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E-6856/2018

E-6856/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der eritreische Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in B._______ ist gemäss eigenen Angaben im (...) 2015 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Anschliessend sei er zwei Wochen im «(...) Refugee Camp» im Norden Äthiopiens in einer Abteilung für Minderjährige verblieben, bevor er ins «Mai Aini Refugee Camp» (Tigray Region) gekommen sei. Nach sieben Monaten in Äthiopien sei er über den Sudan und Libyen nach Europa weitergereist. Am 5. August 2016 - damals noch minderjährig - sei er in die Schweiz eingereist. Er reichte tags darauf bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 23. August 2016 - nach vorheriger Meldung einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person - dem Kanton (...) zu. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung; deren Mandat endete, als der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erlangte (A16 und A17). C. Die summarische Befragung zur Person (BzP) fand am 16. August 2016 statt. Am 27. November 2017 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei mit (...) Jahren - im Jahr 2008 - in die Schule gekommen. Im Jahr 2015 habe er die 7. Klasse abgeschlossen (A8 S. 4; A21 F17). Seit er 14 Jahre alt gewesen sei, habe er ausserdem bei einem Onkel als (...) gearbeitet (A8 S. 4; A21 F35 ff.). Seine Mutter sei weiterhin mit einem Teil seiner Geschwister und weiteren Familienmitgliedern in B._______ wohnhaft, während der Vater Soldat sei und nur alle drei Jahre nach Hause komme (A8 S. 5 und 8; A21 F10 ff.). Die Mutter habe die Familie vom Ertrag eines Handels, den sie selbständig betrieben habe, ernährt, was ihr indes ungefähr im Jahr 2013 verboten worden sei (A8 S. 5 und 8). Der Beschwerdeführer habe versucht, mit seinem Einkommen als (...) seine Mutter zu unterstützen, doch sei das Geschäft im Jahr 2015 geschlossen worden und er habe dadurch seine Arbeit verloren (A8 S. 8; A21 F40). Der älteste Bruder namens C._______ (A8 S. 5) sei zunächst im Militärdienst gewesen und vor der Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise inhaftiert worden (A8 S. 8; A21 F15 f., 40, 46 ff. und 91 ff.). Auch der Beschwerdeführer habe befürchtet, bald in den Nationaldienst eingezogen zu werden (A8 S. 8; A21 F53 ff.), zumal sein schon verhafteter Bruder nach seinen Geschwistern gefragt worden sei (A21 F45). Diese Lebensumstände hätten ihn schliesslich dazu bewogen, Eritrea zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei der zweitälteste Bruder D._______ (A8 S. 5) in Haft gekommen, weil auch er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen (A21 F15 f., 40, 46 ff. und 91 ff.). Ferner habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise erfahren, dass Soldaten seine Mutter aufgesucht hätten, weil sie nach ihm gesucht hätten (A21 F42 und 56 f.). D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 - am 2. November 2018 eröffnet - hielt das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Da kein behördlicher Kontakt bestanden habe, aus dem erkennbar sei, dass er hätte rekrutiert werden sollen, bestehe auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten habe. Die blosse Furcht, in den Militärdienst aufgeboten zu werden, genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-7898/2015 (recte: D-7898/2015) vom 30. Januar 2017, so das SEM weiter, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert seien, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen würden. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt habe, seien keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, weil das Unternehmen, in welchem er als (...) gearbeitet habe, von den Behörden geschlossen worden sei, hielt das SEM fest, dies seien zwar bedauerliche Umstände; jedoch diene die Gewährung von Asyl nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Schwierigkeiten, sondern dem Schutz vor andauernder beziehungsweise drohender Verfolgung. Der Verlust von Arbeit und ungewisse oder fehlende wirtschaftliche Perspektiven seien Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, ökonomischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, und würden daher keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich hielt das SEM fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung dieses Rechtsmittels wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung (...) vom 3. Dezember 2018 bei. F. Am 6. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an seinen Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. I. Am 18. Januar 2018 (recte: 2019) nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sein Replikrecht wahr. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2018 (recte: 2019) wies der Beschwerdeführer ergänzend auf die aktuellsten Berichte über die Menschenrechtslage in Eritrea hin. K. Am 17. März 2020 ersuchte das Zivilstandsamt (...) die Vorinstanz um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers aufgrund einer Kindsanerkennung. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess das SEM ihm die verfügbaren Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zukommen. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Poststempel; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 2. Juni 2020) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Brüder D._______ und C._______ sowie betreffend seine eigene familiäre Situation in der Schweiz ein.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass es bei der vom Zivilstandsamt (...) angekündigten Kindsanerkennung vom 17. März 2020 um eine vorgeburtliche Kindsanerkennung geht. Der Beschwerdeführer habe dieses (noch ungeborene) Kind jedoch noch nicht anerkannt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (vgl. oben Bst. L) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Freundin (...) vom 25. Mai 2020, eine Kopie ihres Ausweises als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie eine Bestätigung des Spitals, wonach der Geburtstermin anfangs (...) 2020 sei, zu den Akten. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Paar nicht zusammenlebt und dass die Vaterschaftsanerkennung «in Angriff genommen» sei. Vorliegendes Verfahren richtet sich einzig auf die Asylverfügung vom 28. Oktober 2018; ein mögliches Verfahren bezüglich der Familieneinheit liegt - nur schon mangels eines entsprechenden Gesuchs - nicht vor.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. dazu, dass die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert hat, BVGE 2015/3 E. 5.9).

E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 In seiner Beschwerde konkretisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass der älteste Bruder C._______ in (...) in der Einheit (...) KS (Kifleserawit [Division]) gedient habe, bevor er im Februar 2015 verhaftet worden sei, als er versucht habe, die eritreische Grenze illegal zu überqueren. Anschliessend sei er drei Jahre in Haft gewesen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe habe er sich in Addis Abeba aufgehalten. Der zweitälteste Bruder D._______ sei im Juni 2015 inhaftiert worden. Danach sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Der Vater diene seit ungefähr 19 Jahren in der Einheit (...) KS in (...) und könne nur alle drei Jahre nach Hause kommen. Betreffend die beiden Brüder wurde mit Eingabe vom 15. Juni 2020 ergänzend ausgeführt, der Bruder D._______ halte sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf; der Bruder C._______ sei demgegenüber aufgrund der Perspektivlosigkeit in Äthiopien nach Eritrea zurückgelehrt und befinde sich nun dort in Haft. In der Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer weiter fest, dass sich die Vorinstanz nicht zum Umstand geäussert habe, dass er von den eritreischen Behörden vor Erreichen des Dienstalters und der Volljährigkeit gesucht worden sei; damit legitimiere sie die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in den eritreischen Nationaldienst. Jedoch sei zu unterstreichen, dass sich eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen nicht legitimieren lasse, weshalb die Argumentation der Vorinstanz diesbezüglich fehlgehe. Weiter habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer nicht offiziell von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Indes sei bekannt und notorisch, dass die Rekrutierung für die eritreische Armee nicht nur auf formellem Weg, sondern auch beispielsweise durch Razzien stattfinde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er zuhause gesucht und seine Familie nach seiner Ausreise stark unter Druck gesetzt worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die gesamte Familie von den eritreischen Behörden als refraktär betrachtet werde. Bezüglich der illegalen Ausreise sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall zu prüfen, welche individuellen Faktoren für oder gegen eine asylrelevante Gefährdung sprechen würden. Dementsprechend sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger - mittlerweile volljähriger - Mann sei, der dienstpflichtig sei und Brüder habe, welche vom eritreischen Regime als refraktär betrachtet würden. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der sofortige Einzug in den Militärdienst, was im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise als Anknüpfungspunkt zu betrachten sei.

E. 5.2 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Besuchs von Soldaten bei der Mutter in der Anhörung nur sehr vage und gleichzeitig widersprüchlich geäussert habe: So hätten diese die Mutter einerseits nur gefragt, wo der andere Sohn sei (A21 F42), anderseits habe er eingeräumt, über diesen Behördenakt keine genaueren Informationen gehabt zu haben (A21 F45). Folglich seien diese Angaben als unsubstantiiert zu betrachten; von einem Versuch der Zwangsrekrutierung könne dementsprechend nicht ausgegangen werden. Schliesslich könne auch aus der Inhaftierung der Brüder des Beschwerdeführers nicht auf ernsthafte Nachteile für ihn im Falle einer Rückreise geschlossen werden.

E. 5.3 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass weder er noch seine Mutter wüssten, welche Informationen im Zusammenhang mit dem Besuch der Soldaten wichtig seien. Indes sei klar, dass diese sein Zuhause aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Folglich stehe ihm bei seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine Verhaftung aus einem anderen Grund bevor. Zudem sei er bereits heute als Refraktär zu betrachten, der sich illegal ins Ausland abgesetzt habe, weshalb ihm auch deshalb Konsequenzen wie Haft und Folter drohen würde. Sicher sei ausserdem der unmittelbare Einzug in den Nationaldienst, welcher der Sklaverei gleichkomme. Ergänzend zu dieser Replik wurden mit Eingabe vom 20. Januar 2018 (recte: 2019) menschenrechtliche Berichte zur Gefährdung von Personen zu den Akten gereicht, welche sich im wehrpflichtigen Alter - wie der Beschwerdeführer - befinden würden und welche sich dem Militärdienst durch eine illegale Ausreise aus Eritrea entzogen hätten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte als Kernelement vor, dass im Zeitpunkt der Ausreise seine Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst unmittelbar bevorgestanden habe; er müsse daher als Dienstverweigerer gelten.

E. 6.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3).

E. 6.1.2 Seinen Angaben gemäss hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nie einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden (A8 S 8; A21 F42). Dass nicht auszuschliessen ist, dass in Eritrea auch Minderjährige, welche die Schule bereits verlassen haben, in den eritreischen Militärdienst rekrutiert werden, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, mag zutreffen. Vorliegend sind jedoch den Schilderungen des Beschwerdeführers keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Mangels eines konkreten Kontakts mit den Behörden vor seiner Ausreise, bei dem der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen, kann seine Einschätzung, er habe als Dienstverweigerer gegolten, nicht gestützt werden. Zusammenfassend vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar seine Rekrutierung bevorgestanden sei, nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst im Sinne der Rechtsprechung hatte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, weshalb eine diesbezügliche Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Bestrafung zu verneinen ist.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, man habe ihn nach seiner Ausreise gesucht. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Bruder C._______ bereits im Gefängnis gewesen (A21 F47 ff.) und nach einem weiteren älteren Bruder - vermutungsweise D._______ - sei gesucht worden (A21 F40). Erst nach seiner Ausreise aus Eritrea sei seine Mutter seinetwegen aufgesucht und gefragt worden, wo ihr anderer Sohn sei (A21 F42). Weil sie seinen anderen Bruder - damit ist wohl D._______ gemeint, der vor jenem Soldatenbesuch festgenommen worden sei - bereits mitgenommen hätten, seien die Soldaten wegen des Beschwerdeführers gekommen (A21 F42 und 51). Diesen Vorfall - den Besuch der Soldaten bei der Mutter - schilderte der Beschwerdeführer allerdings nur in vager und unsubstanziierter Weise; die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend auf Ungereimtheiten hin. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer einzig diffuse Vermutungen vor, was die Soldaten bei jenem Besuch gewollt hätten, und gab zu Protokoll, er wisse hierzu nichts Genaues (A21 F45, 53f. und 56). Dass es sich hierbei um eine Rekrutierung gehandelt hätte, kann nicht angenommen werden.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer, der als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist und heute im dienstpflichtigen Alter ist, befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 6.4 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des BVGers D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal er sich nicht im Kontakt mit den Militärbehörden befunden hatte und folglich nicht als Refraktär angesehen werden kann. Ferner genügt der Umstand, dass zwei seiner Geschwister aufgrund des Versuchs der illegalen Ausreise inhaftiert gewesen seien, nicht, um einen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung zu bilden. Auch ist die vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter, welche nach seiner Ausreise stattgefunden habe (A21 F42), nicht als entsprechender Faktor zu werten. Schliesslich sind auch in der Beschwerdeeingabe keine relevanten Anhaltspunkte spezifiziert worden.

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder ein drohender Militärdienst noch die geltend gemachte illegale Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die angefochtene Verfügung des SEM ist auch bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der ungewissen oder fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven zu bestätigen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f.; dazu nachstehend E. 8.4 f.).

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Das SEM begründete seinen Entscheid bezüglich des Wegweisungsvollzugs dahingehend, dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise; dies reiche indes nicht aus, um dem Vollzug der Wegweisung entgegenzustehen. Überdies seien aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Letztlich stehe auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst oder die Inhaftierung seiner beiden Brüder dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, weshalb dieser zulässig sei. Ferner seien weder allgemeine noch individuelle Kriterien erkennbar, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/4 E. 6.2 und das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17).

E. 8.3 Dagegen wurde unter Hinweis auf verschiedene menschenrechtliche Berichte in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass das Risiko von Haft und Folter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zu vernachlässigen sei. Um einen Diasporastatus zu erhalten, müsste er einen dreijährigen rechtmässigen Aufenthalt im Ausland belegen können und ein Reueformular unterschreiben, in welchem er explizit akzeptieren müsste, mit einer Bestrafung einverstanden zu sein. Überdies drohe ihm, so der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 18. und 20. Januar 2018 (recte: 2019), der unmittelbare Einzug in den Militärdienst, was der Sklaverei respektive systematischen Menschenrechtsverletzungen gleichkomme. Mit Verweis auf die Rechtsprechung diverser europäischer Länder, welche den Vollzug der Wegweisung unter diesen Aspekten als unzulässig erachten würden, beantragte der Beschwerdeführer, die Praxis der schweizerischen Behörden zu Eritrea ernsthaft neu zu überprüfen.

E. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.4.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung aus menschenrechtlicher Sicht zulässig ist.

E. 8.4.3.1 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5).

E. 8.4.3.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers kann daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bejaht werden.

E. 8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher die Schule zumindest bis zur 7. Klasse besucht hat (A8 S. 4). In seiner Heimat verfügt er über ein Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister; A8 S. 5; A21 F10 ff.). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie und einem Cousin zusammen in B._______ (A8 S. 4 f.). Seiner Mutter wurde zwar ihre Handelstätigkeit untersagt, doch kann der Beschwerdeführer ungefähr fünf Jahre Erfahrung als (...) aufweisen (A21 F35 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind keine ersichtlich.

E. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen; an den entsprechenden Voraussetzungen haben sich seither keine Veränderungen ergeben. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6856/2018 Urteil vom 20. Juli 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer mit letztem Wohnort in B._______ ist gemäss eigenen Angaben im (...) 2015 illegal aus seinem Heimatland ausgereist. Anschliessend sei er zwei Wochen im «(...) Refugee Camp» im Norden Äthiopiens in einer Abteilung für Minderjährige verblieben, bevor er ins «Mai Aini Refugee Camp» (Tigray Region) gekommen sei. Nach sieben Monaten in Äthiopien sei er über den Sudan und Libyen nach Europa weitergereist. Am 5. August 2016 - damals noch minderjährig - sei er in die Schweiz eingereist. Er reichte tags darauf bei den hiesigen Behörden ein Asylgesuch ein. B. Das SEM wies den Beschwerdeführer am 23. August 2016 - nach vorheriger Meldung einer unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden Person - dem Kanton (...) zu. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren eine Rechtsvertretung; deren Mandat endete, als der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erlangte (A16 und A17). C. Die summarische Befragung zur Person (BzP) fand am 16. August 2016 statt. Am 27. November 2017 wurde der mittlerweile volljährig gewordene Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, er sei mit (...) Jahren - im Jahr 2008 - in die Schule gekommen. Im Jahr 2015 habe er die 7. Klasse abgeschlossen (A8 S. 4; A21 F17). Seit er 14 Jahre alt gewesen sei, habe er ausserdem bei einem Onkel als (...) gearbeitet (A8 S. 4; A21 F35 ff.). Seine Mutter sei weiterhin mit einem Teil seiner Geschwister und weiteren Familienmitgliedern in B._______ wohnhaft, während der Vater Soldat sei und nur alle drei Jahre nach Hause komme (A8 S. 5 und 8; A21 F10 ff.). Die Mutter habe die Familie vom Ertrag eines Handels, den sie selbständig betrieben habe, ernährt, was ihr indes ungefähr im Jahr 2013 verboten worden sei (A8 S. 5 und 8). Der Beschwerdeführer habe versucht, mit seinem Einkommen als (...) seine Mutter zu unterstützen, doch sei das Geschäft im Jahr 2015 geschlossen worden und er habe dadurch seine Arbeit verloren (A8 S. 8; A21 F40). Der älteste Bruder namens C._______ (A8 S. 5) sei zunächst im Militärdienst gewesen und vor der Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund einer versuchten illegalen Ausreise inhaftiert worden (A8 S. 8; A21 F15 f., 40, 46 ff. und 91 ff.). Auch der Beschwerdeführer habe befürchtet, bald in den Nationaldienst eingezogen zu werden (A8 S. 8; A21 F53 ff.), zumal sein schon verhafteter Bruder nach seinen Geschwistern gefragt worden sei (A21 F45). Diese Lebensumstände hätten ihn schliesslich dazu bewogen, Eritrea zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei der zweitälteste Bruder D._______ (A8 S. 5) in Haft gekommen, weil auch er versucht habe, Eritrea illegal zu verlassen (A21 F15 f., 40, 46 ff. und 91 ff.). Ferner habe der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise erfahren, dass Soldaten seine Mutter aufgesucht hätten, weil sie nach ihm gesucht hätten (A21 F42 und 56 f.). D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 - am 2. November 2018 eröffnet - hielt das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung sowie deren Vollzug an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen dahingehend, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Da kein behördlicher Kontakt bestanden habe, aus dem erkennbar sei, dass er hätte rekrutiert werden sollen, bestehe auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) zu befürchten habe. Die blosse Furcht, in den Militärdienst aufgeboten zu werden, genüge den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht. Gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-7898/2015 (recte: D-7898/2015) vom 30. Januar 2017, so das SEM weiter, sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige nur aufgrund der illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert seien, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG darstellen würden. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise keine persönlichen Probleme mit den Behörden gehabt habe, seien keine Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, ersichtlich. Hinsichtlich des Vorbringens, der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, weil das Unternehmen, in welchem er als (...) gearbeitet habe, von den Behörden geschlossen worden sei, hielt das SEM fest, dies seien zwar bedauerliche Umstände; jedoch diene die Gewährung von Asyl nicht dem Ausgleich wirtschaftlicher Schwierigkeiten, sondern dem Schutz vor andauernder beziehungsweise drohender Verfolgung. Der Verlust von Arbeit und ungewisse oder fehlende wirtschaftliche Perspektiven seien Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, ökonomischen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, und würden daher keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Schliesslich hielt das SEM fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung dieses Rechtsmittels wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Der Eingabe lag eine Fürsorgebestätigung (...) vom 3. Dezember 2018 bei. F. Am 6. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. G. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. H. Im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 21. Dezember 2018 hielt das SEM fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, und hielt an seinen Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. I. Am 18. Januar 2018 (recte: 2019) nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sein Replikrecht wahr. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2018 (recte: 2019) wies der Beschwerdeführer ergänzend auf die aktuellsten Berichte über die Menschenrechtslage in Eritrea hin. K. Am 17. März 2020 ersuchte das Zivilstandsamt (...) die Vorinstanz um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers aufgrund einer Kindsanerkennung. Mit Schreiben vom 23. März 2020 liess das SEM ihm die verfügbaren Unterlagen zum Stand des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zukommen. L. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Poststempel; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 2. Juni 2020) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine Brüder D._______ und C._______ sowie betreffend seine eigene familiäre Situation in der Schweiz ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass es bei der vom Zivilstandsamt (...) angekündigten Kindsanerkennung vom 17. März 2020 um eine vorgeburtliche Kindsanerkennung geht. Der Beschwerdeführer habe dieses (noch ungeborene) Kind jedoch noch nicht anerkannt. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (vgl. oben Bst. L) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seiner Freundin (...) vom 25. Mai 2020, eine Kopie ihres Ausweises als vorläufig aufgenommener Flüchtling sowie eine Bestätigung des Spitals, wonach der Geburtstermin anfangs (...) 2020 sei, zu den Akten. Aus den Unterlagen geht hervor, dass das Paar nicht zusammenlebt und dass die Vaterschaftsanerkennung «in Angriff genommen» sei. Vorliegendes Verfahren richtet sich einzig auf die Asylverfügung vom 28. Oktober 2018; ein mögliches Verfahren bezüglich der Familieneinheit liegt - nur schon mangels eines entsprechenden Gesuchs - nicht vor. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. dazu, dass die gesetzgeberische Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG die Rechtslage nicht verändert hat, BVGE 2015/3 E. 5.9). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachflucht-gründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 In seiner Beschwerde konkretisierte der Beschwerdeführer den Sachverhalt dahingehend, dass der älteste Bruder C._______ in (...) in der Einheit (...) KS (Kifleserawit [Division]) gedient habe, bevor er im Februar 2015 verhaftet worden sei, als er versucht habe, die eritreische Grenze illegal zu überqueren. Anschliessend sei er drei Jahre in Haft gewesen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe habe er sich in Addis Abeba aufgehalten. Der zweitälteste Bruder D._______ sei im Juni 2015 inhaftiert worden. Danach sei er in den Militärdienst eingezogen worden. Der Vater diene seit ungefähr 19 Jahren in der Einheit (...) KS in (...) und könne nur alle drei Jahre nach Hause kommen. Betreffend die beiden Brüder wurde mit Eingabe vom 15. Juni 2020 ergänzend ausgeführt, der Bruder D._______ halte sich mittlerweile in einem Flüchtlingslager in Äthiopien auf; der Bruder C._______ sei demgegenüber aufgrund der Perspektivlosigkeit in Äthiopien nach Eritrea zurückgelehrt und befinde sich nun dort in Haft. In der Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer weiter fest, dass sich die Vorinstanz nicht zum Umstand geäussert habe, dass er von den eritreischen Behörden vor Erreichen des Dienstalters und der Volljährigkeit gesucht worden sei; damit legitimiere sie die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in den eritreischen Nationaldienst. Jedoch sei zu unterstreichen, dass sich eine Zwangsrekrutierung von Minderjährigen nicht legitimieren lasse, weshalb die Argumentation der Vorinstanz diesbezüglich fehlgehe. Weiter habe sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Beschwerdeführer nicht offiziell von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Indes sei bekannt und notorisch, dass die Rekrutierung für die eritreische Armee nicht nur auf formellem Weg, sondern auch beispielsweise durch Razzien stattfinde. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass er zuhause gesucht und seine Familie nach seiner Ausreise stark unter Druck gesetzt worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass die gesamte Familie von den eritreischen Behörden als refraktär betrachtet werde. Bezüglich der illegalen Ausreise sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall zu prüfen, welche individuellen Faktoren für oder gegen eine asylrelevante Gefährdung sprechen würden. Dementsprechend sei für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein junger - mittlerweile volljähriger - Mann sei, der dienstpflichtig sei und Brüder habe, welche vom eritreischen Regime als refraktär betrachtet würden. Folglich drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea der sofortige Einzug in den Militärdienst, was im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise als Anknüpfungspunkt zu betrachten sei. 5.2 In der Vernehmlassung hielt das SEM fest, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Besuchs von Soldaten bei der Mutter in der Anhörung nur sehr vage und gleichzeitig widersprüchlich geäussert habe: So hätten diese die Mutter einerseits nur gefragt, wo der andere Sohn sei (A21 F42), anderseits habe er eingeräumt, über diesen Behördenakt keine genaueren Informationen gehabt zu haben (A21 F45). Folglich seien diese Angaben als unsubstantiiert zu betrachten; von einem Versuch der Zwangsrekrutierung könne dementsprechend nicht ausgegangen werden. Schliesslich könne auch aus der Inhaftierung der Brüder des Beschwerdeführers nicht auf ernsthafte Nachteile für ihn im Falle einer Rückreise geschlossen werden. 5.3 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik entgegen, dass weder er noch seine Mutter wüssten, welche Informationen im Zusammenhang mit dem Besuch der Soldaten wichtig seien. Indes sei klar, dass diese sein Zuhause aufgesucht und nach ihm gefragt hätten. Folglich stehe ihm bei seiner Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine Verhaftung aus einem anderen Grund bevor. Zudem sei er bereits heute als Refraktär zu betrachten, der sich illegal ins Ausland abgesetzt habe, weshalb ihm auch deshalb Konsequenzen wie Haft und Folter drohen würde. Sicher sei ausserdem der unmittelbare Einzug in den Nationaldienst, welcher der Sklaverei gleichkomme. Ergänzend zu dieser Replik wurden mit Eingabe vom 20. Januar 2018 (recte: 2019) menschenrechtliche Berichte zur Gefährdung von Personen zu den Akten gereicht, welche sich im wehrpflichtigen Alter - wie der Beschwerdeführer - befinden würden und welche sich dem Militärdienst durch eine illegale Ausreise aus Eritrea entzogen hätten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte als Kernelement vor, dass im Zeitpunkt der Ausreise seine Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst unmittelbar bevorgestanden habe; er müsse daher als Dienstverweigerer gelten. 6.1.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Dienstverweigerer und Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Militärdienstverweigerung wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Dienstverweigerer oder Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Verweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Dienstverweigerer oder Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer E-115/2018 vom 5. März 2020 m.w.H., insbesondere mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). 6.1.2 Seinen Angaben gemäss hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nie einen direkten Kontakt mit den eritreischen Behörden (A8 S 8; A21 F42). Dass nicht auszuschliessen ist, dass in Eritrea auch Minderjährige, welche die Schule bereits verlassen haben, in den eritreischen Militärdienst rekrutiert werden, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, mag zutreffen. Vorliegend sind jedoch den Schilderungen des Beschwerdeführers keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Mangels eines konkreten Kontakts mit den Behörden vor seiner Ausreise, bei dem der Beschwerdeführer hätte rekrutiert werden sollen, kann seine Einschätzung, er habe als Dienstverweigerer gegolten, nicht gestützt werden. Zusammenfassend vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar seine Rekrutierung bevorgestanden sei, nicht zu überzeugen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt konkrete Kontakte zu den eritreischen Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung in den Nationaldienst im Sinne der Rechtsprechung hatte. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass er wegen Regimefeindlichkeit (Refraktion) ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist, weshalb eine diesbezügliche Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Bestrafung zu verneinen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer führte aus, man habe ihn nach seiner Ausreise gesucht. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Bruder C._______ bereits im Gefängnis gewesen (A21 F47 ff.) und nach einem weiteren älteren Bruder - vermutungsweise D._______ - sei gesucht worden (A21 F40). Erst nach seiner Ausreise aus Eritrea sei seine Mutter seinetwegen aufgesucht und gefragt worden, wo ihr anderer Sohn sei (A21 F42). Weil sie seinen anderen Bruder - damit ist wohl D._______ gemeint, der vor jenem Soldatenbesuch festgenommen worden sei - bereits mitgenommen hätten, seien die Soldaten wegen des Beschwerdeführers gekommen (A21 F42 und 51). Diesen Vorfall - den Besuch der Soldaten bei der Mutter - schilderte der Beschwerdeführer allerdings nur in vager und unsubstanziierter Weise; die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung zutreffend auf Ungereimtheiten hin. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer einzig diffuse Vermutungen vor, was die Soldaten bei jenem Besuch gewollt hätten, und gab zu Protokoll, er wisse hierzu nichts Genaues (A21 F45, 53f. und 56). Dass es sich hierbei um eine Rekrutierung gehandelt hätte, kann nicht angenommen werden. 6.3 Der Beschwerdeführer, der als Minderjähriger aus Eritrea ausgereist und heute im dienstpflichtigen Alter ist, befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.4 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des BVGers D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. D-7898/2015, a.a.O. E. 5.1). Nach dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte im Sinne einer Profilschärfung sind beim Beschwerdeführer zu verneinen, zumal er sich nicht im Kontakt mit den Militärbehörden befunden hatte und folglich nicht als Refraktär angesehen werden kann. Ferner genügt der Umstand, dass zwei seiner Geschwister aufgrund des Versuchs der illegalen Ausreise inhaftiert gewesen seien, nicht, um einen Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung zu bilden. Auch ist die vorgebrachte Suche nach dem Beschwerdeführer bei seiner Mutter, welche nach seiner Ausreise stattgefunden habe (A21 F42), nicht als entsprechender Faktor zu werten. Schliesslich sind auch in der Beschwerdeeingabe keine relevanten Anhaltspunkte spezifiziert worden. 6.5 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass weder ein drohender Militärdienst noch die geltend gemachte illegale Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant sind. Die angefochtene Verfügung des SEM ist auch bezüglich der fehlenden Asylrelevanz der ungewissen oder fehlenden wirtschaftlichen Perspektiven zu bestätigen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Ob eine drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 f.; dazu nachstehend E. 8.4 f.). 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Das SEM begründete seinen Entscheid bezüglich des Wegweisungsvollzugs dahingehend, dass Eritrea zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte aufweise; dies reiche indes nicht aus, um dem Vollzug der Wegweisung entgegenzustehen. Überdies seien aus den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Letztlich stehe auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst oder die Inhaftierung seiner beiden Brüder dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, weshalb dieser zulässig sei. Ferner seien weder allgemeine noch individuelle Kriterien erkennbar, welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/4 E. 6.2 und das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). 8.3 Dagegen wurde unter Hinweis auf verschiedene menschenrechtliche Berichte in der Beschwerdeschrift argumentiert, dass das Risiko von Haft und Folter bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zu vernachlässigen sei. Um einen Diasporastatus zu erhalten, müsste er einen dreijährigen rechtmässigen Aufenthalt im Ausland belegen können und ein Reueformular unterschreiben, in welchem er explizit akzeptieren müsste, mit einer Bestrafung einverstanden zu sein. Überdies drohe ihm, so der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 18. und 20. Januar 2018 (recte: 2019), der unmittelbare Einzug in den Militärdienst, was der Sklaverei respektive systematischen Menschenrechtsverletzungen gleichkomme. Mit Verweis auf die Rechtsprechung diverser europäischer Länder, welche den Vollzug der Wegweisung unter diesen Aspekten als unzulässig erachten würden, beantragte der Beschwerdeführer, die Praxis der schweizerischen Behörden zu Eritrea ernsthaft neu zu überprüfen. 8.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.4.3 Angesichts des Alters des Beschwerdeführers ist es durchaus möglich, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland in den Nationaldienst eingezogen würde. Dass eine solche Einziehung flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz ist, bedeutet noch nicht, dass auch der Vollzug der Wegweisung aus menschenrechtlicher Sicht zulässig ist. 8.4.3.1 Im publizierten Urteil BVGE 2018 VI/4 klärte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) und des Verbots von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK). Es stellte fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insbes. 6.1.5). 8.4.3.2 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 (E. 6.1.6) wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden würden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch im Falle des Beschwerdeführers kann daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst bejaht werden. 8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Falle einer freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, welcher die Schule zumindest bis zur 7. Klasse besucht hat (A8 S. 4). In seiner Heimat verfügt er über ein Beziehungsnetz (Mutter und Geschwister; A8 S. 5; A21 F10 ff.). Vor seiner Ausreise lebte er mit seiner Familie und einem Cousin zusammen in B._______ (A8 S. 4 f.). Seiner Mutter wurde zwar ihre Handelstätigkeit untersagt, doch kann der Beschwerdeführer ungefähr fünf Jahre Erfahrung als (...) aufweisen (A21 F35 f.). Es ist folglich davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und die Familie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Medizinische Probleme, die den Wegweisungsvollzug unter Umständen als unzumutbar erscheinen lassen könnten, sind keine ersichtlich. 8.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ein mit der Beschwerde gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2018 gutgeheissen; an den entsprechenden Voraussetzungen haben sich seither keine Veränderungen ergeben. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Patricia Petermann Loewe Versand: