Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. März 2015 in die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2015 und der Anhörung vom 24. Mai 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 19(...) festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle einer seiner Warenlieferungen (...) gefunden habe. Bis 20(...) sei sein Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regelmässig in einem Camp Unterschrift leisten müssen. 20(...) sei sein Bruder B._______ auf dem Weg nach C._______ ohne ersichtlichen Grund verhaftet und erst 2009 freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder B._______ Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder irgendwann im Jahr 2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins Camp D._______ mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn mit einer abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe am (...) Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im D._______ Camp habe man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 20(...) zu Hause in E._______ gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die srilankische Armee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel F._______ Zuflucht gefunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere seien die Vorbringen betreffend seine erlittenen Misshandlungen unglaubhaft und er habe nicht darlegen können, wegen seines Vaters oder seines Bruders in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage in Sri Lanka habe sich für tamilische Rückkehrer erheblich verschärft. Zudem sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 nahm die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 15. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. F. Mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 15. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. G. Mit Verfügung vom 16. August 2019 lehnte die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ab, soweit darin keine revisionsrechtlichen Vorbringen geltend gemacht wurden; auf letztere trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Ferner verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und terminierte die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Die dagegen am 23. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4849/2019 vom 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. I. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass im Zuge der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im November 2019 die Leitung der örtlichen CID-Stelle neu besetzt worden sei und er - der Vater - nach Jahren wieder mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE konfrontiert worden sei. Konkret sei der Vater von (...) Beamten besucht worden, welche sich darüber erkundigt hätten, ob er noch etwas mit den LTTE zu tun habe. Ferner hätten sie angekündigt, in Zukunft regelmässig vorbeizukommen, und ihn darüber informiert, über die (...) Aktivitäten seiner Söhne im Bilde zu sein. Schliesslich hätten sie den (...) des Vaters beschlagnahmt. Angesichts der geschilderten Umstände habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung. J. Mit Verfügung vom 27. März 2020 lehnte die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung ab, trat gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 13. Dezember 2019 nicht ein, verfügte die Wegeweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. -. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf die allgemeine Lage im Heimatland verwiesen habe, ohne eine Subsumption im Einzelfall vorzunehmen. Die geltend gemachten Veränderungen wiesen keinen Bezug zum Einzelfall auf. K. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an diese zurückzuweisen. Ferner sei der Vorinstanz die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören und ihm Frist anzusetzen, damit die neuste gesundheitliche Entwicklung abgeklärt und bezogen auf die Frage der Asylgewährung oder Annahme der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beantwortet werden könne. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine CD-ROM mit zahlreichen elektronischen Dokumenten zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 17. April 2020 wurde die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers vom 27. März 2020 zu den Akten gereicht. Diese erfolgte aufgrund eines Suizidversuch des Beschwerdeführers. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Verfassung einzureichen. Ferner hielt er den Rechtsvertreter dazu an, dem Gericht eine aktuelle Vollmacht zuzustellen. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500. - zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. N. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Erlass des Kostenvorschusses. Zusammen mit der Eingabe reichte er unter anderem einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______, vom 21. April 2020 zu den Akten. Ferner beantragte er Fristverlängerung für das Nachreichen weiterer Beweismittel und machte ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. O. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ging beim Gericht eine aktuelle Anwaltsvollmacht vom 19. Mai 2020 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde in der Eingabe um Gewährung einer Fristerstreckung zwecks Darlegung des Gesundheitszustands Beschwerdeführers ersucht. P. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 Frist an, um weitere Beweismittel und Ergänzungen zu den Akten zu reichen. Q. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 wurde ein Arztbericht von G._______, vom 2. Juli 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Ferner wurden in der Eingabe erneut ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka gemacht.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchgremiums ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten beziehungsweise habe sie ihren Entscheid zu Unrecht als Nichteintretensentscheid bezeichnet. Sodann habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt.
E. 3.2.1 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die zu behandelnden Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Ergebnis nicht gehörig begründet, weshalb im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG darauf nicht einzutreten sei. Sie bezeichnet ihren Entscheid als Nichteintretensentscheid, obwohl sie in der angefochtenen Verfügung diverse prozessuale Anträge des Beschwerdeführers behandelte und sich auch in materieller Hinsicht mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und weiteren Sachaspekten auseinandersetzte. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, innert der für Nichteintretensentscheide geltenden fünftägigen Rechtsmittelfrist eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeeingabe einzureichen - ihm mithin keine Rechtsnachteile aus einer allenfalls fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwachsen sind - ist auf die Qualifikation der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht nicht näher einzugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 7.3).
E. 3.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass die Vorinstanz auf die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der behördlichen Behelligung des Vaters mit keinem Wort eingegangen sei. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesem korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Sie hat sich jedoch mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihre Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2019 begründet der Beschwerdeführer sein neues Mehrfachgesuch im Kern damit, dass nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sein eigener Vater von CID-Beamten zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden sei. Weiter sei diesem zusätzliche Besuche angekündigt worden. Ferner sei der Vater darüber informiert worden, dass die Behörde die Aktivitäten der (...) Söhne, somit auch jene des Beschwerdeführers, genau beobachten würden. Der Beschwerdeführer machte hierdurch eine individuell-konkrete Veränderung der ihn und seinen Vater betreffenden Lebensumstände im Heimatland geltend. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die dem Vater von Seiten der Behörden unterstellte LTTE-Verbindung und seine deshalb erlittene Haft im Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft qualifiziert wurden (vgl. E. 5.3.1 sowie E. 5.4 des erwähnten Urteils). Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz mit dem eigentlichen «Kernargument» des Mehrfachgesuches - eine konkrete einzelfallspezifische Sachverhaltsänderung in Form der Behelligung des Vaters aufgrund dessen LTTE-Vergangenheit - materiell auseinandersetzen müssen. Das entsprechende Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht mit einem Wort erwähnt und ist weder in der Schilderung des Sachverhalts noch in den Erwägungen aufgeführt. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise in seinem Mehrfachgesuch lediglich pauschal auf die allgemeine Ländersituation im Heimatland hin, ohne dass eine Subsumption im Einzelfall vorgenommen werde, weshalb das Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet worden sei, ist in dieser Form unzutreffend und verletzt im Resultat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
E. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen kommt vorliegend nicht in Frage (vgl. dazu BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vorgebrachte psychische Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen geltend gemachten Suizidalität nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat diese Aspekte im Rahmen ihrer neuen Entscheidfindung zu berücksichtigen.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Zahlung des mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 einverlangten Kostenvorschusses hinfällig werden.
E. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500. - (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1997/2020 Urteil vom 3. September 2020 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Olivier Gloor Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl- und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch):Verfügung des SEM vom 27. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 19. März 2015 in die Schweiz und ersuchte hier gleichentags um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 24. März 2015 und der Anhörung vom 24. Mai 2016 trug er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt vor: Sein Vater sei 19(...) festgenommen worden, weil man bei einer Kontrolle einer seiner Warenlieferungen (...) gefunden habe. Bis 20(...) sei sein Vater in Haft gewesen, habe aber auch danach noch regelmässig in einem Camp Unterschrift leisten müssen. 20(...) sei sein Bruder B._______ auf dem Weg nach C._______ ohne ersichtlichen Grund verhaftet und erst 2009 freigelassen worden. Danach habe auch sein Bruder B._______ Unterschrift leisten müssen. Als sein Vater und sein Bruder irgendwann im Jahr 2009 die Unterschriften nicht geleistet hätten, hätten Vertreter des sri-lankischen Militärs ihn zu Hause aufgesucht, ins Camp D._______ mitgenommen und zwei Tage festgehalten. Bei der Mitnahme habe man ihn mit einer abgebrochenen Zaunlatte geschlagen; davon habe er die Narbe am (...) Unterarm davongetragen. Während der zwei Tage im D._______ Camp habe man ihn zudem verschiedentlich verhört und geschlagen. Nach seiner Freilassung habe er bis Ende 20(...) zu Hause in E._______ gelebt. Als sein Vater und sein Bruder aufgrund der Bedrohung durch die srilankische Armee untergetaucht seien, habe er bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel F._______ Zuflucht gefunden. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Insbesondere seien die Vorbringen betreffend seine erlittenen Misshandlungen unglaubhaft und er habe nicht darlegen können, wegen seines Vaters oder seines Bruders in seinem Heimatland Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 15. November 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Lage in Sri Lanka habe sich für tamilische Rückkehrer erheblich verschärft. Zudem sei bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. E. Mit Verfügung vom 8. Februar 2019 nahm die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 15. November 2018 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses ab. F. Mit Urteil E-817/2019 vom 4. April 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die am 15. Februar 2019 erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Vorinstanz an, die Eingabe vom 15. November 2018 als Mehrfachgesuch anhand zu nehmen und zu prüfen. G. Mit Verfügung vom 16. August 2019 lehnte die Vorinstanz das zweite Asylgesuch ab, soweit darin keine revisionsrechtlichen Vorbringen geltend gemacht wurden; auf letztere trat sie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Ferner verfügte sie die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und terminierte die Ausreisefrist auf den Tag nach Eintritt der Rechtskraft. Zudem erhob sie eine Gebühr von Fr. 600.-. H. Die dagegen am 23. September 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4849/2019 vom 13. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat. I. Mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 13. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein drittes Asylgesuch. Im Wesentlichen machte er geltend, sein Vater habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass im Zuge der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten im November 2019 die Leitung der örtlichen CID-Stelle neu besetzt worden sei und er - der Vater - nach Jahren wieder mit seiner früheren Tätigkeit für die LTTE konfrontiert worden sei. Konkret sei der Vater von (...) Beamten besucht worden, welche sich darüber erkundigt hätten, ob er noch etwas mit den LTTE zu tun habe. Ferner hätten sie angekündigt, in Zukunft regelmässig vorbeizukommen, und ihn darüber informiert, über die (...) Aktivitäten seiner Söhne im Bilde zu sein. Schliesslich hätten sie den (...) des Vaters beschlagnahmt. Angesichts der geschilderten Umstände habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, im Falle seiner Rückkehr massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu werden. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Sistierung des Verfahrens sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung. J. Mit Verfügung vom 27. März 2020 lehnte die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens und Durchführung einer erneuten Anhörung ab, trat gestützt auf Art. 111c AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf die als Mehrfachgesuch qualifizierte Eingabe vom 13. Dezember 2019 nicht ein, verfügte die Wegeweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. -. Die Vorinstanz begründete ihr Nichteintreten damit, dass der Beschwerdeführer lediglich pauschal auf die allgemeine Lage im Heimatland verwiesen habe, ohne eine Subsumption im Einzelfall vorzunehmen. Die geltend gemachten Veränderungen wiesen keinen Bezug zum Einzelfall auf. K. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April 2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung als Mehrfachgesuch an diese zurückzuweisen. Ferner sei der Vorinstanz die Weisung zu erteilen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Fällung eines Nichteintretensentscheids korrekt anzuwenden. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit, des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner sei der Beschwerdeführer zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen erneut anzuhören und ihm Frist anzusetzen, damit die neuste gesundheitliche Entwicklung abgeklärt und bezogen auf die Frage der Asylgewährung oder Annahme der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit beantwortet werden könne. Als Beweismittel reichte er unter anderem eine CD-ROM mit zahlreichen elektronischen Dokumenten zu den Akten. L. Mit Eingabe vom 17. April 2020 wurde die Anordnung der Fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers vom 27. März 2020 zu den Akten gereicht. Diese erfolgte aufgrund eines Suizidversuch des Beschwerdeführers. M. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen beziehungsweise psychischen Verfassung einzureichen. Ferner hielt er den Rechtsvertreter dazu an, dem Gericht eine aktuelle Vollmacht zuzustellen. Schliesslich forderte er den Beschwerdeführer dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500. - zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. N. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung, inklusive Erlass des Kostenvorschusses. Zusammen mit der Eingabe reichte er unter anderem einen psychiatrischen Bericht von Dr. med. G._______, vom 21. April 2020 zu den Akten. Ferner beantragte er Fristverlängerung für das Nachreichen weiterer Beweismittel und machte ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka. O. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 ging beim Gericht eine aktuelle Anwaltsvollmacht vom 19. Mai 2020 des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein. Ferner wurde in der Eingabe um Gewährung einer Fristerstreckung zwecks Darlegung des Gesundheitszustands Beschwerdeführers ersucht. P. Der Instruktionsrichter setzte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2020 Frist an, um weitere Beweismittel und Ergänzungen zu den Akten zu reichen. Q. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 wurde ein Arztbericht von G._______, vom 2. Juli 2020 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht. Ferner wurden in der Eingabe erneut ergänzende Ausführungen zur Lage in Sri Lanka gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchgremiums ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Insbesondere rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Mehrfachgesuch eingetreten beziehungsweise habe sie ihren Entscheid zu Unrecht als Nichteintretensentscheid bezeichnet. Sodann habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Pflicht zur sorgfältigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung verletzt. 3.2 3.2.1 Nicht gehörig begründete Folgegesuche können als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die zu behandelnden Vorbringen des Beschwerdeführers seien im Ergebnis nicht gehörig begründet, weshalb im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG darauf nicht einzutreten sei. Sie bezeichnet ihren Entscheid als Nichteintretensentscheid, obwohl sie in der angefochtenen Verfügung diverse prozessuale Anträge des Beschwerdeführers behandelte und sich auch in materieller Hinsicht mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und weiteren Sachaspekten auseinandersetzte. Da es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, innert der für Nichteintretensentscheide geltenden fünftägigen Rechtsmittelfrist eine ausführliche und rechtsgenügliche Beschwerdeeingabe einzureichen - ihm mithin keine Rechtsnachteile aus einer allenfalls fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung erwachsen sind - ist auf die Qualifikation der angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht nicht näher einzugehen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-5758/2019 vom 29. November 2019 E. 7.3). 3.2.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht erblickt der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass die Vorinstanz auf die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der behördlichen Behelligung des Vaters mit keinem Wort eingegangen sei. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit diesem korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Sie hat sich jedoch mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und ihre Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). In seiner Eingabe vom 13. Dezember 2019 begründet der Beschwerdeführer sein neues Mehrfachgesuch im Kern damit, dass nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 sein eigener Vater von CID-Beamten zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden sei. Weiter sei diesem zusätzliche Besuche angekündigt worden. Ferner sei der Vater darüber informiert worden, dass die Behörde die Aktivitäten der (...) Söhne, somit auch jene des Beschwerdeführers, genau beobachten würden. Der Beschwerdeführer machte hierdurch eine individuell-konkrete Veränderung der ihn und seinen Vater betreffenden Lebensumstände im Heimatland geltend. Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die dem Vater von Seiten der Behörden unterstellte LTTE-Verbindung und seine deshalb erlittene Haft im Urteil E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft qualifiziert wurden (vgl. E. 5.3.1 sowie E. 5.4 des erwähnten Urteils). Vor diesem Hintergrund hätte sich die Vorinstanz mit dem eigentlichen «Kernargument» des Mehrfachgesuches - eine konkrete einzelfallspezifische Sachverhaltsänderung in Form der Behelligung des Vaters aufgrund dessen LTTE-Vergangenheit - materiell auseinandersetzen müssen. Das entsprechende Vorbringen wird in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht mit einem Wort erwähnt und ist weder in der Schilderung des Sachverhalts noch in den Erwägungen aufgeführt. Die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer weise in seinem Mehrfachgesuch lediglich pauschal auf die allgemeine Ländersituation im Heimatland hin, ohne dass eine Subsumption im Einzelfall vorgenommen werde, weshalb das Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht gehörig begründet worden sei, ist in dieser Form unzutreffend und verletzt im Resultat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 3.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt - angesichts des formellen Charakters des Gehörsanspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre - grundsätzlich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eine Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen kommt vorliegend nicht in Frage (vgl. dazu BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Prüfung, Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.4 Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten im Hauptbegehren gutzuheissen. Die Verfügung vom 27. März 2020 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Ausgangslage ist auf die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug vorgebrachte psychische Situation des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen geltend gemachten Suizidalität nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat diese Aspekte im Rahmen ihrer neuen Entscheidfindung zu berücksichtigen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Zahlung des mit Zwischenverfügung vom 28. April 2020 einverlangten Kostenvorschusses hinfällig werden. 4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'500. - (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 27. März 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Olivier Gloor Versand: