Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller – ein ethnischer Tamile aus dem B._______-Distrikt (Nordprovinz) – suchte am 28. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Als Asylgründe machte er zusammengefasst geltend, er habe als Jugendlicher die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt und mit seiner Schule an einem tamilischen Gedenktag teilgenommen. Aus Angst, deswegen mit den Behörden Probleme zu bekommen, habe er sich unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses am 3. September 2007 nach C._______ begeben, wo er bis zum 23. Juli 2017 gearbeitet habe. Kurz nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er am 25. Juli 2017 zu Hause abgeholt und in ein Armeecamp gebracht worden, wo er zu seiner Unter- stützung für die LTTE befragt worden sei. Sein (gefälschter) Reisepass, den seine Eltern auf Geheiss hin ins Camp gebracht hätten, sei vor seinen Augen verbrannt worden. Am 27. Juli 2017 sei er mit der Aufforderung, sich in einem anderen Camp in D._______ (Distrikt B._______) zu melden, wie- der freigelassen worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe sich stattdessen bei Verwandten versteckt. Da er dort mehrere Anrufe unbekannter Personen erhalten habe, die ihn bedroht und von ihm Geld verlangt hätten, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Am (…) 2018 sei er von E._______ aus auf dem Luftweg über den F._______ in die Schweiz gereist.
Im Verlauf des Verfahrens reichte er nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene, seinen Aufenthalt in C._______ sowie seine angebliche Ver- folgungssituation betreffende Unterlagen in Kopie und ein Video zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 9. August 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 ab- gewiesen.
A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020 an. Auf Gesuch des Gesuchstellers hin wurde die Ausreisefrist insgesamt fünfmal verlän- gert, letztmals bis zum 17. Mai 2021.
D-2990/2021 Seite 3 B. B.a Der Gesuchsteller gelangte mit als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 13. Mai 2021 an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprüngli- chen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen würden, aufgrund welcher eine Wiederer- wägung der ursprünglichen Verfügung begründet sei. Sein Asylverfahren sei wiederaufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, woraufhin seine Eltern in Sri Lanka von An- gehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht wor- den seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene – teil- weise mit kurzen Berichten versehene – Bilder, die ihn bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten zeigen sollen, sowie ein Foto eines auf den
14. April 2021 datierten Schreibens seiner Eltern samt deutscher Überset- zung ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Sodann sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons G._______ sei dahingehend zu informie- ren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei. B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 13. Mai 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 – eröffnet am folgen- den Tag – erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde – unter Ablehnung des in der Eingabe vom 13. Mai 2021 enthaltenen Gesuchs um Erlass der Ver- fahrenskosten – eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben. C. C.a Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
28. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht einerseits um Revision des Urteils D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 und erhob andererseits Be- schwerde gegen die SEM-Verfügung vom 26. Mai 2021.
D-2990/2021 Seite 4 Im Rahmen des Revisionsgesuchs beantragte er, das Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. In der Folge sei das Beschwerdeverfahren D-4714/2018 wieder aufzunehmen, und in diesem Rahmen seien die Verfügungen des SEM vom 9. August 2018 und vom 26. Mai 2021 aufzuheben. Bei der Wiederaufnahme des Beschwerde- verfahrens sei direkt aufgrund der Akten festzustellen, dass der Gesuch- steller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge sei das SEM anzu- weisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, even- tualiter ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise ihn we- gen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurück- zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens und um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie im Sinne superprovisorischer Massnahmen um Anweisung der Voll- zugsbehörden, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C.b Als Beilagen zum Revisionsgesuch wurden mehrere Fotos betreffend die Teilnahme des Gesuchstellers an den Märtyrertagen 2018 und 2019 zu den Akten gegeben. Sodann lag der Eingabe das Original eines auf den
14. April 2021 datierten Briefes seiner Eltern samt deutscher Übersetzung und Kopie der Zustellbestätigung bei. Der Gesuchsteller machte überdies geltend, im ordentlichen Verfahren seien die Asylakten seines Cousins H._______ und dessen Ehefrau nicht beigezogen worden, obwohl die bei- den ein hohes Verfolgungsprofil aufwiesen, ebenfalls im Kanton G._______ lebten und mit ihm einen engen Kontakt pflegten; die Familien- verhältnisse würden mit einer ebenfalls eingereichten handschriftlichen Aufzeichnung von H._______ dokumentiert. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete gestützt auf die Eingabe vom
28. Juni 2021 zwei separate Verfahren. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs wird unter der Dossiernummer
D-2990/2021 Seite 5 D-2975/2021 und das vorliegende Revisionsverfahren unter der Dossier- nummer D-2990/2021 behandelt. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin (in Bezug auf das Revisionsverfahren) fest, der Gesuchsteller dürfe gestützt auf die der Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs von Geset- zes wegen zukommende aufschiebende Wirkung den Ausgang des Ver- fahrens in der Schweiz abwarten, weshalb es sich erübrige, im Rahmen des Revisionsverfahrens auf die Begehren um Zuerkennung der aufschie- benden Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzugehen. Gleichzeitig hielt sie fest, über die weiteren in der Eingabe vom 28. Juni 2021 enthaltenen Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschie- den.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 2 Über die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden.
D-2990/2021 Seite 6
E. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab- änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent- scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsge- such ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121– 123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es ge- nügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet.
E. 3.4 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 den ge- setzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln) geltend. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 3.2). Ob die neuen Tatsachen beziehungsweise neuen Beweismittel – soweit sie überhaupt als Revisionsgrund in Frage kommen – bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht beziehungs- weise beigebracht werden können, ist nachfolgend zu beurteilen (hierzu die nachfolgende E. 5).
D-2990/2021 Seite 7
E. 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels ein- zureichen. Wie es sich damit im vorliegenden Verfahren verhält, kann an- gesichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 4.2 Dieser Revisionsgrund umfasst damit Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendma- chen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich ge- wesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. auch BVGE 2019 I/8 und BVGE 2013/22 sowie Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründe- tes Revisionsgesuch ist – vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) – un- zulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlas- sungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhal- tung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4).
E. 4.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.).
D-2990/2021 Seite 8
E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit Ereignissen oder Umständen zu begründen versucht, welche bereits während des ordentlichen Asylverfahrens vorgelegen haben und bekannt waren. Solche Vorbringen können – auch wenn nicht «nachträglich erfah- ren» – potenzielle Revisionsgründe sein (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4).
E. 5.2 Hinsichtlich der familiären Beziehung zu H._______ liegt kein (unech- tes) Novum vor. Im Revisionsgesuch wird explizit (und zutreffend) darauf hingewiesen, der Gesuchsteller habe seinen in der Schweiz lebenden Cousin bereits in der Bundesanhörung erwähnt (vgl. SEM-Akten A18 F64). Entsprechend handelt es sich bei der erst nach dem Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 handschriftlichen Aufzeichnung von H._______ zu sei- nen familiären Verhältnissen und bei den Ausführungen zur (vom SEM an- geblich nicht berücksichtigten) nahen Beziehung zwischen dem Gesuch- steller und der Familie von H._______ weder um nachträglich erfahrene Tatsachen noch um ein im Revisionsverfahren zulässiges nachträglich ent- standenes Beweismittel (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023). Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten von H._______ und dessen Ehefrau beizuziehen.
E. 5.3 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs verweist der Gesuchsteller weiter auf das Schreiben seines Vaters vom 14. April 2021, wobei er es unterlässt, konkret darzulegen, welche Aussagen im fraglichen Schreiben aus welchen Gründen für das Revisionsgesuch von Relevanz sein sollen. Es erscheint deshalb fraglich, ob diesbezüglich die Anforderung an die Be- gründung eines Revisionsgesuchs erfüllt sind. Ohnehin erweisen sich die (vermutlich als relevant vorgetragenen) Hinweise auf den Heldentod eines Onkels mütterlicherseits des Gesuchstellers im Jahr 2006 und die Internie- rungen verschiedener Familienangehöriger bei Kriegsende als verspätet vorgebracht. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, weshalb diese Informationen beziehungsweise Tatsachen sowie das entsprechende Be- weismittel – soweit sie nicht ohnehin bereits im ordentlichen Verfahren be- kannt waren – erst nachträglich hätten vorgetragen oder beigebracht wer- den können.
E. 5.4 In Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel für angebliche exilpolitische Tätigkeiten (Fotos, welche den Gesuchsteller an- geblich bei der Teilnahme an Kundgebungen sowie an den Märtyrertagen der Jahre 2018 und 2019 zeigen) ist festzuhalten, dass diese Beweismittel
D-2990/2021 Seite 9 zwar vor dem BVGer-Urteil vom 11. Juni 2020 entstanden sind, der Ge- suchsteller im ordentlichen Verfahren aber – entgegen der in Eingabe vom
28. Juni 2021 (vgl. S. 19) enthaltenen Behauptung – noch keinerlei exilpo- litische Aktivitäten geltend gemacht hatte, obwohl ihm seine eigenen dies- bezüglichen Tätigkeiten hätten bekannt sein müssen. Die besagten Bilder und Behauptungen sind demzufolge als im vorliegenden Revisionsverfah- ren ebenfalls verspätet einzustufen.
E. 5.5 Die als verspätet qualifizierten Vorbringen vermögen keine völkerrecht- lichen Wegweisungsvollzughindernisse zu begründen (vgl. E. 4.3). Die Ausführungen im Brief vom 14. April 2021 betreffend Ereignisse in den Jahren 2006 bis 2009 stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Gesuchsteller und dem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Be- weismittel kann kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Daraus lässt sich keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK ableiten. Was die exilpolitische Betätigung anbelangt, vermögen die auf den Fotos abgebildeten (alleinigen) beiden Teilnahmen an den Mär- tyrertagen vom 27. November 2018 und vom 27. November 2019 dem Ge- suchsteller kein relevantes exilpolitisches Profil zu vermitteln, welches zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte.
E. 6 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass vom Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG (Verletzung von Verfah- rensvorschriften) vorgebracht wurden. Soweit er die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte – und dort auch behandelte – allge- meine Rüge, das ganze ordentliche Verfahren sei trotz Zuweisung des Ge- suchstellers in den Kanton G._______ auf Italienisch geführt worden, wes- halb "wohl Begründungen nicht erfolgt" seien, die hätten wichtig gewesen sein können (vgl. Revisionsgesuch S. 7), wiederholt, wird damit kein zuläs- siger Revisionsgrund vorgetragen. Ebenso wenig macht der Gesuchsteller geltend, dass ein Antrag unbehandelt geblieben wäre.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gesuch um Revision des Ur- teils D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 nicht einzutreten ist (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom
28. Juni 2021 enthaltenen formellen Rügen (insbesondere der angeblich falschen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Begrün- dungspflicht) die gleichzeitig behandelte Beschwerde gegen die
D-2990/2021 Seite 10 Abweisung des Mehrfachgesuchs und nicht das vorliegende Revisionsge- such betreffen.
E. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Gesuchsteller auch seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, wo- mit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- verbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2990/2021 Seite 11
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbei- ständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2990/2021 Urteil vom 24. Januar 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, (...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller - ein ethnischer Tamile aus dem B._______-Distrikt (Nordprovinz) - suchte am 28. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Als Asylgründe machte er zusammengefasst geltend, er habe als Jugendlicher die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit Essen unterstützt und mit seiner Schule an einem tamilischen Gedenktag teilgenommen. Aus Angst, deswegen mit den Behörden Probleme zu bekommen, habe er sich unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses am 3. September 2007 nach C._______ begeben, wo er bis zum 23. Juli 2017 gearbeitet habe. Kurz nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er am 25. Juli 2017 zu Hause abgeholt und in ein Armeecamp gebracht worden, wo er zu seiner Unterstützung für die LTTE befragt worden sei. Sein (gefälschter) Reisepass, den seine Eltern auf Geheiss hin ins Camp gebracht hätten, sei vor seinen Augen verbrannt worden. Am 27. Juli 2017 sei er mit der Aufforderung, sich in einem anderen Camp in D._______ (Distrikt B._______) zu melden, wieder freigelassen worden. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe sich stattdessen bei Verwandten versteckt. Da er dort mehrere Anrufe unbekannter Personen erhalten habe, die ihn bedroht und von ihm Geld verlangt hätten, habe er sich zur erneuten Ausreise entschlossen. Am (...) 2018 sei er von E._______ aus auf dem Luftweg über den F._______ in die Schweiz gereist. Im Verlauf des Verfahrens reichte er nebst seiner Identitätskarte im Original verschiedene, seinen Aufenthalt in C._______ sowie seine angebliche Verfolgungssituation betreffende Unterlagen in Kopie und ein Video zu den Akten. A.b Mit Verfügung vom 9. August 2018 stellte das SEM fest, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Die vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 abgewiesen. A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist auf den 31. Juli 2020 an. Auf Gesuch des Gesuchstellers hin wurde die Ausreisefrist insgesamt fünfmal verlängert, letztmals bis zum 17. Mai 2021. B. B.a Der Gesuchsteller gelangte mit als "Neues Asylgesuch eventualiter Wiedererwägungsgesuch" betitelter Eingabe vom 13. Mai 2021 an das SEM und beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen würden, aufgrund welcher eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung begründet sei. Sein Asylverfahren sei wiederaufzunehmen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt, woraufhin seine Eltern in Sri Lanka von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene - teilweise mit kurzen Berichten versehene - Bilder, die ihn bei der Ausübung exilpolitischer Tätigkeiten zeigen sollen, sowie ein Foto eines auf den 14. April 2021 datierten Schreibens seiner Eltern samt deutscher Übersetzung ein. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sodann sei der drohende Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren und das Migrationsamt des Kantons G._______ sei dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen sei. B.b Das SEM nahm die Eingabe vom 13. Mai 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 26. Mai 2021 - eröffnet am folgenden Tag - erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wurde - unter Ablehnung des in der Eingabe vom 13. Mai 2021 enthaltenen Gesuchs um Erlass der Verfahrenskosten - eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. C. C.a Der Gesuchsteller ersuchte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht einerseits um Revision des Urteils D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 und erhob andererseits Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 26. Mai 2021. Im Rahmen des Revisionsgesuchs beantragte er, das Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben. In der Folge sei das Beschwerdeverfahren D-4714/2018 wieder aufzunehmen, und in diesem Rahmen seien die Verfügungen des SEM vom 9. August 2018 und vom 26. Mai 2021 aufzuheben. Bei der Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens sei direkt aufgrund der Akten festzustellen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. In der Folge sei das SEM anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter ihn als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise ihn wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens und um Aufhebung der Ausschaffungshaft sowie im Sinne superprovisorischer Massnahmen um Anweisung der Vollzugsbehörden, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. C.b Als Beilagen zum Revisionsgesuch wurden mehrere Fotos betreffend die Teilnahme des Gesuchstellers an den Märtyrertagen 2018 und 2019 zu den Akten gegeben. Sodann lag der Eingabe das Original eines auf den 14. April 2021 datierten Briefes seiner Eltern samt deutscher Übersetzung und Kopie der Zustellbestätigung bei. Der Gesuchsteller machte überdies geltend, im ordentlichen Verfahren seien die Asylakten seines Cousins H._______ und dessen Ehefrau nicht beigezogen worden, obwohl die beiden ein hohes Verfolgungsprofil aufwiesen, ebenfalls im Kanton G._______ lebten und mit ihm einen engen Kontakt pflegten; die Familienverhältnisse würden mit einer ebenfalls eingereichten handschriftlichen Aufzeichnung von H._______ dokumentiert. D. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete gestützt auf die Eingabe vom 28. Juni 2021 zwei separate Verfahren. Das Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs wird unter der Dossiernummer D-2975/2021 und das vorliegende Revisionsverfahren unter der Dossiernummer D-2990/2021 behandelt. E. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 stellte die Instruktionsrichterin (in Bezug auf das Revisionsverfahren) fest, der Gesuchsteller dürfe gestützt auf die der Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs von Gesetzes wegen zukommende aufschiebende Wirkung den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb es sich erübrige, im Rahmen des Revisionsverfahrens auf die Begehren um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen einzugehen. Gleichzeitig hielt sie fest, über die weiteren in der Eingabe vom 28. Juni 2021 enthaltenen Begehren werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
2. Über die gleichzeitig eingereichte Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs wird mit Urteil vom gleichen Tag und insoweit koordiniert entschieden. 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 3.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 121 N 1ff.; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 3.4 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 28. Juni 2021 den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln) geltend. Das Revisionsgesuch ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 3.2). Ob die neuen Tatsachen beziehungsweise neuen Beweismittel - soweit sie überhaupt als Revisionsgrund in Frage kommen - bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht beziehungsweise beigebracht werden können, ist nachfolgend zu beurteilen (hierzu die nachfolgende E. 5). 3.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis des nachträglich aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Wie es sich damit im vorliegenden Verfahren verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen offengelassen werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 4.2 Dieser Revisionsgrund umfasst damit Tatsachen und Beweismittel, die der gesuchstellenden Person im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sind oder bei denen ihr das Geltendmachen respektive Beibringen aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen ist (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. auch BVGE 2019 I/8 und BVGE 2013/22 sowie Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023 [zur Publikation vorgesehen]). Tatsachen und Beweismittel, welche die Partei bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, gelten demnach nicht als Revisionsgründe. Ein derart begründetes Revisionsgesuch ist - vorbehältlich des schlüssigen Nachweises einer drohenden völkerrechtswidrigen Behandlung (vgl. dazu nachfolgend) - unzulässig. Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass es einer Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BVGE 2021 VI/4). 4.3 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können ungeachtet dessen zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) muss dabei schlüssig nachgewiesen werden (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, m.w.H.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch mit Ereignissen oder Umständen zu begründen versucht, welche bereits während des ordentlichen Asylverfahrens vorgelegen haben und bekannt waren. Solche Vorbringen können - auch wenn nicht «nachträglich erfahren» - potenzielle Revisionsgründe sein (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.3.4). 5.2 Hinsichtlich der familiären Beziehung zu H._______ liegt kein (unechtes) Novum vor. Im Revisionsgesuch wird explizit (und zutreffend) darauf hingewiesen, der Gesuchsteller habe seinen in der Schweiz lebenden Cousin bereits in der Bundesanhörung erwähnt (vgl. SEM-Akten A18 F64). Entsprechend handelt es sich bei der erst nach dem Urteil D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 handschriftlichen Aufzeichnung von H._______ zu seinen familiären Verhältnissen und bei den Ausführungen zur (vom SEM angeblich nicht berücksichtigten) nahen Beziehung zwischen dem Gesuchsteller und der Familie von H._______ weder um nachträglich erfahrene Tatsachen noch um ein im Revisionsverfahren zulässiges nachträglich entstandenes Beweismittel (vgl. dazu Urteil des BVGer D-4461/2023 vom 2. November 2023). Insoweit ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten von H._______ und dessen Ehefrau beizuziehen. 5.3 Zur Begründung seines Revisionsgesuchs verweist der Gesuchsteller weiter auf das Schreiben seines Vaters vom 14. April 2021, wobei er es unterlässt, konkret darzulegen, welche Aussagen im fraglichen Schreiben aus welchen Gründen für das Revisionsgesuch von Relevanz sein sollen. Es erscheint deshalb fraglich, ob diesbezüglich die Anforderung an die Begründung eines Revisionsgesuchs erfüllt sind. Ohnehin erweisen sich die (vermutlich als relevant vorgetragenen) Hinweise auf den Heldentod eines Onkels mütterlicherseits des Gesuchstellers im Jahr 2006 und die Internierungen verschiedener Familienangehöriger bei Kriegsende als verspätet vorgebracht. Der Gesuchsteller legt nicht ansatzweise dar, weshalb diese Informationen beziehungsweise Tatsachen sowie das entsprechende Beweismittel - soweit sie nicht ohnehin bereits im ordentlichen Verfahren bekannt waren - erst nachträglich hätten vorgetragen oder beigebracht werden können. 5.4 In Bezug auf die im Revisionsverfahren eingereichten Beweismittel für angebliche exilpolitische Tätigkeiten (Fotos, welche den Gesuchsteller angeblich bei der Teilnahme an Kundgebungen sowie an den Märtyrertagen der Jahre 2018 und 2019 zeigen) ist festzuhalten, dass diese Beweismittel zwar vor dem BVGer-Urteil vom 11. Juni 2020 entstanden sind, der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren aber - entgegen der in Eingabe vom 28. Juni 2021 (vgl. S. 19) enthaltenen Behauptung - noch keinerlei exilpolitische Aktivitäten geltend gemacht hatte, obwohl ihm seine eigenen diesbezüglichen Tätigkeiten hätten bekannt sein müssen. Die besagten Bilder und Behauptungen sind demzufolge als im vorliegenden Revisionsverfahren ebenfalls verspätet einzustufen. 5.5 Die als verspätet qualifizierten Vorbringen vermögen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzughindernisse zu begründen (vgl. E. 4.3). Die Ausführungen im Brief vom 14. April 2021 betreffend Ereignisse in den Jahren 2006 bis 2009 stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Gesuchsteller und dem als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierenden Beweismittel kann kein relevanter Beweiswert zuerkannt werden. Daraus lässt sich keine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK ableiten. Was die exilpolitische Betätigung anbelangt, vermögen die auf den Fotos abgebildeten (alleinigen) beiden Teilnahmen an den Märtyrertagen vom 27. November 2018 und vom 27. November 2019 dem Gesuchsteller kein relevantes exilpolitisches Profil zu vermitteln, welches zur Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen könnte.
6. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass vom Gesuchsteller keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 BGG (Verletzung von Verfahrensvorschriften) vorgebracht wurden. Soweit er die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorgebrachte - und dort auch behandelte - allgemeine Rüge, das ganze ordentliche Verfahren sei trotz Zuweisung des Gesuchstellers in den Kanton G._______ auf Italienisch geführt worden, weshalb "wohl Begründungen nicht erfolgt" seien, die hätten wichtig gewesen sein können (vgl. Revisionsgesuch S. 7), wiederholt, wird damit kein zulässiger Revisionsgrund vorgetragen. Ebenso wenig macht der Gesuchsteller geltend, dass ein Antrag unbehandelt geblieben wäre.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf das Gesuch um Revision des Urteils D-4714/2018 vom 11. Juni 2020 nicht einzutreten ist (vgl. auch BVGE 2021 VI/4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die in der Eingabe vom 28. Juni 2021 enthaltenen formellen Rügen (insbesondere der angeblich falschen Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht) die gleichzeitig behandelte Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs und nicht das vorliegende Revisionsgesuch betreffen. 8. 8.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren und der Gesuchsteller auch seine Bedürftigkeit nicht belegt hat, womit die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Folglich ist auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2'000.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung von lic. iur. Monique Bremi als unentgeltliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni