Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 3. Oktober 2022 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsbürger und ethnischer Paschtune. Er sei in B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ zusammen mit seinen 6 Geschwistern in Obhut seiner Eltern aufgewachsen. Im Alter von 7 Jahren sei er nach Kabul gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Als er das Teenageralter erreicht habe, sei sein Vater infolge Krankheit verstorben, woraufhin sein älterer Bruder die Rolle des Familienoberhauptes übernom- men habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, eben- dieser Bruder sei zunächst in der Nationalarmee und später bei der im Na- men der Regierung agierenden Volkspolizei im Einsatz gewesen. Zu Be- ginn des Jahres 2021 habe der Bruder der Familie nahegelegt, angesichts bevorstehender Kampfhandlungen gegen die Taliban, sich nach Kabul in Sicherheit zu begeben, was die Familie auch getan habe. Einige Tage nach der Ankunft in Kabul habe die Mutter einen Drohanruf von einer der Taliban nahestehenden Familie aus E._______, welche einer grossen und ein- flussreichen Sippe sowie dem terroristischen Haqqani-Netzwerk angehöre, erhalten. Dabei habe sie erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor ein paar Monaten im Rahmen eines Einsatzes das Haus dieser Familie gestürmt habe, was besagte Familie veranlasst habe, der Familie des Be- schwerdeführers die Feindschaft zu verkünden. Zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul gegangen sei, hätten sie erfahren, dass der Einsatzposten des Bruders in die Hände der Taliban gefallen sei und keiner der dort stationierten Einsatzleute überlebt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer von einem Ladenbesitzer im Quartier darüber informiert worden, dass sich kurz vor der Machtübernahme der Taliban seltsame Leute nach ihm und seiner Familie erkundigt hätten. Dies habe diese veranlasst, sicherheitshalber als Wohnort den Stadtteil von Ka- bul zu wechseln. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die
D-775/2023 Seite 3 Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert. Die übrigen Familienmitglieder, mit Ausnahme einer verheirateten älteren Schwester, welche sich nach wie vor mit ihrem Ehemann in Kabul aufhalte, seien in der Zwischenzeit ebenfalls geflohen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkera) ein. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (eröffnet am 11. Januar 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwer- deführers vom 27. Juni 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, er- achtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal- tungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgelt- lichen Rechtsbeistandes (in der Person der unterzeichnenden Rechtsver- treterin), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Am 10. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. Am 23. Februar 2023 reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich Rechtsverbei- ständung und Kostenvorschussverzicht) ab und forderte den Beschwerde- führer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.
D-775/2023 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 15. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wie- dererwägung der in der Zwischenverfügung vom 10. März 2023 verfügten Erhebung des Kostenvorschusses.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Ergebung des Kostenvorschusses ist gutzuheissen.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend han- delt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Be- schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-775/2023 Seite 5 Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche aus pro- zessökonomischen Gründen vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend erweist sich die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht jedoch als unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylgründe und insbesondere die Folgen der Ermordung seines Bru- ders genau zu prüfen und in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Zudem habe sie es unterlassen, die Armeezugehörigkeit seines Bruders bei der Beurteilung seines Risikoprofils entsprechend zu berücksichtigen, beziehungsweise nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern diese vorliegend nicht ins Gewicht falle. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behör- den, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich da- gegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Entgegen der Beschwerde geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar hervor, dass sich die Vo- rinstanz hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt hat. So führte sie unter anderem aus, dass aufgrund der Ermordung des Bruders der befürchteten Blutrache ge- nüge getan sein dürfte, weshalb nicht mehr davon auszugehen sei, dass die Taliban-treue Familie ein konkretes Verfolgungsinteresse am Be- schwerdeführer habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Perso- nen sei nicht erkennbar. Damit von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden könne, bedürfe es weiterer besonderer Umstände, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt wer- den.
D-775/2023 Seite 6
E. 4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzu- weisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte (befürchtete) Reflexver- folgung des Beschwerdeführers weder durch die Taliban selbst noch durch die Taliban-treue Familie als gegeben. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban selbst führte die Vorinstanz aus, in Afghanistan sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkenn- bar. Eine Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, etwa wenn eine Person bereits schwere Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener oppositioneller Aktivitäten beziehungs- weise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban, und bei ei- nem ausgeprägten und ungebrochenen Interesse an der Ergreifung und Festnahme dieser Person gegeben. Dies sei beim Beschwerdeführer auf- grund seines politisch gänzlich unauffälligen Profils sowie aufgrund seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Ausreise nicht der Fall. Es sei deshalb nicht von einer individuellen Gefährdungssituation für den
D-775/2023 Seite 7 Beschwerdeführer aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban aus- zugehen, habe er sich doch gemäss eigenen Aussagen nicht exponiert be- ziehungsweise auf eine Art und Weise verhalten, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban-treue Fa- milie hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht anzunehmen, dass die besagte Familie noch immer ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerde- führer habe. Ihr eigentliches Verfolgungsziel sei der Bruder des Beschwer- deführers gewesen. Da dieser bei einem Angriff der Taliban ums Leben gekommen sei, habe die Familie ihr Ziel erreicht und es sei «der Blutrache genüge getan». Deshalb erachtete es die Vorinstanz als wenig wahr- scheinlich, dass besagte Familie weitere Verfolgungshandlungen geplant habe oder ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer einzig wegen des einstigen Verhaltens seines verstorbenen Bruders zur Rechenschaft zu ziehen. Das mangelnde Verfolgungsinteresse zeige sich auch darin, dass die Verfolgungsmassnahmen besagter Familie sich auf lediglich ei- nen Drohanruf sowie einen einzigen Erkundigungszug beschränkt hätten.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Macht- übernahme der Taliban habe sich risikoverschärfend auf die Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt und er sei mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs- massnahmen durch die Taliban ausgesetzt. Es liessen sich Gruppen von Personen definieren, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und welche jüngst gezielten Angriffen ausgesetzt gewesen seien. Dazu würden unter anderem Personen gehö- ren, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemein- schaft inklusive der internationalen Militärkräften nahestehen oder als Un- terstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte, insbesondere solche mit niedrigerem Rang, seien stärker als andere po- tenzielle Risikogruppen durch Übergriffe der Taliban gefährdet. Der Be- schwerdeführer macht geltend, sein Bruder habe als Angehöriger der Volkspolizei zu einer Risikogruppe gehört. Aufgrund der familiären Zuge- hörigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb selbst in den Fokus der Taliban geraten und weise somit infolge der Reflexverfolgung durchaus ein Risi- koprofil auf.
D-775/2023 Seite 8 Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Verfolgungsinteresses der Taliban-treuen Familie gehe fehl. So sei es üblich, dass eine solche Feindschaft nur mit «Blut oder Tötun- gen» ende und man sich auch nach 100 oder 200 Jahren noch räche. Die Auffassung, der Blutrache sei mit dem Tod des Bruders Genüge getan, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Bedrohungen und Behelligungen der Fa- milie sich auch nach dem Tod des Bruders ereignet hätten. Es sei auch nicht überraschend, dass es nicht zu weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen sei, habe die Familie doch ihren Aufenthaltsort innerhalb von Kabul geändert und sich einzig wenigen Monate dort aufgehalten. Nach dem Beschwerdeführer habe auch seine Familie das Land verlassen. Auf- grund der Machtübernahme durch die Taliban könne er in dieser Situation zudem weder auf die staatliche Schutzfähigkeit noch -willen zurückgreifen. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hätten sich zudem Meldungen von Übergriffen im Kontext lokaler oder persönlicher Konflikte gehäuft und es sei zu zahlreichen persönlichen Vergeltungsaktionen gekommen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er trotz allfällig fehlender aktueller Verfolgungsgefahr weiterhin als Flüchtling anzuerkennen sei, da er noch immer unter der Ermordung seines Bruders durch die Taliban leide, und dass er aufgrund deren Machtübernahme und die zusätzliche Verfol- gung durch die Taliban-treue Familie habe fliehen müssen. Eine solche Langzeittraumatisierung, welche jeweils im Einzelfall mittels ärztlicher oder psychiatrischer Überprüfung abgeklärt werden müsse, stelle einen zwin- genden Grund dar, der eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich ma- che. Einer Person sei auch dann Asyl zu gewähren, wenn der psychische Druck der vergangenen Verfolgung so stark sei, dass eine Rückkehr unzu- mutbar wäre, selbst wenn keine aktuelle Gefahr für Leib, Leben oder Frei- heit bestehe. Die subjektive Furcht, welche den Beschwerdeführer zur Aus- reise bewogen habe, sei durch die Machtübernahme der Taliban und die Bedrohung durch die Taliban-treue Familie zudem auch objektiv begrün- det.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat die vorgebrachte Reflexverfolgung des Beschwer- deführers wegen seines Bruders zu Recht und mit zutreffender Begrün- dung verneint. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich be- züglich der vorgebrachten Reflexverfolgung beziehungsweise Verfol- gungsfurcht bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan
D-775/2023 Seite 9 Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören, wie vom Be- schwerdeführer angeführt, unter anderem Personen, die der damaligen af- ghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.3; sowie die früheren Ur- teile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff, E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6 und E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Ver- folgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4, E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begrün- deter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müs- sen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar er- scheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5). Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass nicht anzuneh- men ist, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr einer Re- flexverfolgung von der Taliban-treuen Familie ausgeht. Der Bruder des Be- schwerdeführers, der das eigentliche Verfolgungsziel dieser Familie war, ist von den Taliban getötet worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Familie auch nach dem Tod seines Bru- ders noch persönlich behelligt wird. Es kann angenommen werden, dass die Feindschaft, die nur mit «Blut und Tötung» endet, mit dem Tod des Bru- ders als beendigt angesehen werden kann. Auch ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Verfolgungsmassnahmen in der Vergangenheit derart
D-775/2023 Seite 10 gering ausgefallen sind, dass es als wenig wahrscheinlich einzustufen ist, dass diese Familie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungs- handlungen plant. Weiter kann festgehalten werden, dass auch das er- höhte Risikoprofil des getöteten Bruders per se noch keine Reflexverfol- gung für den Beschwerdeführer zu begründen vermag, zumal der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien vor- bringen konnte, welche die Furcht vor einer real drohenden Reflexverfol- gung durch die Taliban nachvollziehbar erscheinen lassen.
E. 7.2 Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG infolge der Machtübernahme der Taliban zu befürchten hat, weist er doch ein politisch gänzlich unauffälliges Profil auf. Abgesehen von einigen Kontrollen auf sei- nen Reisen zwischen Kabul und D._______ hat er bisher keinen persönli- chen Kontakt mit den Taliban gehabt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich jemals exponiert oder auf eine Art und Weise verhalten hätte, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Es ist also nicht davon aus- zugehen, dass die Taliban ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer haben und er ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten Verfolgung ist als unbegründet einzustufen.
E. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist.
E. 7.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Langzeit- trauma, aufgrund von welchem eine Rückkehr in die Heimat für ihn unmög- lich sei, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Eine erlittene Vor- verfolgung ist zwar ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwin- genden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer indes, wie oben gesehen, im Zeitpunkt der Ein- reise in die Schweiz die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllt mithin keine erhebliche Vorverfolgung erlitten hat, kann er sich zum vornherein nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 7 [E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51
D-775/2023 Seite 11 E. 4.2.7 S. 746 f.]) Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zu sei- ner geltend gemachten Traumatisierung.
E. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer erlittenen Vorverfolgung noch eine aktuell drohende Verfol- gung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Ver- fügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei- sung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens
– nachdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 abgewiesen worden waren und diesbezüglich kein Wiedererwä- gungsgesuch gestellt wurde – dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-775/2023 Seite 12 dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)
D-775/2023 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-775/2023 Urteil vom 11. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Laura Rudolph, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl;Verfügung des SEM vom 4. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) und hörte ihn am 3. Oktober 2022 vertieft zu seinen Asylgründen (Art. 29 AsylG [SR 142.31]) an. Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der Beschwerdeführer an, er sei afghanischer Staatsbürger und ethnischer Paschtune. Er sei in B._______ im Distrikt C._______ in der Provinz D._______ zusammen mit seinen 6 Geschwistern in Obhut seiner Eltern aufgewachsen. Im Alter von 7 Jahren sei er nach Kabul gezogen, um dort die Schule zu besuchen. Als er das Teenageralter erreicht habe, sei sein Vater infolge Krankheit verstorben, woraufhin sein älterer Bruder die Rolle des Familienoberhauptes übernommen habe. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, ebendieser Bruder sei zunächst in der Nationalarmee und später bei der im Namen der Regierung agierenden Volkspolizei im Einsatz gewesen. Zu Beginn des Jahres 2021 habe der Bruder der Familie nahegelegt, angesichts bevorstehender Kampfhandlungen gegen die Taliban, sich nach Kabul in Sicherheit zu begeben, was die Familie auch getan habe. Einige Tage nach der Ankunft in Kabul habe die Mutter einen Drohanruf von einer der Taliban nahestehenden Familie aus E._______, welche einer grossen und einflussreichen Sippe sowie dem terroristischen Haqqani-Netzwerk angehöre, erhalten. Dabei habe sie erfahren, dass der Bruder des Beschwerdeführers vor ein paar Monaten im Rahmen eines Einsatzes das Haus dieser Familie gestürmt habe, was besagte Familie veranlasst habe, der Familie des Beschwerdeführers die Feindschaft zu verkünden. Zwei Monate nachdem der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Kabul gegangen sei, hätten sie erfahren, dass der Einsatzposten des Bruders in die Hände der Taliban gefallen sei und keiner der dort stationierten Einsatzleute überlebt habe. Zudem sei der Beschwerdeführer von einem Ladenbesitzer im Quartier darüber informiert worden, dass sich kurz vor der Machtübernahme der Taliban seltsame Leute nach ihm und seiner Familie erkundigt hätten. Dies habe diese veranlasst, sicherheitshalber als Wohnort den Stadtteil von Kabul zu wechseln. Nach der Machtübernahme durch die Taliban habe die Mutter des Beschwerdeführers dessen Ausreise organisiert. Die übrigen Familienmitglieder, mit Ausnahme einer verheirateten älteren Schwester, welche sich nach wie vor mit ihrem Ehemann in Kabul aufhalte, seien in der Zwischenzeit ebenfalls geflohen. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte (Tazkera) ein. C. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (eröffnet am 11. Januar 2023) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022 ab und ordnete dessen Wegweisung an, erachtete indessen den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar und nahm den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf. D. Mit elektronischer Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 10. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. E. Am 10. Februar 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Am 23. Februar 2023 reichte das Migrationsamt des Kantons Solothurn eine Fürsorgebestätigung für den Beschwerdeführer ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (einschliesslich Rechtsverbeiständung und Kostenvorschussverzicht) ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. H. Mit Eingabe vom 15. März 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der in der Zwischenverfügung vom 10. März 2023 verfügten Erhebung des Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Gesuch um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Ergebung des Kostenvorschusses ist gutzuheissen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche aus prozessökonomischen Gründen vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Vorliegend erweist sich die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge der Verletzung der Begründungspflicht jedoch als unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe es unterlassen, die Asylgründe und insbesondere die Folgen der Ermordung seines Bruders genau zu prüfen und in die Gesamtwürdigung einfliessen zu lassen. Zudem habe sie es unterlassen, die Armeezugehörigkeit seines Bruders bei der Beurteilung seines Risikoprofils entsprechend zu berücksichtigen, beziehungsweise nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern diese vorliegend nicht ins Gewicht falle. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich dagegen ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Entgegen der Beschwerde geht aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar hervor, dass sich die Vorinstanz hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. So führte sie unter anderem aus, dass aufgrund der Ermordung des Bruders der befürchteten Blutrache genüge getan sein dürfte, weshalb nicht mehr davon auszugehen sei, dass die Taliban-treue Familie ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer habe. Weiter hielt die Vorinstanz fest, ein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen sei nicht erkennbar. Damit von einer begründeten Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung ausgegangen werden könne, bedürfe es weiterer besonderer Umstände, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Auffassung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, kann somit offensichtlich nicht gefolgt werden. 4.2 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte (befürchtete) Reflexverfolgung des Beschwerdeführers weder durch die Taliban selbst noch durch die Taliban-treue Familie als gegeben. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban selbst führte die Vorinstanz aus, in Afghanistan sei kein systematisches Vorgehen der Taliban gegen Familienangehörige von missliebigen Personen erkennbar. Eine Reflexverfolgung sei deshalb nur bei Vorliegen von besonderen Umständen, etwa wenn eine Person bereits schwere Nachteile erlitten habe oder bei Verdacht eigener oppositioneller Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für die Gegner der Taliban, und bei einem ausgeprägten und ungebrochenen Interesse an der Ergreifung und Festnahme dieser Person gegeben. Dies sei beim Beschwerdeführer aufgrund seines politisch gänzlich unauffälligen Profils sowie aufgrund seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt der Ausreise nicht der Fall. Es sei deshalb nicht von einer individuellen Gefährdungssituation für den Beschwerdeführer aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban auszugehen, habe er sich doch gemäss eigenen Aussagen nicht exponiert beziehungsweise auf eine Art und Weise verhalten, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch die Taliban-treue Familie hielt die Vorinstanz fest, es sei nicht anzunehmen, dass die besagte Familie noch immer ein konkretes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer habe. Ihr eigentliches Verfolgungsziel sei der Bruder des Beschwerdeführers gewesen. Da dieser bei einem Angriff der Taliban ums Leben gekommen sei, habe die Familie ihr Ziel erreicht und es sei «der Blutrache genüge getan». Deshalb erachtete es die Vorinstanz als wenig wahrscheinlich, dass besagte Familie weitere Verfolgungshandlungen geplant habe oder ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer einzig wegen des einstigen Verhaltens seines verstorbenen Bruders zur Rechenschaft zu ziehen. Das mangelnde Verfolgungsinteresse zeige sich auch darin, dass die Verfolgungsmassnahmen besagter Familie sich auf lediglich einen Drohanruf sowie einen einzigen Erkundigungszug beschränkt hätten. 6.2 In der Beschwerde wurde diesen Ausführungen entgegnet, die Machtübernahme der Taliban habe sich risikoverschärfend auf die Situation des Beschwerdeführers ausgewirkt und er sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban ausgesetzt. Es liessen sich Gruppen von Personen definieren, welche aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und welche jüngst gezielten Angriffen ausgesetzt gewesen seien. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die der afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft inklusive der internationalen Militärkräften nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen würden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen. Angehörige der bisherigen Sicherheitskräfte, insbesondere solche mit niedrigerem Rang, seien stärker als andere potenzielle Risikogruppen durch Übergriffe der Taliban gefährdet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Bruder habe als Angehöriger der Volkspolizei zu einer Risikogruppe gehört. Aufgrund der familiären Zugehörigkeit sei der Beschwerdeführer deshalb selbst in den Fokus der Taliban geraten und weise somit infolge der Reflexverfolgung durchaus ein Risikoprofil auf. Weiter hielt der Beschwerdeführer fest, die Argumentation der Vorinstanz bezüglich des Verfolgungsinteresses der Taliban-treuen Familie gehe fehl. So sei es üblich, dass eine solche Feindschaft nur mit «Blut oder Tötungen» ende und man sich auch nach 100 oder 200 Jahren noch räche. Die Auffassung, der Blutrache sei mit dem Tod des Bruders Genüge getan, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Bedrohungen und Behelligungen der Familie sich auch nach dem Tod des Bruders ereignet hätten. Es sei auch nicht überraschend, dass es nicht zu weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen sei, habe die Familie doch ihren Aufenthaltsort innerhalb von Kabul geändert und sich einzig wenigen Monate dort aufgehalten. Nach dem Beschwerdeführer habe auch seine Familie das Land verlassen. Aufgrund der Machtübernahme durch die Taliban könne er in dieser Situation zudem weder auf die staatliche Schutzfähigkeit noch -willen zurückgreifen. Seit der Machtübernahme durch die Taliban hätten sich zudem Meldungen von Übergriffen im Kontext lokaler oder persönlicher Konflikte gehäuft und es sei zu zahlreichen persönlichen Vergeltungsaktionen gekommen. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, dass er trotz allfällig fehlender aktueller Verfolgungsgefahr weiterhin als Flüchtling anzuerkennen sei, da er noch immer unter der Ermordung seines Bruders durch die Taliban leide, und dass er aufgrund deren Machtübernahme und die zusätzliche Verfolgung durch die Taliban-treue Familie habe fliehen müssen. Eine solche Langzeittraumatisierung, welche jeweils im Einzelfall mittels ärztlicher oder psychiatrischer Überprüfung abgeklärt werden müsse, stelle einen zwingenden Grund dar, der eine Rückkehr in sein Heimatland unmöglich mache. Einer Person sei auch dann Asyl zu gewähren, wenn der psychische Druck der vergangenen Verfolgung so stark sei, dass eine Rückkehr unzumutbar wäre, selbst wenn keine aktuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Die subjektive Furcht, welche den Beschwerdeführer zur Ausreise bewogen habe, sei durch die Machtübernahme der Taliban und die Bedrohung durch die Taliban-treue Familie zudem auch objektiv begründet. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die vorgebrachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen seines Bruders zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Gemäss gefestigter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lassen sich bezüglich der vorgebrachten Reflexverfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht bei der Beurteilung der Sicherheitslage in Afghanistan Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören, wie vom Beschwerdeführer angeführt, unter anderem Personen, die der damaligen afghanischen Regierung oder der internationalen Gemeinschaft nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu aktuell das Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.3; sowie die früheren Urteile des BVGer D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff, E-2802/2014 vom 15. Januar 2015 E. 5.3.3, D-3394/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 4.6 und E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3). Eine familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist, kann zu einer Reflexverfolgung führen (vgl. Urteile des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4, E-3520/2014 vom 3. November 2015, E. 7.3, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.4). Um eine objektiv begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun, muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer konkret drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5). Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass nicht anzunehmen ist, dass für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr einer Reflexverfolgung von der Taliban-treuen Familie ausgeht. Der Bruder des Beschwerdeführers, der das eigentliche Verfolgungsziel dieser Familie war, ist von den Taliban getötet worden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die Familie auch nach dem Tod seines Bruders noch persönlich behelligt wird. Es kann angenommen werden, dass die Feindschaft, die nur mit «Blut und Tötung» endet, mit dem Tod des Bruders als beendigt angesehen werden kann. Auch ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass die Verfolgungsmassnahmen in der Vergangenheit derart gering ausgefallen sind, dass es als wenig wahrscheinlich einzustufen ist, dass diese Familie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgungshandlungen plant. Weiter kann festgehalten werden, dass auch das erhöhte Risikoprofil des getöteten Bruders per se noch keine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer zu begründen vermag, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang keine konkreten Indizien vorbringen konnte, welche die Furcht vor einer real drohenden Reflexverfolgung durch die Taliban nachvollziehbar erscheinen lassen. 7.2 Der Vorinstanz ist auch darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG infolge der Machtübernahme der Taliban zu befürchten hat, weist er doch ein politisch gänzlich unauffälliges Profil auf. Abgesehen von einigen Kontrollen auf seinen Reisen zwischen Kabul und D._______ hat er bisher keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban gehabt. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sich jemals exponiert oder auf eine Art und Weise verhalten hätte, welche die Taliban dazu veranlassen könnte, ihm eine oppositionelle Gesinnung zu unterstellen. Es ist also nicht davon auszugehen, dass die Taliban ein konkretes Interesse am Beschwerdeführer haben und er ernsthafte Nachteile zu befürchten hat. Die geltend gemachte Furcht vor einer (künftigen) asylrelevanten Verfolgung ist als unbegründet einzustufen. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. 7.4 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Langzeittrauma, aufgrund von welchem eine Rückkehr in die Heimat für ihn unmöglich sei, kann seiner Argumentation nicht gefolgt werden. Eine erlittene Vorverfolgung ist zwar ausnahmsweise auch nach Wegfall einer zukünftigen Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrechtlich relevant zu betrachten, wenn eine Rückkehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden, auf diese Verfolgung zurückgehenden Gründen nicht zumutbar ist (Art. 3 AsylG in Verbindung mit Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwerdeführer indes, wie oben gesehen, im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt mithin keine erhebliche Vorverfolgung erlitten hat, kann er sich zum vornherein nicht auf Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 FK berufen (vgl. dazu EMARK 1999 Nr. 7 [E. 4.d.aa S. 46 f., bestätigt in BVGE 2009/51 E. 4.2.7 S. 746 f.]) Demnach erübrigen sich weitere Ausführungen zu seiner geltend gemachten Traumatisierung. 7.5 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder das Vorliegen einer erlittenen Vorverfolgung noch eine aktuell drohende Verfolgung nach Art. 3 AsylG darlegen konnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Nachdem das SEM den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit und Unmöglichkeit - im vorliegenden Fall nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind; ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens - nachdem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 abgewiesen worden waren und diesbezüglich kein Wiedererwägungsgesuch gestellt wurde - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: