Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 9. November 2022 suchte der minderjährige Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nord- westschweiz zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 im Rah- men einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 8. März 2023 vertieft zu seinen Asylgrüngen (Art. 29 AsylG) an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der – nach eigenen Anga- ben aus dem Dorf Mirakhel (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) stammende – Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule nicht be- sucht, sondern für die Metzgerei seines Onkels väterlicherseits im Hauptort des Bezirks Tamir gearbeitet. Sein Onkel habe die Nationalarmee mit Fleisch beliefert und sein Vater sei bei der ehemaligen Regierung in Kabul tätig gewesen, wobei letzterer von dieser eine Invalidenrente bezogen habe. Beide seien deswegen von den Taliban bedroht worden. Der Onkel sei am Tag des Regierungssturzes getötet worden und sein Vater sei seit- her verschollen. Nach diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer gleichen- tags mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Nach der Reise durch diverse Länder sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien Arbeitsdokumente des Vaters entweder bei ei- ner Hausdurchsuchung durch die Taliban zerstört oder von der Familie aus Angst vor diesen verbrannt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban als ältester Sohn des Vaters und / oder aufgrund seiner ver- gangenen Arbeitstätigkeit bei seinem Onkel getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (Tazkara) und Impfkarte ein. C. Mit am 13. Juli 2023 eröffnetem Entscheid vom 11. Juli 2023 wies das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 9. November 2022 ab und ordnete dessen Wegwei- sung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumut- bar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf.
D-4339/2023 Seite 3 D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochte- nen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus- ses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (in der Per- son des Rechtsvertreters). E. Am 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
11. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und
D-4339/2023 Seite 4 Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 10 Covid-19-Verordnung). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ungenügend be- gründet, weshalb sie ihm kein exponiertes politisches Profil zuschreibe, und sie habe die Umstände der Ermordung des Onkels sowie das Ver- schwinden des Vaters nicht genügend abgeklärt. Entgegen der Behaup- tung des Beschwerdeführers geht aus den Erwägungen des angefochte- nen Entscheides wie auch aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdefüh- rers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. In Be- rücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des zutreffend als nie- derschwellig erachteten Profils, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, Abklärungen zu Vater und Onkel vorzunehmen (vgl. nachstehend E. 6.1 und 7.6), und es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Be- hauptung vor, die Begründung eines fehlenden exponierten Profils des Be- schwerdeführers (junges Alter, Hilfsarbeiten für den Onkel, kein Kontakt zu den Taliban, keine persönliche Aufforderung zu einem Handeln oder Unter- lassen; vi-Entscheid, Ziff. II) sei ungenügend oder verletze das rechtliche Gehör. Es stellt jedenfalls keine solche Verletzung dar, wenn der
D-4339/2023 Seite 5 Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des festgestellten Sachverhal- tes der Vorinstanz einverstanden ist. Im Weiteren war es dem Beschwer- deführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen).
E. 4.2 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er- achten und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte (Reflex-) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund seines Vaters und On- kels als nicht gegeben. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben weder je persönlich von den Taliban bedroht worden noch habe er in irgendeiner Weise Kontakt zu ihnen gehabt oder sei er einem von ihnen gegenüberge- standen. Abgesehen von seinem Onkel und Vater habe die Familie des Beschwerdeführers nie Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe von kei- nen Vorfällen berichten können, die gezielt auf eine Verfolgung hinweisen würden, und es sei rein spekulativ, dass der Onkel wegen seiner
D-4339/2023 Seite 6 Metzgertätigkeit – als angeblich einziger Fleischlieferant der Nationalar- mee – getötet worden sei. Selbst wenn die Taliban Kenntnis von der Mithilfe des Beschwerdeführers in der Metzgerei gehabt hätten, sei nicht zu erwar- ten, sie würden diese Tätigkeit (Beladen von Regierungsfahrzeugen mit Fleisch) als oppositionelle Aktivität werten. Aufgrund des jungen Alters sei auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde von den Taliban als ernsthafter Gegner wahrgenommen und sie hätten ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme, zumal er lediglich Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nie persönlich aufgefordert wor- den sei, seine Arbeit niederzulegen. Aufgrund des niederschwelligen Pro- fils des von den Taliban getöteten Onkels, wie auch des verschwundenen Vaters, sei nicht von einem Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen. Im Weiteren seien die Umstände betreffend das Verschwin- den des Vaters nicht bekannt und selbst wenn die Taliban dafür verantwort- lich sein sollten, sei eine begründete Furcht vor Verfolgung einzig aufgrund der Tatsache, der älteste Sohn zu sein, zu verneinen. Es handle sich dabei um eine rein hypothetische Gefahr. Es gebe alsdann keinerlei Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise gezielt gesucht wor- den, auch nicht bei der danach erfolgten Hausdurchsuchung, wobei betref- fend Arbeitsdokumente des Vaters unerheblich sei, ob diese von den Tali- ban zerstört oder von der Familie verbrannt worden seien. Eine Reflexver- folgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Onkel oder seinem Vater sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe weder per- sönliche Verbindungen zur ehemaligen Regierung gehabt noch sei er poli- tisch aktiv gewesen noch je von den Taliban bedroht worden. Es sei damit auch keinerlei Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der Ta- liban erkennbar.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, für die Annahme des Vorliegens einer politischen Opposition sei kein direkter persönlicher Kontakt mit den Taliban nötig. Mit der Unterstützung des Onkels bei der Lebensmittelliefe- rung an die Nationalarmee habe der Beschwerdeführer aktiv zur Bekämp- fung der Taliban beigetragen. Diese Hilfe (das Beladen der Fahrzeuge) sei für jedermann beziehungsweise für Taliban-Mitglieder und deren Informan- ten erkennbar gewesen, nachdem sich die Metzgerei an einem von einer Vielzahl von Personen frequentierten Ort (zentraler Bazar) befunden habe. Der Personenkreis, der von den Taliban als Gegner klassifiziert werde, sei im Sinne der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weit zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban nicht bedroht worden, weil es für sie nicht sinnvoll gewesen sei, einen minderjährigen Mitarbeiter ohne generelle Entscheidungsbefugnis zu bedrohen, um den
D-4339/2023 Seite 7 Onkel von den Fleischlieferungen abzubringen. Zudem würden sich die Aussagen im Anhörungsprotokoll, der Beschwerdeführer habe keine Tali- ban-Mitglieder gesehen und nicht mit einem von Angesicht zu Angesicht gesprochen, auf die Zeit während seiner Reise und nicht auf sein ganzes Leben beziehen. Im Weiteren habe der Onkel entgegen der Behauptung der Vorinstanz als einziger Fleischlieferant für die Nationalarmee eine ex- ponierte Position innegehabt, und auch wenn der Beschwerdeführer keine Angaben zur Position des Vaters innerhalb der Nationalarmee machen könne, sei davon auszugehen, dieser sei ein höherer Offizier mit Entschei- dungsgewalt und nicht nur ein gewöhnlicher Soldat gewesen. Er sei wäh- rend einer Kampfhandlung im Rahmen eines Gefechts mit Taliban-Kämp- fern schwerwiegend an Arm und Bein verletzt worden, dass er den Dienst quittieren und von einer Invalidenrente habe leben müssen. Die Taliban hätten davon gewusst, ihn deswegen bedroht und schliesslich zum Ver- schwinden gebracht. Gemäss der SFH-Länderanalyse stünden Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und Nationalarmee sowie Personen, die Unterstützungsleistungen für diese Institutionen erbracht hätten spä- testens seit der Eroberung Kabuls im August 2021 im Visier der Taliban. Es sei von einem exponierten Profil des Vaters und Onkels auszugehen. Zu- dem unterstreiche die erfolgte Hausdurchsuchung bei der Familie des Be- schwerdeführers die Suche nach ihm und verstärke die Vermutung der Tö- tung von Onkel und Vater durch die Taliban. Die innere hierarchische Rang- ordnung der männlichen Mitglieder spiele alsdann insbesondere in den ländlichen Gebieten Afghanistans eine zentrale Rolle, wobei das Handeln der älteren Familienmitglieder den Jugendlichen wie ihr eigenes angerech- net würde. Somit sei der Beschwerdeführer als ältestes verbleibendes, männliches Familienmitglied bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt und es sei ihm Asyl zu gewähren.
E. 7.1 Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vaters sowie Onkels zu Recht und mit zutreffender Begründung ver- neint. Es kann – mit nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sowohl sein Onkel väterlicherseits als Fleischlieferant der Nation- alarmee, wie auch sein Vater als ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Invalidenlohnbezüger, hätten ein exponiertes politisches Profil innegehabt. Der Onkel sei beim Sturz der Regierung von den Taliban getötet worden
D-4339/2023 Seite 8 (A20/12, Ziff. 1.17.04 und 7.01) und der Vater sei an demselben Tag nicht mehr vom Einkaufen zurückgekehrt und seither verschollen (A20/12, Ziff. 1.16.04 und 5.01; A24/14, F80, F83, F85). Da der Beschwerdeführer für die Taliban erkennbar bei seinem Onkel gearbeitet habe und er der älteste Sohn des Vaters sei, befürchte er eine Reflexverfolgung. Er sei deshalb ebenfalls gleichentags ausgereist und befürchte, bei einer Rückkehr ge- schehe dasselbe mit ihm, wie mit dem Onkel und Vater (A20/12, Ziff. 7.01; A24/14, F72 f.).
E. 7.3 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Si- cherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die auf- grund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghani- schen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orien- tierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom
26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2).
E. 7.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4).
E. 7.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvoll- ziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter In- dizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
D-4339/2023 Seite 9 Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E- 4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4).
E. 7.6 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder der Onkel noch der Vater, noch der Beschwerdeführer selbst ein exponiertes politisches Profil aufweisen.
Zur Tätigkeit des Vaters bei der Regierung machte der Beschwerdeführer an der Anhörung geltend, er wisse nicht genau, was dieser für einen «Titel getragen» habe. Er habe bei der Nationalarmee gearbeitet, sich bei einem Angriff auf «das Panzerfahrzeug» verletzt und alsdann als behindert gegol- ten, weshalb er einen Invalidenlohn bezogen habe, von dem die Familie gelebt habe. Die Taliban seien mit dem Bezug des Invalidenlohns von der Regierung nicht einverstanden gewesen (A24/14, F9 und F11). Die Be- schwerdeausführungen zur konkreten Tätigkeit des Vaters bei der Armee, welche rein spekulativer Natur sind und blosse Behauptungen beinhalten, zumal vom Schweregrad der Verletzungen des Vaters keine Stellung in der Regierung abgeleitet werden kann, sind vorliegend nicht von Bedeutung. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine exponierte Stellung des Va- ters abzuleiten. Gemäss den Akten und seinen Angaben hiessen die Tali- ban einzig den Bezug des Invalidenlohnes von der Regierung (von Ungläu- bigen) nicht gut. Somit ist der Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte hinsichtlich Risikoprofile zur Tätigkeit des Vaters – aber, wie sich nachste- hend aufgezeigt, auch zum Onkel – unbehelflich, zumal solche Quellen weder einen persönlichen Bezug zu den betroffenen Verwandten, noch zum Beschwerdeführer selbst aufweisen. Es ist auch unter Berücksichti- gung der familiären Sitten Afghanistans nicht von einer gezielten Verfol- gung des Beschwerdeführers als ältester Sohn des Vaters auszugehen.
Den Onkel hätten die Taliban telefonisch aufgefordert, mit der Fleischliefe- rung an die Armee aufzuhören, ansonsten er als Feind gelte (A24/14, F51 ff.). Gemäss den Akten und Angaben des Beschwerdeführers habe der On- kel vor dem Sturz der Regierung sonst nie irgendwelche Probleme gehabt beziehungsweise habe es in der Metzgerei auch keine «Vorfälle» gegeben. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres von einem exponierten Profil des Onkels auszugehen ist, zumal sich die beiden geschilderten Vorfälle (Tötung, Verschwinden) am Tag der Machtübernahme der Taliban ereigneten und damit (bedauerlicher- weise) nicht ungewöhnlich erscheinen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, welche hauptsächlich auf blossen Mutmassungen und Behauptungen (Bekanntheitsgrad der Metzgerei) sowie Präzisierungen
D-4339/2023 Seite 10 von Örtlichkeiten (frequentierter, zentraler Bazaar) beruhen, nichts zu än- dern. Überdies gehörten auch private Personen, nicht nur die Nationalar- mee, zur Kundschaft der Metzgerei (A24/14, F40). Die Aufgaben des Be- schwerdeführers während der einjährigen Mithilfe in der Metzgerei umfass- ten nebst dem Beladen der Regierungsfahrzeuge, dem Onkel Mahlzeiten zu bringen, Tee zu kochen und Kleinigkeiten für ihn auszuführen (A24/14, F36, F49). In der Beschwerde wird alsdann eigens dargelegt, der Be- schwerdeführer sei nicht Ansprechperson der Taliban gewesen und auch nicht für die Erreichung ihres Zieles beigezogen worden, da ihnen klar ge- wesen sei, dass er als jugendliche Aushilfe ohnehin keinen Einfluss auf einen Entscheid der Belieferung von Kunden gehabt hätte (Beschwerde, S. 8). Daraus ist ebenso zu schliessen, dass aufgrund seiner Tätigkeit beim Onkel keine Gefahr einer (Reflex-) Verfolgung des Beschwerdeführers vor- lag und eine solche auch zukünftig nicht wahrscheinlich ist.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist alsdann die Schlussfol- gerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban nie von «Angesicht zu Angesicht» gesprochen hat, nicht nur wäh- rend der Reisezeit nicht (A20/12, Ziff. 5.02: F: «Haben Sie jemals mit einem Taliban von Angesicht zu Angesicht gesprochen?»; A: «Nein.»). Der Be- schwerdeführer gab im Weiteren an, weder persönliche Probleme mit der ehemaligen Regierung noch mit irgendwelchen Organisationen oder Grup- pierungen gehabt zu haben (A24/14, F96), ebensowenig wie seine übrigen Familienmitglieder (A24/14, F98, F101 ff.). Er bringt weder vor, politisch aktiv gewesen noch aufgrund anderer, weiterer Familienmitglieder, persön- licher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders expo- niert (gewesen) zu sein. Vielmehr weist er auf die «vielen Probleme» hin, «die man in Afghanistan habe» (A24/14, F18, F25,) und wegen denen er am Tag des Machtwechsels (wohl auch) ausgereist sein mag. Es ist weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers er- sichtlich, noch, weshalb die Taliban – auch unter Berücksichtigung der ak- tuellen Lage – ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Nach seiner Ausreise sei es zwar zu einer Hausdurch- suchung bei seiner Familie gekommen, jedoch erklärte der Beschwerde- führer selbst, die Taliban hätten nach dem Regierungssturz solche Durch- suchungen eingeführt beziehungsweise solche hätten «normalerweise» stattgefunden (A24/14, F106).
E. 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh- rer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte
D-4339/2023 Seite 11 Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künf- tigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen.
E. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Be- schwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung – unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit – abzuweisen sind.
D-4339/2023 Seite 12
E. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Ver- fahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4339/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4339/2023 Urteil vom 31. August 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 11. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Am 9. November 2022 suchte der minderjährige Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie - in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 8. März 2023 vertieft zu seinen Asylgrüngen (Art. 29 AsylG) an. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der - nach eigenen Angaben aus dem Dorf Mirakhel (Distrikt Tagab, Provinz Kapisa) stammende - Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe die Schule nicht besucht, sondern für die Metzgerei seines Onkels väterlicherseits im Hauptort des Bezirks Tamir gearbeitet. Sein Onkel habe die Nationalarmee mit Fleisch beliefert und sein Vater sei bei der ehemaligen Regierung in Kabul tätig gewesen, wobei letzterer von dieser eine Invalidenrente bezogen habe. Beide seien deswegen von den Taliban bedroht worden. Der Onkel sei am Tag des Regierungssturzes getötet worden und sein Vater sei seither verschollen. Nach diesen Vorfällen sei der Beschwerdeführer gleichentags mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Nach der Reise durch diverse Länder sei er illegal in die Schweiz eingereist. Nach seiner Ausreise seien Arbeitsdokumente des Vaters entweder bei einer Hausdurchsuchung durch die Taliban zerstört oder von der Familie aus Angst vor diesen verbrannt worden. Bei einer Rückkehr befürchte er, von den Taliban als ältester Sohn des Vaters und / oder aufgrund seiner vergangenen Arbeitstätigkeit bei seinem Onkel getötet zu werden. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Identitätskarte (Tazkara) und Impfkarte ein. C. Mit am 13. Juli 2023 eröffnetem Entscheid vom 11. Juli 2023 wies das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. November 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. August 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (in der Person des Rechtsvertreters). E. Am 11. August 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 11. August 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; Art. 10 Covid-19-Verordnung). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und des rechtlichen Gehörs erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ungenügend begründet, weshalb sie ihm kein exponiertes politisches Profil zuschreibe, und sie habe die Umstände der Ermordung des Onkels sowie das Verschwinden des Vaters nicht genügend abgeklärt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides wie auch aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. In Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere des zutreffend als niederschwellig erachteten Profils, konnte die Vorinstanz darauf verzichten, Abklärungen zu Vater und Onkel vorzunehmen (vgl. nachstehend E. 6.1 und 7.6), und es liegen keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte für die Behauptung vor, die Begründung eines fehlenden exponierten Profils des Beschwerdeführers (junges Alter, Hilfsarbeiten für den Onkel, kein Kontakt zu den Taliban, keine persönliche Aufforderung zu einem Handeln oder Unterlassen; vi-Entscheid, Ziff. II) sei ungenügend oder verletze das rechtliche Gehör. Es stellt jedenfalls keine solche Verletzung dar, wenn der Beschwerdeführer nicht mit der Würdigung des festgestellten Sachverhaltes der Vorinstanz einverstanden ist. Im Weiteren war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, mit Hinweisen). 4.2 Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte (Reflex-) Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban aufgrund seines Vaters und Onkels als nicht gegeben. Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben weder je persönlich von den Taliban bedroht worden noch habe er in irgendeiner Weise Kontakt zu ihnen gehabt oder sei er einem von ihnen gegenübergestanden. Abgesehen von seinem Onkel und Vater habe die Familie des Beschwerdeführers nie Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe von keinen Vorfällen berichten können, die gezielt auf eine Verfolgung hinweisen würden, und es sei rein spekulativ, dass der Onkel wegen seiner Metzgertätigkeit - als angeblich einziger Fleischlieferant der Nationalarmee - getötet worden sei. Selbst wenn die Taliban Kenntnis von der Mithilfe des Beschwerdeführers in der Metzgerei gehabt hätten, sei nicht zu erwarten, sie würden diese Tätigkeit (Beladen von Regierungsfahrzeugen mit Fleisch) als oppositionelle Aktivität werten. Aufgrund des jungen Alters sei auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer würde von den Taliban als ernsthafter Gegner wahrgenommen und sie hätten ein ausgeprägtes und ungebrochenes Interesse an seiner Ergreifung und Festnahme, zumal er lediglich Hilfsarbeiten ausgeführt habe und nie persönlich aufgefordert worden sei, seine Arbeit niederzulegen. Aufgrund des niederschwelligen Profils des von den Taliban getöteten Onkels, wie auch des verschwundenen Vaters, sei nicht von einem Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer auszugehen. Im Weiteren seien die Umstände betreffend das Verschwinden des Vaters nicht bekannt und selbst wenn die Taliban dafür verantwortlich sein sollten, sei eine begründete Furcht vor Verfolgung einzig aufgrund der Tatsache, der älteste Sohn zu sein, zu verneinen. Es handle sich dabei um eine rein hypothetische Gefahr. Es gebe alsdann keinerlei Hinweise darauf, der Beschwerdeführer sei nach der Ausreise gezielt gesucht worden, auch nicht bei der danach erfolgten Hausdurchsuchung, wobei betreffend Arbeitsdokumente des Vaters unerheblich sei, ob diese von den Taliban zerstört oder von der Familie verbrannt worden seien. Eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Onkel oder seinem Vater sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe weder persönliche Verbindungen zur ehemaligen Regierung gehabt noch sei er politisch aktiv gewesen noch je von den Taliban bedroht worden. Es sei damit auch keinerlei Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer seitens der Taliban erkennbar. 6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, für die Annahme des Vorliegens einer politischen Opposition sei kein direkter persönlicher Kontakt mit den Taliban nötig. Mit der Unterstützung des Onkels bei der Lebensmittellieferung an die Nationalarmee habe der Beschwerdeführer aktiv zur Bekämpfung der Taliban beigetragen. Diese Hilfe (das Beladen der Fahrzeuge) sei für jedermann beziehungsweise für Taliban-Mitglieder und deren Informanten erkennbar gewesen, nachdem sich die Metzgerei an einem von einer Vielzahl von Personen frequentierten Ort (zentraler Bazar) befunden habe. Der Personenkreis, der von den Taliban als Gegner klassifiziert werde, sei im Sinne der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) weit zu verstehen. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban nicht bedroht worden, weil es für sie nicht sinnvoll gewesen sei, einen minderjährigen Mitarbeiter ohne generelle Entscheidungsbefugnis zu bedrohen, um den Onkel von den Fleischlieferungen abzubringen. Zudem würden sich die Aussagen im Anhörungsprotokoll, der Beschwerdeführer habe keine Taliban-Mitglieder gesehen und nicht mit einem von Angesicht zu Angesicht gesprochen, auf die Zeit während seiner Reise und nicht auf sein ganzes Leben beziehen. Im Weiteren habe der Onkel entgegen der Behauptung der Vorinstanz als einziger Fleischlieferant für die Nationalarmee eine exponierte Position innegehabt, und auch wenn der Beschwerdeführer keine Angaben zur Position des Vaters innerhalb der Nationalarmee machen könne, sei davon auszugehen, dieser sei ein höherer Offizier mit Entscheidungsgewalt und nicht nur ein gewöhnlicher Soldat gewesen. Er sei während einer Kampfhandlung im Rahmen eines Gefechts mit Taliban-Kämpfern schwerwiegend an Arm und Bein verletzt worden, dass er den Dienst quittieren und von einer Invalidenrente habe leben müssen. Die Taliban hätten davon gewusst, ihn deswegen bedroht und schliesslich zum Verschwinden gebracht. Gemäss der SFH-Länderanalyse stünden Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte und Nationalarmee sowie Personen, die Unterstützungsleistungen für diese Institutionen erbracht hätten spätestens seit der Eroberung Kabuls im August 2021 im Visier der Taliban. Es sei von einem exponierten Profil des Vaters und Onkels auszugehen. Zudem unterstreiche die erfolgte Hausdurchsuchung bei der Familie des Beschwerdeführers die Suche nach ihm und verstärke die Vermutung der Tötung von Onkel und Vater durch die Taliban. Die innere hierarchische Rangordnung der männlichen Mitglieder spiele alsdann insbesondere in den ländlichen Gebieten Afghanistans eine zentrale Rolle, wobei das Handeln der älteren Familienmitglieder den Jugendlichen wie ihr eigenes angerechnet würde. Somit sei der Beschwerdeführer als ältestes verbleibendes, männliches Familienmitglied bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt und es sei ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Das SEM hat eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vaters sowie Onkels zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Es kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - auf die Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer begründet seine Vorbringen im Wesentlichen damit, sowohl sein Onkel väterlicherseits als Fleischlieferant der Nationalarmee, wie auch sein Vater als ehemaliger Regierungsmitarbeiter und Invalidenlohnbezüger, hätten ein exponiertes politisches Profil innegehabt. Der Onkel sei beim Sturz der Regierung von den Taliban getötet worden (A20/12, Ziff. 1.17.04 und 7.01) und der Vater sei an demselben Tag nicht mehr vom Einkaufen zurückgekehrt und seither verschollen (A20/12, Ziff. 1.16.04 und 5.01; A24/14, F80, F83, F85). Da der Beschwerdeführer für die Taliban erkennbar bei seinem Onkel gearbeitet habe und er der älteste Sohn des Vaters sei, befürchte er eine Reflexverfolgung. Er sei deshalb ebenfalls gleichentags ausgereist und befürchte, bei einer Rückkehr geschehe dasselbe mit ihm, wie mit dem Onkel und Vater (A20/12, Ziff. 7.01; A24/14, F72 f.). 7.3 Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff.; sowie die früheren Urteile des BVGer E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6, E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3 und E-2285/2018 vom 14. Mai 2020 E. 6.2). 7.4 Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer E-3520/2014 E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). 7.5 Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4). 7.6 Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass weder der Onkel noch der Vater, noch der Beschwerdeführer selbst ein exponiertes politisches Profil aufweisen. Zur Tätigkeit des Vaters bei der Regierung machte der Beschwerdeführer an der Anhörung geltend, er wisse nicht genau, was dieser für einen «Titel getragen» habe. Er habe bei der Nationalarmee gearbeitet, sich bei einem Angriff auf «das Panzerfahrzeug» verletzt und alsdann als behindert gegolten, weshalb er einen Invalidenlohn bezogen habe, von dem die Familie gelebt habe. Die Taliban seien mit dem Bezug des Invalidenlohns von der Regierung nicht einverstanden gewesen (A24/14, F9 und F11). Die Beschwerdeausführungen zur konkreten Tätigkeit des Vaters bei der Armee, welche rein spekulativer Natur sind und blosse Behauptungen beinhalten, zumal vom Schweregrad der Verletzungen des Vaters keine Stellung in der Regierung abgeleitet werden kann, sind vorliegend nicht von Bedeutung. Es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, eine exponierte Stellung des Vaters abzuleiten. Gemäss den Akten und seinen Angaben hiessen die Taliban einzig den Bezug des Invalidenlohnes von der Regierung (von Ungläubigen) nicht gut. Somit ist der Hinweis auf öffentlich zugängliche Berichte hinsichtlich Risikoprofile zur Tätigkeit des Vaters - aber, wie sich nachstehend aufgezeigt, auch zum Onkel - unbehelflich, zumal solche Quellen weder einen persönlichen Bezug zu den betroffenen Verwandten, noch zum Beschwerdeführer selbst aufweisen. Es ist auch unter Berücksichtigung der familiären Sitten Afghanistans nicht von einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers als ältester Sohn des Vaters auszugehen. Den Onkel hätten die Taliban telefonisch aufgefordert, mit der Fleischlieferung an die Armee aufzuhören, ansonsten er als Feind gelte (A24/14, F51 ff.). Gemäss den Akten und Angaben des Beschwerdeführers habe der Onkel vor dem Sturz der Regierung sonst nie irgendwelche Probleme gehabt beziehungsweise habe es in der Metzgerei auch keine «Vorfälle» gegeben. Es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres von einem exponierten Profil des Onkels auszugehen ist, zumal sich die beiden geschilderten Vorfälle (Tötung, Verschwinden) am Tag der Machtübernahme der Taliban ereigneten und damit (bedauerlicherweise) nicht ungewöhnlich erscheinen. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerde, welche hauptsächlich auf blossen Mutmassungen und Behauptungen (Bekanntheitsgrad der Metzgerei) sowie Präzisierungen von Örtlichkeiten (frequentierter, zentraler Bazaar) beruhen, nichts zu ändern. Überdies gehörten auch private Personen, nicht nur die Nationalarmee, zur Kundschaft der Metzgerei (A24/14, F40). Die Aufgaben des Beschwerdeführers während der einjährigen Mithilfe in der Metzgerei umfassten nebst dem Beladen der Regierungsfahrzeuge, dem Onkel Mahlzeiten zu bringen, Tee zu kochen und Kleinigkeiten für ihn auszuführen (A24/14, F36, F49). In der Beschwerde wird alsdann eigens dargelegt, der Beschwerdeführer sei nicht Ansprechperson der Taliban gewesen und auch nicht für die Erreichung ihres Zieles beigezogen worden, da ihnen klar gewesen sei, dass er als jugendliche Aushilfe ohnehin keinen Einfluss auf einen Entscheid der Belieferung von Kunden gehabt hätte (Beschwerde, S. 8). Daraus ist ebenso zu schliessen, dass aufgrund seiner Tätigkeit beim Onkel keine Gefahr einer (Reflex-) Verfolgung des Beschwerdeführers vorlag und eine solche auch zukünftig nicht wahrscheinlich ist. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde ist alsdann die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban nie von «Angesicht zu Angesicht» gesprochen hat, nicht nur während der Reisezeit nicht (A20/12, Ziff. 5.02: F: «Haben Sie jemals mit einem Taliban von Angesicht zu Angesicht gesprochen?»; A: «Nein.»). Der Beschwerdeführer gab im Weiteren an, weder persönliche Probleme mit der ehemaligen Regierung noch mit irgendwelchen Organisationen oder Gruppierungen gehabt zu haben (A24/14, F96), ebensowenig wie seine übrigen Familienmitglieder (A24/14, F98, F101 ff.). Er bringt weder vor, politisch aktiv gewesen noch aufgrund anderer, weiterer Familienmitglieder, persönlicher Merkmale oder Aktivitäten gegenüber den Taliban besonders exponiert (gewesen) zu sein. Vielmehr weist er auf die «vielen Probleme» hin, «die man in Afghanistan habe» (A24/14, F18, F25,) und wegen denen er am Tag des Machtwechsels (wohl auch) ausgereist sein mag. Es ist weder eine konkrete individuelle Bedrohungssituation des Beschwerdeführers ersichtlich, noch, weshalb die Taliban - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben sollten. Nach seiner Ausreise sei es zwar zu einer Hausdurchsuchung bei seiner Familie gekommen, jedoch erklärte der Beschwerdeführer selbst, die Taliban hätten nach dem Regierungssturz solche Durchsuchungen eingeführt beziehungsweise solche hätten «normalerweise» stattgefunden (A24/14, F106). 7.7 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Gefährdungsprofils ins Visier der Taliban geraten, diese hätten ein konkretes Interesse an ihm gehabt und er hätte ernsthafte Nachteile befürchten müssen. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten (Reflex-)Verfolgung ist als unbegründet einzustufen. 7.8 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung - unabhängig von der geltend gemachten Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen sind. 10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: