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E-3399/2020

E-3399/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende tamili- sche Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Sri Lanka nach eige- nen Angaben am (…) Dezember 2017, indem er von Colombo nach D._______ und dann weiter nach E._______ geflogen sei. Er sei etwa sie- ben Monate in F._______ geblieben und anschliessend in eine (…) Gross- stadt gefahren worden, wo er zwei bis drei Monate in einer Wohnung ver- bracht habe. Von der G._______ sei er in Autos und teilweise zu Fuss wei- tergereist und am (…) Dezember 2018 in die Schweiz gelangt. Am 3. Dezember 2018 beauftragte der Beschwerdeführer die Freiplatzak- tion (…) respektive ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrung seiner Interessen. Am (…) Dezember 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. B. Am 14. Dezember 2018 fand die summarische Befragung des Beschwer- deführers zu seinen Personalien (sog. Befragung zur Person; BzP) statt. Er gab dabei zu Protokoll, im Heimatstaat lebten im gleichen Haushalt seine Eltern, (…) jüngere Schwestern und (…) jüngere Brüder. Aufgrund einer versuchten Entführung habe ihn sein Vater im Jahr 2007 nach I._______ geschickt. In I._______ habe er für eine indische Textildruckerei gearbeitet. Im Dezember 2016 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine Eltern ihm mitgeteilt hätten, die Situation in Sri Lanka sei besser ge- worden. Bei der Einreise sei er lange kontrolliert worden. Als er wieder zu Hause gewesen sei, hätten ihn unbekannte Leute gesucht. Diese hätten ihn auch einmal verfolgt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Deshalb habe es einen Unfall gegeben, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Später sei ihm erzählt worden, diese Leute seien davon gerannt. Aus Angst hätten ihn seine Eltern wieder weggeschickt. Mit dem Militär, der Po- lizei oder anderen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Seine Cousins seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und getötet worden. Weil er immer mit ihnen unterwegs gewesen sei, habe er damals Probleme bekommen. Er habe sich jedoch selbst nie politisch betätigt. Gleichzeitig reichte er einen Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer seine (frühere) Identitätskarte, ausgestellt am 19. Dezember 2016, einreichen.

E-3399/2020 Seite 3 D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie (seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester mit ihrer Familie) lebe zusammen in einem Haus in B._______. Er habe das (…)-Level ([…]. Klasse) zwar besucht, das Examen jedoch nicht gemacht, da er im Jahr 2007 auf seinem Schul- weg mit einem weissen Van entführt worden sei. Es seien ihm die Augen verbunden worden und jemand habe ihm eine Waffe auf seinen Rücken gehalten. Er habe geschrien, aber es sei ihm eine Waffe in den Mund ge- halten worden. Nach drei Stunden Fahrt sei er in einem Zimmer eingesperrt worden. Dort habe er drei Tage auf seinen Knien und mit einer Handschelle festgebunden zubringen müssen, ohne dass er Essen erhalten hätte. An- schliessend seien ihm die Kleider ausgezogen worden und er sei geschla- gen und gequält worden. Er habe ausgesagt, dass seine Tante und ein Cousin bei den LTTE seien. Dreimal täglich seien Leute in sein Zimmer gekommen, um ihn zu schlagen. Er sei am Hals gepackt, an den Händen festgehalten und brutal geschlagen worden. Auch sei er in Handschellen gefesselt worden, seine Beine seien zusammengebunden worden und je- mand habe ihm Tücher in den Mund gestopft. Auch sei sein Genitalbereich angefasst worden. Im Zimmer habe es kein Licht und keine Schlafmöglich- keit gegeben. Täglich habe er lediglich ein wenig Wasser in einem kleinen Glas und ein Stück Brot, das ihm zugeworfen worden sei, erhalten. Nach drei Monaten sei ihm die Flucht gelungen, indem er das Fenster im Zimmer aufgebrochen habe und gesprungen sei. Daraufhin sei er nach I._______ geflohen. Dort habe er ein Besuchervisum («Visiting visa») erhalten und für eine Firma im Bereich (…) und (…) gearbeitet. Diese Arbeit habe er sich selber beigebracht. Nach zehn Jahren sei sein Visum abgelaufen. Im Dezember 2016 sei er zurückgekehrt, da ihm seine Mutter mitgeteilt habe, es gäbe in seiner Heimatstadt keine Probleme mehr. Bei der Einreise sei er fünf Stunden lang am Flughafen in Colombo befragt worden, ob er den LTTE angehöre. Anschliessend habe er zwei bis drei Monate zu Hause gelebt. Er habe im (…) 2017 an der Hochzeit seiner Schwester teilgenom- men. Danach hätten die Probleme begonnen. (…) 2017 hätten unbekannte Leute in ziviler Kleidung mehrfach in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gefragt. Im (…) 2017 sei er, als er mit dem Motorrad unterwegs gewe- sen sei, von vier behelmten Personen auf zwei Motorrädern ausgebremst und brutal zusammengeschlagen worden, so dass er ohnmächtig gewor- den sei und ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Er habe daraufhin wieder sein Heimatland verlassen, da er dort in Lebensgefahr sei.

E-3399/2020 Seite 4 Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel ein: - ein Arbeitszeugnis der Firma J._______ in I._______ vom (…) 2017, inklusive zwei Farbfotos (im Original); - einen Arztbericht des Kantonsspitals K._______ vom (…) 2019 (im Original); - einen Arztbericht aus Sri Lanka betreffend einen Spitalaufenthalt vom (…). bis zum (…) 2017 (im Original); - ein Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit Verbänden (…) abgebildet ist; - ein Schreiben der Dioszöse C._______ vom (…) 2017 (im Original); - ein Schreiben des Roten Kreuzes Sri Lanka vom (…) 2017 (im Original); - einen Auszug aus dem «Viber-Messenger»-Dienst mit einer Telefonnummer. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ein Foto, wel- ches ihn gemäss seinen Angaben bei einer Demonstration zeige, sowie ein fremdsprachiges Dokument, bei welchem es sich um eine Todesanzeige betreffend seinen Cousin handle, zu den Akten reichen. F. Mit Asylentscheid vom 28. Mai 2020 (eröffnet am 3. Juni 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfü- gung entzog es die aufschiebende Wirkung. G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (…), mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der vor- instanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung der mandatierten Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und es

E-3399/2020 Seite 5 sich bei dem in der Verfügung vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung um ein Versehen handle; eventualiter habe die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen, wobei widrigenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen wäre. Als Beschwerdebeilagen liess er eine Kostennote, eine Fürsorgebestäti- gung vom 24. Juni 2020, eine Bestätigung der Tamil Youth Organization (TYO) vom 15. Juni 2020 sowie einen Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Menschenrechte unter Be- schuss», aktualisiert am 16. Januar 2020 (ohne Angabe des Verfassers), einreichen. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Bestäti- gung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (…) 2020 einrei- chen, in welcher die Klage («complaint») seiner Mutter über alle Verfolgun- gen, denen sie und ihre Familie ausgesetzt gewesen seien, wiedergege- ben werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 stellte die zuständige Instruk- tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hiess das Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. Ausserdem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsver- beiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbei- ständin des Beschwerdeführers ein. J. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 hielt die Vorinstanz – ohne er- gänzende Ausführungen – vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Diese Vernehmlassung brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Be- schwerdeführer mit Mitteilung vom 7. August 2020 zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 1. März 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbe- richt vom (…) 2021, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlings- hilfe (SFH) mit dem Titel «Sri Lanka: (…) im Norden» vom (…) 2020 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka:

E-3399/2020 Seite 6 Behandlung von (…) mit (…)» vom (…) 2021 einreichen und ergänzende Ausführungen machen. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 stellte MLaw Cora Dubach das Gesuch, sie aus dem amtlichen Beistandsmandat zu entlassen und MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin einzuset- zen. Ein allfälliges Vertretungshonorar trat sie an die Freiplatzaktion (...) ab. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 entband das Bundesverwal- tungsgericht MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als amtliche Rechtsbei- ständin und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Linda Spähni, Freiplatz- aktion (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin bei.

Erwägungen (50 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-3399/2020 Seite 7 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Per- son ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs- weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zu- künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Aus- reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeit- punkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru- hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin- dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be- gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlich- keit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-

E-3399/2020 Seite 8 geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG impliziert ‒ im Gegen- satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per- son. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch- stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanzi- iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie- gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Im Asylentscheid führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwer- deführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Er habe in der BzP zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern ihn im Jahr 2007 nach I._______ geschickt hätten aufgrund einer versuchten Entführung. Dabei sei es zu einem Unfall mit seinem Motorrad gekommen, woraufhin er ohnmächtig geworden sei und die Täter von ihm abgelassen hätten. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er demgegenüber vorgebracht, er sei 2007 in einem weissen Van entführt, misshandelt und während dreier Monate fest- gehalten worden, bis er habe fliehen können. Es sei offensichtlich, dass dieses Vorbringen nachgeschoben sei, um seine Asylgründe zu untermau- ern. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe den proto- kollierten Sachverhalt wiederholt beanstandet, sei nicht ausführlich befragt worden und krank gewesen, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem Motorrad in der Anhörung auf die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 datiert, was angesichts der

E-3399/2020 Seite 9 neun Jahre abweichenden Datierung nicht erklärbar sei. Insgesamt ver- möge der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung nicht substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Zwar habe er einige Details in Bezug auf die vorgebrachte Entführung zu Protokoll gegeben, jedoch würden die un- substanziierten und mit Wiederholungen versehenen Aussagen überwie- gen. Er führe die angebliche Verfolgung zudem wenig überzeugend auf seine Beziehung zu zwei längst verstorbenen Verwandten und weiteren Personen zurück, die bei den LTTE gewesen seien. Zu diesen Verwandten habe er in der BzP noch angegeben, es handle sich um Cousins, um sich in der Anhörung zu widersprechen, indem er ausgesagt habe, es seien eine Tante und ein Cousin gewesen. Nachdem er angegeben habe, dass er we- gen dieser verwandtschaftlichen Beziehungen mehrmals unter Druck ge- setzt worden sei, wäre anzunehmen, dass er solche Informationen korrekt hätte wiedergeben können. Auch habe er bezüglich der Ausreisemodalitä- ten am Flughafen unterschiedliche Angaben gemacht. Insgesamt hätten sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Bereichen als unglaubhaft erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei sei- nen Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Damit erübrige es sich, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten einzugehen.

E. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer die be- reits anlässlich der Anhörung vorgebrachten Asylgründe und macht gel- tend, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche liessen sich erklä- ren respektive beträfen nicht relevante Punkte seiner Verfolgung. Auch sei es gemäss der Rechtsprechung der Asylbehörden und des EGMR (Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte) nicht legitim, Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen derart stark zu gewichten. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung evaluiert habe. So sei nicht zu erkennen, aus welcher Aussage in der BzP die Vor- instanz darauf schliesse, dass der Motorradunfall beziehungsweise Angriff bereits 2007 stattgefunden habe. Der von der Vorinstanz herangezogene Widerspruch erscheine damit beinahe etwas konstruiert, indem sie ein un- datiertes Element (den Motorradunfall beziehungsweise Angriff) ohne An- lass einer falschen Jahreszahl zugeordnet habe. Ausserdem erstaune die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Entführung im Jahr 2007 nicht habe substantiieren können, angesichts des in der An- hörung wiedergegebenen freien Berichts von rund drei Seiten, in welchen der Beschwerdeführer detailreiche und plastische Beschreibungen zu Pro- tokoll gegeben habe, welche auf selber erlebte Ereignisse hindeuten wür- den. Die Hilfswerkvertretung sei zum gleichen Schluss gekommen und

E-3399/2020 Seite 10 habe in ihrem Bericht betont, dass der Beschwerdeführer auch die direkte Rede verwendet habe, was laut Bundesverwaltungsgericht ein Hinweis auf Selbsterlebtes darstelle. Hinsichtlich seiner Angabe in der Befragung zur Person, jemand habe ihn «entführen wollen», habe er nach der Rücküber- setzung des Protokolls bemerkt, dass lediglich von einer versuchten Ent- führung die Rede sei und darauf bestanden, dass dies noch geändert wer- den müsse. Er habe anschliessend das neue und korrigierte Protokoll un- terzeichnet. In der Folge hätten beide von ihm unterzeichneten Exemplare des Protokolls, die korrigierte und die unkorrigierte Version, auf dem Tisch gelegen. Es sei davon auszugehen, dass es im Anschluss zu einer Ver- wechslung gekommen sei. Diese Erklärung finde sich so auch im Bericht der Hilfswerkvertretung. In seiner Eingabe vom 1. März 2022 liess der Be- schwerdeführer ausserdem darauf hinweisen, dass gemäss dem einge- reichten Arztbericht vom (…) 2021 sein (…) sowie (…) seien und (…) be- stehe. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und unterstreiche seine Fluchtgeschichte. Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Flucht in die Schweiz Anrufe von Unbekannten erhalten. Via Videokonferenz habe er gesehen, dass die maskierten Anrufer bewaffnet gewesen seien und eine Uniform getragen hätten. Es habe sich damit um Armeeangehörige gehan- delt. Diese hätten verlangt, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, und Re- pressalien gegenüber seiner Familie angedroht.

E. 5 Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaf- tigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) respektive die Flüchtlingsrelevanz (vgl. E. 3.1 hiervor) der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat, dies einer- seits in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entfüh- rung und Gefangenschaft des Jahres 2007 (E. 5.1 hiernach) und anderer- seits in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka ab Dezember 2016 (E. 5.2 hiernach).

E. 5.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführung und Gefangenschaft des Jahres 2007 weist die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der freie Bericht des Beschwerde- führers, welcher in der Anhörung zu den Asylgründen auf drei Seiten pro- tokolliert wurde, viele Details und verschiedene Realkennzeichen enthält, indem er oft die direkte Rede verwendet und auch eigene Emotionen be- schrieben hat. Mit seinem Hinweis, wonach es für ihn sehr schmerzhaft

E-3399/2020 Seite 11 gewesen sei, als seine Hände mit Handschellen zusammengebunden ge- wesen seien, und dass er das Gefühl gehabt habe, dass es ihn am ganzen Körper jucke, er sich aber aufgrund der festgebundenen Hände nicht habe kratzen können (act. A18/30, Antwort auf Frage 85), hat der Beschwerde- führer eine Situation aus einer eindeutig subjektiven Sicht beschrieben, was ein Hinweis auf Selbsterlebtes darstellt. Demgegenüber hat er seine Flucht mittels Sprungs aus dem von ihm aufgebrochenen Fenster trotz ent- sprechender Rückfragen des SEM-Befragers nicht plausibel, plastisch nachvollziehbar und im Verlauf in sich stimmig beschreiben können (act. A18/30, Antworten auf Fragen 105–107). Letztlich kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben, weil die Ereignisse im Jahr 2007 nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind.

E. 5.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Ge- fangenschaft habe sich im Jahr 2007 und damit während des Bürgerkrie- ges in Sri Lanka zugetragen. Im Jahr 2007 sei ihm nach drei Monaten Ge- fangenschaft die Flucht gelungen, woraufhin er nach I._______ geflohen sei, wo er zehn Jahre lang gelebt und gearbeitet habe. Im Dezember 2016 habe er, nach einem Verhör am Flughafen in Colombo, ohne grössere Probleme wieder in seinen Heimatstaat einreisen können, daraufhin unbe- schadet während zwei bis drei Monaten bei seiner Familie in B._______ gelebt und insbesondere auch das Hochzeitsfest seiner Schwester be- sucht (act. A18/30, Antworten auf Fragen 111 f.). Damit ist weder in zeitli- cher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Entführung und Gefangenschaft im Jahr 2007 einerseits sowie der Aus- reise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Dezember 2017 anderer- seits ersichtlich.

E. 5.1.3 Aus der geltend gemachten Entführung und Gefangenschaft im Jahr 2007 lässt sich auch keine individuelle staatliche Verfolgung des Be- schwerdeführers ableiten. Während dieser in der BzP noch erklärt hatte, er habe damals Probleme bekommen, weil seine Cousins bei den LTTE ge- wesen und getötet worden seien und er immer mit ihnen unterwegs gewe- sen sei (act. A8/11, Antwort auf Frage 7.02; vgl. Sachverhalt Bst. B), gab er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen als möglichen Grund für die geltend gemachte Entführung an, dass seine Tante und sein verstorbe- ner Cousin bei den LTTE gewesen seien (act. A18/30, Antworten auf Fra- gen 91 f.). Er habe mit seiner Tante und seinem Cousin oft Kontakt gehabt, als sie – bis 2002 (act. A18/30, Antwort auf Frage 51) – in L._______ gelebt hätten (act. A18/30, Antwort auf Frage 98). Hiervon abweichend hat er ebenfalls in der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, er habe seinen

E-3399/2020 Seite 12 Cousin nie gesehen (act. A18/30, Antworten auf Fragen 129 und 152). Seine Tante habe er gesehen, als er noch in L._______ gelebt habe (act. A18/30, Antwort auf Frage 130). Auf die Rückfrage des SEM-Fach- spezialisten, wie er sich erklären könne, weshalb er erst fünf Jahre nach seinem letzten Kontakt mit seiner Tante entführt worden sei, hat der Be- schwerdeführer wörtlich erklärt: «Ich kann bis heute nicht genau sagen, wegen was ich entführt wurde. 2006, 2007 während dieser Zeit wurden viele Leute entführt. Und ich war halt einer von denen.» (act. A18/30, Ant- wort auf Frage 132). Der Beschwerdeführer scheint sich damit im Zusam- menhang mit der von ihm geltend gemachten Entführung und Gefangen- schaft selbst als ein Zufallsopfer, und nicht als das Opfer einer gezielten staatlichen Verfolgung, zu sehen. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, wes- halb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer hätten verfolgen sollen, nachdem dieser nach eigenen Angaben nie politisch aktiv oder bei den LTTE gewesen ist (act. A18/30, Antworten auf Fragen 94–96, 124) und bei seinem letzten Kontakt mit seiner Tante im Jahr 2002 erst 13 Jahre alt war. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe ist damit die Ent- führung des Jahres 2007 nicht als eine Vorverfolgung einzustufen.

E. 5.1.4 Nach dem Gesagten war die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte, im Zeitpunkt seiner (zweiten) Ausreise aus Sri Lanka von Dezem- ber 2017 bereits über zehn Jahre zurückliegende Entführung und Gefan- genschaft weder kausal für diese (zweite) Ausreise aus Sri Lanka noch ge- eignet, in jenem Zeitpunkt eine aktuelle Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Hierfür spricht auch, dass der Be- schwerdeführer sowohl seine Ausreise aus dem Heimatstaat nach I._______ im Jahr 2007 als auch seine Flucht in die Schweiz im Jahr 2017 damit begründet hat, dass seine Eltern ihn weggeschickt hätten. Er hat da- mit nicht geltend gemacht, im Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 2017 selbst Furcht vor Verfolgung empfunden zu haben. Damit ist der damaligen Entführung und Gefangenschaft für das vorliegende Verfahren die Asylre- levanz abzusprechen.

E. 5.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Rückkehr von I._______ nach Sri Lanka im Dezember 2016 sind sodann als unglaubhaft einzustufen. Zwar hat der Beschwerdeführer ent- gegen der Darstellung in der Verfügungsbegründung den Motorradunfall in der Anhörung nicht bereits im Jahr 2007, sondern vielmehr erst in der Zeit nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort im Jahr 2016 angesiedelt (act. A8/11, Antworten auf Fragen 7.01 f.), womit die Vorinstanz in der ange-

E-3399/2020 Seite 13 fochtenen Verfügung zu Unrecht eine «um nicht weniger als neun Jahre abweichende Datierung» festgestellt hat. Die vorinstanzliche Auffassung ist aber darin zu bestätigen, dass seine Aussagen den erforderlichen Sub- stantiierungsgrad vermissen lassen.

E. 5.2.2 In Bezug auf den Umstand, dass ihn im Jahr 2017 unbekannte Per- sonen zu Hause gesucht hätten, lassen die Aussagen des Beschwerdefüh- rers jegliche Details vermissen. Es ist nicht bekannt, wann und wie oft die unbekannten Personen beim Haus der Eltern des Beschwerdeführers vor- beigekommen sein sollen und woraus der Beschwerdeführer geschlossen hat, dass es sich bei diesen unbekannten Personen um staatliche Verfolger gehandelt habe.

E. 5.2.3 Bezüglich des Motorradunfalls hat der Beschwerdeführer unter- schiedliche, sich teilweise widersprechende Angaben gemacht (act. A18/30, Antworten auf Fragen 18, 90, 118 und 147). Dem in den Akten liegenden Spitalbericht aus Sri Lanka vom (…) 2017 ist hierzu zu entneh- men, dass ein Hund plötzlich die Strasse überquert habe und der Be- schwerdeführer vom Motorrad oder Fahrrad (im englischen Originalwort- laut: «bike») gefallen sei. Der behandelnde Arzt hat eine (…) und (…) fest- gestellt, hingegen Verletzungen des Kopfes und Rumpfes ausdrücklich verneint. Dies spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wo- nach er von vier Motorradfahrern angegriffen und bis zur Ohnmacht ver- prügelt worden sein soll. Selbst wenn der Angriff wie vom Beschwerdefüh- rer geschildert vorgefallen sein sollte, hätte er damit keine von staatlichen Akteuren ausgeführte oder geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, nach- dem er selbst ausgesagt hat, dass er lediglich vermute, dass es sich bei den Motorradfahrern um die unbekannten Personen, die ihn zu Hause ge- sucht hätten, gehandelt habe (act. A18/30, Antwort auf Frage 119). An die- ser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen etwas zu ändern. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse ab Dezember 2016 sind damit ebenfalls nicht geeignet, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- staat im Dezember 2017 aktuelle und für die Ausreise kausale begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.

E. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint.

E-3399/2020 Seite 14

E. 6.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Ri- sikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkeh- rer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaf- tung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Aus- land regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. All- fällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folg- lich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszu- lösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb

E-3399/2020 Seite 15 er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde ausführen, er erfülle gleich mehrere Risikofaktoren. Er sei bereits Opfer einer irregulären Ent- führung samt Inhaftierung wegen des Verdachts auf eine LTTE-Mitglied- schaft beziehungsweise einer LTTE-Verbindung geworden, womit er einen Hauptrisikofaktor erfülle. Auch sei ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka seine Identitätskarte abgenommen worden, was nur damit zu erklären sei, dass der sri-lankische Staat ihn nach seiner Rückkehr unter Beobachtung gestellt habe. Zuletzt sei er Opfer eines Angriffs durch vermummte Perso- nen geworden. In seiner Familie seien mehrere Personen bei den LTTE gewesen, so insbesondere seine Tante mütterlicherseits, die mit LTTE- Kämpfern im Hause des Beschwerdeführers verkehrt habe. Zudem ver- füge er seit seiner Mitgliedschaft bei der TYO über ein politisches Profil. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie seiner Narben auf der linken Kör- perhälfte erfülle er auch noch mehrere sogenannte schwache Risikofakto- ren (Beschwerde Ziff. 56). Ausserdem liege eine Vorladung gegen ihn vor (Beschwerde Ziff. 60).

E. 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Zwar hat er angegeben, dass er einen Cousin sowie eine Tante mit LTTE-Verbindungen habe. Betreffend seinen (verstorbenen) Cousin (vgl. aber auch BzP, in welcher der Beschwerdeführer noch zwei Cousins, die bei den LTTE gewesen seien, erwähnt hatte [act. A8/11, Antwort auf Frage 7.02]) hat er indessen mehrere widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Tante habe er zuletzt im Jahr 2002 gesehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Zwar sind – entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung – den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass auch die Tante «längst verstorben» sei. Die Kontakte des Beschwerdeführers vor über zehn Jahren zu seiner Tante mit LTTE-Verbindungen begründen aber keine nennenswerte aktuelle konkrete Verbindung des Beschwerde- führers zu den LTTE. Das von ihm eingereichte Foto zeigt ihn zwar mit Verbänden, vermag aber keine Narben zu belegen. Ausserdem würden sich allfällige Narben an den Armen und Beinen leicht abdecken lassen, womit auch aufgrund dieses schwach risikobegründenden Faktors nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen ist. Gemäss der Bestätigung der Tamil Youth Organisation vom (…) 2020 sei der Beschwerdeführer ein tamilischer Aktivist und kämpfe zusammen mit der Organisation gegen den terroristischen Staat Sri Lanka. Er nehme

E-3399/2020 Seite 16 jeweils an der im M._______ im (…) stattfindenden Gedenkfeier für die Märtyrer der Tamil Tigers für die Befreiung der Tamil Eelam teil und helfe bei den Vorbereitungen sowie beim Putzen. Auch betätige er sich in der Redaktion von Nachrichten, die aus Sri Lanka kämen und der Schweizeri- schen Bevölkerung kommuniziert werden müssten. Seine Fotos seien auf den Seiten der sozialen Medien der tamilischen Aktivisten publiziert. Die Angaben in der Bestätigung der Tamil Youth Organisation decken sich nicht mit jenen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen. In dieser hat er bezüglich exilpolitischer Tätigkeiten lediglich zu Protokoll gegeben, dass er ab und zu an Treffen («meetings») mitge- nommen werde. Jedoch hat er nicht von einem aktiven politischen Enga- gement in der Schweiz gesprochen (act. A18/30, Antwort auf Frage 97). Zudem sind die im Schreiben der Tamil Youth Organisation vom (…) 2020 aufgeführten Angaben zu vage und umschreiben lediglich niederschwellige politische Aktivitäten, die kein Risikoprofil begründen. Innerhalb des Ver- eins Tamil Youth Organisation nimmt der Beschwerdeführer insbesondere keine besonders exponierte Stellung ein. Die angeblichen Fotos des Be- schwerdeführers in den sozialen Medien wurden nicht mit spezifischen An- gaben untermauert oder mit Beweismitteln belegt. Auch das in den Akten liegende, nicht datierte Foto, das den Beschwerdeführer an einer De- monstration zeigt, ändert daran nichts. Es ist alleine aufgrund dieser Foto- aufnahme sowie der von der Tamil Youth Organisation behaupteten Publi- kation von Beiträgen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass die- ser hierdurch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten würde. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Drohanrufen nach seiner Flucht aus Sri Lanka vermögen nicht zu überzeugen. Das vom Be- schwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eingereichte Bild einer Telefonnummer lässt keinerlei Rückschlüsse auf die dazugehö- rige Person zu und belegt ebenso wenig den Inhalt des angeblichen Dro- hanrufs. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet sodann für sich alleine genommen keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen Aufenthalt in der Schweiz. Die Behauptung des Be- schwerdeführers, dass ihm die sri-lankischen Behörden bei seiner Wieder- einreise im Dezember 2016 die Identitätskarte abgenommen hätten, ist nicht belegt, zumal sich in den Vorakten die Identitätskarte des Beschwer- deführers, ausgestellt am 19. Dezember 2016, im Original befindet. Da nicht bekannt ist, wann genau der Beschwerdeführer im Dezember 2016

E-3399/2020 Seite 17 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, wäre es durchaus denkbar, dass diese Identitätskarte noch vor seiner Ausreise in I._______ ausgestellt worden sein könnte. Selbst bei Wahrunterstellung begründet die Abnahme der Identitätskarte am Flughafen für sich alleine genommen nicht ohne Weite- res eine begründete Furcht vor Verfolgung, nachdem sich der Beschwer- deführer nach eigenen Angaben in der Folge ohne Probleme eine neue Identitätskarte hat ausstellen lassen können (act. A18/30, Antwort auf Frage 26). Für die in der Beschwerde darüber hinaus angeführte Vorladung hat der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Beweise eingereicht. Auch hat er in der Anhörung zu den Asylgründen keine solche erwähnt, sondern die Frage, ob in seiner Heimat jemals ein Verfahren gegen ihn eröffnet wor- den sei, vielmehr explizit verneint (act. A18/30, Antwort auf Frage 89). Die- ses neue Vorbringen ist somit als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Ferner liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» eingetragen wäre. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Beschwerde ins Recht gelegte Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa’s Präsidentschaft – Men- schenrechte unter Beschuss» (vgl. Sachverhalt Bst. G Abs. 3) nichts zu ändern.

E. 6.5 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten auch keine flüchtlings- rechtlich beachtlichen Risikofaktoren vor. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdefüh- rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-3399/2020 Seite 18

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren

E-3399/2020 Seite 19 keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen- rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Back- ground Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzu- lässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Feb- ruar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom

19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festge- stellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

E-3399/2020 Seite 20 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen.

E. 8.3.2 Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe, abgesehen von seinen Vorbringen zu den Asylgründen, keine eigentlichen Vollzugs- hindernisgründe geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 63 f.). In gesund- heitlicher Hinsicht lässt er ausführen, er leide an starken chronischen Rü- ckenschmerzen, die von einer Krümmung eines Wirbels herrührten. Als Ur- sache sei in einem Arztbericht vermerkt worden, dass die Schmerzen auf ein 13-jähriges Trauma zurückzuführen seien. Ausserdem hat er darauf hingewiesen, dass er sich bei Dr. med. N._______ in psychologischer Be- handlung befinde. In seiner Eingabe vom 1. März 2022 macht er geltend, der Vollzug erweise sich angesichts der im Arztbericht vom (…) 2021 ge- stellten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung als nicht zu- mutbar. Auch sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation mit unzureichendem und problematischem Zugang zu psychiatrischer Versor- gung im ehemaligen Konfliktgebiet sowie der Rationierung der Medika- mente nicht mit einer adäquaten Behandlung zu rechnen.

E. 8.3.4 Es ist in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer konkreten Gefährdungslage im massgeblichen Sinne betroffen wäre. Vor seiner Ausreise hat er im Haus seiner Eltern gelebt, womit eine gesicherte Wohnsituation vorliegt. Im selben Haus leben – ne- ben seinen Eltern – auch sein jüngerer Bruder und seine jüngere

E-3399/2020 Seite 21 Schwester mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel telefonische Kon- takte gepflegt (act. A18/30, Antworten auf Fragen 36 f.). Mit seiner im Hei- matort wohnhaften Familie verfügt er damit über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Ausser- dem hat der (…)-jährige Beschwerdeführer in Sri Lanka eine mehrjährige Schulbildung genossen und in I._______ während (…) Jahren Berufser- fahrungen gesammelt, womit es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rück- kehr nach Sri Lanka auch wirtschaftlich zu etablieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine exis- tenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zur- zeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirt- schafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen stei- gende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3 Abs. 3).

E. 8.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entspre- chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.).

E. 8.3.5.1 Im Arztbericht des Kantonspitals K._______ vom (…) 2019 wurde eine (…) festgestellt. Hinweise auf vorbestehende Frakturen wurden im Arztbericht verneint. Mangels entsprechender fachärztlicher Hinweise be- legt der Bericht damit – entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerde- führers als auch der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) – kein Trauma, das sich vor (…) Jahren ereignet habe. Daran ändert die Angabe oben im Bericht «Indikation: (…) nach Trauma vor (…) Jahren in Sri Lanka. Pathologie, alte Verletzung?» nichts. Hierbei handelt es sich um den vom überweisenden Hausarzt angegebenen Abklärungsgrund, wobei der Hin- weis auf das Trauma vor (…) Jahren wiederum auf den Angaben des

E-3399/2020 Seite 22 Beschwerdeführers basieren dürfte. Bezüglich der lediglich in der Indika- tion erwähnten (…) liegen keine eigenen (fach-)ärztlichen Berichte vor. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in die- sem Zusammenhang auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme an- gewiesen wäre. Bezüglich der (…) sind schliesslich keine konkreten Be- schwerden oder in diesem Zusammenhang stehende medizinische Be- handlungen bekannt.

E. 8.3.5.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom (…). Dezember 2021 hat Dr. med. N._______, die nicht psychiatrische Fachärztin ist, aber über den Facharzttitel (…) und eine Spezialisierung in (…) verfügt, die Diagnosen (…) auf dem Boden einer (…) im Rahmen einer Migrationsproblematik gestellt. Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2020 die (…) besucht, dies anfangs wöchentlich sowie später aufgrund der ein- getretenen Besserung alle zwei Wochen. Auch nehme er O._______ (Anm: […]) ein.

E. 8.3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Si- tuation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die ge- sundheitliche Versorgungslage im Land befasst (Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5). Auch unter Be- rücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesund- heitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwer- den des Beschwerdeführers ([…] auf dem Boden einer […] und […]) nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, nachdem den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er eine stationäre Behandlung oder in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente benötigen würde. An dieser Einschätzung vermö- gen weder der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka grundsätzlich deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-965/2020 E. 9.3.6 f.), noch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2022 eingereichten Unterlagen der SFH zur Be- handlung von (…) Erkrankungen in Sri Lanka, welche aus dem Jahr 2021 stammen, etwas zu ändern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits Hin- weise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3.4.2 mit Hinweis auf https://economynext.com/sri-lanka-ho- pes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433, zu- letzt abgerufen am 26. Januar 2024). Auch steht es dem Beschwerdeführer allenfalls offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle

E-3399/2020 Seite 23 Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwen- digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbe- züglich überprüfbar – angemessen ist. Diese ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfü- gung vom 21. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nach- dem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanzi- ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Be- schwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ein Honorar für die unentgeltliche Vertretung des Be-

E-3399/2020 Seite 24 schwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulasten der Ge- richtskasse zuzusprechen ist.

E. 10.2.2 Nachdem MLaw Cora Dubach in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 betreffend Gesuch um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbei- ständin ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion (...) abgetreten hat, ist das Honorar der Freiplatzaktion (...) zuzusprechen.

E. 10.2.3 Law Cora Dubach hat mit der Beschwerde vom 3. Juli 2020 eine Kostennote eingereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2'660.– geltend gemacht und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Die beiden als «Nachreichung» bezeichneten Eingaben vom

17. Juli 2020 und 1. März 2022 werden von der Kostennote nicht erfasst. Die mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Linda Spähni, hat keine aktualisierte Kostennote eingereicht.

E. 10.2.4 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltli- cher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). MLaw Cora Dubach hat in ihrer Kostennote vom 30. Juni 2020 einen Auf- wand von insgesamt 18 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen. Ihre Aus- lagen hat sie mit Fr. 210.– beziffert (Fr. 10.– Spesen und Porto sowie Fr. 200.– Entschädigung für Dolmetscherin anlässlich der Gespräche vom

23. Juni 2020 und 8. Juni 2020). Dieser Stundenaufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind als angemessen zu betrachten und begründen einen Honoraranspruch im Betrag von Fr. 3’010.– (Vertretungsaufwand von Fr. 2'800.– [18 2/3 x Fr.150.–] + Auslagen von Fr. 210.–). Der von MLaw Cora Dubach geltend gemachte Honoraranspruch von Fr. 2’660.– ist dem- gegenüber nicht nachvollziehbar und basiert auf verschiedenen Rechen- fehlern. So hat sie einerseits bezüglich der ersten beiden Positionen («Erst- gespräch und Fallaufnahme», sowie «weitere Besprechungen mit Klien- ten») jeweils das Total des Zeitaufwands abweichend von den darüber auf- geführten einzelnen Positionen wiedergegeben und ist auch bei der an- schliessenden Multiplikation mit dem Stundensatz von Fr. 150.– zu einem falschen Ergebnis gelangt. Bei dem von ihr angegebenen Aufwand für «Ak- tenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen» hat

E-3399/2020 Seite 25 sie darüber hinaus einen zu hohen, über dem für nicht-anwaltliche Vertre- tungen maximal zulässigen Stundensatz von Fr. 150.– liegenden Stunden- ansatz von Fr. 200.– angewandt.

E. 10.2.5 Für die beiden nachträglich eingereichten, in der Kostennote nicht berücksichtigten Eingaben vom 17. Juli 2020 und 1. März 2022 ist ein ge- ringfügiger Zusatzaufwand aufzurechnen, der auf insgesamt 2.5 Stunden zu schätzen ist, womit sich der Honoraranspruch um Fr. 375.– (2.5 x Fr. 150.–) erhöht. Insgesamt ist der Freiplatzaktion (...) damit ein Honorar von Fr. 3’385.– (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3399/2020 Seite 26

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion (...) für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwer- deverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3’385.–.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3399/2020 Urteil vom 13. März 2024 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Chiara Piras, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Marion Sutter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), Asyl und Integration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Sri Lanka nach eigenen Angaben am (...) Dezember 2017, indem er von Colombo nach D._______ und dann weiter nach E._______ geflogen sei. Er sei etwa sieben Monate in F._______ geblieben und anschliessend in eine (...) Grossstadt gefahren worden, wo er zwei bis drei Monate in einer Wohnung verbracht habe. Von der G._______ sei er in Autos und teilweise zu Fuss weitergereist und am (...) Dezember 2018 in die Schweiz gelangt. Am 3. Dezember 2018 beauftragte der Beschwerdeführer die Freiplatzaktion (...) respektive ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Wahrung seiner Interessen. Am (...) Dezember 2018 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch. B. Am 14. Dezember 2018 fand die summarische Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Personalien (sog. Befragung zur Person; BzP) statt. Er gab dabei zu Protokoll, im Heimatstaat lebten im gleichen Haushalt seine Eltern, (...) jüngere Schwestern und (...) jüngere Brüder. Aufgrund einer versuchten Entführung habe ihn sein Vater im Jahr 2007 nach I._______ geschickt. In I._______ habe er für eine indische Textildruckerei gearbeitet. Im Dezember 2016 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da seine Eltern ihm mitgeteilt hätten, die Situation in Sri Lanka sei besser geworden. Bei der Einreise sei er lange kontrolliert worden. Als er wieder zu Hause gewesen sei, hätten ihn unbekannte Leute gesucht. Diese hätten ihn auch einmal verfolgt, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Deshalb habe es einen Unfall gegeben, wobei er das Bewusstsein verloren habe. Später sei ihm erzählt worden, diese Leute seien davon gerannt. Aus Angst hätten ihn seine Eltern wieder weggeschickt. Mit dem Militär, der Polizei oder anderen Behörden habe er nie Probleme gehabt. Seine Cousins seien bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und getötet worden. Weil er immer mit ihnen unterwegs gewesen sei, habe er damals Probleme bekommen. Er habe sich jedoch selbst nie politisch betätigt. Gleichzeitig reichte er einen Geburtsschein zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer seine (frühere) Identitätskarte, ausgestellt am 19. Dezember 2016, einreichen. D. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie (seine Eltern, sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester mit ihrer Familie) lebe zusammen in einem Haus in B._______. Er habe das (...)-Level ([...]. Klasse) zwar besucht, das Examen jedoch nicht gemacht, da er im Jahr 2007 auf seinem Schulweg mit einem weissen Van entführt worden sei. Es seien ihm die Augen verbunden worden und jemand habe ihm eine Waffe auf seinen Rücken gehalten. Er habe geschrien, aber es sei ihm eine Waffe in den Mund gehalten worden. Nach drei Stunden Fahrt sei er in einem Zimmer eingesperrt worden. Dort habe er drei Tage auf seinen Knien und mit einer Handschelle festgebunden zubringen müssen, ohne dass er Essen erhalten hätte. Anschliessend seien ihm die Kleider ausgezogen worden und er sei geschlagen und gequält worden. Er habe ausgesagt, dass seine Tante und ein Cousin bei den LTTE seien. Dreimal täglich seien Leute in sein Zimmer gekommen, um ihn zu schlagen. Er sei am Hals gepackt, an den Händen festgehalten und brutal geschlagen worden. Auch sei er in Handschellen gefesselt worden, seine Beine seien zusammengebunden worden und jemand habe ihm Tücher in den Mund gestopft. Auch sei sein Genitalbereich angefasst worden. Im Zimmer habe es kein Licht und keine Schlafmöglichkeit gegeben. Täglich habe er lediglich ein wenig Wasser in einem kleinen Glas und ein Stück Brot, das ihm zugeworfen worden sei, erhalten. Nach drei Monaten sei ihm die Flucht gelungen, indem er das Fenster im Zimmer aufgebrochen habe und gesprungen sei. Daraufhin sei er nach I._______ geflohen. Dort habe er ein Besuchervisum («Visiting visa») erhalten und für eine Firma im Bereich (...) und (...) gearbeitet. Diese Arbeit habe er sich selber beigebracht. Nach zehn Jahren sei sein Visum abgelaufen. Im Dezember 2016 sei er zurückgekehrt, da ihm seine Mutter mitgeteilt habe, es gäbe in seiner Heimatstadt keine Probleme mehr. Bei der Einreise sei er fünf Stunden lang am Flughafen in Colombo befragt worden, ob er den LTTE angehöre. Anschliessend habe er zwei bis drei Monate zu Hause gelebt. Er habe im (...) 2017 an der Hochzeit seiner Schwester teilgenommen. Danach hätten die Probleme begonnen. (...) 2017 hätten unbekannte Leute in ziviler Kleidung mehrfach in seiner Abwesenheit zu Hause nach ihm gefragt. Im (...) 2017 sei er, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, von vier behelmten Personen auf zwei Motorrädern ausgebremst und brutal zusammengeschlagen worden, so dass er ohnmächtig geworden sei und ins Spital habe eingeliefert werden müssen. Er habe daraufhin wieder sein Heimatland verlassen, da er dort in Lebensgefahr sei. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die nachfolgenden Beweismittel ein:

- ein Arbeitszeugnis der Firma J._______ in I._______ vom (...) 2017, inklusive zwei Farbfotos (im Original);

- einen Arztbericht des Kantonsspitals K._______ vom (...) 2019 (im Original);

- einen Arztbericht aus Sri Lanka betreffend einen Spitalaufenthalt vom (...). bis zum (...) 2017 (im Original);

- ein Foto, auf welchem der Beschwerdeführer mit Verbänden (...) abgebildet ist;

- ein Schreiben der Dioszöse C._______ vom (...) 2017 (im Original);

- ein Schreiben des Roten Kreuzes Sri Lanka vom (...) 2017 (im Original);

- einen Auszug aus dem «Viber-Messenger»-Dienst mit einer Telefonnummer. E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer ein Foto, welches ihn gemäss seinen Angaben bei einer Demonstration zeige, sowie ein fremdsprachiges Dokument, bei welchem es sich um eine Todesanzeige betreffend seinen Cousin handle, zu den Akten reichen. F. Mit Asylentscheid vom 28. Mai 2020 (eröffnet am 3. Juni 2020) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung. G. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion (...), mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Ausserdem beantragte er, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und es sich bei dem in der Verfügung vorgesehenen Entzug der aufschiebenden Wirkung um ein Versehen handle; eventualiter habe die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu begründen, wobei widrigenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen wäre. Als Beschwerdebeilagen liess er eine Kostennote, eine Fürsorgebestätigung vom 24. Juni 2020, eine Bestätigung der Tamil Youth Organization (TYO) vom 15. Juni 2020 sowie einen Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss», aktualisiert am 16. Januar 2020 (ohne Angabe des Verfassers), einreichen. H. Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 liess der Beschwerdeführer eine Bestätigung der «Human Rights Commission of Sri Lanka» vom (...) 2020 einreichen, in welcher die Klage («complaint») seiner Mutter über alle Verfolgungen, denen sie und ihre Familie ausgesetzt gewesen seien, wiedergegeben werde. I. Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 stellte die zuständige Instruk-tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem hiess sie das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. J. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 hielt die Vorinstanz - ohne ergänzende Ausführungen - vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Diese Vernehmlassung brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 7. August 2020 zur Kenntnis. K. Mit Eingabe vom 1. März 2022 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) 2021, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel «Sri Lanka: (...) im Norden» vom (...) 2020 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse mit dem Titel «Sri Lanka: Behandlung von (...) mit (...)» vom (...) 2021 einreichen und ergänzende Ausführungen machen. L. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 stellte MLaw Cora Dubach das Gesuch, sie aus dem amtlichen Beistandsmandat zu entlassen und MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Ein allfälliges Vertretungshonorar trat sie an die Freiplatzaktion (...) ab. M. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 entband das Bundesverwaltungsgericht MLaw Cora Dubach von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion (...), als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach der Lehre und Rechtsprechung setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor zukünftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute, von Dritten nachvollziehbare Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG impliziert im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Eine Behauptung gilt demnach als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Im Asylentscheid führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Er habe in der BzP zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern ihn im Jahr 2007 nach I._______ geschickt hätten aufgrund einer versuchten Entführung. Dabei sei es zu einem Unfall mit seinem Motorrad gekommen, woraufhin er ohnmächtig geworden sei und die Täter von ihm abgelassen hätten. In der Anhörung zu den Asylgründen habe er demgegenüber vorgebracht, er sei 2007 in einem weissen Van entführt, misshandelt und während dreier Monate festgehalten worden, bis er habe fliehen können. Es sei offensichtlich, dass dieses Vorbringen nachgeschoben sei, um seine Asylgründe zu untermauern. Auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche, er habe den protokollierten Sachverhalt wiederholt beanstandet, sei nicht ausführlich befragt worden und krank gewesen, vermöchten nicht zu überzeugen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer den Vorfall mit dem Motorrad in der Anhörung auf die Zeit nach seiner Rückkehr im Jahr 2016 datiert, was angesichts der neun Jahre abweichenden Datierung nicht erklärbar sei. Insgesamt vermöge der Beschwerdeführer die angebliche Verfolgung nicht substantiiert und widerspruchsfrei darzulegen. Zwar habe er einige Details in Bezug auf die vorgebrachte Entführung zu Protokoll gegeben, jedoch würden die unsubstanziierten und mit Wiederholungen versehenen Aussagen überwiegen. Er führe die angebliche Verfolgung zudem wenig überzeugend auf seine Beziehung zu zwei längst verstorbenen Verwandten und weiteren Personen zurück, die bei den LTTE gewesen seien. Zu diesen Verwandten habe er in der BzP noch angegeben, es handle sich um Cousins, um sich in der Anhörung zu widersprechen, indem er ausgesagt habe, es seien eine Tante und ein Cousin gewesen. Nachdem er angegeben habe, dass er wegen dieser verwandtschaftlichen Beziehungen mehrmals unter Druck gesetzt worden sei, wäre anzunehmen, dass er solche Informationen korrekt hätte wiedergeben können. Auch habe er bezüglich der Ausreisemodalitäten am Flughafen unterschiedliche Angaben gemacht. Insgesamt hätten sich damit die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Bereichen als unglaubhaft erwiesen. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei seinen Vorbringen um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Damit erübrige es sich, auf zahlreiche weitere Ungereimtheiten einzugehen. 4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer die bereits anlässlich der Anhörung vorgebrachten Asylgründe und macht geltend, die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche liessen sich erklären respektive beträfen nicht relevante Punkte seiner Verfolgung. Auch sei es gemäss der Rechtsprechung der Asylbehörden und des EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) nicht legitim, Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung zu den Asylgründen derart stark zu gewichten. Vielmehr dränge sich die Vermutung auf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung evaluiert habe. So sei nicht zu erkennen, aus welcher Aussage in der BzP die Vorinstanz darauf schliesse, dass der Motorradunfall beziehungsweise Angriff bereits 2007 stattgefunden habe. Der von der Vorinstanz herangezogene Widerspruch erscheine damit beinahe etwas konstruiert, indem sie ein undatiertes Element (den Motorradunfall beziehungsweise Angriff) ohne Anlass einer falschen Jahreszahl zugeordnet habe. Ausserdem erstaune die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Entführung im Jahr 2007 nicht habe substantiieren können, angesichts des in der Anhörung wiedergegebenen freien Berichts von rund drei Seiten, in welchen der Beschwerdeführer detailreiche und plastische Beschreibungen zu Protokoll gegeben habe, welche auf selber erlebte Ereignisse hindeuten würden. Die Hilfswerkvertretung sei zum gleichen Schluss gekommen und habe in ihrem Bericht betont, dass der Beschwerdeführer auch die direkte Rede verwendet habe, was laut Bundesverwaltungsgericht ein Hinweis auf Selbsterlebtes darstelle. Hinsichtlich seiner Angabe in der Befragung zur Person, jemand habe ihn «entführen wollen», habe er nach der Rückübersetzung des Protokolls bemerkt, dass lediglich von einer versuchten Entführung die Rede sei und darauf bestanden, dass dies noch geändert werden müsse. Er habe anschliessend das neue und korrigierte Protokoll unterzeichnet. In der Folge hätten beide von ihm unterzeichneten Exemplare des Protokolls, die korrigierte und die unkorrigierte Version, auf dem Tisch gelegen. Es sei davon auszugehen, dass es im Anschluss zu einer Verwechslung gekommen sei. Diese Erklärung finde sich so auch im Bericht der Hilfswerkvertretung. In seiner Eingabe vom 1. März 2022 liess der Beschwerdeführer ausserdem darauf hinweisen, dass gemäss dem eingereichten Arztbericht vom (...) 2021 sein (...) sowie (...) seien und (...) bestehe. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen und unterstreiche seine Fluchtgeschichte. Ferner trägt der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Flucht in die Schweiz Anrufe von Unbekannten erhalten. Via Videokonferenz habe er gesehen, dass die maskierten Anrufer bewaffnet gewesen seien und eine Uniform getragen hätten. Es habe sich damit um Armeeangehörige gehandelt. Diese hätten verlangt, dass er nach Sri Lanka zurückkehre, und Repressalien gegenüber seiner Familie angedroht.

5. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Glaubhaftigkeit (vgl. E. 3.2 hiervor) respektive die Flüchtlingsrelevanz (vgl. E. 3.1 hiervor) der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat, dies einerseits in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Gefangenschaft des Jahres 2007 (E. 5.1 hiernach) und andererseits in Bezug auf die geltend gemachten Ereignisse nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka ab Dezember 2016 (E. 5.2 hiernach). 5.1 5.1.1 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entführung und Gefangenschaft des Jahres 2007 weist die Rechtsvertreterin in der Beschwerde zu Recht darauf hin, dass der freie Bericht des Beschwerdeführers, welcher in der Anhörung zu den Asylgründen auf drei Seiten protokolliert wurde, viele Details und verschiedene Realkennzeichen enthält, indem er oft die direkte Rede verwendet und auch eigene Emotionen beschrieben hat. Mit seinem Hinweis, wonach es für ihn sehr schmerzhaft gewesen sei, als seine Hände mit Handschellen zusammengebunden gewesen seien, und dass er das Gefühl gehabt habe, dass es ihn am ganzen Körper jucke, er sich aber aufgrund der festgebundenen Hände nicht habe kratzen können (act. A18/30, Antwort auf Frage 85), hat der Beschwerdeführer eine Situation aus einer eindeutig subjektiven Sicht beschrieben, was ein Hinweis auf Selbsterlebtes darstellt. Demgegenüber hat er seine Flucht mittels Sprungs aus dem von ihm aufgebrochenen Fenster trotz entsprechender Rückfragen des SEM-Befragers nicht plausibel, plastisch nachvollziehbar und im Verlauf in sich stimmig beschreiben können (act. A18/30, Antworten auf Fragen 105-107). Letztlich kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftmachung unterbleiben, weil die Ereignisse im Jahr 2007 nicht flüchtlingsrechtlich relevant sind. 5.1.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung und Gefangenschaft habe sich im Jahr 2007 und damit während des Bürgerkrieges in Sri Lanka zugetragen. Im Jahr 2007 sei ihm nach drei Monaten Gefangenschaft die Flucht gelungen, woraufhin er nach I._______ geflohen sei, wo er zehn Jahre lang gelebt und gearbeitet habe. Im Dezember 2016 habe er, nach einem Verhör am Flughafen in Colombo, ohne grössere Probleme wieder in seinen Heimatstaat einreisen können, daraufhin unbeschadet während zwei bis drei Monaten bei seiner Familie in B._______ gelebt und insbesondere auch das Hochzeitsfest seiner Schwester besucht (act. A18/30, Antworten auf Fragen 111 f.). Damit ist weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein Kausalzusammenhang zwischen der Entführung und Gefangenschaft im Jahr 2007 einerseits sowie der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Dezember 2017 andererseits ersichtlich. 5.1.3 Aus der geltend gemachten Entführung und Gefangenschaft im Jahr 2007 lässt sich auch keine individuelle staatliche Verfolgung des Beschwerdeführers ableiten. Während dieser in der BzP noch erklärt hatte, er habe damals Probleme bekommen, weil seine Cousins bei den LTTE gewesen und getötet worden seien und er immer mit ihnen unterwegs gewesen sei (act. A8/11, Antwort auf Frage 7.02; vgl. Sachverhalt Bst. B), gab er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen als möglichen Grund für die geltend gemachte Entführung an, dass seine Tante und sein verstorbener Cousin bei den LTTE gewesen seien (act. A18/30, Antworten auf Fragen 91 f.). Er habe mit seiner Tante und seinem Cousin oft Kontakt gehabt, als sie - bis 2002 (act. A18/30, Antwort auf Frage 51) - in L._______ gelebt hätten (act. A18/30, Antwort auf Frage 98). Hiervon abweichend hat er ebenfalls in der Anhörung zu den Asylgründen ausgesagt, er habe seinen Cousin nie gesehen (act. A18/30, Antworten auf Fragen 129 und 152). Seine Tante habe er gesehen, als er noch in L._______ gelebt habe (act. A18/30, Antwort auf Frage 130). Auf die Rückfrage des SEM-Fachspezialisten, wie er sich erklären könne, weshalb er erst fünf Jahre nach seinem letzten Kontakt mit seiner Tante entführt worden sei, hat der Beschwerdeführer wörtlich erklärt: «Ich kann bis heute nicht genau sagen, wegen was ich entführt wurde. 2006, 2007 während dieser Zeit wurden viele Leute entführt. Und ich war halt einer von denen.» (act. A18/30, Antwort auf Frage 132). Der Beschwerdeführer scheint sich damit im Zusammenhang mit der von ihm geltend gemachten Entführung und Gefangenschaft selbst als ein Zufallsopfer, und nicht als das Opfer einer gezielten staatlichen Verfolgung, zu sehen. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer hätten verfolgen sollen, nachdem dieser nach eigenen Angaben nie politisch aktiv oder bei den LTTE gewesen ist (act. A18/30, Antworten auf Fragen 94-96, 124) und bei seinem letzten Kontakt mit seiner Tante im Jahr 2002 erst 13 Jahre alt war. Entgegen der Auffassung in der Rechtsmitteleingabe ist damit die Entführung des Jahres 2007 nicht als eine Vorverfolgung einzustufen. 5.1.4 Nach dem Gesagten war die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, im Zeitpunkt seiner (zweiten) Ausreise aus Sri Lanka von Dezember 2017 bereits über zehn Jahre zurückliegende Entführung und Gefangenschaft weder kausal für diese (zweite) Ausreise aus Sri Lanka noch geeignet, in jenem Zeitpunkt eine aktuelle Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Hierfür spricht auch, dass der Beschwerdeführer sowohl seine Ausreise aus dem Heimatstaat nach I._______ im Jahr 2007 als auch seine Flucht in die Schweiz im Jahr 2017 damit begründet hat, dass seine Eltern ihn weggeschickt hätten. Er hat damit nicht geltend gemacht, im Zeitpunkt der Ausreise im Dezember 2017 selbst Furcht vor Verfolgung empfunden zu haben. Damit ist der damaligen Entführung und Gefangenschaft für das vorliegende Verfahren die Asylrelevanz abzusprechen. 5.2 5.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen nach seiner Rückkehr von I._______ nach Sri Lanka im Dezember 2016 sind sodann als unglaubhaft einzustufen. Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen der Darstellung in der Verfügungsbegründung den Motorradunfall in der Anhörung nicht bereits im Jahr 2007, sondern vielmehr erst in der Zeit nach seiner Rückkehr an seinen Heimatort im Jahr 2016 angesiedelt (act. A8/11, Antworten auf Fragen 7.01 f.), womit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht eine «um nicht weniger als neun Jahre abweichende Datierung» festgestellt hat. Die vorinstanzliche Auffassung ist aber darin zu bestätigen, dass seine Aussagen den erforderlichen Substantiierungsgrad vermissen lassen. 5.2.2 In Bezug auf den Umstand, dass ihn im Jahr 2017 unbekannte Personen zu Hause gesucht hätten, lassen die Aussagen des Beschwerdeführers jegliche Details vermissen. Es ist nicht bekannt, wann und wie oft die unbekannten Personen beim Haus der Eltern des Beschwerdeführers vorbeigekommen sein sollen und woraus der Beschwerdeführer geschlossen hat, dass es sich bei diesen unbekannten Personen um staatliche Verfolger gehandelt habe. 5.2.3 Bezüglich des Motorradunfalls hat der Beschwerdeführer unterschiedliche, sich teilweise widersprechende Angaben gemacht (act. A18/30, Antworten auf Fragen 18, 90, 118 und 147). Dem in den Akten liegenden Spitalbericht aus Sri Lanka vom (...) 2017 ist hierzu zu entnehmen, dass ein Hund plötzlich die Strasse überquert habe und der Beschwerdeführer vom Motorrad oder Fahrrad (im englischen Originalwortlaut: «bike») gefallen sei. Der behandelnde Arzt hat eine (...) und (...) festgestellt, hingegen Verletzungen des Kopfes und Rumpfes ausdrücklich verneint. Dies spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er von vier Motorradfahrern angegriffen und bis zur Ohnmacht verprügelt worden sein soll. Selbst wenn der Angriff wie vom Beschwerdeführer geschildert vorgefallen sein sollte, hätte er damit keine von staatlichen Akteuren ausgeführte oder geduldete Verfolgung glaubhaft gemacht, nachdem er selbst ausgesagt hat, dass er lediglich vermute, dass es sich bei den Motorradfahrern um die unbekannten Personen, die ihn zu Hause gesucht hätten, gehandelt habe (act. A18/30, Antwort auf Frage 119). An dieser Einschätzung vermögen weder die eingereichten Beweismittel noch die beschwerdeweise vorgebrachten Erklärungen etwas zu ändern. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Ereignisse ab Dezember 2016 sind damit ebenfalls nicht geeignet, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat im Dezember 2017 aktuelle und für die Ausreise kausale begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 5.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint. 6. 6.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen hat es als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber hat es das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land als schwach risikobegründende Faktoren eingestuft. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Diese Rechtsprechung behält auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Sri Lanka ihre Gültigkeit. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht habe, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.3 Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde ausführen, er erfülle gleich mehrere Risikofaktoren. Er sei bereits Opfer einer irregulären Entführung samt Inhaftierung wegen des Verdachts auf eine LTTE-Mitgliedschaft beziehungsweise einer LTTE-Verbindung geworden, womit er einen Hauptrisikofaktor erfülle. Auch sei ihm bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka seine Identitätskarte abgenommen worden, was nur damit zu erklären sei, dass der sri-lankische Staat ihn nach seiner Rückkehr unter Beobachtung gestellt habe. Zuletzt sei er Opfer eines Angriffs durch vermummte Personen geworden. In seiner Familie seien mehrere Personen bei den LTTE gewesen, so insbesondere seine Tante mütterlicherseits, die mit LTTE-Kämpfern im Hause des Beschwerdeführers verkehrt habe. Zudem verfüge er seit seiner Mitgliedschaft bei der TYO über ein politisches Profil. Aufgrund seiner illegalen Ausreise sowie seiner Narben auf der linken Körperhälfte erfülle er auch noch mehrere sogenannte schwache Risikofaktoren (Beschwerde Ziff. 56). Ausserdem liege eine Vorladung gegen ihn vor (Beschwerde Ziff. 60). 6.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nie Mitglied der LTTE war. Zwar hat er angegeben, dass er einen Cousin sowie eine Tante mit LTTE-Verbindungen habe. Betreffend seinen (verstorbenen) Cousin (vgl. aber auch BzP, in welcher der Beschwerdeführer noch zwei Cousins, die bei den LTTE gewesen seien, erwähnt hatte [act. A8/11, Antwort auf Frage 7.02]) hat er indessen mehrere widersprüchliche Angaben gemacht. Seine Tante habe er zuletzt im Jahr 2002 gesehen (vgl. E. 5.1.2 hiervor). Zwar sind - entgegen der Auffassung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung - den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass auch die Tante «längst verstorben» sei. Die Kontakte des Beschwerdeführers vor über zehn Jahren zu seiner Tante mit LTTE-Verbindungen begründen aber keine nennenswerte aktuelle konkrete Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE. Das von ihm eingereichte Foto zeigt ihn zwar mit Verbänden, vermag aber keine Narben zu belegen. Ausserdem würden sich allfällige Narben an den Armen und Beinen leicht abdecken lassen, womit auch aufgrund dieses schwach risikobegründenden Faktors nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen ist. Gemäss der Bestätigung der Tamil Youth Organisation vom (...) 2020 sei der Beschwerdeführer ein tamilischer Aktivist und kämpfe zusammen mit der Organisation gegen den terroristischen Staat Sri Lanka. Er nehme jeweils an der im M._______ im (...) stattfindenden Gedenkfeier für die Märtyrer der Tamil Tigers für die Befreiung der Tamil Eelam teil und helfe bei den Vorbereitungen sowie beim Putzen. Auch betätige er sich in der Redaktion von Nachrichten, die aus Sri Lanka kämen und der Schweizerischen Bevölkerung kommuniziert werden müssten. Seine Fotos seien auf den Seiten der sozialen Medien der tamilischen Aktivisten publiziert. Die Angaben in der Bestätigung der Tamil Youth Organisation decken sich nicht mit jenen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen. In dieser hat er bezüglich exilpolitischer Tätigkeiten lediglich zu Protokoll gegeben, dass er ab und zu an Treffen («meetings») mitgenommen werde. Jedoch hat er nicht von einem aktiven politischen Engagement in der Schweiz gesprochen (act. A18/30, Antwort auf Frage 97). Zudem sind die im Schreiben der Tamil Youth Organisation vom (...) 2020 aufgeführten Angaben zu vage und umschreiben lediglich niederschwellige politische Aktivitäten, die kein Risikoprofil begründen. Innerhalb des Vereins Tamil Youth Organisation nimmt der Beschwerdeführer insbesondere keine besonders exponierte Stellung ein. Die angeblichen Fotos des Beschwerdeführers in den sozialen Medien wurden nicht mit spezifischen Angaben untermauert oder mit Beweismitteln belegt. Auch das in den Akten liegende, nicht datierte Foto, das den Beschwerdeführer an einer Demonstration zeigt, ändert daran nichts. Es ist alleine aufgrund dieser Fotoaufnahme sowie der von der Tamil Youth Organisation behaupteten Publikation von Beiträgen des Beschwerdeführers nicht anzunehmen, dass dieser hierdurch ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten würde. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Drohanrufen nach seiner Flucht aus Sri Lanka vermögen nicht zu überzeugen. Das vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen eingereichte Bild einer Telefonnummer lässt keinerlei Rückschlüsse auf die dazugehörige Person zu und belegt ebenso wenig den Inhalt des angeblichen Drohanrufs. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers begründet sodann für sich alleine genommen keine Furcht vor Verfolgung, dies auch nicht zusammen mit seinem aktuellen Aufenthalt in der Schweiz. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm die sri-lankischen Behörden bei seiner Wiedereinreise im Dezember 2016 die Identitätskarte abgenommen hätten, ist nicht belegt, zumal sich in den Vorakten die Identitätskarte des Beschwerdeführers, ausgestellt am 19. Dezember 2016, im Original befindet. Da nicht bekannt ist, wann genau der Beschwerdeführer im Dezember 2016 nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, wäre es durchaus denkbar, dass diese Identitätskarte noch vor seiner Ausreise in I._______ ausgestellt worden sein könnte. Selbst bei Wahrunterstellung begründet die Abnahme der Identitätskarte am Flughafen für sich alleine genommen nicht ohne Weiteres eine begründete Furcht vor Verfolgung, nachdem sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Folge ohne Probleme eine neue Identitätskarte hat ausstellen lassen können (act. A18/30, Antwort auf Frage 26). Für die in der Beschwerde darüber hinaus angeführte Vorladung hat der Beschwerdeführer schliesslich keinerlei Beweise eingereicht. Auch hat er in der Anhörung zu den Asylgründen keine solche erwähnt, sondern die Frage, ob in seiner Heimat jemals ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, vielmehr explizit verneint (act. A18/30, Antwort auf Frage 89). Dieses neue Vorbringen ist somit als nachgeschoben und daher als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Ferner liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» eingetragen wäre. Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Beschwerde ins Recht gelegte Bericht zu Sri Lanka mit dem Titel «Gotabaya Rajapaksa's Präsidentschaft - Menschenrechte unter Beschuss» (vgl. Sachverhalt Bst. G Abs. 3) nichts zu ändern. 6.5 Zusammenfassend liegen nach dem Gesagten auch keine flüchtlingsrechtlich beachtlichen Risikofaktoren vor. Damit hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Ebenso wenig lassen konkrete Hinweise darauf schliessen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Wie vorangehend festgestellt, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen. 8.3.2 Auch erweist sich gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung hat weiterhin Gültigkeit (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-54/2020 vom 2. November 2023 E. 10.3.2 m.w.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe, abgesehen von seinen Vorbringen zu den Asylgründen, keine eigentlichen Vollzugshindernisgründe geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 63 f.). In gesundheitlicher Hinsicht lässt er ausführen, er leide an starken chronischen Rückenschmerzen, die von einer Krümmung eines Wirbels herrührten. Als Ursache sei in einem Arztbericht vermerkt worden, dass die Schmerzen auf ein 13-jähriges Trauma zurückzuführen seien. Ausserdem hat er darauf hingewiesen, dass er sich bei Dr. med. N._______ in psychologischer Behandlung befinde. In seiner Eingabe vom 1. März 2022 macht er geltend, der Vollzug erweise sich angesichts der im Arztbericht vom (...) 2021 gestellten Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung als nicht zumutbar. Auch sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation mit unzureichendem und problematischem Zugang zu psychiatrischer Versorgung im ehemaligen Konfliktgebiet sowie der Rationierung der Medikamente nicht mit einer adäquaten Behandlung zu rechnen. 8.3.4 Es ist in Berücksichtigung sämtlicher wesentlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland von einer konkreten Gefährdungslage im massgeblichen Sinne betroffen wäre. Vor seiner Ausreise hat er im Haus seiner Eltern gelebt, womit eine gesicherte Wohnsituation vorliegt. Im selben Haus leben - neben seinen Eltern - auch sein jüngerer Bruder und seine jüngere Schwester mit ihrem Ehemann und ihren Kindern (vgl. Sachverhalt Bst. D). Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in der Schweiz mit seiner Mutter, seinem jüngeren Bruder und seinem Onkel telefonische Kontakte gepflegt (act. A18/30, Antworten auf Fragen 36 f.). Mit seiner im Heimatort wohnhaften Familie verfügt er damit über ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Reintegration unterstützen kann. Ausserdem hat der (...)-jährige Beschwerdeführer in Sri Lanka eine mehrjährige Schulbildung genossen und in I._______ während (...) Jahren Berufserfahrungen gesammelt, womit es ihm zuzumuten ist, sich nach der Rückkehr nach Sri Lanka auch wirtschaftlich zu etablieren. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3 Abs. 3). 8.3.5 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). 8.3.5.1 Im Arztbericht des Kantonspitals K._______ vom (...) 2019 wurde eine (...) festgestellt. Hinweise auf vorbestehende Frakturen wurden im Arztbericht verneint. Mangels entsprechender fachärztlicher Hinweise belegt der Bericht damit - entgegen der Auffassung sowohl des Beschwerdeführers als auch der Vorinstanz (vgl. angefochtene Verfügung S. 8) - kein Trauma, das sich vor (...) Jahren ereignet habe. Daran ändert die Angabe oben im Bericht «Indikation: (...) nach Trauma vor (...) Jahren in Sri Lanka. Pathologie, alte Verletzung?» nichts. Hierbei handelt es sich um den vom überweisenden Hausarzt angegebenen Abklärungsgrund, wobei der Hinweis auf das Trauma vor (...) Jahren wiederum auf den Angaben des Beschwerdeführers basieren dürfte. Bezüglich der lediglich in der Indikation erwähnten (...) liegen keine eigenen (fach-)ärztlichen Berichte vor. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen wäre. Bezüglich der (...) sind schliesslich keine konkreten Beschwerden oder in diesem Zusammenhang stehende medizinische Behandlungen bekannt. 8.3.5.2 Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Arztbericht vom (...). Dezember 2021 hat Dr. med. N._______, die nicht psychiatrische Fachärztin ist, aber über den Facharzttitel (...) und eine Spezialisierung in (...) verfügt, die Diagnosen (...) auf dem Boden einer (...) im Rahmen einer Migrationsproblematik gestellt. Der Beschwerdeführer habe seit Juli 2020 die (...) besucht, dies anfangs wöchentlich sowie später aufgrund der eingetretenen Besserung alle zwei Wochen. Auch nehme er O._______ (Anm: [...]) ein. 8.3.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor lassen die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...] auf dem Boden einer [...] und [...]) nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, nachdem den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er eine stationäre Behandlung oder in Sri Lanka nicht erhältliche Medikamente benötigen würde. An dieser Einschätzung vermögen weder der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka grundsätzlich deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz (vgl. Urteil des BVGer D-965/2020 E. 9.3.6 f.), noch die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2022 eingereichten Unterlagen der SFH zur Behandlung von (...) Erkrankungen in Sri Lanka, welche aus dem Jahr 2021 stammen, etwas zu ändern. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits Hinweise auf eine gewisse Entspannung der medizinischen Versorgungslage in Sri Lanka vorliegen (vgl. Urteil des BVGer E-3903/2021 vom 3. August 2023 E. 10.3.4.2 mit Hinweis auf https://economynext.com/sri-lanka-hopes-to-ease-medicine-shortages-as-more-supplies-come-in-111433, zuletzt abgerufen am 26. Januar 2024). Auch steht es dem Beschwerdeführer allenfalls offen, im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung seiner Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in seiner Heimat zu beantragen (vgl. Urteil des BVGer D-5861/2022 vom 1. März 2023 E. 10.3.4 m.w.H; Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Diese ist daher zu bestätigen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen hat ihm die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Nachdem aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine seither eingetretene relevante Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hervorgehen, sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 10.2.1 Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt, weshalb ein Honorar für die unentgeltliche Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen ist. 10.2.2 Nachdem MLaw Cora Dubach in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2022 betreffend Gesuch um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin ein allfälliges Honorar an die Freiplatzaktion (...) abgetreten hat, ist das Honorar der Freiplatzaktion (...) zuzusprechen. 10.2.3 Law Cora Dubach hat mit der Beschwerde vom 3. Juli 2020 eine Kostennote eingereicht. In dieser hat sie ein Honorar im Betrag von Fr. 2'660.- geltend gemacht und auf die fehlende Mehrwertsteuerpflicht hingewiesen. Die beiden als «Nachreichung» bezeichneten Eingaben vom 17. Juli 2020 und 1. März 2022 werden von der Kostennote nicht erfasst. Die mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 neu eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Linda Spähni, hat keine aktualisierte Kostennote eingereicht. 10.2.4 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung von Art. 12 i.V.m. Art. 8-11 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei nicht-anwaltlicher amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). MLaw Cora Dubach hat in ihrer Kostennote vom 30. Juni 2020 einen Aufwand von insgesamt 18 Stunden und 40 Minuten ausgewiesen. Ihre Auslagen hat sie mit Fr. 210.- beziffert (Fr. 10.- Spesen und Porto sowie Fr. 200.- Entschädigung für Dolmetscherin anlässlich der Gespräche vom 23. Juni 2020 und 8. Juni 2020). Dieser Stundenaufwand sowie die geltend gemachten Auslagen sind als angemessen zu betrachten und begründen einen Honoraranspruch im Betrag von Fr. 3'010.- (Vertretungsaufwand von Fr. 2'800.- [18 2/3 x Fr.150.-] + Auslagen von Fr. 210.-). Der von MLaw Cora Dubach geltend gemachte Honoraranspruch von Fr. 2'660.- ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und basiert auf verschiedenen Rechenfehlern. So hat sie einerseits bezüglich der ersten beiden Positionen («Erstgespräch und Fallaufnahme», sowie «weitere Besprechungen mit Klienten») jeweils das Total des Zeitaufwands abweichend von den darüber aufgeführten einzelnen Positionen wiedergegeben und ist auch bei der anschliessenden Multiplikation mit dem Stundensatz von Fr. 150.- zu einem falschen Ergebnis gelangt. Bei dem von ihr angegebenen Aufwand für «Aktenstudium und weitere juristische und länderspezifische Abklärungen» hat sie darüber hinaus einen zu hohen, über dem für nicht-anwaltliche Vertretungen maximal zulässigen Stundensatz von Fr. 150.- liegenden Stundenansatz von Fr. 200.- angewandt. 10.2.5 Für die beiden nachträglich eingereichten, in der Kostennote nicht berücksichtigten Eingaben vom 17. Juli 2020 und 1. März 2022 ist ein geringfügiger Zusatzaufwand aufzurechnen, der auf insgesamt 2.5 Stunden zu schätzen ist, womit sich der Honoraranspruch um Fr. 375.- (2.5 x Fr. 150.-) erhöht. Insgesamt ist der Freiplatzaktion (...) damit ein Honorar von Fr. 3'385.- (inkl. Auslagen, exkl. MwSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Gerichtskasse entrichtet der Freiplatzaktion (...) für die amtliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 3'385.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Marion Sutter Versand: