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E-1369/2019

E-1369/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-31 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. April 2016 in Italien ein und stellte dort am folgenden Tag ein Asylgesuch. Im Rahmen des Relocation-Programms wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt (Ausstellung eines Laissez-Passer vom 5. September 2016). Er reiste am 22. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt, am 18. Oktober 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahren wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus dem Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba Debub), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe im Heimatland zwei jüngere Brüder und eine bereits verheiratete Schwester, ein weiterer Bruder sei verstorben und sein älterer Bruder lebe in Schweden. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, wobei er zweimal Klassen wiederholt habe. Im Oktober 2013 - damals (...)-jährig - habe er die Schule abgebrochen, um wirtschaftlich für die Familie sorgen zu können, nachdem seine Mutter erkrankt sei. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und es habe niemand mehr auf den Feldern der Familie arbeiten können. Er habe noch bis Ende 2013 einen gültigen Schülerausweis gehabt; in den Militärdienst sei er nie einberufen worden. Hingegen sei er im Januar 2014 in eine Razzia geraten und festgenommen worden. Man habe ihn nach F._______ gebracht, wo er drei Monate in Haft gewesen sei. Er und seine Mitgefangenen seien davon ausgegangen, dass sie von der Haft direkt in die militärische Ausbildung verbracht würden. Am 5. April 2014 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt, dort aber schon bald gesucht worden. Insgesamt habe man dreimal nach ihm gesucht; beim ersten Mal sei er zufällig nicht zu Hause gewesen, danach habe er sich versteckt. Am 28. April 2014, mithin circa drei Wochen nach seiner Flucht aus dem Gefängnis, habe er zusammen mit zwei Freunden nachts das Dorf verlassen und sie seien zu Fuss nach Äthiopien gereist; dort sei er am 1. Mai 2014 angelangt. Er habe sich anderthalb Jahre in Äthiopien im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten und sei dann via den Sudan und Ägypten über das Mittelmeer nach Italien weitergereist. Nach seiner Ausreise hätten die Eltern keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seine im (...) 2012 ausgestellte eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom Verfügung 18. Februar 2019, eröffnet am 19. Februar 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 20. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt, German Institute of Global and Area Studies (GIGA), vom 15. April 2018 sowie einen Bericht zur Situation in Eritrea aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. März 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM schloss mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung (Secondary School Student Report Card) für das 10. Schuljahr (akademisches Jahr 2012/2013) im Original samt Zustellcouvert zu den Akten; die Bestätigung weist für das 10. Schuljahr den Stempel «promoted» auf. Ferner machte er geltend, er habe am (...) 2018 in H._______ an einer exilpolitischen Demonstration teilgenommen; auf Youtube finde sich ein Video über diese Demonstration, wo er während fünf Sekunden sichtbar sei; er reichte zudem drei Fotografien von der Kundgebung ein. Schliesslich wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bestätigungen Sprachkurse), eine Reportage des digitalen Magazins «Republik» von April 2020 zur Situation von nach Eritrea zurückkehrenden ehemaligen Asylsuchenden sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht. G. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Die Anfrage wurde am 15. Januar 2021 beantwortet. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, sie erkenne bezüglich der von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Haftvorbringen weiteren Instruktionsbedarf; entsprechende Unklarheiten ergäben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den italienischen Asylbehörden gegenüber andere Daten zur Ausreise aus Eritrea und den Aufenthalten in Äthiopien und im Sudan angegeben habe als im späteren Asylverfahren in der Schweiz. Sie behalte sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Haftvorbringen daher ausdrücklich vor. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, sich erneut zu den Umständen seiner Inhaftierung zu äussern, insbesondere auch, wann und aus welchen Gründen er in Eritrea in Haft genommen worden sei. Sie übermittelte ihm in die Akten der italienischen Asylbehörden zur Einsicht und gewährte ihm rechtliches Gehör zu den im italienischen Asylverfahren gelieferten Angaben. I. Mit fristgerechter Eingabe vom 3. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Betreffend die Angaben in den italienischen Relocation-Akten erklärte er, dass seine Angaben möglicherweise in Italien falsch protokolliert worden seien; für ein Missverständnis spreche, dass die protokollierten Daten in Italien und der Schweiz identisch ausgefallen, jedoch die Ereignisse vertauscht worden seien. Ein Übersetzungsfehler sei naheliegend. Auch sei er nach der Ankunft in Italien nach der zweijährigen Flucht sehr erschöpft gewesen. Er halte an den Daten, wie er sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, fest; diese seien korrekt. Zu den Umständen seiner Inhaftierung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich dazu bereits anlässlich der BzP und später in der Bundesanhörung geäussert und halte an seiner Aussage fest, wonach er im Zusammenhang mit einer «Giffa» inhaftiert worden sei. Diese Razzien seien in Eritrea ein übliches Vorgehen, um nationaldienstpflichtige Personen einzuziehen. Zum Beleg wies er auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) von 2019 hin. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Verhaftung und Inhaftierung zwecks Rekrutierung entsprächen genau dieser Praxis der eritreischen Sicherheitsbehörden.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Razzia im Januar 2014 verhaftet und nach seiner Flucht aus der dreimonatigen Haft zu Hause gesucht worden sei, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, als nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe der Beschwerdeführer die Haft an sich überzeugend und substantiiert geschildert; er habe das Gefängnisareal mit Hilfe einer Skizze gut beschreiben können und seine Erlebnisse während der Gefangenschaft mit vielen Einzelheiten wiedergeben können. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er in der Tat irgendwann und irgendwo eine Haft erlebt habe. Der angebliche Zusammenhang zu einer Razzia und zu seiner Ausreise sei aber nicht glaubhaft geworden. Die Razzia habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt, und seine Aussagen zu den Umständen der Festnahme seien vage und undifferenziert geblieben. Die Flucht aus dem Gefängnis habe er stereotyp und ebenfalls nicht substantiiert geschildert, auch in den Angaben dazu, wie er nach der Flucht zu Hause gesucht worden sei, sei er allgemein und knapp geblieben und habe jegliche Details vermissen lassen. Aus den Aussagen entstehe nie der Eindruck, es würden selbst erlebte Ereignisse erzählt. Das Vorbringen, er habe Eritrea illegal verlassen, vermöge - unter Hinweis auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es seien darüber hinaus neben der illegalen Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Weder erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen noch seien Nachfluchtgründe zu bejahen. Deshalb sei das Asylgesuch abzuweisen.

E. 5 In der Beschwerde wird daran festgehalten, die Vorbringen seien glaubhaft gemacht worden. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte Razzia in Zweifel ziehe, weil der Ort, wo diese stattgefunden habe, widersprüchlich genannt worden sei, handle es sich um einen nur marginalen Widerspruch, respektive um ein Missverständnis bei der BzP zu einem nicht wesentlichen Punkt. Dass es Razzien in Eritrea gebe, bei denen insbesondere Schulabbrecher aufgegriffen würden, sei im Übrigen notorisch. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen substantiiert, widerspruchsfrei, aus einer subjektiven Wahrnehmung heraus und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen dargelegt, von einer stereotypen Darstellung könne nicht die Rede sein. Nachdem der Beschwerdeführer bei einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis verbracht worden sei und nach der Flucht aus dem Gefängnis das Land verlassen habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer und müsse eine unverhältnismässige Strafe befürchten; dies sei asylrelevant. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, die er ebenfalls detailliert und glaubhaft geschildert habe, seien jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) stehe in Widerspruch zu länderspezifischen Berichten wie unter anderem auch dem eingereichten Gutachten von Dr. Nicole Hirt, und vermöge nicht zu überzeugen; es handle sich dabei um ein inakzeptables, politisch motiviertes Urteil. Zu beachten sei neben der Tatsache der illegalen Ausreise als zusätzlicher Faktor ohnehin, dass der Beschwerdeführer Wehrdienstverweigerer und nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei; fraglos sei er bei den Behörden registriert. Es wird auf andere Verfahren verwiesen, in denen das SEM für Eritreer die Tatsache der illegalen Ausreise im wehrpflichtigen Alter als relevant für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewertet habe (vgl. Beschwerde S. 12 f.). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an den Daten, wie er sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hatte fest, ebenso wie an seinem Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit einer «Giffa» inhaftiert worden sei; dieses Vorgehen sei üblich, um nationaldienstpflichtige Personen einzuziehen. Zum Beleg wies er auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) aus dem Jahr 2019 hin.

E. 6 Vorab ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft gemacht hat.

E. 6.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer überzeugend eine erlebte Haft geschildert habe und dass nicht auszuschliessen sei, dass er tatsächlich irgendwann und irgendwo eine Haft erlebt habe. Den behaupteten Kontext, dies sei nach einer Razzia erfolgt, bei der er als Schulabbrecher aufgegriffen worden sei, und habe dazu geführt, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei, um in den Nationaldienst verbracht zu werden, hielt die Vorinstanz jedoch nicht für glaubhaft. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung nach Durchsicht aller Akten an. In der Tat hat der Beschwerdeführer - in einem deutlichen Kontrast zur auffallend tieferen Substantiierungsdichte seiner anderweitigen Aussagen - einen Haftaufenthalt substantiiert, erlebnisgeprägt und mit zahlreichen Einzelheiten untermauert schildern sowie die Gefängnisörtlichkeiten anhand einer angefertigten Skizze präzisieren können (vgl. insbesondere A15 F 81 ff., F 100 sowie Skizze im Anhang des Protokolls, F 159). Die Schilderungen beinhalten verschiedene Realkennzeichen und lassen den glaubhaften Eindruck entstehen, dass Selbsterlebtes berichtet wird. Auch das Gericht geht davon aus, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer irgendwann und irgendwo einen Gefängnisaufenthalt erlebt hat.

E. 6.2 Dass dieser Haftaufenthalt in einem Zusammenhang zur Festnahme bei einer Razzia in Eritrea gestanden habe, dass der Beschwerdeführer hätte in den Nationaldienst verbracht werden sollen, dass ihm die Flucht aus dem Gefängnis unter den geschilderten Umständen gelungen sei und er in der Folge zu Hause gesucht worden sei, hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Zunächst sind die entsprechenden Schilderungen vage, wenig detailliert und stereotyp ausgefallen. Sowohl bei den Angaben zur angeblichen Festnahme wie bei der Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis fehlen gehaltvolle oder persönlich gefärbte Aussagen. So wird etwa die Flucht aus dem Gefängnis, bei der es sich um ein einschneidendes Geschehen gehandelt hätte, lediglich dahingehend erzählt, man habe die Dunkelheit ausnützen können, als das Abendessen einmal verspätet gebracht worden sei; viele der Flüchtenden seien wieder verhaftet worden, der Beschwerdeführer habe demgegenüber zu jenen gehört, denen die Flucht geglückt sei (A15 F 93 ff.); er sei dann einfach gerannt, zuerst geradeaus und dann abgebogen Richtung Berge (A15 F 101 ff.), habe dann in einem Versteck zwischen zwei Felsen übernachtet und am nächsten Tag ein Auto anhalten und dort mitfahren können (A15 F 106 ff.). Dass dies für ihn als entflohenen Häftling ohne weitere Schwierigkeiten möglich gewesen sei, da es nämlich in Eritrea nicht unüblich sei, dass Zivilisten einer Person in Schwierigkeiten helfen würden (A15 F 110 ff.), macht ferner für die eritreischen Verhältnisse, die durch ein Willkürregime, durch harte Strafen gegen abweichendes oder oppositionelles Verhalten sowie durch die Angst vor Spitzeln geprägt sind, einen wenig plausiblen Eindruck. Die angebliche Razzia, bei der er festgenommen worden sei, schilderte der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich; er soll den Aussagen in der BzP zufolge in D._______, den späteren Aussagen in der Anhörung zufolge hingegen in I._______ an einer Bushaltestelle festgenommen worden sein (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 6; A15 F 65 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage in der BzP (vgl. A15 F 158) beziehungsweise macht geltend, es handle sich um ein Missverständnis, vielleicht um einen Dolmetscherfehler (Beschwerde S. 7), ohnehin sei der Widerspruch nur marginal (Beschwerde S. 4). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei, hat die Vorinstanz zu Recht als unsubstantiiert erachtet. Sie hielt hierzu fest, er habe keinerlei Details dazu, wie und von wem er von der Suche erfahren habe, sondern lediglich allgemeine und knappe Beschreibungen angeben können. In der Tat bleiben auch diese Aussagen stereotyp und vage. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellungen auch der Plausibilität entbehren. So will der Beschwerdeführer, obwohl aus dem Gefängnis geflüchtet und ausgerechnet nach Hause an die den Behörden bekannte Adresse zurückgekehrt, sich anfangs überhaupt nicht versteckt haben, da er gedacht habe, so schnell werde man ihn wohl nicht suchen (vgl. A15 F 130). Nachdem man ihn am 10. April 2014, fünf Tage nach der Flucht aus dem Gefängnis, ein erstes Mal gesucht und zufällig nicht angetroffen habe, habe er sich weitere fünf Tage zu Hause aufgehalten, ohne sich zu verstecken; er sei nämlich davon ausgegangen, nach der erfolglosen ersten Suche werde man die weitere Suche nach ihm einstellen (A15 F 122); erst ab dem 15. April 2014 habe er sich dann bis zur Ausreise versteckt (A5 Ziff. 7.016; A15 F 124 ff.). Dass gerade bei diesen Beschreibungen angeblich Realkennzeichen festzustellen seien, indem der Beschwerdeführer beispielsweise seine Gefühlslage - dass er überrascht gewesen sei, dass man ihn so schnell gesucht habe - geschildert habe (Beschwerde S. 6), überzeugt wiederum nicht.

E. 6.3 Unklarheiten bestehen im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer offenbar den italienischen Asylbehörden gegenüber namentlich andere Daten dazu, wann er aus Eritrea ausgereist sei und wie lange er sich in Äthiopien und im Sudan aufgehalten habe, angegeben hat als im späteren Asylverfahren in der Schweiz (vgl. in den Relocation-Unterlagen den «Report of the statements made by aliens applying for international protection in Italy» sowie «Specific information for possible exclusion from refugee or subsidiary protection status Form», beide vom 7. Juni 2016). Seinen Angaben in der BzP zufolge handelt es sich um unzutreffende Protokollierungen (vgl. A5 Ziff. 2.02 S. 4, Ziff. 7.01 S. 7). Weil die Umstände des Zustandekommens der italienischen Unterlagen nicht zweifelsfrei feststehen und diese auch nicht alle vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sind, ist vorliegend auf entsprechende Ungereimtheiten nicht weiter einzugehen. Die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 sind jedenfalls nicht geeignet, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Auszugehen ist davon, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden ist, dass er, der eingereichten Secondary School Student Report Card zufolge, das 10. Schuljahr (akademisches Jahr [...]) abgeschlossen und ins 11. Schuljahr versetzt worden ist, und dass er seinen Angaben im schweizerischen Verfahren zufolge Eritrea Ende April 2014 verlassen hat.

E. 6.4 Zusammenfassend erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in Eritrea den Nationaldienst noch nicht geleistet hat, sondern bis kurz vor seiner Ausreise noch die Schule besuchte. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass er irgendwann und irgendwo eine Gefängnishaft erlebt hat. Die behaupteten Umstände der Gefängnishaft - der Beschwerdeführer sei bei einer Razzia als Schulabbrecher aufgegriffen worden und hätte aus der Haft in den Nationaldienst überstellt werden sollen; im Zeitpunkt der Ausreise sei er als aus dem Gefängnis Entflohener gesucht worden - können demgegenüber nicht geglaubt werden. Das Gericht geht daher auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise als Wehrdienstverweigerer gegolten habe.

E. 7 Es bleibt zu prüfen, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die Vorbringen haben.

E. 7.1 Das Gericht hat mit zwei Koordinationsurteilen (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, und D-2311/2016 vom 17. August 2017, beide als Referenzurteile publiziert) sowie einem Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 (BVGE 2018 VI/4) seine Praxis betreffend Eritrea konkretisiert. Diese Praxis ist weiterhin aktuell (vgl. in jüngster Zeit beispielsweise die Entscheide D-6035/2019 vom 16. April 2021, E-681/2019 vom 8. April 2021, D-276/2020 vom 31. März 2021). Soweit in der Beschwerde die Praxis des Gerichts in genereller Weise kritisiert wird (vgl. Beschwerde S. 10 ff.; S. 13 ff., speziell S. 17; S. 18 ff.), vermag dies die Notwendigkeit einer Praxisänderung nicht darzutun, und es ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den Entscheid des Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 (CAT/64/D/7842/2016) hinweist, wo das CAT festhalte, «die Wegweisung eines Eritreers verletze die Artikel 3, 14 und 16 der UN-Antifolter-Konvention» (Beschwerde S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass es im fraglichen CAT-Entscheid um die Frage ging, ob ein Eritreer, der im Heimatland Folter erlitten hatte, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden dürfe und ob eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden einzuholen sei, dass der Folteropferproblematik und der erforderlichen Behandlung in Italien Rechnung getragen werde. Mit diesen Fragestellungen hat das vorliegende Verfahren nichts zu tun.

E. 7.2 Mit dem Vorbringen, er müsse als Wehrdienstverweigerer gelten, nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die feststehende Praxis des Gerichts, dass eine glaubhaft gemachte Desertion oder Wehrdienstverweigerung im eritreischen Kontext zur Anerkennung von asylrelevanten Vorfluchtgründen führt. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte respektive wenn ein konkretes Aufgebot in den Nationaldienst glaubhaft gemacht wird, dem der Betreffende durch Dienstverweigerung nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise, statt vieler, das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer konkreten Einberufung in den Nationaldienst hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten allerdings nicht glaubhaft gemacht, und seine Einschätzung, er habe bei seiner Ausreise als Dienstverweigerer gegolten, kann nicht gestützt werden (vgl. E. 6.4). Dass er im dienstpflichtigen Alter ist und den Nationaldienst noch nicht absolviert hat und dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Aufgebot in den Dienst bevorstehen kann, genügt praxisgemäss nicht, um eine Dienstverweigerung darzutun. Ferner ist die bevorstehende Dienstpflicht - mangels einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) - für sich allein auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea (im Sinne von Vorfluchtgründen) eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt hat. Sein Asylgesuch wurde daher zu Recht abgelehnt.

E. 8 Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe darlegen konnte.

E. 8.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte seien für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, zumal weder die angebliche Festnahme bei einer Razzia noch die Suche nach ihm unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft gemacht worden seien. Diese Erwägungen sind zutreffend. Wie erwähnt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer irgendwann und irgendwo im Gefängnis gewesen sei. Allerdings kann der von ihm behauptete Haftgrund (Festhaltung nach einer Razzia in Eritrea im Januar 2014) nicht geglaubt werden (vgl. E. 6.2 und 6.4). Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick darauf, dass auch das Gericht diesen Sachverhaltsaspekt als unglaubhaft erachten könnte, hat der Beschwerdeführer weiterhin an seinem Vorbringen festgehalten (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2021). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben hat, ausser den erwähnten Vorkommnissen keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01). Aufgrund der Aktenlage kann das Gericht in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte erkennen, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar hat er seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert (vgl. A5 Ziff. 5.02 S. 6, A15 F 132 ff.), da aber keine anderweitigen Anknüpfungspunkte im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ersichtlich sind, führt die geltend gemachte illegale Ausreise - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.

E. 8.2 Zu den exilpolitischen Vorbringen des Beschwerdeführers - es wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine offenbar einmalig gebliebene Teilnahme an einer Demonstration geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 24. April 2020) - ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 8.1) zu begründen vermag.

E. 9 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 11.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 11.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). Die in der Beschwerde zitierten Berichte zur Zwangsarbeit während des eritreischen Nationaldienstes sowie die Argumentation betreffend den Diaspora-Status müssen vor dem Hintergrund der in BVGE 2018 VI/4 niedergelegten Argumentation als unbehelflich bezeichnet werden, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil zur Einschätzung gelangte, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe.

E. 11.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger gesunder Mann mit geringer Schulbildung. Gemäss seinen Angaben wohnen seine Eltern im eigenen Hause in D._______ und betreiben dort Landwirtschaft; Verwandte leben in der näheren Umgebung. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs an, er sei ohne Ausbildung und seine Eltern seien arm. Diesen sozialen Hintergrund teilt der Beschwerdeführer jedoch mit einer Vielzahl von Landsleuten; es ist immerhin davon auszugehen, dass er am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte.

E. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 26. März 2019 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Am 3. Juni 2021 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter weist einen Aufwand von 10.05 Stunden für die Einreichung der Beschwerde, einen Aufwand von 0.20 Stunden für die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die entsprechende Information seines Mandanten sowie einen Aufwand von 2.35 Stunden für die Einreichung der Eingabe vom 24. April 2020 aus, welcher angemessen erscheint. Nicht nachvollziehbar ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde (unter dem Datum vom 20. März 2019), um dem Mandanten eine Beschwerdekopie zuzustellen; dieser Aufwand ist zu kürzen. Für Gespräche mit dem Mandanten in den Jahren 2020 und 2021 und für die Einreichung der Eingabe vom 3. Juni 2021 werden insgesamt 3.9 Stunden ausgewiesen; auch dieser Aufwand erscheint angemessen. Massgeblich ist für das gesamte Verfahren demnach ein Stundenaufwand von 16.5 Stunden. Unter dem Datum vom 20. März 2019 wird ferner für die Zustellung der Kopie an den Klienten anstelle der Auslagen für eine Briefsendung irrtümlicherweise ein Betrag von Fr. 300.- ausgewiesen und in der Abrechnung der Auslagen von total Fr. 317.90 mitberücksichtigt; auch dies ist zu korrigieren. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich demnach auf lediglich Fr. 17.90. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist für die Berechnung des amtlichen Honorars zu kürzen. Der Stundenansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt für einen nicht-anwaltschaftlichen Verteter, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.- (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Instruktionsverfügung vom 26. März 2019). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist demnach der Aufwand von 16.5 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.- sowie ausgewiesene Auslagen in Höhe von Fr. 17.90 zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 2685.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2685.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal . Abteilung V E-1369/2019 Urteil vom 31. August 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. April 2016 in Italien ein und stellte dort am folgenden Tag ein Asylgesuch. Im Rahmen des Relocation-Programms wurde ihm die Einreise in die Schweiz bewilligt (Ausstellung eines Laissez-Passer vom 5. September 2016). Er reiste am 22. September 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. September 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt, am 18. Oktober 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Für die Dauer des Asylverfahren wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer machte geltend, er gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus dem Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba Debub), wo er bis zur Ausreise gelebt habe. Er habe im Heimatland zwei jüngere Brüder und eine bereits verheiratete Schwester, ein weiterer Bruder sei verstorben und sein älterer Bruder lebe in Schweden. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht, wobei er zweimal Klassen wiederholt habe. Im Oktober 2013 - damals (...)-jährig - habe er die Schule abgebrochen, um wirtschaftlich für die Familie sorgen zu können, nachdem seine Mutter erkrankt sei. Sein Vater sei im Militärdienst gewesen und es habe niemand mehr auf den Feldern der Familie arbeiten können. Er habe noch bis Ende 2013 einen gültigen Schülerausweis gehabt; in den Militärdienst sei er nie einberufen worden. Hingegen sei er im Januar 2014 in eine Razzia geraten und festgenommen worden. Man habe ihn nach F._______ gebracht, wo er drei Monate in Haft gewesen sei. Er und seine Mitgefangenen seien davon ausgegangen, dass sie von der Haft direkt in die militärische Ausbildung verbracht würden. Am 5. April 2014 sei ihm die Flucht aus der Haft gelungen. Er sei nach Hause zurückgekehrt, dort aber schon bald gesucht worden. Insgesamt habe man dreimal nach ihm gesucht; beim ersten Mal sei er zufällig nicht zu Hause gewesen, danach habe er sich versteckt. Am 28. April 2014, mithin circa drei Wochen nach seiner Flucht aus dem Gefängnis, habe er zusammen mit zwei Freunden nachts das Dorf verlassen und sie seien zu Fuss nach Äthiopien gereist; dort sei er am 1. Mai 2014 angelangt. Er habe sich anderthalb Jahre in Äthiopien im Flüchtlingslager G._______ aufgehalten und sei dann via den Sudan und Ägypten über das Mittelmeer nach Italien weitergereist. Nach seiner Ausreise hätten die Eltern keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer reichte seine im (...) 2012 ausgestellte eritreische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom Verfügung 18. Februar 2019, eröffnet am 19. Februar 2019, lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 20. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte ein Gutachten von Dr. Nicole Hirt, German Institute of Global and Area Studies (GIGA), vom 15. April 2018 sowie einen Bericht zur Situation in Eritrea aus der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 19. März 2019 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 26. März 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. Das SEM schloss mit Vernehmlassung vom 29. März 2019 ohne weitere Erwägungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 1. April 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Eingabe vom 24. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Schulbestätigung (Secondary School Student Report Card) für das 10. Schuljahr (akademisches Jahr 2012/2013) im Original samt Zustellcouvert zu den Akten; die Bestätigung weist für das 10. Schuljahr den Stempel «promoted» auf. Ferner machte er geltend, er habe am (...) 2018 in H._______ an einer exilpolitischen Demonstration teilgenommen; auf Youtube finde sich ein Video über diese Demonstration, wo er während fünf Sekunden sichtbar sei; er reichte zudem drei Fotografien von der Kundgebung ein. Schliesslich wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz (Bestätigungen Sprachkurse), eine Reportage des digitalen Magazins «Republik» von April 2020 zur Situation von nach Eritrea zurückkehrenden ehemaligen Asylsuchenden sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters eingereicht. G. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Verfahrensstand und ersuchte um beförderliche Behandlung des Verfahrens. Die Anfrage wurde am 15. Januar 2021 beantwortet. H. Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2021 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, sie erkenne bezüglich der von der Vorinstanz als glaubhaft erachteten Haftvorbringen weiteren Instruktionsbedarf; entsprechende Unklarheiten ergäben sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den italienischen Asylbehörden gegenüber andere Daten zur Ausreise aus Eritrea und den Aufenthalten in Äthiopien und im Sudan angegeben habe als im späteren Asylverfahren in der Schweiz. Sie behalte sich die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Haftvorbringen daher ausdrücklich vor. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer innert angesetzter Frist auf, sich erneut zu den Umständen seiner Inhaftierung zu äussern, insbesondere auch, wann und aus welchen Gründen er in Eritrea in Haft genommen worden sei. Sie übermittelte ihm in die Akten der italienischen Asylbehörden zur Einsicht und gewährte ihm rechtliches Gehör zu den im italienischen Asylverfahren gelieferten Angaben. I. Mit fristgerechter Eingabe vom 3. Juni 2021 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Betreffend die Angaben in den italienischen Relocation-Akten erklärte er, dass seine Angaben möglicherweise in Italien falsch protokolliert worden seien; für ein Missverständnis spreche, dass die protokollierten Daten in Italien und der Schweiz identisch ausgefallen, jedoch die Ereignisse vertauscht worden seien. Ein Übersetzungsfehler sei naheliegend. Auch sei er nach der Ankunft in Italien nach der zweijährigen Flucht sehr erschöpft gewesen. Er halte an den Daten, wie er sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben habe, fest; diese seien korrekt. Zu den Umständen seiner Inhaftierung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich dazu bereits anlässlich der BzP und später in der Bundesanhörung geäussert und halte an seiner Aussage fest, wonach er im Zusammenhang mit einer «Giffa» inhaftiert worden sei. Diese Razzien seien in Eritrea ein übliches Vorgehen, um nationaldienstpflichtige Personen einzuziehen. Zum Beleg wies er auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) von 2019 hin. Seine Ausführungen zur geltend gemachten Verhaftung und Inhaftierung zwecks Rekrutierung entsprächen genau dieser Praxis der eritreischen Sicherheitsbehörden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4. Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er bei einer Razzia im Januar 2014 verhaftet und nach seiner Flucht aus der dreimonatigen Haft zu Hause gesucht worden sei, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, als nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe der Beschwerdeführer die Haft an sich überzeugend und substantiiert geschildert; er habe das Gefängnisareal mit Hilfe einer Skizze gut beschreiben können und seine Erlebnisse während der Gefangenschaft mit vielen Einzelheiten wiedergeben können. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass er in der Tat irgendwann und irgendwo eine Haft erlebt habe. Der angebliche Zusammenhang zu einer Razzia und zu seiner Ausreise sei aber nicht glaubhaft geworden. Die Razzia habe der Beschwerdeführer widersprüchlich dargelegt, und seine Aussagen zu den Umständen der Festnahme seien vage und undifferenziert geblieben. Die Flucht aus dem Gefängnis habe er stereotyp und ebenfalls nicht substantiiert geschildert, auch in den Angaben dazu, wie er nach der Flucht zu Hause gesucht worden sei, sei er allgemein und knapp geblieben und habe jegliche Details vermissen lassen. Aus den Aussagen entstehe nie der Eindruck, es würden selbst erlebte Ereignisse erzählt. Das Vorbringen, er habe Eritrea illegal verlassen, vermöge - unter Hinweis auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 - zur Darlegung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es seien darüber hinaus neben der illegalen Ausreise keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Weder erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen noch seien Nachfluchtgründe zu bejahen. Deshalb sei das Asylgesuch abzuweisen.

5. In der Beschwerde wird daran festgehalten, die Vorbringen seien glaubhaft gemacht worden. Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte Razzia in Zweifel ziehe, weil der Ort, wo diese stattgefunden habe, widersprüchlich genannt worden sei, handle es sich um einen nur marginalen Widerspruch, respektive um ein Missverständnis bei der BzP zu einem nicht wesentlichen Punkt. Dass es Razzien in Eritrea gebe, bei denen insbesondere Schulabbrecher aufgegriffen würden, sei im Übrigen notorisch. Der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen substantiiert, widerspruchsfrei, aus einer subjektiven Wahrnehmung heraus und mit zahlreichen Realkennzeichen versehen dargelegt, von einer stereotypen Darstellung könne nicht die Rede sein. Nachdem der Beschwerdeführer bei einer Razzia aufgegriffen und ins Gefängnis verbracht worden sei und nach der Flucht aus dem Gefängnis das Land verlassen habe, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer und müsse eine unverhältnismässige Strafe befürchten; dies sei asylrelevant. Aufgrund seiner illegalen Ausreise, die er ebenfalls detailliert und glaubhaft geschildert habe, seien jedenfalls subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017) stehe in Widerspruch zu länderspezifischen Berichten wie unter anderem auch dem eingereichten Gutachten von Dr. Nicole Hirt, und vermöge nicht zu überzeugen; es handle sich dabei um ein inakzeptables, politisch motiviertes Urteil. Zu beachten sei neben der Tatsache der illegalen Ausreise als zusätzlicher Faktor ohnehin, dass der Beschwerdeführer Wehrdienstverweigerer und nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei; fraglos sei er bei den Behörden registriert. Es wird auf andere Verfahren verwiesen, in denen das SEM für Eritreer die Tatsache der illegalen Ausreise im wehrpflichtigen Alter als relevant für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewertet habe (vgl. Beschwerde S. 12 f.). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 hielt der Beschwerdeführer an den Daten, wie er sie anlässlich der BzP zu Protokoll gegeben hatte fest, ebenso wie an seinem Vorbringen, wonach er im Zusammenhang mit einer «Giffa» inhaftiert worden sei; dieses Vorgehen sei üblich, um nationaldienstpflichtige Personen einzuziehen. Zum Beleg wies er auf den Bericht des European Asylum Support Office (EASO) aus dem Jahr 2019 hin.

6. Vorab ist zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer seine Vorbringen glaubhaft gemacht hat. 6.1 Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer überzeugend eine erlebte Haft geschildert habe und dass nicht auszuschliessen sei, dass er tatsächlich irgendwann und irgendwo eine Haft erlebt habe. Den behaupteten Kontext, dies sei nach einer Razzia erfolgt, bei der er als Schulabbrecher aufgegriffen worden sei, und habe dazu geführt, dass er nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei, um in den Nationaldienst verbracht zu werden, hielt die Vorinstanz jedoch nicht für glaubhaft. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung nach Durchsicht aller Akten an. In der Tat hat der Beschwerdeführer - in einem deutlichen Kontrast zur auffallend tieferen Substantiierungsdichte seiner anderweitigen Aussagen - einen Haftaufenthalt substantiiert, erlebnisgeprägt und mit zahlreichen Einzelheiten untermauert schildern sowie die Gefängnisörtlichkeiten anhand einer angefertigten Skizze präzisieren können (vgl. insbesondere A15 F 81 ff., F 100 sowie Skizze im Anhang des Protokolls, F 159). Die Schilderungen beinhalten verschiedene Realkennzeichen und lassen den glaubhaften Eindruck entstehen, dass Selbsterlebtes berichtet wird. Auch das Gericht geht davon aus, dass nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer irgendwann und irgendwo einen Gefängnisaufenthalt erlebt hat. 6.2 Dass dieser Haftaufenthalt in einem Zusammenhang zur Festnahme bei einer Razzia in Eritrea gestanden habe, dass der Beschwerdeführer hätte in den Nationaldienst verbracht werden sollen, dass ihm die Flucht aus dem Gefängnis unter den geschilderten Umständen gelungen sei und er in der Folge zu Hause gesucht worden sei, hat die Vorinstanz demgegenüber zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen als nicht glaubhaft gemacht bezeichnet. Zunächst sind die entsprechenden Schilderungen vage, wenig detailliert und stereotyp ausgefallen. Sowohl bei den Angaben zur angeblichen Festnahme wie bei der Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis fehlen gehaltvolle oder persönlich gefärbte Aussagen. So wird etwa die Flucht aus dem Gefängnis, bei der es sich um ein einschneidendes Geschehen gehandelt hätte, lediglich dahingehend erzählt, man habe die Dunkelheit ausnützen können, als das Abendessen einmal verspätet gebracht worden sei; viele der Flüchtenden seien wieder verhaftet worden, der Beschwerdeführer habe demgegenüber zu jenen gehört, denen die Flucht geglückt sei (A15 F 93 ff.); er sei dann einfach gerannt, zuerst geradeaus und dann abgebogen Richtung Berge (A15 F 101 ff.), habe dann in einem Versteck zwischen zwei Felsen übernachtet und am nächsten Tag ein Auto anhalten und dort mitfahren können (A15 F 106 ff.). Dass dies für ihn als entflohenen Häftling ohne weitere Schwierigkeiten möglich gewesen sei, da es nämlich in Eritrea nicht unüblich sei, dass Zivilisten einer Person in Schwierigkeiten helfen würden (A15 F 110 ff.), macht ferner für die eritreischen Verhältnisse, die durch ein Willkürregime, durch harte Strafen gegen abweichendes oder oppositionelles Verhalten sowie durch die Angst vor Spitzeln geprägt sind, einen wenig plausiblen Eindruck. Die angebliche Razzia, bei der er festgenommen worden sei, schilderte der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich; er soll den Aussagen in der BzP zufolge in D._______, den späteren Aussagen in der Anhörung zufolge hingegen in I._______ an einer Bushaltestelle festgenommen worden sein (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 6; A15 F 65 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussage in der BzP (vgl. A15 F 158) beziehungsweise macht geltend, es handle sich um ein Missverständnis, vielleicht um einen Dolmetscherfehler (Beschwerde S. 7), ohnehin sei der Widerspruch nur marginal (Beschwerde S. 4). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Auch das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nach der Flucht aus dem Gefängnis zu Hause gesucht worden sei, hat die Vorinstanz zu Recht als unsubstantiiert erachtet. Sie hielt hierzu fest, er habe keinerlei Details dazu, wie und von wem er von der Suche erfahren habe, sondern lediglich allgemeine und knappe Beschreibungen angeben können. In der Tat bleiben auch diese Aussagen stereotyp und vage. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellungen auch der Plausibilität entbehren. So will der Beschwerdeführer, obwohl aus dem Gefängnis geflüchtet und ausgerechnet nach Hause an die den Behörden bekannte Adresse zurückgekehrt, sich anfangs überhaupt nicht versteckt haben, da er gedacht habe, so schnell werde man ihn wohl nicht suchen (vgl. A15 F 130). Nachdem man ihn am 10. April 2014, fünf Tage nach der Flucht aus dem Gefängnis, ein erstes Mal gesucht und zufällig nicht angetroffen habe, habe er sich weitere fünf Tage zu Hause aufgehalten, ohne sich zu verstecken; er sei nämlich davon ausgegangen, nach der erfolglosen ersten Suche werde man die weitere Suche nach ihm einstellen (A15 F 122); erst ab dem 15. April 2014 habe er sich dann bis zur Ausreise versteckt (A5 Ziff. 7.016; A15 F 124 ff.). Dass gerade bei diesen Beschreibungen angeblich Realkennzeichen festzustellen seien, indem der Beschwerdeführer beispielsweise seine Gefühlslage - dass er überrascht gewesen sei, dass man ihn so schnell gesucht habe - geschildert habe (Beschwerde S. 6), überzeugt wiederum nicht. 6.3 Unklarheiten bestehen im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer offenbar den italienischen Asylbehörden gegenüber namentlich andere Daten dazu, wann er aus Eritrea ausgereist sei und wie lange er sich in Äthiopien und im Sudan aufgehalten habe, angegeben hat als im späteren Asylverfahren in der Schweiz (vgl. in den Relocation-Unterlagen den «Report of the statements made by aliens applying for international protection in Italy» sowie «Specific information for possible exclusion from refugee or subsidiary protection status Form», beide vom 7. Juni 2016). Seinen Angaben in der BzP zufolge handelt es sich um unzutreffende Protokollierungen (vgl. A5 Ziff. 2.02 S. 4, Ziff. 7.01 S. 7). Weil die Umstände des Zustandekommens der italienischen Unterlagen nicht zweifelsfrei feststehen und diese auch nicht alle vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden sind, ist vorliegend auf entsprechende Ungereimtheiten nicht weiter einzugehen. Die entsprechenden Einlassungen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 3. Juni 2021 sind jedenfalls nicht geeignet, diese Ungereimtheiten aufzuklären. Auszugehen ist davon, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2012 eine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden ist, dass er, der eingereichten Secondary School Student Report Card zufolge, das 10. Schuljahr (akademisches Jahr [...]) abgeschlossen und ins 11. Schuljahr versetzt worden ist, und dass er seinen Angaben im schweizerischen Verfahren zufolge Eritrea Ende April 2014 verlassen hat. 6.4 Zusammenfassend erachtet es das Gericht als glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in Eritrea den Nationaldienst noch nicht geleistet hat, sondern bis kurz vor seiner Ausreise noch die Schule besuchte. Ferner ist nicht auszuschliessen, dass er irgendwann und irgendwo eine Gefängnishaft erlebt hat. Die behaupteten Umstände der Gefängnishaft - der Beschwerdeführer sei bei einer Razzia als Schulabbrecher aufgegriffen worden und hätte aus der Haft in den Nationaldienst überstellt werden sollen; im Zeitpunkt der Ausreise sei er als aus dem Gefängnis Entflohener gesucht worden - können demgegenüber nicht geglaubt werden. Das Gericht geht daher auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise als Wehrdienstverweigerer gegolten habe.

7. Es bleibt zu prüfen, welche flüchtlingsrechtliche Relevanz die Vorbringen haben. 7.1 Das Gericht hat mit zwei Koordinationsurteilen (D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, und D-2311/2016 vom 17. August 2017, beide als Referenzurteile publiziert) sowie einem Grundsatzurteil vom 10. Juli 2018 (BVGE 2018 VI/4) seine Praxis betreffend Eritrea konkretisiert. Diese Praxis ist weiterhin aktuell (vgl. in jüngster Zeit beispielsweise die Entscheide D-6035/2019 vom 16. April 2021, E-681/2019 vom 8. April 2021, D-276/2020 vom 31. März 2021). Soweit in der Beschwerde die Praxis des Gerichts in genereller Weise kritisiert wird (vgl. Beschwerde S. 10 ff.; S. 13 ff., speziell S. 17; S. 18 ff.), vermag dies die Notwendigkeit einer Praxisänderung nicht darzutun, und es ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den Entscheid des Ausschusses gegen Folter (Committee Against Torture, CAT) A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 (CAT/64/D/7842/2016) hinweist, wo das CAT festhalte, «die Wegweisung eines Eritreers verletze die Artikel 3, 14 und 16 der UN-Antifolter-Konvention» (Beschwerde S. 12), ist darauf hinzuweisen, dass es im fraglichen CAT-Entscheid um die Frage ging, ob ein Eritreer, der im Heimatland Folter erlitten hatte, im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden dürfe und ob eine individuelle Zusicherung seitens der italienischen Behörden einzuholen sei, dass der Folteropferproblematik und der erforderlichen Behandlung in Italien Rechnung getragen werde. Mit diesen Fragestellungen hat das vorliegende Verfahren nichts zu tun. 7.2 Mit dem Vorbringen, er müsse als Wehrdienstverweigerer gelten, nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf die feststehende Praxis des Gerichts, dass eine glaubhaft gemachte Desertion oder Wehrdienstverweigerung im eritreischen Kontext zur Anerkennung von asylrelevanten Vorfluchtgründen führt. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte respektive wenn ein konkretes Aufgebot in den Nationaldienst glaubhaft gemacht wird, dem der Betreffende durch Dienstverweigerung nicht nachgekommen ist. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise, statt vieler, das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer konkreten Einberufung in den Nationaldienst hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten allerdings nicht glaubhaft gemacht, und seine Einschätzung, er habe bei seiner Ausreise als Dienstverweigerer gegolten, kann nicht gestützt werden (vgl. E. 6.4). Dass er im dienstpflichtigen Alter ist und den Nationaldienst noch nicht absolviert hat und dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea ein Aufgebot in den Dienst bevorstehen kann, genügt praxisgemäss nicht, um eine Dienstverweigerung darzutun. Ferner ist die bevorstehende Dienstpflicht - mangels einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) - für sich allein auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea (im Sinne von Vorfluchtgründen) eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen gehabt hat. Sein Asylgesuch wurde daher zu Recht abgelehnt.

8. Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe darlegen konnte. 8.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte seien für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich, zumal weder die angebliche Festnahme bei einer Razzia noch die Suche nach ihm unmittelbar vor der Ausreise glaubhaft gemacht worden seien. Diese Erwägungen sind zutreffend. Wie erwähnt, ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer irgendwann und irgendwo im Gefängnis gewesen sei. Allerdings kann der von ihm behauptete Haftgrund (Festhaltung nach einer Razzia in Eritrea im Januar 2014) nicht geglaubt werden (vgl. E. 6.2 und 6.4). Auch nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick darauf, dass auch das Gericht diesen Sachverhaltsaspekt als unglaubhaft erachten könnte, hat der Beschwerdeführer weiterhin an seinem Vorbringen festgehalten (vgl. Eingabe vom 3. Juni 2021). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben hat, ausser den erwähnten Vorkommnissen keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A5 Ziff. 7.01). Aufgrund der Aktenlage kann das Gericht in diesem Zusammenhang keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte erkennen, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zwar hat er seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert (vgl. A5 Ziff. 5.02 S. 6, A15 F 132 ff.), da aber keine anderweitigen Anknüpfungspunkte im Sinne der skizzierten Rechtsprechung ersichtlich sind, führt die geltend gemachte illegale Ausreise - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. 8.2 Zu den exilpolitischen Vorbringen des Beschwerdeführers - es wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine offenbar einmalig gebliebene Teilnahme an einer Demonstration geltend gemacht (vgl. Eingabe vom 24. April 2020) - ist festzuhalten, dass auch dieses Vorbringen keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 8.1) zu begründen vermag.

9. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch wurde zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 11.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. ebenda, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. ebenda, E. 6.1.5). Die in der Beschwerde zitierten Berichte zur Zwangsarbeit während des eritreischen Nationaldienstes sowie die Argumentation betreffend den Diaspora-Status müssen vor dem Hintergrund der in BVGE 2018 VI/4 niedergelegten Argumentation als unbehelflich bezeichnet werden, da das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil zur Einschätzung gelangte, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. ebenda, E. 6.1.6). Somit besteht selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 11.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe. 11.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein heute (...)-jähriger gesunder Mann mit geringer Schulbildung. Gemäss seinen Angaben wohnen seine Eltern im eigenen Hause in D._______ und betreiben dort Landwirtschaft; Verwandte leben in der näheren Umgebung. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs an, er sei ohne Ausbildung und seine Eltern seien arm. Diesen sozialen Hintergrund teilt der Beschwerdeführer jedoch mit einer Vielzahl von Landsleuten; es ist immerhin davon auszugehen, dass er am Herkunftsort über eine gesicherte Wohnmöglichkeit und ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte. Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte. 11.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 26. März 2019 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 13.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Am 3. Juni 2021 wurde eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Der Rechtsvertreter weist einen Aufwand von 10.05 Stunden für die Einreichung der Beschwerde, einen Aufwand von 0.20 Stunden für die Kenntnisnahme der vorinstanzlichen Vernehmlassung und die entsprechende Information seines Mandanten sowie einen Aufwand von 2.35 Stunden für die Einreichung der Eingabe vom 24. April 2020 aus, welcher angemessen erscheint. Nicht nachvollziehbar ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde (unter dem Datum vom 20. März 2019), um dem Mandanten eine Beschwerdekopie zuzustellen; dieser Aufwand ist zu kürzen. Für Gespräche mit dem Mandanten in den Jahren 2020 und 2021 und für die Einreichung der Eingabe vom 3. Juni 2021 werden insgesamt 3.9 Stunden ausgewiesen; auch dieser Aufwand erscheint angemessen. Massgeblich ist für das gesamte Verfahren demnach ein Stundenaufwand von 16.5 Stunden. Unter dem Datum vom 20. März 2019 wird ferner für die Zustellung der Kopie an den Klienten anstelle der Auslagen für eine Briefsendung irrtümlicherweise ein Betrag von Fr. 300.- ausgewiesen und in der Abrechnung der Auslagen von total Fr. 317.90 mitberücksichtigt; auch dies ist zu korrigieren. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich demnach auf lediglich Fr. 17.90. Der ausgewiesene Stundenansatz des Rechtsvertreters von Fr. 300.- ist für die Berechnung des amtlichen Honorars zu kürzen. Der Stundenansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt für einen nicht-anwaltschaftlichen Verteter, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.- (vgl. die entsprechenden Hinweise in der Instruktionsverfügung vom 26. März 2019). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist demnach der Aufwand von 16.5 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.- sowie ausgewiesene Auslagen in Höhe von Fr. 17.90 zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 2685.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2685.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz