Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juni 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Er habe die zwölfte Klasse in C._______ abgeschlossen. Die Arbeiten dort seien eine Belastung gewesen. Im September 2014 sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Nach einer Versammlung im Oktober 2014 hätte er mit einem Auto nach D._______ gebracht werden sollen. Anlässlich eines Zwischenstopps sei er geflüchtet. An der Anhörung vom 28. November 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe eine Ausbildung als Schreiner gemacht. Im Juli 2013 sei er nach C._______ gekommen. Anlässlich zweier Versammlungen in C._______ habe er moniert, dass sie während der Schulzeit arbeiten müssten und die Lichtverhältnisse in der Schlafhalle für die Verrichtung der Hausaufgaben nicht ausreichen würden. Daraufhin sei er nach der ersten Versammlung im September 2013 für eine Woche respektive zwei Wochen und nach der zweiten Versammlung im November 2013 für drei Tage im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Nach dem Abschluss der zwölften Schulklasse habe er ungefähr eine Woche Urlaub gehabt. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt. Ungefähr einen Monat später habe er erfahren, dass er vermutlich in D._______ eingeteilt werden würde. Als ungefähr am 17. Juli 2014 auf dem Transport dorthin ein Reifen geplatzt und das Fahrzeug langsamer gefahren sei, sei er aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Er habe sich drei Wochen in B._______ versteckt. Während dieser Zeit sei er ein Mal von den eritreischen Behörden zu Hause gesucht worden. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers über F._______, G._______ und H._______ im November 2014 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Drei Tage nach seiner Ausreise sei seine Schwester für zwei Wochen von den eritreischen Behörden mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 20. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der Replik bis 22. Februar 2017 gewährt. G. Mit Replik vom 22. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch von RA Aleksandar Rusev vom 19. August 2017 betreffend Entlassung aus dem Mandat als amtlichen Rechtsbeistand gut und ordnete RA Raffaella Massara als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. Über die Zusprechung des amtlichen Honorars werde im Sinne der Erwägungen im Entscheid befunden. I. Mit Schreiben vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen ein. Er reichte einen sudanesischen Ausweis seiner Mutter in Kopie inklusive Übersetzung, ein Foto seines rechten Arms, eine von ihm erstellte Zeichnung der Entstehung seiner Verletzung am rechten Arm sowie einen Arztbericht des Spitals I._______ vom 15. Januar 2016 ein.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, eine Verletzung von Treu und Glauben sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsprinzip).
E. 4.2 Der Verletzung des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kommen im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot und das Verbot der Verletzung von Treu und Glauben. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV.
E. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ihm in individueller Hinsicht aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Sie habe weiter nicht abgeklärt, ob er finanziell in der Lage wäre, die Diasporasteuer zu bezahlen. Zudem stütze sich die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Lage in Eritrea allein auf den von ihr verfassten Bericht Focus Eritrea. Der Bericht sei widersprüchlich und erfülle nicht die COI-Standards für die Verwendung von Herkunftsländerinformationen. Er macht ferner geltend, die Befragung sei mit lediglich 45 Minuten zu kurz ausgefallen, sei unter Zeitdruck erfolgt und er sei nicht zu den Asylgründen befragt worden. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1 mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Demzufolge ist auch das in diesem Zusammenhang gerügte Willkürverbot nicht verletzt. Die Befragung ist zwar eher kurz ausgefallen. Durch Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die Möglichkeit gegeben, gerade auch zu den Asylgründen, weitere Ausführungen zu machen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde, sich kurz zu halten. Zu den Asylgründen wurde er zwar nicht unter Punkt 1.14.04 sondern an einer anderen Stelle befragt. Dies stellt jedoch keinen formellen Mangel dar. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Demzufolge liegt auch keine Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, es sei anlässlich der Befragung zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Die Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Im Protokoll lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
E. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zur Fluchtmöglichkeit aus dem Fahrzeug und seine Zeitangaben zur Desertion und zu seiner Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich. Die beiden Haftaufenthalte und die Probleme mit den Vorgesetzten habe er an der Befragung nicht erwähnt. Zudem vermöge er seine Rückkehr nach C._______, seine Zeit dort, die Flucht und seine Ankunft zu Hause bei seiner Mutter weder ausführlich noch detailreich zu schildern. Es sei nicht glaubhaft, dass er den Nationaldienst verweigert und aus dem Nationaldienst desertiert sei. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei seiner Flucht gestresst gewesen, weshalb er sich nicht genau an den zeitlichen Ablauf erinnern könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Aussagen zur Fluchtmöglichkeit aus dem Fahrzeug nicht decken würden. Seine Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärbus, seiner Ankunft zu Hause bei seiner Mutter, der Begegnung mit dem Schlepper, seiner Ausreise aus Eritrea und der Suche nach ihm durch zwei Soldaten seien detailreich und plausibel. Das Nachreichen seiner eritreischen Identitätskarte im Original spreche für seine Glaubwürdigkeit und seine Bereitschaft, der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei (Urteil des BVGer E-2537/2018 vom 17. Mai 2016 E. 5.2 in fine). Die neue Praxis der Vorinstanz verstosse gegen übergeordnetes Recht, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig.
E. 6.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zu allen wesentlichen Punkten Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Zur Frage der Zwangs- und Pflichtarbeit im Rahmen des Militärdienstes habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 festgestellt, dass der befürchtete Einzug in den Nationaldienst keine konventionswidrige Behandlung darstelle.
E. 6.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die inzwischen erfolgte Praxisänderung mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht zu monieren, rechtfertige aber, auf seinen gestellten Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling zurückzukommen. Durch die Inhaftierung seiner Schwester weise er respektive seine Familie ein besonders gefährdetes Profil auf, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen rechnen müsse. Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 handle es sich lediglich um einen Anwendungsfall und nicht um einen Grundsatzentscheid. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht wie im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 angekündigt worden sei, die Frage, ob der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle, erst noch prüfen werde.
E. 6.5 Im Schreiben vom 3. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem, seine Schwester sei aufgrund der Probleme, welche sie seinetwegen gehabt habe und weil sie später auch in den Militärdienst einberufen worden sei, aus Eritrea geflohen und lebe nun in Norwegen. Seine Mutter sei nach der Ausreise seiner Schwester erneut von den eritreischen Behörden aufgesucht und eine Woche inhaftiert worden. Sie sei mittlerweile in den Sudan geflohen. Seine Freundin habe die Grundausbildung in C._______ absolviert und sei nach dem Urlaub nicht nach C._______ zurückgekehrt. Sie sei nach Äthiopien geflüchtet. Während seiner Haft in E._______ sei er durch Armfesseln am rechten Arm und durch Schläge am linken Knie verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei er in medizinischer Behandlung gewesen. Die genannten Ereignisse würden für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sprechen. Er habe mit seiner Desertion die Dienstpflicht verletzt, weshalb von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihn bereits vor der Ausreise im Visier gehabt hätten. Nebst der illegalen Ausreise seien weitere Faktoren vorhanden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Mittlerweile seien auch seine Mutter und seine Schwester den eritreischen Behörden negativ aufgefallen. Bei seiner Rückkehr nach Eritrea drohe ihm deshalb aufgrund seines geschärften Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Bestrafung.
E. 7 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Zeitangaben des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. In der Anhörung gab er an, er sei im Juli 2014 vom Transportfahrzeug auf dem Weg nach D._______ geflohen und im September 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. An anderer Stelle führte er aus, er habe sich nach der Flucht ungefähr drei Wochen zu Hause aufgehalten, bevor er aus Eritrea ausgereist sei. In der Befragung gab er hingegen an, im Oktober 2014 habe er in C._______ an einer Versammlung teilgenommen und im November 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. Auf die Widersprüche angesprochen, war es ihm nicht möglich, diese aufzulösen. Bereits der als einschneidend zu taxierende Moment der Flucht weist einen wesentlichen Widerspruch auf. In der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Fahrzeug abgesprungen als dieses einen Zwischenstopp gemacht habe. Anlässlich der Anhörung meinte er hingegen, er sei aus dem Fahrzeug geflohen, als dieses die Fahrt aufgrund eines geplatzten Reifens verlangsamt habe. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Kernvorbringen wie die Probleme mit den Vorgesetzten, die beiden Inhaftierungen aufgrund zweier missliebiger Äusserungen bei Versammlungen in C._______, die Suche nach ihm in Eritrea eine Woche vor seiner Ausreise und die Festnahme seiner Schwester für zwei Wochen nach seiner Ausreise in der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage nach seinen Asylgründen gab er anlässlich der Befragung lediglich an, er habe weitere Asylgründe und nannte sodann einzig die Belastung durch die verschiedenen Arbeiten. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diese Vorbringen wegen der Kürze der Befragung nicht erwähnt, kann nicht gefolgt werden. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung, indem zunächst von einer Woche und später hingegen von zwei Wochen die Rede war. Seine Angaben sind somit insgesamt als unglaubhaft zu betrachten. Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Beweismittel und das eingereichte Schreiben nichts zu ändern. Das Foto des Beschwerdeführers von seinem rechten Arm, die Zeichnung des angeblichen Hergangs der Verletzung und der Arztbericht vom 15. Januar 2016 vermögen Verletzungen während der Haft nicht zu belegen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ist auch die darauf beruhende Inhaftierung seiner Mutter, ihre Ausreise aus Eritrea sowie die Ausreise seiner Schwester und seiner Freundin aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm unglaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
E. 9 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im GrundsatzurteilBVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).
E. 10.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3).
E. 10.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
E. 10.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 10.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung sowie einer Ausbildung als Schreiner. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. An der Angabe, seine Schwester und Mutter seien unter anderem aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm ausgereist, ist wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen Zweifel angebracht. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, verfügt er über weitere Verwandte in Eritrea, welche ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Aleksandar Rusev, reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'289.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und auf Fr. 1'944.- festzusetzen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Schreiben vom 3. September 2018. Die jetzige Rechtsvertreterin, RA Raffaella Massara, hat dafür keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 216.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der Honoraranspruch von RA Aleksandar Rusev bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle, verblieben ist, ist RA Raffaella Massara insgesamt ein Honorar von Fr. 2'160.- zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'160.- entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-31/2017 Urteil vom 2. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 1. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 22. Juni 2015 führte er im Wesentlichen aus, er habe von Geburt bis zur Ausreise in B._______ gelebt. Er habe die zwölfte Klasse in C._______ abgeschlossen. Die Arbeiten dort seien eine Belastung gewesen. Im September 2014 sei er wieder nach C._______ zurückgekehrt. Nach einer Versammlung im Oktober 2014 hätte er mit einem Auto nach D._______ gebracht werden sollen. Anlässlich eines Zwischenstopps sei er geflüchtet. An der Anhörung vom 28. November 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, er habe eine Ausbildung als Schreiner gemacht. Im Juli 2013 sei er nach C._______ gekommen. Anlässlich zweier Versammlungen in C._______ habe er moniert, dass sie während der Schulzeit arbeiten müssten und die Lichtverhältnisse in der Schlafhalle für die Verrichtung der Hausaufgaben nicht ausreichen würden. Daraufhin sei er nach der ersten Versammlung im September 2013 für eine Woche respektive zwei Wochen und nach der zweiten Versammlung im November 2013 für drei Tage im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen. Nach dem Abschluss der zwölften Schulklasse habe er ungefähr eine Woche Urlaub gehabt. Danach sei er nach C._______ zurückgekehrt. Ungefähr einen Monat später habe er erfahren, dass er vermutlich in D._______ eingeteilt werden würde. Als ungefähr am 17. Juli 2014 auf dem Transport dorthin ein Reifen geplatzt und das Fahrzeug langsamer gefahren sei, sei er aus dem Fenster gesprungen und geflüchtet. Er habe sich drei Wochen in B._______ versteckt. Während dieser Zeit sei er ein Mal von den eritreischen Behörden zu Hause gesucht worden. Anschliessend sei er mit Hilfe eines Schleppers über F._______, G._______ und H._______ im November 2014 illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist. Drei Tage nach seiner Ausreise sei seine Schwester für zwei Wochen von den eritreischen Behörden mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer reichte seine eritreische Identitätskarte im Original ein. B. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Beschwerde waren eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie eine Honorarnote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. E. Am 20. Januar 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. F. Dem Beschwerdeführer wurde eine Fristverlängerung zur Einreichung der Replik bis 22. Februar 2017 gewährt. G. Mit Replik vom 22. Februar 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung. Der Replik war eine weitere Honorarnote beigelegt. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch von RA Aleksandar Rusev vom 19. August 2017 betreffend Entlassung aus dem Mandat als amtlichen Rechtsbeistand gut und ordnete RA Raffaella Massara als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. Über die Zusprechung des amtlichen Honorars werde im Sinne der Erwägungen im Entscheid befunden. I. Mit Schreiben vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ergänzende Vorbringen ein. Er reichte einen sudanesischen Ausweis seiner Mutter in Kopie inklusive Übersetzung, ein Foto seines rechten Arms, eine von ihm erstellte Zeichnung der Entstehung seiner Verletzung am rechten Arm sowie einen Arztbericht des Spitals I._______ vom 15. Januar 2016 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Willkürverbots, eine Verletzung von Treu und Glauben sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsprinzip). 4.2 Der Verletzung des Willkürverbots und des Gebots von Treu und Glauben (Art. 9 BV) kommen im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmungen auf das Willkürverbot und das Verbot der Verletzung von Treu und Glauben. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der eigenständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. 4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.5 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, da die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob ihm in individueller Hinsicht aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung in seinem Heimatland drohe. Sie habe weiter nicht abgeklärt, ob er finanziell in der Lage wäre, die Diasporasteuer zu bezahlen. Zudem stütze sich die Vorinstanz bei der Neubeurteilung der Lage in Eritrea allein auf den von ihr verfassten Bericht Focus Eritrea. Der Bericht sei widersprüchlich und erfülle nicht die COI-Standards für die Verwendung von Herkunftsländerinformationen. Er macht ferner geltend, die Befragung sei mit lediglich 45 Minuten zu kurz ausgefallen, sei unter Zeitdruck erfolgt und er sei nicht zu den Asylgründen befragt worden. Die Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung der Vorinstanz bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea ist vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6-5.1 mittlerweile geklärt worden. Das Gericht kommt zum Schluss, dass allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden kann. Demzufolge ist auch das in diesem Zusammenhang gerügte Willkürverbot nicht verletzt. Die Befragung ist zwar eher kurz ausgefallen. Durch Nachfragen wurde dem Beschwerdeführer hingegen die Möglichkeit gegeben, gerade auch zu den Asylgründen, weitere Ausführungen zu machen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass er unterbrochen oder angehalten wurde, sich kurz zu halten. Zu den Asylgründen wurde er zwar nicht unter Punkt 1.14.04 sondern an einer anderen Stelle befragt. Dies stellt jedoch keinen formellen Mangel dar. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, bedeutet noch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. Demzufolge liegt auch keine Verletzung der vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts vor. 4.6 Der Beschwerdeführer begründet die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs damit, es sei anlässlich der Befragung zu Übersetzungsfehlern und Missverständnissen gekommen. Die Rüge ist unbegründet, hat er doch in der Befragung erklärt, er verstehe den Dolmetscher gut. Im Protokoll lassen sich auch keine Hinweise finden, wonach entsprechende Verständigungsprobleme bestanden hätten. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen. 4.7 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Beschwerdeführers zur Fluchtmöglichkeit aus dem Fahrzeug und seine Zeitangaben zur Desertion und zu seiner Ausreise aus Eritrea seien widersprüchlich. Die beiden Haftaufenthalte und die Probleme mit den Vorgesetzten habe er an der Befragung nicht erwähnt. Zudem vermöge er seine Rückkehr nach C._______, seine Zeit dort, die Flucht und seine Ankunft zu Hause bei seiner Mutter weder ausführlich noch detailreich zu schildern. Es sei nicht glaubhaft, dass er den Nationaldienst verweigert und aus dem Nationaldienst desertiert sei. Demnach habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Die illegale Ausreise sei nicht asylrelevant. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bei seiner Flucht gestresst gewesen, weshalb er sich nicht genau an den zeitlichen Ablauf erinnern könne. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Aussagen zur Fluchtmöglichkeit aus dem Fahrzeug nicht decken würden. Seine Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärbus, seiner Ankunft zu Hause bei seiner Mutter, der Begegnung mit dem Schlepper, seiner Ausreise aus Eritrea und der Suche nach ihm durch zwei Soldaten seien detailreich und plausibel. Das Nachreichen seiner eritreischen Identitätskarte im Original spreche für seine Glaubwürdigkeit und seine Bereitschaft, der Mitwirkungspflicht nachzukommen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei (Urteil des BVGer E-2537/2018 vom 17. Mai 2016 E. 5.2 in fine). Die neue Praxis der Vorinstanz verstosse gegen übergeordnetes Recht, weshalb er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Der Wegweisungsvollzug sei unzulässig. 6.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, der Beschwerdeführer habe in der Befragung zu allen wesentlichen Punkten Gelegenheit gehabt, sich zu äussern. Zur Frage der Zwangs- und Pflichtarbeit im Rahmen des Militärdienstes habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 festgestellt, dass der befürchtete Einzug in den Nationaldienst keine konventionswidrige Behandlung darstelle. 6.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, die inzwischen erfolgte Praxisänderung mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sei nicht zu monieren, rechtfertige aber, auf seinen gestellten Eventualantrag auf vorläufige Aufnahme als Flüchtling zurückzukommen. Durch die Inhaftierung seiner Schwester weise er respektive seine Familie ein besonders gefährdetes Profil auf, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea mit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlungen rechnen müsse. Beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6906/2016 vom 8. Dezember 2016 handle es sich lediglich um einen Anwendungsfall und nicht um einen Grundsatzentscheid. Es sei davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht wie im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 angekündigt worden sei, die Frage, ob der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK darstelle, erst noch prüfen werde. 6.5 Im Schreiben vom 3. September 2018 erklärte der Beschwerdeführer zudem, seine Schwester sei aufgrund der Probleme, welche sie seinetwegen gehabt habe und weil sie später auch in den Militärdienst einberufen worden sei, aus Eritrea geflohen und lebe nun in Norwegen. Seine Mutter sei nach der Ausreise seiner Schwester erneut von den eritreischen Behörden aufgesucht und eine Woche inhaftiert worden. Sie sei mittlerweile in den Sudan geflohen. Seine Freundin habe die Grundausbildung in C._______ absolviert und sei nach dem Urlaub nicht nach C._______ zurückgekehrt. Sie sei nach Äthiopien geflüchtet. Während seiner Haft in E._______ sei er durch Armfesseln am rechten Arm und durch Schläge am linken Knie verletzt worden. Aufgrund dieser Verletzungen sei er in medizinischer Behandlung gewesen. Die genannten Ereignisse würden für den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen sprechen. Er habe mit seiner Desertion die Dienstpflicht verletzt, weshalb von einer begründeten Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG ausgegangen werden können. Es sei davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden ihn bereits vor der Ausreise im Visier gehabt hätten. Nebst der illegalen Ausreise seien weitere Faktoren vorhanden, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Mittlerweile seien auch seine Mutter und seine Schwester den eritreischen Behörden negativ aufgefallen. Bei seiner Rückkehr nach Eritrea drohe ihm deshalb aufgrund seines geschärften Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte Bestrafung. 7. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Zeitangaben des Beschwerdeführers zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. In der Anhörung gab er an, er sei im Juli 2014 vom Transportfahrzeug auf dem Weg nach D._______ geflohen und im September 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. An anderer Stelle führte er aus, er habe sich nach der Flucht ungefähr drei Wochen zu Hause aufgehalten, bevor er aus Eritrea ausgereist sei. In der Befragung gab er hingegen an, im Oktober 2014 habe er in C._______ an einer Versammlung teilgenommen und im November 2014 sei er aus Eritrea ausgereist. Auf die Widersprüche angesprochen, war es ihm nicht möglich, diese aufzulösen. Bereits der als einschneidend zu taxierende Moment der Flucht weist einen wesentlichen Widerspruch auf. In der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, er sei vom Fahrzeug abgesprungen als dieses einen Zwischenstopp gemacht habe. Anlässlich der Anhörung meinte er hingegen, er sei aus dem Fahrzeug geflohen, als dieses die Fahrt aufgrund eines geplatzten Reifens verlangsamt habe. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Kernvorbringen wie die Probleme mit den Vorgesetzten, die beiden Inhaftierungen aufgrund zweier missliebiger Äusserungen bei Versammlungen in C._______, die Suche nach ihm in Eritrea eine Woche vor seiner Ausreise und die Festnahme seiner Schwester für zwei Wochen nach seiner Ausreise in der Befragung mit keinem Wort erwähnte. Auf Nachfrage nach seinen Asylgründen gab er anlässlich der Befragung lediglich an, er habe weitere Asylgründe und nannte sodann einzig die Belastung durch die verschiedenen Arbeiten. Der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe diese Vorbringen wegen der Kürze der Befragung nicht erwähnt, kann nicht gefolgt werden. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer selbst in der Anhörung hinsichtlich der Dauer der ersten Inhaftierung, indem zunächst von einer Woche und später hingegen von zwei Wochen die Rede war. Seine Angaben sind somit insgesamt als unglaubhaft zu betrachten. Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Beweismittel und das eingereichte Schreiben nichts zu ändern. Das Foto des Beschwerdeführers von seinem rechten Arm, die Zeichnung des angeblichen Hergangs der Verletzung und der Arztbericht vom 15. Januar 2016 vermögen Verletzungen während der Haft nicht zu belegen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Asylgründe ist auch die darauf beruhende Inhaftierung seiner Mutter, ihre Ausreise aus Eritrea sowie die Ausreise seiner Schwester und seiner Freundin aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm unglaubhaft. Der Beschwerdeführer vermochte die Ungereimtheiten nicht zu erklären. Aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist, kann jedoch entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se geschlossen werden, dass er desertiert ist; es ist durchaus denkbar, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisänderung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
9. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 10.2 10.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 10.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im GrundsatzurteilBVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 10.2.4 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind - was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist -, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3). 10.2.5 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6). 10.2.6 Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 2014 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Es ist davon auszugehen, dass er aus anderen Gründen aus dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden ist und diesen nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 10.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit einer zwölfjährigen Schulbildung sowie einer Ausbildung als Schreiner. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. An der Angabe, seine Schwester und Mutter seien unter anderem aufgrund behördlicher Probleme wegen ihm ausgereist, ist wegen der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen Zweifel angebracht. Aber selbst wenn dies zutreffen sollte, verfügt er über weitere Verwandte in Eritrea, welche ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Der ehemalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, RA Aleksandar Rusev, reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'289.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von Fr. 250.- verrechnet wurde. Das Bundesgericht geht bei anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung durch eine Rechtsberatungsstelle in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen und auf Fr. 1'944.- festzusetzen. Hinzuzurechnen ist der Aufwand für das Schreiben vom 3. September 2018. Die jetzige Rechtsvertreterin, RA Raffaella Massara, hat dafür keine Kostennote eingereicht. Der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 216.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Da der Honoraranspruch von RA Aleksandar Rusev bei seiner damaligen Arbeitgeberin, der Berner Rechtsberatungsstelle, verblieben ist, ist RA Raffaella Massara insgesamt ein Honorar von Fr. 2'160.- zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'160.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: