Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2014 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten SEM A5/14) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft anzugehören. Bis zum Jahre 2009 habe er mit seinen Eltern und vier Schwestern an seinem offiziellen Wohnort im Bezirk Jaffna gelebt. In den Jahren 20(...) bis 20(...) habe er als (...) an "Heldenfeiern" der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) (...). Im Jahre 20(...) sei er eines Nachts wegen dieser Tätigkeit für die LTTE von Unbekannten in einem Van entführt und geschlagen worden, wovon noch immer Narben am (...), am (...) und am (...) sichtbar seien. Er habe sich daraufhin nach B._______ begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 2014 illegal aufgehalten habe. Er sei noch sechs Mal an seinem (offiziellen) Zuhause bei den Eltern gesucht worden. In B._______ habe er zwar keine weiteren Probleme gehabt, habe aber aufgrund der Suche nach ihm am 29. Juni 2014 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Es werde nach wie vor zu Hause nach ihm gesucht, wobei auch seine Eltern durch die Behörden behelligt würden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Am 18. Oktober 2016 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei vier bis fünf Mal vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet, misshandelt und befragt worden. Sie hätten sogar versucht, ihn zu töten, und sie hätten mehrmals eine Pistole auf ihn gerichtet. Auch in B._______ sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen. Etwa (...) Tage nach seiner Ankunft in B._______ sei er von Sicherheitsleuten, wie schon früher einmal, in einem weissen Van entführt worden. Um ihn zum Sprechen zu bringen, hätten sie ihn gefoltert, weshalb er in der Folge habe hospitalisiert werden müssen. Danach habe er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen. Nach einem Transit über C._______ sei er in den D._______ geflogen, wo er vom Schlepper ungefähr acht Monate in E._______ in einem Haus zusammen mit anderen Leuten eingeschlossen worden sei. Aufgrund seiner erlittenen Kopfschläge und Verletzungen sowie der Verfolgungssituation leide er an Konzentrations-, Gedächtnis- und Atemschwierigkeiten. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Angaben anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung gewährt. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich der BzP sei es ihm nicht gut gegangen und er habe unter einer Anspannung gelitten, auch weil er bei der Ankunft in der Schweiz verhaftet worden sei. Den Aufenthalt im D._______ habe er anlässlich der BzP vergessen zu erwähnen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 abwies. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Aspekten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, welche auch mit der vom ihm vorgebrachten gesundheitlichen Verfassung nicht erklärbar seien. Sodann sei nicht davon auszugehen, er habe im Falle seiner Rückkehr aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden seien, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Seine zivile Mithilfe im Vorfeld von Festivitäten der LTTE, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement sowie seine Körpernarben vermöchten darüber hinaus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, die Lage in Sri Lanka habe sich insbesondere angesichts der Neubesetzung des Postens des Armeechefs durch einen mutmasslichen Kriegsverbrecher und der gleichzeitigen Ausweitung der Kompetenzen der Sicherheitskräfte im August 2019 gravierend verändert. Zusammen mit dem aktuell laufenden Wahlkampf und den damit verbundenen Spannungen resultiere eine erhöhte Gefährdung für Tamilen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe die Flüchtlingseigenschaft. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer 117 Beweismittel ins Recht, unter anderem einen Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. September 2019 sowie die fotografische Dokumentation seiner Körpernarben. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kanton an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, festzustellen.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 5 Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. In der angefochtenen Verfügung wird im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Arztbericht vom 12. September 2019 ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 bereits eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss Anamnese des neuen medizinischen Berichts Sri Lanka im Jahre 20(...) verlassen. Laut seinen Schilderungen hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar keine behördlichen Behelligungen stattgefunden. Der Bericht sei mithin nicht geeignet, den Nachweis für erlittene Folter durch die heimatlichen Behörden zu erbringen. Des Weiteren habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens bereits mit den geltend gemachten Körpernarben auseinandergesetzt, weshalb auf das diesbezügliche Urteil verwiesen werden könne. Sodann sei in Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses seit dem Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 ausschlaggebend verstärkt hätte. Auch dazu habe sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil bereits geäussert und sei dabei zum Schluss gelangt, das Engagement des Beschwerdeführers sei nicht als flüchtlingsrelevant zu qualifizieren. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil festgehalten, der Beschwerdeführer weise keine relevanten Risikofaktoren auf und erfülle im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insbesondere gehe aus den Vorbringen zur Neubesetzung des Postens des Armeechefs, zur erweiterten Machtkompetenz der Sicherheitsbehörden, zum angeblichen Informations-Blackout und zur Blacklist nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer davon konkret und in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen sein soll. Schliesslich lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer erneuten Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab und trat auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein.
E. 6 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, seine Eingabe vom 7. Oktober 2019 stelle ein ausreichend begründetes Asylgesuch dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetreten sei. Ferner wäre diese gehalten gewesen, sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka zu prüfen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur aktuellen Situation in Sri Lanka auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei festzuhalten, dass diese Urteile die Neubesetzung des Postens des Armeechefs und die damit einhergehende militärische Machterweiterung nicht thematisieren würden. Mithin setze sich die angefochtene Verfügung zu wenig mit diesem Sachverhalt auseinander. Sodann habe der Beschwerdeführer seinerseits sehr wohl dargelegt, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Situation - auch im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug - auswirke. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sein Profil im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka zu würdigen. Ferner weigere es sich den relevanten Sachverhalt festzustellen und lege keine Quellen vor, welche zeigen würden, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zuge der veränderten Lage in Sri Lanka nicht massiv verschlechtert habe. Darüber hinaus weise der Arztbericht vom 12. September 2019 nicht nur nach, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leide, sondern erbringe auch Teilbeweis für die von ihm geltend gemachte Folter, womit auch seiner erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit Rechnung zu tragen sei. Soweit die Vorinstanz die Beweistauglichkeit des Arztberichts in Frage stelle, in dem es ausführe, gemäss Anamnese des Berichts habe der Beschwerdeführer das Land im Jahre 20(...) - und somit noch vor seinen im Asylverfahren geltend gemachten Misshandlungen - verlassen, sei darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzlichen Asylverfahren durchaus erklärt habe, er sei bereits im Jahre 20(...) misshandelt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich sein Zustand seit den letzten Arztberichten aus dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert, was vom SEM als neuer Sachverhalt hätte eingestuft werden müssen. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass er sich in einer medizinischen Notlage befinde und ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Schliesslich verweise die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges fälschlicherweise auf ein Urteil, welches sich mit dem Vollzug nach Bangladesch auseinandersetze.
E. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 7. Oktober 2019 sei unzureichend begründet worden, und sei folglich zu Unrecht - in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG - nicht auf sein Asylgesuch eingetreten.
E. 7.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 7.3 Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit dem Arztzeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit den vorgebrachten Misshandlungen, der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügung vom 18. Oktober 2019 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuches vom 7. Oktober 2019 zu qualifizieren ist. Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz ist somit nicht weiter einzugehen. Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 180 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern erscheint ihm auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. Dem Versehen ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 13).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse weitere formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe bezüglich der aktuellen Lage in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung verweigert. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen kurz ausgefallen sind, kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse (Neubesetzung des Postens des Militärchefs, die Blacklist sowie das behauptete Informationsdefizit) in den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt aufnahm und folglich ihren Erwägungen zugrunde legte (vgl. S. 4 sowie S. 7 Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; zur Würdigung dieser Umstände vgl. E. 9.3). Eine unsorgfältige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demgemäss zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, die Vorinstanz lege keine Beweise dafür vor, dass sich das Gefährdungspotential nicht massiv vergrössert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie am Asylgesuchsteller liegt - auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht -, eine drohende Verfolgungsgefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG) und dass das Nichtvorhandensein von Tatsachen grundsätzlich nicht zu beweisen ist ("negativa non sunt probanda").
E. 8.3 Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe die Situation des Beschwerdeführers nicht in Rahmen einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Heimatland geprüft und dadurch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bezüglich der Körpernarben wird in der angefochtenen Verfügung zwar auf das Beschwerdeurteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 und damit auf die damals bekannte Lage verwiesen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Jedoch führt die Vorinstanz noch auf der gleichen Seite aus, die geltend gemachten Veränderungen vermöchten an der Einschätzung in Ermangelung eines persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nichts zu ändern. Die Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 8.4 Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf ein für das vorliegende Verfahren nicht relevantes Urteil (BVGE 2010/18 E. 9.5) verwiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, kann dem jedoch nicht gefolgt werden, da sich den übrigen Ausführungen der Vorinstanz durchaus entnehmen lässt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges leiten liess. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 8.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz festgestellt werden kann.
E. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer mittels des neu eingereichten Arztberichts vom 12. September 2019 vorbringt, die attestierte Traumatisierung bilde Teilbeweis für seine Misshandlungen und damit für seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Im Urteil des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 wurde eingehend dargelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen aufgrund nicht erklärbarer Widersprüche in zentralen Punkten nicht als glaubwürdig einzustufen seien. Die nun mit dem neuen Arztbericht geltend gemachte Verschlechterung seines bereits angeschlagenen Gesundheitszustandes, welcher im Beschwerdeurteil auf andere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ursachen zurückgeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz darin in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft keinen neuen Sachverhalt erblickte, ist mithin nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist somit auch keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu erkennen.
E. 9.2 Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 festhielt, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können und dass seine niederschwellige (zivile) Tätigkeit für die LTTE, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement in der Schweiz sowie die geltend gemachten Körpernarben nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen würden.
E. 9.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Neubeurteilung seiner bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe im Lichte veränderter Umstände im Heimatland (insbesondere Neubesetzung des Postens des Armeechefs, Spannungen im Vorfeld zum Wahlkampf, Führen einer "Blacklist" mit Personen tamilischer Ethnie). Es ist festzuhalten, dass die nunmehr geltend gemachten (politischen) Ereignisse an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltselementen, welche in den vorangegangenen Verfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden (insbesondere die niederschwellige Tätigkeit für die LTTE, die exilpolitische Tätigkeit sowie die Körpernarben) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer erheblich veränderten Lage flüchtlingsrechtlich neu zu beurteilen wären. Das SEM verneint dies jedoch insbesondere unter Hinweis auf den fehlenden konkreten Bezug zwischen den neu geltend gemachten Ereignissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts war die Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch war aufgrund dieses Ereignisses nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6.3). Auch die nachfolgenden Ereignisse - insbesondere die Einsetzung des neuen Armeechefs im August 2019 - vermögen noch keine offensichtlich veränderte Lage zu begründen. Sodann betrifft die Erhöhung des Sicherheitsdispositivs sämtliche Bevölkerungsgruppen. Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner ausführlichen Schilderungen - keinen genügenden Bezug zwischen den Ereignissen in seinem Heimatland und seiner persönlichen Situation herstellen kann. Vor diesem Hintergrund vermag der erneute Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit - welche sich seit dem letzten Urteil nicht intensivierte -, seine Einsätze bei LTTE-Festivitäten als (...), sein längerer Auslandaufenthalt sowie die Abbildung seiner bereits im Beschwerdeurteil gewürdigten Körpernarben - welche für sich nur einen schwachen Risikofaktor zu begründen vermögen - nichts zu ändern. Es ist dabei anzumerken, dass die Abbildungen der geltend gemachten Körpernarben vereinzelt von minderer Qualität und die Narben an sich im Übrigen nicht als besonders auffällig zu bezeichnen sind. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrer von der Gesellschaft nicht als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.).
E. 9.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Veränderungen in Sri Lanka sowie die neuen Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis des Urteils des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 zu ändern. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.
E. 10 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aufgrund des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils des EGMR X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.) ergibt sich keine andere Einschätzung. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 8. November.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 8. November 2019) nichts zu ändern. Dasselbe gilt - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Postens des Armeechefs und dem Machtzuwachs von Militär- und Sicherheitsbehörden. Ferner wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 eingehend dargelegt, dass Sri Lanka über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und der Beschwerdeführer dort die notwendige Pflege erhalten kann. Ferner wurde aufgezeigt, dass der drohenden Suizidalität im Rahmen des Wegweisungsvollzuges angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl. a.a.O. E. 7.3.5). In der angefochtenen Verfügung wird darüber hinaus zutreffend festgehalten, dass diese Einschätzungen auch unter Berücksichtigung des im Arztbericht vom 12. September 2019 attestierten Gesundheitszustandes ihre Gültigkeit behalten. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Verweise auf den Inhalt des Arztberichts vom 12. September 2019 vermögen an der Feststellung, der Beschwerdeführer werde sowohl während des Transports als auch in seinem Heimatland bei Bedarf die notwendige Pflege erhalten, nichts zu ändern. In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kann in Bezug auf das Vorliegen weiterer individueller Zumutbarkeitskriterien vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 E. 7.3.3 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unter E. 7.3 festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren ist auf die Kostenauferlegung jedoch zu verzichten (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5758/2019 Urteil vom 29. November 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs,Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 6. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 15. Juli 2014 wurde die Befragung zu seiner Person (BzP; Akten SEM A5/14) durchgeführt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, im Bezirk Jaffna geboren worden zu sein und der tamilischen Volksgemeinschaft anzugehören. Bis zum Jahre 2009 habe er mit seinen Eltern und vier Schwestern an seinem offiziellen Wohnort im Bezirk Jaffna gelebt. In den Jahren 20(...) bis 20(...) habe er als (...) an "Heldenfeiern" der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Ealam) (...). Im Jahre 20(...) sei er eines Nachts wegen dieser Tätigkeit für die LTTE von Unbekannten in einem Van entführt und geschlagen worden, wovon noch immer Narben am (...), am (...) und am (...) sichtbar seien. Er habe sich daraufhin nach B._______ begeben, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland im Jahre 2014 illegal aufgehalten habe. Er sei noch sechs Mal an seinem (offiziellen) Zuhause bei den Eltern gesucht worden. In B._______ habe er zwar keine weiteren Probleme gehabt, habe aber aufgrund der Suche nach ihm am 29. Juni 2014 Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen. Es werde nach wie vor zu Hause nach ihm gesucht, wobei auch seine Eltern durch die Behörden behelligt würden. Gesundheitlich gehe es ihm gut. A.b Am 18. Oktober 2016 fand die vertiefte Anhörung des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei vier bis fünf Mal vom Criminal Investigation Departement (CID) verhaftet, misshandelt und befragt worden. Sie hätten sogar versucht, ihn zu töten, und sie hätten mehrmals eine Pistole auf ihn gerichtet. Auch in B._______ sei es zu Problemen mit den Behörden gekommen. Etwa (...) Tage nach seiner Ankunft in B._______ sei er von Sicherheitsleuten, wie schon früher einmal, in einem weissen Van entführt worden. Um ihn zum Sprechen zu bringen, hätten sie ihn gefoltert, weshalb er in der Folge habe hospitalisiert werden müssen. Danach habe er sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen. Nach einem Transit über C._______ sei er in den D._______ geflogen, wo er vom Schlepper ungefähr acht Monate in E._______ in einem Haus zusammen mit anderen Leuten eingeschlossen worden sei. Aufgrund seiner erlittenen Kopfschläge und Verletzungen sowie der Verfolgungssituation leide er an Konzentrations-, Gedächtnis- und Atemschwierigkeiten. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den unterschiedlichen Angaben anlässlich der BzP und der vertieften Anhörung gewährt. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich der BzP sei es ihm nicht gut gegangen und er habe unter einer Anspannung gelitten, auch weil er bei der Ankunft in der Schweiz verhaftet worden sei. Den Aufenthalt im D._______ habe er anlässlich der BzP vergessen zu erwähnen. B. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 abwies. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus, der Beschwerdeführer habe zu zentralen Aspekten seiner Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, welche auch mit der vom ihm vorgebrachten gesundheitlichen Verfassung nicht erklärbar seien. Sodann sei nicht davon auszugehen, er habe im Falle seiner Rückkehr aus Gründen, die nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden seien, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Seine zivile Mithilfe im Vorfeld von Festivitäten der LTTE, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement sowie seine Körpernarben vermöchten darüber hinaus kein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil zu begründen. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 7. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz erneut um Asyl. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, die Lage in Sri Lanka habe sich insbesondere angesichts der Neubesetzung des Postens des Armeechefs durch einen mutmasslichen Kriegsverbrecher und der gleichzeitigen Ausweitung der Kompetenzen der Sicherheitskräfte im August 2019 gravierend verändert. Zusammen mit dem aktuell laufenden Wahlkampf und den damit verbundenen Spannungen resultiere eine erhöhte Gefährdung für Tamilen. Vor diesem Hintergrund erfülle der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner individuellen Verfolgung sowie seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten und verfolgten Gruppe die Flüchtlingseigenschaft. Zusammen mit seiner Eingabe reichte der Beschwerdeführer 117 Beweismittel ins Recht, unter anderem einen Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. September 2019 sowie die fotografische Dokumentation seiner Körpernarben. E. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, lehnte die Anträge auf Durchführung einer Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung durch den zuständigen Kanton an. Zudem erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. November 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 7. Oktober 2019 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG entgegen. In der angefochtenen Verfügung wird im Zusammenhang mit dem neu eingereichten Arztbericht vom 12. September 2019 ausgeführt, das Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 bereits eingehend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Ferner habe der Beschwerdeführer gemäss Anamnese des neuen medizinischen Berichts Sri Lanka im Jahre 20(...) verlassen. Laut seinen Schilderungen hätten zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar keine behördlichen Behelligungen stattgefunden. Der Bericht sei mithin nicht geeignet, den Nachweis für erlittene Folter durch die heimatlichen Behörden zu erbringen. Des Weiteren habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens bereits mit den geltend gemachten Körpernarben auseinandergesetzt, weshalb auf das diesbezügliche Urteil verwiesen werden könne. Sodann sei in Bezug auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich dieses seit dem Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 ausschlaggebend verstärkt hätte. Auch dazu habe sich das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil bereits geäussert und sei dabei zum Schluss gelangt, das Engagement des Beschwerdeführers sei nicht als flüchtlingsrelevant zu qualifizieren. Sodann habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschwerdeurteil festgehalten, der Beschwerdeführer weise keine relevanten Risikofaktoren auf und erfülle im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft nicht. Auch unter Berücksichtigung der aktuellsten Lage in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, ihm drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Insbesondere gehe aus den Vorbringen zur Neubesetzung des Postens des Armeechefs, zur erweiterten Machtkompetenz der Sicherheitsbehörden, zum angeblichen Informations-Blackout und zur Blacklist nicht hervor, inwiefern der Beschwerdeführer davon konkret und in flüchtlingsrelevanter Weise betroffen sein soll. Schliesslich lehnte die Vorinstanz die Anträge auf Durchführung einer erneuten Anhörung und Sistierung des Verfahrens ab und trat auf das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein.
6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer vorab geltend, seine Eingabe vom 7. Oktober 2019 stelle ein ausreichend begründetes Asylgesuch dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetreten sei. Ferner wäre diese gehalten gewesen, sein Risikoprofil vor dem Hintergrund der veränderten Lage in Sri Lanka zu prüfen. Soweit die Vorinstanz in ihrer Verfügung zur aktuellen Situation in Sri Lanka auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verweise, sei festzuhalten, dass diese Urteile die Neubesetzung des Postens des Armeechefs und die damit einhergehende militärische Machterweiterung nicht thematisieren würden. Mithin setze sich die angefochtene Verfügung zu wenig mit diesem Sachverhalt auseinander. Sodann habe der Beschwerdeführer seinerseits sehr wohl dargelegt, wie sich die verschärfte Sicherheitslage auf seine Situation - auch im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug - auswirke. Das SEM habe es jedoch unterlassen, sein Profil im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka zu würdigen. Ferner weigere es sich den relevanten Sachverhalt festzustellen und lege keine Quellen vor, welche zeigen würden, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zuge der veränderten Lage in Sri Lanka nicht massiv verschlechtert habe. Darüber hinaus weise der Arztbericht vom 12. September 2019 nicht nur nach, dass der Beschwerdeführer unter schweren psychischen Beeinträchtigungen leide, sondern erbringe auch Teilbeweis für die von ihm geltend gemachte Folter, womit auch seiner erhöhten Verfolgungsempfindlichkeit Rechnung zu tragen sei. Soweit die Vorinstanz die Beweistauglichkeit des Arztberichts in Frage stelle, in dem es ausführe, gemäss Anamnese des Berichts habe der Beschwerdeführer das Land im Jahre 20(...) - und somit noch vor seinen im Asylverfahren geltend gemachten Misshandlungen - verlassen, sei darauf hinzuweisen, dass er im erstinstanzlichen Asylverfahren durchaus erklärt habe, er sei bereits im Jahre 20(...) misshandelt worden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich sein Zustand seit den letzten Arztberichten aus dem Jahre 2017 erheblich verschlechtert, was vom SEM als neuer Sachverhalt hätte eingestuft werden müssen. Dem Arztbericht sei zu entnehmen, dass er sich in einer medizinischen Notlage befinde und ein Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Schliesslich verweise die Vorinstanz bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges fälschlicherweise auf ein Urteil, welches sich mit dem Vollzug nach Bangladesch auseinandersetze. 7. 7.1 In der Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht festgestellt, die Eingabe vom 7. Oktober 2019 sei unzureichend begründet worden, und sei folglich zu Unrecht - in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG - nicht auf sein Asylgesuch eingetreten. 7.2 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 7.3 Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass nicht festgestellt werden kann, dass die Vorinstanz auf die Sache nicht eingetreten wäre. Zwar wird in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, das SEM trete gestützt auf Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht ein (vgl. S. 8 der angefochtenen Verfügung). Dies jedoch nachdem es sich im Flüchtlingspunkt unter anderem eingehend mit dem Arztzeugnis, dessen Eignung als Beweismittel im Zusammenhang mit den vorgebrachten Misshandlungen, der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Lage in Sri Lanka auseinandersetzte. Insofern hat sich die Vorinstanz materiell zu den Vorbringen geäussert, weshalb die Verfügung vom 18. Oktober 2019 im Ergebnis als Abweisung des Mehrfachgesuches vom 7. Oktober 2019 zu qualifizieren ist. Auf die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände in Bezug auf das Nichteintreten der Vorinstanz ist somit nicht weiter einzugehen. Allein aus der unkorrekten Formulierung der Rechtsfolge durch die Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen. Jedoch enthält die Verfügung eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, indem diese als Rechtsmittelfrist die für Nichteintretensentscheide geltende kurze fünftägige Frist vorsieht (vgl. Art. 180 Abs. 3 AsylG). Trotz dieser Verkürzung der Rechtsmittelfrist war es dem Beschwerdeführer in casu möglich, eine hinreichende Rechtsmitteleingabe auszufertigen und einzureichen. Insofern erscheint ihm auch aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil entstanden zu sein. Der Mangel erweist sich vorliegend nicht als dermassen gravierend, dass sich eine Rückweisung an die Vorinstanz aufdrängen würde. Dem Versehen ist jedoch bei der Kostenauferlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. nachfolgend E. 13). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer erhebt diverse weitere formelle Rügen, welche vorab zu behandeln sind, da sie geeignet sein könnten, die Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz habe bezüglich der aktuellen Lage in Sri Lanka die Sachverhaltsfeststellung verweigert. Auch wenn die diesbezüglichen Ausführungen kurz ausgefallen sind, kann der angefochtenen Verfügung entnommen werden, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse (Neubesetzung des Postens des Militärchefs, die Blacklist sowie das behauptete Informationsdefizit) in den von ihr zu beurteilenden Sachverhalt aufnahm und folglich ihren Erwägungen zugrunde legte (vgl. S. 4 sowie S. 7 Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung; zur Würdigung dieser Umstände vgl. E. 9.3). Eine unsorgfältige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist demgemäss zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bemängelt, die Vorinstanz lege keine Beweise dafür vor, dass sich das Gefährdungspotential nicht massiv vergrössert hätte, ist darauf hinzuweisen, dass es in erster Linie am Asylgesuchsteller liegt - auch im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht -, eine drohende Verfolgungsgefährdung glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG) und dass das Nichtvorhandensein von Tatsachen grundsätzlich nicht zu beweisen ist ("negativa non sunt probanda"). 8.3 Sodann wird gerügt, die Vorinstanz habe die Situation des Beschwerdeführers nicht in Rahmen einer Gesamtwürdigung vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Heimatland geprüft und dadurch ihre Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Bezüglich der Körpernarben wird in der angefochtenen Verfügung zwar auf das Beschwerdeurteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 und damit auf die damals bekannte Lage verwiesen (vgl. S. 7 der angefochtenen Verfügung). Jedoch führt die Vorinstanz noch auf der gleichen Seite aus, die geltend gemachten Veränderungen vermöchten an der Einschätzung in Ermangelung eines persönlichen Bezugs zum Beschwerdeführer nichts zu ändern. Die Rügen erweisen sich als unbegründet. 8.4 Es ist mit dem Beschwerdeführer darin übereinzugehen, dass in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auf ein für das vorliegende Verfahren nicht relevantes Urteil (BVGE 2010/18 E. 9.5) verwiesen wird. Soweit der Beschwerdeführer darin eine Verletzung der Begründungspflicht erblickt, kann dem jedoch nicht gefolgt werden, da sich den übrigen Ausführungen der Vorinstanz durchaus entnehmen lässt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges leiten liess. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 8.5 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass weder eine Verletzung der Begründungspflicht oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz festgestellt werden kann. 9. 9.1 Soweit der Beschwerdeführer mittels des neu eingereichten Arztberichts vom 12. September 2019 vorbringt, die attestierte Traumatisierung bilde Teilbeweis für seine Misshandlungen und damit für seine geltend gemachten Vorfluchtgründe, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Im Urteil des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 wurde eingehend dargelegt, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen aufgrund nicht erklärbarer Widersprüche in zentralen Punkten nicht als glaubwürdig einzustufen seien. Die nun mit dem neuen Arztbericht geltend gemachte Verschlechterung seines bereits angeschlagenen Gesundheitszustandes, welcher im Beschwerdeurteil auf andere als vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ursachen zurückgeführt wurde, vermag daran nichts zu ändern. Dass die Vorinstanz darin in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft keinen neuen Sachverhalt erblickte, ist mithin nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang ist somit auch keine Verletzung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers zu erkennen. 9.2 Zu den weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 festhielt, der Beschwerdeführer habe seine geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen können und dass seine niederschwellige (zivile) Tätigkeit für die LTTE, sein niederschwelliges exilpolitisches Engagement in der Schweiz sowie die geltend gemachten Körpernarben nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung schliessen lassen würden. 9.3 Der Beschwerdeführer ersucht um Neubeurteilung seiner bereits in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe im Lichte veränderter Umstände im Heimatland (insbesondere Neubesetzung des Postens des Armeechefs, Spannungen im Vorfeld zum Wahlkampf, Führen einer "Blacklist" mit Personen tamilischer Ethnie). Es ist festzuhalten, dass die nunmehr geltend gemachten (politischen) Ereignisse an der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Im Zusammenhang mit den Sachverhaltselementen, welche in den vorangegangenen Verfahren als flüchtlingsrechtlich nicht relevant qualifiziert wurden (insbesondere die niederschwellige Tätigkeit für die LTTE, die exilpolitische Tätigkeit sowie die Körpernarben) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass diese bei einer erheblich veränderten Lage flüchtlingsrechtlich neu zu beurteilen wären. Das SEM verneint dies jedoch insbesondere unter Hinweis auf den fehlenden konkreten Bezug zwischen den neu geltend gemachten Ereignissen und der persönlichen Situation des Beschwerdeführers. Dieser Auffassung ist im Ergebnis zu folgen. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts war die Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen im April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch war aufgrund dieses Ereignisses nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3609/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 6.3). Auch die nachfolgenden Ereignisse - insbesondere die Einsetzung des neuen Armeechefs im August 2019 - vermögen noch keine offensichtlich veränderte Lage zu begründen. Sodann betrifft die Erhöhung des Sicherheitsdispositivs sämtliche Bevölkerungsgruppen. Mit der Vorinstanz ist darüber hinaus übereinzugehen, dass der Beschwerdeführer - trotz seiner ausführlichen Schilderungen - keinen genügenden Bezug zwischen den Ereignissen in seinem Heimatland und seiner persönlichen Situation herstellen kann. Vor diesem Hintergrund vermag der erneute Hinweis auf die exilpolitische Tätigkeit - welche sich seit dem letzten Urteil nicht intensivierte -, seine Einsätze bei LTTE-Festivitäten als (...), sein längerer Auslandaufenthalt sowie die Abbildung seiner bereits im Beschwerdeurteil gewürdigten Körpernarben - welche für sich nur einen schwachen Risikofaktor zu begründen vermögen - nichts zu ändern. Es ist dabei anzumerken, dass die Abbildungen der geltend gemachten Körpernarben vereinzelt von minderer Qualität und die Narben an sich im Übrigen nicht als besonders auffällig zu bezeichnen sind. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - die Gesamtheit der zurückkehrenden Tamilen keine soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, da die Charakteristik der "Rückkehr" nicht prägend ist für die Identität der betroffenen Personen und ausserdem Rückkehrer von der Gesellschaft nicht als homogene Gruppe, die sich deutlich von der übrigen Gesellschaft unterscheidet, wahrgenommen werden (vgl. bereits Urteil des BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.). 9.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Veränderungen in Sri Lanka sowie die neuen Beweismittel vermöchten nichts am Ergebnis des Urteils des BVGer E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 zu ändern. Die dagegen erhobenen Rügen gehen fehl.
10. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sind die erwähnten Bestimmungen des AsylG und der FK nicht anwendbar). Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Aufgrund des in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteils des EGMR X v. Switzerland vom 26. Januar 2017, 16744/14 (vgl. insbesondere Ziff. 61 ff.) ergibt sich keine andere Einschätzung. Im Ergebnis ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem weiteren als Referenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 8. November.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top% 20Stories& pgtype= Homepage, abgerufen am 8. November 2019) nichts zu ändern. Dasselbe gilt - in Übereinstimmung mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz - im Zusammenhang mit der Neubesetzung des Postens des Armeechefs und dem Machtzuwachs von Militär- und Sicherheitsbehörden. Ferner wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 eingehend dargelegt, dass Sri Lanka über ein funktionierendes Gesundheitswesen verfügt und der Beschwerdeführer dort die notwendige Pflege erhalten kann. Ferner wurde aufgezeigt, dass der drohenden Suizidalität im Rahmen des Wegweisungsvollzuges angemessen Rechnung getragen werden könne (vgl. a.a.O. E. 7.3.5). In der angefochtenen Verfügung wird darüber hinaus zutreffend festgehalten, dass diese Einschätzungen auch unter Berücksichtigung des im Arztbericht vom 12. September 2019 attestierten Gesundheitszustandes ihre Gültigkeit behalten. Die in der Rechtsmitteleingabe enthaltenen Verweise auf den Inhalt des Arztberichts vom 12. September 2019 vermögen an der Feststellung, der Beschwerdeführer werde sowohl während des Transports als auch in seinem Heimatland bei Bedarf die notwendige Pflege erhalten, nichts zu ändern. In Ermangelung entsprechender Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe kann in Bezug auf das Vorliegen weiterer individueller Zumutbarkeitskriterien vollumfänglich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4294/2017 vom 17. Juli 2019 E. 7.3.3 verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist auch in individueller Hinsicht zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der unter E. 7.3 festgestellten Mängel im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren ist auf die Kostenauferlegung jedoch zu verzichten (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor