Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren beiden Kindern eigenen Angaben zufolge im Sommer 2015 mit dem Bus, zum Teil zu Fuss, von Griechenland über Serbien, Bulgarien und Deutschland in die Schweiz, wo sie am 23. Juli 2015 eintraf. Hierzulande stellte sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Befragung vom 6. August 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland zusammen mit ihrem Sohn - [Tochter ist später geboren] - Anfang 2014 verlassen habe und über den Sudan und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Da Griechenland selbst Probleme habe, sei sie daraufhin in die Schweiz weitergereist. Anlässlich dieser Befragung reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, weshalb es das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. C. Mit Schreiben vom 8. März 2016 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 25. Juli 2014 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Daraufhin sei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit und Wegweisung nach Griechenland gemäss Dublin-Verordnung gewährt und das Dublin-Verfahren am 25. August 2015 beendet worden. Die Abklärungen des SEM hätten nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs äussern könne. D. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. März 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Am 18. März 2016 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin einschliesslich ihrer beiden minderjährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie am 30. Juni 2015 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. E. Mit Eingabe vom 15. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM vom 8. März 2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie sei, zusammen mit ihrem damals [noch kleinen] Sohn (...), ungefähr im Juli 2014 von Eritrea nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland sei ihnen kein fester Platz zugeteilt worden. Vielmehr hätten sie in einer Kirche schlafen müssen. [Einige Zeit] nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie ihre Tochter geboren. Kurz davor seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie und ihre Kinder von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In Griechenland habe damals eine grosse Wirtschaftskrise geherrscht, weshalb sie seitens des Staates nie Unterstützung erhalten hätten, sondern von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden seien, die sie in ihrem Gemeinschaftshaus hätten übernachten lassen. Essen, das heisst zwei Mahlzeiten, hätten sie in der Kirche bekommen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Staat wollte, dass sie weiterziehen würden. Im Juli 2015 sei ihre Tochter dann genug alt gewesen, um die Reise in die Schweiz anzutreten. F. Mit Verfügung vom 19. April 2016 - eröffnet am 22. April 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staaten sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. März 2016, sie habe in Griechenland keinerlei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. G. Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch in der Schweiz einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die griechischen Behörden hätten sie über den Entscheid, dass sie und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nie informiert. So habe sie keine Papiere erhalten, die ihren Flüchtlingsstatus in Griechenland darlegen würden. Auch hätten sie und ihre Kinder keinen Zugang zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr hätten sie bei Privaten gewohnt, von der Kirche Essen erhalten und nur begrenzt Zugang zu ärztlichen Versorgung gehabt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland habe sie keine Garantie, Zugang zu einer angemessenen, ihrer Verletzlichkeit als Frau und dem Kindeswohl entsprechenden Unterkunft, Grundversorgung und ärztlicher Versorgung zu erhalten. So äussere sich der Bericht des UNHCR, Greece as a Country of Asylum vom Dezember 2014, dahingehend, dass Flüchtlinge die Asylunterkunft verlassen müssten, nachdem sie ihren Asylentscheid erhalten hätten, und dass sie nur noch beschränkten oder gar keinen Zugang zu Sozialhilfemassnahmen mehr hätten, was dazu führe, dass viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland obdachlos seien. Als alleinstehende Frau sei es kaum möglich, ohne jegliche Unterstützung für sie und ihre beiden Kleinkinder aufzukommen. Angesichts dessen bestehe die Gefahr, dass ihre Familie in einer sehr prekären Situation, allenfalls in der Obdachlosigkeit, ende, was das Kindeswohl verletzen würde. Ferner gebe es verschiedene Berichte darüber, dass alleinstehende Frauen in Griechenland vor sexueller Gewalt nicht geschützt seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Mängel in Griechenlands Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem fordere sie, dass das SEM näher abklären müsse, welche Unterstützung sie und ihre Kinder effektiv erhalten würden und ob dies mit internationalen Bestimmungen vereinbar sei. H. Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen der griechischen Behörden betreffend ihr Asylverfahren in Griechenland nach und führte dazu aus, dass diese belegten, dass ihr Asylgesuch in Griechenland zunächst abgelehnt und dann nochmals eröffnet worden sei, wobei sie zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei. I. In seiner Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. J. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht nochmals fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, zu den von ihr mit Eingabe vom 29. April 2016 nachgereichten Dokumenten dahingehend Stellung zu nehmen, als sie darüber Auskunft zu geben habe, wer die auf den Dokumenten vermerkte Person, D._______, sei und was diese Person mit ihrem Asylverfahren zu tun habe, und weshalb sie die sie betreffenden neuen Entscheide der griechischen Behörden vom Juni 2015 nicht ins Recht gelegt habe. Des Weiteren forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie in Griechenland anwaltlich vertreten gewesen sei. K. In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Dokumente der griechischen Behörden betreffend ihr Asylgesuch erst später nachgereicht, weil sie sich deren Wichtigkeit für das Asylverfahren in der Schweiz nicht bewusst gewesen sei. Zur Frage, wer D._______ sei, führte sie aus, dass sie, als sie in Griechenland angekommen sei, (...) und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie habe auf ihre Mitreisenden gehört, die ihr geraten hätten, ihre Identität nicht preiszugeben. Deshalb habe sie ihre Dokumente nicht gezeigt und den Namen D._______ angegeben. Als [dann später] ihr zweites Kind geboren worden sei, habe sie den Behörden ihre Dokumente gezeigt und ihren richtigen Namen angegeben. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten in Griechenland seit dem 30. Juni 2015 über einen Flüchtlingsstatus. Es stünden ihnen somit alle Rechte der Flüchtlingskonvention, beispielsweise die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen bezüglich sozialstaatlicher Leistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Zudem könne die Beschwerdeführerin sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. M. In ihrer Replik vom 25. Juli 2016 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das SEM habe angeführt, sie sei am 30. Juli 2015 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Allerdings habe sie das Land bereits am 21. Juli 2015 verlassen, so dass sie von dieser Anerkennung keine Kenntnis gehabt habe. Verlassen habe sie das Land, weil ein weiterer Verbleib für sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern unter den herrschenden Bedingungen nicht möglich gewesen sei. Die Argumentation des SEM, wonach sie sich an die griechischen Behörden wenden könne, um Sozialhilfe zu erhalten, erscheine ihr angesichts der in Griechenland herrschenden Zustände zynisch. So sei der Flüchtlingsansturm auf das Land seit Sommer 2015, als sie das Land verlassen habe, nicht zurückgegangen. Auch die wirtschaftliche Situation der griechischen Bevölkerung habe sich nicht verbessert. In Anbetracht der gegenwärtig herrschenden Zustände würde sie mit ihren Kindern voraussichtlich in einem Militärcamp untergebracht werden, wo den Berichten zahlreicher Hilfswerkorganisationen zufolge furchtbare Zustände herrschten. So sei sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern denn auch überhaupt nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Vor diesem Hintergrund wäre sie von den Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe abhängig, was in einem wirtschaftlich derart angeschlagenen Land wie Griechenland absolut illusorisch sei. Faktisch wäre sie somit von den Zuwendungen durch Landsleute, Kirchen und Almosen abhängig. N. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um einen schnellen Entscheid.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.
E. 4 Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder seien aus Griechenland ausgereist, bevor die griechischen Behörden sie als Flüchtlinge anerkannt hätten, weshalb sie davon gar keine Kenntnis gehabt hätten (vgl. Bst. M), ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das SEM anstelle eines Verfahrens nach den Regeln für sichere Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein Dublin-Verfahren hätte durchführen müssen. Dies ist zu verneinen. So ist die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2; Francesco Maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz, das heisst am 23. Juli 2015 (vgl. Bst. A), in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt, erging der positive Entscheid gemäss Mitteilung der griechischen Behörden doch bereits am 30. Juni 2015 (und nicht wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend gemacht am 30. Juli 2015; vgl. Bst. D). Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Griechenland respektive bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Kenntnis davon hatte, ist dabei unerheblich. Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall zu Recht das Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gewählt.
E. 5 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden dort - wie bereits zuvor erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. D). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.
E. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es einer ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1).
E. 7.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von der Beschwerdeführerin bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - gemäss ihren Schilderungen - in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. So scheinen sie seitens des griechischen Staates zwar keine Unterstützung erhalten zu haben. Allerdings seien sie gemäss ihren Angaben in Griechenland über eine längere Zeit von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden und hätten in deren Gemeinschaftsraum übernachten können. Auch hätten sie von einer kirchlichen Organisation regelmässig zu Essen bekommen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Griechenland - zumindest vorübergehend - wieder auf die Hilfe der Gemeinschaft ihrer Landsleute und kirchlicher respektive karitativer Organisationen zählen können. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit Bezug zu ihrem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 9 Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betraut sind, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gebührend Rechnung tragen. Dazu wäre es angezeigt, dass sie die griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber informieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern handelt, für die nach Möglichkeit sichergestellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland in eine kindgerechte Unterkunft, in der in jedem Fall eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung vorhanden ist, gebracht wird.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2016 guthiess. Folglich sind von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2649/2016 Urteil vom 9. Juni 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Eritrea, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige, reiste zusammen mit ihren beiden Kindern eigenen Angaben zufolge im Sommer 2015 mit dem Bus, zum Teil zu Fuss, von Griechenland über Serbien, Bulgarien und Deutschland in die Schweiz, wo sie am 23. Juli 2015 eintraf. Hierzulande stellte sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch und trug anlässlich der darauffolgenden Befragung vom 6. August 2015 im Wesentlichen vor, dass sie ihr Heimatland zusammen mit ihrem Sohn - [Tochter ist später geboren] - Anfang 2014 verlassen habe und über den Sudan und die Türkei nach Griechenland gelangt sei, wo sie ein Asylgesuch eingereicht habe. Da Griechenland selbst Probleme habe, sei sie daraufhin in die Schweiz weitergereist. Anlässlich dieser Befragung reichte die Beschwerdeführerin ihre eritreische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Schreiben vom 25. August 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren sei beendet, weshalb es das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe. C. Mit Schreiben vom 8. März 2016 orientierte das SEM die Beschwerdeführerin darüber, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) habe ergeben, dass sie am 25. Juli 2014 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht habe. Daraufhin sei ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit und Wegweisung nach Griechenland gemäss Dublin-Verordnung gewährt und das Dublin-Verfahren am 25. August 2015 beendet worden. Die Abklärungen des SEM hätten nun ergeben, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Das SEM beabsichtige, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten und sie nach Griechenland wegzuweisen, wozu die Beschwerdeführerin sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs äussern könne. D. Gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz sowie das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 10. März 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Am 18. März 2016 stimmten die griechischen Behörden dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführerin einschliesslich ihrer beiden minderjährigen Kinder zu und führten dazu aus, dass sie am 30. Juni 2015 in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. E. Mit Eingabe vom 15. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin zum Schreiben des SEM vom 8. März 2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie sei, zusammen mit ihrem damals [noch kleinen] Sohn (...), ungefähr im Juli 2014 von Eritrea nach Griechenland geflüchtet. In Griechenland sei ihnen kein fester Platz zugeteilt worden. Vielmehr hätten sie in einer Kirche schlafen müssen. [Einige Zeit] nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie ihre Tochter geboren. Kurz davor seien ihr die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sie und ihre Kinder von den griechischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In Griechenland habe damals eine grosse Wirtschaftskrise geherrscht, weshalb sie seitens des Staates nie Unterstützung erhalten hätten, sondern von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden seien, die sie in ihrem Gemeinschaftshaus hätten übernachten lassen. Essen, das heisst zwei Mahlzeiten, hätten sie in der Kirche bekommen. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass der Staat wollte, dass sie weiterziehen würden. Im Juli 2015 sei ihre Tochter dann genug alt gewesen, um die Reise in die Schweiz anzutreten. F. Mit Verfügung vom 19. April 2016 - eröffnet am 22. April 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Griechenland sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Griechenland als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Griechenland die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt und sich dazu bereit erklärt habe, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würden, da sie in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt worden seien. In diesem Zusammenhang sei jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn bereits ein Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und Schutz vor Verfolgung gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Griechenland zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei mithin nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Ferner kam das SEM zum Schluss, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staaten sprechen würden. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 15. März 2016, sie habe in Griechenland keinerlei Unterstützung der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, dass Griechenland durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden sei, weshalb sich die Beschwerdeführerin an die griechischen Behörden wenden könne, um die nötige Unterstützung zu erhalten. G. Mit Eingabe vom 28. April 2016 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch in der Schweiz einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die griechischen Behörden hätten sie über den Entscheid, dass sie und ihre Kinder als Flüchtlinge anerkannt worden seien, nie informiert. So habe sie keine Papiere erhalten, die ihren Flüchtlingsstatus in Griechenland darlegen würden. Auch hätten sie und ihre Kinder keinen Zugang zur Flüchtlingshilfe gehabt. Vielmehr hätten sie bei Privaten gewohnt, von der Kirche Essen erhalten und nur begrenzt Zugang zu ärztlichen Versorgung gehabt. Bei einer Rückkehr nach Griechenland habe sie keine Garantie, Zugang zu einer angemessenen, ihrer Verletzlichkeit als Frau und dem Kindeswohl entsprechenden Unterkunft, Grundversorgung und ärztlicher Versorgung zu erhalten. So äussere sich der Bericht des UNHCR, Greece as a Country of Asylum vom Dezember 2014, dahingehend, dass Flüchtlinge die Asylunterkunft verlassen müssten, nachdem sie ihren Asylentscheid erhalten hätten, und dass sie nur noch beschränkten oder gar keinen Zugang zu Sozialhilfemassnahmen mehr hätten, was dazu führe, dass viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland obdachlos seien. Als alleinstehende Frau sei es kaum möglich, ohne jegliche Unterstützung für sie und ihre beiden Kleinkinder aufzukommen. Angesichts dessen bestehe die Gefahr, dass ihre Familie in einer sehr prekären Situation, allenfalls in der Obdachlosigkeit, ende, was das Kindeswohl verletzen würde. Ferner gebe es verschiedene Berichte darüber, dass alleinstehende Frauen in Griechenland vor sexueller Gewalt nicht geschützt seien. Vor diesem Hintergrund und angesichts der bekannten Mängel in Griechenlands Asyl-, Unterbringungs- und Sozialsystem fordere sie, dass das SEM näher abklären müsse, welche Unterstützung sie und ihre Kinder effektiv erhalten würden und ob dies mit internationalen Bestimmungen vereinbar sei. H. Mit Eingabe vom 29. April 2016 reichte die Beschwerdeführerin diverse Unterlagen der griechischen Behörden betreffend ihr Asylverfahren in Griechenland nach und führte dazu aus, dass diese belegten, dass ihr Asylgesuch in Griechenland zunächst abgelehnt und dann nochmals eröffnet worden sei, wobei sie zu jenem Zeitpunkt bereits in der Schweiz gewesen sei. I. In seiner Zwischenverfügung vom 3. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass gegen die Verfügung des SEM vom 19. April 2016 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. J. In seiner Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht nochmals fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Zudem hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner forderte es die Beschwerdeführerin auf, zu den von ihr mit Eingabe vom 29. April 2016 nachgereichten Dokumenten dahingehend Stellung zu nehmen, als sie darüber Auskunft zu geben habe, wer die auf den Dokumenten vermerkte Person, D._______, sei und was diese Person mit ihrem Asylverfahren zu tun habe, und weshalb sie die sie betreffenden neuen Entscheide der griechischen Behörden vom Juni 2015 nicht ins Recht gelegt habe. Des Weiteren forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie in Griechenland anwaltlich vertreten gewesen sei. K. In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2016 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Dokumente der griechischen Behörden betreffend ihr Asylgesuch erst später nachgereicht, weil sie sich deren Wichtigkeit für das Asylverfahren in der Schweiz nicht bewusst gewesen sei. Zur Frage, wer D._______ sei, führte sie aus, dass sie, als sie in Griechenland angekommen sei, (...) und gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Sie habe auf ihre Mitreisenden gehört, die ihr geraten hätten, ihre Identität nicht preiszugeben. Deshalb habe sie ihre Dokumente nicht gezeigt und den Namen D._______ angegeben. Als [dann später] ihr zweites Kind geboren worden sei, habe sie den Behörden ihre Dokumente gezeigt und ihren richtigen Namen angegeben. L. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zur Vernehmlassung ein. Mit Schreiben vom 4. Juli 2016 kam das SEM diesem Ersuchen nach und führte im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder verfügten in Griechenland seit dem 30. Juni 2015 über einen Flüchtlingsstatus. Es stünden ihnen somit alle Rechte der Flüchtlingskonvention, beispielsweise die Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen bezüglich sozialstaatlicher Leistungen und dem Zugang zum Arbeitsmarkt zu. Zudem könne die Beschwerdeführerin sich auch auf die Qualifikationsrichtlinie berufen, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. M. In ihrer Replik vom 25. Juli 2016 trug die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, das SEM habe angeführt, sie sei am 30. Juli 2015 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden. Allerdings habe sie das Land bereits am 21. Juli 2015 verlassen, so dass sie von dieser Anerkennung keine Kenntnis gehabt habe. Verlassen habe sie das Land, weil ein weiterer Verbleib für sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern unter den herrschenden Bedingungen nicht möglich gewesen sei. Die Argumentation des SEM, wonach sie sich an die griechischen Behörden wenden könne, um Sozialhilfe zu erhalten, erscheine ihr angesichts der in Griechenland herrschenden Zustände zynisch. So sei der Flüchtlingsansturm auf das Land seit Sommer 2015, als sie das Land verlassen habe, nicht zurückgegangen. Auch die wirtschaftliche Situation der griechischen Bevölkerung habe sich nicht verbessert. In Anbetracht der gegenwärtig herrschenden Zustände würde sie mit ihren Kindern voraussichtlich in einem Militärcamp untergebracht werden, wo den Berichten zahlreicher Hilfswerkorganisationen zufolge furchtbare Zustände herrschten. So sei sie als alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern denn auch überhaupt nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und für ihren Unterhalt selbst aufzukommen. Vor diesem Hintergrund wäre sie von den Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe abhängig, was in einem wirtschaftlich derart angeschlagenen Land wie Griechenland absolut illusorisch sei. Faktisch wäre sie somit von den Zuwendungen durch Landsleute, Kirchen und Almosen abhängig. N. Mit Schreiben vom 9. Mai 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin das Gericht um einen schnellen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. 4. Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder seien aus Griechenland ausgereist, bevor die griechischen Behörden sie als Flüchtlinge anerkannt hätten, weshalb sie davon gar keine Kenntnis gehabt hätten (vgl. Bst. M), ist zunächst der Frage nachzugehen, ob das SEM anstelle eines Verfahrens nach den Regeln für sichere Drittstaaten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG ein Dublin-Verfahren hätte durchführen müssen. Dies ist zu verneinen. So ist die Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ausgeschlossen, wenn eine Person bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-III-Verordnung als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2; Francesco Maiani, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile (LAsi), 2015, Art. 31a AsylG N 6 S. 283). Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder waren im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung in der Schweiz, das heisst am 23. Juli 2015 (vgl. Bst. A), in Griechenland bereits als Flüchtlinge anerkannt, erging der positive Entscheid gemäss Mitteilung der griechischen Behörden doch bereits am 30. Juni 2015 (und nicht wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik geltend gemacht am 30. Juli 2015; vgl. Bst. D). Dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Griechenland respektive bei der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz keine Kenntnis davon hatte, ist dabei unerheblich. Folglich hat das SEM im vorliegenden Fall zu Recht das Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gewählt. 5. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Griechenland aufgehalten. Griechenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder wurden dort - wie bereits zuvor erwähnt - als Flüchtlinge anerkannt und die griechischen Behörden haben ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Bst. D). Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). Vorliegend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 7.2 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland es einer ist (vgl. E. 5) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Code annoté de droit des migrations, a.a.O., Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom 10. Februar 2016, E. 5.1.1). 7.4 Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung - insbesondere auch von Personen mit anerkanntem Schutzstatus - zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Mit Bezug zu den staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis ferner immer wieder zu Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Saidoun gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerdenr. 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachtet. Auch wurde dies von der Beschwerdeführerin bezüglich ihres konkreten Falls nicht geltend gemacht. Obwohl die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - gemäss ihren Schilderungen - in Griechenland zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen vorgefunden haben, ist diesbezüglich noch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen. So scheinen sie seitens des griechischen Staates zwar keine Unterstützung erhalten zu haben. Allerdings seien sie gemäss ihren Angaben in Griechenland über eine längere Zeit von eritreischen Landsleuten aufgenommen worden und hätten in deren Gemeinschaftsraum übernachten können. Auch hätten sie von einer kirchlichen Organisation regelmässig zu Essen bekommen. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr nach Griechenland - zumindest vorübergehend - wieder auf die Hilfe der Gemeinschaft ihrer Landsleute und kirchlicher respektive karitativer Organisationen zählen können. Im Übrigen sind sie gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. So stehen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern als anerkannten Flüchtlingen in Griechenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zu. Dazu gehört die Gleichbehandlung mit griechischen Bürgern beispielsweise in Bezug auf die Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive die Gleichbehandlung mit anderen Ausländern beispielsweise mit Bezug zur Erwerbstätigkeit oder zur Gewährung einer Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 34 EMRK ferner letztinstanzlich an den EGMR wenden. Schliesslich können sich die Beschwerdeführerin und ihre Kinder auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. 7.5 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit Bezug zu ihrem konkreten Fall nicht gelungen, die Vermutung, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und eine Wegweisung in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. Da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1-4 AsylG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist mithin abzuweisen.
9. Ungeachtet dieses Ausgangs des Verfahrens erscheint es gerechtfertigt, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung betraut sind, den besonderen Umständen des vorliegenden Falles gebührend Rechnung tragen. Dazu wäre es angezeigt, dass sie die griechischen Behörden vor der Überstellung in geeigneter Weise darüber informieren, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau mit zwei Kleinkindern handelt, für die nach Möglichkeit sichergestellt werden sollte, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Griechenland in eine kindgerechte Unterkunft, in der in jedem Fall eine nach Geschlechtern getrennte Unterbringung vorhanden ist, gebracht wird. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese stellte in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 28. April 2016 jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2016 guthiess. Folglich sind von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Regina Derrer Versand: