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E-115/2018

E-115/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Eritrea am 11. August 2014 und gelangte zu Fuss auf dem Landweg nach Kassala (Sudan) und anschliessend nach Tripolis (Libyen), wo er sich bis Mitte September 2015 aufhielt. Anschliessend gelangte er auf dem Seeweg nach Italien. Am 24. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. B. Am 30. September 2015 fand eine verkürzte summarische Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 22. Juni 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Er sei ledig, sei in B._______ geboren und habe seit Kindesalter bis zum 30. Juli 2014 in C._______, Zoba D._______ gelebt. Seine Mutter habe einen (...) geführt. Der Beschwerdeführer habe dabei ausgeholfen; die Einkünfte hätten nicht immer fürs Essen ausgereicht. Sie seien vom Vater nicht unterstützt worden. Er habe zudem in einem grossen (...)betrieb gearbeitet. Er sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe in C._______ die Elementary, Junior und High School «E._______» bis zur 11. Klasse besucht. Als er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen, habe er angegeben, zwei Jahre älter zu sein, weil er sonst nicht hätte arbeiten können; die entsprechenden Daten seien von der Schule übernommen worden. Er habe später behauptet, älter zu sein. Nach der Absolvierung der Schulprüfung sei er - gemäss seiner Identitätskarte 23-jährig, in Wirklichkeit 21-jährig - am 30. respektive 31. Juli 2014 gemeinsam mit etwa 60 Personen während einer rund 10-stündigen Busfahrt nach Sawa gefahren worden. Dort seien die Ankömmlinge von Leuten mit Stöcken empfangen worden. Jeder, der aus dem Bus ausgestiegen sei, sei auf den Rücken geschlagen und aufgefordert worden, sich auf den Boden zu legen, worauf andere aufgefordert worden seien, ihnen ihr "Haili" (Anmerkung des Gerichts: Kompanie) zu zeigen. Sie seien dann zwei Stunden lang in der Sonne stehen gelassen worden; man werde geschlagen unabhängig davon, ob die Anordnungen befolgt würden oder nicht. Es gebe verschiedene "Hailis" und "Kifle Serawit (KS)" (Anmerkung des Gerichts: Divisionen). Er sei von seinen zwei Vorgesetzen F._______ und G._______ noch am Abend seiner Ankunft in Sawa der Einheit: (...). KS, (...). Brigade, (...). Bataillon, (...). Haili, (...). Ganta, (...). Mesre zugeteilt worden. Weil er körperlich etwas stärker gebaut gewesen sei als die anderen, habe man ihn zum Leiter der «Mesre» (Anmerkung des Gerichts: Trupp) gemacht und ihm dabei 22 Leute unterstellt. Er habe diese Verantwortung zunächst nicht übernehmen wollen, sei dann aber geschlagen worden, weshalb er nachgegeben habe. Sie hätten Gebäude und Toiletten reinigen und Rohre in die Erde verlegen müssen und seien dabei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum von seinem Vorgesetzten G._______ an der Sonne liegengelassen und mit Zuckerwasser übergossen worden. Am folgenden Morgen habe es eine Versammlung gegeben, an welcher den Neuankömmlingen Anordnungen und Informationen abgegeben worden seien. Während den Trainingseinheiten habe er unter Durchfall gelitten und sei krank geworden. Nachts sei es schlimmer geworden. Er habe sich morgens um 2 Uhr beim Vorgesetzten gemeldet und um Medikamente gebeten, sei von diesem aber wütend zurechtgewiesen worden. Am nächsten Morgen sei er um 4 Uhr geweckt worden. Das Training habe um 6 Uhr begonnen und er habe wiederum Durchfall gehabt. In der Folge sei er auf die Brust geschlagen worden, sei rückwärts gefallen, habe auf einem Stein aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren. Von den anderen habe er erfahren, dass er 20 Minuten lang bewusstlos gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei um 10 Uhr beim Frühstück erschienen; am Abend habe es eine erneute Trainingseinheit gegeben. Er habe an Schmerzen gelitten, weshalb er sich wiederum beim Vorgesetzten gemeldet habe, da es sonst niemanden gegeben habe, an den er sich hätte wenden können. Er sei 24 Stunden lang an die Sonne gesetzt, gefesselt und seine Arme seien hinter seinem Rücken verschränkt worden. Zudem habe sein Vorgesetzter mündliche Drohungen gegen ihn ausgestossen. Er habe sich von diesem Zeitpunkt an von den anderen abgesondert und sich ständig eingeredet, er sei nach Sawa gekommen, um seine Pflicht zu erfüllen, die Schule zu beenden und das höchste Schulniveau zu erreichen. Ihm sei eine Verantwortung aufgebürdet worden und er sei wegen des psychischen Stresses fast verrückt geworden. Er habe sich überlegt, auszureisen. Er habe keine Nacht ruhig in Sawa schlafen können. Drei Tage nach dem Vorfall mit den Schlägen und seiner Bewusstlosigkeit, am (...), etwa um 20 Uhr, sei er nach dem Nachtessen zusammen mit weiteren fünf Personen aus dem Camp geflohen. Sie hätten dabei die Schüler, die ein grosses Tor («Gate») mit Stöcken bewaffnet bewacht hätten, beiseite geschoben und hätten das Tor passiert. Die vier wachhabenden Schüler hätten geschrien, weshalb in der Folge Soldaten auf die Fliehenden geschossen hätten. Keiner der fünf Flüchtenden sei verletzt worden. Sie seien anschliessend nach einem dreitägigen Fussmarsch nach Kassala (Sudan) gelangt und seien unterwegs Rashaidas begegnet, die sie hätten entführen wollen. Zudem seien sie von Sudanesen mit Macheten bedroht worden. In Kassala gebe es einen Ort, wo man ein Asylgesuch stellen könne. Sie seien dann ins Lager Shegereab gebracht worden, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten hätten. Er habe nie einen Reisepass besessen; seine im Jahr 2011 ausgestellte und zeitlich unbeschränkt gültige Identitätskarte habe er zu Hause in C._______ zurückgelassen. Er habe Eritrea alleine deshalb verlassen, um nicht den Militärdienst absolvieren zu müssen. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, werde er im «Under» (Anmerkung des Gerichts: unterirdische Gefängniszellen) inhaftiert und umgebracht. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, seine Eltern seien geschieden und lebten seit seinem 2. Lebensjahr getrennt; sie seien beide Soldaten gewesen. Seine Mutter und eine Schwester lebten in C._______; beide seien gesundheitlich angeschlagen. Sein Vater sei Soldat und lebe mit der zweiten Halbschwester sowie drei Halbbrüdern des Beschwerdeführers zusammen in H._______. Im Übrigen habe er weitere Verwandte, Onkel und Cousins in Eritrea. Die bei der Anhörung vom 22. Juni 2017 anwesende Hilfswerksvertretung hielt im Anschluss an die Protokollierung fest, der Beschwerdeführer habe von körperlicher und psychischer Misshandlung berichtet. Aufgrund der Erlebnisse sei von einer Traumatisierung auszugehen. C. Am 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original nach. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 - am 6. Dezember 2017 eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Wegweisungsvollzug verfügt. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte, stereotype und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie diese dargestellt worden seien. Den Schilderungen der Kernvorbringen fehle es insbesondere an Realkennzeichen. Der Bericht zu den bereits bei der Ankunft in Sawa vom Beschwerdeführer erlittenen Schlägen, die Reinigung der Toiletten, die Schläge, das Übergiessen mit Zuckerwasser, das Aussetzen an der Sonne, seine Absonderung von den anderen wirke an mehreren Stellen übertrieben und konstruiert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer weder ausführliche noch vertiefende Antworten gegeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufforderung, seine Ankunft in Sawa eingehend zu schildern. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Ausnahmesituation tatsächlich erlebt, wäre eine ausführliche und erlebnisgeprägte Schilderung seiner Erfahrungen zu erwarten gewesen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei Vertiefungsfragen in mehrere Widersprüche verstrickt, namentlich bei seiner Auskunft über die Informationsversammlung und seine Ernennung als Truppführer. So habe er einerseits angegeben, dass noch keine Informationsveranstaltung stattgefunden habe am Tag seiner Ankunft in Sawa. Erst nach dieser Veranstaltung sei er zum Truppführer ernannt worden (A19, Frage 82). Bei der detaillierteren Schilderung seiner Ernennung und Wahl zum Truppführer habe er sich dahingehend geäussert, dass er noch am Abend der Ankunft für diese Aufgabe auserwählt worden sei; die Informationsveranstaltung habe erst am folgenden Morgen seiner Ankunft in Sawa stattgefunden (A19, Fragen 91-95). Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Ablauf der auferlegten Strafen bei der Toilettenreinigung und zu seiner Erkrankung gemacht. Die Ausführungen zu seiner Flucht von Sawa hätten zwar einen möglichen Ablauf seiner Flucht beschrieben, wirkten jedoch insgesamt ausgesprochen stereotyp und beinhalteten keine Elemente, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die risikoreiche Situation und die damit verbundenen Gedankengänge und Emotionen vertieft hätte schildern können. Seine Angaben erweckten den Eindruck, als hätte er bei der Präsentation einer auswendig gelernten Geschichte die Übersicht verloren. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gegangen und von dort geflohen sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen diesen Vorbringen und der unmittelbar darauffolgenden Ausreise in den Sudan sei auch die angeblich illegale Ausreise unglaubhaft. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Dabei wurde insbesondere auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea verwiesen. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe verkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden und inhaltlich kongruent seien. Er habe seine Erlebnisse in Sawa im Rahmen des freien Berichts ausführlich und detailliert und seine Erwartungen und Gefühle nachvollziehbar geschildert. Er habe ungewöhnliche Details genannt und in sprunghafter Weise berichtet, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Im Verlauf der Anhörung habe er Aussagen von beteiligten Personen immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben und beim Bericht über körperliche Beschwerden und Folter jeweils gestikuliert, um seinen Schilderungen Ausdruck zu verleihen. Er habe auch darum gebeten, die Örtlichkeit in Sawa skizzieren zu dürfen, was die Vorinstanz nicht zugelassen habe (A19, Antwort 84). Dennoch habe er nachvollziehbare örtliche Beschreibungen abgegeben. Er habe auch seinen inneren Konflikt beschrieben, nachdem er als Mesre-Leiter seinem Vorgesetzten vom Fehlverhalten eines Kameraden berichtet habe. Diese Schilderungen zeigten eindrücklich, dass er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe und immer noch unter dem Erlebten leide. Wie die Hilfswerksvertretung festgehalten habe, weise das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Traumatisierung hin, was in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Angaben zur Informationsveranstaltung und zur Ernennung zum Mesre-Leiter seien vom SEM zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Er habe widerspruchsfrei berichtet, dass am Abend seiner Ankunft in Sawa eine kurze Versammlung stattgefunden habe, an welcher die Vorgesetzten vorgestellt worden seien und eine Arbeitszuteilung stattgefunden habe. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass am Folgetag eine grosse Versammlung durchgeführt worden sei, an welcher die neuen Schüler über die Verhaltensregeln und Vorschriften informiert worden seien; seine eigene Ernennung zum Leiter der Mesre habe bereits am Vorabend stattgefunden. Auch der vom SEM vorgehaltene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt seiner Erkrankung und den Vorfall bei der Toilettenreinigung beruhe auf einem Missverständnis. Er habe in seinem freien Bericht zu Protokoll gegeben, dass er nach den Bestrafungen krank geworden sei. Später habe er den Bericht ergänzt und angegeben, dass er etwa drei Tage nach seiner Ankunft in Sawa erkrankt sei und der Vorfall bei der Toilettenreinigung erst danach stattgefunden habe. Dieses Hinzufügen von Erinnerungsteilen müsse als Realkennzeichen gewertet werden und nicht als das Wiederholen einer einstudierten Geschichte. Der Beschwerdeführer sei illegal, ohne entsprechende Reisepapiere, aus Eritrea ausgereist. Männer bis zum 54. Altersjahr würden grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Wer das Land ohne Erlaubnis zu verlassen versuche, riskierte sein Leben, da die Grenzschutztruppen auf Befehl Fluchtversuche mit gezielten Schüssen verhinderten. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als ein Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Das SEM habe es unterlassen, zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 eingehend zu prüfen und sich darauf beschränkt, die illegale Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland in einem staatlichen Betrieb gearbeitet, er sei den eritreischen Behörden somit bekannt und es sei davon auszugehen, dass ihm die illegale Ausreise besonders angelastet werde. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers völkerrechtswidrig sei und insbesondere gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner Flucht deutlich verschlechtert, er könnte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und würde in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und der damalige, vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der damalige Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er befinde sich seit März 2018 bei den Psychiatrischen Diensten I._______ in Behandlung. Die aktuelle Diagnose laute auf: «Anpassungsstörung F43.2 mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einer depressiven Episode F32.1». Des Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS). Gemäss den behandelnden Ärzten erschienen die in den therapeutischen Sitzungen erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers über Erniedrigung sowie über physische und psychische Gewalt als glaubhaft. Der Beschwerdeführer leide unter Wachträumen, wiederkehrenden Bildern im Kopf, Schreckhaftigkeit, Albträumen, Angstgefühlen und emotionaler Labilität. Er benötige weitere Behandlungen, vor allem wenn sich die Diagnose der PTBS stellen lasse. Laut Arztbericht sei zudem möglich, dass er sich bei den Anhörungen durch die Traumafolgestörungen nicht habe an schwer belastende Informationen erinnern können oder emotional distanziert und unbeteiligt gewirkt habe. Deshalb erweise sich die Auffassung der Vorinstanz, die Schilderungen seien unsubstanziiert und widersprüchlich, als nicht haltbar. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Einberufung in den Nationaldienst führen, wo die medizinische Versorgung nur sehr elementar vorhanden sei, wozu auf die Urteile E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.2.2 sowie D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 verwiesen werde. Dieser Eingabe wurde ein Bericht der I._______ vom 29. Juni 2018 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), neu als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt, nachdem der bisherige Rechtsvertreter (MLaw Ruedy Bollack) gemäss Schreiben vom 28. Februar 2019 sein Arbeitsverhältnis bei derselben Rechtsberatungsstelle per Ende Februar 2019 beendet hatte, um eine Überweisung eines allfälligen Honoraranspruchs an die Rechtsberatungsstelle ersucht hatte und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht aus seinem amtlichen Vertretungsmandat entlassen wurde. K. Mit Eingabe vom 25. März 2019 wurde ein weiterer Arztbericht der I._______ vom 20. März 2019 eingereicht, aus welchem insbesondere die Diagnosen einer PTBS (F43.1) und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (F32.1) sowie eine medikamentöse Behandlung hervorgehen.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. Januar 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet daher als vorsitzende Richterin.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2, beide mit weiteren Verweisen, insbesondere auf: EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; sowie: Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Dezember 2017 im Wesentlichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere seine Schilderungen zum vorgetragenen Aufenthalt und zu seinen Erlebnissen in Sawa, seine Flucht von dort und seine geltend gemachte, illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan seien nicht überzeugend und ohne Realkennzeichen dargelegt worden. (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2018 den Vorhalt unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbringen; er habe zu seiner Ankunft in Sawa, zu seinen Erwartungen an die Zeit als Schüler und Soldat in Sawa, zu seinem Einsatz bei den Militärtrainings und zur Flucht aus dem Militärcamp übereinstimmende und stringente Auskünfte gegeben. Zudem verwies er auf seine psychische Gesundheitssituation und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E, I und K). Auch seinen Ärzten gegenüber, bei denen er seit März 2018 in Behandlung ist, sprach der Beschwerdeführer von gewaltsamen und traumatisierenden Erfahrungen im eritreischen Militärdienst.

E. 4.3 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst oder nicht.

E. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Wie in E. 3.2 festgehalten, ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung der soeben in E. 5.1 und in E. 3.2 dargelegten Grund-sätze Folgendes festzustellen:

E. 5.2.1 Das Gericht kommt nach einer umfassenden Prüfung der Verfah-rensakten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kernpunkte seiner Asylgründe - den Eintritt in das 12. Schuljahr respektive den Antritt des militärischen Trainings in Sawa, die dort erfolgte Einteilung in eine militärische Einheit und die seitens seiner militärischen Vorgesetzten erlittenen Misshandlungen und menschenunwürdige Behandlung, seine Flucht aus dem Trainingscamp in Sawa und seine illegale Ausreise in den Sudan - im Wesentlichen widerspruchsfrei und ohne gravierende Unglaubhaftigkeits-elemente geschildert hat. Gewisse Ungereimtheiten bestehen zwar im Zusammenhang mit seinen Altersangaben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei der Ausstellung seiner Identitätskarte um zwei Jahre älter ausgegeben. Er wäre demnach nicht 1991 geboren, wie in der Identitätskarte vermerkt, sondern 1993; während des Aufenthalts in Sawa im Jahr 2014 sei er gemäss Identitätskarte 23, in Wirklichkeit 21 Jahre alt gewesen (vgl. A19 Antwort 100). Unstimmig bleiben hierbei die Aussagen, er sei bei der Ausstellung der Identitätskarte, im Jahr 2011, 16 Jahre alt gewesen (und habe sich demnach als 18-jährig ausgegeben; vgl. A19 Antwort 98), was sich mit einem Geburtsdatum im Jahr 1991 respektive 1993 nicht vereinbaren lässt. Auch die Aussagen zum Schulbeginn im Alter von 8 Jahren (vgl. A19 Antworten 42 und 99) erweisen sich als unstimmig, wenn der Beschwerdeführer die 11. Klasse im Jahr 2014 beendet hat. Zu diesen Unstimmigkeiten hat das SEM indessen keinerlei klärende Nachfragen gestellt; sie erweisen sich letztlich auch nicht als ausschlaggebend. Gewisse Widersprüche hat ferner das SEM zu Recht festgestellt, was einige zeitliche Abläufe in Sawa betrifft. So gab der Beschwerdeführer einerseits bei der freien Darstellung seiner Erlebnisse in Sawa (A19 Antwort 65) an, dass nach jenem Vorfall, als er im Training geschlagen worden sei, gestürzt und bewusstlos geworden sei, später eine Zeit gekommen sei, in der er sich von den andern abgesondert habe; der Vorfall, bei dem er bewusstlos geworden sei, habe sich am nächsten Tag ereignet, nachdem die Durchfallerkrankung angefangen habe (A19 Antwort 65). Andererseits ergeben aber seine späteren Aussagen einen anderen Ablauf der Ereignisse; die Durchfallerkrankung habe drei bis vier Tage nach Ankunft in Sawa begonnen; der Vorfall, bei dem er bewusstlos geworden sei, habe sich am letzten Freitag seiner Zeit in Sawa ereignet, bevor er dann am darauffolgenden Montag die Flucht ergriffen habe (vgl. A19 Antworten 101 und 114 ff.). Wiederum hat das SEM auch in diesem Zusammenhang keine erhellenden Nachfragen gestellt oder dem Beschwerdeführer in der Befragung die Gelegenheit eingeräumt, zu den Unklarheiten Stellung zu nehmen. Von diesen Ungereimtheiten abgesehen erweisen sich aber die Aussagen des Beschwerdeführers als substanziiert und stimmig. In freier Darstellung seiner Asylgründe konnte er seine Erlebnisse detailliert und präzise darlegen, ohne dass die Aussagen in freier Rede je den Eindruck von Auswendiggelerntem erwecken würden; zutreffend wird in der Beschwerde (S. 5) insbesondere auf eine gewisse Sprunghaftigkeit in der Erzählung hingewiesen, was als starkes Realkennzeichen zu gewichten ist. Die in freier Erzählung dargelegten Vorbringen konnte der Beschwerdeführer in der Folge in Beantwortung der zahlreichen vertiefenden Nachfragen stimmig und im Wesentlichen widerspruchfrei vertiefen. Soweit, wie erwähnt, Ungereimtheiten aufgetreten sind, können diese nicht als derart gewichtig gelten, als dass sie die zahlreichen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente (vgl. nachfolgend) zu überwiegen vermöchten.

E. 5.2.2 Anlässlich der - gemäss eigener Feststellung des SEM - «sehr verkürzten» BzP wurde auf eine Erfassung der Asylgründe im EVZ Chiasso vollständig verzichtet. Der Beschwerdeführer gab jedoch bereits in dieser BzP (Akte A5) bei den Angaben zur Schulbildung und sonstigen Tätigkeiten an, das 12. Schuljahr in Sawa begonnen zu haben (vgl. Ziff 1.17.04 und 1.17.05). Auch bei der Erfassung seiner bisherigen Aufenthalte im Heimatstaat trug er vor, er sei am 30. Juli 2014 nach Sawa gegangen und habe seine Ausreise aus Eritrea rund zwei Wochen später von dort begonnen (Ziff. 2.01 und 5.01). Bei der summarischen Schilderung seiner Ausreise gab er ebenfalls zu Protokoll, am 11. August 2014, abends um 20 Uhr, das Militärcamp von Sawa verlassen zu haben (Ziff. 5.01). Mit anderen Worten wies der Beschwerdeführer bereits bei der summarischen BzP insgesamt viermal auf seinen Aufenthalt in Sawa respektive im dortigen Militärcamp hin.

E. 5.2.3 In der Anhörung vom 22. Juni 2017 machte er ausführlichere, inhaltlich jedoch übereinstimmende Angaben zu seinem Aufenthalt im Militärcamp in Sawa: Er gab insbesondere detaillierte Angaben zu seiner militärischen Einheit, zu den Kifle Serawit sowie konkrete Namen von zwei Vorgesetzten zu Protokoll und beschrieb seinen direkten Vorgesetzten G._______ (vgl. A19, insbesondere Antworten 84, 87-89 sowie 104 und 105). Er war auch in der Lage, zu den Tätigkeiten seiner Mesre, als deren Leiter er eingesetzt worden sei, substanziierte Angaben zu machen (A19, Fragen 103 und 107 ff.). Er schilderte den Tagesablauf seines kurzen Aufenthalts im Camp, machte diesbezüglich konkrete Zeitangaben und beschrieb das Innere des Camps in den Grundzügen (A19, Antworten 86, 93 und 95).

E. 5.2.4 Entgegen dem von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. SEM-Verfügung vom 4. Dezember 2017, Ziff. II, S. 3 unten) schätzt das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Leiter seiner Mesre und der Abhaltung der Informationsveranstaltung im Militärcamp als in den Grundzügen übereinstimmend ein und stellt diesbezüglich keine Aussagewidersprüche fest. Die Reihenfolge der entsprechenden Ereignisse schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Nach ihrer Ankunft in Sawa hätten sich der Beschwerdeführer und die übrigen Ankömmlinge in einer Reihe aufstellen müssen. Der Vorgesetzte sei dann die Personenreihe durchgegangen und habe den Beschwerdeführer als Leiter «ausgewählt», worauf sich der Beschwerdeführer zunächst gewehrt habe (Antwort 92). Sie - die neuen Schüler respektive Soldaten - seien in Sawa noch am gleichen Abend ihrer Ankunft darüber informiert worden, wer ihre Vorgesetzten seien; es habe «zwei gegeben», die (hierarchisch) «über» dem Beschwerdeführer gestanden hätten: F._______ und G._______. G._______ sei der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen und seinerseits F._______ unterstellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits an diesem Abend seiner Ankunft in Sawa von seinen beiden Vorgesetzten zum Leiter seiner Mesre eingesetzt worden (Antworten 89-93 und 137). Die Versammlung, die dazu gedient habe, die wichtigen Informationen und Anordnungen an die neu in Sawa angekommenen Schüler respektive Soldaten weiterzugeben, habe am Folgetag stattgefunden (vgl. Antwort 93 i.V.m. Antwort 82). Auf die konkrete Nachfrage, ob diese Versammlung vor oder nach seiner Ernennung zum Truppführer stattgefunden habe, hielt der Beschwerdeführer in Antwort 93 zunächst fest, die Versammlung habe am «nächsten Tag» stattgefunden. Er wies anschliessend - und von sich aus - auf den Umstand hin, dass er «am Abend vorher», das heisst am Vorabend der Informationsversammlung, als Leiter seiner Einheit ausgewählt worden sei. Für das Gericht bleibt angesichts dieser klaren Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang einen Widerspruch erkennt und festhält, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, erst nach dieser Informationsveranstaltung zum Truppenführer ernannt worden zu sein (vgl. Ziff. II, S. 7 letzter Abschnitt). Dieser Vorhalt des SEM erscheint konstruiert. Insbesondere ergibt sich nach Durchsicht des gesamten Protokolls ein solcher Widerspruch nicht aus der Antwort 82. Wie bereits ausgeführt, beschrieb der Beschwerdeführer in Antwort 82 den Inhalt der Informationsveranstaltung und führte aus, «Man erfährt, wer der Leiter ist. So, wie ich später der Leiter der Mesre wurde, bekommt man mit, wer einem die Befehle erteilt». Bei einer Gesamtwürdigung seiner Angaben zu dieser Versammlung muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis: «so, wie ich später der Leiter [...] wurde» kaum ausdrücken wollte, dass er - im zeitlichen Verhältnis zur Versammlung - zu einem späteren Zeitpunkt zum Leiter der Mesre ernannt worden sei. Es muss viel mehr angenommen werden, dass er im Rahmen seiner Beschreibung der Versammlung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Schüler/Soldaten bei diesem Anlass erfahren hätten, welche unter ihnen eine Führungsaufgabe zugeteilt erhalten hätten - wie sie der Beschwerdeführer «schliesslich» oder «dann auch» - erhalten habe, und welchen Personen keine entsprechende Führungsfunktion zugewiesen wurde. Mit anderen Worten muss dieser Hinweis des Beschwerdeführers auf «später» - entgegen den Erwägungen des SEM - nicht zwingend einen späteren, der Informationsversammlung nachfolgenden Zeitpunkt oder Tag bedeuten. Dieser Verweis auf «später» hatte vielmehr mutmasslich zu bedeuten, dass der Beschwerdeführer selbst ja «sodann» auch eine solche Führungsfunktion innehatte. Zudem wäre eine einzige Unstimmigkeit innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers nicht verfahrensentscheidend, da seine Kernvorbringen, wie dargelegt, gesamthaft überwiegend konzise, detailreiche und übereinstimmende Angaben enthalten. Diese Unstimmigkeit würde für sich alleine die zugrundeliegenden Ereignisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass ausgerechnet die Schilderungen des Beschwerdeführers im Anschluss an die Antwort 82 (nämlich die nachfolgende Frage 83 und ein Teil von deren Antwort) im Protokoll durchgestrichen wurden (vgl. S. 10 unten). Auf der folgenden Seite (11) wurde der identische Wortlaut der (zuvor gestrichenen) Frage 83 wiederum protokollarisch festgehalten. Im Unterschied zum durchgestrichenen Text in Antwort 83 auf Seite 10 wird bei derselben Antwort auf Seite 11 der Begriff «Hamushay» mit «y» geschrieben. Zudem wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Antwort 83 auf Seite 11 mit «Anführungszeichen» in der direkten Rede protokolliert, was bei der durchgestrichenen Frage 83 auf Seite 10 nicht der Fall war. Zudem ist der Text von Antwort 83 auf S. 11 länger als auf S. 10. Im Weiteren muss festgestellt werden, dass bei Frage 91, bei welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, genau darüber zu berichten, wie, von wem und wann er zum Leiter der Mesre ernannt worden sei, ganz offensichtlich nicht alles protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer mündlich deponiert hatte: Bei Frage 91, Seite 11, letzte Zeile, fehlt ganz offensichtlich Text. Der Satz dort beginnt: «An dem Abend, an dem wir»... und bricht dann ab. Auf der nächsten Seite 12 wird eine neue Frage (Nr. 92) gestellt und protokolliert. Schliesslich muss der Vollständigkeit halber an dieser Stelle weiter festgestellt werden, dass die befragende Person des SEM selbst Verwirrung gestiftet hat, indem sie in den Fragen 94 und 95 den Beschwerdeführer aufforderte, sich zu einer «Versammlung bis 18 Uhr» zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte nirgends von einer Versammlung von «18 Uhr» abends berichtet; seine Zeitangaben bezogen sich vielmehr auf die Zeiten 4 Uhr und 6 Uhr morgens (so in A19 Antworten 93 und 95; vgl. auch schon Antwort 65 S. 7). Bei Antwort 95 korrigierte der Beschwerdeführer denn auch von sich aus die gestellte Frage und hielt explizit fest: «Aber die Versammlung ist ja am Morgen. Am Tag der Ankunft abends wurde ich ausgewählt. Am nächsten Morgen gingen wir zur Stage, zur Versammlung». Im Weiteren präzisierte er, die Versammlung habe morgens von 6 Uhr bis 10 Uhr gedauert. Dieses Aussageverhalten spricht nach Auffassung des Gerichts deutlich für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt ohne Weiteres miteinander vereinbaren und sie enthalten keine offensichtlichen inhaltlichen Widersprüche oder zeitliche Unvereinbarkeiten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte chronologische Ablauf am Tag seiner Ankunft in Sawa (Aufreihung der Ankömmlinge, anschliessende Ernennung des Beschwerdeführers zum Leiter der Mesre durch seinen Vorgesetzten G._______), und die abgehaltene Informationsveranstaltung am nächsten Morgen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Dasselbe gilt auch bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Durchführung von und seiner Teilnahme an mehreren Militärtrainings, zu den damit einhergehenden Misshandlungen und zu den verachtenden Behandlungen durch seinen Vorgesetzten.

E. 5.3 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft ausgefallen sind. Die Einschätzung des SEM, es fehle an substanziierten Aussagen und Realkennzeichen, überzeugt nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass er Ende Juli 2014 das 12. Schuljahr im Militärcamp Sawa angetreten hat, dort einer Militäreinheit zugeteilt wurde, als Leiter einer Mesre an konkreten Militärtrainings teilgenommen hat und im Rahmen dieser Trainings von seinem Vorgesetzten bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit misshandelt und auf menschenunwürdige Weise behandelt wurde.

E. 5.4.1 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt in Sawa insgesamt in Zweifel gezogen und in der Folge keine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen vorgenommen. Insbesondere äusserte sich das SEM zu den allfälligen Konsequenzen einer Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und der damit verbundenen Frage nach einer allfälligen Desertion des im Zeitpunkt seiner Ausreise 21-jährigen (gemäss Angaben in seinem Identitätsausweise 23-jährigen) Beschwerdeführers an keiner Stelle.

E. 5.4.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinander (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben) Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die grundsätzlich unbestimmte Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es zwar regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen, und dass im Weiteren von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei.

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von 23 Jahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits in diesem jungen Alter aus der eritreischen Nationaldienstpflicht entlassen worden ist, nachdem - wie zuvor festgehalten - eine Dienstentlassung grundsätzlich erst nach 5 bis 10 Jahren möglich ist. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Dienstpflicht schliessen liessen. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Nationaldienstpflicht unterstanden wäre.

E. 5.4.4 Nachdem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausser Zweifel steht, kann im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, darzutun, dass er im fraglichen Zeitpunkt - im Sommer 2014 - der eritreischen Nationaldienstpflicht unterstand.

E. 5.5.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise aus Eritrea und seine Weiterreise in den Sudan zog das SEM ebenfalls in Zweifel und hielt dazu fest, die entsprechenden Angaben seien ohne Realkennzeichen und ohne ergebnisgeprägte Einzelheiten zu Protokoll gegeben worden.

E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch dieser vorinstanzlichen Einschätzung nicht folgen. Vielmehr gelangt es zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Militärcamp in Sawa am 11. August 2014 auf persönlich Erlebtes schliessen lässt.

E. 5.5.3 Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner Flucht aus dem Militärcamp konzise Angaben zu Protokoll gegeben. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige detaillierte Angaben zum Ablauf seiner Flucht von Sawa machte. So gab er mehrfach an, es seien insgesamt fünf Personen an der Flucht aus dem Militärcamp beteiligt gewesen; sie seien nach dem Abendessen am Montag, 11. August 2014, geflohen (vgl. Antworten 65, 69, 119 und 132). Diese Angabe präzisierte er in den Antworten 114-118 weiter, indem er die Ereignisse chronologisch mit konkreten Wochentagen einordnete. Zudem führte er aus, das grosse Tor («gate») des Militärcamps sei von vier Schülern bewacht worden (vgl. Antwort 130); die Flüchtenden hätten diese vier Schüler beiseitegestossen und das Ausgangstor überwunden, worauf die herbeieilenden Soldaten auf sie - die Flüchtenden - geschossen hätten. Nach der Schussabgabe seien sie zu einem Fluss und anschliessend zu einem «Garten von Sawa» geraten (vgl. Antwort 131). Bei der Schilderung seiner Reise von Sawa nach Kassala beschrieb er, wie die Flüchtenden unterwegs Eingeborene mit Tieren respektive «Rashaidas» getroffen hätten, die sie mit Macheten bedroht hätten (vgl. Antworten 126-129). Er erwähnte auch einen Hügel und führt dazu aus, sie hätten angenommen, «das könnte J._______» sein (vgl. Antwort 132). Das SEM anerkennt zwar einige dieser Angaben des Beschwerdeführers und hält dazu explizit fest, sie würden zwar «einen möglichen Ablauf» seiner Flucht beschreiben, hält dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig entgegen, seine Angaben würden keine Realkennzeichen aufweisen und es wäre eine vertiefte Schilderung der Gedankengänge und Emotionen zur «risikoreichen Situation» zu erwarten gewesen. Konkrete Ausführungen dazu, inwiefern die Angaben angeblich ausgesprochen stereotyp ausgefallen seien und weshalb sie «keine Elemente, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden» beinhalten sollen, begründet das SEM nur pauschal. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärcamp mögen im Vergleich seiner Ausführungen zum Aufenthalt in Sawa knapper ausgefallen sein. Sie sind jedoch in sich schlüssig und ohne innere Widersprüche.

E. 5.5.4 Auch der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe keinerlei Gedankengänge zu Protokoll gegeben, trifft nicht zu. Er beschrieb vielmehr eindrücklich und nachvollziehbar an mehreren Protokollstellen sein psychisches Befinden: Er habe sich gefragt, «was habe ich ihnen angetan, dass sie mich in meinem eigenen Land so behandeln» (vgl. Akte 19, Antwort 113). Weiter habe er sich gesagt: «wenn ich schon sterben sollte, dann würde ich lieber beim Fluchtversuch sterben. Denn da hätte ich wahrscheinlich die Chance, dass ich entkomme» (vgl. Antwort 114). In Antwort 120 führte er weiter aus, wie er den Ort gehasst und «sehr schlimme Gedanken» bezüglich seines Lebens gehabt habe; er wisse nicht, ob es mit der Hitze und dem Klima zu tun gehabt habe, es sei ihm jedenfalls nicht gut gegangen. Auch im Rahmen seines freien Berichts (vgl. Antwort 65) beschrieb er seine Gedankengänge während seines Aufenthaltes in Sawa und wie er mit der belastenden Situation umzugehen versucht habe.

E. 5.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers fielen - entgegen dem von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt - nicht überwiegend unpersönlich, unpräzise und ohne konkrete Hinweise auf persönlich Erlebtes aus. Sie enthalten vielmehr in den Kernvorbringen zahlreiche Realkennzeichen, sowohl hinsichtlich der Beschreibung seines Aufenthaltes in Sawa, seiner Tätigkeiten und Teilnahme an Militärtrainings dort, als auch hinsichtlich seiner Flucht von Sawa.

E. 5.7 Eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergibt, dass seine Angaben in den Kernvorbringen seiner Asylgründe in sich stimmig und somit im Ergebnis als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit Ungereimtheiten vorliegen, überwiegen diese nach Auffassung des Gerichts nicht und sind insgesamt nicht ausschlaggebend, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen. Das Gericht erachtet es als überwiegend glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Grundschule und High School in C._______ sein 12. Schuljahr in Sawa Ende Juli 2014 antrat. Am 11. August 2014 gelang ihm zusammen mit weiteren Personen die Flucht aus dem Militärcamp in Sawa, worauf er illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist. Es liegen keine Hinweise für die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Nationaldienstpflicht vor.

E. 6 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist.

E. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.).

E. 6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 6.4 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben in der Ausübung seiner Pflichten im Rahmen des eritreischen National Service stand. Er ist während seines Aufenthaltes im Militärcamp Sawa nach Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten und nach erlittenen Misshandlungen und verachtender Behandlung während der Militärtrainings aus dem Camp geflohen. Er hat ohne Bewilligung der ihm vorgesetzten Militärbehörden seinen Dienst verlassen und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden.

E. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2018 eine Kostennote des damaligen Rechtsvertreters eingereicht. Der heutige Rechtsvertreter arbeitet bei der selben Rechtsberatungsstelle; die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen können ohne weiteres der heutigen Festsetzung einer Parteientschädigung zu Grunde gelegt werden. In der Kostennote wurden ein Arbeitsaufwand von 7 h und 35 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-) sowie Auslagen von Fr. 34.30, ausmachend total Fr. 1'930.15, ausgewiesen. Dieser bis zum 2. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seit dem 2. Februar 2018 angefallene Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung von Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I und J) ist ebenfalls zu entschädigen und auf 1,5 Stunden zu veranschlagen. Der ursprünglich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, welcher vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, hat dem Gericht mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mitgeteilt, dass ein allfälliger Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu überweisen sei, für welche Organisation auch der heutige Rechtsvertreter arbeitet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren von insgesamt 2'305.- (inklusive Auslagen) zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'305.- auszurichten.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-115/2018 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017. Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Eritrea am 11. August 2014 und gelangte zu Fuss auf dem Landweg nach Kassala (Sudan) und anschliessend nach Tripolis (Libyen), wo er sich bis Mitte September 2015 aufhielt. Anschliessend gelangte er auf dem Seeweg nach Italien. Am 24. September 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. B. Am 30. September 2015 fand eine verkürzte summarische Befragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) statt. Am 22. Juni 2017 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen befragt. Dabei brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und christlich-orthodoxen Glaubens. Er sei ledig, sei in B._______ geboren und habe seit Kindesalter bis zum 30. Juli 2014 in C._______, Zoba D._______ gelebt. Seine Mutter habe einen (...) geführt. Der Beschwerdeführer habe dabei ausgeholfen; die Einkünfte hätten nicht immer fürs Essen ausgereicht. Sie seien vom Vater nicht unterstützt worden. Er habe zudem in einem grossen (...)betrieb gearbeitet. Er sei mit acht Jahren eingeschult worden und habe in C._______ die Elementary, Junior und High School «E._______» bis zur 11. Klasse besucht. Als er seine Identitätskarte habe ausstellen lassen, habe er angegeben, zwei Jahre älter zu sein, weil er sonst nicht hätte arbeiten können; die entsprechenden Daten seien von der Schule übernommen worden. Er habe später behauptet, älter zu sein. Nach der Absolvierung der Schulprüfung sei er - gemäss seiner Identitätskarte 23-jährig, in Wirklichkeit 21-jährig - am 30. respektive 31. Juli 2014 gemeinsam mit etwa 60 Personen während einer rund 10-stündigen Busfahrt nach Sawa gefahren worden. Dort seien die Ankömmlinge von Leuten mit Stöcken empfangen worden. Jeder, der aus dem Bus ausgestiegen sei, sei auf den Rücken geschlagen und aufgefordert worden, sich auf den Boden zu legen, worauf andere aufgefordert worden seien, ihnen ihr "Haili" (Anmerkung des Gerichts: Kompanie) zu zeigen. Sie seien dann zwei Stunden lang in der Sonne stehen gelassen worden; man werde geschlagen unabhängig davon, ob die Anordnungen befolgt würden oder nicht. Es gebe verschiedene "Hailis" und "Kifle Serawit (KS)" (Anmerkung des Gerichts: Divisionen). Er sei von seinen zwei Vorgesetzen F._______ und G._______ noch am Abend seiner Ankunft in Sawa der Einheit: (...). KS, (...). Brigade, (...). Bataillon, (...). Haili, (...). Ganta, (...). Mesre zugeteilt worden. Weil er körperlich etwas stärker gebaut gewesen sei als die anderen, habe man ihn zum Leiter der «Mesre» (Anmerkung des Gerichts: Trupp) gemacht und ihm dabei 22 Leute unterstellt. Er habe diese Verantwortung zunächst nicht übernehmen wollen, sei dann aber geschlagen worden, weshalb er nachgegeben habe. Sie hätten Gebäude und Toiletten reinigen und Rohre in die Erde verlegen müssen und seien dabei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei wiederum von seinem Vorgesetzten G._______ an der Sonne liegengelassen und mit Zuckerwasser übergossen worden. Am folgenden Morgen habe es eine Versammlung gegeben, an welcher den Neuankömmlingen Anordnungen und Informationen abgegeben worden seien. Während den Trainingseinheiten habe er unter Durchfall gelitten und sei krank geworden. Nachts sei es schlimmer geworden. Er habe sich morgens um 2 Uhr beim Vorgesetzten gemeldet und um Medikamente gebeten, sei von diesem aber wütend zurechtgewiesen worden. Am nächsten Morgen sei er um 4 Uhr geweckt worden. Das Training habe um 6 Uhr begonnen und er habe wiederum Durchfall gehabt. In der Folge sei er auf die Brust geschlagen worden, sei rückwärts gefallen, habe auf einem Stein aufgeschlagen und habe das Bewusstsein verloren. Von den anderen habe er erfahren, dass er 20 Minuten lang bewusstlos gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei um 10 Uhr beim Frühstück erschienen; am Abend habe es eine erneute Trainingseinheit gegeben. Er habe an Schmerzen gelitten, weshalb er sich wiederum beim Vorgesetzten gemeldet habe, da es sonst niemanden gegeben habe, an den er sich hätte wenden können. Er sei 24 Stunden lang an die Sonne gesetzt, gefesselt und seine Arme seien hinter seinem Rücken verschränkt worden. Zudem habe sein Vorgesetzter mündliche Drohungen gegen ihn ausgestossen. Er habe sich von diesem Zeitpunkt an von den anderen abgesondert und sich ständig eingeredet, er sei nach Sawa gekommen, um seine Pflicht zu erfüllen, die Schule zu beenden und das höchste Schulniveau zu erreichen. Ihm sei eine Verantwortung aufgebürdet worden und er sei wegen des psychischen Stresses fast verrückt geworden. Er habe sich überlegt, auszureisen. Er habe keine Nacht ruhig in Sawa schlafen können. Drei Tage nach dem Vorfall mit den Schlägen und seiner Bewusstlosigkeit, am (...), etwa um 20 Uhr, sei er nach dem Nachtessen zusammen mit weiteren fünf Personen aus dem Camp geflohen. Sie hätten dabei die Schüler, die ein grosses Tor («Gate») mit Stöcken bewaffnet bewacht hätten, beiseite geschoben und hätten das Tor passiert. Die vier wachhabenden Schüler hätten geschrien, weshalb in der Folge Soldaten auf die Fliehenden geschossen hätten. Keiner der fünf Flüchtenden sei verletzt worden. Sie seien anschliessend nach einem dreitägigen Fussmarsch nach Kassala (Sudan) gelangt und seien unterwegs Rashaidas begegnet, die sie hätten entführen wollen. Zudem seien sie von Sudanesen mit Macheten bedroht worden. In Kassala gebe es einen Ort, wo man ein Asylgesuch stellen könne. Sie seien dann ins Lager Shegereab gebracht worden, wo sie sich zwei Wochen lang aufgehalten hätten. Er habe nie einen Reisepass besessen; seine im Jahr 2011 ausgestellte und zeitlich unbeschränkt gültige Identitätskarte habe er zu Hause in C._______ zurückgelassen. Er habe Eritrea alleine deshalb verlassen, um nicht den Militärdienst absolvieren zu müssen. Wenn er nach Eritrea zurückkehre, werde er im «Under» (Anmerkung des Gerichts: unterirdische Gefängniszellen) inhaftiert und umgebracht. Zu seinen familiären Verhältnissen gab er an, seine Eltern seien geschieden und lebten seit seinem 2. Lebensjahr getrennt; sie seien beide Soldaten gewesen. Seine Mutter und eine Schwester lebten in C._______; beide seien gesundheitlich angeschlagen. Sein Vater sei Soldat und lebe mit der zweiten Halbschwester sowie drei Halbbrüdern des Beschwerdeführers zusammen in H._______. Im Übrigen habe er weitere Verwandte, Onkel und Cousins in Eritrea. Die bei der Anhörung vom 22. Juni 2017 anwesende Hilfswerksvertretung hielt im Anschluss an die Protokollierung fest, der Beschwerdeführer habe von körperlicher und psychischer Misshandlung berichtet. Aufgrund der Erlebnisse sei von einer Traumatisierung auszugehen. C. Am 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte im Original nach. D. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 - am 6. Dezember 2017 eröffnet - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Sein Asylgesuch wurde abgelehnt, seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet und der Wegweisungsvollzug verfügt. Das SEM hielt dabei im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe unsubstanziierte, stereotype und teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Es entstehe deshalb der Eindruck, dass sich die Ereignisse in wesentlichen Teilen nicht so zugetragen hätten, wie diese dargestellt worden seien. Den Schilderungen der Kernvorbringen fehle es insbesondere an Realkennzeichen. Der Bericht zu den bereits bei der Ankunft in Sawa vom Beschwerdeführer erlittenen Schlägen, die Reinigung der Toiletten, die Schläge, das Übergiessen mit Zuckerwasser, das Aussetzen an der Sonne, seine Absonderung von den anderen wirke an mehreren Stellen übertrieben und konstruiert. Auf Nachfragen hin habe der Beschwerdeführer weder ausführliche noch vertiefende Antworten gegeben, beispielsweise hinsichtlich der Aufforderung, seine Ankunft in Sawa eingehend zu schildern. Hätte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Ausnahmesituation tatsächlich erlebt, wäre eine ausführliche und erlebnisgeprägte Schilderung seiner Erfahrungen zu erwarten gewesen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer bei Vertiefungsfragen in mehrere Widersprüche verstrickt, namentlich bei seiner Auskunft über die Informationsversammlung und seine Ernennung als Truppführer. So habe er einerseits angegeben, dass noch keine Informationsveranstaltung stattgefunden habe am Tag seiner Ankunft in Sawa. Erst nach dieser Veranstaltung sei er zum Truppführer ernannt worden (A19, Frage 82). Bei der detaillierteren Schilderung seiner Ernennung und Wahl zum Truppführer habe er sich dahingehend geäussert, dass er noch am Abend der Ankunft für diese Aufgabe auserwählt worden sei; die Informationsveranstaltung habe erst am folgenden Morgen seiner Ankunft in Sawa stattgefunden (A19, Fragen 91-95). Zudem habe er widersprüchliche Angaben zum Ablauf der auferlegten Strafen bei der Toilettenreinigung und zu seiner Erkrankung gemacht. Die Ausführungen zu seiner Flucht von Sawa hätten zwar einen möglichen Ablauf seiner Flucht beschrieben, wirkten jedoch insgesamt ausgesprochen stereotyp und beinhalteten keine Elemente, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die risikoreiche Situation und die damit verbundenen Gedankengänge und Emotionen vertieft hätte schildern können. Seine Angaben erweckten den Eindruck, als hätte er bei der Präsentation einer auswendig gelernten Geschichte die Übersicht verloren. Es könne daher nicht geglaubt werden, dass er für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gegangen und von dort geflohen sei. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs zwischen diesen Vorbringen und der unmittelbar darauffolgenden Ausreise in den Sudan sei auch die angeblich illegale Ausreise unglaubhaft. Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. Dabei wurde insbesondere auf das soziale Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in Eritrea verwiesen. E. Mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 5. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Dabei wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die unentgeltliche Prozessführung und die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das SEM habe verkannt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen aufweisen würden und inhaltlich kongruent seien. Er habe seine Erlebnisse in Sawa im Rahmen des freien Berichts ausführlich und detailliert und seine Erwartungen und Gefühle nachvollziehbar geschildert. Er habe ungewöhnliche Details genannt und in sprunghafter Weise berichtet, was für seine Glaubwürdigkeit spreche. Im Verlauf der Anhörung habe er Aussagen von beteiligten Personen immer wieder in der direkten Rede wiedergegeben und beim Bericht über körperliche Beschwerden und Folter jeweils gestikuliert, um seinen Schilderungen Ausdruck zu verleihen. Er habe auch darum gebeten, die Örtlichkeit in Sawa skizzieren zu dürfen, was die Vorinstanz nicht zugelassen habe (A19, Antwort 84). Dennoch habe er nachvollziehbare örtliche Beschreibungen abgegeben. Er habe auch seinen inneren Konflikt beschrieben, nachdem er als Mesre-Leiter seinem Vorgesetzten vom Fehlverhalten eines Kameraden berichtet habe. Diese Schilderungen zeigten eindrücklich, dass er sich in einer ausweglosen Situation befunden habe und immer noch unter dem Erlebten leide. Wie die Hilfswerksvertretung festgehalten habe, weise das Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Traumatisierung hin, was in der angefochtenen Verfügung überhaupt nicht berücksichtigt worden sei. Die Angaben zur Informationsveranstaltung und zur Ernennung zum Mesre-Leiter seien vom SEM zu seinen Ungunsten ausgelegt worden. Er habe widerspruchsfrei berichtet, dass am Abend seiner Ankunft in Sawa eine kurze Versammlung stattgefunden habe, an welcher die Vorgesetzten vorgestellt worden seien und eine Arbeitszuteilung stattgefunden habe. Er habe weiter zu Protokoll gegeben, dass am Folgetag eine grosse Versammlung durchgeführt worden sei, an welcher die neuen Schüler über die Verhaltensregeln und Vorschriften informiert worden seien; seine eigene Ernennung zum Leiter der Mesre habe bereits am Vorabend stattgefunden. Auch der vom SEM vorgehaltene Widerspruch betreffend den Zeitpunkt seiner Erkrankung und den Vorfall bei der Toilettenreinigung beruhe auf einem Missverständnis. Er habe in seinem freien Bericht zu Protokoll gegeben, dass er nach den Bestrafungen krank geworden sei. Später habe er den Bericht ergänzt und angegeben, dass er etwa drei Tage nach seiner Ankunft in Sawa erkrankt sei und der Vorfall bei der Toilettenreinigung erst danach stattgefunden habe. Dieses Hinzufügen von Erinnerungsteilen müsse als Realkennzeichen gewertet werden und nicht als das Wiederholen einer einstudierten Geschichte. Der Beschwerdeführer sei illegal, ohne entsprechende Reisepapiere, aus Eritrea ausgereist. Männer bis zum 54. Altersjahr würden grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Wer das Land ohne Erlaubnis zu verlassen versuche, riskierte sein Leben, da die Grenzschutztruppen auf Befehl Fluchtversuche mit gezielten Schüssen verhinderten. Das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als ein Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Das SEM habe es unterlassen, zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 eingehend zu prüfen und sich darauf beschränkt, die illegale Ausreise als unglaubhaft zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland in einem staatlichen Betrieb gearbeitet, er sei den eritreischen Behörden somit bekannt und es sei davon auszugehen, dass ihm die illegale Ausreise besonders angelastet werde. Es müsse zudem davon ausgegangen werden, dass die Rückschaffung des Beschwerdeführers völkerrechtswidrig sei und insbesondere gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Zudem sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Die finanzielle Situation der Familie des Beschwerdeführers habe sich aufgrund seiner Flucht deutlich verschlechtert, er könnte seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten und würde in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2018 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und der damalige, vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. G. In seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2018 hielt das SEM ohne ergänzende Ausführungen an seinen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2018 reichte der damalige Rechtsvertreter eine detaillierte Kostennote zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer ergänzend ausführen, er befinde sich seit März 2018 bei den Psychiatrischen Diensten I._______ in Behandlung. Die aktuelle Diagnose laute auf: «Anpassungsstörung F43.2 mit einer längeren depressiven Reaktion sowie einer depressiven Episode F32.1». Des Weiteren bestehe ein dringender Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 (PTBS). Gemäss den behandelnden Ärzten erschienen die in den therapeutischen Sitzungen erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers über Erniedrigung sowie über physische und psychische Gewalt als glaubhaft. Der Beschwerdeführer leide unter Wachträumen, wiederkehrenden Bildern im Kopf, Schreckhaftigkeit, Albträumen, Angstgefühlen und emotionaler Labilität. Er benötige weitere Behandlungen, vor allem wenn sich die Diagnose der PTBS stellen lasse. Laut Arztbericht sei zudem möglich, dass er sich bei den Anhörungen durch die Traumafolgestörungen nicht habe an schwer belastende Informationen erinnern können oder emotional distanziert und unbeteiligt gewirkt habe. Deshalb erweise sich die Auffassung der Vorinstanz, die Schilderungen seien unsubstanziiert und widersprüchlich, als nicht haltbar. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers würde zur Einberufung in den Nationaldienst führen, wo die medizinische Versorgung nur sehr elementar vorhanden sei, wozu auf die Urteile E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.2.2 sowie D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 verwiesen werde. Dieser Eingabe wurde ein Bericht der I._______ vom 29. Juni 2018 beigelegt. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2019 wurde MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), neu als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt, nachdem der bisherige Rechtsvertreter (MLaw Ruedy Bollack) gemäss Schreiben vom 28. Februar 2019 sein Arbeitsverhältnis bei derselben Rechtsberatungsstelle per Ende Februar 2019 beendet hatte, um eine Überweisung eines allfälligen Honoraranspruchs an die Rechtsberatungsstelle ersucht hatte und in der Folge vom Bundesverwaltungsgericht aus seinem amtlichen Vertretungsmandat entlassen wurde. K. Mit Eingabe vom 25. März 2019 wurde ein weiterer Arztbericht der I._______ vom 20. März 2019 eingereicht, aus welchem insbesondere die Diagnosen einer PTBS (F43.1) und einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode (F32.1) sowie eine medikamentöse Behandlung hervorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. Januar 2020 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet daher als vorsitzende Richterin. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2, beide mit weiteren Verweisen, insbesondere auf: EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; sowie: Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 4. Dezember 2017 im Wesentlichen mit Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Kernvorbringen des Beschwerdeführers. Insbesondere seine Schilderungen zum vorgetragenen Aufenthalt und zu seinen Erlebnissen in Sawa, seine Flucht von dort und seine geltend gemachte, illegale Ausreise aus Eritrea in den Sudan seien nicht überzeugend und ohne Realkennzeichen dargelegt worden. (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D). 4.2 Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 5. Januar 2018 den Vorhalt unsubstanziierter und widersprüchlicher Vorbringen; er habe zu seiner Ankunft in Sawa, zu seinen Erwartungen an die Zeit als Schüler und Soldat in Sawa, zu seinem Einsatz bei den Militärtrainings und zur Flucht aus dem Militärcamp übereinstimmende und stringente Auskünfte gegeben. Zudem verwies er auf seine psychische Gesundheitssituation und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E, I und K). Auch seinen Ärzten gegenüber, bei denen er seit März 2018 in Behandlung ist, sprach der Beschwerdeführer von gewaltsamen und traumatisierenden Erfahrungen im eritreischen Militärdienst. 4.3 Nachdem das SEM die Abweisung des Asylgesuches im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea begründete, ist im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht diesen vorinstanzlichen Erwägungen anschliesst oder nicht. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Wie in E. 3.2 festgehalten, ist dabei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 5.2 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ist unter Beachtung der soeben in E. 5.1 und in E. 3.2 dargelegten Grund-sätze Folgendes festzustellen: 5.2.1 Das Gericht kommt nach einer umfassenden Prüfung der Verfah-rensakten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Kernpunkte seiner Asylgründe - den Eintritt in das 12. Schuljahr respektive den Antritt des militärischen Trainings in Sawa, die dort erfolgte Einteilung in eine militärische Einheit und die seitens seiner militärischen Vorgesetzten erlittenen Misshandlungen und menschenunwürdige Behandlung, seine Flucht aus dem Trainingscamp in Sawa und seine illegale Ausreise in den Sudan - im Wesentlichen widerspruchsfrei und ohne gravierende Unglaubhaftigkeits-elemente geschildert hat. Gewisse Ungereimtheiten bestehen zwar im Zusammenhang mit seinen Altersangaben. Der Beschwerdeführer gab an, er habe sich bei der Ausstellung seiner Identitätskarte um zwei Jahre älter ausgegeben. Er wäre demnach nicht 1991 geboren, wie in der Identitätskarte vermerkt, sondern 1993; während des Aufenthalts in Sawa im Jahr 2014 sei er gemäss Identitätskarte 23, in Wirklichkeit 21 Jahre alt gewesen (vgl. A19 Antwort 100). Unstimmig bleiben hierbei die Aussagen, er sei bei der Ausstellung der Identitätskarte, im Jahr 2011, 16 Jahre alt gewesen (und habe sich demnach als 18-jährig ausgegeben; vgl. A19 Antwort 98), was sich mit einem Geburtsdatum im Jahr 1991 respektive 1993 nicht vereinbaren lässt. Auch die Aussagen zum Schulbeginn im Alter von 8 Jahren (vgl. A19 Antworten 42 und 99) erweisen sich als unstimmig, wenn der Beschwerdeführer die 11. Klasse im Jahr 2014 beendet hat. Zu diesen Unstimmigkeiten hat das SEM indessen keinerlei klärende Nachfragen gestellt; sie erweisen sich letztlich auch nicht als ausschlaggebend. Gewisse Widersprüche hat ferner das SEM zu Recht festgestellt, was einige zeitliche Abläufe in Sawa betrifft. So gab der Beschwerdeführer einerseits bei der freien Darstellung seiner Erlebnisse in Sawa (A19 Antwort 65) an, dass nach jenem Vorfall, als er im Training geschlagen worden sei, gestürzt und bewusstlos geworden sei, später eine Zeit gekommen sei, in der er sich von den andern abgesondert habe; der Vorfall, bei dem er bewusstlos geworden sei, habe sich am nächsten Tag ereignet, nachdem die Durchfallerkrankung angefangen habe (A19 Antwort 65). Andererseits ergeben aber seine späteren Aussagen einen anderen Ablauf der Ereignisse; die Durchfallerkrankung habe drei bis vier Tage nach Ankunft in Sawa begonnen; der Vorfall, bei dem er bewusstlos geworden sei, habe sich am letzten Freitag seiner Zeit in Sawa ereignet, bevor er dann am darauffolgenden Montag die Flucht ergriffen habe (vgl. A19 Antworten 101 und 114 ff.). Wiederum hat das SEM auch in diesem Zusammenhang keine erhellenden Nachfragen gestellt oder dem Beschwerdeführer in der Befragung die Gelegenheit eingeräumt, zu den Unklarheiten Stellung zu nehmen. Von diesen Ungereimtheiten abgesehen erweisen sich aber die Aussagen des Beschwerdeführers als substanziiert und stimmig. In freier Darstellung seiner Asylgründe konnte er seine Erlebnisse detailliert und präzise darlegen, ohne dass die Aussagen in freier Rede je den Eindruck von Auswendiggelerntem erwecken würden; zutreffend wird in der Beschwerde (S. 5) insbesondere auf eine gewisse Sprunghaftigkeit in der Erzählung hingewiesen, was als starkes Realkennzeichen zu gewichten ist. Die in freier Erzählung dargelegten Vorbringen konnte der Beschwerdeführer in der Folge in Beantwortung der zahlreichen vertiefenden Nachfragen stimmig und im Wesentlichen widerspruchfrei vertiefen. Soweit, wie erwähnt, Ungereimtheiten aufgetreten sind, können diese nicht als derart gewichtig gelten, als dass sie die zahlreichen für die Glaubhaftigkeit sprechenden Elemente (vgl. nachfolgend) zu überwiegen vermöchten. 5.2.2 Anlässlich der - gemäss eigener Feststellung des SEM - «sehr verkürzten» BzP wurde auf eine Erfassung der Asylgründe im EVZ Chiasso vollständig verzichtet. Der Beschwerdeführer gab jedoch bereits in dieser BzP (Akte A5) bei den Angaben zur Schulbildung und sonstigen Tätigkeiten an, das 12. Schuljahr in Sawa begonnen zu haben (vgl. Ziff 1.17.04 und 1.17.05). Auch bei der Erfassung seiner bisherigen Aufenthalte im Heimatstaat trug er vor, er sei am 30. Juli 2014 nach Sawa gegangen und habe seine Ausreise aus Eritrea rund zwei Wochen später von dort begonnen (Ziff. 2.01 und 5.01). Bei der summarischen Schilderung seiner Ausreise gab er ebenfalls zu Protokoll, am 11. August 2014, abends um 20 Uhr, das Militärcamp von Sawa verlassen zu haben (Ziff. 5.01). Mit anderen Worten wies der Beschwerdeführer bereits bei der summarischen BzP insgesamt viermal auf seinen Aufenthalt in Sawa respektive im dortigen Militärcamp hin. 5.2.3 In der Anhörung vom 22. Juni 2017 machte er ausführlichere, inhaltlich jedoch übereinstimmende Angaben zu seinem Aufenthalt im Militärcamp in Sawa: Er gab insbesondere detaillierte Angaben zu seiner militärischen Einheit, zu den Kifle Serawit sowie konkrete Namen von zwei Vorgesetzten zu Protokoll und beschrieb seinen direkten Vorgesetzten G._______ (vgl. A19, insbesondere Antworten 84, 87-89 sowie 104 und 105). Er war auch in der Lage, zu den Tätigkeiten seiner Mesre, als deren Leiter er eingesetzt worden sei, substanziierte Angaben zu machen (A19, Fragen 103 und 107 ff.). Er schilderte den Tagesablauf seines kurzen Aufenthalts im Camp, machte diesbezüglich konkrete Zeitangaben und beschrieb das Innere des Camps in den Grundzügen (A19, Antworten 86, 93 und 95). 5.2.4 Entgegen dem von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt (vgl. SEM-Verfügung vom 4. Dezember 2017, Ziff. II, S. 3 unten) schätzt das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ernennung als Leiter seiner Mesre und der Abhaltung der Informationsveranstaltung im Militärcamp als in den Grundzügen übereinstimmend ein und stellt diesbezüglich keine Aussagewidersprüche fest. Die Reihenfolge der entsprechenden Ereignisse schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Nach ihrer Ankunft in Sawa hätten sich der Beschwerdeführer und die übrigen Ankömmlinge in einer Reihe aufstellen müssen. Der Vorgesetzte sei dann die Personenreihe durchgegangen und habe den Beschwerdeführer als Leiter «ausgewählt», worauf sich der Beschwerdeführer zunächst gewehrt habe (Antwort 92). Sie - die neuen Schüler respektive Soldaten - seien in Sawa noch am gleichen Abend ihrer Ankunft darüber informiert worden, wer ihre Vorgesetzten seien; es habe «zwei gegeben», die (hierarchisch) «über» dem Beschwerdeführer gestanden hätten: F._______ und G._______. G._______ sei der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen und seinerseits F._______ unterstellt gewesen. Der Beschwerdeführer sei bereits an diesem Abend seiner Ankunft in Sawa von seinen beiden Vorgesetzten zum Leiter seiner Mesre eingesetzt worden (Antworten 89-93 und 137). Die Versammlung, die dazu gedient habe, die wichtigen Informationen und Anordnungen an die neu in Sawa angekommenen Schüler respektive Soldaten weiterzugeben, habe am Folgetag stattgefunden (vgl. Antwort 93 i.V.m. Antwort 82). Auf die konkrete Nachfrage, ob diese Versammlung vor oder nach seiner Ernennung zum Truppführer stattgefunden habe, hielt der Beschwerdeführer in Antwort 93 zunächst fest, die Versammlung habe am «nächsten Tag» stattgefunden. Er wies anschliessend - und von sich aus - auf den Umstand hin, dass er «am Abend vorher», das heisst am Vorabend der Informationsversammlung, als Leiter seiner Einheit ausgewählt worden sei. Für das Gericht bleibt angesichts dieser klaren Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar, inwiefern das SEM in diesem Zusammenhang einen Widerspruch erkennt und festhält, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, erst nach dieser Informationsveranstaltung zum Truppenführer ernannt worden zu sein (vgl. Ziff. II, S. 7 letzter Abschnitt). Dieser Vorhalt des SEM erscheint konstruiert. Insbesondere ergibt sich nach Durchsicht des gesamten Protokolls ein solcher Widerspruch nicht aus der Antwort 82. Wie bereits ausgeführt, beschrieb der Beschwerdeführer in Antwort 82 den Inhalt der Informationsveranstaltung und führte aus, «Man erfährt, wer der Leiter ist. So, wie ich später der Leiter der Mesre wurde, bekommt man mit, wer einem die Befehle erteilt». Bei einer Gesamtwürdigung seiner Angaben zu dieser Versammlung muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis: «so, wie ich später der Leiter [...] wurde» kaum ausdrücken wollte, dass er - im zeitlichen Verhältnis zur Versammlung - zu einem späteren Zeitpunkt zum Leiter der Mesre ernannt worden sei. Es muss viel mehr angenommen werden, dass er im Rahmen seiner Beschreibung der Versammlung zum Ausdruck bringen wollte, dass die Schüler/Soldaten bei diesem Anlass erfahren hätten, welche unter ihnen eine Führungsaufgabe zugeteilt erhalten hätten - wie sie der Beschwerdeführer «schliesslich» oder «dann auch» - erhalten habe, und welchen Personen keine entsprechende Führungsfunktion zugewiesen wurde. Mit anderen Worten muss dieser Hinweis des Beschwerdeführers auf «später» - entgegen den Erwägungen des SEM - nicht zwingend einen späteren, der Informationsversammlung nachfolgenden Zeitpunkt oder Tag bedeuten. Dieser Verweis auf «später» hatte vielmehr mutmasslich zu bedeuten, dass der Beschwerdeführer selbst ja «sodann» auch eine solche Führungsfunktion innehatte. Zudem wäre eine einzige Unstimmigkeit innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers nicht verfahrensentscheidend, da seine Kernvorbringen, wie dargelegt, gesamthaft überwiegend konzise, detailreiche und übereinstimmende Angaben enthalten. Diese Unstimmigkeit würde für sich alleine die zugrundeliegenden Ereignisse nicht als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen lassen. Hinzu kommt, dass ausgerechnet die Schilderungen des Beschwerdeführers im Anschluss an die Antwort 82 (nämlich die nachfolgende Frage 83 und ein Teil von deren Antwort) im Protokoll durchgestrichen wurden (vgl. S. 10 unten). Auf der folgenden Seite (11) wurde der identische Wortlaut der (zuvor gestrichenen) Frage 83 wiederum protokollarisch festgehalten. Im Unterschied zum durchgestrichenen Text in Antwort 83 auf Seite 10 wird bei derselben Antwort auf Seite 11 der Begriff «Hamushay» mit «y» geschrieben. Zudem wurden die Ausführungen des Beschwerdeführers bei Antwort 83 auf Seite 11 mit «Anführungszeichen» in der direkten Rede protokolliert, was bei der durchgestrichenen Frage 83 auf Seite 10 nicht der Fall war. Zudem ist der Text von Antwort 83 auf S. 11 länger als auf S. 10. Im Weiteren muss festgestellt werden, dass bei Frage 91, bei welcher der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, genau darüber zu berichten, wie, von wem und wann er zum Leiter der Mesre ernannt worden sei, ganz offensichtlich nicht alles protokolliert wurde, was der Beschwerdeführer mündlich deponiert hatte: Bei Frage 91, Seite 11, letzte Zeile, fehlt ganz offensichtlich Text. Der Satz dort beginnt: «An dem Abend, an dem wir»... und bricht dann ab. Auf der nächsten Seite 12 wird eine neue Frage (Nr. 92) gestellt und protokolliert. Schliesslich muss der Vollständigkeit halber an dieser Stelle weiter festgestellt werden, dass die befragende Person des SEM selbst Verwirrung gestiftet hat, indem sie in den Fragen 94 und 95 den Beschwerdeführer aufforderte, sich zu einer «Versammlung bis 18 Uhr» zu äussern. Der Beschwerdeführer hatte nirgends von einer Versammlung von «18 Uhr» abends berichtet; seine Zeitangaben bezogen sich vielmehr auf die Zeiten 4 Uhr und 6 Uhr morgens (so in A19 Antworten 93 und 95; vgl. auch schon Antwort 65 S. 7). Bei Antwort 95 korrigierte der Beschwerdeführer denn auch von sich aus die gestellte Frage und hielt explizit fest: «Aber die Versammlung ist ja am Morgen. Am Tag der Ankunft abends wurde ich ausgewählt. Am nächsten Morgen gingen wir zur Stage, zur Versammlung». Im Weiteren präzisierte er, die Versammlung habe morgens von 6 Uhr bis 10 Uhr gedauert. Dieses Aussageverhalten spricht nach Auffassung des Gerichts deutlich für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt ohne Weiteres miteinander vereinbaren und sie enthalten keine offensichtlichen inhaltlichen Widersprüche oder zeitliche Unvereinbarkeiten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte chronologische Ablauf am Tag seiner Ankunft in Sawa (Aufreihung der Ankömmlinge, anschliessende Ernennung des Beschwerdeführers zum Leiter der Mesre durch seinen Vorgesetzten G._______), und die abgehaltene Informationsveranstaltung am nächsten Morgen sind in sich schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Dasselbe gilt auch bezüglich der Schilderungen des Beschwerdeführers zur Durchführung von und seiner Teilnahme an mehreren Militärtrainings, zu den damit einhergehenden Misshandlungen und zu den verachtenden Behandlungen durch seinen Vorgesetzten. 5.3 Nach dem Gesagten kann festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt glaubhaft ausgefallen sind. Die Einschätzung des SEM, es fehle an substanziierten Aussagen und Realkennzeichen, überzeugt nicht. Es ist folglich davon auszugehen, dass er Ende Juli 2014 das 12. Schuljahr im Militärcamp Sawa angetreten hat, dort einer Militäreinheit zugeteilt wurde, als Leiter einer Mesre an konkreten Militärtrainings teilgenommen hat und im Rahmen dieser Trainings von seinem Vorgesetzten bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit misshandelt und auf menschenunwürdige Weise behandelt wurde. 5.4 5.4.1 Das SEM hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufenthalt in Sawa insgesamt in Zweifel gezogen und in der Folge keine Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen vorgenommen. Insbesondere äusserte sich das SEM zu den allfälligen Konsequenzen einer Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und der damit verbundenen Frage nach einer allfälligen Desertion des im Zeitpunkt seiner Ausreise 21-jährigen (gemäss Angaben in seinem Identitätsausweise 23-jährigen) Beschwerdeführers an keiner Stelle. 5.4.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht näher mit dem eritreischen Nationaldienst auseinander (zum Nachfolgenden: vgl. D-2311/2016 E. 12 und 13.3 mit weiteren Quellenangaben) Dabei wurde auf die beiden Zweige des militärischen National Service (Nationaldienst in militärischen Einheiten) und des National Service in zivilen Einheiten (ziviler Nationaldienst) verwiesen und es wurden die grundsätzlich unbestimmte Dienstdauer und die Möglichkeiten, aus dem National Service entlassen zu werden, erörtert. Im vorliegend interessierenden Kontext hielt das Gericht im genannten Referenzurteil zusammenfassend fest, dass es zwar regelmässig zu Entlassungen aus dem eritreischen Nationaldienst komme, insbesondere bei verheirateten Frauen, und dass im Weiteren von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren auszugehen sei. 5.4.3 Der Beschwerdeführer verliess Eritrea im Alter von 23 Jahren. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bereits in diesem jungen Alter aus der eritreischen Nationaldienstpflicht entlassen worden ist, nachdem - wie zuvor festgehalten - eine Dienstentlassung grundsätzlich erst nach 5 bis 10 Jahren möglich ist. Aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, die auf eine vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Dienstpflicht schliessen liessen. Es gibt daher keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mehr der Nationaldienstpflicht unterstanden wäre. 5.4.4 Nachdem die eritreische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausser Zweifel steht, kann im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses festgehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, darzutun, dass er im fraglichen Zeitpunkt - im Sommer 2014 - der eritreischen Nationaldienstpflicht unterstand. 5.5 5.5.1 Die vom Beschwerdeführer geschilderte illegale Ausreise aus Eritrea und seine Weiterreise in den Sudan zog das SEM ebenfalls in Zweifel und hielt dazu fest, die entsprechenden Angaben seien ohne Realkennzeichen und ohne ergebnisgeprägte Einzelheiten zu Protokoll gegeben worden. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auch dieser vorinstanzlichen Einschätzung nicht folgen. Vielmehr gelangt es zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geschilderte Flucht aus dem Militärcamp in Sawa am 11. August 2014 auf persönlich Erlebtes schliessen lässt. 5.5.3 Der Beschwerdeführer hat auch hinsichtlich seiner Flucht aus dem Militärcamp konzise Angaben zu Protokoll gegeben. Hierzu ist vorweg festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einige detaillierte Angaben zum Ablauf seiner Flucht von Sawa machte. So gab er mehrfach an, es seien insgesamt fünf Personen an der Flucht aus dem Militärcamp beteiligt gewesen; sie seien nach dem Abendessen am Montag, 11. August 2014, geflohen (vgl. Antworten 65, 69, 119 und 132). Diese Angabe präzisierte er in den Antworten 114-118 weiter, indem er die Ereignisse chronologisch mit konkreten Wochentagen einordnete. Zudem führte er aus, das grosse Tor («gate») des Militärcamps sei von vier Schülern bewacht worden (vgl. Antwort 130); die Flüchtenden hätten diese vier Schüler beiseitegestossen und das Ausgangstor überwunden, worauf die herbeieilenden Soldaten auf sie - die Flüchtenden - geschossen hätten. Nach der Schussabgabe seien sie zu einem Fluss und anschliessend zu einem «Garten von Sawa» geraten (vgl. Antwort 131). Bei der Schilderung seiner Reise von Sawa nach Kassala beschrieb er, wie die Flüchtenden unterwegs Eingeborene mit Tieren respektive «Rashaidas» getroffen hätten, die sie mit Macheten bedroht hätten (vgl. Antworten 126-129). Er erwähnte auch einen Hügel und führt dazu aus, sie hätten angenommen, «das könnte J._______» sein (vgl. Antwort 132). Das SEM anerkennt zwar einige dieser Angaben des Beschwerdeführers und hält dazu explizit fest, sie würden zwar «einen möglichen Ablauf» seiner Flucht beschreiben, hält dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig entgegen, seine Angaben würden keine Realkennzeichen aufweisen und es wäre eine vertiefte Schilderung der Gedankengänge und Emotionen zur «risikoreichen Situation» zu erwarten gewesen. Konkrete Ausführungen dazu, inwiefern die Angaben angeblich ausgesprochen stereotyp ausgefallen seien und weshalb sie «keine Elemente, die von tatsächlich Erlebtem zeugen würden» beinhalten sollen, begründet das SEM nur pauschal. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Militärcamp mögen im Vergleich seiner Ausführungen zum Aufenthalt in Sawa knapper ausgefallen sein. Sie sind jedoch in sich schlüssig und ohne innere Widersprüche. 5.5.4 Auch der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe keinerlei Gedankengänge zu Protokoll gegeben, trifft nicht zu. Er beschrieb vielmehr eindrücklich und nachvollziehbar an mehreren Protokollstellen sein psychisches Befinden: Er habe sich gefragt, «was habe ich ihnen angetan, dass sie mich in meinem eigenen Land so behandeln» (vgl. Akte 19, Antwort 113). Weiter habe er sich gesagt: «wenn ich schon sterben sollte, dann würde ich lieber beim Fluchtversuch sterben. Denn da hätte ich wahrscheinlich die Chance, dass ich entkomme» (vgl. Antwort 114). In Antwort 120 führte er weiter aus, wie er den Ort gehasst und «sehr schlimme Gedanken» bezüglich seines Lebens gehabt habe; er wisse nicht, ob es mit der Hitze und dem Klima zu tun gehabt habe, es sei ihm jedenfalls nicht gut gegangen. Auch im Rahmen seines freien Berichts (vgl. Antwort 65) beschrieb er seine Gedankengänge während seines Aufenthaltes in Sawa und wie er mit der belastenden Situation umzugehen versucht habe. 5.6 Die Schilderungen des Beschwerdeführers fielen - entgegen dem von der Vorinstanz vertretenen Standpunkt - nicht überwiegend unpersönlich, unpräzise und ohne konkrete Hinweise auf persönlich Erlebtes aus. Sie enthalten vielmehr in den Kernvorbringen zahlreiche Realkennzeichen, sowohl hinsichtlich der Beschreibung seines Aufenthaltes in Sawa, seiner Tätigkeiten und Teilnahme an Militärtrainings dort, als auch hinsichtlich seiner Flucht von Sawa. 5.7 Eine Gesamtwürdigung seiner Vorbringen ergibt, dass seine Angaben in den Kernvorbringen seiner Asylgründe in sich stimmig und somit im Ergebnis als überwiegend glaubhaft zu qualifizieren sind. Soweit Ungereimtheiten vorliegen, überwiegen diese nach Auffassung des Gerichts nicht und sind insgesamt nicht ausschlaggebend, um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt in Frage zu stellen. Das Gericht erachtet es als überwiegend glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Grundschule und High School in C._______ sein 12. Schuljahr in Sawa Ende Juli 2014 antrat. Am 11. August 2014 gelang ihm zusammen mit weiteren Personen die Flucht aus dem Militärcamp in Sawa, worauf er illegal aus Eritrea in den Sudan ausgereist ist. Es liegen keine Hinweise für die Entlassung des Beschwerdeführers aus seiner Nationaldienstpflicht vor.

6. In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegte Sachverhalt flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. 6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2010/57 E. 2 m.w.H.). 6.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat die Rechtslage demnach nicht verändert (vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 5.9). 6.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil D-1359/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 2017 E. 6.1, E-2058/2016 vom 11. Juli 2018 E. 7.3, E-2830/2016 vom 31. August 2018 E. 6.3 und E-6507/2016 vom 24. Juni 2019 E. 6.3, jeweils mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.4 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen als glaubhaft zu erachtenden Angaben in der Ausübung seiner Pflichten im Rahmen des eritreischen National Service stand. Er ist während seines Aufenthaltes im Militärcamp Sawa nach Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten und nach erlittenen Misshandlungen und verachtender Behandlung während der Militärtrainings aus dem Camp geflohen. Er hat ohne Bewilligung der ihm vorgesetzten Militärbehörden seinen Dienst verlassen und ist in der Folge illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer ist nach dem Gesagten als Deserteur im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten. Er hat demnach begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zum heutigen Zeitpunkt ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde ihm nicht offenstehen. Der Beschwerdeführer erfüllt daher originär die Flüchtlingseigenschaft. 6.5 Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen. Vorliegend sind keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung (Art. 3 und 7 AsylG) sind somit erfüllt.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei dieser Sachlage ist die mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2018 gewährte unentgeltliche Rechtspflege obsolet geworden. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren wurde mit Eingabe vom 2. Februar 2018 eine Kostennote des damaligen Rechtsvertreters eingereicht. Der heutige Rechtsvertreter arbeitet bei der selben Rechtsberatungsstelle; die in der Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen können ohne weiteres der heutigen Festsetzung einer Parteientschädigung zu Grunde gelegt werden. In der Kostennote wurden ein Arbeitsaufwand von 7 h und 35 Minuten (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.-) sowie Auslagen von Fr. 34.30, ausmachend total Fr. 1'930.15, ausgewiesen. Dieser bis zum 2. Februar 2018 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der Stundenansatz ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der seit dem 2. Februar 2018 angefallene Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung von Arztberichten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt oben, Bst. I und J) ist ebenfalls zu entschädigen und auf 1,5 Stunden zu veranschlagen. Der ursprünglich vom Beschwerdeführer mandatierte Rechtsvertreter, welcher vom Gericht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, hat dem Gericht mit Schreiben vom 28. Februar 2019 mitgeteilt, dass ein allfälliger Honoraranspruch an die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zu überweisen sei, für welche Organisation auch der heutige Rechtsvertreter arbeitet (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J). Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschädigung für das gesamte Beschwerdeverfahren von insgesamt 2'305.- (inklusive Auslagen) zu Lasten des SEM zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'305.- auszurichten.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: