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D-6931/2023

D-6931/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6931/2023 Urteil vom 8. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Nikola Nastovski. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im Jahr 2020 verliess, anschliessend zwei Jahre in Äthiopien und ein Jahr in Libyen lebte und von dort am 16. September 2023 - via Italien - in die Schweiz einreiste, wo er am 18. September 2023 um Asyl nachsuchte, dass mit Vollmacht vom 9. Oktober 2023 die Rechtsvertretung des BAZ Region B._______ mandatiert wurde, dass am 8. November 2023 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Erstbefragung UMA) in Anwesenheit der Rechtsvertretung stattfand, dass sich der Beschwerdeführer in der gleichentags durchgeführten Anhörung nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Begleitung seiner Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen äussern konnte, dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Vorinstanz am 9. November 2023 um Durchführung einer Befragung für potenzielle Opfer von Menschenhandel (OMH-Befragung) sowie einer Abklärung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ersuchte, dass seine Rechtsvertretung am 15. November 2023 zum Entscheidentwurf der Vorinstanz vom gleichen Tag Stellung nahm, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 17. November 2023 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung verfügte - wobei es zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anordnete und den Kanton C._______ mit deren Umsetzung beauftragte - und ihm die editionspflichten Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer am 20. November 2023 dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 (Datum Poststempel) gegen die Verfügung des SEM vom 17. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung seien aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung vom 1. April 2020 über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Asyl, SR 142.318, aufgehoben per 15. Dezember 2023] sowie Übergangsbestimmung der Aufhebungsverordnung vom 22. November 2023 [AS 2023 694] e contrario und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung bilden, nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2023 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die angefochtene Verfügung unsubstantiiert begründet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt (vgl. Ziffer 5, S. 7f. der Beschwerde), dass formelle Rügen zuerst zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2), dass das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H), dass die Sachverhaltsfeststellung namentlich unvollständig ist, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; ferner Auer / Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, N 16 zu Art. 12 VwVG), dass gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör haben, wonach die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig sowie ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.), dass sich die Vorinstanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zwar kurz, aber ausreichend mit dem Vorliegen einer allfälligen Reflexverfolgung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz noch hätte tätigen sollen, dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass sich die Ausgangslage des von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zitierten Urteils des BVGer D-13/2014 vom 10. Juli 2014 nicht mit der vorliegenden vergleichen lässt, zumal sich der Inhaftierte mutmasslich selbst im Zeitpunkt des zitierten Urteils noch in sog. Sippenhaft befand und damit zusammenhängend die Kriterien einer Verfolgungsgefahr vom Gericht als erfüllt erachtet worden waren (vgl. a.a.O. Bst. B und E. 5.4 f.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt hat sowie ihrer Begründungspflicht nachgekommen und der Sachverhalt überdies als genügend erstellt zu erachten ist, weshalb sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, mithin das diesbezügliche Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.), dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-155/2024 vom 25. Januar 2024, D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3), dass eine solche flüchtlingsrechtlich relevant ist, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h sowie BVGE 2010/57 E. 4.1.3), dass jedoch nicht jede asylrelevante Verfolgung eines Familienmitglieds bereits für sich genommen eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich zieht, sondern es vielmehr konkreter Anhaltspunkte bedarf, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5 m.H., so bereits auch EMARK 1994 Nr. 5.), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen zu Protokoll gab, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus D._______ in E._______ zu sein, wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, die Behörden hätten nach seinen Brüdern gesucht und, nachdem sie diese nicht gefunden hätten, das Haus seiner Familie versiegelt, weshalb der Beschwerdeführer und seine Familie sich nicht mehr hätten ernähren können, er festgenommen worden sei und überdies die Schule nicht mehr habe besuchen können (vgl. SEM-Akte 17/8 F 9 und 13 ff.), dass die Soldaten ihn anstelle seiner untergetauchten Brüder mitgenommen und für rund drei Wochen festgehalten hätten, bevor er gegen eine Bürgschaft wieder freigelassen worden sei und letztendlich frustriert sowie ohne Perspektive Eritrea einen Monat später illegal verlassen habe (vgl. SEM-Akte 17/8 F 15, 19 und 20 ff.), dass der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr in sein Heimatland inhaftiert zu werden, da die illegale Ausreise eine Straftat darstelle, er den Nationaldienst nicht absolviert habe und seine Brüder weiterhin von den Soldaten gesucht würden (vgl. SEM-Akte 17/8 F 44 ff.), dass er in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hinwies, seine Inhaftierung habe dem Ziel gedient, Druck auf seine untergetauchten Brüder auszuüben und er deswegen eine Reflexverfolgung geltend machte (vgl. SEM-Akte 21/2, S. 1), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte Bedrohung des Beschwerdeführers prüfte und die dafür erforderlichen Voraussetzungen als nicht erfüllt erachtete (vgl. Verfügung des SEM vom 17. November 2023, S. 3 ff.), dass es diesen Schluss insbesondere damit begründete, dass die illegale Ausreise für eritreische Staatsangehörige keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen vermöge und keine anderen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer Asylrelevanz vorlägen, dass es im Weiteren festhielt, die Versiegelung der Wohnung und der damit einhergehende Wohnungswechsel zu den Grosseltern sowie der Schulabbruch seien schwierige Lebensbedingungen, von denen ein grosser Teil der eritreischen Bevölkerung gleichermassen betroffen sei, womit auch diesem Vorbringen die Asylrelevanz abgehe, dass die Vorinstanz sodann ausführte, die Furcht vor einer Rekrutierung in die Armee bei einer Rückkehr nach Eritrea sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, auf die entsprechende Rechtsprechungspraxis verwies und darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer mangels Militärdienstaufgebots weder eine Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung noch wegen Desertation zu befürchten habe, dass das SEM schliesslich auch das Vorliegen einer Reflexverfolgung ablehnte und dies insbesondere mit dem Fehlen eines anhaltenden Interesses der eritreischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers begründete, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Begründung des SEM verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbegründung vom 13. November 2023 wiederholte, es liege eine weiterhin aktuelle asylrelevante Reflexverfolgung vor und es könnten weitere Repressalien durch die Behörden nicht ausgeschlossen werden, da seine Brüder immer noch untergetaucht seien, dass er daran erinnerte, dass seine Familie bis heute Schwierigkeiten mit den Behörden habe und dass die erschwerte Lebenssituation im Zusammenhang mit der Versiegelung der Wohnung als Ausfluss der Reflexverfolgung zu würdigen sei, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass nach gefestigter Praxis des Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1), dass auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach es sich anders verhalte, wenn die betroffene Person bereits inhaftiert gewesen sei, daran nichts zu ändern vermag, zumal es sich beim von ihm zitierten Urteil des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2017 um eine Beschwerdeführerin handelte, welche - im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdeführer - aus ihrer Haft geflohen und deren Verfolgung durch die Behörden als aktuell erachtet worden war (vgl. dort E. 4.1 und 7.5), dass zudem übereinstimmend mit der Vorinstanz festgestellt wird, dass keine Tatsachen vorgelegt wurden, die zumindest als Indiz für ein anhaltendes Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers aufgefasst werden könnten, dass insbesondere die ohne grossen Aufwand bewerkstelligte Haftentlassung ohne Auflagen des Beschwerdeführers, die relativ kurze Dauer der Inhaftierung von drei Wochen und die seither ausgebliebene Bedrohung durch die Behörden darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft - in seiner Heimat keine ernsthaften Nachteile zu befürchten hat, die für eine relevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erforderlich wären, dass die Gefahr weiterer behördlicher Repressalien nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift «nicht ausgeschlossen» werden könne (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8), aus den Ausführungen des Beschwerdeführers jedoch nicht hervorgeht, inwiefern seine Familie bis heute Schwierigkeiten mit den Behörden habe, womit es sich hierbei um eine Schutzbehauptung handeln dürfte, dass das Gericht folglich zum Schluss kommt, dass die Entgegnungen in der Rechtsmittelschrift nicht dazu geeignet sind, zu einem anderen Schluss als jenem der Vorinstanz zu führen, da sie sich im Wesentlichen in Wiederholungen und Ausführungen bereits bekannter Sachverhaltselemente erschöpfen, dass somit auch insgesamt betrachtet keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 3 AsylG vorliegt, weshalb das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9 je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2023 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, weshalb sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen (vgl. BVGE 2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4), dass sich aus den Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der behaupteten Mittellosigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da seine Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu gelten haben, womit die kumulativen Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), jedoch im vorliegend zu beurteilenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Chiara Piras Nikola Nastovski Versand: