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D-1281/2017

D-1281/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 23. Januar 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______, E._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei seit vielen Jahren Soldat, und sein drei Jahre älterer Bruder F._______ sei im Alter von 17 Jahren in den Militärdienst eingezogen worden. Ende 2013 sei F._______ desertiert und nach Hause zurückgekehrt, wenig später aber wieder weggegangen; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Anfangs 2015 habe er die Schule im Verlauf der (...) abbrechen müssen, um als ältestes Kind (nach seinem verschwundenen Bruder F._______) seiner Mutter bei der Arbeit zu helfen. Im Februar 2015 - er habe sich zu jenem Zeitpunkt ausser Haus befunden - hätten Soldaten in seinem Elternhaus erstmals nach F._______ gesucht. Da sie seinen Bruder dort aber nicht angetroffen hätten, hätten sie seiner Mutter gesagt, er - der Beschwerdeführer - oder seine Mutter müssten anstelle von F._______ in den Militärdienst einrücken. Da er die Schule abgebrochen habe und dies auch der Verwaltung gemeldet worden sei, hätte er gegen einen Einzug in den Militärdienst nichts unternehmen können. Er habe deshalb - nachdem ihn seine Mutter über die Ereignisse informiert habe - sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge während einiger Tage draussen versteckt gehalten, bevor er noch im Februar 2015 Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen habe. Rund zwei Wochen später sei er nach Khartum (Sudan), im Mai 2015 nach Libyen und schliesslich im Juli 2015 in einem Boot nach Italien gelangt. Am 28. Juli 2015 sei er von Italien her mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er sofort festgenommen und inhaftiert. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei Fotos (Vor- und Rückseite) eines Taufscheines ein, ansonsten aber keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Seine eritreische Identitäts- beziehungsweise Einwohnerkarte hätten die äthiopischen Behörden behalten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 26. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. Januar 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und subeventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme zu regeln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem eine am 8. Februar 2017 von einer Sozialarbeiterin des (...) des Kantons B._______ ausgestellte Unterstützungsbestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs den (...) als sein Geburtsdatum bezeichnete. Die Vorinstanz beurteilte diese Altersangabe im Rahmen der BzP als unglaubhaft und teilte dem Beschwerdeführer mit, er werde als volljährig erachtet (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.01). Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, was zumindest zweifelhaft erscheint, kann offen bleiben. Selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer bezeichneten Geburtsdatums wäre er im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen, weshalb diese jedenfalls ohne Beizug einer Vertrauensperson hat durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren auf diese Thematik weiter einzugehen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. So wies sie vorab - bereits bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm zunächst behauptet, bei der Einreise in die Schweiz tatsächlich noch minderjährig gewesen sei - auf verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seiner Schulzeit hin. So habe der Beschwerdeführer etwa in der BzP angegeben, als (...) im Jahr (...) eingeschult worden zu sein. Unter dieser Voraussetzung wäre es jedoch nicht möglich gewesen, dass er Mitte 2014 die (...) abgebrochen hätte, zumal er angeblich noch zwei Klassen wiederholt habe (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 1.17.04). Überdies habe er in Widerspruch dazu in der Anhörung ausgeführt, die Schule erst anfangs (...) abgebrochen zu haben (vgl. A18 zu F33 f.).Somit erscheine der Schulabbruch, den er als Folge des Umstandes, dass er auf Grund der Dienstpflicht seines Vaters und seines Bruders F._______ als ältester Sohn zu Hause habe helfen müssen, dargestellt habe, nicht glaubhaft. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sich widersprechende Angaben zum Zeitpunkt der Fahndung nach seinem Bruder sowie zu seinem eigenen Verhalten danach gemacht. Während er in der BzP erklärt habe, die Soldaten seien etwa acht Tage vor seiner Ausreise im Februar 2015 erschienen (vgl. A4 Ziff. 7.01), habe er in der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben, sich nach der Fahndung nur etwa drei Tage lang versteckt zu haben und dann ausgereist zu sein (vgl. A18 zu F73), um dann im späteren Verlauf der gleichen Anhörung einerseits auszuführen, sein Bruder sei "ca. 2014, Ende 2014/Anfang 2015" zu Hause gesucht worden (vgl. A18 zu F97), und andererseits zu behaupten, er habe sich nach der Fahndung nach seinem Bruder "höchstens zwei Wochen" beziehungsweise zwölf Tage lang draussen versteckt gehabt, seine vorherige Aussage, es seien nur drei Tage gewesen, müsse ein Missverständnis gewesen sein (vgl. A18 zu F110-119). Sodann seien auch die Angaben zum Bruder selbst (etwa zur Dauer des Aufenthalts in seinem Elternhaus nach der Desertion) sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und A18 zu F82-96), und der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Nachfrage und angeblicher Kontakte zu seiner Familie nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob nach seiner Ausreise aus Eritrea er oder sein Bruder nochmals gesucht worden seien (vgl. A18 zu F6-9 und F143-150).

E. 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird teilweise der in der BzP und in der Anhörung geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wird den Ausführungen des SEM entgegengehalten, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bildungsschwach sei und über unzureichende mathematische Kenntnisse verfüge; zudem stamme er aus einer Familie, in der die genauen Geburtsdaten und Altersangaben keine wesentliche Rolle spielten. Immerhin sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer die (...) aus privaten Gründen habe abbrechen müssen und kurz darauf ausgereist sei. Hinsichtlich der Ausreisegründe sei er klar und glaubhaft gewesen, auch wenn er die exakten Tagesangaben nicht mehr habe wiedergeben können. So habe er angegeben, dass sein Bruder F._______ aus dem Militär desertiert sei und er an dessen Stelle hätte rekrutiert werden sollen. Er habe auch klar gesagt, dass sein Bruder im Jahr 2013 desertiert sei und sich für kurze Zeit zu Hause gezeigt habe. Da danach von ihm kein Lebenszeichen mehr ergangen sei, sei seine Familie davon ausgegangen, er sei wieder im Militärdienst, und habe erst bei der behördlichen Suche an seinem Wohnort realisiert, dass er immer noch desertiert sei. Dass der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, wie viele Tage er sich nach dem Auftauchen der Behörden versteckt gehalten habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil gereicht werden. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachte Aussage, sein Bruder befinde sich noch in Eritrea, nur eine Mutmassung. Tatsache sei, dass niemand von der Familie wisse, vor er sich aufhalte und ob er überhaupt noch am Leben sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer stringent und glaubwürdig dargelegt, dass sein Bruder sich nach der Desertion bei seiner Familie in C._______ gezeigt habe, dabei aber grosse Vorsicht habe walten lassen und ausser Haus übernachtet habe. Er wisse auch nicht, ob nach seiner Ausreise nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht worden sei, weshalb er die entsprechende Frage dahingehend beantwortet habe, sie hätten ihn, wenn sie ihn zu Hause gesucht hätten, nicht fassen können, weil er ja schon über die Grenze geflüchtet sei (vgl. A18 zu F151).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen, zumal auch nicht einsehbar ist, wieso eritreische Soldaten erst anfangs Februar 2015 - und somit mehr als ein Jahr nach der angeblichen Desertion seines Bruders - erstmals zum Haus der Familie in C._______ gekommen sein sollen und nach dem angeblich Desertierten gesucht hätten. Der Hinweis, sein Bruder F._______ sei bis heute verschwunden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das eritreische Regime nach wie vor ein Interesse am Beschwerdeführer habe, und er daher mit drakonischen Strafen in seinem Heimatland zu rechnen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer über keine Behelligungen der im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen berichtete.

E. 5.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser aufgrund seiner angeblich durch die Flucht ausser Landes offenbarten Weigerung, an Stelle seines älteren Bruders in den Militärdienst einzurücken, als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.

E. 5.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, könnte nicht davon ausgegangen werden, er selber werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers waren die Soldaten aus der Einheit des Bruders, die bei der Mutter erschienen, auf der Suche nach seinem Bruder, nicht auf der Suche nach dem Beschwerdeführer selber. Lediglich die Androhung, dass entweder die Mutter oder der Beschwerdeführer mitgenommen würde, falls der Bruder sich nicht melde (vgl. Akten SEM A18 zu F98), genügt nicht für die Annahme einer Dienstverweigerung. Zwar ist die entsprechende Androhung geeignet, Druck auf die Angehörigen eines Deserteurs und den Deserteur auszuüben. Indessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei aufgefordert worden, sich bei einer Behörde zu melden. Ebenso wenig muss angesichts seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass überhaupt ein weiteres Mal nach dem Bruder oder ihm selber gesucht worden ist. Allein die Möglichkeit, dass er allenfalls (anstelle des Bruders) in den Militärdienst hätte eingezogen werden können, genügt nicht. Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist sodann nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5.1).

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

E. 6.2 Wie vorstehend dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen) zutreffend festgestellt wurde - und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6-9) wird - unter Hinweis auf zahlreiche im Internet einsehbare Berichte und Stellungnahmen internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - geltend gemacht, es sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde, wobei die Entlöhnung der Arbeit gering sei und in der Regel nicht für den Lebensunterhalt ausreiche; auch sei die Dauer des Dienstes unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei daher als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch den Einzug in den Militärdienst einem erheblichen, tatsächlichen Risiko ausgesetzt werde, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren sei. Schliesslich wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch nicht zumutbar, da er aufgrund seiner illegalen Ausreise und den ihm widerfahrenen Problemen ein grosses Sicherheitsrisiko für seine Familie darstelle und diese ihn nicht mehr bei sich aufnehmen könnten. Er könnte somit nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und müsste sich konstant versteckt halten.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft.

E. 8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

E. 8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

E. 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (vgl. A4 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (...) besuchte. Zudem soll seine Familie ein eigenes Haus mit Land und Vieh besitzen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. A18 zu F152-157). Seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte sollen nach wie vor in Eritrea leben (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A18 zu F158-163), und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 8. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 8. März 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein, welche nebst einer Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und somit einen Betrag von Fr. 712.50 ausweist, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 762.50 geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, als Spesen beziehungsweise Barauslagen ist nur ein ausgewiesener Betrag zu entschädigen, vorliegend (gerundet) Fr. 10.-. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 725.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 725.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1281/2017 Urteil vom 8. März 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 10. August 2015 wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 23. Januar 2017 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM in Bern-Wabern vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (D._______, E._______), wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Sein Vater sei seit vielen Jahren Soldat, und sein drei Jahre älterer Bruder F._______ sei im Alter von 17 Jahren in den Militärdienst eingezogen worden. Ende 2013 sei F._______ desertiert und nach Hause zurückgekehrt, wenig später aber wieder weggegangen; seither habe er nichts mehr von ihm gehört. Anfangs 2015 habe er die Schule im Verlauf der (...) abbrechen müssen, um als ältestes Kind (nach seinem verschwundenen Bruder F._______) seiner Mutter bei der Arbeit zu helfen. Im Februar 2015 - er habe sich zu jenem Zeitpunkt ausser Haus befunden - hätten Soldaten in seinem Elternhaus erstmals nach F._______ gesucht. Da sie seinen Bruder dort aber nicht angetroffen hätten, hätten sie seiner Mutter gesagt, er - der Beschwerdeführer - oder seine Mutter müssten anstelle von F._______ in den Militärdienst einrücken. Da er die Schule abgebrochen habe und dies auch der Verwaltung gemeldet worden sei, hätte er gegen einen Einzug in den Militärdienst nichts unternehmen können. Er habe deshalb - nachdem ihn seine Mutter über die Ereignisse informiert habe - sein Elternhaus verlassen und sich in der Folge während einiger Tage draussen versteckt gehalten, bevor er noch im Februar 2015 Eritrea in Richtung Äthiopien verlassen habe. Rund zwei Wochen später sei er nach Khartum (Sudan), im Mai 2015 nach Libyen und schliesslich im Juli 2015 in einem Boot nach Italien gelangt. Am 28. Juli 2015 sei er von Italien her mit dem Zug illegal in die Schweiz eingereist. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er sofort festgenommen und inhaftiert. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwei Fotos (Vor- und Rückseite) eines Taufscheines ein, ansonsten aber keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Seine eritreische Identitäts- beziehungsweise Einwohnerkarte hätten die äthiopischen Behörden behalten. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 - eröffnet am 26. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5). C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. Januar 2017, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und subeventualiter, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, weshalb sein Aufenthalt in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme zu regeln sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdeanträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beschwerdebeilagen wurden unter anderem eine am 8. Februar 2017 von einer Sozialarbeiterin des (...) des Kantons B._______ ausgestellte Unterstützungsbestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten gegeben. D. Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Beiordnung von lic. iur. Pascale Bächler als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) gutgeheissen und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Der Vollständigkeit halber ist vorab anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs den (...) als sein Geburtsdatum bezeichnete. Die Vorinstanz beurteilte diese Altersangabe im Rahmen der BzP als unglaubhaft und teilte dem Beschwerdeführer mit, er werde als volljährig erachtet (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 8.01). Ob diese Einschätzung zu Recht erfolgte, was zumindest zweifelhaft erscheint, kann offen bleiben. Selbst bei Annahme des vom Beschwerdeführer bezeichneten Geburtsdatums wäre er im Zeitpunkt der Anhörung bereits volljährig gewesen, weshalb diese jedenfalls ohne Beizug einer Vertrauensperson hat durchgeführt werden können. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Verfahren auf diese Thematik weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes (sogenannte Republikflucht) - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers aus verschiedenen Gründen als nicht glaubhaft. So wies sie vorab - bereits bei der Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von ihm zunächst behauptet, bei der Einreise in die Schweiz tatsächlich noch minderjährig gewesen sei - auf verschiedene Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seiner Schulzeit hin. So habe der Beschwerdeführer etwa in der BzP angegeben, als (...) im Jahr (...) eingeschult worden zu sein. Unter dieser Voraussetzung wäre es jedoch nicht möglich gewesen, dass er Mitte 2014 die (...) abgebrochen hätte, zumal er angeblich noch zwei Klassen wiederholt habe (vgl. Akten SEM A4 Ziff. 1.17.04). Überdies habe er in Widerspruch dazu in der Anhörung ausgeführt, die Schule erst anfangs (...) abgebrochen zu haben (vgl. A18 zu F33 f.).Somit erscheine der Schulabbruch, den er als Folge des Umstandes, dass er auf Grund der Dienstpflicht seines Vaters und seines Bruders F._______ als ältester Sohn zu Hause habe helfen müssen, dargestellt habe, nicht glaubhaft. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer sich widersprechende Angaben zum Zeitpunkt der Fahndung nach seinem Bruder sowie zu seinem eigenen Verhalten danach gemacht. Während er in der BzP erklärt habe, die Soldaten seien etwa acht Tage vor seiner Ausreise im Februar 2015 erschienen (vgl. A4 Ziff. 7.01), habe er in der Anhörung zuerst zu Protokoll gegeben, sich nach der Fahndung nur etwa drei Tage lang versteckt zu haben und dann ausgereist zu sein (vgl. A18 zu F73), um dann im späteren Verlauf der gleichen Anhörung einerseits auszuführen, sein Bruder sei "ca. 2014, Ende 2014/Anfang 2015" zu Hause gesucht worden (vgl. A18 zu F97), und andererseits zu behaupten, er habe sich nach der Fahndung nach seinem Bruder "höchstens zwei Wochen" beziehungsweise zwölf Tage lang draussen versteckt gehabt, seine vorherige Aussage, es seien nur drei Tage gewesen, müsse ein Missverständnis gewesen sein (vgl. A18 zu F110-119). Sodann seien auch die Angaben zum Bruder selbst (etwa zur Dauer des Aufenthalts in seinem Elternhaus nach der Desertion) sehr unsubstanziiert ausgefallen (vgl. A4 Ziff. 7.01 und A18 zu F82-96), und der Beschwerdeführer sei trotz mehrfacher Nachfrage und angeblicher Kontakte zu seiner Familie nicht in der Lage gewesen anzugeben, ob nach seiner Ausreise aus Eritrea er oder sein Bruder nochmals gesucht worden seien (vgl. A18 zu F6-9 und F143-150). 5.2 In der Beschwerdeschrift (vgl. S. 3 f.) wird teilweise der in der BzP und in der Anhörung geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und an dessen Wahrheitsgehalt festgehalten. Sodann wird den Ausführungen des SEM entgegengehalten, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bildungsschwach sei und über unzureichende mathematische Kenntnisse verfüge; zudem stamme er aus einer Familie, in der die genauen Geburtsdaten und Altersangaben keine wesentliche Rolle spielten. Immerhin sei klar geworden, dass der Beschwerdeführer die (...) aus privaten Gründen habe abbrechen müssen und kurz darauf ausgereist sei. Hinsichtlich der Ausreisegründe sei er klar und glaubhaft gewesen, auch wenn er die exakten Tagesangaben nicht mehr habe wiedergeben können. So habe er angegeben, dass sein Bruder F._______ aus dem Militär desertiert sei und er an dessen Stelle hätte rekrutiert werden sollen. Er habe auch klar gesagt, dass sein Bruder im Jahr 2013 desertiert sei und sich für kurze Zeit zu Hause gezeigt habe. Da danach von ihm kein Lebenszeichen mehr ergangen sei, sei seine Familie davon ausgegangen, er sei wieder im Militärdienst, und habe erst bei der behördlichen Suche an seinem Wohnort realisiert, dass er immer noch desertiert sei. Dass der Beschwerdeführer nicht mit Bestimmtheit habe sagen können, wie viele Tage er sich nach dem Auftauchen der Behörden versteckt gehalten habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil gereicht werden. Schliesslich sei die vom Beschwerdeführer in der BzP gemachte Aussage, sein Bruder befinde sich noch in Eritrea, nur eine Mutmassung. Tatsache sei, dass niemand von der Familie wisse, vor er sich aufhalte und ob er überhaupt noch am Leben sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer stringent und glaubwürdig dargelegt, dass sein Bruder sich nach der Desertion bei seiner Familie in C._______ gezeigt habe, dabei aber grosse Vorsicht habe walten lassen und ausser Haus übernachtet habe. Er wisse auch nicht, ob nach seiner Ausreise nach ihm - dem Beschwerdeführer - gesucht worden sei, weshalb er die entsprechende Frage dahingehend beantwortet habe, sie hätten ihn, wenn sie ihn zu Hause gesucht hätten, nicht fassen können, weil er ja schon über die Grenze geflüchtet sei (vgl. A18 zu F151). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz an, weshalb - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die Begründung des SEM nicht in Frage zu stellen, zumal auch nicht einsehbar ist, wieso eritreische Soldaten erst anfangs Februar 2015 - und somit mehr als ein Jahr nach der angeblichen Desertion seines Bruders - erstmals zum Haus der Familie in C._______ gekommen sein sollen und nach dem angeblich Desertierten gesucht hätten. Der Hinweis, sein Bruder F._______ sei bis heute verschwunden, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass das eritreische Regime nach wie vor ein Interesse am Beschwerdeführer habe, und er daher mit drakonischen Strafen in seinem Heimatland zu rechnen habe (vgl. Beschwerde S. 4 f.), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen, zumal der Beschwerdeführer über keine Behelligungen der im Heimatland verbliebenen Familienangehörigen berichtete. 5.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit den eritreischen Behörden und insbesondere mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser aufgrund seiner angeblich durch die Flucht ausser Landes offenbarten Weigerung, an Stelle seines älteren Bruders in den Militärdienst einzurücken, als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 5.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn die Schilderungen des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet würden, könnte nicht davon ausgegangen werden, er selber werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers waren die Soldaten aus der Einheit des Bruders, die bei der Mutter erschienen, auf der Suche nach seinem Bruder, nicht auf der Suche nach dem Beschwerdeführer selber. Lediglich die Androhung, dass entweder die Mutter oder der Beschwerdeführer mitgenommen würde, falls der Bruder sich nicht melde (vgl. Akten SEM A18 zu F98), genügt nicht für die Annahme einer Dienstverweigerung. Zwar ist die entsprechende Androhung geeignet, Druck auf die Angehörigen eines Deserteurs und den Deserteur auszuüben. Indessen machte der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei aufgefordert worden, sich bei einer Behörde zu melden. Ebenso wenig muss angesichts seiner Aussagen davon ausgegangen werden, dass überhaupt ein weiteres Mal nach dem Bruder oder ihm selber gesucht worden ist. Allein die Möglichkeit, dass er allenfalls (anstelle des Bruders) in den Militärdienst hätte eingezogen werden können, genügt nicht. Die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr ist sodann nicht asylrelevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 31. Januar 2017 E. 5.1). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 6.2 Wie vorstehend dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung oder anderen eritreischen Behörden glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er, wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. 2 der Erwägungen) zutreffend festgestellt wurde - und entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 5 f.) vertretenen Auffassung - die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 6-9) wird - unter Hinweis auf zahlreiche im Internet einsehbare Berichte und Stellungnahmen internationaler Organisationen sowie auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - geltend gemacht, es sei erwiesen, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst um eine nicht freiwillige Arbeit handle, die unter Androhung von Strafe von jedem Eritreer im dienstpflichtigen Alter verlangt werde, wobei die Entlöhnung der Arbeit gering sei und in der Regel nicht für den Lebensunterhalt ausreiche; auch sei die Dauer des Dienstes unabsehbar. Der eritreische Nationaldienst sei daher als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass ernsthafte Gründe für die Annahme vorlägen, dass der illegal ausgereiste Beschwerdeführer bei einer Rückkehr durch den Einzug in den Militärdienst einem erheblichen, tatsächlichen Risiko ausgesetzt werde, unmenschlich behandelt oder bestraft zu werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch nicht mit Art. 3 EMRK zu vereinbaren sei. Schliesslich wäre eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch nicht zumutbar, da er aufgrund seiner illegalen Ausreise und den ihm widerfahrenen Problemen ein grosses Sicherheitsrisiko für seine Familie darstelle und diese ihn nicht mehr bei sich aufnehmen könnten. Er könnte somit nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen und müsste sich konstant versteckt halten. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen] E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 8.2.3) geprüft. 8.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine aktuellen gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte (vgl. A4 Ziff. 8.02) und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur (...) besuchte. Zudem soll seine Familie ein eigenes Haus mit Land und Vieh besitzen und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten (vgl. A18 zu F152-157). Seine Eltern, seine Geschwister sowie zahlreiche weitere Verwandte sollen nach wie vor in Eritrea leben (vgl. A4 Ziff. 3.01 und A18 zu F158-163), und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG); weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 8. März 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 9.2 Die amtliche Rechtsbeiständin ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsbeiständin wurde in der Ernennungsverfügung vom 8. März 2017 über den Kostenrahmen informiert. Die Rechtsvertreterin reichte zusammen mit der Beschwerdeschrift eine Honorarnote ein, welche nebst einer Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.- einen zeitlichen Aufwand von 4.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und somit einen Betrag von Fr. 712.50 ausweist, womit ein Gesamtbetrag von Fr. 762.50 geltend gemacht wird. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, als Spesen beziehungsweise Barauslagen ist nur ein ausgewiesener Betrag zu entschädigen, vorliegend (gerundet) Fr. 10.-. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt (gerundet) Fr. 725.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 725.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: