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D-235/2020

D-235/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 in Richtung Sudan. Über Libyen reiste er weiter nach Italien und gelangte von dort am 15. Februar 2017 im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM befragte ihn am 21. Februar 2017 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. November 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______), wo er am (...) geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen, wobei er (...) eine Schulklasse habe wiederholen müssen. Danach habe er auf verschiedenen (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er in den Militärdienst nach F._______ eingezogen worden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, weshalb er in der Folge am (...) 2007 von Nationaldienstangehörigen abgeführt und nach G._______ gebracht worden sei. Dort habe er während (...) Monaten eine militärische Grundausbildung absolviert. In den nachfolgenden Jahren habe er in H._______, I._______, in J._______ (einem Quartier in K._______), auf dem (...) in K._______ und in L._______ (ebenfalls einem Stadtquartier in K._______) seinen Dienst geleistet. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei am (...) 2013 aus dem Militärdienst desertiert und zunächst zu seinem Vater nach C._______ geflüchtet. Eine Woche später sei er von Militärangehörigen seiner Einheit gesucht worden, wobei er von einem ehemaligen Dienstkollegen telefonisch vorgewarnt worden sei. Er habe sich in der Folge (...) Monate lang bei seinem älteren Bruder versteckt. Während dieser Zeit sei er weitere drei bis vier Mal bei seinem Vater zu Hause gesucht worden. Nachdem seine ehemalige Einheit nach M._______ gegangen sei, sei er nicht mehr aufgesucht worden. Am (...) 2014 habe er deshalb seine langjährige Freundin religiös heiraten können. Am (...) 2014 habe er seine Familie verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist, wo er sich knapp (...) Jahre in N._______ aufgehalten habe. Via Libyen sei er mit dem Boot nach Italien und von dort aus schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seine Frau seinetwegen drei Tage inhaftiert und anschliessend ihrer Rechte beraubt worden. Am (...) sei sein Kind auf die Welt gekommen. (...) 2017 sei seine Frau mit dem gemeinsamen Kind aus Eritrea in den Sudan geflohen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (im Original), seinen Eheschein (im Original), zwei CDs mit Fotos und Videos seiner Hochzeit, eine Kopie des Impfausweises seines Kindes, den Taufschein seines Kindes (im Original), eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie eine Kursbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (...) 2008 (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet am 14. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Dezember 2019 (im Original), eine Kopie eines ärztlichen Berichts an das SEM von Dr. med. O._______, (...), vom 17. Dezember 2019 sowie eine Kopie eines Terminkärtchens des (...) für den 14. Januar 2020 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 3. Februar 2020 nachreichen. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner machte sie den Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG [SR 142.31]) - darauf aufmerksam, allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert mit geeigneten ärztlichen Berichten zu belegen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G.b Mit Eingabe vom 25. März 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H.b Mit Eingabe vom 14. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Replik wurden eine Kopie eines Arztberichts von Dr. med. O._______, (...), vom 4. Juni 2020 sowie eine Honorarnote ins Recht gelegt.

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen würden, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, sie bezweifle nicht, dass er zwischen (...) 2007 und (...) 2013 Nationaldienst geleistet habe, demgegenüber habe er seine Gefährdungslage im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft machen können. So habe er in der BzP ausgesagt, dass er das erste Mal etwa eine Woche nach seiner Desertion und das letzte Mal eine Woche vor seiner Ausreise im (...) 2014 in seinem Elternhaus gesucht worden sei, wobei er von seinem Freund P._______ vorgewarnt worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, sein Freund habe Q._______ geheissen und nach seiner Hochzeit anfangs (...) 2014 sei er nicht mehr gesucht worden. Diese Widersprüche in Bezug auf den Namen seines Freundes und den Zeitpunkt der letzten Suche nach ihm habe er nicht entkräften können. Damit seien seine Aussagen in zentralen Punkten der Asylbegründung unglaubhaft. Des Weiteren habe er seine Ausreise aus Eritrea zwar detailliert geschildert, dennoch würden diesbezüglich gewisse Zweifel bestehen. So habe er in der BzP angegeben, von R._______ via S._______ in den Sudan gelangt zu sein, wohingegen er in der Anhörung ausgesagt habe, von R._______ über T._______ gereist zu sein. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, nach der Überquerung der Grenze in den Sudan zuerst nach U._______ gegangen zu sein, dagegen habe er in der Anhörung den Aufenthalt in U._______ nicht mehr erwähnt. Schliesslich erstaune, dass er während mehrerer Tage mit einer (...) Gruppe zu Fuss gereist sei, statt sich einzeln in unmittelbare Grenznähe zu begeben und von dort innerhalb einiger Stunden ins Ausland zu gelangen. Infolgedessen seien seine Schilderungen der illegalen Ausreise zumindest fragwürdig. Alsdann sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine ehemaligen Vorgesetzten ihn vier- oder fünfmal beim Vater gesucht haben sollen, ohne je an einem anderen Ort nach ihm zu fragen, insbesondere da sein Bruder im selben Dorf gelebt habe. Ferner sei unverständlich, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei, stattdessen geheiratet und danach mehrere Monate bis im (...) 2014 zu Hause gewohnt habe, obwohl sich in diesem Zeitraum nichts mehr ereignet habe. Damit sei der Anlass seiner Flucht nicht ersichtlich. Überdies sei es überraschend, dass - obwohl er in der freien Erzählung seiner Asylgründe anlässlich der Anhörung die Suche nach ihm gänzlich unerwähnt gelassen habe - später eine Verfolgung gegenüber seiner Ehefrau eingesetzt haben soll. Sodann seien seine Antworten in Bezug auf den eigentlichen Anlass und Zeitpunkt seiner Desertion am (...) 2013 zurückhaltend und wenig greifbar ausgefallen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Eritrea verlassen zu haben, weil der dortige Militärdienst kein Ende nehme und er mit der herrschenden Politik nicht einverstanden sei, würden sich seine Aussagen auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatland beziehen. Insofern seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant. Alsdann sei eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungssituation - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - auch nicht aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise anzunehmen, zumal keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, sei aufgrund seiner unglaubhaften Angaben nicht möglich. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder dass er diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea nicht entgegen. Es könne deswegen nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, und der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Rechtsmittelschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe sowohl die Desertion aus dem Nationaldienst als auch die illegale Ausreise glaubhaft machen können. Bezüglich der angeblichen Widersprüche zu den Umständen nach der Desertion führte er aus, er könne sich nicht mehr erklären, weshalb im BzP-Protokoll festgehalten worden sei, dass die letzte Suche nach ihm eine Woche vor seiner Ausreise erfolgt sein soll. Er sei überzeugt, stets ausgesagt zu haben, in den letzten Monaten vor seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden zu sein, was er in der Anhörung mehrfach wiederholt habe. Weiter habe er bei der BzP die Namen "P._______" und "Q._______" vertauscht, was angesichts dessen, dass die Vorfälle bereits sechs Jahre zurückliegen würden und die Namen sehr ähnlich seien, äusserst wahrscheinlich sei. Da er in der Anhörung angegeben habe, sich nach seiner Desertion knapp eine Woche lang in seinem Elternhaus aufgehalten zu haben, sei - entgegen der Ansicht des SEM - kein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der BzP erkennbar. Den Vorhalt, er habe anlässlich der Befragungen zwei verschiedene Reisewege in den Sudan beschrieben, betreffe den Fluchtweg innerhalb Eritreas und nicht den Grenzübertritt, weshalb es für die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nicht relevant sei, welche innerstaatliche Route er bis zur Grenze genommen habe. Des Weiteren klinge der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltes in U._______ konstruiert und hätte bei präziserem Nachfragen anlässlich der BzP ohne weiteres vermieden werden können. Bei der Grenzüberquerung habe er sich an die Anweisungen seines Schleppers gehalten, weshalb kaum relevant scheine, ob das SEM sich diese Vorgehensweise erklären könne oder nicht. Jedenfalls sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass auch eine kleine bis mittelgrosse Gruppe unter einem erfahrenen Führer unbemerkt illegal ins Ausland gelangen könne. Zudem habe er die illegale Ausreise ausführlich und mit persönlichen Erfahrungen geprägt geschildert. Soweit es für die Vorinstanz nicht einleuchte, weshalb er von seinen ehemaligen Vorgesetzten nicht auch an anderen Orten gesucht worden sei, könne er sich dies ebenfalls nicht erklären. Diese Zusammentreffen habe er aufgrund der Erzählungen seines Vaters lebensnah schildern können. Den einschneidenden Schritt, Eritrea zu verlassen, habe er - trotz der konkreten Gefahr einer Verhaftung - aus Rücksicht auf seine Nächsten erst einige Zeit nach seiner Desertion gewagt, was stärker für als gegen ihn spreche und aus menschlicher Sicht nachvollziehbar sei. Der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise verfolgt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass seine ehemalige Einheit wieder in die nähere Umgebung von C._______ zurückversetzt und damit auch die Suche nach ihm wiederaufgenommen worden sei. Derartige Sanktionen gegen Angehörige seien weit verbreitet. Obwohl er seine innere Motivation für die Desertion eher kurz geschildert habe, erscheine diese im Gesamtkontext seiner Erfahrungen im Dienst real, stimmig und absolut nachvollziehbar. Bezüglich des genauen Zeitpunkts seiner Desertion sei er gar nie danach gefragt worden und habe diesen Aspekt selber auch nicht für besonders wichtig gehalten. Aus seinen verschiedenen Ausführungen in den Befragungen würde sich ein stimmiges Gesamtgefüge ergeben. Für die Glaubhaftigkeit spreche ferner, dass er überraschende Umstände geschildert habe, auf welche er selbst keinen Einfluss gehabt habe und die er möglicherweise nicht vollständig verstanden habe. Mit Blick auf seine sehr kurze schulische Laufbahn sei es sodann höchst unwahrscheinlich, dass er sich derart viele Details eines komplexen Sachverhalts merken und sie lebensnah über die gesamte Bundesanhörung stimmig wiedergeben könne, wenn es sich dabei nicht um selbst Erlebtes handeln würde. Die Vorinstanz habe es vernachlässigt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen und die Beweisregeln von Art. 7 AsylG insgesamt zu restriktiv gehandhabt. Ihm sei der Nachweis gelungen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung, die sich in der Desertion und anschliessenden Landesflucht manifestiert habe, an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Seinen Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme begründete der Beschwerdeführer mit dem Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe. Er habe beweisen respektive glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Die anderslautende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der Lage in Eritrea nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei ihm - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - weitere Faktoren gegeben seien, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. So sei er bereits (...) Jahre im Nationaldienst gefangen gewesen und dadurch den Behörden und insbesondere seiner Einheit namentlich bekannt sowie in den Akten vermerkt. Weiter sei nachgewiesen worden, dass er seine Desertion glaubhaft geschildert habe und deshalb als missliebige Person gelten dürfte. Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzulässig. Da er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, stünde eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG und sei dementsprechend nicht mit dem Non-Refoulement-Prinzip vereinbar. Weiter führte er - unter Verweis auf verschiedene Berichte - aus, ihm drohe bei einer Rückkehr das ernsthafte Risiko, bereits am Flughafen willkürlich festgenommen, unmenschlich behandelt sowie in anschliessenden Verhören gar gefoltert und danach willkürlich inhaftiert zu werden. Darüber hinaus werde er - als gesunder und sich im militärdienstpflichtigen Alter befindlichen Eritreer, welcher bereits Dienst geleistet habe und den Behörden mithin namentlich bekannt sei - bei seiner Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in den eritreischen Pflichtdienst einberufen, womit die Gefahr einer flagranten Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK und des Folterverbots von Art. 3 EMRK bestehe. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar einzuschätzen. Seine Ehefrau und sein Kind würden ebenso wie sein jüngerer Bruder nicht mehr in Eritrea leben. Sein Vater sei bereits um die (...) Jahre alt und dürfte damit kaum mehr in der Lage sein, ihn bei einer allfälligen Wiedereingliederung zu unterstützen. Er selber habe nie einen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Seine im Land verbliebenen Geschwister hätten eigene Familien und mithin ihre eigenen Probleme, so dass er niemanden habe, der ihn unterstützen könnte. Alsdann habe er derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie in Eritrea. Daneben würde er sich in einer medizinischen Notlage befinden, da er an einer (...) erkrankt und deswegen in Behandlung sei. Die Wegweisung sei daher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen sei, seit wann er an (...) leide und ob er diesbezüglich bereits in Eritrea in medizinischer Behandlung gewesen sei. Dennoch könne gesagt werden, dass das eritreische Gesundheitsministerium verschiedene Kampagnen zur Bekämpfung verbreiteter Krankheiten gestartet habe. Unter Bezugnahme auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Juni 2019 wurde darauf verwiesen, dass eine adäquate medizinische Versorgung für seine (...) im Heimatland gewährleistet sei. Eine (Weiter-) Behandlung erweise sich demnach als möglich und zumutbar, zumal er aus der Zoba E._______ stamme und das (...)- oder (...)-Spital in K._______ gut erreichen könne. Es sei ihm überdies unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

E. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die (...)-Therapie habe in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen werden können. Seither befinde er sich aber weiterhin in hausärztlicher Behandlung. Bei einer Rückschaffung und damit einhergehender mangelhafter medizinischer Überwachung sei ein Rückfall nicht ausgeschlossen. Auch wenn in Eritrea ein nationales Programm mit kostenloser Abgabe von (...)-Medikamenten bestehen sollte, dürfte er, aufgrund seiner familiären Vorbelastung und Vorgeschichte, kaum effektiven Zugang zu einem solchen haben. Überdies sei - wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt - sein Gesundheitszustand nur einer von zahlreichen Faktoren, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden. Abschliessend wurde festgehalten, aufgrund des Eingreifens des eritreischen Militärs im November 2020 in der Tigray-Region und den dort mutmasslich begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei die Gefahr einer erneuten Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung gestiegen sei.

E. 5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, zu bestätigen ist.

E. 5.2.1 Übereinstimmend mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von (...) 2007 bis (...) 2013 tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen in den Befragungen, insbesondere die Beschreibung seiner militärischen Ausbildung in G._______, seine nachfolgenden Stationierungen in H._______, I._______, J._______, am (...) und schliesslich in L._______ sowie seine Diensttätigkeiten, sind substantiiert, konsistent und plausibel (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.04 sowie A13, F52-58, F67 und F73-106). Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Desertion aus dem Militärdienst und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm sowie die Ausführungen über seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft ausfielen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist dabei nicht ersichtlich.

E. 5.2.1.1 Der Beschwerdeführer vermochte seine innere Motivation respektive die finalen Beweggründe für seine Desertion sowie die Inkaufnahme des miteinhergehenden Risikos nicht konkret und nachvollziehbar darzulegen. So beantwortete er die entsprechende Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er am (...) 2013 seinen Militärdienst beendet habe, zunächst nur ausweichend (vgl. SEM-Akte A13, F107). Auf die erneute Nachfrage erklärte er dann, die Arbeit sei unerträglich gewesen und er habe sie gehasst. Er habe die ganze Zeit nur Wache halten müssen. Es habe keine Gelegenheit gegeben, einen anderen Beruf zu erlernen oder auszuüben, und deshalb habe er sich dazu entschieden, nach Hause zu gehen (vgl. SEM-Akte A13, F108). Wann er den einschneidenden Fluchtentschluss gefasst hatte, vermochte er ebenfalls nicht überzeugend darzulegen. Hierzu machte er geltend, die Militärzeit nehme kein Ende und er habe dabei nicht arbeiten dürfen und weder für seine Familie da sein noch seine Kinder grossziehen können. Er hätte kein eigenes Leben haben können (vgl. SEM-Akte A13, F110). Alsdann blieben auch die wesentlichen Umstände der Desertion zunächst weitestgehend im Dunkeln. Erst auf wiederholte Ergänzungsfragen bezüglich der Geschehnisse vom (...) 2013 brachte er schliesslich vor, er habe seine Einheit in V._______ an seinem freien Tag verlassen, nachdem er seinen Vorgesetzten, W._______, um Erlaubnis gebeten habe, einen Ausflug in die Stadt machen zu dürfen. Mit dem Bus Nummer (...) sei er dann von der Haltestelle (...) in sein Heimatdorf C._______ gelangt (vgl. SEM-Akte A13, F112-129). Es stellt sich die Frage, weshalb er diese Ereignisse nicht von sich aus vorgetragen hat, und es entsteht der Eindruck, er habe seine Antworten den gestellten Fragen angepasst. Da der Beschwerdeführer die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösendes Ereignis schilderte, wäre anzunehmen gewesen, dass er selbst nach längerer Zeit noch substantiierte Angaben dazu machen kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist.

E. 5.2.1.2 Des Weiteren bestehen im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Fernbleibens vom Militärdienst Ungereimtheiten, welche er nicht aufzulösen vermochte. So ist für das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - unverständlich, weshalb seine beiden ehemaligen Vorgesetzten ihn lediglich im Haus seines Vaters und nicht auch bei seinem älteren Bruder, X._______, aufgesucht haben sollen, wo er sich nach der Desertion bis zur Heirat versteckt gehalten habe. Angesichts dessen, dass dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (...) war (vgl. SEM-Akte A13, F33), womit den (Militär-) Behörden dessen Adresse bekannt sein musste, wäre es wohl ein leichtes gewesen, ihn dort aufzufinden. Stringente Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Vielmehr lässt der Umstand, wonach er sich bis zu seiner Hochzeit im (...) 2014 offenbar weitgehend unbehelligt bei seinem Bruder, welcher ebenfalls in C._______ wohnte, aufhielt, nicht auf eine asylrelevante Gezieltheit der Verfolgung schliessen. Alsdann machte er in den Befragungen zwar übereinstimmend geltend, seine beiden ehemaligen Vorgesetzten, W._______ und Y._______, hätten ihn erstmals eine Woche nach seiner Desertion bei seinem Vater gesucht (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A13, F114 und F138 f.) und seien anschliessend drei oder vier weitere Male dort vorbeigekommen, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A13, F107, F140 f., F143, F145 und F178). Demgegenüber vermochte er die einzelnen Erkundigungen der Behörden zeitlich nicht näher einzuordnen, was angesichts deren Wichtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Zudem fielen seine Angaben betreffend den Zeitpunkt der letzten Durchsuchung widersprüchlich aus. In der BzP machte er geltend, er sei letztmals eine Woche vor seiner Ausreise aus Eritrea gesucht worden (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02), wohingegen er anlässlich der Anhörung behauptete, nach seiner Hochzeit nicht mehr von seiner Einheit gesucht worden zu sein, da diese nach M._______ gegangen sei (vgl. SEM-Akte A13, F143-146, F152 und F154). Als er mit diesen unterschiedlichen Angaben konfrontiert wurde, hielt er daran fest, dass er gesucht worden sei, bevor er geheiratet habe (vgl. SEM-Akte A13, F178). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt er vor, er wisse nicht mehr, wie diese Protokollierung in der BzP zustande gekommen sei. Damit vermag er keine plausible Erklärung zu seiner Entlastung vorzubringen. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er nämlich zweimal, er verstehe den Dolmetscher "molto bene" (vgl. SEM-Akte A5, Bst. h und Ziff. 9.02). Zudem bestätigte er nach der Rückübersetzung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und korrekt und würde seinen Aussagen entsprechen (vgl. ebenda S. 10). Nach Durchsicht des Protokolls sind ausserdem keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten oder unpräzise oder unvollständige Übersetzungen festzustellen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Folglich muss sich der Beschwerdeführer auf seine Aussagen an der BzP und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. Soweit er in der Anhörung vorbrachte, dass die Suche nach ihm (...) 2014 (vorübergehend) eingestellt worden sei, weil seine Einheit zwecks Ausbildung nach M._______ weitergezogen sei (vgl. SEM-Akte A13, F143-146, F152, F154 und F178), erscheint dies wenig wahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist im Übrigen sein Verhalten, direkt nach der Hochzeit vom (...) 2014 wieder an seinen den eritreischen Behörden bekannten Wohnsitz bei seinem Vater zurückzukehren und sich dort bis zu seiner Ausreise aufzuhalten, nicht einleuchtend, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dort, nach der Rückkehr seiner Einheit, mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen.

E. 5.2.1.3 Darüber hinaus fielen seine Ausführungen, wie er nach seiner Desertion im (...) 2013 bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 versteckt in C._______ gelebt haben will, ohne festgenommen worden zu sein, nur sehr vage, allgemein und substanzarm aus. In der BzP führte er aus, er habe während dieser Zeitspanne nichts gemacht. Da er nicht habe arbeiten können, sei er zu Hause geblieben. Er habe ohnehin vorsichtig sein müssen, um nicht in eine Razzia zu geraten (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Auch in der Anhörung machte er - trotz mehrmaliger Nachfragen - keine weitergehenden Angaben (vgl. SEM-Akte A13, F64-66). Damit erwecken seine Schilderungen nicht den Eindruck einer Person, die tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten ist und sich vor diesen verstecken musste. Diese Einschätzung wird durch Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Vorwarnung durch seinen Freund bestätigt. Hierzu gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, sein Freund P._______, mit welchem er zusammen den Militärdienst geleistet habe, habe sich kurz vor der letzten Suche eine Woche vor seiner Ausreise telefonisch mit seinem Vater in Verbindung gesetzt, um ihm mitzuteilten, dass W._______ auf dem Weg zu ihm sei (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Dagegen brachte er in der Anhörung vor, er sei von seinem ehemaligen Kollegen Q._______ über die erste Durchsuchung eine Woche nach seiner Desertion informiert worden, sodass er sich rechtzeitig bei seinem Bruder habe verstecken können (vgl. SEM-Akte A13, F107, F112, F130 und F139). Als er auf diese Wiedersprüche angesprochen wurde, wich er den Fragen mehrmals aus, bevor er schliesslich bestätigte, dass Q._______ seinen Vater per Telefon gewarnt hatte, noch bevor er das erste Mal zu Hause von seiner ehemaligen Einheit gesucht worden sei. Dagegen sei P._______ der Name des Freundes, welcher ihm geholfen habe, einen Schlepper zu finden (vgl. SEM-Akte A13, F171-178). Obwohl die Namen "P._______" und "Q._______" ähnlich klingen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche ihn telefonisch vor den Razzien der Militärbehörden warnte, und denjenigen seines Freundes, welcher ihm den Kontakt zu seinem Schlepper ermöglichte, auseinanderhalten kann. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach es sich um eine simple Verwechslung der Namen gehandelt habe, verfängt nicht.

E. 5.2.1.4 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen er als gesuchte Person, welche sich versteckt hielt, bis im (...) 2014 in Eritrea blieb und nicht bereits schon früher ausgereist ist. Während der BzP führte er auf die Frage, weshalb er so lange gewartet habe, bis er schliesslich sein Heimatland verlassen habe, aus, in der Anfangszeit habe er zunächst noch gehofft, dass er in Ruhe gelassen werde, anschliessend habe er Zeit benötigt, um den richtigen Schlepper zu finden (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). In der Anhörung gab er an, es habe kein bestimmtes Ereignis gegeben, welches für ihn den Ausschlag dafür gegeben habe, das Land im (...) 2014 zu verlassen (vgl. SEM-Akte A13, F70 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, wonach er noch etwas Zeit mit seiner Familie habe verbringen wollen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die eritreischen Militärbehörden wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits früher seine Ausreise organisiert hätte.

E. 5.2.1.5 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Ereignisse nach seiner Ausreise aus Eritrea würden für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sprechen. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, nachdem er sein Heimatland verlassen habe, habe seine Frau seinetwegen eine Busse bezahlen müssen und sei für drei Tage inhaftiert worden. Ausserdem sei sie unter Druck gesetzt worden, indem ihr beispielsweise keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr ausgestellt worden seien. Wegen dieser Schwierigkeiten sei sie schliesslich (...) 2017 zusammen mit dem gemeinsamen Kind in den Sudan geflüchtet (vgl. SEM-Akte A13, F18-24). Angesichts dessen, dass die entsprechenden Vorbringen gänzlich unsubstantiiert erfolgten (keine Angaben über die Umstände und den Zeitpunkt der Inhaftierung seiner Ehefrau) und auch nicht plausibel erscheint, dass er - obwohl er offenbar stets in Kontakt mit seiner Frau stand - erst Jahre später davon erfahren haben soll, sind die geltend gemachten Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit den eritreischen Behörden als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers ist die darauf beruhende Inhaftierung seiner Ehefrau und deren Ausreise aus Eritrea aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm ohnehin als unglaubhaft einzustufen.

E. 5.2.2 Nach dem Gesagten können die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst, die anschliessende Suche nach ihm durch Angehörige des Nationaldienstes sowie seine Aufenthalte bei seinem Vater und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise nicht geglaubt werden. Dementsprechend vermag er aus seinem Vorbringen, aufgrund seiner Desertion würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert und unverhältnismässig streng bestraft, wobei eine solche Bestrafung als politisch motiviert einzustufen sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es erscheint wahrscheinlicher, dass er vom Militärdienst suspendiert oder im Laufe der Jahre ordentlich entlassen worden ist und danach noch einige Zeit unbehelligt in Eritrea lebte, bevor er im (...) 2014 in den Sudan ging (vgl. diesbezüglich die Urteile des BVGer E-3837/2019 vom 19. Januar 2021 E. 6.2.5, E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er im Zeitraum nach Verlassen des Militärdienstes bis zu seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.

E. 5.3.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 5.3.2 Aufgrund dieses Entscheids kann vorliegend - mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz - auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Selbst bei Annahme einer illegal erfolgten Ausreise lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils entnehmen. Da er - wie in der vorhergehenden Erwägung dargelegt (vgl. oben E. 5.2) - nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen (Militär-) Behörden geraten ist, sind - neben einer allenfalls illegalen Ausreise - auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht.

E. 5.3.3 Soweit in der Beschwerde Kritik an dieser neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen (vgl. auch unten E. 7.2.3.3).

E. 5.4 Als Auslöser für das Verlassen seines Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren schliesslich auch, dass der Nationaldienst kein Ende nehme, er keine Freiheiten mehr gehabt habe und mit der herrschenden Politik nicht einverstanden gewesen sei (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A13, F69 ff.). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat (vgl. dort E. II, Ziff. 3 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.

E. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Insbesondere ist unter Hinweis auf E. 5.1 des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. oben E. 5.3.2) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden (Wieder-) Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Militärdienst droht (vgl. unten E. 7.2.3). Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach insofern rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (erneuter) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.

E. 7.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden.

E. 7.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.3.3 Die Referenzurteile des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) basieren auf einer umfassenden Analyse der aktuellen Quellen im jeweiligen Urteilszeitpunkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe für den Fall einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung respektive Sklaverei und Zwangsarbeit (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, E. II, Ziff. 4.4.2 und Ziff. 4.4.3), stützt er sich auf Quellen und Rechtsprechung, die älter datieren. Den Ausführungen können keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte entnommen werden, welche eine neuerliche Praxisänderung gebieten würden (vgl. auch vorstehend E. 5.3.4).

E. 7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 7.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilt und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenlässt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Replik auf die gegenwärtige Konfliktsituation rund um die äthiopische Provinz Tigray nichts zu ändern. Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 7.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt unbestrittenermassen über Verwandte in seinem Heimatland (sein Vater, sein Bruder X._______, seine beiden Schwestern Aa._______ und Bb._______ sowie Onkel und Tanten [vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 3.01 und A13, F29 und F31-33]). Soweit er vorbrachte zurzeit nicht mehr mit ihnen in Kontakt zu stehen, ist davon auszugehen, dass er diese Kontakte im Hinblick auf seine Rückkehr reaktivieren respektive wieder intensivieren kann. Vor seiner Ausreise lebte er bei seinem Vater, zu welchem er wieder zurückkehren kann. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Zwar erlernte er keinen Beruf, gemäss eigenen Angaben arbeitete er nach der Schule aber auf verschiedenen (...) (vgl. SEM-Akte A13, F62). Diese Tätigkeit kann er wiederaufnehmen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sodann spricht auch der geltend gemachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bezüglich seiner (...) ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 4. Juni 2020, dass er die Behandlung bereits im (...) 2020 erfolgreich abschliessen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach, selbst bei einem Rückfall, nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Versorgung von (...) für den Beschwerdeführer in Eritrea gewährleistet ist. Dem ärztlichen Bericht ist sodann zu entnehmen, dass er als Nebenwirkung des Medikaments (...) an einer (...) leidet. Zwar brachte er in der Replik vor, seit Abschluss der (...) weiterhin in hausärztlicher Behandlung zu sein, weitere Angaben hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, jedoch nicht. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. April 2021 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher er Kosten von insgesamt Fr. 3'678.30 geltend macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 10.30 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 263.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der Stundensatz liegt im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss bei Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei den Auslagen ist das mit fehlerhaftem Ansatz (0.00 anstatt 5.30) berücksichtigte Porto für die Eingabe der Replik noch nicht enthalten, weshalb die Spesenkosten entsprechend zu erhöhen sind. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 2'706.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'706.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-235/2020 Urteil vom 25. Mai 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2014 in Richtung Sudan. Über Libyen reiste er weiter nach Italien und gelangte von dort am 15. Februar 2017 im Rahmen des Relocation-Programms in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM befragte ihn am 21. Februar 2017 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen (Befragung zur Person [BzP]). Am 21. November 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Identität und seinem persönlichen Hintergrund geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Subzoba D._______, Zoba E._______), wo er am (...) geboren und bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe die (...) Klasse abgeschlossen, wobei er (...) eine Schulklasse habe wiederholen müssen. Danach habe er auf verschiedenen (...) gearbeitet. Im Jahr 2006 sei er in den Militärdienst nach F._______ eingezogen worden. Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen, weshalb er in der Folge am (...) 2007 von Nationaldienstangehörigen abgeführt und nach G._______ gebracht worden sei. Dort habe er während (...) Monaten eine militärische Grundausbildung absolviert. In den nachfolgenden Jahren habe er in H._______, I._______, in J._______ (einem Quartier in K._______), auf dem (...) in K._______ und in L._______ (ebenfalls einem Stadtquartier in K._______) seinen Dienst geleistet. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er aus, er sei am (...) 2013 aus dem Militärdienst desertiert und zunächst zu seinem Vater nach C._______ geflüchtet. Eine Woche später sei er von Militärangehörigen seiner Einheit gesucht worden, wobei er von einem ehemaligen Dienstkollegen telefonisch vorgewarnt worden sei. Er habe sich in der Folge (...) Monate lang bei seinem älteren Bruder versteckt. Während dieser Zeit sei er weitere drei bis vier Mal bei seinem Vater zu Hause gesucht worden. Nachdem seine ehemalige Einheit nach M._______ gegangen sei, sei er nicht mehr aufgesucht worden. Am (...) 2014 habe er deshalb seine langjährige Freundin religiös heiraten können. Am (...) 2014 habe er seine Familie verlassen und sei mit Hilfe eines Schleppers in den Sudan gereist, wo er sich knapp (...) Jahre in N._______ aufgehalten habe. Via Libyen sei er mit dem Boot nach Italien und von dort aus schliesslich in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise sei seine Frau seinetwegen drei Tage inhaftiert und anschliessend ihrer Rechte beraubt worden. Am (...) sei sein Kind auf die Welt gekommen. (...) 2017 sei seine Frau mit dem gemeinsamen Kind aus Eritrea in den Sudan geflohen. A.d Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (im Original), seinen Eheschein (im Original), zwei CDs mit Fotos und Videos seiner Hochzeit, eine Kopie des Impfausweises seines Kindes, den Taufschein seines Kindes (im Original), eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau sowie eine Kursbestätigung des Verteidigungsministeriums vom (...) 2008 (im Original) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 - eröffnet am 14. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 24. Dezember 2019 (im Original), eine Kopie eines ärztlichen Berichts an das SEM von Dr. med. O._______, (...), vom 17. Dezember 2019 sowie eine Kopie eines Terminkärtchens des (...) für den 14. Januar 2020 bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 17. Januar 2020 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 4. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Fürsorgebestätigung der (...) vom 3. Februar 2020 nachreichen. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Verfügung vom 6. Februar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler als amtlicher Rechtsbeistand bei. Ferner machte sie den Beschwerdeführer - unter Bezugnahme auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG [SR 142.31]) - darauf aufmerksam, allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert mit geeigneten ärztlichen Berichten zu belegen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2021 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G.b Mit Eingabe vom 25. März 2021 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerdeschrift. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen. H.b Mit Eingabe vom 14. April 2021 nahm der Beschwerdeführer zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Mit der Replik wurden eine Kopie eines Arztberichts von Dr. med. O._______, (...), vom 4. Juni 2020 sowie eine Honorarnote ins Recht gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In ihrer abweisenden Verfügung kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG genügen würden, weshalb sie seine Flüchtlingseigenschaft nicht anerkannte und das Asylgesuch ablehnte. Zur Begründung führte sie aus, sie bezweifle nicht, dass er zwischen (...) 2007 und (...) 2013 Nationaldienst geleistet habe, demgegenüber habe er seine Gefährdungslage im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht glaubhaft machen können. So habe er in der BzP ausgesagt, dass er das erste Mal etwa eine Woche nach seiner Desertion und das letzte Mal eine Woche vor seiner Ausreise im (...) 2014 in seinem Elternhaus gesucht worden sei, wobei er von seinem Freund P._______ vorgewarnt worden sei. In der Anhörung habe er demgegenüber behauptet, sein Freund habe Q._______ geheissen und nach seiner Hochzeit anfangs (...) 2014 sei er nicht mehr gesucht worden. Diese Widersprüche in Bezug auf den Namen seines Freundes und den Zeitpunkt der letzten Suche nach ihm habe er nicht entkräften können. Damit seien seine Aussagen in zentralen Punkten der Asylbegründung unglaubhaft. Des Weiteren habe er seine Ausreise aus Eritrea zwar detailliert geschildert, dennoch würden diesbezüglich gewisse Zweifel bestehen. So habe er in der BzP angegeben, von R._______ via S._______ in den Sudan gelangt zu sein, wohingegen er in der Anhörung ausgesagt habe, von R._______ über T._______ gereist zu sein. Ausserdem habe er in der BzP erklärt, nach der Überquerung der Grenze in den Sudan zuerst nach U._______ gegangen zu sein, dagegen habe er in der Anhörung den Aufenthalt in U._______ nicht mehr erwähnt. Schliesslich erstaune, dass er während mehrerer Tage mit einer (...) Gruppe zu Fuss gereist sei, statt sich einzeln in unmittelbare Grenznähe zu begeben und von dort innerhalb einiger Stunden ins Ausland zu gelangen. Infolgedessen seien seine Schilderungen der illegalen Ausreise zumindest fragwürdig. Alsdann sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine ehemaligen Vorgesetzten ihn vier- oder fünfmal beim Vater gesucht haben sollen, ohne je an einem anderen Ort nach ihm zu fragen, insbesondere da sein Bruder im selben Dorf gelebt habe. Ferner sei unverständlich, weshalb er nicht schon früher ausgereist sei, stattdessen geheiratet und danach mehrere Monate bis im (...) 2014 zu Hause gewohnt habe, obwohl sich in diesem Zeitraum nichts mehr ereignet habe. Damit sei der Anlass seiner Flucht nicht ersichtlich. Überdies sei es überraschend, dass - obwohl er in der freien Erzählung seiner Asylgründe anlässlich der Anhörung die Suche nach ihm gänzlich unerwähnt gelassen habe - später eine Verfolgung gegenüber seiner Ehefrau eingesetzt haben soll. Sodann seien seine Antworten in Bezug auf den eigentlichen Anlass und Zeitpunkt seiner Desertion am (...) 2013 zurückhaltend und wenig greifbar ausgefallen. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, Eritrea verlassen zu haben, weil der dortige Militärdienst kein Ende nehme und er mit der herrschenden Politik nicht einverstanden sei, würden sich seine Aussagen auf die allgemeine politische Situation in seinem Heimatland beziehen. Insofern seien die diesbezüglichen Vorbringen nicht asylrelevant. Alsdann sei eine asylrelevante (recte: flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungssituation - unabhängig von deren Glaubhaftigkeit - auch nicht aufgrund der geltend gemachten illegalen Ausreise anzunehmen, zumal keine zusätzlichen Faktoren ersichtlich seien, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse führte die Vorinstanz aus, es würden sich aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Prüfung, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe, sei aufgrund seiner unglaubhaften Angaben nicht möglich. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder dass er diesen bereits ordentlich abgeschlossen habe. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea nicht entgegen. Es könne deswegen nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Weiter seien weder allgemeine noch individuelle Gründe ersichtlich, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, und der Vollzug sei technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Rechtsmittelschrift hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, er habe sowohl die Desertion aus dem Nationaldienst als auch die illegale Ausreise glaubhaft machen können. Bezüglich der angeblichen Widersprüche zu den Umständen nach der Desertion führte er aus, er könne sich nicht mehr erklären, weshalb im BzP-Protokoll festgehalten worden sei, dass die letzte Suche nach ihm eine Woche vor seiner Ausreise erfolgt sein soll. Er sei überzeugt, stets ausgesagt zu haben, in den letzten Monaten vor seiner Ausreise nicht mehr gesucht worden zu sein, was er in der Anhörung mehrfach wiederholt habe. Weiter habe er bei der BzP die Namen "P._______" und "Q._______" vertauscht, was angesichts dessen, dass die Vorfälle bereits sechs Jahre zurückliegen würden und die Namen sehr ähnlich seien, äusserst wahrscheinlich sei. Da er in der Anhörung angegeben habe, sich nach seiner Desertion knapp eine Woche lang in seinem Elternhaus aufgehalten zu haben, sei - entgegen der Ansicht des SEM - kein Widerspruch zu seinen Ausführungen in der BzP erkennbar. Den Vorhalt, er habe anlässlich der Befragungen zwei verschiedene Reisewege in den Sudan beschrieben, betreffe den Fluchtweg innerhalb Eritreas und nicht den Grenzübertritt, weshalb es für die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nicht relevant sei, welche innerstaatliche Route er bis zur Grenze genommen habe. Des Weiteren klinge der von der Vorinstanz behauptete Widerspruch hinsichtlich seines Aufenthaltes in U._______ konstruiert und hätte bei präziserem Nachfragen anlässlich der BzP ohne weiteres vermieden werden können. Bei der Grenzüberquerung habe er sich an die Anweisungen seines Schleppers gehalten, weshalb kaum relevant scheine, ob das SEM sich diese Vorgehensweise erklären könne oder nicht. Jedenfalls sei es keinesfalls ausgeschlossen, dass auch eine kleine bis mittelgrosse Gruppe unter einem erfahrenen Führer unbemerkt illegal ins Ausland gelangen könne. Zudem habe er die illegale Ausreise ausführlich und mit persönlichen Erfahrungen geprägt geschildert. Soweit es für die Vorinstanz nicht einleuchte, weshalb er von seinen ehemaligen Vorgesetzten nicht auch an anderen Orten gesucht worden sei, könne er sich dies ebenfalls nicht erklären. Diese Zusammentreffen habe er aufgrund der Erzählungen seines Vaters lebensnah schildern können. Den einschneidenden Schritt, Eritrea zu verlassen, habe er - trotz der konkreten Gefahr einer Verhaftung - aus Rücksicht auf seine Nächsten erst einige Zeit nach seiner Desertion gewagt, was stärker für als gegen ihn spreche und aus menschlicher Sicht nachvollziehbar sei. Der Umstand, dass seine Ehefrau nach seiner Ausreise verfolgt worden sei, sei wohl darauf zurückzuführen, dass seine ehemalige Einheit wieder in die nähere Umgebung von C._______ zurückversetzt und damit auch die Suche nach ihm wiederaufgenommen worden sei. Derartige Sanktionen gegen Angehörige seien weit verbreitet. Obwohl er seine innere Motivation für die Desertion eher kurz geschildert habe, erscheine diese im Gesamtkontext seiner Erfahrungen im Dienst real, stimmig und absolut nachvollziehbar. Bezüglich des genauen Zeitpunkts seiner Desertion sei er gar nie danach gefragt worden und habe diesen Aspekt selber auch nicht für besonders wichtig gehalten. Aus seinen verschiedenen Ausführungen in den Befragungen würde sich ein stimmiges Gesamtgefüge ergeben. Für die Glaubhaftigkeit spreche ferner, dass er überraschende Umstände geschildert habe, auf welche er selbst keinen Einfluss gehabt habe und die er möglicherweise nicht vollständig verstanden habe. Mit Blick auf seine sehr kurze schulische Laufbahn sei es sodann höchst unwahrscheinlich, dass er sich derart viele Details eines komplexen Sachverhalts merken und sie lebensnah über die gesamte Bundesanhörung stimmig wiedergeben könne, wenn es sich dabei nicht um selbst Erlebtes handeln würde. Die Vorinstanz habe es vernachlässigt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auf Grundlage einer Gesamtwürdigung zu beurteilen und die Beweisregeln von Art. 7 AsylG insgesamt zu restriktiv gehandhabt. Ihm sei der Nachweis gelungen, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung, die sich in der Desertion und anschliessenden Landesflucht manifestiert habe, an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet sei. Seinen Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme begründete der Beschwerdeführer mit dem Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe. Er habe beweisen respektive glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei. Die anderslautende neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei angesichts der Lage in Eritrea nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass bei ihm - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - weitere Faktoren gegeben seien, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. So sei er bereits (...) Jahre im Nationaldienst gefangen gewesen und dadurch den Behörden und insbesondere seiner Einheit namentlich bekannt sowie in den Akten vermerkt. Weiter sei nachgewiesen worden, dass er seine Desertion glaubhaft geschildert habe und deshalb als missliebige Person gelten dürfte. Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzulässig. Da er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, stünde eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG und sei dementsprechend nicht mit dem Non-Refoulement-Prinzip vereinbar. Weiter führte er - unter Verweis auf verschiedene Berichte - aus, ihm drohe bei einer Rückkehr das ernsthafte Risiko, bereits am Flughafen willkürlich festgenommen, unmenschlich behandelt sowie in anschliessenden Verhören gar gefoltert und danach willkürlich inhaftiert zu werden. Darüber hinaus werde er - als gesunder und sich im militärdienstpflichtigen Alter befindlichen Eritreer, welcher bereits Dienst geleistet habe und den Behörden mithin namentlich bekannt sei - bei seiner Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder in den eritreischen Pflichtdienst einberufen, womit die Gefahr einer flagranten Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK und des Folterverbots von Art. 3 EMRK bestehe. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch als unzumutbar einzuschätzen. Seine Ehefrau und sein Kind würden ebenso wie sein jüngerer Bruder nicht mehr in Eritrea leben. Sein Vater sei bereits um die (...) Jahre alt und dürfte damit kaum mehr in der Lage sein, ihn bei einer allfälligen Wiedereingliederung zu unterstützen. Er selber habe nie einen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Seine im Land verbliebenen Geschwister hätten eigene Familien und mithin ihre eigenen Probleme, so dass er niemanden habe, der ihn unterstützen könnte. Alsdann habe er derzeit keinen Kontakt zu seiner Familie in Eritrea. Daneben würde er sich in einer medizinischen Notlage befinden, da er an einer (...) erkrankt und deswegen in Behandlung sei. Die Wegweisung sei daher zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Bezüglich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wurde angemerkt, dass der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen sei, seit wann er an (...) leide und ob er diesbezüglich bereits in Eritrea in medizinischer Behandlung gewesen sei. Dennoch könne gesagt werden, dass das eritreische Gesundheitsministerium verschiedene Kampagnen zur Bekämpfung verbreiteter Krankheiten gestartet habe. Unter Bezugnahme auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. Juni 2019 wurde darauf verwiesen, dass eine adäquate medizinische Versorgung für seine (...) im Heimatland gewährleistet sei. Eine (Weiter-) Behandlung erweise sich demnach als möglich und zumutbar, zumal er aus der Zoba E._______ stamme und das (...)- oder (...)-Spital in K._______ gut erreichen könne. Es sei ihm überdies unbenommen, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, die (...)-Therapie habe in der Zwischenzeit erfolgreich abgeschlossen werden können. Seither befinde er sich aber weiterhin in hausärztlicher Behandlung. Bei einer Rückschaffung und damit einhergehender mangelhafter medizinischer Überwachung sei ein Rückfall nicht ausgeschlossen. Auch wenn in Eritrea ein nationales Programm mit kostenloser Abgabe von (...)-Medikamenten bestehen sollte, dürfte er, aufgrund seiner familiären Vorbelastung und Vorgeschichte, kaum effektiven Zugang zu einem solchen haben. Überdies sei - wie bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt - sein Gesundheitszustand nur einer von zahlreichen Faktoren, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges führen würden. Abschliessend wurde festgehalten, aufgrund des Eingreifens des eritreischen Militärs im November 2020 in der Tigray-Region und den dort mutmasslich begangenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sei die Gefahr einer erneuten Zwangsrekrutierung und/oder Bestrafung gestiegen sei. 5. 5.1 Nach eingehender Prüfung der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant, zu bestätigen ist. 5.2 5.2.1 Übereinstimmend mit dem SEM kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat von (...) 2007 bis (...) 2013 tatsächlich Militärdienst geleistet hat. Seine diesbezüglichen Ausführungen in den Befragungen, insbesondere die Beschreibung seiner militärischen Ausbildung in G._______, seine nachfolgenden Stationierungen in H._______, I._______, J._______, am (...) und schliesslich in L._______ sowie seine Diensttätigkeiten, sind substantiiert, konsistent und plausibel (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 1.17.04 sowie A13, F52-58, F67 und F73-106). Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Schilderungen der Desertion aus dem Militärdienst und der anschliessenden behördlichen Suche nach ihm sowie die Ausführungen über seinen Aufenthalt bis zu seiner Ausreise nicht glaubhaft ausfielen. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist dabei nicht ersichtlich. 5.2.1.1 Der Beschwerdeführer vermochte seine innere Motivation respektive die finalen Beweggründe für seine Desertion sowie die Inkaufnahme des miteinhergehenden Risikos nicht konkret und nachvollziehbar darzulegen. So beantwortete er die entsprechende Frage, wie es dazu gekommen sei, dass er am (...) 2013 seinen Militärdienst beendet habe, zunächst nur ausweichend (vgl. SEM-Akte A13, F107). Auf die erneute Nachfrage erklärte er dann, die Arbeit sei unerträglich gewesen und er habe sie gehasst. Er habe die ganze Zeit nur Wache halten müssen. Es habe keine Gelegenheit gegeben, einen anderen Beruf zu erlernen oder auszuüben, und deshalb habe er sich dazu entschieden, nach Hause zu gehen (vgl. SEM-Akte A13, F108). Wann er den einschneidenden Fluchtentschluss gefasst hatte, vermochte er ebenfalls nicht überzeugend darzulegen. Hierzu machte er geltend, die Militärzeit nehme kein Ende und er habe dabei nicht arbeiten dürfen und weder für seine Familie da sein noch seine Kinder grossziehen können. Er hätte kein eigenes Leben haben können (vgl. SEM-Akte A13, F110). Alsdann blieben auch die wesentlichen Umstände der Desertion zunächst weitestgehend im Dunkeln. Erst auf wiederholte Ergänzungsfragen bezüglich der Geschehnisse vom (...) 2013 brachte er schliesslich vor, er habe seine Einheit in V._______ an seinem freien Tag verlassen, nachdem er seinen Vorgesetzten, W._______, um Erlaubnis gebeten habe, einen Ausflug in die Stadt machen zu dürfen. Mit dem Bus Nummer (...) sei er dann von der Haltestelle (...) in sein Heimatdorf C._______ gelangt (vgl. SEM-Akte A13, F112-129). Es stellt sich die Frage, weshalb er diese Ereignisse nicht von sich aus vorgetragen hat, und es entsteht der Eindruck, er habe seine Antworten den gestellten Fragen angepasst. Da der Beschwerdeführer die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösendes Ereignis schilderte, wäre anzunehmen gewesen, dass er selbst nach längerer Zeit noch substantiierte Angaben dazu machen kann. Vor diesem Hintergrund kann nicht geglaubt werden, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. 5.2.1.2 Des Weiteren bestehen im Zusammenhang mit der Suche nach dem Beschwerdeführer wegen Fernbleibens vom Militärdienst Ungereimtheiten, welche er nicht aufzulösen vermochte. So ist für das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - unverständlich, weshalb seine beiden ehemaligen Vorgesetzten ihn lediglich im Haus seines Vaters und nicht auch bei seinem älteren Bruder, X._______, aufgesucht haben sollen, wo er sich nach der Desertion bis zur Heirat versteckt gehalten habe. Angesichts dessen, dass dieser gemäss Aussagen des Beschwerdeführers (...) war (vgl. SEM-Akte A13, F33), womit den (Militär-) Behörden dessen Adresse bekannt sein musste, wäre es wohl ein leichtes gewesen, ihn dort aufzufinden. Stringente Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen. Vielmehr lässt der Umstand, wonach er sich bis zu seiner Hochzeit im (...) 2014 offenbar weitgehend unbehelligt bei seinem Bruder, welcher ebenfalls in C._______ wohnte, aufhielt, nicht auf eine asylrelevante Gezieltheit der Verfolgung schliessen. Alsdann machte er in den Befragungen zwar übereinstimmend geltend, seine beiden ehemaligen Vorgesetzten, W._______ und Y._______, hätten ihn erstmals eine Woche nach seiner Desertion bei seinem Vater gesucht (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A13, F114 und F138 f.) und seien anschliessend drei oder vier weitere Male dort vorbeigekommen, um sich nach seinem Aufenthalt zu erkundigen (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.02 und A13, F107, F140 f., F143, F145 und F178). Demgegenüber vermochte er die einzelnen Erkundigungen der Behörden zeitlich nicht näher einzuordnen, was angesichts deren Wichtigkeit nicht nachvollziehbar ist. Zudem fielen seine Angaben betreffend den Zeitpunkt der letzten Durchsuchung widersprüchlich aus. In der BzP machte er geltend, er sei letztmals eine Woche vor seiner Ausreise aus Eritrea gesucht worden (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02), wohingegen er anlässlich der Anhörung behauptete, nach seiner Hochzeit nicht mehr von seiner Einheit gesucht worden zu sein, da diese nach M._______ gegangen sei (vgl. SEM-Akte A13, F143-146, F152 und F154). Als er mit diesen unterschiedlichen Angaben konfrontiert wurde, hielt er daran fest, dass er gesucht worden sei, bevor er geheiratet habe (vgl. SEM-Akte A13, F178). In seiner Rechtsmitteleingabe bringt er vor, er wisse nicht mehr, wie diese Protokollierung in der BzP zustande gekommen sei. Damit vermag er keine plausible Erklärung zu seiner Entlastung vorzubringen. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er nämlich zweimal, er verstehe den Dolmetscher "molto bene" (vgl. SEM-Akte A5, Bst. h und Ziff. 9.02). Zudem bestätigte er nach der Rückübersetzung unterschriftlich, das Protokoll sei vollständig und korrekt und würde seinen Aussagen entsprechen (vgl. ebenda S. 10). Nach Durchsicht des Protokolls sind ausserdem keine Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten oder unpräzise oder unvollständige Übersetzungen festzustellen. Auch wenn dem Protokoll der BzP angesichts des summarischen Charakters der Befragung nur ein beschränkter Beweiswert zukommt, dürfen Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Folglich muss sich der Beschwerdeführer auf seine Aussagen an der BzP und daraus allenfalls resultierende Unstimmigkeiten behaften lassen. Soweit er in der Anhörung vorbrachte, dass die Suche nach ihm (...) 2014 (vorübergehend) eingestellt worden sei, weil seine Einheit zwecks Ausbildung nach M._______ weitergezogen sei (vgl. SEM-Akte A13, F143-146, F152, F154 und F178), erscheint dies wenig wahrscheinlich. Unter diesen Umständen ist im Übrigen sein Verhalten, direkt nach der Hochzeit vom (...) 2014 wieder an seinen den eritreischen Behörden bekannten Wohnsitz bei seinem Vater zurückzukehren und sich dort bis zu seiner Ausreise aufzuhalten, nicht einleuchtend, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dort, nach der Rückkehr seiner Einheit, mit einer Verhaftung hätte rechnen müssen. 5.2.1.3 Darüber hinaus fielen seine Ausführungen, wie er nach seiner Desertion im (...) 2013 bis zu seiner Ausreise im (...) 2014 versteckt in C._______ gelebt haben will, ohne festgenommen worden zu sein, nur sehr vage, allgemein und substanzarm aus. In der BzP führte er aus, er habe während dieser Zeitspanne nichts gemacht. Da er nicht habe arbeiten können, sei er zu Hause geblieben. Er habe ohnehin vorsichtig sein müssen, um nicht in eine Razzia zu geraten (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Auch in der Anhörung machte er - trotz mehrmaliger Nachfragen - keine weitergehenden Angaben (vgl. SEM-Akte A13, F64-66). Damit erwecken seine Schilderungen nicht den Eindruck einer Person, die tatsächlich in den Fokus der Behörden geraten ist und sich vor diesen verstecken musste. Diese Einschätzung wird durch Ungereimtheiten in Bezug auf die geltend gemachte Vorwarnung durch seinen Freund bestätigt. Hierzu gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, sein Freund P._______, mit welchem er zusammen den Militärdienst geleistet habe, habe sich kurz vor der letzten Suche eine Woche vor seiner Ausreise telefonisch mit seinem Vater in Verbindung gesetzt, um ihm mitzuteilten, dass W._______ auf dem Weg zu ihm sei (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). Dagegen brachte er in der Anhörung vor, er sei von seinem ehemaligen Kollegen Q._______ über die erste Durchsuchung eine Woche nach seiner Desertion informiert worden, sodass er sich rechtzeitig bei seinem Bruder habe verstecken können (vgl. SEM-Akte A13, F107, F112, F130 und F139). Als er auf diese Wiedersprüche angesprochen wurde, wich er den Fragen mehrmals aus, bevor er schliesslich bestätigte, dass Q._______ seinen Vater per Telefon gewarnt hatte, noch bevor er das erste Mal zu Hause von seiner ehemaligen Einheit gesucht worden sei. Dagegen sei P._______ der Name des Freundes, welcher ihm geholfen habe, einen Schlepper zu finden (vgl. SEM-Akte A13, F171-178). Obwohl die Namen "P._______" und "Q._______" ähnlich klingen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Namen der Person, welche ihn telefonisch vor den Razzien der Militärbehörden warnte, und denjenigen seines Freundes, welcher ihm den Kontakt zu seinem Schlepper ermöglichte, auseinanderhalten kann. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, wonach es sich um eine simple Verwechslung der Namen gehandelt habe, verfängt nicht. 5.2.1.4 Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen er als gesuchte Person, welche sich versteckt hielt, bis im (...) 2014 in Eritrea blieb und nicht bereits schon früher ausgereist ist. Während der BzP führte er auf die Frage, weshalb er so lange gewartet habe, bis er schliesslich sein Heimatland verlassen habe, aus, in der Anfangszeit habe er zunächst noch gehofft, dass er in Ruhe gelassen werde, anschliessend habe er Zeit benötigt, um den richtigen Schlepper zu finden (vgl. SEM-Akte A5, Ziff. 7.02). In der Anhörung gab er an, es habe kein bestimmtes Ereignis gegeben, welches für ihn den Ausschlag dafür gegeben habe, das Land im (...) 2014 zu verlassen (vgl. SEM-Akte A13, F70 f.). Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Erklärung, wonach er noch etwas Zeit mit seiner Familie habe verbringen wollen, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Bei einer tatsächlichen Verfolgung durch die eritreischen Militärbehörden wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits früher seine Ausreise organisiert hätte. 5.2.1.5 Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, die Ereignisse nach seiner Ausreise aus Eritrea würden für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sprechen. Anlässlich der Anhörung gab er zu Protokoll, nachdem er sein Heimatland verlassen habe, habe seine Frau seinetwegen eine Busse bezahlen müssen und sei für drei Tage inhaftiert worden. Ausserdem sei sie unter Druck gesetzt worden, indem ihr beispielsweise keine Coupons für Grundnahrungsmittel mehr ausgestellt worden seien. Wegen dieser Schwierigkeiten sei sie schliesslich (...) 2017 zusammen mit dem gemeinsamen Kind in den Sudan geflüchtet (vgl. SEM-Akte A13, F18-24). Angesichts dessen, dass die entsprechenden Vorbringen gänzlich unsubstantiiert erfolgten (keine Angaben über die Umstände und den Zeitpunkt der Inhaftierung seiner Ehefrau) und auch nicht plausibel erscheint, dass er - obwohl er offenbar stets in Kontakt mit seiner Frau stand - erst Jahre später davon erfahren haben soll, sind die geltend gemachten Schwierigkeiten seiner Ehefrau mit den eritreischen Behörden als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe des Beschwerdeführers ist die darauf beruhende Inhaftierung seiner Ehefrau und deren Ausreise aus Eritrea aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm ohnehin als unglaubhaft einzustufen. 5.2.2 Nach dem Gesagten können die geltend gemachte Desertion des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst, die anschliessende Suche nach ihm durch Angehörige des Nationaldienstes sowie seine Aufenthalte bei seinem Vater und seinem Bruder bis zu seiner Ausreise nicht geglaubt werden. Dementsprechend vermag er aus seinem Vorbringen, aufgrund seiner Desertion würde er bei einer Rückkehr nach Eritrea umgehend inhaftiert und unverhältnismässig streng bestraft, wobei eine solche Bestrafung als politisch motiviert einzustufen sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es erscheint wahrscheinlicher, dass er vom Militärdienst suspendiert oder im Laufe der Jahre ordentlich entlassen worden ist und danach noch einige Zeit unbehelligt in Eritrea lebte, bevor er im (...) 2014 in den Sudan ging (vgl. diesbezüglich die Urteile des BVGer E-3837/2019 vom 19. Januar 2021 E. 6.2.5, E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Ausreisezeitpunkt von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er im Zeitraum nach Verlassen des Militärdienstes bis zu seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 5.3 5.3.1 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 5.3.2 Aufgrund dieses Entscheids kann vorliegend - mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz - auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Selbst bei Annahme einer illegal erfolgten Ausreise lassen sich den Akten keine konkreten Hinweise auf relevante zusätzliche Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils entnehmen. Da er - wie in der vorhergehenden Erwägung dargelegt (vgl. oben E. 5.2) - nicht glaubhaft machen konnte, dass er aus dem Militärdienst desertiert oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen (Militär-) Behörden geraten ist, sind - neben einer allenfalls illegalen Ausreise - auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des Regimes als missliebige Personen erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 5.3.3 Soweit in der Beschwerde Kritik an dieser neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Die entsprechenden Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen (vgl. auch unten E. 7.2.3.3). 5.4 Als Auslöser für das Verlassen seines Heimatlandes nannte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren schliesslich auch, dass der Nationaldienst kein Ende nehme, er keine Freiheiten mehr gehabt habe und mit der herrschenden Politik nicht einverstanden gewesen sei (vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 7.01 und A13, F69 ff.). Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat (vgl. dort E. II, Ziff. 3 sowie die Zusammenfassung der entsprechenden Ausführungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), stellen Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Insbesondere ist unter Hinweis auf E. 5.1 des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. oben E. 5.3.2) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden (Wieder-) Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Militärdienst droht (vgl. unten E. 7.2.3). Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückschaffung in den Heimatstaat ist demnach insofern rechtmässig. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 127 m.w.H.). Aufgrund des heutigen Alters des Beschwerdeführers kann ein allfälliger (erneuter) Einzug in den Nationaldienst bei seiner Rückkehr nicht ausgeschlossen werden (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil publiziert]). Die Frage kann aber mit Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. 7.2.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geklärt. Nach eingehender Quellenanalyse kam es zum Schluss, die Bedingungen im Nationaldienst seien grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren; durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bestünde gleichwohl nicht das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Zudem sei nicht erstellt, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1, insbesondere E. 6.1.5). Weiter verneinte es das ernsthafte Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. BVGE 2018 IV/4 E. 6.1.6), da keine hinreichenden Belege dafür existierten, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. 7.2.3.2 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten ergeben sich - selbst bei einem Einzug in den Nationaldienst - Anhaltspunkte für die Annahme, er müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.3.3 Die Referenzurteile des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 und E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (publiziert als BVGE 2018 VI/4) basieren auf einer umfassenden Analyse der aktuellen Quellen im jeweiligen Urteilszeitpunkt. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe für den Fall einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea Folter und unmenschliche Behandlung respektive Sklaverei und Zwangsarbeit (vgl. hierzu die Ausführungen in der Beschwerde, E. II, Ziff. 4.4.2 und Ziff. 4.4.3), stützt er sich auf Quellen und Rechtsprechung, die älter datieren. Den Ausführungen können keine neuen Erkenntnisse oder Gesichtspunkte entnommen werden, welche eine neuerliche Praxisänderung gebieten würden (vgl. auch vorstehend E. 5.3.4). 7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten - sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 7.2.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilt und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenlässt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Im bereits zitierten Grundsatzentscheid BVGE 2018 IV/4 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O., E. 6.2.3-6.2.5). Daran vermag auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Replik auf die gegenwärtige Konfliktsituation rund um die äthiopische Provinz Tigray nichts zu ändern. Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig; die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.4 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass sich im Fall des Beschwerdeführers aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche einen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen. Er verfügt unbestrittenermassen über Verwandte in seinem Heimatland (sein Vater, sein Bruder X._______, seine beiden Schwestern Aa._______ und Bb._______ sowie Onkel und Tanten [vgl. SEM-Akten A5, Ziff. 3.01 und A13, F29 und F31-33]). Soweit er vorbrachte zurzeit nicht mehr mit ihnen in Kontakt zu stehen, ist davon auszugehen, dass er diese Kontakte im Hinblick auf seine Rückkehr reaktivieren respektive wieder intensivieren kann. Vor seiner Ausreise lebte er bei seinem Vater, zu welchem er wieder zurückkehren kann. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr - trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit - auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen kann. Zwar erlernte er keinen Beruf, gemäss eigenen Angaben arbeitete er nach der Schule aber auf verschiedenen (...) (vgl. SEM-Akte A13, F62). Diese Tätigkeit kann er wiederaufnehmen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Sodann spricht auch der geltend gemachte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bezüglich seiner (...) ergibt sich aus dem eingereichten Arztbericht vom 4. Juni 2020, dass er die Behandlung bereits im (...) 2020 erfolgreich abschliessen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht geht demnach, selbst bei einem Rückfall, nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung festgestellt hat, ist davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Versorgung von (...) für den Beschwerdeführer in Eritrea gewährleistet ist. Dem ärztlichen Bericht ist sodann zu entnehmen, dass er als Nebenwirkung des Medikaments (...) an einer (...) leidet. Zwar brachte er in der Replik vor, seit Abschluss der (...) weiterhin in hausärztlicher Behandlung zu sein, weitere Angaben hinsichtlich seines aktuellen Gesundheitszustandes machte der Beschwerdeführer, welcher die entsprechende Substantiierungslast trägt, jedoch nicht. Jedenfalls ist die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Ausrichtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6 m.w.H.). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit derselben Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist, ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 14. April 2021 eine Honorarnote eingereicht, mit welcher er Kosten von insgesamt Fr. 3'678.30 geltend macht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 11.35 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- sowie Spesen in der Höhe von Fr. 10.30 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 263.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Der Stundensatz liegt im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss bei Fr. 220.- (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Bei den Auslagen ist das mit fehlerhaftem Ansatz (0.00 anstatt 5.30) berücksichtigte Porto für die Eingabe der Replik noch nicht enthalten, weshalb die Spesenkosten entsprechend zu erhöhen sind. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand ist deshalb durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von (gerundet) Fr. 2'706.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roman Schuler, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 2'706.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Kathrin Rohrer Versand: