Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers – B._______, geboren am (…), N (…) – stellte am 20. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch, wel- ches das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 abwies und die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. A.b Mit Urteil D-5456/2015 vom 30. September 2015 trat das Bundesver- waltungsgericht nach ausgebliebener Bezahlung des erhobenen Kosten- vorschusses nicht auf die Beschwerde von B._______ gegen die Verfü- gung des SEM vom 6. August 2015 ein. A.c Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 ersuchte B._______ das SEM um Wiedererwägung seiner Verfügung. A.d Mit Verfügung vom 14. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ wegen Asylunwürdigkeit ab, stellte jedoch seine Flüchtlingsei- genschaft fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs an. A.e Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil D-2243/2017 vom 31. Juli 2020 gut und wies das SEM an, B._______ Asyl zu gewähren. Am 6. August 2020 gewährte das SEM ihm Asyl. B. B.a Am 28. September 2020 stellte der Beschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Marokko aufhielt, ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 lehnte die schweizerische Vertretung in Rabat das Gesuch ab. B.b Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. November 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, welche das SEM mit Verfügung vom 17. März 2021 abwies. C. C.a Am 27. September 2021 stellte B._______ beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienasyl zugunsten des Beschwerdefüh- rers.
D-1992/2025 Seite 3 C.b Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies das SEM das Gesuch angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ab. D. D.a Am 30. November 2021 suchten C._______, geboren am (…), und D._______, geboren (…) (N […]) – die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers –, in der Schweiz um Asyl nach. D.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 schloss das SEM C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ein und gewährte ihnen Familienasyl. E. Am 30. März 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und er- suchte gleichentags um Asyl. F. Am 4. April 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. G. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 8. April 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2018 Sri Lanka mit eigenem Reisepass auf dem Luftweg nach Katar verlassen. Von dort sei er auf dem Luftweg mit gefälschtem malaysischem Reisepass über Mauretanien nach Marokko gelangt, wo er sich ungefähr drei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Dort sei er etwa ein Jahr lang in einer Woh- nung festgehalten worden; nach seiner Flucht habe er sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gewandt, welcher ihm ein Zertifikat für Asylsuchende («Certificat de Demandeur d’Asile du HCR» vom 29. November 2019, verlängert am 6. April 2021) ausgestellt habe. Von Marokko sei er auf dem Seeweg in ein europäisches Land – mutmasslich Spanien – gelangt, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei.
D-1992/2025 Seite 4 H. H.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Criminal In- vestigation Department (CID) habe seinen Vater gesucht, weshalb dieser Sri Lanka im Jahr 2012 verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er – der Beschwerdeführer – sei ab dem Jahr 2013 wegen der Akti- vitäten seines Vaters in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Er wisse nichts Genaues über die Fluchtgründe seines Vaters, seine Mutter habe ihm jedoch erzählt, dass sein Vater die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Es seien daher regelmässig – etwa alle zwei bis drei Monate – Beamte des CID zum Haus seiner Familie gekom- men, die nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Dabei seien er und seine Familienmitglieder jeweils mit dem Tod bedroht worden. Einmal, etwa im zehnten Monat des Jahres 2017, sei er auf dem Schulweg von fünf bewaffneten Personen in einem schwarzen Jeep angehalten und nach seinem Vater gefragt worden. Dabei sei ein Gewehr auf ihn gerichtet und er mit dem Tod bedroht worden, sollte er keine Auskunft über den Auf- enthaltsort seines Vaters geben. Er habe versichert, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, woraufhin er gezwungen worden sei, in den Jeep einzu- steigen. Die bewaffneten Männer hätten ihn ein Stück mitgenommen, be- vor sie ihn freigelassen und erneut bedroht hätten. Ungefähr zwei oder drei Monate später seien erneut Beamte des CID zum Haus seiner Familie gekommen. Seine Mutter habe ihn – den Beschwer- deführer – unverzüglich angewiesen, sich zu verstecken. Dieses Mal hät- ten die Männer nach ihm – dem Beschwerdeführer – gefragt und seiner Mutter mitgeteilt, sie würden wieder kommen. Anschliessend habe seine Mutter seine Unterbringung bei einem Cousin veranlasst; dieser habe ihn schliesslich nach Colombo gefahren. Etwa zehn Tage darauf – am 18. Juni 2018 beziehungsweise am 19. Juni 2018 – habe er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg über Katar nach Ma- rokko verlassen. In Marokko habe er sich etwa drei Jahre und fünf Monate aufgehalten. Dort sei er ein Jahr in einer Wohnung festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Anschliessend sei er bei einem Tamilen untergebracht gewesen, der Überfahrten nach Europa organisiert habe. Er
– der Beschwerdeführer – habe ungefähr zehn Monate lang erfolglos ver- sucht, nach Europa zu reisen. Danach habe er sich an das UN-Hochkom- missariat für Flüchtlinge, UNHCR, gewendet.
D-1992/2025 Seite 5 Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanke befürchte er, kontrolliert und inhaf- tiert werden, um seinen Vater zu einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewe- gen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-lan- kische Geburtsurkunde im Original ein. H.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen teilte der Befrager dem Beschwerdeführer mit, es werde auf jeden Fall eine ergänzende Anhörung stattfinden, sollte der Fall nicht aufgrund des bisher festgestellten Sachver- halts zu einem positiven Asylentscheid führen. I. Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. J. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. K. K.a Mit elektronischer Korrespondenz vom 13. September 2022 schlug der damals zuständige Sachbearbeiter des SEM der damaligen Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers vor, ihr anstelle der Durchführung einer er- gänzenden Anhörung einen schriftlichen Fragekatalog zukommen zu las- sen, zumal das vorliegende Verfahren aufgrund des Dossiers des Vaters des Beschwerdeführers nicht besonders komplex erscheine. K.b Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 bat die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Sachbearbeiter des SEM um Auskunft über die Anzahl der Fragen. K.c Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 antwor- tete der Sachbearbeiter des SEM, er habe die Fragen noch nicht ausfor- muliert, es sei aber von fünf bis zehn Fragen auszugehen, die insbeson- dere die Reflexverfolgung, die familiären Bezüge sowie eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers thematisieren würden. Er – der Sach- bearbeiter – schlage vor, zu schauen, ob dieses Vorgehen für eine positi- ven Asylbescheid ausreiche; andernfalls könne immer noch eine ergän- zende Anhörung angesetzt werden.
D-1992/2025 Seite 6 K.d Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 erklärte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Zustel- lung eines schriftlichen Fragekatalogs einverstanden; sie behielt sich aber die Durchführung einer ergänzenden Anhörung vor. L. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 erklärte die aktuell zuständige Sach- bearbeiterin des SEM, eine ergänzende Anhörung sei aus Sicht des SEM nicht notwendig, der rechtserhebliche Sachverhalt sei richtig und vollstän- dig festgestellt worden. Sollte aus Sicht der Rechtsvertretung beziehungs- weise des Beschwerdeführers die Durchführung einer ergänzenden Anhö- rung trotzdem angezeigt sein, sei dies schriftlich zu begründen und dem SEM noch offene Fragen zu Asylgründen, welche für sein Asylgesuch re- levant seien und welche er in der Anhörung nicht habe vorbringen können, schriftlich darzulegen. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 er- klärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass das SEM alle erfor- derlichen Abklärungen getroffen habe und seinerseits nicht vom Bestehen von allfälligen Widersprüchen beziehungsweise Ungereimtheiten ausgehe, zumal ihm ansonsten das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. N. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 – eröffnet am 20. Februar 2025 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Nachteile würden die Schwelle zur Ernsthaftigkeit nicht überschreiten. Fer- ner könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine Auseinander- setzung mit den bestehenden Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet wer- den. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters. O. Mit Eingabe seines mandatierten Rechtsvertreters vom 24. März 2025 er- hob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Ein- gang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig
D-1992/2025 Seite 7 sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kri- terien bekannt zu geben, nach welchen die Auswahl erfolgt sei (Beschwer- debegehren 1); die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur rich- tigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; das SEM sei zudem anzuweisen, eine erneute Anhörung zu den Asylgründen durchzu- führen (Beschwerdebegehren 2); eventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzu- stellen und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; das SEM sei zudem anzuweisen, eine erneute Anhörung zu den Asylgrün- den durchzuführen (Beschwerdebegehren 3); sub-eventualiter – bei Ver- zicht auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz – habe das Bundes- verwaltungsgericht ein Gutachten einer sachverständigen Person betref- fend die Rolle des ältesten Sohnes in der tamilischen Kultur einzuholen; sub-sub-eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einholung und Nachreichung eines solchen Gutachtens einzuräumen; sub-sub-sub-even- tualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flücht- lingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Beschwer- debegehren 4); sub-sub-sub-sub-eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Beschwerdebe- gehren 5); es seien die Asylakten seines Vaters B._______ beizuziehen. P. Mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-1992/2025 Seite 8 Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten N (…) sowie die Verfahrensakten D-5456/2015 und D-2243/2017 betreffend B._______ – den Vater des Beschwerdefüh- rers – wurden von Amtes wegen beigezogen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst verschie- dene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den rechtser- heblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Anhörung zu den
D-1992/2025 Seite 9 Asylgründen vom 21. Juli 2022 sei sehr kurz ausgefallen – sie habe ledig- lich ungefähr zwei Stunden gedauert. Dieser Umstand sei dem damaligen Sachbearbeiter des SEM durchaus bewusst gewesen, weshalb dieser die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung beabsichtigt habe, sofern die An- hörung vom 21. Juli 2022 nicht bereits hinreichend für die Asylgewährung sein sollte. Aus den elektronischen Korrespondenzen zwischen dem da- maligen Sachbearbeiter und seiner damaligen Rechtsvertretung gehe her- vor, dass ihm entweder die Asylgewährung oder weitere Verfahrensschritte zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts – eine ergänzende Anhörung oder die schriftliche Beantwortung ergänzender Fragen – in Aus- sicht gestellt worden sei. Es sei jedoch weder ein schriftliches Verfahren noch eine ergänzende An- hörung durchgeführt worden; stattdessen habe die neuerdings zuständige Sachbearbeiterin in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 – rund zweiein- halb Jahre nach der letzten elektronischen Korrespondenz – festgestellt, die Durchführung einer ergänzenden Anhörung sei nicht notwendig, sie er- achte den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt. Somit sei es bei der lediglich rudimentären Anhörung vom 21. Juli 2022 geblieben, obwohl das SEM seinerseits zu diesem Zeitpunkt davon ausge- gangen sei, dass der insoweit festgestellte Sachverhalt für die Begründung eines ablehnenden Asylentscheids nicht ausreiche. Die Anhörung zu den Asylgründen diene als «Kernstück des Asylverfah- rens» der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; vorliegend sei der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch le- diglich oberflächlich erstellt worden, zumal ein enger Zusammenhang mit der Verfolgung seines Vaters – welchem Asyl gewährt worden sei – evident sei. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zeige sich exemplarisch darin, dass in der angefochtenen Verfügung seine Mit- nahme durch die bewaffneten Männer in einem schwarzen Jeep als ein- maliger Vorfall dargestellt werde, obwohl er tatsächlich mehrmals auf diese Weise mitgenommen und befragt worden sei. Überdies seien verschiedene Sachverhaltselemente unrichtig festgestellt worden. So sei das SEM etwa fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er dem CID lediglich als Auskunftsperson betreffend den Aufenthalt seines
D-1992/2025 Seite 10 Vaters diene; tatsächlich sei er aber als Druckmittel benutzt worden, um seinen Vater zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen. Des Weiteren sei zu beachten, dass in der tamilischen Kultur der älteste Sohn eine bedeutende Rolle innerhalb der Familie einnehme; insbeson- dere obliege es diesem, seinen Vater zu bestatten, um dessen Wieder- geburt positiv zu beeinflussen oder ein ewiges Leben zu ermöglichen. Sterbe der älteste Sohn vor dem Vater oder werde dieser gequält, habe dies einen negativen Einfluss auf das Karma des Vaters. Dass sich die sri- lankischen Sicherheitsbehörden solche kulturellen Gepflogenheiten zunutze machten, sei nicht weiter erstaunlich. Das SEM habe es jedoch versäumt, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner habe das SEM entgegen seinen in der Anhörung gemachten Anga- ben festgestellt, die sri-lankischen Behörden hätten erst fünf Jahre nach der Ausreise seines Vaters nach diesem gefragt. Dies zeuge von einer un- genauen Lektüre des Anhörungsprotokolls; er habe lediglich angegeben, dass seine Mitnahme im Jeep im Jahr 2017 stattgefunden habe, er habe aber auch dargetan, dass CID-Angehörige nach der Ausreise in regelmäs- sigen Zeitabständen das Haus seiner Familie aufgesucht hätten. Wann ge- nau diese Vorfälle begonnen hätten, sei dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, zumal in der lediglich kurzen Anhörung keine Fragen dazu ge- stellt worden seien. Das SEM habe selbst zugegeben, dass dieser Um- stand «ungeklärt» geblieben sei. Dies verdeutliche, dass der rechtserheb- liche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. Darüber hinaus erwähne die angefochtene Verfügung eine Schwester des Beschwerdeführers, die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe. Da- bei handle es sich jedoch um eine Schwester seiner Mutter. Auch treffe es nicht zu, dass er die Schule mit dem A-Level abgeschlossen habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er während des Besuchs des A-Levels die Schule abgebrochen und entsprechend das A-Level nicht ab- geschlossen habe. Auch diese Beispiele zeigten die ungenaue Arbeits- weise des SEM im vorliegenden Fall. Es sei daher festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, eine ergänzende Anhörung anzusetzen.
E. 5.1.2 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. Zur Begründung führte er an, er habe sich nur im
D-1992/2025 Seite 11 Rahmen der äusserst kurzen Anhörung vom 21. Juli 2022 zu seinen Asyl- gründen äussern können. Zwar sei ihm die Durchführung einer ergänzen- den Anhörung beziehungsweise zumindest die schriftliche Beantwortung ergänzender Fragen als Ersatzmassnahme in Aussicht gestellt worden, das SEM habe aber, nachdem es über zwei Jahre keine Verfahrensschritte vorgenommen habe, sowohl auf eine ergänzende Anhörung als auch auf schriftliche Ergänzungsfragen verzichtet und gar keine Verfahrensschritte mehr durchgeführt. Dadurch sei es ihm unmöglich gewesen, bei der Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und sein diesbe- zügliches Äusserungsrecht wahrzunehmen.
E. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann un- vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum- stände berücksichtigt wurden, beziehungsweise dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. BVGE 2016/2 E 4.3). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement um- fangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind je- doch dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersu- chungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tra- gen (Art. 7 AsylG).
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des beziehungsweise der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffe- nen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
D-1992/2025 Seite 12 mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Ver- fahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erschei- nen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausge- setzt ist, grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom
E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Folgendes fest:
E. 7.1.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2022 geltend, er werde in Sri Lanka in erster Linie aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters verfolgt (vgl. SEM-eAkte [...]-21/11 [nachfolgend A21/11] F56, 44 ff., 47, 69 ff.). Da der damalige Sachbearbeiter des SEM offenbar davon ausging, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden war, stellte er - sollte der Sachverhalt für einen positiven Asylentscheid nicht genügen -, eine ergänzende Anhörung in Aussicht (vgl. A21/11 F62). Mittels elektronischer Korrespondenzen bestätigte der Sachbearbeiter gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. SEM-eAkte [...]-34/7 [nachfolgend A34/7].
E. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass in der Anhörung vom 21. Juli 2022 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung zwar kurz angesprochen wurde (vgl. A21/11 insbesondere F52 ff.), allerdings wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, nicht die Asylgründe seines Vaters, sondern seine eigenen darzulegen (vgl. A21/11 F47). Zudem fällt auf, dass die Anhörung offensichtlich ohne Kenntnisse der Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. A21/11 F53), weshalb eine vertiefte Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sein dürfte.
E. 7.1.3 Ungeklärt geblieben ist ausserdem, ab wann die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung eingesetzt hat, zumal er anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2022 angab, die Probleme hätten im Jahr 2013 angefangen (A21/11 F46), in der Verfügung jedoch festgestellt worden ist, die geltend gemachte Verfolgung habe erst fünf Jahre nach der Ausreise seines Vaters - also im Jahr 2017 - begonnen (vgl. SEM-eAkte [...]-38/9 [nachfolgend A38/9] S. 5). Insofern ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Sachverhaltsdarstellung des SEM beruht.
E. 7.1.4 Ebenfalls unrichtig beziehungsweise unvollständig erweist sich die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Aktualität einer allfälligen (Reflex-)Verfolgung: Obwohl der Beschwerdeführer angab, er befürchte, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Druckmittel benutzt zu werden, um seinen Vater zu einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen (vgl. A21/11 F69 ff.), stellte das SEM lediglich fest, das Interesse am Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden sei mit dem Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz erloschen, zumal der Beschwerdeführer lediglich als Auskunftsquelle gedient habe (vgl. A38/9 S. 5).
E. 7.1.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt auch mit Blick auf die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse unvollständig festgestellt worden ist. So erscheint etwa ungeklärt, ob der Beschwerde-führer das A-Level abgeschlossen oder die Schule ohne Abschluss abgebrochen hat (vgl. A21/11 F14 ff.); auch ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, ob eine Kontaktaufnahme mit in Sri Lanka wohnhaften Verwandten weiterhin möglich und zumutbar ist (vgl. A21/11 F37 ff., A38/9 S. 7). Angesichts der Angaben, wonach der Beschwerdeführer bis zur Ausreise seines Vaters in einer Lehmhütte auf dem Grundstück seiner Tante gewohnt habe (vgl. A21/11 F30 ff.) und sie - der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester - anschliessend eine Hütte auf einem eigenen Grundstück gebaut hätten (vgl. A21/11 F32), wären weitere Abklärungen zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen.
E. 7.1.6 Es ist augenfällig, dass die Anhörung vom 21. Juli 2022 dergestalt aufgebaut war, dass in einem ersten Schritt die Grundzüge des rechtserheblichen Sachverhalts festgestellt werden sollten. Dies dürfte in erste Linie dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass dem damaligen Sachbearbeiter bewusst gewesen sein dürfte, dass die Fortsetzung der Anhörung des Beschwerdeführers ohne vertiefte Kenntnis des Dossiers von B._______ - mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz - nicht zweckdienlich wäre. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Anhörung bereits nach rund zwei Stunden mit dem Hinweis auf die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung beendet wurde (vgl. A21/11 F62, nach 71). Indem das SEM keine weiteren Verfahrensschritte zur Klärung der offen gebliebenen Sachverhaltselemente veranlasste, sind wesentliche, für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände unberücksichtigt geblieben. Daran ändert auch das Schreiben vom 30. Januar 2025 nichts, worin die neu zuständige Sachbearbeiterin des SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt genügend erstellt, es werde ihm daher eine Frist gesetzt, stichhaltig zu begründen, welche offenen Fragen zu den Vorbringen oder Asylgründen in einer Anhörung noch nicht geklärt worden seien (vgl. A35). In der Beschwerde wird diesbezüglich - unter Hinweis auf A36 - dargelegt, dass sich die frühere Rechtsvertreterin mit dem Verzicht auf eine ergänzende Anhörung wohl nur deshalb einverstanden erklärte, weil sie nach den seitens des SEM zuvor getroffenen Aussagen davon ausging, es ergehe betreffend den Beschwerdeführer ein positiver Asylentscheid (vgl. Beschwerde, S. 13 unten, S. 14).
E. 7.1.7 Das dem Asylverfahren systeminhärente Zusammenspiel zwischen Mitwirkungsplicht und Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die asylsuchende Person umfassend und korrekt angehört wird (Art. 29 AsylG und Art. 30 VwVG) und, dass die asylsuchende Person ihrerseits anlässlich der Anhörung ihre Asylgründe angibt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dabei ist das SEM gehalten, eine mündliche und persönliche Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 und 2 AsylG), welche als Kernelement der Abklärung darstellt, ob eine asylsuchende Person auf flüchtlingsrechtlichen Schutz angewiesen ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 29 AsylG). Sofern aus der Anhörung hervorgeht, dass Hinweise auf eine mögliche asylrechtliche Relevanz der Vorbringen bestehen, löst dies - unter der Voraussetzung der Einhaltung der Mitwirkungspflicht seitens der asylsuchenden Person - eine weitere Abklärungspflicht des SEM hinsichtlich der Richtigkeit und Relevanz der vorgebrachten Sachverhaltselemente aus (vgl. Hruschka, a.a.O., N 1 zu Art. 8 AsylG). Vorliegend hat das SEM für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhaltselemente - trotz Hinweisen auf eine allfällige Reflexverfolgung - nicht weiter abgeklärt. Das vorliegend gewählte Vorgehen der Vorinstanz genügt der ihr obliegenden Abklärungspflicht im vorliegenden Fall nicht, zumal sich angesichts der vorherigen Korrespondenz mit dem erstzuständigen Sachbearbeiter des SEM (vgl. Sachverhalt Bst. K) der Beschwerdeführer auch nicht veranlasst sehen musste, seinerseits weitere Aspekte schriftlich darzulegen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, insbesondere die Umstände mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung - in Kenntnis der Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers - im Rahmen einer erneuten Anhörung sowie erforderlichenfalls durch andere adäquate Instruktionsmassnahmen abzuklären. Somit stellt das Vorgehen des SEM eine systemwidrige Überbürdung der Untersuchungspflicht auf den Beschwerdeführer dar.
E. 7.1.8 Nach dem Gesagten unterliess es das SEM, für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände abzuklären, wodurch es die Untersuchungspflicht verletzte.
E. 7.2 Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Durch das gewählte Vorgehen - den Verzicht auf die Durchführung weiterer Verfahrensschritte zur Sachverhaltsfeststellung sowie die Überbürdung der Untersuchungspflicht auf den Beschwerdeführer (vgl. Bst. H ff. sowie E. 7.1.1 ff.) - war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, das Bestehen einer begründeten Furcht aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und mithin die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung (vgl. E. 6.3) glaubhaft zu machen. Dadurch verunmöglichte das SEM die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beweiserhebung, wodurch er seinen Standpunkt nicht wirksam und vollständig zur Geltung bringen konnte. Somit verletzte das SEM durch das erwähnte Vorgehen die Mitwirkungs- und Äusserungsrechte im Beweiserhebungsverfahren, und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen.
E. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz als sachverhaltsabklärende Behörde, den Sachverhalt richtig und vollständig zu erheben; auch ist es nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3).
E. 7.5 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
E. 7.6 Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, beziehungsweise auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachreichung eines solchen, erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs als gegenstandslos.
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt - anhand der Durchführung einer ergänzenden Anhörung sowie erforderlichenfalls durch andere adäquate Instruktionsmassnahmen - vollständig festzustellen sowie einen neuen Entscheid in der Sache zu erlassen.
E. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Bekanntgabe der Gerichtspersonen (Beschwerdebegehren 1) als gegenstandslos.
E. 8.2 Eine manuelle Anpassung der Spruchkörperbildung wurde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 10 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An- wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf- grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
D-1992/2025 Seite 18 ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi- gung von insgesamt Fr. 3'600.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1992/2025 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1992/2025 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers - B._______, geboren am (...), N (...) - stellte am 20. Dezember 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches das SEM mit Verfügung vom 6. August 2015 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. A.b Mit Urteil D-5456/2015 vom 30. September 2015 trat das Bundesverwaltungsgericht nach ausgebliebener Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde von B._______ gegen die Verfügung des SEM vom 6. August 2015 ein. A.c Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 ersuchte B._______ das SEM um Wiedererwägung seiner Verfügung. A.d Mit Verfügung vom 14. März 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch von B._______ wegen Asylunwürdigkeit ab, stellte jedoch seine Flüchtlingseigenschaft fest und ordnete eine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. A.e Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2243/2017 vom 31. Juli 2020 gut und wies das SEM an, B._______ Asyl zu gewähren. Am 6. August 2020 gewährte das SEM ihm Asyl. B. B.a Am 28. September 2020 stellte der Beschwerdeführer, der sich zum damaligen Zeitpunkt in Marokko aufhielt, ein Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 lehnte die schweizerische Vertretung in Rabat das Gesuch ab. B.b Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 2. November 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache, welche das SEM mit Verfügung vom 17. März 2021 abwies. C. C.a Am 27. September 2021 stellte B._______ beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Familienasyl zugunsten des Beschwerdeführers. C.b Mit Verfügung vom 16. November 2021 wies das SEM das Gesuch angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ab. D. D.a Am 30. November 2021 suchten C._______, geboren am (...), und D._______, geboren (...) (N [...]) - die Mutter sowie die Schwester des Beschwerdeführers -, in der Schweiz um Asyl nach. D.b Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 schloss das SEM C._______ und D._______ in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ ein und gewährte ihnen Familienasyl. E. Am 30. März 2022 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. F. Am 4. April 2022 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf. G. Anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 8. April 2022 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Jahr 2018 Sri Lanka mit eigenem Reisepass auf dem Luftweg nach Katar verlassen. Von dort sei er auf dem Luftweg mit gefälschtem malaysischem Reisepass über Mauretanien nach Marokko gelangt, wo er sich ungefähr drei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Dort sei er etwa ein Jahr lang in einer Wohnung festgehalten worden; nach seiner Flucht habe er sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) gewandt, welcher ihm ein Zertifikat für Asylsuchende («Certificat de Demandeur d'Asile du HCR» vom 29. November 2019, verlängert am 6. April 2021) ausgestellt habe. Von Marokko sei er auf dem Seeweg in ein europäisches Land - mutmasslich Spanien - gelangt, von wo aus er in die Schweiz weitergereist sei. H. H.a Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Criminal Investigation Department (CID) habe seinen Vater gesucht, weshalb dieser Sri Lanka im Jahr 2012 verlassen und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Er - der Beschwerdeführer - sei ab dem Jahr 2013 wegen der Aktivitäten seines Vaters in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten. Er wisse nichts Genaues über die Fluchtgründe seines Vaters, seine Mutter habe ihm jedoch erzählt, dass sein Vater die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe. Es seien daher regelmässig - etwa alle zwei bis drei Monate - Beamte des CID zum Haus seiner Familie gekommen, die nach dem Aufenthaltsort seines Vaters gefragt hätten. Dabei seien er und seine Familienmitglieder jeweils mit dem Tod bedroht worden. Einmal, etwa im zehnten Monat des Jahres 2017, sei er auf dem Schulweg von fünf bewaffneten Personen in einem schwarzen Jeep angehalten und nach seinem Vater gefragt worden. Dabei sei ein Gewehr auf ihn gerichtet und er mit dem Tod bedroht worden, sollte er keine Auskunft über den Aufenthaltsort seines Vaters geben. Er habe versichert, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen, woraufhin er gezwungen worden sei, in den Jeep einzusteigen. Die bewaffneten Männer hätten ihn ein Stück mitgenommen, bevor sie ihn freigelassen und erneut bedroht hätten. Ungefähr zwei oder drei Monate später seien erneut Beamte des CID zum Haus seiner Familie gekommen. Seine Mutter habe ihn - den Beschwerdeführer - unverzüglich angewiesen, sich zu verstecken. Dieses Mal hätten die Männer nach ihm - dem Beschwerdeführer - gefragt und seiner Mutter mitgeteilt, sie würden wieder kommen. Anschliessend habe seine Mutter seine Unterbringung bei einem Cousin veranlasst; dieser habe ihn schliesslich nach Colombo gefahren. Etwa zehn Tage darauf - am 18. Juni 2018 beziehungsweise am 19. Juni 2018 - habe er seinen Heimatstaat auf dem Luftweg über Katar nach Marokko verlassen. In Marokko habe er sich etwa drei Jahre und fünf Monate aufgehalten. Dort sei er ein Jahr in einer Wohnung festgehalten worden, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Anschliessend sei er bei einem Tamilen untergebracht gewesen, der Überfahrten nach Europa organisiert habe. Er - der Beschwerdeführer - habe ungefähr zehn Monate lang erfolglos versucht, nach Europa zu reisen. Danach habe er sich an das UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge, UNHCR, gewendet. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanke befürchte er, kontrolliert und inhaftiert werden, um seinen Vater zu einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine sri-lankische Geburtsurkunde im Original ein. H.b Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen teilte der Befrager dem Beschwerdeführer mit, es werde auf jeden Fall eine ergänzende Anhörung stattfinden, sollte der Fall nicht aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts zu einem positiven Asylentscheid führen. I. Mit Entscheid vom 27. Juli 2022 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. J. Mit Entscheid vom 29. Juli 2022 wies das SEM den Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zu. K. K.a Mit elektronischer Korrespondenz vom 13. September 2022 schlug der damals zuständige Sachbearbeiter des SEM der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vor, ihr anstelle der Durchführung einer ergänzenden Anhörung einen schriftlichen Fragekatalog zukommen zu lassen, zumal das vorliegende Verfahren aufgrund des Dossiers des Vaters des Beschwerdeführers nicht besonders komplex erscheine. K.b Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 bat die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Sachbearbeiter des SEM um Auskunft über die Anzahl der Fragen. K.c Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 antwortete der Sachbearbeiter des SEM, er habe die Fragen noch nicht ausformuliert, es sei aber von fünf bis zehn Fragen auszugehen, die insbesondere die Reflexverfolgung, die familiären Bezüge sowie eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers thematisieren würden. Er - der Sachbearbeiter - schlage vor, zu schauen, ob dieses Vorgehen für eine positiven Asylbescheid ausreiche; andernfalls könne immer noch eine ergänzende Anhörung angesetzt werden. K.d Mit elektronischer Korrespondenz vom 22. September 2022 erklärte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Zustellung eines schriftlichen Fragekatalogs einverstanden; sie behielt sich aber die Durchführung einer ergänzenden Anhörung vor. L. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 erklärte die aktuell zuständige Sachbearbeiterin des SEM, eine ergänzende Anhörung sei aus Sicht des SEM nicht notwendig, der rechtserhebliche Sachverhalt sei richtig und vollständig festgestellt worden. Sollte aus Sicht der Rechtsvertretung beziehungsweise des Beschwerdeführers die Durchführung einer ergänzenden Anhörung trotzdem angezeigt sein, sei dies schriftlich zu begründen und dem SEM noch offene Fragen zu Asylgründen, welche für sein Asylgesuch relevant seien und welche er in der Anhörung nicht habe vorbringen können, schriftlich darzulegen. M. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 14. Februar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass das SEM alle erforderlichen Abklärungen getroffen habe und seinerseits nicht vom Bestehen von allfälligen Widersprüchen beziehungsweise Ungereimtheiten ausgehe, zumal ihm ansonsten das rechtliche Gehör zu gewähren wäre. N. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Nachteile würden die Schwelle zur Ernsthaftigkeit nicht überschreiten. Ferner könne bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz auf eine Auseinandersetzung mit den bestehenden Unglaubhaftigkeitselementen verzichtet werden. Schliesslich bestünden auch keine Hinweise auf das Bestehen einer Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters. O. Mit Eingabe seines mandatierten Rechtsvertreters vom 24. März 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich mitzuteilen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden; gleichzeitig sei bekannt zu geben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien; falls in die Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach welchen die Auswahl erfolgt sei (Beschwerdebegehren 1); die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; das SEM sei zudem anzuweisen, eine erneute Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Beschwerdebegehren 2); eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; das SEM sei zudem anzuweisen, eine erneute Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Beschwerdebegehren 3); sub-eventualiter - bei Verzicht auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz - habe das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer sachverständigen Person betreffend die Rolle des ältesten Sohnes in der tamilischen Kultur einzuholen; sub-sub-eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zur Einholung und Nachreichung eines solchen Gutachtens einzuräumen; sub-sub-sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren (Beschwerdebegehren 4); sub-sub-sub-sub-eventualiter seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Beschwerdebegehren 5); es seien die Asylakten seines Vaters B._______ beizuziehen. P. Mit Schreiben vom 25. März 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die vorinstanzlichen Akten N (...) sowie die Verfahrensakten D-5456/2015 und D-2243/2017 betreffend B._______ - den Vater des Beschwerdeführers - wurden von Amtes wegen beigezogen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst verschiedene formelle Rügen geltend. Diese sind vorab zu prüfen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 5.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Anhörung zu den Asylgründen vom 21. Juli 2022 sei sehr kurz ausgefallen - sie habe lediglich ungefähr zwei Stunden gedauert. Dieser Umstand sei dem damaligen Sachbearbeiter des SEM durchaus bewusst gewesen, weshalb dieser die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung beabsichtigt habe, sofern die Anhörung vom 21. Juli 2022 nicht bereits hinreichend für die Asylgewährung sein sollte. Aus den elektronischen Korrespondenzen zwischen dem damaligen Sachbearbeiter und seiner damaligen Rechtsvertretung gehe hervor, dass ihm entweder die Asylgewährung oder weitere Verfahrensschritte zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine ergänzende Anhörung oder die schriftliche Beantwortung ergänzender Fragen - in Aussicht gestellt worden sei. Es sei jedoch weder ein schriftliches Verfahren noch eine ergänzende Anhörung durchgeführt worden; stattdessen habe die neuerdings zuständige Sachbearbeiterin in ihrem Schreiben vom 30. Januar 2025 - rund zweieinhalb Jahre nach der letzten elektronischen Korrespondenz - festgestellt, die Durchführung einer ergänzenden Anhörung sei nicht notwendig, sie erachte den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt. Somit sei es bei der lediglich rudimentären Anhörung vom 21. Juli 2022 geblieben, obwohl das SEM seinerseits zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen sei, dass der insoweit festgestellte Sachverhalt für die Begründung eines ablehnenden Asylentscheids nicht ausreiche. Die Anhörung zu den Asylgründen diene als «Kernstück des Asylverfahrens» der richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; vorliegend sei der rechtserhebliche Sachverhalt jedoch lediglich oberflächlich erstellt worden, zumal ein enger Zusammenhang mit der Verfolgung seines Vaters - welchem Asyl gewährt worden sei - evident sei. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zeige sich exemplarisch darin, dass in der angefochtenen Verfügung seine Mitnahme durch die bewaffneten Männer in einem schwarzen Jeep als einmaliger Vorfall dargestellt werde, obwohl er tatsächlich mehrmals auf diese Weise mitgenommen und befragt worden sei. Überdies seien verschiedene Sachverhaltselemente unrichtig festgestellt worden. So sei das SEM etwa fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er dem CID lediglich als Auskunftsperson betreffend den Aufenthalt seines Vaters diene; tatsächlich sei er aber als Druckmittel benutzt worden, um seinen Vater zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen. Des Weiteren sei zu beachten, dass in der tamilischen Kultur der älteste Sohn eine bedeutende Rolle innerhalb der Familie einnehme; insbesondere obliege es diesem, seinen Vater zu bestatten, um dessen Wieder-geburt positiv zu beeinflussen oder ein ewiges Leben zu ermöglichen. Sterbe der älteste Sohn vor dem Vater oder werde dieser gequält, habe dies einen negativen Einfluss auf das Karma des Vaters. Dass sich die sri-lankischen Sicherheitsbehörden solche kulturellen Gepflogenheiten zunutze machten, sei nicht weiter erstaunlich. Das SEM habe es jedoch versäumt, diesbezügliche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. Ferner habe das SEM entgegen seinen in der Anhörung gemachten Angaben festgestellt, die sri-lankischen Behörden hätten erst fünf Jahre nach der Ausreise seines Vaters nach diesem gefragt. Dies zeuge von einer ungenauen Lektüre des Anhörungsprotokolls; er habe lediglich angegeben, dass seine Mitnahme im Jeep im Jahr 2017 stattgefunden habe, er habe aber auch dargetan, dass CID-Angehörige nach der Ausreise in regelmässigen Zeitabständen das Haus seiner Familie aufgesucht hätten. Wann genau diese Vorfälle begonnen hätten, sei dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, zumal in der lediglich kurzen Anhörung keine Fragen dazu gestellt worden seien. Das SEM habe selbst zugegeben, dass dieser Umstand «ungeklärt» geblieben sei. Dies verdeutliche, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei. Darüber hinaus erwähne die angefochtene Verfügung eine Schwester des Beschwerdeführers, die in den Vereinigten Staaten von Amerika lebe. Dabei handle es sich jedoch um eine Schwester seiner Mutter. Auch treffe es nicht zu, dass er die Schule mit dem A-Level abgeschlossen habe. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass er während des Besuchs des A-Levels die Schule abgebrochen und entsprechend das A-Level nicht abgeschlossen habe. Auch diese Beispiele zeigten die ungenaue Arbeitsweise des SEM im vorliegenden Fall. Es sei daher festzustellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, weshalb das SEM gehalten gewesen wäre, eine ergänzende Anhörung anzusetzen. 5.1.2 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Zur Begründung führte er an, er habe sich nur im Rahmen der äusserst kurzen Anhörung vom 21. Juli 2022 zu seinen Asylgründen äussern können. Zwar sei ihm die Durchführung einer ergänzenden Anhörung beziehungsweise zumindest die schriftliche Beantwortung ergänzender Fragen als Ersatzmassnahme in Aussicht gestellt worden, das SEM habe aber, nachdem es über zwei Jahre keine Verfahrensschritte vorgenommen habe, sowohl auf eine ergänzende Anhörung als auch auf schriftliche Ergänzungsfragen verzichtet und gar keine Verfahrensschritte mehr durchgeführt. Dadurch sei es ihm unmöglich gewesen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und sein diesbezügliches Äusserungsrecht wahrzunehmen. 6. 6.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ist eine Sachverhaltsfeststellung dann unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, beziehungsweise dann unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (vgl. BVGE 2016/2 E 4.3). Die Behörde ist zwar nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen; zusätzliche Abklärungen sind jedoch dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Die Untersuchungspflicht der Behörden findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden (Art. 8 AsylG), die auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des beziehungsweise der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Dazu muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht betreffend die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes Folgendes fest: 7.1.1 Vorliegend machte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2022 geltend, er werde in Sri Lanka in erster Linie aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters verfolgt (vgl. SEM-eAkte [...]-21/11 [nachfolgend A21/11] F56, 44 ff., 47, 69 ff.). Da der damalige Sachbearbeiter des SEM offenbar davon ausging, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden war, stellte er - sollte der Sachverhalt für einen positiven Asylentscheid nicht genügen -, eine ergänzende Anhörung in Aussicht (vgl. A21/11 F62). Mittels elektronischer Korrespondenzen bestätigte der Sachbearbeiter gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Notwendigkeit weiterer Verfahrensschritte zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. SEM-eAkte [...]-34/7 [nachfolgend A34/7]. 7.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass in der Anhörung vom 21. Juli 2022 die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung zwar kurz angesprochen wurde (vgl. A21/11 insbesondere F52 ff.), allerdings wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, nicht die Asylgründe seines Vaters, sondern seine eigenen darzulegen (vgl. A21/11 F47). Zudem fällt auf, dass die Anhörung offensichtlich ohne Kenntnisse der Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers stattgefunden hat (vgl. A21/11 F53), weshalb eine vertiefte Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung zum damaligen Zeitpunkt gar nicht möglich gewesen sein dürfte. 7.1.3 Ungeklärt geblieben ist ausserdem, ab wann die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachte Verfolgung eingesetzt hat, zumal er anlässlich der Anhörung vom 21. Juli 2022 angab, die Probleme hätten im Jahr 2013 angefangen (A21/11 F46), in der Verfügung jedoch festgestellt worden ist, die geltend gemachte Verfolgung habe erst fünf Jahre nach der Ausreise seines Vaters - also im Jahr 2017 - begonnen (vgl. SEM-eAkte [...]-38/9 [nachfolgend A38/9] S. 5). Insofern ist nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die Sachverhaltsdarstellung des SEM beruht. 7.1.4 Ebenfalls unrichtig beziehungsweise unvollständig erweist sich die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Aktualität einer allfälligen (Reflex-)Verfolgung: Obwohl der Beschwerdeführer angab, er befürchte, von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Druckmittel benutzt zu werden, um seinen Vater zu einer Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen (vgl. A21/11 F69 ff.), stellte das SEM lediglich fest, das Interesse am Beschwerdeführer seitens der sri-lankischen Behörden sei mit dem Aufenthalt seines Vaters in der Schweiz erloschen, zumal der Beschwerdeführer lediglich als Auskunftsquelle gedient habe (vgl. A38/9 S. 5). 7.1.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt auch mit Blick auf die individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse unvollständig festgestellt worden ist. So erscheint etwa ungeklärt, ob der Beschwerde-führer das A-Level abgeschlossen oder die Schule ohne Abschluss abgebrochen hat (vgl. A21/11 F14 ff.); auch ist dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, ob eine Kontaktaufnahme mit in Sri Lanka wohnhaften Verwandten weiterhin möglich und zumutbar ist (vgl. A21/11 F37 ff., A38/9 S. 7). Angesichts der Angaben, wonach der Beschwerdeführer bis zur Ausreise seines Vaters in einer Lehmhütte auf dem Grundstück seiner Tante gewohnt habe (vgl. A21/11 F30 ff.) und sie - der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester - anschliessend eine Hütte auf einem eigenen Grundstück gebaut hätten (vgl. A21/11 F32), wären weitere Abklärungen zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen des Beschwerdeführers angezeigt gewesen. 7.1.6 Es ist augenfällig, dass die Anhörung vom 21. Juli 2022 dergestalt aufgebaut war, dass in einem ersten Schritt die Grundzüge des rechtserheblichen Sachverhalts festgestellt werden sollten. Dies dürfte in erste Linie dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass dem damaligen Sachbearbeiter bewusst gewesen sein dürfte, dass die Fortsetzung der Anhörung des Beschwerdeführers ohne vertiefte Kenntnis des Dossiers von B._______ - mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz - nicht zweckdienlich wäre. Darauf deutet denn auch der Umstand hin, dass die Anhörung bereits nach rund zwei Stunden mit dem Hinweis auf die Ansetzung einer ergänzenden Anhörung beendet wurde (vgl. A21/11 F62, nach 71). Indem das SEM keine weiteren Verfahrensschritte zur Klärung der offen gebliebenen Sachverhaltselemente veranlasste, sind wesentliche, für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände unberücksichtigt geblieben. Daran ändert auch das Schreiben vom 30. Januar 2025 nichts, worin die neu zuständige Sachbearbeiterin des SEM dem Beschwerdeführer mitteilte, aus ihrer Sicht sei der Sachverhalt genügend erstellt, es werde ihm daher eine Frist gesetzt, stichhaltig zu begründen, welche offenen Fragen zu den Vorbringen oder Asylgründen in einer Anhörung noch nicht geklärt worden seien (vgl. A35). In der Beschwerde wird diesbezüglich - unter Hinweis auf A36 - dargelegt, dass sich die frühere Rechtsvertreterin mit dem Verzicht auf eine ergänzende Anhörung wohl nur deshalb einverstanden erklärte, weil sie nach den seitens des SEM zuvor getroffenen Aussagen davon ausging, es ergehe betreffend den Beschwerdeführer ein positiver Asylentscheid (vgl. Beschwerde, S. 13 unten, S. 14). 7.1.7 Das dem Asylverfahren systeminhärente Zusammenspiel zwischen Mitwirkungsplicht und Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die asylsuchende Person umfassend und korrekt angehört wird (Art. 29 AsylG und Art. 30 VwVG) und, dass die asylsuchende Person ihrerseits anlässlich der Anhörung ihre Asylgründe angibt (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Dabei ist das SEM gehalten, eine mündliche und persönliche Anhörung zu den Asylgründen durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 und 2 AsylG), welche als Kernelement der Abklärung darstellt, ob eine asylsuchende Person auf flüchtlingsrechtlichen Schutz angewiesen ist (vgl. Constantin Hruschka in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck (Hrsg.), Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 29 AsylG). Sofern aus der Anhörung hervorgeht, dass Hinweise auf eine mögliche asylrechtliche Relevanz der Vorbringen bestehen, löst dies - unter der Voraussetzung der Einhaltung der Mitwirkungspflicht seitens der asylsuchenden Person - eine weitere Abklärungspflicht des SEM hinsichtlich der Richtigkeit und Relevanz der vorgebrachten Sachverhaltselemente aus (vgl. Hruschka, a.a.O., N 1 zu Art. 8 AsylG). Vorliegend hat das SEM für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft relevante Sachverhaltselemente - trotz Hinweisen auf eine allfällige Reflexverfolgung - nicht weiter abgeklärt. Das vorliegend gewählte Vorgehen der Vorinstanz genügt der ihr obliegenden Abklärungspflicht im vorliegenden Fall nicht, zumal sich angesichts der vorherigen Korrespondenz mit dem erstzuständigen Sachbearbeiter des SEM (vgl. Sachverhalt Bst. K) der Beschwerdeführer auch nicht veranlasst sehen musste, seinerseits weitere Aspekte schriftlich darzulegen. Das SEM wäre daher gehalten gewesen, insbesondere die Umstände mit Blick auf die geltend gemachte Reflexverfolgung - in Kenntnis der Asylakten des Vaters des Beschwerdeführers - im Rahmen einer erneuten Anhörung sowie erforderlichenfalls durch andere adäquate Instruktionsmassnahmen abzuklären. Somit stellt das Vorgehen des SEM eine systemwidrige Überbürdung der Untersuchungspflicht auf den Beschwerdeführer dar. 7.1.8 Nach dem Gesagten unterliess es das SEM, für den Entscheid rechtsrelevante Sachumstände abzuklären, wodurch es die Untersuchungspflicht verletzte. 7.2 Mit Blick auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Durch das gewählte Vorgehen - den Verzicht auf die Durchführung weiterer Verfahrensschritte zur Sachverhaltsfeststellung sowie die Überbürdung der Untersuchungspflicht auf den Beschwerdeführer (vgl. Bst. H ff. sowie E. 7.1.1 ff.) - war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, das Bestehen einer begründeten Furcht aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und mithin die Voraussetzungen einer Reflexverfolgung (vgl. E. 6.3) glaubhaft zu machen. Dadurch verunmöglichte das SEM die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Beweiserhebung, wodurch er seinen Standpunkt nicht wirksam und vollständig zur Geltung bringen konnte. Somit verletzte das SEM durch das erwähnte Vorgehen die Mitwirkungs- und Äusserungsrechte im Beweiserhebungsverfahren, und somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 7.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzustellen. 7.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies stellt einen schweren Mangel dar, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz als sachverhaltsabklärende Behörde, den Sachverhalt richtig und vollständig zu erheben; auch ist es nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal dem Beschwerdeführer durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). 7.5 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 7.6 Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, beziehungsweise auf Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur Nachreichung eines solchen, erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs als gegenstandslos. 7.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt - anhand der Durchführung einer ergänzenden Anhörung sowie erforderlichenfalls durch andere adäquate Instruktionsmassnahmen - vollständig festzustellen sowie einen neuen Entscheid in der Sache zu erlassen. 8. 8.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag auf Bekanntgabe der Gerichtspersonen (Beschwerdebegehren 1) als gegenstandslos. 8.2 Eine manuelle Anpassung der Spruchkörperbildung wurde im vorliegenden Fall nicht vorgenommen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'600.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: