Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, stammender, der Ethnie der Saho angehörender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 22. Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 2. März 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Am 5. Dezember 2017 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und am 27. Februar 2018 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei seit 22 Jahren (1995) in Haft. Er selber sei im September 2012 zweimal festgenommen worden, als er sich bei den Sicherheitskräften nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe. Er habe im Jahr 2013 die (...) Klasse der Schule abgeschlossen und sei danach von 2014 bis 2015 für die "Nationale Union der Schüler und Jugend von Eritrea" (Schülerunion; National Union of Eritrean Youth and Students, NUEYS) in B._______ tätig gewesen. Im Mai 2015 sei es in B._______ zu einem Konflikt mit Soldaten gekommen, weil mehrere Häuser, unter anderem dasjenige seiner Familie, abgerissen worden seien. Ab Mitte des Jahres 2015 sei er drei Monate lang in D._______ im Gefängnis gewesen, nachdem er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Im Jahr 2015 habe man ihn zwingen wollen, nach E._______ zu gehen, um dort einen politischen Unterricht zu besuchen und danach als "Kader" (Agitator) tätig zu sein. Er habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt. Wegen dieser Weigerung, seiner Bekanntheit aufgrund der Tätigkeit für die Schülerunion und seinen Erkundigungen nach dem Verbleib seines Vaters sei er im Visier der Sicherheitskräfte gewesen. Am (...) November 2015 sei er mit zwei Freunden illegal nach Äthiopien aus-gereist. Der Fussmarsch von B._______ bis zur Grenze habe zehn Tage gedauert. Sie seien bei der Grenzüberquerung in F._______ beschossen worden. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter aufgefordert worden, ihn herbeizuschaffen, und sie sei für vier Monate inhaftiert worden. B.b Im Rahmen der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach dem Abschluss der Schule im Jahr 2012 bis 2014 als (...)gehilfe gearbeitet. Im September 2012 habe er sich bei der Polizei in B._______ nach seinem Vater erkundigt - der seit 1995 im Gefängnis (...) inhaftiert sei -, und er sei deswegen zehn Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Daraufhin sei er wegen der gleichen Sache zum Sicherheitsdienst in B._______ gegangen. Dort sei er zwanzig bis fünfundzwanzig Tage festgehalten und gefoltert worden. Er habe danach noch wiederholt wegen seines Vaters bei den Behörden vorgesprochen und sei dabei jeweils für einen oder zwei Tage festgehalten worden. Ab (...) 2014 sei er für die Kulturabteilung der "Hamamate" (Abkürzung der Bezeichnung der NUEYS in der Sprache Tigrinya, Anmerkung des Gerichts) als (...) tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht freiwillig gewesen, sondern er sei dieser Organisation zugeteilt worden, weil er den Militärdienst in G._______ nicht habe absolvieren wollen. Im Juni 2014 sei er bei einem Ausreiseversuch beschossen und festgenommen worden. Danach sei er in einem unterirdischen Gefängnis in D._______ festgehalten und regelmässig geschlagen und getreten worden. Nach drei Monaten, (...) September 2014 respektive am (...) Oktober 2014, habe er aus dieser Haft entkommen können, als er und die anderen Häftlinge nach draussen gebracht worden seien, um ihre Notdurft zu verrichten. Er sei dann nach B._______ zurückgekehrt, wo er zur "Hamamate" gegangen und dieser von seinem Fluchtversuch und der anschliessenden Inhaftierung berichtet habe. Die "Hamamate" habe sich dafür eingesetzt, dass er von den Behörden nicht weiter wegen seiner Flucht behelligt worden sei. Bei einer Auseinandersetzung wegen des Abrisses der Häuser in B._______ am (...) Mai 2015 hätten Vertreter der Behörden Videoaufnahmen gemacht, und in der darauffolgenden Nacht hätten sie begonnen, Leute mitzunehmen. Aus Angst vor Konsequenzen habe er zwei Nächte im Freien verbracht. Zur Ausreise aus Eritrea habe er sich entschlossen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er ab Anfang 2016 eine militärische Grundausbildung in D._______ machen und eine Waffe tragen müsse. Im Übrigen seien er und seine Kameraden im Jahr 2015 auch informiert worden, dass sie in E._______ einen politischen Kurs absolvieren müssten. Aus ihm unbekannten Gründen sei es dazu aber nicht gekommen. Überdies habe er befürchtet, anhand der im Zusammenhang mit dem Häuserabriss in B._______ gemachten Videoaufnahmen von den Behörden gesucht zu werden. Er sei am (...) November 2015 zusammen mit zwei Freunden illegal ausgereist. Sie seien innert etwa 11 Stunden in Begleitung eines ortskundigen, aus seinem Dorf stammenden Soldaten zu Fuss zum Grenzfluss gegangen, wo ihnen der Soldat den Weg über die Grenze gezeigt habe. Im Dezember 2015 sei seine Mutter unter dem Vorwurf, ihn bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, festgenommen und deswegen für etwa vier Monate festgehalten worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls inhaftiert zu werden. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt am (...), in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 10. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Céline Benz-Desrochers als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Schulausbildung und zum Datum seiner dreimonatigen Inhaftierung wegen eines gescheiterten Fluchtversuchs gemacht. Ebenso widersprüchlich habe er sich dazu geäussert, ob er bei diesem Fluchtversuch oder bei seiner Ausreise an der Grenze in F._______ beschossen worden sei, sowie zu den Umständen der Ausreise im Jahr 2015 (Anzahl der Begleiter, Dauer der Reise vom Wohnort bis zur Grenze) und zum Ausstelldatum der eingereichten Einwohnerkarte. Dass er sich auch nach 2012 wiederholt bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe, habe der Beschwerdeführer in der BzP ebenso wenig erwähnt, wie dass seine Mutter nach seiner Ausreise inhaftiert worden sei. In der Anhörung habe er angegeben, er sei ausgereist, weil er in E._______ hätte an der Waffe ausgebildet werden sollen, während er in der BzP nur seine Weigerung erwähnt habe, den politischen Unterricht zu besuchen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem gescheiterten Fluchtversuch, zur anschliessenden Inhaftierung in D._______ und zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck der Schilderung tatsächlicher Erlebnisse vermitteln. Dass er angeblich auch nach der Flucht aus dem Gefängnis ohne irgendwelche Probleme wiederholt Kontakt zu den Behörden gehabt habe, verstärke die Zweifel an seinen Asylvorbringen. Diese vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten zweimaligen Inhaftierungen und Misshandlungen im Jahr 2012 im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten und demnach keine fluchtauslösenden Ereignisse gewesen seien. Er habe auch nicht geltend gemacht, aus diesem Grund zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Probleme gehabt zu haben. Beim Häuserabriss im Jahr 2015 und den damit verbundenen Ereignissen habe es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt. Es seien den Akten keine Hinweise für eine in diesem Zusammenhang zu befürchtende zukünftige Verfolgung zu entnehmen. Es handle sich um Nachteile, die auf die allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und demnach keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsbürger aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrechtlich relevanten Sanktionen rechnen müssten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Im Weiteren seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung oder Bestrafung drohe. Weder eine drohende Einberufung in den Nationaldienst noch die generellen Defizite im Bereich der Menschenrechte würden der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Ferner werde gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Er verfüge über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und - mit seinen Angehörigen in Eritrea sowie im Ausland - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, das SEM habe den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung inhaltlich und chronologisch falsch widergegeben und deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint. Die unrichtigen Angaben in der BzP hinsichtlich des Datums des Schulabschlusses seien auf die Aufregung durch die Befragungssituation zurückzuführen; es handle sich um einen geringfügigen Widerspruch, welcher die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht beeinträchtige. Die Frage 121 in der ersten Anhörung sei eine "Fangfrage" gewesen. Der Befrager habe gewusst, dass er sich vor seiner Inhaftierung in D._______ im Jahr 2014 nach seinem Vater erkundigt habe. Spätere Erkundigungen nach seinem Vater habe er in der BzP nicht erwähnt, weil es solche nicht gegeben habe. Hinsichtlich der befürchteten militärischen Ausbildung durch die eritreischen Behörden liege kein Widerspruch vor. Er habe in der BzP klar geäussert, dass die Behörden beabsichtigt hätten, ihn als Kader einzusetzen und er entsprechend politischen Unterricht erhalten habe. Als Kader hätte er auch an der Waffe ausgebildet werden sollen. Er sei als Deserteur zu betrachten, weil er vor Absolvierung dieser Ausbildung geflüchtet sei. Seine authentische Reaktion auf den Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen zur Dauer seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015 zeige, dass diesbezüglich offensichtlich ein grober Fehler im BzP-Protokoll vorliege, der ihm nicht entgegengehalten werden könne. Bezüglich der Ereignisse bei der Ausreise liege kein Widerspruch vor, sondern seine diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen würden sich ergänzen. Auch seine Aussagen zur Anzahl der mit ihm ausgereisten Personen seien nicht widersprüchlich; sie seien zu dritt gewesen und der Schlepper sei noch vor der Grenze umgekehrt. Ferner habe er auch in der BzP klar deklariert, dass seine Mutter nach einer Aufforderung, ihn herbeizuschaffen, inhaftiert worden sei. Dass er ihr hierzu anlässlich ihrer Telefongespräche keine genaueren Fragen gestellt habe, sei nachvollziehbar. Seine Aussagen in Bezug auf die Wohnsitzbescheinigung und Einwohnerkarte seien sehr plausibel und ausführlich. Auch die Fragen in Bezug auf das Gefängnis in D._______ und die erlebten Haftbedingungen habe er detailliert beantwortet, und die Flucht aus dem Gefängnis habe er gut schildern können. Das SEM habe nicht begründet, weshalb seine diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft seien. Er sei anschliessend zur "Hamamate" zurückgekehrt und habe dort erklärt, was ihm zugestossen sei. Seine Mitgliedschaft bei dieser Organisation und der Umstand, dass er zu dieser zurückgekehrt sei, habe ihm weitere Probleme mit den Gefängnisbehörden erspart.
E. 3.2.2 Ferner hätten die Befragungen nicht in seiner Muttersprache Saho sondern in Tigrinya stattgefunden, was für ihn eine Fremdsprache sei, die er nur teilweise beherrsche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es deshalb zu Missverständnissen und Widersprüchen gekommen sei. Er habe nicht korrekt kommunizieren und die Übersetzungen nicht vollständig verstehen können. Im Übrigen gebe die protokollierte deutsche Übersetzung lediglich einen bereinigten Dialog zwischen der asylsuchenden Person und dem Befrager wieder, welcher nur für das grobe Verständnis ausreiche, nicht aber um der befragten Person jedes Detail entgegenzuhalten. Diese Umstände könnten kleine Abweichungen in den protokollierten Aussagen erklären. Zu bemerken sei auch, dass die BzP sehr kurz gewesen sei und ihm mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden seien, auf die er gezielte Antworten habe geben müssen, ohne frei sprechen zu können. Die anlässlich der BzP gemachten Aussagen könnten deshalb nur mit Vorbehalt berücksichtigt werden, zumal diese nicht den Zweck habe, abzuklären, ob die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
E. 3.2.3 Er werde von den eritreischen Behörden aus verschiedenen Gründen als missliebige Person betrachtet. Die Verhaftungen im Jahr 2012 seien diesbezüglich durchaus relevant und müssten berücksichtigt werden. Er sei auf den Videoaufnahmen der Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Häuserabrissen in B._______ am (...) 2015 zu erkennen und werde deshalb von den Behörden gesucht. Aus diesen Gründen habe er sich einige Zeit in der Wildnis versteckt. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es müsse von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Zudem sei er wegen der ihm bevorstehenden militärischen Ausbildung illegal ausgereist. Schliesslich sei er Mitglied der "Schülerunion" gewesen und sei in dieser Funktion auch in den Massenmedien zu sehen gewesen. Eine politische Aktivität sei daher zu bejahen. Er habe klar dargelegt, dass er im Fokus der Polizei und der Sicherheitskräfte stehe. Im Weiteren sei zur berücksichtigen, dass er aufgrund des erlebten Unglücks auf der Reise in die Schweiz mit vielen Toten auf dem Mittelmeer sowie aufgrund dessen, was ihm und seiner Familie in Eritrea zugestossen sei, stark traumatisiert sei.
E. 3.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Situation sei davon auszugehen, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea bestehe. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
E. 3.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu qualifizieren, weil er bei den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei. Praxisgemäss setzte die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs nach Eritrea das Vorliegen begünstigender individueller Umstände voraus. Er habe keinen Beruf erlernt und habe nur eine geringe Schulbildung, weshalb ihm Arbeitslosigkeit und Armut drohe. Seine Familie sei arm und werde weder durch die öffentliche Hand noch durch Drittpersonen unterstützt. Er könne deshalb bei einer Rückkehr von seinen Angehörigen keine Unterstützung erwarten. Demnach seien in seinem Fall keine begünstigenden Umstände gegeben.
E. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, der in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Sachverhalt basiere auf den Befragungsprotokollen. Die Erstellung des Sachverhalts habe sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers schwierig gestaltet, was für die Unglaubhaftigkeit derselben spreche. Er sei gemäss seinen Aussagen von den eritreischen Behörden der Schülerunion zugewiesen worden; es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass er aufgrund dieser Mitgliedschaft in ihr Visier geraten sein solle. Zwar könnten Missverständnisse im Rahmen der Befragungen nicht ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten jedoch aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Bei den geltend gemachten Verständigungsproblemen handle es sich um eine unhaltbare Behauptung. Aus den Akten würden sich keine objektiven Hinweise hierfür ergeben und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der ihm rückübersetzten Protokolle unterschriftlich bestätigt.
E. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass es Aufgabe der Vorinstanz sei, den Sachverhalt chronologisch und inhaltlich korrekt widerzugeben und sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei. Ferner sei aus seinen Aussagen klar ersichtlich, dass er wegen des Versuchs, aus der Schülerunion zu fliehen, im Jahr 2014 festgenommen und inhaftiert worden sei. Deswegen sei er ins Visier der eritreischen Behörden geraten. Da die Befragungen in einer Fremdsprache stattgefunden hätten, könnten Widersprüche und Ungereimtheiten trotz der Rückübersetzung nicht ausgeschlossen werden.
E. 4 Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der nicht näher ausgeführte Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt fest-gestellt, sich als nicht haltbar erweist. In der angefochtenen Verfügung wurden alle wesentlichen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt und angemessen gewürdigt. Demnach besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).
E. 5.2.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3).
E. 6.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei der "Hamamate" nicht freiwillig beigetreten, sondern sei dieser nach Abschluss des (...) Schuljahres im Jahr 2012 oder 2013 zugeteilt worden, weil er nicht nach G._______ (d.h. in den Militärdienst) habe gehen wollen (A11 S. 5 F41 ff.). Diese Aussage deutet darauf hin, dass sein Engagement für die "Hamamate" im Rahmen des sogenannten zivilen Nationaldienstes erfolgte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die "Hamamate" wirken jedoch eher oberflächlich und detailarm. Zudem erscheint wenig plausibel, dass er bis zum Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besucht haben soll, zumal er gemäss seinen Angaben seit (...) verheiratet ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann aber, wie in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, letztlich offenbleiben.
E. 6.2.2 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten gescheiterten ersten Fluchtversuch und der anschliessenden dreimonatigen Inhaftierung in D._______ erhebliche Ungereimtheiten aufweisen. So machte er klar widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt dieser Ereignisse (BzP: 2015, Anhörungen: 2014), und seine Aussage im Rahmen der zweiten Anhörung, er sei bei diesem Fluchtversuch beschossen worden (Protokoll 2. Anhörung A13 S. 6 F45 f.), steht im Gegensatz zu seiner Angabe bei der BzP, der Beschuss habe sich bei seiner geglückten Flucht im Jahr 2015 ereignet. Die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Divergenzen, er habe sich in der BzP geirrt und er sei damals wegen der schlimmen Erlebnisse bei der Überfahrt nach Europa in schlechter Verfassung gewesen (Protokoll 1. Anhörung A11 S. 17 F140) beziehungsweise seine Aussagen in der BzP seien möglicherweise fehlerhaft protokolliert worden (A13 S. 7 F47), vermögen nicht zu überzeugen. Das Protokoll der BzP wurde ihm rückübersetzt, und er hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Zudem lag die nach seinen Angaben traumatisierende Meeresüberquerung im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bereits rund acht Monate zurück (Aktenstück A1/1: Eurodac-Treffer vom 5. Juni 2016).
E. 6.2.3 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seiner Inhaftierung in D._______, die erlittenen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sowie seine Flucht aus dem Gefängnis weitgehend oberflächlich und substanzarm ausgefallen sind und wenig authentisch wirken. Als unrealistisch muss zudem die Darstellung bezeichnet werden, er sei nach der Flucht aus dem Gefängnis in seinen Herkunftsort zurückgekehrt, ohne dort bis zu seiner Ausreise von den Behörden wegen dieser Angelegenheit weiter behelligt worden zu sein. Seine Erklärung, die "Hamamate" habe ihn vor weiteren Problemen mit den Sicherheitskräften bewahrt, erscheint nicht nachvollziehbar. Insgesamt sind diese Vorbringen demnach als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 6.2.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund für seinen Ausreiseentschluss im November 2015 gemacht. Während er im Rahmen der BzP angab, er habe sich geweigert, an einer angekündigten politischen Schulung in E._______ teilzunehmen (Protokoll BzP, A3 S. 8), gab er in der Anhörung zu Protokoll, dieser Unterricht habe aus ihm nicht bekannten Gründen nicht stattgefunden, er habe aber im Oktober 2015 erfahren, dass er im darauffolgenden Jahr eine militärische Grundausbildung in D._______ hätte absolvieren müssen (Protokoll 1. Anhörung A11 S. 13 f. F112 ff.). Diese Aussagen lassen sich nicht in Einklang miteinander bringen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung war die bevorstehende militärische Ausbildung der hauptsächliche Grund für seine Ausreise. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass er diese in der BzP nicht erwähnte. Die Argumentation, es sei möglicherweise zu Missverständnissen gekommen, weil die Befragungen nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Saho), sondern in Tigrinya stattgefunden hätten, ist nicht stichhaltig: In der BzP gab er an, die Sprache Tigrinya genügend für die Anhörung zu beherrschen, sowie dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Tigrinya) übersetzt worden sei (vgl. Protokoll BzP, A3 S. 4 und 9). Ferner hat er in der BzP und bei beiden Anhörungen jeweils bestätigt, die übersetzenden Personen gut zu verstehen (A2/12 S. 9, A11/25 S. 1 und A13/11 S. 1). Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich überdies keinerlei Hinweise auf sprachliche Verständigungsprobleme.
E. 6.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit für die "Hamamate" tätig war. Als unglaubhaft zu erachten sind aber die von ihm behaupteten Gründe für seine Ausreise im Jahr 2015 und damit auch, dass er die "Hamamate" ohne Erlaubnis verlassen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des zivilen Nationaldiensts in der Vergangenheit bei dieser Organisation eingesetzt worden sein sollte, kann hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen vorausgegangenen vereitelten Fluchtversuch im Jahr 2014 oder 2015 sowie die anschliessende Inhaftierung vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
E. 6.3 Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den eritreischen Behörden wegen der Proteste im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses seiner Familie in B._______ im Mai 2015 gesucht, weil er auf den von den Behörden angefertigten Videoaufnahmen dieses Vorfalls zu sehen sei, handelt es sich um eine blosse Vermutung, für deren Richtigkeit er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Er hat in keiner Weise substanziiert dargetan, dass er sich bei diesem Ereignis besonders exponiert hätte und dadurch in den Fokus der Behörden geraten wäre. Es sind denn auch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang aktenkundig.
E. 6.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 zweimal festgenommen und misshandelt worden, weil er sich bei den Sicherheitskräften nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, ist zwar nicht von Vornherein die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Indessen ist ein zeitlicher oder kausaler Zusammenhang dieser Ereignisse mit seiner Ausreise nicht festzustellen. In der BzP verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich weitere Inhaftierungen (A3 S. 8). Das Vorbringen im Rahmen der ersten Anhörung, er sei auch später noch mehrfach festgehalten worden, weil er sich nach seinem Vater erkundigt habe, ist demnach als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Befrager habe ihn mit der Frage nach Behördenkontakten wegen seines Vaters, die nach seiner Inhaftierung in D._______ stattgefunden hätten (A11 S. 15 F121), in die Irre führen wollen, ist ungerechtfertigt. Auf die vorhergehende Frage nach Vorfällen im Zeitraum zwischen seiner Rückkehr nach B._______ und seiner Ausreise gab er zu Protokoll, dass er die "Sache mit seinem Vater" nicht habe sein lassen können und Festnahmen für ein oder zwei Nächte üblich gewesen seien, sowie auf die folgende Nachfrage hin: "Weil ich die Sache nicht in Ruhe gelassen habe, bin ich öfters zu den Behörden gegangen und habe gejammert: Deshalb musste ich oft dort übernachten. Einen Tag oder zwei Tage später wurde ich entlassen" (A11 S. 14 f., F119 und F120). Diese Aussagen hat die Vorinstanz nachvollziehbarerweise dahingehend interpretiert, dass der Beschwerdeführer sich auch nach der behaupteten Haft bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe.
E. 6.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Tätigkeit für die "Hamamate" "ins Visier der Behörden geraten" (Protokoll BzP, A3 S. 8, Beschwerde S. 6), insbesondere angesichts dessen, dass die "Hamamate" gemäss seiner Darstellung die Rekrutierungsbemühungen des Regimes unterstützte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm aufgrund eines öffentlichen Engagements für diese Organisation, zu welchem er gemäss seinen Aussagen von den Behörden verpflichtet wurde, Nachteile erwachsen sollten.
E. 6.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor, da einerseits - wie vorstehend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann demnach offenbleiben.
E. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (vom 10. Juli 2018) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht.
E. 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
E. 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
E. 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6).
E. 9.2.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2)
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.3.3 Nach dem oben Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer zu Unrecht Bezug nimmt (vgl. Beschwerde S. 11), sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 12 Mit der Zwischenverfügung vom 7. August 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. September 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 7. August 2019 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1670.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1670.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3837/2019 Urteil vom 19. Januar 2021 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, verbeiständet durch MLaw Céline Benz-Desrochers, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, stammender, der Ethnie der Saho angehörender eritreischer Staatsangehöriger reiste am 22. Februar 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 2. März 2017 fand seine summarische Befragung zur Person (BzP) im EVZ statt. Am 5. Dezember 2017 wurde eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und am 27. Februar 2018 eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a In der BzP gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei seit 22 Jahren (1995) in Haft. Er selber sei im September 2012 zweimal festgenommen worden, als er sich bei den Sicherheitskräften nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe. Er habe im Jahr 2013 die (...) Klasse der Schule abgeschlossen und sei danach von 2014 bis 2015 für die "Nationale Union der Schüler und Jugend von Eritrea" (Schülerunion; National Union of Eritrean Youth and Students, NUEYS) in B._______ tätig gewesen. Im Mai 2015 sei es in B._______ zu einem Konflikt mit Soldaten gekommen, weil mehrere Häuser, unter anderem dasjenige seiner Familie, abgerissen worden seien. Ab Mitte des Jahres 2015 sei er drei Monate lang in D._______ im Gefängnis gewesen, nachdem er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen. Im Jahr 2015 habe man ihn zwingen wollen, nach E._______ zu gehen, um dort einen politischen Unterricht zu besuchen und danach als "Kader" (Agitator) tätig zu sein. Er habe sich diesem Ansinnen jedoch widersetzt. Wegen dieser Weigerung, seiner Bekanntheit aufgrund der Tätigkeit für die Schülerunion und seinen Erkundigungen nach dem Verbleib seines Vaters sei er im Visier der Sicherheitskräfte gewesen. Am (...) November 2015 sei er mit zwei Freunden illegal nach Äthiopien aus-gereist. Der Fussmarsch von B._______ bis zur Grenze habe zehn Tage gedauert. Sie seien bei der Grenzüberquerung in F._______ beschossen worden. Nach seiner Ausreise sei seine Mutter aufgefordert worden, ihn herbeizuschaffen, und sie sei für vier Monate inhaftiert worden. B.b Im Rahmen der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach dem Abschluss der Schule im Jahr 2012 bis 2014 als (...)gehilfe gearbeitet. Im September 2012 habe er sich bei der Polizei in B._______ nach seinem Vater erkundigt - der seit 1995 im Gefängnis (...) inhaftiert sei -, und er sei deswegen zehn Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Daraufhin sei er wegen der gleichen Sache zum Sicherheitsdienst in B._______ gegangen. Dort sei er zwanzig bis fünfundzwanzig Tage festgehalten und gefoltert worden. Er habe danach noch wiederholt wegen seines Vaters bei den Behörden vorgesprochen und sei dabei jeweils für einen oder zwei Tage festgehalten worden. Ab (...) 2014 sei er für die Kulturabteilung der "Hamamate" (Abkürzung der Bezeichnung der NUEYS in der Sprache Tigrinya, Anmerkung des Gerichts) als (...) tätig gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht freiwillig gewesen, sondern er sei dieser Organisation zugeteilt worden, weil er den Militärdienst in G._______ nicht habe absolvieren wollen. Im Juni 2014 sei er bei einem Ausreiseversuch beschossen und festgenommen worden. Danach sei er in einem unterirdischen Gefängnis in D._______ festgehalten und regelmässig geschlagen und getreten worden. Nach drei Monaten, (...) September 2014 respektive am (...) Oktober 2014, habe er aus dieser Haft entkommen können, als er und die anderen Häftlinge nach draussen gebracht worden seien, um ihre Notdurft zu verrichten. Er sei dann nach B._______ zurückgekehrt, wo er zur "Hamamate" gegangen und dieser von seinem Fluchtversuch und der anschliessenden Inhaftierung berichtet habe. Die "Hamamate" habe sich dafür eingesetzt, dass er von den Behörden nicht weiter wegen seiner Flucht behelligt worden sei. Bei einer Auseinandersetzung wegen des Abrisses der Häuser in B._______ am (...) Mai 2015 hätten Vertreter der Behörden Videoaufnahmen gemacht, und in der darauffolgenden Nacht hätten sie begonnen, Leute mitzunehmen. Aus Angst vor Konsequenzen habe er zwei Nächte im Freien verbracht. Zur Ausreise aus Eritrea habe er sich entschlossen, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass er ab Anfang 2016 eine militärische Grundausbildung in D._______ machen und eine Waffe tragen müsse. Im Übrigen seien er und seine Kameraden im Jahr 2015 auch informiert worden, dass sie in E._______ einen politischen Kurs absolvieren müssten. Aus ihm unbekannten Gründen sei es dazu aber nicht gekommen. Überdies habe er befürchtet, anhand der im Zusammenhang mit dem Häuserabriss in B._______ gemachten Videoaufnahmen von den Behörden gesucht zu werden. Er sei am (...) November 2015 zusammen mit zwei Freunden illegal ausgereist. Sie seien innert etwa 11 Stunden in Begleitung eines ortskundigen, aus seinem Dorf stammenden Soldaten zu Fuss zum Grenzfluss gegangen, wo ihnen der Soldat den Weg über die Grenze gezeigt habe. Im Dezember 2015 sei seine Mutter unter dem Vorwurf, ihn bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, festgenommen und deswegen für etwa vier Monate festgehalten worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls inhaftiert zu werden. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbescheinigung, ausgestellt am (...), in Kopie ein. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 10. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der vor-instanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subsubeventualiter die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Céline Benz-Desrochers als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2019 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. September 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 27. August 2019) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Aussagen zum Zeitpunkt des Abschlusses seiner Schulausbildung und zum Datum seiner dreimonatigen Inhaftierung wegen eines gescheiterten Fluchtversuchs gemacht. Ebenso widersprüchlich habe er sich dazu geäussert, ob er bei diesem Fluchtversuch oder bei seiner Ausreise an der Grenze in F._______ beschossen worden sei, sowie zu den Umständen der Ausreise im Jahr 2015 (Anzahl der Begleiter, Dauer der Reise vom Wohnort bis zur Grenze) und zum Ausstelldatum der eingereichten Einwohnerkarte. Dass er sich auch nach 2012 wiederholt bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe, habe der Beschwerdeführer in der BzP ebenso wenig erwähnt, wie dass seine Mutter nach seiner Ausreise inhaftiert worden sei. In der Anhörung habe er angegeben, er sei ausgereist, weil er in E._______ hätte an der Waffe ausgebildet werden sollen, während er in der BzP nur seine Weigerung erwähnt habe, den politischen Unterricht zu besuchen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem gescheiterten Fluchtversuch, zur anschliessenden Inhaftierung in D._______ und zu seiner Flucht aus dem Gefängnis seien trotz mehrmaliger Nachfrage sehr oberflächlich und vage ausgefallen und würden nicht den Eindruck der Schilderung tatsächlicher Erlebnisse vermitteln. Dass er angeblich auch nach der Flucht aus dem Gefängnis ohne irgendwelche Probleme wiederholt Kontakt zu den Behörden gehabt habe, verstärke die Zweifel an seinen Asylvorbringen. Diese vermöchten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten zweimaligen Inhaftierungen und Misshandlungen im Jahr 2012 im Zeitpunkt der Ausreise bereits mehrere Jahre zurückgelegen hätten und demnach keine fluchtauslösenden Ereignisse gewesen seien. Er habe auch nicht geltend gemacht, aus diesem Grund zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal Probleme gehabt zu haben. Beim Häuserabriss im Jahr 2015 und den damit verbundenen Ereignissen habe es sich nicht um eine gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahme gehandelt. Es seien den Akten keine Hinweise für eine in diesem Zusammenhang zu befürchtende zukünftige Verfolgung zu entnehmen. Es handle sich um Nachteile, die auf die allgemeinen Lebensbedingungen in seinem Heimatstaat zurückzuführen seien und demnach keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Gemäss dem Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsbürger aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrechtlich relevanten Sanktionen rechnen müssten. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Im Weiteren seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 3 EMRK verstossende Behandlung oder Bestrafung drohe. Weder eine drohende Einberufung in den Nationaldienst noch die generellen Defizite im Bereich der Menschenrechte würden der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Ferner werde gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Es seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die auf eine existenzbedrohende Situation des Beschwerdeführers schliessen lassen würden. Er verfüge über eine gewisse Schulbildung sowie Arbeitserfahrung und - mit seinen Angehörigen in Eritrea sowie im Ausland - über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen könne. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte zur Begründung seiner Beschwerde zunächst, das SEM habe den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung inhaltlich und chronologisch falsch widergegeben und deshalb die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint. Die unrichtigen Angaben in der BzP hinsichtlich des Datums des Schulabschlusses seien auf die Aufregung durch die Befragungssituation zurückzuführen; es handle sich um einen geringfügigen Widerspruch, welcher die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen nicht beeinträchtige. Die Frage 121 in der ersten Anhörung sei eine "Fangfrage" gewesen. Der Befrager habe gewusst, dass er sich vor seiner Inhaftierung in D._______ im Jahr 2014 nach seinem Vater erkundigt habe. Spätere Erkundigungen nach seinem Vater habe er in der BzP nicht erwähnt, weil es solche nicht gegeben habe. Hinsichtlich der befürchteten militärischen Ausbildung durch die eritreischen Behörden liege kein Widerspruch vor. Er habe in der BzP klar geäussert, dass die Behörden beabsichtigt hätten, ihn als Kader einzusetzen und er entsprechend politischen Unterricht erhalten habe. Als Kader hätte er auch an der Waffe ausgebildet werden sollen. Er sei als Deserteur zu betrachten, weil er vor Absolvierung dieser Ausbildung geflüchtet sei. Seine authentische Reaktion auf den Vorhalt der unterschiedlichen Aussagen zur Dauer seiner illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2015 zeige, dass diesbezüglich offensichtlich ein grober Fehler im BzP-Protokoll vorliege, der ihm nicht entgegengehalten werden könne. Bezüglich der Ereignisse bei der Ausreise liege kein Widerspruch vor, sondern seine diesbezüglichen Aussagen in den Befragungen würden sich ergänzen. Auch seine Aussagen zur Anzahl der mit ihm ausgereisten Personen seien nicht widersprüchlich; sie seien zu dritt gewesen und der Schlepper sei noch vor der Grenze umgekehrt. Ferner habe er auch in der BzP klar deklariert, dass seine Mutter nach einer Aufforderung, ihn herbeizuschaffen, inhaftiert worden sei. Dass er ihr hierzu anlässlich ihrer Telefongespräche keine genaueren Fragen gestellt habe, sei nachvollziehbar. Seine Aussagen in Bezug auf die Wohnsitzbescheinigung und Einwohnerkarte seien sehr plausibel und ausführlich. Auch die Fragen in Bezug auf das Gefängnis in D._______ und die erlebten Haftbedingungen habe er detailliert beantwortet, und die Flucht aus dem Gefängnis habe er gut schildern können. Das SEM habe nicht begründet, weshalb seine diesbezüglichen Schilderungen unglaubhaft seien. Er sei anschliessend zur "Hamamate" zurückgekehrt und habe dort erklärt, was ihm zugestossen sei. Seine Mitgliedschaft bei dieser Organisation und der Umstand, dass er zu dieser zurückgekehrt sei, habe ihm weitere Probleme mit den Gefängnisbehörden erspart. 3.2.2 Ferner hätten die Befragungen nicht in seiner Muttersprache Saho sondern in Tigrinya stattgefunden, was für ihn eine Fremdsprache sei, die er nur teilweise beherrsche. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es deshalb zu Missverständnissen und Widersprüchen gekommen sei. Er habe nicht korrekt kommunizieren und die Übersetzungen nicht vollständig verstehen können. Im Übrigen gebe die protokollierte deutsche Übersetzung lediglich einen bereinigten Dialog zwischen der asylsuchenden Person und dem Befrager wieder, welcher nur für das grobe Verständnis ausreiche, nicht aber um der befragten Person jedes Detail entgegenzuhalten. Diese Umstände könnten kleine Abweichungen in den protokollierten Aussagen erklären. Zu bemerken sei auch, dass die BzP sehr kurz gewesen sei und ihm mehrheitlich geschlossene Fragen gestellt worden seien, auf die er gezielte Antworten habe geben müssen, ohne frei sprechen zu können. Die anlässlich der BzP gemachten Aussagen könnten deshalb nur mit Vorbehalt berücksichtigt werden, zumal diese nicht den Zweck habe, abzuklären, ob die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 3.2.3 Er werde von den eritreischen Behörden aus verschiedenen Gründen als missliebige Person betrachtet. Die Verhaftungen im Jahr 2012 seien diesbezüglich durchaus relevant und müssten berücksichtigt werden. Er sei auf den Videoaufnahmen der Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Häuserabrissen in B._______ am (...) 2015 zu erkennen und werde deshalb von den Behörden gesucht. Aus diesen Gründen habe er sich einige Zeit in der Wildnis versteckt. Dies sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden. Es müsse von einer gezielten Verfolgung ausgegangen werden. Zudem sei er wegen der ihm bevorstehenden militärischen Ausbildung illegal ausgereist. Schliesslich sei er Mitglied der "Schülerunion" gewesen und sei in dieser Funktion auch in den Massenmedien zu sehen gewesen. Eine politische Aktivität sei daher zu bejahen. Er habe klar dargelegt, dass er im Fokus der Polizei und der Sicherheitskräfte stehe. Im Weiteren sei zur berücksichtigen, dass er aufgrund des erlebten Unglücks auf der Reise in die Schweiz mit vielen Toten auf dem Mittelmeer sowie aufgrund dessen, was ihm und seiner Familie in Eritrea zugestossen sei, stark traumatisiert sei. 3.2.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Situation sei davon auszugehen, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung aus asylrelevanten Motiven im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea bestehe. Deshalb sei er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 3.2.5 Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug auch als unzulässig zu qualifizieren, weil er bei den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei. Praxisgemäss setzte die Zumutbarkeit des Wegweisungs-vollzugs nach Eritrea das Vorliegen begünstigender individueller Umstände voraus. Er habe keinen Beruf erlernt und habe nur eine geringe Schulbildung, weshalb ihm Arbeitslosigkeit und Armut drohe. Seine Familie sei arm und werde weder durch die öffentliche Hand noch durch Drittpersonen unterstützt. Er könne deshalb bei einer Rückkehr von seinen Angehörigen keine Unterstützung erwarten. Demnach seien in seinem Fall keine begünstigenden Umstände gegeben. 3.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung namentlich aus, der in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Sachverhalt basiere auf den Befragungsprotokollen. Die Erstellung des Sachverhalts habe sich aufgrund der zahlreichen Widersprüche und unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers schwierig gestaltet, was für die Unglaubhaftigkeit derselben spreche. Er sei gemäss seinen Aussagen von den eritreischen Behörden der Schülerunion zugewiesen worden; es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass er aufgrund dieser Mitgliedschaft in ihr Visier geraten sein solle. Zwar könnten Missverständnisse im Rahmen der Befragungen nicht ausgeschlossen werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten jedoch aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten nicht geglaubt werden. Bei den geltend gemachten Verständigungsproblemen handle es sich um eine unhaltbare Behauptung. Aus den Akten würden sich keine objektiven Hinweise hierfür ergeben und der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit der ihm rückübersetzten Protokolle unterschriftlich bestätigt. 3.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass es Aufgabe der Vorinstanz sei, den Sachverhalt chronologisch und inhaltlich korrekt widerzugeben und sie dieser Obliegenheit nicht nachgekommen sei. Ferner sei aus seinen Aussagen klar ersichtlich, dass er wegen des Versuchs, aus der Schülerunion zu fliehen, im Jahr 2014 festgenommen und inhaftiert worden sei. Deswegen sei er ins Visier der eritreischen Behörden geraten. Da die Befragungen in einer Fremdsprache stattgefunden hätten, könnten Widersprüche und Ungereimtheiten trotz der Rückübersetzung nicht ausgeschlossen werden.
4. Vorab ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass der nicht näher ausgeführte Vorwurf, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt fest-gestellt, sich als nicht haltbar erweist. In der angefochtenen Verfügung wurden alle wesentlichen Elemente der Vorbringen des Beschwerdeführers erwähnt und angemessen gewürdigt. Demnach besteht kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2010/57 E. 2.2 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 5.2.2 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). 6. 6.1 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze der Glaubhaftigkeitsprüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei der "Hamamate" nicht freiwillig beigetreten, sondern sei dieser nach Abschluss des (...) Schuljahres im Jahr 2012 oder 2013 zugeteilt worden, weil er nicht nach G._______ (d.h. in den Militärdienst) habe gehen wollen (A11 S. 5 F41 ff.). Diese Aussage deutet darauf hin, dass sein Engagement für die "Hamamate" im Rahmen des sogenannten zivilen Nationaldienstes erfolgte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die "Hamamate" wirken jedoch eher oberflächlich und detailarm. Zudem erscheint wenig plausibel, dass er bis zum Alter von (...) oder (...) Jahren die Schule besucht haben soll, zumal er gemäss seinen Angaben seit (...) verheiratet ist. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann aber, wie in den folgenden Erwägungen aufzuzeigen ist, letztlich offenbleiben. 6.2.2 Zu Recht stellte die Vorinstanz fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu dem von ihm behaupteten gescheiterten ersten Fluchtversuch und der anschliessenden dreimonatigen Inhaftierung in D._______ erhebliche Ungereimtheiten aufweisen. So machte er klar widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt dieser Ereignisse (BzP: 2015, Anhörungen: 2014), und seine Aussage im Rahmen der zweiten Anhörung, er sei bei diesem Fluchtversuch beschossen worden (Protokoll 2. Anhörung A13 S. 6 F45 f.), steht im Gegensatz zu seiner Angabe bei der BzP, der Beschuss habe sich bei seiner geglückten Flucht im Jahr 2015 ereignet. Die Erklärungen des Beschwerdeführers auf Vorhalt dieser Divergenzen, er habe sich in der BzP geirrt und er sei damals wegen der schlimmen Erlebnisse bei der Überfahrt nach Europa in schlechter Verfassung gewesen (Protokoll 1. Anhörung A11 S. 17 F140) beziehungsweise seine Aussagen in der BzP seien möglicherweise fehlerhaft protokolliert worden (A13 S. 7 F47), vermögen nicht zu überzeugen. Das Protokoll der BzP wurde ihm rückübersetzt, und er hat dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Zudem lag die nach seinen Angaben traumatisierende Meeresüberquerung im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bereits rund acht Monate zurück (Aktenstück A1/1: Eurodac-Treffer vom 5. Juni 2016). 6.2.3 Das Gericht teilt sodann die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Umstände seiner Inhaftierung in D._______, die erlittenen Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte sowie seine Flucht aus dem Gefängnis weitgehend oberflächlich und substanzarm ausgefallen sind und wenig authentisch wirken. Als unrealistisch muss zudem die Darstellung bezeichnet werden, er sei nach der Flucht aus dem Gefängnis in seinen Herkunftsort zurückgekehrt, ohne dort bis zu seiner Ausreise von den Behörden wegen dieser Angelegenheit weiter behelligt worden zu sein. Seine Erklärung, die "Hamamate" habe ihn vor weiteren Problemen mit den Sicherheitskräften bewahrt, erscheint nicht nachvollziehbar. Insgesamt sind diese Vorbringen demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. 6.2.4 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben zum Grund für seinen Ausreiseentschluss im November 2015 gemacht. Während er im Rahmen der BzP angab, er habe sich geweigert, an einer angekündigten politischen Schulung in E._______ teilzunehmen (Protokoll BzP, A3 S. 8), gab er in der Anhörung zu Protokoll, dieser Unterricht habe aus ihm nicht bekannten Gründen nicht stattgefunden, er habe aber im Oktober 2015 erfahren, dass er im darauffolgenden Jahr eine militärische Grundausbildung in D._______ hätte absolvieren müssen (Protokoll 1. Anhörung A11 S. 13 f. F112 ff.). Diese Aussagen lassen sich nicht in Einklang miteinander bringen. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers in der Anhörung war die bevorstehende militärische Ausbildung der hauptsächliche Grund für seine Ausreise. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, dass er diese in der BzP nicht erwähnte. Die Argumentation, es sei möglicherweise zu Missverständnissen gekommen, weil die Befragungen nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers (Saho), sondern in Tigrinya stattgefunden hätten, ist nicht stichhaltig: In der BzP gab er an, die Sprache Tigrinya genügend für die Anhörung zu beherrschen, sowie dass das Protokoll in eine ihm verständliche Sprache (Tigrinya) übersetzt worden sei (vgl. Protokoll BzP, A3 S. 4 und 9). Ferner hat er in der BzP und bei beiden Anhörungen jeweils bestätigt, die übersetzenden Personen gut zu verstehen (A2/12 S. 9, A11/25 S. 1 und A13/11 S. 1). Aus den Befragungsprotokollen ergeben sich überdies keinerlei Hinweise auf sprachliche Verständigungsprobleme. 6.2.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlage zwar nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer während einer gewissen Zeit für die "Hamamate" tätig war. Als unglaubhaft zu erachten sind aber die von ihm behaupteten Gründe für seine Ausreise im Jahr 2015 und damit auch, dass er die "Hamamate" ohne Erlaubnis verlassen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer im Rahmen des zivilen Nationaldiensts in der Vergangenheit bei dieser Organisation eingesetzt worden sein sollte, kann hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. z.B. Urteile des BVGer E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den angeblichen vorausgegangenen vereitelten Fluchtversuch im Jahr 2014 oder 2015 sowie die anschliessende Inhaftierung vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. 6.3 Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von den eritreischen Behörden wegen der Proteste im Zusammenhang mit dem Abriss des Hauses seiner Familie in B._______ im Mai 2015 gesucht, weil er auf den von den Behörden angefertigten Videoaufnahmen dieses Vorfalls zu sehen sei, handelt es sich um eine blosse Vermutung, für deren Richtigkeit er keine konkreten Anhaltspunkte vorzubringen vermag. Er hat in keiner Weise substanziiert dargetan, dass er sich bei diesem Ereignis besonders exponiert hätte und dadurch in den Fokus der Behörden geraten wäre. Es sind denn auch keine konkreten Verfolgungsmassnahmen der eritreischen Sicherheitskräfte in diesem Zusammenhang aktenkundig. 6.4 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2012 zweimal festgenommen und misshandelt worden, weil er sich bei den Sicherheitskräften nach dem Verbleib seines Vaters erkundigt habe, ist zwar nicht von Vornherein die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Indessen ist ein zeitlicher oder kausaler Zusammenhang dieser Ereignisse mit seiner Ausreise nicht festzustellen. In der BzP verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich weitere Inhaftierungen (A3 S. 8). Das Vorbringen im Rahmen der ersten Anhörung, er sei auch später noch mehrfach festgehalten worden, weil er sich nach seinem Vater erkundigt habe, ist demnach als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Befrager habe ihn mit der Frage nach Behördenkontakten wegen seines Vaters, die nach seiner Inhaftierung in D._______ stattgefunden hätten (A11 S. 15 F121), in die Irre führen wollen, ist ungerechtfertigt. Auf die vorhergehende Frage nach Vorfällen im Zeitraum zwischen seiner Rückkehr nach B._______ und seiner Ausreise gab er zu Protokoll, dass er die "Sache mit seinem Vater" nicht habe sein lassen können und Festnahmen für ein oder zwei Nächte üblich gewesen seien, sowie auf die folgende Nachfrage hin: "Weil ich die Sache nicht in Ruhe gelassen habe, bin ich öfters zu den Behörden gegangen und habe gejammert: Deshalb musste ich oft dort übernachten. Einen Tag oder zwei Tage später wurde ich entlassen" (A11 S. 14 f., F119 und F120). Diese Aussagen hat die Vorinstanz nachvollziehbarerweise dahingehend interpretiert, dass der Beschwerdeführer sich auch nach der behaupteten Haft bei den Behörden nach seinem Vater erkundigt habe. 6.5 Nicht nachvollziehbar ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner in der Öffentlichkeit wahrgenommenen Tätigkeit für die "Hamamate" "ins Visier der Behörden geraten" (Protokoll BzP, A3 S. 8, Beschwerde S. 6), insbesondere angesichts dessen, dass die "Hamamate" gemäss seiner Darstellung die Rekrutierungsbemühungen des Regimes unterstützte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm aufgrund eines öffentlichen Engagements für diese Organisation, zu welchem er gemäss seinen Aussagen von den Behörden verpflichtet wurde, Nachteile erwachsen sollten. 6.6 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - bei einer Rückkehr dorthin befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.3 7.3.1 Gemäss langjähriger früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage, ob Eritreer-innen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.4 Vorliegend gehen aus den Akten keine solchen Gefährdungsfaktoren hervor, da einerseits - wie vorstehend ausgeführt - die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und andererseits auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Die Frage der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens kann demnach offenbleiben. 7.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft jedoch die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (vom 10. Juli 2018) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht. 9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 insbes. 6.1.6). 9.2.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2) 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.3.3 Nach dem oben Gesagten ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 9.3.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung, auf die der Beschwerdeführer zu Unrecht Bezug nimmt (vgl. Beschwerde S. 11), sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann mit Berufserfahrung sowie einem sozialen und familiären Beziehungsnetz im Heimatland. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend nicht ersichtlich. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. August 2019 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten zu verzichten.
12. Mit der Zwischenverfügung vom 7. August 2019 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin eingesetzt. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. September 2019 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter (wie in der Zwischenverfügung vom 7. August 2019 angekündigt) praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1670.- (inkl. Auslagen) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1670.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain