Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 6. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM durch ein ausschliesslich aus Frauen bestehendes Team angehört. A.b Dabei machte die in B._______ im C._______-Gebiet (Distrikt D._______; Nordprovinz) geborene, jedoch in E._______ (F._______-Distrikt; Nordprovinz) aufgewachsene tamilische Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in G._______ (ebenfalls F._______-Distrikt) im Wesentlichen geltend, am (...) habe ihr auf dem Heimweg nach dem Nachhilfeunterricht ein Soldat der sri-lankischen Armee respektive ein Angehöriger des Criminal Investigation Department (CID) namens H._______ mit seinem Fahrrad den Weg versperrt, ihr seinen Namen genannt und gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie noch ein junges Schulmädchen und an einer Heirat nicht interessiert sei, worauf ihr H._______ seine Telefonnummer gegeben und sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Ansonsten würde er sie nach I._______ bringen und der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigen. Im Falle einer Befragung würde sie ferner vergewaltigt und umgebracht. Sie habe daraufhin die Nummer von H._______ entgegengenommen und sei wortlos weitergegangen. Am nächsten Tag habe ihr H._______ aufgelauert, sie an der Hand genommen und schmutzige Ausdrücke verwendet. Sie sei danach weinend zurück nach Hause gegangen. Am darauffolgenden Tag habe sie H._______ erneut gesehen und sich umgehend wieder nach Hause begeben. Seither sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe ihre Familie bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Aus Angst habe sie das Haus nicht mehr verlassen, weshalb H._______ in der Folge jeden Tag ins Geschäft ihres Vaters gekommen sei, sich nach ihr erkundigt und, da er die Ausreden ihres Vaters nicht geglaubt habe, Gegenstände im Geschäft zerschlagen habe. Daraufhin habe ihr Vater das Geschäft am (...) oder (...) geschlossen. In der darauffolgenden Nacht habe H._______ an ihre Haustüre geklopft und gesagt, dass er sie mitnehmen müsse. Sie habe vor Angst geschrien und H._______ sei erst gegangen, als die Nachbarn erschienen seien. Daraufhin habe sie ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie so nicht weiterleben könne, worauf sie von ihr zu deren (Nennung Verwandte) gebracht worden sei. Von ihrer (Nennung Verwandte) aus habe sie dann jeweils wieder den Nachhilfeunterricht besucht. Eines Abends habe ihr die (Nennung Verwandte) weinend gesagt, dass sie gesucht worden sei und deshalb gehen müsse. Sie sei wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt, wo H._______ erneut aufgetaucht, sie und ihre Eltern während (Nennung Dauer) jeweils in verschiedene Zimmer eingesperrt und sie dann auf die Wange geschlagen sowie ungebührlich angefasst habe. Da sie dabei jeweils lautstark geschrien und geweint habe, sei es zu keinen weitergehenden Handlungen gekommen. Am (...) Tag sei es ihren Eltern letztlich gelungen, H._______ aus dem Haus zu stossen und die Haustüre zuzusperren. Noch in der gleichen Nacht habe ihr Vater ihre Ausreise organisiert, worauf sie am folgenden Morgen mit einem Kleinbus in Richtung I._______ gefahren sei und schliesslich Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe. Ferner habe sie von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass H._______ nach ihrer Ausreise zu ihren Eltern gegangen sei, sie bedroht und ihnen das Telefon weggenommen habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r amtlich beizuordnen sei. E. Mit Eingabe vom 21. August 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an, legte (Nennung Beweismittel) ins Recht und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe die erste Begegnung mit H._______ äusserst unsubstanziiert und einsilbig geschildert. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die besagte Person sie einerseits habe heiraten wollen und im gleichen Moment gedroht habe, sie nach I._______ zu bringen und zu vergewaltigen. Diese Drohung sei mehrmals ausgesprochen worden und die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung auch festgehalten, sich bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka vor einer Verhaftung durch diese Person zu fürchten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb sie von ihrem Peiniger nicht bereits früher festgenommen worden sei, zumal sie von mehreren Begegnungen mit H._______ auf der Strasse und bei ihr zuhause berichtet habe. Sodann habe sie nicht erläutern können, weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei und habe auch für ihre Rückkehr zu den Eltern keine plausiblen Gründe angeführt. So hätte sie andere Alternativen gehabt und beispielsweise zu ihrer (Nennung Verwandte) gehen können. Es sei in diesem Zusammenhang nicht verständlich, weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) wieder den Nachhilfeunterricht besucht habe, obwohl sie noch bei ihren Eltern aus Furcht vor H._______ den Schulbesuch verweigert und das Haus nicht mehr verlassen haben soll. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) zufolge - das sich als eine an die Eltern der Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung aufgrund ihres Fernbleibens von der Schule darstelle - habe sie den Schulunterricht seit anfangs Semester nicht mehr besucht, weshalb der Besuch des Nachhilfeunterrichts im (...) noch weniger nachvollziehbar erscheine. Zudem habe sie weder im Rahmen der BzP noch im freien Bericht der Anhörung angeführt, dass die übrigen Familienmitglieder zusammen mit ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingesperrt worden seien. Ihre Erklärung, wie H._______ ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer Geschwister habe überwältigen und in einem Zimmer einschliessen können, vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung und Belästigung durch H._______ glaubhaft zu machen. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen I._______ im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe nach Kriegsende noch (...) Jahre in ihrer Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und führte ergänzend aus, sie habe in der gleichen Nacht, nachdem H._______ ein weiteres Mal zum Elternhaus gekommen sei und sie habe entführen wollen, es ihren Eltern aber gelungen sei, H._______ aus dem Haus zu stossen, einen Selbstmordversuch begangen. Sie sei so verzweifelt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, wie sie sich vor H._______ schützen könne. Sie habe sich als junge Frau und Tamilin diesem Mann ausgeliefert gefühlt. Ferner brachte sie als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation vor, ihre Ausführungen seien - entgegen dem Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu den Drohungen und Vorkommnissen - in der BzP und der Anhörung durchaus detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche enthalten. Man könne sich aus ihrer Darstellung ein vollständiges Bild von den Vorfällen machen, die sie zur Ausreise gezwungen hätten. Ferner sei die Vorgehensweise von H._______ ohne Weiteres logisch, zumal er sie mittels der Drohungen habe erpressen wollen und sich erhofft habe, dass sie aus Angst einwilligen werde, mit ihm ins Bett zu gehen. Sie wisse nicht, warum sie von ihm nicht schon früher mitgenommen worden sei. Jedoch habe sich alles in einem relativ kurzen Zeitabstand abgespielt und H._______ habe sich vielleicht erhofft, durch den auf sie ausgeübten Druck werde sie einlenken und mit ihm mitgehen, auch wenn er kaum beabsichtigt haben dürfte, sie zu heiraten. Ebenso wenig wisse sie, warum sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Jedenfalls habe sie gedacht, dass sie dort in Sicherheit sei und erneut den Nachhilfeunterricht besuchen könne. Weiter sei sie deshalb wieder zu ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt, da nur diese bereit seien, sie konsequent vor H._______ - mithin einem Regierungsvertreter - zu schützen. Hätte sie sich zu ihrer (Nennung Verwandte) begeben, hätte sie diese dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Auch sei ihr nicht bekannt, ob ihr (Nennung Verwandter) überhaupt damit einverstanden gewesen wäre, sie aufzunehmen. Sodann sei es H._______ deshalb gelungen, ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer Geschwister in Zimmern einzusperren, da er ihren Familienangehörigen kräftemässig überlegen gewesen sei und eine Waffe getragen habe. H._______ habe lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit sich geführt, als es ihren Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu werfen. Sodann sei - unter Verweis auf öffentliche Berichte der Jahre 2017 und 2018 (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; International Crisis Group [ICG]) - ihre Geschichte auch mit Blick auf die Lage von tamilischen Frauen im Norden Sri Lankas plausibel, zumal dort häusliche sowie sexualisierte Gewalt und Ausbeutung wegen des bewaffneten Konflikts sowie der andauernden Militarisierung stärker verbreitet seien. Insbesondere bleibe die sexuelle Belästigung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs eine tägliche Realität für junge tamilische Frauen. Da ihre Asylvorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien, sie als junge tamilische Frau im Norden Sri Lankas keine Möglichkeit gehabt habe, sich dem Soldaten H._______ zu entziehen und sie auch nicht auf die Hilfe der Behörden habe zählen können, habe sie berechtigte Furcht vor einer Entführung oder Zwangsheirat gehabt. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung, sexuellen Belästigung und Verfolgung. In Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.
E. 5.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen der Beschwerdeführerin angeführt. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sie darauf hinweist, dass sie lediglich Vermutungen darüber anstellen könne, warum sie von H._______ nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgenommen und weshalb sie auch bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Da sich über den Informationsstand von H._______ zum jeweiligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie dessen allfälligen Gründe, die ihn dazu veranlasst haben könnten, die Beschwerdeführerin (noch) nicht beziehungsweise erst zu einem gegebenen Zeitpunkt mitzunehmen, nur mutmassen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
E. 5.1.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die erste Begegnung mit H._______ substanziiert und authentisch darzulegen. Ihre entsprechenden Erklärungen erweisen sich als trivial und oberflächlich. Auch die Ausführungen zu ihrem Verhalten im Anschluss an die erste Begegnung, dem weiteren Schulbesuch, als sie bei der (Nennung Verwandte) gewohnt habe, ihrem Entschluss, zu ihren Eltern zurückzukehren, sowie den Umständen der mehrtägigen Behelligungen der ganzen Familie durch H._______ sind insgesamt als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wohl war die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Rechtsmitteleingabe in allgemeiner Weise vorbringt - in der BzP und der späteren Anhörung in der Lage, in ihrem Sachverhaltsvortrag diverse Details anzugeben. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an der Informationsdichte zu den ursprünglichen Behelligungen durch H._______ sowie der teilweise fehlende Realitätsbezug der weiteren Ereignisse (erneuter Besuch des Nachhilfeunterrichts; mehrere Tage andauernde Belästigung durch H._______ im elterlichen Haus sowie das Einsperren der übrigen Familienangehörigen) zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auch auf vorhandene Realkennzeichen) vermögen die mangelnde Substanz hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Asylgesuchstellerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
E. 5.1.3 Im Weiteren ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei - trotz der geschilderten bedrohlichen Situation ausgerechnet wieder zu ihren Eltern zurückbegeben habe, zumal nicht nur ihre (Nennung Verwandte), sondern auch weitere Verwandte ihres Vaters in Sri Lanka leben, zu welchen sie sich hätte begeben können (vgl. act. A7 S. 5). Der Einwand, sie habe nicht zu ihrer (Nennung Verwandte) gehen können, weil sie diese dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte und nur ihre Eltern bereit wären, sie konsequent vor H._______ zu schützen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da ihre Eltern - folgt man ihren Ausführungen zu den Asylgründen - offensichtlich gerade nicht in der Lage waren, sie vor den Behelligungen durch H._______ zu bewahren. Zwar sei es diesen letztlich gelungen, H._______ aus dem Haus auszusperren. Dieses Sachverhaltselement ist jedoch infolge widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. So gab sie in diesem Zusammenhang im Rahmen der BzP an, H._______ habe sie und ihre Eltern während (...) aufeinanderfolgenden Tagen in verschiedene Zimmer eingesperrt. Sie sei dann in ihrem Zimmer von H._______ geschlagen, beschimpft und ungebührlich angefasst worden. H._______ sei dann ein weiteres Mal erschienen und sei, als er im Begriff gewesen sei, sie aus dem Haus zu zerren, von ihren Eltern aus dem Haus gestossen worden (vgl. act. A7 S. 7). Anlässlich der Anhörung führte sie jedoch aus, ihr Vater habe am (...) Tag mit einer Person Kontakt aufgenommen, damit sie das Land verlassen könne (vgl. act. A12 S. 5), ohne dabei einen weiteren Besuch von H._______ oder dessen Aussperrung aus dem elterlichen Haus zu erwähnen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand, sie wisse nicht, ob sie bei einer Verlegung ihres Aufenthaltsorts in der Familie ihres (Nennung Verwandter) überhaupt willkommen gewesen wäre, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist an der Glaubhaftigkeit des erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Hinweises auf einen Selbstmordversuch im Nachgang zum - nur in der BzP angeführten - weiteren Erscheinen von H._______ erheblich zu zweifeln.
E. 5.1.4 Sodann ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten ergriffen haben, was angesichts der auch gegenüber dem Vater ausgeübten und mehrere Tage andauernden Schikanen und Nachfragen sowie aufgrund der vorhandenen Wohnsitzalternativen bei diversen, in Sri Lanka lebenden Verwandten naheliegend und ohne grossen Aufwand auch möglich gewesen wäre.
E. 5.1.5 Weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der weitere Schulbesuch als realitätsfremd zu werten ist, nachdem die Beschwerdeführerin wenige Tage, mithin kurz vorher aus Angst vor H._______ die Schule nicht mehr besucht respektive gar das Haus nicht mehr verlassen haben will (vgl. act. A7 S. 7; A12 S. 4). Ausserdem ist der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Beginn des Semesters den Schulbesuch versäumt habe, was sich mit der angeblichen Wiederaufnahme des Nachhilfeunterrichts kaum vereinbaren lässt. Sodann ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Dauer respektive Häufigkeit des besuchten Nachhilfeunterrichts ein Widerspruch zu erkennen. So ist sie gemäss ihren Angaben in der BzP nach dem Unterricht jeweils abends wieder zur (Nennung Verwandte) zurückgekehrt, wogegen sie in der Anhörung anführte, sie sei - als sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gewesen sei - zur Nachhilfeschule gegangen und zurückgekehrt, wo ihre (Nennung Verwandte) vor dem Tor gewartet und geweint habe, was auf einen bloss einmaligen Unterrichtsbesuch schliessen lässt (vgl. act. A7 S. 7; A12 S. 5 oben). Im Weiteren erwähnte sie weder in der BzP noch in der freien Erzählung der Anhörung, dass ihre Geschwister zusammen mit ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingeschlossen worden seien. Erst auf wiederholte Nachfrage führte sie diesen Umstand an (vgl. act. A12 S. 5 und 8). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gelingt es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht, plausibel darzulegen, wie es H._______ gelungen sein soll, ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer teilweise erwachsenen Geschwister - mithin (Nennung Anzahl) Personen - zu überwältigen oder dazu zu bewegen, sich in eines der Zimmer zu begeben, bloss weil er ihnen kräftemässig überlegen gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, dass H._______ eine Waffe getragen habe und damit sinngemäss andeutet, ihre Familienangehörigen seien unter anderem mit Waffengewalt aufgefordert worden, in die Zimmer zu gehen, ist anzumerken, dass sie anlässlich der Anhörung einen solchen Umstand mit keinem Wort erwähnte. Dort führte sie als Begründung lediglich an, dass ihre Geschwister noch klein gewesen seien (vgl. act. A12 S. 8 unten). Ferner bleibt der Hinweis, wonach H._______ lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit sich geführt habe, als es seinen Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu werfen, unbehelflich, nachdem sich ihre Ausführungen zu diesem Sachverhaltselement als widersprüchlich und demnach unglaubhaft erweisen (vgl. E. 5.1.3 oben).
E. 5.1.6 Wohl verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sexuelle Gewalt gegenüber tamilischen Frauen in Sri Lanka verbreitet ist. Es ist zudem - in Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift zitierten öffentlichen Berichte - nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Das Gericht erachtet es dem Gesagten nach jedoch nicht als glaubhaft, dass sich derartige Ereignisse im hier vorgebrachten Zusammenhang und in der dargelegten Art und Weise ereignet haben. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag die Beschwerdeführerin ihren Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen.
E. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
E. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Asylverfahrens nie vorgebracht, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt worden zu sein respektive angeführt, dies sei nur eine seitens H._______ ausgesprochene angedrohte Beschuldigung gewesen, sollte sie seinen Forderungen nicht nachkommen (vgl. act. A7 S. 7 oben; A12 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie mit den LTTE nie etwas zu tun gehabt habe (vgl. act. A12 S. 7). Ausser ein bereits vor ihrer Geburt verstorbener (Nennung Verwandter) sei niemand ihrer Familie Mitglied der Bewegung gewesen (vgl. act. A12 S. 7). Ausserdem ist aus den Akten zu ersehen, dass sie weder an militärischen oder kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in ihrer Heimat oder der Schweiz jemals politisch aktiv war oder aus diesen Gründen irgendwelche behördlichen Probleme hatte. Es ergibt sich demnach keinerlei (glaubhafte) relevante Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE und sie hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Sie erfüllt deshalb keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der knapp (Nennung Dauer) Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft (bei der Geburt) aus dem C._______-Gebiet, kann sie keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.
E. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das C._______-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im C._______-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.3.2 Die knapp (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin wurde in B._______ geboren, wuchs jedoch in E._______ (F._______-Distrikt, Nordprovinz) auf, wo sie zusammen mit ihrer Familie bis im Jahr (...) lebte und anschliessend mit dieser in ihr Heimatdorf G._______ (F._______-Distrikt) übersiedelte, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise verbrachte (vgl. act. A7 S. 3). Mit ihrer (Nennung Verwandte) stehe sie in Kontakt (vgl. act. A12 S. 3). Ihre Eltern habe sie bislang nicht kontaktiert, da H._______ deren Telefon weggenommen habe (vgl. act. A12 S. 3). Nachdem sich die Ausführungen zur Bedrohung durch H._______ jedoch als überwiegend unglaubhaft erweisen, sind an diesem Vorbringen allerdings berechtigte Zweifel anzubringen. Unbesehen davon dürfte die Beschwerdeführerin ohnehin über ihre (Nennung Verwandte) mit ihren Eltern in Kontakt getreten sein beziehungsweise die Möglichkeit haben, mit ihnen zu kommunizieren. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt und sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Nach einer lediglich knapp (Nennung Dauer) Landesabwesenheit ist ihr die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A7 S. 5; A12 S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde sodann das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit ihrer Beiordnung (ab 21. August 2018; vgl. unter Bst. E hievor) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4560/2018 Urteil vom 9. September 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Juli 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Am 29. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 6. Juli 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM durch ein ausschliesslich aus Frauen bestehendes Team angehört. A.b Dabei machte die in B._______ im C._______-Gebiet (Distrikt D._______; Nordprovinz) geborene, jedoch in E._______ (F._______-Distrikt; Nordprovinz) aufgewachsene tamilische Beschwerdeführerin mit letztem Wohnsitz in G._______ (ebenfalls F._______-Distrikt) im Wesentlichen geltend, am (...) habe ihr auf dem Heimweg nach dem Nachhilfeunterricht ein Soldat der sri-lankischen Armee respektive ein Angehöriger des Criminal Investigation Department (CID) namens H._______ mit seinem Fahrrad den Weg versperrt, ihr seinen Namen genannt und gesagt, dass er sie heiraten wolle. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie noch ein junges Schulmädchen und an einer Heirat nicht interessiert sei, worauf ihr H._______ seine Telefonnummer gegeben und sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Ansonsten würde er sie nach I._______ bringen und der Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beschuldigen. Im Falle einer Befragung würde sie ferner vergewaltigt und umgebracht. Sie habe daraufhin die Nummer von H._______ entgegengenommen und sei wortlos weitergegangen. Am nächsten Tag habe ihr H._______ aufgelauert, sie an der Hand genommen und schmutzige Ausdrücke verwendet. Sie sei danach weinend zurück nach Hause gegangen. Am darauffolgenden Tag habe sie H._______ erneut gesehen und sich umgehend wieder nach Hause begeben. Seither sei sie nicht mehr zur Schule gegangen. Aus Angst vor weiteren Repressalien habe ihre Familie bei der Polizei keine Anzeige erstattet. Aus Angst habe sie das Haus nicht mehr verlassen, weshalb H._______ in der Folge jeden Tag ins Geschäft ihres Vaters gekommen sei, sich nach ihr erkundigt und, da er die Ausreden ihres Vaters nicht geglaubt habe, Gegenstände im Geschäft zerschlagen habe. Daraufhin habe ihr Vater das Geschäft am (...) oder (...) geschlossen. In der darauffolgenden Nacht habe H._______ an ihre Haustüre geklopft und gesagt, dass er sie mitnehmen müsse. Sie habe vor Angst geschrien und H._______ sei erst gegangen, als die Nachbarn erschienen seien. Daraufhin habe sie ihrer Mutter mitgeteilt, dass sie so nicht weiterleben könne, worauf sie von ihr zu deren (Nennung Verwandte) gebracht worden sei. Von ihrer (Nennung Verwandte) aus habe sie dann jeweils wieder den Nachhilfeunterricht besucht. Eines Abends habe ihr die (Nennung Verwandte) weinend gesagt, dass sie gesucht worden sei und deshalb gehen müsse. Sie sei wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt, wo H._______ erneut aufgetaucht, sie und ihre Eltern während (Nennung Dauer) jeweils in verschiedene Zimmer eingesperrt und sie dann auf die Wange geschlagen sowie ungebührlich angefasst habe. Da sie dabei jeweils lautstark geschrien und geweint habe, sei es zu keinen weitergehenden Handlungen gekommen. Am (...) Tag sei es ihren Eltern letztlich gelungen, H._______ aus dem Haus zu stossen und die Haustüre zuzusperren. Noch in der gleichen Nacht habe ihr Vater ihre Ausreise organisiert, worauf sie am folgenden Morgen mit einem Kleinbus in Richtung I._______ gefahren sei und schliesslich Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen habe. Ferner habe sie von ihrer (Nennung Verwandte) erfahren, dass H._______ nach ihrer Ausreise zu ihren Eltern gegangen sei, sie bedroht und ihnen das Telefon weggenommen habe. A.c Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 10. Juli 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2018 hiess der vormals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführerin gleichzeitig auf, innert gesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. Bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. Für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der amtlichen Verbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, welche/r amtlich beizuordnen sei. E. Mit Eingabe vom 21. August 2018 zeigte die rubrizierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an, legte (Nennung Beweismittel) ins Recht und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin. F. Mit Instruktionsverfügung vom 23. August 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin habe die erste Begegnung mit H._______ äusserst unsubstanziiert und einsilbig geschildert. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die besagte Person sie einerseits habe heiraten wollen und im gleichen Moment gedroht habe, sie nach I._______ zu bringen und zu vergewaltigen. Diese Drohung sei mehrmals ausgesprochen worden und die Beschwerdeführerin habe in der Anhörung auch festgehalten, sich bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka vor einer Verhaftung durch diese Person zu fürchten. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, weshalb sie von ihrem Peiniger nicht bereits früher festgenommen worden sei, zumal sie von mehreren Begegnungen mit H._______ auf der Strasse und bei ihr zuhause berichtet habe. Sodann habe sie nicht erläutern können, weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei und habe auch für ihre Rückkehr zu den Eltern keine plausiblen Gründe angeführt. So hätte sie andere Alternativen gehabt und beispielsweise zu ihrer (Nennung Verwandte) gehen können. Es sei in diesem Zusammenhang nicht verständlich, weshalb sie bei ihrer (Nennung Verwandte) wieder den Nachhilfeunterricht besucht habe, obwohl sie noch bei ihren Eltern aus Furcht vor H._______ den Schulbesuch verweigert und das Haus nicht mehr verlassen haben soll. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) zufolge - das sich als eine an die Eltern der Beschwerdeführerin gerichtete Vorladung aufgrund ihres Fernbleibens von der Schule darstelle - habe sie den Schulunterricht seit anfangs Semester nicht mehr besucht, weshalb der Besuch des Nachhilfeunterrichts im (...) noch weniger nachvollziehbar erscheine. Zudem habe sie weder im Rahmen der BzP noch im freien Bericht der Anhörung angeführt, dass die übrigen Familienmitglieder zusammen mit ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingesperrt worden seien. Ihre Erklärung, wie H._______ ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer Geschwister habe überwältigen und in einem Zimmer einschliessen können, vermöge nicht zu überzeugen. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine Bedrohung und Belästigung durch H._______ glaubhaft zu machen. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob sie im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen I._______ im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie habe nach Kriegsende noch (...) Jahre in ihrer Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst am bereits dargelegten Sachverhalt fest und führte ergänzend aus, sie habe in der gleichen Nacht, nachdem H._______ ein weiteres Mal zum Elternhaus gekommen sei und sie habe entführen wollen, es ihren Eltern aber gelungen sei, H._______ aus dem Haus zu stossen, einen Selbstmordversuch begangen. Sie sei so verzweifelt gewesen, weil sie nicht gewusst habe, wie sie sich vor H._______ schützen könne. Sie habe sich als junge Frau und Tamilin diesem Mann ausgeliefert gefühlt. Ferner brachte sie als Entgegnung auf die vorinstanzliche Argumentation vor, ihre Ausführungen seien - entgegen dem Vorhalt unsubstanziierter Angaben zu den Drohungen und Vorkommnissen - in der BzP und der Anhörung durchaus detailliert ausgefallen und würden keine Widersprüche enthalten. Man könne sich aus ihrer Darstellung ein vollständiges Bild von den Vorfällen machen, die sie zur Ausreise gezwungen hätten. Ferner sei die Vorgehensweise von H._______ ohne Weiteres logisch, zumal er sie mittels der Drohungen habe erpressen wollen und sich erhofft habe, dass sie aus Angst einwilligen werde, mit ihm ins Bett zu gehen. Sie wisse nicht, warum sie von ihm nicht schon früher mitgenommen worden sei. Jedoch habe sich alles in einem relativ kurzen Zeitabstand abgespielt und H._______ habe sich vielleicht erhofft, durch den auf sie ausgeübten Druck werde sie einlenken und mit ihm mitgehen, auch wenn er kaum beabsichtigt haben dürfte, sie zu heiraten. Ebenso wenig wisse sie, warum sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Jedenfalls habe sie gedacht, dass sie dort in Sicherheit sei und erneut den Nachhilfeunterricht besuchen könne. Weiter sei sie deshalb wieder zu ihren Eltern nach Hause zurückgekehrt, da nur diese bereit seien, sie konsequent vor H._______ - mithin einem Regierungsvertreter - zu schützen. Hätte sie sich zu ihrer (Nennung Verwandte) begeben, hätte sie diese dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt. Auch sei ihr nicht bekannt, ob ihr (Nennung Verwandter) überhaupt damit einverstanden gewesen wäre, sie aufzunehmen. Sodann sei es H._______ deshalb gelungen, ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer Geschwister in Zimmern einzusperren, da er ihren Familienangehörigen kräftemässig überlegen gewesen sei und eine Waffe getragen habe. H._______ habe lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit sich geführt, als es ihren Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu werfen. Sodann sei - unter Verweis auf öffentliche Berichte der Jahre 2017 und 2018 (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]; International Crisis Group [ICG]) - ihre Geschichte auch mit Blick auf die Lage von tamilischen Frauen im Norden Sri Lankas plausibel, zumal dort häusliche sowie sexualisierte Gewalt und Ausbeutung wegen des bewaffneten Konflikts sowie der andauernden Militarisierung stärker verbreitet seien. Insbesondere bleibe die sexuelle Belästigung durch Angehörige des sri-lankischen Militärs eine tägliche Realität für junge tamilische Frauen. Da ihre Asylvorbringen als glaubhaft zu qualifizieren seien, sie als junge tamilische Frau im Norden Sri Lankas keine Möglichkeit gehabt habe, sich dem Soldaten H._______ zu entziehen und sie auch nicht auf die Hilfe der Behörden habe zählen können, habe sie berechtigte Furcht vor einer Entführung oder Zwangsheirat gehabt. Bei einer Rückkehr bestehe die grosse Wahrscheinlichkeit einer erneuten Bedrohung, sexuellen Belästigung und Verfolgung. In Berücksichtigung der frauenspezifischen Fluchtgründe sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 5.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen der Beschwerdeführerin angeführt. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als sie darauf hinweist, dass sie lediglich Vermutungen darüber anstellen könne, warum sie von H._______ nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt mitgenommen und weshalb sie auch bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei. Da sich über den Informationsstand von H._______ zum jeweiligen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin sowie dessen allfälligen Gründe, die ihn dazu veranlasst haben könnten, die Beschwerdeführerin (noch) nicht beziehungsweise erst zu einem gegebenen Zeitpunkt mitzunehmen, nur mutmassen lässt, bleiben die entsprechenden Einwände des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). 5.1.2 Hingegen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die erste Begegnung mit H._______ substanziiert und authentisch darzulegen. Ihre entsprechenden Erklärungen erweisen sich als trivial und oberflächlich. Auch die Ausführungen zu ihrem Verhalten im Anschluss an die erste Begegnung, dem weiteren Schulbesuch, als sie bei der (Nennung Verwandte) gewohnt habe, ihrem Entschluss, zu ihren Eltern zurückzukehren, sowie den Umständen der mehrtägigen Behelligungen der ganzen Familie durch H._______ sind insgesamt als nicht überzeugend zu qualifizieren. Wohl war die Beschwerdeführerin - wie sie in ihrer Rechtsmitteleingabe in allgemeiner Weise vorbringt - in der BzP und der späteren Anhörung in der Lage, in ihrem Sachverhaltsvortrag diverse Details anzugeben. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit ihrer gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde nämlich im Asylentscheid der Mangel an der Informationsdichte zu den ursprünglichen Behelligungen durch H._______ sowie der teilweise fehlende Realitätsbezug der weiteren Ereignisse (erneuter Besuch des Nachhilfeunterrichts; mehrere Tage andauernde Belästigung durch H._______ im elterlichen Haus sowie das Einsperren der übrigen Familienangehörigen) zu Recht bemängelt. Die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auch auf vorhandene Realkennzeichen) vermögen die mangelnde Substanz hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Asylgesuchstellerin grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 5.1.3 Im Weiteren ist in der Tat nicht einsichtig, weshalb sich die Beschwerdeführerin - nachdem sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gesucht worden sei - trotz der geschilderten bedrohlichen Situation ausgerechnet wieder zu ihren Eltern zurückbegeben habe, zumal nicht nur ihre (Nennung Verwandte), sondern auch weitere Verwandte ihres Vaters in Sri Lanka leben, zu welchen sie sich hätte begeben können (vgl. act. A7 S. 5). Der Einwand, sie habe nicht zu ihrer (Nennung Verwandte) gehen können, weil sie diese dadurch einer erheblichen Gefahr ausgesetzt hätte und nur ihre Eltern bereit wären, sie konsequent vor H._______ zu schützen, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da ihre Eltern - folgt man ihren Ausführungen zu den Asylgründen - offensichtlich gerade nicht in der Lage waren, sie vor den Behelligungen durch H._______ zu bewahren. Zwar sei es diesen letztlich gelungen, H._______ aus dem Haus auszusperren. Dieses Sachverhaltselement ist jedoch infolge widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft zu qualifizieren. So gab sie in diesem Zusammenhang im Rahmen der BzP an, H._______ habe sie und ihre Eltern während (...) aufeinanderfolgenden Tagen in verschiedene Zimmer eingesperrt. Sie sei dann in ihrem Zimmer von H._______ geschlagen, beschimpft und ungebührlich angefasst worden. H._______ sei dann ein weiteres Mal erschienen und sei, als er im Begriff gewesen sei, sie aus dem Haus zu zerren, von ihren Eltern aus dem Haus gestossen worden (vgl. act. A7 S. 7). Anlässlich der Anhörung führte sie jedoch aus, ihr Vater habe am (...) Tag mit einer Person Kontakt aufgenommen, damit sie das Land verlassen könne (vgl. act. A12 S. 5), ohne dabei einen weiteren Besuch von H._______ oder dessen Aussperrung aus dem elterlichen Haus zu erwähnen. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand, sie wisse nicht, ob sie bei einer Verlegung ihres Aufenthaltsorts in der Familie ihres (Nennung Verwandter) überhaupt willkommen gewesen wäre, nichts zu ändern. Unter diesen Umständen ist an der Glaubhaftigkeit des erstmals auf Beschwerdeebene gemachten Hinweises auf einen Selbstmordversuch im Nachgang zum - nur in der BzP angeführten - weiteren Erscheinen von H._______ erheblich zu zweifeln. 5.1.4 Sodann ist logisch nicht nachvollziehbar, weshalb die Eltern der Beschwerdeführerin nicht bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt Schutzmassnahmen zu ihren Gunsten ergriffen haben, was angesichts der auch gegenüber dem Vater ausgeübten und mehrere Tage andauernden Schikanen und Nachfragen sowie aufgrund der vorhandenen Wohnsitzalternativen bei diversen, in Sri Lanka lebenden Verwandten naheliegend und ohne grossen Aufwand auch möglich gewesen wäre. 5.1.5 Weitere Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin bestärken die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darlegungen. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass der weitere Schulbesuch als realitätsfremd zu werten ist, nachdem die Beschwerdeführerin wenige Tage, mithin kurz vorher aus Angst vor H._______ die Schule nicht mehr besucht respektive gar das Haus nicht mehr verlassen haben will (vgl. act. A7 S. 7; A12 S. 4). Ausserdem ist der eingereichten (Nennung Beweismittel) zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits seit Beginn des Semesters den Schulbesuch versäumt habe, was sich mit der angeblichen Wiederaufnahme des Nachhilfeunterrichts kaum vereinbaren lässt. Sodann ist in den Aussagen der Beschwerdeführerin zur Dauer respektive Häufigkeit des besuchten Nachhilfeunterrichts ein Widerspruch zu erkennen. So ist sie gemäss ihren Angaben in der BzP nach dem Unterricht jeweils abends wieder zur (Nennung Verwandte) zurückgekehrt, wogegen sie in der Anhörung anführte, sie sei - als sie bei ihrer (Nennung Verwandte) gewesen sei - zur Nachhilfeschule gegangen und zurückgekehrt, wo ihre (Nennung Verwandte) vor dem Tor gewartet und geweint habe, was auf einen bloss einmaligen Unterrichtsbesuch schliessen lässt (vgl. act. A7 S. 7; A12 S. 5 oben). Im Weiteren erwähnte sie weder in der BzP noch in der freien Erzählung der Anhörung, dass ihre Geschwister zusammen mit ihren Eltern von H._______ in einem Zimmer eingeschlossen worden seien. Erst auf wiederholte Nachfrage führte sie diesen Umstand an (vgl. act. A12 S. 5 und 8). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gelingt es der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang jedoch nicht, plausibel darzulegen, wie es H._______ gelungen sein soll, ihre Eltern und (Nennung Anzahl) ihrer teilweise erwachsenen Geschwister - mithin (Nennung Anzahl) Personen - zu überwältigen oder dazu zu bewegen, sich in eines der Zimmer zu begeben, bloss weil er ihnen kräftemässig überlegen gewesen sei. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, dass H._______ eine Waffe getragen habe und damit sinngemäss andeutet, ihre Familienangehörigen seien unter anderem mit Waffengewalt aufgefordert worden, in die Zimmer zu gehen, ist anzumerken, dass sie anlässlich der Anhörung einen solchen Umstand mit keinem Wort erwähnte. Dort führte sie als Begründung lediglich an, dass ihre Geschwister noch klein gewesen seien (vgl. act. A12 S. 8 unten). Ferner bleibt der Hinweis, wonach H._______ lediglich an demjenigen Tag keine Waffe mit sich geführt habe, als es seinen Eltern gelungen sei, ihn aus dem Haus zu werfen, unbehelflich, nachdem sich ihre Ausführungen zu diesem Sachverhaltselement als widersprüchlich und demnach unglaubhaft erweisen (vgl. E. 5.1.3 oben). 5.1.6 Wohl verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sexuelle Gewalt gegenüber tamilischen Frauen in Sri Lanka verbreitet ist. Es ist zudem - in Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift zitierten öffentlichen Berichte - nicht in Abrede zu stellen, dass sexuelle Gewalt in der Vergangenheit durch Militärs oder Polizisten auch gezielt als Folterinstrument bei Verdacht auf Verbindungen zu den LTTE eingesetzt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-6530/2014 vom 29. September 2017 E. 7.3.1 m.w.H.). Das Gericht erachtet es dem Gesagten nach jedoch nicht als glaubhaft, dass sich derartige Ereignisse im hier vorgebrachten Zusammenhang und in der dargelegten Art und Weise ereignet haben. In Würdigung sämtlicher Umstände vermag die Beschwerdeführerin ihren Sachverhaltsvortrag im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft zu machen. 5.2 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin hat im Verlaufe ihres Asylverfahrens nie vorgebracht, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt worden zu sein respektive angeführt, dies sei nur eine seitens H._______ ausgesprochene angedrohte Beschuldigung gewesen, sollte sie seinen Forderungen nicht nachkommen (vgl. act. A7 S. 7 oben; A12 S. 7). Anlässlich der Anhörung gab sie ausdrücklich zu Protokoll, dass sie mit den LTTE nie etwas zu tun gehabt habe (vgl. act. A12 S. 7). Ausser ein bereits vor ihrer Geburt verstorbener (Nennung Verwandter) sei niemand ihrer Familie Mitglied der Bewegung gewesen (vgl. act. A12 S. 7). Ausserdem ist aus den Akten zu ersehen, dass sie weder an militärischen oder kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in ihrer Heimat oder der Schweiz jemals politisch aktiv war oder aus diesen Gründen irgendwelche behördlichen Probleme hatte. Es ergibt sich demnach keinerlei (glaubhafte) relevante Verbindung der Beschwerdeführerin zu den LTTE und sie hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Sie erfüllt deshalb keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der knapp (Nennung Dauer) Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und ihrer ursprünglichen Herkunft (bei der Geburt) aus dem C._______-Gebiet, kann sie keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass sie bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und Vorbringen folgt, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). Auch in Bezug auf das C._______-Gebiet kam das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse zum Schluss, ein Wegweisungsvollzug sei bei Vorliegen begünstigender Faktoren grundsätzlich zumutbar. So habe sich die Sicherheitslage seit dem Ende des Konflikts im Jahr 2009 deutlich verbessert. Die weiterhin präsente Armee werde im Allgemeinen nicht als Sicherheitstruppe angesehen und die noch vorhandenen Minengebiete seien klar markiert, so dass diese kein grosses Sicherheitsproblem darstellen würden. Die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt, wobei der Zugang zu Trinkwasser und Elektrizität weiterhin ein Problem für die Bevölkerung darstelle. In wirtschaftlicher Hinsicht bleibe die Situation im C._______-Gebiet zwar prekär, doch erweise sich der Wegweisungsvollzug von Personen mit familiärer oder sozialer Unterstützung vor Ort, einer vorübergehenden oder dauerhaften Wohnmöglichkeit und der Aussicht, die eigenen Grundbedürfnisse decken zu können, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu ausführlich das Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.2 Die knapp (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführerin wurde in B._______ geboren, wuchs jedoch in E._______ (F._______-Distrikt, Nordprovinz) auf, wo sie zusammen mit ihrer Familie bis im Jahr (...) lebte und anschliessend mit dieser in ihr Heimatdorf G._______ (F._______-Distrikt) übersiedelte, wo sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise verbrachte (vgl. act. A7 S. 3). Mit ihrer (Nennung Verwandte) stehe sie in Kontakt (vgl. act. A12 S. 3). Ihre Eltern habe sie bislang nicht kontaktiert, da H._______ deren Telefon weggenommen habe (vgl. act. A12 S. 3). Nachdem sich die Ausführungen zur Bedrohung durch H._______ jedoch als überwiegend unglaubhaft erweisen, sind an diesem Vorbringen allerdings berechtigte Zweifel anzubringen. Unbesehen davon dürfte die Beschwerdeführerin ohnehin über ihre (Nennung Verwandte) mit ihren Eltern in Kontakt getreten sein beziehungsweise die Möglichkeit haben, mit ihnen zu kommunizieren. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihr bei einer Rückkehr Unterstützung - auch finanzieller Art - zukommt und sie über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Nach einer lediglich knapp (Nennung Dauer) Landesabwesenheit ist ihr die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem leben in ihrer Heimat sowie in der Schweiz weitere Verwandte, die ihr bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A7 S. 5; A12 S. 3). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Mit Verfügung vom 23. August 2018 wurde sodann das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für die Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit ihrer Beiordnung (ab 21. August 2018; vgl. unter Bst. E hievor) zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) die der Rechtsvertreterin für die oben erwähnten Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 250.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 250.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: