Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
vor dem Umzug nach Kabul im Jahr 2015 – insbesondere die Drohungen gegen seine Eltern, die Minenexplosion im Jahr 2010, der Tod von B._______, der Freundin seiner Mutter, und die erhaltenen Drohbriefe – für die Ausreise des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie im Jahr 2016 nicht ausschlaggebend gewesen ist, weshalb daraus nicht auf das Bestehen einer Reflexverfolgung geschlossen werden kann, dass – entgegen den Vorbringen in der Beschwerde – keine Hinweise da- rauf vorliegen, dass seine Eltern eine exponierte beziehungsweise höher- rangige Funktion in der NGO ausgeübt hätten, zumal den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass sie als «field assistants» tätig gewe- sen sind, und daran auch die besuchten Weiterbildungen nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund des niedrigen Profils der Eltern des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban ein aktuelles Interesse an der Verfolgung der Eltern des Beschwerdeführers hätten, zumal der geltend gemachte Sachverhalt bereits 14 Jahre in der Vergangenheit liegt, dass auch die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers mit Lösegeldforderung im Jahr 2016 bereits acht Jahre in der Vergangenheit liegt, weshalb zum Urteilszeitpunkt ebenfalls nicht von einem aktuellen Ver- folgungsinteresse seitens der Taliban auszugehen ist, dass – dessen ungeachtet – die geltend gemachte Entführung des Be- schwerdeführers mit Lösegeldforderung nicht an ein in Art. 3 AsylG ab- schliessend geregeltes Motiv angeknüpft, sondern sich in einem
D-1337/2024 Seite 10 gemeinrechtlichen Delikt zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils er- schöpft haben dürfte, dass nach dem Dargelegten keine konkreten Indizien ersichtlich sind, wo- nach begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr Opfer von asylrelevanter Verfolgung, dass sich seit der faktischen Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 die Sicherheitslage in Afghanistan zwar erneut verschlechtert hat und es den Taliban inzwischen gelungen ist, ihre Macht zu konsolidieren, dass jedoch aufgrund des niedrigen Profils der Eltern des Beschwerdefüh- rers und dem Umstand, dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits acht Jahre in der Vergangenheit liegt, trotz geänderter Sachlage nicht vom Be- stehen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist, dass demnach eine Reflexverfolgung zu verneinen ist, dass mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Angehöriger der turkmenischen Ethnie diskriminiert und als Mensch zwei- ter Klasse behandelt, festzustellen ist, dass die Anforderungen an eine Kol- lektivverfolgung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.), und eine solche angenommen wird, wenn eine relativ grosse Anzahl Per- sonen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2), dass vorliegend keine Hinweise auf das Bestehen einer Kollektivverfolgung in Afghanistan von Angehörigen der turkmenischen Ethnie seitens der Ta- liban vorliegen, dass auch das Vorbringen, er habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörig- keit nicht die normale Schule besuchen dürfen, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal damit die Schwelle der Ernsthaftigkeit von Nachteilen nicht erreicht wird, dass den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer individueller Ver- folgungshandlungen bestehen, und dies in der Beschwerde auch nicht gel- tend gemacht wird,
D-1337/2024 Seite 11 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass – nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- füllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situa- tion in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde – sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung derzeit grundsätzlich nicht stellt, da die Voll- zugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab- zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch auf deren Erhebung verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE),
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Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
E. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch auf deren Erhebung verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE),
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E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1337/2024 Urteil vom 14. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Bahman Ghafouri, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2016 verliess und über Iran in die Türkei gelangte, dass er von der Türkei über Serbien, Kroatien, Bosnien und Herzegowina, Slowenien, Italien und die Schweiz nach Frankreich gelangte, von wo er am 9. November 2023 wiederum in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) vom 11. Dezember 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Februar 2024 im Wesentlichen erklärte, er sei in der Provinz Kunduz geboren, er habe die Schule eineinhalb Jahre besucht und mit seinen Eltern sowie seinen Geschwistern unter anderem in Mazar-i-Shar f und Kabul gewohnt, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, seine Eltern hätten bis zum Jahr 2011 für die Nichtregierungsorganisation (NGO) (...) gearbeitet, dass seine Eltern aufgrund ihrer Arbeit in ländlichen Gegenden Afghanistans mehrmals von Taliban bedroht worden seien, dass ihre Arbeit sehr gefährlich gewesen sei, zumal es in ländlichen Gebieten keinen staatlichen Schutz gegeben habe und die Strassen oft vermint seien, dass ungefähr im Jahr 2010 der Wagen-Konvoy der NGO auf dem Rückweg nach Mazar-i-Shar f auf eine Landmine aufgefahren sei, und bei der Explosion mehrere Mitarbeiter getötet worden seien, dass die Taliban für die Minenexplosion verantwortlich gewesen seien und die Explosion seinen Eltern und der gesamten NGO gegolten habe, dass eine Freundin seiner Mutter namens B._______ von den Taliban Drohbriefe erhalten habe und sie schliesslich vor den Augen ihrer Töchter getötet worden sei, dass seine Eltern im Jahr 2011 zwei Drohbriefe erhalten hätten, weshalb sie nach dem Tod von B._______ ihre Arbeitsstellen bei der NGO gekündigt hätten, dass sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - anschliessend aus Furcht vor Behelligungen nach Kabul umgezogen seien, dass sie innerhalb von Kabul ihren Wohnort ungefähr sechs Mal gewechselt hätten, da sie ständig verfolgt worden seien, weshalb sein Vater einen Aliasnamen verwendet habe, dass er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2016 in Kabul von den Taliban entführt worden sei, dass er anschliessend an einen ihm unbekannten Ort gebracht und in einen Raum eingesperrt worden sei, wo er von einem Mann wiederholt geschlagen und in den Bauch getreten worden sei, dass er nach drei Tagen von einem Mann unter Todesdrohungen weggebracht und in einem Auto zu seiner Mutter gefahren worden sei, dass er aufgrund der Tätigkeit seiner Eltern für die NGO entführt worden sei, und er zur Begleichung der Schuld für die Taliban hätte arbeiten müssen, dass er freigekommen sei, weil seine Eltern ein Lösegeld bezahlt hätten und sein Grossvater ein respektierter Imam gewesen sei, dass er - der Beschwerdeführer - in Nacht seiner Freilassung gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen habe, dass sein Grossvater seither mehrmals von Taliban befragt worden sei und diese auch Geld verlangt hätten, ihm aber nichts Weiteres widerfahren sei, dass er - der Beschwerdeführer - im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, an die Taliban verraten und umgebracht zu werden, dass er zudem aufgrund seiner turkmenischen Ethnie diskriminiert und als Mensch zweiter Klasse behandelt worden sei, weshalb er nicht eine öffentliche Schule habe besuchen können, dass er zur Stützung seiner Vorbringen im Lauf des Asylverfahrens seine Geburtsurkunde im Original, eine Tazkera seiner Mutter und seines Vaters in Kopie, Arbeitsausweise seiner Eltern der NGO (...) in Kopie, Arbeitszeugnisse der NGO (...) seiner Eltern in Kopie, eine Bestätigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen seinem Vater und der NGO (...) in Kopie, je fünf Weiterbildungszertifikate seiner Eltern in Kopie, zwei Drohbriefe in Kopie und ärztliche Berichte vom 24. Januar 2024 sowie vom 6. Februar 2024 einreichte, dass das SEM am 16. Februar 2024 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entscheidentwurf zur Stellungnahme übermittelte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Februar 2024 dem SEM ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf unterbreitete, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und gleichzeitig praxisgemäss eine vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan anordnete, dass das SEM den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 22. Februar 2024 dem Kanton (...) zuwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Februar 2024 gegen die Verfügung des SEM vom 20. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, dass er darin beantragte, die Dispositionsziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter seien die Dispositionsziffern 1-5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenügenden Begründung sowie zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. März 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und es gleichentags den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG und dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst rügte, die Vor-instanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig beziehungsweise unvollständig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beziehungsweise, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; Kneubühler /Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, zumal die entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, dass auch die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten, dass den Akten auch keine Hinweise auf eine einseitige Würdigung der Vorbringen zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, dass sich nach dem Gesagten die formellen Rügen als unbegründet erweisen, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen anführte, die Voraussetzungen an eine Reflexverfolgung seien nicht erfüllt, da das Hilfsprojekt der NGO (...) bereits im Jahr 2011 eingestellt worden sei und sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - ihren Heimatstaat bereits im Jahr 2016 verlassen hätten, weshalb es der geltend gemachten Reflexverfolgung an der notwendigen Aktualität fehle, dass die Eltern des Beschwerdeführers zudem keine exponierte Führungsposition in der NGO (...) ausgeübt hätten, der Beendigungsgrund der Arbeitsverhältnisse nicht deren Kündigung, sondern die Einstellung des Hilfsprojekts gewesen sei und der Umzug nach Kabul daher von wirtschaftlichen Motiven geleitet gewesen sein dürfte, dass es auch nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Taliban die Eltern des Beschwerdeführers auch im weit entfernten Kabul suchen würden, zumal weder die Geschwister noch der Grossvater des Beschwerdeführers nach dem Umzug nach Kabul in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise behelligt worden sei, dass ferner der Entführung des Beschwerdeführers kein asylrechtlich relevantes Motiv zugrunde gelegen habe, mithin die Entführer von seinem Grossvater lediglich wirtschaftliche Vorteile in der Form einer Lösegeldzahlung gefordert hätten, dass aufgrund der Entführung zwar nachvollziehbar erscheine, dass sich der Beschwerdeführer vor einer Reflexverfolgung fürchte, jedoch festzustellen sei, dass keine auch objektiv begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen bestehe, dass an dieser Einschätzung schliesslich auch die anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf gemachten Einwände nichts zu ändern vermöchten, zumal diese nicht geeignet seien, eine auch objektive Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift erwiderte, entgegen der Argumentation des SEM sei vom Bestehen einer Reflexverfolgung auszugehen, zumal die Taliban ihn - den Beschwerdeführer - trotz dem Umzug in das weit entfernte Kabul gefunden, entführt und gefoltert hätten, dass die im Rahmen der Entführung erlittenen Behelligungen zweifelsfrei ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten, und das SEM seine Vorverfolgung unberücksichtigt gelassen habe, dass die Minenexplosion im Jahr 2010 zwar auch gegen andere Angestellte der NGO (...) gerichtet gewesen sei, dies aber nichts an der Gezieltheit der Verfolgungsmassnahme gegenüber seinen Eltern zu ändern vermöge, dass er gemeinsam mit seiner Familie unverzüglich nach seiner Freilassung aus Afghanistan ausgereist sei, und aufgrund der faktischen Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 weiterhin von der Aktualität der Verfolgung auszugehen sei, dass spätestens seit der faktischen Machtübernahme der Taliban auch nicht mehr vom Bestehen einer innerstaatlichen Flucht- beziehungsweise Aufenthaltsalternative ausgegangen werden könne, dass ferner irrelevant sei, ob die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen seinen Eltern und der NGO aufgrund der Kündigung seitens seiner Eltern oder wegen der Einstellung des Projekts herbeigeführt worden sei, zumal er - der Beschwerdeführer - aufgrund der Tätigkeit seiner Eltern für die NGO (...) in Kabul von den Taliban entführt, festgehalten und gefoltert worden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die familiäre Zugehörigkeit zu einer Person, welche einer Verfolgung ausgesetzt ist, grundsätzlich zu einer Reflexverfolgung führen kann (vgl. Urteile des BVGer D-3396/2022 vom 29. September 2022 E. 6.2.1, D-1728/2022 vom 10. Mai 2022 E. 7.4, D-2161/2021 vom 12. Januar 2022 E. 7.2 ff., E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3), dass für das Vorliegen einer Reflexverfolgung jedoch glaubhaft gemacht werden muss, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen und hierfür konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden müssen, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung mithin zu bejahen ist, wenn eine Person aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihr mit Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, und ihr deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5; Urteil des BVGer E-4140/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.4), dass vorliegend festzustellen ist, dass der geltend gemachte Sachverhalt vor dem Umzug nach Kabul im Jahr 2015 - insbesondere die Drohungen gegen seine Eltern, die Minenexplosion im Jahr 2010, der Tod von B._______, der Freundin seiner Mutter, und die erhaltenen Drohbriefe - für die Ausreise des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Familie im Jahr 2016 nicht ausschlaggebend gewesen ist, weshalb daraus nicht auf das Bestehen einer Reflexverfolgung geschlossen werden kann, dass - entgegen den Vorbringen in der Beschwerde - keine Hinweise darauf vorliegen, dass seine Eltern eine exponierte beziehungsweise höherrangige Funktion in der NGO ausgeübt hätten, zumal den eingereichten Beweismitteln zu entnehmen ist, dass sie als «field assistants» tätig gewesen sind, und daran auch die besuchten Weiterbildungen nichts zu ändern vermögen, dass aufgrund des niedrigen Profils der Eltern des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dass die Taliban ein aktuelles Interesse an der Verfolgung der Eltern des Beschwerdeführers hätten, zumal der geltend gemachte Sachverhalt bereits 14 Jahre in der Vergangenheit liegt, dass auch die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers mit Lösegeldforderung im Jahr 2016 bereits acht Jahre in der Vergangenheit liegt, weshalb zum Urteilszeitpunkt ebenfalls nicht von einem aktuellen Verfolgungsinteresse seitens der Taliban auszugehen ist, dass - dessen ungeachtet - die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers mit Lösegeldforderung nicht an ein in Art. 3 AsylG abschliessend geregeltes Motiv angeknüpft, sondern sich in einem gemeinrechtlichen Delikt zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils erschöpft haben dürfte, dass nach dem Dargelegten keine konkreten Indizien ersichtlich sind, wonach begründeter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr Opfer von asylrelevanter Verfolgung, dass sich seit der faktischen Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021 die Sicherheitslage in Afghanistan zwar erneut verschlechtert hat und es den Taliban inzwischen gelungen ist, ihre Macht zu konsolidieren, dass jedoch aufgrund des niedrigen Profils der Eltern des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass der diesbezügliche Sachverhalt bereits acht Jahre in der Vergangenheit liegt, trotz geänderter Sachlage nicht vom Bestehen objektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist, dass demnach eine Reflexverfolgung zu verneinen ist, dass mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde als Angehöriger der turkmenischen Ethnie diskriminiert und als Mensch zweiter Klasse behandelt, festzustellen ist, dass die Anforderungen an eine Kollektivverfolgung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch sind (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.1; 2013/12 E. 6, je m.w.H.), und eine solche angenommen wird, wenn eine relativ grosse Anzahl Personen eines bestimmten Kollektivs einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. zuletzt BVGE 2014/32 E. 7.2), dass vorliegend keine Hinweise auf das Bestehen einer Kollektivverfolgung in Afghanistan von Angehörigen der turkmenischen Ethnie seitens der Taliban vorliegen, dass auch das Vorbringen, er habe aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit nicht die normale Schule besuchen dürfen, flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist, zumal damit die Schwelle der Ernsthaftigkeit von Nachteilen nicht erreicht wird, dass den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen weiterer individueller Verfolgungshandlungen bestehen, und dies in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass - nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan vom SEM infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde - sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung derzeit grundsätzlich nicht stellt, da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles jedoch auf deren Erhebung verzichtet wird (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE), Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ausnahmsweise verzichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Jonas Perrin Versand: