Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 6. Oktober 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba C._______). Sein Vater sei (...) und seine Mutter im Jahr (...) verstorben. (...) seiner (...) Geschwister seien ebenfalls gestorben. Ein Bruder sei, nachdem er bereits zehn Jahre Militärdienst geleistet habe, im Jahr (...) beim Versuch, über die Grenze zu fliehen, erschossen worden. Zwei Brüder seien zurzeit im Militärdienst, ein Bruder sei (...) nach D._______ geflohen und eine Schwester sei ebenfalls in D._______. Er sei im Februar 2006 aus der elften Schulklasse heraus zwecks militärischer Ausbildung nach E._______ gebracht worden. Im April 2006 sei er nach F._______ transferiert worden, wo er eine zehnmonatige militärische Ausbildung absolviert habe. Im Januar 2007 sei er der G._______ in H._______ zugeteilt worden. Er sei bei der Einheit für schwere Waffen gewesen und habe dort Dienst geleistet, bis er im Februar 2014 desertiert sei. Am (...) habe er nach Brauch geheiratet. Im (...) sei seine Tochter und im (...) sein Sohn geboren worden. Das Leben im Militärdienst sei schwierig gewesen. Er habe sich nicht frei gefühlt und der Sold sei unzureichend gewesen. Zudem habe er kaum Urlaub erhalten. Es sei ihm verweigert worden, zur Taufe seiner Tochter nach Hause zu gehen; er habe sie erst nach einem Jahr und zwei Monaten sehen können. Im Februar 2014 sei er deshalb desertiert. Er habe sich bei seiner Familie in B._______ aufgehalten und sich um den familieneigenen (...) gekümmert. Seine Einheit sei weit weg gewesen und er habe gewusst, dass es einige Zeit dauern würde, bis nach ihm geschickt würde. Im März 2015 sei er dann aufgegriffen und festgenommen worden. Er sei zunächst ins Gefängnis von I._______ gebracht und dann in das Gefängnis in H._______ verlegt worden. Nach zwei Monaten Haft sei ihm im Mai 2015 die Flucht gelungen, als er auf einer Plantage habe arbeiten müssen. Er sei davongelaufen, bevor mit der Zählung der Arbeiter auf der Plantage begonnen worden sei. Es sei auf ihn geschossen worden, aber er sei nicht eingeholt worden. Er sei wieder zu seiner Familie nach B._______ gegangen. Von dort aus sei er schliesslich am 15. Juli 2015 mit zwei Freunden um zirka 19 Uhr zu Fuss in Richtung äthiopische Grenze losgegangen. Im Morgengrauen sei er in J._______ (Äthiopien) angekommen, nach etwa zwei Monaten in den Sudan weitergereist, zirka im Juli 2016 nach Ägypten und dann auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am 10. respektive 18. September 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Drei in den K._______ lebende Cousins hätten ihm die Reise finanziell ermöglicht. Da seine Frau im Zeitpunkt seiner Ausreise schwanger gewesen sei, habe er seine Familie nicht mitnehmen können. Er habe seither noch keinen Kontakt mit ihr aufnehmen können, da die Telefonlinie nach B._______ nicht funktioniere. Er habe nur mit einem in L._______ wohnhaften Onkel telefonischen Kontakt gehabt. Als er vom Tod seines Bruders (...) erfahren habe, sei er bewusstlos geworden. Seither bekomme er bei körperlichen Anstrengungen Herzrasen. Er sei deshalb 2007/2008 in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Arzt habe ihm damals ein Schreiben ausgestellt, damit er aus dem Militärdienst hätte entlassen werden können, aber dieses sei nicht akzeptiert worden. A.b Am 10. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Er gab im Wesentlichen an, er sei wegen des endlosen Militärdiensts aus Eritrea ausgereist. Er habe kein Privatleben und keine Zukunftsperspektiven gehabt. Nach Abschluss der zehnten Klasse sei er im Februar 2006 in den Militärdienst eingezogen und nach E._______ gebracht worden. Nach einem Monat sei er zur Absolvierung einer zehnmonatigen militärischen Ausbildung nach F._______ verlegt worden. Danach sei er in H._______ bei der G._______, einer von fünf (...)-Einheiten der M._______, stationiert gewesen. Im Februar 2013 habe er für die Taufe seiner Tochter Urlaub erhalten. Da die Zeit im Militär hart gewesen sei, sei er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern bei seiner Familie geblieben. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dafür bestraft würde. Nach etwa sechs Monaten sei erstmals nach ihm gesucht worden. Er habe aber von desertierten Kameraden erfahren, dass die Einheit unterwegs sei, um Deserteure aufzuspüren, und sich so rechtzeitig verstecken können. Als zuhause nach ihm gefragt worden sei, habe seine Frau gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Im März 2014 sei er dann aber zuhause aufgegriffen und festgenommen worden. Er sei zunächst etwa fünf Tage im Gefängnis I._______ in einer grossen Halle mit zirka 500 weiteren Gefangenen festgehalten und danach in das Gefängnis seiner Einheit nach H._______ transferiert worden, wo damals etwa 50 Personen inhaftiert gewesen seien. Nach eineinhalb Monaten Haft sei er zum Arbeiten auf die Plantagen eingeteilt worden. Im Mai 2014 respektive Mai 2015 sei ihm beim dritten Einsatz auf einer Plantage gemeinsam mit einem Kameraden, der schon etwa ein Jahr inhaftiert gewesen sei und die örtliche Situation gut gekannt habe, die Flucht gelungen. Es seien nur 3 bis 4 Wärter auf dem Feld gewesen und als diese die Gefangenen zwecks Zählung zu sich gerufen hätten, seien sie im Feld sitzen geblieben und dann weggerannt. Sie hätten Schüsse gehört, seien aber nicht getroffen worden. Der Kamerad habe ihn nach N._______ geführt, wo sie den Bus nach H._______ genommen hätten. Von dort aus sei er zu seiner Familie nach B._______ gereist. Er habe danach wieder im (...) gearbeitet. Er wisse nicht, weshalb er nach seiner Flucht nicht von seiner Einheit zuhause gesucht worden sei; vielleicht sei erwartet worden, dass er selbständig zurückkehre. Als er 2015 von Kameraden erfahren habe, dass seine Einheit nach O._______ verlegt werde, sei ihm klar gewesen, dass dies noch weniger Urlaub bedeutet hätte. Eine Rückkehr in die Einheit sei deshalb für ihn keine Option gewesen und er habe sich stattdessen zur Ausreise entschieden. Da etwa zwei Mal pro Jahr Razzien durchgeführt worden seien, habe er jederzeit damit rechnen müssen, erwischt zu werden. Deshalb sei er am 15. Juli 2015 mit Hilfe eines Schleppers, den er zwischen 20 und 21 Uhr getroffen habe, von B._______ nach J._______ (Äthiopien) gereist. Seine in den K._______ lebende Tante habe die Reise finanziert. Mit seiner Frau habe er wieder Kontakt. Sie sei mit den Kindern im September 2017 nach D._______ gegangen und es gehe ihnen dort relativ gut. Sie sei einen Monat nach seiner Ausreise von seiner Einheit aufgesucht und nach H._______ mitgenommen worden. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie nicht mehr in Ruhe in Eritrea würde leben können, sei sie 2017 ausgereist. Die zwei Brüder seien immer noch im Militärdienst. Gesundheitlich gehe es ihm gut. In Eritrea habe ein Arzt eine Herzschwäche diagnostiziert, aber das Militär habe ihn deswegen nicht als untauglich erachtet. Er habe seinen Dienst danach aber im Personalbüro statt bei den Kampftruppen leisten können. Hierzulande sei ihm bei einer medizinischen Kontrolle gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Heiratszertifikat, Geburtszertifikate und Taufscheine der Kinder, Blatt mit Fotos der Ehefrau und Kinder, Militärausweis, Nachweis über geleisteten Militärdienst, militärische Kursbestätigung, 2 Fotos aus dem Militärdienst, Foto des getöteten Bruders) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A16 und A17). B. B.a Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und räumte ihm Frist ein zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung diverser Fragen. B.b Mit Schreiben vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 - eröffnet am 15. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es ihm Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Kernvorbringen - der Leistung des Militärdiensts und der Flucht aus der Haft respektive der Desertion - widersprüchlich geäussert. Es sei aufgrund seiner Schilderungen und der eingereichten Dokumente zwar nicht auszuschliessen, dass er im Militär und während des Dienstes einmal in Haft gewesen sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Militärdienst gewesen und somit desertiert sei. Die Aussage bei der Anhörung, im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub erhalten zu haben und danach unerlaubterweise ein Jahr zuhause geblieben zu sein, stehe diametral in Widerspruch zur Angabe bei der BzP, wonach ihm ein Urlaub für die Taufe verweigert worden sei und er die Tochter erst nach über einem Jahr habe sehen können. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum ihm am 29. August 2019 gewährten rechtlichen Gehör zu den Widersprüchen vermöge nicht zur Klärung beizutragen. Vielmehr habe er sich darin in weitere Widersprüche verstrickt, indem er neu vorgebracht habe, nach einem im Februar 2013 für die Taufe gewährten Urlaub zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Des Weiteren habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass seine Einheit nach O._______ hätte verlegt werden sollen, obwohl ihn dies laut seinen Angaben bei der Anhörung zur Ausreise bewogen habe. Bei der BzP habe er vielmehr gesagt, dass er von H._______ nicht an einen anderen Ort verlegt worden sei. Auch das Vorbringen, nach sechs Monaten schon einmal zuhause gesucht worden zu sein, habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, gewusst zu haben, dass es eine gewisse Zeit dauern würde, bis die Einheit nach ihm suchen würde. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, mit einem Häftling, der mit ihm von I._______ nach H._______ verlegt worden sei, von der Plantage geflohen zu sein, wohingegen er bei der Anhörung angegeben habe, dass der besagte Häftling bereits ein Jahr in H._______ inhaftiert gewesen sei. Die Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen, wonach die Verständigung mit der Dolmetscherin bei der BzP schwierig gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Dem Protokoll der BzP sei nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und am Ende der Befragung erklärt, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Abgesehen davon sei ihm am 29. August 2019 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen. Die in Bezug auf den Militärdienst eingereichten Beweismittel (Fotos, Kursbestätigung, Zertifikat über das Leisten des Nationaldiensts, Militärausweis) würden lediglich belegen, dass er früher im Militärdienst gewesen sei, jedoch nicht, dass er im Zeitpunkt der Ausreise noch im Dienst gestanden habe. Das SEM gehe aufgrund der zweifelhaften Darstellung davon aus, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Es lägen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet und damit aus dem Militärdienst desertiert sei und deswegen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder solche zu befürchten hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise im Juli 2015 vermöge unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Gemäss Rechtsprechung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen zu rechnen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG gleichkommen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Militärdienst gewesen zu sein, und damit nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann mit schulischer Bildung und beruflicher Erfahrung. Er habe Verwandte in Eritrea und im Ausland und es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen und die Angehörigen seiner Frau ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Auch die Rückkehrhilfe der Schweiz könne zur finanziellen Unterstützung bei der Wiedereingliederung beitragen. Der Umstand, dass seine Frau mit den Kindern 2017 nach D._______ ausgereist sei, spreche nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea. Da seine Desertion unglaubhaft sei, entfalle auch die vorgetragene Grundlage, weshalb seine Frau in Eritrea Probleme haben sollte, zumal sie erst über ein Jahr nach der angeblichen Belästigung ausgereist sei. Der Familie sei es somit zuzumuten, erneut gemeinsam in Eritrea zu leben. Schliesslich vermöchten auch die aus dem Jahr (...) stammenden Herzprobleme dem Vollzug nicht entgegenzustehen, zumal laut einer hierzulande durchgeführten Kontrolle alles in Ordnung sei. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Hoffnung gehabt, dass der Militärdienst begrenzt sein und er irgendwann entlassen würde. Mit den Jahren habe er aber realisiert, dass dies nicht der Fall sei. Als er, nachdem er bereits sieben Jahre Dienst geleistet habe, im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub bekommen habe, sei er nicht in den Dienst zurückgekehrt. Er sei in Kontakt mit desertierten Soldaten seiner Einheit geblieben, die ihn vor Razzien hätten warnen können. Auch die Distanz zwischen der Einheit und seinem Wohnort sei ihm zugutegekommen und so habe er sich zumindest für eine Weile sicher gewähnt. Im März 2014 sei er dann aber wegen des Fernbleibens vom Militärdienst verhaftet worden. Die Haftbedingungen in I._______ und H._______ seien äusserst schlecht gewesen. In H._______ habe er mit einem anderen Häftling einen Fluchtplan geschmiedet. Nachdem sie bei Arbeitseinsätzen die Plantagen ausgekundschaftet hätten, hätten sie im Mai 2014 die Flucht gewagt. Während eines Jahrs habe er in grosser Angst, entdeckt, inhaftiert und wieder dem Militärdienst zugeführt zu werden, zu Hause geweilt. Er habe aber seinen familiären Verpflichtungen nachkommen und den (...) betreiben müssen. Die Nachricht, dass seine Einheit nach O._______ verlegt werden würde, was aufgrund der Distanz mit noch eingeschränkterer Möglichkeit, sich um seine Familie und den Betrieb zu kümmern, verbunden gewesen wäre, sei ausschlaggebend gewesen für seinen Entscheid, endgültig zu desertieren. Zudem sei ihm zugetragen worden, dass wohl schon bald wieder Razzien durchgeführt würden. Etwa einen Monat nach seiner Ausreise im Juli 2015 sei seine Frau von seiner Einheit aufgesucht und nach H._______ mitgenommen worden. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie kein ruhiges Leben mehr werde führen können, sei sie im September 2017 mit den Kindern nach D._______ ausgereist. Dank der finanziellen Unterstützung durch ihn und eine Tante der Frau komme die Familie dort über die Runden. Er sei nicht der einzige in seiner Familie, der aus dem Militärdienst geflüchtet sei. Ein Bruder sei auf der Flucht (...) erschossen worden und ein anderer (...) nach D._______ geflohen. Das SEM suggeriere, dass er zwei komplett divergierende Sachverhalte wiedergegeben habe. Abgesehen von der chronologischen Schilderung der Ereignisse seien seine Angaben bei der BzP und der Anhörung aber deckungsgleich. Die Stellungnahme vom 10. September 2019 habe er nicht im Beisein eines Dolmetschers verfassen können, weshalb die Kommunikation schwierig gewesen sei. Dies erkläre, warum aus dem besagten Schreiben Widersprüche zu seinen Angaben bei der Anhörung resultiert hätten. Da ihm bei der Anhörung, bei der ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, bereits das rechtliche Gehör zur Chronologie und den Umständen der Flucht gewährt worden sei und die Ungereimtheiten hätten geklärt werden können, sei die Stellungnahme vom 10. September 2019 unbeachtlich. Es sei auf seine Ausführungen in der Anhörung abzustellen. Bei der BzP habe er sich in Bezug auf die Chronologie um ein Jahr vertan. Anlässlich der Anhörung habe dieser Fehler geklärt werden können. Auch wenn er anfänglich in Bezug auf die Jahresdaten ein Durcheinander gemacht habe, habe er immer von den gleichen Monaten und Abständen zwischen den Ereignissen gesprochen. Die Verwechslung der Daten sei daher unbeachtlich. An der Anhörung habe geklärt werden können, dass er im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub bekommen habe und aus diesem nicht zurückkehrt sei. Im März 2014 sei er inhaftiert worden. Nach seiner Flucht im Mai 2014 habe er sich bis im Juli 2015 bei seiner Familie versteckt und das Land dann illegal verlassen. Die Aussage bei der BzP, dass sein Urlaubsgesuch für die Taufe der Tochter verweigert worden sei, basiere auf einem Übersetzungsproblem. In Bezug auf den Vorhalt, in der BzP die Verlegung der Einheit nach O._______ nicht erwähnt zu haben, weise er darauf hin, dass er bei der BzP mehrfach aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Auch sei er bei seinen Ausführungen zum Militärdienst unterbrochen worden. Dies habe ihn irritiert und er habe sich fortan kurzgefasst. Das damalige Nichterwähnen der besagten Episode könne ihm daher nicht angelastet werden. Im Übrigen habe er bereits in der BzP erklärt, aufgrund der Endlosigkeit des Militärdiensts desertiert zu sein. Die Verlegung der Einheit sei Bestandteil dieser Endlosigkeit gewesen, weshalb dieses Ereignis keinen Nachschub darstelle. Die Aussagen, dass er durch Kameraden Warnungen vor Razzien erhalten habe, und es auch aufgrund der Distanz zu Verzögerungen in der Suche nach ihm gekommen sei, würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm aufgrund der Desertion die sofortige Inhaftierung. Die Bestrafung von Deserteuren sei unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Da er bereits einmal aus der Haft geflohen sei, sei davon auszugehen, dass die Haftbedingungen äusserst rigoros ausfallen würden. Sollte die Desertion nicht als glaubhaft erachtet und ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise. Die neue Rechtsprechung hierzu (Grundsatzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) sei nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien, willkürlicher Bestrafung ausgesetzt seien. Er verweise hierzu auf die beiliegende Auskunft des GIGA (Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien in Hamburg) vom 15. April 2018 und auf im Internet einsehbare Berichte wie denjenigen der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Eritrea vom 24. Juli 2017 sowie das CAT-Urteil (...). gegen die Schweiz vom 3. August 2018. Bei ihm seien zudem weitere Faktoren gegeben, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden (Nichtrückkehr aus Diensturlaub, Verhaftung, Flucht aus der Haft, Mitnahme der Ehefrau nach seiner Ausreise), so dass die Flüchtlingseigenschaft auch im Sinne der neuen Rechtsprechung zu bejahen sei. Erschwerend komme ferner hinzu, dass zwei seiner Brüder ebenfalls desertiert seien, weshalb anzunehmen sei, dass er auch aufgrund dieses familiären Hintergrunds als missliebige Person gelte. Schliesslich sei er nach wie vor im dienstpflichtigen Alter, so dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der Wiedereinzug drohe. Eventualiter wäre zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Es bestehe das ernsthafte Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea bereits am Flughafen festgenommen, in Verhören unmenschlich behandelt und willkürlich inhaftiert würde. Zudem verstosse der Nationaldienst nicht nur gegen Art. 3 EMRK, sondern auch gegen Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit). Das SEM habe es unterlassen, hinsichtlich Art. 4 EMRK eine Einschätzung vorzunehmen. Selbst wenn seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, müsse allein schon wegen seines Alters davon ausgegangen werden, dass er den Nationaldienst zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht abgeschlossen habe und bei einer Rückkehr (erneut) einberufen würde. Wie lange er dienen müsste, sei unklar. Das GIGA-Gutachten vom 15. April 2018 komme zum Schluss, dass Eritreer derzeit nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen nach einer durchschnittlichen Dienstdauer von 10 Jahren aus dem Militärdienst entlassen würden. Er habe sein Verhältnis mit Eritrea auch nicht im Sinn des "Diaspora-Status" geregelt. Abgesehen davon würde dies auch nicht garantieren, bei der Rückkehr nicht bestraft und eingezogen zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Die humanitäre Situation in Eritrea sei desolat und die Menschenrechtslage prekär. Er habe Herzprobleme. Zwar gehe es ihm derzeit gut, aber müsste er nach Eritrea zurückkehren, würde sich dies in psychischem Stress niederschlagen, was die Herzprobleme erneut befeuern könnte. Zudem seien seine Frau und seine Kinder nun in D._______, und der Familie sei ein Leben in Eritrea nicht zuzumuten. Auch wäre es ihm nicht möglich, im (...) zu arbeiten, da er bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert würde. Er verfüge über keine weitere Ausbildung und könne auch nicht auf ein grosses soziales Netzwerk in Eritrea zurückgreifen. Die noch dort lebenden Brüder seien beide im Militärdienst. E. Am 18. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen. G. Innert angesetzter Frist legte der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation dar. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels prozessualer Bedürftigkeit des erwerbstätigen Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, bis zum 20. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Am 6. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte auch aufgrund der Desertion zweier Brüder als missliebige Person gelten, stütze sich lediglich auf Vermutungen. Den Akten seien keine Angaben zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nach der versuchten Flucht eines Bruders (...) persönliche Probleme gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass er versuche, nachträglich ein zusätzliches politisches Profil zu konstruieren. Es müsse im Einzelfall ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Vorliegend werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein solches Risiko bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei, oder er den Dienst bereits ordentlich abgeschlossen habe. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst würde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zudem nicht entgegenstehen. K. Am 20. Januar 2021 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 4. Februar 2021 eine Replik einzureichen. L. In seiner Replik vom 4. Februar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, wonach nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren vorlägen, die ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er sei unliebsam aufgefallen, als er nach einem Hafturlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt sei. Die Verrichtung von Zwangsarbeit während der Haft habe er zur Flucht genutzt, was zu einer weiteren Verschärfung seines Profils geführt haben dürfte, wie die Behelligung seiner Frau zeige. Die besagten Behördenkontakte würden selbst dann zu einer Verschärfung seines Profils führen, wenn davon auszugehen wäre, dass er aus dem aktiven Dienst entlassen worden und nicht desertiert sei. Das Risiko einer Bestrafung werde durch die Flucht seiner Brüder verstärkt. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters mit einer Einberufung zu rechnen. Ob er freiwillig zurückreise oder zwangsweise zurückgeführt würde, sei dabei unerheblich. Es wäre in jedem Fall mit der Einberufung zu rechnen. Bei einer Rückkehr bestehe daher ein "real risk" einer Verletzung von Art. 4 EMRK. Schliesslich habe sich die Lage in Eritrea zwischenzeitlich verändert. Am 4. November 2020 sei der Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung unter Premierminister Abiy Ahmed und der bis zu dessen Machtantritt im April 2018 dominierenden Tigray People's Liberation Front (TPLF) militärisch eskaliert. Seitdem würden sich an der Grenze zu Eritrea die Truppen der Zentralregierung und TPLF-Milizen bekämpfen. Dabei greife Äthiopien die TPFL-Milizen auch auf eritreischem Staatsgebiet an. Am Konflikt beteilige sich auch das eritreische Militär. Laut Angaben des eritreischen Medienbunds Schweiz lägen Berichte vor, wonach in Eritrea Wehrdienstpflichtige zusammengetrieben würden. Auch aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, zumal davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen und in der Konfliktregion stationiert werden würde.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen).
E. 4.2 Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Militärdienst gewesen und somit desertiert sei, sind berechtigt. Das SEM hat den vorgebrachten Vorfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Aufgrund des Jahrgangs des Beschwerdeführers und der vorgelegten Beweismittel (vgl. A17 [Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst vom (...) {Dienstbestätigung vom (...) bis (...)}, Militärausweis vom (...), militärische Kursbestätigung vom (...) {Kurs vom (...) bis (...)}]) ist es zwar durchaus denkbar, dass er einmal Militärdienst geleistet hat. Dass er vom Dienst desertiert sei, vermag er jedoch nicht glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme im März 2015 (BzP) respektive März 2014 (Anhörung) infolge nicht erfolgter Rückkehr in den Dienst nach einem Urlaub und zur Flucht aus der Haft, mithin der Desertion im Mai 2015 (BzP) respektive Mai 2014 (Anhörung), vermögen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weisen erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea Mitte Juli 2015 von den heimatlichen Behörden wegen Fernbleibens vom Militärdienst verfolgt worden wäre oder dass ihm deswegen entsprechende Verfolgung gedroht hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Angaben bei der BzP und der Anhörung einzig in chronologischer Hinsicht Abweichungen aufweisen würden, ansonsten die Schilderungen der Ereignisse aber deckungsgleich seien, kann nicht gefolgt werden. Seine Angaben weisen nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht Widersprüche auf, die als wesentlich zu bezeichnen sind. So sind seine unterschiedlichen Aussagen zur Gewährung respektive Nichtgewährung von Diensturlaub für die Taufe der Tochter und zum Zeitpunkt, wann er sein Kind erstmals gesehen habe, schlicht unvereinbar. Die Berufung auf ein Übersetzungsproblem bei der BzP, auf dem die damalige Aussage, dass sein Urlaubsgesuch für die Taufe im Februar 2013 verweigert worden sei und er die Tochter erst nach einem Jahr und zwei Monaten habe sehen können (vgl. A3 S. 9), basiere, vermag nicht zu überzeugen. Dem Befragungsprotokoll lassen sich keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin entnehmen. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn und am Ende der Befragung zu Protokoll, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe (vgl. A3 S. 2 und 13), und er bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A3 S. 13). Bei der Taufe des eigenen Kindes handelt es sich um ein einprägendes Erlebnis für die Kindseltern, so dass vom Beschwerdeführer kohärente Aussagen dazu zu erwarten gewesen wären. Ebenso (ein-)prägend dürfte für einen Vater das Zusammenleben mit dem erstgeborenen Kind sein. Vom Beschwerdeführer hätten daher auch übereinstimmende Angaben zur Frage, ob er das erste Lebensjahr der im (...) geborenen Tochter zuhause miterlebt habe oder nicht, erwartet werden dürfen. Dem Einwand, dass er in Bezug auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse lediglich (Jahres-)Daten verwechselt habe, was als unbeachtlich zu erachten sei, kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht gefolgt werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch zum konkreten Anlass für seinen Ausreiseentschluss im Juli 2015 unterschiedliche Angaben gemacht. Seinem Einwand, dass ihm die Nichterwähnung der Verlegung seiner Einheit nach O._______ bei der BzP angesichts der damaligen Aufforderung, sich kurz zu fassen, nicht vorzuhalten sei, vermag nicht zu greifen. Nachdem die besagte Verlegung laut seinen Angaben bei der Anhörung für seinen Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen sei, vermag die Nichterwähnung bei der BzP nicht zu überzeugen. Zudem steht die besagte Aussage bei der Anhörung in Widerspruch zu den Ausführungen bei der BzP, wonach seine in H._______ stationierte Einheit nicht an einen anderen Ort verlegt worden sei (vgl. A3 S. 5). Die Ausführungen zu der Zeit zuhause bis zur Festnahme und der Flucht aus dem Gefängnis in H._______ weisen wiederum Ungereimtheiten auf (Nichterwähnung der erstmaligen [erfolglosen] behördlichen Suche in B._______ nach sechs Monaten bei der BzP; widersprüchliche Angaben zum Fluchtkomplizen). Im Übrigen erscheint es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblich Erlebten - Festnahme zuhause nach nicht erfolgter Rückkehr aus einem Diensturlaub - nach der Flucht aus dem Gefängnis wiederum an seinen, den eritreischen Behörden bekannten Herkunftsort zurückgekehrt ist und sich dort vor der Ausreise noch vierzehn Monate aufgehalten und in einem für jedermann zugänglichen (...) gearbeitet habe, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dort jederzeit mit einer erneuten Festnahme hätte rechnen müssen, zumal er selbst angab, dass üblicherweise mindestens zwei Mal pro Jahr Razzien nach Deserteuren durchgeführt worden seien (vgl. A16 S. 7 F41 und S. 13 F89), und dass er dementsprechend während des ersten einjährigen Aufenthalts zuhause nach der Taufe der Tochter im Februar 2013 denn auch im Abstand von sechs Monaten zwei Mal zuhause gesucht worden sei (vgl. A16 S. 7 F41). Die Darstellung, nach der Flucht aus dem Gefängnis während vierzehn Monaten zuhause geweilt zu haben, ohne dort bis zur Ausreise von den Behörden wegen dieser Angelegenheit jemals behelligt worden zu sein, muss als unrealistisch bezeichnet werden. Die Erklärung für die ausbleibende Suche nach ihm, wonach seine Einheit nach seiner Flucht aus dem Gefängnis vielleicht erwartet habe, dass er selbständig in den Dienst zurückkehre (vgl. A16 S. 12 F86), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht der Umstand, dass er während der besagten vierzehn Monate nie von den eritreischen Behörden behelligt worden sei, gegen die von ihm geltend gemachte Desertion und eine damit verbundene behördliche Verfolgungsabsicht. Die in Bezug auf den Militärdienst vorgelegten Beweismittel (Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst vom [...], Militärausweis vom [...], militärische Kursbestätigung vom [...]) vermögen, unabhängig von der Frage der Echtheit, nichts an der Einschätzung der fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern. Diese etliche Jahre vor der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers datierenden Dokumente vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (BzP) respektive 2014 (Anhörung) aus einer wegen Fernbleibens vom Dienst erfolgten Haft geflohen wäre, respektive dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2015 (noch) im Militärdienst gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet haben dürfte, kann hieraus sowie aus dem Umstand, dass er grundsätzlich im militärdienstpflichtigen Alter ist, nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Es ist durchaus denkbar, dass er vom Dienst, der laut dem Nachweis vom (...) am (...) begonnen hat, suspendiert oder im Lauf der Jahre ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des BVGer E-3837/2019 vom 19. Januar 2021 E. 6.2.5, E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aussagte, dass er nach einer 2007/2008 ärztlich attestierten Herzschwäche nicht mehr Dienst bei den Kampftruppen habe leisten müssen, sondern im Personalbüro habe arbeiten dürfen (vgl. A16 S. 15 F104). Es kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
E. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 4.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 4.4.2 Gemäss früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft.
E. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 4.4.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist (vgl. E. 4.2), und andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allein das Vorbringen, zwei seiner Brüder seien aus dem Militärdienst desertiert, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden den Beschwerdeführer persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihm würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen. Die dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben eingeräumte Möglichkeit, seinen Dienst in Form einer Bürotätigkeit auszuüben und einen Kurs im Bereich des Personalwesens zu absolvieren, deutet auf eine gewisse Privilegierung hin, und lässt jedenfalls nicht erkennen, dass er wegen des Fluchtversuchs des Bruders (...) Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Die angebliche kurzzeitige Mitnahme der Ehefrau nach der Ausreise des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu begründen, hat sich der geltend gemachte Anlass für die Mitnahme der Ehefrau (Desertion des Beschwerdeführers) doch als unglaubhaft erwiesen. Die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und das zur Untermauerung der besagten Kritik eingereichte GIGA-Gutachten vom 15. April 2018, in dem die Gutachterin die Meinung vertritt, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine Bestrafung nach sich ziehe, sowie die Hinweise auf weitere im Internet einsehbare Berichte sind nicht geeignet, bezüglich der zitierten Gerichtspraxis zu einer anderen Erkenntnis zu führen (vgl. bzgl. der Würdigung des GIGA-Gutachtens bspw. auch die Urteile des BVGer D-2089/2019 vom 1. Februar 2021 E. 6.5.4, D-6811/2019 vom 22. Juni 2020 E. 9.6 und D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3).
E. 4.4.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 4.4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
E. 4.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (vom 10. Juli 2018) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden.
E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 6.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 6.3.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die Ausführungen in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.4 - 6.1.5 nicht gelungen. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile bereits (...) Jahre alt ist, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde, aber dies vermöchte aufgrund des Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6). Soweit er geltend machte, ihm drohe allein aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, gemäss welchem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 5.1). Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Daran vermögen auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Replik vom 4. Februar 2021 auf die gegenwärtige Konfliktsituation im Nachbarland Äthiopien und seine diesbezüglich geäusserte Furcht vor einer allfälligen Stationierung in der Konfliktregion nichts zu ändern. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe seinen Dienst nicht bei den Kampftruppen versehen müssen, sondern im Büro absolvieren dürfen.
E. 6.4.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung und hat vor der Ausreise in Eritrea in verschiedenen Bereichen gearbeitet (Betreiber eines (...), Bürotätigkeit im Personalbereich). Zusätzlich kann er die in der Schweiz gewonnene Erfahrung im (...) vorweisen. Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland (zwei Brüder, Onkel in L._______) sowie finanzielle Unterstützung bietende verwandtschaftliche Beziehungen im Ausland (Ausreisefinanzierung durch Tante/Cousins in den K._______) sind erkennbar. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass es der Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, wieder in Eritrea zusammenzuleben. In Bezug auf die erwähnten Herzprobleme ([...]), die beim Beschwerdeführer nach einer Bewusstlosigkeit im Jahr (...) aufgetreten und von einem Arzt 2007/2008 als Herzschwäche diagnostiziert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinisch Natur nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen vermögen, es sei denn, eine Behandlung sei absolut notwendig, im Heimatland schlicht nicht erhältlich und die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung ziehe eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinische Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 10. Juli 2019 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2019 gehe es ihm gesundheitlich gut und es sei ihm bei einer medizinischen Kontrolle hierzulande bescheinigt worden, dass alles in Ordnung sei. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass er gegenwärtig auf ärztliche Behandlung angewiesen wäre. Seine Befürchtung, die Herzprobleme könnten bedingt durch psychischen Stress wieder ausgelöst werden, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, zumal er dort in der Vergangenheit Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass auch psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Eritrea nach dem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt es sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6035/2019 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 6. Oktober 2016 wurde er vom SEM zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP). Er brachte im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus B._______ (Zoba C._______). Sein Vater sei (...) und seine Mutter im Jahr (...) verstorben. (...) seiner (...) Geschwister seien ebenfalls gestorben. Ein Bruder sei, nachdem er bereits zehn Jahre Militärdienst geleistet habe, im Jahr (...) beim Versuch, über die Grenze zu fliehen, erschossen worden. Zwei Brüder seien zurzeit im Militärdienst, ein Bruder sei (...) nach D._______ geflohen und eine Schwester sei ebenfalls in D._______. Er sei im Februar 2006 aus der elften Schulklasse heraus zwecks militärischer Ausbildung nach E._______ gebracht worden. Im April 2006 sei er nach F._______ transferiert worden, wo er eine zehnmonatige militärische Ausbildung absolviert habe. Im Januar 2007 sei er der G._______ in H._______ zugeteilt worden. Er sei bei der Einheit für schwere Waffen gewesen und habe dort Dienst geleistet, bis er im Februar 2014 desertiert sei. Am (...) habe er nach Brauch geheiratet. Im (...) sei seine Tochter und im (...) sein Sohn geboren worden. Das Leben im Militärdienst sei schwierig gewesen. Er habe sich nicht frei gefühlt und der Sold sei unzureichend gewesen. Zudem habe er kaum Urlaub erhalten. Es sei ihm verweigert worden, zur Taufe seiner Tochter nach Hause zu gehen; er habe sie erst nach einem Jahr und zwei Monaten sehen können. Im Februar 2014 sei er deshalb desertiert. Er habe sich bei seiner Familie in B._______ aufgehalten und sich um den familieneigenen (...) gekümmert. Seine Einheit sei weit weg gewesen und er habe gewusst, dass es einige Zeit dauern würde, bis nach ihm geschickt würde. Im März 2015 sei er dann aufgegriffen und festgenommen worden. Er sei zunächst ins Gefängnis von I._______ gebracht und dann in das Gefängnis in H._______ verlegt worden. Nach zwei Monaten Haft sei ihm im Mai 2015 die Flucht gelungen, als er auf einer Plantage habe arbeiten müssen. Er sei davongelaufen, bevor mit der Zählung der Arbeiter auf der Plantage begonnen worden sei. Es sei auf ihn geschossen worden, aber er sei nicht eingeholt worden. Er sei wieder zu seiner Familie nach B._______ gegangen. Von dort aus sei er schliesslich am 15. Juli 2015 mit zwei Freunden um zirka 19 Uhr zu Fuss in Richtung äthiopische Grenze losgegangen. Im Morgengrauen sei er in J._______ (Äthiopien) angekommen, nach etwa zwei Monaten in den Sudan weitergereist, zirka im Juli 2016 nach Ägypten und dann auf dem Seeweg nach Italien gelangt. Am 10. respektive 18. September 2016 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Drei in den K._______ lebende Cousins hätten ihm die Reise finanziell ermöglicht. Da seine Frau im Zeitpunkt seiner Ausreise schwanger gewesen sei, habe er seine Familie nicht mitnehmen können. Er habe seither noch keinen Kontakt mit ihr aufnehmen können, da die Telefonlinie nach B._______ nicht funktioniere. Er habe nur mit einem in L._______ wohnhaften Onkel telefonischen Kontakt gehabt. Als er vom Tod seines Bruders (...) erfahren habe, sei er bewusstlos geworden. Seither bekomme er bei körperlichen Anstrengungen Herzrasen. Er sei deshalb 2007/2008 in ärztlicher Behandlung gewesen. Der Arzt habe ihm damals ein Schreiben ausgestellt, damit er aus dem Militärdienst hätte entlassen werden können, aber dieses sei nicht akzeptiert worden. A.b Am 10. Juli 2019 hörte das SEM den Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen an. Er gab im Wesentlichen an, er sei wegen des endlosen Militärdiensts aus Eritrea ausgereist. Er habe kein Privatleben und keine Zukunftsperspektiven gehabt. Nach Abschluss der zehnten Klasse sei er im Februar 2006 in den Militärdienst eingezogen und nach E._______ gebracht worden. Nach einem Monat sei er zur Absolvierung einer zehnmonatigen militärischen Ausbildung nach F._______ verlegt worden. Danach sei er in H._______ bei der G._______, einer von fünf (...)-Einheiten der M._______, stationiert gewesen. Im Februar 2013 habe er für die Taufe seiner Tochter Urlaub erhalten. Da die Zeit im Militär hart gewesen sei, sei er nicht zu seiner Einheit zurückgekehrt, sondern bei seiner Familie geblieben. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er dafür bestraft würde. Nach etwa sechs Monaten sei erstmals nach ihm gesucht worden. Er habe aber von desertierten Kameraden erfahren, dass die Einheit unterwegs sei, um Deserteure aufzuspüren, und sich so rechtzeitig verstecken können. Als zuhause nach ihm gefragt worden sei, habe seine Frau gesagt, dass sie nicht wisse, wo er sei. Im März 2014 sei er dann aber zuhause aufgegriffen und festgenommen worden. Er sei zunächst etwa fünf Tage im Gefängnis I._______ in einer grossen Halle mit zirka 500 weiteren Gefangenen festgehalten und danach in das Gefängnis seiner Einheit nach H._______ transferiert worden, wo damals etwa 50 Personen inhaftiert gewesen seien. Nach eineinhalb Monaten Haft sei er zum Arbeiten auf die Plantagen eingeteilt worden. Im Mai 2014 respektive Mai 2015 sei ihm beim dritten Einsatz auf einer Plantage gemeinsam mit einem Kameraden, der schon etwa ein Jahr inhaftiert gewesen sei und die örtliche Situation gut gekannt habe, die Flucht gelungen. Es seien nur 3 bis 4 Wärter auf dem Feld gewesen und als diese die Gefangenen zwecks Zählung zu sich gerufen hätten, seien sie im Feld sitzen geblieben und dann weggerannt. Sie hätten Schüsse gehört, seien aber nicht getroffen worden. Der Kamerad habe ihn nach N._______ geführt, wo sie den Bus nach H._______ genommen hätten. Von dort aus sei er zu seiner Familie nach B._______ gereist. Er habe danach wieder im (...) gearbeitet. Er wisse nicht, weshalb er nach seiner Flucht nicht von seiner Einheit zuhause gesucht worden sei; vielleicht sei erwartet worden, dass er selbständig zurückkehre. Als er 2015 von Kameraden erfahren habe, dass seine Einheit nach O._______ verlegt werde, sei ihm klar gewesen, dass dies noch weniger Urlaub bedeutet hätte. Eine Rückkehr in die Einheit sei deshalb für ihn keine Option gewesen und er habe sich stattdessen zur Ausreise entschieden. Da etwa zwei Mal pro Jahr Razzien durchgeführt worden seien, habe er jederzeit damit rechnen müssen, erwischt zu werden. Deshalb sei er am 15. Juli 2015 mit Hilfe eines Schleppers, den er zwischen 20 und 21 Uhr getroffen habe, von B._______ nach J._______ (Äthiopien) gereist. Seine in den K._______ lebende Tante habe die Reise finanziert. Mit seiner Frau habe er wieder Kontakt. Sie sei mit den Kindern im September 2017 nach D._______ gegangen und es gehe ihnen dort relativ gut. Sie sei einen Monat nach seiner Ausreise von seiner Einheit aufgesucht und nach H._______ mitgenommen worden. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie nicht mehr in Ruhe in Eritrea würde leben können, sei sie 2017 ausgereist. Die zwei Brüder seien immer noch im Militärdienst. Gesundheitlich gehe es ihm gut. In Eritrea habe ein Arzt eine Herzschwäche diagnostiziert, aber das Militär habe ihn deswegen nicht als untauglich erachtet. Er habe seinen Dienst danach aber im Personalbüro statt bei den Kampftruppen leisten können. Hierzulande sei ihm bei einer medizinischen Kontrolle gesagt worden, dass alles in Ordnung sei. A.c Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte, Heiratszertifikat, Geburtszertifikate und Taufscheine der Kinder, Blatt mit Fotos der Ehefrau und Kinder, Militärausweis, Nachweis über geleisteten Militärdienst, militärische Kursbestätigung, 2 Fotos aus dem Militärdienst, Foto des getöteten Bruders) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A16 und A17). B. B.a Mit Schreiben vom 29. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Ungereimtheiten in seinen Aussagen und räumte ihm Frist ein zur Stellungnahme sowie zur Beantwortung diverser Fragen. B.b Mit Schreiben vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer von dem ihm eingeräumten Äusserungsrecht Gebrauch. C. C.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 - eröffnet am 15. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es ihm Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Kernvorbringen - der Leistung des Militärdiensts und der Flucht aus der Haft respektive der Desertion - widersprüchlich geäussert. Es sei aufgrund seiner Schilderungen und der eingereichten Dokumente zwar nicht auszuschliessen, dass er im Militär und während des Dienstes einmal in Haft gewesen sei. Es bestünden jedoch erhebliche Zweifel, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Militärdienst gewesen und somit desertiert sei. Die Aussage bei der Anhörung, im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub erhalten zu haben und danach unerlaubterweise ein Jahr zuhause geblieben zu sein, stehe diametral in Widerspruch zur Angabe bei der BzP, wonach ihm ein Urlaub für die Taufe verweigert worden sei und er die Tochter erst nach über einem Jahr habe sehen können. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum ihm am 29. August 2019 gewährten rechtlichen Gehör zu den Widersprüchen vermöge nicht zur Klärung beizutragen. Vielmehr habe er sich darin in weitere Widersprüche verstrickt, indem er neu vorgebracht habe, nach einem im Februar 2013 für die Taufe gewährten Urlaub zu seiner Einheit zurückgekehrt zu sein. Des Weiteren habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt, dass seine Einheit nach O._______ hätte verlegt werden sollen, obwohl ihn dies laut seinen Angaben bei der Anhörung zur Ausreise bewogen habe. Bei der BzP habe er vielmehr gesagt, dass er von H._______ nicht an einen anderen Ort verlegt worden sei. Auch das Vorbringen, nach sechs Monaten schon einmal zuhause gesucht worden zu sein, habe er bei der BzP nicht erwähnt, sondern lediglich angegeben, gewusst zu haben, dass es eine gewisse Zeit dauern würde, bis die Einheit nach ihm suchen würde. Des Weiteren habe er bei der BzP erklärt, mit einem Häftling, der mit ihm von I._______ nach H._______ verlegt worden sei, von der Plantage geflohen zu sein, wohingegen er bei der Anhörung angegeben habe, dass der besagte Häftling bereits ein Jahr in H._______ inhaftiert gewesen sei. Die Erklärung für die unterschiedlichen Aussagen, wonach die Verständigung mit der Dolmetscherin bei der BzP schwierig gewesen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Dem Protokoll der BzP sei nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsproblemen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer habe die Richtigkeit seiner Aussagen nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt und am Ende der Befragung erklärt, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben. Abgesehen davon sei ihm am 29. August 2019 das rechtliche Gehör zu den Widersprüchen gewährt worden und er sei nicht in der Lage gewesen, diese aufzulösen. Die in Bezug auf den Militärdienst eingereichten Beweismittel (Fotos, Kursbestätigung, Zertifikat über das Leisten des Nationaldiensts, Militärausweis) würden lediglich belegen, dass er früher im Militärdienst gewesen sei, jedoch nicht, dass er im Zeitpunkt der Ausreise noch im Dienst gestanden habe. Das SEM gehe aufgrund der zweifelhaften Darstellung davon aus, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Es lägen keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass er aus dem Gefängnis geflüchtet und damit aus dem Militärdienst desertiert sei und deswegen Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt habe oder solche zu befürchten hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise im Juli 2015 vermöge unabhängig von der Frage ihrer Glaubhaftigkeit nicht zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Gemäss Rechtsprechung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen zu rechnen hätten, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG gleichkommen würden. Andere Anknüpfungspunkte, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Er habe nicht glaubhaft darlegen können, zum Zeitpunkt der Ausreise noch im Militärdienst gewesen zu sein, und damit nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei ein erwachsener Mann mit schulischer Bildung und beruflicher Erfahrung. Er habe Verwandte in Eritrea und im Ausland und es sei davon auszugehen, dass seine Angehörigen und die Angehörigen seiner Frau ihn bei der Reintegration unterstützen könnten. Auch die Rückkehrhilfe der Schweiz könne zur finanziellen Unterstützung bei der Wiedereingliederung beitragen. Der Umstand, dass seine Frau mit den Kindern 2017 nach D._______ ausgereist sei, spreche nicht gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea. Da seine Desertion unglaubhaft sei, entfalle auch die vorgetragene Grundlage, weshalb seine Frau in Eritrea Probleme haben sollte, zumal sie erst über ein Jahr nach der angeblichen Belästigung ausgereist sei. Der Familie sei es somit zuzumuten, erneut gemeinsam in Eritrea zu leben. Schliesslich vermöchten auch die aus dem Jahr (...) stammenden Herzprobleme dem Vollzug nicht entgegenzustehen, zumal laut einer hierzulande durchgeführten Kontrolle alles in Ordnung sei. D. D.a Mit Eingabe vom 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe die Hoffnung gehabt, dass der Militärdienst begrenzt sein und er irgendwann entlassen würde. Mit den Jahren habe er aber realisiert, dass dies nicht der Fall sei. Als er, nachdem er bereits sieben Jahre Dienst geleistet habe, im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub bekommen habe, sei er nicht in den Dienst zurückgekehrt. Er sei in Kontakt mit desertierten Soldaten seiner Einheit geblieben, die ihn vor Razzien hätten warnen können. Auch die Distanz zwischen der Einheit und seinem Wohnort sei ihm zugutegekommen und so habe er sich zumindest für eine Weile sicher gewähnt. Im März 2014 sei er dann aber wegen des Fernbleibens vom Militärdienst verhaftet worden. Die Haftbedingungen in I._______ und H._______ seien äusserst schlecht gewesen. In H._______ habe er mit einem anderen Häftling einen Fluchtplan geschmiedet. Nachdem sie bei Arbeitseinsätzen die Plantagen ausgekundschaftet hätten, hätten sie im Mai 2014 die Flucht gewagt. Während eines Jahrs habe er in grosser Angst, entdeckt, inhaftiert und wieder dem Militärdienst zugeführt zu werden, zu Hause geweilt. Er habe aber seinen familiären Verpflichtungen nachkommen und den (...) betreiben müssen. Die Nachricht, dass seine Einheit nach O._______ verlegt werden würde, was aufgrund der Distanz mit noch eingeschränkterer Möglichkeit, sich um seine Familie und den Betrieb zu kümmern, verbunden gewesen wäre, sei ausschlaggebend gewesen für seinen Entscheid, endgültig zu desertieren. Zudem sei ihm zugetragen worden, dass wohl schon bald wieder Razzien durchgeführt würden. Etwa einen Monat nach seiner Ausreise im Juli 2015 sei seine Frau von seiner Einheit aufgesucht und nach H._______ mitgenommen worden. Da ihr bewusst gewesen sei, dass sie kein ruhiges Leben mehr werde führen können, sei sie im September 2017 mit den Kindern nach D._______ ausgereist. Dank der finanziellen Unterstützung durch ihn und eine Tante der Frau komme die Familie dort über die Runden. Er sei nicht der einzige in seiner Familie, der aus dem Militärdienst geflüchtet sei. Ein Bruder sei auf der Flucht (...) erschossen worden und ein anderer (...) nach D._______ geflohen. Das SEM suggeriere, dass er zwei komplett divergierende Sachverhalte wiedergegeben habe. Abgesehen von der chronologischen Schilderung der Ereignisse seien seine Angaben bei der BzP und der Anhörung aber deckungsgleich. Die Stellungnahme vom 10. September 2019 habe er nicht im Beisein eines Dolmetschers verfassen können, weshalb die Kommunikation schwierig gewesen sei. Dies erkläre, warum aus dem besagten Schreiben Widersprüche zu seinen Angaben bei der Anhörung resultiert hätten. Da ihm bei der Anhörung, bei der ein Dolmetscher anwesend gewesen sei, bereits das rechtliche Gehör zur Chronologie und den Umständen der Flucht gewährt worden sei und die Ungereimtheiten hätten geklärt werden können, sei die Stellungnahme vom 10. September 2019 unbeachtlich. Es sei auf seine Ausführungen in der Anhörung abzustellen. Bei der BzP habe er sich in Bezug auf die Chronologie um ein Jahr vertan. Anlässlich der Anhörung habe dieser Fehler geklärt werden können. Auch wenn er anfänglich in Bezug auf die Jahresdaten ein Durcheinander gemacht habe, habe er immer von den gleichen Monaten und Abständen zwischen den Ereignissen gesprochen. Die Verwechslung der Daten sei daher unbeachtlich. An der Anhörung habe geklärt werden können, dass er im Februar 2013 für die Taufe der Tochter Urlaub bekommen habe und aus diesem nicht zurückkehrt sei. Im März 2014 sei er inhaftiert worden. Nach seiner Flucht im Mai 2014 habe er sich bis im Juli 2015 bei seiner Familie versteckt und das Land dann illegal verlassen. Die Aussage bei der BzP, dass sein Urlaubsgesuch für die Taufe der Tochter verweigert worden sei, basiere auf einem Übersetzungsproblem. In Bezug auf den Vorhalt, in der BzP die Verlegung der Einheit nach O._______ nicht erwähnt zu haben, weise er darauf hin, dass er bei der BzP mehrfach aufgefordert worden sei, sich kurz zu fassen. Auch sei er bei seinen Ausführungen zum Militärdienst unterbrochen worden. Dies habe ihn irritiert und er habe sich fortan kurzgefasst. Das damalige Nichterwähnen der besagten Episode könne ihm daher nicht angelastet werden. Im Übrigen habe er bereits in der BzP erklärt, aufgrund der Endlosigkeit des Militärdiensts desertiert zu sein. Die Verlegung der Einheit sei Bestandteil dieser Endlosigkeit gewesen, weshalb dieses Ereignis keinen Nachschub darstelle. Die Aussagen, dass er durch Kameraden Warnungen vor Razzien erhalten habe, und es auch aufgrund der Distanz zu Verzögerungen in der Suche nach ihm gekommen sei, würden sich nicht gegenseitig ausschliessen. Bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihm aufgrund der Desertion die sofortige Inhaftierung. Die Bestrafung von Deserteuren sei unverhältnismässig streng und als politisch motiviert einzustufen. Da er bereits einmal aus der Haft geflohen sei, sei davon auszugehen, dass die Haftbedingungen äusserst rigoros ausfallen würden. Sollte die Desertion nicht als glaubhaft erachtet und ihm kein Asyl gewährt werden, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise. Die neue Rechtsprechung hierzu (Grundsatzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) sei nicht nachvollziehbar. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass Personen, die illegal ausgereist seien, willkürlicher Bestrafung ausgesetzt seien. Er verweise hierzu auf die beiliegende Auskunft des GIGA (Leibniz-Institut für Globale und Regionale Studien in Hamburg) vom 15. April 2018 und auf im Internet einsehbare Berichte wie denjenigen der UN-Sonderberichterstatterin über die Menschenrechtssituation in Eritrea vom 24. Juli 2017 sowie das CAT-Urteil (...). gegen die Schweiz vom 3. August 2018. Bei ihm seien zudem weitere Faktoren gegeben, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen würden (Nichtrückkehr aus Diensturlaub, Verhaftung, Flucht aus der Haft, Mitnahme der Ehefrau nach seiner Ausreise), so dass die Flüchtlingseigenschaft auch im Sinne der neuen Rechtsprechung zu bejahen sei. Erschwerend komme ferner hinzu, dass zwei seiner Brüder ebenfalls desertiert seien, weshalb anzunehmen sei, dass er auch aufgrund dieses familiären Hintergrunds als missliebige Person gelte. Schliesslich sei er nach wie vor im dienstpflichtigen Alter, so dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der Wiedereinzug drohe. Eventualiter wäre zumindest der Wegweisungsvollzug als unzulässig zu erachten. Es bestehe das ernsthafte Risiko, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea bereits am Flughafen festgenommen, in Verhören unmenschlich behandelt und willkürlich inhaftiert würde. Zudem verstosse der Nationaldienst nicht nur gegen Art. 3 EMRK, sondern auch gegen Art. 4 EMRK (Verbot der Zwangsarbeit). Das SEM habe es unterlassen, hinsichtlich Art. 4 EMRK eine Einschätzung vorzunehmen. Selbst wenn seine Vorbringen als unglaubhaft erachtet würden, müsse allein schon wegen seines Alters davon ausgegangen werden, dass er den Nationaldienst zum Zeitpunkt der Ausreise noch nicht abgeschlossen habe und bei einer Rückkehr (erneut) einberufen würde. Wie lange er dienen müsste, sei unklar. Das GIGA-Gutachten vom 15. April 2018 komme zum Schluss, dass Eritreer derzeit nicht oder nur in seltenen Ausnahmefällen nach einer durchschnittlichen Dienstdauer von 10 Jahren aus dem Militärdienst entlassen würden. Er habe sein Verhältnis mit Eritrea auch nicht im Sinn des "Diaspora-Status" geregelt. Abgesehen davon würde dies auch nicht garantieren, bei der Rückkehr nicht bestraft und eingezogen zu werden. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar. Die humanitäre Situation in Eritrea sei desolat und die Menschenrechtslage prekär. Er habe Herzprobleme. Zwar gehe es ihm derzeit gut, aber müsste er nach Eritrea zurückkehren, würde sich dies in psychischem Stress niederschlagen, was die Herzprobleme erneut befeuern könnte. Zudem seien seine Frau und seine Kinder nun in D._______, und der Familie sei ein Leben in Eritrea nicht zuzumuten. Auch wäre es ihm nicht möglich, im (...) zu arbeiten, da er bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaftiert würde. Er verfüge über keine weitere Ausbildung und könne auch nicht auf ein grosses soziales Netzwerk in Eritrea zurückgreifen. Die noch dort lebenden Brüder seien beide im Militärdienst. E. Am 18. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seine aktuelle finanzielle Situation detailliert zu belegen. G. Innert angesetzter Frist legte der Beschwerdeführer seine finanzielle Situation dar. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels prozessualer Bedürftigkeit des erwerbstätigen Beschwerdeführers ab und forderte ihn auf, bis zum 20. Dezember 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. I. Am 6. Januar 2021 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers, er könnte auch aufgrund der Desertion zweier Brüder als missliebige Person gelten, stütze sich lediglich auf Vermutungen. Den Akten seien keine Angaben zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer nach der versuchten Flucht eines Bruders (...) persönliche Probleme gehabt hätte. Es sei daher davon auszugehen, dass er versuche, nachträglich ein zusätzliches politisches Profil zu konstruieren. Es müsse im Einzelfall ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK glaubhaft gemacht werden. Vorliegend werde dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht, ob ein solches Risiko bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe könne für den Beschwerdeführer nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den Nationaldienst ausgegangen werden. Aufgrund der unglaubhaften Angaben seien viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert oder entlassen worden sei, oder er den Dienst bereits ordentlich abgeschlossen habe. Selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den Nationaldienst würde der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zudem nicht entgegenstehen. K. Am 20. Januar 2021 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, bis zum 4. Februar 2021 eine Replik einzureichen. L. In seiner Replik vom 4. Februar 2021 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorbringen, wonach nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren vorlägen, die ihn als missliebige Person erscheinen lassen würden. Er sei unliebsam aufgefallen, als er nach einem Hafturlaub nicht in den Dienst zurückgekehrt sei. Die Verrichtung von Zwangsarbeit während der Haft habe er zur Flucht genutzt, was zu einer weiteren Verschärfung seines Profils geführt haben dürfte, wie die Behelligung seiner Frau zeige. Die besagten Behördenkontakte würden selbst dann zu einer Verschärfung seines Profils führen, wenn davon auszugehen wäre, dass er aus dem aktiven Dienst entlassen worden und nicht desertiert sei. Das Risiko einer Bestrafung werde durch die Flucht seiner Brüder verstärkt. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund seines Alters mit einer Einberufung zu rechnen. Ob er freiwillig zurückreise oder zwangsweise zurückgeführt würde, sei dabei unerheblich. Es wäre in jedem Fall mit der Einberufung zu rechnen. Bei einer Rückkehr bestehe daher ein "real risk" einer Verletzung von Art. 4 EMRK. Schliesslich habe sich die Lage in Eritrea zwischenzeitlich verändert. Am 4. November 2020 sei der Konflikt zwischen der äthiopischen Zentralregierung unter Premierminister Abiy Ahmed und der bis zu dessen Machtantritt im April 2018 dominierenden Tigray People's Liberation Front (TPLF) militärisch eskaliert. Seitdem würden sich an der Grenze zu Eritrea die Truppen der Zentralregierung und TPLF-Milizen bekämpfen. Dabei greife Äthiopien die TPFL-Milizen auch auf eritreischem Staatsgebiet an. Am Konflikt beteilige sich auch das eritreische Militär. Laut Angaben des eritreischen Medienbunds Schweiz lägen Berichte vor, wonach in Eritrea Wehrdienstpflichtige zusammengetrieben würden. Auch aus diesem Grund sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu erachten, zumal davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen und in der Konfliktregion stationiert werden würde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass dieser Einschätzung im Ergebnis beizupflichten ist (vgl. die nachfolgenden Ausführungen). 4.2 Die vom SEM geäusserten Zweifel an den Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im Militärdienst gewesen und somit desertiert sei, sind berechtigt. Das SEM hat den vorgebrachten Vorfluchtgründen zu Recht und mit zutreffender Begründung die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Aufgrund des Jahrgangs des Beschwerdeführers und der vorgelegten Beweismittel (vgl. A17 [Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst vom (...) {Dienstbestätigung vom (...) bis (...)}, Militärausweis vom (...), militärische Kursbestätigung vom (...) {Kurs vom (...) bis (...)}]) ist es zwar durchaus denkbar, dass er einmal Militärdienst geleistet hat. Dass er vom Dienst desertiert sei, vermag er jedoch nicht glaubhaft darzulegen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Festnahme im März 2015 (BzP) respektive März 2014 (Anhörung) infolge nicht erfolgter Rückkehr in den Dienst nach einem Urlaub und zur Flucht aus der Haft, mithin der Desertion im Mai 2015 (BzP) respektive Mai 2014 (Anhörung), vermögen nicht in einem für die Glaubhaftigkeit genügenden Mass zu überzeugen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers weisen erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf. Mit den Ausführungen auf Beschwerdeebene vermag er den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Widersprüchen nichts Substanzielles entgegenzusetzen und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht auszuräumen beziehungsweise nicht darzulegen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea Mitte Juli 2015 von den heimatlichen Behörden wegen Fernbleibens vom Militärdienst verfolgt worden wäre oder dass ihm deswegen entsprechende Verfolgung gedroht hätte. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Angaben bei der BzP und der Anhörung einzig in chronologischer Hinsicht Abweichungen aufweisen würden, ansonsten die Schilderungen der Ereignisse aber deckungsgleich seien, kann nicht gefolgt werden. Seine Angaben weisen nicht nur in zeitlicher, sondern auch in inhaltlicher Hinsicht Widersprüche auf, die als wesentlich zu bezeichnen sind. So sind seine unterschiedlichen Aussagen zur Gewährung respektive Nichtgewährung von Diensturlaub für die Taufe der Tochter und zum Zeitpunkt, wann er sein Kind erstmals gesehen habe, schlicht unvereinbar. Die Berufung auf ein Übersetzungsproblem bei der BzP, auf dem die damalige Aussage, dass sein Urlaubsgesuch für die Taufe im Februar 2013 verweigert worden sei und er die Tochter erst nach einem Jahr und zwei Monaten habe sehen können (vgl. A3 S. 9), basiere, vermag nicht zu überzeugen. Dem Befragungsprotokoll lassen sich keine Hinweise auf Verständigungsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin entnehmen. Der Beschwerdeführer gab zu Beginn und am Ende der Befragung zu Protokoll, dass er die Dolmetscherin gut verstanden habe (vgl. A3 S. 2 und 13), und er bestätigte nach erfolgter Rückübersetzung unterschriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen (vgl. A3 S. 13). Bei der Taufe des eigenen Kindes handelt es sich um ein einprägendes Erlebnis für die Kindseltern, so dass vom Beschwerdeführer kohärente Aussagen dazu zu erwarten gewesen wären. Ebenso (ein-)prägend dürfte für einen Vater das Zusammenleben mit dem erstgeborenen Kind sein. Vom Beschwerdeführer hätten daher auch übereinstimmende Angaben zur Frage, ob er das erste Lebensjahr der im (...) geborenen Tochter zuhause miterlebt habe oder nicht, erwartet werden dürfen. Dem Einwand, dass er in Bezug auf den chronologischen Ablauf der Ereignisse lediglich (Jahres-)Daten verwechselt habe, was als unbeachtlich zu erachten sei, kann daher auch unter diesem Blickwinkel nicht gefolgt werden. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer auch zum konkreten Anlass für seinen Ausreiseentschluss im Juli 2015 unterschiedliche Angaben gemacht. Seinem Einwand, dass ihm die Nichterwähnung der Verlegung seiner Einheit nach O._______ bei der BzP angesichts der damaligen Aufforderung, sich kurz zu fassen, nicht vorzuhalten sei, vermag nicht zu greifen. Nachdem die besagte Verlegung laut seinen Angaben bei der Anhörung für seinen Ausreiseentschluss ausschlaggebend gewesen sei, vermag die Nichterwähnung bei der BzP nicht zu überzeugen. Zudem steht die besagte Aussage bei der Anhörung in Widerspruch zu den Ausführungen bei der BzP, wonach seine in H._______ stationierte Einheit nicht an einen anderen Ort verlegt worden sei (vgl. A3 S. 5). Die Ausführungen zu der Zeit zuhause bis zur Festnahme und der Flucht aus dem Gefängnis in H._______ weisen wiederum Ungereimtheiten auf (Nichterwähnung der erstmaligen [erfolglosen] behördlichen Suche in B._______ nach sechs Monaten bei der BzP; widersprüchliche Angaben zum Fluchtkomplizen). Im Übrigen erscheint es kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach dem angeblich Erlebten - Festnahme zuhause nach nicht erfolgter Rückkehr aus einem Diensturlaub - nach der Flucht aus dem Gefängnis wiederum an seinen, den eritreischen Behörden bekannten Herkunftsort zurückgekehrt ist und sich dort vor der Ausreise noch vierzehn Monate aufgehalten und in einem für jedermann zugänglichen (...) gearbeitet habe, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dort jederzeit mit einer erneuten Festnahme hätte rechnen müssen, zumal er selbst angab, dass üblicherweise mindestens zwei Mal pro Jahr Razzien nach Deserteuren durchgeführt worden seien (vgl. A16 S. 7 F41 und S. 13 F89), und dass er dementsprechend während des ersten einjährigen Aufenthalts zuhause nach der Taufe der Tochter im Februar 2013 denn auch im Abstand von sechs Monaten zwei Mal zuhause gesucht worden sei (vgl. A16 S. 7 F41). Die Darstellung, nach der Flucht aus dem Gefängnis während vierzehn Monaten zuhause geweilt zu haben, ohne dort bis zur Ausreise von den Behörden wegen dieser Angelegenheit jemals behelligt worden zu sein, muss als unrealistisch bezeichnet werden. Die Erklärung für die ausbleibende Suche nach ihm, wonach seine Einheit nach seiner Flucht aus dem Gefängnis vielleicht erwartet habe, dass er selbständig in den Dienst zurückkehre (vgl. A16 S. 12 F86), vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr spricht der Umstand, dass er während der besagten vierzehn Monate nie von den eritreischen Behörden behelligt worden sei, gegen die von ihm geltend gemachte Desertion und eine damit verbundene behördliche Verfolgungsabsicht. Die in Bezug auf den Militärdienst vorgelegten Beweismittel (Nachweis der Teilnahme am Nationaldienst vom [...], Militärausweis vom [...], militärische Kursbestätigung vom [...]) vermögen, unabhängig von der Frage der Echtheit, nichts an der Einschätzung der fluchtauslösenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu ändern. Diese etliche Jahre vor der angeblichen Desertion des Beschwerdeführers datierenden Dokumente vermögen nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 (BzP) respektive 2014 (Anhörung) aus einer wegen Fernbleibens vom Dienst erfolgten Haft geflohen wäre, respektive dass er im Zeitpunkt der Ausreise im Juli 2015 (noch) im Militärdienst gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet haben dürfte, kann hieraus sowie aus dem Umstand, dass er grundsätzlich im militärdienstpflichtigen Alter ist, nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Es ist durchaus denkbar, dass er vom Dienst, der laut dem Nachweis vom (...) am (...) begonnen hat, suspendiert oder im Lauf der Jahre ordentlich daraus entlassen wurde (vgl. diesbezüglich beispielsweise die Urteile des BVGer E-3837/2019 vom 19. Januar 2021 E. 6.2.5, E-31/2017 vom 2. Oktober 2019 E. 7 und E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer aussagte, dass er nach einer 2007/2008 ärztlich attestierten Herzschwäche nicht mehr Dienst bei den Kampftruppen habe leisten müssen, sondern im Personalbüro habe arbeiten dürfen (vgl. A16 S. 15 F104). Es kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. 4.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.4 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.4.2 Gemäss früherer Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. 4.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.4.4 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist (vgl. E. 4.2), und andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Allein das Vorbringen, zwei seiner Brüder seien aus dem Militärdienst desertiert, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden den Beschwerdeführer persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihm würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen. Die dem Beschwerdeführer laut seinen Angaben eingeräumte Möglichkeit, seinen Dienst in Form einer Bürotätigkeit auszuüben und einen Kurs im Bereich des Personalwesens zu absolvieren, deutet auf eine gewisse Privilegierung hin, und lässt jedenfalls nicht erkennen, dass er wegen des Fluchtversuchs des Bruders (...) Nachteile zu gewärtigen gehabt hätte. Die angebliche kurzzeitige Mitnahme der Ehefrau nach der Ausreise des Beschwerdeführers vermag ebenfalls kein Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu begründen, hat sich der geltend gemachte Anlass für die Mitnahme der Ehefrau (Desertion des Beschwerdeführers) doch als unglaubhaft erwiesen. Die in der Beschwerdeschrift geübte Kritik an der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und das zur Untermauerung der besagten Kritik eingereichte GIGA-Gutachten vom 15. April 2018, in dem die Gutachterin die Meinung vertritt, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea nach wie vor eine Bestrafung nach sich ziehe, sowie die Hinweise auf weitere im Internet einsehbare Berichte sind nicht geeignet, bezüglich der zitierten Gerichtspraxis zu einer anderen Erkenntnis zu führen (vgl. bzgl. der Würdigung des GIGA-Gutachtens bspw. auch die Urteile des BVGer D-2089/2019 vom 1. Februar 2021 E. 6.5.4, D-6811/2019 vom 22. Juni 2020 E. 9.6 und D-6674/2019 vom 2. März 2020 E. 6.3). 4.4.5 Gemäss dem zitierten Referenzurteil ebenfalls nicht asylrelevant ist die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr eines Asylsuchenden nach Eritrea, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (vom 10. Juli 2018) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3.3 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 und Art. 4 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Verweis auf die Ausführungen in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.4 - 6.1.5 nicht gelungen. Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile bereits (...) Jahre alt ist, kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde, aber dies vermöchte aufgrund des Gesagten nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.6). Soweit er geltend machte, ihm drohe allein aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen, gemäss welchem nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. a.a.O. E. 5.1). Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). Daran vermögen auch der Verweis des Beschwerdeführers in der Replik vom 4. Februar 2021 auf die gegenwärtige Konfliktsituation im Nachbarland Äthiopien und seine diesbezüglich geäusserte Furcht vor einer allfälligen Stationierung in der Konfliktregion nichts zu ändern. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer selbst an, er habe seinen Dienst nicht bei den Kampftruppen versehen müssen, sondern im Büro absolvieren dürfen. 6.4.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Lebensbedingungen haben sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über eine zehnjährige Schulbildung und hat vor der Ausreise in Eritrea in verschiedenen Bereichen gearbeitet (Betreiber eines (...), Bürotätigkeit im Personalbereich). Zusätzlich kann er die in der Schweiz gewonnene Erfahrung im (...) vorweisen. Soziale Anknüpfungspunkte im Heimatland (zwei Brüder, Onkel in L._______) sowie finanzielle Unterstützung bietende verwandtschaftliche Beziehungen im Ausland (Ausreisefinanzierung durch Tante/Cousins in den K._______) sind erkennbar. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten stehen im Übrigen dem Vollzug nicht entgegen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Angesichts der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass es der Familie des Beschwerdeführers nicht zumutbar wäre, wieder in Eritrea zusammenzuleben. In Bezug auf die erwähnten Herzprobleme ([...]), die beim Beschwerdeführer nach einer Bewusstlosigkeit im Jahr (...) aufgetreten und von einem Arzt 2007/2008 als Herzschwäche diagnostiziert worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinisch Natur nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen vermögen, es sei denn, eine Behandlung sei absolut notwendig, im Heimatland schlicht nicht erhältlich und die ungenügende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung ziehe eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Von einer solchen existenziellen medizinische Notlage ist vorliegend nicht auszugehen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers bei der Anhörung vom 10. Juli 2019 und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2019 gehe es ihm gesundheitlich gut und es sei ihm bei einer medizinischen Kontrolle hierzulande bescheinigt worden, dass alles in Ordnung sei. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass er gegenwärtig auf ärztliche Behandlung angewiesen wäre. Seine Befürchtung, die Herzprobleme könnten bedingt durch psychischen Stress wieder ausgelöst werden, wenn er nach Eritrea zurückkehren müsste, vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Vollzugs zu führen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der negative Ausgang des Asylverfahrens und die damit verbundene Zukunftsangst eine Belastung für den Beschwerdeführer darstellen, aber aus der bestehenden Aktenlage kann nicht geschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mangels einer notwendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre, zumal er dort in der Vergangenheit Zugang zu ärztlicher Behandlung gehabt hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht im Übrigen davon aus, dass auch psychische Erkrankungen in Eritrea grundsätzlich behandelbar sind (vgl. hierzu bspw. das Urteil des BVGer D-5898/2016 vom 12. Februar 2020 E. 9.1.3 und E. 9.2.2). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach Eritrea nach dem mehrjährigen Auslandsaufenthalt zu verkennen, ist somit insgesamt nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde in seinem Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt es sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: