Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein eigenen Aussagen zufolge ägyptischer Staatsangehöriger - suchte im September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2017 wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM am 15. September 2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer gab dem SEM ausserdem seinen maltesischen Identitätsausweis für Ausländer ab. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung reichte dem SEM am 22. September 2017 ein Formular "Medizinische Informationen" betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. D. D.a Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines "Dublin-Gesprächs" - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Malta und den Gründen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, befragt. Er führte dazu aus, er habe im (...) 2011 nach Italien reisen wollen, sei aber in Seenot geraten und von der maltesischen Küstenwache gerettet worden. Die ersten acht Monate in Malta habe er in Haft verbracht. Er habe dann ein Asylgesuch gestellt, welches zunächst abgelehnt, aber auf Beschwerde hin aus humanitären Gründen gutgeheissen worden sei. Nach einer Beschwerde beim UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen; Anmerkung des Gerichts) habe er ein wenig Sozialhilfe erhalten. Er habe indes keine Unterkunft und nur 10 Euro pro Tag fürs Essen bekommen. Wegen (...) habe er nicht arbeiten können und Schulden in der Höhe von 11'000 Euro gemacht. Er sei von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt worden. Daher sei er in die Schweiz geflogen. Zwei Monate vor seiner Reise in die Schweiz habe er sich an das UNHCR gewandt und über Suizidgedanken geklagt. In der Folge sei er zwangsweise in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. D.b Anlässlich des "Dublin-Gesprächs" wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Dazu erklärte er im Wesentlichen, er habe (...) starke Schmerzen (...). Ausserdem habe er (...) Rückenschmerzen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 5. Oktober 2017 ein weiteres Formular "Medizinische Informationen" betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Darin werden - wie teilweise bereits im ersten Formular "Medizinische Informationen" - die folgenden Diagnosen festgehalten: (...), Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...). F. Die maltesischen Behörden teilten dem SEM mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 - in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 10. Oktober 2017 - mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) 2015 in Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb einer Übernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht zugestimmt werden könne. G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Malta schriftlich zu äussern. H. Die maltesischen Behörden bestätigten dem SEM mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 auf entsprechende Anfrage hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines subsidiären Schutzstatus zur Rückkehr nach Malta berechtigt sei und sich während der Gültigkeit dieses Status legal in Malta aufhalten könne. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Malta. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Malta aufgrund (...) viele Probleme erlitten, weshalb er lieber in der Schweiz bleiben möchte. J. Mit Schreiben vom 3. November 2017 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM vom 1. November 2017 Stellung und merkte an, die Sozialleistungen und die medizinische Versorgung in Malta seien nicht ausreichend. Seine Beschwerden aufgrund (...) seien derart lebenseinschneidend, dass er ohne zusätzliche Hilfe den Alltag nicht bewältigen könne. Die dafür notwendige Hilfe und zusätzliche Unterstützung, vor allem in finanzieller Hinsicht, würde Malta verweigern. Ausserdem habe er nie Asyl in Malta beantragen, sondern nach Italien reisen wollen, woran er gehindert worden sei. K. K.a Mit Verfügung vom 6. November 2017 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in Malta, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem hätten die maltesischen Behörden am 27. Oktober 2017 bestätigt, dass ihm die Einreise nach Malta erlaubt sei und er sich dort legal aufhalten könne. Zu seinem Vorbringen in der Stellungnahme, wonach er in Malta nie ein Asylgesuch habe einreichen wollen, gelte es festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Vorliegend würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Malta zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäftigung regle, umgesetzt. Da die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den maltesischen Behörden einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Malta wenden könnten. Dem SEM würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Malta nicht gewährleistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine allfällig benötigte Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könne demnach auch in Malta in Anspruch genommen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, zumal eine entsprechende Zustimmung Maltas vorliege. L. Ebenfalls am 6. November 2017 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM über die Mandatsniederlegung. M. M.a Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter englischsprachiger Formularbeschwerde vom 9. November 2017 (Datum Poststempel: 10. November 2017) an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. M.b Der Formularbeschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein separates englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsbegehren, mehrere Artikel unter anderem zur Situation von Migranten in Malta sowie zum "Dublin-System" und Kopien von Fotografien, die seinen gesundheitlichen Zustand zeigen würden. M.c Die Formularbeschwerde mitsamt den Beilagen wurde vom SEM aufgrund eines internen Missverständnisses erst am 20. respektive 21. November 2017 (vorab per E-Mail) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. N. Am 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV).
E. 1.3 Auf die Nachforderung einer Übersetzung der in Englisch verfassten Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, im Übrigen wurde sie frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten. Malta ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem nach Malta zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die maltesischen Behörden der Vorinstanz gegenüber ausdrücklich bestätigten, dass er zur Rückkehr berechtigt sei (vgl. Akten SEM A 30). Die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demzufolge erfüllt. Dabei ist irrelevant, wie es zur Asylgesuchstellung in Malta kam. Es ist daher auch nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den dazu eingereichten Artikel zu seiner Reise nach Europa sowie die Umstände seiner Asylgesuchstellung in Malta einzugehen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Malta einer ist (vgl. E. 4.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2649/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.3).
E. 7.1 Vorliegend ist einzig der Vollzug des Beschwerdeführers nach Malta einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in seinen Heimatstaat.
E. 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er verwies indessen sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene auf seine Lebensbedingungen in Malta, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. So bemängelte er im vorinstanzlichen Verfahren die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung in Malta und brachte vor, er habe dort keine Unterkunft bekommen. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er habe während seines sechsjährigen Aufenthalts in Malta keine medizinische Behandlung und keine Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht verkennt nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund (...) um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe handelt. Es besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm in Malta eine Verletzung seiner Grundrechte respektive er würde im Falle einer Rückführung dorthin in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten. Ihm stehen in Malta als Begünstigtem subsidiären Schutzes die Rechte aus der bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Qualifikationsrichtlinie zu, auf die sich Malta als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu medizinischer Versorgung (Art. 30) und zu Wohnraum (Art. 32) sein. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den maltesischen Behörden einzufordern respektive sich an eine Hilfsorganisation in Malta zu wenden. Diesen Erwägungen - wie auch den zutreffenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung - wurde in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, anlässlich welcher der Beschwerdeführer noch vertreten war, unsubstanziiert ausgefallen sind. So wurde darin nicht konkret ausgeführt, in welchen Lebensbereichen der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen sein soll und was er zur Erlangung einer solchen Hilfe bereits (vergeblich) unternommen habe. Im Übrigen ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des "Dublin-Gesprächs", dass er durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. So wurde er aufgrund seiner damaligen psychischen Probleme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit Bezug zu seinem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, dass Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die maltesischen Behörden einer Rückkehr des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). Die Beweismittel, die sich auf das "Dublin-System" beziehungsweise die Praxis der maltesischen Behörden, "illegale" Migranten in Administrativhaft zu nehmen, beziehen (vgl. auch BVGE 2012/27 E. 7.3.2) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal die maltesischen Behörden bereits über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden und ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage indessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer die als rechtsgenüglich anerkannte Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6549/2017 Urteil vom 13. Dezember 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Ägypten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eigenen Aussagen zufolge ägyptischer Staatsangehöriger - suchte im September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Am 13. September 2017 wurde er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Ein Abgleich mit der Eurodac-Datenbank durch das SEM am 15. September 2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2011 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. Der Beschwerdeführer gab dem SEM ausserdem seinen maltesischen Identitätsausweis für Ausländer ab. C. Die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung reichte dem SEM am 22. September 2017 ein Formular "Medizinische Informationen" betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. D. D.a Am 26. September 2017 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines "Dublin-Gesprächs" - in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung - zu seinem Aufenthalt in Malta und den Gründen, die gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, befragt. Er führte dazu aus, er habe im (...) 2011 nach Italien reisen wollen, sei aber in Seenot geraten und von der maltesischen Küstenwache gerettet worden. Die ersten acht Monate in Malta habe er in Haft verbracht. Er habe dann ein Asylgesuch gestellt, welches zunächst abgelehnt, aber auf Beschwerde hin aus humanitären Gründen gutgeheissen worden sei. Nach einer Beschwerde beim UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen; Anmerkung des Gerichts) habe er ein wenig Sozialhilfe erhalten. Er habe indes keine Unterkunft und nur 10 Euro pro Tag fürs Essen bekommen. Wegen (...) habe er nicht arbeiten können und Schulden in der Höhe von 11'000 Euro gemacht. Er sei von seinen Gläubigern unter Druck gesetzt worden. Daher sei er in die Schweiz geflogen. Zwei Monate vor seiner Reise in die Schweiz habe er sich an das UNHCR gewandt und über Suizidgedanken geklagt. In der Folge sei er zwangsweise in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. D.b Anlässlich des "Dublin-Gesprächs" wurde dem Beschwerdeführer auch das rechtliche Gehör zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt. Dazu erklärte er im Wesentlichen, er habe (...) starke Schmerzen (...). Ausserdem habe er (...) Rückenschmerzen. E. Die Rechtsvertretung reichte am 5. Oktober 2017 ein weiteres Formular "Medizinische Informationen" betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten. Darin werden - wie teilweise bereits im ersten Formular "Medizinische Informationen" - die folgenden Diagnosen festgehalten: (...), Vitamin-D-Mangel, (...), (...) und (...). F. Die maltesischen Behörden teilten dem SEM mit E-Mail vom 12. Oktober 2017 - in Beantwortung des Dublin-Übernahmeersuchens vom 10. Oktober 2017 - mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) 2015 in Malta subsidiärer Schutz zuerkannt worden, weshalb einer Übernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht zugestimmt werden könne. G. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 räumte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Malta schriftlich zu äussern. H. Die maltesischen Behörden bestätigten dem SEM mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 auf entsprechende Anfrage hin, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines subsidiären Schutzstatus zur Rückkehr nach Malta berechtigt sei und sich während der Gültigkeit dieses Status legal in Malta aufhalten könne. I. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung Stellung zur beabsichtigten Wegweisung nach Malta. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe in Malta aufgrund (...) viele Probleme erlitten, weshalb er lieber in der Schweiz bleiben möchte. J. Mit Schreiben vom 3. November 2017 nahm der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - zum Entscheidentwurf des SEM vom 1. November 2017 Stellung und merkte an, die Sozialleistungen und die medizinische Versorgung in Malta seien nicht ausreichend. Seine Beschwerden aufgrund (...) seien derart lebenseinschneidend, dass er ohne zusätzliche Hilfe den Alltag nicht bewältigen könne. Die dafür notwendige Hilfe und zusätzliche Unterstützung, vor allem in finanzieller Hinsicht, würde Malta verweigern. Ausserdem habe er nie Asyl in Malta beantragen, sondern nach Italien reisen wollen, woran er gehindert worden sei. K. K.a Mit Verfügung vom 6. November 2017 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. K.b Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe in Malta, das vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, einen subsidiären Schutz erhalten. Zudem hätten die maltesischen Behörden am 27. Oktober 2017 bestätigt, dass ihm die Einreise nach Malta erlaubt sei und er sich dort legal aufhalten könne. Zu seinem Vorbringen in der Stellungnahme, wonach er in Malta nie ein Asylgesuch habe einreichen wollen, gelte es festzuhalten, dass es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Vorliegend würden zwar Anzeichen bestehen, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfülle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Da der Beschwerdeführer über einen subsidiären Schutzstatus verfüge, könne er nach Malta zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Auf sein Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Zum Wegweisungsvollzug führte das SEM aus, der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Malta habe die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie), welche unter anderem die Ansprüche von Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutz hinsichtlich Sozialleistungen bestimme sowie deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäftigung regle, umgesetzt. Da die maltesischen Behörden dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewährt hätten, sei er gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den maltesischen Behörden einzufordern. Zudem würden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen bestehen, an die sich Drittstaatsangehörige in Malta wenden könnten. Dem SEM würden keine Hinweise vorliegen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung in Malta nicht gewährleistet werde beziehungsweise keine adäquaten Behandlungen durchgeführt würden. Eine allfällig benötigte Behandlung der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers könne demnach auch in Malta in Anspruch genommen werden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar, zumal eine entsprechende Zustimmung Maltas vorliege. L. Ebenfalls am 6. November 2017 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das SEM über die Mandatsniederlegung. M. M.a Die Verfügung des SEM focht der Beschwerdeführer mit an die Vorinstanz adressierter englischsprachiger Formularbeschwerde vom 9. November 2017 (Datum Poststempel: 10. November 2017) an. Dabei beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. M.b Der Formularbeschwerde lagen folgende Unterlagen bei: ein separates englischsprachiges Schreiben des Beschwerdeführers zur Begründung der Rechtsbegehren, mehrere Artikel unter anderem zur Situation von Migranten in Malta sowie zum "Dublin-System" und Kopien von Fotografien, die seinen gesundheitlichen Zustand zeigen würden. M.c Die Formularbeschwerde mitsamt den Beilagen wurde vom SEM aufgrund eines internen Missverständnisses erst am 20. respektive 21. November 2017 (vorab per E-Mail) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. N. Am 29. November 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in den Testbetrieb VZ Zürich kommt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 TestV). 1.3 Auf die Nachforderung einer Übersetzung der in Englisch verfassten Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen verzichtet, im Übrigen wurde sie frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 42 AsylG). Auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden dagegen nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 4.2 Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Malta aufgehalten. Malta ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer kann zudem nach Malta zurückkehren, zumal ihm dort subsidiärer Schutz gewährt wurde und die maltesischen Behörden der Vorinstanz gegenüber ausdrücklich bestätigten, dass er zur Rückkehr berechtigt sei (vgl. Akten SEM A 30). Die Voraussetzungen für das Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind demzufolge erfüllt. Dabei ist irrelevant, wie es zur Asylgesuchstellung in Malta kam. Es ist daher auch nicht weiter auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und den dazu eingereichten Artikel zu seiner Reise nach Europa sowie die Umstände seiner Asylgesuchstellung in Malta einzugehen. 4.3 Nach dem Gesagten ist das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2014/32 E. 8.2 m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.1 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Malta einer ist (vgl. E. 4.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2649/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.3). 7. 7.1 Vorliegend ist einzig der Vollzug des Beschwerdeführers nach Malta einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in seinen Heimatstaat. 7.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Malta Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Etwas anderes wurde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Er verwies indessen sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene auf seine Lebensbedingungen in Malta, die einer Rückkehr entgegenstehen würden. So bemängelte er im vorinstanzlichen Verfahren die Sozialhilfeleistungen und die medizinische Versorgung in Malta und brachte vor, er habe dort keine Unterkunft bekommen. Auf Beschwerdeebene ergänzte er, er habe während seines sechsjährigen Aufenthalts in Malta keine medizinische Behandlung und keine Hilfe bei der Arbeitssuche erhalten. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Das Gericht verkennt nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund (...) um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe handelt. Es besteht allerdings kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm in Malta eine Verletzung seiner Grundrechte respektive er würde im Falle einer Rückführung dorthin in eine existenzielle oder gesundheitliche Notlage geraten. Ihm stehen in Malta als Begünstigtem subsidiären Schutzes die Rechte aus der bereits in der angefochtenen Verfügung genannten Qualifikationsrichtlinie zu, auf die sich Malta als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu medizinischer Versorgung (Art. 30) und zu Wohnraum (Art. 32) sein. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, der Beschwerdeführer sei gehalten, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den maltesischen Behörden einzufordern respektive sich an eine Hilfsorganisation in Malta zu wenden. Diesen Erwägungen - wie auch den zutreffenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Zugang zur medizinischen Versorgung - wurde in der Beschwerdeschrift nichts Stichhaltiges entgegengehalten. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, anlässlich welcher der Beschwerdeführer noch vertreten war, unsubstanziiert ausgefallen sind. So wurde darin nicht konkret ausgeführt, in welchen Lebensbereichen der Beschwerdeführer auf Hilfe angewiesen sein soll und was er zur Erlangung einer solchen Hilfe bereits (vergeblich) unternommen habe. Im Übrigen ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des "Dublin-Gesprächs", dass er durchaus Zugang zu medizinischer Versorgung hatte. So wurde er aufgrund seiner damaligen psychischen Probleme in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer mit Bezug zu seinem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, dass Malta seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die maltesischen Behörden einer Rückkehr des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). Die Beweismittel, die sich auf das "Dublin-System" beziehungsweise die Praxis der maltesischen Behörden, "illegale" Migranten in Administrativhaft zu nehmen, beziehen (vgl. auch BVGE 2012/27 E. 7.3.2) sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken, zumal die maltesischen Behörden bereits über das Asylgesuch des Beschwerdeführers entschieden und ihm den subsidiären Schutzstatus zuerkannt haben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Aktenlage indessen von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.3 Nachdem der Beschwerdeführer die als rechtsgenüglich anerkannte Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen erforderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbezügliche Antrag ist daher abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: