bevölkerung des Aufnahme- landes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, entstehen könne. Angesichts der genannten Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft eine Bedrohung für die Schweizer Gesellschaft darstelle. Im Gegenteil, er habe sich gut in der Schweiz integriert, habe geheiratet und einen Arbeitsplatz gefunden. Der Ausschluss sei unverhältnismässig und erschwere sein Leben sowie jenes seiner Ehefrau. Er erhalte nämlich keine Reisedokumente und könne wegen des strafrechtlichen Ermittlungs- verfahrens und des Strafverfahrens die türkische Botschaft in der Schweiz nicht aufsuchen. Somit könne er auch keine Umwandlung seines F-Aus- weises in eine Aufenthaltsbewilligung beantragen und müsse fortan als vorläufig aufgenommene Person leben, was mit Einschränkungen im Alltag verbunden sei.

E. 5.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung dahingehend, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer während sei- ner Zeit in Haft von einer Verfolgung durch Drittpersonen betroffen gewe- sen sei. Ausserdem stünden allfällige Auswirkungen auf die Lebensqualität in der Schweiz oder auf die Reisefähigkeit einem Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Anordnung der Wegweisung verweist es auf den Umstand, dass das Amt D._______ mit Verfügung vom 5. August 2022 die nachgesuchte Aufent- haltsbewilligung (gestützt auf die Bestimmungen betreffend Familiennach- zug) verweigert habe. Der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdefüh- rers sei somit bereits in einem kantonalen Verfahren geprüft worden. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe das SEM keine Kenntnis von der Einreichung einer Beschwerde gegen die Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ausserdem würde eine vorläufige Auf- nahme automatisch erlöschen, wenn eine Person eine kantonale Aufent- haltsbewilligung erhalte. Daher ergebe sich für den Beschwerdeführer aus der Anordnung der vorläufigen Aufnahme kein Nachteil. Im Gegenteil, dadurch habe er einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Die- sen verlöre er, wenn das SEM die vorläufige Aufnahme aufgrund einer kan- tonalen Kompetenz aufheben würde. In diesem Fall müsste er nach Been- digung des Beschwerdeverfahrens im Falle eines abweisenden

E-4069/2022 Seite 11 Entscheides beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des Grenzwachtkorps starke Indizien dafür vorlägen, dass der Beschwerdefüh- rer sich der versuchten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes von vier irakischen Staatsangehöri- gen schuldig gemacht habe. Dafür sehe Art. 116 AIG (SR 142.20) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor und bei einer Verurteilung sei äusserst fraglich, ob das SEM anlässlich eines Wiedererwägungsgesuchs wieder eine vorläufige Aufnahme anordnen würde.

E. 5.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, der Bericht des Grenz- wachtkorps beruhe auf einem Missverständnis, jedenfalls habe er über den Aufenthaltsstatus der irakischen Staatsangehörigen nicht Bescheid ge- wusst. Im Übrigen wiederholt er seine in der Beschwerde erhobenen Ein- wände und bringt zusätzlich vor, in der angefochtenen Verfügung sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach dem geltenden türkischen Recht seine gesamte Haftstrafe verbüsst habe. Sodann gehe aus dem der Eingabe bei- gelegten Schreiben seiner Ehefrau hervor, dass auch sie mit dem Ent- scheid bestraft werde.

E. 6 Zu Recht hat das SEM festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeit- punkt seiner Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine falsche Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts ist, anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, nicht ersichtlich und hinsichtlich der Furcht vor Repressalien seitens der Familie von C._______ als genannter Ausreisegrund bleibt es bei einer un- belegten Behauptung. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind vollumfänglich zu bestätigen. Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn die Reststrafe des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr vollzogen würde, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, im Gegenteil wäre dies ein (weiterer) Aspekt, der gegen eine staatli- che Verfolgung spräche. Aufgrund der zahlreich eingereichten Beweismit- tel ist das SEM schliesslich zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe. Aus verfahrensrechtlichen und nicht zuletzt aus pro- zessökonomischen Gründen besteht an dieser Stelle kein Anlass für eine umfassende Überprüfung dieser Feststellung.

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E. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen in der Türkei we- gen versuchten Mordes an C._______ zu einer langjährigen Haftstrafe ver- urteilt. Dabei handelt es sich um eine schwere Straftat im Sinne des Art. 1 F Bst. b FK. Eine politische Motivation ist nicht ersichtlich. Sodann sind die Erwägungen des SEM zur individuellen Verantwortlichkeit des Beschwer- deführers und zum Beweismass gemäss Art. 1 F Bst. b FK ebenfalls zu bestätigen. Dem wird in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten.

E. 7.2 Hingegen rügt der Beschwerdeführer, die Anwendung der Ausschluss- klausel sei unverhältnismässig. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten indes zum Schluss, dass auch die Verhältnismässigkeitsprüfung des SEM aus den nachfolgenden Gründen zu stützen ist. Der Beschwerdeführer verweist eingangs darauf, dass er zum Tatzeitpunkt jung und unerfahren gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er mit seinen (…) Jahren bereits seit (…) Jahren erwachsen war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Tat einem jugendlichen Leichtsinn ent- sprungen ist, lagen zwischen dem Tod des Cousins und der Tat des Be- schwerdeführers doch mindestens vier Monate und gab er an, sich unmit- telbar zuvor mit einem Onkel besprochen zu haben (A29 F121). Ebensowenig vermag der Umstand, dass er sich den Behörden gestellt und ein Geständnis abgelegt habe, die Schwere der von ihm begangenen Tat aufzuwiegen. Daraus, dass am 14. April 2020 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, weshalb er die Strafe vollständig verbüsst habe, kann er mit Blick auf eine allfällige Reue nichts ableiten, schon deshalb nicht, weil er die Gesetzesänderung im Fluchtzeitpunkt mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit nicht vorhersehen konnte. Angesichts dessen, dass er an- lässlich seiner Anhörung angegeben hat, während des Militärdienstes die Befehle seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, weshalb er zu (…) Monaten Haft verurteilt worden sei (A29 F98), kann auch seine Behaup- tung in der Beschwerdeschrift, der versuchte Mord sei die einzige Straftat, die er je begangen hätte, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Schliesslich ist für den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nicht erfor- derlich, dass er eine Bedrohung für die Schweizer Gesellschaft darstellt. Soweit er weiter vorbringt, in der Schweiz gut integriert zu sein und auf- grund des hängigen Strafverfahrens die türkische Botschaft in der Schweiz nicht aufsuchen zu können, sodass es ihm nie möglich sein werde, seinen F-Ausweis in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln, handelt es sich dabei nicht um individuelle Gründe, welche die Unverhältnismässigkeit des Ausschlusses begründen können, ganz abgesehen davon, dass die

E-4069/2022 Seite 13 Kontaktaufnahme mit der türkischen Botschaft für sich alleine schon Fra- gen nach der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verfolgung auf- werfen würde. Im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung ist hauptsächlich von Bedeutung, ob das Schutzinteresse des Beschwer- deführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit der begangenen Straftat und seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten ist (vgl. BVGE 2011/29 E.8.1.4). Bei einer Abwä- gung der Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der began- genen Straftat des Beschwerdeführers ist nicht darauf zu schliessen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel unverhältnismässig ist, zumal der Beschwerdeführer noch vor Ende seiner Haftzeit aus dem halboffenen Strafvollzug aus der Türkei geflohen ist und eine allfällige drohende Verfol- gung unter diesem Aspekt legitim wäre. Dies ganz abgesehen davon, dass er selbst davon ausgeht, seine Reststrafe nicht mehr vollziehen zu müs- sen. Zwar könnte dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner hängigen (Ermittlungs-)Verfahren infolge seiner Beiträge in den sozialen Medien wei- tere Strafverfolgung drohen. Dieser Umstand lässt den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft aber ebenfalls nicht unverhältnismässig erschei- nen, da sich auch für das Gericht gewisse Vorbehalte über eine mutmass- liche bewusste Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird nämlich nicht ersichtlich, dass er bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen wäre oder seine Mei- nung in den sozialen Medien kundgetan hätte. Erst kurz nach der Ableh- nung des ersten Asylentscheids wurde er – soweit ersichtlich – auf den sozialen Medien aktiv. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht seit dem Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publi- ziert) davon aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme beste- hen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Ter- rorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rah- men der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im ab- soluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnah- men gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb ihm keine unmittelbare Rückschaffung in die Türkei und auch aus diesem Grund keine unmittel- bare Haft aufgrund der hängigen (Ermittlungs-)Verfahren droht, weshalb sich der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft insgesamt als verhält- nismässig erweist.

E-4069/2022 Seite 14

E. 7.3 Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht den Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen.

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Be- sitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 8.2 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so kann sie ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatz- massnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es be- stehe ein Anspruch auf deren Erteilung (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; sog. Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens [gegenüber dem ausländer- rechtlichen Verfahren]). Falls ein solcher Anspruch bejaht wird, geht die Zuständigkeit betreffend die Anordnung der Wegweisung von den Asylbe- hörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).

E. 8.3 Hat es die kantonale Ausländerbehörde bereits (rechtskräftig) abge- lehnt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, besteht kein Grund, die asyl- rechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b).

E. 8.4 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Auf- enthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau von den kantonalen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden ist, hat das SEM zu Recht seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 10.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 10.2 Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdeschrift diverse Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation ein (Beschwerdebeilagen 9 bis 19). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach, seine Ehefrau erzielte gemäss eigenen Angaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4083.-. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als verheiratete Person die Hälfte des monatlichen Grundbetrags von Fr. 1700.- zu. Diesem Betrag in der Höhe von Fr. 850.- wird ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 170.- zugerechnet. Die Eheleute machten (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) folgende (monatliche) Ausgaben geltend: Mietkosten von Fr. 1'535.-, Mietkosten für einen Parkplatz von Fr. 60.-, Krankenkassenprämien von insgesamt etwa Fr. 600.- (Prämie Beschwerdeführer: Fr. 321.05), Stromkosten von monatlich Fr. 26.-, Handykosten von Fr. 263.-, eine Autopolice von Fr. 58.- und eine Rückzahlungsrate eines Privatkredits von Fr. 408.30 sowie Steuern (betreffend den Beschwerdeführer) in der Höhe von etwa Fr. 118.-. Die Parkplatzmietkosten und Autopolice-Kosten der Ehefrau sowie die Abzahlungsraten des Privatkredits können mangels weiterer Angaben hierzu nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig berücksichtigt werden können die Handykosten. Die Mietkosten und Stromkosten werden für den Beschwerdeführer hälftig berücksichtigt und ergeben Ausgaben in der Höhe von Fr. 780.50. Zusätzlich sind die monatlichen Steuern und die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers anzurechnen. Dies ergibt Auslagen für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'291.55. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags resultiert ein Betrag von Fr. 2239.55, welcher grundsätzlich der Hälfte des Einkommens der Ehefrau (Fr. 2041.50) gegenüberzustellen ist. Dies ergibt zwar einen Fehlbetrag von Fr. 198.05. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits seit längerer Zeit ebenfalls einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Es darf angenommen werden, dass somit das monatliche Einkommen der Eheleute deutlich gestiegen ist. Gestützt auf die Aktenlage ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE).

E. 10.3 Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf aArt. 110a AsylG ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 12 August 2022 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen

E-4069/2022 Seite 15 Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten grund- sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde- führer reichte mit der Beschwerdeschrift diverse Unterlagen bezüglich sei- ner finanziellen Situation ein (Beschwerdebeilagen 9 bis 19). Zum Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach, seine Ehefrau erzielte gemäss eigenen Angaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4083.–. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als verheiratete Person die Hälfte des monatlichen Grundbetrags von Fr. 1700.– zu. Diesem Betrag in der Höhe von Fr. 850.– wird ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 170.– zugerechnet. Die Eheleute machten (im Zeit- punkt der Beschwerdeerhebung) folgende (monatliche) Ausgaben geltend: Mietkosten von Fr. 1'535.–, Mietkosten für einen Parkplatz von Fr. 60.–, Krankenkassenprämien von insgesamt etwa Fr. 600.– (Prämie Beschwer- deführer: Fr. 321.05), Stromkosten von monatlich Fr. 26.–, Handykosten von Fr. 263.–, eine Autopolice von Fr. 58.– und eine Rückzahlungsrate ei- nes Privatkredits von Fr. 408.30 sowie Steuern (betreffend den Beschwer- deführer) in der Höhe von etwa Fr. 118.–. Die Parkplatzmietkosten und Au- topolice-Kosten der Ehefrau sowie die Abzahlungsraten des Privatkredits können mangels weiterer Angaben hierzu nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig berücksichtigt werden können die Handykosten. Die Miet- kosten und Stromkosten werden für den Beschwerdeführer hälftig berück- sichtigt und ergeben Ausgaben in der Höhe von Fr. 780.50. Zusätzlich sind die monatlichen Steuern und die Krankenkassenprämien des Beschwer- deführers anzurechnen. Dies ergibt Auslagen für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'291.55. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags resultiert ein Betrag von Fr. 2239.55, welcher grundsätzlich der Hälfte des Einkommens der Ehefrau (Fr. 2041.50) gegenüberzustellen ist. Dies ergibt zwar einen Fehlbetrag von Fr. 198.05. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist jedoch ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer inzwischen bereits seit längerer Zeit ebenfalls einer Ar- beitstätigkeit nachgeht. Es darf angenommen werden, dass somit das mo- natliche Einkommen der Eheleute deutlich gestiegen ist. Gestützt auf die

E-4069/2022 Seite 16 Aktenlage ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist demnach mangels einer der kumulativ zu er- füllenden Voraussetzungen abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind da- her die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 10.3 Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf aArt. 110a AsylG ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-4069/2022 Seite 17

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen. Die Verfahrenskosten von 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abge- wiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4069/2022 Urteil vom 20. Juni 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Kaspar Gerber,Richter Lorenz Noli,Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft;Verfügung des SEM vom 12. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 2. Dezember 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Dezember 2018 fand die Befragung zur Person statt (BzP, SEM Akte [nachfolgend A] 4). Am 12. Mai 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung, A29). A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei Kurde und in der Stadt B._______ aufgewachsen. Bei einem Streit im Juni 2012 sei sein Cousin mutmasslich vom Jugendflügel der faschistischen Gruppierung (...) getötet worden. Er habe dies als Verletzung der Familienehre betrachtet und habe auch einen gesellschaftlichen Druck verspürt, sich am vermeintlichen Täter zu rächen. Deshalb habe er etwa vier bis fünf Monate nach der Tat einen Mann namens C._______ angeschossen. Dies in der Annahme, dass C._______ Filmaufnahmen der Tat vernichtet habe. Zwei Tage danach habe er sich der Polizei gestellt. Er sei angeklagt und schliesslich vom Kassationshof wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Er erachte das Verfahren als unfair und die Strafe als zu hoch. Nach etwa sechs Jahren in Haft sei er in eine halboffene Anstalt verlegt worden. Kurz darauf sei er aus der Anstalt geflohen; er hätte seine Strafe noch weitere zwei bis drei Jahre verbüssen müssen. Er sei geflohen, weil er gehört habe, dass Angehörige der (...) ihn töten wollten. Er habe die Türkei anschliessend illegal verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte er eine Verfolgung sowohl seitens der türkischen Polizei respektive der türkischen Strafverfolgungsbehörden als auch seitens C._______ und dessen Umfeld. A.c Der Beschwerdeführer reichte einen Führerschein und verschiedene Gerichtsdokumente betreffend sein Gerichtsverfahren zu den Akten. Darunter befinden sich insbesondere die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, mehrere Gerichtsverhandlungsprotokolle, mehrere begründete Urteile verschiedener gerichtlicher Instanzen, ein Rechtskraftvermerk sowie ein Plan des Strafvollzuges. Des Weiteren reichte er ein Urteil des Gerichtsverfahrens betreffend die Tötung seines Cousins ein. Für eine detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelumschläge 1,2 und 3 in den SEM Akten A62 und A63 zu verweisen. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.b Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. September 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. B.c Im Laufe des Beschwerdeverfahrens machte er geltend, es sei in der Türkei ein neues Strafverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» und «Propaganda für eine terroristische Organisation» eröffnet worden. Er reichte unter anderem zahlreiche Gerichtsdokumente zu den Akten. Für eine detaillierte Auflistung der eingereichten Beweismittel ist auf die Beweismittelumschläge 1, 2 und 3 in den SEM Akten A62 und A63 zu verweisen. B.d Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 17. November 2021 die Verfügung vom 31. Juli 2020 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder an die Hand. B.e Mit Entscheid E-4388/2020 vom 22. November 2021 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. C. Mit Verfügung vom 12. August 2022 (eröffnet am 18. August 2022) schloss das SEM den Beschwerdeführer aus der Flüchtlingseigenschaft aus (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch vom 2. Dezember 2018 ab (Dispositivziffer 2) und wies ihn aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3), den Vollzug der Wegweisung schob es aufgrund der Unzulässigkeit auf, und es ordnete eine vorläufige Aufnahme an (Dispositivziffer 4). D. Gegen die Verfügung des SEM vom 12. August 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2022 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, sich angesichts des anhängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere zur angeordneten Wegweisung zu äussern. F. In seiner Vernehmlassung vom 14. Oktober 2022 hält das SEM mit ergänzenden Bemerkungen an seiner Verfügung fest und verweist auf die ablehnende Verfügung des Amts für Migration D._______ vom 5. August 2022 betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehefrau sowie einen Rapport des Grenzwachtkorps (GWK) vom 13. September 2022. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 7. November 2022 unter Beilage eines Schreibens seiner Ehefrau, datierend vom 4. November 2022. H. Am 10. Juli 2024 teilten die kantonalen Behörden dem Bundesverwaltungsgericht auf Nachfrage hin mit, dass die Beschwerde vom 18. August 2022 betreffend Ablehnung des Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung am 10. Januar 2023 abgewiesen und dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet es auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten; für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Ausgehend vom Wortlaut seiner Anträge begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ausschliesslich in den Dispositivziffern 1 (Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs). Indessen erwiese sich bei einer Gutheissung seines Asylgesuchs die Anordnung der Wegweisung als hinfällig, sodass folgerichtig Dispositivziffer 3 implizit als mitangefochten gilt und somit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.213).

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 4.4 4.4.1 Gemäss Art. 1 F Bst. b des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) sind die Bestimmungen der Flüchtlingskonvention nicht anwendbar auf Personen, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben, bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind (vgl. dazu und zu den nachfolgenden Erwägungen BVGE 2011/29 E. 8 und 9 sowie BVGE 2013/36 E 5.2). Diese Ausschlussbestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit; Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979 [Neuauflage: UNHCR Österreich, Dezember 2003], Ziff. 149 [nachfolgend: UNHCR, Handbuch]). 4.4.2 Als schwere Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK gelten Kapitalverbrechen und besonders schwerwiegende Verbrechen wie beispielsweise Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 14 [nachfolgend: UNHCR, Richtlinien]; UNHCR, Background Note on the Application of the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to the Status of Refugees, Ziff. 40 [nachfolgend: UNHCR, Background Notes]). 4.4.3 Ein solches Kapitalverbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 F Bst b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt werden und die Tat im Gesamtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR, Handbuch, a.a.O., Ziff. 152; UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 15; UNHCR, Background Notes, a.a.O., Ziff. 41). Hat ein Delikt nach den Beweggründen und Zielen des Täters einen vorwiegend politischen Charakter, so ist die Straftat als relativ politisches Delikt zu bezeichnen, bei welchem das vom Täter verfolgte politische Ziel und die durch die Tat verletzten Rechtsgüter in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Schwere, gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten können nur dann als solche relativ politischen Delikte bezeichnet werden, wenn die Handlungen das einzige Mittel sind, um die auf dem Spiel stehenden, elementaren Interessen zu wahren und das gesetzte politische Ziel zu erreichen (vgl. BGE 106 Ib 307; 110 1b 285; BVGE 2011/29 E. 8.3.3.1). 4.4.4 Ein weiteres Tatbestandselement ist die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last gelegte Delikt. Im Allgemeinen liegt sie vor, wenn eine Person die Tathandlung begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Dabei kann es genügen, wenn sie einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen Vorschub geleistet hat (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O. Ziff. 18; BVGE 2011/29 E. 8.1.5). 4.4.5 Falls die Beurteilung eines Asylgesuches ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1 F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rahmen dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen (vgl. UNHCR, Richtlinien, a.a.O., Ziff. 24). Ergibt sich im Rahmen einer solchen Güterabwägung, dass das Schutzinteresse des Täters vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als geringer erscheint, so ist er vom Anwendungsbereich der Konvention auszuschliessen (vgl. BVGE 2011/29 E 8.1.4 m.w.H.). 5. 5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, dass es zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers keine Hinweise für eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gegeben habe. Den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass ihm oder seiner Familie durch die Familie des Opfers C._______ etwas angetan worden sei oder sie dies beabsichtigt habe. Es handle sich um reine Spekulation, dass C._______ den (...) angehört habe und dem Beschwerdeführer deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch eine faschistische und staatsnahe Gruppierung drohe. Er habe dies lediglich von Drittpersonen gehört und weder konkrete Vorfälle noch eine reelle Bedrohungslage geltend gemacht. Sollten strafrechtliche Ermittlungen seitens der türkischen Behörden aufgrund des Verstosses gegen die Haftauflagen eingeleitet werden, wären diese rechtsstaatlich legitim, ebenso wie ein allfälliger Vollzug der restlichen Haftstrafe. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung könne daraus nicht abgeleitet werden, zumal auch kein politisches Motiv hinter der Verurteilung wegen versuchten Mordes ersichtlich sei. Seine Vorbringen, weshalb er ein unfaires Gerichtsverfahren durchlaufen habe, seien nicht überzeugend. Ein behördliches Interesse bei einer Rückkehr in die Türkei wäre legitim, zumal er sich der verbleibenden Strafe entzogen habe. Es seien insgesamt keine flüchtlingsrechtlich relevanten Vorfluchtgründe ersichtlich. Während des (ersten) Beschwerdeverfahrens habe er nunmehr vorgebracht, es seien aufgrund von Beiträgen in den sozialen Medien Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» gegen ihn eingeleitet worden. Angesichts des Inhalts der Beiträge sowie des Zeitpunkts ihrer Veröffentlichung scheine wahrscheinlich, dass er diese aufgrund des (ersten) negativen Asylentscheids bewusst vorgenommen und eine Bedrohungslage in seinem Heimatstaat provoziert habe. Er erfülle zwar infolge des gegen ihn eröffneten Ermittlungsverfahrens grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft, sei jedoch gestützt auf Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen. Schliesslich sei zu prüfen, ob Gründe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft vorlägen. Ein versuchter Mord sei als schweres Verbrechen im Sinne von Art. 1 F Bst. b FK zu qualifizieren. Es liege ein Schuldeingeständnis des Beschwerdeführers vor und auch gestützt auf die türkischen Gerichtsakten sei belegt, dass er sich des versuchten Mordes beziehungsweise der schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Es sei nicht erkennbar, dass der Straftat ein politisches Motiv zugrunde gelegen habe. Viel eher sei es darum gegangen, an der Tötung des Cousins beteiligten Personen Rache zu nehmen. Als Haupttäter habe er zudem einen individuellen Tatbeitrag geleistet. Weder die Tatumstände noch das Alter von (...) Jahren im Tatzeitpunkt seien schuldmindernd zu berücksichtigen, ebensowenig gebe es Hinweise auf eine allfällige Unzurechnungsfähigkeit. Zwar habe er sich damals den Behörden gestellt und an der Anhörung angegeben, das Unrecht der Tat einzusehen. Indes sei nicht der Eindruck entstanden, dass ihn die Tat schwer belasten oder das Schicksal seines Opfers beschäftigen würde. Stattdessen habe er sich selbst bemitleidet und nicht nachvollziehbar angegeben, weshalb er seiner Ansicht nach kein faires Gerichtsverfahren durchlaufen habe. Ausserdem vermöge allein die Behauptung, die Tat zu bereuen, den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft nicht zu verhindern. Auch der Umstand, dass die Tat längere Zeit zurückliege, wiege nicht auf, dass ein Mensch beinahe sein Leben verloren habe. Seine Flucht aus dem halboffenen Vollzug ohne triftige Gründe werfe sodann kein gutes Licht auf die angebliche Reue. Die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 97 StGB (insbesondere in Verbindung mit Art. 112 StGB) greife nicht, da das Schweizer Recht für solche Verbrechen zwischen fünfzehn bis dreissig Jahre Freiheitsstrafe vorsehe. Zwar könne der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft - und damit die Nichtanwendung des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebeverbotes - weitreichende Folgen haben, jedoch habe die Schweiz auch das menschenrechtliche Rückschiebeverbot gemäss Art. 3 EMRK zu beachten, das absoluter Natur sei. Gestützt darauf sei der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft ziehe somit keine Rückschaffung in die Türkei nach sich. Die konkreten Folgen seien somit verhältnismässig und wenig einschneidend, da er dadurch nicht an Leib oder Leben gefährdet werde. 5.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, er sei nicht aus der Türkei geflohen, um dem Vollzug der restlichen Haftstrafe zu entgehen, sondern weil er gefürchtet habe, die Familie von C._______ werde ihm etwas antun. Er hätte keinen staatlichen Schutz erwarten können und erfülle die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesen Gründen. Der Ausschluss sei ungerechtfertigt und das SEM habe die relevanten Faktoren nicht angemessen berücksichtigt. So sei er bei der Tatbegehung noch sehr jung und lebensunerfahren gewesen. Er habe die Tat sofort bereut, sich der Polizei gestellt und die Straftat gestanden. Auch habe er sich keine anderen Straftaten zu Schulden kommen lassen und den grössten Teil der Haftstrafe verbüsst. Durch die Änderung des türkischen Vollstreckungsgesetzes müsse er bei einer Rückkehr ohnehin nicht mehr ins Gefängnis. Ziel und Zweck der Ausschlussklausel sei es, die Bevölkerung des Aufnahmelandes vor der Gefahr zu schützen, die mit der Aufnahme eines Flüchtlings, der ein schweres nichtpolitisches Verbrechen begangen habe, entstehen könne. Angesichts der genannten Umstände sei nicht davon auszugehen, dass er in Zukunft eine Bedrohung für die Schweizer Gesellschaft darstelle. Im Gegenteil, er habe sich gut in der Schweiz integriert, habe geheiratet und einen Arbeitsplatz gefunden. Der Ausschluss sei unverhältnismässig und erschwere sein Leben sowie jenes seiner Ehefrau. Er erhalte nämlich keine Reisedokumente und könne wegen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und des Strafverfahrens die türkische Botschaft in der Schweiz nicht aufsuchen. Somit könne er auch keine Umwandlung seines F-Ausweises in eine Aufenthaltsbewilligung beantragen und müsse fortan als vorläufig aufgenommene Person leben, was mit Einschränkungen im Alltag verbunden sei. 5.3 Das SEM äussert sich in seiner Vernehmlassung dahingehend, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Haft von einer Verfolgung durch Drittpersonen betroffen gewesen sei. Ausserdem stünden allfällige Auswirkungen auf die Lebensqualität in der Schweiz oder auf die Reisefähigkeit einem Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegen. Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Anordnung der Wegweisung verweist es auf den Umstand, dass das Amt D._______ mit Verfügung vom 5. August 2022 die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung (gestützt auf die Bestimmungen betreffend Familiennachzug) verweigert habe. Der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers sei somit bereits in einem kantonalen Verfahren geprüft worden. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe das SEM keine Kenntnis von der Einreichung einer Beschwerde gegen die Abweisung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gehabt. Ausserdem würde eine vorläufige Aufnahme automatisch erlöschen, wenn eine Person eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalte. Daher ergebe sich für den Beschwerdeführer aus der Anordnung der vorläufigen Aufnahme kein Nachteil. Im Gegenteil, dadurch habe er einen geregelten Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Diesen verlöre er, wenn das SEM die vorläufige Aufnahme aufgrund einer kantonalen Kompetenz aufheben würde. In diesem Fall müsste er nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens im Falle eines abweisenden Entscheides beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch stellen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass gemäss dem Bericht des Grenzwachtkorps starke Indizien dafür vorlägen, dass der Beschwerdeführer sich der versuchten Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthaltes von vier irakischen Staatsangehörigen schuldig gemacht habe. Dafür sehe Art. 116 AIG (SR 142.20) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor und bei einer Verurteilung sei äusserst fraglich, ob das SEM anlässlich eines Wiedererwägungsgesuchs wieder eine vorläufige Aufnahme anordnen würde. 5.4 Replizierend führt der Beschwerdeführer aus, der Bericht des Grenzwachtkorps beruhe auf einem Missverständnis, jedenfalls habe er über den Aufenthaltsstatus der irakischen Staatsangehörigen nicht Bescheid gewusst. Im Übrigen wiederholt er seine in der Beschwerde erhobenen Einwände und bringt zusätzlich vor, in der angefochtenen Verfügung sei nicht berücksichtigt worden, dass er nach dem geltenden türkischen Recht seine gesamte Haftstrafe verbüsst habe. Sodann gehe aus dem der Eingabe beigelegten Schreiben seiner Ehefrau hervor, dass auch sie mit dem Entscheid bestraft werde.

6. Zu Recht hat das SEM festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ist, anders als in der Beschwerde vorgebracht wird, nicht ersichtlich und hinsichtlich der Furcht vor Repressalien seitens der Familie von C._______ als genannter Ausreisegrund bleibt es bei einer unbelegten Behauptung. Die entsprechenden Erwägungen des SEM sind vollumfänglich zu bestätigen. Zu ergänzen bleibt, dass selbst wenn die Reststrafe des Beschwerdeführers aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr vollzogen würde, er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, im Gegenteil wäre dies ein (weiterer) Aspekt, der gegen eine staatliche Verfolgung spräche. Aufgrund der zahlreich eingereichten Beweismittel ist das SEM schliesslich zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer erfülle grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf subjektive Nachfluchtgründe. Aus verfahrensrechtlichen und nicht zuletzt aus prozessökonomischen Gründen besteht an dieser Stelle kein Anlass für eine umfassende Überprüfung dieser Feststellung. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen in der Türkei wegen versuchten Mordes an C._______ zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt. Dabei handelt es sich um eine schwere Straftat im Sinne des Art. 1 F Bst. b FK. Eine politische Motivation ist nicht ersichtlich. Sodann sind die Erwägungen des SEM zur individuellen Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers und zum Beweismass gemäss Art. 1 F Bst. b FK ebenfalls zu bestätigen. Dem wird in der Beschwerde auch nichts entgegengehalten. 7.2 Hingegen rügt der Beschwerdeführer, die Anwendung der Ausschlussklausel sei unverhältnismässig. Das Gericht gelangt nach Durchsicht der Akten indes zum Schluss, dass auch die Verhältnismässigkeitsprüfung des SEM aus den nachfolgenden Gründen zu stützen ist. Der Beschwerdeführer verweist eingangs darauf, dass er zum Tatzeitpunkt jung und unerfahren gewesen sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass er mit seinen (...) Jahren bereits seit (...) Jahren erwachsen war. Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Tat einem jugendlichen Leichtsinn entsprungen ist, lagen zwischen dem Tod des Cousins und der Tat des Beschwerdeführers doch mindestens vier Monate und gab er an, sich unmittelbar zuvor mit einem Onkel besprochen zu haben (A29 F121).Ebensowenig vermag der Umstand, dass er sich den Behörden gestellt und ein Geständnis abgelegt habe, die Schwere der von ihm begangenen Tat aufzuwiegen. Daraus, dass am 14. April 2020 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten sei, weshalb er die Strafe vollständig verbüsst habe, kann er mit Blick auf eine allfällige Reue nichts ableiten, schon deshalb nicht, weil er die Gesetzesänderung im Fluchtzeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht vorhersehen konnte. Angesichts dessen, dass er anlässlich seiner Anhörung angegeben hat, während des Militärdienstes die Befehle seines Vorgesetzten nicht befolgt zu haben, weshalb er zu (...) Monaten Haft verurteilt worden sei (A29 F98), kann auch seine Behauptung in der Beschwerdeschrift, der versuchte Mord sei die einzige Straftat, die er je begangen hätte, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Schliesslich ist für den Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich, dass er eine Bedrohung für die Schweizer Gesellschaft darstellt. Soweit er weiter vorbringt, in der Schweiz gut integriert zu sein und aufgrund des hängigen Strafverfahrens die türkische Botschaft in der Schweiz nicht aufsuchen zu können, sodass es ihm nie möglich sein werde, seinen F-Ausweis in eine Aufenthaltsbewilligung umzuwandeln, handelt es sich dabei nicht um individuelle Gründe, welche die Unverhältnismässigkeit des Ausschlusses begründen können, ganz abgesehen davon, dass die Kontaktaufnahme mit der türkischen Botschaft für sich alleine schon Fragen nach der geltend gemachten begründeten Furcht vor Verfolgung aufwerfen würde. Im Rahmen der vorliegenden Verhältnismässigkeitsprüfung ist hauptsächlich von Bedeutung, ob das Schutzinteresse des Beschwerdeführers vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur Verwerflichkeit der begangenen Straftat und seiner subjektiven Schuld als geringer zu gewichten ist (vgl. BVGE 2011/29 E.8.1.4). Bei einer Abwägung der Schwere der befürchteten Verfolgung gegen die Art der begangenen Straftat des Beschwerdeführers ist nicht darauf zu schliessen, dass die Anwendung der Ausschlussklausel unverhältnismässig ist, zumal der Beschwerdeführer noch vor Ende seiner Haftzeit aus dem halboffenen Strafvollzug aus der Türkei geflohen ist und eine allfällige drohende Verfolgung unter diesem Aspekt legitim wäre. Dies ganz abgesehen davon, dass er selbst davon ausgeht, seine Reststrafe nicht mehr vollziehen zu müssen. Zwar könnte dem Beschwerdeführer auch aufgrund seiner hängigen (Ermittlungs-)Verfahren infolge seiner Beiträge in den sozialen Medien weitere Strafverfolgung drohen. Dieser Umstand lässt den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft aber ebenfalls nicht unverhältnismässig erscheinen, da sich auch für das Gericht gewisse Vorbehalte über eine mutmassliche bewusste Schaffung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers wird nämlich nicht ersichtlich, dass er bereits in der Türkei politisch aktiv gewesen wäre oder seine Meinung in den sozialen Medien kundgetan hätte. Erst kurz nach der Ablehnung des ersten Asylentscheids wurde er - soweit ersichtlich - auf den sozialen Medien aktiv. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht seit dem Urteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 (als Referenzurteil publiziert) davon aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda und/oder Präsidentenbeleidigung betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten haben, weshalb sich aus diesem Umstand alleine noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb ihm keine unmittelbare Rückschaffung in die Türkei und auch aus diesem Grund keine unmittelbare Haft aufgrund der hängigen (Ermittlungs-)Verfahren droht, weshalb sich der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft insgesamt als verhältnismässig erweist. 7.3 Bei dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht den Beschwerdeführer von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen. 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.2 Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, so kann sie ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG; sog. Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens [gegenüber dem ausländerrechtlichen Verfahren]). Falls ein solcher Anspruch bejaht wird, geht die Zuständigkeit betreffend die Anordnung der Wegweisung von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entscheidet (vgl. dazu BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). 8.3 Hat es die kantonale Ausländerbehörde bereits (rechtskräftig) abgelehnt, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, besteht kein Grund, die asylrechtlich angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11b). 8.4 Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Verbleib bei seiner Ehefrau von den kantonalen Behörden rechtskräftig abgewiesen worden ist, hat das SEM zu Recht seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt.

9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 12. August 2022 Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. 10.1 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Es verbleibt die Behandlung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerdeschrift diverse Unterlagen bezüglich seiner finanziellen Situation ein (Beschwerdebeilagen 9 bis 19). Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach, seine Ehefrau erzielte gemäss eigenen Angaben einen monatlichen Nettolohn von Fr. 4083.-. Zur Berechnung der monatlichen Auslagen steht dem Beschwerdeführer als verheiratete Person die Hälfte des monatlichen Grundbetrags von Fr. 1700.- zu. Diesem Betrag in der Höhe von Fr. 850.- wird ein Zuschlag von 20%, mithin Fr. 170.- zugerechnet. Die Eheleute machten (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung) folgende (monatliche) Ausgaben geltend: Mietkosten von Fr. 1'535.-, Mietkosten für einen Parkplatz von Fr. 60.-, Krankenkassenprämien von insgesamt etwa Fr. 600.- (Prämie Beschwerdeführer: Fr. 321.05), Stromkosten von monatlich Fr. 26.-, Handykosten von Fr. 263.-, eine Autopolice von Fr. 58.- und eine Rückzahlungsrate eines Privatkredits von Fr. 408.30 sowie Steuern (betreffend den Beschwerdeführer) in der Höhe von etwa Fr. 118.-. Die Parkplatzmietkosten und Autopolice-Kosten der Ehefrau sowie die Abzahlungsraten des Privatkredits können mangels weiterer Angaben hierzu nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig berücksichtigt werden können die Handykosten. Die Mietkosten und Stromkosten werden für den Beschwerdeführer hälftig berücksichtigt und ergeben Ausgaben in der Höhe von Fr. 780.50. Zusätzlich sind die monatlichen Steuern und die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers anzurechnen. Dies ergibt Auslagen für den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'291.55. Unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Grundbetrags resultiert ein Betrag von Fr. 2239.55, welcher grundsätzlich der Hälfte des Einkommens der Ehefrau (Fr. 2041.50) gegenüberzustellen ist. Dies ergibt zwar einen Fehlbetrag von Fr. 198.05. Aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist jedoch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer inzwischen bereits seit längerer Zeit ebenfalls einer Arbeitstätigkeit nachgeht. Es darf angenommen werden, dass somit das monatliche Einkommen der Eheleute deutlich gestiegen ist. Gestützt auf die Aktenlage ist somit im heutigen Zeitpunkt nicht von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach mangels einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 VGKE). 10.3 Angesichts der fehlenden Bedürftigkeit sind die Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gestützt auf aArt. 110a AsylG ebenfalls nicht gegeben und das diesbezügliche Gesuch ist entsprechend abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: