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D-5691/2019

D-5691/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Turkmene mit letztem Wohnsitz in B._______ (Russland), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 22. August 2019 und gelangte am 27. August 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 2. September 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf, am 4. September 2019 führte es mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Schreiben vom 4. September 2019 zwei Arztberichte aus Russland vom 12. März 2019 und vom 7. August 2019 ein. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er keinen Kontakt mit in Russland lebenden Personen habe, da er sich davor fürchte. Seine Eltern und seine beiden Brüder lebten in England. Kürzlich habe er mit seinem Vater telefoniert. Er selbst habe als Jugendlicher zirka zwei Jahre lang in England gelebt und dort seine Ausbildung absolviert. Danach sei er nach Russland zurückgekehrt, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei. Sein Vater habe in Turkmenistan als (...) und später als (...) gearbeitet. Während den letzten Jahren in Turkmenistan sei sein Vater schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Nach dem Umzug nach Russland habe er als (...), im (...) und später als (...) gearbeitet. Er (der Beschwerdeführer) sei nach England geflogen, um die Sprache zu lernen; bereits damals habe sein Vater in Russland Probleme gehabt. Sein Vater sei vom FSB (russischer Inlandsgeheimdienst) aufgefordert worden, für diesen zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Nachdem auf seinen Vater (wohl im Jahr 2009) geschossen worden sei, habe die Familie beschlossen, dass nur der Beschwerdeführer in Russland verbleibe, da sie dort noch laufende Geschäfte gehabt habe. Sein Vater habe sich im Exil dazu entschlossen, als Politiker tätig zu werden. In diesem Zusammenhang sei er (der Beschwerdeführer) im März 2019 verprügelt worden. Er habe sich zirka eine Woche in einem Spital aufgehalten. Danach sei er von einem Unbekannten telefonisch bedroht worden. Dieser habe sich eingangs nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und ihm zu verstehen gegeben, dass eine gute Gesundheit nicht garantiert sei. Da er dies nicht verstanden habe, habe der Mann ihm gesagt, sein Vater solle seine jetzige Tätigkeit abbrechen. Sollte man dies nicht ernst nehmen, könne ihm (dem Beschwerdeführer) «etwas geschehen». Danach habe er seinen Vater angerufen, der ihn beruhigt habe. Nach dem Gespräch habe er seine Telefonnummer geändert und es habe keine telefonischen Drohungen mehr gegeben. Im August 2019 sei er zusammen mit einigen Freunden in einem Kaffeehaus gewesen. Am späten Abend sei er Richtung Stadtzentrum gegangen, als er zwei Schüsse gehört habe, die aus einem vorbeifahrenden Wagen abgegeben worden seien; er sei zu Boden gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass sein linker Arm blute. Ein herbeigerufener Freund habe ihn in ein Spital gebracht. Polizisten seien gekommen, die jedoch darauf verzichtet hätten, seine Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Sie hätten ihm gesagt, er solle froh sei, dass er noch am Leben sei. Er habe sich vor weiteren Überfällen gefürchtet und sich dazu entschlossen, Russland zu verlassen. Anfang Sommer 2019 sei er in eine Demonstration geraten und festgenommen worden. Nach eineinhalb Tagen habe man ihn auf freien Fuss gesetzt und ihm gesagt, er solle froh sein, dass er freigelassen werde. Er habe sich an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, die seine Anzeige nicht entgegengenommen habe. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er könne über die politischen Tätigkeiten seines Vaters keine Auskunft geben, man könne es aber auf YouTube anschauen. Er habe erfahren, dass wegen seines Vaters auch auf seine in Turkmenistan lebenden Grosseltern Druck ausgeübt werde. A.e Am 16. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel und die Übersetzungen der beiden russischen Arztzeugnisse. A.f Das SEM stellte der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2019 einen Entscheidentwurf zu, diese reichte beim SEM am folgenden Tag eine Stellungnahme ein. A.g Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte am 23. Oktober 2019 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei nach Art. 83 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Entscheidung über den Antrag um Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei mit der Entscheidung im Verfahren D-1135/2019 zu koordinieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 18 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 27. November 2019, der weitere Beweismittel und eine Kostennote beilagen, an seinen Anträgen festhalten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers über den Angriff im März 2019 seien mit vielen Realkennzeichen versehen, sodass davon ausgegangen werden könne, er sei tatsächlich auf der Strasse von Unbekannten angegriffen worden. Als er vom darauffolgenden Telefonat und der Aufforderung, seinem Vater mitzuteilen, er solle seine politischen Aktivitäten beenden, erzählt habe, habe er die Aussagen nicht mehr mit der gleichen Dichte an erlebnisbasierten Merkmalen darlegen können. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detailliert zu berichten, seien seine Schilderungen knapp und als eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation ausgefallen. Da der Drohanruf nicht glaubhaft sei, werde davon ausgegangen, dass der Angriff nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung zurückzuführen sei. Auch den zweiten Angriff vom August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auf eine asylrelevante Verfolgung zurückführen können. Zum Schlüsselereignis, das ihn zur Ausreise bewogen habe, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er in der freien Erzählung von zwei abgegebenen Schüssen gesprochen habe, habe er im weiteren Verlauf der Anhörung von drei Schüssen berichtet. Zunächst habe er berichtet, er sei von einem Treffen mit Freunden gekommen, als auf ihn geschossen worden sei, während er später gesagt habe, er sei zu einem Treffen mit einem Freund auf dem Weg in die Innenstadt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, mit Substanz und einer persönlichen Note versehen, eine differenzierte Sicht auf einen Angriff von einer solchen Intensität glaubhaft zu machen. Die von ihm gemachten Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund produzieren können, sodass der Eindruck entstehe, er habe den Angriff nicht selber, oder nicht so, wie geschildert, erlebt. Die eingereichten Asyldokumente seines Vaters, deren Echtheit nicht überprüft werden könne, seien nicht geeignet, um die Zweifel an seiner Verfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters zu eliminieren. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer verwundet worden sei, indessen gehe es nicht davon aus, dass er aus asylrelevanten Motiven verletzt worden sei. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Juli 2019 von der Polizei festgenommen und festgehalten worden, sei nicht davon auszugehen, dass er zielgerichtet und aus einem in Art. 3 AsylG definierten Motiv verhaftet worden sei. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könne den Standpunkt des SEM nicht ändern, da weder Tatsachen genannt noch Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sich nur ungenügend mit der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertreterin auseinandergesetzt. Da substanzielle Teile der Stellungnahme ignoriert worden seien, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM habe sich insbesondere nicht mit der Entkräftung eines der bemängelten Widersprüche und mit dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers habe in Grossbritannien Asyl erhalten und seine Aktivitäten könnten auf YouTube nachverfolgt werden, befasst. Bei genauerem Hinsehen handle es sich bei den vom SEM bemängelten Punkten um Argumente, die dazu führen müssten, dass das SEM den Angriff vom August 2019 als unglaubhaft erachte. Es halte den Angriff aber für glaubhaft und zweifle lediglich das dahinterstehende Motiv an. Das SEM hätte die geäusserten Argumente mindestens einer einfachen Würdigung unterziehen müssen. Das SEM habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ungenügend auseinandergesetzt. Die Bemerkung, dass die Asyldokumente des Vaters mangels Sicherheitsmerkmalen nicht überprüft werden könnten, gehe an der Wirklichkeit vorbei und widerspreche dem nachfolgenden Satz, dass die Dokumente belegten, dass der Vater des Beschwerdeführers in Grossbritannien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Das Original der Aufenthaltsbewilligung könne der Beschwerdeführer nicht einreichen, da sein Vater dieses benötige. Das SEM erwähne nicht, dass der «Residence Permit» ausweise, dass der Vater in England als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Bei der vorliegend geltend gemachten Reflexverfolgung handle es sich um ein relevantes Merkmal. Die Würdigung des Beweismittels sei unvollständig ausgefallen. Dass dem Vater des Beschwerdeführers in Grossbritannien Asyl gewährt worden sei, ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen. Am 25. August 2015 sei diesem Asyl gewährt worden und am 27. August 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Asylfürsorge innerhalb von 28 Tagen eingestellt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, dass seine Mutter und die beiden minderjährigen Geschwister ebenfalls in Grossbritannien lebten und den «anerkannten refugee status» hätten. Der Beschwerdeführer habe weitere Dokumente dazu erhalten, die mit der Beschwerde eingereicht würden. Das SEM habe sich mit keinem Wort zu den YouTube Videos des Vaters des Beschwerdeführers geäussert, obwohl er diese in der Anhörung explizit erwähnt habe. Trotz nochmaligen Hinweises in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, seien die Videos nicht erwähnt worden. Da diese die exilpolitische Tätigkeit des Vaters belegten, handle es sich um entscheidrelevante Beweismittel. Der Vater besitze einen eigenen YouTube-Kanal und die Videos seien innerhalb weniger Monate 23 000 Mal aufgerufen worden. Angesichts der geltend gemachten Bedeutung der exilpolitischen Aktivitäten des Vaters für die Verfolgung des Beschwerdeführers, hätte die Vorinstanz den «residence permit» und das Schreiben vom 27. August 2015 in die Begründung einbeziehen müssen. Da es dies unterlassen habe, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Wäre dazu eine vertiefte Abklärung nötig gewesen, hätte der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Bei der Anhörung sei es zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen gekommen, die von der vormaligen Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf belegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe gewisse Fragen schlicht falsch beantwortet, wobei dies nicht auf einen tiefen Bildungsgrad zurückzuführen sein dürfte. Er habe studiert und dürfte ohne weiteres die Fragen nach dem Ort, an dem er gelebt habe, und der Arbeit, die er ausgeführt habe, verstehen. Ebenso dürfte er den Unterschied zwischen den Monaten März und August kennen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben habe, wenn er die Frage nach dem Überfall im August mit einer Aussage zum Überfall im März beantwortet habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Telefonat, während dem er bedroht worden sei, enthielten viele Realkennzeichen, mit denen sich das SEM nicht auseinandersetze. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass er dieses Ereignis nicht mit der gleichen Dichte an erlebnisbasierten Merkmalen dargelegt habe. Der Bericht des Beschwerdeführers sei detailliert gewesen und zeige auf, was besprochen worden sei. Es sei nicht erstaunlich, dass er nicht verstanden habe, was er noch mehr an Details hätte berichten können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls führe das SEM nur Punkte an, die den Angriff an sich beträfen. Dies müsste dazu führen, dass der gesamte Angriff für unglaubhaft befunden würde. Die Argumentation des SEM sei nicht geeignet, das Verfolgungsmotiv als nicht asylrelevant zu belegen. Dies habe vor allem mit der unterlassenen Würdigung der eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten seines Vaters zu tun. Bei den unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der Schüsse, die er gehört habe, handle es sich nicht um einen diametralen Widerspruch und es sei fraglich, ob eine andere Person sich in derselben Situation im Nachhinein an die genaue Zahl erinnern könne. Da der Beschwerdeführer von einem Treffen mit Freunden gekommen und unterwegs zu einem Treffen mit einem anderen Freund gewesen sei, um die Reise zu einem Festival zu besprechen, bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrmals zu verstehen gegeben, dass er über das Verfolgungsmotiv nur Vermutungen anstellen könne. Den Angriff selbst habe er detailliert geschildert; dass er allgemein sehr sachlich ausgesagt habe, ergebe sich aus dem Protokoll. Da das SEM die Realität, wonach er verletzt worden sei, nicht in Zweifel ziehe, sei die diesbezüglich fehlende «persönliche Note» irrelevant. Die Frage der emotionalen Betroffenheit erübrige sich demnach. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nicht über den Angriff vom August 2019 informiert habe, lasse dessen Hintergrund nicht als nicht plausibel erscheinen. Sein Vater habe ihm nach dem Angriff vom März 2019 gesagt, er wisse Bescheid und der Beschwerdeführer solle sich keine Sorgen machen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Vater ihn von Grossbritannien aus nicht beschützen könne. Insofern sei es plausibel, dass er keinen Nutzen gesehen habe, den Vater nochmals zu informieren. Zudem habe er erklärt, er habe den Vater erst nach der Ausreise informieren wollen, da er sich nicht selbst noch in weitere Gefahr habe bringen wollen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei und sich in die Aktivitäten seines Vaters nicht eingemischt habe. Er habe plausibel erklärt, dass er einen Zusammenhang zwischen den Angriffen und den Aktivitäten des Vaters vermute. Sein Vater habe Anfang 2019 begonnen, sich politisch zu engagieren. Im März 2019 sei der Beschwerdeführer erstmals angegriffen worden und habe anschliessend einen Drohanruf erhalten. Er habe seinen Vater im Juli 2019 telefonisch kontaktiert, wobei dieser ihm gesagt habe, er sei politisch aktiv, und ihn gewarnt habe. Aufgrund der Geschichte seines Vaters sei es sehr wahrscheinlich, dass dessen exilpolitische Tätigkeit das einzig in Russland verbliebene, nahe Familienmitglied ins Visier der russischen Behörden gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, habe aber diesbezüglich Vermutungen. Seine Schlussfolgerungen seien logisch und träfen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu. Das SEM habe seine Vermutungen abgetan, ohne dass es den Asylstatus und die YouTube Videos des Vaters beachtet habe. Der Beschwerdeführer habe demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehabt.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, werde der Asylstatus der in England lebenden Familie des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Es gelte zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Asylgründen des Vaters im Jahr 2011 und den Vorbringen des Beschwerdeführers hergeleitet werden könne. Den eingereichten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in England Asyl beantragt habe. Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass daran gezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit seines Vaters in Russland Opfer eines Angriffs geworden sei.

E. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den Asylstatus des Vaters eingegangen. Demnach habe es auch nicht begründet, weshalb es einen Zusammenhang zwischen dessen politischen Aktivitäten und der Verfolgung des Beschwerdeführers verneine. Er habe bei der Anhörung gesagt, weshalb sein Vater aus Russland geflüchtet sei. Ebenso habe er erklärt, dass sein Vater schon in Turkmenistan Probleme gehabt habe. Zudem habe er erläutert, dass er sich nicht in die Aktivitäten seines Vaters eingemischt habe und nicht viel darüber wisse. Wenn das SEM sage, die Gründe für das Asylgesuch des Vaters könnten nicht überprüft werden, zeige es damit, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kenne oder nicht würdige und selbst keine Nachforschungen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater am 26. Oktober 2019 in die Türkei gereist sei, um sich mit turkmenischen Aktivisten zu treffen. Die anwesenden Personen seien vor dem Treffen von der türkischen Polizei verhaftet worden. Später sei ein Brief veröffentlicht worden, in dem die turkmenische Botschaft das türkische Justizministerium aufgefordert habe, den Vater des Beschwerdeführers und weitere Oppositionelle festzunehmen. Die Verhafteten seien zwar wenige Tage nach ihrer Festnahme freigelassen, aber mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Dies gehe aus einem Artikel der «Chronicles of Turkmenistan» hervor, die eine der wenigen unabhängigen Informationsquellen in Turkmenistan sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer noch in der Türkei und bekannte Turkmenen setzten sich für ihn ein. Mindestens die turkmenischen Behörden überwachten die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und schreckten nicht davor zurück, sogar auf dem Territorium anderer Staaten Massnahmen gegen ihn zu erwirken. Angesichts dieses Vorfalls sei plausibel, dass die turkmenischen Behörden auch in anderen Staaten versuchten, ihre (ehemaligen) Bürger und deren Angehörige einzuschüchtern. Da sich die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters um die russisch-turkmenischen Beziehungen drehten, sei es wahrscheinlich, dass auch die russischen Behörden ein Interesse hätten, die Aktivitäten des Vaters durch Einschüchterung einzuschränken oder zu beenden.

E. 5.1 Vorab sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen formellen Rügen zu prüfen, da sich bei deren Berechtigung eine Rückweisung der Sache an das SEM als notwendig erweisen könnte.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das SEM die Rolle seines Vaters und den Zusammenhang zwischen dessen exilpolitischen Aktivtäten und den in Russland erfolgten Übergriffen auf ihn selbst nicht ausreichend abgeklärt hat. Durch die eingereichten Beweismittel darf als belegt oder zumindest glaubhaft gemacht erachtet werden, dass sein Vater in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Den diesbezüglich eingereichten Dokumenten kann zwar nicht entnommen werden, weshalb der Vater als Flüchtling anerkannt wurde, doch nannte der Beschwerdeführer bei der Anhörung die aus seiner Sicht relevanten Gründe dafür. Das SEM hat es unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Vater betreffende Dokumente aus dem britischen Asylverfahren beizubringen und die YouTube Videos zu prüfen, anhand derer die Gründe, aus denen der Vater Asyl erhielt, und der Umfang und die Qualität dessen asylpolitischen Engagements hätten ermittelt werden können. Hinzu kommt, dass der Vater gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung und den damit eingereichten Beweismitteln offenbar auf Erwirken der turkmenischen Behörden in der Türkei festgenommen und mit einem Ausreiseverbot belegt wurde, als er sich mit turkmenischen Bürgern in der Türkei treffen wollte. Aufgrund der gesamten Aktenlage könnte sich die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die beiden Angriffe auf ihn hingen mit den exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters zusammen, als berechtigt erweisen. Dazu bedarf es indessen weiterer Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht.

E. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es sei während der Anhörung mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, da der Beschwerdeführer oftmals Fragen nicht richtig verstanden und nachgefragt habe. Im Anschluss an die Einleitung der Anhörung gab er zwar an, er verstehe den Dolmetscher ausgezeichnet, dem Protokoll ist aber zu entnehmen, dass er in der Tat mehrmals nachgefragt und dabei geäussert hat, er habe die Frage nicht richtig verstanden. Da der Beschwerdeführer über gute Russischkenntnisse und eine gute Ausbildung verfügt, darf davon ausgegangen werden, dass nicht sprachliche Probleme seinerseits Anlass dafür sind, dass er mehrmals nachfragen musste. Obwohl in der Stellungnahme auf die möglichen Verständnisprobleme hingewiesen wurde, äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht dazu. Ebenso wenig äusserte es sich zur Argumentation in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, gewisse Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht widersprüchlich, sondern begnügte sich damit, an seiner Argumentation festzuhalten. Der Beschwerdeführer erklärte zum Beispiel, er sei am Abend, als auf ihn geschossen worden sei, unterwegs in die Stadt gewesen, um sich mit einem Freund zu treffen - zuvor sei er zusammen mit anderen Freunden in einem Kaffeehaus gewesen. Diese Erklärung hat das SEM ignoriert, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des betreffenden Abends nicht als widersprüchlich gewertet werden müssen. Da sich das SEM nicht materiell mit den Ausführungen in der Stellungnahme auseinandergesetzt hat, obwohl dies vorliegend geboten gewesen wäre, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, beinhaltet auch den Anspruch des Rechtssuchenden, dass die entscheidende Behörde sich mit seinen Argumenten erkennbar auseinandersetzt, sobald diese eine gewisse Substanz aufweisen, was vorliegend der Fall ist.

E. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind, ist eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Gericht zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich.

E. 5.5 Vor dem Hintergrund des noch nicht vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts sind zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Urteils trotzdem Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung anzubringen. Im Beschwerdeverfahren wird zu Recht die Frage aufgeworfen, was das SEM aus den von ihm aus seiner Sicht bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom August 2019 ableiten möchte. Das SEM erachtet es als belegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer angeschossen wurde und sich in Spitalpflege begeben musste. Die von ihm aus seiner Sicht festgestellten Ungereimtheiten würden, sollten sie bestehen, den Vorfall an sich in Frage stellen, nicht jedoch dessen möglichen Hintergrund. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers kann in diesem Punkte gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen den Ausführungen des SEM auch nicht zu erkennen, dass die Schilderung des Telefongesprächs, bei dem er bedroht worden sei, weniger detailgetreu ausgefallen ist, als die Schilderung des dem Gespräch vorangehenden Übergriffs auf ihn. Er gab dieses Gespräch mehrmals mit unterschiedlicher Wortwahl in sich stimmig wieder und schilderte den Verlauf des Gesprächs anschaulich, ohne irgendwelche erkennbaren Übertreibungen. Es drängt sich auf, dass das SEM die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einfliessen lässt.

E. 6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1).

E. 7 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben einzugehen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 9.2 Die Rechtsvertreterin weist in der Honorarnote, die sie mit der Stellungnahme vom 27. November 2019 einreichte, einen Aufwand von 9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 15.- aus. Der veranschlagte Aufwand und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1995.- festzusetzen.

E. 9.3 Das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird angesichts des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1995.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5691/2019wiv Urteil vom 13. Dezember 2019 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs; Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch MLaw Nadia Zink, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Turkmene mit letztem Wohnsitz in B._______ (Russland), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 22. August 2019 und gelangte am 27. August 2019 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 2. September 2019 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf, am 4. September 2019 führte es mit ihm ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) durch. A.c Der Beschwerdeführer reichte beim SEM mit Schreiben vom 4. September 2019 zwei Arztberichte aus Russland vom 12. März 2019 und vom 7. August 2019 ein. A.d Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 14. Oktober 2019 zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, dass er keinen Kontakt mit in Russland lebenden Personen habe, da er sich davor fürchte. Seine Eltern und seine beiden Brüder lebten in England. Kürzlich habe er mit seinem Vater telefoniert. Er selbst habe als Jugendlicher zirka zwei Jahre lang in England gelebt und dort seine Ausbildung absolviert. Danach sei er nach Russland zurückgekehrt, wo er bei verschiedenen Arbeitgebern tätig gewesen sei. Sein Vater habe in Turkmenistan als (...) und später als (...) gearbeitet. Während den letzten Jahren in Turkmenistan sei sein Vater schikaniert und unter Druck gesetzt worden. Nach dem Umzug nach Russland habe er als (...), im (...) und später als (...) gearbeitet. Er (der Beschwerdeführer) sei nach England geflogen, um die Sprache zu lernen; bereits damals habe sein Vater in Russland Probleme gehabt. Sein Vater sei vom FSB (russischer Inlandsgeheimdienst) aufgefordert worden, für diesen zu arbeiten, was er abgelehnt habe. Nachdem auf seinen Vater (wohl im Jahr 2009) geschossen worden sei, habe die Familie beschlossen, dass nur der Beschwerdeführer in Russland verbleibe, da sie dort noch laufende Geschäfte gehabt habe. Sein Vater habe sich im Exil dazu entschlossen, als Politiker tätig zu werden. In diesem Zusammenhang sei er (der Beschwerdeführer) im März 2019 verprügelt worden. Er habe sich zirka eine Woche in einem Spital aufgehalten. Danach sei er von einem Unbekannten telefonisch bedroht worden. Dieser habe sich eingangs nach seinem Gesundheitszustand erkundigt und ihm zu verstehen gegeben, dass eine gute Gesundheit nicht garantiert sei. Da er dies nicht verstanden habe, habe der Mann ihm gesagt, sein Vater solle seine jetzige Tätigkeit abbrechen. Sollte man dies nicht ernst nehmen, könne ihm (dem Beschwerdeführer) «etwas geschehen». Danach habe er seinen Vater angerufen, der ihn beruhigt habe. Nach dem Gespräch habe er seine Telefonnummer geändert und es habe keine telefonischen Drohungen mehr gegeben. Im August 2019 sei er zusammen mit einigen Freunden in einem Kaffeehaus gewesen. Am späten Abend sei er Richtung Stadtzentrum gegangen, als er zwei Schüsse gehört habe, die aus einem vorbeifahrenden Wagen abgegeben worden seien; er sei zu Boden gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er bemerkt, dass sein linker Arm blute. Ein herbeigerufener Freund habe ihn in ein Spital gebracht. Polizisten seien gekommen, die jedoch darauf verzichtet hätten, seine Aussagen zu Protokoll zu nehmen. Sie hätten ihm gesagt, er solle froh sei, dass er noch am Leben sei. Er habe sich vor weiteren Überfällen gefürchtet und sich dazu entschlossen, Russland zu verlassen. Anfang Sommer 2019 sei er in eine Demonstration geraten und festgenommen worden. Nach eineinhalb Tagen habe man ihn auf freien Fuss gesetzt und ihm gesagt, er solle froh sein, dass er freigelassen werde. Er habe sich an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, die seine Anzeige nicht entgegengenommen habe. Auf Nachfrage sagte der Beschwerdeführer, er könne über die politischen Tätigkeiten seines Vaters keine Auskunft geben, man könne es aber auf YouTube anschauen. Er habe erfahren, dass wegen seines Vaters auch auf seine in Turkmenistan lebenden Grosseltern Druck ausgeübt werde. A.e Am 16. Oktober 2019 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel und die Übersetzungen der beiden russischen Arztzeugnisse. A.f Das SEM stellte der vormaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 21. Oktober 2019 einen Entscheidentwurf zu, diese reichte beim SEM am folgenden Tag eine Stellungnahme ein. A.g Die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teilte am 23. Oktober 2019 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet. B. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 - eröffnet am gleichen Tag - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. Oktober 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, die Ziffern 1 bis 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Abklärung und Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei nach Art. 83 AIG (SR 142.20) vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Entscheidung über den Antrag um Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin sei mit der Entscheidung im Verfahren D-1135/2019 zu koordinieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 18 derselben). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 4. November 2019 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er teilte mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. E. In seiner Vernehmlassung vom 12. November 2019 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. F. Der Beschwerdeführer liess in der Stellungnahme vom 27. November 2019, der weitere Beweismittel und eine Kostennote beilagen, an seinen Anträgen festhalten. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Oktober 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung damit, die Aussagen des Beschwerdeführers über den Angriff im März 2019 seien mit vielen Realkennzeichen versehen, sodass davon ausgegangen werden könne, er sei tatsächlich auf der Strasse von Unbekannten angegriffen worden. Als er vom darauffolgenden Telefonat und der Aufforderung, seinem Vater mitzuteilen, er solle seine politischen Aktivitäten beenden, erzählt habe, habe er die Aussagen nicht mehr mit der gleichen Dichte an erlebnisbasierten Merkmalen darlegen können. Selbst nach mehrmaliger Aufforderung, detailliert zu berichten, seien seine Schilderungen knapp und als eine Aneinanderreihung von Handlungssträngen ohne Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation ausgefallen. Da der Drohanruf nicht glaubhaft sei, werde davon ausgegangen, dass der Angriff nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgung zurückzuführen sei. Auch den zweiten Angriff vom August 2019 habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft auf eine asylrelevante Verfolgung zurückführen können. Zum Schlüsselereignis, das ihn zur Ausreise bewogen habe, habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Während er in der freien Erzählung von zwei abgegebenen Schüssen gesprochen habe, habe er im weiteren Verlauf der Anhörung von drei Schüssen berichtet. Zunächst habe er berichtet, er sei von einem Treffen mit Freunden gekommen, als auf ihn geschossen worden sei, während er später gesagt habe, er sei zu einem Treffen mit einem Freund auf dem Weg in die Innenstadt gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, mit Substanz und einer persönlichen Note versehen, eine differenzierte Sicht auf einen Angriff von einer solchen Intensität glaubhaft zu machen. Die von ihm gemachten Aussagen hätte er auch ohne Erlebnishintergrund produzieren können, sodass der Eindruck entstehe, er habe den Angriff nicht selber, oder nicht so, wie geschildert, erlebt. Die eingereichten Asyldokumente seines Vaters, deren Echtheit nicht überprüft werden könne, seien nicht geeignet, um die Zweifel an seiner Verfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters zu eliminieren. Das SEM bezweifle nicht, dass der Beschwerdeführer verwundet worden sei, indessen gehe es nicht davon aus, dass er aus asylrelevanten Motiven verletzt worden sei. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, er sei im Juli 2019 von der Polizei festgenommen und festgehalten worden, sei nicht davon auszugehen, dass er zielgerichtet und aus einem in Art. 3 AsylG definierten Motiv verhaftet worden sei. Die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung zum Entscheidentwurf könne den Standpunkt des SEM nicht ändern, da weder Tatsachen genannt noch Beweismittel vorgelegt worden seien, die eine Änderung des Standpunkts des SEM rechtfertigen könnten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe sich nur ungenügend mit der Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertreterin auseinandergesetzt. Da substanzielle Teile der Stellungnahme ignoriert worden seien, liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das SEM habe sich insbesondere nicht mit der Entkräftung eines der bemängelten Widersprüche und mit dem Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers habe in Grossbritannien Asyl erhalten und seine Aktivitäten könnten auf YouTube nachverfolgt werden, befasst. Bei genauerem Hinsehen handle es sich bei den vom SEM bemängelten Punkten um Argumente, die dazu führen müssten, dass das SEM den Angriff vom August 2019 als unglaubhaft erachte. Es halte den Angriff aber für glaubhaft und zweifle lediglich das dahinterstehende Motiv an. Das SEM hätte die geäusserten Argumente mindestens einer einfachen Würdigung unterziehen müssen. Das SEM habe sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln ungenügend auseinandergesetzt. Die Bemerkung, dass die Asyldokumente des Vaters mangels Sicherheitsmerkmalen nicht überprüft werden könnten, gehe an der Wirklichkeit vorbei und widerspreche dem nachfolgenden Satz, dass die Dokumente belegten, dass der Vater des Beschwerdeführers in Grossbritannien über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Das Original der Aufenthaltsbewilligung könne der Beschwerdeführer nicht einreichen, da sein Vater dieses benötige. Das SEM erwähne nicht, dass der «Residence Permit» ausweise, dass der Vater in England als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Bei der vorliegend geltend gemachten Reflexverfolgung handle es sich um ein relevantes Merkmal. Die Würdigung des Beweismittels sei unvollständig ausgefallen. Dass dem Vater des Beschwerdeführers in Grossbritannien Asyl gewährt worden sei, ergebe sich aus den eingereichten Unterlagen. Am 25. August 2015 sei diesem Asyl gewährt worden und am 27. August 2015 sei ihm mitgeteilt worden, dass die Asylfürsorge innerhalb von 28 Tagen eingestellt werde. Der Beschwerdeführer habe zudem ausgesagt, dass seine Mutter und die beiden minderjährigen Geschwister ebenfalls in Grossbritannien lebten und den «anerkannten refugee status» hätten. Der Beschwerdeführer habe weitere Dokumente dazu erhalten, die mit der Beschwerde eingereicht würden. Das SEM habe sich mit keinem Wort zu den YouTube Videos des Vaters des Beschwerdeführers geäussert, obwohl er diese in der Anhörung explizit erwähnt habe. Trotz nochmaligen Hinweises in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, seien die Videos nicht erwähnt worden. Da diese die exilpolitische Tätigkeit des Vaters belegten, handle es sich um entscheidrelevante Beweismittel. Der Vater besitze einen eigenen YouTube-Kanal und die Videos seien innerhalb weniger Monate 23 000 Mal aufgerufen worden. Angesichts der geltend gemachten Bedeutung der exilpolitischen Aktivitäten des Vaters für die Verfolgung des Beschwerdeführers, hätte die Vorinstanz den «residence permit» und das Schreiben vom 27. August 2015 in die Begründung einbeziehen müssen. Da es dies unterlassen habe, habe es seine Untersuchungspflicht verletzt. Wäre dazu eine vertiefte Abklärung nötig gewesen, hätte der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugewiesen werden müssen. Bei der Anhörung sei es zu schwerwiegenden Verständigungsproblemen gekommen, die von der vormaligen Rechtsvertreterin in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf belegt worden seien. Der Beschwerdeführer habe gewisse Fragen schlicht falsch beantwortet, wobei dies nicht auf einen tiefen Bildungsgrad zurückzuführen sein dürfte. Er habe studiert und dürfte ohne weiteres die Fragen nach dem Ort, an dem er gelebt habe, und der Arbeit, die er ausgeführt habe, verstehen. Ebenso dürfte er den Unterschied zwischen den Monaten März und August kennen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass es bei der Übersetzung Schwierigkeiten gegeben habe, wenn er die Frage nach dem Überfall im August mit einer Aussage zum Überfall im März beantwortet habe. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Telefonat, während dem er bedroht worden sei, enthielten viele Realkennzeichen, mit denen sich das SEM nicht auseinandersetze. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe nicht hervor, dass er dieses Ereignis nicht mit der gleichen Dichte an erlebnisbasierten Merkmalen dargelegt habe. Der Bericht des Beschwerdeführers sei detailliert gewesen und zeige auf, was besprochen worden sei. Es sei nicht erstaunlich, dass er nicht verstanden habe, was er noch mehr an Details hätte berichten können. Hinsichtlich des zweiten Vorfalls führe das SEM nur Punkte an, die den Angriff an sich beträfen. Dies müsste dazu führen, dass der gesamte Angriff für unglaubhaft befunden würde. Die Argumentation des SEM sei nicht geeignet, das Verfolgungsmotiv als nicht asylrelevant zu belegen. Dies habe vor allem mit der unterlassenen Würdigung der eingereichten Beweismittel zu den exilpolitischen Tätigkeiten seines Vaters zu tun. Bei den unterschiedlichen Aussagen zur Anzahl der Schüsse, die er gehört habe, handle es sich nicht um einen diametralen Widerspruch und es sei fraglich, ob eine andere Person sich in derselben Situation im Nachhinein an die genaue Zahl erinnern könne. Da der Beschwerdeführer von einem Treffen mit Freunden gekommen und unterwegs zu einem Treffen mit einem anderen Freund gewesen sei, um die Reise zu einem Festival zu besprechen, bestehe kein Widerspruch zwischen den Aussagen. Der Beschwerdeführer selbst habe mehrmals zu verstehen gegeben, dass er über das Verfolgungsmotiv nur Vermutungen anstellen könne. Den Angriff selbst habe er detailliert geschildert; dass er allgemein sehr sachlich ausgesagt habe, ergebe sich aus dem Protokoll. Da das SEM die Realität, wonach er verletzt worden sei, nicht in Zweifel ziehe, sei die diesbezüglich fehlende «persönliche Note» irrelevant. Die Frage der emotionalen Betroffenheit erübrige sich demnach. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinen Vater nicht über den Angriff vom August 2019 informiert habe, lasse dessen Hintergrund nicht als nicht plausibel erscheinen. Sein Vater habe ihm nach dem Angriff vom März 2019 gesagt, er wisse Bescheid und der Beschwerdeführer solle sich keine Sorgen machen. Es entspreche den Tatsachen, dass der Vater ihn von Grossbritannien aus nicht beschützen könne. Insofern sei es plausibel, dass er keinen Nutzen gesehen habe, den Vater nochmals zu informieren. Zudem habe er erklärt, er habe den Vater erst nach der Ausreise informieren wollen, da er sich nicht selbst noch in weitere Gefahr habe bringen wollen. Der Beschwerdeführer habe mehrmals betont, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei und sich in die Aktivitäten seines Vaters nicht eingemischt habe. Er habe plausibel erklärt, dass er einen Zusammenhang zwischen den Angriffen und den Aktivitäten des Vaters vermute. Sein Vater habe Anfang 2019 begonnen, sich politisch zu engagieren. Im März 2019 sei der Beschwerdeführer erstmals angegriffen worden und habe anschliessend einen Drohanruf erhalten. Er habe seinen Vater im Juli 2019 telefonisch kontaktiert, wobei dieser ihm gesagt habe, er sei politisch aktiv, und ihn gewarnt habe. Aufgrund der Geschichte seines Vaters sei es sehr wahrscheinlich, dass dessen exilpolitische Tätigkeit das einzig in Russland verbliebene, nahe Familienmitglied ins Visier der russischen Behörden gebracht habe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, habe aber diesbezüglich Vermutungen. Seine Schlussfolgerungen seien logisch und träfen mit grösster Wahrscheinlichkeit zu. Das SEM habe seine Vermutungen abgetan, ohne dass es den Asylstatus und die YouTube Videos des Vaters beachtet habe. Der Beschwerdeführer habe demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung gehabt. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei, werde der Asylstatus der in England lebenden Familie des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt. Es gelte zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen den Asylgründen des Vaters im Jahr 2011 und den Vorbringen des Beschwerdeführers hergeleitet werden könne. Den eingereichten Dokumenten sei nicht zu entnehmen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers in England Asyl beantragt habe. Aus dem Asylentscheid gehe hervor, dass daran gezweifelt werde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit seines Vaters in Russland Opfer eines Angriffs geworden sei. 4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, das SEM sei in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den Asylstatus des Vaters eingegangen. Demnach habe es auch nicht begründet, weshalb es einen Zusammenhang zwischen dessen politischen Aktivitäten und der Verfolgung des Beschwerdeführers verneine. Er habe bei der Anhörung gesagt, weshalb sein Vater aus Russland geflüchtet sei. Ebenso habe er erklärt, dass sein Vater schon in Turkmenistan Probleme gehabt habe. Zudem habe er erläutert, dass er sich nicht in die Aktivitäten seines Vaters eingemischt habe und nicht viel darüber wisse. Wenn das SEM sage, die Gründe für das Asylgesuch des Vaters könnten nicht überprüft werden, zeige es damit, dass es die Aussagen des Beschwerdeführers nicht kenne oder nicht würdige und selbst keine Nachforschungen gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater am 26. Oktober 2019 in die Türkei gereist sei, um sich mit turkmenischen Aktivisten zu treffen. Die anwesenden Personen seien vor dem Treffen von der türkischen Polizei verhaftet worden. Später sei ein Brief veröffentlicht worden, in dem die turkmenische Botschaft das türkische Justizministerium aufgefordert habe, den Vater des Beschwerdeführers und weitere Oppositionelle festzunehmen. Die Verhafteten seien zwar wenige Tage nach ihrer Festnahme freigelassen, aber mit einem Ausreiseverbot belegt worden. Dies gehe aus einem Artikel der «Chronicles of Turkmenistan» hervor, die eine der wenigen unabhängigen Informationsquellen in Turkmenistan sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer noch in der Türkei und bekannte Turkmenen setzten sich für ihn ein. Mindestens die turkmenischen Behörden überwachten die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und schreckten nicht davor zurück, sogar auf dem Territorium anderer Staaten Massnahmen gegen ihn zu erwirken. Angesichts dieses Vorfalls sei plausibel, dass die turkmenischen Behörden auch in anderen Staaten versuchten, ihre (ehemaligen) Bürger und deren Angehörige einzuschüchtern. Da sich die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters um die russisch-turkmenischen Beziehungen drehten, sei es wahrscheinlich, dass auch die russischen Behörden ein Interesse hätten, die Aktivitäten des Vaters durch Einschüchterung einzuschränken oder zu beenden. 5. 5.1 Vorab sind die im Beschwerdeverfahren erhobenen formellen Rügen zu prüfen, da sich bei deren Berechtigung eine Rückweisung der Sache an das SEM als notwendig erweisen könnte. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das SEM die Rolle seines Vaters und den Zusammenhang zwischen dessen exilpolitischen Aktivtäten und den in Russland erfolgten Übergriffen auf ihn selbst nicht ausreichend abgeklärt hat. Durch die eingereichten Beweismittel darf als belegt oder zumindest glaubhaft gemacht erachtet werden, dass sein Vater in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt wurde und Asyl erhielt. Den diesbezüglich eingereichten Dokumenten kann zwar nicht entnommen werden, weshalb der Vater als Flüchtling anerkannt wurde, doch nannte der Beschwerdeführer bei der Anhörung die aus seiner Sicht relevanten Gründe dafür. Das SEM hat es unterlassen, den Beschwerdeführer aufzufordern, seinen Vater betreffende Dokumente aus dem britischen Asylverfahren beizubringen und die YouTube Videos zu prüfen, anhand derer die Gründe, aus denen der Vater Asyl erhielt, und der Umfang und die Qualität dessen asylpolitischen Engagements hätten ermittelt werden können. Hinzu kommt, dass der Vater gemäss den Ausführungen in der Stellungnahme zur Vernehmlassung und den damit eingereichten Beweismitteln offenbar auf Erwirken der turkmenischen Behörden in der Türkei festgenommen und mit einem Ausreiseverbot belegt wurde, als er sich mit turkmenischen Bürgern in der Türkei treffen wollte. Aufgrund der gesamten Aktenlage könnte sich die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, die beiden Angriffe auf ihn hingen mit den exilpolitischen Aktivitäten seines Vaters zusammen, als berechtigt erweisen. Dazu bedarf es indessen weiterer Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht. 5.3 In der Beschwerde wird des Weiteren gerügt, es sei während der Anhörung mehrfach zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, da der Beschwerdeführer oftmals Fragen nicht richtig verstanden und nachgefragt habe. Im Anschluss an die Einleitung der Anhörung gab er zwar an, er verstehe den Dolmetscher ausgezeichnet, dem Protokoll ist aber zu entnehmen, dass er in der Tat mehrmals nachgefragt und dabei geäussert hat, er habe die Frage nicht richtig verstanden. Da der Beschwerdeführer über gute Russischkenntnisse und eine gute Ausbildung verfügt, darf davon ausgegangen werden, dass nicht sprachliche Probleme seinerseits Anlass dafür sind, dass er mehrmals nachfragen musste. Obwohl in der Stellungnahme auf die möglichen Verständnisprobleme hingewiesen wurde, äusserte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht dazu. Ebenso wenig äusserte es sich zur Argumentation in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, gewisse Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht widersprüchlich, sondern begnügte sich damit, an seiner Argumentation festzuhalten. Der Beschwerdeführer erklärte zum Beispiel, er sei am Abend, als auf ihn geschossen worden sei, unterwegs in die Stadt gewesen, um sich mit einem Freund zu treffen - zuvor sei er zusammen mit anderen Freunden in einem Kaffeehaus gewesen. Diese Erklärung hat das SEM ignoriert, obwohl die Aussagen des Beschwerdeführers zum Ablauf des betreffenden Abends nicht als widersprüchlich gewertet werden müssen. Da sich das SEM nicht materiell mit den Ausführungen in der Stellungnahme auseinandergesetzt hat, obwohl dies vorliegend geboten gewesen wäre, hat es den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Das Recht, eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf einzureichen, beinhaltet auch den Anspruch des Rechtssuchenden, dass die entscheidende Behörde sich mit seinen Argumenten erkennbar auseinandersetzt, sobald diese eine gewisse Substanz aufweisen, was vorliegend der Fall ist. 5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Da nicht alle notwendigen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorgenommen worden sind, ist eine abschliessende Beurteilung des vorliegenden Falles durch das Gericht zum momentanen Zeitpunkt nicht möglich. 5.5 Vor dem Hintergrund des noch nicht vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalts sind zum Zeitpunkt des Ergehens des vorliegenden Urteils trotzdem Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung anzubringen. Im Beschwerdeverfahren wird zu Recht die Frage aufgeworfen, was das SEM aus den von ihm aus seiner Sicht bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom August 2019 ableiten möchte. Das SEM erachtet es als belegt beziehungsweise zumindest glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer angeschossen wurde und sich in Spitalpflege begeben musste. Die von ihm aus seiner Sicht festgestellten Ungereimtheiten würden, sollten sie bestehen, den Vorfall an sich in Frage stellen, nicht jedoch dessen möglichen Hintergrund. Der diesbezüglichen Argumentation des Beschwerdeführers kann in diesem Punkte gefolgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht vermag entgegen den Ausführungen des SEM auch nicht zu erkennen, dass die Schilderung des Telefongesprächs, bei dem er bedroht worden sei, weniger detailgetreu ausgefallen ist, als die Schilderung des dem Gespräch vorangehenden Übergriffs auf ihn. Er gab dieses Gespräch mehrmals mit unterschiedlicher Wortwahl in sich stimmig wieder und schilderte den Verlauf des Gesprächs anschaulich, ohne irgendwelche erkennbaren Übertreibungen. Es drängt sich auf, dass das SEM die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Berücksichtigung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers einfliessen lässt.

6. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1).

7. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts beantragt und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird. Die angefochtene Verfügung vom 21. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in den Beschwerdeeingaben einzugehen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 9.2 Die Rechtsvertreterin weist in der Honorarnote, die sie mit der Stellungnahme vom 27. November 2019 einreichte, einen Aufwand von 9 Stunden à Fr. 220.- sowie Auslagen von Fr. 15.- aus. Der veranschlagte Aufwand und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1995.- festzusetzen. 9.3 Das Gesuch um Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird angesichts des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1995.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: