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D-155/2024

D-155/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Dezember 2023 (recte: mit am 5. Dezember 2023 eröffneter Verfügung) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anord- nete, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM mit elektroni- scher Eingabe vom 29. Dezember 2023 um Einsicht in die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers C._______ ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvor- schusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Ja- nuar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechts- vertretung am 10. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten von C._______ gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei- det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-155/2024 Seite 5 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten von C._______ (N […]) von Amtes wegen berücksichtigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst verschiedene formelle Rügen vorbrachte, welche vorab zu prüfen sind, dass er in diesem Zusammenhang monierte, aufgrund der verkürzten An- hörung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich vertieft zu den Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 zu äussern, wodurch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt habe,

D-155/2024 Seite 6 dass für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausserdem eine weitergehende Berücksichtigung der Asylakten seines Bruders C._______ notwendig gewesen wäre, dass diese Einwände bereits anlässlich der Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vom 4. Dezember 2024 vorgerbacht worden seien, das SEM diese jedoch in der Endverfügung unberücksichtigt gelassen habe, was eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstel- lenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG als Mitwir- kungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, da- mit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, und damit mit der Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tat- sächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung ange- messen zu berücksichtigen, was sich auch in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass dem Beschwerdefüh- rer anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu den Umständen der Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 zu äussern, zumal die Befragerin hierzu verschiedene Fragen stellte (vgl. SEM-eAkte […]-14/12 [nachfolgend A14/12] F37 ff., 44 f., 83) und auch die Rechtsvertretung Gelegenheit erhielt, weitere Aspekte anzu- sprechen (A14/12 F82, 84 ff.), dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach das SEM die Asylakten des Bruders C._______ nicht gebührend berücksichtigt hätte, dass in der Folge festzustellen ist, dass die Vorinstanz den rechtserhebli- chen Sachverhalt vollständig feststellte, dass die fehlende Berücksichtigung der Vorbringen anlässlich der Stellung- nahme zum Entscheidentwurf grundsätzlich eine Verletzung des

D-155/2024 Seite 7 rechtlichen Gehörs darstellen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1786/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1), vorliegend jedoch festzustellen ist, dass die Vorinstanz diese Einwände gehört, ernsthaft geprüft und in der angefoch- tenen Verfügung angemessen berücksichtigt hat, weshalb keine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erwei- sen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentli- chen anführte, die PKK-Mitgliedschaft seines Cousins und das Strafverfah- ren gegen seinen Bruder seien für die Begründung der Flüchtlingseigen- schaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend, dass aus seinen Aussagen hervorgehe, dass sich weder der Beschwerde- führer selbst noch enge Verwandte in besonders exponierter Weise für eine oppositionelle Partei engagiert hätten, zumal es ihm nicht gelungen sei, die vorgebrachten Tätigkeiten seines Cousins glaubhaft darzulegen, dass – ungeachtet dessen – nicht vom Bestehen einer zukünftigen asylre- levanten Verfolgung aufgrund des Engagements seines Cousins für die PKK auszugehen sei, zumal dessen Verwandte stets unbehelligt geblieben seien,

D-155/2024 Seite 8 dass gemäss den Erkenntnissen des SEM im türkischen Länderkontext bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgen Personen in der Regel keine Gefahr im Sinne einer Reflexverfolgung drohe, und auch die weiteren Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung vorliegend nicht gegeben seien, dass die erlittenen Nachteile – die dreimalige Verhaftung und die damit zu- sammenhängenden Behelligungen – kein politisches Profil des Beschwer- deführers zu begründen vermöchten, welches seitens der türkischen Si- cherheitsbehörden ein Verfolgungsinteresse hervorrufen könnte, zumal ge- gen ihn weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er mit eigenem Reisepass legal habe ausreisen können, dass auch die aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit er- littenen Nachteile für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hin- reichend seien, zumal die Schwelle der geforderten Intensität nicht erreicht werde, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der alevitischen Glau- bensgruppe in der Türkei auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar wäre, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, um sich weiteren Nachteilen zu entziehen, dass auch das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angeführte Ar- gument, es sei ihm aufgrund der lediglich zweistündigen Anhörung nicht möglich gewesen, seine Situation und die Funktion seines Cousins inner- halb der PKK detailliert darzutun, nicht zu überzeugen vermöge, dass er keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt habe, welche die Ein- schätzung des SEM zu erschüttern vermöchten, weshalb auch keine Zu- teilung in das erweiterte Verfahren angezeigt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, es sei ihm durchaus gelungen, die Position seines Cousins innerhalb der PKK glaub- haft darzulegen, zumal er dessen Funktion – auf Aufforderung der Befra- gerin hin – genannt habe,

D-155/2024 Seite 9 dass auch seine Vorbringen betreffend die geltend gemachten Verhaftun- gen als glaubhaft zu erachten seien, da er diese schlüssig und wider- spruchsfrei geschildert habe, dass er einen Monat vor seiner Ausreise verhaftet und gefoltert worden sei, wobei ihm eine Verbindung zur PKK unterstellt und er aufgefordert worden sei, diesbezüglich ein Geständnis abzulegen, dass diese Verhaftung und Folterung im Zusammenhang mit den Tätigkei- ten seines verurteilten Bruders und seines Cousins stünden, zumal Letzte- rer eine Führungsfunktion in der PKK innegehabt habe, dass er sich weiteren Verfolgungshandlungen nur durch eine Flucht aus der Türkei habe entziehen können, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine illegitime, politisch motivierte Strafe im Sinne eines Politmalus drohe, dass seine begründete Furcht vor einem Politmalus dadurch erhärtet werde, dass die türkischen Behörden wissen dürften, dass er in der Schweiz zu seinem Bruder – welchem Asyl gewährt worden sei – Kontakt pflege, dass er ausserdem aus einer politisch aktiven Familie stamme, was sein Risikoprofil zusätzlich schärfen würde, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz weder vom Vorhandensein des Schutzwillens des türkischen Staats noch vom Bestehen einer inner- staatliche Aufenthaltsalternative auszugehen sein dürfte, zumal er eine Verfolgung von staatlichen Akteuren befürchte, dass ausserdem die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor dem Hin- tergrund der bereits erlittenen Nachteile nicht zumutbar erscheine, dass auch das Argument der Vorinstanz fehl gehe, wonach keine begrün- dete Furcht vor Verfolgung bestehe, weil seine in der Türkei wohnhaften Geschwister und weiteren Verwandten bisher unbehelligt geblieben seien, dass vielmehr das erhöhte Verfolgungsinteresse an seiner Person im Ver- gleich zu seinen Verwandten aufgrund seiner dreimaligen Verhaftung of- fenkundig sei,

D-155/2024 Seite 10 dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit erneut Opfer ernsthafter Nachteile werden würde, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorgebrachten Er- eignisse in den Jahren 2017 und 2018 nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei waren, weshalb ihnen keine Asylrele- vanz zukommt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die fa- miliäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3), dass eine solche flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die von der Re- flexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nach- teile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be- gründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3), dass jedoch nicht jede asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds bereits für sich genommen eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der be- treffenden Kernfamilie nach sich zieht, sondern es vielmehr konkreter An- haltspunkte bedarf, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H, so bereits auch EMARK 1994 Nr. 5.), dass vorliegend nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung des Beschwer- deführers aufgrund der Verfolgung seines Bruders C._______ auszugehen ist, insbesondere weil dieser bereits im Jahr 2018 aus der Türkei ausgereist ist und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Furcht vor einer real dro- henden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, weshalb die Anforderungen an eine Reflexverfolgung nicht erfüllt sind, dass auch mit Blick auf die Verfolgung und Tötung seines Cousins die Vor- aussetzungen für das Vorliegen einer Reflexverfolgung nicht erfüllt sind, da aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien und

D-155/2024 Seite 11 tatsächliche Anhaltspunkte hervorgehen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass mit Blick auf die geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 festzustellen ist, dass das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung bereits erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient, dass deshalb alleine ausschlaggebend ist, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asyl- relevante Verfolgung droht, dass der Beschwerdeführer ohne ein Geständnis abzulegen und ohne strafrechtliche Konsequenzen wieder freigelassen wurde, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ihm aufgrund des Verkaufs von Gasflaschen in seinem Laden weiterhin eine Verbindung zur PKK zu unterstellen versuchen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Türkei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. A14/12 F59 f.) und er problemlos legal mit eigenem Reisepass ausreisen konnte (vgl. A14/12 F55, 58), weshalb nicht vom Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens des türkischen Staats auszugehen ist, dass im Übrigen das Beschwerdevorbringen, er entstamme einer politi- schen Familie, eine unbelegte Parteibehauptung geblieben ist, zumal er anlässlich der Anhörung angab, abgesehen von seinem Bruder und sei- nem Cousin pflege niemand aus seiner Familie Verbindungen zur PKK (vgl. A14/12 F15 f.), dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver- folgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zuge- hörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme

D-155/2024 Seite 12 einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass ferner auch aus den Asylakten seines Bruders C._______ keine Hin- weise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben keine Probleme mit den Behörden haben, da diese in der Grossstadt Istan- bul leben (vgl. A14/12 F76), und es dem Beschwerdeführer insofern frei- steht, in einen anderen Landesteil zu ziehen, um sich weiteren Diskriminie- rungen aufgrund seiner Ethnie und seiner Glaubenszugehörigkeit zu ent- ziehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung – ohne Nennung bestimmter Dispositionsziffern – beantragte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der An- trag auch auf den Vollzug der Wegweisung bezieht, dass er betreffend die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs auf eine Be- gründung verzichtete, weshalb allfällige Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-155/2024 Seite 13 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass- geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule- ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. A14/12 F5) mit Arbeitserfahrung als Betreiber eines Taxiunterneh- mens, einer Bäckerei und eines Ladens handelt (vgl. A14/12 F7), der über ein breites familiäres Netz in Tunceli und in Istanbul verfügt (vgl. A14/12

D-155/2024 Seite 14 F73 ff.), weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Tür- kei möglich erscheint, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus- ses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa- ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-155/2024 Seite 15

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-155/2024 Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens - gemäss eigenen Angaben am 15. Juli 2023 seinen Heimatstaat verliess und über Serbien am 20. Oktober 2023 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 27. Oktober 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. November 2023 im Wesentlichen geltend machte, er sei als Kurde und Alevit regelmässig Opfer von Diskriminierungen und Unterdrückung geworden, dass er in B._______ (Provinz Tunceli) zusammen mit seinem Bruder C._______ (N [...]) ein Taxiunternehmen und eine Bäckerei geführt habe, dass ein Cousin väterlicherseits im Jahr 2017 inhaftiert worden sei, dieser sich im Anschluss an seine Entlassung der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) angeschlossen habe, inzwischen jedoch getötet worden sei, dass sein Bruder C._______ in der Türkei zu zwölf Jahren und elf Monaten Haft verurteilt worden sei, nachdem ihm eine Unterstützung der PKK unterstellt worden sei, weswegen er im Jahr 2018 in die Schweiz flüchtete, wo ihm inzwischen Asyl gewährt worden sei, dass er - der Beschwerdeführer - aufgrund der Verfolgung seines Bruders und des Cousins ebenfalls in den Fokus der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sei, dass er in der Provinz Tunceli in den Jahren 2017 und 2018 in eine Auseinandersetzung zwischen den türkischen Sicherheitsbehörden und der PKK geraten sei, dass er anlässlich der ersten Auseinandersetzung von türkischen Sicherheitskräften aufgefordert worden sei, in ein Auto zu steigen, ein anderer Sicherheitsbeamter - ebenfalls ein Alevit - ihn jedoch davor gewarnt habe, dass ihm anlässlich der zweiten Auseinandersetzung im Jahr 2018 unterstellt worden sei, Mitglieder der PKK von den Bergen in die Stadt gefahren zu haben, woraufhin er auf den Polizeiposten gebracht worden sei, dass er in den Jahren 2017 und 2018 von den türkischen Sicherheitsbehörden unter Drohung aufgefordert worden sei, für sie als Informant zu arbeiten, er sich jedoch geweigert habe, dass er seither von den türkischen Sicherheitskräften beschattet worden sei, und er aus Angst vor weiteren Behelligungen sein Taxi verkauft und fortan nur seinen Laden weitergeführt habe, wo er unter anderem Gasflaschen verkauft habe, dass er im Jahr 2022 verhaftet, auf den Polizeiposten gebracht und dort geschlagen worden sei, dass die türkischen Sicherheitsbehörden bei der PKK Gasflaschen gefunden hätten, weshalb er - der Beschwerdeführer - der Unterstützung der PKK verdächtigt worden sei, dass er am 20. Juni 2023 wegen der Gasflaschen verhaftet und auf den Polizeiposten gebracht worden sei, wo die Polizei ihn während mehreren Stunden befragt, geschlagen und ihn aufgefordert habe, ein Geständnis zu unterzeichnen, dass er der Polizei erklärt habe, dass die Gasflaschen sich anhand der Seriennummer zurückverfolgen liessen und einfach festgestellt werden könne, ob die Gasflaschen tatsächlich aus seinem Laden stammten, dass er im Anschluss an seine Freilassung versucht habe, gegen die Sicherheitsbehörden Anzeige zu erstatten, diese aber nicht entgegengenommen worden sei, dass in der Türkei weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei und er seinen Heimatstaat mit eigenem Reisepass verlassen habe, er sich aber vor dem Erlass eines Ausreiseverbots gefürchtet habe, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens einen türkischen Reisepass im Original, eine türkische Identitätskarte im Original, einen türkischen Führerschein im Original, Abschlusszeugnisse in Kopie, eine Genehmigung zum Betrieb einer Unternehmung in Kopie, einen Auszug aus sozialen Medien, ein Dokument betreffend die Berechnung von Versicherungsprämien in Kopie, ein Foto eines Geschäfts und eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seines Bruders C._______ einreichte, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2023 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2023 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (recte: mit am 5. Dezember 2023 eröffneter Verfügung) ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM mit elektronischer Eingabe vom 29. Dezember 2023 um Einsicht in die Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers C._______ ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Januar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das SEM dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertretung am 10. Januar 2024 Einsicht in die Asylakten von C._______ gewährte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten von C._______ (N [...]) von Amtes wegen berücksichtigt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst verschiedene formelle Rügen vorbrachte, welche vorab zu prüfen sind, dass er in diesem Zusammenhang monierte, aufgrund der verkürzten Anhörung sei es ihm nicht möglich gewesen, sich vertieft zu den Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 zu äussern, wodurch die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt lediglich unvollständig festgestellt habe, dass für eine vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausserdem eine weitergehende Berücksichtigung der Asylakten seines Bruders C._______ notwendig gewesen wäre, dass diese Einwände bereits anlässlich der Stellungnahme zum Entscheid-entwurf vom 4. Dezember 2024 vorgerbacht worden seien, das SEM diese jedoch in der Endverfügung unberücksichtigt gelassen habe, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann, und damit mit der Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich auch in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG die Möglichkeit eingeräumt worden ist, sich zu den Umständen der Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 zu äussern, zumal die Befragerin hierzu verschiedene Fragen stellte (vgl. SEM-eAkte [...]-14/12 [nachfolgend A14/12] F37 ff., 44 f., 83) und auch die Rechtsvertretung Gelegenheit erhielt, weitere Aspekte anzusprechen (A14/12 F82, 84 ff.), dass aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, wonach das SEM die Asylakten des Bruders C._______ nicht gebührend berücksichtigt hätte, dass in der Folge festzustellen ist, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellte, dass die fehlende Berücksichtigung der Vorbringen anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen kann (vgl. Urteil des BVGer D-1786/2022 vom 31. August 2022 E. 5.1), vorliegend jedoch festzustellen ist, dass die Vorinstanz diese Einwände gehört, ernsthaft geprüft und in der angefochtenen Verfügung angemessen berücksichtigt hat, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung des ablehnenden Entscheids im Wesentlichen anführte, die PKK-Mitgliedschaft seines Cousins und das Strafverfahren gegen seinen Bruder seien für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht hinreichend, dass aus seinen Aussagen hervorgehe, dass sich weder der Beschwerdeführer selbst noch enge Verwandte in besonders exponierter Weise für eine oppositionelle Partei engagiert hätten, zumal es ihm nicht gelungen sei, die vorgebrachten Tätigkeiten seines Cousins glaubhaft darzulegen, dass - ungeachtet dessen - nicht vom Bestehen einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung aufgrund des Engagements seines Cousins für die PKK auszugehen sei, zumal dessen Verwandte stets unbehelligt geblieben seien, dass gemäss den Erkenntnissen des SEM im türkischen Länderkontext bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgen Personen in der Regel keine Gefahr im Sinne einer Reflexverfolgung drohe, und auch die weiteren Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung vorliegend nicht gegeben seien, dass die erlittenen Nachteile - die dreimalige Verhaftung und die damit zusammenhängenden Behelligungen - kein politisches Profil des Beschwerdeführers zu begründen vermöchten, welches seitens der türkischen Sicherheitsbehörden ein Verfolgungsinteresse hervorrufen könnte, zumal gegen ihn weder ein Ermittlungs- noch ein Strafverfahren eröffnet worden sei und er mit eigenem Reisepass legal habe ausreisen können, dass auch die aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit erlittenen Nachteile für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht hinreichend seien, zumal die Schwelle der geforderten Intensität nicht erreicht werde, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht von einer Kollektivverfolgung von Angehörigen der alevitischen Glaubensgruppe in der Türkei auszugehen sei, dass es dem Beschwerdeführer demnach möglich und zumutbar wäre, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu nehmen, um sich weiteren Nachteilen zu entziehen, dass auch das in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf angeführte Argument, es sei ihm aufgrund der lediglich zweistündigen Anhörung nicht möglich gewesen, seine Situation und die Funktion seines Cousins innerhalb der PKK detailliert darzutun, nicht zu überzeugen vermöge, dass er keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt habe, welche die Einschätzung des SEM zu erschüttern vermöchten, weshalb auch keine Zuteilung in das erweiterte Verfahren angezeigt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erwiderte, es sei ihm durchaus gelungen, die Position seines Cousins innerhalb der PKK glaubhaft darzulegen, zumal er dessen Funktion - auf Aufforderung der Befragerin hin - genannt habe, dass auch seine Vorbringen betreffend die geltend gemachten Verhaftungen als glaubhaft zu erachten seien, da er diese schlüssig und widerspruchsfrei geschildert habe, dass er einen Monat vor seiner Ausreise verhaftet und gefoltert worden sei, wobei ihm eine Verbindung zur PKK unterstellt und er aufgefordert worden sei, diesbezüglich ein Geständnis abzulegen, dass diese Verhaftung und Folterung im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines verurteilten Bruders und seines Cousins stünden, zumal Letzterer eine Führungsfunktion in der PKK innegehabt habe, dass er sich weiteren Verfolgungshandlungen nur durch eine Flucht aus der Türkei habe entziehen können, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine illegitime, politisch motivierte Strafe im Sinne eines Politmalus drohe, dass seine begründete Furcht vor einem Politmalus dadurch erhärtet werde, dass die türkischen Behörden wissen dürften, dass er in der Schweiz zu seinem Bruder - welchem Asyl gewährt worden sei - Kontakt pflege, dass er ausserdem aus einer politisch aktiven Familie stamme, was sein Risikoprofil zusätzlich schärfen würde, dass entgegen der Annahme der Vorinstanz weder vom Vorhandensein des Schutzwillens des türkischen Staats noch vom Bestehen einer innerstaatliche Aufenthaltsalternative auszugehen sein dürfte, zumal er eine Verfolgung von staatlichen Akteuren befürchte, dass ausserdem die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes vor dem Hintergrund der bereits erlittenen Nachteile nicht zumutbar erscheine, dass auch das Argument der Vorinstanz fehl gehe, wonach keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehe, weil seine in der Türkei wohnhaften Geschwister und weiteren Verwandten bisher unbehelligt geblieben seien, dass vielmehr das erhöhte Verfolgungsinteresse an seiner Person im Vergleich zu seinen Verwandten aufgrund seiner dreimaligen Verhaftung offenkundig sei, dass er im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut Opfer ernsthafter Nachteile werden würde, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorgebrachten Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 nicht kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei waren, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zukommt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3), dass eine solche flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3), dass jedoch nicht jede asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds bereits für sich genommen eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich zieht, sondern es vielmehr konkreter Anhaltspunkte bedarf, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H, so bereits auch EMARK 1994 Nr. 5.), dass vorliegend nicht vom Bestehen einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Verfolgung seines Bruders C._______ auszugehen ist, insbesondere weil dieser bereits im Jahr 2018 aus der Türkei ausgereist ist und keine Gründe ersichtlich sind, welche die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, weshalb die Anforderungen an eine Reflexverfolgung nicht erfüllt sind, dass auch mit Blick auf die Verfolgung und Tötung seines Cousins die Vor-aussetzungen für das Vorliegen einer Reflexverfolgung nicht erfüllt sind, da aus den Angaben des Beschwerdeführers keine konkreten Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte hervorgehen, die eine begründete Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen würden, dass mit Blick auf die geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2022 und 2023 festzustellen ist, dass das Asylrecht nicht der Wiedergutmachung bereits erlittener Nachteile, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient, dass deshalb alleine ausschlaggebend ist, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung droht, dass der Beschwerdeführer ohne ein Geständnis abzulegen und ohne strafrechtliche Konsequenzen wieder freigelassen wurde, weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, dass die türkischen Sicherheitsbehörden ihm aufgrund des Verkaufs von Gasflaschen in seinem Laden weiterhin eine Verbindung zur PKK zu unterstellen versuchen, dass gegen den Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in der Türkei kein Ermittlungs- oder Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. A14/12 F59 f.) und er problemlos legal mit eigenem Reisepass ausreisen konnte (vgl. A14/12 F55, 58), weshalb nicht vom Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens des türkischen Staats auszugehen ist, dass im Übrigen das Beschwerdevorbringen, er entstamme einer politischen Familie, eine unbelegte Parteibehauptung geblieben ist, zumal er anlässlich der Anhörung angab, abgesehen von seinem Bruder und seinem Cousin pflege niemand aus seiner Familie Verbindungen zur PKK (vgl. A14/12 F15 f.), dass auch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie für sich genommen noch keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermag, und gemäss gefestigter Praxis allgemein die kurdische Bevölkerung betreffende Nachteile nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, zumal die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4), dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die Zugehörigkeit zum alevitischen Glauben die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung nicht zu erfüllen vermag (vgl. Urteil des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3), dass ferner auch aus den Asylakten seines Bruders C._______ keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers hervorgehen, dass die Schwestern des Beschwerdeführers gemäss seinen Angaben keine Probleme mit den Behörden haben, da diese in der Grossstadt Istanbul leben (vgl. A14/12 F76), und es dem Beschwerdeführer insofern freisteht, in einen anderen Landesteil zu ziehen, um sich weiteren Diskriminierungen aufgrund seiner Ethnie und seiner Glaubenszugehörigkeit zu entziehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung - ohne Nennung bestimmter Dispositionsziffern - beantragte, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass sich der Antrag auch auf den Vollzug der Wegweisung bezieht, dass er betreffend die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs auf eine Begründung verzichtete, weshalb allfällige Vollzugshindernisse von Amtes wegen zu prüfen sind (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 VwVG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann (vgl. A14/12 F5) mit Arbeitserfahrung als Betreiber eines Taxiunternehmens, einer Bäckerei und eines Ladens handelt (vgl. A14/12 F7), der über ein breites familiäres Netz in Tunceli und in Istanbul verfügt (vgl. A14/12 F73 ff.), weshalb eine wirtschaftliche und soziale Reintegration in der Türkei möglich erscheint, dass nach dem Gesagten auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: