Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- zugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am (…) April 2023 illegal aus der Türkei aus und am (…) April 2023 in die Schweiz ein. Er stellte am
2. Mai 2023 ein Asylgesuch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in der Befragung vom 20. Juli 2023 und der Anhörung vom 16. August 2023 im Wesentlichen vor, er sei als türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde in Hakkari geboren, wo er bis Anfang 2016 mit seinen Eltern und Schwestern gelebt habe. Im Frühling 2016 sei er nach Van umgezogen und habe dort bis 2021 gelebt, bevor er zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums als Bauingenieur nach B._______ umgezogen sei. Die Schule habe er in Hakkari und in Van von 2005 bis 2017 bis zum Gymnasialab- schluss besucht. Danach habe er sich zwei Jahre bis 2019 auf das Univer- sitätsstudium vorbereitet und bis 2021 an der Universität in C._______ Bautechnologie studiert. In der Folge habe er in B._______ bis Dezember 2022 studiert und sei danach wieder nach Van zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im April 2023 im Haushalt seines Onkels väterlicherseits gewohnt habe. Er habe neben dem Schulbesuch teilweise als Kellner und als Kassierer gearbeitet. Während des Studiums sei er nebenbei als Hoch- zeitsfotograf tätig gewesen. 2017 habe er in der letzten Klasse des Gym- nasiums D._______ kennengelernt und sich mit ihr verlobt. Sie arbeite der- zeit in Antalya als Krankenschwester. Er habe sein Heimatland wegen seiner Familie verlassen. Sein Vater sei Beamter gewesen und habe in einer Zahnklinik als Personalchef gearbei- tet. 2016 sei sein Vater für ungefähr ein Jahr inhaftiert worden, weil er an der Erstellung und Veröffentlichung einer Presseerklärung beteiligt gewe- sen sei. Nach der Haftentlassung sei er aus dem Dienst entlassen worden. In der Folge habe sein Vater mit ihm ein Café eröffnet. Seine Mutter habe sich im Provinzparlament engagiert. Bereits 2011 habe es wegen seiner Mutter zu Hause eine Razzia gegeben und seine Mutter sei vier Tage in Gewahrsam genommen worden. 2016 sei sie zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, wogegen sie Beschwerde eingereicht habe. Das Verfah- ren sei derzeit beim Kassationsgerichtshof hängig. Seine ältere Schwester E._______ habe sich für den Jugendflügel der HDP engagiert und sei 2016 wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu zehn Jahren Haft
D-5134/2023 Seite 3 verurteilt worden. Derzeit sei sie in F._______ inhaftiert. Zwischen 2016 und 2017 hätten die Behörden wegen dieser Verfahren mehrmals Gas- bomben in das elterliche Haus geworfen. Am 18. März 2018 sei er selbst aufgrund von Aktivitäten auf den sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einem Jahr und 15 Tagen Haft verurteilt worden. Dieses Verfahren sei wegen seiner Familie eröffnet worden. 2019 sei sein Vater wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt wor- den. Auch dessen Verfahren sei beim Kassationsgerichtshof hängig. Seine Eltern und seine jüngere Schwester seien deswegen im April 2021 ausge- reist. Wie viele andere habe er an Anlässen der HDP teilgenommen, sei aber nie Mitglied gewesen. Nach der Ausreise seiner Familie habe sich zunächst die Polizei mehrfach nach seinen Eltern erkundigt. Danach, un- gefähr Anfang Mai 2022, habe sich ein Kommandant telefonisch nach sei- nen Eltern erkundigt und ihn aufgefordert, zur Sicherheitsdirektion zu kom- men. Ziel der Behörden sei es gewesen, ihn zur Spitzeltätigkeit für sie zu zwingen. Er habe bei allen Anrufen gesagt, dass er keine Informationen über seine Eltern habe und nicht zur Sicherheitsdirektion kommen könne, da er sich mit seiner Verlobten in den Ferien in Foca befinde. Ende Mai 2022 sei er während einer Vorlesung in B._______ vom Universitätsdirek- tor aus dem Saal gerufen worden. Draussen hätten zwei Polizisten respek- tive Vertreter des Geheimdienstes und ein Student namens G._______, der Anhänger der Idealisten sei, auf ihn gewartet und erneut Informationen über seine Eltern und deren Freunde verlangt. Hasan habe ihn bedroht und über seine Verlobte gesprochen, weswegen es beinahe zu einem Handge- menge zwischen Hasan und ihm gekommen sei, was die Polizisten hätten verhindern können. Eine Woche später hätten dieselben Polizisten ihn im Rahmen einer Personenkontrolle wiederum nach seinen Eltern gefragt und dabei versucht, bei seinen Begleitern den Eindruck zu erwecken, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der Universitätsdirektor habe ihn absichtlich zu schlecht benotet, so dass er das Studienjahr hätte wiederholen müssen. Zwischen September und Oktober 2022 habe er mit G._______ erneut Streit gehabt, als dieser ihm den Weg versperrt habe. Umstehende Perso- nen hätten die Polizei gerufen und er habe sich entfernt. Wegen dieser Nachstellungen habe er im Dezember 2022 das Studium abgebrochen und sei nach Van gezogen, um sich auf das Studium an einer anderen Univer- sität vorzubereiten. Dort seien im Februar 2023 zwei Polizisten auf ihn zu- gekommen, als er in der Bibliothek in Van gewesen sei und hätten ihn auf- gefordert, ihnen Informationen zu beschaffen. Im März und April 2023 sei er von Fahrenden, die seinen Namen gekannt hätten und für die Polizei arbeiteten, zwei Mal bedroht worden. Beim zweiten Mal hätten sie ein
D-5134/2023 Seite 4 Klappmesser für die Drohung benutzt. Weil er den Aufforderungen der Be- hörden, Informationen zu liefern, nicht gefolgt sei, hätten die Behörden ihn nicht in Ruhe gelassen. Da er sich des Lebens nicht mehr sicher gewesen sei, habe er entschieden, auszureisen. Er habe den Militärdienst aufgrund seines Studiums bis zum Jahr 2026 aufschieben können, dies aber nur, wenn er weiterhin studiere. Im Militär- dienst würden Personen wegen ihrer kurdischen Herkunft schikaniert und benachteiligt. Es seien schon kurdische Musiker getötet worden, weil diese nicht die Lieder gesungen hätten, die gewünscht seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: - Seine Kimlik Karti (türkischer Identitätsausweis) im Original; - Eine Kopie eines Zertifikates des Präsidenten des Hochschulrates; - Einen Zivilregisterauszug in Kopie. Dem SEM liegen laut Aktenlage zudem folgende Gerichtsakten zu Verfah- ren in der Türkei vor: - Kopie Anklageschrift mit Verfahrensnummer (…) der Staatsanwalt- schaft H._______ vom (…) 2017 mit dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation gestützt auf Art. 7/2-1 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATM); - Kopie eines Urteils ihn betreffend mit Urteilsnummer (…) des Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom (…) 2018, mit Aussetzung der Urteilsverkündung einer Haftstrafe von einem Jahr und 15 Tagen und Einstellung des Verfahrens innerhalb von drei Jahren bei straffreiem Verhalten; - Kopie Rechtskraftmitteilung mit identischer Urteilsnummer desselben Gerichts vom 6. April 2018; - Kopie Untersuchungsbericht der Polizei zu seinem Engagement auf den sozialen Medien, der zu seinem Verfahren führte. C. Am 22. August 2023 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentscheides der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme
D-5134/2023 Seite 5 ausgehändigt. Zu diesem nahm er über seine Rechtsvertretung am 23. Au- gust 2023 Stellung. D. Mit Entscheid vom 24. August 2023 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. September 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewäh- rung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzuläs- sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 2. Oktober 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Am 18. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Am 2. April 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfah- rensstand.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
D-5134/2023 Seite 6 Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent- scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh- rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5134/2023 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2018 wegen Aktivitäten auf den sozia- len Medien in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund des Vorwurfs der Pro- paganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 15 Tagen verurteilt worden sei. Danach sei aber die Ur- teilsverkündung ausgesetzt und das Verfahren ohne erneute Straffälligkeit eingestellt worden. Auch der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ange- geben, er habe keine weiteren offenen Verfahren und aufgrund dieser Ver- urteilung keine Probleme gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass das damalige Verfahren effektiv eingestellt worden sei. Da der Beschwer- deführer nach Aktenlage ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Über- griffen ausgesetzt zu werden, zumal auch unter der verschärften Men- schenrechtslage seit 2016 in der Türkei nicht von systematischen Miss- handlungen oder Folter kurdischer Personen durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. Dementsprechend sei auch die vorgebrachte Verurteilung zu einer Haftstrafe nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da die dreijährige Be- währungszeit bereits abgelaufen sei, ohne dass der Beschwerdeführer noch einmal strafrechtlich belangt worden wäre, weshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flücht- lingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten sei. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verurteilung seiner Schwester E._______ und seiner Eltern zu langjährigen Haftstrafen führe zu keinem anderen Ergebnis, da erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich rele- vante Intensität erreichen würden und daher eine Reflexverfolgungsgefahr nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Solche Umstände seien trotz der politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers allerdings bei diesem nicht gegeben und auch die Tatsache, dass seinen Eltern in der Schweiz im Jahr 2022 Asyl gewährt worden sei, sei für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Vielmehr gebe es erhebliche Unter- schiede zwischen den Vorbringen seiner Eltern, die unmittelbar von Verfol- gung bedroht gewesen seien, und seinen eigenen Vorbringen, die eine
D-5134/2023 Seite 8 solche konkrete Bedrohung nicht beinhalteten. Der Beschwerdeführer habe denn auch selbst vorgebracht, wegen dieser Aktivitäten keine Prob- leme gehabt zu haben. Darüber hinaus sei das politische Engagement des Beschwerdeführers niederschwellig und nicht mit demjenigen seiner Eltern, deren Dossier kon- sultiert worden sei, oder seiner Schwester vergleichbar. Er hebe sich damit nicht aus der Masse der Personen, die sich für die kurdische Sache ein- setzten, heraus und es erschliesse sich nicht, wie es zu dem geschilderten starken Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Eltern gekommen sein könnte; zudem seien seine diesbezüglichen Antworten auch vage und allgemein. Dementsprechend wirke die angeb- lich mehrmalige Aufforderung zur Spitzeltätigkeit aufgebauscht und reali- tätsfremd, da er über kein für die Behörden relevantes Profil und nicht über entsprechende Informationen verfüge. Schliesslich bestünden auch Zwei- fel an der geltend gemachten illegalen Ausreise, da seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend wirken würden. Allerdings erübrige sich bei fehlen- der flüchtlingsrechtlicher Relevanz eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Das SEM verkenne nicht, dass die geltend gemachten Behördenkontakte bedrohlich wirken könnten. Es lasse sich daraus jedoch keine objektiv be- gründete Furcht des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ableiten, da sich die Behörden bei allen geschilderten Vorfällen im Wesentlichen nach seinen Eltern erkundigt hätten. Dabei sei er zwar belästigt und es seien zynische Bemerkungen gefallen, trotzdem habe aber seine geltend gemachte Nichtkooperation mit den Behörden keine schwerwiegenden Sanktionen nach sich gezogen. Darüber hinaus habe die Polizei ihm bei den Vorfällen mit seinem Mitstudenten G._______ of- fenbar sogar Schutz geboten, da er sich jeweils habe entfernen können. Es gebe zudem keine konkreten Hinweise für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, G._______ oder die beiden Fahrenden, die ihn zwei Mal in Van bedroht haben sollten, würden mit der Polizei zusammen- arbeiten. Die geltend gemachten Bedrohungen seien auch nicht belegt. Die Behelligungen hätten sich zudem lokal auf Van und B._______ sowie auf ihn persönlich beschränkt. Er habe auch keine Behelligungen seines On- kels väterlicherseits, bei dem er zuletzt gewohnt habe, oder seiner Verlob- ten geschildert. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es dem Beschwer- deführer möglich sei, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in einer Stadt im Westen, niederzulassen und damit den Schikanen aus dem Weg zu gehen. Die vorgebrachten Indizien würden daher nicht ausreichen, um
D-5134/2023 Seite 9 eine objektive Furcht flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses zu begrün- den. Ergänzend sei klarzustellen, dass die geschilderten Behelligungen nicht die Intensität erreicht hätten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behelligungen, Schikanen, zynischen Bemerkungen und das Vorbringen, er habe die Abschlussprü- fung wegen einer schlechten Punktzahl wiederholen müssen, bedauerlich seien, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität jedoch nicht erreichten. Die geltend gemachten Übergriffe der Behörden auf seine Familie durch Gasbomben in den Jahren 2016 und 2017 seien, ebenso wie die möglichen Schikanen, falls er seinen Militärdienst ableisten würde, von dem er aktuell noch aufgrund seines Studiums befreit sei, nicht flüchtlingsrechtlich rele- vant. Zusammenfassend sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlings- rechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen und es sei auch wegen seines familiären Umfeldes nicht mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft mit der Gefahr einer Reflexverfolgung zu rechnen. Daran habe sich auch durch die Stellungnahme zum Entscheid- entwurf vom 25. August 2023 nichts geändert, da in dieser im Wesentlichen lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholt worden seien.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er stamme aus der Provinz Hakkari, in welcher der türkisch-kurdische Konflikt besonders intensiv spürbar sei. Seine Familie sei eine kurdisch patriotische Familie, die sich jahrelang für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe. Seine Eltern (N […]) seien wegen der dauernden Repressalien der türkischen Behörden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Sein Vater sei Beamter gewesen, bis er allein wegen einer Teilnahme an einer Presserklärung politischen Inhalts im Jahr 2016 für ein Jahr inhaftiert worden sei. Nach der Haftentlassung habe er seine Stelle verloren und sei dann unter dem Vorwand der «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Das Verfahren sei derzeit beim Kassationsgerichtshof hängig. Auch seine Mutter sei jahrelang schweren Repressalien der türkischen Behörden aus- gesetzt gewesen. Sie sei mehrfach in Gewahrsam genommen worden, Strafverfahren seien eröffnet und sie zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Auch dieses Verfahren sei zurzeit beim Kassationsge- richtshof hängig. Seine ältere Schwester E._______ sei ebenfalls jahrelang durch die türkische Polizei verfolgt worden, weil sie im Jugendflügel der HDP aktiv gewesen sei. Sie sei aufgrund eines durch die Polizei
D-5134/2023 Seite 10 konstruierten Sachverhalts im Jahr 2016 festgenommen und in der Folge wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu 10 Jahren Haft ver- urteilt worden. Zurzeit sitze sie im Gefängnis von F._______ diese Strafe ab. Auch er selbst sei von Repressalien der türkischen Behörden nicht ver- schont geblieben. Am 18. März 2018 sei er noch als Jugendlicher aufgrund von Aktivitäten auf den sozialen Medien wegen angeblicher Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt worden. Er habe die diesbe- züglichen Gerichtsakten bereits bei der Vorinstanz eingereicht. Dies mache deutlich, dass die Familie den türkischen Behörden als eine «terroristen- freundliche Familie» gut bekannt sei, weshalb alle Familienmitglieder in- folge der behördlichen Verfolgung schwere Nachteile erlitten hätten. Seine Familie sei im wahrsten Sinne des Wortes stigmatisiert. Nach der Flucht seiner Eltern in die Schweiz hätten die Repressalien der Polizei gegen ihn an Intensität zugenommen. Er habe mehrmals Anrufe von der Polizei und vom Gendarmeriekommandanten erhalten, die ihn un- ter dem Vorwand von «Auskunft über die Eltern» hätten unter Druck setzen wollen, um ihn für Spitzeltätigkeiten anzuwerben. Er sei in den letzten Mo- naten vor seiner Flucht in die Schweiz vor allem durch die Polizei und die Idealisten («Graue Wölfe») unter Druck gesetzt, schikaniert und bedroht worden. Die Behörden hätten genau gewusst, dass seine Eltern im Aus- land seien, trotzdem hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen und weiter unter Druck gesetzt, obwohl er auch immer wieder betont habe, nichts zu wissen und niemanden zu kennen. Dies sei damit zu erklären, dass seine Familie infolge der politischen Aktivitäten in der Umgebung bekannt sei und das Vertrauen der Menschen geniesse, weshalb sich die Behörden von ihm Informationen über für die HDP tätige Personen und andere politisch aktive Kurden erhofft hätten. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder mit der Polizei zu kooperieren oder schwere Konsequenzen zu tragen zu haben. Dies sei eine bekannte und perfide Taktik der türkischen Polizei. Die Kon- sequenz der Ablehnung einer Kooperation sei, dass die Polizei gegen die betreffende Person einen Sachverhalt konstruiere, um sie hinter Gitter zu bringen. Da er dies gewusst habe und keinen Verrat an seinem Volk habe begehen wollen, habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als ins Ausland zu flüchten. Obwohl er als Sohn eines ehemaligen Beamten über einen grünen Reisepass verfüge, sei er illegal aus der Türkei ausgereist, da er bei einer legalen Ausreise mit Sicherheit zumindest wegen der politischen Vergangenheit seiner Eltern am Flughafen von Istanbul festgenommen worden wäre. Wäre sein Leben nicht in Gefahr geraten und hätte der auf ihn ausgeübte Druck nicht einen unerträglichen psychischen Druck be- wirkt, hätte er die Türkei nicht verlassen, da es ihm dort vorher gut
D-5134/2023 Seite 11 gegangen sei. Er habe sich aufgrund seiner politischen Vergangenheit und derjenigen seiner nahen Verwandten weder in B._______, wo er studiert habe, noch in der Stadt Van, wo er bei seinem Onkel gewohnt habe, den Repressalien der türkischen Behörden entziehen können. Der Druck auf ihn habe mit der Zeit dermassen an Intensität zugenommen, dass er ihn nicht mehr habe aushalten können. Es müsse davon ausgegangen wer- den, dass die meisten Personen in einer ähnlichen Situation dasselbe ge- macht hätten. Das heisst, sie hätten sich wie er durch eine Flucht ins Aus- land der gefährlichen und menschenunwürdigen Situation entzogen. Dar- aus folge, dass die Versuche der Anwerbung zu Spitzeldiensten für den Staat einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe, der für ihn ei- nen weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar habe werden lassen, da die Behörden mit schweren Diskriminierungen im Falle einer Ablehnung des Angebots gedroht hätten. Auch hätten mehrere seiner nahen Verwandten aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und aufgrund ihrer politischen Ansicht schwere Nachteile er- litten. Als Familienmitglied habe auch er schwere Nachteile erlitten. Der dadurch bedingte psychische Druck habe mit der Zeit immer mehr zuge- nommen, so dass er nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Er habe vor allem («80 bis 85 Prozent der Gründe») wegen seiner Familie das Land verlassen müssen. Die Repressalien hätten nach der Ausreise seiner El- tern im Jahr 2021 zugenommen, er sei aber schon vorher seit einer langen Zeit den türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten und wegen der politischen Vergangenheit beziehungsweise Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes gut bekannt und jahrelang ständigen Re- pressionen ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse bei der Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass ihm Re- flexverfolgung drohe. Seine Familie und er selbst seien der Unterstützung und Propagandabe- treibung für eine «terroristischen Organisation» verdächtigt worden. Über Personen, die aus politischen Gründen, vor allem im Zusammenhang mit der PKK, festgenommen oder verhaftet würden, werde ein politischen Da- tenblatt/eine Fiche angelegt, die nicht gelöscht werde. Bei einer allfälligen Wiedereinreise beziehungsweise der damit verbundenen Kontrolle würde diese Fiche entdeckt, was nach der Rechtsprechung bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungs- massnahmen darstelle. Es sei aktenkundig, dass er festgenommen wor- den sei und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda zugunsten einer Terrororganisation eröffnet worden sei.
D-5134/2023 Seite 12 Diesbezüglich habe er im Rahmen des Asylverfahrens mehrere Beweis- mittel eingereicht. Allein aufgrund dieser Tatsache würde im Falle einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr für ihn bestehen, erneut festgenom- men, verurteilt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. In Fällen mit Bezug zur PKK könne auch nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren gerechnet werden. In der Türkei seien Begriffe, wie De- mokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Men- schenrechte seit Jahren zu leeren Worten verkommen. Willkürliche Verhaf- tungen und Folter seien seit Jahren an der Tagesordnung, was auch durch viele Berichte gut belegt sei. Seit der erneuten Eskalation des Kurdenkon- flikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 hätten zudem Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen und es herrsche faktische Straffreiheit für die Sicherheitskräfte während der Si- cherheitsoperationen im Südosten der Türkei, was diese Praktiken noch fördere. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstüt- zung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terror- organisation, verhaftet zu werden. Auch die Rechtsprechung anerkenne, dass eine angebliche Verbindung zur PKK genügen könne, um zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Er habe damit zweifellos deutlich gemacht, dass er im Visier der türkischen Behörden stehe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich bei einer allfäl- ligen Rückkehr in sein Heimatland, seine Befürchtungen, weiterer staatli- cher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit, verwirklichen würden. Seine Vorbringen würden dement- sprechend den Anforderungen von Art. 7 AsylG und von Art. 3 AsylG genü- gen und er sei als Flüchtling anzuerkennen.
E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vollumfänglich an seinen Er- wägungen fest und bemerkte darüber hinaus, dass nicht aktenkundig sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten geführt worden wäre.
E. 4.4 In seiner Replik betont der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er in der Beschwerdeschrift ausgeführt habe, dass der Beschwerde- führer festgenommen und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidi- gung und Propaganda zugunsten einer Terrororganisation eröffnet worden sei. Er habe diesbezüglich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht. Allein aufgrund dieser Umstände würde für ihn im Falle einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr bestehen, erneut festgenommen sowie verurteilt und einer menschenunwürdigen
D-5134/2023 Seite 13 Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm beim Schreiben der Beschwerde ein Fehler unterlaufen, da er neben der Propaganda auch die Präsidentenbeleidigung erwähnt habe. Dies könne vorkommen, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nun diesen Fehler «an die grosse Glocke hängt» und versuche, damit die Asylgründe des Beschwer- deführers «in die Leere laufen zu lassen». Er verwies des Weiteren nochmals auf die bisherigen Ausführungen und macht geltend, der Beschwerdeführer sei «an der Reihe» festgenommen und wie seine anderen Familienangehörigen auch zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Für den Beschwerdeführer gebe es auch keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weil er den Be- hörden bekannt sei und überall ausfindig gemacht werden würde. Sowohl die türkische Polizei als auch die rechtsradikalen «Grauen Wölfe» würden ihn nie in Ruhe lassen. Im Falle einer Ausschaffung erwarte ihn in der Tür- kei entweder das Gefängnis oder der Tod durch «unbekannte Täter». Hätte keine solch konkrete Gefahr bestanden, hätte er mit Sicherheit sein Stu- dium und seine Verlobte nicht hinter sich gelassen und wäre nicht ins Aus- land geflüchtet. Im Übrigen verweise er auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen.
E. 5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine lan- desweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die ge- schilderten Vorfälle bestehen aus einem länger zurückliegenden singulä- ren Ereignis namentlich der Verurteilung im Jahr 2018, zwei Auseinander- setzungen an der Universität in B._______ mit einem Mitstudenten, wel- chen sich der Beschwerdeführer jeweils mit Hilfe der Polizei entziehen konnte, und mehrmaligen Anwerbeversuchen in der jüngeren Vergangen- heit. Keiner der als bedrohlich beschriebenen Anwerbeversuche führte zum Erfolg oder zu körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer. Diese Anwerbeversuche und auch die Erkundigungen der Polizei und des Gendarmeriekommandanten nach seinen Eltern reichen nicht aus, um eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen der Verurteilung zu einer be- dingten Haftstrafe im Jahr 2018 und den Anwerbeversuchen nach der Aus- reise seiner Eltern jahrelang in B._______ studieren, in Van leben sowie eine Beziehung zu seiner Verlobten aufbauen und führen konnte, ohne da- bei konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine landesweit drohende Verfolgungsgefahr. Dass der Beschwer- deführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, ist –
D-5134/2023 Seite 14 angesichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn – aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Hierin liegt auch der Unterschied zu der in der Beschwerde angesprochenen Praxis des Ge- richts, in der in der Regel eine vorherige Inhaftierung und Anklage der be- schwerdeführenden Personen vorlag, mithin sich das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an den betroffenen Personen bereits klar mani- festiert hatte oder noch ein Verfahren hängig war. Beides ist beim Be- schwerdeführer nicht der Fall, da er seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 keinen individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die über An- werbeversuche ohne Gewaltanwendung hinausgingen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass seine Weigerung, als Spitzel für die tür- kischen Behörden tätig zu sein, zu Verfolgungsmassnahmen führen würde.
E. 5.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Mitglieder seiner Familie wegen PKK-Nähe einer individuellen Verfolgungsgefahr ausge- setzt waren und sind.
E. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe- nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver- folgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prü- fung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grund- sätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). Hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG rele- vant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfol- gung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei de- nen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale
D-5134/2023 Seite 15 politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1).
E. 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Be- schwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen genü- gend intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Bezie- hungen ausgesetzt gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Nach- fragen der Behörden zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern als auch für die Inhaftierung seiner Schwester, die wegen Unterstützung der PKK in der Türkei inhaftiert ist. Beides hat bisher – auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers – nicht zu Reflexverfolgung im asylrechtlich rele- vanten Umfang geführt. Der Beschwerdeführer verfügt selber über kein po- litisches Profil. Nachdem er als Einzelperson für die türkischen Behörden nicht von grösserem Interesse war, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Hinweise auf ein gesteigertes behörd- liches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet, wo sich auch seine Eltern aufhalten.
E. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfol- gungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Trotz der fa- miliären Beziehungen und der Anwerbeversuche ist nicht von einem flücht- lingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kur- dischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwal- tungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situ- ation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). Auch aus den verfügbaren Be- richten zur aktuellen Lage in der Türkei kann der Beschwerdeführer schliesslich nicht ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr individuell begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Er verfügt vorliegend über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass er das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass er bei einer allfälligen
D-5134/2023 Seite 16 Rückkehr im Fokus der türkischen Behörden stehen würde. Praxisgemäss ergeben sich auch aus einer bestehenden künftigen Dienstpflicht keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohungslage.
E. 5.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-5134/2023 Seite 17 ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-5134/2023 Seite 18
E. 7.4.1 Das SEM führte diesbezüglich aus, dass weder die in der Türkei herr- schende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Insbesondere herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegwei- sungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Be- schwerdeführer habe zuletzt in Van gelebt. Dort könne trotz des Wieder- aufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinan- dersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatli- chen Sicherheitskräften nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Si- tuation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungs- vollzug als generell unzumutbar erscheinen lass, wovon lediglich die bei- den südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, ausge- nommen seien, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, habe bereits ein Studium abge- schlossen und bringe Erfahrung als Kellner, Kassierer und Fotograf mit. Er besitze zudem ein weitläufiges Beziehungsnetz in Van und Umgebung und im Ausland. Zuletzt habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in Van gelebt. Es sei deshalb von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz, Wohn- raum sowie von einer finanziellen Grundlage auszugehen, auf die der Be- schwerdeführer in der Türkei zurückgreifen könne. Van sei auch nicht von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus die- ser Provinz als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in lzmir studiert und eine Reise ins Ausland unternommen, womit ihm Autonomie und Mobilität zuzuschreiben sei. Daher könne er sich angesichts der in der Türkei bestehenden Nieder- lassungsfreiheit und der genannten Indizien in einer anderen Stadt bei- spielsweise im Westen niederlassen. Ausser vorübergehenden Schulterschmerzen habe er auch keine gesund- heitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, weshalb er als gesunder, junger Mann gelte. Die medizinische Gesundheitsversorgung ist in der Tür- kei sei gewährleistet und entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Deshalb könne der Beschwerdeführer allfällige medizinische Probleme dort behandeln lassen. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten.
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E. 7.4.2 Im Hinblick auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen hin- sichtlich der Flüchtlingseigenschaft in komprimierter Form und weist auf eine drohende menschenunwürdige Behandlung während einer allfälligen Haft hin, weshalb eine Wegweisung in den «Unrechtsstaat Türkei» unzu- mutbar sei.
E. 7.4.3 Mit seinen Vorbringen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen macht der Beschwerdeführer keine über die asylrechtlich bereits gewürdig- ten Vorbringen (oben E. 5) hinausgehenden Unzumutbarkeitsgründe gel- tend. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Es sind darüber hinaus auch aus den Akten keine individuellen Gründe erkennbar, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Ins- besondere hat die Vorinstanz zu Recht nicht die Herkunft des Beschwer- deführers aus der Provinz Hakkari, sondern – aufgrund der bestehenden Bindungen und des langjährigen Voraufenthalts – seinen letzten Wohnort Van ihrer Analyse der Wegweisungsvollzugshindernisse zugrunde gelegt und die Möglichkeit des Beschwerdeführers dort auf ein tragfähiges Bezie- hungsnetz zurückzugreifen sowie seinen Lebensunterhalt zu sichern, hin- gewiesen.
E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5134/2023 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5134/2023 Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste eigenen Angaben zufolge am (...) April 2023 illegal aus der Türkei aus und am (...) April 2023 in die Schweiz ein. Er stellte am 2. Mai 2023 ein Asylgesuch. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs in der Befragung vom 20. Juli 2023 und der Anhörung vom 16. August 2023 im Wesentlichen vor, er sei als türkischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde in Hakkari geboren, wo er bis Anfang 2016 mit seinen Eltern und Schwestern gelebt habe. Im Frühling 2016 sei er nach Van umgezogen und habe dort bis 2021 gelebt, bevor er zur Aufnahme eines weiterführenden Studiums als Bauingenieur nach B._______ umgezogen sei. Die Schule habe er in Hakkari und in Van von 2005 bis 2017 bis zum Gymnasialabschluss besucht. Danach habe er sich zwei Jahre bis 2019 auf das Universitätsstudium vorbereitet und bis 2021 an der Universität in C._______ Bautechnologie studiert. In der Folge habe er in B._______ bis Dezember 2022 studiert und sei danach wieder nach Van zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im April 2023 im Haushalt seines Onkels väterlicherseits gewohnt habe. Er habe neben dem Schulbesuch teilweise als Kellner und als Kassierer gearbeitet. Während des Studiums sei er nebenbei als Hochzeitsfotograf tätig gewesen. 2017 habe er in der letzten Klasse des Gymnasiums D._______ kennengelernt und sich mit ihr verlobt. Sie arbeite derzeit in Antalya als Krankenschwester. Er habe sein Heimatland wegen seiner Familie verlassen. Sein Vater sei Beamter gewesen und habe in einer Zahnklinik als Personalchef gearbeitet. 2016 sei sein Vater für ungefähr ein Jahr inhaftiert worden, weil er an der Erstellung und Veröffentlichung einer Presseerklärung beteiligt gewesen sei. Nach der Haftentlassung sei er aus dem Dienst entlassen worden. In der Folge habe sein Vater mit ihm ein Café eröffnet. Seine Mutter habe sich im Provinzparlament engagiert. Bereits 2011 habe es wegen seiner Mutter zu Hause eine Razzia gegeben und seine Mutter sei vier Tage in Gewahrsam genommen worden. 2016 sei sie zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden, wogegen sie Beschwerde eingereicht habe. Das Verfahren sei derzeit beim Kassationsgerichtshof hängig. Seine ältere Schwester E._______ habe sich für den Jugendflügel der HDP engagiert und sei 2016 wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu zehn Jahren Haft verurteilt worden. Derzeit sei sie in F._______ inhaftiert. Zwischen 2016 und 2017 hätten die Behörden wegen dieser Verfahren mehrmals Gasbomben in das elterliche Haus geworfen. Am 18. März 2018 sei er selbst aufgrund von Aktivitäten auf den sozialen Medien wegen Propaganda für eine terroristische Organisation zu einem Jahr und 15 Tagen Haft verurteilt worden. Dieses Verfahren sei wegen seiner Familie eröffnet worden. 2019 sei sein Vater wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch dessen Verfahren sei beim Kassationsgerichtshof hängig. Seine Eltern und seine jüngere Schwester seien deswegen im April 2021 ausgereist. Wie viele andere habe er an Anlässen der HDP teilgenommen, sei aber nie Mitglied gewesen. Nach der Ausreise seiner Familie habe sich zunächst die Polizei mehrfach nach seinen Eltern erkundigt. Danach, ungefähr Anfang Mai 2022, habe sich ein Kommandant telefonisch nach seinen Eltern erkundigt und ihn aufgefordert, zur Sicherheitsdirektion zu kommen. Ziel der Behörden sei es gewesen, ihn zur Spitzeltätigkeit für sie zu zwingen. Er habe bei allen Anrufen gesagt, dass er keine Informationen über seine Eltern habe und nicht zur Sicherheitsdirektion kommen könne, da er sich mit seiner Verlobten in den Ferien in Foca befinde. Ende Mai 2022 sei er während einer Vorlesung in B._______ vom Universitätsdirektor aus dem Saal gerufen worden. Draussen hätten zwei Polizisten respektive Vertreter des Geheimdienstes und ein Student namens G._______, der Anhänger der Idealisten sei, auf ihn gewartet und erneut Informationen über seine Eltern und deren Freunde verlangt. Hasan habe ihn bedroht und über seine Verlobte gesprochen, weswegen es beinahe zu einem Handgemenge zwischen Hasan und ihm gekommen sei, was die Polizisten hätten verhindern können. Eine Woche später hätten dieselben Polizisten ihn im Rahmen einer Personenkontrolle wiederum nach seinen Eltern gefragt und dabei versucht, bei seinen Begleitern den Eindruck zu erwecken, er arbeite mit der Polizei zusammen. Der Universitätsdirektor habe ihn absichtlich zu schlecht benotet, so dass er das Studienjahr hätte wiederholen müssen. Zwischen September und Oktober 2022 habe er mit G._______ erneut Streit gehabt, als dieser ihm den Weg versperrt habe. Umstehende Personen hätten die Polizei gerufen und er habe sich entfernt. Wegen dieser Nachstellungen habe er im Dezember 2022 das Studium abgebrochen und sei nach Van gezogen, um sich auf das Studium an einer anderen Universität vorzubereiten. Dort seien im Februar 2023 zwei Polizisten auf ihn zugekommen, als er in der Bibliothek in Van gewesen sei und hätten ihn aufgefordert, ihnen Informationen zu beschaffen. Im März und April 2023 sei er von Fahrenden, die seinen Namen gekannt hätten und für die Polizei arbeiteten, zwei Mal bedroht worden. Beim zweiten Mal hätten sie ein Klappmesser für die Drohung benutzt. Weil er den Aufforderungen der Behörden, Informationen zu liefern, nicht gefolgt sei, hätten die Behörden ihn nicht in Ruhe gelassen. Da er sich des Lebens nicht mehr sicher gewesen sei, habe er entschieden, auszureisen. Er habe den Militärdienst aufgrund seines Studiums bis zum Jahr 2026 aufschieben können, dies aber nur, wenn er weiterhin studiere. Im Militärdienst würden Personen wegen ihrer kurdischen Herkunft schikaniert und benachteiligt. Es seien schon kurdische Musiker getötet worden, weil diese nicht die Lieder gesungen hätten, die gewünscht seien. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Seine Kimlik Karti (türkischer Identitätsausweis) im Original;
- Eine Kopie eines Zertifikates des Präsidenten des Hochschulrates;
- Einen Zivilregisterauszug in Kopie. Dem SEM liegen laut Aktenlage zudem folgende Gerichtsakten zu Verfahren in der Türkei vor:
- Kopie Anklageschrift mit Verfahrensnummer (...) der Staatsanwaltschaft H._______ vom (...) 2017 mit dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation gestützt auf Art. 7/2-1 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATM);
- Kopie eines Urteils ihn betreffend mit Urteilsnummer (...) des Gerichts für schwere Straftaten I._______ vom (...) 2018, mit Aussetzung der Urteilsverkündung einer Haftstrafe von einem Jahr und 15 Tagen und Einstellung des Verfahrens innerhalb von drei Jahren bei straffreiem Verhalten;
- Kopie Rechtskraftmitteilung mit identischer Urteilsnummer desselben Gerichts vom 6. April 2018;
- Kopie Untersuchungsbericht der Polizei zu seinem Engagement auf den sozialen Medien, der zu seinem Verfahren führte. C. Am 22. August 2023 wurde der Entwurf des ablehnenden Asylentscheides der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme ausgehändigt. Zu diesem nahm er über seine Rechtsvertretung am 23. August 2023 Stellung. D. Mit Entscheid vom 24. August 2023 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. September 2023 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. G. Am 2. Oktober 2023 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein. H. Am 18. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. I. Am 2. April 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahr 2018 wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in den Jahren 2015 und 2016 aufgrund des Vorwurfs der Propaganda für eine terroristische Organisation zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 15 Tagen verurteilt worden sei. Danach sei aber die Urteilsverkündung ausgesetzt und das Verfahren ohne erneute Straffälligkeit eingestellt worden. Auch der Beschwerdeführer habe diesbezüglich angegeben, er habe keine weiteren offenen Verfahren und aufgrund dieser Verurteilung keine Probleme gehabt. Deshalb sei davon auszugehen, dass das damalige Verfahren effektiv eingestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer nach Aktenlage ansonsten strafrechtlich nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn die Wahrscheinlichkeit gering, bei einer allfälligen Anhaltung in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise Übergriffen ausgesetzt zu werden, zumal auch unter der verschärften Menschenrechtslage seit 2016 in der Türkei nicht von systematischen Misshandlungen oder Folter kurdischer Personen durch die Sicherheitskräfte auszugehen sei. Dementsprechend sei auch die vorgebrachte Verurteilung zu einer Haftstrafe nicht flüchtlingsrechtlich relevant, da die dreijährige Bewährungszeit bereits abgelaufen sei, ohne dass der Beschwerdeführer noch einmal strafrechtlich belangt worden wäre, weshalb im Falle einer Rückkehr in die Türkei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten sei. Auch die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Verurteilung seiner Schwester E._______ und seiner Eltern zu langjährigen Haftstrafen führe zu keinem anderen Ergebnis, da erlittene oder zu befürchtende Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden und daher eine Reflexverfolgungsgefahr nur bei Vorliegen besonderer Umstände gegeben sei. Solche Umstände seien trotz der politischen Aktivitäten der Familie des Beschwerdeführers allerdings bei diesem nicht gegeben und auch die Tatsache, dass seinen Eltern in der Schweiz im Jahr 2022 Asyl gewährt worden sei, sei für sich alleine kein ausreichender Hinweis dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung drohen könnte. Vielmehr gebe es erhebliche Unterschiede zwischen den Vorbringen seiner Eltern, die unmittelbar von Verfolgung bedroht gewesen seien, und seinen eigenen Vorbringen, die eine solche konkrete Bedrohung nicht beinhalteten. Der Beschwerdeführer habe denn auch selbst vorgebracht, wegen dieser Aktivitäten keine Probleme gehabt zu haben. Darüber hinaus sei das politische Engagement des Beschwerdeführers niederschwellig und nicht mit demjenigen seiner Eltern, deren Dossier konsultiert worden sei, oder seiner Schwester vergleichbar. Er hebe sich damit nicht aus der Masse der Personen, die sich für die kurdische Sache einsetzten, heraus und es erschliesse sich nicht, wie es zu dem geschilderten starken Interesse der Behörden am Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Eltern gekommen sein könnte; zudem seien seine diesbezüglichen Antworten auch vage und allgemein. Dementsprechend wirke die angeblich mehrmalige Aufforderung zur Spitzeltätigkeit aufgebauscht und realitätsfremd, da er über kein für die Behörden relevantes Profil und nicht über entsprechende Informationen verfüge. Schliesslich bestünden auch Zweifel an der geltend gemachten illegalen Ausreise, da seine diesbezüglichen Aussagen ausweichend wirken würden. Allerdings erübrige sich bei fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung. Das SEM behalte sich eine spätere Geltendmachung ausdrücklich vor. Das SEM verkenne nicht, dass die geltend gemachten Behördenkontakte bedrohlich wirken könnten. Es lasse sich daraus jedoch keine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass ableiten, da sich die Behörden bei allen geschilderten Vorfällen im Wesentlichen nach seinen Eltern erkundigt hätten. Dabei sei er zwar belästigt und es seien zynische Bemerkungen gefallen, trotzdem habe aber seine geltend gemachte Nichtkooperation mit den Behörden keine schwerwiegenden Sanktionen nach sich gezogen. Darüber hinaus habe die Polizei ihm bei den Vorfällen mit seinem Mitstudenten G._______ offenbar sogar Schutz geboten, da er sich jeweils habe entfernen können. Es gebe zudem keine konkreten Hinweise für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, G._______ oder die beiden Fahrenden, die ihn zwei Mal in Van bedroht haben sollten, würden mit der Polizei zusammenarbeiten. Die geltend gemachten Bedrohungen seien auch nicht belegt. Die Behelligungen hätten sich zudem lokal auf Van und B._______ sowie auf ihn persönlich beschränkt. Er habe auch keine Behelligungen seines Onkels väterlicherseits, bei dem er zuletzt gewohnt habe, oder seiner Verlobten geschildert. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, sich an einem anderen Ort, beispielsweise in einer Stadt im Westen, niederzulassen und damit den Schikanen aus dem Weg zu gehen. Die vorgebrachten Indizien würden daher nicht ausreichen, um eine objektive Furcht flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmasses zu begründen. Ergänzend sei klarzustellen, dass die geschilderten Behelligungen nicht die Intensität erreicht hätten, um flüchtlingsrechtlich relevant zu sein. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Behelligungen, Schikanen, zynischen Bemerkungen und das Vorbringen, er habe die Abschlussprüfung wegen einer schlechten Punktzahl wiederholen müssen, bedauerlich seien, die flüchtlingsrechtlich relevante Intensität jedoch nicht erreichten. Die geltend gemachten Übergriffe der Behörden auf seine Familie durch Gasbomben in den Jahren 2016 und 2017 seien, ebenso wie die möglichen Schikanen, falls er seinen Militärdienst ableisten würde, von dem er aktuell noch aufgrund seines Studiums befreit sei, nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Zusammenfassend sei die Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung als nicht begründet einzustufen und es sei auch wegen seines familiären Umfeldes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft mit der Gefahr einer Reflexverfolgung zu rechnen. Daran habe sich auch durch die Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. August 2023 nichts geändert, da in dieser im Wesentlichen lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholt worden seien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, er stamme aus der Provinz Hakkari, in welcher der türkisch-kurdische Konflikt besonders intensiv spürbar sei. Seine Familie sei eine kurdisch patriotische Familie, die sich jahrelang für die Rechte des kurdischen Volkes eingesetzt habe. Seine Eltern (N [...]) seien wegen der dauernden Repressalien der türkischen Behörden in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden. Sein Vater sei Beamter gewesen, bis er allein wegen einer Teilnahme an einer Presserklärung politischen Inhalts im Jahr 2016 für ein Jahr inhaftiert worden sei. Nach der Haftentlassung habe er seine Stelle verloren und sei dann unter dem Vorwand der «Mitgliedschaft in einer Terrororganisation» zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Das Verfahren sei derzeit beim Kassationsgerichtshof hängig. Auch seine Mutter sei jahrelang schweren Repressalien der türkischen Behörden ausgesetzt gewesen. Sie sei mehrfach in Gewahrsam genommen worden, Strafverfahren seien eröffnet und sie zu einer Gefängnisstrafe von 8 Jahren verurteilt worden. Auch dieses Verfahren sei zurzeit beim Kassationsgerichtshof hängig. Seine ältere Schwester E._______ sei ebenfalls jahrelang durch die türkische Polizei verfolgt worden, weil sie im Jugendflügel der HDP aktiv gewesen sei. Sie sei aufgrund eines durch die Polizei konstruierten Sachverhalts im Jahr 2016 festgenommen und in der Folge wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation zu 10 Jahren Haft verurteilt worden. Zurzeit sitze sie im Gefängnis von F._______ diese Strafe ab. Auch er selbst sei von Repressalien der türkischen Behörden nicht verschont geblieben. Am 18. März 2018 sei er noch als Jugendlicher aufgrund von Aktivitäten auf den sozialen Medien wegen angeblicher Propaganda für eine terroristische Organisation verurteilt worden. Er habe die diesbezüglichen Gerichtsakten bereits bei der Vorinstanz eingereicht. Dies mache deutlich, dass die Familie den türkischen Behörden als eine «terroristenfreundliche Familie» gut bekannt sei, weshalb alle Familienmitglieder infolge der behördlichen Verfolgung schwere Nachteile erlitten hätten. Seine Familie sei im wahrsten Sinne des Wortes stigmatisiert. Nach der Flucht seiner Eltern in die Schweiz hätten die Repressalien der Polizei gegen ihn an Intensität zugenommen. Er habe mehrmals Anrufe von der Polizei und vom Gendarmeriekommandanten erhalten, die ihn unter dem Vorwand von «Auskunft über die Eltern» hätten unter Druck setzen wollen, um ihn für Spitzeltätigkeiten anzuwerben. Er sei in den letzten Monaten vor seiner Flucht in die Schweiz vor allem durch die Polizei und die Idealisten («Graue Wölfe») unter Druck gesetzt, schikaniert und bedroht worden. Die Behörden hätten genau gewusst, dass seine Eltern im Ausland seien, trotzdem hätten sie ihn nicht in Ruhe gelassen und weiter unter Druck gesetzt, obwohl er auch immer wieder betont habe, nichts zu wissen und niemanden zu kennen. Dies sei damit zu erklären, dass seine Familie infolge der politischen Aktivitäten in der Umgebung bekannt sei und das Vertrauen der Menschen geniesse, weshalb sich die Behörden von ihm Informationen über für die HDP tätige Personen und andere politisch aktive Kurden erhofft hätten. Er sei vor die Wahl gestellt worden, entweder mit der Polizei zu kooperieren oder schwere Konsequenzen zu tragen zu haben. Dies sei eine bekannte und perfide Taktik der türkischen Polizei. Die Konsequenz der Ablehnung einer Kooperation sei, dass die Polizei gegen die betreffende Person einen Sachverhalt konstruiere, um sie hinter Gitter zu bringen. Da er dies gewusst habe und keinen Verrat an seinem Volk habe begehen wollen, habe er keine andere Möglichkeit gehabt, als ins Ausland zu flüchten. Obwohl er als Sohn eines ehemaligen Beamten über einen grünen Reisepass verfüge, sei er illegal aus der Türkei ausgereist, da er bei einer legalen Ausreise mit Sicherheit zumindest wegen der politischen Vergangenheit seiner Eltern am Flughafen von Istanbul festgenommen worden wäre. Wäre sein Leben nicht in Gefahr geraten und hätte der auf ihn ausgeübte Druck nicht einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt, hätte er die Türkei nicht verlassen, da es ihm dort vorher gut gegangen sei. Er habe sich aufgrund seiner politischen Vergangenheit und derjenigen seiner nahen Verwandten weder in B._______, wo er studiert habe, noch in der Stadt Van, wo er bei seinem Onkel gewohnt habe, den Repressalien der türkischen Behörden entziehen können. Der Druck auf ihn habe mit der Zeit dermassen an Intensität zugenommen, dass er ihn nicht mehr habe aushalten können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die meisten Personen in einer ähnlichen Situation dasselbe gemacht hätten. Das heisst, sie hätten sich wie er durch eine Flucht ins Ausland der gefährlichen und menschenunwürdigen Situation entzogen. Daraus folge, dass die Versuche der Anwerbung zu Spitzeldiensten für den Staat einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt habe, der für ihn einen weiteren Verbleib im Heimatstaat unzumutbar habe werden lassen, da die Behörden mit schweren Diskriminierungen im Falle einer Ablehnung des Angebots gedroht hätten. Auch hätten mehrere seiner nahen Verwandten aufgrund ihrer ethnischen Abstammung und aufgrund ihrer politischen Ansicht schwere Nachteile erlitten. Als Familienmitglied habe auch er schwere Nachteile erlitten. Der dadurch bedingte psychische Druck habe mit der Zeit immer mehr zugenommen, so dass er nicht mehr in Sicherheit habe leben können. Er habe vor allem («80 bis 85 Prozent der Gründe») wegen seiner Familie das Land verlassen müssen. Die Repressalien hätten nach der Ausreise seiner Eltern im Jahr 2021 zugenommen, er sei aber schon vorher seit einer langen Zeit den türkischen Behörden aufgrund seiner politischen Aktivitäten und wegen der politischen Vergangenheit beziehungsweise Aktivitäten seines verwandtschaftlichen Umfeldes gut bekannt und jahrelang ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen. Vor diesem Hintergrund müsse bei der Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass ihm Reflexverfolgung drohe. Seine Familie und er selbst seien der Unterstützung und Propagandabetreibung für eine «terroristischen Organisation» verdächtigt worden. Über Personen, die aus politischen Gründen, vor allem im Zusammenhang mit der PKK, festgenommen oder verhaftet würden, werde ein politischen Datenblatt/eine Fiche angelegt, die nicht gelöscht werde. Bei einer allfälligen Wiedereinreise beziehungsweise der damit verbundenen Kontrolle würde diese Fiche entdeckt, was nach der Rechtsprechung bereits ein Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potentiell relevanter Verfolgungsmassnahmen darstelle. Es sei aktenkundig, dass er festgenommen worden sei und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda zugunsten einer Terrororganisation eröffnet worden sei. Diesbezüglich habe er im Rahmen des Asylverfahrens mehrere Beweismittel eingereicht. Allein aufgrund dieser Tatsache würde im Falle einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr für ihn bestehen, erneut festgenommen, verurteilt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. In Fällen mit Bezug zur PKK könne auch nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren gerechnet werden. In der Türkei seien Begriffe, wie Demokratie, Rechtssicherheit, Rechtsstaatlichkeit, Pressefreiheit und Menschenrechte seit Jahren zu leeren Worten verkommen. Willkürliche Verhaftungen und Folter seien seit Jahren an der Tagesordnung, was auch durch viele Berichte gut belegt sei. Seit der erneuten Eskalation des Kurdenkonflikts Mitte 2015 und dem Putschversuch Mitte 2016 hätten zudem Folter und Misshandlungen durch Sicherheitskräfte stark zugenommen und es herrsche faktische Straffreiheit für die Sicherheitskräfte während der Sicherheitsoperationen im Südosten der Türkei, was diese Praktiken noch fördere. Ein kleiner Verdacht genüge, um unter dem Vorwurf der Unterstützung des Terrorismus oder Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation, verhaftet zu werden. Auch die Rechtsprechung anerkenne, dass eine angebliche Verbindung zur PKK genügen könne, um zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Er habe damit zweifellos deutlich gemacht, dass er im Visier der türkischen Behörden stehe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland, seine Befürchtungen, weiterer staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, verwirklichen würden. Seine Vorbringen würden dementsprechend den Anforderungen von Art. 7 AsylG und von Art. 3 AsylG genügen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und bemerkte darüber hinaus, dass nicht aktenkundig sei, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Beleidigung des Staatspräsidenten geführt worden wäre. 4.4 In seiner Replik betont der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass er in der Beschwerdeschrift ausgeführt habe, dass der Beschwerdeführer festgenommen und ein Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda zugunsten einer Terrororganisation eröffnet worden sei. Er habe diesbezüglich im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens mehrere Beweismittel eingereicht. Allein aufgrund dieser Umstände würde für ihn im Falle einer Ausschaffung eine konkrete Gefahr bestehen, erneut festgenommen sowie verurteilt und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt zu werden. Allerdings sei ihm beim Schreiben der Beschwerde ein Fehler unterlaufen, da er neben der Propaganda auch die Präsidentenbeleidigung erwähnt habe. Dies könne vorkommen, es sei aber nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz nun diesen Fehler «an die grosse Glocke hängt» und versuche, damit die Asylgründe des Beschwerdeführers «in die Leere laufen zu lassen». Er verwies des Weiteren nochmals auf die bisherigen Ausführungen und macht geltend, der Beschwerdeführer sei «an der Reihe» festgenommen und wie seine anderen Familienangehörigen auch zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt zu werden. Für den Beschwerdeführer gebe es auch keine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, weil er den Behörden bekannt sei und überall ausfindig gemacht werden würde. Sowohl die türkische Polizei als auch die rechtsradikalen «Grauen Wölfe» würden ihn nie in Ruhe lassen. Im Falle einer Ausschaffung erwarte ihn in der Türkei entweder das Gefängnis oder der Tod durch «unbekannte Täter». Hätte keine solch konkrete Gefahr bestanden, hätte er mit Sicherheit sein Studium und seine Verlobte nicht hinter sich gelassen und wäre nicht ins Ausland geflüchtet. Im Übrigen verweise er auf die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen. 5. 5.1 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine landesweite individuelle Verfolgungsgefahr ausreichend darzutun. Die geschilderten Vorfälle bestehen aus einem länger zurückliegenden singulären Ereignis namentlich der Verurteilung im Jahr 2018, zwei Auseinandersetzungen an der Universität in B._______ mit einem Mitstudenten, welchen sich der Beschwerdeführer jeweils mit Hilfe der Polizei entziehen konnte, und mehrmaligen Anwerbeversuchen in der jüngeren Vergangenheit. Keiner der als bedrohlich beschriebenen Anwerbeversuche führte zum Erfolg oder zu körperlichen Übergriffen auf den Beschwerdeführer. Diese Anwerbeversuche und auch die Erkundigungen der Polizei und des Gendarmeriekommandanten nach seinen Eltern reichen nicht aus, um eine individuelle Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer zu begründen. Die Tatsache, dass er in der Zeit zwischen der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe im Jahr 2018 und den Anwerbeversuchen nach der Ausreise seiner Eltern jahrelang in B._______ studieren, in Van leben sowie eine Beziehung zu seiner Verlobten aufbauen und führen konnte, ohne dabei konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein, spricht gegen eine landesweit drohende Verfolgungsgefahr. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein sollte, ist - angesichts der langen Zeit ohne gezielte Massnahmen gegen ihn - aus Sicht des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich. Hierin liegt auch der Unterschied zu der in der Beschwerde angesprochenen Praxis des Gerichts, in der in der Regel eine vorherige Inhaftierung und Anklage der beschwerdeführenden Personen vorlag, mithin sich das anhaltende Interesse der türkischen Behörden an den betroffenen Personen bereits klar manifestiert hatte oder noch ein Verfahren hängig war. Beides ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er seit seiner Verurteilung im Jahr 2018 keinen individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, die über Anwerbeversuche ohne Gewaltanwendung hinausgingen. Es erscheint nicht hinreichend wahrscheinlich, dass seine Weigerung, als Spitzel für die türkischen Behörden tätig zu sein, zu Verfolgungsmassnahmen führen würde. 5.2 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Mitglieder seiner Familie wegen PKK-Nähe einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren und sind. 5.2.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Dabei kommen bei der Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung beweiserleichternde Grundsätze zur Anwendung (vgl. insbesondere EMARK 1993 Nr. 6, E. 4, S. 38 mit weiteren Verweisen; Weiterführung dieser Praxis durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beispielsweise im Urteil des BVGer E-2734/2015 vom 16. April 2018 mit weiterem Verweis auf Urteil E-3738/2006 vom 5. Februar 2009 E. 5.3.1). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geäusserten Angst vor einer Reflexverfolgung aufgrund seines familiären Umfelds ist festzustellen, dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politisch aktivistisch tätigen Personen vor allem in den Süd- und Ostprovinzen der Türkei angewendet werden, was als «Reflexverfolgung» flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein kann. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 und D-7146/2014 vom 12. Mai 2015 sowie EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1). 5.2.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen genügend intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Nachfragen der Behörden zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern als auch für die Inhaftierung seiner Schwester, die wegen Unterstützung der PKK in der Türkei inhaftiert ist. Beides hat bisher - auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers - nicht zu Reflexverfolgung im asylrechtlich relevanten Umfang geführt. Der Beschwerdeführer verfügt selber über kein politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson für die türkischen Behörden nicht von grösserem Interesse war, scheint ein solches Interesse auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet, wo sich auch seine Eltern aufhalten. 5.3 Der Beschwerdeführer konnte damit keine landesweit drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Trotz der familiären Beziehungen und der Anwerbeversuche ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. Er erfüllt daher die Flüchtlingseigenschaft nicht. 5.4 Der Beschwerdeführer verweist im Übrigen auf Nachteile, die der kurdischen Bevölkerung in der Türkei generell drohen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in der aktuellen Situation weiterhin nicht von einer Situation der Kollektivverfolgung für diese Bevölkerungsgruppe aus (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 und E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6). Auch aus den verfügbaren Berichten zur aktuellen Lage in der Türkei kann der Beschwerdeführer schliesslich nicht ableiten, dass er bei einer allfälligen Rückkehr individuell begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung habe. Er verfügt vorliegend über kein exponiertes Profil. Es bestehen aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass er das Interesse der türkischen Behörden auf sich gezogen haben könnte und aus diesem Grund zukünftig Verfolgung zu befürchten hätte. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise reicht für sich genommen nicht für die Annahme aus, dass er bei einer allfälligen Rückkehr im Fokus der türkischen Behörden stehen würde. Praxisgemäss ergeben sich auch aus einer bestehenden künftigen Dienstpflicht keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Bedrohungslage. 5.5 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das SEM führte diesbezüglich aus, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat sprächen. Insbesondere herrsche auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom Juli 2016 dort keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt in Van gelebt. Dort könne trotz des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes und namentlich einer seit Juli 2015 zu verzeichnenden deutlichen Zunahme gewaltsamer Auseinandersetzungen zwischen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräften nach wie vor nicht von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lass, wovon lediglich die beiden südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, ausgenommen seien, in die ein Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar gelte. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund, habe bereits ein Studium abgeschlossen und bringe Erfahrung als Kellner, Kassierer und Fotograf mit. Er besitze zudem ein weitläufiges Beziehungsnetz in Van und Umgebung und im Ausland. Zuletzt habe er bei seinem Onkel väterlicherseits in Van gelebt. Es sei deshalb von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz, Wohnraum sowie von einer finanziellen Grundlage auszugehen, auf die der Beschwerdeführer in der Türkei zurückgreifen könne. Van sei auch nicht von den Erdbeben im Februar 2023 betroffen gewesen. Demzufolge sei ein Wegweisungsvollzug auch unter Berücksichtigung seiner Herkunft aus dieser Provinz als zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer habe ausserdem in lzmir studiert und eine Reise ins Ausland unternommen, womit ihm Autonomie und Mobilität zuzuschreiben sei. Daher könne er sich angesichts der in der Türkei bestehenden Niederlassungsfreiheit und der genannten Indizien in einer anderen Stadt beispielsweise im Westen niederlassen. Ausser vorübergehenden Schulterschmerzen habe er auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, weshalb er als gesunder, junger Mann gelte. Die medizinische Gesundheitsversorgung ist in der Türkei sei gewährleistet und entspreche grundsätzlich westeuropäischen Standards. Deshalb könne der Beschwerdeführer allfällige medizinische Probleme dort behandeln lassen. Demzufolge sei der Wegweisungsvollzug auch unter diesen individuellen Aspekten als zumutbar zu erachten. 7.4.2 Im Hinblick auf das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft in komprimierter Form und weist auf eine drohende menschenunwürdige Behandlung während einer allfälligen Haft hin, weshalb eine Wegweisung in den «Unrechtsstaat Türkei» unzumutbar sei. 7.4.3 Mit seinen Vorbringen zu den Wegweisungsvollzugshindernissen macht der Beschwerdeführer keine über die asylrechtlich bereits gewürdigten Vorbringen (oben E. 5) hinausgehenden Unzumutbarkeitsgründe geltend. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-instanz verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst. Es sind darüber hinaus auch aus den Akten keine individuellen Gründe erkennbar, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen würden. Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht nicht die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Provinz Hakkari, sondern - aufgrund der bestehenden Bindungen und des langjährigen Voraufenthalts - seinen letzten Wohnort Van ihrer Analyse der Wegweisungsvollzugshindernisse zugrunde gelegt und die Möglichkeit des Beschwerdeführers dort auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückzugreifen sowie seinen Lebensunterhalt zu sichern, hingewiesen. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka