Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2016 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) befragt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigte das SEM die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in der Schweiz. Am 15. Juli 2020 und am 18. August 2020 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt; hier- bei machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Am (…) seien bewaffnete sri-lankische Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn und das Grundstück in B._______ umstellt, wobei sie anlässlich dieser Razzia Kriegsmaterial gefunden hätten. Er sei sofort verhaftet und in das C._______ in B._______ gebracht worden, wo er wiederholt verhört und geschlagen worden sei. Hierbei habe er eine schwere Kopfverletzung erlit- ten und sei auch gezwungen worden, sexuelle Handlungen an den Sicher- heitskräften vorzunehmen. Während seiner Haft sei sein Gelände erneut abgesucht worden, wobei weiteres Kriegsmaterial sowie Pläne für die Er- mordung eines Brigadiers der sri-lankischen Armee gefunden worden seien. Weil sein wohlhabender Onkel väterlicherseits interveniert und Schmiergeld bezahlt habe, sei er nach sieben Tagen Haft freigelassen wor- den. Nach seiner Freilassung sei ihm von seinem Onkel abgeraten worden nach Hause zu gehen. Ferner habe er erfahren, dass ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgefordert hätten im Büro des Terrorism Investigation Department (TID) zu erscheinen, weshalb er sich in D._______ versteckt habe. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seien danach mehrmals zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach ihm gesucht, wobei sie auch seine Mutter und seine Schwester belästigt hätten sowie einmal auch seinen Vater für zwei Tage mitgenommen hätten. Am (…) sei er nach E._______, F._______, geflogen und anschliessend wieder nach Sri Lanka zurück. Über Colombo sei er sodann auf dem Luftweg nach Eu- ropa gekommen. Noch zwei Jahre nach seiner Ausreise sei er vom CID gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 28. September 2020 stellte das SEM fest, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Disposi- tivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5).
E-5333/2020 Seite 3 C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer hierge- gen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei festzustel- len, dass das SEM in unzulässiger Weise die von ihm erlebte sexuelle Ge- walt nicht gebührend abgehandelt habe und dadurch einen massgeblichen Bestandteil seines Vorbringens in rechtswidriger Weise nicht in die Ent- scheidfindung miteinbezogen habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Auffor- derung nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021 unter Beilage eines Zeitungs- artikels vom 16. August 2020. E. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht einen Arztbericht G._______ vom 9. August 2021 ein. F. Mit Eingabe vom 1. März 2022 informierte der Beschwerdeführer das Bun- desverwaltungsgericht unter Beilage eines entsprechenden Schreibens über das Asylverfahren seiner in H._______ lebenden Schwester. G. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine berufliche Umorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat.
E-5333/2020 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 entband der Instruktionsrichter die vormalige amtliche Rechtsbeiständin und setzte antragsgemäss MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin ein.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie- gende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. Septem- ber 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG).
E-5333/2020 Seite 5
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Einerseits würden sich aufgrund einer Reihe von widersprüchlichen Angaben und Unstimmigkeiten des Beschwerdefüh- rers zu wesentlichen Punkten wie namentlich seinem letzten Wohnsitz, zu seinen Verwandten, zu seinen Eigentumsverhältnissen, zu seiner Arbeits- tätigkeit im Heimatland sowie zur Verhaftung seines Vaters erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen ergeben. Zudem würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch verstärkt, dass er auch keine stimmigen Angaben über seine Reisedokumente machen könne. Anderer- seits seien zentrale Vorbringen, wie namentlich solche zur Verhaftung, den Verhören und deren Folgen sowohl unpräzise und inkonsistent als auch mehrheitlich detailarm, vage, schematisch und emotionslos vorgetragen worden. Es sei entsprechend von einem konstruierten Sachverhalt auszu- gehen.
E. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz berufe sich lediglich auf Widersprüche, die sich klären lassen würden oder nicht von Relevanz seien. Entsprechend bestünden keine nicht erklärbaren Ungereimtheiten in Bezug auf seine Aussagen zu seinem letzten Wohnsitz, seinen Verwandten, seinen Eigentumsverhältnissen, sei- ner letzten Arbeitstätigkeit, zur Verhaftung seines Vaters und zu seinen Rei- sedokumenten. Zudem habe er seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nachvollziehbar geltend gemacht. Eine Monotonie in den Schilderun- gen lasse sich auf die Vorbereitungshandlungen für die Befragungen zu- rückführen und beruhe auf seinem Umgang mit den traumatisierenden Er- lebnissen. Vielmehr habe die Vorinstanz umfangreichreiche Ausführungen nicht berücksichtigt und namentlich seine Vorbringen zur erlebten sexuel- len Gewalt während seiner Inhaftierung ignoriert.
E. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerde- schrift veranlasse zwar zu einer Reihe von Bemerkungen, enthalte aber keine neuen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Ände- rung des Standpunktes führen könnten. Im Besonderen sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die erlebte sexuelle Gewalt in der an- gefochtenen Verfügung abgehandelt worden.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Im Besonderen sei bedauerlich,
E-5333/2020 Seite 6 dass die Vorinstanz die Vernehmlassung nicht dazu genutzt habe, auf die erlebte sexuelle Gewalt einzugehen.
E. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die erlebte sexuelle Gewalt nicht gebührend abgehandelt. Dadurch habe sie einen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers massgebli- chen Aspekt in rechtswidriger Weise nicht in ihre Entscheidfindung mitein- bezogen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls ge- eignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be- wirken.
E. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgeh- alt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufech- ten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen der Betroffenen – und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen über die erlebte Gewalt während der Haft auseinandergesetzt hat und im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auch explizit die vom Be- schwerdeführer erlebte sexuelle Gewalt benannt wird (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Indessen ist nicht erforderlich, dass die Verfügung in den
E-5333/2020 Seite 7 Erwägungen eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu beinhalten hat, sofern wie vorliegend dieses von der Vorinstanz als nicht wesentlich erachtet wurde. Mithin ist eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs beziehungsweise der Begründungspflicht oder anderer Verfahrens- rechte vorliegend nicht erkennbar. Im Übrigen war eine sachgerechte An- fechtung der Verfügung ohne Weiteres auch ohne eine diesbezügliche Be- gründung möglich. Ob die Aussagen als glaubhaft zu erachten sind, betrifft zudem die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, wel- che es nachfolgend – im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 8.2)
– zu beachten gilt.
E. 6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist ab- zuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ei- nem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 7.3 Rechtsprechungsgemäss kommt zwar den Aussagen in der Erstbefra- gung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweis- wert zu (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits EMARK
E-5333/2020 Seite 8 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil E-3776/2020 E. 6.2).
E. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdefüh- rers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerdeführer le- diglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder Er- klärungen vorbringt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar aufzulösen vermögen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bleiben in zentralen Teilen des Sachverhalts ohne die hinreichende Präzision und Substanziiertheit. Vor dem Hintergrund, dass zudem entscheidende Vorbringen weder nachvoll- ziehbar noch plausibel sind und sich – wie nachfolgend gezeigt wird – in sämtlichen elementaren Sachverhaltsbestandteilen wie namentlich der Haft, dem Untertauchen und der Ausreise, Widersprüche finden lassen, kommt das Gericht zum Schluss, dass von einem konstruierten Sachver- halt auszugehen ist. In Ergänzung zur Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sowohl be- züglich der Ausreise als auch des längeren Untertauchens nach der Ent- lassung aus der Festhaltung gewichtige Ungereimtheiten vorliegen, die ge- gen eine wahrheitsgetreue und glaubhafte Schilderung des Beschwerde- führers sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte bezugnehmend auf seine Ausreise aus Sri Lanka anlässlich der ersten Anhörung, dass er am Flug- hafen verhaftet worden sei und aufgrund einer Zahlung seines Schleppers sodann freigesetzt worden sei (SEM-Akten A37 Ergänzung zu F32 S. 21). Diese Aussage steht klar im Widerspruch zu seinen diesbezüglich ersten Aussagen, die er im Rahmen der BzP gemacht hatte. Hierbei hatte er er- klärt, dass er am Flughafen bei der Migration nicht kontrolliert worden sei, da Geld bezahlt worden sei und erwähnte mit keinem Wort eine Verhaftung am Flughafen (SEM-Akten A8 F5.01). Im Hinblick auf die vorgebrachten Suchaktionen sowohl während der Zeit seines Verstecktlebens als auch
E-5333/2020 Seite 9 nach seiner Ausreise ist vorab festzuhalten, dass er das Wissen über diese ausnahmslos aufgrund Informationen Dritter erhalten hat. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, vermögen den Anforderun- gen an eine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne jedoch nicht zu genügen (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 m.w.H., E-4329/2006 vom 17. Ok- tober 2011 E. 4.4). Des Weiteren sind in Bezug auf das Untertauchen des Beschwerdeführers die zentralen Aussagen darüber, wann ihm sein Onkel geraten habe nicht mehr nach Hause zu gehen, in gravierender Weise in- konsistent. Gemäss der ersten Anhörung, riet ihm sein Onkel am Tag der Freilassung davon ab, zuhause zu bleiben. Dem steht entgegen, dass er gemäss seiner zweiten Anhörung seinen Onkel erst gesprochen habe, als er sich in I._______ bei einem Dorfvorsteher versteckt habe (vgl. SEM- Akten A43 F37 und F109 ff.), wobei er aber an diesem Ort gemäss seinen eigenen Schilderungen erst zwei Wochen nach seiner Freilassung sein konnte (vgl. SEM-Akten A37 F114). Selbst unter Beachtung der Aussage, dass sein Onkel mit seinen Eltern telefoniert habe (vgl. SEM-Akten A43 F86 und F111), kann die Ungereimtheit zu seiner ersten Aussage, dass ihm sein Onkel am Tag der Freilassung geraten habe unterzutauchen, nicht be- seitigt werden. Ohnehin erscheinen die Vorbringen in Bezug auf seinen Onkel, der in seinen Schilderungen eine zentrale Rolle einnimmt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise plausibel darle- gen, wie sein Onkel von H._______ aus einerseits derart gut informiert ge- wesen sein soll und andererseits daher zufolge auch seine Freilassung entsprechend zeitnahe organisiert haben konnte. Die diesbezüglichen Aus- sagen vielen äusserst knapp aus und erschöpften sich in wenigen und va- gen Ausführungen (vgl. SEM-Akten A37 F114 und F163 ff. sowie SEM-Ak- ten A43 F27, F37, F83 f. und F108 ff.). Überdies entbehrt es der inneren Kohärenz, dass der Onkel als wohlhabender Miteigentümer des untersuch- ten Grundstückes, der zwar in H._______ lebe, aber dieses gelegentlich besuche, nicht selbst Ziel der Untersuchung geworden war (vgl. SEM-Ak- ten A37 F158 f. und F163 ff. sowie SEM-Akten A43 F15 f.). Im Zusammen- hang mit den vom Beschwerdeführer erklärten Vorfällen während seiner Zeit des Untertauchens kommen weitere beachtliche Zweifel auf, da von ihm nicht überzeugend dargelegt werden konnte, weshalb seine Mutter die Vorladung des TID, die ihr direkt von einem Polizeibeamten ausgehändigt worden sei, nicht an ihn weitergeleitet hat (vgl. SEM-Akten A43 F28–34 und F167). Die Erklärungen, sie habe den Brief nicht ernst genommen (vgl. SEM-Akten A37 F162) oder sie habe nicht gewollt, dass er sich Sorgen mache (vgl. SEM-Akten A43 F167 f.), vermögen nicht zu überzeugen, da sie doch von ihm ausdrücklich beauftragt worden sein soll, Beweismittel zu
E-5333/2020 Seite 10 sammeln und entsprechend auch die drei zu den Akten gelegten Fotos or- ganisiert hatte (vgl. SEM-Akten A37 F148). Der Vorinstanz ist in Bezug auf die Geschehnisse um die Verhaftung darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten vierstündi- gen Vorfall der Suche und anschliessenden Verhaftung nicht mit der nöti- gen Substanz wiedergegeben hat. Die Schilderungen zur Verhaftung blei- ben im Ganzen äusserst bescheiden, vage und stereotyp. Trotz mehrmali- ger Aufforderung die Verhaftung detailliert wiederzugeben (vgl. SEM-Akten A37 F144, F152 ff. und F160, vgl. auch SEM-Akten A43 F177 f.) ergibt sich kein substantiiertes Erzählbild. Vielmehr sind die Ausführungen im Wesent- lichen oberflächlich und substanzfrei. Auf die entsprechend explizite Frage, was der Beschwerdeführer in den vier Stunden gemacht habe, antwortete er – bevor er die Vorgehensweise der Waffensuche beschrieb – lediglich, dass er zur Seite des Bauernhofs gebracht worden sei und dort eine lange Zeit neben den Zivilbeamten gestanden habe (vgl. SEM-Akten A37 F152– 154). Unabhängig von der Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung diesbezüglich erklärte, er sei neben dem Brun- nen auf seinem Grundstück befragt worden (vgl. SEM-Akten A43 F179 f.), ergibt sich auch aus den weiteren im Rahmen dieser Anhörung gemachten Schilderungen kein detaillierteres Bild. So sind die geschilderten Ausfüh- rungen zur Konversation mit den zivilen Beamten äusserst spärlich und unpräzise. Zu Beginn des Vorfalls hätten ihn diese gefragt, wie er heisse, ob er hier arbeite und ob er der Eigentümer des Landes sei (vgl. SEM- Akten A37 F144), später während der Waffensuche hätten sie ihn gefragt, wer der richtige Inhaber des Landstückes sei (vgl. SEM-Akten A37 F160). Auch wenn die Vorinstanz diese zwei Interaktion fälschlicherweise zeitlich gleichsetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), so bleibt der Eindruck be- stehen, dass es sich dabei um einen konstruierten Ablauf handelt. Daran ändert auch nichts, dass in der Beschwerde erklärt wird – ohne auf die zwei unterschiedlichen Dialogzeitpunkte einzugehen –, dass sich die Fragen der Beamten ergänzen würden (vgl. Beschwerde Rz. 73). Gemäss der ergän- zenden Anhörung sollen sodann noch weitere solche Fragen gestellt wor- den sein (SEM-Akten A43 F178). Was aber der Inhalt dieser weiteren Fra- gen und Gegenstand einer länger anhaltenden Konversation oder zumin- dest anhaltenden Interaktion des Beschwerdeführers mit den Zivilbeamten hätte sein können, erschliesst sich aus seinen Schilderungen nicht. Es kann mithin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht von einem umfangreichen Erzählkonstrukt ausge- gangen werden, die vorgebrachten Details wie die Nennung der Anzahl der anwesenden Personen oder was diese taten (vgl. Beschwerde Rz. 64),
E-5333/2020 Seite 11 tragen nicht dazu bei, den mehrstündigen Vorgang in einer zu erwartenden Weise zu konkretisieren, sondern spannen vielmehr lediglich den Rahmen, welchem es sodann an detailliertem Inhalt fehlt. Die Ausführungen um die Verhaftung vermögen insgesamt nicht den Eindruck zu erzeugen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem erzählt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Nachbar gelang, die drei zu den Akten gelegten Fotos zu machen (vgl. angefochtene Verfü- gung S. 8). Es ist mithin mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die dies- bezüglichen Schilderungen weder schlüssig noch überzeugend sind und auf einen konstruierten Sachverhalt hindeuten. Überdies hat der Be- schwerdeführer auch in Bezug auf die Verhaftung inkonsistente Schilde- rungen wiedergegeben. Anfänglich erklärte er noch von Soldaten in einem Lieferwagen transportiert worden zu sein, wohingegen er später lediglich noch von einem Transport durch zivile Beamte beziehungsweise Personen sprach und sich auch hinsichtlich der zugegen gewesenen Fahrzeuge wi- dersprüchlich äusserte (vgl. SEM-Akten A37 F114 und SEM-Akten A43 F22, F136 f., F166 sowie Beschwerde Rz. 74). Ebenfalls ist der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte anschlies- sende mehrtätige Inhaftierung beizupflichten, dass es den Antworten zum Tagesablauf und dem Haftraum an jeglicher Substanz fehlt (vgl. angefoch- tene Verfügung S. 9 f.). Das zeigt sich vor dem Hintergrund, dass der Be- schwerdeführer es unterlassen hat, bei der Frage den Haftraum detailliert zu beschreiben, die Sanitäreneinrichtung zu nennen (vgl. SEM-Akten A43 F53 f.), welchen er wiederum bei seinen äusserst knappen Ausführungen zum Tagesablauf in jenem Haftraum eine Bedeutung zuschreibt (vgl. SEM- Akten A43 F133). Infolgedessen gelingt es dem Beschwerdeführer dem- entsprechend mit diesen knappen und inkonsistenten Ausführungen auch nicht einen hinreichend präzisen und in sich stimmigen Tagesablauf wäh- rend seiner Inhaftierung zu schildern. Auch konnte die Vorinstanz im Kon- text der Inhaftierung überzeugend darlegen, dass es schwer nachvollzieh- bar, mithin unglaubhaft ist, dass keine konsistenten Aussagen zu den fol- geschweren Vorfällen wie namentlich der Bewusstlosigkeit während der In- haftierung gemacht werden konnten. So gab der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung an, mindestens drei oder vier Mal bewusstlos gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A37 F114), wohingegen er anlässlich der zweiten Anhörung nur noch davon sprach, er sei einmal bewusstlos gewesen, wo- bei er dies erst auf entsprechende Nachfrage erklärte und zuvor die Be- wusstlosigkeit im Rahmen der Schilderungen über die Inhaftierung gänz- lich weglassen hatte (vgl. SEM-Akten A43 F157 f.). Gleichermassen hat die Vorinstanz korrekterweise festgestellt, dass keine übereinstimmenden
E-5333/2020 Seite 12 Aussagen des Beschwerdeführers über die geschilderte Gewalt am Tag seiner Inhaftierung vorliegen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Einer- seits führte dieser anlässlich der ersten Anhörung aus, auch mit den Füs- sen getreten worden zu sein (vgl. SEM-Akten A37 F146), während er in der zweiten Anhörung widersprechend erklärt, nur mit den Händen geschlagen worden zu sein (vgl. SEM-Akten A43 F45). Schliesslich hat die Vorinstanz auch korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aus- sagen darüber machte, ob er am zweiten Tag der Haft verhört worden sei. So erklärte er in der ersten Anhörung, dass ihm am zweiten Tag keine Fra- gen gestellt worden seien (vgl. SEM-Akten A37 F114) und er «fast jeden Tag einvernommen» worden sei (vgl. SEM-Akten A37 F135), wohingegen er in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er sei «regelmässig, sozusa- gen jeden Tag» (vgl. SEM-Akten A43 F55) befragt worden und dies auch am zweiten Tag der Inhaftierung (vgl. SEM-Akten A43 F61).
E. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte erlebte sexuelle Gewalt gilt es vorab zu erwähnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Ge- schehnisse in der Haft anhörte (vgl. SEM-Akten A37 F114 und SEM-Akten A43 F130 ff.). Wie soeben aufgezeigt, machte der Beschwerdeführer hier- bei mehrere widersprüchliche Angaben und im Speziellen auch zur erleb- ten Gewalt. Die äusserst vagen und substanzfreien Schilderungen über die Geschehnisse erhärten dabei die Zweifel, dass die Vorbringen konstruiert worden sind. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, sämtliche Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen, da sich bereits mit den geprüften Vorbringen ein hinreichend konkretes Bild zeichnete, dass die Haft sich so nicht ereignet haben konnte. Das Vorgehen der Vor- instanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern.
E. 8.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden ist.
E. 8.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
E-5333/2020 Seite 13 von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden be- strebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Ri- sikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder ver- muteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri- lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsge- richt der jüngeren Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019
– bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es kei- nen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. No- vember 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom
E. 8.5 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 8.4) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Replik ins Recht gelegte Zeitungs- artikel vom 16. August 2020 nichts zu ändern.
E. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dement- sprechend zu bestätigen.
E. 9 November 2021 E.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5333/2020 Seite 16
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per- sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In-
E-5333/2020 Seite 17 und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg- weisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erschei- nen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine un- menschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep- tember 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge- stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschen- rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt (vgl. Urteil E-1467/2020 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegwei- sung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2).
E-5333/2020 Seite 18 Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwer- deführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz, wo er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und zu welchem er auch aus der Schweiz Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akten A43 F91 ff.). Seine Familie lebt wieder in J._______, wo sie ursprünglich herkommt und auch Land für die Agrikultur besitzt (vgl. SEM-Akten A37 F105, SEM-Akten A43 F91 und Beschwerde Rz. 1 ff. und Rz. 44). Bereits vor seiner Ausreise lebte der Be- schwerdeführer bei seiner Familie und arbeitete in der Landwirtschaft, es kann ihm mithin ohne Weiteres zugemutet werden, daran anzuknüpfen und diese Tätigkeit fortzusetzen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ein jun- ger und arbeitsfähiger Mann, der zwölf Jahre die Schule besucht sowie das A-Level abgeschlossen hat und nebst der landwirtschaftlichen Arbeit auch Arbeitserfahrung bei einem Versicherungsunternehmen vorweisen kann.
E. 10.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Be- handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin- gende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Hei- mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent- sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Von der gegenwärtig anhaltenden Wirtschaftskrise in Sri Lanka ist auch das Gesundheitssystem des Landes stark betroffen. Die Gesundheitsver- sorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behand- lungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Perso- nal, stehen oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medika- mente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Dennoch ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. zum Gan- zen Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2 und vgl. auch Urteil E-1467/2020 E. 9.3.2). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krank- heiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal, die Anzahl spezialisier- ter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund
E-5333/2020 Seite 19 der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestie- gen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. Referenzurteil E-737/2020 E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das System arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2.5.4 m.w.H. und vgl. auch Urteil des BVGer D-965/2020 vom 9. Juni 2023 E. 9.3.6 f.). Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein- gabe vom 24. August 2021 einen Arztbericht des G._______ vom 9. Au- gust 2021 zu den Akten, wobei er geltend machte, dass aufgrund seines psychiatrischen Zustands und der mangelnden medizinischen Versorgung in seinem Heimatland der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Im Arztbericht vom 9. August 2021 wird im Wesentlichen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert wurde, wo- bei Konsultationen in wöchentlichem bis zweiwöchentlichem Abstand statt- finden. Neben der Stabilisierung seiner Lebenssituation sei eine fortlau- fende psychotherapeutische Behandlung indiziert. Im Fall einer Rückfüh- rung sei von einer Symptomzunahme, Retraumatisierung und Destabilisie- rung auszugehen und es würde ein grosses Risiko für die Stabilität und Gesundheit bestehen (vgl. Arztbericht G._______ 9. August 2021). Ein aktuellerer Arztbericht wurden nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. Es gilt in diesem Zusammenhang anzu- merken, dass vom Beschwerdeführer, obwohl er bereits im Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, keine weiteren Unterlagen wie namentlich allfällige ältere Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Im Übri- gen machte der Beschwerdeführer darüber hinaus keine schwerwiegen- den gesundheitliche Probleme geltend beziehungsweise gab einerseits an- lässlich der BzP an, dass er gesund sei (vgl. SEM-Akten F8.02) und ande- rerseits an der ersten Anhörung lediglich an, ausser einer Allergie keine Beschwerden zu haben (vgl. SEM-Akten A37 F105 ff.). In Bezug auf die diagnostizierte (…) und (…) des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen. Gemäss dem Arztbericht nimmt er (…) zu sich. Es ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen, dass er auf eine regelmässige Einnahme von Medi- kamenten angewiesen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend auf eine bestimmte Medikation angewiesen zu sein. Es ist ihm daher im Lichte der Rechtsprechung zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären
E-5333/2020 Seite 20 Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. auch Ur- teil D-965/2020 E. 9.3.7). An dieser Einschätzung vermag auch der Um- stand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern (vgl. Urteil D-965/2020 E. 9.3.6 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebli- chen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 wurde die Rechtsvertrete- rin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Da die frühere Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Ansprüche an ihre Nachfolgerin abgetreten hat, ist letzterer ein entsprechendes Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom
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30. Oktober 2020 wurde – noch von der früheren Rechtsbeiständin – eine Kostennote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'460.– (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-5333/2020 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'460.– zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5333/2020 Urteil vom 29. August 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richterin Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Nassim Safai-Rad. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Februar 2016 wurde er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) befragt. Mit Schreiben vom 11. Juni 2019 bestätigte das SEM die Wiederaufnahme des Asylverfahrens in der Schweiz. Am 15. Juli 2020 und am 18. August 2020 fanden die Anhörungen zu den Asylgründen statt; hierbei machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in der Nordprovinz gelebt. Am (...) seien bewaffnete sri-lankische Sicherheitskräfte gekommen und hätten ihn und das Grundstück in B._______ umstellt, wobei sie anlässlich dieser Razzia Kriegsmaterial gefunden hätten. Er sei sofort verhaftet und in das C._______ in B._______ gebracht worden, wo er wiederholt verhört und geschlagen worden sei. Hierbei habe er eine schwere Kopfverletzung erlitten und sei auch gezwungen worden, sexuelle Handlungen an den Sicherheitskräften vorzunehmen. Während seiner Haft sei sein Gelände erneut abgesucht worden, wobei weiteres Kriegsmaterial sowie Pläne für die Ermordung eines Brigadiers der sri-lankischen Armee gefunden worden seien. Weil sein wohlhabender Onkel väterlicherseits interveniert und Schmiergeld bezahlt habe, sei er nach sieben Tagen Haft freigelassen worden. Nach seiner Freilassung sei ihm von seinem Onkel abgeraten worden nach Hause zu gehen. Ferner habe er erfahren, dass ihn die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgefordert hätten im Büro des Terrorism Investigation Department (TID) zu erscheinen, weshalb er sich in D._______ versteckt habe. Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seien danach mehrmals zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach ihm gesucht, wobei sie auch seine Mutter und seine Schwester belästigt hätten sowie einmal auch seinen Vater für zwei Tage mitgenommen hätten. Am (...) sei er nach E._______, F._______, geflogen und anschliessend wieder nach Sri Lanka zurück. Über Colombo sei er sodann auf dem Luftweg nach Europa gekommen. Noch zwei Jahre nach seiner Ausreise sei er vom CID gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 28. September 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), setzte eine Frist zur Ausreise an (Dispositivziffer 4) und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 5). C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vollumfänglich aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter beantragte er, es sei festzustellen, dass das SEM in unzulässiger Weise die von ihm erlebte sexuelle Gewalt nicht gebührend abgehandelt habe und dadurch einen massgeblichen Bestandteil seines Vorbringens in rechtswidriger Weise nicht in die Entscheidfindung miteinbezogen habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde festzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Erlass der Prozesskosten gut und setzte die damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 16. Dezember 2020 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung replizierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2021 unter Beilage eines Zeitungsartikels vom 16. August 2020. E. Mit Eingabe vom 24. August 2021 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Arztbericht G._______ vom 9. August 2021 ein. F. Mit Eingabe vom 1. März 2022 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage eines entsprechenden Schreibens über das Asylverfahren seiner in H._______ lebenden Schwester. G. Mit Schreiben vom 12. Mai 2022 ersuchte die amtliche Rechtsvertreterin unter Verweis auf eine berufliche Umorientierung um Entlassung aus ihrem Mandat. H. Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 entband der Instruktionsrichter die vormalige amtliche Rechtsbeiständin und setzte antragsgemäss MLaw Linda Spähni als neue amtliche Rechtsbeiständin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, ist nicht einzutreten, da die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen wurde (Art. 55 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand. Einerseits würden sich aufgrund einer Reihe von widersprüchlichen Angaben und Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punkten wie namentlich seinem letzten Wohnsitz, zu seinen Verwandten, zu seinen Eigentumsverhältnissen, zu seiner Arbeitstätigkeit im Heimatland sowie zur Verhaftung seines Vaters erhebliche Zweifel an seinen Vorbringen ergeben. Zudem würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen dadurch verstärkt, dass er auch keine stimmigen Angaben über seine Reisedokumente machen könne. Andererseits seien zentrale Vorbringen, wie namentlich solche zur Verhaftung, den Verhören und deren Folgen sowohl unpräzise und inkonsistent als auch mehrheitlich detailarm, vage, schematisch und emotionslos vorgetragen worden. Es sei entsprechend von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen. 5.2 Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz berufe sich lediglich auf Widersprüche, die sich klären lassen würden oder nicht von Relevanz seien. Entsprechend bestünden keine nicht erklärbaren Ungereimtheiten in Bezug auf seine Aussagen zu seinem letzten Wohnsitz, seinen Verwandten, seinen Eigentumsverhältnissen, seiner letzten Arbeitstätigkeit, zur Verhaftung seines Vaters und zu seinen Reisedokumenten. Zudem habe er seine Asylgründe plausibel, substanziiert und nachvollziehbar geltend gemacht. Eine Monotonie in den Schilderungen lasse sich auf die Vorbereitungshandlungen für die Befragungen zurückführen und beruhe auf seinem Umgang mit den traumatisierenden Erlebnissen. Vielmehr habe die Vorinstanz umfangreichreiche Ausführungen nicht berücksichtigt und namentlich seine Vorbringen zur erlebten sexuellen Gewalt während seiner Inhaftierung ignoriert. 5.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeschrift veranlasse zwar zu einer Reihe von Bemerkungen, enthalte aber keine neuen erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer Änderung des Standpunktes führen könnten. Im Besonderen sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers die erlebte sexuelle Gewalt in der angefochtenen Verfügung abgehandelt worden. 5.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an den Vorbringen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich fest. Im Besonderen sei bedauerlich, dass die Vorinstanz die Vernehmlassung nicht dazu genutzt habe, auf die erlebte sexuelle Gewalt einzugehen. 6. 6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise die erlebte sexuelle Gewalt nicht gebührend abgehandelt. Dadurch habe sie einen für das Asylverfahren des Beschwerdeführers massgeblichen Aspekt in rechtswidriger Weise nicht in ihre Entscheidfindung miteinbezogen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung den Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 6.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz sich mit den Vorbringen über die erlebte Gewalt während der Haft auseinandergesetzt hat und im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung auch explizit die vom Beschwerdeführer erlebte sexuelle Gewalt benannt wird (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Indessen ist nicht erforderlich, dass die Verfügung in den Erwägungen eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen zu beinhalten hat, sofern wie vorliegend dieses von der Vorinstanz als nicht wesentlich erachtet wurde. Mithin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht oder anderer Verfahrensrechte vorliegend nicht erkennbar. Im Übrigen war eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung ohne Weiteres auch ohne eine diesbezügliche Begründung möglich. Ob die Aussagen als glaubhaft zu erachten sind, betrifft zudem die materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Vorbringen, welche es nachfolgend - im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung (vgl. E. 8.2) - zu beachten gilt. 6.4 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung rechtfertigt sich deshalb nicht. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 7.3 Rechtsprechungsgemäss kommt zwar den Aussagen in der Erstbefragung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu (vgl. [statt vieler]: Urteile des BVGer E-3776/2020 E. 6.2 und D-235/2020 vom 25. Mai 2021 E. 5.2.1.2 m.w.H. sowie bereits EMARK 1993 Nr. 3). Es darf aber erwartet werden, dass bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, bereits anlässlich der ersten Befragung zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. Urteil E-3776/2020 E. 6.2). 8. 8.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die ausführlichen sowie im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder Erklärungen vorbringt, die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar aufzulösen vermögen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bleiben in zentralen Teilen des Sachverhalts ohne die hinreichende Präzision und Substanziiertheit. Vor dem Hintergrund, dass zudem entscheidende Vorbringen weder nachvollziehbar noch plausibel sind und sich - wie nachfolgend gezeigt wird - in sämtlichen elementaren Sachverhaltsbestandteilen wie namentlich der Haft, dem Untertauchen und der Ausreise, Widersprüche finden lassen, kommt das Gericht zum Schluss, dass von einem konstruierten Sachverhalt auszugehen ist. In Ergänzung zur Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass sowohl bezüglich der Ausreise als auch des längeren Untertauchens nach der Entlassung aus der Festhaltung gewichtige Ungereimtheiten vorliegen, die gegen eine wahrheitsgetreue und glaubhafte Schilderung des Beschwerdeführers sprechen. Der Beschwerdeführer erklärte bezugnehmend auf seine Ausreise aus Sri Lanka anlässlich der ersten Anhörung, dass er am Flughafen verhaftet worden sei und aufgrund einer Zahlung seines Schleppers sodann freigesetzt worden sei (SEM-Akten A37 Ergänzung zu F32 S. 21). Diese Aussage steht klar im Widerspruch zu seinen diesbezüglich ersten Aussagen, die er im Rahmen der BzP gemacht hatte. Hierbei hatte er erklärt, dass er am Flughafen bei der Migration nicht kontrolliert worden sei, da Geld bezahlt worden sei und erwähnte mit keinem Wort eine Verhaftung am Flughafen (SEM-Akten A8 F5.01). Im Hinblick auf die vorgebrachten Suchaktionen sowohl während der Zeit seines Verstecktlebens als auch nach seiner Ausreise ist vorab festzuhalten, dass er das Wissen über diese ausnahmslos aufgrund Informationen Dritter erhalten hat. Vorbringen, die sich lediglich auf Informationen Dritter stützen, vermögen den Anforderungen an eine auch objektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im asylrechtlichen Sinne jedoch nicht zu genügen (vgl. Urteile des BVGer E-801/2015 vom 6. Oktober 2017 E. 3.7 m.w.H., E-4329/2006 vom 17. Oktober 2011 E. 4.4). Des Weiteren sind in Bezug auf das Untertauchen des Beschwerdeführers die zentralen Aussagen darüber, wann ihm sein Onkel geraten habe nicht mehr nach Hause zu gehen, in gravierender Weise inkonsistent. Gemäss der ersten Anhörung, riet ihm sein Onkel am Tag der Freilassung davon ab, zuhause zu bleiben. Dem steht entgegen, dass er gemäss seiner zweiten Anhörung seinen Onkel erst gesprochen habe, als er sich in I._______ bei einem Dorfvorsteher versteckt habe (vgl. SEM-Akten A43 F37 und F109 ff.), wobei er aber an diesem Ort gemäss seinen eigenen Schilderungen erst zwei Wochen nach seiner Freilassung sein konnte (vgl. SEM-Akten A37 F114). Selbst unter Beachtung der Aussage, dass sein Onkel mit seinen Eltern telefoniert habe (vgl. SEM-Akten A43 F86 und F111), kann die Ungereimtheit zu seiner ersten Aussage, dass ihm sein Onkel am Tag der Freilassung geraten habe unterzutauchen, nicht beseitigt werden. Ohnehin erscheinen die Vorbringen in Bezug auf seinen Onkel, der in seinen Schilderungen eine zentrale Rolle einnimmt, nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte in keiner Weise plausibel darlegen, wie sein Onkel von H._______ aus einerseits derart gut informiert gewesen sein soll und andererseits daher zufolge auch seine Freilassung entsprechend zeitnahe organisiert haben konnte. Die diesbezüglichen Aussagen vielen äusserst knapp aus und erschöpften sich in wenigen und vagen Ausführungen (vgl. SEM-Akten A37 F114 und F163 ff. sowie SEM-Akten A43 F27, F37, F83 f. und F108 ff.). Überdies entbehrt es der inneren Kohärenz, dass der Onkel als wohlhabender Miteigentümer des untersuchten Grundstückes, der zwar in H._______ lebe, aber dieses gelegentlich besuche, nicht selbst Ziel der Untersuchung geworden war (vgl. SEM-Akten A37 F158 f. und F163 ff. sowie SEM-Akten A43 F15 f.). Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer erklärten Vorfällen während seiner Zeit des Untertauchens kommen weitere beachtliche Zweifel auf, da von ihm nicht überzeugend dargelegt werden konnte, weshalb seine Mutter die Vorladung des TID, die ihr direkt von einem Polizeibeamten ausgehändigt worden sei, nicht an ihn weitergeleitet hat (vgl. SEM-Akten A43 F28-34 und F167). Die Erklärungen, sie habe den Brief nicht ernst genommen (vgl. SEM-Akten A37 F162) oder sie habe nicht gewollt, dass er sich Sorgen mache (vgl. SEM-Akten A43 F167 f.), vermögen nicht zu überzeugen, da sie doch von ihm ausdrücklich beauftragt worden sein soll, Beweismittel zu sammeln und entsprechend auch die drei zu den Akten gelegten Fotos organisiert hatte (vgl. SEM-Akten A37 F148). Der Vorinstanz ist in Bezug auf die Geschehnisse um die Verhaftung darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer den vorgebrachten vierstündigen Vorfall der Suche und anschliessenden Verhaftung nicht mit der nötigen Substanz wiedergegeben hat. Die Schilderungen zur Verhaftung bleiben im Ganzen äusserst bescheiden, vage und stereotyp. Trotz mehrmaliger Aufforderung die Verhaftung detailliert wiederzugeben (vgl. SEM-Akten A37 F144, F152 ff. und F160, vgl. auch SEM-Akten A43 F177 f.) ergibt sich kein substantiiertes Erzählbild. Vielmehr sind die Ausführungen im Wesentlichen oberflächlich und substanzfrei. Auf die entsprechend explizite Frage, was der Beschwerdeführer in den vier Stunden gemacht habe, antwortete er - bevor er die Vorgehensweise der Waffensuche beschrieb - lediglich, dass er zur Seite des Bauernhofs gebracht worden sei und dort eine lange Zeit neben den Zivilbeamten gestanden habe (vgl. SEM-Akten A37 F152-154). Unabhängig von der Ungereimtheit, dass der Beschwerdeführer in der ergänzenden Anhörung diesbezüglich erklärte, er sei neben dem Brunnen auf seinem Grundstück befragt worden (vgl. SEM-Akten A43 F179 f.), ergibt sich auch aus den weiteren im Rahmen dieser Anhörung gemachten Schilderungen kein detaillierteres Bild. So sind die geschilderten Ausführungen zur Konversation mit den zivilen Beamten äusserst spärlich und unpräzise. Zu Beginn des Vorfalls hätten ihn diese gefragt, wie er heisse, ob er hier arbeite und ob er der Eigentümer des Landes sei (vgl. SEM-Akten A37 F144), später während der Waffensuche hätten sie ihn gefragt, wer der richtige Inhaber des Landstückes sei (vgl. SEM-Akten A37 F160). Auch wenn die Vorinstanz diese zwei Interaktion fälschlicherweise zeitlich gleichsetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 8), so bleibt der Eindruck bestehen, dass es sich dabei um einen konstruierten Ablauf handelt. Daran ändert auch nichts, dass in der Beschwerde erklärt wird - ohne auf die zwei unterschiedlichen Dialogzeitpunkte einzugehen -, dass sich die Fragen der Beamten ergänzen würden (vgl. Beschwerde Rz. 73). Gemäss der ergänzenden Anhörung sollen sodann noch weitere solche Fragen gestellt worden sein (SEM-Akten A43 F178). Was aber der Inhalt dieser weiteren Fragen und Gegenstand einer länger anhaltenden Konversation oder zumindest anhaltenden Interaktion des Beschwerdeführers mit den Zivilbeamten hätte sein können, erschliesst sich aus seinen Schilderungen nicht. Es kann mithin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auch nicht von einem umfangreichen Erzählkonstrukt ausgegangen werden, die vorgebrachten Details wie die Nennung der Anzahl der anwesenden Personen oder was diese taten (vgl. Beschwerde Rz. 64), tragen nicht dazu bei, den mehrstündigen Vorgang in einer zu erwartenden Weise zu konkretisieren, sondern spannen vielmehr lediglich den Rahmen, welchem es sodann an detailliertem Inhalt fehlt. Die Ausführungen um die Verhaftung vermögen insgesamt nicht den Eindruck zu erzeugen, dass der Beschwerdeführer von tatsächlich Erlebtem erzählt. Dazu trägt auch der Umstand bei, dass nicht nachvollziehbar ist, wie es dem Nachbar gelang, die drei zu den Akten gelegten Fotos zu machen (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Es ist mithin mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die diesbezüglichen Schilderungen weder schlüssig noch überzeugend sind und auf einen konstruierten Sachverhalt hindeuten. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Verhaftung inkonsistente Schilderungen wiedergegeben. Anfänglich erklärte er noch von Soldaten in einem Lieferwagen transportiert worden zu sein, wohingegen er später lediglich noch von einem Transport durch zivile Beamte beziehungsweise Personen sprach und sich auch hinsichtlich der zugegen gewesenen Fahrzeuge widersprüchlich äusserte (vgl. SEM-Akten A37 F114 und SEM-Akten A43 F22, F136 f., F166 sowie Beschwerde Rz. 74). Ebenfalls ist der Vorinstanz in Bezug auf die geltend gemachte anschliessende mehrtätige Inhaftierung beizupflichten, dass es den Antworten zum Tagesablauf und dem Haftraum an jeglicher Substanz fehlt (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 f.). Das zeigt sich vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, bei der Frage den Haftraum detailliert zu beschreiben, die Sanitäreneinrichtung zu nennen (vgl. SEM-Akten A43 F53 f.), welchen er wiederum bei seinen äusserst knappen Ausführungen zum Tagesablauf in jenem Haftraum eine Bedeutung zuschreibt (vgl. SEM-Akten A43 F133). Infolgedessen gelingt es dem Beschwerdeführer dementsprechend mit diesen knappen und inkonsistenten Ausführungen auch nicht einen hinreichend präzisen und in sich stimmigen Tagesablauf während seiner Inhaftierung zu schildern. Auch konnte die Vorinstanz im Kontext der Inhaftierung überzeugend darlegen, dass es schwer nachvollziehbar, mithin unglaubhaft ist, dass keine konsistenten Aussagen zu den folgeschweren Vorfällen wie namentlich der Bewusstlosigkeit während der Inhaftierung gemacht werden konnten. So gab der Beschwerdeführer an der ersten Anhörung an, mindestens drei oder vier Mal bewusstlos gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A37 F114), wohingegen er anlässlich der zweiten Anhörung nur noch davon sprach, er sei einmal bewusstlos gewesen, wobei er dies erst auf entsprechende Nachfrage erklärte und zuvor die Bewusstlosigkeit im Rahmen der Schilderungen über die Inhaftierung gänzlich weglassen hatte (vgl. SEM-Akten A43 F157 f.). Gleichermassen hat die Vorinstanz korrekterweise festgestellt, dass keine übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers über die geschilderte Gewalt am Tag seiner Inhaftierung vorliegen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Einerseits führte dieser anlässlich der ersten Anhörung aus, auch mit den Füssen getreten worden zu sein (vgl. SEM-Akten A37 F146), während er in der zweiten Anhörung widersprechend erklärt, nur mit den Händen geschlagen worden zu sein (vgl. SEM-Akten A43 F45). Schliesslich hat die Vorinstanz auch korrekt festgestellt, dass der Beschwerdeführer unterschiedliche Aussagen darüber machte, ob er am zweiten Tag der Haft verhört worden sei. So erklärte er in der ersten Anhörung, dass ihm am zweiten Tag keine Fragen gestellt worden seien (vgl. SEM-Akten A37 F114) und er «fast jeden Tag einvernommen» worden sei (vgl. SEM-Akten A37 F135), wohingegen er in der ergänzenden Anhörung vorbrachte, er sei «regelmässig, sozusagen jeden Tag» (vgl. SEM-Akten A43 F55) befragt worden und dies auch am zweiten Tag der Inhaftierung (vgl. SEM-Akten A43 F61). 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte erlebte sexuelle Gewalt gilt es vorab zu erwähnen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer über die Geschehnisse in der Haft anhörte (vgl. SEM-Akten A37 F114 und SEM-Akten A43 F130 ff.). Wie soeben aufgezeigt, machte der Beschwerdeführer hierbei mehrere widersprüchliche Angaben und im Speziellen auch zur erlebten Gewalt. Die äusserst vagen und substanzfreien Schilderungen über die Geschehnisse erhärten dabei die Zweifel, dass die Vorbringen konstruiert worden sind. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz nicht gehalten, sämtliche Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen, da sich bereits mit den geprüften Vorbringen ein hinreichend konkretes Bild zeichnete, dass die Haft sich so nicht ereignet haben konnte. Das Vorgehen der Vor-instanz ist demnach nicht zu beanstanden und die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. 8.3 Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er vor seiner Ausreise Opfer von asylbeachtlichen Verfolgungshandlungen geworden ist. 8.4 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of 'Disappeared' Threatened, 16.02.2020, https://www.hrw.org/news/2020/02/16/sri-lanka-families-disappeared-threatened >, abgerufen am 22.06.2023). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteil des BVGer E-1467/2020 vom 26. Mai 2023 E. 6.2). Gestützt auf die Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines verschollenen Bruders und verstorbenen Onkels sowie die mehrjährige Haft seines Vaters nicht dazu führen, dass eine massgebliche Verbindung zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit ausgemacht werden kann. Eine solche wurde einerseits nicht ausreichend substanziiert. Andererseits liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer derentwegen flüchtlingsrechtlich erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre; zumal er erklärte, nach dem Tod des Onkels (der jüngere Bruder seiner Mutter) im 2009 bis zu den - wie oben dargelegt nicht glaubhaft gemachten - Vorfällen im 2014 selber keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und selbst im 2009 aufgrund seines jungen Alters nicht wesentlich betroffen gewesen zu sein (vgl. SEM-Akten A37 F114 und A43 F78 ff. und F104). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass sein älterer Bruder bereits seit Ende 2006 oder Anfang 2007 als verschollen gilt (vgl. SEM-Akten A37 F114 und A43 F66 f. und F127), ist selbst bei Wahrunterstellung nicht davon auszugehen, dass seine vorgebrachten Verbindungen zu Personen mit einer LTTE-Vergangenheit im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einen relevanten Risikofaktor darstellen. Weiter hat er sich sodann gemäss den Akten weder in Sri Lanka noch im Ausland politisch betätigt. Darüber hinaus ist er, wenn seinen Ausführungen gefolgt wird, im Dezember 2015 mit eigenem Pass über den Flughafen Colombo ausgereist. Wie oben dargelegt sind die Schilderungen dazu jedoch widersprüchlich ausgefallen (vgl. E. 8.1). Dass er jedenfalls aufgrund eines Eintrages auf einer «Stop-List» bei seiner Ausreise am Flughafen Colombo verhaftet worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wurde auch nicht geltend gemacht. Vielmehr ist der Vor-instanz beizupflichten, dass in Bezug auf die Reisedokumente erhebliche Ungereimtheiten bestehen. Ohnehin würde diesbezüglich, selbst wenn den Angaben des Beschwerdeführers gefolgt werden würde und er dementsprechend nicht im Besitze seines eigenen, zwecks der Ausreise neu ausgestellten Passes wäre, bei einer Rückkehr ohne ordentliche Identitätsdokumente lediglich ein schwach risikobegründender Faktor vorliegen. Dieser kann schlimmstenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem «Background Check» führen. Weitere schwach risikobegründende Faktoren im Sinne er erwähnten bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind sein mehrjähriger Aufenthalt in der Schweiz und seine Narbe im Gesicht. Aufgrund dieser besteht aber in ihrer Gesamtheit betrachtet kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und dass er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde. Andere einschlägige Risikofaktoren sind nicht ersichtlich. 8.5 Es ist somit in Würdigung sämtlicher Umstände anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. E. 8.4) ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Daran vermag auch der mit der Replik ins Recht gelegte Zeitungsartikel vom 16. August 2020 nichts zu ändern. 8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen glaubhaften beziehungsweise flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat ferner wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Die vom EGMR genannten Faktoren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in den Erwägungen 8.4 und 8.5 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus denselben Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Urteil E-1467/2020 E. 9.3.2). Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 13.2). Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in der Nordprovinz, wo er über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz verfügt und zu welchem er auch aus der Schweiz Kontakt pflegte (vgl. SEM-Akten A43 F91 ff.). Seine Familie lebt wieder in J._______, wo sie ursprünglich herkommt und auch Land für die Agrikultur besitzt (vgl. SEM-Akten A37 F105, SEM-Akten A43 F91 und Beschwerde Rz. 1 ff. und Rz. 44). Bereits vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer bei seiner Familie und arbeitete in der Landwirtschaft, es kann ihm mithin ohne Weiteres zugemutet werden, daran anzuknüpfen und diese Tätigkeit fortzusetzen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ein junger und arbeitsfähiger Mann, der zwölf Jahre die Schule besucht sowie das A-Level abgeschlossen hat und nebst der landwirtschaftlichen Arbeit auch Arbeitserfahrung bei einem Versicherungsunternehmen vorweisen kann. 10.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Von der gegenwärtig anhaltenden Wirtschaftskrise in Sri Lanka ist auch das Gesundheitssystem des Landes stark betroffen. Die Gesundheitsversorgung ist im ganzen Land als prekär einzustufen. Notwendige Behandlungen und Operationen, aber auch das erforderliche medizinische Personal, stehen oftmals nicht in angemessener Weise zur Verfügung. Medikamente sind knapp oder nicht vorhanden und der Medikamentenbestand ist als volatil einzuschätzen. Dennoch ist die Annahme gerechtfertigt, dass eine gewisse Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2 und vgl. auch Urteil E-1467/2020 E. 9.3.2). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal, die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. Referenzurteil E-737/2020 E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das System arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. Referenzurteil E-737/2020 E. 10.2.5.4 m.w.H. und vgl. auch Urteil des BVGer D-965/2020 vom 9. Juni 2023 E. 9.3.6 f.). Der Beschwerdeführer reichte beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 24. August 2021 einen Arztbericht des G._______ vom 9. August 2021 zu den Akten, wobei er geltend machte, dass aufgrund seines psychiatrischen Zustands und der mangelnden medizinischen Versorgung in seinem Heimatland der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar wäre. Im Arztbericht vom 9. August 2021 wird im Wesentlichen festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine (...) sowie eine (...) diagnostiziert wurde, wobei Konsultationen in wöchentlichem bis zweiwöchentlichem Abstand stattfinden. Neben der Stabilisierung seiner Lebenssituation sei eine fortlaufende psychotherapeutische Behandlung indiziert. Im Fall einer Rückführung sei von einer Symptomzunahme, Retraumatisierung und Destabilisierung auszugehen und es würde ein grosses Risiko für die Stabilität und Gesundheit bestehen (vgl. Arztbericht G._______ 9. August 2021). Ein aktuellerer Arztbericht wurden nicht zu den Akten gereicht, weshalb auf den vorgenannten abzustellen ist. Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass vom Beschwerdeführer, obwohl er bereits im Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, keine weiteren Unterlagen wie namentlich allfällige ältere Arztberichte ins Recht gelegt wurden. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer darüber hinaus keine schwerwiegenden gesundheitliche Probleme geltend beziehungsweise gab einerseits anlässlich der BzP an, dass er gesund sei (vgl. SEM-Akten F8.02) und andererseits an der ersten Anhörung lediglich an, ausser einer Allergie keine Beschwerden zu haben (vgl. SEM-Akten A37 F105 ff.). In Bezug auf die diagnostizierte (...) und (...) des Beschwerdeführers lässt sich nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen. Gemäss dem Arztbericht nimmt er (...) zu sich. Es ist dem Bericht jedoch nicht zu entnehmen, dass er auf eine regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend auf eine bestimmte Medikation angewiesen zu sein. Es ist ihm daher im Lichte der Rechtsprechung zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden (vgl. auch Urteil D-965/2020 E. 9.3.7). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern (vgl. Urteil D-965/2020 E. 9.3.6 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. November 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2022 wurde die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Da die frühere Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ihre Ansprüche an ihre Nachfolgerin abgetreten hat, ist letzterer ein entsprechendes Honorar auszurichten. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 wurde - noch von der früheren Rechtsbeiständin - eine Kostennote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 2'460.- (nicht mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Linda Spähni, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'460.- zugesprochen. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Nassim Safai-Rad Versand: