Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte am 1. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Er führte im Wesentlichen aus, er habe in (…) gelebt. Er sei seit drei Jahren geschieden und habe einen Sohn mit Jahrgang (…). Er stamme aus einer religiösen Familie und habe traditionell heiraten müssen. Er habe jahrelang eine (…) geführt. Seine damalige Ehefrau habe Kenntnis von der (…) gehabt. Ihr Bruder, der bei der Sepah (Armee der Wächter der Islamischen Revolution, kurz: Revolutionsgarde) gearbeitet habe, und der (…) seiner Freundin hätten ihm und seinem Sohn deswegen mit dem Tod gedroht. Nach einigen Tagen, circa im (…), sei er ausgereist. Zudem habe er wegen seiner Tätigkeit als (…) Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Einmal hätten sie ihn vier Tage festgehalten und gefoltert. Über ein weiteres Problem könne er nicht sprechen. In der Folge notierte der Vater des Beschwerdeführers auf ein separates Blatt ein weiteres Problem. Der Befrager sicherte ihm zu, dies nicht ins Anhörungsprotokoll aufzunehmen. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. Januar 2018 um Asyl. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Probleme seines Vaters sei er im Iran ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe nach der Ausreise seines Vaters Probleme bekommen. Es seien unbekannte Personen be- ziehungsweise Polizisten Zuhause aufgetaucht und hätten seinen Vater gesucht. Ein erstes Mal habe er die Polizeibeamten mit seiner Grossmutter vor dem Haus reden sehen und habe gewartet bis sie weggegangen seien. Als er die Grossmutter gefragt habe, weshalb die Polizei dagewesen sei, habe sie lediglich gesagt, dass es wegen seines Vaters gewesen sei. Es seien auch Briefe vom Gericht für seinen Vater gekommen, deren Inhalt er jedoch nicht kenne. Ungefähr zwei Monate nachdem sein Vater weggegan- gen sei, seien zwei Personen gekommen und hätten dort, wo er mit der Grossmutter gewohnt habe, in einer Sackgasse, ihn nach seinem Vater gefragt. Als er gesagt habe, er wisse es nicht, hätten sie ihn geschlagen und ihm den linken Ellbogen gebrochen. Er habe dann ungefähr zwei/drei Wochen lang einen Gips getragen. Ungefähr einen Monat später sei er von drei Personen vor dem Haus der Grossmutter angehalten worden, die nach seinem Vater gefragt hätten und ihn mit der Faust auf den Mund geschla- gen und so seine Lippen verletzt und die Brille kaputt gemacht hätten. Sie hätten ihn auch mit dem Tod bedroht. Nach diesem Vorfall habe er die Schule gewechselt und sei zu seiner Tante gezogen. Er habe seinen Vater informiert. Sein Vater habe dann versucht, ihn aus dem Land zu bringen.
E-1247/2021 Seite 3 Bei seiner Tante sei er sehr eingeschränkt gewesen und kaum aus dem Haus gegangen, er sei sehr traurig gewesen und habe das Essen verwei- gert. A.c Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdefüh- rers mit Verfügung vom (…) 2020 ab. A.d Mit separater Verfügung vom (…) 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. B. B.a Der Vater erhob darauf Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob auch der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom (…) 2020 vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläu- fig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestel- len und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit medizinischen Daten des Ellenbogenbruchs und ein Zeugnis der Schule «B._______» vom 7. Juli 2020 ein. B.c Mit Urteil (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be- schwerde des Vaters gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom (…) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt, da sie den Vater nicht näher zur (…) befragt habe. Auch zur angeb- lichen viertägigen Inhaftierung mit Folter und Vergewaltigung aufgrund sei- ner Arbeit als (…) sei er noch näher zu befragen, was eine erneute Anhö- rung bedinge.
E-1247/2021 Seite 4 B.d Mit Urteil (…) vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom (…) 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Rückweisung in der Haupt- sache damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit jenen seines Vaters stehen würden. Beim Vater sei die Vorinstanz nun gehalten, weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu machen und danach dessen Asylgesuch neu zu beurteilen. Da der Beschwerdefüh- rer eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters geltend mache, sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neubeurteilung des Asylgesuchs des Vaters Auswirkungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers haben könnte. Es sei daher sinnvoll, die beiden Asylverfahren weiterhin zu koordinieren. C. C.a Am 12. Januar 2021 führte das SEM mit dem Vater des Beschwerde- führers eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durch. C.b Gleichentags erfolgte auch die Zweitanhörung des Beschwerdefüh- rers. C.c Am (…) 2021 erliess das SEM einen neuen Asylentscheid, in welchem es erneut feststellte, dass der Vater des Beschwerdeführers die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch ablehnte und diesen aus der Schweiz wegwies. Das SEM verpflichtete sodann den Vater des Be- schwerdeführers, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen- Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vorbehältlich einer Frister- streckung wegen coronabedingter Verzögerungen. Ferner betraute das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ver- fügte die Rückgabe der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis soweit diese nicht bereits vorgängig zurückgegeben worden seien. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid über das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers in der Hauptsache damit, dass die vom Va- ter angeführten Fluchtgründe unglaubhaft seien, eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht gegeben sei und eine relevante Bedrohung nicht er- kennbar sei. Im Iran sei eine hinreichende medizinische Versorgung bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gewährleistet. Es wür- den keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine soziale und wirtschaftli- che Reintegration gefährdet sei.
E-1247/2021 Seite 5 C.d Mit separatem Asylentscheid vom (…) 2021 stellte die Vor- instanz fest, dass auch der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vor- behältlich einer Fristverlängerung wegen der ausserordentlichen Lage auf- grund des Coronoavirus und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Rückgabe der editions- pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an, soweit diese nicht bereits mit Entscheid vom (…) 2020 ausgehändigt worden seien. D. D.a Gegen den Asylentscheid vom (…) 2021 liess der Vater des Beschwer- deführers mit Eingabe vom 19. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss dessen Aufhebung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, und sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Bestellung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. D.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. März 2021 seiner- seits beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und bean- tragte die Aufhebung des Asylentscheids vom (…) 2021 sowie die Aner- kennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Staates (Rechtsbegehren Ziff. 5). In verfahrens- rechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so- wie die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der un- terzeichnenden Rechtsvertreterin des HEKS (Rechtsbegehren Ziff. 4).
E-1247/2021 Seite 6 Er begründete seine Begehren im Wesentlichen mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesver- waltungsgericht dem Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von lic.iur. Monika Böckle eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.d Die Vorinstanz liess sich am 7. April 2021 vernehmen. D.e Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2021. D.f Am 11. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote einrei- chen. D.g Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichte er Unterlagen zur begonnenen beruflichen Ausbildung ein. Am 26. Januar 2023 leitete die Vorinstanz ein Empfehlungsschreiben des Teamleiters des (…) vom 23. Januar 2023 wei- ter, wo der Beschwerdeführer gelegentlich ausgeholfen hatte. D.h Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 stimmte das SEM dem Antrag des Migrationsamtes C._______ vom 1. Mai 2025 auf Erteilung einer Härtefall- bewilligung zu.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015; die vorrevidierten Bestimmun- gen werden nachfolgend als aArt. zitiert).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E-1247/2021 Seite 7
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdever- fahren (…) koordiniert. Letzteres betrifft das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers.
E. 2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (ein- schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die un- richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
E-1247/2021 Seite 8 gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nicht- staatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrecht- lichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausser- dem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen aus- reichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund der körperlichen Angriffe mit Ellbogenverletzung beziehungs- weise Schlägen und Todesdrohungen sowie bezüglich des Briefes an den Vater als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sich wegen der An- griffe nicht an die Behörden gewandt und sich nicht weiter über die Prob- leme des Vaters informiert habe. Auch die Gründe für seinen Umzug zu seiner Tante hielt das SEM für unglaubhaft. Weder aus dem Dossier des Vaters noch anderweitig lägen Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung vor.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt. Die Person, die den ange- fochtenen Entscheid redigiert habe, sei nicht identisch mit der Person, die die Befragung bei der Anhörung durchgeführt habe, weshalb die nonver- bale Kommunikation nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Er sei ein Ju- gendlicher, dem das Zuhören nicht immer leichtfalle. Sein Aussageverhal- ten sei unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, der psychischen Beeinträchtigung und der familiären Vorbelastung zu würdigen. Die Vor- instanz habe auch diverse Realkennzeichen unbeachtet gelassen, insbe- sondere die Kongruenz seiner Aussagen und die Schilderung von inneren Vorgängen. Das Röntgenbild und die kaputte Brille seien zumindest als
E-1247/2021 Seite 9 Indiz zu berücksichtigen. Der Vorhalt der Vorinstanz, er hätte sich nach den Angriffen an die Behörden wenden sollen, sei für einen Jugendlichen un- realistisch. Er habe von den Problemen des Vaters nichts gewusst, weil sein Vater damals alles darangesetzt habe, dass er nichts davon erfahre. Er habe nach dem Verschwinden des Vaters und nach den Angriffen wegen eines gewissen Grolls auch nicht erneut erfolglos nach seinem Vater und dessen Geschichte fragen wollen. Er habe nach dem Wohnungswechsel, der aus mehreren Gründen erfolgt sei, diverse Sicherheitsmassnahmen getroffen, um weitere Vorfälle zu verhindern. Es handle sich vorliegend nicht um eine offizielle Verfolgung durch den iranischen Staat, sondern um eine Verfolgung durch den Schwager des Vaters, weshalb er (der Be- schwerdeführer) auch legal habe ausreisen können. Die beschriebenen Vorkommnisse seien als Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung des Va- ters asylrelevant. Bei der Gesuchstellung sei er noch minderjährig gewe- sen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt würde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Angelegenheit seines Vaters sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb seine eigene Angelegenheit ebenfalls zurückzuweisen und da- nach von der Vorinstanz erneut zu prüfen sei.
E. 5 Nachfolgend ist auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers ein- zugehen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab geltend machen, dass die Person, welche den Asylentscheid geschrieben habe nicht mit der befragenden Person identisch sei, woraus sich erfahrungsgemäss erhebliche Interpre- tationsprobleme ergeben könnten (Beschwerde S. 4 f.). Er verweist hierzu auf das Gutachten von WALTER KÄLIN vom 23. Februar 2014 zur Praxis des SEM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge und Migration) bei den Asylver- fahren betreffend Sri Lanka.
E. 5.2 Es ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert aber keine gesetz- liche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine sol- che Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteile des BVGer E-5973/2018 vom 22. November 2018 E. 8.3, E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3).
E-1247/2021 Seite 10 Ebensowenig lässt sich sagen, dass dadurch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöht würden. Wie vorstehend (vgl. oben E. 3.3) er- wähnt, ist für die Glaubhaftmachung entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. Diese Objek- tivität ist unabhängig von der Person, welche die Einvernahme durchführt. Sodann ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdig- keit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt weniger Gewicht zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 147 VI 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3 m.H.; Urteil des BGer 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; ANDREAS GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, S. 336 f., 725). Im Asylverfahren sind Vorbringen zumindest glaub- haft zu machen (Art. 7 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer jedoch den persönlichen Eindruck des Ein- vernehmenden als wesentlichen Teil der Kommunikation betrachtet, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als auch die Informationen aus der nonverba- len Kommunikation Bedeutung erlangen können, indessen können solche Informationen durch sogenannte Protokollnotizen erfasst werden, die das Verhalten oder Escheinungsbild der einvernommenen Person beschrei- ben. Betreffend den Beschwerdeführer sind in den Anhörungsprotokollen (A12 und A28) keine protokollierten nonverbalen Äusserungen bekannt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Aussagen in den Anhö- rungen für sich stehen und der Beschwerdeführer sich während der Anhö- rung nicht in einer Weise verhalten hat, die Eingang in das Protokoll hätte finden müssen. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Anhörung für die einvernommene Person regelmässig eine aussergewöhnliche Situation darstellt, bei welcher bestimmte persönliche Aspekte und Reaktionen an- ders erscheinen können als im Alltag, was den persönlichen Eindruck auch beeinflussen kann.
E. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus den allgemeinen Einwänden zur Glaubhaftmachung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
E. 6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine
E-1247/2021 Seite 11 Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleich- ternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 4 m.w.H.; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ganzen siehe auch: Urteil des BVGer D-5134/2023 vom 16. April 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zukünftige Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weite- rer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5; zum Ganzen siehe: Urteil des BVGer D-775/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.1).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die erlittenen Nachteile betref- fend Verletzung am Ellenbogen und Zerstörung seiner Brille sich erst nach der Ausreise seines Vaters ereigneten und mit dieser im Zusammenhang stünden. Er macht damit geltend, es drohe ihm eine Reflexverfolgung auf- grund der Verfolgung seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht ist je- doch im Urteil (…) zum Schluss gelangt, dass es dem Vater des Beschwer- deführers nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm dro- hender, asylerheblicher Verfolgung glaubhaft zu machen. Deshalb ist das Vorliegen einer auch objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Reflexverfolgung zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung und Verfolgung durch die Mutter des Beschwerdeführers oder deren Familie wenig wahrscheinlich erscheint. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers ist einige Jahre vor der Ausreise des Vaters und später des Beschwerdeführers selbst geschieden worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Mutter oder deren Familie den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen würden oder an ihrem ei- genen Sohn und Verwandten Rache nehmen würden. Dass die Mutter oder deren Familie den Beschwerdeführer für die von seinem Vater nach der Scheidung geführte Beziehung (…) zur Rechenschaft ziehen würden, ist nicht plausibel, (…). Hinweise, dass (…) ein behördliches Verfahren oder
E-1247/2021 Seite 12 eine private Rache gegen den Vater des Beschwerdeführers oder den Be- schwerdeführer selbst angestrengt hätte, sind nicht ersichtlich. Demzu- folge ist der vorliegend angefochtene Entscheid betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung der Gewährung von Asyl zu bestätigen.
E. 6.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm selbst widerfahrenen Angriffe, insbesondere der behaupteten Todesdro- hungen durch den Staat oder durch Dritte eine auch objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn selbst gerichteten zukünftigen Verfolgung gel- tend machen kann. Eine Bedrohung durch den Staat ist nicht ersichtlich. Zwar meint die Vor- instanz einen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einmal ausgesagt haben soll, es sei die Polizei und ein anderes Mal es seien Zivilpersonen erschienen. Ein Blick in die Protokolle über die Befra- gung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2018 über die erste Anhörung vom
17. Juli 2018 und über die zweite Anhörung vom 12. Januar 2021 zeigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwar vorerst in der BzP erwähnt hat, Polizeibeamte hätten ihm den Ellenbogen gebrochen und seine Brille zerstört, indessen bereits bei den Fragen zu den Asylgründen von Perso- nen in Zivilkleidung gesprochen hat (A6/12 7.01 und 7.02). Letztlich geht aber auch der Beschwerdeführer davon aus, dass er nicht von Polizeibe- amten, sondern vielmehr von Dritten angegriffen worden ist. Eine staatliche Bedrohung des Beschwerdeführers ist damit weder erstellt noch annäh- rend glaubhaft gemacht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Bedrohung durch Dritte, insbe- sondere die beiden geltend gemachten Angriffe mit den Folgen für den El- lenbogen, die Brille und die Todesdrohungen glaubhaft gemacht wurden. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer stets geltend ge- macht hat, dass er zwar wusste, dass diese Drohungen mit den Problemen seines Vaters zusammenhängen würden, er aber den Grund für diese nicht kenne beziehungsweise erst hier in der Schweiz erfahren habe. Damit ist eine seinerseits bestehende flüchtlings- beziehungsweise asylrelevante begründete Furcht als Grund für die Ausreise aus seiner Heimat zum Vorn- herein ausgeschlossen. Diesfalls kann auch offenbleiben, ob der Be- schwerdeführer sich hätte um staatlichen Schutz bemühen müssen bezie- hungsweise ob ihm ein solcher vorenthalten worden wäre.
E-1247/2021 Seite 13
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Nieder- lassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
E. 7.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesu- ches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Er- satzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Er- teilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befindet (BGE 145 I 308 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.3).
E. 7.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbe- willigung hängig, so hat das SEM – weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundes- verwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.5 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a; ebenso BVGE 2013/37).
E. 7.4 Das SEM hat mit Schreiben vom 20. Mai 2025 dem Antrag des Migra- tionsamtes des Kantons (…) vom 1. Mai 2025 auf Erteilung einer
E-1247/2021 Seite 14 Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt. Praxisge- mäss hat daher das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Ent- scheid im Wegweisungspunkt aufzuheben. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtser- heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und insoweit zu bestätigen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug ist die angefoch- tene Verfügung jedoch aufzuheben. Die Beschwerde ist demzufolge teil- weise gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 die unentgeltliche Prozessfüh- rung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG gewährt wurde, sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem SEM sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Da das teilweise Obsiegen wegen ausserhalb des Asylverfahrens lie- gender Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwer- devorbringen steht, hat die Vorinstanz praxisgemäss keine Parteientschä- digung auszurichten (vgl. Urteil des BVGer D-4815/2020 vom 30. Septem- ber 2024 E. 9.2). Im Umfang des Unterliegens ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Hono- rar zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde eine Honorarnote vom 11. Mai 2021 eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stunden- aufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) als angemessen zu qualifizieren und um den nachträglich entstandenen Aufwand angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist jedoch hierbei von einem Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berück- sichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE und des seither angefallenen Aufwandes auf insgesamt
E-1247/2021 Seite 15 Fr. 2'300.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
E-1247/2021 Seite 16
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und insoweit zu bestätigen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug ist die angefochtene Verfügung jedoch aufzuheben. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG gewährt wurde, sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem SEM sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
E. 9.2 Da das teilweise Obsiegen wegen ausserhalb des Asylverfahrens liegender Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, hat die Vorinstanz praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Urteil des BVGer D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 9.2). Im Umfang des Unterliegens ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde eine Honorarnote vom 11. Mai 2021 eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stundenaufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) als angemessen zu qualifizieren und um den nachträglich entstandenen Aufwand angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist jedoch hierbei von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE und des seither angefallenen Aufwandes auf insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller An- spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der aus- länderrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3-5 aufgehoben.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2’300.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1247/2021 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Mathias Lanz, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte am 1. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl. Er führte im Wesentlichen aus, er habe in (...) gelebt. Er sei seit drei Jahren geschieden und habe einen Sohn mit Jahrgang (...). Er stamme aus einer religiösen Familie und habe traditionell heiraten müssen. Er habe jahrelang eine (...) geführt. Seine damalige Ehefrau habe Kenntnis von der (...) gehabt. Ihr Bruder, der bei der Sepah (Armee der Wächter der Islamischen Revolution, kurz: Revolutionsgarde) gearbeitet habe, und der (...) seiner Freundin hätten ihm und seinem Sohn deswegen mit dem Tod gedroht. Nach einigen Tagen, circa im (...), sei er ausgereist. Zudem habe er wegen seiner Tätigkeit als (...) Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Einmal hätten sie ihn vier Tage festgehalten und gefoltert. Über ein weiteres Problem könne er nicht sprechen. In der Folge notierte der Vater des Beschwerdeführers auf ein separates Blatt ein weiteres Problem. Der Befrager sicherte ihm zu, dies nicht ins Anhörungsprotokoll aufzunehmen. A.b Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2017 in die Schweiz ein und ersuchte am 2. Januar 2018 um Asyl. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Probleme seines Vaters sei er im Iran ebenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er habe nach der Ausreise seines Vaters Probleme bekommen. Es seien unbekannte Personen beziehungsweise Polizisten Zuhause aufgetaucht und hätten seinen Vater gesucht. Ein erstes Mal habe er die Polizeibeamten mit seiner Grossmutter vor dem Haus reden sehen und habe gewartet bis sie weggegangen seien. Als er die Grossmutter gefragt habe, weshalb die Polizei dagewesen sei, habe sie lediglich gesagt, dass es wegen seines Vaters gewesen sei. Es seien auch Briefe vom Gericht für seinen Vater gekommen, deren Inhalt er jedoch nicht kenne. Ungefähr zwei Monate nachdem sein Vater weggegangen sei, seien zwei Personen gekommen und hätten dort, wo er mit der Grossmutter gewohnt habe, in einer Sackgasse, ihn nach seinem Vater gefragt. Als er gesagt habe, er wisse es nicht, hätten sie ihn geschlagen und ihm den linken Ellbogen gebrochen. Er habe dann ungefähr zwei/drei Wochen lang einen Gips getragen. Ungefähr einen Monat später sei er von drei Personen vor dem Haus der Grossmutter angehalten worden, die nach seinem Vater gefragt hätten und ihn mit der Faust auf den Mund geschlagen und so seine Lippen verletzt und die Brille kaputt gemacht hätten. Sie hätten ihn auch mit dem Tod bedroht. Nach diesem Vorfall habe er die Schule gewechselt und sei zu seiner Tante gezogen. Er habe seinen Vater informiert. Sein Vater habe dann versucht, ihn aus dem Land zu bringen. Bei seiner Tante sei er sehr eingeschränkt gewesen und kaum aus dem Haus gegangen, er sei sehr traurig gewesen und habe das Essen verweigert. A.c Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers mit Verfügung vom (...) 2020 ab. A.d Mit separater Verfügung vom (...) 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B. B.a Der Vater erhob darauf Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. B.b Mit Eingabe vom 31. August 2020 erhob auch der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2020 vollständig aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Es sei daher die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-Rom mit medizinischen Daten des Ellenbogenbruchs und ein Zeugnis der Schule «B._______» vom 7. Juli 2020 ein. B.c Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Vaters gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom (...) auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend erstellt, da sie den Vater nicht näher zur (...) befragt habe. Auch zur angeblichen viertägigen Inhaftierung mit Folter und Vergewaltigung aufgrund seiner Arbeit als (...) sei er noch näher zu befragen, was eine erneute Anhörung bedinge. B.d Mit Urteil (...) vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht auch die Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom (...) 2020 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesverwaltungsgericht begründete die Rückweisung in der Hauptsache damit, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit jenen seines Vaters stehen würden. Beim Vater sei die Vorinstanz nun gehalten, weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu machen und danach dessen Asylgesuch neu zu beurteilen. Da der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung wegen seines Vaters geltend mache, sei es nicht ausgeschlossen, dass die Neubeurteilung des Asylgesuchs des Vaters Auswirkungen auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers haben könnte. Es sei daher sinnvoll, die beiden Asylverfahren weiterhin zu koordinieren. C. C.a Am 12. Januar 2021 führte das SEM mit dem Vater des Beschwerdeführers eine Zweitanhörung (ergänzende Anhörung) durch. C.b Gleichentags erfolgte auch die Zweitanhörung des Beschwerdeführers. C.c Am (...) 2021 erliess das SEM einen neuen Asylentscheid, in welchem es erneut feststellte, dass der Vater des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dessen Asylgesuch ablehnte und diesen aus der Schweiz wegwies. Das SEM verpflichtete sodann den Vater des Beschwerdeführers, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vorbehältlich einer Frister-streckung wegen coronabedingter Verzögerungen. Ferner betraute das SEM den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und verfügte die Rückgabe der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis soweit diese nicht bereits vorgängig zurückgegeben worden seien. Das SEM begründete den negativen Asylentscheid über das Gesuch des Vaters des Beschwerdeführers in der Hauptsache damit, dass die vom Vater angeführten Fluchtgründe unglaubhaft seien, eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht gegeben sei und eine relevante Bedrohung nicht erkennbar sei. Im Iran sei eine hinreichende medizinische Versorgung bei einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gewährleistet. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine soziale und wirtschaftliche Reintegration gefährdet sei. C.d Mit separatem Asylentscheid vom (...) 2021 stellte die Vor-instanz fest, dass auch der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis 13. April 2021 zu verlassen, vorbehältlich einer Fristverlängerung wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronoavirus und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner ordnete sie die Rückgabe der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an, soweit diese nicht bereits mit Entscheid vom (...) 2020 ausgehändigt worden seien. D. D.a Gegen den Asylentscheid vom (...) 2021 liess der Vater des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und sinngemäss dessen Aufhebung und Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls beantragen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserhebung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin, wobei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates. D.b Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. März 2021 seinerseits beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte die Aufhebung des Asylentscheids vom (...) 2021 sowie die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 2). Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 3); unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST) zu Lasten des Staates (Rechtsbegehren Ziff. 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin des HEKS (Rechtsbegehren Ziff. 4). Er begründete seine Begehren im Wesentlichen mit der Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seines Vaters. D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer, dass er den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, gewährte ihm die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm in der Person von lic.iur. Monika Böckle eine unentgeltliche Rechtsbeiständin. D.d Die Vorinstanz liess sich am 7. April 2021 vernehmen. D.e Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2021. D.f Am 11. Mai 2021 liess der Beschwerdeführer eine Kostennote einreichen. D.g Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 reichte er Unterlagen zur begonnenen beruflichen Ausbildung ein. Am 26. Januar 2023 leitete die Vorinstanz ein Empfehlungsschreiben des Teamleiters des (...) vom 23. Januar 2023 weiter, wo der Beschwerdeführer gelegentlich ausgeholfen hatte. D.h Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 stimmte das SEM dem Antrag des Migrationsamtes C._______ vom 1. Mai 2025 auf Erteilung einer Härtefallbewilligung zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; die vorrevidierten Bestimmungen werden nachfolgend als aArt. zitiert). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.6 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Beschwerdeverfahren (...) koordiniert. Letzteres betrifft das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers. 2. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Nichtstaatliche Verfolgung ist flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat nicht in der Lage ist, vor Verfolgung ausreichend Schutz zu bieten (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgrund der körperlichen Angriffe mit Ellbogenverletzung beziehungsweise Schlägen und Todesdrohungen sowie bezüglich des Briefes an den Vater als unglaubhaft, zumal der Beschwerdeführer sich wegen der Angriffe nicht an die Behörden gewandt und sich nicht weiter über die Probleme des Vaters informiert habe. Auch die Gründe für seinen Umzug zu seiner Tante hielt das SEM für unglaubhaft. Weder aus dem Dossier des Vaters noch anderweitig lägen Anhaltspunkte für eine drohende Verfolgung vor. 4.2 Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Vorinstanz überhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt. Die Person, die den angefochtenen Entscheid redigiert habe, sei nicht identisch mit der Person, die die Befragung bei der Anhörung durchgeführt habe, weshalb die nonverbale Kommunikation nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Er sei ein Jugendlicher, dem das Zuhören nicht immer leichtfalle. Sein Aussageverhalten sei unter Berücksichtigung seines jugendlichen Alters, der psychischen Beeinträchtigung und der familiären Vorbelastung zu würdigen. Die Vor-instanz habe auch diverse Realkennzeichen unbeachtet gelassen, insbesondere die Kongruenz seiner Aussagen und die Schilderung von inneren Vorgängen. Das Röntgenbild und die kaputte Brille seien zumindest als Indiz zu berücksichtigen. Der Vorhalt der Vorinstanz, er hätte sich nach den Angriffen an die Behörden wenden sollen, sei für einen Jugendlichen unrealistisch. Er habe von den Problemen des Vaters nichts gewusst, weil sein Vater damals alles darangesetzt habe, dass er nichts davon erfahre. Er habe nach dem Verschwinden des Vaters und nach den Angriffen wegen eines gewissen Grolls auch nicht erneut erfolglos nach seinem Vater und dessen Geschichte fragen wollen. Er habe nach dem Wohnungswechsel, der aus mehreren Gründen erfolgt sei, diverse Sicherheitsmassnahmen getroffen, um weitere Vorfälle zu verhindern. Es handle sich vorliegend nicht um eine offizielle Verfolgung durch den iranischen Staat, sondern um eine Verfolgung durch den Schwager des Vaters, weshalb er (der Beschwerdeführer) auch legal habe ausreisen können. Die beschriebenen Vorkommnisse seien als Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung des Vaters asylrelevant. Bei der Gesuchstellung sei er noch minderjährig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr erneut verfolgt würde. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer weiter geltend, die Angelegenheit seines Vaters sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb seine eigene Angelegenheit ebenfalls zurückzuweisen und danach von der Vorinstanz erneut zu prüfen sei.
5. Nachfolgend ist auf die einzelnen Einwände des Beschwerdeführers einzugehen, soweit dies für den vorliegenden Entscheid wesentlich ist. 5.1 Der Beschwerdeführer lässt vorab geltend machen, dass die Person, welche den Asylentscheid geschrieben habe nicht mit der befragenden Person identisch sei, woraus sich erfahrungsgemäss erhebliche Interpretationsprobleme ergeben könnten (Beschwerde S. 4 f.). Er verweist hierzu auf das Gutachten von Walter Kälin vom 23. Februar 2014 zur Praxis des SEM (vormals Bundesamt für Flüchtlinge und Migration) bei den Asylverfahren betreffend Sri Lanka. 5.2 Es ist zwar wünschenswert, dass die Anhörung von derselben Person durchgeführt wird, die auch über das Asylgesuch (mit)befindet, zumal der persönliche Eindruck einer Person für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen von Belang sein kann. Es existiert aber keine gesetzliche Verpflichtung der Vorinstanz, dies immer so zu handhaben; eine solche Verpflichtung ergibt sich auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteile des BVGer E-5973/2018 vom 22. November 2018 E. 8.3, E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.3). Ebensowenig lässt sich sagen, dass dadurch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung erhöht würden. Wie vorstehend (vgl. oben E. 3.3) erwähnt, ist für die Glaubhaftmachung entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist. Diese Objektivität ist unabhängig von der Person, welche die Einvernahme durchführt. Sodann ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt weniger Gewicht zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen (vgl. BGE 147 VI 409 E. 5.4.3, 133 I 33 E. 4.3 m.H.; Urteil des BGer 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; Andreas Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, S. 336 f., 725). Im Asylverfahren sind Vorbringen zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Soweit der Beschwerdeführer jedoch den persönlichen Eindruck des Einvernehmenden als wesentlichen Teil der Kommunikation betrachtet, ist ihm zwar insoweit zuzustimmen, als auch die Informationen aus der nonverbalen Kommunikation Bedeutung erlangen können, indessen können solche Informationen durch sogenannte Protokollnotizen erfasst werden, die das Verhalten oder Escheinungsbild der einvernommenen Person beschreiben. Betreffend den Beschwerdeführer sind in den Anhörungsprotokollen (A12 und A28) keine protokollierten nonverbalen Äusserungen bekannt, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die Aussagen in den Anhörungen für sich stehen und der Beschwerdeführer sich während der Anhörung nicht in einer Weise verhalten hat, die Eingang in das Protokoll hätte finden müssen. Ergänzend ist daran zu erinnern, dass die Anhörung für die einvernommene Person regelmässig eine aussergewöhnliche Situation darstellt, bei welcher bestimmte persönliche Aspekte und Reaktionen anders erscheinen können als im Alltag, was den persönlichen Eindruck auch beeinflussen kann. 5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus den allgemeinen Einwänden zur Glaubhaftmachung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6. 6.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 6, E. 4 m.w.H.; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zum Ganzen siehe auch: Urteil des BVGer D-5134/2023 vom 16. April 2024 E. 5.2.1 m.w.H.). Eine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist zu bejahen, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zukünftige Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.5; zum Ganzen siehe: Urteil des BVGer D-775/2023 vom 11. Oktober 2024 E. 7.1). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die erlittenen Nachteile betreffend Verletzung am Ellenbogen und Zerstörung seiner Brille sich erst nach der Ausreise seines Vaters ereigneten und mit dieser im Zusammenhang stünden. Er macht damit geltend, es drohe ihm eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung seines Vaters. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch im Urteil (...) zum Schluss gelangt, dass es dem Vater des Beschwerdeführers nicht gelungen ist, eine objektiv begründete Furcht vor ihm drohender, asylerheblicher Verfolgung glaubhaft zu machen. Deshalb ist das Vorliegen einer auch objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor einer drohenden Reflexverfolgung zu verneinen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung und Verfolgung durch die Mutter des Beschwerdeführers oder deren Familie wenig wahrscheinlich erscheint. Die Ehe der Eltern des Beschwerdeführers ist einige Jahre vor der Ausreise des Vaters und später des Beschwerdeführers selbst geschieden worden. Es sind keine Gründe ersichtlich, dass die Mutter oder deren Familie den Beschwerdeführer hierfür verantwortlich machen würden oder an ihrem eigenen Sohn und Verwandten Rache nehmen würden. Dass die Mutter oder deren Familie den Beschwerdeführer für die von seinem Vater nach der Scheidung geführte Beziehung (...) zur Rechenschaft ziehen würden, ist nicht plausibel, (...). Hinweise, dass (...) ein behördliches Verfahren oder eine private Rache gegen den Vater des Beschwerdeführers oder den Beschwerdeführer selbst angestrengt hätte, sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist der vorliegend angefochtene Entscheid betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung der Gewährung von Asyl zu bestätigen. 6.3 Zu prüfen bleibt jedoch, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm selbst widerfahrenen Angriffe, insbesondere der behaupteten Todesdrohungen durch den Staat oder durch Dritte eine auch objektiv begründete Furcht vor einer gegen ihn selbst gerichteten zukünftigen Verfolgung geltend machen kann. Eine Bedrohung durch den Staat ist nicht ersichtlich. Zwar meint die Vor-instanz einen Widerspruch darin zu erkennen, dass der Beschwerdeführer einmal ausgesagt haben soll, es sei die Polizei und ein anderes Mal es seien Zivilpersonen erschienen. Ein Blick in die Protokolle über die Befragung zur Person (BzP) vom 9. Januar 2018 über die erste Anhörung vom 17. Juli 2018 und über die zweite Anhörung vom 12. Januar 2021 zeigt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zwar vorerst in der BzP erwähnt hat, Polizeibeamte hätten ihm den Ellenbogen gebrochen und seine Brille zerstört, indessen bereits bei den Fragen zu den Asylgründen von Personen in Zivilkleidung gesprochen hat (A6/12 7.01 und 7.02). Letztlich geht aber auch der Beschwerdeführer davon aus, dass er nicht von Polizeibeamten, sondern vielmehr von Dritten angegriffen worden ist. Eine staatliche Bedrohung des Beschwerdeführers ist damit weder erstellt noch annährend glaubhaft gemacht. Es kann vorliegend offenbleiben, ob eine Bedrohung durch Dritte, insbesondere die beiden geltend gemachten Angriffe mit den Folgen für den Ellenbogen, die Brille und die Todesdrohungen glaubhaft gemacht wurden. Entscheidend ist nämlich, dass der Beschwerdeführer stets geltend gemacht hat, dass er zwar wusste, dass diese Drohungen mit den Problemen seines Vaters zusammenhängen würden, er aber den Grund für diese nicht kenne beziehungsweise erst hier in der Schweiz erfahren habe. Damit ist eine seinerseits bestehende flüchtlings- beziehungsweise asylrelevante begründete Furcht als Grund für die Ausreise aus seiner Heimat zum Vornherein ausgeschlossen. Diesfalls kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich hätte um staatlichen Schutz bemühen müssen beziehungsweise ob ihm ein solcher vorenthalten worden wäre. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), oder wenn ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 ff., 2009/50 E. 9 jeweils m.w.H.). Ein solcher Anspruch kann sich aus der ausländerrechtlichen Gesetzgebung ergeben, auf der BV beruhen oder aber völkerrechtliche Bestimmungen zur Grundlage haben. Er muss aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich sein (BGE 145 I 308 E. 3.1, 137 I 351 E. 3.1 jeweils m.H.). 7.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG ist der sogenannte Grundsatz des Vorrangs des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festgehalten. Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein potenzieller Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung befindet (BGE 145 I 308 E. 3.1 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d; Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.3). 7.3 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (Urteil des BVGer E-3936/2019 vom 3. März 2020 E. 6.5 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a; ebenso BVGE 2013/37). 7.4 Das SEM hat mit Schreiben vom 20. Mai 2025 dem Antrag des Migrationsamtes des Kantons (...) vom 1. Mai 2025 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zugestimmt. Praxisgemäss hat daher das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Wegweisungspunkt aufzuheben.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in Hinblick auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und insoweit zu bestätigen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzug ist die angefochtene Verfügung jedoch aufzuheben. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdefrüher die Verfahrenskosten teilweise aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 26. März 2021 die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a AsylG gewährt wurde, sind vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem SEM sind ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 9.2 Da das teilweise Obsiegen wegen ausserhalb des Asylverfahrens liegender Gründe erfolgte und in keinem Zusammenhang mit den Beschwerdevorbringen steht, hat die Vorinstanz praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Urteil des BVGer D-4815/2020 vom 30. September 2024 E. 9.2). Im Umfang des Unterliegens ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar zuzusprechen. Seitens der Rechtsvertreterin wurde eine Honorarnote vom 11. Mai 2021 eingereicht, die bezüglich des ausgewiesenen Stundenaufwandes und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (inkl. der ausgewiesenen Auslagen) als angemessen zu qualifizieren und um den nachträglich entstandenen Aufwand angemessen zu erhöhen ist (vgl. Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Praxisgemäss ist jedoch hierbei von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen. Das Honorar ist demnach und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren gemäss Art. 12 in Verbindung mit Art. 8 ff. VGKE und des seither angefallenen Aufwandes auf insgesamt Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses Honorar umfasst keinen Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3-5 aufgehoben.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic.iur. Monika Böckle, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'300.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger