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E-4259/2017

E-4259/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im April 2015 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 9. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. Juni 2015 fand eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Schreiben des SEM vom 26. Juni 2015 wurde dem zuständigen Kanton die Zuweisung des Beschwerdeführers als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender gemeldet; gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, eine gesetzliche Vertretung zu ernennen (Akte SEM A5). C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 zeigte Hanna Kunz, BLaw, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, dem SEM ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Gleichzeitig wurden eine auf die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle lautende Vollmacht respektive Substitutionsvollmacht vom 18. Februar 2016 sowie eine «Secondary School Student Report Card» aus Eritrea, den Beschwerdeführer betreffend, in Kopie, zu den Akten gereicht. D. Am 20. Oktober 2016 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durchgeführt. Eingangs der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Vertrauensperson respektive Betreuerin habe ihn zur Anhörung nicht begleitet, weil er sein 18. Lebensjahr inzwischen erreicht habe (vgl. A16, Antworten 9 und 10). Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung folgenden Sachverhalt vor: Er sei in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, geboren und sei dort bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, zeitweise auch mit zwei Onkeln und einer Tante, aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese im April 2015 in der elften Klasse abgebrochen. Als Schüler der elften Klasse sei der Militärdienst für ihn noch kein Thema gewesen. Er sei ledig und habe keinerlei Identitätsdokumente. Er habe Eritrea verlassen, weil er sich gegen den eritreischen Staat aufgelehnt habe. Es seien viele Razzien durchgeführt worden. Er sei mehrmals anlässlich solcher Razzien angehalten und in die Stadt mitgenommen worden. Im Dezember 2014 sei er zusammen mit weiteren Schülern von Soldaten festgenommen und während elf Stunden festgehalten und dabei gefesselt worden. Seine Grossmutter habe jeweils die Soldaten angefleht und ihn - den Beschwerdeführer - in der Folge mit Geldzahlungen und mit der Vorlage seines Schulzeugnisses freikaufen können. Er habe sich gemeinsam mit vier weiteren Personen gegen den eritreischen Staat aufgelehnt. Er sei von seinem Patenonkel namens «E._______» angeheuert worden, um sich für die Gerechtigkeit innerhalb Eritreas heimlich zu engagieren. Er habe zusammen mit weiteren Personen von Januar 2015 bis zur Ausreise für die von seinem Patenonkel benannte Bewegung «F._______» geheime Propaganda gemacht. Er habe sich im Monat zwei- bis dreimal mit seinem Patenonkel getroffen, welcher seinerseits zwischen Äthiopien und Eritrea hin- und hergereist sei. Sie hätten innerhalb der Schule Aufklärungsarbeit gemacht und aktuelle Nachrichten an die Schülerschaft weitergegeben. Die vier Personen, die mit ihm zusammengearbeitet hätten, seien alle am selben Tag, im April 2015, inhaftiert worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als gefährdet erachtet und sich deshalb bei seiner Mutter in G._______ ein paar Tage lang versteckt, bis er ausgereist sei. Er sei nie inhaftiert worden. Als Regimegegner könne er nicht nach Eritrea zurückkehren. Er sei weder Schüler noch Soldat und habe deshalb keinen Passierschein und keine Identitätskarte. Er habe erfahren, dass die Behörden ihn auch im April 2015 in der Schulklasse gesucht hätten, während er zufällig nicht anwesend gewesen sei. Von seiner Grossmutter habe er zudem erfahren, dass er kurz nach seiner Ausreise in den Sudan auch zu Hause von Soldaten gesucht worden sei; die Soldaten hätten dabei eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Weil der Beschwerdeführer nicht gefasst worden sei, hätten die Behörden seine Grossmutter an seiner Stelle mitgenommen und über eine Woche lang in C._______ festgehalten. Seine Ausreise aus Eritrea habe er von G._______ aus angetreten. Er habe dabei Unterstützung und finanzielle Hilfe von seiner Mutter und seinem Onkel erhalten. Er sei mit einem Taxi nach (...) gereist und dort von zwei Personen empfangen worden. Anschliessend seien sie nach einer dreitägigen Fahrt nach Khartum gebracht worden. Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor, seine Eltern hätten sich schon vor seiner Geburt getrennt, weshalb er bei seinen Grosseltern aufgewachsen sei. Sein Grossvater sei mittlerweile verstorben. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer mit seiner Grossmutter alleine gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Den Aufenthaltsort seines Vaters kenne er nicht. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe mit ihrer neuen Familie in G._______. Zudem habe er drei Halbgeschwister im Heimatstaat. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017, dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung befand das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund einige Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen. So habe er bei der BzP lediglich von einer Person namens «E._______» gesprochen. Bei der Anhörung habe er dabei ausschliesslich von seinem Patenonkel gesprochen. Es erscheine merkwürdig, dass er die zentrale Person seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht durchgehend gleich bezeichnet und nicht offengelegt habe, dass dieser zur Familie gehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage nach Hinweisen für eine persönliche Verfolgungssituation angegeben, dass er erfahren habe, dass die Behörden in seiner Klasse nach ihm gesucht hätten. Gemäss seinen Angaben bei der Bundesanhörung habe er jedoch nur davon erfahren, dass seine vier Mitstreiter mitgenommen worden seien; den Umstand, dass auch nach ihm persönlich gesucht worden sei, habe er demgegenüber nicht erwähnt. Auch diese Uneinheitlichkeit in einem zentralen Aspekt seiner Fluchtgeschichte sei irritierend und lasse Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die bei der Anhörung vorgetragene Verhaftung seiner Grossmutter und die Konfiszierung seiner Ausweise bei der BzP nicht geltend gemacht habe, obwohl er bereits zum fraglichen Zeitpunkt von der Haft seiner Grossmutter Kenntnisse gehabt habe. Bei der Anhörung habe er vorgetragen, von den Behörden festgenommen und dabei misshandelt worden zu sein. Diese persönlich erlittene Verhaftung und die sonstigen Razzien habe er bei der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt. Dort habe er vielmehr die Frage, ob er jemals verhaftet worden sei, verneint. Bei der ihm bei der BzP gestellten Frage nach der Nachreichung von Identitätspapieren habe er nicht darauf hingewiesen, dass die Behörden die meisten dieser Dokumente angeblich beschlagnahmt hätten. Die entsprechenden Vorbringen müssten daher als nachgeschoben und folglich unglaubhaft eingestuft werden. Im Weiteren würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie er dazu gekommen sei, sich politisch gegen das eritreische Regime zu engagieren, äusserst mysteriös anmuten. Auf die Frage zur Person seines Patenonkels habe er nur sehr dürftige Informationen zu Protokoll gegeben. Die Schilderung, wie der Beschwerdeführer seinen Patenonkel getroffen habe, wirke platt und wenig originell. Es fehlten überraschende Einzelheiten und subjektiv geprägte Eindrücke. Seine Angaben, der Patenonkel sei «auf einem Berg gestanden», der Beschwerdeführer habe ihn gesehen und sei «erschrocken», sie hätten sich gegrüsst und gefragt, ob «alles in Ordnung sei», wirkten wenig authentisch und zu abstrakt, als dass diese Angaben geglaubt werden könnten. Zudem erscheine auch fraglich, weshalb sein Patenonkel den Beschwerdeführer rekrutiert und danach regelmässig getroffen haben solle, nach der Verhaftung seiner Kollegen aber auf geisterhafte Weise wieder aus seinem Leben verschwunden sei. Es wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass der Patenonkel als äthiopischer Exilant dem Beschwerdeführer wenigstens mit Ratschlägen zum eigenen Schutz und zur sicheren Ausreise beigestanden wäre. Auch zur Organisation und zu seiner Tätigkeit innerhalb derselben habe der Beschwerdeführer kaum überzeugende Informationen abzugeben vermocht. Seine Antworten seien zumeist wiederholend ausgefallen und hätten sich auf die Anzahl Mitglieder und die Angst bei der Kontaktierung der Mitschüler beschränkt. Konkrete und einleuchtende Einzelheiten fehlten gänzlich in den Darlegungen. Es erstaune insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst zu den notwendigen Vorsichtsmassnahmen kaum Einzelheiten habe präsentieren können. Er habe angegeben, dass er anhand des Gesichts einer Person habe ablesen können, ob diese vertrauenswürdig sei oder nicht. Die Angaben wirkten reichlich unbeholfen und verwiesen nicht auf eine reflektierte Praxis eines von langer Hand geplanten konspirativen Unternehmens. Auch dazu, wie die Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien, habe dieser keine schlüssigen Angaben zu machen vermocht; seine Angaben seien äusserst dürftig ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch seine aus Eritrea erfolgte Ausreise insgesamt uneinheitlich und zu unsubstanziiert geschildert, als dass diese geglaubt werden könnte. In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine 11-jährige Schulbildung. Im Heimatland habe er ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz, mit welchem er auch von der Schweiz aus telefonischen Kontakt pflege. Ausserdem habe er einen Onkel, welcher ihn mit einem namhaften Geldbetrag unterstützt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr unterstützen werde. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe vom 21. August 2017 nachgereicht. Zur Begründung wurde in der Beschwerde ausgeführt, die BzP habe vorliegend lediglich 30 Minuten inklusive Rückübersetzung gedauert. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe der Beschwerdeführer zwischen 50 und 60 Angaben zu seiner Person machen müssen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 und der weiterhin diesbezüglich gültigen Rechtspraxis komme den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Elemente seiner Asylgründe bereits an der BzP vollständig vorgebracht. Angesichts der verkürzten BzP sei davon auszugehen, dass kein Raum für weitere Vorbringen vorhanden gewesen sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Befragung aus organisatorischen Mängeln verkürze und die daraus resultierenden Missverhältnisse dem Beschwerdeführer anlaste. Dies gelte namentlich für den Vorhalt, wonach die Vorbringen zur Verhaftung seiner Grossmutter nachgeschoben und daher unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt der BzP oder der Anhörung Zweifel aufkommen lassen, dass Unklarheiten bezüglich der Person «E._______», seinem Patenonkel, bestehen würden. Der Umstand, dass er bei der BzP den Namen «E._______» genannt und an der Bundesanhörung zuerst von seinem Patenonkel gesprochen und auf Nachfrage hin dessen Namen genannt habe, erscheine völlig unproblematisch. Im Weiteren habe er angesichts der Festnahme seiner Mitstreiter davon ausgehen müssen, dass die Behörden auch nach seiner Person gesucht hätten. Seine Ausführungen an der Bundesanhörung stellten eine Spezifizierung seiner Angaben in der BzP dar. Die Verhaftung seiner Mitstreiter sei die Erklärung und Herleitung, weshalb er selbst behördlich gesucht worden sei. Es liege deshalb kein Widerspruch vor. Die Vorbringen zur Verhaftung seiner Grossmutter seien detailliert und lebensnah geschildert worden. Auch zum politischen Engagement, insbesondere zu seiner Beziehung zum Patenonkel und seinen Treffen mit diesem habe er in freier Rede einlässliche und nachvollziehbare Schilderungen zu Protokoll gegeben. Die entsprechenden Schilderungen seien deshalb als glaubhaft zu würdigen. Zudem sei bekannt, dass die Rekrutierung junger Eritreer durch Oppositionsparteien respektive durch Oppositionelle in Äthiopien erfolge, wozu auf zwei Berichte der H._______ und der EASO (European Asylum Support Office: Länderfokus Eritrea vom Mai 2015) verwiesen werde. Der Umstand, dass der Patenonkel nach der Inhaftierung der Mitstreiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Seite gestanden habe, begründe sich damit, dass dieser Patenonkel im fraglichen Zeitpunkt in Äthiopien gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Ausreise aus Eritrea organisiert und sich bei seiner Mutter versteckt gehalten. Es leuchte deshalb nicht ein, weshalb er angesichts der bestehenden Bedrohungslage hätte versuchen sollen, seinen Patenonkel zu kontaktieren, anstatt schnellstmöglich Eritrea zu verlassen, Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass der Begriff «Haft» für ihn einen Gefängnisaufenthalt bedeute. Er sei nie im Gefängnis gewesen; deshalb habe er in der BzP die entsprechende Frage verneint. Er sei von Soldaten festgehalten und seiner Bewegungsfreiheit beraubt worden, sei jedoch nicht in ein Gefängnis gebracht worden. Der Vorinstanz sei es insgesamt nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente würden überwiegen. Die heimatlichen Behörden hätten über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Mitstreiter Kenntnisse gehabt und in der Folge die vier Mitstreiter inhaftiert. Zudem sei seine Grossmutter von den Behörden mitgenommen und festgehalten worden. Es würden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, asylrelevante Bedrohungslage vorliegen. Der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz fortgesetzt. Er sei nach wie vor aktives Mitglied der «H._______», die auch in der Schweiz eine Gruppe führe. Er nehme auch an Demonstrationen teil, organisiere Events und informiere Landsleute und Schweizer über die Organisation und deren Ziele. Es sei im Moment nicht bekannt, inwieweit das eritreische Regime oppositionelle Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen lasse. Der Beschwerdeführer müsse jedoch davon ausgehen, dass flächendeckende Überwachungsaktivitäten vorgenommen würden, um exilpolitische Tätigkeiten gegen das eritreische Regime genau zu beobachten und die politische Kontrolle über die eritreische Diaspora zu gewährleisten. Deshalb gelte er bei den heimatlichen Behörden als missliebige Person. Der Beschwerdeführer habe seit dem Kleinkindesalter bei seiner Grossmutter gelebt, die bereits alt und gesundheitlich angeschlagen sei. Zu seiner Mutter habe er höchst selten Kontakt. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der drohenden Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst und der bevorstehenden Bestrafung als Rückkehrer mit ungeregeltem Status, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, es müsse aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine unmittelbare Gefahr im Sinne eines Wegweisungshindernisses darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe kein «real risk» im Sinne der völkerrechtlichen Rechtsprechung darlegen können. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 verzichtete die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers explizit auf die Einreichung einer Replikeingabe. J. Mit Schreiben vom 20. August 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass er eine Lehre als (...) angetreten habe. Dieser Eingabe wurde ein Lehrvertrag beigelegt, gemäss welchem die Ausbildung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2020 abgeschlossen sei. K. Am 2. Dezember 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Anfrage wurde vom Gericht am 19. Dezember 2019 beantwortet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass ab 1. Dezember 2019 Richterin Christa Luterbacher neu als Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei. L. Am 31. März 2020 teilte MLaw Denise Baltensperger, Rechtseratungsstelle für Menschen in Not, dem Gericht mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin, Lara Jaggi, die Rechtsberatungsstelle verlassen habe und sie ab sofort das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers übernommen habe. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über den Stand seiner Ausbildung zu orientieren und allfällige Ergänzungen zum Beschwerdeverfahren nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 20. April 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum derzeitigen Stand seiner Ausbildung vernehmen. Insbesondere führte er aus, er habe den praktischen Teil seiner Lehrabschlussprüfung als (...) im März 2020 absolviert. Wann und in welcher Form die übrigen Prüfungsteile durchgeführt würden, sei seinem Berufsbildner am 2. April 2020 aufgrund der Vorkommnisse rund um den Corona-Virus noch nicht bekannt gewesen. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. April 2020 im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage infolge des Corona-Virus würden die schulischen Prüfungen durch die Erfahrungswerte ersetzt. Demzufolge werde er seine Lehre im Sommer 2020 abschliessen können. Er beabsichtige, sich gleich nach der Lehrabschlussprüfung weiterzubilden. Er habe sich in seinem jetzigen Lehrbetrieb auf eine offene Lehrstelle beworben. Aufgrund der ausserordentlichen Lage habe sein Arbeitgeber ihm noch keine verbindliche Rückmeldung geben können. Sollte er die Lehrstelle nicht bekommen, werde er eine Anstellung als (...) suchen. Dieser Eingabe wurden ein Zeugnis der Berufsfachschule (...) vom 24. Januar 2020, eine Bestätigung der Lehrabschlussprüfung vom 2. April 2020 sowie ein Bewerbungsschreiben vom 24. März 2020 beigelegt. O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, anzugeben und zu belegen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art.14 AsylG gestellt habe. P. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht über das von ihm gleichentags beim Migrationsdienst des Kantons (...) eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Q. Am 15. September 2020 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Migrationsdienst des Kantons (...) um Mitteilung des Verfahrensstands betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. R. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte der Migrationsdienst des Kantons (...) dem Gericht mit, dass die kantonale Härtefallkommission (...) dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Dezember 2020 zur Nachreichung von zusätzlichen Informationen angesetzt habe, bevor die kantonale Behörde über das diesbezügliche Gesuch entscheide. S. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht - unter Beilage der entsprechenden Unterlagen - über den aktuellen Stand seines Verfahrens vor dem Migrationsdienst des Kantons (...): Er sei aufgefordert worden, sowohl seine eritreische Identitätskarte als auch einen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. Die Rechtsvertretung habe den Migrationsdienst darauf hingewiesen, dass während des hängigen Asylverfahrens keine Ausweispapiere über die eritreische Botschaft beschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche und werde demnächst erfahren, ob er im Sommer 2021 eine Lehrstelle habe. T. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, den aktuellen Stand seines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darzulegen. U. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 führte die Rechtsvertretung aus, das diesbezügliche Verfahren sei nach wie vor beim kantonalen Migrationsdienst hängig. Der Beschwerdeführer habe auf den 1. August 2021 eine neue Lehrstelle gefunden. Bis zum Antritt der Lehre beziehe der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenkasse, sei aber auf der Suche nach einer passenden Temporärstelle. Im Weiteren teilte MLaw Baltensperger mit, dass sie per Ende Januar 2021 die Beratungsstelle verlasse und ihr Arbeitskollege Marc Arnold die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren übernehme. V. Gemäss telefonischer Anfrage des Gerichts beim kantonalen Migrationsamt vom 27. Januar 2021 hat die zuständige kantonale Behörde die weitere Behandlung des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheides. W. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons (...) vom 3. Februar 2021 nach, in welchem diesem die Sistierung seines Härtefallgesuchs mitgeteilt wird.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. Dezember 2019 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet daher als vorsitzende Richterin (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft befunden und in der Folge deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft hat.

E. 4.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten und den angeblich daraus resultierenden behördlichen Behelligungen zu machen.

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zu den politisch motivierten Kontakten zu seinem angeblichen Patenonkel «E._______» oder zu seinem politischen Engagement innerhalb der Organisation «F._______» oder «H._______» zu den Akten gereicht. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind seine Angaben hierzu äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Namentlich seine Angaben zur Person «E._______» fielen sehr dürftig aus (vgl. A16, Antwort 93 und 94 sowie 155-157). In der Beschwerdeeingabe wird nichts Schlüssiges vorgetragen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Der Beschwerdeführer schildert zwar seine Begegnungen mit seinem Patenonkel; diese Angaben vermögen jedoch das von ihm behauptete politische Profil respektive das damit angeblich zusammenhängende Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 4.1.2 Hingegen mag der vom SEM vorgehaltene Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der BzP nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Person namens «E._______» um seinen Patenonkel handle, zwar zunächst erstaunen. In diesem Zusammenhang muss dem SEM entgegengehalten werden, dass die BzP, bei welcher die Asylgründe des Beschwerdeführers nur summarisch erfragt wurden, in abgekürzter Form durchgeführt wurde (vgl. A4, Ziffer 9.02). Die blosse Nennung des Namens «E._______» durch den Beschwerdeführer ohne Verweis auf dessen Familienzugehörigkeit beziehungsweise Eigenschaft als Patenonkel ist für sich alleine nicht geeignet, ein ausschlaggebendes Unglaubhaftigkeitselement für die Beurteilung des Asylgesuchs darzustellen.

E. 4.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen unmissverständlich verneint hat (vgl. A4, Ziffer 7.01, letzte Frage), während er in der Bundesanhörung eine elfstündige Festnahme durch Soldaten im Dezember 2014, eine damit einhergehende Fesselung seiner Hände (vgl. A16, Antworten 180-185) sowie weitere Mitnahmen nach Razzien vortrug (vgl. A16, Antworten 126-128), muss jedoch trotz der verkürzt durchgeführten BzP als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. Wie das SEM zutreffend festhielt, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die elfstündige Festnahme und Fesselung, ein zentrales Element innerhalb der Asylbegründung des Beschwerdeführers, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurde und dieser die Frage nach einer erlittenen Haft explizit verneint hat. Seine Erklärung, er habe unter dem Begriff «Inhaftierung» nur einen Gefängnisaufenthalt verstanden (vgl. A16, Antwort 178 sowie Beschwerde, Ziffer 2.2, S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Angaben wurde er von den Soldaten abgeführt und zu einer Örtlichkeit gebracht, wo er zusammen mit den weiteren Festgenommenen vom Vorgesetzten dieser Soldaten in Empfang genommen und in der Folge gefesselt worden sei (vgl. A16, Antwort 180). Es bleibt deshalb unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses für ihn zweifellos persönlich einschneidende Ereignis bei der BzP nicht erwähnt und eine elfstündige Festnahme nicht als "Haft" empfunden hat.

E. 4.1.4 Der Beschwerdeführer gab zu dieser Festnahme und seiner Fesselung durch Soldaten weiter an, seine Grossmutter habe die Soldaten, die ihren Enkel - den Beschwerdeführer - festgenommen hätten, angefleht und durch die Zahlung einer Geldsumme freikaufen können (vgl. A16, Antworten 128, 184 und 185). Auch dieser Sachverhaltsvortrag muss als unrealistisch und lebensfremd qualifiziert werden. Wenn die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer wegen politisch missliebiger Oppositionstätigkeit gesucht hätten, ist davon auszugehen, dass sie diesen nach seiner Festnahme nicht bloss dank des Flehens der Grossmutter und der Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen hätten.

E. 4.1.5 Der Beschwerdeführer will sich bei seiner Mutter einige Tage lang versteckt haben, nachdem er von der angeblichen Suche der Behörden nach seiner Person erfahren habe (vgl. A16, Antworten 134 und 135). Dieses Verhalten spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten behördlichen Suche. Wenn die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen und im behaupteten Ausmass tatsächlich gesucht hätten, ist einerseits davon auszugehen, dass sie ihn am Wohnsitz einer nahen Verwandten, bei seiner Mutter in G._______, - etwa 13 km Luftlinie ohne direkte Strassenverbindung von seinem eigenen Wohnort B._______ entfernt - ebenfalls gesucht hätten. Andererseits hätte sich der Beschwerdeführer mutmasslich nicht ausgerechnet am Wohnsitz seiner eigenen Mutter einige Tage lang versteckt, wenn er sich tatsächlich als von den eritreischen Behörden verfolgt erachtet hätte. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Vorgehen spricht somit gegen die geltend gemachte Verfolgung aufgrund angeblicher politischen Aktivitäten.

E. 4.1.6 Auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass er, trotz der Drohung eines Soldaten mit einer Waffe, dessen Befehle missachtet haben soll (vgl. A16, Frage 178), erscheint nicht plausibel und wirkt lebensfremd. Die diesbezügliche Einschätzung des SEM ist deshalb ebenfalls zu bestätigen.

E. 4.1.7 Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nur äussert vage Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement im Rahmen einer Organisation namens «F._______» oder «H._______» und zu der dadurch ausgelösten behördlichen Verfolgung zu machen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017, Ziffer II/3 mit Verweis auf die Protokollstellen: A16, Fragen 84-89, 93, 94, 110, 111, 119 und 155-157). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Organisation haben sich gemäss eigenen Angaben auf die Orientierung der Schülerschaft beschränkt (vgl. A16, Antwort 116), weshalb nicht plausibel erscheint, dass die heimatlichen Behörden im behaupteten Ausmass an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Auch seine Schilderungen der Funktion sowie der Ziele der Bewegung (A16, Antworten 89 ff. sowie 113) müssen als stereotyp gewürdigt werden und vermögen deshalb nicht ein politisches Engagement gegen den eritreischen Staat glaubhaft zu machen. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe das Augenmerk der eritreischen Behörden auf sich gelenkt und habe sich in der Folge verstecken müssen, wird durch keinerlei schlüssige Angaben untermauert. Er wurde vom SEM mehrmals gebeten, konkrete Hinweise für seine aktive politische Rolle gegen den eritreischen Staat und die von ihm abgeleitete Verfolgungssituation zu Protokoll zu geben. Seine diesbezüglichen Antworten sind insgesamt bloss oberflächlich und ausweichend geblieben (vgl. A16, Antworten 67-69 sowie 119-121).

E. 4.1.8 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene behördliche Suche wegen oppositionellen Polittätigkeiten kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Bei dieser Sachlage bleibt auch das Vorbringen, die eritreischen Sicherheitskräfte hätten auch nach der Ausreise den Beschwerdeführer gesucht, ohne glaubhafte Grundlage.

E. 4.2 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Teil auf blossem Hörensagen und Vermutungen basieren.

E. 4.2.1 So will er die eigene behördliche Suche alleine von der Vermutung ableiten, dass er von einer Drittperson, einem Mitschüler, von der angeblichen Inhaftierung seiner vier politischen Mitstreiter erfahren habe (vgl. A16, Antworten 62 und 120). Weitere, konkrete Hinweise, dass er persönlich aus einem irgendwie gearteten Grund ins Visier der eritreischen Behörden geriet, vermochte er nicht vorzutragen. Auf die ihm in der Anhörung gestellte Frage nach konkreten Hinweisen für die vom ihm behauptete behördliche Verhaftungsabsicht der Sicherheitskräfte gab der Beschwerdeführer inhaltsleer und nichtssagend zu Protokoll, er habe «mit Gottes Hilfe sehr viel Glück» gehabt, dass er nicht erwischt worden sei (vgl. A16, Antwort 69). Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Die in der Beschwerdeschrift deponierte Annahme, der Beschwerdeführer habe durch die Festnahme seiner Mitstreiter von einer behördlichen Suche nach seiner Person ausgehen müssen (vgl. Ziffer 2.2, S. 5), stellt eine nicht weiter fundierte Behauptung dar und vermag die vom Beschwerdeführer vermutete Verfolgungslage nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 4.2.2 Auch von der angeblichen behördlichen Suche nach seiner Person nach seiner Ausreise will der Beschwerdeführer lediglich von seiner Grossmutter erfahren haben (vgl. A16, Antwort 73ff.) Diesbezügliche Spezifizierungen oder Dokumente, die dieses Vorbringen untermauern würden, wurden nicht nachgereicht. Insgesamt beruhen alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach seiner Person auf blossen Mutmassungen respektive auf den Angaben von Drittpersonen und nicht auf Ereignisse, die der Beschwerdeführer persönlich erlebt hat.

E. 4.3 Wie bereits festgehalten, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Ausreise aus Eritrea und während seines Aufenthaltes im Sudan von seiner Grossmutter erfahren, dass er von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden sei und dass die Soldaten eine Hausdurchsuchung vorgenommen, die Grossmutter abgeführt und eine Woche lang festgehalten hätten, nachdem der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht habe behördlich angehalten werden können.

E. 4.3.1 In diesem Zusammenhang hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer weder die behördliche Suche nach seiner Person kurz nach seiner Ausreise aus Eritrea und die damit einhergehende Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter in Eritrea, noch den Umstand, dass seine Grossmutter während einer Woche an seiner Statt festgenommen worden sei, bei der BzP ansatzweise erwähnte. Nachdem er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe während seines Aufenthaltes im Sudan von der Verhaftung seiner Grossmutter erfahren (vgl. A16, Antwort 73) und er somit diesen Umstand im Zeitpunkt der BzP kannte, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Rahmen der Anhörung diese Festnahme erwähnte und zur weiteren Stützung seiner angeblichen Gefährdungslage geltend machte.

E. 4.3.2 An diesen Ereignissen bestehen auch aus anderweitigen Gründen erhebliche Zweifel: Der Beschwerdeführer trug nämlich vor, die Sicherheitskräfte hätten anlässlich der behördlichen Vorsprache und Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Grossmutter sämtliche Schulunterlagen und Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen (vgl. A16, Antworten 71 und 79). Bei dieser Sachlage bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer dennoch gelungen sein kann, den Schweizer Asylbehörden Kopien seines Schulzeugnisses einzureichen. Mit dieser Unstimmigkeit wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung konfrontiert. Seine diesbezüglichen Erklärungen, die Behörden hätten das Schulzeugnis «zufällig» nicht gefunden respektive er habe das Schulzeugnis sorgfältig in einer Tasche aufbewahrt (vgl. A16, Antwort 81), vermögen angesichts der vorgenommen behördlichen Hausdurchsuchung nicht zu überzeugen, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser behördlichen Vorsprache zusätzliche erhebliche Zweifel bestehen.

E. 4.3.3 Das dargelegte unstimmige Aussageverhalten des Beschwerdeführers muss auch unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung als insgesamt unplausibel gewertet werden. Die blosse Behauptung, er sei von den Behörden am Wohnsitz seiner Grossmutter gesucht worden, vermag für sich alleine keinen asylbeachtlichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E. 4.4 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat insbesondere unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er als Schüler der elften Schulklasse nie mit dem Thema einer Militärdienstpflicht konfrontiert worden sei (vgl. A4, Ziffer 7.01, S. 7).

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Wie bereits festgehalten, gab er explizit zu Protokoll, er sei im Eritrea nie mit dem Thema einer Militärdienstpflicht konfrontiert worden (vgl. A4, Ziffer 7.01, S.7). Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. unter vielen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2020 E-115/2018 E. 6.3, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. Dass der Beschwerdeführer heute im militärpflichtigen Alter ist, führt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Militärpflicht in Eritrea knüpft nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Faktoren an und beruht nicht auf einem relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 4.6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist - ohne auf die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers näher einzugehen (vgl. Ziffer II/5 der angefochtenen Verfügung) - auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. zitiertes Referenzurteil, E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift - zu verneinen, zumal sich die vorgetragenen behördlichen Suchen wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten als nicht glaubhaft erwiesen haben.

E. 4.6.2 In der Beschwerdeeingabe wird zwar vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und insbesondere an einer Demonstration in (...) teilgenommen. Hierzu wird eine Fotokopie einer Bildschirmaufnahme auf einem Mobiletelefon eingereicht. Dieses Vorbringen stellt für sich alleine keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar, nachdem in der Beschwerdeeingabe keine weiterführenden Spezifizierungen hierzu gemacht werden.

E. 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.

E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Zu beachten ist freilich, dass die vorstehend aus dem publizierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zitierten Erwägungen respektive Schlussfolgerungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat vor einer Rückkehr zu regeln.

E. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).

E. 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule bis zur elften Klasse besucht hat (vgl. A4, Ziffer 1.17.04). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Grossmutter, die gesundheitlich angeschlagen sei, sowie Mutter und mehrere Halbgeschwister, die alle in Eritrea leben; vgl. A4, Ziffer 3.01). Er ist im Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Grosseltern, Onkel und Tanten zusammengelebt (vgl. A16 Antwort 21). Er hat vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A4, Ziffer 7.01 und A16, Antworten 30ff.). Er hat ferner in der Schweiz eine Lehre abgeschlossen und verfügt daher über entsprechende Berufserfahrungen. Er hat von der Schweiz aus den Kontakt zu seiner in G._______, 13 km von seinem ursprünglichen Wohnort B._______ entfernt lebenden Mutter unterhalten, die - gemeinsam mit einem Onkel - auch mitgeholfen hat, seine Ausreise aus Eritrea zu organisieren und zu finanzieren (vgl. A16, Antworten 14, 15, 35, 131, 158). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder bei seiner Grossmutter oder bei der Familie seiner Mutter wird leben können und er bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von seiner Familie unterstützt wird. Nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem namhaften Betrag (über Fr. 3000.-; vgl. A16, Antwort 160) seitens seiner Verwandten finanziert wurde, ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf auch weiterhin auf eine entsprechende Unterstützung wird zählen können. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6.6 Wie aus dem Sachverhalt oben, Bst. O. bis W. hervorgeht, reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 beim Migrationsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 AsylG ein. Aus den Verfahrensakten geht weiter hervor, dass dieses Gesuch von der zuständigen Härtefallkommission des Kantons entgegengenommen wurde und dort in Behandlung ist; die zuständige kantonale Behörde hat entsprechende Instruktionsmassnahmen (Einholung von weiteren Dokumente) vorgenommen. Dass die zuständigen kantonalen Behörden mit der Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung befasst war, hat das Gericht im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion mitberücksichtigt. Am 27. Januar 2021 wurde dem Gericht seitens des Migrationsamtes des Kantons (...) mitgeteilt, dass die Prüfung des beim Kanton hängigen Härtefallgesuches sistiert werde bis zum Vorliegen eines Asyl- und Wegweisungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts; nach der Fällung eines entsprechenden Entscheides werde die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 11. Februar 2021 das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Februar 2021 nachgereicht, in welchem ihm die Sistierung des Härtefallgesuches mitgeteilt wurde. Die Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt einzig in der Kompetenz der kantonalen Behörden.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2017 gutgeheissen. Nachdem aufgrund der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4259/2017 Urteil vom 2. März 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz) Richter David R. Wenger, Richterin Muriel Beck Kadima, ; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Marc Arnold, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im April 2015 und reiste über den Sudan und Libyen nach Italien. Am 9. Juni 2015 sei er in die Schweiz eingereist und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 26. Juni 2015 fand eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. B. Mit Schreiben des SEM vom 26. Juni 2015 wurde dem zuständigen Kanton die Zuweisung des Beschwerdeführers als unbegleiteter, minderjähriger Asylsuchender gemeldet; gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, eine gesetzliche Vertretung zu ernennen (Akte SEM A5). C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2016 zeigte Hanna Kunz, BLaw, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, dem SEM ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer an. Gleichzeitig wurden eine auf die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle lautende Vollmacht respektive Substitutionsvollmacht vom 18. Februar 2016 sowie eine «Secondary School Student Report Card» aus Eritrea, den Beschwerdeführer betreffend, in Kopie, zu den Akten gereicht. D. Am 20. Oktober 2016 wurde die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen durchgeführt. Eingangs der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seine Vertrauensperson respektive Betreuerin habe ihn zur Anhörung nicht begleitet, weil er sein 18. Lebensjahr inzwischen erreicht habe (vgl. A16, Antworten 9 und 10). Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung folgenden Sachverhalt vor: Er sei in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, geboren und sei dort bei seinen Grosseltern mütterlicherseits, zeitweise auch mit zwei Onkeln und einer Tante, aufgewachsen. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und diese im April 2015 in der elften Klasse abgebrochen. Als Schüler der elften Klasse sei der Militärdienst für ihn noch kein Thema gewesen. Er sei ledig und habe keinerlei Identitätsdokumente. Er habe Eritrea verlassen, weil er sich gegen den eritreischen Staat aufgelehnt habe. Es seien viele Razzien durchgeführt worden. Er sei mehrmals anlässlich solcher Razzien angehalten und in die Stadt mitgenommen worden. Im Dezember 2014 sei er zusammen mit weiteren Schülern von Soldaten festgenommen und während elf Stunden festgehalten und dabei gefesselt worden. Seine Grossmutter habe jeweils die Soldaten angefleht und ihn - den Beschwerdeführer - in der Folge mit Geldzahlungen und mit der Vorlage seines Schulzeugnisses freikaufen können. Er habe sich gemeinsam mit vier weiteren Personen gegen den eritreischen Staat aufgelehnt. Er sei von seinem Patenonkel namens «E._______» angeheuert worden, um sich für die Gerechtigkeit innerhalb Eritreas heimlich zu engagieren. Er habe zusammen mit weiteren Personen von Januar 2015 bis zur Ausreise für die von seinem Patenonkel benannte Bewegung «F._______» geheime Propaganda gemacht. Er habe sich im Monat zwei- bis dreimal mit seinem Patenonkel getroffen, welcher seinerseits zwischen Äthiopien und Eritrea hin- und hergereist sei. Sie hätten innerhalb der Schule Aufklärungsarbeit gemacht und aktuelle Nachrichten an die Schülerschaft weitergegeben. Die vier Personen, die mit ihm zusammengearbeitet hätten, seien alle am selben Tag, im April 2015, inhaftiert worden. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer als gefährdet erachtet und sich deshalb bei seiner Mutter in G._______ ein paar Tage lang versteckt, bis er ausgereist sei. Er sei nie inhaftiert worden. Als Regimegegner könne er nicht nach Eritrea zurückkehren. Er sei weder Schüler noch Soldat und habe deshalb keinen Passierschein und keine Identitätskarte. Er habe erfahren, dass die Behörden ihn auch im April 2015 in der Schulklasse gesucht hätten, während er zufällig nicht anwesend gewesen sei. Von seiner Grossmutter habe er zudem erfahren, dass er kurz nach seiner Ausreise in den Sudan auch zu Hause von Soldaten gesucht worden sei; die Soldaten hätten dabei eine Hausdurchsuchung vorgenommen. Weil der Beschwerdeführer nicht gefasst worden sei, hätten die Behörden seine Grossmutter an seiner Stelle mitgenommen und über eine Woche lang in C._______ festgehalten. Seine Ausreise aus Eritrea habe er von G._______ aus angetreten. Er habe dabei Unterstützung und finanzielle Hilfe von seiner Mutter und seinem Onkel erhalten. Er sei mit einem Taxi nach (...) gereist und dort von zwei Personen empfangen worden. Anschliessend seien sie nach einer dreitägigen Fahrt nach Khartum gebracht worden. Zu seinen familiären Verhältnissen trug der Beschwerdeführer weiter vor, seine Eltern hätten sich schon vor seiner Geburt getrennt, weshalb er bei seinen Grosseltern aufgewachsen sei. Sein Grossvater sei mittlerweile verstorben. Nach dessen Tod habe der Beschwerdeführer mit seiner Grossmutter alleine gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet. Den Aufenthaltsort seines Vaters kenne er nicht. Seine Mutter habe wieder geheiratet und lebe mit ihrer neuen Familie in G._______. Zudem habe er drei Halbgeschwister im Heimatstaat. E. Mit Verfügung vom 21. Juni 2017, dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 eröffnet, verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte - unter gleichzeitiger Anordnung des Wegweisungsvollzugs - seine Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte das SEM insbesondere aus, die Asylvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung befand das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund einige Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgetragen. So habe er bei der BzP lediglich von einer Person namens «E._______» gesprochen. Bei der Anhörung habe er dabei ausschliesslich von seinem Patenonkel gesprochen. Es erscheine merkwürdig, dass er die zentrale Person seiner angeblichen politischen Aktivitäten nicht durchgehend gleich bezeichnet und nicht offengelegt habe, dass dieser zur Familie gehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer bei der BzP auf die Frage nach Hinweisen für eine persönliche Verfolgungssituation angegeben, dass er erfahren habe, dass die Behörden in seiner Klasse nach ihm gesucht hätten. Gemäss seinen Angaben bei der Bundesanhörung habe er jedoch nur davon erfahren, dass seine vier Mitstreiter mitgenommen worden seien; den Umstand, dass auch nach ihm persönlich gesucht worden sei, habe er demgegenüber nicht erwähnt. Auch diese Uneinheitlichkeit in einem zentralen Aspekt seiner Fluchtgeschichte sei irritierend und lasse Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben aufkommen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer die bei der Anhörung vorgetragene Verhaftung seiner Grossmutter und die Konfiszierung seiner Ausweise bei der BzP nicht geltend gemacht habe, obwohl er bereits zum fraglichen Zeitpunkt von der Haft seiner Grossmutter Kenntnisse gehabt habe. Bei der Anhörung habe er vorgetragen, von den Behörden festgenommen und dabei misshandelt worden zu sein. Diese persönlich erlittene Verhaftung und die sonstigen Razzien habe er bei der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt. Dort habe er vielmehr die Frage, ob er jemals verhaftet worden sei, verneint. Bei der ihm bei der BzP gestellten Frage nach der Nachreichung von Identitätspapieren habe er nicht darauf hingewiesen, dass die Behörden die meisten dieser Dokumente angeblich beschlagnahmt hätten. Die entsprechenden Vorbringen müssten daher als nachgeschoben und folglich unglaubhaft eingestuft werden. Im Weiteren würden die Angaben des Beschwerdeführers zu den Umständen, wie er dazu gekommen sei, sich politisch gegen das eritreische Regime zu engagieren, äusserst mysteriös anmuten. Auf die Frage zur Person seines Patenonkels habe er nur sehr dürftige Informationen zu Protokoll gegeben. Die Schilderung, wie der Beschwerdeführer seinen Patenonkel getroffen habe, wirke platt und wenig originell. Es fehlten überraschende Einzelheiten und subjektiv geprägte Eindrücke. Seine Angaben, der Patenonkel sei «auf einem Berg gestanden», der Beschwerdeführer habe ihn gesehen und sei «erschrocken», sie hätten sich gegrüsst und gefragt, ob «alles in Ordnung sei», wirkten wenig authentisch und zu abstrakt, als dass diese Angaben geglaubt werden könnten. Zudem erscheine auch fraglich, weshalb sein Patenonkel den Beschwerdeführer rekrutiert und danach regelmässig getroffen haben solle, nach der Verhaftung seiner Kollegen aber auf geisterhafte Weise wieder aus seinem Leben verschwunden sei. Es wäre diesbezüglich zu erwarten gewesen, dass der Patenonkel als äthiopischer Exilant dem Beschwerdeführer wenigstens mit Ratschlägen zum eigenen Schutz und zur sicheren Ausreise beigestanden wäre. Auch zur Organisation und zu seiner Tätigkeit innerhalb derselben habe der Beschwerdeführer kaum überzeugende Informationen abzugeben vermocht. Seine Antworten seien zumeist wiederholend ausgefallen und hätten sich auf die Anzahl Mitglieder und die Angst bei der Kontaktierung der Mitschüler beschränkt. Konkrete und einleuchtende Einzelheiten fehlten gänzlich in den Darlegungen. Es erstaune insbesondere, dass der Beschwerdeführer selbst zu den notwendigen Vorsichtsmassnahmen kaum Einzelheiten habe präsentieren können. Er habe angegeben, dass er anhand des Gesichts einer Person habe ablesen können, ob diese vertrauenswürdig sei oder nicht. Die Angaben wirkten reichlich unbeholfen und verwiesen nicht auf eine reflektierte Praxis eines von langer Hand geplanten konspirativen Unternehmens. Auch dazu, wie die Behörden auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden seien, habe dieser keine schlüssigen Angaben zu machen vermocht; seine Angaben seien äusserst dürftig ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich auch seine aus Eritrea erfolgte Ausreise insgesamt uneinheitlich und zu unsubstanziiert geschildert, als dass diese geglaubt werden könnte. In Eritrea herrsche heute weder ein Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge über eine 11-jährige Schulbildung. Im Heimatland habe er ein intaktes und tragfähiges Beziehungsnetz, mit welchem er auch von der Schweiz aus telefonischen Kontakt pflege. Ausserdem habe er einen Onkel, welcher ihn mit einem namhaften Geldbetrag unterstützt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass seine Familie ihn bei einer Rückkehr unterstützen werde. F. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Eine Fürsorgebestätigung wurde mit Eingabe vom 21. August 2017 nachgereicht. Zur Begründung wurde in der Beschwerde ausgeführt, die BzP habe vorliegend lediglich 30 Minuten inklusive Rückübersetzung gedauert. Innerhalb dieser kurzen Zeit habe der Beschwerdeführer zwischen 50 und 60 Angaben zu seiner Person machen müssen. Gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 und der weiterhin diesbezüglich gültigen Rechtspraxis komme den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränkter Beweiswert zu. Der Beschwerdeführer habe die zentralen Elemente seiner Asylgründe bereits an der BzP vollständig vorgebracht. Angesichts der verkürzten BzP sei davon auszugehen, dass kein Raum für weitere Vorbringen vorhanden gewesen sei. Es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Befragung aus organisatorischen Mängeln verkürze und die daraus resultierenden Missverhältnisse dem Beschwerdeführer anlaste. Dies gelte namentlich für den Vorhalt, wonach die Vorbringen zur Verhaftung seiner Grossmutter nachgeschoben und daher unglaubhaft seien. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt der BzP oder der Anhörung Zweifel aufkommen lassen, dass Unklarheiten bezüglich der Person «E._______», seinem Patenonkel, bestehen würden. Der Umstand, dass er bei der BzP den Namen «E._______» genannt und an der Bundesanhörung zuerst von seinem Patenonkel gesprochen und auf Nachfrage hin dessen Namen genannt habe, erscheine völlig unproblematisch. Im Weiteren habe er angesichts der Festnahme seiner Mitstreiter davon ausgehen müssen, dass die Behörden auch nach seiner Person gesucht hätten. Seine Ausführungen an der Bundesanhörung stellten eine Spezifizierung seiner Angaben in der BzP dar. Die Verhaftung seiner Mitstreiter sei die Erklärung und Herleitung, weshalb er selbst behördlich gesucht worden sei. Es liege deshalb kein Widerspruch vor. Die Vorbringen zur Verhaftung seiner Grossmutter seien detailliert und lebensnah geschildert worden. Auch zum politischen Engagement, insbesondere zu seiner Beziehung zum Patenonkel und seinen Treffen mit diesem habe er in freier Rede einlässliche und nachvollziehbare Schilderungen zu Protokoll gegeben. Die entsprechenden Schilderungen seien deshalb als glaubhaft zu würdigen. Zudem sei bekannt, dass die Rekrutierung junger Eritreer durch Oppositionsparteien respektive durch Oppositionelle in Äthiopien erfolge, wozu auf zwei Berichte der H._______ und der EASO (European Asylum Support Office: Länderfokus Eritrea vom Mai 2015) verwiesen werde. Der Umstand, dass der Patenonkel nach der Inhaftierung der Mitstreiter dem Beschwerdeführer nicht mehr zur Seite gestanden habe, begründe sich damit, dass dieser Patenonkel im fraglichen Zeitpunkt in Äthiopien gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in der Folge seine Ausreise aus Eritrea organisiert und sich bei seiner Mutter versteckt gehalten. Es leuchte deshalb nicht ein, weshalb er angesichts der bestehenden Bedrohungslage hätte versuchen sollen, seinen Patenonkel zu kontaktieren, anstatt schnellstmöglich Eritrea zu verlassen, Der Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, dass der Begriff «Haft» für ihn einen Gefängnisaufenthalt bedeute. Er sei nie im Gefängnis gewesen; deshalb habe er in der BzP die entsprechende Frage verneint. Er sei von Soldaten festgehalten und seiner Bewegungsfreiheit beraubt worden, sei jedoch nicht in ein Gefängnis gebracht worden. Der Vorinstanz sei es insgesamt nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass seine Vorbringen unglaubhaft ausgefallen seien. Die positiven Glaubhaftigkeitselemente würden überwiegen. Die heimatlichen Behörden hätten über die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Mitstreiter Kenntnisse gehabt und in der Folge die vier Mitstreiter inhaftiert. Zudem sei seine Grossmutter von den Behörden mitgenommen und festgehalten worden. Es würden hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete, asylrelevante Bedrohungslage vorliegen. Der Beschwerdeführer habe seine politischen Tätigkeiten in der Schweiz fortgesetzt. Er sei nach wie vor aktives Mitglied der «H._______», die auch in der Schweiz eine Gruppe führe. Er nehme auch an Demonstrationen teil, organisiere Events und informiere Landsleute und Schweizer über die Organisation und deren Ziele. Es sei im Moment nicht bekannt, inwieweit das eritreische Regime oppositionelle Parteien und exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz überwachen lasse. Der Beschwerdeführer müsse jedoch davon ausgehen, dass flächendeckende Überwachungsaktivitäten vorgenommen würden, um exilpolitische Tätigkeiten gegen das eritreische Regime genau zu beobachten und die politische Kontrolle über die eritreische Diaspora zu gewährleisten. Deshalb gelte er bei den heimatlichen Behörden als missliebige Person. Der Beschwerdeführer habe seit dem Kleinkindesalter bei seiner Grossmutter gelebt, die bereits alt und gesundheitlich angeschlagen sei. Zu seiner Mutter habe er höchst selten Kontakt. Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der drohenden Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst und der bevorstehenden Bestrafung als Rückkehrer mit ungeregeltem Status, sei der Wegweisungsvollzug als unzulässig und unzumutbar zu betrachten. G. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2017 hielt das SEM an seinen bisherigen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, es müsse aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass eine drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst eine unmittelbare Gefahr im Sinne eines Wegweisungshindernisses darstellen würde. Der Beschwerdeführer habe kein «real risk» im Sinne der völkerrechtlichen Rechtsprechung darlegen können. I. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 verzichtete die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers explizit auf die Einreichung einer Replikeingabe. J. Mit Schreiben vom 20. August 2018 liess der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis setzen, dass er eine Lehre als (...) angetreten habe. Dieser Eingabe wurde ein Lehrvertrag beigelegt, gemäss welchem die Ausbildung des Beschwerdeführers am 31. Juli 2020 abgeschlossen sei. K. Am 2. Dezember 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand seines Beschwerdeverfahrens. Die Anfrage wurde vom Gericht am 19. Dezember 2019 beantwortet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer respektive seiner Rechtsvertretung mitgeteilt, dass ab 1. Dezember 2019 Richterin Christa Luterbacher neu als Instruktionsrichterin für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuständig sei. L. Am 31. März 2020 teilte MLaw Denise Baltensperger, Rechtseratungsstelle für Menschen in Not, dem Gericht mit, dass die bisherige Rechtsvertreterin, Lara Jaggi, die Rechtsberatungsstelle verlassen habe und sie ab sofort das Vertretungsmandat des Beschwerdeführers übernommen habe. M. Mit Instruktionsverfügung vom 31. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über den Stand seiner Ausbildung zu orientieren und allfällige Ergänzungen zum Beschwerdeverfahren nachzureichen. N. Mit Eingabe vom 20. April 2020 liess sich der Beschwerdeführer zum derzeitigen Stand seiner Ausbildung vernehmen. Insbesondere führte er aus, er habe den praktischen Teil seiner Lehrabschlussprüfung als (...) im März 2020 absolviert. Wann und in welcher Form die übrigen Prüfungsteile durchgeführt würden, sei seinem Berufsbildner am 2. April 2020 aufgrund der Vorkommnisse rund um den Corona-Virus noch nicht bekannt gewesen. Gemäss Medienmitteilung des Bundesrates vom 16. April 2020 im Zusammenhang mit der ausserordentlichen Lage infolge des Corona-Virus würden die schulischen Prüfungen durch die Erfahrungswerte ersetzt. Demzufolge werde er seine Lehre im Sommer 2020 abschliessen können. Er beabsichtige, sich gleich nach der Lehrabschlussprüfung weiterzubilden. Er habe sich in seinem jetzigen Lehrbetrieb auf eine offene Lehrstelle beworben. Aufgrund der ausserordentlichen Lage habe sein Arbeitgeber ihm noch keine verbindliche Rückmeldung geben können. Sollte er die Lehrstelle nicht bekommen, werde er eine Anstellung als (...) suchen. Dieser Eingabe wurden ein Zeugnis der Berufsfachschule (...) vom 24. Januar 2020, eine Bestätigung der Lehrabschlussprüfung vom 2. April 2020 sowie ein Bewerbungsschreiben vom 24. März 2020 beigelegt. O. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, anzugeben und zu belegen, ob er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art.14 AsylG gestellt habe. P. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht über das von ihm gleichentags beim Migrationsdienst des Kantons (...) eingereichte Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Q. Am 15. September 2020 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Migrationsdienst des Kantons (...) um Mitteilung des Verfahrensstands betreffend Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. R. Mit Schreiben vom 22. September 2020 teilte der Migrationsdienst des Kantons (...) dem Gericht mit, dass die kantonale Härtefallkommission (...) dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 3. Dezember 2020 zur Nachreichung von zusätzlichen Informationen angesetzt habe, bevor die kantonale Behörde über das diesbezügliche Gesuch entscheide. S. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 25. November 2020 orientierte der Beschwerdeführer das Gericht - unter Beilage der entsprechenden Unterlagen - über den aktuellen Stand seines Verfahrens vor dem Migrationsdienst des Kantons (...): Er sei aufgefordert worden, sowohl seine eritreische Identitätskarte als auch einen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. Die Rechtsvertretung habe den Migrationsdienst darauf hingewiesen, dass während des hängigen Asylverfahrens keine Ausweispapiere über die eritreische Botschaft beschafft werden könnten. Der Beschwerdeführer sei zurzeit auf Stellensuche und werde demnächst erfahren, ob er im Sommer 2021 eine Lehrstelle habe. T. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, den aktuellen Stand seines Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung darzulegen. U. Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 führte die Rechtsvertretung aus, das diesbezügliche Verfahren sei nach wie vor beim kantonalen Migrationsdienst hängig. Der Beschwerdeführer habe auf den 1. August 2021 eine neue Lehrstelle gefunden. Bis zum Antritt der Lehre beziehe der Beschwerdeführer Leistungen der Arbeitslosenkasse, sei aber auf der Suche nach einer passenden Temporärstelle. Im Weiteren teilte MLaw Baltensperger mit, dass sie per Ende Januar 2021 die Beratungsstelle verlasse und ihr Arbeitskollege Marc Arnold die Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren übernehme. V. Gemäss telefonischer Anfrage des Gerichts beim kantonalen Migrationsamt vom 27. Januar 2021 hat die zuständige kantonale Behörde die weitere Behandlung des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sistiert bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheides. W. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons (...) vom 3. Februar 2021 nach, in welchem diesem die Sistierung seines Härtefallgesuchs mitgeteilt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aus gerichtsinternen, organisatorischen Gründen im Geschäftsbetrieb der Abteilung V ist Instruktionsrichterin Christa Luterbacher seit 1. Dezember 2019 für das vorliegende Beschwerdeverfahren neu zuständig und amtet daher als vorsitzende Richterin (vgl. Sachverhalt oben, Bst. K).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit wird eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, vorgenommen. Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst oder zusätzlich geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

4. Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgründe zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft befunden und in der Folge deren Asylrelevanz nicht weiter geprüft hat. 4.1 Zutreffend ist zunächst, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, überzeugende und nachvollziehbare Angaben zu den geltend gemachten politischen Aktivitäten und den angeblich daraus resultierenden behördlichen Behelligungen zu machen. 4.1.1 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweismittel zu den politisch motivierten Kontakten zu seinem angeblichen Patenonkel «E._______» oder zu seinem politischen Engagement innerhalb der Organisation «F._______» oder «H._______» zu den Akten gereicht. Wie das SEM zutreffend festhielt, sind seine Angaben hierzu äusserst vage und stereotyp ausgefallen. Namentlich seine Angaben zur Person «E._______» fielen sehr dürftig aus (vgl. A16, Antwort 93 und 94 sowie 155-157). In der Beschwerdeeingabe wird nichts Schlüssiges vorgetragen, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Der Beschwerdeführer schildert zwar seine Begegnungen mit seinem Patenonkel; diese Angaben vermögen jedoch das von ihm behauptete politische Profil respektive das damit angeblich zusammenhängende Interesse der eritreischen Behörden an seiner Person nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 4.1.2 Hingegen mag der vom SEM vorgehaltene Umstand, wonach der Beschwerdeführer in der BzP nicht darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Person namens «E._______» um seinen Patenonkel handle, zwar zunächst erstaunen. In diesem Zusammenhang muss dem SEM entgegengehalten werden, dass die BzP, bei welcher die Asylgründe des Beschwerdeführers nur summarisch erfragt wurden, in abgekürzter Form durchgeführt wurde (vgl. A4, Ziffer 9.02). Die blosse Nennung des Namens «E._______» durch den Beschwerdeführer ohne Verweis auf dessen Familienzugehörigkeit beziehungsweise Eigenschaft als Patenonkel ist für sich alleine nicht geeignet, ein ausschlaggebendes Unglaubhaftigkeitselement für die Beurteilung des Asylgesuchs darzustellen. 4.1.3 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen unmissverständlich verneint hat (vgl. A4, Ziffer 7.01, letzte Frage), während er in der Bundesanhörung eine elfstündige Festnahme durch Soldaten im Dezember 2014, eine damit einhergehende Fesselung seiner Hände (vgl. A16, Antworten 180-185) sowie weitere Mitnahmen nach Razzien vortrug (vgl. A16, Antworten 126-128), muss jedoch trotz der verkürzt durchgeführten BzP als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. Wie das SEM zutreffend festhielt, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die elfstündige Festnahme und Fesselung, ein zentrales Element innerhalb der Asylbegründung des Beschwerdeführers, bei der BzP nicht ansatzweise erwähnt wurde und dieser die Frage nach einer erlittenen Haft explizit verneint hat. Seine Erklärung, er habe unter dem Begriff «Inhaftierung» nur einen Gefängnisaufenthalt verstanden (vgl. A16, Antwort 178 sowie Beschwerde, Ziffer 2.2, S. 7), vermag nicht zu überzeugen. Gemäss seinen eigenen Angaben wurde er von den Soldaten abgeführt und zu einer Örtlichkeit gebracht, wo er zusammen mit den weiteren Festgenommenen vom Vorgesetzten dieser Soldaten in Empfang genommen und in der Folge gefesselt worden sei (vgl. A16, Antwort 180). Es bleibt deshalb unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses für ihn zweifellos persönlich einschneidende Ereignis bei der BzP nicht erwähnt und eine elfstündige Festnahme nicht als "Haft" empfunden hat. 4.1.4 Der Beschwerdeführer gab zu dieser Festnahme und seiner Fesselung durch Soldaten weiter an, seine Grossmutter habe die Soldaten, die ihren Enkel - den Beschwerdeführer - festgenommen hätten, angefleht und durch die Zahlung einer Geldsumme freikaufen können (vgl. A16, Antworten 128, 184 und 185). Auch dieser Sachverhaltsvortrag muss als unrealistisch und lebensfremd qualifiziert werden. Wenn die eritreischen Behörden den Beschwerdeführer wegen politisch missliebiger Oppositionstätigkeit gesucht hätten, ist davon auszugehen, dass sie diesen nach seiner Festnahme nicht bloss dank des Flehens der Grossmutter und der Zahlung einer Geldsumme wieder freigelassen hätten. 4.1.5 Der Beschwerdeführer will sich bei seiner Mutter einige Tage lang versteckt haben, nachdem er von der angeblichen Suche der Behörden nach seiner Person erfahren habe (vgl. A16, Antworten 134 und 135). Dieses Verhalten spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten behördlichen Suche. Wenn die eritreischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführer aus den geltend gemachten Gründen und im behaupteten Ausmass tatsächlich gesucht hätten, ist einerseits davon auszugehen, dass sie ihn am Wohnsitz einer nahen Verwandten, bei seiner Mutter in G._______, - etwa 13 km Luftlinie ohne direkte Strassenverbindung von seinem eigenen Wohnort B._______ entfernt - ebenfalls gesucht hätten. Andererseits hätte sich der Beschwerdeführer mutmasslich nicht ausgerechnet am Wohnsitz seiner eigenen Mutter einige Tage lang versteckt, wenn er sich tatsächlich als von den eritreischen Behörden verfolgt erachtet hätte. Das vom Beschwerdeführer geschilderte eigene Vorgehen spricht somit gegen die geltend gemachte Verfolgung aufgrund angeblicher politischen Aktivitäten. 4.1.6 Auch das weitere Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere der Umstand, dass er, trotz der Drohung eines Soldaten mit einer Waffe, dessen Befehle missachtet haben soll (vgl. A16, Frage 178), erscheint nicht plausibel und wirkt lebensfremd. Die diesbezügliche Einschätzung des SEM ist deshalb ebenfalls zu bestätigen. 4.1.7 Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer insgesamt nur äussert vage Angaben zu seinem angeblichen politischen Engagement im Rahmen einer Organisation namens «F._______» oder «H._______» und zu der dadurch ausgelösten behördlichen Verfolgung zu machen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM sind zu bestätigen (vgl. Verfügung des SEM vom 21. Juni 2017, Ziffer II/3 mit Verweis auf die Protokollstellen: A16, Fragen 84-89, 93, 94, 110, 111, 119 und 155-157). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die Organisation haben sich gemäss eigenen Angaben auf die Orientierung der Schülerschaft beschränkt (vgl. A16, Antwort 116), weshalb nicht plausibel erscheint, dass die heimatlichen Behörden im behaupteten Ausmass an seiner Person interessiert gewesen sein sollen. Auch seine Schilderungen der Funktion sowie der Ziele der Bewegung (A16, Antworten 89 ff. sowie 113) müssen als stereotyp gewürdigt werden und vermögen deshalb nicht ein politisches Engagement gegen den eritreischen Staat glaubhaft zu machen. Die Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe das Augenmerk der eritreischen Behörden auf sich gelenkt und habe sich in der Folge verstecken müssen, wird durch keinerlei schlüssige Angaben untermauert. Er wurde vom SEM mehrmals gebeten, konkrete Hinweise für seine aktive politische Rolle gegen den eritreischen Staat und die von ihm abgeleitete Verfolgungssituation zu Protokoll zu geben. Seine diesbezüglichen Antworten sind insgesamt bloss oberflächlich und ausweichend geblieben (vgl. A16, Antworten 67-69 sowie 119-121). 4.1.8 Die vom Beschwerdeführer vorgetragene behördliche Suche wegen oppositionellen Polittätigkeiten kann nach dem Gesagten nicht geglaubt werden. Bei dieser Sachlage bleibt auch das Vorbringen, die eritreischen Sicherheitskräfte hätten auch nach der Ausreise den Beschwerdeführer gesucht, ohne glaubhafte Grundlage. 4.2 Hinzu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu einem wesentlichen Teil auf blossem Hörensagen und Vermutungen basieren. 4.2.1 So will er die eigene behördliche Suche alleine von der Vermutung ableiten, dass er von einer Drittperson, einem Mitschüler, von der angeblichen Inhaftierung seiner vier politischen Mitstreiter erfahren habe (vgl. A16, Antworten 62 und 120). Weitere, konkrete Hinweise, dass er persönlich aus einem irgendwie gearteten Grund ins Visier der eritreischen Behörden geriet, vermochte er nicht vorzutragen. Auf die ihm in der Anhörung gestellte Frage nach konkreten Hinweisen für die vom ihm behauptete behördliche Verhaftungsabsicht der Sicherheitskräfte gab der Beschwerdeführer inhaltsleer und nichtssagend zu Protokoll, er habe «mit Gottes Hilfe sehr viel Glück» gehabt, dass er nicht erwischt worden sei (vgl. A16, Antwort 69). Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Ausführungen oder Beweismittel vorgebracht, die auf eine spezifische Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Die in der Beschwerdeschrift deponierte Annahme, der Beschwerdeführer habe durch die Festnahme seiner Mitstreiter von einer behördlichen Suche nach seiner Person ausgehen müssen (vgl. Ziffer 2.2, S. 5), stellt eine nicht weiter fundierte Behauptung dar und vermag die vom Beschwerdeführer vermutete Verfolgungslage nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 4.2.2 Auch von der angeblichen behördlichen Suche nach seiner Person nach seiner Ausreise will der Beschwerdeführer lediglich von seiner Grossmutter erfahren haben (vgl. A16, Antwort 73ff.) Diesbezügliche Spezifizierungen oder Dokumente, die dieses Vorbringen untermauern würden, wurden nicht nachgereicht. Insgesamt beruhen alle Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer behördlichen Suche nach seiner Person auf blossen Mutmassungen respektive auf den Angaben von Drittpersonen und nicht auf Ereignisse, die der Beschwerdeführer persönlich erlebt hat. 4.3 Wie bereits festgehalten, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe nach seiner Ausreise aus Eritrea und während seines Aufenthaltes im Sudan von seiner Grossmutter erfahren, dass er von den eritreischen Sicherheitskräften gesucht worden sei und dass die Soldaten eine Hausdurchsuchung vorgenommen, die Grossmutter abgeführt und eine Woche lang festgehalten hätten, nachdem der Beschwerdeführer an seinem Wohnort nicht habe behördlich angehalten werden können. 4.3.1 In diesem Zusammenhang hat das SEM zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht nachvollziehbar bleibt, weshalb der Beschwerdeführer weder die behördliche Suche nach seiner Person kurz nach seiner Ausreise aus Eritrea und die damit einhergehende Hausdurchsuchung bei seiner Grossmutter in Eritrea, noch den Umstand, dass seine Grossmutter während einer Woche an seiner Statt festgenommen worden sei, bei der BzP ansatzweise erwähnte. Nachdem er bei der Anhörung zu Protokoll gab, er habe während seines Aufenthaltes im Sudan von der Verhaftung seiner Grossmutter erfahren (vgl. A16, Antwort 73) und er somit diesen Umstand im Zeitpunkt der BzP kannte, bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er erst im Rahmen der Anhörung diese Festnahme erwähnte und zur weiteren Stützung seiner angeblichen Gefährdungslage geltend machte. 4.3.2 An diesen Ereignissen bestehen auch aus anderweitigen Gründen erhebliche Zweifel: Der Beschwerdeführer trug nämlich vor, die Sicherheitskräfte hätten anlässlich der behördlichen Vorsprache und Hausdurchsuchung am Wohnsitz der Grossmutter sämtliche Schulunterlagen und Dokumente des Beschwerdeführers mitgenommen (vgl. A16, Antworten 71 und 79). Bei dieser Sachlage bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer dennoch gelungen sein kann, den Schweizer Asylbehörden Kopien seines Schulzeugnisses einzureichen. Mit dieser Unstimmigkeit wurde der Beschwerdeführer während der Anhörung konfrontiert. Seine diesbezüglichen Erklärungen, die Behörden hätten das Schulzeugnis «zufällig» nicht gefunden respektive er habe das Schulzeugnis sorgfältig in einer Tasche aufbewahrt (vgl. A16, Antwort 81), vermögen angesichts der vorgenommen behördlichen Hausdurchsuchung nicht zu überzeugen, weshalb am Wahrheitsgehalt dieser behördlichen Vorsprache zusätzliche erhebliche Zweifel bestehen. 4.3.3 Das dargelegte unstimmige Aussageverhalten des Beschwerdeführers muss auch unter Mitberücksichtigung seines jugendlichen Alters im Zeitpunkt seiner Befragung und Anhörung als insgesamt unplausibel gewertet werden. Die blosse Behauptung, er sei von den Behörden am Wohnsitz seiner Grossmutter gesucht worden, vermag für sich alleine keinen asylbeachtlichen Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich darzutun. 4.4 Andere Asylgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Er hat insbesondere unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er als Schüler der elften Schulklasse nie mit dem Thema einer Militärdienstpflicht konfrontiert worden sei (vgl. A4, Ziffer 7.01, S. 7). 4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit zutreffender Begründung die Schlussfolgerung gezogen hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzutun. In der Beschwerdeeingabe wird nichts Stichhaltiges vorgetragen und es wurden keine Beweismittel eingereicht, die an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat bestehende asylbeachtliche Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. Wie bereits festgehalten, gab er explizit zu Protokoll, er sei im Eritrea nie mit dem Thema einer Militärdienstpflicht konfrontiert worden (vgl. A4, Ziffer 7.01, S.7). Es ist deshalb festzustellen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise keine konkreten Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den National Service im Sinne der Rechtsprechung (vgl. unter vielen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. März 2020 E-115/2018 E. 6.3, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10) gehabt hat. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und eine diesbezüglich begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu bejahen ist. Dass der Beschwerdeführer heute im militärpflichtigen Alter ist, führt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Militärpflicht in Eritrea knüpft nicht an flüchtlingsrechtlich relevante Faktoren an und beruht nicht auf einem relevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.6 4.6.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist - ohne auf die vom SEM festgestellten Unstimmigkeiten innerhalb der diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers näher einzugehen (vgl. Ziffer II/5 der angefochtenen Verfügung) - auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. zitiertes Referenzurteil, E. 5.1, letzter Absatz). Entsprechende zusätzliche Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer - im Gegensatz zu den anderslautenden Ausführungen in der Rechtsmittelschrift - zu verneinen, zumal sich die vorgetragenen behördlichen Suchen wegen seiner angeblichen politischen Aktivitäten als nicht glaubhaft erwiesen haben. 4.6.2 In der Beschwerdeeingabe wird zwar vorgetragen, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt und insbesondere an einer Demonstration in (...) teilgenommen. Hierzu wird eine Fotokopie einer Bildschirmaufnahme auf einem Mobiletelefon eingereicht. Dieses Vorbringen stellt für sich alleine keinen zusätzlichen Anknüpfungspunkt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung dar, nachdem in der Beschwerdeeingabe keine weiterführenden Spezifizierungen hierzu gemacht werden. 4.7 Nach dem Gesagten hat das SEM mit zutreffender Begründung zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Abweisung des Asylgesuchs ist demnach zu Recht erfolgt.

5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demzufolge zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb im Falle des Beschwerdeführers eine allfällige Einziehung in den Nationaldienst diese Bestimmungen verletzen sollte. Zu beachten ist freilich, dass die vorstehend aus dem publizierten Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zitierten Erwägungen respektive Schlussfolgerungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszugehen ist, dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat vor einer Rückkehr zu regeln. 6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 6.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, welcher die Schule bis zur elften Klasse besucht hat (vgl. A4, Ziffer 1.17.04). In seiner Heimat verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (Grossmutter, die gesundheitlich angeschlagen sei, sowie Mutter und mehrere Halbgeschwister, die alle in Eritrea leben; vgl. A4, Ziffer 3.01). Er ist im Dorf B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, aufgewachsen und hat bis zu seiner Ausreise mit seinen Grosseltern, Onkel und Tanten zusammengelebt (vgl. A16 Antwort 21). Er hat vor seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. A4, Ziffer 7.01 und A16, Antworten 30ff.). Er hat ferner in der Schweiz eine Lehre abgeschlossen und verfügt daher über entsprechende Berufserfahrungen. Er hat von der Schweiz aus den Kontakt zu seiner in G._______, 13 km von seinem ursprünglichen Wohnort B._______ entfernt lebenden Mutter unterhalten, die - gemeinsam mit einem Onkel - auch mitgeholfen hat, seine Ausreise aus Eritrea zu organisieren und zu finanzieren (vgl. A16, Antworten 14, 15, 35, 131, 158). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder bei seiner Grossmutter oder bei der Familie seiner Mutter wird leben können und er bei der sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung von seiner Familie unterstützt wird. Nachdem die Ausreise des Beschwerdeführers mit einem namhaften Betrag (über Fr. 3000.-; vgl. A16, Antwort 160) seitens seiner Verwandten finanziert wurde, ist davon auszugehen, dass er bei Bedarf auch weiterhin auf eine entsprechende Unterstützung wird zählen können. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, ergeben sich aus den Akten nicht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 6.6 Wie aus dem Sachverhalt oben, Bst. O. bis W. hervorgeht, reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2020 beim Migrationsamt des Kantons (...) ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 14 AsylG ein. Aus den Verfahrensakten geht weiter hervor, dass dieses Gesuch von der zuständigen Härtefallkommission des Kantons entgegengenommen wurde und dort in Behandlung ist; die zuständige kantonale Behörde hat entsprechende Instruktionsmassnahmen (Einholung von weiteren Dokumente) vorgenommen. Dass die zuständigen kantonalen Behörden mit der Prüfung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung befasst war, hat das Gericht im Rahmen seiner Beschwerdeinstruktion mitberücksichtigt. Am 27. Januar 2021 wurde dem Gericht seitens des Migrationsamtes des Kantons (...) mitgeteilt, dass die Prüfung des beim Kanton hängigen Härtefallgesuches sistiert werde bis zum Vorliegen eines Asyl- und Wegweisungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts; nach der Fällung eines entsprechenden Entscheides werde die Behandlung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 11. Februar 2021 das Schreiben des Migrationsamts vom 3. Februar 2021 nachgereicht, in welchem ihm die Sistierung des Härtefallgesuches mitgeteilt wurde. Die Prüfung der Erteilung einer Härtefallbewilligung liegt einzig in der Kompetenz der kantonalen Behörden.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 24. August 2017 gutgeheissen. Nachdem aufgrund der sich bei den Akten befindlichen Unterlagen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer zur Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, muss nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand: