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E-981/2021

E-981/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2024-07-04 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2018 und gelangte am

27. März 2018 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er dem sogenannten Testverfahren zugewiesen. Am

4. April 2018 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asyl- suchende B._______ zur Vertretung im Asylverfahren im Rahmen des Testverfahrens. Am 5. April 2018 wurden im Verfahrenszentrum B._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 20. Juni 2018 (Protokoll 1) und am 2. Juli 2018 (Protokoll 2) wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 teilte das SEM dem Be- schwerdeführer mit, da sein Asylverfahren weiterer Abklärungen bedürfe, werde es im erweiterten Verfahren behandelt und er werde einem Kanton zugewiesen. A.d Am 9. Juli 2018 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung ihres Man- datsverhältnisses mit. Am 20. September 2019 zeigte die aktuelle Rechts- vertreterin die Mandatsübernahme an. Sie reichte ein Urteil des Verwal- tungsgerichts C._______ vom (…) 2018 in türkischer Sprache zu den Ak- ten. A.e Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren (auf seinen Dokumenten sei jedoch E._______ als Geburtsort vermerkt). Als Kurde und Alevite habe er, wie bereits sein Vater und Grossvater, immer wieder Probleme gehabt; der Vater habe ihm jeweils gesagt, er solle seine Ethnie und seinen Glauben verschweigen. lm Jahr 2013 sei er für das Studium nach F._______ gegangen. Anlässlich der Wahlen von 2015 habe er mit anderen Studierenden auf dem Universitätsgelände einen Stand für die Halkların Demokratik Partisi (HDP) errichtet. Er sei deshalb angegriffen und von der Unileitung bestraft worden, indem ihm für (…) Monate die ÖV- Karte entzogen worden sei. Im (…) 2015 habe er sein Studium zum (…) an der Berufshochschule der Universität G._______ abgeschlossen. Da- nach sei er im (…) 2015 mit Hilfe des Kulturvereins H._______ nach

E-981/2021 Seite 3 I._______ gereist, um dort in einem Krankenhaus auszuhelfen, welches ursprünglich von Milizen der kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gegründet worden sei. lm Oktober 2015 sei er nach E._______ zurückge- kehrt. Auf der Rückreise sei der Bus beim Verlassen von J._______ kon- trolliert worden. Er habe sich mit seiner ldentitätskarte ausgewiesen; weiter sei nichts Erwähnenswertes passiert. Nach der Rückkehr habe er zuerst einige Monate benötigt, um das in Syrien Erlebte zu verarbeiten. Ab (…) 2016 habe er sich auf die KPSS-Prüfung vorbereitet, die man bestehen müsse, um in den Staatsdienst aufgenommen zu werden. lm (…) 2016 habe er die Prüfung abgelegt und am (…) 2016 erfahren, dass er bestan- den habe. Am (…) 2017 habe er den Bescheid erhalten, er werde im Kran- kenhaus der Kreisstadt K._______ (Provinz L._______) als Staatsange- steller eingestellt. Vor Antritt seiner Arbeit sei jedoch noch eine Sicherheits- abklärung durch das Gesundheitsministerium durchgeführt worden, und am (…) 2017 sei er im Elternhaus festgenommen und für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen worden. Man habe ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, worauf vermerkt gewesen sei, dass er in Syrien sechs oder sieben Anhänger des sogenannten Islamischen Staates (IS) umgebracht habe und es sei ihm gesagt worden, man wisse über seinen Aufenthalt in I._______ Bescheid. Wenn er das Dokument unterschreibe und als Spitzel tätig sei, könne er innerhalb der Regierungspartei Adalet ve Kalkınma Partisi (AKP) Karriere machen. Er habe alle Vorwürfe von sich gewiesen und das Dokument nicht unterzeichnet. Anlässlich der Einver- nahme sei ihm daher erklärt worden, somit könne er die Anstellung zum Staatsbeamten vergessen. Er sei am Folgetag freigekommen. Am (…) 2018 hätten ihm die Behörden schriftlich mitgeteilt, seine Anstellung in L._______ sei annulliert worden. Es seien ihm danach wiederholt fremde Autos vor seinem Haus aufgefallen und er sei sich sicher, beschattet wor- den zu sein. Zudem habe er von unterdrückten Nummern aus Drohanrufe erhalten. Es sei in der Türkei gegen ihn weder ein Strafverfahren eingeleitet noch Anklage erhoben worden, jedoch sei er mit Sicherheit fichiert. Er habe zu- dem zweimal den Militärdienst verschoben, zuletzt am (…) 2018 bis ins Jahr 2024. A.f Der Beschwerdeführer reichte seinen Original-Nüfus sowie die folgen- den Dokumente zu den Akten des SEM: ein Universitätsdiplom (Original), Studentenausweise der Universitäten G._______ und M._______, Ab- schluss des Gymnasiums und Aufnahme zum Studium (Kopie), KPSS-Prü- fungsresultate (Kopie), Aufnahmebestätigung der Universität M._______

E-981/2021 Seite 4 (Kopie), Anstellungsbestätigung des Krankenhauses der Kreisstadt K._______ (Kopie), Annullationsschreiben der Stelle im Krankenhaus (Ori- ginal), Gesetzesartikel des Staatsbeamtengesetzes (Kopie), Visitenkarte seines Anwalts in der Türkei (Kopie), Bestätigung der Verschiebung des Militärdienstes (Original), Verfahrensakten zur Beschwerde gegen den An- nullationsbeschluss (Kopien), Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom […] 2018 (Kopie). B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwer- deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin am

31. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. C.b Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte die Vorinstanz am 20. Ja- nuar 2021 – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2020 – fest, das erstinstanzliche Verfahren werde angesichts der neu zu den Akten gereichten Beweismittel betreffend Aktivitäten auf Social Media sowie zu Ermittlungsverfahren in der Türkei wieder aufgenommen. C.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge mit Entscheid E-3891/2020 vom 26. Januar 2021 dieses Beschwerdeverfahren als ge- genstandslos geworden ab. II. D. D.a In seiner Verfügung vom 1. Februar 2021 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, aufgrund von regimekritischen Posts auf dem privaten Facebook-Account des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei seien die türkischen Behörden offensichtlich auf ihn aufmerksam geworden. Ab (…) 2020 seien gegen ihn in der Folge mehrere Ermittlungs- verfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Betreiben von Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet und später mittels gericht- lichen Beschlüssen zusammengelegt worden. Am (…) 2020 sei zudem ein gerichtlicher Vorführbefehl erlassen worden.

E-981/2021 Seite 5 D.b Gestützt auf diesen neuen Sachverhalt stellte das SEM in seinem neuen Asylentscheid fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei- genschaft wegen seines Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nach- fluchtgründe). Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeord- net. E. E.a Mit Eingabe vom 4. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen diese Verfügung des SEM und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 dieser Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person sei- ner Rechtsvertreterin. F. F.a Am 10. März 2021 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 8. April 2021 wurde fest- gestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und Rechtsvertreterin LL.M. Derya Özgül wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 22. April 2021 zu den Beschwerdevorbrin- gen vernehmen und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.c Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

28. April 2021 unter Ansetzen einer Frist zum Einreichen einer Replik zur Kenntnis gebracht. F.d Mit Schreiben vom 29. April 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Recht zum Replizieren und ersuchte um Gutheissung der Be- schwerde.

E-981/2021 Seite 6 G. G.a Am 13. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Entscheidung. Die vormals zu- ständige Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 4. Feb- ruar 2023. G.b Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren Anfang 2024 dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung. G.c Am 23. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht erneut um einen baldigen Verfahrensabschluss.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres zweiten Asylentscheids massgeblich Folgendes aus:

E. 4.1.1 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Anstellung beim Krankenhaus der Kreisstadt K._______ sei aufgrund eines humanitären Einsatzes in I._______ annulliert worden, er sei lokal fichiert und am (…)

E-981/2021 Seite 8 2017 für eine Nacht in Untersuchungshaft gekommen, sei vorab festzuhal- ten, dass aufgrund der Schilderung seiner Rückreise aus I._______ nicht ersichtlich sei, wie die Behörden einen mehrmonatigen Aufenthalt in I._______ überhaupt hätten zur Kenntnis nehmen können. Schliesslich habe er nach der angeblichen Rückkehr aus Syrien während mehr als zwei Jahren ohne Probleme in E._______ leben und sich zwischendurch ebenso problemlos in N._______ und O._______ aufhalten können. Dass er wegen seines humanitären Einsatzes lokal fichiert gewesen sei und ein Datenblatt gegen ihn bestehe, basiere auf Mutmassungen, zumal er erklärt habe, es sei nie ein Strafverfahren oder eine Anklage gegen ihn erhoben worden. Es bestehe im Kontext auch kein Grund zu Annahme, er könnte bei einem eventuell bestehenden Datenblatt mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen er- leiden. Ausserdem seien seine Angaben zum Aufenthalt in I._______ ober- flächlich und stereotyp ausgefallen, und es werde ein ausdrücklicher Vor- behalt betreffend Glaubhaftigkeit dieser Angaben angebracht. Auch die ge- schilderten Ereignisse wie die Festnahme am (…) 2017, die Beschattun- gen am Wohnort und die Telefonanrufe nach Erhalt des Entlassungsschrei- bens seien aufgrund der diesbezüglich oberflächlichen und stereotypen Angaben nicht glaubhaft. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine an- gebliche Verfolgung durch den Staat oder eine Drittperson glaubhaft zu machen. Weder das eingereichte Entlassungsschreiben des Ministeriums noch das Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom (…) 2018 könn- ten an dieser Feststellung etwas ändern, zumal darin nur ausgeführt werde, dass er die Kriterien für eine Anstellung nicht erfülle, nicht jedoch weshalb. Es sei schliesslich anzumerken, dass er anlässlich einer Einver- nahme durch eine Kantonspolizei vom 14. April 2018 (wegen des Ver- dachts auf Vornahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) keinerlei staatliche Verfolgung erwähnt habe.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die beiden Beweismittel (Entlassungsschreiben und Urteil) darlege, anlässlich einer Sicherheits- und Archivrecherche sei festgestellt worden, dass er politische Einstel- lungskriterien nicht erfüllt habe, und er sei aus diesem Grund aus dem Staatsdienst entlassen worden, ergebe sich insbesondere aus dem Ver- waltungsgerichtsurteil vom (…) 2018 nicht, aufgrund welcher Erkenntnisse er die Anstellung nicht erhalten habe. Es seien hierüber da- her nur Mutmassungen möglich. Dass dies jedoch wegen seines angebli- chen Engagements in I._______ geschehen sei, habe er – wie dargelegt – nicht glaubhaft machen können. Ob solche Sicherheits- und Archivrecher- chen von den türkischen Behörden auch als Instrument zur Benachteili-

E-981/2021 Seite 9 gung der kurdischen Bevölkerung angewendet würden, sei zwar nicht aus- zuschliessen, zumal notorisch sei, dass Angehörige der kurdischen Bevöl- kerung und der alevitischen Glaubensrichtung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei würde es sich allenfalls um eine blosse Diskriminierung, jedoch nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handeln, die einen Verbleib im Heimatland ver- unmöglichen oder unzumutbar erschweren würden.

E. 4.1.3 Dass die Unileitung dem Beschwerdeführer aufgrund des Errichtens eines Werbestands für die HDP anlässlich der Wahlen im Jahr 2015 für (…) Monate die ÖV-Karte entzogen habe, habe ein menschenwürdiges Le- ben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise er- schwert. Auch diese Aussagen seien asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.1.4 Die Vorbringen bezüglich seiner Vorfluchtgründe würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft standhalten.

E. 4.1.5 Angesichts der regimekritischen Facebook-Postings des Beschwer- deführers, welche Ermittlungsverfahren zur Folge gehabt hätten, habe er hingegen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese flüchtlingsrelevanten Sachverhalts- elemente seien erst nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden und daher als subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu quali- fizieren. Damit müsse sein Asylgesuch abgelehnt werden und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.2 Die Beschwerde wurde im Wesentlichen folgendermassen begründet:

E. 4.2.1 Soweit die nun angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2021 der- jenigen vom 30. Juni 2020 entspreche, werde vollumfänglich auf das in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 und im damaligen Schriftenwechsel Ge- sagte verwiesen, womit sich Wiederholungen erübrigen würden.

E. 4.2.2 Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Juni 2018 sei es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer mehrfach zu Unstimmigkeiten gekommen. Es seien Übersetzungsfehler gemacht worden, der Dolmet- scher sei aggressiv gewesen und der Beschwerdeführer habe sich nicht wohl gefühlt. All dies sei von ihm mit dem Schreiben "Nachtrag zur Anhö- rung vom 20. Juni 2020" vom 28. Juni 2018 aktenkundig gemacht worden.

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E. 4.2.3 Soweit das SEM festhalte, die flüchtlingsrechtlich relevanten Ele- mente seien erst nach der Ausreise aus der Türkei entstanden und als sub- jektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu qualifizieren, wür- dige die Vorinstanz nur das türkische Strafverfahren wegen Facebook- Postings. Sie übersehe dabei, dass die diversen Ermittlungen in verschie- denen Provinzen nicht zufällig entstanden sein könnten. Mit grosser Wahr- scheinlichkeit hätten diese mit seiner Registration in der zentralen Daten- bank zu tun. Es bestehe eindeutig eine negative Sicherheitsabklärung, was bedeute, dass die betroffene Person die Staatssicherheit nicht gewähr- leiste. Es sei in der Türkei gängig, dass von negativen Sicherheitsüber- prüfungs-Abklärungen betroffene Personen einer oppositionellen – respek- tive für den türkischen Staat: terroristischen – Organisation zugeordnet würden. Entgegen der Meinung des SEM sei deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Anstellung wegen seiner Registration nicht erfülle. Sein Einsatz in I._______, sein politisches Engagement und seine Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Kurdenfamilie seien akten- kundig. Das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person habe nicht nur mit seinem exilpolitischen Verhalten zu tun, sondern habe bereits in der Türkei bestanden. Die Nicht-Anstellung wegen Sicherheitsbeden- ken, die Festnahme und die Bedrohungen hätten ihn zum Verlassen des Landes gebracht. Der erlebte psychische Druck sei asylrelevant.

E. 4.3 In der Vernehmlassung vom 22. April 2021 hielt das SEM fest, der nun angefochtene Asylentscheid entspreche hinsichtlich der Vorfluchtgründe im Wesentlichen deswegen dem Entscheid vom 30. Juni 2020, weil die dort festgehaltene Einschätzung bezüglich Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der vorgebrachten Vorfluchtgründe weiterhin Gültigkeit behalte; es sei des- halb insoweit auch auf die Vernehmlassungen im Verfahren E-3891/2020 zu verweisen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass Ermittlungen erst im (…) 2020 aufgenommen worden wären, obwohl die Anstellung des Beschwer- deführers als Staatsbeamter bereits im (…) 2018 annulliert worden und er im März 2018 aus der Türkei ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen können, dass seine Anstellung aufgrund seines angeblichen Einsatzes in I._______ annulliert worden sei, noch, dass die- ser überhaupt stattgefunden habe. Sodann würden keine Hinweise vorlie- gen, dass ihm aufgrund des politischen Engagements oder aufgrund der angeblichen Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie relevante flüchtlingsrelevante Nachteile entstanden wären.

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E. 5.1 Was den Ablauf der Anhörung vom 20. Juni 2018 betrifft, wurde im Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2018 zwar auf Probleme hingewiesen. Es wurde indessen nicht behauptet, das Protokoll sei als Ganzes nicht verwendbar; vielmehr wurde darum ersucht, bei der folgenden Anhörung sei ein anderer Dolmetscher beizuziehen.

E. 5.2 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Anfang jener Befragung bestätigt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen. Der proto- kollierte Verlauf der Befragung lässt nicht den Schluss zu, dass es zu gra- vierenden Missverständnissen oder Unstimmigkeiten gekommen wäre. Der Beschwerdeführer konnte eingehend und in freiem Redefluss seine Gesuchsgründe darlegen (vgl. Protokoll 1, besonders F72 ff.; diese Be- schreibung der Gesuchsgründe in freier Rede umfassen drei eng beschrie- bene A4-Seiten; danach gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe "alles ganz schön erzählen können" [vgl. a.a.O. F74). Im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte er zudem einige Fehler. Die mitwirkende Rechtsvertreterin vermerkte zwar, es hätten Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher bestanden und die Zusam- menarbeit mit diesem sei für den Beschwerdeführer schwierig gewesen.

E. 5.3 Diese Unstimmigkeiten könnten ihren Ursprung allerdings auch darin haben, dass dieser sich mit wenig höflicher Kritik an den Übersetzer ge- wandt hatte (vgl. a.a.O. F35: "[…] "{Zum DM:} Sie sind heute nicht fit. Ich habe nicht von Juli gesprochen, sondern von September. Und Sie verste- hen 2009 als 2019. Sie haben mich auch durcheinander gebracht. Ich weiss jetzt auch nicht mehr"). Jedenfalls wurde abgesehen davon nicht moniert, der Dolmetscher habe nicht korrekt übersetzt oder spätere Kor- rekturen anzubringen verweigert.

E. 5.4 Das am 20. Juni 2018 erstellte Protokoll ist nach dem Gesagten insge- samt als korrekt erstellt und für die Beurteilung der geschilderten Vorflucht- gründe verwendbar zu beurteilen.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer- deführers zu seinen Vorfluchtgründen in ihrer Gesamtheit nicht zur Gewäh- rung von Asyl führen können:

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E. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubensgemeinschaft Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass diese gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierun- gen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwal- tungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung ei- ner Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Ok- tober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten – auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Ent- wicklungen in der Türkei – nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3).

E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, anlässlich der Wahlen von 2015 habe er mit anderen Studierenden auf dem Universitätsgelände für die HDP einen Stand errichtet, sind ihm hieraus abgesehen von einer kurzfristigen Wegnahme seiner ÖV-Karte keinerlei Nachteile widerfahren. Er konnte in der Folge auch sein Studium erfolgreich beenden. Dass er später erkennbar ein politisches Engagement an den Tag gelegt hätte, wie es in der Beschwerde behauptet wird, findet in den Aussagen des Be- schwerdeführers keine Stütze. Vielmehr hat er auf die Frage nach politi- schen Aktivitäten in der Türkei ausdrücklich gesagt, er sei weder Mitglied noch Aktivist einer Partei oder Organisation gewesen. Er sei nur zur Uni gegangen, zumal es ein Gesetz gebe, gemäss dem man als Parteimitglied kein Recht habe, als Staatsbeamter angestellt zu werden (vgl. Protokoll 1 F75). Auch in der folgenden Anhörung hat er abgesehen von der kurzen Wahlwerbung im Jahr 2015 an keiner Stelle politische Aktivitäten beschrie- ben (vgl. Protokoll 2 F8 ff.). Entgegen der Darlegung auf Beschwerde- ebene hat er in seinen Anhörungen zudem auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Er hat auf konkrete Fragen nach politisch aktiven Ver- wandten oder Familienmitgliedern erklärt, von seiner Kernfamilie sei nie- mand aktiv andere Angehörige seiner Sippe aber schon. Namentlich er- wähnte er zwei Personen, darunter den Onkel P._______ (vgl. Protokoll 1 F77 f.). Dieser hat in der Schweiz im Jahr 2014 Asyl erhalten, wobei der Beizug dessen Dossier (N […]) keinen asylrechtlich relevanten Bezug zum Beschwerdeführer ergibt. Entsprechend hat der Beschwerde-führer denn

E-981/2021 Seite 13 auch keine Probleme geltend gemacht, die ihm aufgrund politischer Aktivi- täten von Verwandten entstanden wären.

E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits vor der Ausreise im Fokus der staatlichen Behörden gewesen, weshalb er die Flüchtlingsei- genschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Insbesondere sei aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit der Sicherheitsprüfung nach der Stellenzusage im (…) 2017 darauf zu schliessen, dass er fichiert sei. Von negativen Sicherheitsüberprüfungsabklärungen betroffene Personen wür- den vom türkischen Staat einer oppositionellen respektive terroristischen Organisation zugeordnet. Entgegen der Meinung des SEM sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Anstellung wegen seiner Fichierung nicht erfüllt habe. Sein Einsatz in I._______, sein politisches Engagement und seine Zugehörigkeit zu der patriotischen Familie Q._______ seien in der Türkei aktenkundig.

E. 6.4.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der behaupteten Tätigkeit des Be- schwerdeführers in einem Spital in I._______ und der angeblich daraus resultierenden Probleme mit nachvollziehbarer Begründung in Frage ge- stellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Dessen ungeachtet wäre selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Freiwilligeneinsatzes aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. So hat er angegeben, er sei im (…) 2015 nach J._______ und von dort aus organisiert nach I._______ gelangt. Kontrollen bei der Ausreise hat er nicht erwähnt. Bei der Rückkehr im (…) 2015 sei er wiederum zunächst in einer Gruppe bis J._______ gelangt; von einer Grenzkontrolle hat er auch hier nichts er- wähnt. Vielmehr hat er beschrieben, von J._______ aus sei die Weiterreise individuell erfolgt. Er habe für die Heimfahrt nach E._______ einen Platz im Bus eines privaten Bus-unternehmens gebucht. Erst nach Verlassen von J._______ sei der Bus unterwegs kontrolliert worden und er habe sei- nen Identitätsausweis zeigen müssen. Da er nirgends registriert gewesen sei, habe er passieren können (vgl. Protokoll 2 F138–F144). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Behörden hätten von seinem Auf- enthalt in I._______ überhaupt erfahren und er sei in diesem Kontext fichiert gewesen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer das folgende Jahr ohne Probleme in der Türkei leben, im (…) 2016 seine KPSS-Prüfung ablegen und deren Resultate wie auch die Kontingentszuteilung – die ihm im (…) 2017 die Zuteilung nach R._______ gebracht habe – abwarten konnte, ohne dass er in dieser Zeit

E-981/2021 Seite 14 behördliche Probleme gehabt hätte. Nach Erhalt der Zuweisung im (…) 2017 konnte er weiterhin ohne Probleme in E._______ leben, Arbeiten nachgehen und sich mit Freunden treffen (vgl. Protokoll 2 F19, F23–F35, F72–F74). Hätten die türkischen Behörden von seinem Einsatz in I._______ Kenntnis oder dazu konkrete Verdachtsmomente gehabt, hätten sie zweifellos nicht mehr als zwei Jahre ohne entsprechende Untersu- chungsmassnahmen zugewartet. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der politisch nicht in Erscheinung tretende Beschwerdeführer behördlich fichiert gewesen ist. Dass die behauptete Festnahme vom (…) 2017 und kurz darauf die Annullierung der Anstellung wegen des angeblichen I._______-Einsatzes erfolgt sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Mitteilung der Annullierung seiner An- stellung der Grund der negativen Sicherheitsprüfung nicht entnommen werden kann.

E. 6.4.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer angegeben hat, er habe seinen Militärdienst zweimal ver- schoben: Nach Abschluss des Studiums im (…) 2015 zum Ablegen der KPSS-Prüfung für zwei Jahre, danach für ein weiteres Studium an der M._______-Universität von (…) 2018 bis (…) 2024. Dass ihm diese zweite Verschiebung nach einer angeblich erfolglosen Anwerbung als Spitzel be- willigt worden sein soll, ist wenig plausibel; andererseits wäre in diesem Kontext sogar die Annahme naheliegend, die behauptete Festnahme und die Annullierung der Anstellung – die vom (…) 2018 datiert und die er nach der Rückkehr von den Militärbehörden erhalten habe (vgl. Protokoll 2 F43)

– stehe im Zusammenhang mit der Ende 2017 allfällig nicht (mehr) gere- gelten Militärdienstpflicht.

E. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den Entscheid der Annullierung vom (…) 2018 gemäss den beigebrachten Un- terlagen zunächst angefochten hat. Allerdings hat er den Instanzenzug nicht ausgeschöpft; es hätte ihm gemäss Urteil des (…) Verwaltungs- gerichts C._______ vom (…) 2018, in welchem die Berufung abgelehnt worden war, der Weiterzug ans Oberverwaltungsgericht offen gestanden.

E. 6.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht davon auszugehen, der Annullierung seiner Anstellung würden Gründe zugrunde liegen, die als flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung zu qualifizieren wären. Die diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.

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E. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach diesen Ausführun- gen auch der Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich an, die – gemäss der damaligen Praxis des SEM – zur Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft führenden Umstände seien nach der Ausreise des Beschwerdefüh- rers aus der Türkei entstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Nach- dem in der Vernehmlassung erläuternd auf diese zeitlichen Umstände hin- gewiesen worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.) und der Beschwerde- führer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat, kann auf die Erwä- gungen des SEM verwiesen werden.

E. 6.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objekti- ver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerde- führer habe bei einer (hypothetischen, angesichts der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz) Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auf- grund von nach seiner Ausreise entstandenen Fluchtgründen festgestellt und als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Unzu- lässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Demzufolge erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage des Vorliegens weiterer Weg- weisungsvollzugs-Hindernisse.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.

E-981/2021 Seite 16

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom

E. 9.2 Mit der Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom

E. 10 März 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gut- geheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Hono- rar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Sie hat am 4. März 2021 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Bis zum Urteilsdatum wur- den drei kurze Schreiben – ein Verzicht auf das Replikrecht sowie zweima- lige Nachfragen betreffend Verfahrensstand – zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Anwendung des kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.– ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen) festzulegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, LL.M. Derya Özgül, wird zulasten der Ge- richtskasse ein Honorar von Fr. 700.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-981/2021 Urteil vom 4. Juli 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, amtlich vertreten durch LL.M. Derya Özgül,(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. Februar 2021. Sachverhalt: I. A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2018 und gelangte am 27. März 2018 in die Schweiz, wo er tags darauf ein Asylgesuch stellte. Per Zufallsprinzip wurde er dem sogenannten Testverfahren zugewiesen. Am 4. April 2018 bevollmächtigte er die Rechtsberatungsstelle für Asyl-suchende B._______ zur Vertretung im Asylverfahren im Rahmen des Testverfahrens. Am 5. April 2018 wurden im Verfahrenszentrum B._______ seine Personalien aufgenommen. A.b Am 20. Juni 2018 (Protokoll 1) und am 2. Juli 2018 (Protokoll 2) wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen befragt. A.c Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, da sein Asylverfahren weiterer Abklärungen bedürfe, werde es im erweiterten Verfahren behandelt und er werde einem Kanton zugewiesen. A.d Am 9. Juli 2018 teilte die Rechtsvertretung die Beendigung ihres Mandatsverhältnisses mit. Am 20. September 2019 zeigte die aktuelle Rechtsvertreterin die Mandatsübernahme an. Sie reichte ein Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom (...) 2018 in türkischer Sprache zu den Akten. A.e Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in D._______ geboren (auf seinen Dokumenten sei jedoch E._______ als Geburtsort vermerkt). Als Kurde und Alevite habe er, wie bereits sein Vater und Grossvater, immer wieder Probleme gehabt; der Vater habe ihm jeweils gesagt, er solle seine Ethnie und seinen Glauben verschweigen. lm Jahr 2013 sei er für das Studium nach F._______ gegangen. Anlässlich der Wahlen von 2015 habe er mit anderen Studierenden auf dem Universitätsgelände einen Stand für die Halklarin Demokratik Partisi (HDP) errichtet. Er sei deshalb angegriffen und von der Unileitung bestraft worden, indem ihm für (...) Monate die ÖV-Karte entzogen worden sei. Im (...) 2015 habe er sein Studium zum (...) an der Berufshochschule der Universität G._______ abgeschlossen. Danach sei er im (...) 2015 mit Hilfe des Kulturvereins H._______ nach I._______ gereist, um dort in einem Krankenhaus auszuhelfen, welches ursprünglich von Milizen der kurdischen Yekîneyên Parastina Gel (YPG) gegründet worden sei. lm Oktober 2015 sei er nach E._______ zurückgekehrt. Auf der Rückreise sei der Bus beim Verlassen von J._______ kontrolliert worden. Er habe sich mit seiner ldentitätskarte ausgewiesen; weiter sei nichts Erwähnenswertes passiert. Nach der Rückkehr habe er zuerst einige Monate benötigt, um das in Syrien Erlebte zu verarbeiten. Ab (...) 2016 habe er sich auf die KPSS-Prüfung vorbereitet, die man bestehen müsse, um in den Staatsdienst aufgenommen zu werden. lm (...) 2016 habe er die Prüfung abgelegt und am (...) 2016 erfahren, dass er bestanden habe. Am (...) 2017 habe er den Bescheid erhalten, er werde im Krankenhaus der Kreisstadt K._______ (Provinz L._______) als Staatsangesteller eingestellt. Vor Antritt seiner Arbeit sei jedoch noch eine Sicherheitsabklärung durch das Gesundheitsministerium durchgeführt worden, und am (...) 2017 sei er im Elternhaus festgenommen und für eine Nacht in Untersuchungshaft genommen worden. Man habe ihm ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, worauf vermerkt gewesen sei, dass er in Syrien sechs oder sieben Anhänger des sogenannten Islamischen Staates (IS) umgebracht habe und es sei ihm gesagt worden, man wisse über seinen Aufenthalt in I._______ Bescheid. Wenn er das Dokument unterschreibe und als Spitzel tätig sei, könne er innerhalb der Regierungspartei Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) Karriere machen. Er habe alle Vorwürfe von sich gewiesen und das Dokument nicht unterzeichnet. Anlässlich der Einvernahme sei ihm daher erklärt worden, somit könne er die Anstellung zum Staatsbeamten vergessen. Er sei am Folgetag freigekommen. Am (...) 2018 hätten ihm die Behörden schriftlich mitgeteilt, seine Anstellung in L._______ sei annulliert worden. Es seien ihm danach wiederholt fremde Autos vor seinem Haus aufgefallen und er sei sich sicher, beschattet worden zu sein. Zudem habe er von unterdrückten Nummern aus Drohanrufe erhalten. Es sei in der Türkei gegen ihn weder ein Strafverfahren eingeleitet noch Anklage erhoben worden, jedoch sei er mit Sicherheit fichiert. Er habe zudem zweimal den Militärdienst verschoben, zuletzt am (...) 2018 bis ins Jahr 2024. A.f Der Beschwerdeführer reichte seinen Original-Nüfus sowie die folgenden Dokumente zu den Akten des SEM: ein Universitätsdiplom (Original), Studentenausweise der Universitäten G._______ und M._______, Abschluss des Gymnasiums und Aufnahme zum Studium (Kopie), KPSS-Prüfungsresultate (Kopie), Aufnahmebestätigung der Universität M._______ (Kopie), Anstellungsbestätigung des Krankenhauses der Kreisstadt K._______ (Kopie), Annullationsschreiben der Stelle im Krankenhaus (Original), Gesetzesartikel des Staatsbeamtengesetzes (Kopie), Visitenkarte seines Anwalts in der Türkei (Kopie), Bestätigung der Verschiebung des Militärdienstes (Original), Verfahrensakten zur Beschwerde gegen den Annullationsbeschluss (Kopien), Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom [...] 2018 (Kopie). B. Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle; es wies das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. C.a Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin am 31. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. C.b Im Rahmen des Schriftenwechsels stellte die Vorinstanz am 20. Januar 2021 - unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2020 - fest, das erstinstanzliche Verfahren werde angesichts der neu zu den Akten gereichten Beweismittel betreffend Aktivitäten auf Social Media sowie zu Ermittlungsverfahren in der Türkei wieder aufgenommen. C.c Das Bundesverwaltungsgericht schrieb in der Folge mit Entscheid E-3891/2020 vom 26. Januar 2021 dieses Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab. II. D. D.a In seiner Verfügung vom 1. Februar 2021 (eröffnet am Folgetag) stellte das SEM fest, aufgrund von regimekritischen Posts auf dem privaten Facebook-Account des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise aus der Türkei seien die türkischen Behörden offensichtlich auf ihn aufmerksam geworden. Ab (...) 2020 seien gegen ihn in der Folge mehrere Ermittlungsverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" und "Betreiben von Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet und später mittels gerichtlichen Beschlüssen zusammengelegt worden. Am (...) 2020 sei zudem ein gerichtlicher Vorführbefehl erlassen worden. D.b Gestützt auf diesen neuen Sachverhalt stellte das SEM in seinem neuen Asylentscheid fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen seines Verhaltens nach der Ausreise (subjektive Nachfluchtgründe). Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. Zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. E. E.a Mit Eingabe vom 4. März 2021 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch seine Rechtsvertreterin, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 2 dieser Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin. F. F.a Am 10. März 2021 wurde der Eingang des Rechtsmittels bestätigt und mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 8. April 2021 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden gutgeheissen und Rechtsvertreterin LL.M. Derya Özgül wurde als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F.b Die Vorinstanz liess sich am 22. April 2021 zu den Beschwerdevorbringen vernehmen und verwies auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen vollumfänglich festgehalten werde. F.c Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 28. April 2021 unter Ansetzen einer Frist zum Einreichen einer Replik zur Kenntnis gebracht. F.d Mit Schreiben vom 29. April 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf sein Recht zum Replizieren und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. G. G.a Am 13. Februar 2022 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um baldige Entscheidung. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin beantwortete dieses Schreiben am 4. Februar 2023. G.b Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren Anfang 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. G.c Am 23. Mai 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht erneut um einen baldigen Verfahrensabschluss. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls; stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres zweiten Asylentscheids massgeblich Folgendes aus: 4.1.1 Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Anstellung beim Krankenhaus der Kreisstadt K._______ sei aufgrund eines humanitären Einsatzes in I._______ annulliert worden, er sei lokal fichiert und am (...) 2017 für eine Nacht in Untersuchungshaft gekommen, sei vorab festzuhalten, dass aufgrund der Schilderung seiner Rückreise aus I._______ nicht ersichtlich sei, wie die Behörden einen mehrmonatigen Aufenthalt in I._______ überhaupt hätten zur Kenntnis nehmen können. Schliesslich habe er nach der angeblichen Rückkehr aus Syrien während mehr als zwei Jahren ohne Probleme in E._______ leben und sich zwischendurch ebenso problemlos in N._______ und O._______ aufhalten können. Dass er wegen seines humanitären Einsatzes lokal fichiert gewesen sei und ein Datenblatt gegen ihn bestehe, basiere auf Mutmassungen, zumal er erklärt habe, es sei nie ein Strafverfahren oder eine Anklage gegen ihn erhoben worden. Es bestehe im Kontext auch kein Grund zu Annahme, er könnte bei einem eventuell bestehenden Datenblatt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen erleiden. Ausserdem seien seine Angaben zum Aufenthalt in I._______ oberflächlich und stereotyp ausgefallen, und es werde ein ausdrücklicher Vorbehalt betreffend Glaubhaftigkeit dieser Angaben angebracht. Auch die geschilderten Ereignisse wie die Festnahme am (...) 2017, die Beschattungen am Wohnort und die Telefonanrufe nach Erhalt des Entlassungsschreibens seien aufgrund der diesbezüglich oberflächlichen und stereotypen Angaben nicht glaubhaft. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine angebliche Verfolgung durch den Staat oder eine Drittperson glaubhaft zu machen. Weder das eingereichte Entlassungsschreiben des Ministeriums noch das Urteil des Verwaltungsgerichts C._______ vom (...) 2018 könnten an dieser Feststellung etwas ändern, zumal darin nur ausgeführt werde, dass er die Kriterien für eine Anstellung nicht erfülle, nicht jedoch weshalb. Es sei schliesslich anzumerken, dass er anlässlich einer Einvernahme durch eine Kantonspolizei vom 14. April 2018 (wegen des Verdachts auf Vornahme einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) keinerlei staatliche Verfolgung erwähnt habe. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer gestützt auf die beiden Beweismittel (Entlassungsschreiben und Urteil) darlege, anlässlich einer Sicherheits- und Archivrecherche sei festgestellt worden, dass er politische Einstellungskriterien nicht erfüllt habe, und er sei aus diesem Grund aus dem Staatsdienst entlassen worden, ergebe sich insbesondere aus dem Verwaltungsgerichtsurteil vom (...) 2018 nicht, aufgrund welcher Erkenntnisse er die Anstellung nicht erhalten habe. Es seien hierüber daher nur Mutmassungen möglich. Dass dies jedoch wegen seines angebli-chen Engagements in I._______ geschehen sei, habe er - wie dargelegt - nicht glaubhaft machen können. Ob solche Sicherheits- und Archivrecherchen von den türkischen Behörden auch als Instrument zur Benachteili-gung der kurdischen Bevölkerung angewendet würden, sei zwar nicht auszuschliessen, zumal notorisch sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung und der alevitischen Glaubensrichtung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei würde es sich allenfalls um eine blosse Diskriminierung, jedoch nicht um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder um ernsthafte Nachteile im Sinn des Asylgesetzes handeln, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. 4.1.3 Dass die Unileitung dem Beschwerdeführer aufgrund des Errichtens eines Werbestands für die HDP anlässlich der Wahlen im Jahr 2015 für (...) Monate die ÖV-Karte entzogen habe, habe ein menschenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Auch diese Aussagen seien asylrechtlich nicht relevant. 4.1.4 Die Vorbringen bezüglich seiner Vorfluchtgründe würden somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. 4.1.5 Angesichts der regimekritischen Facebook-Postings des Beschwerdeführers, welche Ermittlungsverfahren zur Folge gehabt hätten, habe er hingegen begründete Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Diese flüchtlingsrelevanten Sachverhaltselemente seien erst nach seiner Ausreise aus der Türkei entstanden und daher als subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu qualifizieren. Damit müsse sein Asylgesuch abgelehnt werden und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.2 Die Beschwerde wurde im Wesentlichen folgendermassen begründet: 4.2.1 Soweit die nun angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2021 der-jenigen vom 30. Juni 2020 entspreche, werde vollumfänglich auf das in der Beschwerde vom 31. Juli 2020 und im damaligen Schriftenwechsel Gesagte verwiesen, womit sich Wiederholungen erübrigen würden. 4.2.2 Anlässlich der Erstbefragung vom 20. Juni 2018 sei es zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer mehrfach zu Unstimmigkeiten gekommen. Es seien Übersetzungsfehler gemacht worden, der Dolmet-scher sei aggressiv gewesen und der Beschwerdeführer habe sich nicht wohl gefühlt. All dies sei von ihm mit dem Schreiben "Nachtrag zur Anhörung vom 20. Juni 2020" vom 28. Juni 2018 aktenkundig gemacht worden. 4.2.3 Soweit das SEM festhalte, die flüchtlingsrechtlich relevanten Elemente seien erst nach der Ausreise aus der Türkei entstanden und als subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG zu qualifizieren, würdige die Vorinstanz nur das türkische Strafverfahren wegen Facebook-Postings. Sie übersehe dabei, dass die diversen Ermittlungen in verschiedenen Provinzen nicht zufällig entstanden sein könnten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit hätten diese mit seiner Registration in der zentralen Datenbank zu tun. Es bestehe eindeutig eine negative Sicherheitsabklärung, was bedeute, dass die betroffene Person die Staatssicherheit nicht gewährleiste. Es sei in der Türkei gängig, dass von negativen Sicherheitsüber-prüfungs-Abklärungen betroffene Personen einer oppositionellen - respektive für den türkischen Staat: terroristischen - Organisation zugeordnet würden. Entgegen der Meinung des SEM sei deutlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Anstellung wegen seiner Registration nicht erfülle. Sein Einsatz in I._______, sein politisches Engagement und seine Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Kurdenfamilie seien aktenkundig. Das Interesse der türkischen Behörden an seiner Person habe nicht nur mit seinem exilpolitischen Verhalten zu tun, sondern habe bereits in der Türkei bestanden. Die Nicht-Anstellung wegen Sicherheitsbedenken, die Festnahme und die Bedrohungen hätten ihn zum Verlassen des Landes gebracht. Der erlebte psychische Druck sei asylrelevant. 4.3 In der Vernehmlassung vom 22. April 2021 hielt das SEM fest, der nun angefochtene Asylentscheid entspreche hinsichtlich der Vorfluchtgründe im Wesentlichen deswegen dem Entscheid vom 30. Juni 2020, weil die dort festgehaltene Einschätzung bezüglich Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der vorgebrachten Vorfluchtgründe weiterhin Gültigkeit behalte; es sei deshalb insoweit auch auf die Vernehmlassungen im Verfahren E-3891/2020 zu verweisen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass Ermittlungen erst im (...) 2020 aufgenommen worden wären, obwohl die Anstellung des Beschwerdeführers als Staatsbeamter bereits im (...) 2018 annulliert worden und er im März 2018 aus der Türkei ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe weder glaubhaft machen können, dass seine Anstellung aufgrund seines angeblichen Einsatzes in I._______ annulliert worden sei, noch, dass dieser überhaupt stattgefunden habe. Sodann würden keine Hinweise vorliegen, dass ihm aufgrund des politischen Engagements oder aufgrund der angeblichen Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie relevante flüchtlingsrelevante Nachteile entstanden wären. 5. 5.1 Was den Ablauf der Anhörung vom 20. Juni 2018 betrifft, wurde im Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2018 zwar auf Probleme hingewiesen. Es wurde indessen nicht behauptet, das Protokoll sei als Ganzes nicht verwendbar; vielmehr wurde darum ersucht, bei der folgenden Anhörung sei ein anderer Dolmetscher beizuziehen. 5.2 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am Anfang jener Befragung bestätigt hatte, den Dolmetscher gut zu verstehen. Der protokollierte Verlauf der Befragung lässt nicht den Schluss zu, dass es zu gravierenden Missverständnissen oder Unstimmigkeiten gekommen wäre. Der Beschwerdeführer konnte eingehend und in freiem Redefluss seine Gesuchsgründe darlegen (vgl. Protokoll 1, besonders F72 ff.; diese Beschreibung der Gesuchsgründe in freier Rede umfassen drei eng beschriebene A4-Seiten; danach gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er habe "alles ganz schön erzählen können" [vgl. a.a.O. F74). Im Rahmen der Rückübersetzung korrigierte er zudem einige Fehler. Die mitwirkende Rechtsvertreterin vermerkte zwar, es hätten Meinungsverschiedenheiten zwischen Beschwerdeführer und Dolmetscher bestanden und die Zusammenarbeit mit diesem sei für den Beschwerdeführer schwierig gewesen. 5.3 Diese Unstimmigkeiten könnten ihren Ursprung allerdings auch darin haben, dass dieser sich mit wenig höflicher Kritik an den Übersetzer gewandt hatte (vgl. a.a.O. F35: "[...] "{Zum DM:} Sie sind heute nicht fit. Ich habe nicht von Juli gesprochen, sondern von September. Und Sie verstehen 2009 als 2019. Sie haben mich auch durcheinander gebracht. Ich weiss jetzt auch nicht mehr"). Jedenfalls wurde abgesehen davon nicht moniert, der Dolmetscher habe nicht korrekt übersetzt oder spätere Korrekturen anzubringen verweigert. 5.4 Das am 20. Juni 2018 erstellte Protokoll ist nach dem Gesagten insgesamt als korrekt erstellt und für die Beurteilung der geschilderten Vorfluchtgründe verwendbar zu beurteilen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung aller vorliegenden Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwer-deführers zu seinen Vorfluchtgründen in ihrer Gesamtheit nicht zur Gewährung von Asyl führen können: 6.2 Soweit der Beschwerdeführer aus seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubensgemeinschaft Nachteile aufgeführt hat, ist festzuhalten, dass diese gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die kurdische Bevölkerung ist in der Türkei bekanntermassen vielfältigen Schikanen und Diskriminierungen ausgesetzt. Im Hinblick auf die Frage des Asyls sind solche Ereignisse nicht intensiv genug, als dass sie das Leben im Herkunftsland unmöglich oder unannehmbar machen würden. Diese Einschätzung bleibt trotz der sich seit dem Putschversuch im Jahr 2016 verschlechternden Situation der Menschenrechte in der Türkei gültig. Im Übrigen stellt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss sehr hohe Anforderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. etwa Urteile BVGer D-4435/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 6.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.6 oder E-4621/2020 vom 14. April 2022 E. 5.4, je m.w.H.), die im Fall der Kurden und Aleviten - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei - nicht erfüllt sind (vgl. Urteil BVGer E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3). 6.3 Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, anlässlich der Wahlen von 2015 habe er mit anderen Studierenden auf dem Universitätsgelände für die HDP einen Stand errichtet, sind ihm hieraus abgesehen von einer kurzfristigen Wegnahme seiner ÖV-Karte keinerlei Nachteile widerfahren. Er konnte in der Folge auch sein Studium erfolgreich beenden. Dass er später erkennbar ein politisches Engagement an den Tag gelegt hätte, wie es in der Beschwerde behauptet wird, findet in den Aussagen des Beschwerdeführers keine Stütze. Vielmehr hat er auf die Frage nach politischen Aktivitäten in der Türkei ausdrücklich gesagt, er sei weder Mitglied noch Aktivist einer Partei oder Organisation gewesen. Er sei nur zur Uni gegangen, zumal es ein Gesetz gebe, gemäss dem man als Parteimitglied kein Recht habe, als Staatsbeamter angestellt zu werden (vgl. Protokoll 1 F75). Auch in der folgenden Anhörung hat er abgesehen von der kurzen Wahlwerbung im Jahr 2015 an keiner Stelle politische Aktivitäten beschrieben (vgl. Protokoll 2 F8 ff.). Entgegen der Darlegung auf Beschwerdeebene hat er in seinen Anhörungen zudem auch keine Reflexverfolgung geltend gemacht. Er hat auf konkrete Fragen nach politisch aktiven Verwandten oder Familienmitgliedern erklärt, von seiner Kernfamilie sei niemand aktiv andere Angehörige seiner Sippe aber schon. Namentlich erwähnte er zwei Personen, darunter den Onkel P._______ (vgl. Protokoll 1 F77 f.). Dieser hat in der Schweiz im Jahr 2014 Asyl erhalten, wobei der Beizug dessen Dossier (N [...]) keinen asylrechtlich relevanten Bezug zum Beschwerdeführer ergibt. Entsprechend hat der Beschwerde-führer denn auch keine Probleme geltend gemacht, die ihm aufgrund politischer Aktivitäten von Verwandten entstanden wären. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bereits vor der Ausreise im Fokus der staatlichen Behörden gewesen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. Insbesondere sei aufgrund der Vorfälle im Zusammenhang mit der Sicherheitsprüfung nach der Stellenzusage im (...) 2017 darauf zu schliessen, dass er fichiert sei. Von negativen Sicherheitsüberprüfungsabklärungen betroffene Personen würden vom türkischen Staat einer oppositionellen respektive terroristischen Organisation zugeordnet. Entgegen der Meinung des SEM sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Kriterien der Anstellung wegen seiner Fichierung nicht erfüllt habe. Sein Einsatz in I._______, sein politisches Engagement und seine Zugehörigkeit zu der patriotischen Familie Q._______ seien in der Türkei aktenkundig. 6.4.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der behaupteten Tätigkeit des Beschwerdeführers in einem Spital in I._______ und der angeblich daraus resultierenden Probleme mit nachvollziehbarer Begründung in Frage gestellt (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 ff.). Dessen ungeachtet wäre selbst bei Wahrunterstellung eines solchen Freiwilligeneinsatzes aufgrund der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, die türkischen Behörden hätten davon Kenntnis erlangt. So hat er angegeben, er sei im (...) 2015 nach J._______ und von dort aus organisiert nach I._______ gelangt. Kontrollen bei der Ausreise hat er nicht erwähnt. Bei der Rückkehr im (...) 2015 sei er wiederum zunächst in einer Gruppe bis J._______ gelangt; von einer Grenzkontrolle hat er auch hier nichts erwähnt. Vielmehr hat er beschrieben, von J._______ aus sei die Weiterreise individuell erfolgt. Er habe für die Heimfahrt nach E._______ einen Platz im Bus eines privaten Bus-unternehmens gebucht. Erst nach Verlassen von J._______ sei der Bus unterwegs kontrolliert worden und er habe seinen Identitätsausweis zeigen müssen. Da er nirgends registriert gewesen sei, habe er passieren können (vgl. Protokoll 2 F138-F144). Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, die Behörden hätten von seinem Aufenthalt in I._______ überhaupt erfahren und er sei in diesem Kontext fichiert gewesen. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer das folgende Jahr ohne Probleme in der Türkei leben, im (...) 2016 seine KPSS-Prüfung ablegen und deren Resultate wie auch die Kontingentszuteilung - die ihm im (...) 2017 die Zuteilung nach R._______ gebracht habe - abwarten konnte, ohne dass er in dieser Zeit behördliche Probleme gehabt hätte. Nach Erhalt der Zuweisung im (...) 2017 konnte er weiterhin ohne Probleme in E._______ leben, Arbeiten nachgehen und sich mit Freunden treffen (vgl. Protokoll 2 F19, F23-F35, F72-F74). Hätten die türkischen Behörden von seinem Einsatz in I._______ Kenntnis oder dazu konkrete Verdachtsmomente gehabt, hätten sie zweifellos nicht mehr als zwei Jahre ohne entsprechende Untersuchungsmassnahmen zugewartet. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der politisch nicht in Erscheinung tretende Beschwerdeführer behördlich fichiert gewesen ist. Dass die behauptete Festnahme vom (...) 2017 und kurz darauf die Annullierung der Anstellung wegen des angeblichen I._______-Einsatzes erfolgt sein sollen, ist daher nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Mitteilung der Annullierung seiner Anstellung der Grund der negativen Sicherheitsprüfung nicht entnommen werden kann. 6.4.3 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, er habe seinen Militärdienst zweimal verschoben: Nach Abschluss des Studiums im (...) 2015 zum Ablegen der KPSS-Prüfung für zwei Jahre, danach für ein weiteres Studium an der M._______-Universität von (...) 2018 bis (...) 2024. Dass ihm diese zweite Verschiebung nach einer angeblich erfolglosen Anwerbung als Spitzel bewilligt worden sein soll, ist wenig plausibel; andererseits wäre in diesem Kontext sogar die Annahme naheliegend, die behauptete Festnahme und die Annullierung der Anstellung - die vom (...) 2018 datiert und die er nach der Rückkehr von den Militärbehörden erhalten habe (vgl. Protokoll 2 F43) - stehe im Zusammenhang mit der Ende 2017 allfällig nicht (mehr) geregelten Militärdienstpflicht. 6.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar den Entscheid der Annullierung vom (...) 2018 gemäss den beigebrachten Unterlagen zunächst angefochten hat. Allerdings hat er den Instanzenzug nicht ausgeschöpft; es hätte ihm gemäss Urteil des (...) Verwaltungs-gerichts C._______ vom (...) 2018, in welchem die Berufung abgelehnt worden war, der Weiterzug ans Oberverwaltungsgericht offen gestanden. 6.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht davon auszugehen, der Annullierung seiner Anstellung würden Gründe zugrunde liegen, die als flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung zu qualifizieren wären. Die diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind zu bestätigen. 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach diesen Ausführungen auch der Auffassung der Vorinstanz vollumfänglich an, die - gemäss der damaligen Praxis des SEM - zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führenden Umstände seien nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei entstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Nachdem in der Vernehmlassung erläuternd auf diese zeitlichen Umstände hingewiesen worden ist (vgl. Vernehmlassung S. 1 f.) und der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik verzichtet hat, kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden. 6.8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass aus objektiver Sicht keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerde-führer habe bei einer (hypothetischen, angesichts der Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz) Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile aufgrund der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe zu befürchten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund von nach seiner Ausreise entstandenen Fluchtgründen festgestellt und als Folge davon die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Demzufolge erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Frage des Vorliegens weiterer Wegweisungsvollzugs-Hindernisse. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2021 wurde sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Aus den Daten den Zentralen Migrationsinformationssystems (ZEMIS) geht hervor, dass er seither gelegentlich erwerbstätig war; die letzte Anstellung endete jedoch im Juli 2023, weshalb insgesamt nicht von einer massgebenden Verbesserung seiner finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, welche die Prüfung eines Entzugs der unentgeltlichen Prozessführung erforderlich machen würde. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten. 9.2 Mit der Zwischenverfügung der vormaligen Instruktionsrichterin vom 10. März 2021 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt (Art. 102m AsylG). Demnach ist ihr ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen auszurichten. Sie hat am 4. März 2021 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Bis zum Urteilsdatum wurden drei kurze Schreiben - ein Verzicht auf das Replikrecht sowie zweimalige Nachfragen betreffend Verfahrensstand - zu den Akten gereicht. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und unter Anwendung des kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 150.- ist das vom Gericht auszurichtende Honorar auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, LL.M. Derya Özgül, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 700.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: