Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat über Iran, die Türkei, Griechenland, Frank- reich und Deutschland, von wo er am 26. April 2022 in die Schweiz ein- reiste. Tags darauf – am 27. April 2022 – stellte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. Mai 2022 und der Anhörung vom 24. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zusammen mit acht Geschwistern in Kabul aufgewachsen, wo er die Schule bis zum siebten Jahr abgeschlossen habe. Sein Vater habe jeweils im Winter Kohle verkauft und im Sommer in Supermärkten gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit acht oder neun Jahren in den Nachwuchskader der afghanischen Fussballnationalmannschaft aufgenommen worden. Im Jahr 2017 habe ein Auslandsturnier stattgefunden, an dem seine Mannschaft teilgenommen habe. Er sei jedoch zu jung gewesen, um einen Reisepass beantragen zu können. Daher habe er zusammen mit seiner Mutter die Familie von C._______, einem weit entfernten Familienangehörigen, um dessen Tazkara gebeten. Die Familie habe zugestimmt, als Gegenleistung aber eine Entschädigung von 50'000 Afghani verlangt. Mit der Tazkara habe sein Trainer einen Pass für ihn beantragt, auf welchem zwar sein eigenes Foto angebracht gewesen sei, aber auf den Namen von C._______ gelautet habe. Damit habe er – der Beschwerdeführer – bis im Jahr 2018 an ver- schiedenen Turnieren im Ausland teilgenommen; im Jahr 2017 habe seine Mannschaft die asiatische Meisterschaft gewonnen. Dies habe in Afgha- nistan viel Aufmerksamkeit und Unterstützung zur Folge gehabt. Beispiel- weise sei er mit seiner Mannschaft vom damaligen Regierungschef sowie dem damaligen afghanischen Präsidenten empfangen worden. Auch in den Medien sei über ihn und die Mannschaft berichtet worden, dabei sei regelmässig über erhaltene Preisgelder und Belohnungen geschrieben worden. Der Vater von C._______ habe anschliessend einen Teil der Prä- mien eingefordert, woraufhin man sich auf eine Beteiligung habe einigen können. Er – der Beschwerdeführer – habe sich aber zunehmend am Um- stand gestört, dass er seine sportlichen Erfolge nicht unter seinem richtigen
D-3396/2022 Seite 3 Namen feiern könne. Daher habe er seinen Vater gebeten, einen Pass auf seinen richtigen Namen lautend ausstellen zu lassen. Sein Vater habe je- doch Bedenken gehabt, weshalb er – der Beschwerdeführer – selbststän- dig einen Pass auf dem entsprechenden Amt beantragt habe. Er habe dem Beamten die Vorkommnisse erzählt, woraufhin dieser seinen Vater und denjenigen von C._______ vorgeladen habe. Der Vater von C._______ habe dem Beamten gegenüber behauptet, er – der Beschwerdeführer – habe zusammen mit seiner Familie die Tazkara seines Sohnes gestohlen. Der Beamte habe die Lüge aber durchschaut, weshalb die Familie von C._______ den doppelten Betrag der erhaltenen Gelder an den Staat habe erstatten müssen. Auch er – der Beschwerdeführer – sei bestraft worden, indem sein Pass mit einem Ausreiseverbot versehen worden sei. Zwei oder drei Tage danach sei er nach dem Fussballtraining auf dem Weg nach Hause von C._______ und dreien seiner Freunde angegriffen und mit einem Messer an Handgelenk und Rücken verletzt worden. Wegen der Stichwunden am Rücken habe er vier Tage beziehungsweise eine Woche auf der Intensivstation gelegen. Während der anschliessenden zweimona- tigen Pflege zu Hause habe sein Bruder D._______, um die Tat zu vergel- ten, mit einer Kalaschnikow auf das Haus der Familie von C._______ ge- schossen. Dabei sei dessen Grossmutter leicht verletzt worden. Um die Fehde zu beenden, hätten die Ältesten die Zuständigkeit für die Streit- schlichtung übernommen. Diese hätten die Familie von C._______ schul- dig gesprochen und zur Strafe von gesellschaftlichen Anlässen ausge- schlossen. Aus Furcht vor Rache der Familie von C._______ habe er – der Beschwerdeführer – etwa einen Monat später seinen Heimatstaat verlas- sen. Nach seiner Ausreise – während der Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 – seien seine Mutter und seine ältere Schwester E._______ per E-Mail angehalten worden, das Land möglichst unverzüg- lich zu verlassen. Beide hätten damals für das afghanische Frauenminis- terium gearbeitet. Beim Versuch, das Land zu verlassen, sei seine Mutter am Flughafen Ka- bul bei einem Bombenanschlag verletzt worden. Anschliessend sei sie, zu- sammen mit F._______ und G._______, zwei Geschwistern des Be- schwerdeführers, im Rahmen der internationalen Evakuierungen in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeflogen worden. Sein Vater und seine weiteren Geschwister, darunter auch E._______, seien nach Iran ge- flüchtet, wo sie sich noch immer befinden würden.
D-3396/2022 Seite 4 Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer Fotos von sich anlässlich von Fussballspielen, Fotos von sich auf der Intensiv- station, einen Spitalbericht aus Afghanistan, einen Spielerausweis der Asian Football Confederation (AFC) und einen Link zu einem Video-Bericht von CBS News ins Recht. C. Am 1. Juli 2022 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer seinen Ent- scheidentwurf. Darin stellte es fest, dass seine Vorbringen den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. In der glei- chentags eingereichten Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien durchaus asylrelevant. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung vom 5. Juli 2022 seien auf- zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 8. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
D-3396/2022 Seite 5 G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2022 stellte die Instruktionsrich- terin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; er verfüge bereits über eine vorläufige Aufnahme. H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 hiess die Instruktionsrich- terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich- zeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In Ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 12. August 2022. J. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entspre- chende Beweismittel einzureichen. K. In seiner Replik vom 14. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
D-3396/2022 Seite 6
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Untersu- chungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ord- nungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist un- richtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu- grunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er- lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
D-3396/2022 Seite 7 trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent- weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä- rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich des Anschlags am Flughafen Kabul an der EB UMA keine Rückfragen ge- stellt; auch an der Anhörung sei nicht auf die Umstände des Anschlags ein- gegangen worden. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz ge- mäss Art.12 VwVG verletzt. Die Anschläge auf den Flughafen Kabul im Zuge der Machtergreifung durch die Taliban im Sommer 2021 wurden relativ umfassend dokumen- tiert. Auch wenn der Täterkreis und die Beweggründe nicht restlos geklärt sein dürften, spricht vieles dafür, dass der Anschlag der Splittergruppe des Islamischen Staats der Provinz Chorasan (ISKP) zuzuschreiben ist, welche sich selbst als Rivalin der Taliban versteht. Gemäss Medienberichten dürfte mit den Anschlägen das Ziel verfolgt worden sein, den Machtanspruch der Taliban zu relativieren (vgl. < https://www.hrw.org/news/2021/10/25/afgha- nistan-surge-islamic-state-attacks-shia >; < https://www.theguardian.com/- world/2021/aug/26/isis-affiliate-iskp-is-prime-suspect-for-kabul-airport-sui- cide-bomb >; < https://www.srf.ch/news/international/chaos-in-afghanis- tan-anschlag-am-flughafen-kabul-was-bisher-bekannt-ist >). Es darf somit als hinreichend erstellt gelten, dass die Bombenanschläge am Flughafen Kabul im Sommer 2021 nicht gezielt gegen einzelne Personen oder be- stimmte Gruppen gerichtet waren, sondern als Mittel zu machtpolitischen Zwecken eingesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest,
D-3396/2022 Seite 8 dass eine weitere Befragung des (minderjährigen) Beschwerdeführers we- der erforderlich noch geeignet gewesen wäre, um den vorliegenden Ent- scheid zu beeinflussen. Ob dem Anschlag vorliegend Asylrelevanz zu- kommt, ist indes eine Frage materieller – und nicht formeller – Natur, wes- halb diese entsprechend behandelt wird (vgl. E. 6.2.1).
E. 3.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch zur Tätigkeit seiner Mut- ter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium sei er nicht genügend befragt worden. Selbst als seine Rechtsvertreterin anläss- lich der Anhörung darauf aufmerksam gemacht habe, habe die Befragerin das Gespräch unmittelbar auf die Tätigkeit seines Vaters gelenkt. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsvertreterin anlässlich der Anhörung die Möglichkeit hatte, dem Beschwerdeführer Fragen zur Tätigkeit seiner Mutter und seiner Schwester zu stellen. Allerdings konnte er hierzu keine ausführlichen Angaben machen (vgl. SEM-eAkte […]-23/12 [nachfolgend 23/12] F 57 ff.), weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Rück- fragen zu stellen. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durchaus möglich gewesen wäre, wei- tere Informationen zu den Tätigkeiten seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium in Erfahrung zu bringen und im Rahmen der Beschwerdeschrift oder der Replik Entsprechendes geltend zu machen. In der Zwischenverfügung vom 12. August 2022 wurde das SEM auf die mögliche Relevanz der Aktivitäten von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers hingewiesen. Das SEM entgegnete diesbezüglich in seiner Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer zur Situation von Mutter und Schwester keine Angaben machte, bzw. nichts vorbrachte, was den Schluss zugelassen hätte, dass ihm wegen deren Tätigkeiten eine Re- flexverfolgung drohe. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens – insbesondere in der Replik – Gelegenheit, zu die- sem Sachverhaltsaspekt weitere Angaben zu machen. Nach den Ausfüh- rungen des SEM in seiner Stellungnahme gab es für ihn, der während des gesamten Verfahrens rechtlich vertreten war, deutliche Hinweise, dass wei- tere Substantiierungen in diesem Punkt wesentlich sein könnten, um die Frage zu klären, ob ihm aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter und Schwester im Frauenministerium Reflexverfolgung drohe. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben im Kontakt zur Schwester steht; es wäre ihm also möglich gewesen, diese zusätzlichen, für die Begründung seines Asylgesuchs relevanten In- formationen nachzuliefern. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht
D-3396/2022 Seite 9 zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf eine all- fällige Reflexverfolgung vollständig und richtig erstellt worden ist.
E. 3.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz wäre ge- halten gewesen, ihn zu seinen medialen Auftritten und Einladungen weiter zu befragen. Sein politisches Profil sei daher nicht genügend abgeklärt worden. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, über sein Gefährdungsprofil zu berichten (vgl. 23/12 F 19, F 33 f.). Die vorhan- denen Abklärungen und Beweismittel sind für eine materiell-rechtliche Ein- schätzung betreffend deren Asylrelevanz genügend (vgl. E. 3.3).
E. 3.7 Ferner moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe auch nicht weiter abgeklärt, ob er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara Nachteile erfahren habe. Dies stelle im Rahmen des Untersuchungsgrund- satzes eine Obliegenheit der Vorinstanz dar. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen genügend Zeit und Möglichkeiten hatte, sein Asylgesuch zu begründen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er erlittene Nachteile im Zusam- menhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit zumindest am Rande er- wähnt hätte. Für die allfällige (materiell-rechtliche) Frage, ob eine be- stimmte Gruppe einer Kollektivverfolgung ausgesetzt ist (vgl. hierzu E.6.4), beschränkt sich die Rechtserheblichkeit der Sachverhaltsfeststellung auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe. Die Vorinstanz hat die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara festgestellt, weshalb die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden ist.
E. 3.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ungenügend begründet, weshalb keine Reflexverfolgung vorliegen würde. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht stellt fest, dass die diesbezügliche Begründung des SEM nicht zu beanstanden ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass es dem Beschwerde- führer nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung sachgerecht anzufech- ten. Der Umstand, dass er dies in Bezug auf die vorgebrachte Reflexver- folgung unterlassen hat, stellt keine Gehörsverletzung, sondern sein eige- nes Säumnis dar.
D-3396/2022 Seite 10
E. 3.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die for- mellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind und der entspre- chende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, weder die Messerattacke noch die geltend gemachte Furcht vor Rache durch die Familie von C._______ knüpfe an ein in Art. 3 AsylG abschliessend genanntes Verfolgungsmotiv an. Ausserdem sei da- rauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers inzwischen streitschlichtend in die Fehde eingegriffen habe. Im Übrigen habe er ange- geben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil er keine Fa- milie mehr dort habe. Dies deute darauf hin, dass er sich nicht in erster Linie vor Vergeltungsakten der Familie von C._______ fürchte. Sodann lägen dem SEM keine Anhaltspunkte vor, dass Fussballspieler sei- tens der Taliban flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt seien. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Taliban ihn aufgrund seines Bekanntheitsgrades zu identifizieren vermöchten; wegen seines jungen Alters und seines politisch unauffälligen Profils sei allerdings nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Taliban be- stehe.
D-3396/2022 Seite 11 Ferner vermöge auch die Tätigkeit seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium sein Gefährdungsprofil nicht zu schär- fen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm oder einem Familien- angehörigen aufgrund der genannten Tätigkeiten Nachteile widerfahren seien. Auch die eher kurze Beschäftigungsdauer für das afghanische Frau- enministerium von zwei und weniger Jahren sowie die Unkenntnis des Be- schwerdeführers betreffend die Aufgabenbereiche liessen darauf schlies- sen, dass die Profile seiner Mutter und seiner Schwester ebenfalls als un- auffällig einzustufen seien. Entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf
– er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit besonders gefährdet – würden die Umstände zum aktuellen Zeitpunkt nicht darauf hindeuten, dass Hazara in Afghanistan alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörig- keit eine Kollektivverfolgung drohen würde. Im Übrigen sei auch dem Einwand in der Stellungnahme zu widersprechen, dass aus dem Umstand, dass seine Mutter zusammen mit einer Schwester und einem Bruder von den US-amerikanischen Streitkräften ausgeflogen worden sei, auf ein gewisses Risikoprofil geschlossen werden müsse. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Anschlag am Flughafen Kabul gegen seine Mutter gerichtet gewesen sei. Ausserdem sei sie nicht wegen ihres Profils, sondern ihrer schweren Verletzungen wegen ausge- flogen worden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass – hätten die Fach- kräfte vor Ort seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund ihrer Tätigkeit ein Risikoprofil attestiert – die Familie nicht auseinandergerissen worden, sondern für eine schnellstmögliche gemeinsame Ausreise gesorgt worden wäre. Letztlich sei auch dem Vorbringen in der Stellungnahme, aufgrund seiner persönlichen Begegnungen mit hochrangigen Politikern und dem damali- gen Präsidenten würden ihm die Taliban eine oppositionelle politische Ge- sinnung zuschreiben, entgegenzuhalten, dass diese Einladungen jeweils der gesamten Mannschaft gegolten hätten. Somit sei nicht zu erwarten, dass ihm deshalb eine bestimmte politische Anschauung unterstellt würde.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, er habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätig- keiten seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenmi- nisterium. Beide hätten während der Machtübernahme der Taliban eine
D-3396/2022 Seite 12 E-Mail erhalten, in welcher sie zum Verlassen des Landes angehalten wor- den seien. Der Umstand, dass seiner Mutter die Möglichkeit geboten wor- den sei, im Zuge der internationalen Evakuationen auszureisen, deute auf eine Gefährdung hin. Zudem sei zu beachten, dass seine Mutter Opfer des Anschlags am Flughafen Kabul geworden sei. In der Folge sei vom Beste- hen einer Reflexverfolgung auszugehen. Sodann sei erstellt, dass er selbst in der Vergangenheit bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe. Er sei Opfer einer Messerattacke seitens C._______ und dessen Freunde geworden. Aufgrund seines Bekanntheits- grads sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr sofort erkannt werden würde. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Taliban massi- ven Druck auf die Hazara ausüben würde. Schon allein wegen seiner eth- nischen Zugehörigkeit sei seine begründete Furcht vor zukünftiger Verfol- gung durch die Taliban zu bejahen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, eine Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Im vorliegenden Länderkontext sei dies etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits selbst ernsthafte Nachteile erlitten habe, wenn ihr oppositionelle Tätigkei- ten beziehungsweise Unterstützungshandlungen zugeschrieben würden, oder wenn sie einer spezifischen Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Es seien jedoch keine Hinweise vorhanden, welche auf bereits erlittene Nach- teile aufgrund der Profile seiner Mutter und seiner Schwester hinweisen würden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Fussballspieler einer Gruppe mit erhöhtem Risikoprofil angehören würde, zumal Fussballspieler in Afghanistan nicht per se durch die Taliban verfolgt würden. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer ein politisch unauffälliges Profil auf. Unter diesen Umständen sei nicht von einem Verfolgungsinte- resse seitens der Taliban auszugehen.
E. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM verneine das Bestehen einer Reflexverfolgung alleine aus dem Umstand, dass er bisher keine ernsthaften Nachteile seitens der Taliban erlitten hätte. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass er unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass – hätten er und seine Familie Afghanistan nicht unverzüglich verlas- sen – er Opfer einer Reflexverfolgung geworden wäre. Insofern drohten
D-3396/2022 Seite 13 ihm bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner habe er als erfolgreicher Fussballspieler begründete Furcht vor Ver- folgung durch die Taliban. Durch seine Medienauftritte, seine Verbindun- gen zur ehemaligen afghanischen Regierung und seinen Lebensstil stehe er symbolisch für das westliche Feindbild der Taliban.
E. 6.1 In Bezug auf die Vorverfolgung durch die Familie von C._______ stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass den erlitte- nen Nachteilen – den Verletzungen durch die Messerattacke – kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Messerattacke aus vermögensrechtlichen oder anderen gemeinrechtlichen Beweggründen verübt wurde. Dasselbe hat auch für eine allfällige (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Familie von C._______ zu gelten. In Ermangelung eines flücht- lingsrechtlich einschlägigen Motivs hat die Vorinstanz diesen Ereignissen zutreffend die Asylrelevanz abgesprochen.
E. 6.2 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.
E. 6.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung aus- gesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Frauenrechtlerinnen, die unter dem alten Regime eine aktive Rolle eingenommen haben, über ein besonders hohes Risi- koprofil verfügen (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Afgha- nistan – Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 4, Public Officials and Servants of the former Government, S. 78 ff., S. 81 (Frauenministerium), https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_- COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf, abgerufen am 23.09.2022). Für das Vorliegen einer Reflexverfolgung muss glaubhaft ge- macht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfol- gung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu- kunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhalts-
D-3396/2022 Seite 14 punkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfol- gung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künf- tiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkre- ter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, be- fürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom
13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, seine Mutter und seine Schwester hätten in den letzten zwei Jahren für das afghanische Frauenministerium gearbeitet, er vermochte jedoch nicht darzulegen, dass diese eine aktive Rolle als Verteidigerinnen von Frauenrechten ausgeübt hätten. An dieser Stelle ist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des recht- lich vertretenen Beschwerdeführers hinzuweisen, der – obwohl er in Kon- takt mit seiner Schwester steht – keine weiteren Angaben zu deren Aufga- ben im Frauenministerium machte (vgl. E. 3.5). Es lassen sich demnach in den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der Replik keine Hinweise auf Gegenteiliges entnehmen. Ungeachtet dessen vermag auch die weitere Argumentation des Be- schwerdeführers, die an seine Mutter und seine Schwester gerichtete Auf- forderung zum Verlassen des Landes, der Anschlag am Flughafen Kabul und die frühzeitige Evakuierung seiner Mutter spreche für das Bestehen eines erhöhten Risikoprofils, das Gericht nicht zu überzeugen. Nichts deu- tet darauf hin, dass der Anschlag am Flughafen Kabul gegen seine Mutter und seine Schwester oder in allgemeiner Weise gegen afghanische Frau- enrechtlerinnen gerichtet gewesen wäre (vgl. E. 3.4). Auch aus den Um- ständen der Evakuierung seiner Mutter lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Bestehen eines Risikoprofils schliessen; ihre Evakuation dürfte viel- mehr auf die erlittenen Verletzungen oder auf die situationsbedingten Um- stände zurückzuführen sein. Gegen das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen ihrer Evakuation und dem Bestehen eines Risikoprofils spricht zudem, dass seine ebenfalls für das ehemalige afghanische Frauenminis- terium tätige Schwester offenbar nicht evakuiert worden ist und anschlies- send nach Iran flüchtete. Nach dem Gesagten stellt das Gericht somit fest, dass keine konkreten Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt wurden, welche eine
D-3396/2022 Seite 15 Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Bestehen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen.
E. 6.3 Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als junger Nachwuchs-Fussballer über einen gewissen, aber nicht besonders grossen Bekanntheitsgrad verfügen dürfte, keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass medien- wirksame Fussballspieler in Afghanistan per se flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile zu befürchten haben. Auch spricht nichts dafür, dass die Taliban dem noch sehr jungen Beschwerdeführer aufgrund der Empfänge durch hochrangige Politiker eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würden oder diesen Umstand als gegen sie gerichtete oppositionelle Tä- tigkeit wahrnehmen würden. Schliesslich deutet auch nichts darauf hin, dass der Lebensstil und die Wertevorstellungen des Beschwerdeführers von den Taliban als abtrünnig angesehen werden würde, zumal sich weder in der Beschwerde noch in der Replik Anhaltspunkte dafür finden lassen. Das Gericht stellt somit fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen flücht- lingsrechtlich nicht relevant sind.
E. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara könnte bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan begründen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppe ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3700/2022 vom 13. Sep- tember 2022 E. 7.4). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine An- zeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Eth- nie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Ha- zara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfol- gung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan – Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 6.4.2. General situation under Taliban rule [Hazara], S. 133 m.w.H.).
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend ge-
D-3396/2022 Seite 16 macht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Ein- schätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4)
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind ihm trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3396/2022 Urteil vom 29. September 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Michèle Byland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz in Kabul - verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat über Iran, die Türkei, Griechenland, Frankreich und Deutschland, von wo er am 26. April 2022 in die Schweiz einreiste. Tags darauf - am 27. April 2022 - stellte er im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ ein Asylgesuch. B. Anlässlich der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) vom 12. Mai 2022 und der Anhörung vom 24. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei zusammen mit acht Geschwistern in Kabul aufgewachsen, wo er die Schule bis zum siebten Jahr abgeschlossen habe. Sein Vater habe jeweils im Winter Kohle verkauft und im Sommer in Supermärkten gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei mit acht oder neun Jahren in den Nachwuchskader der afghanischen Fussballnationalmannschaft aufgenommen worden. Im Jahr 2017 habe ein Auslandsturnier stattgefunden, an dem seine Mannschaft teilgenommen habe. Er sei jedoch zu jung gewesen, um einen Reisepass beantragen zu können. Daher habe er zusammen mit seiner Mutter die Familie von C._______, einem weit entfernten Familienangehörigen, um dessen Tazkara gebeten. Die Familie habe zugestimmt, als Gegenleistung aber eine Entschädigung von 50'000 Afghani verlangt. Mit der Tazkara habe sein Trainer einen Pass für ihn beantragt, auf welchem zwar sein eigenes Foto angebracht gewesen sei, aber auf den Namen von C._______ gelautet habe. Damit habe er - der Beschwerdeführer - bis im Jahr 2018 an verschiedenen Turnieren im Ausland teilgenommen; im Jahr 2017 habe seine Mannschaft die asiatische Meisterschaft gewonnen. Dies habe in Afghanistan viel Aufmerksamkeit und Unterstützung zur Folge gehabt. Beispielweise sei er mit seiner Mannschaft vom damaligen Regierungschef sowie dem damaligen afghanischen Präsidenten empfangen worden. Auch in den Medien sei über ihn und die Mannschaft berichtet worden, dabei sei regelmässig über erhaltene Preisgelder und Belohnungen geschrieben worden. Der Vater von C._______ habe anschliessend einen Teil der Prämien eingefordert, woraufhin man sich auf eine Beteiligung habe einigen können. Er - der Beschwerdeführer - habe sich aber zunehmend am Umstand gestört, dass er seine sportlichen Erfolge nicht unter seinem richtigen Namen feiern könne. Daher habe er seinen Vater gebeten, einen Pass auf seinen richtigen Namen lautend ausstellen zu lassen. Sein Vater habe jedoch Bedenken gehabt, weshalb er - der Beschwerdeführer - selbstständig einen Pass auf dem entsprechenden Amt beantragt habe. Er habe dem Beamten die Vorkommnisse erzählt, woraufhin dieser seinen Vater und denjenigen von C._______ vorgeladen habe. Der Vater von C._______ habe dem Beamten gegenüber behauptet, er - der Beschwerdeführer - habe zusammen mit seiner Familie die Tazkara seines Sohnes gestohlen. Der Beamte habe die Lüge aber durchschaut, weshalb die Familie von C._______ den doppelten Betrag der erhaltenen Gelder an den Staat habe erstatten müssen. Auch er - der Beschwerdeführer - sei bestraft worden, indem sein Pass mit einem Ausreiseverbot versehen worden sei. Zwei oder drei Tage danach sei er nach dem Fussballtraining auf dem Weg nach Hause von C._______ und dreien seiner Freunde angegriffen und mit einem Messer an Handgelenk und Rücken verletzt worden. Wegen der Stichwunden am Rücken habe er vier Tage beziehungsweise eine Woche auf der Intensivstation gelegen. Während der anschliessenden zweimonatigen Pflege zu Hause habe sein Bruder D._______, um die Tat zu vergelten, mit einer Kalaschnikow auf das Haus der Familie von C._______ geschossen. Dabei sei dessen Grossmutter leicht verletzt worden. Um die Fehde zu beenden, hätten die Ältesten die Zuständigkeit für die Streitschlichtung übernommen. Diese hätten die Familie von C._______ schuldig gesprochen und zur Strafe von gesellschaftlichen Anlässen ausgeschlossen. Aus Furcht vor Rache der Familie von C._______ habe er - der Beschwerdeführer - etwa einen Monat später seinen Heimatstaat verlassen. Nach seiner Ausreise - während der Machtübernahme durch die Taliban im Sommer 2021 - seien seine Mutter und seine ältere Schwester E._______ per E-Mail angehalten worden, das Land möglichst unverzüglich zu verlassen. Beide hätten damals für das afghanische Frauenministerium gearbeitet. Beim Versuch, das Land zu verlassen, sei seine Mutter am Flughafen Kabul bei einem Bombenanschlag verletzt worden. Anschliessend sei sie, zusammen mit F._______ und G._______, zwei Geschwistern des Beschwerdeführers, im Rahmen der internationalen Evakuierungen in die Vereinigten Staaten von Amerika ausgeflogen worden. Sein Vater und seine weiteren Geschwister, darunter auch E._______, seien nach Iran geflüchtet, wo sie sich noch immer befinden würden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer Fotos von sich anlässlich von Fussballspielen, Fotos von sich auf der Intensivstation, einen Spitalbericht aus Afghanistan, einen Spielerausweis der Asian Football Confederation (AFC) und einen Link zu einem Video-Bericht von CBS News ins Recht. C. Am 1. Juli 2022 eröffnete das SEM dem Beschwerdeführer seinen Entscheidentwurf. Darin stellte es fest, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. In der gleichentags eingereichten Stellungnahme entgegnete der Beschwerdeführer, seine Vorbringen seien durchaus asylrelevant. D. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. E. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 der Verfügung vom 5. Juli 2022 seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 8. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; er verfüge bereits über eine vorläufige Aufnahme. H. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verfügte den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. In Ihrer Vernehmlassung vom 25. August 2022 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Ergänzend nahm sie Stellung im Sinne der Erwägungen der Instruktionsverfügung vom 12. August 2022. J. Mit Instruktionsverfügung vom 30. August 2022 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen. K. In seiner Replik vom 14. September 2022 hielt der Beschwerdeführer an den Beschwerdeanträgen und deren Begründung fest. Ergänzend nahm er zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, die Vorinstanz habe in verschiedener Hinsicht den Untersuchungsgrundsatz und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). 3.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich des Anschlags am Flughafen Kabul an der EB UMA keine Rückfragen gestellt; auch an der Anhörung sei nicht auf die Umstände des Anschlags eingegangen worden. Damit habe das SEM den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art.12 VwVG verletzt. Die Anschläge auf den Flughafen Kabul im Zuge der Machtergreifung durch die Taliban im Sommer 2021 wurden relativ umfassend dokumentiert. Auch wenn der Täterkreis und die Beweggründe nicht restlos geklärt sein dürften, spricht vieles dafür, dass der Anschlag der Splittergruppe des Islamischen Staats der Provinz Chorasan (ISKP) zuzuschreiben ist, welche sich selbst als Rivalin der Taliban versteht. Gemäss Medienberichten dürfte mit den Anschlägen das Ziel verfolgt worden sein, den Machtanspruch der Taliban zu relativieren (vgl. ; ; < https://www.srf.ch/news/international/chaos-in-afghanistan-anschlag-am-flughafen-kabul-was-bisher-bekannt-ist ). Es darf somit als hinreichend erstellt gelten, dass die Bombenanschläge am Flughafen Kabul im Sommer 2021 nicht gezielt gegen einzelne Personen oder bestimmte Gruppen gerichtet waren, sondern als Mittel zu machtpolitischen Zwecken eingesetzt wurden. Vor diesem Hintergrund stellt das Gericht fest, dass eine weitere Befragung des (minderjährigen) Beschwerdeführers weder erforderlich noch geeignet gewesen wäre, um den vorliegenden Entscheid zu beeinflussen. Ob dem Anschlag vorliegend Asylrelevanz zukommt, ist indes eine Frage materieller - und nicht formeller - Natur, weshalb diese entsprechend behandelt wird (vgl. E. 6.2.1). 3.5 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, auch zur Tätigkeit seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium sei er nicht genügend befragt worden. Selbst als seine Rechtsvertreterin anlässlich der Anhörung darauf aufmerksam gemacht habe, habe die Befragerin das Gespräch unmittelbar auf die Tätigkeit seines Vaters gelenkt. Das Gericht stellt fest, dass die Rechtsvertreterin anlässlich der Anhörung die Möglichkeit hatte, dem Beschwerdeführer Fragen zur Tätigkeit seiner Mutter und seiner Schwester zu stellen. Allerdings konnte er hierzu keine ausführlichen Angaben machen (vgl. SEM-eAkte [...]-23/12 [nachfolgend 23/12] F 57 ff.), weshalb das SEM auch nicht gehalten war, weitere Rückfragen zu stellen. Anzumerken bleibt, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht durchaus möglich gewesen wäre, weitere Informationen zu den Tätigkeiten seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium in Erfahrung zu bringen und im Rahmen der Beschwerdeschrift oder der Replik Entsprechendes geltend zu machen. In der Zwischenverfügung vom 12. August 2022 wurde das SEM auf die mögliche Relevanz der Aktivitäten von Mutter und Schwester des Beschwerdeführers hingewiesen. Das SEM entgegnete diesbezüglich in seiner Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer zur Situation von Mutter und Schwester keine Angaben machte, bzw. nichts vorbrachte, was den Schluss zugelassen hätte, dass ihm wegen deren Tätigkeiten eine Reflexverfolgung drohe. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - insbesondere in der Replik - Gelegenheit, zu diesem Sachverhaltsaspekt weitere Angaben zu machen. Nach den Ausführungen des SEM in seiner Stellungnahme gab es für ihn, der während des gesamten Verfahrens rechtlich vertreten war, deutliche Hinweise, dass weitere Substantiierungen in diesem Punkt wesentlich sein könnten, um die Frage zu klären, ob ihm aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter und Schwester im Frauenministerium Reflexverfolgung drohe. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Kontakt zur Schwester steht; es wäre ihm also möglich gewesen, diese zusätzlichen, für die Begründung seines Asylgesuchs relevanten Informationen nachzuliefern. Vor diesem Hintergrund gelangt das Gericht zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in Bezug auf eine allfällige Reflexverfolgung vollständig und richtig erstellt worden ist. 3.6 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, ihn zu seinen medialen Auftritten und Einladungen weiter zu befragen. Sein politisches Profil sei daher nicht genügend abgeklärt worden. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, über sein Gefährdungsprofil zu berichten (vgl. 23/12 F 19, F 33 f.). Die vorhandenen Abklärungen und Beweismittel sind für eine materiell-rechtliche Einschätzung betreffend deren Asylrelevanz genügend (vgl. E. 3.3). 3.7 Ferner moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe auch nicht weiter abgeklärt, ob er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Hazara Nachteile erfahren habe. Dies stelle im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes eine Obliegenheit der Vorinstanz dar. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer an den Befragungen genügend Zeit und Möglichkeiten hatte, sein Asylgesuch zu begründen. Es darf davon ausgegangen werden, dass er erlittene Nachteile im Zusammenhang mit seiner ethnischen Zugehörigkeit zumindest am Rande erwähnt hätte. Für die allfällige (materiell-rechtliche) Frage, ob eine bestimmte Gruppe einer Kollektivverfolgung ausgesetzt ist (vgl. hierzu E.6.4), beschränkt sich die Rechtserheblichkeit der Sachverhaltsfeststellung auf die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe. Die Vorinstanz hat die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Hazara festgestellt, weshalb die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung nicht zu beanstanden ist. 3.8 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe ungenügend begründet, weshalb keine Reflexverfolgung vorliegen würde. Damit habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Gericht stellt fest, dass die diesbezügliche Begründung des SEM nicht zu beanstanden ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass er dies in Bezug auf die vorgebrachte Reflexverfolgung unterlassen hat, stellt keine Gehörsverletzung, sondern sein eigenes Säumnis dar. 3.9 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die formellen Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind und der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, weder die Messerattacke noch die geltend gemachte Furcht vor Rache durch die Familie von C._______ knüpfe an ein in Art. 3 AsylG abschliessend genanntes Verfolgungsmotiv an. Ausserdem sei darauf hinzuweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers inzwischen streitschlichtend in die Fehde eingegriffen habe. Im Übrigen habe er angegeben, nicht nach Afghanistan zurückkehren zu können, weil er keine Familie mehr dort habe. Dies deute darauf hin, dass er sich nicht in erster Linie vor Vergeltungsakten der Familie von C._______ fürchte. Sodann lägen dem SEM keine Anhaltspunkte vor, dass Fussballspieler seitens der Taliban flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt seien. Es sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Taliban ihn aufgrund seines Bekanntheitsgrades zu identifizieren vermöchten; wegen seines jungen Alters und seines politisch unauffälligen Profils sei allerdings nicht davon auszugehen, dass ein Verfolgungsinteresse seitens der Taliban bestehe. Ferner vermöge auch die Tätigkeit seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium sein Gefährdungsprofil nicht zu schärfen. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass ihm oder einem Familienangehörigen aufgrund der genannten Tätigkeiten Nachteile widerfahren seien. Auch die eher kurze Beschäftigungsdauer für das afghanische Frauenministerium von zwei und weniger Jahren sowie die Unkenntnis des Beschwerdeführers betreffend die Aufgabenbereiche liessen darauf schliessen, dass die Profile seiner Mutter und seiner Schwester ebenfalls als unauffällig einzustufen seien. Entgegen seinem Vorbringen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf - er sei aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit besonders gefährdet - würden die Umstände zum aktuellen Zeitpunkt nicht darauf hindeuten, dass Hazara in Afghanistan alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit eine Kollektivverfolgung drohen würde. Im Übrigen sei auch dem Einwand in der Stellungnahme zu widersprechen, dass aus dem Umstand, dass seine Mutter zusammen mit einer Schwester und einem Bruder von den US-amerikanischen Streitkräften ausgeflogen worden sei, auf ein gewisses Risikoprofil geschlossen werden müsse. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass der Anschlag am Flughafen Kabul gegen seine Mutter gerichtet gewesen sei. Ausserdem sei sie nicht wegen ihres Profils, sondern ihrer schweren Verletzungen wegen ausgeflogen worden. Schliesslich sei davon auszugehen, dass - hätten die Fachkräfte vor Ort seiner Mutter und seiner Schwester aufgrund ihrer Tätigkeit ein Risikoprofil attestiert - die Familie nicht auseinandergerissen worden, sondern für eine schnellstmögliche gemeinsame Ausreise gesorgt worden wäre. Letztlich sei auch dem Vorbringen in der Stellungnahme, aufgrund seiner persönlichen Begegnungen mit hochrangigen Politikern und dem damaligen Präsidenten würden ihm die Taliban eine oppositionelle politische Gesinnung zuschreiben, entgegenzuhalten, dass diese Einladungen jeweils der gesamten Mannschaft gegolten hätten. Somit sei nicht zu erwarten, dass ihm deshalb eine bestimmte politische Anschauung unterstellt würde. 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerdeschrift, er habe begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund der Tätigkeiten seiner Mutter und seiner Schwester für das afghanische Frauenministerium. Beide hätten während der Machtübernahme der Taliban eine E-Mail erhalten, in welcher sie zum Verlassen des Landes angehalten worden seien. Der Umstand, dass seiner Mutter die Möglichkeit geboten worden sei, im Zuge der internationalen Evakuationen auszureisen, deute auf eine Gefährdung hin. Zudem sei zu beachten, dass seine Mutter Opfer des Anschlags am Flughafen Kabul geworden sei. In der Folge sei vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen. Sodann sei erstellt, dass er selbst in der Vergangenheit bereits ernsthafte Nachteile erlitten habe. Er sei Opfer einer Messerattacke seitens C._______ und dessen Freunde geworden. Aufgrund seines Bekanntheitsgrads sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr sofort erkannt werden würde. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die Taliban massiven Druck auf die Hazara ausüben würde. Schon allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit sei seine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Taliban zu bejahen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, eine Reflexverfolgung sei nur bei Vorliegen besonderer Umstände anzunehmen. Im vorliegenden Länderkontext sei dies etwa der Fall, wenn die betreffende Person bereits selbst ernsthafte Nachteile erlitten habe, wenn ihr oppositionelle Tätigkeiten beziehungsweise Unterstützungshandlungen zugeschrieben würden, oder wenn sie einer spezifischen Personengruppe angehöre, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhtem Verfolgungsrisiko ausgesetzt sei. Es seien jedoch keine Hinweise vorhanden, welche auf bereits erlittene Nachteile aufgrund der Profile seiner Mutter und seiner Schwester hinweisen würden. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Fussballspieler einer Gruppe mit erhöhtem Risikoprofil angehören würde, zumal Fussballspieler in Afghanistan nicht per se durch die Taliban verfolgt würden. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer ein politisch unauffälliges Profil auf. Unter diesen Umständen sei nicht von einem Verfolgungsinteresse seitens der Taliban auszugehen. 5.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, das SEM verneine das Bestehen einer Reflexverfolgung alleine aus dem Umstand, dass er bisher keine ernsthaften Nachteile seitens der Taliban erlitten hätte. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass er unmittelbar nach der Machtübernahme der Taliban das Land verlassen habe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass - hätten er und seine Familie Afghanistan nicht unverzüglich verlassen - er Opfer einer Reflexverfolgung geworden wäre. Insofern drohten ihm bei einer allfälligen Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Ferner habe er als erfolgreicher Fussballspieler begründete Furcht vor Verfolgung durch die Taliban. Durch seine Medienauftritte, seine Verbindungen zur ehemaligen afghanischen Regierung und seinen Lebensstil stehe er symbolisch für das westliche Feindbild der Taliban. 6. 6.1 In Bezug auf die Vorverfolgung durch die Familie von C._______ stellt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass den erlittenen Nachteilen - den Verletzungen durch die Messerattacke - kein in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgelistetes Motiv zugrunde liegt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Messerattacke aus vermögensrechtlichen oder anderen gemeinrechtlichen Beweggründen verübt wurde. Dasselbe hat auch für eine allfällige (subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung durch die Familie von C._______ zu gelten. In Ermangelung eines flüchtlingsrechtlich einschlägigen Motivs hat die Vorinstanz diesen Ereignissen zutreffend die Asylrelevanz abgesprochen. 6.2 Zu prüfen bleibt daher, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, mithin begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. 6.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.). Es ist davon auszugehen, dass Frauenrechtlerinnen, die unter dem alten Regime eine aktive Rolle eingenommen haben, über ein besonders hohes Risikoprofil verfügen (vgl. European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 4, Public Officials and Servants of the former Government, S. 78 ff., S. 81 (Frauenministerium), https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_08_EUAA_-COI_Report_Afghanistan_Targeting_of_individuals.pdf, abgerufen am 23.09.2022). Für das Vorliegen einer Reflexverfolgung muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zwar geltend, seine Mutter und seine Schwester hätten in den letzten zwei Jahren für das afghanische Frauenministerium gearbeitet, er vermochte jedoch nicht darzulegen, dass diese eine aktive Rolle als Verteidigerinnen von Frauenrechten ausgeübt hätten. An dieser Stelle ist nochmals auf die Mitwirkungspflicht des rechtlich vertretenen Beschwerdeführers hinzuweisen, der - obwohl er in Kontakt mit seiner Schwester steht - keine weiteren Angaben zu deren Aufgaben im Frauenministerium machte (vgl. E. 3.5). Es lassen sich demnach in den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde und der Replik keine Hinweise auf Gegenteiliges entnehmen. Ungeachtet dessen vermag auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers, die an seine Mutter und seine Schwester gerichtete Aufforderung zum Verlassen des Landes, der Anschlag am Flughafen Kabul und die frühzeitige Evakuierung seiner Mutter spreche für das Bestehen eines erhöhten Risikoprofils, das Gericht nicht zu überzeugen. Nichts deutet darauf hin, dass der Anschlag am Flughafen Kabul gegen seine Mutter und seine Schwester oder in allgemeiner Weise gegen afghanische Frauenrechtlerinnen gerichtet gewesen wäre (vgl. E. 3.4). Auch aus den Umständen der Evakuierung seiner Mutter lässt sich nicht ohne Weiteres auf das Bestehen eines Risikoprofils schliessen; ihre Evakuation dürfte vielmehr auf die erlittenen Verletzungen oder auf die situationsbedingten Umstände zurückzuführen sein. Gegen das Vorliegen eines Zusammenhangs zwischen ihrer Evakuation und dem Bestehen eines Risikoprofils spricht zudem, dass seine ebenfalls für das ehemalige afghanische Frauenministerium tätige Schwester offenbar nicht evakuiert worden ist und anschliessend nach Iran flüchtete. Nach dem Gesagten stellt das Gericht somit fest, dass keine konkreten Indizien und tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt wurden, welche eine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Das Bestehen einer Reflexverfolgung ist daher zu verneinen. 6.3 Sodann lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer als junger Nachwuchs-Fussballer über einen gewissen, aber nicht besonders grossen Bekanntheitsgrad verfügen dürfte, keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten. Zunächst ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass medienwirksame Fussballspieler in Afghanistan per se flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten haben. Auch spricht nichts dafür, dass die Taliban dem noch sehr jungen Beschwerdeführer aufgrund der Empfänge durch hochrangige Politiker eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würden oder diesen Umstand als gegen sie gerichtete oppositionelle Tätigkeit wahrnehmen würden. Schliesslich deutet auch nichts darauf hin, dass der Lebensstil und die Wertevorstellungen des Beschwerdeführers von den Taliban als abtrünnig angesehen werden würde, zumal sich weder in der Beschwerde noch in der Replik Anhaltspunkte dafür finden lassen. Das Gericht stellt somit fest, dass die diesbezüglichen Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Hazara könnte bereits eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Afghanistan begründen, ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass sich die Situation der Hazara in Afghanistan schwierig präsentieren kann. Indes kann nicht von einer Kollektivverfolgung der genannten Personengruppe ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer E-3700/2022 vom 13. September 2022 E. 7.4). Das SEM hat zu Recht festgehalten, dass keine Anzeichen dafür vorliegen würden, dass die Hazara alleine wegen ihrer Ethnie einer gezielten Verfolgung unterlägen. An dieser Einschätzung ist auch nach der Machtübernahme der Taliban im August 2021 festzuhalten, da derzeit keine Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Hazara als Volksgruppe in genereller Art von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sind (vgl. Urteil des BVGer D-3385/2017 vom 20. Oktober 2021 E. 5.1; European Union Agency for Asylum [EUAA], Afghanistan - Targeting of Individuals, August 2022, Ziff. 6.4.2. General situation under Taliban rule [Hazara], S. 133 m.w.H.).
7. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach dem Dargelegten davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylbeachtlichen Vorbringen geltend gemacht hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten diese Einschätzung nicht zu erschüttern. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch mit zutreffender Begründung abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4)
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da jedoch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2022 gutgeheissen wurde und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind ihm trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: