opencaselaw.ch

D-4906/2023

D-4906/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden – kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens

– verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. April 2023 und reisten am 24. April 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 3. Mai 2023 und den Anhö- rungen zu den Asylgründen vom 7. August 2023 erklärte die Beschwerde- führerin, sie sei in Elbistan (Provinz Kahramanmaraş) geboren, sie habe in den Jahren 2013 und 2014 in Trabzon und ab dem Jahr 2017 in Mersin gelebt, wo sie Vermessungswesen studiert habe. Im Jahr 2019 habe sie für etwa vier oder fünf Monate in Istanbul gearbeitet, anschliessend bis zum Jahr 2022 in Elbistan gewohnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in C._______ (Provinz Kahraman- maraş) geboren und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr im Dorf D._______ gelebt. Er habe als Baumaschinenführer in Istanbul, A._______, Kastamonu, Sinop und Mersin gearbeitet. Nach der Verlobung im April 2022 seien sie – die Beschwerdeführenden – nach Mersin gegangen, wo sie am 29. Juli 2022 die Ehe geschlossen hät- ten. Im November 2022 seien sie gemeinsam nach Elbistan zurückgekehrt und bis zu ihrer Ausreise dort wohnhaft gewesen. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seines Militärdienstes sei sein Komman- dant, ebenfalls ein Kurde, am 18. April 2017 bei einer Bombenexplosion getötet worden. Die Explosion sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Oberleutnant ihnen einen Detektor mitgegeben habe, der nicht auf Me- tall reagiere. Nach diesem Vorfall sei ihm ein ärztliches Zeugnis ausgestellt worden, das ihn für eine gewisse Zeit vom Militärdienst suspendiert hätte, der Oberleutnant habe die Beurlaubung jedoch nicht gewährt. Er – der Be- schwerdeführer – sei in das Büro des Oberleutnants beordert worden, wo er geschlagen und aufgefordert worden sei, nichts Weiteres über die Bom- benexplosion zu erzählen. Anschliessend sei er zum Gesundheitsdienst geschickt worden, wo er unter Zwang medikamentiert worden sei. Wäh- rend des weiteren Dienstes sei er schikaniert und mehrmals zur Bomben- explosion befragt worden. Nach Ende des Militärdienstes habe er für einen oder zwei Monate auf dem Militärposten in C._______ unterschreiben

D-4906/2023 Seite 3 müssen. Ansonsten habe er seinen Heimatstaat hauptsächlich aufgrund der Behelligungen seiner Ehegattin verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie entstamme einer Familie, die der Halkların Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) nahestehe; einer ihrer Cousins sei Guerilla gewesen und von den türkischen Behörden getötet worden. Sie sei zwischen den Jahren 2016 und 2018 unter falschem Namen insgesamt vier Mal als Wahlbe- obachterin für die HDP tätig gewesen. Dabei habe sie gesehen, wie Stim- men gestohlen worden seien. Im April oder Mai 2020 habe eine Gerichtsverhandlung gegen ihre Tante E._______ stattgefunden, weil diese an einer HDP-Kundgebung teilge- nommen habe. Sie – die Beschwerdeführerin – sei an die Verhandlung ge- gangen, um ihre Tante zu sehen. Dabei sei sie von Polizisten gefilmt wor- den und aufgrund ihrer familiären Herkunft schlimm angeschaut worden. Ihre Tante sei freigesprochen worden; sie – die Beschwerdeführerin – sei nach der Verhandlung aber noch wochenlang von zivilen Polizisten verfolgt worden. Ihr Onkel F._______ sei Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans), er habe die Türkei vor etwa 40 Jahren verlassen und lebe seither in Deutschland. Als dieser im Jahr 2021 versucht habe, ihr Geld zu überweisen, sei sie von den türkischen Behörden telefonisch kon- taktiert worden. Dabei sei sie jeweils zum Zweck der Geldüberweisung, zum Aufenthaltsort ihres Onkels und zum Inhalt der Textnachrichten zwi- schen ihr und ihrem Onkel befragt worden. Die Anrufer hätten sie auch aufgefordert, den türkischen Behörden zu melden, falls ihr Onkel in die Tür- kei reisen würde. Da sie oft angerufen und bedroht worden sei, habe sie schliesslich aufgehört, die Anrufe entgegenzunehmen. Daraufhin hätten die türkischen Behörden sie in ihrem Zuhause aufgesucht und sie aufge- fordert, mit ihnen auf den Polizeiposten zu gehen. Dort sei sie wiederum zu ihrer Beziehung zu ihrem Onkel F._______ befragt worden; einer der Befrager habe sie schlecht behandelt, geschrien und auf den Tisch ge- schlagen. Nach mehreren Stunden sei sie jedoch freigelassen worden. An- schliessend sei sie mehrere Male auf den Polizeiposten gebracht und ver- hört worden. Aufgrund der Ereignisse seien sie – die Beschwerdeführenden – nach Mer- sin gezogen. Nach der Hochzeit sei sie – die Beschwerdeführerin – nicht mehr angerufen worden. Jedoch habe sie sich auch in Mersin vor den

D-4906/2023 Seite 4 Behörden gefürchtet, weshalb sie die Wohnung kaum verlassen habe. Als sie – die Beschwerdeführenden – einmal einen Spaziergang gemacht hät- ten, sei es in ihrer Nähe zu Scharmützeln zwischen der türkischen Polizei und der PKK gekommen. Dabei seien sie von der Polizei umkreist worden; diese habe ihre Identitätskarten kontrolliert und sie anschliessend mitge- nommen. Die Polizisten hätten sie zu den Scharmützeln und zu F._______

– dem Onkel der Beschwerdeführerin – befragt. Im Anschluss an diesem Vorfall seien sie am 17. November 2022 nach Elbistan zurückgekehrt. Nach den Erdbeben im Februar 2023 seien sie zu den Eltern der Beschwerdeführerin im Dorf G._______ gegangen. Auf- grund der Zerstörung durch die Erdbeben hätten sie ein Zelt für ihre Eltern als Notunterkunft bei den Behörden abholen wollen. Ihr Ehegatte – der Be- schwerdeführer – habe dabei die Identitätskarte ihres Vaters vorgewiesen, woraufhin er vonseiten der Behörden ausgefragt worden sei. Anschlies- send seien sie beide auf dem Polizeiposten zu ihrem Onkel F._______ be- fragt worden. Schliesslich hätten die Polizisten sie – die Beschwerdeführe- rin – gezwungen, in ein durch die Erdbeben beschädigtes Gebäude zu ge- hen; die Behörden hätten sie in den Tod schicken wollen. Nach diesen Vor- kommnissen hätten sie – die Beschwerdeführenden – beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Lauf des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein: • Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original; • Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original; • Auszug aus dem Familienregister in Kopie; • Tweet vom 19. April 2017 betreffend die Bombenexplosion am

18. April 2017; • Zeitungsartikel betreffend die Bombenexplosion vom 18. April 2017; • Foto, auf welchem der Beschwerdeführer während seines Militär- diensts gemeinsam mit anderen Soldaten abgebildet ist; • Krankenhausbericht vom 25. April 2017; • Auszüge aus Textnachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel F._______; • Bildschirmfoto der Telefonnummer der Direktion der Anti-Terror-Ab- teilung Kahramanmaraş; • Online-Artikel vom 27. September 2022 betreffend einen PKK-An- griff auf Polizeibeamte;

D-4906/2023 Seite 5 • Auszüge aus Stromrechnungen; • Bestätigung der Beschädigung des Hauses des Vaters der Be- schwerdeführerin; • Zeitungsartikel betreffend die Festnahme von E._______, der Tante der Beschwerdeführerin; • zwei Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführenden.

C. Am 14. August 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Be- schwerdeführenden seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 15. August 2023 unterbreitete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Stellungnahme zum Entscheident- wurf. E. Mit Verfügung vom 16. August 2023 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Am 29. August 2023 zeigte die aktuelle Rechtsvertretung der Beschwerde- führenden ihr Mandat an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom

16. August 2023. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie erneut anzuhören; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kosten- vorschusses.

D-4906/2023 Seite 6 Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines tür- kischen Anwalts datiert auf den 8. September 2023 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

14. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Am 18. September 2023 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bürgermeisters von D._______ datierend vom 18. September 2023 ein.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

D-4906/2023 Seite 7

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst gel- tend, sie seien erneut anzuhören. Implizit wird damit die unvollständige be- ziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie grundsätzlich ge- eignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewir- ken.

E. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu- grunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Unter- suchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG).

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den Verfahrensakten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach es den Beschwerde- führenden nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend zu ihren Asylgrün- den zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll- ständig festgestellt, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden er- scheint daher nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten erweist sich die for- melle Rüge als unbegründet, weshalb der (implizite gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist.

D-4906/2023 Seite 8

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der Bombenexplosion und den Schikanierungen während seines Militärdienstes seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant; die entspre- chenden Vorkommnisse hätten im Jahr 2017 stattgefunden, weshalb diese für die Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2023 nicht kausal ge- wesen seien. Ferner sei diesbezüglich auch kein asylrechtlich relevantes Motiv ersichtlich. Die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwer- deführers bestätige schliesslich der Umstand, dass er angegeben habe, der eigentliche Grund für die Ausreise sei die Verfolgung seiner Ehegattin

– der Beschwerdeführerin – gewesen. Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, vorliegend seien die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Onkel F._______ nicht erfüllt. Es sei zwar zu bedauern, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend ge- machten versuchten Banküberweisung seitens ihres Onkels mehrmals te- lefonisch kontaktiert und festgehalten worden sei. Jedoch habe die Be- schwerdeführerin selbst keine ernsthaften Nachteile erlitten, zumal sie je- weils wieder freigelassen und auch kein Strafverfahren gegen sie eingelei- tet worden sei. Ferner würden Zweifel an ihrer Schilderung bestehen,

D-4906/2023 Seite 9 wonach die Polizisten sie in ein durch die Erdbeben beschädigtes Gebäude genötigt hätten, um ihren Tod zu verursachen. Es sei ferner darauf zu ver- weisen, dass ihr Onkel F._______ bereits vor mehreren Jahrzehnten aus- gereist und angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich sei, weshalb der türkische Staat ein weiterhin anhaltendes Verfolgungsinte- resse an ihm beziehungsweise an der Beschwerdeführerin haben sollte. Insofern bestünden keine Hinweise darauf, wonach die Beschwerdeführe- rin aufgrund ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt sein würde. Da die Vorbringen demnach offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den einge- reichten Beweismitteln ebenso wie eine vertiefte Prüfung der Glaubhaf- tigkeit des geltend gemachten Sachverhalts. Ferner vermöchten an dieser Einschätzung auch die anlässlich der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente nichts zu än- dern. Zum einen habe weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwer- deführer anlässlich der Anhörungen die in der Stellungnahme geltend ge- machten Schläge, Gewaltanwendungen und Folter vorgebracht. Es sei da- her von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Auch die Aus- führungen zur Rolle der Beschwerdeführerin in der HDP seien flüchtlings- rechtlich nicht relevant, zudem sie angegeben habe, kein offizielles Mitglied der HDP zu sein und die Tätigkeit als Wahlbeobachterin unter falschem Namen ausgeführt zu haben. Ausserdem sei ihr Engagement für die HDP nicht kausal für die Ausreise aus der Türkei gewesen, sei sie gemäss eige- nen Angaben zuletzt im Jahr 2018, und somit etwa fünf Jahre vor ihrer Aus- reise, für die HDP tätig gewesen. Schliesslich sei auch das Vorbringen, ihr Onkel sei vor fünf Jahren vor dem Betreten des türkischen Konsulats von einem Mitarbeiter gewarnt worden, er könne verhaftet werden, flüchtlings- rechtlich nicht relevant: Auch dieser Vorfall liege mehrere Jahre in der Ver- gangenheit und es könne gestützt auf diesen nicht auf ein Verfolgungsin- teresse seitens des türkischen Staats gegenüber der Beschwerdeführerin geschlossen werden.

E. 6.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, es bestehe eine auch objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Re- flexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Onkels. Dies lege das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts dar, aus wel- chem hervorgehe, dass ihr Onkel F._______ wegen der Mitgliedschaft in

D-4906/2023 Seite 10 der PKK gesucht werde. Dabei handle es sich um ein Dauerdelikt, welches nicht verjähre, weshalb das Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden weiterhin bestehe. Ferner sei auch H._______ – der Vater der Beschwerdeführerin – im Anschluss an einen Auslandaufenthalt bei der Einreise in die Türkei nach F._______ gefragt worden. Dies zeige, dass ihr

– der Beschwerdeführerin – eine aktuelle Reflexverfolgung drohe. Schliesslich sei bei einem derart gelagerten Sachverhalt auch nicht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen.

E. 6.3 In ihrer Eingabe vom 20. September 2023 führten die Beschwerdefüh- renden an, aus dem eingereichte Schreiben des Bürgermeisters von D._______ gehe hervor, dass Beamte der Gendarmerie und des Geheim- dienstes den Bürgermeister mehrere Male über ihren Aufenthaltsort befragt hätten und die Geheimdienstbeamten wiederholt das Haus der Familie der Beschwerdeführerin aufgesucht hätten.

E. 7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind.

E. 7.2 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen- hang mit der Bombenexplosion und den Behelligungen während seines Militärdienstes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind, zumal diese Ereignisse im Jahr 2017 – mithin sechs Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden – stattge- funden haben und somit ein zeitlich kausaler Zusammenhang fehlt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe seinen Heimatstaat hauptsächlich aufgrund der Verfolgung seiner Ehegat- tin – der Beschwerdeführerin – verlassen (vgl. SEM-eAkte […]-26/17 [nachfolgend A26/17] F143).

E. 7.3 Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sach- verhalt ist Folgendes festzustellen: Es ist zwar nicht von der Hand zu wei- sen, dass einige ihrer Verwandten politische Gegner des Regimes sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwer- deführerin subjektiv schnell bedroht fühlt und Angst vor den türkischen Po- lizeibehörden hat (vgl. SEM-eAkte […]-24/21 [nachfolgend A24/21] F101 ff.), und sich im Übrigen auch als Kurdin und Alevitin diskriminiert fühlt (vgl. A24/21 F12, 15, 20). Bei objektiver Würdigung vermögen die von ihr vor- getragenen Asylgründe jedoch die Schwelle einer asylrelevanten Verfol- gung nicht zu erreichen.

D-4906/2023 Seite 11

E. 7.4 Das Vorbringen, sie sei zwischen den Jahren 2016 und 2018 insgesamt vier Mal unter falschem Namen als Wahlbeobachterin für die HDP tätig ge- wesen, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal sie keine damit zusam- menhängenden erlittenen Behelligungen geltend machte. Ferner ist auch darauf zu verweisen, dass die Wahlbeobachtungen in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen.

E. 7.5 Auch aus dem Vorbringen, sie habe an der Gerichtsverhandlung ihrer Tante E._______ teilgenommen, lässt sich nicht auf eine flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen. Der Um- stand, dass sie anlässlich der Verhandlung gefilmt und schlimm ange- schaut worden ist, erfüllt die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit der erlittenen Nachteile nicht. Ihr weiteres Vorbringen, sie sei wochenlang von zivilen Polizisten verfolgt worden, ist zudem unsubstantiiert geblieben. Fer- ner ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Gerichtsverhandlung im Jahr 2020 – mithin drei Jahre vor der Ausreise – stattfand, weshalb kein hinreichender Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat ersichtlich ist.

E. 7.6 Mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Ver- folgung ihres Onkels F._______ stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Für das Vorliegen einer Reflexverfolgung muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tat- sächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begrün- dete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Per- son aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfol- gung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zu- gemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorliegend erschöpften sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungshandlungen in einer ersten Phase in telefonischen Kontaktauf- nahmen seitens der türkischen Behörden, die nach ihrer Eheschliessung in Mersin jedoch aufgehört haben. Diesbezüglich stellt das Gericht fest,

D-4906/2023 Seite 12 dass die Anrufe für sich genommen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen. Auch die anschliessend wie- derholten (kurzzeitigen) Festnahmen und Befragungen erscheinen in ihrer Gesamtheit nicht derart intensiv, als dass ihnen asylrechtliche Relevanz zukommen würde. Ferner sprechen auch die Umstände, dass die Be- schwerdeführerin jeweils wieder freigelassen und gemäss ihren Angaben kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, gegen das Bestehen einer Reflexverfolgung. Zudem erscheint das wenig ausgeprägte politische Profil der Beschwerdeführerin nicht hinreichend, um eine Reflexverfolgung mit Blick auf die geltend gemachte, mehrere Jahrzehnte in der Vergangen- heit liegende Verfolgung ihres Onkels begründen zu können. Nach dem Gesagten bestehen somit keine konkreten Indizien, wonach die Beschwer- deführerin – in objektiv nachvollziehbarer Weise – befürchten müsste, dass ihr im Fall der Rückkehr wegen ihres Onkels eine Verfolgung droht. Eine Reflexverfolgung scheint daher nicht wahrscheinlich. Auch die in der Be- schwerde und der Eingabe vom 20. September 2023 vorgebrachten Argu- mente und eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei den Schreiben des türkischen Rechts- anwalts datiert auf den 8. September 2023 und des Bürgermeisters von D._______ datiert auf den 18. September 2023 um mögliche Gefälligkeits- schreiben handeln dürfte, welchen lediglich geringer Beweiswert beizu- messen ist. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vermutung der Be- schwerdeführerin, die türkischen Beamten hätten sie töten wollen, indem diese sie genötigt hätten, ein beschädigtes Gebäude zu betreten, um dort ein Zelt zu holen, unsubstantiiert und detailarm ausgefallen ist, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zuzumessen ist.

E. 7.7 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgericht vermag auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver- folgung zu begründen; allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile führen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Gleiches gilt gemäss der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben (vgl. Urteile des BVGer D-155/2024 vom 25. Januar 2024, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 7.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, weshalb für die weitere Begründung auf die angefochtene

D-4906/2023 Seite 13 Verfügung verwiesen werden kann. Somit sind keine asylrelevanten Ver- folgungsgründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesu- che zutreffend abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-4906/2023 Seite 14

E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde- führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho- fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus- ses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.2.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-4906/2023 Seite 15

E. 9.2.8 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situa- tion allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und Şırnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.).

E. 9.2.9 Am 6. Februar 2023 erschütterte ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens; im Anschluss kam es zu starken Nachbeben, wovon hauptsächlich die Pro- vinzen Adana, Adıyaman, Diyarbakır, Elazığ, Gaziantep, Hatay, Kahraman- maraş, Kilis, Malatya, Osmaniye und Şanlıurfa betroffen waren. Die schweren Erdbeben hatten hohe Verluste an Menschenleben und um- fangreiche Zerstörungen zur Folge; unmittelbar nach den ersten Beben war in zehn dieser Provinzen für die Dauer von drei Monaten der Ausnah- mezustand verhängt worden. Trotz der Folgen der Erdbeben ist zurzeit nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Ge- biet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebens- situation der betroffenen Personen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen – insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen – gebührend Rechnung zu tragen namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adıyaman, Kahramanmaraş und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Re- ferenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). In einem zweiten Schritt ist – sofern sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar er- weist – die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 E. 11.3.2 m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1).

D-4906/2023 Seite 16

E. 9.2.10 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden aus Elbistan in der Provinz Kahramanmaraş stammen. Sie sind jedoch junge, gut ausgebildete Berufstätige (vgl. A24/21 F42 ff.; A26/17 F11, 22 ff.) ohne gesundheitliche Beschwerden (vgl. A24/21 F11; A26/17 F5 und 9), welche über ein breites soziales Netz in der Türkei verfügen (vgl. A24/21 F49 ff.; A26/17 F32 ff.). Auch haben die Beschwerdeführenden in der Vergangen- heit ihren Lebensunterhalt bereits an verschiedenen Orten in der Türkei bestritten (vgl. A24/21 F27; A26/17 F11), weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft möglich sein sollte. Ferner ist auch zu er- warten, dass sie – erneut – von den in Europa lebenden Verwandten (vgl. A24/21 F61; A26/17 F32 und 59) zumindest in der Anfangsphase unter- stützt würden. Nach dem Gesagten erscheint somit eine soziale und wirt- schaftliche Reintegration in den Heimatstaat hinreichend möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist.

E. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Ver- zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen

D-4906/2023 Seite 17 waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-4906/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4906/2023 Urteil vom 11. Juli 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...) (Beschwerdeführer), B._______, geboren am (...) (Beschwerdeführerin), beide Türkei, beide vertreten durch lic. iur. Salman Fesli, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 15. April 2023 und reisten am 24. April 2024 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. B.a Anlässlich der Personalienaufnahmen vom 3. Mai 2023 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 7. August 2023 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei in Elbistan (Provinz Kahramanmara ) geboren, sie habe in den Jahren 2013 und 2014 in Trabzon und ab dem Jahr 2017 in Mersin gelebt, wo sie Vermessungswesen studiert habe. Im Jahr 2019 habe sie für etwa vier oder fünf Monate in Istanbul gearbeitet, anschliessend bis zum Jahr 2022 in Elbistan gewohnt. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei in C._______ (Provinz Kahramanmara ) geboren und habe bis zu seinem 18. Lebensjahr im Dorf D._______ gelebt. Er habe als Baumaschinenführer in Istanbul, A._______, Kastamonu, Sinop und Mersin gearbeitet. Nach der Verlobung im April 2022 seien sie - die Beschwerdeführenden - nach Mersin gegangen, wo sie am 29. Juli 2022 die Ehe geschlossen hätten. Im November 2022 seien sie gemeinsam nach Elbistan zurückgekehrt und bis zu ihrer Ausreise dort wohnhaft gewesen. B.b Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während seines Militärdienstes sei sein Kommandant, ebenfalls ein Kurde, am 18. April 2017 bei einer Bombenexplosion getötet worden. Die Explosion sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Oberleutnant ihnen einen Detektor mitgegeben habe, der nicht auf Metall reagiere. Nach diesem Vorfall sei ihm ein ärztliches Zeugnis ausgestellt worden, das ihn für eine gewisse Zeit vom Militärdienst suspendiert hätte, der Oberleutnant habe die Beurlaubung jedoch nicht gewährt. Er - der Beschwerdeführer - sei in das Büro des Oberleutnants beordert worden, wo er geschlagen und aufgefordert worden sei, nichts Weiteres über die Bombenexplosion zu erzählen. Anschliessend sei er zum Gesundheitsdienst geschickt worden, wo er unter Zwang medikamentiert worden sei. Während des weiteren Dienstes sei er schikaniert und mehrmals zur Bombenexplosion befragt worden. Nach Ende des Militärdienstes habe er für einen oder zwei Monate auf dem Militärposten in C._______ unterschreiben müssen. Ansonsten habe er seinen Heimatstaat hauptsächlich aufgrund der Behelligungen seiner Ehegattin verlassen. B.c Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie entstamme einer Familie, die der Halklarin Demokratik Partisi (HDP, Demokratische Partei der Völker) nahestehe; einer ihrer Cousins sei Guerilla gewesen und von den türkischen Behörden getötet worden. Sie sei zwischen den Jahren 2016 und 2018 unter falschem Namen insgesamt vier Mal als Wahlbeobachterin für die HDP tätig gewesen. Dabei habe sie gesehen, wie Stimmen gestohlen worden seien. Im April oder Mai 2020 habe eine Gerichtsverhandlung gegen ihre Tante E._______ stattgefunden, weil diese an einer HDP-Kundgebung teilgenommen habe. Sie - die Beschwerdeführerin - sei an die Verhandlung gegangen, um ihre Tante zu sehen. Dabei sei sie von Polizisten gefilmt worden und aufgrund ihrer familiären Herkunft schlimm angeschaut worden. Ihre Tante sei freigesprochen worden; sie - die Beschwerdeführerin - sei nach der Verhandlung aber noch wochenlang von zivilen Polizisten verfolgt worden. Ihr Onkel F._______ sei Mitglied der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK, Arbeiterpartei Kurdistans), er habe die Türkei vor etwa 40 Jahren verlassen und lebe seither in Deutschland. Als dieser im Jahr 2021 versucht habe, ihr Geld zu überweisen, sei sie von den türkischen Behörden telefonisch kontaktiert worden. Dabei sei sie jeweils zum Zweck der Geldüberweisung, zum Aufenthaltsort ihres Onkels und zum Inhalt der Textnachrichten zwischen ihr und ihrem Onkel befragt worden. Die Anrufer hätten sie auch aufgefordert, den türkischen Behörden zu melden, falls ihr Onkel in die Türkei reisen würde. Da sie oft angerufen und bedroht worden sei, habe sie schliesslich aufgehört, die Anrufe entgegenzunehmen. Daraufhin hätten die türkischen Behörden sie in ihrem Zuhause aufgesucht und sie aufgefordert, mit ihnen auf den Polizeiposten zu gehen. Dort sei sie wiederum zu ihrer Beziehung zu ihrem Onkel F._______ befragt worden; einer der Befrager habe sie schlecht behandelt, geschrien und auf den Tisch geschlagen. Nach mehreren Stunden sei sie jedoch freigelassen worden. Anschliessend sei sie mehrere Male auf den Polizeiposten gebracht und verhört worden. Aufgrund der Ereignisse seien sie - die Beschwerdeführenden - nach Mersin gezogen. Nach der Hochzeit sei sie - die Beschwerdeführerin - nicht mehr angerufen worden. Jedoch habe sie sich auch in Mersin vor den Behörden gefürchtet, weshalb sie die Wohnung kaum verlassen habe. Als sie - die Beschwerdeführenden - einmal einen Spaziergang gemacht hätten, sei es in ihrer Nähe zu Scharmützeln zwischen der türkischen Polizei und der PKK gekommen. Dabei seien sie von der Polizei umkreist worden; diese habe ihre Identitätskarten kontrolliert und sie anschliessend mitgenommen. Die Polizisten hätten sie zu den Scharmützeln und zu F._______ - dem Onkel der Beschwerdeführerin - befragt. Im Anschluss an diesem Vorfall seien sie am 17. November 2022 nach Elbistan zurückgekehrt. Nach den Erdbeben im Februar 2023 seien sie zu den Eltern der Beschwerdeführerin im Dorf G._______ gegangen. Aufgrund der Zerstörung durch die Erdbeben hätten sie ein Zelt für ihre Eltern als Notunterkunft bei den Behörden abholen wollen. Ihr Ehegatte - der Beschwerdeführer - habe dabei die Identitätskarte ihres Vaters vorgewiesen, woraufhin er vonseiten der Behörden ausgefragt worden sei. Anschliessend seien sie beide auf dem Polizeiposten zu ihrem Onkel F._______ befragt worden. Schliesslich hätten die Polizisten sie - die Beschwerdeführerin - gezwungen, in ein durch die Erdbeben beschädigtes Gebäude zu gehen; die Behörden hätten sie in den Tod schicken wollen. Nach diesen Vorkommnissen hätten sie - die Beschwerdeführenden - beschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Lauf des Asylverfahrens folgende Beweismittel ein: Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original; Identitätskarte des Beschwerdeführers im Original; Auszug aus dem Familienregister in Kopie; Tweet vom 19. April 2017 betreffend die Bombenexplosion am 18. April 2017; Zeitungsartikel betreffend die Bombenexplosion vom 18. April 2017; Foto, auf welchem der Beschwerdeführer während seines Militärdiensts gemeinsam mit anderen Soldaten abgebildet ist; Krankenhausbericht vom 25. April 2017; Auszüge aus Textnachrichten zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Onkel F._______; Bildschirmfoto der Telefonnummer der Direktion der Anti-Terror-Abteilung Kahramanmara ; Online-Artikel vom 27. September 2022 betreffend einen PKK-Angriff auf Polizeibeamte; Auszüge aus Stromrechnungen; Bestätigung der Beschädigung des Hauses des Vaters der Beschwerdeführerin; Zeitungsartikel betreffend die Festnahme von E._______, der Tante der Beschwerdeführerin; zwei Fotos der Hochzeit der Beschwerdeführenden. C. Am 14. August 2023 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. D. Mit Eingabe vom 15. August 2023 unterbreitete die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden dem SEM die Stellungnahme zum Entscheidentwurf. E. Mit Verfügung vom 16. August 2023 - gleichentags eröffnet - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Am 29. August 2023 zeigte die aktuelle Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden ihr Mandat an. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 13. September 2023 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 16. August 2023. Dabei beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter seien sie erneut anzuhören; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit beziehungsweise die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie ein Schreiben eines türkischen Anwalts datiert auf den 8. September 2023 ins Recht. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. September 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde. I. Am 18. September 2023 wies das SEM die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zu. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 20. September 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Bürgermeisters von D._______ datierend vom 18. September 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden zunächst geltend, sie seien erneut anzuhören. Implizit wird damit die unvollständige beziehungsweise unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie grundsätzlich geeignet sein könnte, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Auer /Binder, in: Auer/ Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl., 2019, Rz. 16 zu Art. 12 VwVG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass den Verfahrensakten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, wonach es den Beschwerdeführenden nicht möglich gewesen wäre, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt, eine erneute Anhörung der Beschwerdeführenden erscheint daher nicht gerechtfertigt. Nach dem Gesagten erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der (implizite gestellte) Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bombenexplosion und den Schikanierungen während seines Militärdienstes seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant; die entsprechenden Vorkommnisse hätten im Jahr 2017 stattgefunden, weshalb diese für die Ausreise der Beschwerdeführenden im Jahr 2023 nicht kausal gewesen seien. Ferner sei diesbezüglich auch kein asylrechtlich relevantes Motiv ersichtlich. Die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers bestätige schliesslich der Umstand, dass er angegeben habe, der eigentliche Grund für die Ausreise sei die Verfolgung seiner Ehegattin - der Beschwerdeführerin - gewesen. Mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin stellte die Vorinstanz fest, vorliegend seien die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Verfolgung ihres Onkel F._______ nicht erfüllt. Es sei zwar zu bedauern, dass die Beschwerdeführerin wegen der geltend gemachten versuchten Banküberweisung seitens ihres Onkels mehrmals telefonisch kontaktiert und festgehalten worden sei. Jedoch habe die Beschwerdeführerin selbst keine ernsthaften Nachteile erlitten, zumal sie jeweils wieder freigelassen und auch kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden sei. Ferner würden Zweifel an ihrer Schilderung bestehen, wonach die Polizisten sie in ein durch die Erdbeben beschädigtes Gebäude genötigt hätten, um ihren Tod zu verursachen. Es sei ferner darauf zu verweisen, dass ihr Onkel F._______ bereits vor mehreren Jahrzehnten ausgereist und angesichts der Umstände des Einzelfalls nicht ersichtlich sei, weshalb der türkische Staat ein weiterhin anhaltendes Verfolgungsinteresse an ihm beziehungsweise an der Beschwerdeführerin haben sollte. Insofern bestünden keine Hinweise darauf, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihres familiären Umfelds mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer asylrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgesetzt sein würde. Da die Vorbringen demnach offensichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, erübrige sich eine eingehende Auseinandersetzung mit den eingereichten Beweismitteln ebenso wie eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts. Ferner vermöchten an dieser Einschätzung auch die anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente nichts zu ändern. Zum einen habe weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen die in der Stellungnahme geltend gemachten Schläge, Gewaltanwendungen und Folter vorgebracht. Es sei daher von einem nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Auch die Ausführungen zur Rolle der Beschwerdeführerin in der HDP seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zudem sie angegeben habe, kein offizielles Mitglied der HDP zu sein und die Tätigkeit als Wahlbeobachterin unter falschem Namen ausgeführt zu haben. Ausserdem sei ihr Engagement für die HDP nicht kausal für die Ausreise aus der Türkei gewesen, sei sie gemäss eigenen Angaben zuletzt im Jahr 2018, und somit etwa fünf Jahre vor ihrer Ausreise, für die HDP tätig gewesen. Schliesslich sei auch das Vorbringen, ihr Onkel sei vor fünf Jahren vor dem Betreten des türkischen Konsulats von einem Mitarbeiter gewarnt worden, er könne verhaftet werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant: Auch dieser Vorfall liege mehrere Jahre in der Vergangenheit und es könne gestützt auf diesen nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens des türkischen Staats gegenüber der Beschwerdeführerin geschlossen werden. 6.2 In ihrer Beschwerde erwiderten die Beschwerdeführenden, es bestehe eine auch objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Onkels. Dies lege das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des türkischen Anwalts dar, aus welchem hervorgehe, dass ihr Onkel F._______ wegen der Mitgliedschaft in der PKK gesucht werde. Dabei handle es sich um ein Dauerdelikt, welches nicht verjähre, weshalb das Verfolgungsinteresse seitens der türkischen Behörden weiterhin bestehe. Ferner sei auch H._______ - der Vater der Beschwerdeführerin - im Anschluss an einen Auslandaufenthalt bei der Einreise in die Türkei nach F._______ gefragt worden. Dies zeige, dass ihr - der Beschwerdeführerin - eine aktuelle Reflexverfolgung drohe. Schliesslich sei bei einem derart gelagerten Sachverhalt auch nicht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Behörden auszugehen. 6.3 In ihrer Eingabe vom 20. September 2023 führten die Beschwerdeführenden an, aus dem eingereichte Schreiben des Bürgermeisters von D._______ gehe hervor, dass Beamte der Gendarmerie und des Geheimdienstes den Bürgermeister mehrere Male über ihren Aufenthaltsort befragt hätten und die Geheimdienstbeamten wiederholt das Haus der Familie der Beschwerdeführerin aufgesucht hätten. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. 7.2 Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Bombenexplosion und den Behelligungen während seines Militärdienstes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass diese flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, zumal diese Ereignisse im Jahr 2017 - mithin sechs Jahre vor der Ausreise der Beschwerdeführenden - stattgefunden haben und somit ein zeitlich kausaler Zusammenhang fehlt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, er habe seinen Heimatstaat hauptsächlich aufgrund der Verfolgung seiner Ehegattin - der Beschwerdeführerin - verlassen (vgl. SEM-eAkte [...]-26/17 [nachfolgend A26/17] F143). 7.3 Betreffend den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Sachverhalt ist Folgendes festzustellen: Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass einige ihrer Verwandten politische Gegner des Regimes sind. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin subjektiv schnell bedroht fühlt und Angst vor den türkischen Polizeibehörden hat (vgl. SEM-eAkte [...]-24/21 [nachfolgend A24/21] F101 ff.), und sich im Übrigen auch als Kurdin und Alevitin diskriminiert fühlt (vgl. A24/21 F12, 15, 20). Bei objektiver Würdigung vermögen die von ihr vorgetragenen Asylgründe jedoch die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung nicht zu erreichen. 7.4 Das Vorbringen, sie sei zwischen den Jahren 2016 und 2018 insgesamt vier Mal unter falschem Namen als Wahlbeobachterin für die HDP tätig gewesen, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant, zumal sie keine damit zusammenhängenden erlittenen Behelligungen geltend machte. Ferner ist auch darauf zu verweisen, dass die Wahlbeobachtungen in keinem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise stehen. 7.5 Auch aus dem Vorbringen, sie habe an der Gerichtsverhandlung ihrer Tante E._______ teilgenommen, lässt sich nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin schliessen. Der Umstand, dass sie anlässlich der Verhandlung gefilmt und schlimm angeschaut worden ist, erfüllt die Voraussetzungen an die Ernsthaftigkeit der erlittenen Nachteile nicht. Ihr weiteres Vorbringen, sie sei wochenlang von zivilen Polizisten verfolgt worden, ist zudem unsubstantiiert geblieben. Ferner ist auch diesbezüglich festzuhalten, dass die Gerichtsverhandlung im Jahr 2020 - mithin drei Jahre vor der Ausreise - stattfand, weshalb kein hinreichender Kausalzusammenhang zur Ausreise aus dem Heimatstaat ersichtlich ist. 7.6 Mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung ihres Onkels F._______ stellt das Gericht Folgendes fest: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen. Für das Vorliegen einer Reflexverfolgung muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorliegend erschöpften sich die von der Beschwerdeführerin geschilderten Verfolgungshandlungen in einer ersten Phase in telefonischen Kontaktaufnahmen seitens der türkischen Behörden, die nach ihrer Eheschliessung in Mersin jedoch aufgehört haben. Diesbezüglich stellt das Gericht fest, dass die Anrufe für sich genommen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu begründen vermögen. Auch die anschliessend wiederholten (kurzzeitigen) Festnahmen und Befragungen erscheinen in ihrer Gesamtheit nicht derart intensiv, als dass ihnen asylrechtliche Relevanz zukommen würde. Ferner sprechen auch die Umstände, dass die Beschwerdeführerin jeweils wieder freigelassen und gemäss ihren Angaben kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden ist, gegen das Bestehen einer Reflexverfolgung. Zudem erscheint das wenig ausgeprägte politische Profil der Beschwerdeführerin nicht hinreichend, um eine Reflexverfolgung mit Blick auf die geltend gemachte, mehrere Jahrzehnte in der Vergangenheit liegende Verfolgung ihres Onkels begründen zu können. Nach dem Gesagten bestehen somit keine konkreten Indizien, wonach die Beschwerdeführerin - in objektiv nachvollziehbarer Weise - befürchten müsste, dass ihr im Fall der Rückkehr wegen ihres Onkels eine Verfolgung droht. Eine Reflexverfolgung scheint daher nicht wahrscheinlich. Auch die in der Beschwerde und der Eingabe vom 20. September 2023 vorgebrachten Argumente und eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich bei den Schreiben des türkischen Rechtsanwalts datiert auf den 8. September 2023 und des Bürgermeisters von D._______ datiert auf den 18. September 2023 um mögliche Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, welchen lediglich geringer Beweiswert beizumessen ist. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass die Vermutung der Beschwerdeführerin, die türkischen Beamten hätten sie töten wollen, indem diese sie genötigt hätten, ein beschädigtes Gebäude zu betreten, um dort ein Zelt zu holen, unsubstantiiert und detailarm ausgefallen ist, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zuzumessen ist. 7.7 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgericht vermag auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen; allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile führen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4). Gleiches gilt gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben (vgl. Urteile des BVGer D-155/2024 vom 25. Januar 2024, E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 7.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend, weshalb für die weitere Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann. Somit sind keine asylrelevanten Verfolgungsgründe ersichtlich, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und deren Asylgesuche zutreffend abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2.8 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konflikts sowie der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der PKK und den staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter gerichtlicher Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei (mit Ausnahme der Provinzen Hakkari und irnak [vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6]) auszugehen (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-5566/2020 vom 30. August 2023 E. 10.4.1 sowie das Referenzurteil BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1, je m.w.H.). 9.2.9 Am 6. Februar 2023 erschütterte ein starkes Doppel-Erdbeben der Stärke 7.8 respektive 7.6 auf der Richterskala Teile der Türkei und Syriens; im Anschluss kam es zu starken Nachbeben, wovon hauptsächlich die Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elazi , Gaziantep, Hatay, Kahramanmara , Kilis, Malatya, Osmaniye und anliurfa betroffen waren. Die schweren Erdbeben hatten hohe Verluste an Menschenleben und umfangreiche Zerstörungen zur Folge; unmittelbar nach den ersten Beben war in zehn dieser Provinzen für die Dauer von drei Monaten der Ausnahmezustand verhängt worden. Trotz der Folgen der Erdbeben ist zurzeit nicht von einer Situation auszugehen, aufgrund welcher sich der Vollzug der Wegweisung abgewiesener asylsuchender Personen in die genannten Gebiete als generell unzumutbar erweisen würde (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene Provinz Hatay). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der betroffenen Personen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen - insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen - gebührend Rechnung zu tragen namentlich bei Personen, die in die Provinzen Hatay, Adiyaman, Kahramanmara und Malatya zurückkehren müssten (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3.1). In einem zweiten Schritt ist - sofern sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen dieser individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist - die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in einer anderen Region der Türkei zu beantworten (vgl. Referenzurteil E-1308/2023 E. 11.3.2 m.V.a. BVGE 2013/2 E. 9.6.1). 9.2.10 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden aus Elbistan in der Provinz Kahramanmara stammen. Sie sind jedoch junge, gut ausgebildete Berufstätige (vgl. A24/21 F42 ff.; A26/17 F11, 22 ff.) ohne gesundheitliche Beschwerden (vgl. A24/21 F11; A26/17 F5 und 9), welche über ein breites soziales Netz in der Türkei verfügen (vgl. A24/21 F49 ff.; A26/17 F32 ff.). Auch haben die Beschwerdeführenden in der Vergangenheit ihren Lebensunterhalt bereits an verschiedenen Orten in der Türkei bestritten (vgl. A24/21 F27; A26/17 F11), weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen dies auch in Zukunft möglich sein sollte. Ferner ist auch zu erwarten, dass sie - erneut - von den in Europa lebenden Verwandten (vgl. A24/21 F61; A26/17 F32 und 59) zumindest in der Anfangsphase unterstützt würden. Nach dem Gesagten erscheint somit eine soziale und wirtschaftliche Reintegration in den Heimatstaat hinreichend möglich, weshalb sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar erweist. 9.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache sind die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 12.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: