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E-6381/2024

E-6381/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2023 (vgl. vo- rinstanzliche Akten […]-10/9 [nachfolgend act. 10]) wurde der Beschwer- deführer in der Anhörung vom 16. Februar 2024 zu den Fluchtgründen be- fragt (vgl. act. 15) und am 27. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zu- geteilt (act. 18). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. In der Türkei habe er ein privates Gymnasium abgeschlossen und den Beruf als (…) erlernt. Zudem sei er auf dem (…) tätig gewesen. Einer seiner Cousins sei im Jahr (…) oder (…) als HPG-Kämpfer gefallen, weswegen er von der staatlichen Schule verwiesen worden sei. Im Jahr (…) sei ein anderer Cousin aufgrund eines Komplotts des türkischen Staats inhaftiert worden. Zu seinen Gunsten habe er Unterschriften gesammelt und diese der HDP übergeben. Ausserdem habe er für die HDP an Jugend- parlamentswahlen mitgewirkt. Indes sei er kein Mitglied der HDP. Er sei immer wieder polizeilich kontrolliert, behelligt und mitgenommen worden. Die letzte Mitnahme sei am (…) oder (…) 2023 erfolgt. Bis im (…) 2023 sei die Polizei gelegentlich an seinem Arbeitsort erschienen und habe ihn als «Terrorist» betitelt. Während des Militärdienstes sei er zudem wegen sei- ner Ethnie schikaniert worden. Im (…) 2023 habe er sich problemlos einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Am (…) 2023 sei er legal und mit seinem eigenen Pass über den Flughafen B._______ nach Belgrad ausgereist. In Serbien habe er über seine Rechtsanwältin erfahren, dass in der Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbelei- digung und Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Deshalb sei er weiter illegal in die Schweiz eingereist. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen.

E-6381/2024 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 6. September 2024 – eröffnet am 9. September 2024 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Weg- weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändi- gung der editionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flücht- ling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsube- ventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Edition der übersetzten respektive noch zu über- setzenden Beweismittel und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozess- führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin. Auf Rechtsmittelebene reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse fremdsprachige Beweismittel betreffend Ermittlungsverfahren in der Türkei, einen-Auszug über diverse Verfahren und einen USB-Stick ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Be- schwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeit wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Ebenfalls wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosig- keit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kos- tenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-6381/2024 Seite 4 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist ge- leistet wurde.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zu der An- sicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten.

E. 5.1.1 Die vorgebrachten Polizeikontrollen seien grundsätzlich unbedenk- lich. Zwar stellten die erlebten Mitnahmen und Vorkommnisse mutmasslich illegitimes Verhalten dar, diese seien aber nicht asylrelevant. Ohnehin sei in casu der zeitliche Kausalzusammenhang dieser Vorkommnisse zu der erst etliche Monate später erfolgten Ausreise durchbrochen. Nach dem letzten Ereignis am (…) oder (…) März 2023 habe sich der Beschwerde- führer noch mehrere Monate mehrheitlich unbehelligt in seinem Heimat- land aufgehalten und sei erst rund ein halbes Jahr später am (…) 2023 ausgereist. Schliesslich sei er ohnehin bloss auf Anraten seiner Freunde, und damit ohne konkreten Grund, ausgereist. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Schikanen durch die tür- kische Polizei weder objektiv noch subjektiv ursächlich gewesen seien. Darüber hinaus bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit, gegen illegiti- mes staatliches Handeln auf rechtsstaatlichem Weg vorzugehen.

E. 5.1.2 Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund sei- ner kurdischen Ethnie stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal es diesen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität fehle.

E. 5.1.3 Aufgrund seines Engagements für die HDP könne nicht ausgeschlos- sen werden, dass es zu Belästigungen oder Schikanen gekommen sein könnte, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Ausserdem sei er nicht in ex- ponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Deshalb bestehe bei einer

E-6381/2024 Seite 6 Rückkehr in die Türkei keine beachtliche Wahrscheinlichkeit auf eine asyl- relevante Verfolgung. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im De- zember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten wor- den sei. Mittlerweile seien die als Nachfolgeparteien neu gegründeten DBP und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vor- gängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimit- glieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betäti- gung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürch- tungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden.

E. 5.1.4 Aus seinen Angaben gingen ferner auch keine Hinweise auf eine ob- jektive begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Re- flexverfolgung hervor. Er habe nicht geltend gemacht, dass er abgesehen von einem Schulverweis aufgrund des Hintergrunds seines Cousins wei- tere Nachteile erlitten hätte. Für diese Sichtweise spreche auch die prob- lemlose und legale Ausreise aus der Türkei.

E. 5.1.5 Das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda be- gründe keine Asylrelevanz: Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und das Verfahren befinde sich in einer frühen Ermittlungsstufe. Die eingereichten Dokumente wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisier- ten Bausteinen. Sie liessen deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Diese Dokumente verfügten zu- dem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweis- wert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt be- schafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des ge- ringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen

E-6381/2024 Seite 7 würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren we- gen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbeschluss gegen ihn vor. Die Beweismittel wür- den weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Er- mittlungsverfahren, aber kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermitt- lungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häu- fig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzi- gen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich for- mell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer ein- zuvernehmen, und er danach wieder freizulassen sei.

E. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den be- reits bekannten Sachverhalt. Bezüglich der eingereichten türkischen Be- weismittel wendet er ein, dass die pauschalen Hinweise des SEM auf nicht übersetzte türkische Fernsehsendungen, gemäss denen Justizdokumente in der Türkei käuflich und fälschbar seien, nicht ausreichend seien, um de- ren Beweiswert bereits in Frage zu stellen. Zudem hätten seine Vorbringen vielmehr gesamtheitlich gewürdigt werden müssen. Dies gelte im Hinblick darauf, dass die erlebte Behördengewalt nicht losgelöst von den weiteren Behördenkontrollen bis kurz vor der Ausreise gewürdigt werden könne. Auch die zahlreichen Strafdossiers hätten vor seinem politischen Hinter- grund, dem familiären Kontext und der Vorverfolgung gewürdigt werden müssen. In diesem Lichte gesehen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verurteilung, wobei er nur bei der ersten Verurteilung als Ersttäter behandelt würde. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation könne nicht angenommen werden, dass er nach der Einvernahme wegen Propa- ganda für eine Terrororganisation effektiv wieder freigelassen werde und nicht einfach direkt in Untersuchungshaft versetzt werde oder eine unbe- dingte Haftstrafe verbüssen müsste. Seiner Ansicht nach besitze er seit der Schulzeit ein geschärftes politisches Profil, zumal er von der Schule ver- wiesen worden sei und auch im Ausland behördlich beobachtet werde. Er

E-6381/2024 Seite 8 habe sich online politisch betätigt und habe an Kundgebungen und Veran- staltungen der PKK teilgenommen – dieses Engagement habe er in der Schweiz fortgesetzt. Die eröffneten Dossiers würden auf ein hohes Inte- resse der türkischen Strafbehörden an ihm schliessen. Aufgrund seines politischen Profils und der Ermittlungsverfahren dürfte ausserdem ein poli- tisches Datenblatt über ihn erstellt worden sein. Es sei somit davon auszu- gehen, dass er bei der Wiedereinreise am Flughafen kontrolliert werde. Zu- dem würden in den letzten Jahren in der Türkei eine Zunahme von Folter und anderen Formen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Ferner könne entgegen der Ansicht des SEM den polizeilichen Behelligun- gen auch nicht die Aktualität abgesprochen werden. Zwar habe sich effek- tiv die letzte Festnahme rund (…) Monate vor seiner Ausreise ereignet: Die wiederholten Personenkontrollen seien aber der primäre fluchtauslösende Grund gewesen. Ohnehin müssten bei der Beurteilung, ab wann der zeitli- che Kausalzusammenhang durchbrochen sei, objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert hätten, berücksichtigt werden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass er vorerst innerstaatlich umge- zogen sei und die Arbeitsstelle gewechselt habe. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er mit der Ausreise zugewartet habe, zumal auch er die kurdische Gemeinschaft nicht im Stich habe lassen wollen. Eine psy- chologisch und körperlich weniger starke Person hätte sich vermutlich wohl anders verhalten, indes verhielten sich nicht alle Menschen gleich.

E. 6 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In der Beschwerdeein- gabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen dies- bezüglich kann daher mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Er- gänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II):

E. 6.1 Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden.

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E. 6.1.1 Hierzu ist vorab mit dem SEM festzustellen, dass der zeitliche Kau- salzusammenhang zwischen der letzten behaupteten Mitnahme im (…) 2023 und der erst über einem halben Jahr später erfolgten Ausreise im (…) 2023 durchaus als durchbrochen eingestuft werden kann, zumal der Be- schwerdeführer ohne Not noch rund (…) Monate in der Türkei verweilte. Eine Person, die effektiv an Leib und Leben bedroht wäre beziehungsweise sich bedroht fühlte, würde kaum ernsthaft ohne Grund so lange im Land verbleiben. Plausible Gründe, die den Weiterverbleib in der Türkei erklär- ten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers denn auch nicht ersichtlich. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er zwischenzeitlich mehrheitlich unbehelligt einer Arbeit nachgegangen ist und letztendlich nur vordergründig auf Anraten seiner Freunde aus der Türkei ausgereist ist (vgl. act. 15 F96, F148). Zusätzlich ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch die übrigen Sa- chumstände gegen eine vorbestehende Verfolgungslage sprechen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer rund einen Monat vor seiner Ausreise, im (…) 2023, noch legal einen heimatlichen Pass hat ausstellen lassen. Entsprechend wird er hierzu aus freien Stücken Behördenkontakt gesucht haben und hat mit seinem Ersuchen auch ge- genüber den heimatlichen Behörden potentielle Ausreiseabsichten zu er- kennen gegeben. Bereits diese Ausgangslage ist weder mit einer objekti- ven Verfolgungsgefahr, geschweige denn mit einer subjektiven Verfol- gungsfurcht in Einklang zu bringen. Diese Ausgangslage wird zusätzlich durch die Modalitäten der Ausreise im (…) 2023 unterstrichen. So reiste der Beschwerdeführer legal und unter Verwendung seines eigenen Reise- passes über den gut gesicherten Flughafen in B._______ aus. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss den eigenen Angaben damals geplant hat, bloss für kurze Zeit nach Serbien zu reisen, um danach wieder in die Türkei zurückzukehren; ein Umstand, der ebenfalls zeigt, dass damals sicherlich keine Verfolgungslage bestand. Unabhängig der Frage, ob für die Zeitphase zwischen der letzten behaup- teten polizeilichen Behelligung im (…) 2023 und der Ausreise im (…) 2023 bereits eine Durchbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen wird, zeigen somit die Modalitäten der konkreten Ausreise (Passbeschaf- fung, legale Ausreise, Verwendung des eigenen Passes, Ausreise über ei- nen gut gesicherten Flughafen) deutlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgungslage bestanden hat.

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E. 6.1.2 Auch in Bezug auf die ins Recht gelegten heimatlichen Justizdoku- mente ergibt sich letztlich kein anderes Bild. Gemäss diesen befinden sich

– bei Wahrunterstellung der eingeleiteten Verfahren – die anhängig ge- machten Verfahren betreffend Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) erst in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklageschriften vor. Auf Rechts- mittelebene reicht der Beschwerdeführer einen UYAP-Auszug ein und macht weitere Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda und Prä- sidentenbeleidigung geltend, die sich gemäss seinen Angaben ebenfalls in der Ermittlungsphase befänden (vgl. Beschwerde S. 6; vgl. auch Be- schwerdebeilage 10). In Bezug auf die in der Türkei eröffneten Verfahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Untersu- chungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handelt, denen praxisge- mäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend anscheinend sogar mehrere Verfahren eingeleitet wurden. Der Umstand, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsver- fahren vorliegt, führt nicht alleine zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). Solche Risikofaktoren liegen nicht vor. So besteht insbesondere kein Grund zur Annahme, der Beschwerde- führer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn hän- gigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte; dies zumal er kein Mitglied einer politischen Partei ist, sich lediglich in niederschwelliger Weise politisch betätigt und keine Verbindungen zur PKK hat (vgl. act 15 F36, F101 und F132).

E. 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdi- schen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche ge- mäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensall- tag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Men- schenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungs- gericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung ei- ner Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts

E-6381/2024 Seite 11 [BVGer] D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-1552/2024 vom 4. Juni 2024 E. 7.1).

E. 6.2 Auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er seit seiner Ausreise, als einfacher Teilnehmer an Kundge- bungen und Veranstaltungen teilgenommen und dies in den sozialen Me- dien geteilt hat (vgl. act. 13 ID-009 S. 2 ff.; vgl. auch act. 27). Dabei nimmt er aber augenscheinlich keine bedeutende Rolle wahr und sticht nicht aus der Masse von Teilnehmern heraus, die sich für die kurdische Sache ein- setzt. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, es seien aufgrund seines exil- politischen Engagements weitere Ermittlungsverfahren eröffnet worden, kann hinsichtlich deren Asylrelevanz auf obenstehende E. 6.1.2 verwiesen werden. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwer- deführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgelehnt.

E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer ver- fügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil- ligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-6381/2024 Seite 12 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.3.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des

E-6381/2024 Seite 13 BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.).

E. 8.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Be- schwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Ge- richt vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Mit der Beschwer- deentgegnung, er werde aufgrund seines nicht einwandfreien Leumundes im Heimatland womöglich Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben, vermag er keine andere Sichtweise aufzuzeigen.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der ungenügenden Würdi- gung der eingereichten Beweismittel erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers befasst. Verletzungen des rechtli- chen Gehörs sind nicht festzustellen. Folglich besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das Subsubeventualbegehren ist abzu- weisen. Ebenso ist der Antrag auf Edition der übersetzten respektive zu übersetzenden Beweismittel sowie die Ansetzung einer Frist zur Be- schwerdeergänzung abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer dieser Sprache mächtig ist und selbst in der Mitwirkungspflicht steht.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt

E-6381/2024 Seite 14 Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6381/2024 Seite 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6381/2024 Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Valentin Böhler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Cordelia Forde, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 6. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 7. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. B.a Nach der Personalienaufnahme (PA) vom 12. Dezember 2023 (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-10/9 [nachfolgend act. 10]) wurde der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 16. Februar 2024 zu den Fluchtgründen befragt (vgl. act. 15) und am 27. Februar 2024 dem erweiterten Verfahren zugeteilt (act. 18). Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus B._______. In der Türkei habe er ein privates Gymnasium abgeschlossen und den Beruf als (...) erlernt. Zudem sei er auf dem (...) tätig gewesen. Einer seiner Cousins sei im Jahr (...) oder (...) als HPG-Kämpfer gefallen, weswegen er von der staatlichen Schule verwiesen worden sei. Im Jahr (...) sei ein anderer Cousin aufgrund eines Komplotts des türkischen Staats inhaftiert worden. Zu seinen Gunsten habe er Unterschriften gesammelt und diese der HDP übergeben. Ausserdem habe er für die HDP an Jugendparlamentswahlen mitgewirkt. Indes sei er kein Mitglied der HDP. Er sei immer wieder polizeilich kontrolliert, behelligt und mitgenommen worden. Die letzte Mitnahme sei am (...) oder (...) 2023 erfolgt. Bis im (...) 2023 sei die Polizei gelegentlich an seinem Arbeitsort erschienen und habe ihn als «Terrorist» betitelt. Während des Militärdienstes sei er zudem wegen seiner Ethnie schikaniert worden. Im (...) 2023 habe er sich problemlos einen neuen Reisepass ausstellen lassen. Am (...) 2023 sei er legal und mit seinem eigenen Pass über den Flughafen B._______ nach Belgrad ausgereist. In Serbien habe er über seine Rechtsanwältin erfahren, dass in der Türkei aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation eröffnet worden sei. Deshalb sei er weiter illegal in die Schweiz eingereist. B.b Hinsichtlich der vorinstanzlich eingereichten Beweismittel wird auf Ziff. I 5 der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Verfügung vom 6. September 2024 - eröffnet am 9. September 2024 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug sowie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an ihn an. D. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Edition der übersetzten respektive noch zu übersetzenden Beweismittel und die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Auf Rechtsmittelebene reichte er zur Stützung seiner Vorbringen diverse fremdsprachige Beweismittel betreffend Ermittlungsverfahren in der Türkei, einen-Auszug über diverse Verfahren und einen USB-Stick ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte seinen einstweiligen legalen Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest. Gleichzeit wies er das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Ebenfalls wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und setzte ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser wurde in der Folge fristgerecht bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zu der Ansicht, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. 5.1.1 Die vorgebrachten Polizeikontrollen seien grundsätzlich unbedenklich. Zwar stellten die erlebten Mitnahmen und Vorkommnisse mutmasslich illegitimes Verhalten dar, diese seien aber nicht asylrelevant. Ohnehin sei in casu der zeitliche Kausalzusammenhang dieser Vorkommnisse zu der erst etliche Monate später erfolgten Ausreise durchbrochen. Nach dem letzten Ereignis am (...) oder (...) März 2023 habe sich der Beschwerdeführer noch mehrere Monate mehrheitlich unbehelligt in seinem Heimatland aufgehalten und sei erst rund ein halbes Jahr später am (...) 2023 ausgereist. Schliesslich sei er ohnehin bloss auf Anraten seiner Freunde, und damit ohne konkreten Grund, ausgereist. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die geltend gemachten Schikanen durch die türkische Polizei weder objektiv noch subjektiv ursächlich gewesen seien. Darüber hinaus bestehe auch in der Türkei die Möglichkeit, gegen illegitimes staatliches Handeln auf rechtsstaatlichem Weg vorzugehen. 5.1.2 Die vorgebrachten Schikanen und Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Ethnie stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar, zumal es diesen an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität fehle. 5.1.3 Aufgrund seines Engagements für die HDP könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Belästigungen oder Schikanen gekommen sein könnte, auch wenn es sich bei der HDP um eine legale Partei handle. Dass er die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die HDP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung anzunehmen. Ausserdem sei er nicht in exponierter Stellung für die HDP tätig gewesen. Deshalb bestehe bei einer Rückkehr in die Türkei keine beachtliche Wahrscheinlichkeit auf eine asylrelevante Verfolgung. Diese Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obwohl auch die DTP im Dezember 2009 mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichtes verboten worden sei. Mittlerweile seien die als Nachfolgeparteien neu gegründeten DBP und HDP formell legal tätig. Ähnlich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HADEP hätten namentlich einfache Parteimitglieder lediglich wegen ihrer damals legal gewesenen politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrechtlichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen. Aufgrund dieser Überlegungen könnten die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen nicht als asylrelevant qualifiziert werden. 5.1.4 Aus seinen Angaben gingen ferner auch keine Hinweise auf eine objektive begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung hervor. Er habe nicht geltend gemacht, dass er abgesehen von einem Schulverweis aufgrund des Hintergrunds seines Cousins weitere Nachteile erlitten hätte. Für diese Sichtweise spreche auch die problemlose und legale Ausreise aus der Türkei. 5.1.5 Das vorgebrachte Ermittlungsverfahren wegen Propaganda begründe keine Asylrelevanz: Der Beschwerdeführer sei strafrechtlich unbescholten und das Verfahren befinde sich in einer frühen Ermittlungsstufe. Die eingereichten Dokumente wiesen abgesehen von der Nennung des Delikts keinen materiellen Inhalt auf, sondern bestünden aus standardisierten Bausteinen. Sie liessen deshalb keinen Rückschluss auf das Vergehen zu, das ihm konkret vorgeworfen werde. Diese Dokumente verfügten zudem über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale. Sie liessen sich daher sehr einfach fälschen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten, um einen flüchtlingsrechtlich relevanten Sachverhalt belegen zu können. Es sei im Zusammenhang mit solchen Dokumenten mittlerweile öffentlich bekannt, dass sie in der Türkei problemlos gegen Entgelt beschafft werden könnten, sei dies via professionelle Fälscher oder gar via korrupte Justizangestellte. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des geringen Beweiswerts der eingereichten Dokumente könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob diese objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Die Frage, ob es sich um echte Verfahrensdokumente handle, könne angesichts der folgenden Ausführungen denn auch offenbleiben: Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden. Es liege zudem ein Vorführbeschluss gegen ihn vor. Die Beweismittel würden weiter zeigen, dass gegen ihn zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, aber kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden. Vor diesem Hintergrund sei zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder einer späteren Verurteilung des Beschwerdeführers aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden. Hinsichtlich des Vorführbefehls sei festzustellen, dass es sich formell nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl und einen Vorführbeschluss handle, deren Zweck es sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und er danach wieder freizulassen sei. 5.2 In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer zunächst den bereits bekannten Sachverhalt. Bezüglich der eingereichten türkischen Beweismittel wendet er ein, dass die pauschalen Hinweise des SEM auf nicht übersetzte türkische Fernsehsendungen, gemäss denen Justizdokumente in der Türkei käuflich und fälschbar seien, nicht ausreichend seien, um deren Beweiswert bereits in Frage zu stellen. Zudem hätten seine Vorbringen vielmehr gesamtheitlich gewürdigt werden müssen. Dies gelte im Hinblick darauf, dass die erlebte Behördengewalt nicht losgelöst von den weiteren Behördenkontrollen bis kurz vor der Ausreise gewürdigt werden könne. Auch die zahlreichen Strafdossiers hätten vor seinem politischen Hintergrund, dem familiären Kontext und der Vorverfolgung gewürdigt werden müssen. In diesem Lichte gesehen bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verurteilung, wobei er nur bei der ersten Verurteilung als Ersttäter behandelt würde. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation könne nicht angenommen werden, dass er nach der Einvernahme wegen Propaganda für eine Terrororganisation effektiv wieder freigelassen werde und nicht einfach direkt in Untersuchungshaft versetzt werde oder eine unbedingte Haftstrafe verbüssen müsste. Seiner Ansicht nach besitze er seit der Schulzeit ein geschärftes politisches Profil, zumal er von der Schule verwiesen worden sei und auch im Ausland behördlich beobachtet werde. Er habe sich online politisch betätigt und habe an Kundgebungen und Veranstaltungen der PKK teilgenommen - dieses Engagement habe er in der Schweiz fortgesetzt. Die eröffneten Dossiers würden auf ein hohes Interesse der türkischen Strafbehörden an ihm schliessen. Aufgrund seines politischen Profils und der Ermittlungsverfahren dürfte ausserdem ein politisches Datenblatt über ihn erstellt worden sein. Es sei somit davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise am Flughafen kontrolliert werde. Zudem würden in den letzten Jahren in der Türkei eine Zunahme von Folter und anderen Formen von Misshandlungen in Polizeigewahrsam und Haft beobachtet. Ferner könne entgegen der Ansicht des SEM den polizeilichen Behelligungen auch nicht die Aktualität abgesprochen werden. Zwar habe sich effektiv die letzte Festnahme rund (...) Monate vor seiner Ausreise ereignet: Die wiederholten Personenkontrollen seien aber der primäre fluchtauslösende Grund gewesen. Ohnehin müssten bei der Beurteilung, ab wann der zeitliche Kausalzusammenhang durchbrochen sei, objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert hätten, berücksichtigt werden. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass er vorerst innerstaatlich umgezogen sei und die Arbeitsstelle gewechselt habe. Es könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er mit der Ausreise zugewartet habe, zumal auch er die kurdische Gemeinschaft nicht im Stich habe lassen wollen. Eine psychologisch und körperlich weniger starke Person hätte sich vermutlich wohl anders verhalten, indes verhielten sich nicht alle Menschen gleich.

6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist mit überzeugender und ausführlicher Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. In der Beschwerdeeingabe vermag er den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen nichts Stichhaltiges entgegensetzen. Zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich kann daher mit den nachfolgenden beschwerdebezogenen Ergänzungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. a.a.O. E. II): 6.1 Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden. 6.1.1 Hierzu ist vorab mit dem SEM festzustellen, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der letzten behaupteten Mitnahme im (...) 2023 und der erst über einem halben Jahr später erfolgten Ausreise im (...) 2023 durchaus als durchbrochen eingestuft werden kann, zumal der Beschwerdeführer ohne Not noch rund (...) Monate in der Türkei verweilte. Eine Person, die effektiv an Leib und Leben bedroht wäre beziehungsweise sich bedroht fühlte, würde kaum ernsthaft ohne Grund so lange im Land verbleiben. Plausible Gründe, die den Weiterverbleib in der Türkei erklärten, sind entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers denn auch nicht ersichtlich. Für diese Sichtweise spricht auch, dass er zwischenzeitlich mehrheitlich unbehelligt einer Arbeit nachgegangen ist und letztendlich nur vordergründig auf Anraten seiner Freunde aus der Türkei ausgereist ist (vgl. act. 15 F96, F148). Zusätzlich ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass auch die übrigen Sachumstände gegen eine vorbestehende Verfolgungslage sprechen. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer rund einen Monat vor seiner Ausreise, im (...) 2023, noch legal einen heimatlichen Pass hat ausstellen lassen. Entsprechend wird er hierzu aus freien Stücken Behördenkontakt gesucht haben und hat mit seinem Ersuchen auch gegenüber den heimatlichen Behörden potentielle Ausreiseabsichten zu erkennen gegeben. Bereits diese Ausgangslage ist weder mit einer objektiven Verfolgungsgefahr, geschweige denn mit einer subjektiven Verfolgungsfurcht in Einklang zu bringen. Diese Ausgangslage wird zusätzlich durch die Modalitäten der Ausreise im (...) 2023 unterstrichen. So reiste der Beschwerdeführer legal und unter Verwendung seines eigenen Reisepasses über den gut gesicherten Flughafen in B._______ aus. Weiter kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer gemäss den eigenen Angaben damals geplant hat, bloss für kurze Zeit nach Serbien zu reisen, um danach wieder in die Türkei zurückzukehren; ein Umstand, der ebenfalls zeigt, dass damals sicherlich keine Verfolgungslage bestand. Unabhängig der Frage, ob für die Zeitphase zwischen der letzten behaupteten polizeilichen Behelligung im (...) 2023 und der Ausreise im (...) 2023 bereits eine Durchbrechung des Kausalzusammenhangs angenommen wird, zeigen somit die Modalitäten der konkreten Ausreise (Passbeschaffung, legale Ausreise, Verwendung des eigenen Passes, Ausreise über einen gut gesicherten Flughafen) deutlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise keine asylrelevante Verfolgungslage bestanden hat. 6.1.2 Auch in Bezug auf die ins Recht gelegten heimatlichen Justizdokumente ergibt sich letztlich kein anderes Bild. Gemäss diesen befinden sich - bei Wahrunterstellung der eingeleiteten Verfahren - die anhängig gemachten Verfahren betreffend Terrorpropaganda (Art. 7 Abs. 2 ATG) erst in der Ermittlungsphase und es liegen keine Anklageschriften vor. Auf Rechtsmittelebene reicht der Beschwerdeführer einen UYAP-Auszug ein und macht weitere Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda und Präsidentenbeleidigung geltend, die sich gemäss seinen Angaben ebenfalls in der Ermittlungsphase befänden (vgl. Beschwerde S. 6; vgl. auch Beschwerdebeilage 10). In Bezug auf die in der Türkei eröffneten Verfahren ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um Untersuchungs- beziehungsweise Ermittlungsverfahren handelt, denen praxisgemäss keine Asylrelevanz zuerkannt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn wie vorliegend anscheinend sogar mehrere Verfahren eingeleitet wurden. Der Umstand, dass ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren vorliegt, führt nicht alleine zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG, sondern nur bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.). Solche Risikofaktoren liegen nicht vor. So besteht insbesondere kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise in den Augen der türkischen Justizbehörden ein besonders geschärftes politisches Profil auf, welches im Rahmen der gegen ihn hängigen Ermittlungs- respektive Strafverfahren zu einem Politmalus führen könnte; dies zumal er kein Mitglied einer politischen Partei ist, sich lediglich in niederschwelliger Weise politisch betätigt und keine Verbindungen zur PKK hat (vgl. act 15 F36, F101 und F132). 6.1.3 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass solche gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist im türkischen Lebensalltag bekanntermassen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse aber praxisgemäss nicht derart intensiv, dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechterten Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-1552/2024 vom 4. Juni 2024 E. 7.1). 6.2 Auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Aus den Akten geht zwar hervor, dass er seit seiner Ausreise, als einfacher Teilnehmer an Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen und dies in den sozialen Medien geteilt hat (vgl. act. 13 ID-009 S. 2 ff.; vgl. auch act. 27). Dabei nimmt er aber augenscheinlich keine bedeutende Rolle wahr und sticht nicht aus der Masse von Teilnehmern heraus, die sich für die kurdische Sache einsetzt. Soweit er in der Beschwerde vorbringt, es seien aufgrund seines exilpolitischen Engagements weitere Ermittlungsverfahren eröffnet worden, kann hinsichtlich deren Asylrelevanz auf obenstehende E. 6.1.2 verwiesen werden. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 6.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.3.1 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). 8.3.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers unzumutbar wäre. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollumfänglich anschliesst (vgl. a.a.O. E. III Ziff. 2). Mit der Beschwerdeentgegnung, er werde aufgrund seines nicht einwandfreien Leumundes im Heimatland womöglich Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben, vermag er keine andere Sichtweise aufzuzeigen. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Die in der Beschwerde erhobenen Vorwürfe hinsichtlich der ungenügenden Würdigung der eingereichten Beweismittel erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in der gebotenen Ausführlichkeit mit den eingereichten Beweismitteln des Beschwerdeführers befasst. Verletzungen des rechtlichen Gehörs sind nicht festzustellen. Folglich besteht kein Anlass zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das Subsubeventualbegehren ist abzuweisen. Ebenso ist der Antrag auf Edition der übersetzten respektive zu übersetzenden Beweismittel sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer dieser Sprache mächtig ist und selbst in der Mitwirkungspflicht steht.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Valentin Böhler Versand: