opencaselaw.ch

D-6814/2023

D-6814/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylge- such. Er führte zu dessen Begründung aus, er sei von eritreischen Solda- ten gesucht worden, da er anstelle seines älteren Bruders B._______ in den Militärdienst hätte einrücken müssen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 ab. Dabei bestä- tigte das Gericht die vorinstanzlichen Erwägungen. D. Am 12. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asyl- gesuch ein. Das Gesuch begründete er damit, dass aus der neusten Rechtsprechung des UN-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) her- vorgehe, dass Deserteure und Dienstverweigerer, die in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, bei einer Rückkehr einem erheblichen Risiko willkürli- cher Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Damit sei anzunehmen, dass die Ausschaffung von eritreischen Asylsuchenden generell nicht zulässig sei, sofern die Person nicht nachweislich vom Nationaldienst dispensiert worden sei, das Land legal verlassen habe und in der Schweiz einen lega- len Aufenthaltsstatus unabhängig von einer Asylgesuchstellung erhalten habe. Weiter brachte er vor, dass sich zwei seiner Geschwister inzwischen in Eu- ropa befänden. Sein Bruder C._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden, und seine Schwester D._______ habe in Dänemark in- ternationalen Schutz erhalten. Somit hätten sich mehrere Familienmitglie- der dem eritreischen Militärdienst entzogen, weshalb seine Rückkehr nach Eritrea aufgrund des nunmehr erhöhten Gefährdungsprofils der Familie mit erheblichen Gefahren verbunden wäre und er willkürlich inhaftiert und ge- foltert werden könnte. Dies gelte insbesondere in Verbindung mit der

D-6814/2023 Seite 3 Tatsache, dass er das dienstbefreiende Alter von 40 Jahren noch nicht er- reicht habe und sich bereits seit langer Zeit ausser Landes befinde. E. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfülle, lehnte dessen neues Asylgesuch vom 12. Juli 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzumutbar- keit respektive Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei mit der Ansetzung der Ausreisefrist mindestens bis zur Beendigung seines Lehrverhältnisses abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerde- führer auf, dem Gericht innert Frist Informationen und Dokumente betref- fend die Asylgewährung beziehungsweise Gewährung internationalen Schutzes betreffend seine beiden Geschwister einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund der seither verstrichenen Zeit nur teilweise möglich, sich im Detail an die Umstände seiner Geschwister und deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren betreffend die Gewährung internationalen Schutzes zu erinnern. Sein Bruder C._______ sei Ende 2015 auf seiner Flucht vor den eritreischen Militärbehörden festgenommen und im Gefäng- nis während mehrerer Monate inhaftiert und gefoltert worden. Anschlies- send hätten sie ihn gegen seinen Willen der Armee zugeführt, wo er wäh- rend vier Monate habe Dienst leisten müssen. Unmittelbar nach seiner Ent- lassung sei er nach Europa geflohen. Seine Schwester sei ungefähr

D-6814/2023 Seite 4 Anfangs 2016 aus Eritrea geflohen. Des Weiteren führte der Beschwerde- führer aus, es sei noch ein weiterer Bruder illegal aus Eritrea ausgereist, womit sich drei Familienmitglieder dem Militärdienst entzogen hätten. Die- ser Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien eines Asylentscheides des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und einer Aufent- haltsgenehmigung seinen Bruder betreffend sowie eine Kopie einer däni- schen Aufenthaltsgenehmigung seiner Schwester bei. I. Am 14. März 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Am 3. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines Hausarztes Med. pract. E._______ vom 21. Dezember 2021 ein.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-6814/2023 Seite 5 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Wahrscheinlich- keit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Die befürchtete Benachteiligung müsse aus einem der im Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein. Gemäss verschiedener Be- richte zu Eritrea könne es zu Reflexverfolgungen der Angehörigen von De- serteuren oder Wehrdienstverweigerern, die das Land illegal verlassen ha- ben, kommen. Die Anzahl der Berichte über Reflexverfolgungen hätten je- doch laut Lageanalysen in den letzten Jahren abgenommen, und es gebe keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Wenn die Behörden allerdings glaubten, dass sich die gesuchte dienstpflichtige Per- son noch im Land befinde, sei der Druck auf Familienmitglieder am gröss- ten, weil dann die Möglichkeit bestehe, dass sich die gesuchte Person den Behörden stelle. Im Hinblick auf den Bruder des Beschwerdeführers verwies das SEM auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1281/2017 vom 8. März 2019, wonach ein konkreter Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Mili- tärverwaltung unglaubhaft sei. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblich durch seine Ausreise aus Eritrea ausgedrückten Weigerung, an Stelle seines älteren Bruders in den Militärdienst einzurücken, als Dienst- verweigerer betrachtet werde, sei ebenfalls als unglaubhaft erachtet wor- den. Die Androhung, dass entweder er oder seine Mutter mitgenommen würden, falls sein Bruder sich nicht bei den Militärbehörden melde, genüge nicht für die Annahme einer durch den Beschwerdeführer begangenen Dienstverweigerung. Weiter gehe aus dem Urteil hervor, dass auch nicht angenommen werden müsse, dass ein weiteres Mal nach seinem Bruder oder ihm selbst gesucht worden sei. Allein die Möglichkeit, allenfalls

D-6814/2023 Seite 6 anstelle des Bruders in den Militärdienst eingezogen zu werden, genüge nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Daran vermöge auch das neue Vorbringen, sein Bruder sei nun bereits über einen längeren Zeitraum dem Militärdienst in Eritrea ferngeblieben, nichts zu ändern. Eine anhal- tende Suche nach dem Bruder erscheine immer unwahrscheinlicher, je mehr Zeit seit seiner angeblichen Desertation und der illegalen Ausreise vergangen sei. Auch was eine allfällige Verfolgung aufgrund seiner in Europa lebenden Geschwister betreffe, reiche die alleinige subjektive Furcht vor einer Re- flexverfolgung nicht aus – vielmehr müssten konkrete Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht glaubhaft gemacht werden. Solche seien aber im Mehrfachgesuch nicht dargelegt worden. Der Umstand, dass sich Ge- schwister des Beschwerdeführers in Europa befänden, vermöge die Erfor- dernisse für eine flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung seines Profils nicht zu erfüllen, die im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnte. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf verschiedene Entscheide des CAT und zu seiner Schlussfolgerung, eritreische Staatsangehörige, die das Land illegal verlassen und sich dadurch dem Militär- oder Nationaldienst entzogen hätten, seien bei einer Rückkehr nach Eritrea einem erheblichen Risiko willkürlicher Inhaftierung und Folter ausgesetzt, hielt das SEM in all- gemeiner Weise fest, dass die Feststellungen und Empfehlungen des CAT formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufwiesen. Zudem prüfe das SEM jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig unter Berück- sichtigung der innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften so- wie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus anderen, vom CAT beurteilten Fallkonstellatio- nen nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 4.2 In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte betreffend Reflexverfolgung in Eritrea wegen Wehrdienstverwei- gerung und Desertion. Zudem führte er aus, sein desertierter Bruder B._______ sei aus Angst vor einer staatlichen Verfolgung bis heute nicht nach Eritrea zurückgekehrt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Militärbehörden nach wie vor ein grosses Interesse am Beschwer- deführer hätten und er bei einer Rückkehr mit hohen Strafen rechnen müsse. Seine Gefährdung werde zudem bei Betrachtung von anderen Fäl- len wie den vom CAT beurteilten und durch die Medien bekannt geworde- nen Fall "Yonas" offensichtlich, in dem ein abgewiesener Asylsuchender

D-6814/2023 Seite 7 nach Eritrea zurückgekehrt und bereits am Flughafen festgenommen und anschliessend verhört und gefoltert worden sei. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ausführungen des SEM in der Verfü- gung vom 8. November 2023 betreffend Glaubhaftigkeit dem aktuellen Er- kenntnisstand zum Thema "Aussagerelevanz von traumatisierten Men- schen" nicht gerecht würden. Schliesslich verwies er unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel auf seine in der Schweiz erfolgte soziale und berufliche Integration.

E. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Hinblick auf den vom Be- schwerdeführer erwähnten Fall "Yonas" fest, dass es jedes Asylgesuch in- dividuell beurteile. Nach wie vor seien keine Anhaltspunkte dafür ersicht- lich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens seiner beiden in Europa lebenden Geschwister in seinem Heimatstaat einer flüchtlings- rechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Zum Hinweis in der Be- schwerdeschrift, dass die Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der vorgebrach- ten Verfolgung nicht dem Erkenntnisstand von aktuellen Forschungsergeb- nissen zum Thema «Aussagerelevanz von traumatisierten Menschen» ge- recht würden, könne sich das SEM nicht äussern, da ihm keine ärztlichen Berichte zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers vorlägen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten, dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine neuen Vorbringen seien asylrechtlich nicht re- levant. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. oben E. 4.1).

E. 5.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwä- gungen des SEM nicht zu entkräften. Zu dem vom Beschwerdeführer an- geführten Argument, das SEM halte sich bei seinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nicht an die neusten Forschungserkenntnisse, ist festzu- halten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bereits im Be- schwerdeurteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 rechtskräftig beurteilt und verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 5.1 und E. 5.3). In der im vorliegenden Be- schwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 führte das SEM keine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung durch, sondern

D-6814/2023 Seite 8 verwies auf die rechtskräftigen Ausführungen seiner ersten Asylverfügung (vgl. SEM-Akte A4 IV S. 6). Sofern der Beschwerdeführer die entsprechen- den Erwägungen des SEM als unzutreffend bezeichnet, bringt er damit folglich lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 beziehungsweise am Beschwerdeurteil D-1281/2017 vor.

E. 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, ebenfalls zu einer Verfolgung führt (vgl. Urteile des BVGer D-155/2024 vom 25. Januar 2024 S. 10, D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4). Eine solche ist flücht- lingsrechtlich dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie solche Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h). Dabei zieht nicht jede asylrechtlich relevante Verfolgung eines Familienmitglieds eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich, sondern es bedarf vielmehr konkreter Anhalts- punkte, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen las- sen (vgl. BVGer D-4339/2023 E. 7.5 m.w.H.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder C._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und seine Schwester D._______ lebe in Dänemark und habe dort internationalen Schutz erhal- ten, begründet keine objektiv drohende Gefahr einer Reflexverfolgung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerde- führer das dienstbefreiende Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht hat und sich bereits seit langer Zeit ausser Landes befindet. Dass er nun viele Jahre nachdem seine Geschwister ihren Heimatstaat illegal verlassen ha- ben (der Bruder erhielt im Jahr 2018 in Deutschland einen Aufenthaltstitel, die Schwester in Dänemark im Jahr 2020, vgl. Beilagen zum Mehrfachge- such, SEM-Akten A1), heute im Falle seiner Rückkehr mit einer Reflexver- folgung zu rechnen hätte, weil die Familie von den Behörden – wie in der Beschwerde geltend gemacht – aufgrund der Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung mehrerer Familienmitglieder nun ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise, basiert auf einer blossen Mutmassung. Be- gründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung nur dann vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft

D-6814/2023 Seite 9 verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung ge- nügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor Jahren erfolgten Ausreise seiner Geschwister eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. Der Voll- ständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über die Asylgründe der beiden Geschwister des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Nachfrage des Gerichts nach wie vor nicht mehr bekannt ist, als dass der Bruder des Beschwerdeführers inhaftiert worden und gegen seinen Willen habe Militärdienst leisten müssen, worauf er nach seiner Entlassung aus Eritrea geflohen sei.

E. 5.4 Schliesslich sind die Verweise des Beschwerdeführers auf die Recht- sprechung des CAT in Verbindung mit seiner eigenen Gefährdung insofern nicht zielführend, als dass dort jeweils Fälle von Deserteuren beziehungs- weise Wehrdienstverweigerern beurteilt wurden. Wie das Gericht in seinem Beschwerdeurteil D-1281/2017 jedoch festgestellt hat, ist als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders hätte ein- rücken sollen und von den eritreischen Behörden aufgrund seiner Ausreise und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt als Wehrdienstverweigerer be- trachtet wird (E. 5.3). Zudem ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angeführten Fall "Yonas" (Festnahme am Flughafen und anschliessende Inhaftierung) festzuhalten, dass von Einzelfallbeurteilungen, die keinen di- rekten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, da sich einzelne Kons- tellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils un- terscheiden und demnach eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern.

E. 5.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes- halb das SEM sein neues Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge zwar bei den kantonalen Behörden ein Härtefallgesuch eingereicht, verfügt aber bislang weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch

D-6814/2023 Seite 10 auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-6814/2023 Seite 11

E. 7.2.3 In der Beschwerdeeingabe wird darauf hingewiesen, das CAT habe die schweizerischen Migrationsbehörden für ihre Entscheide, eritreische Staatsbürger in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, in jüngster Zeit meh- rere Male wegen Verstosses gegen das Folterverbot gerügt. Zudem müss- ten illegal aus Eritrea ausgereiste Personen im dienstfähigen Alter bei der Rückkehr mit Bestrafung in Form von Folter sowie Gefängnisaufenthalt rechnen.

E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, nicht glaub- haft zu machen, dass er anstelle seines Bruders für den Militär- bezie- hungsweise Nationaldienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. E. 5). Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde, ist grundsätzlich zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Das Gericht hat in seinem Beschwerdeurteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht betreffend Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug im Falle von eritreischen Staatsangehörigen (BVGE 2018 VI/4) festgestellt, dass keine hinreichen- den Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis- tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Aus diesem Grund bestehe für den Beschwerdeführer kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst, und auch weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs würden sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift nicht ergeben (vgl. Urteil des BVGer D-1281/2017 E. 8.2.3 und 8.2.4). Im Mehrfachgesuch wird nichts Neues vorgebracht, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbesondere vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine beiden Geschwister hätten in europäischen Staaten internationalen Schutz erhalten, weder an dieser grundsätzlichen Einschätzung etwas zu ändern noch ein für den Beschwerdeführer indivi- duelles hohes Risiko einer völkerrechtlichen Verletzung im Falle einer Ein- ziehung in den Nationaldienst aufzuzeigen. Von einer drohenden Verlet- zung von völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer all- fälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen National- dienst nicht auszugehen.

D-6814/2023 Seite 12

E. 7.2.5 Betreffend den Hinweis, die Schweiz sei vom CAT für seine Eritrea- Praxis verschiedentlich gerügt worden, ist festzuhalten, dass die Schweiz das Individualbeschwerdeverfahren vor dem CAT anerkannt hat (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Entscheidungen des CAT werden deshalb als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Übereinkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen respektiert (vgl. zur Berücksichtigung der CAT-Entscheide bereits EMARK 1998/14 E. 5 und 6, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, Bern 2021, Kap. XI Ziff. 2.1, S. 459 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Einzelentscheidungen des CAT – welche nicht ihn persönlich betreffen – nichts für sich ableiten. Die Verweise in der Beschwerde auf die CAT-Entscheide, welche die Schweiz in nach seiner Einschätzung ähnlich gelagerten Konstellationen mit eritrei- schen Asylsuchenden verurteilten, sind zum einen sehr pauschal und es wird zum anderen nicht dargelegt, inwiefern diese Verfahren vergleichbare Sachverhalte betreffen und für den Fall des Beschwerdeführers konkrete – über den dortigen Einzelfall hinausgehende – präjudizielle Wirkung haben sollten. Die Berufung auf die entsprechenden Entscheide ist demnach nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rück- kehr in seinen Heimatstaat darzulegen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Gel- tung.

E. 7.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer- deschrift. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht im Beschwerdeurteil D-1281/2017 fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie- hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

D-6814/2023 Seite 13 ausgegangen werden könne (E. 8.3.1). Aufgrund der individuellen Voraus- setzungen des Beschwerdeführers (jung, gesund, Schulbildung, Grundbe- sitz der Familie und damit verbunden eine eigene Existenzgrundlage) sei nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Die Einschätzung der allgemeinen Lage in Eritrea hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.3.3 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf eine Existenz- bedrohung hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er- scheinen liessen. Insbesondere sind die dargelegten Integrationsbemü- hungen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht massgeblich, sondern sind allenfalls im Rahmen eines ausländerrechtli- chen Verfahrens betreffend die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu be- rücksichtigen (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren sind keine medizinisch begründeten Vollzugshindernisse erkennbar. Der Hausarzt des Beschwer- deführers attestiert diesem "wahrscheinlich eine depressive Verstimmung" (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht vom 3. April 2024, Arztzeugnis vom 21. Dezember 2023). Einerseits handelt es sich bei dieser Aussage nicht um eine eindeutige ärztliche Diagnose. Andererseits droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er an einer Depression leiden sollte, bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer offensichtlich dringend not- wendigen medizinischen Behandlung keine von der Rechtsprechung ver- langte lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustan- des. Der Wegweisungsvollzug ist demnach nach wie vor als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh- rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei- willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög- lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge- gen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

D-6814/2023 Seite 14

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Ausreisefrist sei mindestens bis zur Beendigung seines Lehrverhältnisses im Sommer 2025 zu verlän- gern. Fragen der Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wes- halb sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu äussert. Auf den ent- sprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten. Es bleibts dem Beschwer- deführer – wie auch von der Vorinstanz bereits festgehalten – unbenom- men, bei der Vorinstanz einen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und auch trotz Lehrab- schluss als (…) weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, wird von der Kostenerhebung abgesehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6814/2023 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6814/2023 Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Edith Egli Schwittay, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 8. November 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 28. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Er führte zu dessen Begründung aus, er sei von eritreischen Soldaten gesucht worden, da er anstelle seines älteren Bruders B._______ in den Militärdienst hätte einrücken müssen. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gemacht. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 ab. Dabei bestätigte das Gericht die vorinstanzlichen Erwägungen. D. Am 12. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch ein. Das Gesuch begründete er damit, dass aus der neusten Rechtsprechung des UN-Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) hervorgehe, dass Deserteure und Dienstverweigerer, die in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, bei einer Rückkehr einem erheblichen Risiko willkürlicher Verhaftung und Folter ausgesetzt seien. Damit sei anzunehmen, dass die Ausschaffung von eritreischen Asylsuchenden generell nicht zulässig sei, sofern die Person nicht nachweislich vom Nationaldienst dispensiert worden sei, das Land legal verlassen habe und in der Schweiz einen legalen Aufenthaltsstatus unabhängig von einer Asylgesuchstellung erhalten habe. Weiter brachte er vor, dass sich zwei seiner Geschwister inzwischen in Europa befänden. Sein Bruder C._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden, und seine Schwester D._______ habe in Dänemark internationalen Schutz erhalten. Somit hätten sich mehrere Familienmitglieder dem eritreischen Militärdienst entzogen, weshalb seine Rückkehr nach Eritrea aufgrund des nunmehr erhöhten Gefährdungsprofils der Familie mit erheblichen Gefahren verbunden wäre und er willkürlich inhaftiert und gefoltert werden könnte. Dies gelte insbesondere in Verbindung mit der Tatsache, dass er das dienstbefreiende Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht habe und sich bereits seit langer Zeit ausser Landes befinde. E. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (eröffnet am 9. November 2023) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte dessen neues Asylgesuch vom 12. Juli 2023 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei als Flüchtling in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter sei er in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit respektive Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei mit der Ansetzung der Ausreisefrist mindestens bis zur Beendigung seines Lehrverhältnisses abzuwarten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist Informationen und Dokumente betreffend die Asylgewährung beziehungsweise Gewährung internationalen Schutzes betreffend seine beiden Geschwister einzureichen. H. Mit Eingabe vom 25. Februar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm aufgrund der seither verstrichenen Zeit nur teilweise möglich, sich im Detail an die Umstände seiner Geschwister und deren Asylverfahren beziehungsweise Verfahren betreffend die Gewährung internationalen Schutzes zu erinnern. Sein Bruder C._______ sei Ende 2015 auf seiner Flucht vor den eritreischen Militärbehörden festgenommen und im Gefängnis während mehrerer Monate inhaftiert und gefoltert worden. Anschliessend hätten sie ihn gegen seinen Willen der Armee zugeführt, wo er während vier Monate habe Dienst leisten müssen. Unmittelbar nach seiner Entlassung sei er nach Europa geflohen. Seine Schwester sei ungefähr Anfangs 2016 aus Eritrea geflohen. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, es sei noch ein weiterer Bruder illegal aus Eritrea ausgereist, womit sich drei Familienmitglieder dem Militärdienst entzogen hätten. Dieser Eingabe legte der Beschwerdeführer Kopien eines Asylentscheides des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und einer Aufenthaltsgenehmigung seinen Bruder betreffend sowie eine Kopie einer dänischen Aufenthaltsgenehmigung seiner Schwester bei. I. Am 14. März 2024 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Am 3. April 2024 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis seines Hausarztes Med. pract. E._______ vom 21. Dezember 2021 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Die befürchtete Benachteiligung müsse aus einem der im Gesetz genannten Motive erfolgen und die Furcht davor realistisch und nachvollziehbar sein. Gemäss verschiedener Berichte zu Eritrea könne es zu Reflexverfolgungen der Angehörigen von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern, die das Land illegal verlassen haben, kommen. Die Anzahl der Berichte über Reflexverfolgungen hätten jedoch laut Lageanalysen in den letzten Jahren abgenommen, und es gebe keine systematische Verfolgung von Familienangehörigen mehr. Wenn die Behörden allerdings glaubten, dass sich die gesuchte dienstpflichtige Person noch im Land befinde, sei der Druck auf Familienmitglieder am grössten, weil dann die Möglichkeit bestehe, dass sich die gesuchte Person den Behörden stelle. Im Hinblick auf den Bruder des Beschwerdeführers verwies das SEM auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1281/2017 vom 8. März 2019, wonach ein konkreter Kontakt des Beschwerdeführers mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung unglaubhaft sei. Dass der Beschwerdeführer wegen seiner angeblich durch seine Ausreise aus Eritrea ausgedrückten Weigerung, an Stelle seines älteren Bruders in den Militärdienst einzurücken, als Dienstverweigerer betrachtet werde, sei ebenfalls als unglaubhaft erachtet worden. Die Androhung, dass entweder er oder seine Mutter mitgenommen würden, falls sein Bruder sich nicht bei den Militärbehörden melde, genüge nicht für die Annahme einer durch den Beschwerdeführer begangenen Dienstverweigerung. Weiter gehe aus dem Urteil hervor, dass auch nicht angenommen werden müsse, dass ein weiteres Mal nach seinem Bruder oder ihm selbst gesucht worden sei. Allein die Möglichkeit, allenfalls anstelle des Bruders in den Militärdienst eingezogen zu werden, genüge nicht für die Annahme einer Verfolgungsgefahr. Daran vermöge auch das neue Vorbringen, sein Bruder sei nun bereits über einen längeren Zeitraum dem Militärdienst in Eritrea ferngeblieben, nichts zu ändern. Eine anhaltende Suche nach dem Bruder erscheine immer unwahrscheinlicher, je mehr Zeit seit seiner angeblichen Desertation und der illegalen Ausreise vergangen sei. Auch was eine allfällige Verfolgung aufgrund seiner in Europa lebenden Geschwister betreffe, reiche die alleinige subjektive Furcht vor einer Reflexverfolgung nicht aus - vielmehr müssten konkrete Hinweise auf eine objektiv begründete Furcht glaubhaft gemacht werden. Solche seien aber im Mehrfachgesuch nicht dargelegt worden. Der Umstand, dass sich Geschwister des Beschwerdeführers in Europa befänden, vermöge die Erfordernisse für eine flüchtlingsrechtlich relevanten Schärfung seines Profils nicht zu erfüllen, die im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen könnte. Zum Verweis des Beschwerdeführers auf verschiedene Entscheide des CAT und zu seiner Schlussfolgerung, eritreische Staatsangehörige, die das Land illegal verlassen und sich dadurch dem Militär- oder Nationaldienst entzogen hätten, seien bei einer Rückkehr nach Eritrea einem erheblichen Risiko willkürlicher Inhaftierung und Folter ausgesetzt, hielt das SEM in allgemeiner Weise fest, dass die Feststellungen und Empfehlungen des CAT formell keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter aufwiesen. Zudem prüfe das SEM jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig unter Berücksichtigung der innerstaatlichen und internationalen Rechtsvorschriften sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Deshalb könne der Beschwerdeführer aus anderen, vom CAT beurteilten Fallkonstellationen nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.2 In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Berichte betreffend Reflexverfolgung in Eritrea wegen Wehrdienstverweigerung und Desertion. Zudem führte er aus, sein desertierter Bruder B._______ sei aus Angst vor einer staatlichen Verfolgung bis heute nicht nach Eritrea zurückgekehrt, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass die Militärbehörden nach wie vor ein grosses Interesse am Beschwerdeführer hätten und er bei einer Rückkehr mit hohen Strafen rechnen müsse. Seine Gefährdung werde zudem bei Betrachtung von anderen Fällen wie den vom CAT beurteilten und durch die Medien bekannt gewordenen Fall "Yonas" offensichtlich, in dem ein abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurückgekehrt und bereits am Flughafen festgenommen und anschliessend verhört und gefoltert worden sei. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass die Ausführungen des SEM in der Verfügung vom 8. November 2023 betreffend Glaubhaftigkeit dem aktuellen Erkenntnisstand zum Thema "Aussagerelevanz von traumatisierten Menschen" nicht gerecht würden. Schliesslich verwies er unter Hinweis auf die eingereichten Beweismittel auf seine in der Schweiz erfolgte soziale und berufliche Integration. 4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer erwähnten Fall "Yonas" fest, dass es jedes Asylgesuch individuell beurteile. Nach wie vor seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens seiner beiden in Europa lebenden Geschwister in seinem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohung ausgesetzt wäre. Zum Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass die Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung nicht dem Erkenntnisstand von aktuellen Forschungsergebnissen zum Thema «Aussagerelevanz von traumatisierten Menschen» gerecht würden, könne sich das SEM nicht äussern, da ihm keine ärztlichen Berichte zur psychischen Verfassung des Beschwerdeführers vorlägen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen in der Beschwerde nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der vorinstanzlichen Akten, dass das SEM zu Recht den Schluss gezogen hat, seine neuen Vorbringen seien asylrechtlich nicht relevant. Diesbezüglich wird auf die vorstehenden Erwägungen der Vor-instanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. oben E. 4.1). 5.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Argument, das SEM halte sich bei seinen Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nicht an die neusten Forschungserkenntnisse, ist festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bereits im Beschwerdeurteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 rechtskräftig beurteilt und verneint wurde (vgl. a.a.O. E. 5.1 und E. 5.3). In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtenen Verfügung vom 8. November 2023 führte das SEM keine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung durch, sondern verwies auf die rechtskräftigen Ausführungen seiner ersten Asylverfügung (vgl. SEM-Akte A4 IV S. 6). Sofern der Beschwerdeführer die entsprechenden Erwägungen des SEM als unzutreffend bezeichnet, bringt er damit folglich lediglich appellatorische Kritik an der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 beziehungsweise am Beschwerdeurteil D-1281/2017 vor. 5.3 Eine Reflexverfolgung liegt dann vor, wenn die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, ebenfalls zu einer Verfolgung führt (vgl. Urteile des BVGer D-155/2024 vom 25. Januar 2024 S. 10, D-4339/2023 vom 31. August 2023 E. 7.4). Eine solche ist flüchtlingsrechtlich dann relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ebenfalls ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie solche Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2010/57 E. 4.1.3 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [ EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h). Dabei zieht nicht jede asylrechtlich relevante Verfolgung eines Familienmitglieds eine Verfolgung der übrigen Mitglieder der betreffenden Kernfamilie nach sich, sondern es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte, welche die drohende Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGer D-4339/2023 E. 7.5 m.w.H.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Bruder C._______ sei in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden und seine Schwester D._______ lebe in Dänemark und habe dort internationalen Schutz erhalten, begründet keine objektiv drohende Gefahr einer Reflexverfolgung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer das dienstbefreiende Alter von 40 Jahren noch nicht erreicht hat und sich bereits seit langer Zeit ausser Landes befindet. Dass er nun viele Jahre nachdem seine Geschwister ihren Heimatstaat illegal verlassen haben (der Bruder erhielt im Jahr 2018 in Deutschland einen Aufenthaltstitel, die Schwester in Dänemark im Jahr 2020, vgl. Beilagen zum Mehrfachgesuch, SEM-Akten A1), heute im Falle seiner Rückkehr mit einer Reflexverfolgung zu rechnen hätte, weil die Familie von den Behörden - wie in der Beschwerde geltend gemacht - aufgrund der Desertion beziehungsweise Wehrdienstverweigerung mehrerer Familienmitglieder nun ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise, basiert auf einer blossen Mutmassung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt nach konstanter Rechtsprechung nur dann vor, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, die es rechtfertigen würden, ihm wegen der vor Jahren erfolgten Ausreise seiner Geschwister eine begründete Furcht vor (Reflex-)Verfolgung zu attestieren. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass über die Asylgründe der beiden Geschwister des Beschwerdeführers auch nach entsprechender Nachfrage des Gerichts nach wie vor nicht mehr bekannt ist, als dass der Bruder des Beschwerdeführers inhaftiert worden und gegen seinen Willen habe Militärdienst leisten müssen, worauf er nach seiner Entlassung aus Eritrea geflohen sei. 5.4 Schliesslich sind die Verweise des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des CAT in Verbindung mit seiner eigenen Gefährdung insofern nicht zielführend, als dass dort jeweils Fälle von Deserteuren beziehungsweise Wehrdienstverweigerern beurteilt wurden. Wie das Gericht in seinem Beschwerdeurteil D-1281/2017 jedoch festgestellt hat, ist als unglaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders hätte einrücken sollen und von den eritreischen Behörden aufgrund seiner Ausreise und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt als Wehrdienstverweigerer betrachtet wird (E. 5.3). Zudem ist im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer angeführten Fall "Yonas" (Festnahme am Flughafen und anschliessende Inhaftierung) festzuhalten, dass von Einzelfallbeurteilungen, die keinen direkten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer persönlich aufweisen, nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann, da sich einzelne Konstellationen in Bezug auf Sachverhalt und persönliche Umstände jeweils unterscheiden und demnach eine einzelfallspezifische Beurteilung erfordern. 5.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein neues Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat den Akten zufolge zwar bei den kantonalen Behörden ein Härtefallgesuch eingereicht, verfügt aber bislang weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 In der Beschwerdeeingabe wird darauf hingewiesen, das CAT habe die schweizerischen Migrationsbehörden für ihre Entscheide, eritreische Staatsbürger in ihren Heimatstaat zurückzuschicken, in jüngster Zeit mehrere Male wegen Verstosses gegen das Folterverbot gerügt. Zudem müssten illegal aus Eritrea ausgereiste Personen im dienstfähigen Alter bei der Rückkehr mit Bestrafung in Form von Folter sowie Gefängnisaufenthalt rechnen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft zu machen, dass er anstelle seines Bruders für den Militär- beziehungsweise Nationaldienst hätte rekrutiert werden sollen (vgl. E. 5). Da er sich jedoch grundsätzlich im wehrpflichtigen Alter befindet, und aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er den Nationaldienst bereits geleistet hat oder aus diesem entlassen wurde, ist grundsätzlich zu prüfen, ob ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Nationaldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. Das Gericht hat in seinem Beschwerdeurteil D-1281/2017 vom 8. März 2019 mit Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgericht betreffend Zulässigkeit des Wegweisungsvollzug im Falle von eritreischen Staatsangehörigen (BVGE 2018 VI/4) festgestellt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Aus diesem Grund bestehe für den Beschwerdeführer kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst, und auch weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs würden sich aus den Akten oder der Beschwerdeschrift nicht ergeben (vgl. Urteil des BVGer D-1281/2017 E. 8.2.3 und 8.2.4). Im Mehrfachgesuch wird nichts Neues vorgebracht, das zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Insbesondere vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine beiden Geschwister hätten in europäischen Staaten internationalen Schutz erhalten, weder an dieser grundsätzlichen Einschätzung etwas zu ändern noch ein für den Beschwerdeführer individuelles hohes Risiko einer völkerrechtlichen Verletzung im Falle einer Einziehung in den Nationaldienst aufzuzeigen. Von einer drohenden Verletzung von völkerrechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen. 7.2.5 Betreffend den Hinweis, die Schweiz sei vom CAT für seine Eritrea-Praxis verschiedentlich gerügt worden, ist festzuhalten, dass die Schweiz das Individualbeschwerdeverfahren vor dem CAT anerkannt hat (vgl. Art. 26 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge [SR 0.111]). Die Entscheidungen des CAT werden deshalb als autoritative Feststellungen des vom jeweiligen Übereinkommen eingesetzten Organs für den Zweck der Vertragsauslegung in Einzelfällen respektiert (vgl. zur Berücksichtigung der CAT-Entscheide bereits EMARK 1998/14 E. 5 und 6, sowie Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage, Bern 2021, Kap. XI Ziff. 2.1, S. 459 m.H.). Der Beschwerdeführer kann aus diesen Einzelentscheidungen des CAT - welche nicht ihn persönlich betreffen - nichts für sich ableiten. Die Verweise in der Beschwerde auf die CAT-Entscheide, welche die Schweiz in nach seiner Einschätzung ähnlich gelagerten Konstellationen mit eritreischen Asylsuchenden verurteilten, sind zum einen sehr pauschal und es wird zum anderen nicht dargelegt, inwiefern diese Verfahren vergleichbare Sachverhalte betreffen und für den Fall des Beschwerdeführers konkrete - über den dortigen Einzelfall hinausgehende - präjudizielle Wirkung haben sollten. Die Berufung auf die entsprechenden Entscheide ist demnach nicht geeignet, eine reale Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat darzulegen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insb. BVGE 2018 VI/4) hat weiterhin Geltung. 7.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im Hinblick auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Gericht im Beschwerdeurteil D-1281/2017 fest, dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne (E. 8.3.1). Aufgrund der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers (jung, gesund, Schulbildung, Grundbesitz der Familie und damit verbunden eine eigene Existenzgrundlage) sei nicht zu befürchten, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar sei. Auch betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage darzutun, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges heute entgegenstehen würde. Die Einschätzung der allgemeinen Lage in Eritrea hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. dazu Urteil des BVGer D-3311/2024 vom 13. September 2024 E. 9.3.3 mit Verweis auf das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). Auch in individueller Hinsicht sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf eine Existenzbedrohung hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Insbesondere sind die dargelegten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Zumutbarkeit nicht massgeblich, sondern sind allenfalls im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens betreffend die Erlangung eines Aufenthaltstitels zu berücksichtigen (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Des Weiteren sind keine medizinisch begründeten Vollzugshindernisse erkennbar. Der Hausarzt des Beschwerdeführers attestiert diesem "wahrscheinlich eine depressive Verstimmung" (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers an das Gericht vom 3. April 2024, Arztzeugnis vom 21. Dezember 2023). Einerseits handelt es sich bei dieser Aussage nicht um eine eindeutige ärztliche Diagnose. Andererseits droht dem Beschwerdeführer, selbst wenn er an einer Depression leiden sollte, bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer offensichtlich dringend notwendigen medizinischen Behandlung keine von der Rechtsprechung verlangte lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes. Der Wegweisungsvollzug ist demnach nach wie vor als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, seine Ausreisefrist sei mindestens bis zur Beendigung seines Lehrverhältnisses im Sommer 2025 zu verlängern. Fragen der Verlängerung der Ausreisefrist nach Art. 64d Abs. 1 AIG bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu äussert. Auf den entsprechenden Antrag ist somit nicht einzutreten. Es bleibts dem Beschwerdeführer - wie auch von der Vorinstanz bereits festgehalten - unbenommen, bei der Vorinstanz einen Antrag um Verlängerung der Ausreisefrist zu stellen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Instruktionsverfügung vom 24. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und auch trotz Lehrabschluss als (...) weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, wird von der Kostenerhebung abgesehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: