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E-2778/2018

E-2778/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden, nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, reisten am 23. Februar 2018 von Ungarn herkommend in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2018 führte A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) aus, er habe Nigeria im Jahre 2009 auf illegalem Wege verlassen und habe zunächst in Griechenland um Asyl ersucht. Nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, habe er sich nach Ungarn begeben, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin), die zum Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz schwanger ist, brachte vor, im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens am 5. März 2015 mit den gemeinsamen Kindern von Nigeria nach Ungarn gelangt zu sein und dort ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden zu sein. In Ungarn seien sie von einer Organisation während sechs Monaten finanziell unterstützt worden. Nachdem die Unterstützungsleistungen eingestellt worden seien, hätten sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können und seien obdachlos geworden. Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Regierung in Ungarn würde Stimmung gegen Flüchtlinge und Asylsuchende machen und es sei auch für sie als anerkannte Flüchtlinge eine sehr schwierige Situation. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 und die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder am 11. Januar 2016 in Ungarn als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Vorinstanz beendete daraufhin am 28. März 2018 das Dublin-Verfahren und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Ungarn. D. Am 6. April 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn Stellung, wobei sie nochmals auf die ihnen zu teil werdende Diskriminierung und die sehr schwierigen Bedingungen, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Inanspruchnahme sozialer Leistungen anbelange, verwiesen. E. Am 9. April 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 10. April 2018 stimmten die ungarischen Behörden diesem Ersuchen zu. F. Mit Verfügung vom 26. April 2018, eröffnet am 8. Mai 2018, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Ungarn an. G. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen und gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit (bzw. die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Am 14. Mai 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Ungarn die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2014 beziehungsweise am 11. Februar 2016 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen damit den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat. Ungarn hat zudem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 10. April 2018 zugestimmt.

E. 3.3 Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Ungarn als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge anerkannt wurden. Hinweise, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Entsprechendes bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Die Vorinstanz ist daher auf die Asylgesuche zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten.

E. 4.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden.

E. 5.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 5.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die ungarischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Des Weiteren würden die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen die ganze ungarische Bevölkerung treffen; eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die er jedoch freiwillig aufgegeben habe. Auf sein Vorbringen, in Ungarn keine Stelle zu finden, sei daher nicht näher einzugehen. Schliesslich sei in Ungarn auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von einer angemessenen medizinischen Versorgung auszugehen.

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die Situation in Ungarn für sie sehr schlecht sei und sie trotz Ausübens einer Erwerbstätigkeit kaum über finanzielle Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts verfügt hätten. So sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, ihre Wohnungsmiete zu zahlen, weswegen sie während zwei Monaten auf der Strasse hätten leben müssen. Aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten gemeinsamen Kindes würde die Lage für sie nur noch schwieriger werden. Ihnen sei sodann mit der Wegnahme der Kinder gedroht worden, weswegen sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder hätten. Rassismus sei in Ungarn weit verbreitet, insbesondere wegen der entsprechenden Hetze durch die Regierung. Schliesslich könnten sie auch keine private Hilfe in Anspruch nehmen, da die Regierung private Hilfsorganisationen hätte schliessen lassen.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 3.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Matthey Fanny, in: Amarelle/Ngyuen (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile (LAsi), Volume IV, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt jeweils den betroffenen Personen, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des betreffenden Staates im konkreten Fall Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2649/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.3).

E. 5.4.2 Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zugang zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in der Kritik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in Ungarn sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt (<http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-1607_de.htm> [abgerufen am 16. Mai 2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns, die auf anerkannte Flüchtlinge Anwendung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (vgl. insbesondere Art. 21 Schutz vor Zurückweisung , Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ).

E. 5.4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vorbringt, in Ungarn wegen seines Flüchtlingsstatus keine Erwerbstätigkeit zu finden, ist dem zu entgegnen, dass er gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise eine Arbeitstätigkeit als Bühnenarbeiter ausgeübt hat. Diese hat er mit der Ausreise aus Ungarn freiwillig aufgegeben (act. A11/12 F2.05). Insofern ist das Vorbringen der fehlenden Erwerbsmöglichkeit nicht weiter einschlägig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in E._______ hatten, einer Grossstadt, in welcher der Zugang zu einer Beschäftigung erleichtert sein dürfte. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, eine private Wohnung in E._______ gemietet zu haben, dass sie jedoch die Miete dafür nicht mehr hätten aufbringen können und während zweier Monate auf der Strasse gelebt hätten. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, auch was die angebliche Drohung, man werde ihnen ihre Kinder wegnehmen, betrifft (vgl. act. A10/12 F8.01; act. A26/2 S. 1), sind allerdings äusserst vage ausgefallen und wurden auch in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. Entsprechend ist es fraglich, ob die Beschwerdeführenden in Ungarn tatsächlich obdachlos waren, zumal der Beschwerdeführer in der BzP anmerkt, dass sich seine persönlichen Sachen noch in ebendieser Wohnung befinden würden (act. A11/12 F2.05). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen. So wird vom Beschwerdeführer in der BzP beziehungsweise im Schreiben vom 6. April 2018 bestritten, jemals von staatlicher Seite unterstützt worden zu sein (vgl. act. A11/12 F2.05; act. A26/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin hingegen bringt vor, für ihr zweites Kind nach dessen Geburt finanzielle staatliche Unterstützung erhalten zu haben (act. A10/12 F2.05). Was den Vorwurf anbelangt, sie würden in Ungarn diskriminiert werden und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt sein, vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten, auf ihre Person bezogenen Vorfälle geltend zu machen. So beschränkt sich ihr Vorbringen lediglich auf die Schilderung diffamierender Plakate und Hinweise auf die ausländerfeindliche Politik Ungarns (vgl. act. A11/12 F9.01; act. A10/12 F2.05; Beschwerdeschrift S. 3). Insgesamt sind, auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Lohnkonto verfügt (act. A11/12 F2.05), sich seit rund vier Jahren in Ungarn aufhält und beide Kinder dort die Schule besucht haben (act. A10/12 F2.05; act. A11/12 F2.05), keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt wären. Schliesslich stehen einem Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Aspekte entgegen: Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, wobei der Geburtstermin auf den Oktober 2018 angesetzt ist, ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in Ungarn zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen haben dürften und es sich für den Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage als erschwert erweisen könnte, eine neue Erwerbsstelle zu finden, ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Den Beschwerdeführenden ist es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, Konkretes geltend zu machen, was in Bezug auf ihre individuelle Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im Übrigen sind sie, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen ungarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Ungarn als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von anerkannten Flüchtlingen zu Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung sein.

E. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen.

E. 5.5 Nachdem die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG schliesslich möglich.

E. 5.6 Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2778/2018 Urteil vom 24. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Ungarn; Verfügung des SEM vom 26. April 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, nigerianische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in E._______, reisten am 23. Februar 2018 von Ungarn herkommend in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. März 2018 führte A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) aus, er habe Nigeria im Jahre 2009 auf illegalem Wege verlassen und habe zunächst in Griechenland um Asyl ersucht. Nachdem sein Asylgesuch dort abgelehnt worden sei, habe er sich nach Ungarn begeben, wo man ihn als Flüchtling anerkannt habe. B._______ (nachstehend: Beschwerdeführerin), die zum Zeitpunkt der Einreise in der Schweiz schwanger ist, brachte vor, im Rahmen eines Familiennachzugsverfahrens am 5. März 2015 mit den gemeinsamen Kindern von Nigeria nach Ungarn gelangt zu sein und dort ebenfalls als Flüchtling anerkannt worden zu sein. In Ungarn seien sie von einer Organisation während sechs Monaten finanziell unterstützt worden. Nachdem die Unterstützungsleistungen eingestellt worden seien, hätten sie ihre Wohnungsmiete nicht mehr bezahlen können und seien obdachlos geworden. Weiter brachten die Beschwerdeführenden vor, die Regierung in Ungarn würde Stimmung gegen Flüchtlinge und Asylsuchende machen und es sei auch für sie als anerkannte Flüchtlinge eine sehr schwierige Situation. C. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 und die Beschwerdeführerin sowie ihre beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder am 11. Januar 2016 in Ungarn als Flüchtlinge anerkannt worden waren. Die Vorinstanz beendete daraufhin am 28. März 2018 das Dublin-Verfahren und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung nach Ungarn. D. Am 6. April 2018 nahmen die Beschwerdeführenden zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn Stellung, wobei sie nochmals auf die ihnen zu teil werdende Diskriminierung und die sehr schwierigen Bedingungen, was den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Inanspruchnahme sozialer Leistungen anbelange, verwiesen. E. Am 9. April 2018 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 10. April 2018 stimmten die ungarischen Behörden diesem Ersuchen zu. F. Mit Verfügung vom 26. April 2018, eröffnet am 8. Mai 2018, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Ungarn an. G. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihre Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen und gutzuheissen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit (bzw. die Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen; eventuell sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. H. Am 14. Mai 2018 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Eventualantrag ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt die Behörde auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 3.2. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Ungarn gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Aus den Akten geht hervor, dass Ungarn die Beschwerdeführenden am 11. Januar 2014 beziehungsweise am 11. Februar 2016 als Flüchtlinge anerkannt und ihnen damit den internationalen Schutzstatus zuerkannt hat. Ungarn hat zudem der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden am 10. April 2018 zugestimmt. 3.3. Die Beschwerdeführenden stellen zu Recht nicht in Abrede, dass Ungarn als verfolgungssicherer Drittstaat gilt und sie dort als Flüchtlinge anerkannt wurden. Hinweise, die geeignet wären, die Regelvermutung des verfolgungssicheren Drittstaates im konkreten Fall umzustossen, liegen nicht vor. Entsprechendes bringen die Beschwerdeführenden auch nicht vor. Die Vorinstanz ist daher auf die Asylgesuche zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten. 4. 4.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG). 5. 5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 44 AsylG regelt die Behörde das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist. Vorliegend ist einzig der Vollzug nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden. 5.1.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführenden könnten in einen Drittstaat reisen, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG hätten, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich ihres Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Ungarn habe die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, weshalb sich die Beschwerdeführenden an die ungarischen Behörden wenden könnten, um die nötige Unterstützung zu erhalten. Sodann würden neben den staatlichen Strukturen auch private Hilfsorganisationen bestehen, an die sie sich wenden könnten. Des Weiteren würden die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen die ganze ungarische Bevölkerung treffen; eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe nicht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, die er jedoch freiwillig aufgegeben habe. Auf sein Vorbringen, in Ungarn keine Stelle zu finden, sei daher nicht näher einzugehen. Schliesslich sei in Ungarn auch im Hinblick auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin von einer angemessenen medizinischen Versorgung auszugehen. 5.3. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, dass die Situation in Ungarn für sie sehr schlecht sei und sie trotz Ausübens einer Erwerbstätigkeit kaum über finanzielle Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts verfügt hätten. So sei es ihnen nicht mehr möglich gewesen, ihre Wohnungsmiete zu zahlen, weswegen sie während zwei Monaten auf der Strasse hätten leben müssen. Aufgrund der bevorstehenden Geburt ihres dritten gemeinsamen Kindes würde die Lage für sie nur noch schwieriger werden. Ihnen sei sodann mit der Wegnahme der Kinder gedroht worden, weswegen sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder hätten. Rassismus sei in Ungarn weit verbreitet, insbesondere wegen der entsprechenden Hetze durch die Regierung. Schliesslich könnten sie auch keine private Hilfe in Anspruch nehmen, da die Regierung private Hilfsorganisationen hätte schliessen lassen. 5.4. 5.4.1. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 3.2 vorstehend) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Matthey Fanny, in: Amarelle/Ngyuen (Hrsg.), Code annoté de droit des migrations: Loi sur l'asile (LAsi), Volume IV, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt jeweils den betroffenen Personen, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des betreffenden Staates im konkreten Fall Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden, respektive dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. etwa Urteil des BVGer E-2649/2016 vom 9. Juni 2017 E. 7.3). 5.4.2. Zwar steht das ungarische Asylsystem, insbesondere was den Zugang zum Verfahren und die Ausgestaltung des Verfahrens anbelangt, in der Kritik. Dies betrifft jedoch insbesondere die Situation Asylsuchender in Ungarn sowie die Weigerung Ungarns, sich an der kontingentierten Umverteilung von Flüchtlingen innerhalb der Dublin-Staaten zu beteiligen. Die schwierige Situation von Asylsuchenden in Ungarn ist gut dokumentiert und hat unter anderem zu einem Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission geführt ( [abgerufen am 16. Mai 2018]). Dieses Vertragsverletzungsverfahren erstreckt sich gerade nicht auf die Verpflichtungen Ungarns, die auf anerkannte Flüchtlinge Anwendung finden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ungarn an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII dieser Richtlinie werden die den Flüchtlingen zu gewährenden Rechte geregelt (vgl. insbesondere Art. 21 Schutz vor Zurückweisung , Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27 [Zugang zu Bildung], Art. 29 [Sozialhilfeleistungen], Art. 30 [medizinische Versorgung] und Art. 32 Wohnraum ). 5.4.3. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vorbringt, in Ungarn wegen seines Flüchtlingsstatus keine Erwerbstätigkeit zu finden, ist dem zu entgegnen, dass er gemäss eigenen Angaben bis zur Ausreise eine Arbeitstätigkeit als Bühnenarbeiter ausgeübt hat. Diese hat er mit der Ausreise aus Ungarn freiwillig aufgegeben (act. A11/12 F2.05). Insofern ist das Vorbringen der fehlenden Erwerbsmöglichkeit nicht weiter einschlägig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführenden ihren Wohnsitz in E._______ hatten, einer Grossstadt, in welcher der Zugang zu einer Beschäftigung erleichtert sein dürfte. Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, eine private Wohnung in E._______ gemietet zu haben, dass sie jedoch die Miete dafür nicht mehr hätten aufbringen können und während zweier Monate auf der Strasse gelebt hätten. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, auch was die angebliche Drohung, man werde ihnen ihre Kinder wegnehmen, betrifft (vgl. act. A10/12 F8.01; act. A26/2 S. 1), sind allerdings äusserst vage ausgefallen und wurden auch in der Beschwerde nicht weiter substantiiert. Entsprechend ist es fraglich, ob die Beschwerdeführenden in Ungarn tatsächlich obdachlos waren, zumal der Beschwerdeführer in der BzP anmerkt, dass sich seine persönlichen Sachen noch in ebendieser Wohnung befinden würden (act. A11/12 F2.05). Weitere Unstimmigkeiten ergeben sich hinsichtlich allfälliger staatlicher Unterstützungsleistungen. So wird vom Beschwerdeführer in der BzP beziehungsweise im Schreiben vom 6. April 2018 bestritten, jemals von staatlicher Seite unterstützt worden zu sein (vgl. act. A11/12 F2.05; act. A26/2 S. 1). Die Beschwerdeführerin hingegen bringt vor, für ihr zweites Kind nach dessen Geburt finanzielle staatliche Unterstützung erhalten zu haben (act. A10/12 F2.05). Was den Vorwurf anbelangt, sie würden in Ungarn diskriminiert werden und rassistischen Anfeindungen ausgesetzt sein, vermögen die Beschwerdeführenden keine konkreten, auf ihre Person bezogenen Vorfälle geltend zu machen. So beschränkt sich ihr Vorbringen lediglich auf die Schilderung diffamierender Plakate und Hinweise auf die ausländerfeindliche Politik Ungarns (vgl. act. A11/12 F9.01; act. A10/12 F2.05; Beschwerdeschrift S. 3). Insgesamt sind, auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer über ein Lohnkonto verfügt (act. A11/12 F2.05), sich seit rund vier Jahren in Ungarn aufhält und beide Kinder dort die Schule besucht haben (act. A10/12 F2.05; act. A11/12 F2.05), keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn menschenunwürdigen Lebensumständen ausgesetzt wären. Schliesslich stehen einem Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Aspekte entgegen: Der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, wobei der Geburtstermin auf den Oktober 2018 angesetzt ist, ist bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend Rechnung zu tragen. Selbst wenn die Beschwerdeführenden in Ungarn zugegebenermassen keine einfachen Lebensbedingungen haben dürften und es sich für den Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen Lage als erschwert erweisen könnte, eine neue Erwerbsstelle zu finden, ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive von einer existenziellen Notlage auszugehen. Den Beschwerdeführenden ist es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren gelungen, Konkretes geltend zu machen, was in Bezug auf ihre individuelle Situation zu einer anderen Beurteilung führen könnte. Im Übrigen sind sie, wie bereits von der Vorinstanz festgestellt, gehalten, die ihnen zustehenden Unterstützungsleistungen und weiteren Rechte direkt bei den zuständigen ungarischen Behörden einzufordern, falls notwendig auf dem Rechtsweg. Schliesslich können sich die Beschwerdeführenden auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die sich Ungarn als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Interesse dürften vorliegend insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von anerkannten Flüchtlingen zu Beschäftigung, Sozialhilfeleistungen, Wohnraum und medizinischer Versorgung sein. 5.4.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die Vermutung, wonach Ungarn seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und die Wegweisung in den EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist, umzustossen. 5.5. Nachdem die ungarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, ist der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 2 AuG schliesslich möglich. 5.6. Zusammenfassend hat das SEM demnach zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Ungarn als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb auch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie - den Wegweisungsvollzug betreffend - angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: