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D-1786/2022

D-1786/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-31 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethni- scher Hazara mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz Parwan) – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit sei- nen Eltern und Geschwistern und gelangte über Iran, die Türkei, Griechen- land, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina in die Schweiz. Beim Grenzübertritt in die Türkei sei er von seiner Familie getrennt worden und von da an alleine weitergereist. Am 7. Dezember 2021 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 17. Januar 2022 und der An- hörung nach Art. 29 AsylG vom 7. März 2022 erklärte der Beschwerdefüh- rer, er sei im Dorf D._______ im Distrikt E._______ geboren, wo er mit seiner Familie bis zur gemeinsamen Ausreise gewohnt habe; er habe keine öffentliche Schule besucht, sondern sei zu Hause respektive im Haus eines Freundes unterrichtet worden, und er habe seinem Vater bei der landwirt- schaftlichen Arbeit ausgeholfen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe schon Probleme mit den Taliban gehabt; diese hätten ver- langt, dass er die Besitzurkunden betreffend das Haus der Familie bei ihnen hätte hinterlegen sollen; der Vater habe sich aber geweigert, aus Angst, das Haus zu verlieren und obdachlos zu werden. Ausserdem habe ein junger Talib – der Sohn eines Taliban-Kommandanten

– seine ältere Schwester heiraten wollen. Davon hätten nur er – der Be- schwerdeführer – und seine Schwester gewusst; ihrem Vater hätten sie nichts gesagt. Eines Tages habe der junge Talib einen Qari zu ihrem Haus geschickt; dieser sollte für ihn bei der Familie um die Hand seiner Schwes- ter anhalten. Sein Vater habe den Antrag jedoch abgelehnt. Eines Abends, sein Vater sei nicht zu Hause gewesen, sei der junge Talib – blutend infolge einer Selbstverletzung – zu ihrem Haus gekommen. Später habe seine Mutter seinem Vater eine erfundene Geschichte erzählt, damit dieser sich nicht aufrege. Tags darauf, als er – der Beschwerdeführer – von den morgendlichen Ein- käufen nach Hause zurückgekehrt sei, seien drei Fahrzeuge vor dem Haus stationiert gewesen. Die Männer mit den Fahrzeugen – darunter der junge

D-1786/2022 Seite 3 Talib, dessen Vater und der Qari – hätten ihn gesehen und festgehalten. Der Vater des jungen Talib habe ihm und seiner Familie vorgeworfen, sei- nen Sohn geschlagen zu haben. Daraufhin hätten die Taliban seinen Vater in einem der Fahrzeuge mitgenommen und etwa eine Stunde später wie- der zurückgebracht. Der Qari habe seinem Vater gesagt, er solle sich mit der Heirat einverstanden erklären, ansonsten würden ihnen Konsequen- zen drohen. Um die Familie zu schützen, habe sich seine Schwester mit der Vermählung einverstanden erklärt. Zur Vorbereitung der Hochzeit hät- ten die Taliban ihnen drei Tage gegeben; währenddessen hätten stets zwei Taliban das Haus beaufsichtigt. Sein Vater habe aufgrund der Situation ei- nen Schlepper kontaktiert. Daraufhin hätten sie – der Beschwerdeführer und seine Familie – ihre Sachen gepackt und zusammen mit ihren Wert- gegenständen und Dokumenten hinter dem Haus versteckt. Weil die Taliban von ihren Fluchtplänen vernommen hätten, seien er und seine Familie daraufhin mit den drei Fahrzeugen – er im ersten, seine bei- den Schwestern im zweiten und seine Eltern im dritten – mitgenommen und zu einem in der Nähe gelegenen Berg gebracht worden. Die Taliban hätten dort seinem Vater gedroht und anschliessend alle bis auf ihn – den Beschwerdeführer – zurück zu ihrem Haus gebracht. Er – der Beschwer- deführer – sei daraufhin drei Tage in einem kleinen Raum zusammen mit einem anderen Jungen festgehalten worden. Am ersten Tag hätten die Ta- liban ihn mehrmals geschlagen. Am zweiten Tag sei er aus dem Zimmer gezerrt und unter Drohgebärden mit einem Messer aufgefordert worden, den Taliban zu verraten, wo sich die Dokumente und Wertsachen seiner Familie befänden. Er habe versichert, nichts zu wissen und stattdessen auf seinen Vater verwiesen. Daraufhin sei er erneut geschlagen und einge- sperrt worden. In der Nacht habe er mit seinen Fingern angefangen, die Belüftungsöffnung in der Lehmwand zu vergrössern. In der dritten Nacht habe er schliesslich durch die Öffnung klettern und fliehen können. Er sei dann zu einer Strasse gekommen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in sein Dorf gefahren worden sei. Dort habe er sich zum Haus seines Lehrers begeben, da er nicht gewusst habe, was ihn zu Hause erwarten würde. Sein Lehrer habe seinen Vater angerufen, woraufhin er – der Beschwerde- führer – gemeinsam mit seiner Familie über Kabul und Nimruz in den Iran geflohen sei. Beim Grenzübertritt in die Türkei sei er von seiner Familie getrennt worden und anschliessend alleine weitergereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkara im Original zu den Akten.

D-1786/2022 Seite 4 C. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals F._______ vom 8. Februar 2022 wurde festgehalten, das vom Beschwer- deführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten könne ge- mäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. D. Am 17. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und unterrichtete ihn über die beab- sichtige Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinfor- mationssystem (ZEMIS) auf den (…) 2006, versehen mit einem Bestrei- tungsvermerk. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 23. Februar 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplan- ten ZEMIS-Anpassung nicht einverstanden. Am 28. Februar 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter An- bringung eines Bestreitungsvermerks auf den (…) 2006. E. Am 14. März 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Darin stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anfor- derungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. In der tags darauf eingereichten Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdeführers an, es sei insgesamt von der Glaubhaftigkeit seiner Vor- bringen auszugehen, weshalb seine Asylgründe zu prüfen seien. F. Mit Verfügung vom 16. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ord- nete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwer- deführers seien nicht glaubhaft, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der Befunde des durch- geführten Altersgutachtens werde als sein Geburtsdatum im Zentralen Mig- rationsinformationssystem (ZEMIS) der (…) 2006 eingetragen und mit ei- nem Bestreitungsvermerk versehen. G. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2022 erhob der Be- schwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte, die Dispositivziffern 1–3 und 8 der angefochtenen Verfügung seien

D-1786/2022 Seite 5 aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen ihn als Flüchtling anzuerken- nen und ihm Asyl zu gewähren; die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) 2006 zu ändern; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ver- fahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Am 19. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bun- desverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Be- richt der Kinder- und Jugendpsychiatrie der (…) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig verfügte sie die Trennung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Beschwer- deverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS, welches unter der Verfah- rensnummer D-1874/2022 koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren ge- führt wird. Das entsprechende Urteil betreffend die Beschwerde gegen die ZEMIS-Anpassung durch das SEM ergeht gleichzeitig mit dem vorliegen- den und wird durch dasselbe Spruchgremium entschieden.

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Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 1–3 der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur voll- ständigen Feststellung des Sachverhalts. Zur Begründung brachte er vor,

D-1786/2022 Seite 7 er habe sich zu den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitsele- menten erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, nicht aber anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG äussern können. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

E. 4.2 Da diese Rüge allgemeine Verfahrensgarantien betrifft und in der Folge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu beurteilen.

E. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mit- wirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich- tigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).

D-1786/2022 Seite 8 Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, bein- haltet auch den Anspruch der rechtssuchenden Person, dass die entschei- dende Behörde sich mit ihren Argumenten erkennbar auseinandersetzt, sobald diese eine gewisse Substanz aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 5.3, zur Substantiiertheit der Vor- bringen vgl. D-6549/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2).

E. 4.4 Im Entscheidentwurf führte das SEM aus, zwar seien die Schilderun- gen des Beschwerdeführers sehr ausführlich ausgefallen und teilweise Re- alkennzeichen erkennbar, sie enthielten jedoch derart krasse Widersprü- che, dass die Asylvorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei frühmorgens, als es noch nicht hell gewesen sei, entführt worden, nach- dem er dem Talib, der seine Schwester habe heiraten wollen, die Haustür geöffnet habe; demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG geltend gemacht, ein Talib habe bemerkt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Haus ihre Sachen zusammenpacken würde, dieser habe sich jedoch mit der Erklärung, sie würden das Haus putzen, zufriedengegeben. Eine Stunde später habe der Talib seine Familie aufge- fordert, ihm ihre Wertsachen und Dokumente auszuhändigen. Als schliess- lich sein Vater gekommen sei, sei er – der Beschwerdeführer – in einem Fahrzeug, seine Schwestern und seine Eltern in zwei weiteren Fahrzeugen weggebracht worden. Sodann habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Inhaftierung wider- sprüchliche Angaben gemacht: Einmal habe er angegeben, er sei mit ei- nem etwa gleichaltrigen jungen Mann inhaftiert gewesen, der so stark ver- letzt gewesen sei, dass er nur noch am Boden habe liegen können; ein anderes Mal habe er angeführt, dieser sei etwa im Alter seines älteren Bru- ders gewesen und habe seinen Kopf andauernd gegen eine Wand ge- schlagen. Ferner habe er anlässlich der EB UMA zu Protokoll gegeben, während sei- ner Inhaftierung hätten die Taliban ihn bearbeitet und dazu bringen wollen, dass sich seine Schwester mit der Heirat einverstanden erklären würde. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er hingegen geschildert, seine Schwester hätte in die Heirat eingewilligt, bevor sie auf den Berg gebracht worden sei.

D-1786/2022 Seite 9 Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, den Namen des Talib nicht zu kennen, da seine Familie ihn jeweils nur als «Mistkerl» bezeichnet habe; anschliessend habe er ihn jedoch als G._______ identi- fiziert. Schliesslich seien auch seine Angaben zur Flucht vor den Taliban wider- sprüchlich ausgefallen. An der EB UMA habe er angeführt, einen Mann an- gesprochen zu haben, der dann sein Auto geholt und ihn in sein Dorf ge- fahren habe. Dagegen habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG geltend gemacht, er habe einen Lastwagen angehalten; der Fahrer habe ihn anschliessend in die Gegend seines Dorfes gebracht.

E. 4.5 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf brachte der Beschwerde- führer mittels seiner Rechtsvertreterin vor, er sei an der EB UMA aus zeit- lichen Gründen mehrfach unterbrochen worden und explizit aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass er seine Vorbringen nicht detailliert habe darlegen können. Die vermeintlichen Widersprüche könne er jedoch erklären, zumal weder sein junges Alter noch das schwierige An- hörungsklima, seine psychischen Beschwerden oder sein Bildungshinter- grund berücksichtigt worden seien. Insgesamt sei die Glaubhaftigkeitsprü- fung einseitig zu seinen Ungunsten ausgefallen. Auch habe er bereits in der EB UMA seinem Gefühl Ausdruck verliehen, ihm werde nicht zugehört, weshalb er weinend den Raum verlassen habe. Das SEM habe versäumt, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es überrasche zudem, dass er mit den im Entscheidentwurf angeführten Widersprüchen im Rahmen der Anhörung nach Art.29 AsylG nicht konfron- tiert worden sei, zumal es sich gemäss der Vorinstanz um krasse Wider- sprüche handle, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt in Abrede stellen würden. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf diene dazu, allfällige Einwände der Rechtsvertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen, nicht aber, den Sachverhalt vollständig zu erstel- len, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Betreffend die Umstände seiner Entführung habe er anlässlich der EB UMA nur zusammenfassend dargelegt, dass er, nachdem er dem Talib die Tür geöffnet habe, entführt worden sei. Ein Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG ergeben sich daraus aber nicht.

D-1786/2022 Seite 10 Mit Blick auf das Alter seines Mitgefangenen habe er bereits an der EB UMA erklärt, er kenne dessen Alter nicht. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er lediglich konkretisiert, dass dieser womöglich im Alter seines bloss zweieinhalb Jahre älteren Bruders gewesen sein könnte. Auch darin sei kein Widerspruch zu sehen. Ferner habe seine Schwester der Heirat mit dem Talib vorab zugestimmt, um nicht entführt zu werden. Spätestens mit den entdeckten Fluchtabsich- ten sei ihr fehlender Wille jedoch offenkundig geworden. Insoweit gehe aus dem Protokoll der Anhörung nach Art. 29 AsylG hervor, dass seine Schwester zwar vorgegeben habe, einzuwilligen; tatsächlich aber habe sie einer Heirat nicht zustimmen wollen. Im Übrigen habe er sich anlässlich der EB UMA an den Namen des Talib aufgrund des Drucks nicht erinnern können, an der Anhörung hingegen schon. Schliesslich habe er an keiner Stelle angegeben, einen Lastwagen ange- halten zu haben, sondern vielmehr, dass er gesehen habe, dass ein Last- wagen auf der Schotterstrasse angehalten habe, woraufhin er den Fahrer angesprochen habe. Der Fahrer habe ihm zunächst empfohlen, zur Haupt- strasse zu gehen; als dieser jedoch seine Verletzungen bemerkt habe, habe er seinen Lastwagen geholt und ihn gefahren. Folglich habe er seine Vorbringen insgesamt glaubhaft gemacht, weshalb das SEM gehalten sei, deren Asylrelevanz zu prüfen.

E. 4.6 In seinem Entscheid hielt das SEM an der bereits im Entscheidentwurf niedergelegten Begründung fest. Ergänzend führte es aus, der Vorhalt, dem Beschwerdeführer sei zu wenig Redezeit zur Verfügung gestellt wor- den, weshalb es zu Widersprüchen gekommen sei, könne nicht gehört wer- den: Seine protokollierten Schilderungen anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG würden drei Textseiten umfassen. Die Einschätzung, wonach kein Klima des Vertrauens geschafft worden sei, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, zumal er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG an- gegeben habe, sehr erfreut zu sein, an der Anhörung teilzunehmen, denn beim ersten Mal sei nur in den Computer getippt worden. Im Übrigen sei auf eine Konfrontation mit den Widersprüchen im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG bewusst verzichtet worden, um die Atmosphäre nicht zu belasten; das rechtliche Gehör sei ihm mit dem Vorlegen des Entscheid- entwurfs gewährt worden. Die von ihm in der Stellungnahme angeführten

D-1786/2022 Seite 11 Erklärungsversuche vermöchten jedoch nicht zu überzeugen, so dass auf die Erwägungen des Entscheids verwiesen werden könne. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Ände- rung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten.

E. 4.7 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Vorbringen ausführlich sowie detailreich unter Verwendung verschiedener Realkennzeichen, und somit insgesamt glaubhaft dargelegt. Die von der Vorinstanz angeführten vermeintlichen Widersprüche beträfen nur Diver- genzen zwischen der EB UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG, nicht aber Unvereinbarkeiten innerhalb der einzelnen Befragungen. Es handle sich dabei auch nicht um Widersprüche, sondern um Schilderungen mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad, was angesichts der Unterbrechun- gen und der Aufforderung zur summarischen Äusserung nicht erstaune. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vor- bringen zur Klärung der vermeintlichen Widersprüche hätten ausserdem keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung gefunden. Die Vor- instanz habe einzig darauf hingewiesen, dass er in der Anhörung nach Art. 29 AsylG genügend Zeit gehabt hätte, sich zu seinen Asylgründen zu äussern; in der Stellungnahme habe er jedoch moniert, dass er in der EB UMA seine Asylgründe nur lückenhaft habe darlegen können. Dies sei auch der Grund, weshalb er sich eingangs der Anhörung nach Art. 29 AsylG erfreut gezeigt und auf eine bessere Anhörung gehofft habe. Ausserdem müsse die Vorinstanz sowohl sein junges Alter, seine psychi- sche Gesundheit und seinen Bildungshintergrund in der Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung berücksichtigen. Er leide an einer posttraumati- schen Belastungsstörung und müsse aufgrund von Suizidgedanken täglich von der Pflege überwacht werden. Traumatisierte Menschen hätten häufig Schwierigkeiten, spontan und umfassend über erlittene Nachteile zu be- richten. Auch der Umstand, dass er keine reguläre Schule besucht habe, müsse sich in der Gesamtabwägung niederschlagen. Schliesslich sei er zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse erst zwölfeinhalb Jahre alt gewesen; die in Frage stehenden Ereignisse würden schon über zwei Jahre zurückliegen, was ebenfalls mitberücksichtigt werden müsse. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass zu Ausbildungszwecken eine zu- sätzliche Person, über deren Anwesenheit weder er noch seine Rechtsver- tretung informiert gewesen seien, an der Anhörung nach Art. 29 AsylG teil-

D-1786/2022 Seite 12 genommen habe. Er habe darauf hingewiesen, dass er sich dadurch ver- unsichert und eingeschüchtert gefühlt habe, zumal er weinend das Anhö- rungszimmer verlassen habe. Das Anhörungsklima habe sich somit ein- schränkend und negativ auf seine Aussagen ausgewirkt.

E. 5.1 Vorliegend verweist das SEM in seinem ablehnenden Asylentscheid in Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftigkeit auf krasse Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dazu ist festzustellen, dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung teilweise Bezug auf die in der Stel- lungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente genommen hat. Allerdings bezog es das Vorbringen des Beschwerdeführers, während der Anhörungen stets unterbrochen worden zu sein und sich nur lückenhaft geäussert haben zu können, ausschliesslich auf die Anhörung nach Art. 29 AsylG und wies es mit der Begründung zurück, seine Aussagen würden drei Textseiten umfassen. Dabei lässt die Vorinstanz in der Begründung der Verfügung allerdings ausser Acht, dass sich diese Kritik in erster Linie auf die EB UMA bezog. Dem Protokoll der EB UMA ist denn auch zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen in seinen Schilde- rungen unterbrochen wurde, obwohl er darauf aufmerksam machte, fort- fahren respektive weitere Ausführungen machen zu wollen (vgl. SEM-e- Akte […]-13/13 Ziff. 7.01 [nachf. A13/13]). Auf die Ausführungen in der Stel- lungnahme zu den vorgehaltenen Widersprüchen wurde in der Verfügung inhaltlich nicht eingegangen; vielmehr begnügte sich das SEM damit, auf die Erwägungen seines Entscheids zu verweisen. Tatsächlich erscheinen jedoch die Argumente in der Stellungnahme geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen möglicherweise zu erschüttern. Beispielsweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass der fehlende Wille seiner Schwester, den Talib zu heiraten, spätestens mit den entdeckten Fluchtvorbereitungen offenkundig geworden sei. Dies könnte durchaus als Konkretisierung seiner Schilderungen anlässlich der EB UMA gewertet werden, worauf das SEM in seiner Begründung in keiner Weise eingegan- gen ist. Dasselbe gilt für seine Vorbringen betreffend die Umstände seiner Entführung. Ferner ist aus den Protokollen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dargelegt haben soll, er habe einen Lastwagen ange- halten, um in sein Dorf zurückzukehren (vgl. SEM-eAkte […]-28/15 F57 S. 11; A13/13 Ziff. 7.01 S. 10). Obwohl er in der Stellungnahme explizit da- rauf hinwies und erklärte, er habe angegeben, dass ein Lastwagen auf der Schotterstrasse angehalten habe, mit welchem er schliesslich in sein Dorf zurückgebracht worden sei, hat sein Einwand in der angefochtenen Verfü-

D-1786/2022 Seite 13 gung keinen Niederschlag gefunden. Trotz der (zumindest teilweise) sub- stantiierten Argumentation in der Stellungnahme hat die Vorinstanz den Entscheidentwurf unverändert in die angefochtene Verfügung überführt; die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme werden im Entscheid erst nach der Prüfung der Voraussetzungen an die Glaubhaf- tigkeit und ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung aufgeführt. Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Argumenten in der Stellungnahme nicht genügend auseinandergesetzt hat; sie fanden auch keinen Niederschlag in der Begründung des ablehnenden Asylent- scheids. Die Vorinstanz hat daher ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren formellen Rügen.

E. 5.2 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass andere, für die Feststellung der Glaubhaftigkeit und der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers be- deutsame Sachverhaltselemente bisher zu wenig abgeklärt wurden. Bei- spielsweise dürfte vorliegend die Identität und Stellung sowie die Machtsphäre des Vaters des jungen Talib für eine Prüfung nach Art. 3 und

E. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

D-1786/2022 Seite 14 wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledi- gung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesver- waltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäum- nisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu ent- binden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Be- handlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

E. 5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinan- dersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegeh- ren.

E. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neube- urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu- richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts- vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung beantragt wird.
  2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1786/2022 Urteil vom 31. August 2022 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 16. März 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______ (Provinz Parwan) - verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern und gelangte über Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina in die Schweiz. Beim Grenzübertritt in die Türkei sei er von seiner Familie getrennt worden und von da an alleine weitergereist. Am 7. Dezember 2021 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zugewiesen. B. Anlässlich der Erstbefragung (EB) UMA vom 17. Januar 2022 und der Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 7. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er sei im Dorf D._______ im Distrikt E._______ geboren, wo er mit seiner Familie bis zur gemeinsamen Ausreise gewohnt habe; er habe keine öffentliche Schule besucht, sondern sei zu Hause respektive im Haus eines Freundes unterrichtet worden, und er habe seinem Vater bei der landwirtschaftlichen Arbeit ausgeholfen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe schon Probleme mit den Taliban gehabt; diese hätten verlangt, dass er die Besitzurkunden betreffend das Haus der Familie bei ihnen hätte hinterlegen sollen; der Vater habe sich aber geweigert, aus Angst, das Haus zu verlieren und obdachlos zu werden. Ausserdem habe ein junger Talib - der Sohn eines Taliban-Kommandanten - seine ältere Schwester heiraten wollen. Davon hätten nur er - der Beschwerdeführer - und seine Schwester gewusst; ihrem Vater hätten sie nichts gesagt. Eines Tages habe der junge Talib einen Qari zu ihrem Haus geschickt; dieser sollte für ihn bei der Familie um die Hand seiner Schwester anhalten. Sein Vater habe den Antrag jedoch abgelehnt. Eines Abends, sein Vater sei nicht zu Hause gewesen, sei der junge Talib - blutend infolge einer Selbstverletzung - zu ihrem Haus gekommen. Später habe seine Mutter seinem Vater eine erfundene Geschichte erzählt, damit dieser sich nicht aufrege. Tags darauf, als er - der Beschwerdeführer - von den morgendlichen Einkäufen nach Hause zurückgekehrt sei, seien drei Fahrzeuge vor dem Haus stationiert gewesen. Die Männer mit den Fahrzeugen - darunter der junge Talib, dessen Vater und der Qari - hätten ihn gesehen und festgehalten. Der Vater des jungen Talib habe ihm und seiner Familie vorgeworfen, seinen Sohn geschlagen zu haben. Daraufhin hätten die Taliban seinen Vater in einem der Fahrzeuge mitgenommen und etwa eine Stunde später wieder zurückgebracht. Der Qari habe seinem Vater gesagt, er solle sich mit der Heirat einverstanden erklären, ansonsten würden ihnen Konsequenzen drohen. Um die Familie zu schützen, habe sich seine Schwester mit der Vermählung einverstanden erklärt. Zur Vorbereitung der Hochzeit hätten die Taliban ihnen drei Tage gegeben; währenddessen hätten stets zwei Taliban das Haus beaufsichtigt. Sein Vater habe aufgrund der Situation einen Schlepper kontaktiert. Daraufhin hätten sie - der Beschwerdeführer und seine Familie - ihre Sachen gepackt und zusammen mit ihren Wertgegenständen und Dokumenten hinter dem Haus versteckt. Weil die Taliban von ihren Fluchtplänen vernommen hätten, seien er und seine Familie daraufhin mit den drei Fahrzeugen - er im ersten, seine beiden Schwestern im zweiten und seine Eltern im dritten - mitgenommen und zu einem in der Nähe gelegenen Berg gebracht worden. Die Taliban hätten dort seinem Vater gedroht und anschliessend alle bis auf ihn - den Beschwerdeführer - zurück zu ihrem Haus gebracht. Er - der Beschwerdeführer - sei daraufhin drei Tage in einem kleinen Raum zusammen mit einem anderen Jungen festgehalten worden. Am ersten Tag hätten die Taliban ihn mehrmals geschlagen. Am zweiten Tag sei er aus dem Zimmer gezerrt und unter Drohgebärden mit einem Messer aufgefordert worden, den Taliban zu verraten, wo sich die Dokumente und Wertsachen seiner Familie befänden. Er habe versichert, nichts zu wissen und stattdessen auf seinen Vater verwiesen. Daraufhin sei er erneut geschlagen und eingesperrt worden. In der Nacht habe er mit seinen Fingern angefangen, die Belüftungsöffnung in der Lehmwand zu vergrössern. In der dritten Nacht habe er schliesslich durch die Öffnung klettern und fliehen können. Er sei dann zu einer Strasse gekommen, von wo aus er mit einem Fahrzeug in sein Dorf gefahren worden sei. Dort habe er sich zum Haus seines Lehrers begeben, da er nicht gewusst habe, was ihn zu Hause erwarten würde. Sein Lehrer habe seinen Vater angerufen, woraufhin er - der Beschwerdeführer - gemeinsam mit seiner Familie über Kabul und Nimruz in den Iran geflohen sei. Beim Grenzübertritt in die Türkei sei er von seiner Familie getrennt worden und anschliessend alleine weitergereist. Der Beschwerdeführer reichte eine Tazkara im Original zu den Akten. C. Im Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals F._______ vom 8. Februar 2022 wurde festgehalten, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (...) Jahren und (...) Monaten könne gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen. D. Am 17. Februar 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und unterrichtete ihn über die beabsichtige Anpassung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2006, versehen mit einem Bestreitungsvermerk. In seiner Stellungnahme anlässlich der Gehörsgewährung vom 23. Februar 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit der geplanten ZEMIS-Anpassung nicht einverstanden. Am 28. Februar 2022 änderte das SEM das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks auf den (...) 2006. E. Am 14. März 2022 übermittelte das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Darin stellte das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. In der tags darauf eingereichten Stellungnahme führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers an, es sei insgesamt von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen, weshalb seine Asylgründe zu prüfen seien. F. Mit Verfügung vom 16. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzugs. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, da er jedoch aus Afghanistan stamme, sei er praxisgemäss vorläufig aufzunehmen. Aufgrund der Befunde des durchgeführten Altersgutachtens werde als sein Geburtsdatum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) der (...) 2006 eingetragen und mit einem Bestreitungsvermerk versehen. G. Mittels Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 14. April 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 1-3 und 8 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren; die Vorinstanz sei ferner anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 zu ändern; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. H. Am 19. April 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). I. Mit Eingabe vom 21. April 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie der (...) zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und hiess die Gesuche um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Gleichzeitig verfügte sie die Trennung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im ZEMIS, welches unter der Verfahrensnummer D-1874/2022 koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren geführt wird. Das entsprechende Urteil betreffend die Beschwerde gegen die ZEMIS-Anpassung durch das SEM ergeht gleichzeitig mit dem vorliegenden und wird durch dasselbe Spruchgremium entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 Covid-19-Verordnung Asyl vom 20. April 2020 [SR 142.318]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Im Sinne eines Eventualantrags beantragte der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts. Zur Begründung brachte er vor, er habe sich zu den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen erst im Rahmen der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, nicht aber anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG äussern können. Somit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 4.2 Da diese Rüge allgemeine Verfahrensgarantien betrifft und in der Folge allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, ist sie vorab zu beurteilen. 4.3 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, beinhaltet auch den Anspruch der rechtssuchenden Person, dass die entscheidende Behörde sich mit ihren Argumenten erkennbar auseinandersetzt, sobald diese eine gewisse Substanz aufweisen (vgl. Urteil des BVGer D-5691/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 5.3, zur Substantiiertheit der Vorbringen vgl. D-6549/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 7.2). 4.4 Im Entscheidentwurf führte das SEM aus, zwar seien die Schilderungen des Beschwerdeführers sehr ausführlich ausgefallen und teilweise Realkennzeichen erkennbar, sie enthielten jedoch derart krasse Widersprüche, dass die Asylvorbringen insgesamt nicht geglaubt werden könnten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. Anlässlich der EB UMA habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei frühmorgens, als es noch nicht hell gewesen sei, entführt worden, nachdem er dem Talib, der seine Schwester habe heiraten wollen, die Haustür geöffnet habe; demgegenüber habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG geltend gemacht, ein Talib habe bemerkt, dass die Familie des Beschwerdeführers im Haus ihre Sachen zusammenpacken würde, dieser habe sich jedoch mit der Erklärung, sie würden das Haus putzen, zufriedengegeben. Eine Stunde später habe der Talib seine Familie aufgefordert, ihm ihre Wertsachen und Dokumente auszuhändigen. Als schliesslich sein Vater gekommen sei, sei er - der Beschwerdeführer - in einem Fahrzeug, seine Schwestern und seine Eltern in zwei weiteren Fahrzeugen weggebracht worden. Sodann habe der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Inhaftierung widersprüchliche Angaben gemacht: Einmal habe er angegeben, er sei mit einem etwa gleichaltrigen jungen Mann inhaftiert gewesen, der so stark verletzt gewesen sei, dass er nur noch am Boden habe liegen können; ein anderes Mal habe er angeführt, dieser sei etwa im Alter seines älteren Bruders gewesen und habe seinen Kopf andauernd gegen eine Wand geschlagen. Ferner habe er anlässlich der EB UMA zu Protokoll gegeben, während seiner Inhaftierung hätten die Taliban ihn bearbeitet und dazu bringen wollen, dass sich seine Schwester mit der Heirat einverstanden erklären würde. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er hingegen geschildert, seine Schwester hätte in die Heirat eingewilligt, bevor sie auf den Berg gebracht worden sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, den Namen des Talib nicht zu kennen, da seine Familie ihn jeweils nur als «Mistkerl» bezeichnet habe; anschliessend habe er ihn jedoch als G._______ identifiziert. Schliesslich seien auch seine Angaben zur Flucht vor den Taliban widersprüchlich ausgefallen. An der EB UMA habe er angeführt, einen Mann angesprochen zu haben, der dann sein Auto geholt und ihn in sein Dorf gefahren habe. Dagegen habe er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG geltend gemacht, er habe einen Lastwagen angehalten; der Fahrer habe ihn anschliessend in die Gegend seines Dorfes gebracht. 4.5 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf brachte der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin vor, er sei an der EB UMA aus zeitlichen Gründen mehrfach unterbrochen worden und explizit aufgefordert worden, sich kurz zu fassen. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien insbesondere darauf zurückzuführen, dass er seine Vorbringen nicht detailliert habe darlegen können. Die vermeintlichen Widersprüche könne er jedoch erklären, zumal weder sein junges Alter noch das schwierige Anhörungsklima, seine psychischen Beschwerden oder sein Bildungshintergrund berücksichtigt worden seien. Insgesamt sei die Glaubhaftigkeitsprüfung einseitig zu seinen Ungunsten ausgefallen. Auch habe er bereits in der EB UMA seinem Gefühl Ausdruck verliehen, ihm werde nicht zugehört, weshalb er weinend den Raum verlassen habe. Das SEM habe versäumt, ein Klima des Vertrauens zu schaffen. Es überrasche zudem, dass er mit den im Entscheidentwurf angeführten Widersprüchen im Rahmen der Anhörung nach Art.29 AsylG nicht konfrontiert worden sei, zumal es sich gemäss der Vorinstanz um krasse Widersprüche handle, welche die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen insgesamt in Abrede stellen würden. Die Stellungnahme zum Entscheidentwurf diene dazu, allfällige Einwände der Rechtsvertretung bereits im erstinstanzlichen Verfahren einzubringen, nicht aber, den Sachverhalt vollständig zu erstellen, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Betreffend die Umstände seiner Entführung habe er anlässlich der EB UMA nur zusammenfassend dargelegt, dass er, nachdem er dem Talib die Tür geöffnet habe, entführt worden sei. Ein Widerspruch zu seinen Angaben anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG ergeben sich daraus aber nicht. Mit Blick auf das Alter seines Mitgefangenen habe er bereits an der EB UMA erklärt, er kenne dessen Alter nicht. An der Anhörung nach Art. 29 AsylG habe er lediglich konkretisiert, dass dieser womöglich im Alter seines bloss zweieinhalb Jahre älteren Bruders gewesen sein könnte. Auch darin sei kein Widerspruch zu sehen. Ferner habe seine Schwester der Heirat mit dem Talib vorab zugestimmt, um nicht entführt zu werden. Spätestens mit den entdeckten Fluchtabsichten sei ihr fehlender Wille jedoch offenkundig geworden. Insoweit gehe aus dem Protokoll der Anhörung nach Art. 29 AsylG hervor, dass seine Schwester zwar vorgegeben habe, einzuwilligen; tatsächlich aber habe sie einer Heirat nicht zustimmen wollen. Im Übrigen habe er sich anlässlich der EB UMA an den Namen des Talib aufgrund des Drucks nicht erinnern können, an der Anhörung hingegen schon. Schliesslich habe er an keiner Stelle angegeben, einen Lastwagen angehalten zu haben, sondern vielmehr, dass er gesehen habe, dass ein Lastwagen auf der Schotterstrasse angehalten habe, woraufhin er den Fahrer angesprochen habe. Der Fahrer habe ihm zunächst empfohlen, zur Hauptstrasse zu gehen; als dieser jedoch seine Verletzungen bemerkt habe, habe er seinen Lastwagen geholt und ihn gefahren. Folglich habe er seine Vorbringen insgesamt glaubhaft gemacht, weshalb das SEM gehalten sei, deren Asylrelevanz zu prüfen. 4.6 In seinem Entscheid hielt das SEM an der bereits im Entscheidentwurf niedergelegten Begründung fest. Ergänzend führte es aus, der Vorhalt, dem Beschwerdeführer sei zu wenig Redezeit zur Verfügung gestellt worden, weshalb es zu Widersprüchen gekommen sei, könne nicht gehört werden: Seine protokollierten Schilderungen anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG würden drei Textseiten umfassen. Die Einschätzung, wonach kein Klima des Vertrauens geschafft worden sei, entspreche ebenfalls nicht den Tatsachen, zumal er anlässlich der Anhörung nach Art. 29 AsylG angegeben habe, sehr erfreut zu sein, an der Anhörung teilzunehmen, denn beim ersten Mal sei nur in den Computer getippt worden. Im Übrigen sei auf eine Konfrontation mit den Widersprüchen im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG bewusst verzichtet worden, um die Atmosphäre nicht zu belasten; das rechtliche Gehör sei ihm mit dem Vorlegen des Entscheidentwurfs gewährt worden. Die von ihm in der Stellungnahme angeführten Erklärungsversuche vermöchten jedoch nicht zu überzeugen, so dass auf die Erwägungen des Entscheids verwiesen werden könne. Somit seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden, welche eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. 4.7 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Vorbringen ausführlich sowie detailreich unter Verwendung verschiedener Realkennzeichen, und somit insgesamt glaubhaft dargelegt. Die von der Vorinstanz angeführten vermeintlichen Widersprüche beträfen nur Divergenzen zwischen der EB UMA und der Anhörung nach Art. 29 AsylG, nicht aber Unvereinbarkeiten innerhalb der einzelnen Befragungen. Es handle sich dabei auch nicht um Widersprüche, sondern um Schilderungen mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad, was angesichts der Unterbrechungen und der Aufforderung zur summarischen Äusserung nicht erstaune. Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf geltend gemachten Vorbringen zur Klärung der vermeintlichen Widersprüche hätten ausserdem keinen Niederschlag in der angefochtenen Verfügung gefunden. Die Vor-instanz habe einzig darauf hingewiesen, dass er in der Anhörung nach Art. 29 AsylG genügend Zeit gehabt hätte, sich zu seinen Asylgründen zu äussern; in der Stellungnahme habe er jedoch moniert, dass er in der EB UMA seine Asylgründe nur lückenhaft habe darlegen können. Dies sei auch der Grund, weshalb er sich eingangs der Anhörung nach Art. 29 AsylG erfreut gezeigt und auf eine bessere Anhörung gehofft habe. Ausserdem müsse die Vorinstanz sowohl sein junges Alter, seine psychische Gesundheit und seinen Bildungshintergrund in der Gesamtwürdigung der Glaubhaftmachung berücksichtigen. Er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und müsse aufgrund von Suizidgedanken täglich von der Pflege überwacht werden. Traumatisierte Menschen hätten häufig Schwierigkeiten, spontan und umfassend über erlittene Nachteile zu berichten. Auch der Umstand, dass er keine reguläre Schule besucht habe, müsse sich in der Gesamtabwägung niederschlagen. Schliesslich sei er zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse erst zwölfeinhalb Jahre alt gewesen; die in Frage stehenden Ereignisse würden schon über zwei Jahre zurückliegen, was ebenfalls mitberücksichtigt werden müsse. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass zu Ausbildungszwecken eine zusätzliche Person, über deren Anwesenheit weder er noch seine Rechtsvertretung informiert gewesen seien, an der Anhörung nach Art. 29 AsylG teilgenommen habe. Er habe darauf hingewiesen, dass er sich dadurch verunsichert und eingeschüchtert gefühlt habe, zumal er weinend das Anhörungszimmer verlassen habe. Das Anhörungsklima habe sich somit einschränkend und negativ auf seine Aussagen ausgewirkt. 5. 5.1 Vorliegend verweist das SEM in seinem ablehnenden Asylentscheid in Hinblick auf die mangelnde Glaubhaftigkeit auf krasse Widersprüche in den Vorbringen des Beschwerdeführers. Dazu ist festzustellen, dass das SEM zwar in der angefochtenen Verfügung teilweise Bezug auf die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachten Argumente genommen hat. Allerdings bezog es das Vorbringen des Beschwerdeführers, während der Anhörungen stets unterbrochen worden zu sein und sich nur lückenhaft geäussert haben zu können, ausschliesslich auf die Anhörung nach Art. 29 AsylG und wies es mit der Begründung zurück, seine Aussagen würden drei Textseiten umfassen. Dabei lässt die Vorinstanz in der Begründung der Verfügung allerdings ausser Acht, dass sich diese Kritik in erster Linie auf die EB UMA bezog. Dem Protokoll der EB UMA ist denn auch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an mehreren Stellen in seinen Schilderungen unterbrochen wurde, obwohl er darauf aufmerksam machte, fortfahren respektive weitere Ausführungen machen zu wollen (vgl. SEM-eAkte [...]-13/13 Ziff. 7.01 [nachf. A13/13]). Auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu den vorgehaltenen Widersprüchen wurde in der Verfügung inhaltlich nicht eingegangen; vielmehr begnügte sich das SEM damit, auf die Erwägungen seines Entscheids zu verweisen. Tatsächlich erscheinen jedoch die Argumente in der Stellungnahme geeignet, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen möglicherweise zu erschüttern. Beispielsweise bringt der Beschwerdeführer vor, dass der fehlende Wille seiner Schwester, den Talib zu heiraten, spätestens mit den entdeckten Fluchtvorbereitungen offenkundig geworden sei. Dies könnte durchaus als Konkretisierung seiner Schilderungen anlässlich der EB UMA gewertet werden, worauf das SEM in seiner Begründung in keiner Weise eingegangen ist. Dasselbe gilt für seine Vorbringen betreffend die Umstände seiner Entführung. Ferner ist aus den Protokollen auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dargelegt haben soll, er habe einen Lastwagen angehalten, um in sein Dorf zurückzukehren (vgl. SEM-eAkte [...]-28/15 F57 S. 11; A13/13 Ziff. 7.01 S. 10). Obwohl er in der Stellungnahme explizit darauf hinwies und erklärte, er habe angegeben, dass ein Lastwagen auf der Schotterstrasse angehalten habe, mit welchem er schliesslich in sein Dorf zurückgebracht worden sei, hat sein Einwand in der angefochtenen Verfügung keinen Niederschlag gefunden. Trotz der (zumindest teilweise) substantiierten Argumentation in der Stellungnahme hat die Vorinstanz den Entscheidentwurf unverändert in die angefochtene Verfügung überführt; die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme werden im Entscheid erst nach der Prüfung der Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit und ohne weitere inhaltliche Auseinandersetzung aufgeführt. Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz mit den konkreten Argumenten in der Stellungnahme nicht genügend auseinandergesetzt hat; sie fanden auch keinen Niederschlag in der Begründung des ablehnenden Asylentscheids. Die Vorinstanz hat daher ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren formellen Rügen. 5.2 Im Übrigen stellt das Gericht fest, dass andere, für die Feststellung der Glaubhaftigkeit und der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bedeutsame Sachverhaltselemente bisher zu wenig abgeklärt wurden. Beispielsweise dürfte vorliegend die Identität und Stellung sowie die Machtsphäre des Vaters des jungen Talib für eine Prüfung nach Art. 3 und 7 AsylG ausschlaggebend sein. Darüber hinaus wird auch nochmals vertieft nachzufragen sein, welche Beziehung beziehungsweise Probleme der Vater des Beschwerdeführers mit den Taliban oder anderen Personen hat oder hatte. Einige der protokollierten Ausführungen des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass der Vater noch aus anderen Gründen sehr vorsichtig war (vgl. A13/13 F1.17.04, S. 5, betreffend das «Homeschooling», F3.01, S. 7 und F3.02, S. 7 zum Verhältnis mit der Verwandtschaft, F5.02, S. 10: «Mein Vater machte viele Sachen, über die nicht einmal meine Mutter Bescheid wusste. Vielleicht gibt es Gründe, von denen ich keine Ahnung habe. Mein Vater könnte wahrscheinlich besser darüber berichten»). Das Gericht ersucht die Vorinstanz daher, den Sachverhalt dementsprechend festzustellen und bei ihrer Würdigung insbesondere dem jungen Alter, dem Gesundheitszustand sowie dem psychosozialen Hintergrund des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen. 5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer Verletzung der Begründungspflicht, welche einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Prozesserledigung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Es liegt nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz die entsprechenden Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen, und es ist auch nicht seine Aufgabe, Versäumnisse des SEM auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge. Somit fällt eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3). Eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt sich insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Behandlungsfrist von zwanzig Tagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). 5.4 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren. 5.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung des SEM vom 16. März 2022 ist aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: